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Full text of "Ethnographie der Oesterreichischen monarchie"

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UMASS/AMHERST 


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ETHNOGRAPHIE 


DER 


OESTERHEICHISCHEN    MONAECHIE 


KARL  FREIHERRN  v.  CZOERNIG, 

nillcr  lies  kaiäorl.  östeiwicliisclifo  Oritens  cfer  fiserni.!!  Krone  iwciler  Classp,  Comraanileur  unj  Rilli'i  molirerir  anJercr  Orilen, 

coiTeip.  Mitulifd  der  kaiserl.  AkaJcmie  der  Wissenscliaflcn  zu  Wien  on<1  der  königl.  I.ühnii«ehen  Geseüseliait  .1er  WissenseliafliMi 

in  Pra-,  so  wie  vieler  anderer  geleimter  Gesellscliaflen  und  Vereii.e,  kaiscrlich-könijli.  l.er  Sectioi:srlirf  im  Ministerium  für 

Handel,  Gewerbe  nod  {üfentliche  BaDlen ,  Direclor  der  «dmlnislraliven  Stalislit. 


MIT  EIKEE  ETHN06EAPHISCHEN  EAETE  IN  VIER  BIÄTTERN. 


HERAUSGEGEBEN 


DUnCH  DIE 


RAISERLICH-ROEMGLICHE  DiRECTION  DER  ADMINISTRATITEN  STATISTIK. 


III.  BAKD, 


WIEN. 

AUS  DER  KAISERLICH -KOENIGUCHEN  HOF-  \TSt>  STAATSDRUCKEREI. 

1835. 


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DATE  DUE 

UNIVERSITY  OF  MASSACHUSETTS 
LIBRARY 


DB 

33 

C95 

Folio 

V.3 


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ETIINOGRAPIIIE 


DER 


OE STERKE I(  HI SCHEN    MONARCHIE 


KARL  FREIHEUKN  v  CZOEKNIG, 

RITTER  DES  KA1.SERL.  OESTEER.  (1RDENS  DER  EISERNEN  KRONE  II.  CLASSE,  rOM.MANDEUR  UND  KITTER  MEHRERER 
ANDERER  ORDEN,  CORRESP.  MITGLIED  DERKAISEKL.  AKADEMIE  DER  ^YISSENSCIIA^TE^"  ZU  WIEN  UND  DERKOENIGL. 
BOEHM.  GESELLSCUAFT  DER  WIS.SENSrllAFTEN  ZU  PRAG,  SO  WIE  VIELER  ANDERER  GELEHRTER  GESELLSCHAFTEN 
UND  VEREINE,  KAISERL.  KOENIGL.  SECTIONSCHEF  IM  MINISTERIUM  FÜR  HANDEL,  GEWERBE  UND  OEFFENTLICHE 
BAUTEN,     PRAESES    DER    CENTRAL-COMMISSION    ZUR     ERFORSCHUNG    UND    ERHALTUNG    DER    BAUDENKMALE    UND 

DIRECTOR  DER  ADMINISTRATIVEN  STATISTIK. 


MIT  EINER  ETHNOGUAPHISCHEN  KARTE  IN  VIER  BLAETTERN. 


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HERAUSGEGEBEN 


ni'Rcii  niK 


RAISEBL.  ROEMGL.  DIRECTION  DER  ADMINISTRATIVEN  STATISTIK. 


III.  BAND 


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WIEN. 

AUS  DER  KAISERLICH  -  KOENIGLICHEN  HOF-  UND  STAATSDRUCKEREI. 

1857. 


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Ethnographie 


der 


oei§terreieliii§clieii  Ifloiiarchie* 

III.  Band. 


I 

Historische  Skizze     1 


der 


Völkerstämme  und  Colonien  in  Untern  und  dessen  ehemaligen  Nebenländern. 


II.  Abtiieiinng. 


C.  Dritte  Periode. 

Von  der  Vertreibung  der  Türken  aus  Ungern  bis  zur  Gegenwart. 


LIBRARY 

UNIVERSITY  OF 

MASSACHUSETTS 

AMHERST,  MASS. 


Inhalts-Verzeichniss  des  III.  Bandes. 


Historische  Skizze  der  Vöikerstämme  und  Colonien  in  Ungern,  Kroatien  und  Slavonien, 
in  der  serbischen  Wojwodschaft  sanimt  dem  Teineser  I5anate,  dann  in  Siebenbürgen  und 

in  der  Militär-Gränze. 


€.  Dritte  Periode. 

Von  der  Yi'rlreibuiig  der  Türken  aus  Ungern  bis  zur  Gegenwart. 

Seile 

§.     1.     Allg-emeine  ethnographische  Ucbersicht  für  diesen  Zeilrauni      3 

A.  Europäische  Stiiniine. 
I.     Deutsche. 
§.     2.     Grundzüge   der    administrativen  Einrichtung-en   in  Bezug  auf  den  national-ökonomischen  Zustand 

und  das  Colonialwesen  in  Ungern 4 

§.     3.     Maria  Theresia's  Anregung  und  erste  Einleitung  zur  Colonisirung 9 

§.     4.     Bericht  des  Ilofkanimcrralhes  Cothmann 10 

§.     ö.     Anstalten  zur  Colonisirung  des  Bäcser  Bezirkes 14 

§.     6.     Cülonial-Agenten  für  das  deutsche  Reich.    Invaliden-Ansiedlung 15 

§.     7.     Indirecte  Maassrcgeln 16 

§.     8.     Maria  Theresia's  königliche  Propositionen 1(5 

§.     9.     Deutsche  Einwanderungen,  erste  Ansiedlungen  im  Baeser  Bezirke IT 

§.  10.     Ansiedlungen  im  Banate  (1763  —  1773) 19 

§.  11.     Maria    Theresia's    Sorgfalt    für    die    Colonisten    (Inspektoren,    Pfarrer,   Schullehrer,    Chirurgen, 

Schulzen  etc.) 20 

§.  12.     Neuer  Aufschwung  des  Colonialwesens  unter  Graf  Clary's  Leitung 22 

§.   13.     Einstellung  der  Colonisation  auf  Staatskosten 24 

§.  14.     Einwanderungen  auf  eigene  Kosten 24 

§.  15.     Bauart  der  Colonialdürfer  und  Hiiuser  im  Banate  (Temesvär's  Aufblühen) 26 

§.  16.     Bevölkerungsstand  der  Cameral-Districte 26 

§.  17.     Fortgesetzte  Anstalten  im  Banate  unter  Leitung  des  Freiherrn  von  Brigido      27 

§.  18.     Schattenseile  der  Colonisirung    (Leere  Hausstellen.  Translocationen) 30 

§.  19.     Colonien  auf  den  Cameral-Gütern  in  den  übrigen  Theilen  Ungern's 30 

§.  20.     Einverleibung  der  sechzehn  Zipser  Städte  mit  Ungern 32 

§.  21.     Colonialwesen  unter  Kaiser  Joseph  IL    (Administrative  Veränderungen,  Volkszählung) 33 

§.  22.     Einwanderungs-Patent  und  dessen  erfolgreiche  Wirkung 37 

§.  23.     Veranstalten  im  Banate 39 

§.  24.     Anzeige  über  die  unternommenen  Einleitungen   und  das  Bedürfniss  nach  Colonisten,   Feldbauern 

und  Handwerkern 41 

§.  25.     Regere  Betreibung  der  Colonisation   in  Ungern  nach  dem  Aluster  der  galizischcn  Anstalten    .    .  43 
§.  26.     Verfahren  bei  der  Colonisirung,  namentlich  in  derBacska,  als  Musterbezirk  für  deutsche  Ansiedlung 

(Rentamt,  Bauamt,  Baukosten  u.  s.  w.) 44 

§.  27.     Ucber  den  Fortgang  und  die  Unterbringung  der  Colonisten  in  Ungern 47 

§.  28.     Alleihöchsfe  Erläuterung  über  passlose  Einwanderer 48 

§.  29.     Belehrung  über  die  einwandernden  Colonisten 49 

§.  30.     Küsten-  und  Ansiedlungs-Ausweise  über  die  deutsche  Colonisation  im  Jahre   1784 — 1785  ....  53 

§.  31.     Anordnungen  bezüglich  der  Privat-Ansiedlungen  und  Bericht  hierüber 57 


VI 

Seite 

Guler  Fortgang  der  deutschen  Colonisation  im  Bäcser  Districte.  Neue  deutsche  Dörfer  daselbst  58 

Der  Colonisalions-Fortschritt  im  Banale 59 

Lansfsamer  Fortgang;  der  Colonisation  im  Arader  Komitate 61 

Einstweilige  Einstellung  der  deutschen  Colonisation  auf  Staatskosten 61 

Grundsalz  hezüglich  der  Nationalität      63 

Tabellarische  Uehersichlen  über  das  Josephinische  Colonisationswesen 66 

Hauptausweis  über  den  Forlgang  der  Colonisirung  in  Ungern  vom  Jahre  1784  bis  Ende  1787  .  70 

Zweck  der  Josephinischen  Colonisation  und  Ansichten  Kaiser  Joseph's  über  die  inländ.  Colonisation  72 
Verhältnisse    der   deutschen    Reichseinwanderer   und   inländischer    Colonisirungen    unter    Kaiser 

Leopold  II.   (1790—1792) 72 

Ansiedlungs-Verhältnisse  unter  Kaiser  Franz  1 74 

Neue  Colonisation  (Emigranten,  Tiroler  etc.) 75 

Beschränkungen  der  Einwanderung  (Anlass,  Erhebungen,  Grundsätze) 80 

Deutsche,    evangelische    Einwanderung   (Landler)   in   Siebenbürgen   im   achtzehnten   und    neun- 
zehnten Jahrliunderte 86 

Die  letzte  würlembergische  Einwanderung  nach  Siebenbürgen 89 

Schlussbetrachlung  über  das  deutsche  Colonialwesen 92 

Deutsche,  welche  das  ungrische  Indigenat  erhielten 94 

IL     Slaven. 

Allgemeine  Bemerkungen  über  die  Ausbreitung  der  Slovaken  in  Ungern 99 

Die  Zweige  der  Slovaken  in  Beziehung  auf  ihren  historischen  Ursprung 101 

a)  Urslaven,  b)  Zipser  Slaven,  c)  Solakcn,  d)  cechisirte  Slovaken,  e)  slovakisirte  Cechen, 
f)  slovakisirte  Deutsche,  g)  Trpaci. 

Slovakische  Colonien  in  Mittel-Ungern  (seit  dem  achtzehnten  Jahrhunderte) 104 

Slovakische  Colonien  in  Unter-Ungern 104 

Slovakische  Colonien  in  der  Wojwodschaft  Serbien  und  dem  Temeser  Banale 106 

Böhmische   (cechische)  Colonien  in  der  Mililärgränze 107 

Allgemeine  Bemerkungen  über  die  Verbreitung  und  die  Gruppen  der  Kroaten 109 

Uebersiedlungen  der  Kroaten  und  Slovenen  (Wenden)  in  die  bei  Oesterreich  (1809)  verbliebenen 

Generalate 111 

Die  kroatisch-nationale  Bewegung  (Der  lUyrismus) 114 

Folgen  der  JMärzereignisse  für  Kroatien 118 

Allgemeine  historisch-ethnographische  Bemerkungen  über  die  Slovenen  (Wenden  oder  sogenannte 

Vandalen)  in  Ungern      123 

Bildung  der  slavonischen  und  Theiss-Maroser  Gränzen 124 

Ursachen  der  Unzufriedenheit   und   der  dadurch  veranlassten  Aufstände   und  die  Auswanderung 

der  Serben 125 

§.  61.     Schilderung   des  Banatcs    und   Eintheilung  desselben   sammt  den  dortigen  serbischen  Orten  vor 

der  deutschen  Colonisirung 128 

§.  62.     Zustand  der  Bacska  vor  der  deutschen  Colonisirung 132 

§.  63.     Organisirung  der  Banater  Mililärgränze  und  des  Csaikisten-Bataillons      134 

§.  64.     Reglung  der  serbischen  Verhältnisse,  besonders  in  kirchlicher  Hinsicht 134 

§.  65.     Sitze    der    Serben   in   Ungern    zu    Ende   des    vorigen    Jahrhunderts   und    temporaire    serbische 

Einwanderungen 135 

§.  66.     Serbische  Verhältnisse  unter  Leopold  II 138 

§.  67.     Die  neuere  nationale  Bewegung  der  Serben  und  die  Entstehung  der  Wojwodschaft  Serbien  .    .  138 

§.  68.     Die  neue  Organisirung  der  Gränze 140 

§.  69.     Bulgaren  im  Temeser  Banate  ; 

1)  zu  Vinga  und  Bessenyö 143 

2)  Krassovaner  Bulgaren 145 

§.  70.     Bulgaren  in  Siebenbürgen 146 

§.  71.     Ruthenen  (Russinen) 146 

§.  72.     Russen  (Saporoger  Kosaken) 148 

§.  73.     Nationalisirte  Slaven,  welche  das  ungrische  Indigenat  erhielten 150 

III.    Romane  n. 
§.  74.     Neue  Einwanderungen  und  Ansiedlungen  der  Romanen  (Rumuni,  Walachen)  im  achtzehnten  und 

neunzehnten  Jahrhunderte läO 

§.  75.     Zinzaren  oder  Macedo-Walachen 154 


§. 

32. 

§• 

33. 

§• 

34. 

§• 

35. 

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36. 

§• 

37. 

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38. 

§• 

39. 

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40. 

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41. 

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43. 

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43. 

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44. 

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45. 

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46. 

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47. 

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48. 

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49. 

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50. 

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51. 

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52. 

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53. 

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54. 

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55. 

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56. 

§• 

57. 

§• 

58. 

§• 

59. 

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60. 

VII 

Seite 

76.  Die  nationale  Bewegung  der  Romanen    (Vor  dem  März  1848) 154 

77.  Die  nationale  Erhebung  der  Romanen    (Nach  dem  März  1848) 156 

78.  Fortsetzung 161 

79.  Franzosen 163 

80.  Italiener 1C4 

81.  Spanier 165 

82.  Briten  (Engländer) 166 

83.  Griechen 166 

84.  Albaner  oder  Amanten 167 

85.  Naiionalisirte  Rumänen,  welche  das  Indigcnat  erhielten: 

a)  Franzosen,  Lothringer  und  Niederländer 169 

ß)  Italiener,  Spanier  und  Portugiesen 171 

•/)  Engländer,  Schotlländer  und  Irländer 172 

B.  Asiatische  Stämme. 

I.  Magyaren. 

§.     86.     Ungrische  Niederlassungen  und  Colonien  nach  der  Vertreibung  der  Türken 173 

§.     87.     Magyarische  Sprachinseln  aus  älterer    Zeit 174 

§.     88.     Neuere  Ansiedlungen  der  Magyaren 175 

§.     89.     Tabak-Colonien  in  Ungern 176 

§.     90.     Hajduken 177 

§.     91.     Jazyger  und  Kumanen 178 

§.     93.     Szekler 180 

II.  Armenier. 

§.     93.     Aufnahme  der  Armenier  in  Siebenbürgen 181 

§.     94.     Ansiedlungen  der  Armenier  in  Ungern 183 

§.     95.     III.  Juden 185 

§.     96.     IV.  Zigeuner 187 

Rückblick  auf  den  Einfluss  der   nichtmagyarischen  Volksstämme  auf  Ungern 

und  den  Stamm  der  Magyaren. 

97.  Eingang 193 

98.  Einfluss  der  in  Ungern  befindlichen  Niehfmagyaren,  namentlich  der  Italiener  und  Deutschen,  auf 
das  religiös-moralische  Leben  der  Magyaren 194 

99.  Reichsverfassung  und  Hofstaat 197 

100.  Komitats-Verfassung 200 

101.  Stände-Unterschiede  und  städtisches  Municipalwesen 202 

102.  Einfluss  der   fränkischen  Gesetzgebung   und    der  späteren   österreichischen   Regenten   auf  die 
ungrischen  Gesetze 205 

§.  103.     Ueber  das  gegenseitige  Verhältniss  der  Magyaren  und  Deutschen  in  Ungern 207 

§.   104.     Kriegswesen  bei  den  Magyaren 208 

105.  Skizze    der    national -ökonomischen   Entwicklung  Ungern's    vom   eilften    bis    zum    achtzehnten 
Jahrhunderte 213 

106.  National-ökonomische   Entwicklung  Ungern's,    namentlich  des   Landbaues,    im  achtzehnten   und 
neunzehnten  Jahrhunderte 216 

§.  107.     Industrie-Bestrebungen  in  Ungern 218 

108-     Ungern's  commercicllcr  Zustand  im  achtzehnten  und  neunzehnten  Jahrhunderte 220 

§.  109.     Einfluss  der  Fremden  auf  die  wissenschaftliche  Bildung  in  Ungern 226 

110.  Einfluss  der  Fremden  auf  das  Schulwesen 231 

111.  Einfluss  der  Deutschen  auf  Typographie  und  andere  literarische  Hilfsmittel 233 

112.  Magyarische  Poesie 233 

113.  Einfluss  der  Fremden  auf  die  Kunstbildung  in  Ungern 236 

114.  Eigenthümlichkeit  der  magyarischen  Sprache    und  Einfluss  der  nicht  ungrischen   Reichssassen 
auf  dieselbe 239 

115.  Die  lateinische  als  diplomatische,  Gelehrten-  und  Kirchenspraehe,  neben  dem  sonstigen  Gebrauche 
der  Landessprachen 241 

116.  Aufschwung  der  magyarischen  Sprache  im  neunzehnten  Jahrhunderte 243 


VIII 


Chronologische  üebersicht 

der  iii  üngorii,  in  der  spibischcii  Witjwodschaft  und  im  Teineser  Baiiatc,  in  Slavonicn,  Kroatien  und  Daluiaticn, 

dann   in  Siebenbürgen  seit  Anfang  des  achtzehnten  Jahrhunderts  gegründeten  Cnlonien 251 


Beilagen. 


I.  Impopulations-Haupt-Inslruction,  ddo.   11.  Jänner  1772 3 

II.  Hauptnormale    über   das  Ansiedlung;swesen,    welches  aus  allen  bishero  über  diesen  Gegenstand  er- 
gangenen Verordnungen  zusammengesetzt  worden  ist,    ddo.  3.  April  1787. 

Inhalt  desselben      . 14 

Einleitung 18 

Erste  Abtheilung.    Instradirung  und  Einwanderung  der  Ansiedler  nach  Galizien 19 

Zweite  Ablbeilung.    Einquartierung  und  Verpflegung  der  Ansiedler 20 

Dritte  Abtlieilung.    Behandlung  der  kranken  Colonisten      26 

Vierte  Abtheilung.    Einbauung,  Dotirung  und  Anlegung  der  Ansiedlungsortschaften     ....  28 
Fünfte  Abtheilung.    Seelsorge    und  Religionsübung   der  neuen  Ansiedler,    nach   dem   Unter- 
schiede der  Religionen 43 

Sechste  Abtheilung.    Schulwesen  bei  neuen  Ansiedlungsortschaften  und  Erziehungsanstalten  .  44 

Siebente  Ablhcilung.    Sterbefälle  und  Versorgung  der  Witwen  und  Waisen 45 

Achte  Abtheilung.    Polizeianstalten  bei  neuen  Ansiedlungsortschaften 45 

Neunte  Abtheilung.    Dotirung  der  Ansiedlerssöhne,  der  als  Knechte  eingewanderten  und  der 

republikanischen  Einwanderer 50 

Zehnte  Abtheilung.    Ansiedlung  und  Behandlung  fremder  Professionisten 53 

III.  Privilegien. 

I.  Maria  Theresia's  Privilegienbestätigung  für  die  Jazyger  und  Rumänen  vom  6.  Mai  1745  55 

II.  Maria  Theresia's  Privilegium  für  die  16  Zipser  Städte  vom  Jahre  1778 58 

IV.  Privilegien  und  Acten  in  Bezug  auf  die  Serben. 

I.  Kaiser  Rudolph's  Privilegium  für  die  neuerbaute  Festung  Karlstadt  1581 62 

II.  Georg  Rakoczy  bestätigt  den  Szava  Brankovits  als  Erzbischof  von  Wcissenburg,  1655  64 

III.  Extract  aus  Kaiser  Ferdinand's  II.  Privilegien  für  die  Serben  1627,   mit  den  1630  und 
1642  erfolgten  Bestätigungen 65 

IV.  Privilegium  Kaiser  Ferdinand's  II.  für  die  Serben,  1627 67 

V.  Sendschreiben  Leopold's  1.  an  den  Patriarchen  Arsenius  Chernovich.   1690 68 

VI.  Aufruf  Kaiser  Leopold's  I.  an  die  Völker  Albanien's,  Serbiens  und  der  Herzegowina  .  69 
VII.  Leopold's  I.    Privilegium    vom   21.    August   1690,    mit   den    Bestätigungen    Joseph's  I., 

Karl's  VI.,  Maria  Theresia's 70 

VIII.  Karl's  VI.  Privilegienbeslätigung  für  die  Serben,   1715 73 

IX.  Ernennung  des  Johann  Monasterly  zum  Vice-Wojwoden,   1691 76 

X.  Bestätigung  des  Adelspatentes  für  Georg  und  Sava  Brankovich 76 

XI.  Erlässe  an  den  Erzbischof  Arsenius  Czcrnovich  wegen  Uebersiedlung  der  Raizen,  1694  83 
XII.  Instruction  für  die  k.  Commissäre    über    die    Scheidung   der  innerösterreichischen   von 

den  türkischen  Gränzen  etc.,  28.  März   1690 84 

XIII.  Bittgesuch  der  Raizen  in  Ofen,  von  der  militärischen  Gerichtsbarkeit  enthoben  und  dem 
Magistrate  unterstellt  zu  werden 88 

XIV.  Bittgesuch  des  Isaias  Diakowich,  17.08 89 

V.  Regesten  zur  Geschichte  der  Serben 93 


Historische  Sliizze 


der 


Völkerstäniine    und    Colonien    in    Ungern,    Krojitien    und  Slavonion, 
dann  in  Siebenbüi'üen  und  in  der  Militär-Gränze. 


C.  Dritte  Periode. 

Von  der  Vertreibung  der  Türken  aus  ungern  bis  zur  Gegenwart. 


§•   1. 

Allgeiiieine  efhnograpliische  Uebersicht  für  diesen  Zeitraum. 

Diese  dritte  historische  Abtheilung  hcfasst  sich  vorzugsweise  mit  der  Neugestal- 
tung Ungern's  und  der  damals  damit  verbundenen  Theile  nach  der  Befreiung  dieser  Län- 
der vom  türkischen  Joche,  durch  Colonisirung,  sowie  durch  Reglung  der  Verhältnisse 
der  vorgefundenen  Volksstämme.  Da  die  für  die  Landcscultur  Ungern's  erfolgreiche 
Colonisirung  meistens  durch  deutsche  Reichseinwanderer  ausgeführt  wurde,  so 
erachten  wir,  die  Deutschen  in  den  Vordergrund  der  Völkerskizze  stellen  und 
diesen  die  übrigen  Volksstämme  anreihen  zu  sollen. 

Zur  schnellen  Orieiitirung  in  der  ethnographischen  Mosaik  der  gedachten  Län- 
der folgt  hier  die  Hauptübersicht  der  Darstellung  der  Völkerstämme  und  Colo- 
nien  in  dieser  Periode. 


A.  Europäische  Stämme. 
I.  Deutsche: 

a)  Deutsche  Colonien, 

b)  Nationalisirte       Deutsche 
(Indigenae). 

n.  Sl  a  V  en  : 

a)  Slovakische   und   cechische 
Colo  nie  n  , 
III. 


b)  Kroaten  und  Slovenen  (Wen- 
den), 

c)  Serben  und  deren  Privilegien, 
mit  Bemerkungen  über  die  0  r- 
g  a  n  i  s  i  r  u  n  g  der  Militär- 
G  r  ä  n  z  e , 

d)  Bulgaren, 

e)  Ruthenen , 

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0  Russen  (Saporogcr  Kosaken),      B.  Asiatische  Stämme 
g)  Natio  nalisirte  Slaven. 
III.  Romanen  (im  weiteren  Sinne): 
a)  Romanen  (Walaclien), 


b)  Franzosen  (Lothringer), 

c)  Italiener, 

d)  Spanier, 

e)  Briten, 

f)  Griechen, 

g)  Albaner  (Clementiner), 

h)  N  a  t  i  0  n  a  I  i  s  i  r  t  e  Romanen. 


I.  U  n  g  r  i  s  c  h  e  r  Stamm: 

a)  M  a  g  y  a  r  e  n  , 

b)  Kumanen  und  Jazyger, 

c)  Pal  öczen, 

d)  S  z  e  k  I  e  r. 

II.  Syrisch-chaldäischer Stamm; 

a)  Armenier, 

b)  Juden. 

III.  Indischer  Stamm: 
Zigeuner. 


A.  Europäische  Stämme. 
I.  Deutsche. 

a)  Deutsche  Colonien. 
§.  2. 

Gruudzüge    der    adiiiinistrativeii   Einrichtungen    in   Bezug    auf  den   national -ökonomischen   Zu- 
stand und  das  Colonialwesen  in  Ungern. 

Nach  dem  Abschlüsse  des  Karlowitzer  Friedens  (1699)  begannen  die  fried- 
lichen politischen  Verwaltungs-R  efo  rm en  und  die  nöthigsten  Anstalten  zur  Wieder- 
Bevölkerung der  verödeten  Landstrecken  Ungern's.  —  Als  Einleitung  zum  Ver- 
ständniss  des  ethnographischen  Bildes  dürften  folgende  Hauptzüge  der  administra- 
tiven Gestaltung  Ungern's  dienen. 

Die  bestandenen  Gr  änzbezirke')  im  Norden  der  Drave  wurden  aufgelöst  und  an 
deren  Stelle  die  Komitate  hergestellt;  die  windische  und  kroatische  Gränze  ward 
beibehalten,  jedoch  vom  Provinciale  ausgeschieden  und  die  Wieder-Einverleibung  der 
einst  zu  Ungern  gehörigen  Komitate  wurde  von  Kaiser  Karl  VI.  (als  König  von  Un- 
gern III.)  anerkannt'). 

Die  wichtigsten  Einrichtungen  wurden  auf  den  Landtagen  1715  und  1723  vor- 
genommen. 


*)  Diese  Gränzbezirke  umfasslen:  a)  Ober-Ungern ;  b)  die  Bergstädte;  c)  die  Gränze  zwischen  der  Donau 
und  dem  Plattensee;  d)  die  Gränze  zwischen  der  Drau  und  dem  Plattensee.  Siehe:  Grosse  Ilaubthcrat- 
schlagung  der  Hungar.  österreicliischen,  auch  liirggischen  Gränitzen.  dabei  auch  die  Defension  und 
Polizei-Ordnung  begriffen  anno  1573.  —  N.  0.  stand.  Archiv.  —  Vergl.  Art.  92  v.  1715  und  Art.  20  v.  1723: 
Cassoviensis.  Cis-  et  Trans -Danubialis.  item  Jaiirinensis,  Comaromiensis,  ac  alii  etiani  GenenJalus  .ic  iincs 
Ungariae  et  Partium  eidem  annexarum  ponanlur  et  conferantur. 

^)  Art.  92  V.  1715,  urgirt  mit  Art.  20  v.  1723  und  Art.  7  v.  1729.  Vergl.  Art.  113  v.  1715  —  88  v.  1723 
—  48  u.  49  V.  1741   —  127  und  138  v.  1715  und  95  v.  1723. 


Die  wesentlichen  Beschlüsse,  welche  sich  auf  die  Wiederbevölkerung-,  Cultur  und 
Rechtsverhältnisse  beliehen,  waren  folg-ende  :  Die  verschiedenen  politischen  Commissio- 
nen  wurden  abgeschafft,  und  deren  Geschäfte  der  u  n g r  i s  c h  e n  H  o  f k a n  z  1  e  i  übertra- 
gen. Ebenso  wurden  die  Cameral-Verwaltungen  von  Ofen,  Arad  und  Szegedin  aufgelöst 
und  die  ungrische  Hofkammer ')  wieder  hergestellt.  —  Die  neoaquistischcn 
C  ommissionen  *)  zu  Pressburg,  Kascbau  und  Agram  wurden  zu  dem  Zwecke  errich- 
tet, die  Ansprüche  und  Eigenthumsrecbte  auf  Güter  zu  untersuchen,  da  Viele  dieselben 
während  der  Türkenherrschaft  verloren,  Manche  aber  deren  Besitz  durch  List  oder  Ge- 
walt an  sich  gerissen  hatten.  Vor  diesen  Commissionen  musste  Jeder  seinen  Besitz  bin- 
nen einer  bestimmten  Frist  rechtfertigen  und  eine  bestimmte  Summe  an  den  königlichen 
Schatz  zur  Entschädigung  der  Kriegskosten  bei  Vertreibung  der  Türken  aas  Ungern 
entrichten  *).  Auf  dem  Landtage  1723,  auf  welchem  die  pragmatische  Sanction  ') 
von  den  zahlreich  versammelten  Ständen  angenommen  worden  war,  wurde  auch  die 
Grundlage  der  bis  in  die  neueste  Zeit  bestandenen  ungrischen  Verwaltung  gelegt. 

Die  königliche  Statthalterei'')  wurde  für  die  politischen  Geschäfte,  und  für  die  gericht- 
lichen ein  Oberster  Gerichtshof  (die  Soptemviral-)  ")  und  die  königliche  Tafel  errichtet, 
welchen  die  gleichzeitig  creirten  Gerichtstafeln  ^)  zu  Güns,  Tyrnau,  Eperies 
und  D  e  b  r  e  c  z  i  n  in  den  vier  Kreisen  (Districten)  Ungern's  untergeordnet  waren.  Für  die 
Königreiche  Kroatien,  Slavonien  und  Dalmatien  wurde  die  Banal-Tafel  erinchtet  ®). 

Besonders  wichtig  für  die  Bevölkerung  und  Colonisirung  Ungern's  war  die  sech  s- 
jährige  Steu  er  freiheit"),  welche  jedem  neuen  Ansiedler  bewilliget  und  für  Hand- 
werker sogar  auf  15  Jahre  ausgedehnt  wurde,  was  durch  Patente  in  Deutschland 
und  den  Nachbarländern  publicirt  wurde.  Auch  für  die  Populirung  der  Prädien  wurde 
Sorge  getragen  durch  dieReglung  der  Unterthans- Verhältnisse '").  —  Der  Kaiser  hatte 
sich  die  Verleihun<r  von  Fiskal-Gütern  an  wohlverdiente  Personen  vorbehalten  "). 

Wenn  man  den  damaligen  land wirthschaftlichen,  industriellen  und 
c  0  m  m  e  r  c  i  e  1 1  e  n  Zustand  U  n  g  e  r  n's,  die  Volkszahl  und  den  Culturszustand  seiner 
Bewohner  betrachtet,  so  war  in  der  That  ein  wirksames  Colonisatio  n  s-Sistem 
höchst  nothwendig.   Von  den  Deutschen  hatten  sich  vielfach  nur  die  Sachsen  und 


')  Art.  t8  V.   1715. 

°)  Art.   10  V.  1715  —   19  v.  1723  —   103  v.   1723  u.  21  v.   1741. 

')  lu  Bezug  auf  Dalmatien,  Kroatien  und  Slavonien  waren  bereits  laut  23.  Art.  v.  1687  nur  Katholiken 

des  Gülerbesitzes  fähig'. 
»)  Art.   1   und  2. 
ä)  Art.  97,   101  und  102  v.  1723. 
«)  Art.  24  V.   1715  und  Art.  24  und  25  v.  1723. 
')  Art.  30  und  31.  v.  1723. 
8)  Art.  27  V.  1723  und  31   v.   1729. 
»)  Art.  103  V.  1723:   De   irapopulatione   Regni.   Ut  libera?  quaevis  persuuce  per  Sexeiuiim  in  quavis  Con- 

tributione   publica   libertandae,   in   regnuin   vocari   ac  ejusmudi  libertas  per   tuluni    llegnuni    publicari 

possit.  benigne  admittet  Sua  Majestas  .Sacralissiiua. 

Ut  autem  Patentes  in  Sacro  Romano   Iniperio  et    aliis  eliam  vicinis  Su<e  Majcstatis  Sacratissimae 

Regnis  et  provinciis  eatenus  publicari  possint,  id  cum  Stalibus  pr<elibati  iSacri  Imperii  et  vicinorum 

Regnorom  et  pro\'inciarum  deliberari  dcbebit. 
«»)  Art.   101  V.  1715  und  Art.  18  v.  1723.  Vergl.  Gl   und  G2  v.   1723. 
1')  A.  a.  0.  §.  3  von  1723. 


6 

übrigen  deutschen  Bewohner  in  Ober-Ungern  und  in  den  an  Oesterreich  und  Steier- 
mark grunzenden  Komitaten,  dann  in  Siebenbürgen  erhalten. 

Das  deutsche  Element  hatte  aber  allenthalben  in  Ungern  viel  eingebüsst.  Von 
den  vier  und  zwanzig  sächsischen  Zipser  Sädten  standen  sechzehn  noch  unter 
polnischer  Hoheit,  die  übrigen  waren  grossentheils  zu  Dörfern  herabgesunken  und 
deren  Bewohner  grossentheils  slavisirt  worden.  Auch  die  deutschen  Orte  im  Ma- 
giiraner  Bezirke  der  Zips,  dann  viele  Orte  im   Saroser,  Gömörer,  Sohler,  Barser, 
Honther  und  Liptauer  Komitiite  hatten  mehr  oder  weniger  ihr  Deutschthum  verloren 
und  waren  slavisirt.  —  Die  Handwerkszünfte  bestanden,  mit  Ausnahme  des  Zischmen-, 
Schnür-,  Schneider-  und  Kürschner-Handwerkes,  zwar  grösstenthcils  aus  Deutschen, 
allein  noch  zu  Ende  dieses  Zeilraumes  betrug  die  Zahl  der  zünftigen  Meister,   Gesellen 
und  Lehrjungen  nur  30.9'il.  Evangelischen  Zunftgenossen  ward  in  Städten  (im  J.  1733) 
das  Zunft-  und  Bürgerrecht  verweigert,  später  (19.  September  1747)  wurden  sie  mit 
Erlaubniss  des  Statthalterti-Rathes  zugelassen.  —  Diese  geringe  Industrie  beschränkte 
sich  grösstentheils  auf  die  Sachsen  in  Ober-Ungern  und  Siebenbürgen.    —  In  der 
grossen  Szabolcser  Gespannschaft  war  sogar  Mangel  an  Handwerkern  für  die  ersten 
menschlichen  Bedürfnisse,  an  Schreinern,  Wagnern,  Schmiede  etc.,  in  der  Arva  war  kein 
einziger  Uhrmacher,  selbst  in  Kroatien  und  Slavonien  kein  Tuchmacher.  Die  Deutschen 
betrieben  auch  grösstentheils  den  Bergbau,  man  schätzte  die  Zahl  der  dabei  beschäf- 
tigten gegen  dreissig  tausend.  Den  Kleinhandel  betrieben  zum  Theil  auch  Deutsche, 
der  Hanptverkehr  war  aber  —  mit  Ausnahme  Kronstadts  —  in  den  Händen  der  Griechen, 
Armenier  und  Juden. 

In  noch  höherem  Grade  als  in  Ober-Ungern  und  Siebenbürgen  waren  aber  die 
Deutschen  in  den  unter  der  Türkenherrschaft  gestandenen  Gebieten  herabgeschmolzen. 
Die  deutschen  Bewohner  von  Ofen,  welche  schon  im  Jahre  1526  mit  der  Königinn 
Maria  die  Stadt  verliessen,  waren  nur  theilweise  zurückgekehrt,  und  hatten  bei  der 
Belagerung  und  Erstürmung  Ofen's  viel  gelitten.  Die  prachtvolle  Residenz  des 
Mathias  Corvinus  wurde  ein  Schutthaufen;  Pest  war  ein  ärmliches  schmutziges 
Städtchen  ').  —  Aehnlich  war  der  Zustand  der  übrigen  Städte.  Das  Banat  bot,  bei 
der  Uebernahme  nach  dem  Passarovitzer  Frieden  (1718),  eine  traurige  Abwechslung 
von  Sumpf-,  Sand-  und  Gestrüppboden;  Fieber  decimirten  die  serbisch-romanische 
Bevölkerung.  General  Mercy  legte  den  Grund  zur  Cultur  des  Banates.  Er  gründete 
(1722 —  1730)  W  eisskirche  n  ,  S.Peter,  Saderlak,  Neu  -  B  essenova, 
Kudritz,  Uj-Pecs,  Detta,  Bruckenau.  und  besetzte  sie  grösstentheils  mit 
Deutschen;  in  Jarmata  und  Giroda  wurden  Italiener,  in  Gross  -  Becskerek 
S p a n i e r  angesiedelt,  die  aber  bald  ein  Opfer  des  ungesunden  Climas  wurden.  Die 
Anlegung  des  Bega-Canales  (1732)  verminderte  die  Sümpfe  und  gewährte  fruchtbaren 
Boden.  In  dem  längere  Zeit  unter  Oesterreich's  Herrschaft  gestandenen  Ungern  jenseits 
der  Donau  war  die  Cultur  des  Landes  vergleichungsweise  am  besten.  Die  folgende 
statistische  Tabelle  vom  Jahre  1722  gibt  darüber  ein  anschauliches  Bild. 


')  Siehe  J.  V.  Iläufler's  Buda-Pest  §.  47  und  §.  50  bis  52. 


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In  noch  schlechterem  Zustande  war  das  türkische  Paschallk.  Ein  Blick  auf  die  Karten 
der  damaligen  Zeit  zeigt  in  den  untern  Gegenden,  viel  Steppen-  (Pusz,ten),  Sand-  und 
SumptT)oden .  aber  wenig  Orte.  - —  Die  Koloczaer  Erz-Diöcese  zählte  kaum  über  zwölf 

Pfarreien.  Wie  gering-  der  Boden-Ertrag  war,    zeigt  der  Umstand,    dass  grosse 

Herrschaften,  um  einen  äusserst  gering-en  Preis  ausgebothen  —  keinen  Käufer  fanden, 
weil  der  Kaufsehllling  im  Vergleich  mit  dem  Boden-Ertrage  zu  hoch  gefunden  wurde. 
Der  Armeelieferant  von  Haruker  erbielt  für  140.000  fl.  beinahe  das  ganze  Bekeser 
Komitat'):  er  legte  dort  die  slovakischen  Orte  Csaba ,  Szarvas  und  Tot-Komlos, 
an  ').  Im  Granor  Komitate  hatten  die  Erzbischöfe  bereits  zu  Ende  des  siebenzehnten 
«lid  Anfano-s  des  achtzehnten  Jahrhunderts  Schwaben ,  Franken  und  andere  Deutsche 

angesiedelt. 

Durch  die  Vorsorge  des  Herzogs  von  Lothringen  und  des  Prinzen  Eugen 
von  Savoyen  waren  Deutsche  in  Ofen  und  Pest  und  im  ganzen  Piliser  Stuhle  eing-e- 
zon-en:  namentlicb  batte  Eugen  auf  seine  Herrschaft  in  Promo  n  to  rium  (welches 
zur  Zeit  der  Türkealierrschaft  das  Vorgebirge  des  Zuckerbissens,  damals  al>er  Eugen's 
Vorgebirg-  genannt  wurde),  dann  auf  der  Insel  Csepel  Deut  sc  he  (Schwaben)  berufen. 
Graf  Karolv  gründete  zu  Anfang  des  achtzehnten  Jahrhunderts  auf  seinen  Herrschaften 
im  Szathmarer.  Graf  Schönborn  im  Bereghcr  Komitate  mehrere  schwäbische  Dörfer, 
die  sich  bald  vermehrten.  Die  siegreichen  Feldherren  erhielten  bedeutende  Güter  ü« 
Baranyer  Komitate:  dem  grossen  Eugen  wurde  die  Herrschaft  Bellye,  dem 
General  Veterani  (den  selbst  die  Ungern  mit  dem  Namen  ,, Vater"  beehrten)  die 
schöne  D  ardaer  Herrschaft,  dem  Bau  Adam  Batthiany  dasGutBoliy,  dem  General 
Caprara  Siklos  Uszök,  dem  Grafen  Preuner  Sz.  Lörincz  verliehen.  Diese  Feld- 
herren, dann  die  Bischöfe  von  Fünf  kir che n.  und  der  Abt  von  Pecsvärad,  waren 
es  auch  vorzüglich,  welche  (zwischen  1711  und  1721  Deutsche  aus  dem  ober- 
rheinischen und  fränkischen  Kreise  (sogenannte  Schwaben)  auf  ihren  Gütern  ansie- 
delten, wo  sie  zuerst  die  leeren  Hausstellen  und  Gründe  besetzten,  dann  auch  auf  an- 
dere Orte  übergingen.    Auch  Graf  Florimund  Claudius  Mercy  von  Argenteau  berief 

(1720 1730)  viele  deutsche  Colonisten  aus  Würtembei-g .    Hessen,    Nassau  und  der 

Rheinpfalz  in  das  Tolnaer  und  Bäräny er  Komitat.  —  Graf  Esterhazy  von  Ga- 
lantha  siedelte  auf  seinen  ausgedehnten  Herrschaften  im  Stuhlweissenburger  Komitate 
um's  Jahr  1750 — 60  Deutsche  aus  dem  Reiche  an.  welche  viele  Orte  theils 
im .  theils  am  Vertes-Gebirge  (in  den  Schildbergen)  bezogen ,  umbauten .  oder  auch 
neu  anlegten^).  Aebnliche  Ansiedlungen  geschahen  auf  vielen  anderen  Herrschaften 
und  geistlichen  Gütern,  am  bedeutendsten  aber  bleiben  die  grossartigen  Ansiedlungen. 
welche  in  der  zweiten  Hälfte  des  vorigen  Jahrhunderts  auf  den  königlichen  Came- 
ra 1  g  ü  t  e  r  n  in  Ungern  geschahen. 


»)  Joh.  Graf  Mailäth  Österreich.   Gesch.   IV.    B. 
=  )  Von  diesen  Ansiedlungen  folgen  nähere  Daten  bei  den  Slaven. 

••')  Die  einzelnen  Orte  aller  dieser  Ansiedlungen  werden   in  den  chronologischen   Tabellen  über  die  Co- 
lonien  in  Ungern  am    Schlüsse   der  ungrischen  Abtheilung  dieses  Werkes  angeführt. 


9 

Am  Schlüsse  dieser  Einleitung  in  das  Colonialwesen  auf  Staats-  und  Canieral- 
gütern  in  Ungern  unter  der  grossen  Kaiserinn  Maria  Theresia  und  dem  Kaiser  Joseph  II. 
ist  zu  bemerken,  dass  in  der  folgenden  Darstellung  zwar  vorzugsweise  von  den  deut- 
schen Ansiedlern  gehandelt,  jedoch  von  den  Colonisten  anderer  Nationalitäten,  sofern 
der  Zusammenhang  es  erheischt,  Erwähnung  gemacht  wird. 

§.  3. 

Marica  Thcresien's  Anreg-ung-  und  erste  Einlcilung  zur  Colonisirung'. 

Maria  Theresia,  gleich  seit  ihrem  Regierungsantritte  für  den  Bevölkerungs- 
zuwachs in  Ungern  besorgt,  verdoppelte  nach  Abschluss  des  Hubertsburger  Friedens 
(17()3),  welcher  den  siebenjährigen  Krieg  beendigte,  ihre  mütterliche  Sorgfalt.  Noch 
während  des  Krieges  erliess  sie  ein  Handbillet  (am  1 1.  Mai  1762)  an  den  Hofkanimer- 
Präsidenten  Grafen  von  Herberstein,  er  wolle  durch  den  ungrischen  Fiskus  (Cau- 
sarum  Director)  hinzuwirken  trachten,  dass  in  jenen  Gegenden,  wo  Ueberfluss  an 
Prädien  u.  a.  Gründen  zu  treffen  ist,  und  wo  die  Donational-Instrumente  ausweisen, 
dass  zur  Zeit  der  Verleihung  Häuser  und  Dörfer  gestanden  sind,  die  Herrschaften 
(Domini  terrestres)  zur  Wiederanlegung  von  Dörfern  verbalten  würden;  „massen  die 
Hungarisehen  Edelleute  ihre  Freiheiten  zum  Schaden  des  Königs  zu  missbrauchen  nicht 
berechtigt  sind"  '). 

Die  Regierung  ging  den  übrigen  Herrschaften  mit  ihrem  Beispiele  voran.  Graf 
Herberstein  gab  sogleich  dem  ungrischen  Hofkammer-Präsidenten  Grafen  von  G  r  as  s  a  1- 
ko  vi  CS  Befehl,  zunächst  im  B  äcs  er  Cameralbczirk,  wegen  Bevölkerung  von  sechs 
Prädien  zu  sorgen.  GrafGrassalkovics  erstattete  bereits  (ddo.  Gedelö  am  30.  Mai  1762) 
einen,  dass  unter  seinem  Präsidium  (seit  1748)  siebenzebn  Orte  in  den  Bäcser  und 
Arader  Cameral-Districten  angelegt  worden  seien,  auch  auf  dem  Prädium  Philip- 
pova  seien  zwanzig  Häuser  erbaut,  welche  nach  und  nach  auf  dreihundert  vermehrt 
werden  sollen.  Die  übrigen  Prädien  im  Bäcser  Districte  seien  zu  weit  von  der  Donau 
entfernt,  und  da  sie  keine  Brunnen  haben,  für  deutsche  Ansiedler  nicht  tauglich; 
er  ratbe  jedoch  an,  diese  Prädien  mit  Ungern  oder  Illyriern  zu  besetzen,  da  beide 
an  Bcwobnung  von  derlei  wüsten  Ebenen  gewohnt,  und  mit  der  dortigen  Feldwirth- 
schaft  vertraut  wären. 

Das  Prädium:  Szakokova  und  Bratyevity  können  für  hundert;  Gajdobra 
und  Joszan  für  hundert  und  zwanzig  Colonisten  (hospites)  dienen.  —  Im  Arader 
Cameralbezirke  habe  sich  die  Bevölkerung  von  Apätfalva,  welcher  erst  vor  zwei 
Jahren  von  k.atholIschen  Ungern  angelegt  wurde,  so  sehr  vermehrt,  dass  es  räthlicb 
wäre,  das  dortige  Canieral-Prädium  Kirälykegyes  mit  jener  aufblühenden  ungrischen 


1)  Die  im  Texte  enlhaltenen  Mittheilungen  über  das  Ansiedlungsgescliäft  in  Ung-ern  während  dieser  Periode 
beruhen  gTüss(entheils  auf  amtlichen  Quellen  und  sind  aus  den  Akten  der  ehemaligen  k.  k.  allgemei- 
nen Hofkammer,  «eiche  sicli  im  Archive  des  Finanz-AIinisteriums  Nr.  33,  35  und  38  befinden,  dann 
aus  jenen  der  ehemaligen  königlich-ungrischen  und  siehenbürgischen  Hofkanzlei  und  des  k.  k.  Kriegs- 
Ministeriums  geschijft. 

III.  2 


10 

Colonie  zu  verbinden,  —  Die  im  Märose  r  Bezirke  gelegenen  neun  Cameralorte,  welche 
Kur  Zeit  der  Einverleibung  des  Banates  ganz  ohne  Einwobner  waren,  seien  seit  dem 
Jahre  1752  mit  wenigstens  2500,  fast  durchaus  katholischen  Familien  bevölkert  worden  ; 
der  Berichterstatter  sei  der  Meinung,  dass  in  den  zu  colonisirenden  Cameralbezirken 
zunächst  grosse  und  volkreiche  Ortschaften,  dann  erst  kleinere  von  dreissig  bis  vierzig 
Häusern  anzulegen  seien,  indem  die  kleinern  erst  durch  die  grössern  erhalten  würden; 
beides  sei,  sowohl  für  Unterbringung  des  Militärs  in  Kriegszeiten,  als  auch  der  Contri- 
bution  wegen,  überhaupt  nützlich.  Auch  zeige  die  bisherige  Erfahrung,  dass  die  Colo- 
nisirung  dem  Viehstande  des  Landes  keineswegs  nachtheilig  sei;  vielmehr  lehre  das 
Beispiel  des  Marktes  Apatin.  dass  gegenwärtig  dort  mehr  Vieh  gehalten  werde,  denn 
vorbin,  als  es  noch  Prädium  war,  oi)gleicb  der  Mai'kt  bei  sechshundert  Häuser  zähle  '). 
Auf  diesen  Vortrag  erfolgte  die  a.  b.  Resolution  ddo.  11.  December  1762.  „So- 
bald als  möglich  die  Cameral-Dominien  in  einer  Mappa  aufzunehmen,  und  genau  nach 
dem  Personal-  und  Realstande  zu  beschreiben".  In  F'olge  dessen  unternahm  der 
Hofkammerrath  von  Cothmann  eine  Bereisung  der  Cameral-Prädien,  und  der  Inge- 
nieur Koväts  die  vorläufige  Vermessung. 

§.   4. 
Bericht  des  Hofkainnierrathes  Cothmann. 

Nach  dem  Berichte  Cothmann's  vom  28.  December  1763  existirten  folgende 
Cameral-Prädien : 

a.  P r ä d i e n  im   B ä c s e r  Bezirke. 

Szalassityed,  Stapary,  Szamotovicza,  Praeradovitij ,  Kernyajei,  Stanisics,  Krus- 
vevlye,  MlUicsics,  Gyurkin,  Rekova,  Bratyevitij ,  Piperos,  Bacser,  Szent-Katta, 
Hergyavicza,  Rudinity,  Berlekovity,  Saara,  Peakova,  Szalassity,  Gyurity,  Bukänya, 
Mironity,  Godecsovo,  Dolove,  Gakowa,  Passinada,  Grubacsevity,  Oblicza,  Lapsova, 
Obszenicza,  Bandobra ,  Bellanaherdo,  Telehäza,  Pervanicza,  Szrub,  Taranya,  Sz. 
Peter,  Goledobra,  Petav,  Sublina,  Keresztur,  Murgas,  Metkovich,  Kesze,  Pardaklia, 
Pakoväcz,  Szantovacz,  Goloszellyistye ,  Ugorszko,  Paka,  Szireg,  sive  Ungvarszko, 
Omarovicza,  Veproväcza,  Prekäja,  Kula,  Bellaradanova ,  Enucsics,  Malihigyes,  Ve- 
liki  Kigyes,  Bresztoväcz,  Szekity,  Birvala,  Megycs,  Perkaszovo,  Nemcsaczc,  Pod- 
gajacz,  Philippova,  Szelencse,  Lality ,  Bulkesz,  Joszan,  Velity,  Gaidobra. 

b.   Prädien  im  Mä roser  Bezirke. 

Basaraga,  Szionda,  Nagy  Peregb,  Mezöhegyes,  Pitvaros,  Szekegyhäza,  Kiräly- 
begyes,  Batonyicza. 

c.   Prädien  im  Grosswardeiner  Bezirke. 

Csegöd,  Radväny,  Rogyoszlohäza ,  Kis  Geszt,  Iklod,  Vatyon,  Kisgyante,  Nagy 
Gyante ,  Matehäza, 


1)  M.  F.  A.  Nr.  32 


11 

(1.  Prädien   im  Thcissbozirke. 

Obornyacsa,  Tornos. 

e.  Prädien  im  Bezirke  Di  6s  Györ. 

Mühi,  Cyiilyo. 

f.   Prä  dien  im  Bezirke  Tokay. 

Tedei,  Bökcny,  Vid,  Bevszug,  Kamara/Addgye. 

Wir  geben  bier  einen  Auszug  aus  dem  ausfübrlieben  Beise-Elaborate  Cotbmann's, 
weil  es  ein  Bild  über  den  etbnograpbiscben  Zustand  der  damaligen  Prädien  gibt. 
Cotbmann  begab  sieb  von  Pressburg  nacb  Apatin,  welcbes  1750  durcb  Grassal- 
kovics  als  Dorf  in  der  Nabe  des  Räubernestes  Buksinoväcz  (dessen  Einwobner  nach 
Stapary  versetzt  wurden)  gegründet  und  mit  Deutseben  zu  impopuliren  begonnen, 
und  1756  zum  Markte  erhoben  wurde.  Im  Jahre  1763  hatte  dieser  Markt  bereits 
500  Häuser,  eine  schöne  Kirche,  gutbestellte  Aecker,  Wälder,  hinlängliche  Weide  etc. 
Unter  den  Bewohnern  waren  viele  deutsche  Handwerker,  darunter  sogar  ein  Buchbin- 
der (der  zugleich  Bücher  verkaufte). 

Von  bier  ging  er  am  12.  Mai  nach  Privicza-Szent-1  van,  einen  alten  razi- 
schen  Ort,  dessen  Bewohner  jedoch  grossentheils  ihre  Häuser  vor  einigen  Jahren 
auf  das  dem  Ackerbau  sehr  zusagende  Cameral-Prädium  Gyurith  verlegten,  so  dass 
in  Szent-Ivan  nur  mehr  die  alten  Gärten  und  Kirche  stehen  blieben.  Da  auch  das 
andere  Cameral-Prädium  Neorith  von  den  75  Colonisten  (bospitibus)  nicht  hinläng- 
lich bebaut  werden  kann,  so  war  der  Antrag,  ein  neues  Dorf  Szent-Ivan  von  60  bis 
70  Häusern  für  neue  deutsche  Colonisten  anzulegen.  Da  die  Razen  von  Dau- 
tovaund  Baracska  wegen  einer  neuen  katholischen  Colonie  von  Ungern  versetzt  zu 
werden  baten,  so  liess  Cotbmann  auch  die  Prädien:  Gy ako va,  Prädievith,  Krus- 
sevlie,  Stanisith,  Peakova,  Saara  und  Gyurikin  ausmessen,  und  fand  sie 
(die  Terrains)  für  Anlegung  neuer  Orte  und  deren  Bevölkerung  mit  obigen  Razen 
und  neuen  deutschen  Ankömmlingen  für  rätblich.  In  Neu-Philippo va  fand 
Cotbmann  am  28.  Mai  bereits  zwanzig  neue  Häuser  durch  Deutsche  erbaut,  und  alles 
in  voller  Ansiedler-Tbätigkeit;  die  Einwohner  hatten  bereits  eine  provisorische  Kapelle. 
Cotbmann  schlägt  vor,  das  Prädium  Perkassevo  mit  Philippova  zu  vereinigen. 
Bezdan,  welcbes  1742  zuerst  mit  lauter  ungrischen  und  slavoniscben  Familien  (meris 
Hungaricis  et  Slavonicis  familiis)  impopulirt  wurde,  fand  Cotbmann  blühend 
durch  seine  Lage  an  der  Doniiu  so,  dass  es  schon  400  wohlgebaute  Häuser  und  eine 
Kirche  hatte. 

Neu-Kolutb,  1756  von  Deutschen  colonisirt,  hatte  bei  Cotbmann's  Ankunft 
schon  200  Häuser;  eine  halbe  Stunde  entfernt  liegt  AI  t-Koluth .  von  katholischen 
Serben  bewohnt. 

Hierauf  besuchte  Cotbmann  die  älteste  deutsche  Colonie  im  Bäcser 
Districte  Csatalya,  die  ungeachtet  eines  ursprünglich  sterilen  Terrains,  doch  gut 
bebaut  und  übervölkert  war;  daher  er  den  Ruf  ergehen  liess,  dass  alle  Bewohner  Csata- 
lya's,  die  sich  auf  anderen  Prädien  ansiedeln  wollten,  für  ein  Jahr  von  allen  herrschaft- 


lichen Lasten  und  Leistungen  frei  sein  sollen. 


2* 


12 

In  Baracska  waren  die  Razcn,  durch  die  täglich  sich  mehrende  katholische 
Colon  ie  von  Ungern,  verringert  und  baten  um  ein  neues  Terrain  (in  den  Prädien: 
Stanissith  und  Gyuricz).  Auch  in  Dautova  waren,  bloss  seit  28.  August  1762, 
109  neue  ung-ri sehe  Familien  aus  den  oberen  Komitaten  als  Colonisten  mit  ihren 
Heerden  angelangt,  daher  die  nichtunirten  Razen  auswanderten.  Auch  hatten  die 
Ungern  durch  Fischfang  und  Rohrschnitt  bereits  Nutzen  gezogen,  daher  Cothmann 
vorschlug,  diese  Gegend  noch  nicht,  und  um  so  weniger  zu  entsumpfen,  als  das 
Rohr  auch  als  Brennmaterial  diente  '). 

In  Beregh  fand  Cuthmann  die  200  razischen  Häuser  so  eng  gebaut,  dass  acht 
bis  zehn  auf  dem  Räume  standen,  wo  ein  deutsches  Bauernhaus  zu  stehen  pflegt,  die 
Kirche  baufällig,  daher  er  den  Antrag  auf  Umbau  des  Ortes  machte. 

Am  3.  Juni  besuchte  Cothmann  Doroszlo ,  das  1757  erbaut,  von  katholi- 
schen Ungern  colonisirt,  sehr  heranblühte,  daher  er  den  Antrag  stellte,  daselbst 
auf  Aerarkosten  eine  Kirche  zu  erbauen.  —  Am  4.  Juni  kam  er  nach  Ho dsäg, 
welches  circa  1760  von  Deutschen  erbaut,  an  Stelle  der  früheren  razischen  Hütten, 
nunmehr  300  hübsche  reinliche  Häuser,  wohlbestellte  Aecker  und  Gärten  hatte,  daher 
er  denselben  Antrag  zur  Erbauung  einer  ärarischen  Kirche  stellte,  und  sich  über 
Bukin  (1749  für  Deutsche  errichtet)  nachPalanka,  dem  Hauptort  der  Razen 
und  Sitze  ihres  Proto-Popen  wendete.  Hier  befand  sich  eine  schöne  razischc  Kirche. 
Da  er  jedoch  das  Terrain  zu  gross,  und  daher  an  entfernten  Stellen  mit  Disteln  be- 
deckt fand,  so  machte  er  den  Antrag,  die  Prädien  Jos  zän  und  Gajdobr  a  zu  einem 

Dorfe  zu  verwenden. 

Auch  die  Prädien  Keresztur,  Gakova  mit  Brätle vith  wären  wegen  gutem 
Wasser  und  Boden  (zu  Aecker  und  Weide)  für  ein  Dorf  passend. 

Am  29.  Juni  gelangte  er  auf  der  Rückkehr  nachS  z  ent- 1  v  an,  wo  wieder  sechzehn 
neue  Häuser  erstanden  waren;  nach  Philippova  mit  zehn  neuen  Häusern,  wobei 
er  den  Antrag  machte,  Rerkessova  mit  letzteren  zu  vereinen;  nach  Bukin,  wo  er  nur 
mehr  20  arme  razische  Familien  fand  (ihre  Heerden  schweiften  ohne  Hirten  in 
der  Gegend  umher),  daher  er  den  Antrag  stellte,  sie  in  andere  razische  Orte  zu  ver- 
leo-en   und  Bukin   bloss  Deutschen   zu   lassen,    wo    bereits   eine  schöne  ärarische 

Kirche  bestehe. 

Ferner  beantragte  Cothmann  N  eu-Kara  vukovär,  das  1755  von  katholischen 
Ungern  colonisirt  war,  mit  Deutschen  zu  besetzen,  da  die  Ungern  den  Ackerbau 
ganzvernacblässiglenund  fastbloss  vom  Fischfänge  lebten,  diese  Ungern  nach  Doroszlo 
oder  Veprovacz  zu  versetzen  oder  das  Prädium  Bäeser  damit  zu  bevölkern; 
Alt-Karavuka  (einen  alten  Räuhersitz)  mit  Deutschen  zu  besetzen,  und  die 
nichtunirten  Razen  nach  Stansitky  zu  transfcriren. 

Hierauf  nahm  Cothmann  seine  Route  durch  die  von  den  katholisch- razis  ch  e  n 
Prädien  Mur gas,   Plavna  und  Bogyan  durchschnittenen  Eichenwälder,  und  kam 


»)  Die  Ungern   liaden   viele   Pferde   und   waren  sonst  gute   Colonisten,   doch   beschäftigen   sie  sich  lieber 
mit  Fisclifang  (der   Csikken)  als  mit  Ackerbau. 


13 

am  5.  Juli  nach:  Csonoplya,  welches  1750  von  Untern  und  katholischen  Razert 
gegründet  war,  doch  schlechte  Häuser  und  wenig  Kultur  hatte.  Desto  mehr  entwickelte 
sich  der  einst  sehr  hlühende  Weinhau. 

Nun  machte  Cothmann  den  Antrag:  Dolove  zu  einem  Dorfe  zu  erhehen.  Das 
grosse  Prädium  (303  Sessionen)  Bäcser  mit  Ungern  zu  colonisiren;  dem  Markte 
Sz.  Maria  zu  hefehlen,  in  seinem  grossen  Gehiete  aus  den  Prädien  Baimak,  Ral- 
thymar  an  der  Strasse  nach  Szegedin  Dörfer  zu  machen,  da  an  jenem  Wege  gar 
kein  Ort  stehe,  was  besonders  hei  Militär-Märschen  übel  sei;  und  verfügte  sich  am 
6.  Juli  nach:  Becse,  den  Haupt-Cameralort  des  Mar  ose  her  Bezirkes,  wo  schon 
Razen  und  Deutsche  waren,  wo  er  die  Prädien  Passaragaund  Sionda(am 
Bache  Szaras-Eör),  die  vorzüglichen  Heuboden  haben,  zu  Dörfern  zu  exarrendiren 
beantragte. 

Am  9.  Juli  setzte  Cothmann  seine  Reise  durch  die  von  zahlreichen  Razen  und 
W  a  1  a  c  h  e  n  bewohnten  Prädien  S  c  h  i  r  i  a  n,  Sz.  M  i  k  1  ö  s,  Z  e  m  1  a  k,  P  a  p  v  ä  r  a,  S  a  y- 
tin,  Töveskes  und  Nag-ylak  (Csika,  Beka  und  Cs an äd  rechts  lassend)  fort, 
und  gelangte  nach  Ap  ätfalva,  eine  neue  ungrische  Colonie,  die  bereits  Kirche, 
Pfarrer  und  viele  Einwohner  besass.  —  In  Komlos  fand  er  Lutheraner,  die  schon 
300  Häuser  hatten  und  bei  50  Familien,  die  circa  3000  fl.  jährlicher  Contribution 
zahlten.  Hier  beantragte  er,  die  Prädien  Petvaros,  Nagy  Beregh,  Zlaticza, 
Battonicza  in  Dörfer  zu  verwandeln,  doch  sei  es  vortheilhafter,  zunächst  die  Colo- 
nisirung  des  Bäcser  Bezirkes  zu  beenden.  —  Am  14.  Juli  kam  er  nach  der  Posses- 
sion Glagoväcz  (wo  einst  Orrod  stand,  und  die  Kirchenruinen  zu  sehen  sind).  Die 
dortigen  deutschen  Ansiedler  klagten  über  die  dortigen  Wal a eben,  dass  sie  keine 
Hirten  hielten,  daher  das  Vieh  Ihre  Aecker  und  Gärten  verwüste;  In  Folge  dessen 
machte  Cothmann  den  Antrag,  die  Wa lachen  auf  andere  walac bische  Cameral- 
güter  zu  versetzen,  und  Glagoväcz  bloss  mit  Deutschen  zu  bevölkern,  es  auf 
250  —  300  Häuser  zu  vermehren,  und  desshalb  mit  dem  Prädium  Battonicza  zu 
vereinen. 

Da  welter  oben  keine  tauglichen  Cameralgüter  für  Colonisirung  waren,  kehrte  er 
über  Prädium:  Velikl-hegyes  nach  dem  Bäcser  District  zurück,  und  beantragte, 
letzteres,  das  allein  zwischen  Kula  und  dem  neuen  ungrischen  Dorfe  Topolya  liegt, 
und  Kula  selbst,  das  nur  eine  Stunde  entfernt  von  Zambor  liege,  und  200  Familien 
ernähren  könnte,  sammt  dem  Prädium:  Kernyäja  zu  Dörfern  zu  machen. 

Am  19.  Juli  ging  die  Reise  nach  dem,  von  Razen  bewohnten  Br eszto väcz, 
dessen  Vermessung  eingeleitet  wurde,  und  von  dort  nach  Veproväcz,  welches 
1760  von  Ungern  und  Slowaken  gegründet,  nun  schon  130  Häuser,  nebst 
Kirche  und  Pfarrhaus  zählte.  Die  neue  Possession:  Keresztur  fand  Cothmann  von 
unirten  Ruthenen  zahlreich  bewohnt.  —  Den  schönsten  razischen  Ort  des 
Bäcser  Bezirkes  nennt  er  Stapary,  erst  1750  von  Razen  gegründet,  welches  sich 
durch  Thätigkelt  und  Reinlichkeit  vor  den  übrigen  auszeichnete.  In  der  Possession 
Nemet  Militics  bei  Zombor  (damals  auch  Magyar  Militics),  welches  von  un- 
grischen Edelleuten  bewohnt  war,   standen  damals   schon  über  100   Häuser.  Der 


14 

Ort:  Kupuszina,  1752  von  Ungern,  Slowaken  und  Dalmatinern  (Sokazen) 
bevölkert ,  war  durch  häufige  Ueberschweninuuigen  heimgesucht.  Der  Berichterstatter 
beantragte  schlüsslich  die  Verwandlung  der  Prädien:  Prekäja,  Smatovicza,  und 
Prseradovith  zu  Dörfern  mit  80 — 100  Häusern. 

Dem  Reiseberichte  Cothmann's  lagen  auch  Tabellen  bei,  sammt  Plänen,  über  die 
4162"Ao  Colonical-Sessionen ')  im  Bäeser  Komitate,  welche  bereits  bemessen  wor- 
den waren,  so  wie  die  weitern  Pläne,  sammt: 

Tabellen    über    die    bereits    bewohnten,    und    die    noch    unbewohnten 
Colonical-Sessionen.  Sonach  waren : 
von  Razen       .... 
„     Razen       .... 
„     Ungern     .... 
Razen       .... 
Razen       .... 
Ungern     .... 
Razen       .... 
Deutschen 
Ungern  und  Slavcn . 
Deutschen 
Deutschen 

Als  zunächst  zu  imjiopulirende  Possessionen  wurden  beantragt:  die  Prädien  Kula 
mit  230,  Stanicsith  mit  326,  Krusevlye  mit  143,  Kernyaya  mit  1T9,  Pacser 
mit  232,  Omorovicza  mit  174,  Prekaja  mit  81,  Preradevich  mit  86 
Sessionen. 


Auf  der 
Possession 


/Regicza 
Katymar 
Csonoplya 
I  Sztapari 
Presztovacz 
Veprovacz 

Sz,  Ivan 

[Kapuszina 
Philippova 
\Gakova 


262  %o 

577  ■% 
3^2 'V,o 
333  7,0 
197  % 
164% 


-5      107'%, 


126% 
126"A< 


§.  5. 

Anstalten  zur  Colonisirung-  des  Bäeser  Bezirkes. 
(AUerhöclisles  Patent  vom  35.  Februar  1703.) 

Auf  Grund  dieses  Reiseberichtes  erfolgte  am  28.  Juni  1764  die  Allerhöchste 
Resolution,  welche  im  Wesentlichen  vorzüglich  zunächst  die  Colon Isation  des 
Bäeser  Bezirkes  mit  Deutschen  zum  Ziel  hatte;  es  wurde  daher  befohlen,  die 
an  der  Donau  befindlichen  razi sehen  und  walachischen  Familien  in  andere  Orte 
dieser  Nationalität  zu  transferiren,  die  Prädien  Gajdobra,  Kula  und  Jos z an  schon 
zu  Georgi  künftigen  Jahres  aufzukündigen,  die  übrigen  Priidien  aber  nur  mehr  auf 
1  —  3  Jahre  in  Bestand  zu  geben;  auch  soll  der  Markt  Sz.  Maria  angehalten  werden, 
zwei  Ortschaften  an  der  Strasse  nach  Szegedin  anzulegen. 

Es  fehlte  indessen  nicht  an  Leuten  für  die  Cameral- Bezirke,  denn  Maria 
Theresia  hatte  vielfach  Anstalten  getroffen,  um  sowohl  von  der  reducirten  Armee, 


')   1   Session  =  13  Jocli  ;i  1600  Klafter. 


15 

als  vom  deutschen  Reiche,  namentlich  ans  den  österreichischen  Vorlanden,  aus  El- 
sass  und  Lothr  i  n  i>'en  Colonisten  für  Ungern  zu  gewinnen.  Am25. Februar  1763  hatte 
die  K  aiser  in  n  ein  Colonisirungs-Patent  erlassen,  wonach  bei  dem  wirklich  erfolgten 
Friedensschlüsse  die  bei  den  Armeen  dienstlos  werdenden  Leute  aufgefordert  wurden,  sich 
in  den  Orten  Pilsen,  Eger,  Ellbogen,  Saaz,  Lobositz,  Jungbunzlau ,  Kö- 
niggratz,  Landskron,  Troppau  und  Weidenau  um  Pässe  zu  melden,  inii  mit 
denselben  nach  beschaffenen  Umstcänden  in  gesammte  Deutsch-,  T  emes  chvar  er-. 
II  u  n  g  a  r  i  s  c  h  e  und  S  i  e  b  e  n  b  ü  r  g  i  s  c  h  e  E  r  b  1  a  n  d  e  aufgenommen  zu  werden,  zu- 
gleich wurde  darin  (§.  IV.)  sämmtlichen  Colonisten,  die  au  f  Cam  eral  g  ü- 
tern  sich  niederlassen  und  daselbst  ein  Haus  bauen,  sechsjährige 
Steuerfreiheit,  unentgeltliche  Anweisung  von  Bau-  und  Brennholz; 
den  Professio nisten  aber  eine  zehnjährige  Steuerfreih  ei  t  zugesagt.  — 
Z  e  h  n  j  ä  h  r  i  g  e  F  r  e  i  h  e  i  t  wurde  auch  allen  katholischen  Militärs  versprochen, 
die  sich  der  G  r  ä  n  z  e  ansiedeln  wollten. 

§.   0. 
Colonial-Agenleii  für  das  deulsche  Reicli.  Iiivaliden-Ansiedhing. 

Ueberdiess  wurden  einige  Colonisten- Agenten  oder  Notare  im  deut- 
schen Reiche  bestellt,  und  sogar  aus  Ungern  (aus  Apatin  und  Horka)  die  Emissäre 
Bonifazius  Stodor,  Jakob  Specht,  Joseph  Hoy  und  Anton  Faiszt  abgesendet,  um  zu- 
nächst aus  den  österreichischen  Vorlanden  400  katholische  Familien  aufzubringen. 
Den  verheiratheten  Colonisten  Avurden  während  der  Reise  täglich  zwölf  Kreuzer,  für 
jedes  Kind  zwei  Kreuzer,  Ledigen  und  Verwitweten  aber  sechs  Kreuzer  bewilligt;  fer- 
ner wurden  den  Ansiedlern  zur  Erbauung  von  Häusern,  Kostenvorschüsse  auf  fünf 
Jahre  zugestanden,  nach  welcher  Frist  die  Hältte  hereingebracht,  die  Hälfte  nachgese- 
hen werden  sollte;  dabei  wurde  an  dem  Grundsatze  festgehalten,  im  Banate,  wo 
möglich  nur  Katholiken  und  nichtunirte  Griechen ;  im  übrigen  Ungern  und  Siebenbür- 
gen auch  andere  Akatholiken  anzusiedeln.  Eine  Ausnahme  wurde  gemacht  hinsichtlich 
der,  bei  der  Wiedereroberung  des  Banates  vorgefundenen  spanisch-  und  deutsch- 
jüdischen  Familien. 

Am  3L  Jänner  1764  leitete  die  Hofkammer  die  Nachfrage  in  den  Jnvalidenhäu- 
sern  zu  Wien,  Pest,  Prag  und  Pettau  ein,  dessgleichen  bei  den  Regimentern  um  Inva- 
liden und  Kapitulanten,  welche  sich  in  Ungern  oder  im  Banate  ansiedeln  wollten;  die 
sich  Meldenden  erhielten  nebst  den  übrigen  Vortheilen  der  Colonisten  zehn  bis  zwölf 
Gulden  Gratilication. 

In  Folge  dessen  machte  derH  ofkriegsrath  den  Vorschlag  (am  4.  März  dessel- 
ben Jahres)  vier  Kompagnien  Invaliden  in  800  Mann  bestehend,  zusammenzusetzen, 
um  dieselben  nebst  Feldjägern  und  Kapitulanten  im  Temesvärer  Banate,  und  zwar  in 
den  Bezirken  von  Pancsowa,  Weiss kir eben  und  Uj-Palanka')  anzusiedeln.  — 


')  Diese  Bezirke  gehörten  damals  noch  zum  Provinciale  des  Banates,   und  hiUleten  nachmals  die  Deutsch- 
Banater-Gränze. 


16 

Zugleich  forderte  die  Hofkammer  von  der  Temes värer  Cameral-Administration 
den  diessfälligen  D  i  s  1  o  c i  r  u  n  g  s  -  Bei'icht. 

Indirekte  Massregeln. 

Nebst  diesen  positiven  Anlockungsmitteln  zur  Colonisirung  der  ungrischen  Län- 
der, versäumte  Maria  Theresia  auch  nicht,  indi  rckte  Massregel  n  zu  ergreifen, 
um  die  Schwächung  der  Einwanderung  zu  verhindern.  Diese  Wachsamkeit  schien  um 
so  nothwendiger,  da  auch  auswärtige  Mächte,  namentlich  Spanien  und  Russland, 
für  die  Vermehrung  ihrer  Bevölkerung  zu  sorgen  sich  bemühten.  - —  Für  die  Deut- 
schen, welche  in  Spanien  sich  ansiedeln  wollten,  war  Uri  als  Centralpunkt  bestimmt, 
wo  der  Chevalier  Josef  Anton  Jauch,  Landmann  des  Canton's  Uri,  die  Vortheile, 
welche  Karl  den  Colonlsten  zusicherte,  weiter  verbreitete  '). 

Da  diess ,  zunächst  die  Einwanderung  vorzüglich  aus  den  österreichischen  Vor- 
landen, bedrohte,  so  ging  der  Befehl,  die  spanischen  Emissäre  allda  zu  verhaften. 

Die  russische  Kaiserinn  hatte  mit  Patent  vom  17.  Juli  1763  zur  Einwanderung  in 
Russland  aufgerufen,  und  dieses  Patent,  in  serbischer  Sprache  übersetzt,  wurde  auch 
unter  die  Mcht-Unirten  (Walachen  und  Razen)  in  Siebenbürgen  und  Ungern 
verbreitet;  daher  erging  der  Befehl  vom  16.  November  1764,  auf  derlei  russische 
Emissäre  ein  obachtsames  Auge  zu  haben;  auch  wurde  das  Auswanderungs-Verbot 
wiederholt  in  den  Ländern  der  österreichischen  Monarchie  publicirt  und  verschärft'^). — 
Maria  Theresia  hatte  vernommen,  dass  der  König  von  Polen  den  Unterthanen  seiner 
Dominien  die  Freiheit  ertheilt  habe;  sie  befürchtete  desshalb,  dass  viele  Unterthanen 
aus  den  ungrischen  Cameralgütern  nach  Polen  wandern  würden  ^).  Die  Hofkammer 
sendete  sohin  den  Sovärer  Salzinspector  zur  nähern  diessfälligen  Kundschaft  nach  Po- 
len; da  sich  aber  zeigte,  dass  der  polnische  König  gar  keine  neue  Freiheit  seinen  Un- 
terthanen ertheilt  habe ,  so  erfolgte  am  18.  März  1765  die  Allerhöchste  Resolution, 
dass  die  Cameral-Unterthanen  auf  eine  besonders  gelinde  Art  gehalten,  und  hiedurch 
den  übrigen  Herrschaften  ein  gutes  Beispiel  gegeben  werden  solle;  hauptsächlich 
„müssen  die  Urbarien  auf  den  Krön-  und  Cameralgütern  eingesehen,  und  auf  die 
Billigkeit  gemässigt  werden." 

§.  8. 

Maria  Theresia's  königliche  Propositionen. 
Um  die   Colonisation  in  Ungern  desto  wirksamer  durchzuführen,   theilte  Maria 
Theresia  dem  Grafen  Herberstein  folgende  Propositionen  zur  Vorlegung  beim  künfti- 
gen Landtage  mit  *) : 


»)  Oeffenlliche  wahrhaft  gründliche  Nachriclit  und  Versicherung  all  deren  von  Ihre  Königlichen  ka- 
tholischen Majestäl  Carole  dem  III.  de  Bourbon  König  von  Spanien  etc.  huldreichst  angebolenen 
Gnaden,  Privil.  elc.  an  alle  deutsche  Völker  etc.  1768. 

~)  Palent  vom  Ifi    November  1763. 

^)  Handbillct  Maria  Theresia's  an  den  Hofkammer-Präsidenten  vom   IG.  Deccmber  176*. 

»)  Allerhöchstes  Handbillct  ddo.  IG.  August  et  recepto  9.  September  1763.  Cameral-Akten  Nr.  32. 


17 

1.  Impopulation  der  Prädien  nach  beig'ehender  Consignation  insonderheit:  im 
Bacser  Distriot  die  Prädien  Gakova.  Pravetik.  I^hilippova.  Nemetsäcz.  Jozän  und  Gaj- 
dobra,  nicht  Verarendirung-  in  der  Marmaros  des  Prädii  Kirälyheg-yes.  im  Marmaro- 
scher  Dominium  die  Prädien:  Pasaraga  und  Szionda.  N,  Pereg-h,  Mezöhegyes,  Petva- 
ros,  Szegh-Egyhäza  und  Patanicza. 

2.  Impopulation  der   bei  Zombor.  Szeg-edin  und  Debreczin  befindlichen  Prädien. 

3.  Impopulation  von  der  Herrschaft  Unghvär. 

k.  Mappirung-  aller  Cameral- Herrschaften.  Copirung  dieser  Mappen  in  der  Aca- 
demie  dahier. 

5.  Einreiehung^  einer  Consignation  über  die  bereits  bevölkerten  und  noch  zu  be- 
völkernden Cameral -Herrschaften,  mit  Beisetzung  des  in  solchen  befindlichen  Volkes, 
dessen  Standes.  Alters  und  Religion. 

6.  Die  Contribution.  Prästation  für  den  Grundherrn  und  Beitrag  zur  Komitats-Cassa. 

7.  Die  Bestätigungen  der  Urbarien.  Missbrauch  der  Roboten.  Aufstellung  der 
Advocatorum  subditorum  (Rechtsfreunde  der  Unterthancn). 

8.  Nicht -Beg-ebung;  fiir's  Künftige  der  Fiscalgüter:  Erbliche  Uebertragung  der 
Grundstücke  und  Häuser  und  Einschreibung-  der  Contribution  auf  den  Grund. 

9.  Ueberlassung  kleiner  Fiscalitäten  an  Invaliden  oder  pensionirte  Ofllciere. 

10.  Einlösung  der  Moräste  und  Sümpfe  in  Ungern  für  die  Kammer  zur  Austrock- 
nung  und  Impopulation. 

11.  Die  Zehnten  von  den  Zehnten  (Decimas  Decimarum)  betreffend. 

12.  Das  königliche  Arendations-Vorrecht. 

13.  Impopulirung-  vorzüglich  dreier  deutscher  Colonien  anstatt  der  razischen, 
und  zwar  aus  Schwaben. 

N  ersehung-  der  Colonisten  mit  Chirurgis  und  deutschen  Seelsorgern,  Ausschei- 
dung einer  Summe  von  100.000  fl.  jährlich  aus  dem  ungrischen  Darlehen  für  den  Be- 
völkerungsfond (Excindirung  pro  fundo  impopulationis).  Ausmessung  von  sechs  oder 
auch  mehreren  Freijahren  mit  Zugestehung  anderer  sieben  Punkte,  Aufstellung  einer 
g-emisehten  fortwährenden  Commission  (commissionis  mixt»  perpetuse)  in 
Impopulations-Sachen  in  Pressburg-  aus  dem  ungrischen  Statthalterei-Rath  und  der 
ungrischen  Hofkammer  mit  einer  Instruction ,  auf  welcher  inenthaltene  neun  Punkte  zu 
beobachten  kommen. 

14.  Zurückbringung-  der  Palatinal-Verleihungen  (coUationum  Palatinalium)  zur 
Krone  (ad  coronam) .  sonderlich  in  Betreff  (respeclu)  unbewohnter  Prädien, 

15.  Bessere  Cultur  des  Feldbaues. 

16.  Ansaamung-  des  Holzes  auf  den  Cameralgütern  und  im  Bäcser  Districte,  wie 
Einführung'  der  Seidencultur .  Anlegung  der  Maulbeerbaum-Pflanzschule. 

§.  9. 
Deutsche  Einwandernngcn.  Erste  Ansiedlungeu  im  Bäcser  Bezirke. 

Bei  diesen  Massregeln  konnte  es  nicht  fehlen,  dass  vom  Jahre  17G3  — 1773  eine 
bedeutende  Zahl  von  Einwanderern  sich  vorfand. 

m.  3 


18 


Vom  1.  Jänner  bis  15.  Juli  1763  wanderten  bloss  in  den  Bäcser  Bezirk  auf  Ca- 
nieralkosten  726  Personen,  und  überdiess  auf  eigene  Kosten  702,  im  Ganzen  also 
1428  Personen  aus  verschiedenen  Theilen  der  Monarcbie,  namentlich  aus  Böhmen  und 
Mähren  und  aus  dem  Reiche  ein.  Sie  wurden  auf  den  Prädien  :  Dautova,  N.  Keresztur, 
Csatalya,  Hodsäg-,  Bukin,  Apatin,  Sziväcz,  Veproväcz,  Kapuszina,  Tipola,  Csonoplya, 
Karakova  und  Doroszlo  angesiedelt.  Unter  jenen  Leuten  vermählten  sich  während  obiger 
Frist  sogleich  55  Individuen.  Es  wurden  nämlich  den  sich  Vermählenden  ausser  obigen 
allgemeinen  noch  besondere  Begünstigungen ,  ertheilt. 

Die  Einwanderung  stieg  von  diesem  Zeitpunkte  an  so  sehr,  dass  jährlich  1000  bis 
2000  Individuen  sowohl  auf  ungrischem  Gebiete,  als  auch  im  Banate  untergebracht 
werden  konnten.  Dem  Henricus  Stredula,  welchem  das  Ansiedlungsgeschäft  im  Bäcser 
Bezirke  oblag,  wurde  Joseph  Modefeld  beigegeben,  um  letztern  bei  der  daselbst  einzu- 
führenden Seidenplantage  und  Baumwollspinnerei  zu  verwenden. 

Im  Jahre  1766  wurde  eine  besondere  Colonial-Commission  ei-richtet  und  mit 
allerhöchster  EntSchliessung  vom  22.  Juli,  Graf  L amber g  alsPräsesderselben,  Coth- 
m  a  n  n  und  F  e  s  t  e  t  i  c  s  als  Räthe  dieser  Commission  ernannt.  Zugleich  erging  der  Be- 
fehl an  die  Banco-Deputation  ,  kaiserliche  Commissäre  in  Ulm,  Cöln,  Frank- 
furt, Schweinfurt  und  Regensburg  aufzustellen,  um  die  Colonisirung  zu  lei- 
ten; den  Werbern  wurde  1  fl.  30  kr.  per  Kopf,  jedem  Hausvater  und  jeder  Mutter  6  kr., 
jedem  Kinde  täglich  3  kr.  Reisegeld  verabfolgt.  Nach  dem  Bevölkerungsausweise  wurden 
im  Bäcser  Cameral-Districte  in  den  Jahren  1763  —  1768  folgende  Orte  mit  Ansied- 
lern (hospitibus)  besetzt: 

Kernyaja  .   .    141  Colonistenf  aus  verschiedenen  Theilen  Ungern's  (Pest,  Stuhlweis- 

senburg,  Tolna,  Kumanien,  Sümegh),  auch  Deut- 
sche aus  Sümegh,  Unghvär. 
aus  Mähren,  dem  Reiche,  der  Schweiz,  Lothringen, 
Böhmen ;  einige  aus  Oesterreich  und  Italien. 


■  Lothringer,   aus  dem  Reiche,  auch  Soldaten. 


Krusevlye     .     42 


Gakova  . 


19" 


Sz.   Ivan   .   . 

232 

Doroszlo   .   . 

11 

Philippova    . 

212 

Veproväcz    . 

13 

Koluth   .   .  . 

216 

Rezdan  .   .   . 

40 

Kupuszina    . 

7 

Hodszak    .   . 

28 

Gaidobra  .   . 

160 

Bukin .... 

18 

Neu-Palanka 

84 

Karavukova  . 

31 

Apatin    .   .   . 

555 

darunter  meist  Böhmen  und  Mährer. 
Soldaten. 

viel  Lothringer ,  auch  einige  Franzosen. 


.viel  Lothringer,   und  aus  dem  Reiche. 


19 

§.   10. 

Ansiedliiiigen  im  Banate.    (1763  —  1773.) 

Noch  viel  bedeutender  waren  die  Ansiedhingen,  welche  in  dem  Dccennium  von 
1703 — 1773  im  Bt^nate  stattfanden').  Bei  der  Banater  Landes -Administration, 
an  deren  Spitze  Graf  Per  las  stand,  waren  für  das  Ansiedlungs- Geschäft  voraiiglich 
der  Administrationsrath  Hildebrand,  ferner  K oll,  der  Verwalter  des  Temesvärer 
Districtes,  Laff,  Controlor  von  Csanäd.  und  Herr  von  Neumann.  Beamter  bei  dem 
siebenbürgischen  Salzdepot  zu  Lippa.   thätig. 

In  Folo-e  des  früher  erwähnten  allerhöchsten  Patentes  vom  17.  F'ebruar  1763 
wurde  jeder  Familie,  welche  mit  Ansiedlungs-Pässen  anlangte.  Haus  und  Feld  ang'e- 
wiesen;  auch  erhielten  sie  den  nÖthigen  Fundus  instructus  von  Zugvieh.  Acker-  und 
Wirthschaftsgeräthen ,  nebst  Futter  und  Getreide  auf  ein  Jahr,  oder  nothige  Geldvor- 
srhüsse ,  welche  sie  nach  drei  Jahren  in  kleinen  Raten  abzuzahlen  hatten. 

Am  17.  April  17<>3  leg'te  Graf  Perlas  einen  Ausweis  der  Katholiken  in  den  vier 
Bezirken  des  Banatos  vor,  wornach  sich  darin  (mit  Einschluss  der  Stadt  Temesvär) 
32.981  katholische  Seelen  befanden.  Unter  seinem  Präsidium  (seit  1752)  wurden  bis 
dabin  299  deutsche  Familien  angesiedelt:  er  trug  jedoch  auf  eine  Vermehrung  der 
Deutschen  um  so  mehr  an,  als  damals  in  den  [>isfricten:  Karans<'bes.  Orsova 
und  Becskerek  keine  deutschen   Familien  dislocirt  waren. 

Daher  erklärt  sich  wohl  von  selbst,  dass  die  in  Wien  sich  immer  /zahlreicher  mel- 
denden Colonisten  .  ihre  Pässe  und  Anweisungen  für  das  Banat  erhielten:  der  Wiener 
Stadtmagistrat  wies  jedem  Ansiedler  drei  Gulden  für  die  Reise  nach  Ofen  aus  der  Stadt- 
Banco-Hauplcassa  a  Conto  des  Temesvärer  Cameral -Zahlamtes  an.  in  Ofen  erhiel- 
ten sie  weitere  drei  Gulden  in"s  Banat.  In  der  Folge  wurden  den  Banater  Colonisten 
die  sechs  Gulden  Reisegeld  unmittelbar  in  Wien  erfolgt. 

Vom  April  bis  Ende  1703  langten  bei  1000  Colonisten  an:  zwischen  1000  und 
2000  in  dem  folgenden  Jahre ;  im  Mai  langten  zahlreiche  Parteien  von  redueirtem 
Militär  und  Colonisten  aus  dem  Hauenstein'schen ,  Trierschen  und  aus  Lothringen  an. 

Bei  diesem  günstigen  Anfange  erfolgte  der  allerhöchste  Auftrag  vom  16.  Juni,  mit 
der  „deutschen  Imp  o  puliru  ng"  möglichst  fortzufahren,  und  darauf  mehr,  als 
auf  Beibehaltung  der  Prädien  zu  sehen. 

Es  wurden  theils  die  bestehenden  Ortschaften  erweitert  und  in  ihrem 
Gebiete  V  ergr  össert .  theils  neue  angelegt.  So  erhielt  die  Ortsg-eineinde  von  Gu- 
te n  b  r  n  n  n  das  Prädium  G  u  t  w  i  II  zur  weiteren  Colonisirung'.  und  da  zahlreiche  Colo- 
nisten im  Jahre  176*  anlangten  ,  so  konnte  das  Dorf  Gutenbrunn  mit  164  Häusern  voll- 
endet werden.  In  diesem  Jahre  vermehrte  auch  Knoll  die  Zahl  der  Häuser  in  den  be- 
stehenden deutschen  Orten  zu  S  t.  P  e  t  e  r ,  B  r  u  c  k  e  n  a  u .  G  y  a  r  m  a  t  a ,  F  r  e  i  d  o  r  f 
und  zu  Rekas.   welch"    letzterer  Ort  früher  von  katholischen  Razen  bewohnt  war; 


')  Wir  folgen  hier  dem  früher  erwähnten  Hauptwerke  Ober  das  Banat,  nänilieh  Griselini's  Geschichte 
des  Temesvärer  Banat's  etc.  Es  sind  jedoch  zahlreiche  Zusätze  und  zum  Theile  Berichtigungen  aus 
den  F.  M.  Acten  Nr.  35  und  38  beigefügt. 

3* 


20 

die  neuen  Häuser  wurden  den  deutschen  Ankömmlingen  ange\viesen.  Auch  verlegte 
Knoll  nach  Mercydorf  (welches  ursprünglich  von  Italienern  colonisirt  war),  eine 
Anzahl  Deutsche;   1766  haute  er  Billiet  mit  254  Wohnhäusern. 

Gleichergestalt  vermehrte  Laff  in  den  Jahren  1764  und  1765  die  Dörfer  C sa- 
tt äd,  Perjamos  und  Sz.  Mi  kl  6  s  mit  Deutschen.  Hildehrand  baute  1765: 
Szake  Ihäz  mit  300,  Hatzfeld  mit  405  (für  grössentheils  lothringische  Familien), 
Gross-Jecsa  mit  204.  und  Csadät  mit  204  Häusern. 

Neuraann  versetzte  (1764)  84  Familien  nach  Lippa,  grösstentheils  deutsche 
Handwerker.  Er  vollendete  Gute nhr nun  mit  142,  baute  (1765)  Neudorf  mit 
150,  (1766)  S  chöndorf  mit  200  und  Engelbrunn  mit  106  Wohnungen,  und  ver- 
mehrte Neu-Arad  mit  82  Häusern  und  ebenso  vielen  deutschen  Familien. 

Auch  die  bei  Versetz  in  Folge  allerhöchster  Entschliessung  vom  20.  Fe- 
bruar 1763  abgezapften  iMoraststellen  wurden  mit  Deutschen  besetzt,  und  die  daran 
gelegenen  Sandhügel  zum  Theile  mit  Wald  bepflanzt. 

Unter  den  deutschen  Ansiedlern  dieser  Jahre  (J764  —  1766)  waren  auch  Leute, 
welche  ein  Vermögen  von  100-^—200  fl.  mitbrachten.  Im  Markgraftluim  Baden  leitete 
nämlich  der  Oberamtmann  von  Hauer  in  seinem  Amtsorte  Kirchberg  die  Coloni- 
sation  mit  Eifer.  Viele  meldeten  sich ,  weil  sie  erfuhren ,  dass  es  den  Colonisten  in 
Ungern  recht  gut  gehe.  —  Auch  der  Pfarrer  Plenkner  des  katholischen  Dorfes  S  y  e  n 
aus  der  Markarai'schaft  Baden-Baden  sammelte  bemittelte  ordnungsliebende  An- 
Siedler,  und  zog  selbst  mit  200  derlei  Familien  nach  Ungern  (im  Juni  1766).  —  Die 
Colonisten  hatten  sich  allerhöchsten  Ortes  schon  vorher  erbeten,  dass  ihr  Ort  den  Namen 
„Landestreu"  führen  dürfe,  wozu  schon  am  15.  December  1765  die  allerhöchste 
Genehmigung  erfolgte.  Auch  aus  C h u r -  C ö  1  n  wanderten  ver mögliche  Familien 
ein.  Um  noch  mehr  solche  Familien  anzuziehen,  erfolgte  die  allerhöchste  Verordnung, 
dass  jede  Familie  aus  Chur-Cöln  ,  welche  erweislich  100  tt.  Vermögen  besitzt  1  fl. ,  jede, 
die  200  fl.  besitzt,  2  fl.  als  Gratiale  ausser  den  übrigen  Vortbeilen  erhalte.  —  Auch 
aus  den  übrigen  Reichstheilen,  namentlich  Lothringen,  Breisgau,  Franken  ')  (Würzburg 
und  Bamberg) ,  schlössen  sich  bemittelte  Familien  den  Colonisten  an. 

§.   11. 

Maria  Theresia's   Sorgfalt  fiir  die  Colonisten  (Insitectoreu ,   Pfarrer,    Schullehrcr,    Chirurgen, 

Schulzen   etc.). 

In  der  Regel  wird  das  Wohlve  rh  alten  der  Reichseinwanderer  belobt.  Da 
jedoch  unter  der  grossen  Menge  von  Auswanderern  auch  viele  waren,  welche  sich 
einem  ungeregelten  Leben  ergaben,  und  ihre  Wirthschaften  vernachlässigten,  so  erfolgte 
schon  am  7.  März  1764  der  Auftrag  an  die  Verwaltungsämter,  eigene  Col  onisten- 
Inspectoren,  welche  das    Betragen  und  die  Arbeit   der  Colonisten  zu  überwachen 


')  Unter   den  Colonisten    aus  Franken    waren    solche,    welche    sogar    ein   bares    Verraög'en    von    300  fl. 
auswiesen. 


21 

halten,  aufxustoUen,  und  „gegen  die  sich  übel  aufführenden  Colonisten  mit  Schärfe  für- 
zugehen.'" Spätere  Verordnungen  erläutern  diess  Verfahren,  wornach  die  Colonisten  mit 
Rath,  Mahnung  und  Rüge  geleitet,  unverbesserliche  Colonisten  aber  abgestiftet  und 
entlassen  werden  sollen.  Die  Colonisten  mit  Schlägen  zu  behandeln,  war  den  Aufsehern 
nicht  gestattet.  —  Um  eine  Hauptquelle  von  Zwisligkeiten  zu  vermeiden ,  wurde  den 
Colonisten  bedeutet,  ihre  allfälligen  Beschwerden  bei  der  Landes-Admini- 
stration  selbst  anzubringen.  —  .Maria  Theresia  sorgte  ebenso  für  das  mora- 
lische, wie  für  das  leibliche  Wohl  der  Colonisten.  daher  am  22.  Juni  1766  die  aller- 
höchste Entschliessung'  erging,  jedes  Dorf  mit  einem  Pfarrer  und  Schullehrer, 
je  zwei  Orte  mit  einem  Chirurg-en  zu  versehen;  in  Folge  deren  wurde  in  jedem 
Orte  Kirche  und  Schulhaus  errichtet. 

Mittelst  Rescript  vom  13.  Mai  1767  wui\le  die  Temesvärer  Administration  er- 
mächtigt, jedem  Colonisten  24  Joch  zum  Ackerbau  und  sechs  Joch  Wiesen  anzuwei- 
sen, und  der  Wirthschaft  kundige  Inspectoren  oder  Rechnungsführer 
zu  bestellen  ;  zugleich  erhielt  dieselbe  den  Auftrag,  zu  Ende  jeden  Jahres  eine  ,,u  n  i- 
versale  Seel  e  n  b  e  Schreibung  der  seit  dem  Jahre  1762  h  i  n  a  b  g- e- 
langten  Colonisten"  einzusenden;  die  erwähnten  Viertel-  und  Halb  -Sessio- 
nen-Grundstücke, welche  deutsche  Colonisten  erhalten,  sollen  auch  den  nationa- 
len Ansiedlern  (d.  i.  aus  andern  Theilen  Ungern's  übersiedelnden  Ungern,  Razen,  Wa- 
lachen)  ertheilt.  zur  besseren  Hebung  der  Schafzucht  sollen  den  Colonisten  im  Banale 
statt  der  walachischen,  künftig  macedonische  Schafe  zugetheilt  werden. 

Da  fortwährend  neue  Colonisten  aus  fast  allen  katholischen  Theilen  des  deutschen 
Reiches  in's  Banal  strömten,  so  ei'ging  der  allerhöchste  Befehl  im  Jahre  1767,  2000 
neue  Häuser  für  deutsche  Colonisten  zu  erbauen  und  hiezu  die  Prädien  Visesia, 
Oroszin  und  Töcsik  zu  verwenden;  auch  sollten  Deutsche  an  der  Marosch  ange- 
siedelt, und  die  dortigen  Nationalisten  auf  die  Prädien  Klecb  und  Dorok  Irans- 
ferirt  werden. 

Die  mütterliche  Sorgfalt  Maria  Tberesia's  für  das  wahre  Wohl  der  Colonisten 
zeigt  sich  fast  in  jeder  Verordnung.     So  wurden  in  Folge  Rescriptes  vom  23,  März 

1767  die  Schulzen  der  Gemeinden  vernommen,  um  ihre  Vorschläge  zur  künftigen 
bessern  Einleitung-  im  Colonisationswesen  vorzubringen.  Die  Bewohner  (50  Familien)  ■ 
von  Szakelhä.za,  welche  in  feuchten  Häusern  untergebracht  waren,  wurden  laut  Rescrip- 
tes vom  25.  November  d,  J. ,  nach  Grabacz  übersiedelt.  Um  den  Gesundheitszustand 
durch  eine  verbesserte  Luft  zu  heben,  wurden  Canalisirungen  vorgenommen,  und  der 
geschickte  Ingenieur  Fr emaut  (ein  Niederländer)  in"s  Banat  geschickt.  Es  wurde 
nicht  nur  der  vom  General  Mercy  angelegte  Canal,  in  welchen  die  Bega  eingeleitet 
ist,  durch  neue  Schleussen  zur  grössern  Vollkommenheit  gebracht,   sondern  im  Jahre 

1768  wurde  auch  der  Plan  Freaiaut's  ausgeführt,  nämlich  mittelst  eines  Canals  den 
untern  Theil  des  grossen  Morastes  lllanzer  im  Bezirke  Becskerek,  sowie  den  Alibxi- 
nar  Sumpf  bei  Versetz  auszutrocknen  '). 


')  Siehe  mehr  hierüber  in  Griselini's  Bai'.at  S.  tCl  — 184. 


22 

Auch  wurden  die  Reisfelder,  welche  einige  Mailänder  im  Bezirke  des  Dorfes 
Gir  oda  unweit  Temesvär  mit  ökonomischem  Erfolge  angelegt  hatten  .  aus  Sanitäts- 
Rüeksichten  dort  aufgegeben,  und  nach  Omor  im  Districte  Csakova  verlegt. 

§.    12. 

Neuer  Aulsclnvung-  des   t'oloiiialweseus  luiter  Gmt  C'lary's   Leitung. 

In  demselben  Jahre  (1768)  legte  Graf  Perlas  seine  Präsidentenstelle  der  Landes- 
Administration  nieder,  und  Graf  Clary  übernahm  an  dessen  Stelle  den  Vorsitz,  auch 
wurde  Herr  von  Kcmpelen  in's  Banat  geschickt,  um  seinen  dem  Staatsrathe  über- 
reichten Plan  gemeinschaftlich  mit  dem  Präsidenten  auszuführen.  Dieser  Plan  be- 
stand in  einer  für  die  Colonisten  anziehenden  Vertheilung  der  Grundstücke, 
und  zwar  niich  gleichem  Masstabe  für  die  cultivirenden  Familien  aller  Nationen.  Man 
rechnete  auf  jedes  Haus  32  Joch,  doch  so,  dass  der  Besitzer  auch  mehr  erhalten 
konnte,  wenn  er  solches  urbar  zu  machen  sich  im  Stande  fand,  und  dass  die  Bürger 
zu  Temesvär.  sowie  die  Einv.ohner  aller  Stände  in  den  Städten  nicht  ausgeschlossen 
waren .  wenn  sie  Bauerngüter  und  Ackerland  besitzen  wollten. 

Dieser  Plan  zielte  auf  zwei  Gegenstände  ab  :  erstens  das  Glück  der  Bauernfami- 
lien  selbst,  deren  Industrie  man  eine  bestimmte  Richtung  gab,  und  dem  Unfleiss  jede 
Entschuldigung  benahm:  zweitens  ein  gleiches  Steuerkataster,  so  dass  nach  den  ver- 
liehenen Gründen  die  jährlichen  Einkünfte  des  Aerars  sicher  berechnet  werden 
könnten.  Ausserdem  blieben  nach  dieser  Repartition  mehrere  (iründe  übrig,  welche 
in  Höfe  eingetheilt.  von  der  k.  k.  Landes-Administration  an  die  Meistbietenden  ver- 
pachtet, und  dadurch  neue  Quellen  für   die  Staatseinkünfte  eröffnet  wurden. 

Der  erste  ^Schritt  zur  Einleitung  dieses  Geschäftes  war  eine  Eandesmap- 
p  i  r  u  n  g  des  B  a  n  a  t  e  s.  Es  wurden  sowohl  eine  H  a  u  p  t  k a  r  t  e  ,  als  Partikular- 
K  a r  t  e  n  jedes  einzelnen  D  o  r  f  e  s  entworfen,  und  die  noch  unvertheilten  Gründe 
wurden  zur  Vertheilung  an  neue  Colonisten  bestimmt. 

Für  die  m  o  r  a  I  i  s  c  h  e  B  i  1  d  u  n  g  suchte  man  durch  bessern  Religionsunterricht  zu 
sorgen .  daher  erging  die  Verordnung  auf  Abstellung  des  häufigen  Diebstahles,  beson- 
ders von  Pferden  und  Hornvieh,  nicht  nur  durch  die  Strenge  der  Gesetze,  sondern 
auch  durch  eine  bessere  Belehrung,  namentlich  der  nicht  unirten  Walachen  vermittelst 
der  Popen  hinzuwirken:  Verbreitung  religiöser  Belehrung  bezweckte  auch  die  am 
29.  August  1769  geschehene  Absendung  von  6000  Katechismen  an  den  Temes- 
värer  Bischof  Engel    zur  weiteren    Vertheilung. 

Da  in  diesem  Jahre  der  Andrang  von  Colonisten  sehr  gross  war.  so  wurde 
eine  eigene  Wasser  dil  ige  nee  zu  deren  Transporte  von  Günzb  urg  bis  Ofen 
errichtet.  — 

Die  Einwanderung  erreichte  ihren  Culminationspunkt  in  den  Jahren  1768  bis 
1771.    wie  folgende    Tabelle    ausweiset: 


23 


Uebersicht 

der    in    den  Jahren    1768    bis    1771    monatlich  von  Wien  in's   Banat  abj^egangenen 
Colonisten,  nach   Familien  und   Personen.   ') 


Jahr 


Monat 


1768 


Jänner 

Februar 

Mär  7. 

April 

Mai 

Juni 

Juli 

August 

September 

October 

November 

December 


1769 


Jännre 

Februar 

März 

April 

Mai 

Juni 

Juli 

Augugt 

September 

October 

November 

December 


17?0 


1771 


Jänner 

Februar 

März 

April 

Mai 

Juni 

Juli 

August 

September 

October 

November 

December 


Jänner 

Februar 

März 

April 

Mai 

Juni 

Juli 

August 

September 

October 

November 


Fa- 
milien 


34 
30 
203 
96 
27 
13 
17 
12 
16 
10 


10 

3 

50 

138 

348 

103 

20 

23 

21 

40 

39 

20 


13 
23 
125 
930 
500 
335 
140 
152 
175 
268 
244 
309 


i> 
10 

129 
10 
57 

116 
13 
3 
13 
12 
19 


Personen 


12 

8 

136 

120 

812 

412 

112 

50 

68 

50 

64 

44 


45 

15 

212 

556 

1297 

424 

64 

70 

67 

161 

131 

82 


28 

50 

357 

2402 

1968 

1235 

545 

536 

546 

ÜsO 

600 

1145 


19 

32 

445 

35 

2'<7 
526 
48 
12 
82 
54 
65 


-  ao 


ei 


Wober  sie  kamen 


Wohin  sie  eingethcilt 
wurden 


Aus  dem  deutschen 
Reiche,  vorzüglich  aus 
Lothringen,  Trier ,  dem 
Elsasse,  Schwarzwalde 
etc. 


C 


Aus  der  Pfalz,  Breis- 
gau, Elsass.  Luxenburg, 
Lothringen  ,  Fürsten- 
berg etc. ,  auch  einige 
Ober-Oesterreicher  und 
Franzosen. 


Nach  Grabacz,  Gross- 
Jesca  ,  Csatäd ,  Hatzfeld 
u.  a. 


Nebst  einigen  Hand- 
werkern aus  Preussen, 
aus  Vorder  -  Oester- 
reicli,  Breisgau,  Elsass, 
Lothringen,  Mainz,  Lu- 
xenburg, Trier,  Nassau, 
Franken ,  Baden-Baden, 
auch  einige  aus  Schwa- 
ben, .Schweiz,  Tirol  und 
Piemont  etc. 


C   — 
O    3 

=  s 


Aus  Mainz ,  Nassau, 
Trier,  Bamberg,  Tirol, 
Lothringen. 


In  St.  Peter,  Bogaros. 
Gross-Jecsa,  Szakelhaza. 
Schöndorf,  Gutenbrunn, 
Hatzfeld ,  Engelsbrunn 
u.  s.  w. 


Nach  Klein  -  Jecsa, 
Heufeld,  Mastort,  Segen- 
thau ,  Marienfeld  ,  Blu- 
menthal ,     Albrechtsflur 


Nächst.  Hubert,  Sol- 
teur,  Charleville,  Wie- 
senhaid,  Burgberg,  Neu- 
hof ,  Klein  -  Altringen , 
Charlottenburg.  Königs- 
hofen,  Greifenthal  u.  a. 


')  Im  Ganzen  betrug  also  die  Colonisirung  in  den  Jahren  1768  —  1771  :  4878Familien  und  16  989  Personen. 


24 

§.  13. 

Einstellung'  der  Colonisation  auf  Staatskosten. 

Die  Ausgaben  für  die  Colonisten  im  Banate  überstiegen  den  für  dasselbe 
bestimmten  Ansiedlungsfond  jährlicher  200.000  Gulden  bedeutend,  man 
suchte  daher  dem  jährlich  wachsenden  Andränge  von  Colonisten  allmälig  Einhalt 
zu  thun.  Der  burffauische  Rentmeiser  Sartory-  welchem  im  Jahre  1767  die  Vollmacht 
ertheilt  war,  sieben  bis  acht  hundert  Colonisten  im  Jahre  für  das  Banate  zu  werben, 
erhielt  schon  im  Jahre  1770  den  Befehl  langsam  und  vorsichtig  mit  Werbung  der 
Colonisten  vorzugehen,  da  schon  ein  Ueberfluss  an  solchen  im  Banat  wäre.  Ein  gleicher 
Auftrag  erging  im  October  desselben  Jahres  an  den  k.  k.  Notar  zu  Kehl,  Franz  Leutner, 
Am  13.  April  1771  erfolgte  die  Bekanntmachung,  dass  nur  Solche  in's  Banat  aufge- 
nommen werden,  welche  die  Reise  auf  eigene  Kosten  zu  bestreiten  und  sich  den  nöthigen 
Fundus  instructus  anzuschaffen  im  Stande  sind;  nur  ausnahmsweise  wurden  später  auf 
ärarische  Kosten  wieder  Colonisten  im  Banate  aufgenommen,  so  im  Jahre  1773, 
1385  Familien  mit  5568  Personen,    ferner  f^9  Tiroler  aus  Primör  u.  dgl. 

§.  14. 

Einwanderungen    auf    eigene    Kosten. 

Einen  auffallenden  Gegensatz  mit  den  Einwanderungen  auf  Cameralkosten, 

bildet  die  Anzahl  Colonisten,    welche  auf    eigene    Kosten  im  Banate  angesiedelt 
wurden.  Es  waren  für  das  Jahr: 

84  Personen 


1772 

nur  20 

Familien 

und     84 

1773 

„     17 

?5 

,5       65 

1774 

.,      14 

!» 

„      56 

1775 

..     12 

55 

5,      45 

1776 

..        4 

.. 

..       14 

also  in  5  Jahren  67  Familien  und  264  Personen  eingewandert,  und  hiemit  die  Colo- 
nisirung  gleichsam  allmälig  erloschen. 

Ueberblickt  man  die  gesammte  Einwanderung  seit  Beendigung  des  dreissigjähri- 
gen  Krieges  bis  zum  Tode  Maria  Theresia's.  so  steigt  de  Summe  sämmtlicher.  meist 
deutscher  Banater  Ankömmlinge  bei  25.000  '). 

Man  strebte  auch  nach  anderweitigen  Ersparungen  bei  der  Colonisirung,  desshalb 
erfolgte  die  Erlaubniss,  Häuser  nicht  bloss  mit  Schindeln,  sondern  auch  mit  Stroh  und 
Rohr  zu  bedecken,  auch  erging  der  Befehl  mit  der  Anticipation  der  Aussaatkörner 
sparsamer  zu  Werke  zu  gehen,  die  Vorschüsse  strenge  einzutreiben,  keine  neuen  Orte 
mehr  anzulegen ,  sondern  vielmehr  die  leeren  Hausstellen  mit  guten  Wirthen  zu  be- 
setzen; endlich  bezügliche  Anticipations-Tabellen  vorzulegen.  In  Folge  Auftrags  vom 
23.  Jidi  1774  wurde  nachfolgende  Tabelle  eingereicht: 


»)  Da  von  den  frühem  Jahren  1763—1768  die  Monats-Verzeichnisse  der  angekommenen  Colonisten  in  den 
Acten  fheils  mangelhaft  sind  ,  theils  fehlen,  so  kann  die  Summe  der  Eingewanderlen  nur  annä- 
herungsweise bestimmt  werden. 


25 


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5745 

571 

8171 

1U255 

EntiVtfmdele,  g^efallene,  unbraucb- 

bar  (gewordene,  reparaturbedürf- 
tige oder  nicht  erhaltene 

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? 

^         5 

Lippaer  .     . 

Lugöscr .     . 

Csanäder 

Temesvärer 
Stumme  . 

III. 


26 


§.  15. 

Bauart  der  Colonialdörfer  und  Häuser  im  Danate.   (Temesvär's  Aufblühen). 

Um  einen  genauen  Bogriff  von  der  Bauart  der  Colonistendörfer  und  Häuser  zu 
haben  füo-en  wir,  mit  Beziehung-  auf  die  in  Griselini's  Werke  enthaltenen  drei  Pläne 
von  Charlottenburg,  Schöndorf  und  Engelsbrunn,  des  Verfassers  Worte  bei'): 
Die  Wände  der  Häuser  bestehen  aus  Flechten  .  welche  mit  einer  zähen  Thonerde 
überkleidet  sind,  und  dem  festesten  Mauerwerk  an  Härte  gleich  werden ;  oder  sie  sind 
auch  "anz  aus  dieser  Erde,  mit  Streu  gemengt,  aufgebaut.  Ihre  Dächer  sind  theils 
aus  Stroh,  theils  aus  dem  Röhricht  des  türkischen  Korn  (Zea  mays  ,  in  der  Landes- 
sprache Kukuruz),  zusammengefügt.  Ein  Schlafzimmer  und  eine  Küche  machen  die 
Theile  des  Hauses;  einige  haben  auch  drei  Abtheilungen.  Jedes  Haus  hat  seinen  Gar- 
ten nebst  einem  Dach  für  das  Ackergeräthe  und  den  nöthigen  Viehställen." 

Nicht  nur  die  Colonialdörfer  nahmen  an  Bevölkerung  zu,  sondern  auch  die  älteren, 
grösseren  Orte.  Kaiser  Joseph  II.  beglückte  zweimal  (in  den  Jahren  1768  und  1774) 
die  Stadt  Temesvär  mit  seinem  Besuche,  und  ertheilte  die  Erlaubniss,  die  am 
Mercy'schen  Kanäle  angebaute  Vorstadt  Joseph  Stadt  zu  nennen.  Der  dortige  Palast 
des  Administrations-Präsidenten  des  Temesvärer  Banates  wurde  um  die  Hälfte  des  Um- 
fanges  vergrössert,  die  Stadt  wurde  regelmässiger  gebaut  und  verschönert;  die  Orte 
Lug  OS  und  Versetz  zählten  schon  gegen  900  Häuser;  Karansebes,  Csakova,  Sz. 
Miklos,  Neu-Arad,  Becskerek,  Lippa,  Kikinda,  Pancsova,  Weisskirchen,  Mehadia, 
welche  damals  noch  sämmtlich  zum  Provinziale  des  Banates  gehörten,  blühten  ansehn- 
lich empor.  , 

§.  16. 

Bevölkerun<>sstaud  der  Caraeral-Districte. 


Derselbe    wird  folgendermassen  angegeben  ')  : 


der  Cameral-Bezirk 

Becskerek 

?9 

Karansebes 

?5 

Csakova 

?J 

Csanäd 

?? 

Lippa 

J) 

Lugos 

?? 

Temesvär 

?9 

Versetz 

)» 

Kikinda 

Stadt 

Temesvär 

5. 

Theresienstadt 

mit 


16.319  Einw 

29.828 

38.110 

29.733 

31.402 

34.034 

46.868 

75.108 

10.491 

6.718 

1.128 


ohnern 


317.928  Ein 


ivobner, 


')  A.  a.  0.  p.  187. 

=)  Obiger  Ausweis  ist  von  der  Buchhatterei  »u  Temesvär  verfasst ,  und  bereits  von  Grisellini  p.  196 
mitgetheilt ,  dooh  rcebnct  letzterer  für  das  Jabr  1780  schon  bei  ^150.000  Seelen.  Er  halt  auch  die 
Angabe  des  obigen  Ausweises  für  die  Zeit  der  Präsidentschaft  Clary's  (1768-1774)  für  zu  gering. 


27 

welche  hinsichtlich  der  Nationalität  sich  also  vertheilten : 

Walachen 181.639 

Razen 78.780 

Deutsche,  Italiener  und  Franzosen       43.201 

Bulgaren 8.683 

Zigeuner 5.272 

Juden 353 

317.928  Bewohner. 

§.   17. 
Fortgesetzte  Anslalten  im  Bannte   unter  Leitung-  des  Freiherrn  von  Bri^ido. 

(Kosten  der  Colonisation.) 

Im  Jahre  1774  legte  Graf  Clary  seine  Präsidentenwürde  nieder,  und  hatte  den 
Freiherrn  Joseph  von  Brigido  zum  Nachfolger.  Nach  dessen  Vorschlage  wurde  im 
folgenden  Jahre  der  ganze,  dem  Cameral  gehörige  Landesantheil  des  Banates  in  vier 
Kreise  getheilt.  und  diese  wieder  in  verschiedene  Herrschaften;  jedem  Kreise  wurde 
ein  Kreishauptmann  vorgesetzt,  jeder  Herrschaft  ein  Wirthschaftsverwalter.  Dem 
Kreishauptmanne  war .  ausser  einem  Adjuncten.  zwei  Commissären  und  dem  Kanzlei- 
personale, noch  ein  Criminalrichter  heigegeben.  Die  Kreise  waren:  Temesvär,  Csa- 
täd.  Versetz  und  Lugos  von  den  gleichnamigen  Hauptorten.  —  Die  Kreisämter 
erleichterten  die  Arbeiten  der  Administration,  welcher  sie  untergeben  waren.  Jezt 
erst  konnten  genauere  Rechnungen  über  die  Volkszahl,  über  den  Viehstand,  über  Acker- 
bau und  Industrie  geführt,  und  dadurch  eine  gleichförmig  gerechte  und  billige  Besteue- 
rung erzielt  werden. 

Im  Jahre  1777  wurde  Joseph  Freiherr  von  Brigido  nach  Galizien  berufen,  und 
ihm  folgte  sein  Bruder  Pompeo  Brigido  in  der  Präsidentenstelle,  welcher  im  Geiste 
seines  Vorgängers  die  Geschäfte  leitete. 

Die  neue  Colonisirung  auf  Staatskosten  war  zwar  geschlossen,  allein  die  nach 
Ungern  gewanderten  Ansiedler  mussten  noch  untergebracht,  und  für  die  Dauer  der 
Anstalten,  den  Gesundheitsstand,  u,  dgl.  fortwährend  gesorgt  werden.  —  Der  Ansied- 
lungsfond  betrug  im  Banate  jedes  Jahr  200.000  Gulden,  also  die  für  die  zehnjährige 
Colonisirung  von  1 763  —  1 773  bestimmte  Gesammtsumme  Zwei  M  i  11  i  o  n  e  n  G  u  1  d  e  n. 
Bringt  man  die  jährlich  bewilligten  ausserordentlichen  Zuschüsse,  die  Colonisation  in 
der  Bäcska  und  andern  Theilen  Ungern's  in  Anschlag  .  so  stiegen  die  Gesammtkosten 
höchstens  auf  drei  Millionen ,  wofür  aber  über  hundert  schöne  Orte  angelegt  und  über 
50.000  arbeitende  Hände  gewonnen  waren,  welche  anfingen  die  Steppen,  Sumpf-  und 
Sandstellen  des  Landes  in  dessen  Kornkammer  zu  verwandeln. 


4* 


28 


Uebersiclit 

der   im   Temesvärer  Banate  vom  Jahre    1762  bis  Ende   1772  tlieils  neu    erbauten, 
theils  zugebauten  Colonisten-Dorfschaften ,    mit    Angabe    der  Pfarrscbulen ,    Wirths- 

und  Colonisten-Häuser  *). 


Wur- 
den 

ang-e- 

legt 

im 

Jahre 


Ganz  neu  erbaute 
Ortschaften 


Bezirk 


1765 


1760 


1767 

1768 
1769 


1770 


Billiel 


1771 


1772 


Halzfeld 

SzakeUiäz 

Engelsbrun    .... 

Schöndorf 

Csat.id 

Gross-Jecsa   .... 

Grabacz 

Bogaros 

Klein-Jecsa    .... 

Heufeld 

Maslort 

Marienfeld 

Albrecbtsflur     .    .    . 

Blumeuthal     .    .    .    . 

Segenthau 

S.  Hubert 

Solteur  (Secultura) 

Charleville     .    .    .    . 

Wiesenhaid   .    .    .    . 

Kreuzstetten     .    .    . 

Licbtenwald  .    .    .    . 

Burgberg 

Neuhof 

Klein-Altringen    .    . 

Charlottenburg     .    . 

Konigshofen  .    .    .    . 

Greifenthal 

Triebswetter     .    .    . 

Gottjob 

Ostern 


Temescher 
Lippaer    . 


Wc 


Häuser 


Temescher 


Csanader 


Lippaer  . 


Csanader 


Lippaer 


Summe 


Wi 
300 
106 
210 
202 
202 
202 
200 
100 
78 
78 
123 
78 
93 
75 
75 
62 
62 
98 
63 
40 
30 
30 
30 
30 
30 
30 
200 
200 
50 


3.731 


26 


254 

405 
302 
106 
211 
204 
204 
203 
201 
101 
80 
80 
125 
80 
95 
77 
78 
64 
64 
100 
65 
42 
30 
30 
32 
32 
30 
30 
203 
203 
52 


17      3.783 


Dieses  Dorf  galt 
als  Muster  in  der 
Bauart,  u.  erhielt 
18"  breite  Gassen. 


In     diesen    Or- 
ten wurden  meist 
^    Deutsche  aus  dem 
/     Reiche      angesie- 
delt. 


Wurde  mit  Lo- 
thringern besetzt. 


Wurden  Deut- 
sche aus  dem  Rei- 
che angewiesen. 


Wurden  32Tiroler Familien 
aus  Tricnt  angesiedelt. 


Von  Deutschen 
aus  dem  Reiche 
bewohnt. 


1)  Da  jeder  Colonisten-Familie  ein  Haus  angewiesen  wurde,  so  zeigt  die  Zahl  der  Häuser  zugleich  die 
Zahl  der  Colonisten-Familien  .in.  —Obige  Zahlen  weichen  zum  Theil  von  den  diessfälligcn  Angaben 
in  Franz  Griselini's  Temesvärer  Banat  S.  181  —  186  ab,  da  letzterer  die  Pfarr- ,  Schul-  und 
Wirthshäuser  nicht  rechnet,  und  überdiess  einige  wesentliche  Druckfehler  in  der  Angabe  der  Zahlen 
sich  vorfinden ,   z.  B.  bei  Hatzfeld  40  statt  405  Häuser. 


29 


Sind 

gebaut 

worden 

im 

Jahre 


1762 


1763 


1764 


1765 

1766 
1767 


Name  der  Orte 


Bezirke 


Zugebaute  Ortschaften. 

>Jeu-Arad 

Gutenbrunn       .... 

Bezenova    

Mercydorf 

Sz.  Peter 

Jarraata  

Brukenau    

Rekäs 

Ujpecs . 

Versetz 

Kuderics 

Weiskirchen     .... 

Lugos 

Temesvärer  Kalköfen 
Sz.  Andreas      .... 

Saderlak 

Freydorf 

Lippa 

Detla 

Mehadia 

Gross-Becskerek  •)     . 

Perjamos 

Neudorf      

Gross  Sz.  Miklös     .    . 

Csanäd -.    . 

Csakova     

Facset 


o  .S 


s 


Häuser 


Summe 
Hiezu  jenseitige     . 

Zusammen     . 


42 

148 

104 

143 

34 

235 

92 

42 

9 

30 

5 

4 

9 

20 

34 

6 

19 

71 

21 

4 

4 

74 

148 

152 

139 

5 

35 


1.628 


3.731 


5.359 


S  TS 
CO 


42 

148 

104 

143 

34 

235 

92 

42 

9 

30 

5 

4 

9 

20 

34 

5 

19 

71 

21 

4 

4 

74 

148 

152 

139 


—      1.628 


26       17     3.783 


26 


17 


5.411 


')  Gross-Becskerek  wurde  zu  Folge  allerhöchster  Resolution  vom  10.  Juni  1768  zum  Marktflecken 
erhoben  und  mit  deutschen  Handwerkern  versehen.  Ausserdem  erhielten  die  Razen  dieses  Markt- 
fleckens die  Erlaubniss,  sich  einen  Nationalmagistrat  zu  erwählen.  Gleiches  Privilegium  erhielt  1774 
die  Gemeinde  zu  Kikinda  für  alle  dazu  gehörigen  Dörfer:  Grosskikinda  an  sich,  Keresztur. 
Josephova,  Neoelin,  Mokrin,  Franzova,  Karlova,  Kleinkikinda,  welche  theils  zum  Csanäder,  theils  zum 
Becskerekcr  Bezirk  gehören. 

Schliesslich  ist  noch  zu  bemerken,  dass  im  Jahre  1774  mehrere  Orte  für  Razen  und  Walachen  an- 
gelegt wurden,  deren  eines   den  Namen  des  Präsidenten  C  1  a  r  y  erhielt. 


30 

§.   18. 

Schattenseite  der  Colonisirung.  (Leere  Hausstellen,  Translocationen. ) 
Durch  Krankheiten,  welche  im  Banale  unter  den  Colonisten  eingerissen 
waren,  durch  Abzug  von  Witwen  und  Söhnen  bei  Verheirathungen  in  andere  Dörfer, 
durch  Entweichung  der  Colonisten  u.  dgl.  entstanden  von  Zeit  zu  Zeit  leere 
Hausstellen,  welche  theijs  mit  neuen  Colonisten  aus  dem  Reiche,  theils  mit  In- 
sassen oder  deren  Söhnen  aus  benachbarten  Orten  ausgefüllt  wurden').  — Nach  einem 
Ausweise  der  Administration  vom  30.  März  1775  standen  folgende  Häuser  leer:  Im 
LippaerDistrict  84,  im  Csanader  5.  im  Lugoser  8  ,  im  Temesvärer  129  ,  also  im  Gan- 
zen 226  Häuser.  —  Mit  neuen  Colonisten  wurden  besetzt  524  Häuser;  die  diess- 
fälli<ren  Baukosten  sammt  Vorschüssen  für  die  Colonisten  betrugen  30.743  fl.  45  kr. 

Im  Ganzen  wurde  die  Ansiedlung  von  der  Administration  mit  grosser  Umsicht  be- 
trieben, in  der  Ausführung  der  Massregeln  waren  die  Rücksichten  der  Humanität  mit  je- 
nen der  Oekonomie  weislich  verbunden;  selten  zeigten  sich  Missgriffe.  Als  einen  sol- 
chen bezeichnen  wir  die  im  Jahre  1778  erfolgte  Versetzung  der  Gemeinde  Gyertyamos, 
im  Torontaler  Komitate  nach  dem  Prädium  Mali-Tovin  und  anderen  Dörfern.  Diese 
Gemeinde,  ungefähr  1 00  Familien  stark ,  war  bereits  vor  der  türkischen  Herrschaft 
in  Gyertyamos  angesiedelt,  und  ernährte  sich  von  Hafnerei  und  Holzschnitzerei,  wozu 
der  dortige  Boden  und  Wald  Gelegenheit  gab ;  wegen  dabei  häufig  verübter  Holzdie- 
berei geschah  die  erwähnte  Versetzung.  Da  jedoch  in  der  neuen  Ansiedlung  weder 
Holz,  Lehm,  noch  gesundes  Wasser  vorhanden  war.  so  kam  die  Gemeinde  von  einem 
blühenden  in  einen  elenden  Zustand,  der  Rest  derselben  wurde  nach  Basos.  Petrovo- 
sello,  Janova,  Remete,  Benesek  und  Bukovac  vertheilt ;  in  die  leer  gewordenen  18 
Hausstellen  von  Gyertyamos  wanderten  18  junge  Ehepaare  aus  Hatzfeld  ein.  — 

Im  Jahre  1778  wurde  dasBanat.  welches  früher  von  Ungern  getrennt 
cameralistisch  verwaltet  worden,  mit  Ungern   wieder    vereinigt*). 

§.   19. 
Colonien  auf  den  Cameral-Gütern  in  den   übrigen   Theilen  Ungern's. 

Nachdem  wir  die  G  r  u  n  d  I  i  n  i  e  n  d  e  s  d  e  u  t  s  c  h  e  n  C  o  I  o  n  i  s  a  t  i  o  n  s  w  e  s  e  n  s  auf 
Cameral-Gütern  zur  Zeit  Maria  Theresias  im  Banate  und  Bäcser  Bezirke 
mitgetheilt  haben,  erübrigt  noch,  einige  Bemerkungen  in  Betreff  der  übrigen  deut- 
schen Colonien  auf  den   übrigen  ungrischen  Cameral-Gütern  beizufügen. 

Die  königlich-ungrische  Hollcammer  machte  am  27.  November  1 767  die  Anzeige , 
dass  sich  folgende  zu  impopulirende  Cameral-Sessionen  noch  vorfinden: 
In    der  Zips  auf  der    Cameral-Herrschaft    Pekten  .      .      .      .      13      Sessionen 

Im  Bekeser  Komitate  auf  der  Grosswardeiner  Herrschaft  Madaras        7  „ 

Auf  den  Cameral-Gütern  Dios-Györ,  Elesd  und  Vissegrad  seien 
keine  freien  Colonipl-Sessionen. 


')  Das  Aerar  verlor   dadurch   viele  Anlicipationen  (Vorschüsse).  Vergl.  die  Musterung's-Relation  des  Ad- 

minist.  Buchhalters  Granszberger  vom   2.  Oct.  1771. 
")  Die  diessfiilligen  Resolutionen  und  Verhandlungen  sieh  im  libero  regio   M.  Theresia's. 


31 

Im  Jahre  1773  (5.  Juni)  erging  der  Auftrag  zur  Impopuliruug  der  Szegediner 
Prädien  Tisza  S  z.  Peter  und  Hör  gas.  Hierauf  wurde  der  Vorschlag  gemacht,  bei 
Szegedin  eine  grosse  Dorfschaft  von  ungefähr  300  Häusern  anzulegen ,  für  kleinere 
Dörfer  wurden  zugleich  die  Prädien  Ludäs,  Kis  Teiek  und  Csengel  vorgeschlagen, 
mit  dem  Beifügen,  dass  zur  Einleitung  der  Colonisation  auf  den  Szegediner  Prädien, 
die  Absendung  eines  Administrationsrathes  nöthig  sei ,  da  die  Stadt  selbst  keine  An- 
siedlung  aufnehme.  —  Dieser  Vorschlag  wurde  genehmigt  und  in  Folge  dessen  ging 
das  Ansuchen  an  die  Hofkanzlei,  eine  städtische  Commission  wegen  Impopulirung  der  acht 
Quadrat-Meilen  betragenden  Bodenfläche  zwischen  Szegedin  und  Felegyhäza  ab- 
halten zu  lassen ,  wobei  zugleich  bestimmt  werden  sollte ,  wem  die  künftigen  Colo- 
nisten  zu  unterstehen  hätten,  der  Stadt  oder  dem  Komitate?  —  Obgleich  die  Stadt 
Szegedin  Einwendungen  gegen  die  Ansiedlung  auf  dortigen  Prädien  machte,  so  erging 
doch  (am  8.  Oktober  1774)  der  Befehl,  mit  der  Colonisirung  von  Kis  Tel ek  zu  be- 
ginnen, mit  dem  Beifügen,  dass  die  neuen  Colonisten  der  Gerichtsbarkeit  des  Komitates 
unterliegen,  und  derselben  contribuiren  sollten,  da  die  königliche  Freistadt  dieses  Prä- 
dium  jure  nobilitatis  besitze.  —  Zugleich  wurde  der  Ingenieur  Carpe  mit  der  Ausmes- 
sung des  Dorfes  beauftragt. 

Der  königliche  Commissär  der  Zomborer  Cameral-Güter,  Graf  Zichy  machte  die 
Anzeige,  dass  daselbst  keine  Ansiedlung  für  die  Gegenwart  Statt  haben  könne. 

Nach  dem  Protokolle  vom  4.  April  1780  über  die  zu  impopulirenden  öden  Gründe 
wurden  in  den  Jahren  1771  bis  1780  von  der  Stadt  Ofen  auf  ihren  öden  Gründen  134 
Häuser  erbaut.  In  Z  o  m  b  o  r  wurde  ein  guter  Theil  solcher  Stadtgründe  für  Kirche, 
Pfarrhaus  und  Kaserne  verwendet;  in  St.  Georgen  existirten  ebenfalls  unbebaute 
Gründe  und  Häuserruinen,  da  sich  aber  Niemand  fand,  der  sie  bebauen  wollte,  so 
machte  die  Administration  das  Ansuchen,  deutsche  Colonisten  dahin  zu  weisen.  Aus  An- 
lass  eines  Impopulirungs-Vorschlages  der  Montenegriner  Hauptleute  Kamenarovich 
und  iVlarkovich,  betreffend  Fiume  und  die  Karolinenstrasse,  erging  die  Kundmachung, 
dass  Allen,  die  zum  Handelsbetriebe  in  Fiume  sich  häuslich  ansiedeln  wollen,  der  Haus- 
grund sammt  fundus  instructus  gratis  ab  »rario  verabfolgt  werden  würde. 

Einen  neuen  Zuwachs  erhielt  Ungern  im  Jahre  1 780,  an  den  mährischen  soge- 
nannten Deisten.  d.  i.  einer  akatholischen  Sekte  aus  Wsetiu  und  anderen  Orten  Mäh- 
rens, welche  der  Religion  wegen  ihr  Vaterland  verlassen  mussten.  In  Folge  allerhöch- 
ster EntSchliessung  vom  22.  April  wurden  dieselben  im  Trentschiner  Komitate,  und 
später  bei  Pest  undCzinkota  versammelt.  Anfangs  stellte  man  den  Antrag,  dieselben  auf 
den  montanistischen  Gütern  in  Siebenbürgen,  wo  dergleichen  Irrgläubige  schon  vorhanden 
waren,  unterzubringen;  doch  ging  man  von  diesem  Antrage  ab,  und  im  August  des- 
selben Jahres  wurde  gestattet .  diese  1 06  Familien  auf  der  Arader  Cameral-Herrschaft, 
namentlich  zu  Kerek  und  Ternova  anzusiedeln;  jeder  dieser  Colonisten  erbielt  100  fl, 
zum  Anfange  seiner  Wirthscbaft  nebst  den  übrigen  Vortheilen  der  Colonisten. 


32 

§.   20. 

Einverleibung  der  sechzehn  Zipser  Städte  zu  Ungern. 
Nachdem  die  dreizehn,  zeitlich  von  der  Republik  Polen  besessenen  Zipser 
Städte  im  Jahre  1772  zm-  Krone  Ungern's  rückkehrten,  und  zufolge  allerhöchsten 
Resolution  vom  k.  November  1774  noch  die  drei  Städte  Lublau.  Podolin  und  Gnezda 
damit  vereint  wurden,  so  ertheilte  die  Kaiserin  Maria  Theresia  denselben  am  5.  Juni 
1778  folg-endes  Privilegium  ^): 

1.  Die  sechzehn  Städte  (Leibitz.  Ia:lö,  Szepes-Värallya,  Olasz.  Rela,  Mons  Ge- 
orgii,  Lublau,  Felka,  Podolin.  Poprad,  Gnezda,  Menhard,  Durand,  Mathei  villa,  Mi- 
chaeli villa  und  Rusquinum)  sollen  einen  Körper  bilden,  und  folgendes  Wappen 
fuhren:  Einen  runden  horizontal  getheilten  Schild,  im  obern  himmelblauen  Felde  drei 
weisse  Felsen  (mit  Anspielung  auf  das  karpathische  Gebirge) ,  wovon  der  mittlere  hö- 
here von  einer  goldnon  Sonne  einem  und  sechsekigen  Sterne  umgeben  ist:  im  unteren 
Felde  zwei  wellenförmige  Streifen  die  Flüsse  Hernad  und  Poprad  bedeutend;  im  Herz- 
schilde aber  die  Namenszüge  J.  11.  und  M.  T. ;  zwei  Greiffen  halten  den  Schild,  die 
Umschrift  lautet:  „Sigillura  sedccini  oppidorum  Scepusiensium  1774". 

2.  Dass  diese  sechzehn  Städte  nunmehr  von  Seiner  kaiserlichen  Majestät  abhän- 
g-en,  und  die  allerhöchsten  Refehle  durch  die  königliche  Statthalterei  und  königlich-ung- 
rische  Hofkammer  in  politischer  und  Cameral- Hinsicht  erhalten,  ohne  dass  das  Ko- 
mitat einen  Einfluss  darauf  habe. 

3.  Dass  die  sechzehn  Städte  unter  einem  königlichen  Administrator  stehen,  der 
sowohl  die  politischen  als  cameralischen,  öffentlichen  und  Privat-Gegenstände  besorget. 

k.  Dass  dem  königlichen  Administrator  ausser  dem  Grafen  auch  drei  Assessoren, 
ein  Notar  und  ein  Fiskal  beistehen  sollen,  in  Verhinderung  des  ersten  soll  der  Graf 
älteste  Assessor  die  Verwaltung  führen. 

5.  Dass  der  Graf  unter  dem  Vorsitze  des  Administrators  alle  drei  Jahre  die  Re- 
stauration der  Stadtrichter,  Notare,  Assessoren  etc.  vornehme. 

6.  Dass  die  Restauration  des  städtischen  Magistrates  innerhalb  des  gewöhnlichen 
Termines  und  auf  solche  Art  erfolge,  dass  die  Candidation  der  Richter  auf  Verfügung 
des  Administrators,  im  Einverständnisse  mit  dem  GraTn  geschehe.  Senatoren  sol- 
len zu  Iglo  zwölf,  in  den  mittleren  acht  und  in  den  kleinen  Zipser  Städten  vier,  nebst 
dem  Notar  bestehen.  Die  Glieder  des  äusseren  Rathes  werden  in  den  grösseren  Städten 
auf  dreissig,  in  den  kleineren  auf  fünfzehn  festgesetzt. 

Der  7.  Punkt  betrifft  die  Militärdislocirung. 
Der  8.  Punkt  betrifft  das  Vormundschaftsamt. 

9.  Restimmt  den  Magistrat  als  erste  Instanz  -),  von  welchem  die  Appellation  an 
das  Provinzialgericht  und  von  diesem  an  den  königlichen  Personal  gestattet  wurde. 


1)  Die  Punkte  dieses  Privilegiums  werden  hier  auszugsweise  angedeutet. 

2)  Lublau,    Podolin  und  Knezda  hatten    auch  Jus  Gladii,    die  übrigen  13  Städte,    in   welchen   das  Pro- 

vinzialgericht  die  erste  Instanz  in  Criminalsachen  bildete,  genossen  dieses  Vorrechtes  nicht. 


33 

10.  Das  Provinzialgericht  zui*  Revision  appellii'ter  Processe  soll  auf  Verfügung 
des  Administrators  wenigstens  dreimal  im  Jahre  sich  versammeln. 

11.  Die  sechzehn  Zipser  Städte  können  sich  zusammen  (in  concreto)  und  auch 
die  einzelnen  einen  Fiscal  bestellen. 

12.  Bestimmt  die  Steuerpflicht. 

13.  Bestimmt  die  Territorialrechte  und  räumt  ihnen  Jahr-  und  Wochenmärkte  ein. 

14.  Bestimmt  das  Heimfallrecht  des  Vermögens  der  verstorbenen  Bürger  an  die 
Stadt. 

15.  Bestimmt  die  bürgerliche  Befugniss  bezüglich  auf  Kauf  und  Verkauf  von 
Häusern  und  Stadtgründen,  und  die  Erlangung  des  Bürgerrechtes  nach  der  in  den  kö- 
niglichen Freistädten  zu  beobachtenden  Norm. 

16.  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  den  Bewohnern  der  sechzehn  Städte  mit  den 
Howohnern  anderer  Städte  sollen  im  Namen  des  königlichen  Fiscus,  die  Processe  un- 
ter sich  im  eigenen  Namen  der  Bewohner  geführt  werden. 

§.  21. 

Colonialwesen  unter  Kaiser  Joseph  II. 

(Admiiiisli'ative  Veränderungen,  Volkszählung). 

Einen  neuen  Aufschwung  erhielt  das  deutsche  Colonialwesen  unter  Kaiser 
Joseph  H.  Da  dieser  Monarch  nach  Einheit  seines  Staates,  und  vor  allem,  nach 
Einführung  eines  schleunigeren  Geschäftsganges  strebte ,  so  erfolgte  die  Vereinig  u  n  g 
d  er  ungrisch-siebenbürgisch-banatischen  Hofkanzlei  mit  der  ungri- 
.schen  Hofkammer  und  bezüglich  (am  12.  Mai  1782)  die  Uebertragung  der  un- 
grisch-siebenbürgisch-banatischen  Cameralgeschäfte  an  die  ungrisch-siehenbürgische 
Hofkanzlei  '). 

Jm  Jahre  1782  wurde  die  Anzahl  der  Einwohner  in  Ungern  sammt  dem  Temes- 
värer  Banat  nur  auf  3,200.000  geschätzt  *).  Obwohl  man  schon  damals  so  ziemlich 
versichert  war,  dass  diese  Angabe  viel  zu  gering  sei^).  so  musste  doch  Kaiser  Joseph, 
welcher  in  einer  dichten  Bevölkerung  den  Hauptreichthum  eines  Landes, 
nach  den  Grundsätzen  seiner  Zeit,  erkannte,  wesentlich  auf  Vermehrung  der  Bevöl- 
kerung Ungern's  bedacht  sein. 

Die  Basis  weiterer  grundhältiger  Massregeln  musste  demnach  von  einer  genauem 
^'o  Iks Zählung  abhängen.  —  Nach  der  in  den  Jahren  1785  bis  1787  vorgenom- 


')  AI.  F.  A.  im  Jahre  1782,  Nr.  2389,  2ö78,  2'J8i.  —  Die  Uehergabe  der  Acten  von  der  Kammer  an 
die  Flofkanzlei  geschah  am  17.  Mai  d.  J.  Von  diesem  Zeitpunkte  an  hören  die  Gegenstands-Fascikel 
auf,  die  Acten  vom  Jahre  1782  bis  1792  sind  theils  bei  den  ,\cfen  des  Finanz-Minisleriums,  theils 
hei  jenen  der  ehemaligen  ungrischen  Hofkanzlei,  bloss  nach  Nummern  des  Stückes  eingetheilt,  daher 
auch  hier  die  Anführung  der  Nummern  nothwendig  wird. 

-)  Severini,  Benczur,  Windisch  schätzten  die  Volksmenge  Ungern's  und  zwar  der  letzte  wie  er  aus- 
drücklich vorgab,  nacli  einer  neuen  und  richtigen  Untersuchung  um  das  Jahr  1780  auf  3,2OO.0rM» 
Seelen. 

')  Schlötzer,  im  Staatsanzeiger  47  Heft,  Seite  354  bis  3ö(>  rechnete  auf  Ungern  (mit  Kroatien  und 
Slavonien,  jedoch  oline  Siebenbürgen)  für  das  Jahr  1785:  7,()00.000  Seelen. 

in.  5 


34 


menen  Conscription  betrug  die  Gesamintzahl  der  Einwohner  Ungern's:  Im  Jahre  1785: 
7,008.574;  im  Jahre  1786:  7,044.462;  im  Jahre  1787:  7,116.789  Seelen  '). 

Hiervon  waren  männliche  Adelige  im  Jahre  1786:  164.554,  Bürger  und  Hand- 
werker 422.411 ,  wovon  304.106  in  den  Städten  und  137.305  auf  dem  Lande  lebten, 
die  Zahl  der  wirklich  vom  Landbaue  lebenden  (Bauern)  betrug  nur  892.134. 

Haupt  -  Ausweis 

über 

die  Volksmenge  in  Ungern  und  dem  Illyrico ,    mit  Ausschluss  des  Militärs  und 
der  militärischen  Gränzen  nach  Districten  im  Jahre  1787  *). 


Zahl  und  Name  der  Districte 


l. 
2. 

3. 
4. 
5. 
6. 

7. 

8. 

9. 

10. 


Neutra 

Raab 

Kaschau 

Pest 

Neusohl     

Munkacs 

Grosswai'dein 

Temesvar 

Fünfkirchen 

Agrain 

S  umme 


Zahl 
der  Menschen 


856.173 
807.556 
645.635 
990.145 
477.835 
385.888 
803.480 
792.217 
682.409 
675.451 


7,116.789 


')  Die  Gesammtbevölkerimg  der  Monarchie  wurde  im  Jahre  1780  auf  30,533.000  Seelen  berechnet. 

")  Nach  dem  Original-Conscriptions-Summar  bei  Grellmann.  Statist.  Aufklärungen  II.  Bd.  S.  273—276. 
Bekanntlich  war  Ungern  nebst  dem  Provinziale  der  Königreiche  Kroatien  und  Slavonien  seit 
1785  mit  Aufhebung  der  bisherigen  Komitatsverfassung  in  zehn  Gouvernements  oder  Districte 
gelheilt,  deren  jeder  aus  einer  Anzahl  von  vier  und  nach  Beschaftenheit  ihrer  Grösse  aus  fünf  bis 
sechs  Komitaten  bestand,  und  einen  königlichen  Commisssär  mit  dem  Charakter  eines  wirklichen  ge- 
heimen Rathes  zum  Vorsteher  hatte,  der,  neben  mancherlei  anderen  Bestimmungen  zugleich  die  Ac- 
tivität  der  ausser  Wirksamkeit  gesetzten  Obergespäne  in  seiner  Person  vereinigte.  Unter  seine  Ge- 
schäfte gehörte  auch  die  Mitwirkung  zur  jährlichen  Aufnahme  der  Volksmenge ,  die  mittelst  des  Mili- 
tärs am  Schlüsse  eines  jeden  Militärjahres  bewerkstelligt  wurde.  Aus  den  besonderen  Summarien 
eines  jeden  Districts  über  den  Volksbestand  der  dazu  gehörigen  Komitate  und  königlichen  Freistädtc, 
wurde  von  der  Ofner  Buchhalterei  das  allgemeine  Summarium  des  ganzen  Landes  zusammengesetzt, 
und  dieses  sodann  vom  Generalcommandu  gegen  Ende  des  Decembers  nach  Wien  eingesendet.  Im 
Jahre  1787  fing  schon  der  Türkenkrieg  an  ,  diess  hinderte  die  fernere  Seelenvcrzeichnung  in  den 
folgenden  Jahren.  Seit  dem  Widerrufungs-Edict  vom  28.  Jänner  1790,  wodurch  die  königlichen  Com- 
missarien  aufgehoben  ,  und  die  Komitate  nebst  der  ganzen  Landesverfassung  in  den  Zustand  von  1780 
zurückgesetzt  wurden  ,  konnte  auch  keine  Conscription  nach  Districten  weiter  st..tlünden  ;  und  nach 
dem  Tode  Joseph's  kamen  überhaupt  die  Stände  um  Aufhebung  der  ganzen  bisherigen  Cunscriplions- 
Methode  ein,  und  erboten  sich,  einen  Plan  zu  verfassen,  wie  diese  Seelenverzeichnung  ohne  Zuziehung 
des  Militärs  in  Zukunft  vorgenommen  werden  könnte.  Da  dieser  Antrag  von  Leopold  II.  genehmigt, 
der  Plan  aber,  wenn  auch  seitdem  von  den  Ständen  ausgearbeitet,  doch  bis  jetzt  wenigstens  noch 
nicht  in  Ausführung  gesetzt  wurde,  so  ist  von  1787  an  überhaupt  gar  keine  Volksverzeichnung  wei- 
ter in  Ungern  erfolgt. 


35 


Ausweis 

der  Volksmenge  von  Ungern  in  den  einzelnen  Komitaten   nach  der  Volkszählung- 

vom  Jahre   1787. 


Zahl  und  Name  der  Koinitate 


Men- 
schen- 
zahl 


Zahl  und  Name  derKomitate 


Men- 
schen- 
zahl 


Anmerkung 


Pressburg  

Neutra 

Trencbin 

Bars 

Wieselburg  und  Raab 
Komorn  und  Gran    .    . 

Oedenburg     

Eisenburg 

Vesprim 

Pest 

Heves 

Szolnok 

Neograd 

Borsod 

Stulilwcissenburg 
Jazyger  und  Curaanier 

Tburiiez 

Z61 

Hont 

Liptau     

Arva 

Gömör  und  Kis-Honth 
Zyps  mit   16  Städten  . 

Säros  

Abanjvär  und  Torna   . 


180.500 

290.018 

218.002 

99.089 

11Ö.611 

132.389 

144.000 

220.939 

143.572 

271. 801 

162.(i61 

167.872 

148.861 

136.C84 

98.998 

94.152 

37.805 

54.708 

8i.ir,2 

51.932 
74.975 
134.608 
142.780 
131.007 
132.823 


26 
27 
28 
29 
30 
31 
32 
33 
34 
35 
36 
37 
38 
39 
40 
41 
42 
43 
44 
45 
46 
47 
48 
49 
50 


Zemplin 

Ungvär 

Beregli  und  Ugoesa    .    . 

Szallimar 

Marmaro.s   ....... 

Sabolcs 

Bihar  ... 

Bekes,  Csanäd,  Csongrad 

Arad 

Haidukenstädte 

Temesvär 

Krassö 

Torontal 

Bäcs 

Tolna 

Bi'irany    .    .    .  •     .... 

Synnien      

Veröcze  oder  Werowits 

Siraegli 

Szalad 

Warasdin 

Agram 

Kreuz  

Posega 

Sfiverin 

Summe     . 


HiezQ  die  nachfolgend  ausgewiesene  Volksmenge  der  königl.  Freislädtc 

Im  Ganzen 
Der  Populalionsstand  vom  Jahre  1786 


209.861 

58.137 

91.194 

134,569 

86.118 

108.562 

317.955 

144.985 

152.930 

28.376 

215.545 

188.200 

152.083 

184.081 

133.304 

174.963 

82.261 

116.990 

165.969 

226.240 

86.890 

149.533 

64.077 

64,417 

53.189 


6,686.388 
430.401 


7,116.789 
7,044.462 


Die  Komitate  sind 
hier  aufgeftihrt  nach 
dem  Josephinischen 
System,  zufolge  des- 
sen mehre  kleinere 
Gespanschaften  mit 
einander  vereinigt 
worden  waren,  die 
nach  Herstellung 
des  alten  Systems 
wieder  getrennt 
worden  .sind. 


Folglich  im  Jahre  1787  mehr  um 


72.327 


36 


A  u  s  ikv  e  i  s 

der   Volksmenee   in    den   könii»!.    uin>i-Isclien    Frcistiidten    nach    dem    Populations- 


Summar  vom  Jahre  1787. 


Z;ihl  und  Name  der  Släd(e 


Menschen- 
Zahl 


Zahl  und  Name  der  Städte 


Menschen- 
Zahl 


8 

<) 
10 
11 
12 
13 

15 
16 
17 
18 
I!» 
'iO 
•il 
22 
23 
24 


Piesshurg    .    .    . 

Tyrnau 

St.  Georgen    .    . 

Piising 

Modern 

Kremnitz  .... 
Königsberg  .   .    . 

Skalitz 

Trenchin      .    .    . 

Raab 

Komorn     .... 

Gran 

üedenl)urg  .    .    . 

Eisensladt    .    .    . 

Riiszt 

Güns 

Pest 

Ofen 

Erlau 

Stuhlweissenburg 

NeusoUl    .... 

Bries 

Libcth  

Altsdh! 

Karpfen    .... 

Schemnitz    .    .    . 


20.898 

7.102 

3.399 

4.359 

4.801 

5.244 

3,020 

5.707 

3.033 

12.822 

12.067 

5.423 

13.113 

3.549 

1,105 

4,966 

22.477 

24.872 

16.852 

11,780 

5,041 

2.949 

1.280 

1,695 

2,903 

18.774 


27 

28 

29 

30 

31 

32 

33 

34 

35 

36 

37 

38 

39 

40 

41 

42 

43 

44 

45 

46 

47 

48 

49 

50 

51 

52 


Pukanz 

Diln 

Käsmark  ,   • 

Leutscliau 

Eperies 

Bartfeld 

Szeben  

Kaschau 

Szathmar-Nemethy .... 
Nagybänya  .    .     •   .    .    .    . 

Felsöbänya 

Debreczin 

Szegedin 

Teniesvär 

Neusatz 

Tlieresiopel 

Zombor    

Fiinfkirchen 

Warasdin 

Agram 

Kreuz 

Kopreiniez 

Posega 

Karlstadt 

Fiume 

Bucary 

S  u  m  m  e 


3.353 
1.680 
4.170 
4.984 
6.000 
3.760 
2.255 
7.900 
8.209 
3,882 
3.819 
29.153 
21.579 
9.242 
8.998 
20.708 
13.360 
8.922 
4.814 
3.815 
1.705 
3.417 
2.002 
2,740 
5.95« 
7.65(i 


430.401 


Im  Jahre  1786  wurden  606  Marktflecken,  10.763  Dorfschaften,  im  Jahre  1787 
nur  605  Marktflecken,  und  10.797  Dorfschaften  in  dem  Summar   aufgeführt. 

Indessen  erklärt  sieh  diese  Verschiedenheit  nicht  durch  etwa  begangene 
Fehler,    sondern    dadurch,     dass   ein  Marktflecken  im  Jahre   1787    unter    die  Dorf- 


37 

schatten  g'esetzt,  und  die  Zahl  der  letzleren  um  33  Colonisten-Dörfer  im  Jahre  1787 
vermehrt  wurden.  Im  Jahre  1787  waren  1.369  Prädien  angegehen ,  welche  bei  der 
Conscription  von  1787  um  64  geringer  befunden  wurden.  Dass  sich  im  Jahre  1787  ein 
Zuwachs  von  72.327  Seelen  gegen  das  vorige  Jahr  zeigte,  mag  nicht  nur  in  dem 
Ueberschusse  der  Geburten  gegen  die  Gestorbenen  und  in  der  Uebersiedlung  sieben- 
bürgischer  Unterthanen  nach  Ungern,  sondern  auch  in  der  Einwanderung 
seinen  Hauptgrund  haben. 

Man  sieht  aus  diesen  Zusanmienstellungen  das  auffallende  M  issverh  ältniss 
zwischen  Consumirenden  und  Producirenden,  zwischen  Adel  und  Volk, 
zwischen  Bauern,   Handwerkern  und    der  Gesammtbcvölkerung.  — 

§.  22. 

Einwamlerungs-l'atent  und  dessen  erfolgreiche   Wirkung. 

Um  die  von  Unterthanen  eutblössten  Gründe  zu  besetzen .  entschloss  sich  der 
Monarch  aus  dem  römisch-deutschen  Reich  (und  zwar  so  viel  möglich  aus 
dem  oberrheinischen  Kreise,  nämlich  der  Pfalz,  Zweibrücken.  Hessen,  Frankfurt,  wo 
der  deutsche  Fleiss  besonders  in  der  Landwirthschal't  bekannt  war),  Colonisten 
kommen  zu  lassen ;  wesswegen  an  den  kaiserlichen  Residenten  in  Frankfurt .  Herrn 
Röthlein,  folgendes  Patent  zur  Kundmachung  in  den  Zeitungen  abgesendet  wurde: 

„Wir  Joseph  der  Andere  von  Gottes  Gnaden  erwählter  römischer  Kaiser,  zu 
allen  Zeiten  Mehrer  des  Reichs.  König  in  Ungarn,  Böhmen,  Galizien  und  Lodonie- 
rien  etc.  thun  hiermit  Jedermann  kund ,  dass  Wir  in  unsern  Königreichen  Ungarn. 
Galizien  und  Lodomerien  viele  unbesetzte,  leere  und  öde  Gründe  besitzen ,  welche 
wir  gesonnen  sind,  mit  deutschen  Reichsgliedern,  besonders  aus  dem  Ober-Rhein- 
kreise anzusiedeln.  —  Zu  dem  Ende  versprechen  Wir  bei  Unserm  kaiserlichen  Wort 
allen  zu  uns  wandernden  Reichsfamilien,  deren  Wir  an  Ackersleuten  und  Profes- 
sionisten  benöthigen : 

1.  Eine  gänzlich  vollkommene  Gewissens-  und  Religionsfreiheit;  wie  .auch  jede 
Partei  mit    den  benöthigten  Geistlichen,   Lehrern  zu  versorgen. 

2.  Eine  jede  Familie  mit  einem  ordentlichen,  neuen,  nach  Landesart  geräu- 
migen Haus  nebst   Garten  zu  versehen. 

3.  Die  Ackersleute  mit  dem  zu  jeder  Familie  erforderlichen  Grund,  in  guten  Aekern 
und  Wiesen  bestehend,  wie  auch  mit  dem  nöthigen  Zug-  und  Zuchtvieh,  dann 
Feld-  und   Hausgeräthschaften  zu  beschenken.  — 

4.  Die  Professionisten  und  Tagwerker  haben  sich  bloss  der  in  der  Hauswirth- 
scliaft  nöthigen  Geräthe  zu  erfreuen,  wo  nebstbei  denen  Professionisten.  um  ihre 
Handwerksgeräthe  anzuschaffen,    .50  fl.  Rh.  im  Baren  ausbezahlt  werden. 

5.  Der  älteste  Sohn  jeder  Familie  ist  und  bleibt  von  Militärpflicht  frei.  — 

6.  Jede  Familie  wird  vo..  Wien  bis  zum  Ort  ihrer  Ansiedlung  frei  transportirt, 
wozu  die  benöthigten  Reisegelder  ausbezahlt  werden ;  ferner  dauert  die  Verpflegung 
so  lange  fort,  bis  die  Familie  im  Stande  ist,  sich  selbst  zu  ernähren.    Sollte  aber  nach 


38 

dieser  Unterstüt/iung'sft'ist  ein  oder  die  andere  Familie  in  ein  Ung-lück  gerathen,    so 
wird  gegen  dreijährige  Rückerstattung  aller  Vorschub  geleistet.  — 

7.  Um  die  neuen  Ankömmlinge,  welche  auf  der  Heise  oder  wegen  V^eränderung  des 
Clima's,  oder  auf  andere  Weise  erkranken  möchten,  schnellmöglichst  in  gesunden 
Zustand  zu  versetzen,  werden  Spitäler  errichtet,  und  daselbst  die  Kranken  unent- 
geltlich auf  das  Sorgfältigste  gepflegt. 

8.  Wird  endlich  diesen  Pieichseinwanderern  von  dem  Tage  ihrer  Ansiedlung  an 
durch  ganze  zehn  Jahre  die  Freiheit  zugesichert,  binnen  welcher  Zeit  selbe  von  al- 
len liandes  -  und  Herrschafts-Steuern .  Abgaben  und  Lasten  gänzlich  befreit  sein  sol- 
len; nach  Verlauf  dieser  zehn  Freijahre  aber  sind  sie  verbunden,  die  landesübliche 
Steuerabgabe,  gleich  andern  Landeseinwohnern,  zu  entrichten.  — 

Welchen  Entschluss  und  Willensmeinung  Wir  zur  Steuer  der  Wahrheit  mit  Un- 
serm  k.  k.  Secret-Jnsiegel  bestätigen.  So  gegeben  Wien  am  21.  September  1782. 
Unserm  Reiche  des  Römischen  im  IDten.  des  Ungarischen  und  Böhmischen  im  zwei- 
ten Jahre.    Joseph  ni.  p.'" 

Dieses  Patent  kam  Anfangs  des  Jahres  178;i  in  der  Kheingeg'end  an.  und  circu- 
lirte  in  allen  Städten  und  Dörfern.  Die  Gnade  Joseph's  ward  so  hoch  aufgenommen, 
dass  die  ganze  Gegend  auswandern  zu  wollen  schien.  Da  warfen  sich  Werber  auf, 
die  eine  Menge  Familien  zusammenbrachten,  die  Listen  der  Ansiedler  wurden  dem 
Monarchen  nach  Wien  gesendet. 

Obwohl  die  lleicbsfürsten  dem  Zwecke  Joseph's  anfangs  nicht  hinderlich  zu  sein 
schienen,  so  machte  endlich  docli  die  allzustarke  Auswanderung  die  grösste  Vorsicht 
nöthig.  und  sie  ward  den  Unterthanen  überall  verboten.  Demungeachtet  flüchteten  die 
Leute  aus  dem  Gebiete  ihres  Herrn.  Um  ungehindert  reisen  zu  können,  waren  Pässe 
nöthig',  diese  sollte  der  Resident  Röthlein  ausstellen.  In  Würzburg.  Ulm  und  anderen 
Orten  wurden  auch  von  Unteragenten  Zettel  ausgestellt. 

Aus  Liebe  zum  Kaiser  Joseph  wurden  den  Reisenden  auch  s:;egc\\  Vorzeigung  der 
Zettel  keine  Hindernisse  in  den  Weg  gelegt,  und  sie  konnten  sowohl  durch  Franken 
über  Würzburg  und  Nürnberg,  als  auch  durch  Schwaben  über  Ulm.  Günsburg  und 
Donauwörth  sicher  bis  Regensburg  passiren.  Dort  erhielten  die  Auswanderer  von 
der  k.  k.  Gesandtschaft  neue  Pässe  (oder  die  alten  wurden  unterschrieben),  und  die 
Erlaubniss  in  die  kaiserl.  Staaten  mit  allen  Mobilien  einwandern  zu  dürfen. 

In  Wien  hatten  sich  diejenigen,  so  nach  Polen  verlangten,  bei  der  böhmisch- 
galizischen  Landesregierung,  die  aber  nach  Ungern  begehrten,  bei  der  ungri sehen 
Hofkanzlei  zu  melden.  Da  aber  bis  Ende  Sommer  1783  alle  Güter  Polen's  besetzt 
waren  .    mussten   die  übrigen  Ankömmlinge  nach  Ungern  sich  verfügen. 

Bevor  \vir  die.  zwischen  den  Jahren  1784 — 1789  erfolgte  Einwanderung  aus  dem 
deutschen  Reiche  darstellen  .  wollen  wir  einige  Bemerkungen  über  die  ersten 
Jahre  aus  J  o  s  e  p  h"s  R  e  g  i  e  r  u  n  g  s  z  e  i  t  voranschicken ,  so  fern  sie  auf  die  Colo- 
nisation  Beziehung-  haben. 


39 

§.  23. 

Voranstaiten  im   Baiiate. 

Am  17.  October  1780  wurde  diis  neue  Urbarium  im  Banate  kundgemacht, 
und  mit  1.  November  desselben  Jahres  eingeführt.  —  Die  bana tischen  Came- 
ralgüter  bestanden:  aus  den  (lütern.  die  im  incorporirten  Banate  in  sechzehn  Rent-, 
zwei  Ober-  und  dreizehn  Unterämter  eingetheilt  waren;  aus  den  Häusern  und  VVirth- 
schaftsgebäuden,  Grundstücken  in  und  ausser  Temesvär;  aus  den  in  Mitte  des  Militär- 
Bezirkes  gelegenen  Bädern  von  Mehadia;  aus  der  Stadt  Theresiopel;  dem  privilegirten 
Marktflecken  Gross-Becskerek;  dem  privilegirten  Bezirke  Gross-Kikinda. 

Vom  Grafen  Zichy  erg'ing"  der  Antrag  zum  Verkauf  von  Camer al- 
Gütern.  weil  die  Regie-  und  Meliorationskosten  im  Falle  der  Selbstverwaltung  einen 
grossen  Theil  des  Güterertrag'es  verschling'en  würden,  die  Verpachtung  aber  bei  Ein- 
schränkung- der  grimdherrlichen  Gebühren  nur  einen  geringen  Pachtschilling  abwerfe, 
dem  Aerar  übrigens  die  aus  dem  Verkaufscapital  abzufallenden  Interessen  zu  Gute 
kämen. 

Ausnahmsweise  seien  jedoch  (nach  der  einstimmigen  Ansicht  mit  dem  Incorpora- 
tions-Hofcommissär  Grafen  von  Niczky)  beizubehalten:  die  fünf  Herrschaften  Bn- 
schova,  Versetz,  Comoristie,  Fizes  und  Karasova,  die  an's  Montanisticum 
übergeben  würden ;  —  der  aus  zwanzig  Orten  an  der  Maros  bestehende  Kapolnaser 
Prozess  (oder  djis  sogenannte  Bulcser  Unteramt),  wegen  Beibehaltung  des  mit  eige- 
nen Plätten  bewirkten  Salztransportes;  —  die  provisorische  Beibehaltung  des  Fac se- 
ter Bezirkes,  weil  solcher  gegen  den  Haupt-Holzschwemm-Canal  von  Facset  bis 
Temesvär  gelegen,  und  grösstentheils  mit  schlagbaren  Waldungen  versehen  sei,  wo- 
durch nicht  nur  Temesvär,  sondern  ein  guter  Theil  Landes  das  nothige  Bau-  und 
Brennholz  erhalten  könne,  daher  auch  auf  Eröffnung  und  Verläng-erung  des  Kurtjaer 
Canals  beantragt  wurde;  —  die  Dörfer  Gattey  und  Omor  des  Reisbaues  wegen;  — 
die  Dörfchen  St.  György  und  Oppatitza  (denn  nur  schlechter  Betrieb  habe  die  Gesell- 
schaft Secondo  Cimoni  zu  Grunde  gerichtet,  im  Gegentheile  diene  der  gute  Fortgang 
der  Compagnie  Arisii  und  Jc;sabek  zum  Beweise);  —  die  v^ur  künftig^en  Frcistadt  re- 
solvirte  Stadt  Temesvär;  —  die  privilegirte  Stadt  Theresiopel  (Vinga) ;  —  der 
privilegirte  Bezirk  Gross-Kikinda  (weil  selber  laut  allerhöchsten  Privilegium  vom 
Jahre   1774  unveräusserlich  sei)  und  der  Marktflecken  Gross-Becskerek. 

Auch  seien  mittelst  Hofdecretes  vom  31.  August  1780  die  Prädien:  Sajän, 
Thorda  und  Dovetak  von  der  Veräusserung  ausgenommen  worden,  um  bei  aus- 
brechendem Kriege  das  zur  Armee  bestimmte  Vieh  darauf  zu  weiden;  doch  sei  die 
Verpachtung  der  letztern  pro  aerario  vortheilhaft  geschehen,  da  der  Pachtschilling 
4.900  fl.  betrage,  während  der  frühere  Reinertrtig  nur  1.190  fl.  erreichte.  —  Auch 
die  Orte  Torgos,  Lalaschicz  und  Sunaszovecz  verdienen  bloss  Verpachtung,  weil  bei 
jenem  Kalk  g^ebrennt,  bei  letzteren  Steine  gebrochen  werden. 


40 

Üie  Incorporations-Commission  theilte  die  zu  verkaulendeii  Güter  in 
folgende  Classen:  erstens  Güter  von  3  bis  400.000  iL,  zweitens  von  150 bis 300.000 tt., 
<irittens  von  150.000  il.  bis  abwärts;  viertens  in  einzelne  Prädien.  —  Auch  wurde  der 
Antrag  gemacht,  grosse  Güter  stückweise  zu  licitiren. 

Ebenso  geschahen  mittlerweile  Erhebungen  über  die  leeren  Colonial  -  Stellen  in 
Ungern ,  wie  der  folgende  Ausweis  zeigt. 


Ausweis 

Ueber  die  leeren,  noch  zu  bevölkernden  Colonial-Stellen  '). 


Zomhor 

Palanka 

Rula 

Szantova 

Bocsko 

Raho,    Dislricl 

Körüsmezö  ,, 

Vissi)  ,, 

Doml)u  ,, 

Huszt 

Tisza-Ujlak 

Sai'os-Palak 

Regecz 

Piispök  ladäny 

Unghvär 

Soovar 

Grosswardein 

Arad  und  Modena 

Dioszegli, 

(Grossinagendorl) 

Magyar 

Kolos 

Vasarhely 

Holeraz         i  Provisorat   der   Tyrnauer 


Mnriczhida 


Ciarisserinnen 


')  F.  M.  Acten  1783.  Nr.  8961. 


41 

§.   2k. 

Anzeige  über  die  unternommenen  Einleitungen  und  das  Hedürfniss  nach  Colonisten,   Feldbauern 

und  Handweriiern  '}. 

Die  Rechte,  welche  den  Colonisten  durch  dasJosephinische  Patent  vom  Jahre  1782 
eing-eräumt  wurden,    erscheinen    noch    näher   erörtert   und    hestimmt    in    dem  diess- 
fälligen  Berichte  der  königiich-ungrischen  Hofkammer:  Demnach  in  dem  Königreich 
Ung-ern  die  königiich-ungr ische  Hofkammer  auf  denen  ihrer  Verwaltung-  an- 
vertrauten königlichen    Krön-    und    Kammer-,     nicht    minder   a u fg-ehobenen 
g- eist  liehen  Gütern    mehrere  Ackersleute,  Handwerker  und  Professionisten,   so 
wie  auch  die  königlich  -  u  n  g- r  i  s  c  h  e  n  F  r  e  i  s  t  ä d  t  e :  Handwerker.  Profi-ssionisten  und 
Fabrikanten  aus  dem  deutschen  Reiche  zu  überkommen  und  anzusiedeln,  dann  endlich 
auch  mehrere  Pr  i  vat- Grundherren  auf  ihren  Privatgütern  mehrere  Menschen  zum 
Ackerbau  zu  erhallen  anverlangen ,  so  werden  alldiejenigen,  so  in  dem  Königreich  Un- 
gern und  gemeldten  königliehen  Krön-  oder  Kammer-Gütern  sich  anzusiedeln  und  häus- 
lich niederzulassen  g-esinnt  sind,  und  mit  ordentlichen  Pässen  von  ein  oder  an- 
dern in  dem  römischen  Reiche  befindlichen  k.  k.  Beamten  bekleidet,  allhier  in  Wien 
erscheinen,  eben  allhier  ein  Reisegeld  von  zwei  Gulden  per  Kopf  erhalten,  auf  dem 
Donau-Strome  nach  Pressburg-,  allwo  ihnen  (wenn  sie  nämlich  sich  nicht  schon  vorläufig- 
auf  ein  anderes  Ort  ziehen  zu  wollen,    bestimmt  erklärt  hatten)  der   eigene  Ansied- 
lungsort  angekündigt,  sie  sodann  nach  Gestalt  der  näheren  oder  weiteren  Lag-e  der 
Ansiedlungsörter  entweder  gleich  dahin  oder  weiter  nach  Pest  angewiesen,    und  allda 
abermal  ein  weiteres  Reisegeld  von  einem  Gulden  per  Kopf,  und  endlich  bei  ihrer 
Ankunft  in  dem  Bestimmungsort  abermal  einen  Gulden  per  Kopf  ausgezahlt  überkom- 
men. Jene  aber,  so  ohne  dergleichen  Pässen  ankommen  werden,   wird  man  zwar 
annehmen,  jedoch  als  Unbekannten,   welche  ihr  Schicksal  frei  suchen,   g-edachtes  Rei- 
segeld nicht  verabreichen;    all  denen,  so  sich  auf  denen  könig-lichen  Krön-  und  Kam- 
mergütern  dem  Ackerbau  unterziehen  werden,  wird  ein  eig-enes  Haus  mit  einem  Zimmer, 
einer  Kammer,  einer  Kuchol  und  Stallung-  von  g-esetzter  Mauer  angewiesen  zur  Pfle- 
gung-  des  Ackerbaues  nach  Proportion  einer  g-anzen.  halben,  viertel  oder  achtel  Ansäs- 
sigkeit die  ausgemessenen  Ackerfelder,  Wiesfluren  und  Hutweiden  (welche  In  dem  Bä- 
cser  Bezirk  nach  Umstand  der  Lage   der  Ortschaften  aus  32,  34,  36  und  38  Joch 
Aecker  jedes  ä  1200  Quadratklafter  und  22  Tag-werk  oder  Heumadenwiesen  auf  eine 
ganze  Ansässigkeit,    und  sodann  nach  Proportion  der  halben ,    viertel   und  achtel  be- 
stimmt ist,    in  den    Temeser,   Torontaler  und  Krassöer  Komitaten  aber  aus  24  Joch 
Aeckern,  Wiesen  sechs  Joch  und  drei  Joch  Hutweide  nebst  einem  Joch  zum  Hausgrund 
und  Garten  auf  eine  ganze  Session,  und  sodann  nach  denen  mindern  Abtheilungen  nach 
Proportion  ausgemessen  ist)  zugetheilet,  wie  auch  nach  Erforderniss  ein  Paar  Ochsen, 
zwei  Pferde  und  eine  Kuh  sammt  den  zur  Wirthschaftspflege   erforderlichen  Wagen, 
Pflug  und  Eggen  unentgeltlich  erhallen,  dann  durch  volle  zehn  Jahre  von  aller  Steuer 


')  Auszug  aus  den  F.  M.  Acten.  1784  Nr.  4269. 

m. 


42 

und  allgemeinen  Gaben,  wie  auch  Herrschaftszinsen  und  Diensten  freigelassen  bleiben; 
nicht  minder  werden  auch  jenen,  so  durch  Handarbeit  oder  H  a  n  d  w  c  r  k  s  p  fl  e  g  e  auf 
dem  Lande  ihre  Nahrung  zu  suchen  gesinnt  sind,  Häuser  ohne  Aecker  und  Wiesen  mit 
gleicher  Freiheit  von  zehn  Jahren  angewiesen  werden.  Dergleichen  Professionisten, 
Handwerkern  oder  Fabrikanten,  so  ihre  Handwerke,  Professionen  oder  Fabrique  in  ei- 
ner der.  in  der  Nebenlage  Nr.  349ß  verzeichneten  königlichen  Freistadt  pflegen  wollen, 
solle  ohne  Unter  seh  ieil  der  Ptcligion.  das  Bürger-  oder  Meister  rech  t 
u  n  e  n  t  g  e  1 1 1  i  c  h  v  e  r  11  e  h  o  n  und  zur  Anschafl'ung  der  nöthigon  Handwerks-Instrumente 
50  Gulden  unentgeltlich  aus  dem  königlicbon  Schatz  verabfolgt;  dann,  so  ferne  sich  diese 
eigene  Häuser  erbauen  wollten,  zu  diesem  Ende  leere  H ausstellen,  wo  deren  ei- 
nige vorbanden  sind,  nicht  minder  zu  dem  IJau  selbst,  wenn  die  Stadt  damit  versehen  ist 
Ziegeln,  Stein  und  Kalk  in  dem  eigenen  Erzeugungspreis  sammt  dem  unentgeltlichen  Bau- 
holzo.  wo  solches  vorbanden ,  durch  die  Ortsobrigkeit  verabfolgt,  und  iiberdiess  eine 
fünfzclinjäbrige  Steuer  und  sonstiger  Gaben  oder  Anlagen,  Freiheit  zugestanden  werden. 

Dergleichen  fremden  Ankömmlingen  aber,  so  in  dem  Graf  Pejachevich'schen  Markt 
Ruma,  allvA'o  annoch  auf  700  Hausstellen  anzusiedeln  Platz  vorhanden  ist,  sich  nieder- 
lassen wollen,  wird  der  Hausgrund  nebst  fünf  dreiviertel  Joch  Ackerfeld,  jedes  deren  auf 
2000  Quadratklafter  gerechnet,  unentgeltlich,  dann  zum  Bau  das  Bauholz  in  den  Markts- 
waldungen ebenfalls  unentgeltlich  angewiesen  werden,  allvvo  die  ganze  Ortsgemeinde 
durch  sechs  Monate  den  freien  Schank  und  die  Einkünfte  zweier  Jahrmärkte  geniesset, 
dagegen  aber  der  Grundberrschaft,  ausser  dem  Zins  von  jährlichen  vier  Gulden  weder 
einen  Dienst  noch  Robott  zu  entrichten  ist.  Ausser  diesen  sind  noch  mehrere  Pri- 
vat-Gr  un  dher  ren  vorhanden,  welche  gleichfalls  neue  Ansiedler  unterbringen  wollten, 
und  zwar:  in  der  Tovontaler  Gespanscbaft :  Lucas  Lazar  !00,  Isaac  Kiss  50,  Bogda 
Karätson  1 5  Familien,  dann  die  königliche  Freistadt  T  e  m  e  s  v  ä  r  ,  in  ihren  gleich  an 
der  Stadt  gelegenen  Dorf  Mihala  zwanzig  Bauern-  und  zehn  Hausgrüntle,  welchen  erst- 
benannte Grundbesitzer  die  Hausgründe .  Aecker  und  Wiesen  unentgeltlich  anweisen, 
auf  ein  jedes  Bauernhaus  zwei  Ochsen  zutheilen,  dann  zum  Hausbau  nach  Thunlicbkeit 
ihrerseits  beitragen  wollen. 

Auch  andere  Städte  suchten  um  Ansiedlung  von  Handwerkern  an'),  als: 

Neusohl:  Um  einen  Weissgärber,  der  dem  einzigen  allda  verstorbenen  nachfol- 
gen, und  das  zu  diesem  Werke  zugerichtete  Haus  sammt  Gewölb  ablösen  könnte  ;  einen 
Nagelschmid ,  nachdem  in  der  ganzen  alldasigen  Gegend  bis  auf  eine  Tagreise  keiner 
vorfindig  sei ;  einen  Feilhauer;  einen  Eisendrahtzieher,  da  für  selben  auch  Eisenhäm- 
mer allda  wären;  mehrere  noch  nützliche  Handwerker.  Endlich  wären  allda  noch  meh- 
rere Brandstätten,  so  von  denen  Eigenthümern  um  billige  Preise  gekauft  werden  könnten. 

Zombor  verlangt:  einen  Drechsler,  einen  Handschuhmacher,  sechs  Müller,  zwei 
Wagner,  einen  Zinngiesser,  einen  Uhrmacher,  zwei  Schuhmacher,  zwei  Bäcker,  drei 
Strumpfwirker,  zwei  Seifensieder,  einen  Kupferschmid,  zwei  Sattler,  einen  Petschier- 
stecher,  sechs  Binder,  einen  Messerschmid,  einen  Nadler,  einen  Korbmacher,  zweiKamm- 


»)  F.  M.  A.  1784.  Nr.  458G. 


43 

macher,  einen  Stärkmacher,  einen  Kartenmalcr,  zwei  Gärtner,  sechs  Musici,  zwei  Hai- 
ner, zwei  Gelbgiosser,  zwei  Siebmacher,  einen  Flanelhnacher,  drei  deutsch  Frauen- 
schneider, einen  Seidenlarber,  zwei  Tahakmaclier,  drei  f^'inweber,  zwei  Färber,  einen 
Tapezierer,  einen   Leimsieder  und  zwei  Schleifer. 

Doch  bittet  sellie.  etwas  bemittelte  Leute  auszuwählen,  nachdem  ihnen  ex  Publico 
keine  extraordinäre  Aushilfe  g-eleistet  werden  kann. 

P  0  s  e  g-  a  trag't  Verlangen  gegen  unentgeltliche  Anweisung  der  benöthigten  Gründe  und 
unvermögend  eine  anderweitige  Aushilfe  zu  leisten,  um  nachfolgende  Handwerker,  als: 

Einen  Kotzenmacher,  einen  Nadler,  zwei  Gärber,  einen  Buchführer,  zwei  Lede- 
rer, einen  Bleistiftmacher,  einen  Handschuhmacher,  einen  Nagelschmid.  einen  Buchbin- 
der, zwei  Ivorbmachor,  zwoiSiebmachor.  zwei  Dockenmacher.  einen  Sattler,  einen  Haf- 
ner, zwei  Kepernekmacher,  einen  Uhrmacher,  einen  Steinmetz,  einen  Kupfer-  oder  Pfan- 
nenschmid,  zwei  Zeugmaeher.  zwei  Tuchmacher,  zwei  Tuchscherer,  einen  Papierma- 
cher, einen  deutschen  Huterer,  zwei  ungrische  Kappenmacher,  zwei  Seiler,  zwei  Sali- 
tersieder.  einen  Fleischhacker,  einen  Büchsenmacher.  zweiBüchsenschifter.  einen  Tasch- 
ner, einen  Seidenfärber,  einen  Bürstenmacher,  einen  Zinngiesser,  einen  Bildhauer,  einen 
Schrottgiesser,  zwei  Tapezierer,  einen  Ziegelschlager,  einen  Leinwanddrucker,  zwei 
Leinweber,  zwei  Strumpfwirker,  einen  Färber,  einen  Drechsler,  einen  Käsestecher, 
einen  Gastwirth,  einige  Handelsleute,  .')0  Dienstboten  männlichen,  eben  so  viel  weibli- 
chen Geschlechts,  20  Hauer.  .50  Bauern,  einen  Gelbgiesser. 

VVarasdin  deutet  an.  dass  selbe  mit  einen  für  100  Familien  hinlänglichen  Grund 
versehen  sei,  nichtsdestoweniger  aber  denen  Ansiedlern  zur  Anschaffung  der  benöthigten 
Wirthschaftseinrichtungen  keine  Aushilfe  darreichen  könne,  insonderheit  aber  wäre 
selbe  nachstehender  Handwerker  benöthig-t:  als: 

VVeissgärber.  Färber.  Kupferschmid.  Brunnmeister,  Nagelschmid,  Messerschmid, 
Walcher,  Kotzenmacher.  Posamentirer.  Zeugmacher,  Seidenfärber.  Kesselmacher, 
Tuchmacher.  Tuchscherer.  Papiermacher,  Maler.  Büchsenmacher,  Bürstenmacher, 
Pflasterer,  Schrottgiesser.  Tapezierer.  Leinwanddrucker,  Strumpfwirker  und  Schön- 
tarb  er. 

§.  25. 
Regere  Betreibung  der  (Jolonisatioii  in  Ungern  nach  dein  Muster  der  galiKiscIien   Anstalten. 

In  Folge  des  guten  Fortganges  der  gali zischen  Colon ien  der  Reichseinwan- 
derer (zwischen  1782 — 1784),  schlug  die  ungrische  Hofkanzlei  die  dort  befolgten 
Mass  regeln  und  Einrichtungen')  mit  grosser  Umsicht  auch  für  die  deut- 
schen Ansiedler  in  Ungern  vor.  wie  folgender  Bericht  der  Statthalterei  sagt.  Da 
bisher  die  E  i  n  w  a  n  d  e  r  u  n  g  nach  Ungern  n  u  r  s  p  a  r  s  a  m  vor  sich  gegangen  war, 
weil  die  Deutschen  fast  alle  nach  Polen  verlangten,  so  erging  die  Weisung 
an  den  kaiserlichen  Residenten  Roth  lein  zu  Frankfurt  :  er  möge  dort  verkündigen, 
dass  niemals  die  Colonisation  in  Ungern  für  Deutsche  mit  solchem  Eifer  und  solcher 
Vorsicht  und  Vortheilen  verbunden  gewesen  sei,  als  gegenwärtig  (1784).  Den  Acker- 
leuten seien    zehn  Freijahre,  den  Fabrikanten   und  Profe  s  si  oni  sten. 


*)  Vergl.  die  Beilage  II. 

6* 


44 

welche  in  den  königliclien  Freistädten,  Städten,  Märkten  in  grosser  Anzahl  benö- 
thin-t  werden ,  sogar  fünfzehn  steuerfreie  Jahre  eingeräumt,  und  überdiess 
50  fl. ,  nach  Umständen  auch  200  il.  für  ihre  Einrichtung-  bewilligt.  Denjenigen  von 
ihnen,  welche  neue  Häuser  stiften,  sollen  hiezu  die  nöthigen  Haus  grün  de  sammt 
Bauholz  und  sonstiges  Material  unentgeltlich  vom  Aerar  gegeben  werden;  das 
Vorurthoil,  als  ob  Ungern,  besonders  das  Banat,  der  Gottesacker  der  Deutschen  sei, 
schreibe  sich  aus  den  früheren  Zeiten  der  Türkenkriege  her,  und  werde  durch  das  Bei- 
spiel der  dort  bereits  blühenden  deutschen  Gemeinden  widerlegt,  überdiess  seien  bereits 
viele  Sümpfe  schon  ausgetrocknet,  und  in  Erki-ankungsfällen  durch  Errichtung  von  Spi- 
tälern gesorgt. 

Um  den  Gan«-  der  Colonisation  in  gehöriger  Ordnung  und  Uebersicht  zu  erhalten, 
wurden  Comniissäre  in  Ulm  und  Regensburg  bestellt;  in  Wien  aber  der  Hofagent 
Schulz  zur  weiteren  Anweisung  der  Colonisten  beauftragt;  in  den  Cameral-Bezirken 
wurden  Rent-  und  Bauämter  und  Spitäler  errichtet,  und  mit  der  Herstellung 
von  Colon ial- Orten  begonnen. 

Durch  die  Kunde  dieser  Einrichtungen  zogen  seit  dem  Jahre  1784  mehr  und  mehr 
zahlreiche  Einwanderer  nach  Wien  mit  dem  Wunsche,  sich  in  Ungern,  na- 
mentlich im  Bäcser  Komitat  niederzulassen.  Leute  mit  und  ohne  Pässen  kamen  an, 
die  ersteren  wurden  auf  die  Cameralgüter  angewiesen ,  die  letzteren  grossentheils  der 
Ansiedlung  auf  Privatdominien  vorbehalten. 

§.   26. 

Verfahren   bei  der  Coloiiisirung,  namentlich  in  der  Bäcska,  als  Musterbezirk  für  die  deutsche 
Ansiedlung.    Rentamt,   Bauanit,   Bau-Kosten  u.  s.  w. 

Sobald  sich  eine  Familie  bei  der  Ankunft  in  Wien  bei  der  ungrischen  Hofkanzlei 
meldete,  wurde  der  Pass  abgenommen,  die  Familie  in  ein  Protokoll  einregistrirt,  jede 
Person  mit  2  fl.  Beisegeld  betheilt,  und  mit  einem  neuen  Ansiedlungs-Passe  versehen, 
welchen  sie  in  Ofen  der  Hofkammer  übergeben  mussten  ,  woselbst  die  weitere  Instra- 
dirung  an  den  Ort  ihrer  Ansiedlung  erfolgte. 

Da  das  Ansiedlungsgeschäft  zunächst  vorzüglich  den  Bäcser  District  betraf, 
und  dieser  als  Master  für  die  übrigen  angenommen  wird .  so  wollen  wir  hier  zunächst 
von  den  dortigen  Einrichtungen  etwas  umständlicher  handeln*). 

Vermög  der  Conscription,  welche  Kaiser  Joseph  in  Ungern  verfertigen  Hess,  fan- 
den sich  vorzüglich  im  Bäcser  District  so  viele  öde  und  leere  Gründe  vor,  dass  zur 
Besetzuno-  derselben  gegen  3500  Familien  erforderlich  waren.  Damit  mm  im  Sinne 
des  allerhöchsten  Patentes  die  Gründe  besetzt,  und  das  Ansiedlungsgeschäft  pünkt- 
lich und  genau  betrieben  würde,  errichtete  die  Hofkammer  ein  eigenes  Rent- 
und  ein  Bau- Amt,  welche  unter  der  Leitung  der  Zomborer  Cameral-Administration 
standen,  und  die  Sorge  für  das  Ansiedlungs-Geschäft  der  Colonisten  tragen  mussten; 
nicht  minder  wurden  Spitäler  für  Kranke  errichtet. 


1)  Johann  Kimann  :  Der  deutsche  Colonist,  insbesondere  im  Bäcser  Komitate.  Pest  1822 


45 

Das  Rentamt  wurde  schon  im  Jahre  1783  bestellt,  und  dauerte  bis  zur  Be- 
endigung der  Ansiedlungen  im  Jahre  1789.  Der  Sitz  war  in  Zorn  bor.  es  ward 
aus  einem  Rentmeisler,  einem  Controlor  und  einigen  Kanzelisten  gebildet.  Ihre 
Obliegenheit  bestand  darin ,  dass  die ,  den  Colonislen  zugedachten  Begünstigungen 
sowohl  den  einzelnen  Familien,  als  ganzen  Gemeinden  ordentlich  verabfolgt  wür- 
den, und  zwar : 

1.  War  jeder  Reichseinwanderer  bei  seiner  Ankunft  mit  1  11.  pr.  Kopf  zu 
betheilen. 

2.  Bei  der  Annahme  wurde  jeder  Familienvater  sammt  seinen  Angehörigen  ge- 
mustert und  in  ein  Protokoll  eingetragen.  Der  Ansiedlungspass  wurde  von  dem  Fami- 
lienvater unterschrieben  und  zurückgestellt,  ihm  aber  ein  Buch  übergeben,  worin  die 
laufende  Familien-Ansiedlungs-Nummer  und  die  Personen  nach  ihrem  Alter  unter  oder 
über  zehn  Jahre  bezeichnet  standen.  In  dieses  Buch  wurden  alle  dem  Colonisten  er- 
theilte  Begünstigungen  eingetragen.  Von  dieser  Zeit  an  wurde  jeder  Person  über  zehn 
Jahre  täglich  zwei  Kreuzer  und  eine  Halbe  Mehl ,  unter  zehn  Jahren  einen  Kreuzer 
und  ein  Seitel  Mehl,  dann  etwas  Holz,  Stroh  und  Essig  zugesichert,  welches  monats- 
weise verabreicht  wurde ,  und  so  lange  währte ,  bis  die  Familie  mit  Haus  und  Hof  be- 
theilt war,  und  sich  selbst  ernähren  konnte. 

Bei  der  Ei  nquar  tirung  übergab  das  Rentamt  dem  Familiemater  ein  Rillet,  zu 
folge  welchem  er  in  eine  alte  Ortschaft  (als:  Hodsag,  Philippova,  Kernyaja. 
Kolluth  u.  a.)  so  lange  einquartirt  wurde,  bis  er  sein  eigenes  in  einem  neuen  Dorfe 
zu  erbauendes  Haus  selbst  beziehen  konnte,  wo  sie  die  obberührte  Verptlegung  von 
dazu  bestellten  Vorstehern  pünktlich  erhielten;  nicht  minder  wurden  dieselben  mit 
einer  Kuh  oder  achtzehn  Gulden  und  den  für  sie  bestimmten  Haus  Mobilien  betheilt: 
u.  z.  eine  Bettstatt,  einen  Strohsack,  einen  Teppich,  sechs  Säcke,  einen  Backmolter, 
eine  Axt,  eine  Stockhaue,  ein  Grabscheit,  eine  Mistgabel,  ein  Spinnrad,  ein  Mehlsieb, 
einen  Brotschiesser,  einen  Wasserzuber,  einen  Melkkübel,  ein  Butterfass. 

Ein  Bauer,  welcher  sich  ansiedelte,  erhielt: 

Vier  Pferde  oder  acht  und  achtzig  Gulden,  einen  kurzen  Zaun,  einen  langen 
Zaun,  vier  Halfter,  acht  Zugstränge,  zwei  Spannstricke,  einen  unbeschlagenen 
Wagen,  einen  Pflug  sammt  Zugehör,  eine  Schleife,  ein  Beil,  eine  Stockhaue,  eine 
Wurfschaufel,  eine  hölzerne  Gabel,  eine  Sense  sammt  Wetzstein,  zwei  Sicheln,  ein 
Tangelgeschirr.  zwei  Bohrer,  ein  Schneidmesser,  eine  Handsäge,  ein  Wagenseil, 
ferner  eine  halbe  oder  eine  Viertel-Session  mit  Winter-  oder  Sommerfrüchten  angebauten 
Aekern  nebst  darzu  gehörigen  Wiesen.  Die  Saatfrüchte  mussten  zurückerstattet 
werden.  Jeder  Professionist  erhielt  zur  Anschaffung  seines  Werkzeuges  fünfzig  Gulden. 

Begünstigungen  die  Gemeinde  betreffend:  es  wurde  ohne  Rücksicht  der 
Religion  in  jedem  neu  zu  erbauenden  Ort  ein  Interimal-Bethhaus  errichtet:  —  dann 
folgten  die  nöthigen  Kirchengeräthe  als:  eine  Glocke,  eine  Kanzel,  ein  Altar, 
ein  vergoldeter  Kelch,  ein  vergoldeter  Teller  zum  Gebrauch  des  heiligen  Abendmahls, 
eine  zinnerne  Taufschüssel  sammt  einer  Kanne,  ein  Hostieneisen,  ein  Kruzifix  sammt  allen 
Kirchenkleidungen  und  Tüchern,  wo  solche  nur  immer  nöthig  und  gebräuchlich  waren ; 


46 

in  jedem  Dorfe  wurde  ein    Schulhaus  mit  den  nöthigen  Tischen,  vStühlen,  Bänken 
und  Tafehi  zurecht  g-emacht,  eben  so  für  eine  Interimal-Pfarr- Wohnung-  gesorgt. 

Für  den  Geistlichen  wurde  auf  immer  eine  ganze  Session  von  allen  Urbarial- 
lasten  freies  Feld,  dann  so  lange  die  Freijahre  dauern,  jährlich  zweihundert  Gulden  im 
Baaren  und  durch  drei  Jahre  alle  Jahr  zwölf  Klafter  hartes  Holz  bestimmt. 

Der  Scliullehror  erhielt  auf  immer  eine  halbe  Session  freies  Feld,  während 
der  drei  Frcijahre  jährlich  fünf  und  siebzig  Gulden  baar,  vier  und  zwanzig  iMetzen 
Halbfrucht  und  drei  Metzen  Kukurutz ;  ferner 

Die  Ortschaft  selbst  für  sich  eine  ganze,  für  den  Orts-Notair  eine  halbe 
Session  freies  Feld. 

Jeder  Gemeinde  wurden  an  Feuerrequisiten  gegeben:  ein  sechseimriges 
Fass  auf  einem  Wagen,  zwei  Leitern,  vier  Hacken,  zwölf  lederne  und  sechs  hölzerne 
Eimer. 

Ueberdiess  proclamirte  das  Rentamt  die  zehnjährige  Steuer-Freiheit, 
vermöge  welcher  der  Ansiedler  bis  nach  Verlauf  dieser  Zeit  weder  Steuer,  Gaben 
noch  sonstige  Leistungen  an  die  liandesobrigkeit  und  Herrschaft  zu  entrichten 
schuldig  wäre.  —  Dem  Cameral-Ansie  dlungs-Bauamte  stand  Herr  Joseph 
Kiss,  als  Director  vor,  und  hatte  die  Obliegenheit  mit  mehreren  Rechnungsführern 
tur  das  Ansiedlungsbauwesen  zu  sorgen,  und  zwar: 

Dass  die  neuen  Ortschaften  ordentlich  und  planmässig  angelegt,  die  Hausplätze 
und  Gründe  gehörig  ausgemessen,  die  erforderlichen  Baumaterialien  auf  Ort  und 
Stelle  gebracht  werden;  —  dass  die  Baumeister  jedes  Haus  vorschriftmässig  eilf 
Klafter  lang,  drei  Klafter  breit,  acht  Schuh  hoch  von  Erde  gestampft,  mit  einem 
Zimmer,  einer  Küche,  einer  Kammer,  einem  Stalle,  dann  Staffel,  Rohrdach  und  allem 
Uebrigpn  gut  herstellten :  —  dass  die  zu  jedem  Hause  gehörigen  Intra-  und  Extra- 
Villan-Grundc  ordentlich  ausgemessen  werden  .  und  dass  zu  jeden  zehn  Häusern 
ein  ordentlicher  Brunnen  von  Stein  gemauert  mit  allen  Requisiten  hergestellt 
werde;  —  zuvörderst  wurden  die  Brunnen  beim  Anfang  einer  neuen  Ortschaft  er- 
richtet. 

Vermög  Ueberschlag  erhielten  die  Baumeister  für  ein  Haus  in  Cservenka,  wel- 
«.'hes  als  Beispiel  für  alle  Ortschaften  dienen  kann,  folgende  Zahlung  als.  an  Arbeitslohn: 

für  das  Stampfen 16  fl.  —  kr. 

Schmieren  und  Verputzen 19   „    15  ,, 

den  Rauchfang  zu  machen 3   „    12  „ 

„     „     Feuerheerd  .,  —  „   30  „ 

„   zwei  Ofenfüsse  „  —   „   24  „ 

,,   zwei  Giebel  „  2   „   —  „ 

.,   vier  Thürstöcke  einzusetzen 2   „   24  „ 

.,      „     Fensterstöcke  einzusetzen 1    „    12  „ 

„   den  Oberboden  mit  Bretern  zu  belegen 2   „   30  „ 

„      „    0])erboden  mit  Estrich  übertragen 7  „   —  „ 

„      „     Dachstuhl  zu  zimmern        14   „   17  „ 


•5  « 


47 


für  denselben  aufzuschlagen 2  fl.  —  kr 

„   die  Rohr-Eindeckung 6   „   50   „ 

„  4  einfache  Thüren  samnit  Material 3   „  44   ,, 

„  3  Fenster    .     .    j 3   „  —  „ 

„   4  Thürbeschläge 3    .,   24   ,. 

„   2  Oefen  von  Kacheln 6    „   —   .. 

Arbeitslohn  .  93  iL  42  kr 
Hiezu  sämmtliche  Materialien,  als:  Kalk,  gebrannte  und  rohe  Ziegeln. 
Bauholz,  Breter.  Latten ,  Nägel ,  Rohr  und  Bindreben  stellte  die 

Herrschaft  im  Durchschnitt  um 10(5  ,,   18    ,. 


Folglich  war  der  Betrag  eines  neuen  Hauses 200  il.  —  kr. 

Eine  der  grössten  VVohlthaten  für  die  Colonie  waren  die  Spitäler.  Diese  wur- 
den gleich  bei  Anfang  der  Ansiedlung  und  so  allmälig  fast  in  allen  neuen  Dörfern 
errichtet.  Zu  diesem  Zwecke  wurden  Häuser  auf  das  schicklichste  hergestellt,  und 
mit  allen  Erfordernissen  nebst  einer  guten  Apotheke  versehen.  Diesen  heilsamen  An- 
stalten standen  erfahrne  Aerzte  vor,  auf  welche  Weise  die  Kranken  sorgfältig  geptlegt 
und  dem  Tode  entrissen  wurden  *). 

§.  27. 

Ueber  den  Fortgang  und  die  Unterbringung  der  Colonisten   in  Ungern. 

Der  ungrische  Thesaurarius  Graf  Balassa  machte  am  4.  Juni  1784  die  Anzeige-): 
Es  seien  zufolge  deren  wegen  Unterbringung  der  Auswanderer  aus  dem  deutschen 
Reich  in  denen  Krön-  und  Kammergütern,  wie  auch  jenen  des  Studienfondes  und  auf- 
gehobenen Klöstern  erlassenen  allerhöchsten  Befehlen  die  nöthige  Aufträge  an  ge- 
sammte  Cameral-Administrationen  und  Praefecten  erlassen  worden. 

Die  Zomborer  Cameral- Administration  habe  auch  die  Anzeige  ge- 
macht, dass  in  dem  Bäcser  Bezirk  250  Häuser,  und  zwar:  125  in  den  Dörfern 
Pivnicza,  Despot,  Sz.  Iväny;  125  aber  in  Pacser  noch  in  diesem  Jalire  bis  Monat 
October  hergestellt  werden.  Zu  mehrerer  Beschleunigung,  dann  Erbauung  mehrerer 
Häuser  haben  Sie  die  dringendsten  Aufträge  wiederholt ,  und  zugleich  angeordnet, 
damit  zu  diesem  Bau  aus  denen  benachbarten  Ortschaften  mehrere  Handwerker  her- 
beigezogen, dann  durch  die  Buchhalterei  der  Bauholzpreis  berechnet,  mit  jenem  aus 
denen  Hradeker  und  Arvaer  Waldungen  gegeneinander  gehalten,  dann  solchergestalt 
die  Kosten  eines  derlei  Colonistenhauses ,  so  die  Zomborer  Cameral-Administration 
auf  191  fl.  berechnet,  richtig  bestimmt  werden  können. 

Die  bisher  nach  Ungern  abgegangenen  deutschen  Reichsauswandercr  seien  zum  Theil 
in  denBäcser  Cameral-Bezlrk ,  zum  Theil  aber  an  die  Temeser  Cameral- 
Administration  zur  Ansiedlung  angewiesen  worden,  wie  auch  um  gedachten  beiden 


*)  Die  Spitäler  für  Colonisten  bestanden  im  Bäcser  Komitale  bis  zum  Jalire  1789. 
3)  F.  M.  A.  V.  J.     1784.  Nr.  C267. 


48 

Administrationen  nach  der  von  hierorts  erhaltenen  Weisung  der  Auftrag-  geschehen, 
allmonatlich  anzuzeigen,  in  welchen  Herrschaften  oder  Gütern,  auch  welchen  Komi- 
taten, die  dahin  ahgeschickte,  dann  von  Zeit  zu  Zeit  nachkommende  Colonisten  unter- 
gebracht, wie  viel  davon  in  verfertigte  Häuser  wirklich  angewiesen,  mit  dem  nölhigen 
Vieh  und  Geräthschaften  versehen  worden  seien?  Allweiches  man  Euer  Majestät  in- 
dessen bis  nähere  Auskünfte  nachfolgen  werden,  mit  dem  Anhang  in  tiefster  Ehrfurcht, 
dann  mit  dem  Beisatz  zur  allerhöchsten  Wissenschaft  anzeigt,  dass  vermög  dem  neben- 
liegenden Yerzeichniss  von  derlei  neuen  Ankömmlingen  vom  18.  April  bis  Ende  Mai 
dieses  Jahres  524  Familien  mit  2190  Köpfen  bereits  nach  Ungern  abgeschickt,  und 
beinebst  der  ungrischen  Hof  kammer  die  Weisung  ertheilt  worden  sei ,  dass  die  aus 
denen  nunmehr  zahlreich  Ankommenden  deutschen  Reichsauswanderern,  welche  nebst 
der  Ackerbaukvmde,  zugleich  Maurer,  Tischler,  Müller  und  Zimmerleute  wären,  bei 
dem  Bau  der  zahlreich  erbaut  werdenden  Colonistenhäuser  angewendet ,  und  andurch 
selben  ein  Geldverdienst  zugewandt  werden  solle. 

Die  hierauf  erfolgte   allerhöchste  Resolution  : 

Diese  Anzeige  nehme  Ich  zur  Nachricht,  und  begnehmige  die  von  der  Kanz- 
lei getroffenen  Verfügungen,  von  welchen  Sie  so  wie  von  den  künftigen  Anstalten 
der  böhmisch-österreichischen  Kanzlei  die  umständliche  Eröffnung  zu  machen   hat. 


§.   28. 
Allerhöchste  Erläuterung-  über  passlose  Einwanderer  '). 

Auf  die  Anfrage,  ob  jene  Einwanderer,  welche  ohne  Pässe  ankommen,  diesel- 
ben Beneficien,  wie  jene  mit  Pässen  versehenen  gemessen?  erfolgte  folgende  kai- 
sei-liche  Resolution  ddo.  Wien  am  17.  Mai  1784: 

„Die  Leute,  so  ohne  Pässe  ankommen,  sind  gewiss  ärmer  als  jene,  die  damit 
versehen  sind,  sie  brauchen  also  die  nemlichen  Beneficien.  Es  sind  ihnen 
demnach  auf  allen  Caraeral-,  Geistlichen-  und  Exjesuiten-Gütern  die  Freiheiten 
von  10  Jahren  zu  verwilligen,  und  ihnen  so  viel  Häuser  und  Gründe  einzuräu- 
men, als  sie  bedürfen,  und  die  aufzuhabenden  Maierhöfe  theils  Wohnungen  in 
sich  fassen,  theils  Gründe  darbieten.  Uebrigens  sind  ihnen  4  11.  zu  verabfolgen, 
und  die  Handwerker  in  die  Städte  und  Marktflecken  zu  weisen,  auch  so  viel  mög- 
lich gegen  den  Schlafkreuzer  einzuquartiren.  un  i  ihnen  die  Freiheit  zur  Treibung 
ihres  Gewerbes  zu  gestatten.  Die  Abfertigung  dieser  Leute,  die  sich  hier  auf- 
zehren, ist  auf  das  Schleunigste  zu  befördern,  und  zu  diesem  Ende  ist  von  der 
Kanzlei  die  Sache  brevi  manu  abzuthun .  ohne  sie  durch  den  gewöhnlichen  Um  - 
trieb  der  Geschäfte  in  die  Länge  zu  verschieben." 


1)  F.  M.  A.  ,1784.  Nr.  5348. 


49 

§.  29. 

Belehrung'  für  die  einwandernden  Coluuisten. 

Da  sich  viele  Reichs-Einwanderer  fanden,  die  mit  den  Bedingungen  der  Einwan- 
derung nicht  gehörig  vertraut  waren,  so  erging  folgende  amtliche 

Beleliriiiig- 

über    die    Vortheilo  und  Bedingnisse,   die  für  die  Ansiedlung  der  aus  dem  rö- 
misch e  n  R  e  i  c  li  e   i n  d  i e  k a i s e  r li cii  -  k ö n i g  1  i c  Ii e u    E r b  1  a u d  e  e i n  w a  n  d  e  r  n d e u  E m  i- 
granten  für  das  Jahr  1785  bestimmt  sind. 

1.  Um  eine  Grundpossession  mx  erhalten,  muss  ein  jeglicher  Ansiedler  ver- 
heirathet  sein. 

2.  Alle  Diejenigen,  die  sich  der  nachstehenden  Begünstigungen  theilhaftig  zu  ma- 
chen wünschen,  hahen  sich  bei  einem  der  nachbenannten  drei  Ansiedlungs-Commis- 
sarien,  als  bei  dem  Kaiserlich-Königi.  Gesandten  Herrn  Grafen  von  Metternich  au 
Koblenz,  oder  bei  dem  k.  k.  Residenten  Herrn  von  Röthlein  zu  Frankfurt  am  Main, 
oder  bei  dem  k.  k.  Hofrathe  von  Blank  zu  Rothenburg  am  Nekar  um  ihre  Annahme 
und  allenfalls  nöthige  nähere  Belehrung  in  den  Ansiedlungsvortheilen .  und  diessfäl- 
ligen  Erfordernissen  um  so  gewisser  anzumelden,  als  sie  ohne  Erfüllung  der  festge- 
setzten Bedingnissen  von  keinem  dieser  Herren  Commissarien  werden  angenommen 
werden,  und  ihrer  Unvorsichtigkeit  allen  Schaden  werden  zuzuschreiben  haben,  der 
ihnen  bei  einer  voreiligen  Verlassung  ihres  bisherigen  Domicilii  begegnen  kann. 

3.  Ohne  einen  auf  die  Ansiedlung  lautenden  Pass  eines  solchen  k.  Herrn  Com- 
missarii  wird  kein  Emigr.int  zur  Ansiedlung  aufgenommen,  sondern,  wenn  er  sich  auch 
auf  dem  Sammelplatz  oder  in  einer  der  k,  Provinzen  einlinden  sollte,  seiner  eigenen 
Industrie  ohne  alle  Unterstützung  überlassen  werden. 

4.  Um  von  einem  dieser  zu  dem  Ansiedlungsgeschäfte  bevollmächtigten  k.  Her- 
ren Commissarien  aufgenommen  zu  werden,  hat  jeder  Ansiedlungswerber  beizubringen: 

Erstlich  einen  Losschein  oder  Pass  von  seiner  (ihrer)  Landesherrschaft,  oder 
Reaierunn-.  oder  Beamten,  massen  derlei  nur  von  Schultbeiss  und  Gerichten  oder  von 
Notarien  ausgestellte  Scheine  und  Pässe  nicht  angenommen  werden;    sodann 

Zweitens  ein  beglaubigtes  Zeugniss  von  der  Ortsobrigkeit,  über  seine  bisherige 
gute  Aufführung,  und  sonderheitlich,  dass  er  den  Ackerbau,  oder  sofern  er  ein  Ne- 
goziant. Fabrikant.  Künstler,  Professionist  oder  Handwerker  ist,  seine  Profession  und 
Handthierung  getrieben  und  wohl  verstehe. 

5.  Diejenigen,  die  sich  mit  dem  Ackei'bau  aäbren  und  daher  Grundstücke  haben 
wollen,  müssen  über  das  nöthige  IJeisegold  wenigstens  200  11.  Kaisergeld,  oder  240  11. 
im  2411.  Fuss  baar  bei  ihrem  Abzüge  und  zur  Zeit  des  bei  dem  Commissario  abholen- 
den Ansiedlungspasses  vorweisen:  ohne  eine  solche  Baarschaft  wird  ihnen  keine  An- 
siedlung in  Gründen  in  den  k.  k.  Erblanden  zugestanden  werden,  sondern  dieselben 
werden  bloss  ihrer  eigenen  Industrie  überlassen  werden.    Diese  Erforderniss  des  mit- 

IlL  7 


50 

Zubringen  habenden  Veraiög^ens  wird  hei  den  Fabrikanten,  Künstlern,  Frofessionisten 
inid  Handwerkern,  die  sich  nicht  vom  Ackerbau  zu  ernähren  haben,  und  denen  also  keine 
Ansiedhingen  mit  Feldgründen  zugetheilt  werden,  nicht  so  genau  genommen,  massen 
es  bei  densell)en  hauptsächlich  auf  gute  Kenntnisse  ihres  treibenden  Metier  und  I-'ro- 
lesäion  ankömmt. 

6.  Wenn  ein  Colonist  sich  für  einen  Ackersmann  oder  Negozianten.  Fabrikan- 
ton. Künstler.  Frofessionisten  und  Handwerker  fälschlich,  und  ohne  den  Ackerbau, 
«der  sein  vorgebendes  Metier  zu  verstehen .  auszugeben  sich  erfrechen  sollte,  so  wird 
ein  solcher  Frevler  allsogleich  der  ihm  zuerkannten  Begünstigungen  verlustiget  und 
nach  Umständen  auch  wieder  ausser  Landes  geschafft  werden. 

7.  Alle  Emigranten  haben  den  vom  Ansiedlnngs-Commissario  ihnen  vorgeschrie- 
benen Weg  über  Wien  einzuhalten .  allwo  sie  zum  ersten  Mal  2  il.  per  Kopf,  nebst 
ihrer  weiteren  Anweisung,  und  sodann  auf  dem  halben  Weg'  ihrer  Bestimmung  abor- 
mal  so  viel  zu  einigem  Ileisebeitrag  erhalten,  und  wann 

8.  Die  abziehenden  Colonisten  vor  dem  1.  Monats  Okiober  des  1785.  Jahres, 
als  dem  zu  ihrer  Ansiedlung  anberaumten  Termin,  in  den  k.  k.  Erblanden  eintreffen, 
so  haben  sie  sich  bis  dahin  selbst  zu  verpflegen .  doch  wird  ihnen  allenfalls  bei  dem 
Baue  der  Ansiedlungshäuser  eine  Arbeit  g"egen  den  gewöhnlichen  liohn  angewiesen, 
und  unentgeltliches  Quartier  und  Brennholz  einstweilen  verschafft  werden. 

9.  Denjenigen,  die  sich  ihre  Häuser.  Ställe  und  Scheuern  selbst  bauen  wollen, 
und  sich,  wann  sie  an  Ort  und  Stelle  sind,  schriftlich  hierzu  erbieten,  wird  man  nebst 
den  Baumaterialien  dasjenige  in  Geld  wöchentlich  nach  Mass  der  zunehmenden  Arlieit 
auszahlen,  was  in  jener  Gegend  ein  solches  Ansiedlungshaus  zu  erbauen  kostet. 

10.  Die  Ackersleute,  welche  200  11.  Kaisergeld  oder  2^0  fl.  im  2411.  Fuss  haar 
mitbringen .  und  sich  bei  ihrer  Ankunft  in  Wien .  oder  in  ihrem  Ansiedlungslande  mit 
dieser  Baarschaft  oder  mit  einem  Depositenschein,  solche  summam  in  k.  k.  ilentamt. 
oder  bei  dem  k.  k.  Kriegs-Commissariat  oder  einem  der  obbenannten  k.  k.  Ansiedlungs- 
Commissarien  erlegt  zu  haben,  ausweisen  können,  wird  eine  ganze  Ansässigkeit  be- 
stehend in  einem  Grund,  wenigstens  zu  60  Morgen,  oder  sogenannte  niederöster- 
reichische Metzen  Aussaat  (wovon  jede  526  Ouadratklafter  betraget,  und  worauf  mau 
einen  niederösterreichischen  Metzen  aussäet,  die  gewöhnlich  8(>  Wiener  Pfund  wiegt), 
sodann  ein  Haus,  zu  zwei  Stuben,  einer  Kammer  und  Küche,  nebst  Stallung  und 
Scheuer,  auch  zwei  Ochsen,  zwei  Kühen  und  einem  Mutterschwein,  sammt  Tioitor- 
Wagen.  Pflug  und  Egge,  ohne  Entgeld    und    erbeigenthümlich    erhalten. 

11.  Die  Gelder,  die  sie  anfangs  mitbringen  und  der  Gefahr  wegen  nicht  selbst 
bei  sich  tragen,  sondern  obgedachtermassen  in  eine  K.  Casse  deponiren  wollen,  werden 
ihnen  in  Wien,  oder  an  ihrem  Ansiedlungs-Orte  nach  ihrem  Verlangen  ohne  allen  Ko- 
sten wieder  zurückgezahlt  Averden,  auch  kann  auf  gleiche  Weise,  wjis  sie  noch  ferner 
in  Zukunft  an  rückständigen  Baarschaften  nachkommen  lassen  wollen,  zu  Vermeidung 
der  Gefahr  und  Transportkosten  gegen  ihre  Quittung  deponirt  und  ihnen  durch  den 
nemlichen  Weg  gegen  Zurückgabe  der  ersten  Quittung'  Übermacht  werden. 


51 

12.  Jone,  wolclie  mehr  als  500  fl.  Kaisergeld ,  oder  600  fl.  im  24  fl.  Fiisse  an 
tieldbaarscliaft  mitbringen,  werden  der  Landesstelle  besonders  anempCohlen  werden 
und  daher  aiieh  g'rössere  und  bessere  Bauerngüter,  wenigstens  von  80  niederöster- 
reichischen JMetzen  Aussaat  in  acutem  oder  mittleren  Grnnd  überkommen,  wobei  man 
noch  besonders  bedacht  sein  wird,  ihren  etwa  mitl)ring-enden  erwachsenen  Söhnen, 
wann  sie  sich  verhcirathen  .  und  einen  besonderen  Haushalt  anfang-en  .  in  der 
Folg-e  auch  besondere  Ansiedhnigen  von  halben  Ansässigkeiten .  oder  40  nieder- 
österreichischen    iMetzen   Aussaat  anzuweisen. 

13.  In  den  Orten,  wo  die  Gründe  im  Ertrag  sehr  schlecht  sind,  werden  zu  einer 
ganzen  Ansässigkeit  1(  0  niederösterreichischer  Metzen  Aussaat  uud  sofort  50  zu 
einer  halben  gerechnel. 

14.  Da  die  Zusage,  dass  die  erforderliche  Geldsumme  erst  nachgetragen  wer- 
den wird  .  allzu  vielen  Zufällen  unterworfen  ist;  so  wird  in  Rücksicht  auf  die 
zur  nothwendigen  Bedingniss  der  Aufnahme  gesetzten  Summen,  nur  auf  das  im 
haaren  Gelde,  oder  in  obgedachten  Dispositionsscheinen  mitgebrachte  Vermögen 
gesehen. 

15.  \\>nn  die  Ansiedlungsgründe  erst  ausgeödet,  und  urbar  gemacht  werden 
müssen,  so  wird  den  Ansiedlern  eine  zehnjährige  Befreiung  von  allen  landesfürstlichen 
Grund-  und  Personalsteueranlagen,  wie  auch  von  den  ihrer  Gründe  halber  zu  entrich- 
tenden Zinsungen  und  Frohndiensten  verstattet  nach  Verlluss  dieser  zehn  Jahre  aber 
haben  sie  zu  den  allgemeinen  Landessteuern,  wie  andere  Unterthanen  nach  der  Eiiren- 
Schaft  ihres  überkommenen  Grundes  ihren  Beitrag  zu  leisten .  auch  die  Zinsungen  und 
die  statt  der  Frohndienste  zu  leistende  Geldablösung  nach  dieser  Zeit  so  zu  entrichten, 
wie  es  bei  der  dermaligen,  auf  allen  Cameralgütern  allgemein  eingeführt  werdenden 
Fnthnablösungs-Einricbtnng  nach  der  Eigenschaft  der  Gründe  für  die  Inländer  und 
Ausländer  gleich  bestimmt  wird. 

16.  Erhalten  sie  aber  ihre  Ansiedliingen  auf  bereits  gebauten  herrschaftlichen 
Meyerhofsgründen .  so  haben  sie  in  die  Verbindlichkeit  der  diesen  Gründen  anklebio-en 
Zmsschuldigkeiten  nach  einem  Jahre,  von  der  Uebergabe  an  gerechnet  einzutreten, 
damit  sie  eine  Erndte  unentgeldlich  geniessen  können. 

17.  Jene  Emigranten,  welche  in  Ermanglung  der  Plätze  von  dem  im  Reich  be- 
ruidlichen  Ansiedlungscommissarien  nicht  angenommen  werden  können,  und  dennoch 
auf  eigene  Gefahr  und  Kosten  auf  Cameralherrschaften  sich  ansiedeln  wollen,  köimen 
Bauerngründe  und  auch  Bürgerhäuser  in  wohlfeilen  Preis  erkaufen,  wozu  ihnen  alle 
landesherrliche  Hülfe  zugehen  wird;  doch  haben  sie  keine  andere  Unterstützung  im 
Geldeals  fünfzig  Gulden  zur  Beihülfe  zu  ihrer  Einrichtung  zu  erwarten,  wenn  sie 
wirklich  ein  solches  stabiles  Unterkonunen  finden  und  zu  dem  Baue  ihrer  Wohmmgen 
werden  sie  dann  Bauholz  unentgeldlich.  Kalk  und  Ziegel  aber,  wenn  solche  Materialien 
auf  der  Herrschaft  vorhanden  sind,  in  dem  Erzeugnisspreise  erhalten,  welchen  sie  in 
sechsjährigen  Fristen  wieder  abzutragen  haben. 

18.  Alle  mit  oder  ohne  Commissariatpässen  einwandernde  Ackersleute  sind  für 
sich  und  ihre  ganze  erste  Generation  von  aller  Recrutenaushebung  frei. 

7  * 


52 

19.  Die  mit  den  vorgoschriebeneii  Bedingiiissen  und  also  mit  Commissariatpässen 
xur  Ansiedhmo"  aufgenommenen  Fabrikanten  und  Professionisten.  welche  unter  dieser 
Eigenschaft,  und  nicht  als  Ackersleiitc  aufgenommen  sind,  haben  keine  Bauernansied- 
lung-,  noch  auch  eine  Unterstützimg  in  der  Verpileg^ung  zu  erwarten,  sondern  sie  wer- 
den in  Städten  oder  auch  in  Dörfern  nebst  der  unentgeldlicben  Professionsfähigkeit 
und  dem  Bürger-  und  Meisterreclit.  ein  wenigstens  mit  einem  Zimmer,  einer  Kam- 
mer und  Küche  versehenes  Haus,  gegen  Wiederbezahlung  des  VVerthes  in  zehnjäh- 
rigen Raten,  und  wo  möglich  einen  Garten  von  ein  oder  anderthalben  niederösterrei- 
chischen Metzen  Aussaat,  zu  den  ersten  Auslagen  ihrer  Professionseinrichtung  aber 
50  fl.  an  Geld,  welche  sie  nicht  wieder  zurückzuzahlen  haben,  erhalten,  und  übrigens 
alle  den  Ackerleuten  zugesagte  Befreiungen  geniessen. 

20.  Jene  Fabrikanten  und  Professionisten,  die  .auch  ohne  die  oben  vorgeschrie- 
bene Ansiedlung-spässe  einwandern,  und  durch  ihre  Emsigkeit  ihr  Glück  auf  Cameral- 
Herrschaften  versuchen  wollen,  werden  nebst  den  den  Ackerleuten  zug-esagten  Be- 
freiungen, der  Professionsfähigkeit  und  dem  Bürgerrechte,  auch  noch  die  im  17.  Ar- 
tikel angeführten  Baubegünstigungen  erh.alten. 

2 1 .  Ueberhaupt  werden  den  Commerzialprofessionisten,  nämlich  jenen,  die  Com- 
merzialwaaren  erzeugen,  annoch  beträchtlichere  Vorschüsse  g;eleistet  werden,  wenn 
sie  ihrer  Kunst  wohl  kundig  sind,  sich  durch  einen  besondern  Fleiss  auszeichnen, 
und  gutes  Fortkommen  haben.  Hieher  werden  gerechnet  : 

Alle  Gattungen  licin-.  WoU-  und  Baumwollwcber.  alle  Gattungen  von  Band- 
machern ,  Bleichmeisler  .  Büchsenmacher  .  Kattundrucker  .  Drahtzieher,  Fellfärber, 
Gelbgiesser.  Gross-  und  Kleinuhrmacher.  Glasmaclier.  Huterer,  Handschuhmacher, 
Knopfmacher  .  Kotzenmacher  .  Klampfercr  .  Kupferarbeifer  .  Messingnägelmacher, 
Nadler.  Papiermüller.  Posamentierer.  Rothgärber,  Strumpfwirker  von  I^ein,  Baum- 
wolle und  Seiden.  Stahliirbeiter.  Wollen -Strumpfstricker.  Schönfärl)er.  Tuchscherer, 
Weissgärber.  Walknieister.  Zeugschmiede,  Zirkeischmiede,  Zinngiesser. 

22.  Unter  die  zur  Ansiedliing  aufzunehmenden  Polizeizünftc  hingegen  werden  ge- 
rechnet: gute  Zimmerleute,  Maurer.  Schreiner,  Mühlner.  Glaser,  Wagner,  Sattler, 
Riemer.  Schlosser,  Schmide,  Gürtler  und  Blechner  oder  Spengler. 

23.  Sowohl  katholische,  Jils  lutherische  und  reformirte  Religionsverwandte  genies- 
sen gleichen  Schutz,  und  wird  wegen  des  Gottesdienstes  und  der  nöthigen  Schulunter- 
-weisung  dahin  der  Bedacht  genommen  werden,  dass  so  viel  möglich,  einerlei  Religions- 
verwandte in  einer  (Jegend  angesiedelt  werden,  um  so  bequemlicher  die  erforderliche 
Seelenpflege,  und  Unterricht  zu  erhalten:  auch  wird  man  sich,  wann  ein  und  anderer 
Ansiedler  vorzüg-lich  in  einem  Land  und  Ort  sich  anzusiedeln  wünschte,  seinen  zu 
Wien  bei  seiner  Ankunft  zu  machen  h  ibenden  Vorstellungen  (so  viel  immer  möglich, 
und  das  Beste  der  Ansiedlung  sowohl,  als  des  Ansiedlers  verstattet)  willfährig'  finden 
lassen. 


2.920  Familien; 


561   Häuser 


53 

§.  30. 

Kosten-  und  Ansieilliings- Ausweise  über  die  deutsche  Colonisation  im  J.   1784-85. 

a)   A  u  s  w  eis 

über  den  Kostenaufwand  der  im  Jahre  1784  bis  Ende  April  1785  zum  Theil  wirklich  verwendeten, 

zum  Theil  zu  verwenden  angetragenen  Auslagen  für  Colonisfcn  '). 

Für  die  im  Jahre  1784  bis  Oetober  eingewanderten  .    .    .      2.011 

vom  Jänner  bis  Mai  1785 909 

Zusammen  .... 
wurden  im  vorigen  Jahre,  und  zwar: 

im  Temoscher  Bezirk 315 

„    Batscher  „  246 

verfertiget ,  hingegen  sind  : 
im  Batscher  Cameral-Bezirk    .    ,    .     760 
in  den  Arader  Cameralgütern  .    .    .     300 
in  den  geistlichen  Herrsehaften  Czeg- 

led  undTarony U2  ^1.428 

in  der  Abtei  Földvär 150 

„     „   Herrschaft  Särospatak  ...       40 

„    „   Marmaros 26 

und  im  Temescher  Bezirk 1.275 

Zusammen  also  .    .    .    < 
zu  erbauen  angetragen  worden. 
Denselben  wurden  im  Jahre  1784 

in  Wien 15.860  fl. 

,,    Pressburg      1.626   „ 

„  Pest 8.478  „ 

im  Batscher  Bezirk 2.931    ,, 

„   Temescher     „         5.120   ,. 

Zusammen  . 


2.703  Häuser 


34.015  11.  Reisegeld; 


Dessgleichen  im  Batscher  Bezirk 7.983  fl 

im  Temescher  Bezirk 5.923   ,, 

Zusammen 
ferner  im  Temesclior  Bezirk: 

551   Metzen  Waizen 

5.892       „        Halbfrucht 

117        ,,        Gersten 

im  Batschcr  Bezirk: 

2.811  Metzen  Halbfrucht 

27  K.  Stn.h 


".  13.906  fl.  Verpflegung; 


\  4.23S 


32  fl. 


3.510  fl. 


Zusammen 


7.742  fl.  Naturalien 


verabfolgt : 


»)  F.  M.  A.  pro   1T85  N.  SI95. 


werden   nun  jenseitige  5r»l  Häuser  ä  200  f1.  be- 
rechnet mit 112-200  fl. 

so  ergeben  sich  die  Auslagen  für  sämmtliche  Co- 

lonien  vom  Anfang  1784  bis  Mai   1785  .    .    167.863   „ 

Da  nach  der  Erfahrung  des  letzten  Jahres  im  Batscher  Bezirk  eine  Familie 
sammt  Haus-  und  VVirthschaftseinrichtung  dem  Aerar  über  400  fl.  kostet,  so  wäre 
das  Präliminar  für  die  im  Jahre  1785  auf  allen  ungrischen  Cameral-  und  geistlichen 
Gütern  zu  erbauenden  2.700  Häuser  beiläufig-  1,000.000  fl..  womit  ebenso  viele  (2.700) 
Familien  untergebracht  werden  können. 

Nach  dem  Kostenübersehlag    für  das  Jahr    1786,  Ungern  mit    Ausschluss   des 
Banat's  berechnet  wanderten  von  Mai  1784  bis  30.  November  1785  3.291  Familien 
ein,  für  welche  a  Familie  zu  500  fl.  berechnet      ....      1,645.500  fl. 
zu  verwenden  kommen. 

Da  nun  für  dieselben  bereits 490.486  „    46i,ttkr. 

verwendet  wurden ,  so  kommen  noch 1,155.013  fl.  13/4  kr. 

zu  verausgaben. 

Der  Grund,  warum  im  v.  J.  um  155.013  fl.  13^  4  kr.  weniger  angetragen  wor- 
den sei,  liegt  darin,  dass  oft  durch  das  Aussterben  der  Familien,  sowohl  Häuser  als 
auch  Vieh  und  Wirthschaftsgeräthe  andern  Familien  zu  Theil  werden. 

Fola'ende  Ausweise  enthalten  die  Details  über  obige  Angaben: 

I))    Ausweis 

über    die    auf   Cameral-,    Studienfonds-   und   aufgehobenen  KlostergUter  vom  I.  Mai  1784  bis  letzten  No- 
vember 1785  eingewanderten  Familien. 


B  e  n  a  n  n  1 1  i  c  h 


Eingewanderte 


Familien 


Bäcser  Bezirk 

Allofen      

Arad      

Bocsio 

_  ,,,..,         /  Huszth 

Caraeral-Guter     <   r^^^^cz      

Sarospatali 

Soovar  

Tarcsal 

iAlso-Misle 
Kuttjevo 
Foldviir 
Pecsvarad     

iBerczcU 
Czeglid 
',r=*<=''"y 
Iverva 

S  u  m  m  e 

Hierzu  der  im  Präliminar  nicht  enthaltene  Temeser  Bezirk  *) 

Z  u  s  a  m  m  e  n 


2.057 

5 

315 

41 

42 

30 

103 

19 

44 

2 

130 
172 
150 

134 

13 
34 


3.291 
2.372 


Köpfe 


9.201 

14 
147Ü 
lü7 
170 
115 
G()2 

97 
311 
(i 
059 
845 
723 

614 

(il 
167 


14.12S 

11.708 


5.063        25.890 


*)  Der   Temeser  Bezirk    ist    in  dem  Präliminar   aus  der  Ursache  nicht  enthalten,  weil  solches  nur  das 
sogenannte  Central-Ungern  in  sich  fasst. 


55 

c)    A  u  s  \v  e  i  s 

über  den  Kostenbetrag  bei  Ansicillung  einer  Familie  im  Bäcser  Bezirk'). 

Das  Reisegeld  für  eine  Familie  zu  4  Personen,   angenommen  jede  ä  4  fl.  16  fl.  —  kr. 

Die  Verpflegung   (  »"  «arem 27  fi.    —  kr. 

bis  zu  ibrer     <   an   Frucht 12  „       9   „ 

"■''•'"  ^'''*^''^""S  =  (  an  Schlafkreuzer  auf  9  Monate       .      27  ,,    —   „  ßf,    „  y^ 

Das  Haus  nadi  mittelmassigem  Plan 196  .,  —  „ 

Ein  Paar  Pferde 44  ,.  _  ,. 

Ein  Paar  Ochsen i>0  „  —  ,, 

Eine  Kuh 18  ..  —  „ 

Geräthschaften  und  Utensilien 91  ,,  —  ,. 

Für  allfalsige  Krankheifsauslagen 10  „  —  „ 

Für  den  ersten  Anhau.  Bearbeitung  ihres  F'eldstückes ,  Zufuhr  ihrer 

Utensilien,  Malen  der  Brodfrüchle  etc.  durchschnittlich  .      .      .  16  .,  —  .. 

Zusammen     .  507  „  54  „ 
(1)    A  u  s  w  e  i  s 

der  auf  CameralgiUern  für  das  Jahr   1780  zur  Ansiedlung  bennlragten  Familien. 

In  dem  Orte  Arpas 70     Familien 

„      „      Prädium  S.  Agatha 400  „ 

„      „      Orte  Szanto 11 

„      .,      Prädium  Tisza  Jenö 50 

„      „      Orte  Misle 156  „ 

„      „        „     Tarczal 22  „ 

„      „        „     Ungvär ...       52 

„   den  Gütern  des  sogenannten  rothen  Klosters 20  „ 

„   dem  Orte  Szehen 24 

Summe  .  805      Familien 
Hievou.  da  die  Fleischcrzunft  in  Wien  das  Prädium  S.  Agatha  in  Pacht 

nahm,  so  kommen  die  für  dasselbe  angetragenen  Familien  abzuziehen  mit  400  „ 

Verbleiben  .  405     Familien, 
c)  S  !i  iit  m  a  i>  i  .s  c  Ii  e  r  Aus  \v  eis 
über  die  im  Jahre    ITSfi  auf  Kcligionsfond.sgüteni  zur  Ansiedlung  beantragten  Familien. 

Im    Uaaber        Bezirk  100  Ausländer-.  10  Inländer-Familien 

„     Neutraer          ..  194          ,.  105  „            „ 

„     Kaschaucr       ..  387          „  43  „            „ 

„      Gr.  Wardein.  ,.            83          „  111  ,,  „ 

„     Pester              „            64          „  —  —         — 

Summe  .  828  Ausländer-.  269  Inländer-Familien, 
welches  folgender  Ausweis  im  Detail  zeigt: 

')  liier  wurden  die  Koslen  der  Ansiedlung-  im  Bäcser  Dezii-k  aus  dem  Grunde  näher  ausein- 
ander gcselzl ,  weil  diosellien  auch  zum  Masstab  liir  die  Ansiodlungskoslcn  einer  Familie  auch  in 
den  übrigen  Koiiulatcn  dienten.  —  Beim  Beclinungsabsclilusse  des  Jalires  1789  zeigte  sich,  dass  die 
bis  dabin,  nänilicli  vom  Jahre  1784—1780  angesiedelten  3.500  Familien  1.750.000  11.  dem  Acrar 
kosteten. 


56 


0  Speciellep  Ausweis 


der,  auf  ReligioDS-Fonds-Güteru  zur  Ansiedlung  beantragten  Familien  für  das  Jahr  1786. 


Bezirk 

Herrschaft 

Anzusiedelnde 

Sessionalgründe 

im  J.  1785-6 

Anzahl 
der 

Colonieal- 
Häuser 

Gattung 

der 
Ansiedler 

Religion 

öde 

allo- 
dial 

prä- 
dial 

Raaber 

Arpas 

13 

26 

Ausländer 

kathol. 

fDer     .sandige     Grund    in     diesen 
;      Herrscfiartcn  ist  öfteren  Ueber- 
(     schwemmungen  ausgesetzt. 

V 

Moriczhida 

oo 

. 

44 

>» 

u 

v 

Vasärhely 
Lovasz 

15 

30 

»» 

>» 

fDiese  Gründe  aJs  Conslitut  anzu- 
<     nehmen  haben    sich   die  Natio- 
(     nalisten  erboten. 

V 

Väsarhely 

5 

• 

Inländer 

TT 

(Diese  Gründe   wollen  die  Local- 
i     insassen  in  Pacht  nehmen. 

Neutraer 

Kolos 

21 

42 

Ausländer 

') 

/Die    Einführung     der    R^Ichsein- 
)      Wanderer  in  diesem  Orte  solle 
\     den  nachlassigen  Colonisten  zur 
[     Warnung  dienen. 

1.  /Csörope 
^Wuko 
i/Ujfalu 
äJpienyi 

- 

14 
9 
9 
ti 

Inländer 

(  Dipse  Prädien  sind  bereits  über- 
>     vülkert,  daher  für  fernere  An- 
[      Siedlungen  kein  Baum  ist. 

r 

^  (.Peteny 

10 

j» 

J> 

) 

V 

^  (-Ujhely 

65  "o 

131 

Ausländer 

)» 

[Das  Prädium    Ujhely  wollen    die 
\     Localinsa.'^sen     als    Constiluliv 
'     annehmen,  wenn  es  für  deutsche 
]     Reichseinwanderer  nicht  benö- 
f     thiget  wird. 

J  \Nemel  Bei! 
S  (ujhelyJoka 

3 

1' 

/3 

• 

Inländer 

\ Diese   Gründe  dürften  den  armen 
'     Diöszcgher      Herrschaffsunter- 
J      Ihanen  überlassen  werden. 

g  (Skalka 
5    Apatfalva 
^  [ziichevo 

6 

5 
10 

1  Wegen  Mangel    an  Terrain    wird 
f      ersucht,    die  Herrschaftsunter- 
/      Ihanen  mit    diesen  Gründen  zu 
\      beiheilen. 

57 

Boleraz 

10  Va 

• 

21 

Ausländer- 
Weinbauern 

>» 

/"Auf  der  Anln»he  Särkäny  könnten 
\     neue   Weingärten    angepflanzt, 
'     und  hiezu  '.il  Weinhauern,    mit 

Vs     Ansässigkeiten     verseben, 

verwendet  werden. 

Nesstyek 

Buld 

Geszt 

1 

• 

• 

Inländer 

9» 

[Diese    kleinen    Gründe    sind    den 
>     Nationalisleu  als  Constitutiv  zu 
i       überlassen. 

Kaschaii 

Lechnitz 

40 

• 

40 

Ausländer 

)> 

(ist  eine  unfruchtbare  Gegend,  wo 
j     meist  Hafer  wächst. 

T? 

Janoshida 
(Tisszajenö) 

• 

•25 

50 

ir 

reform. 

("Da    das    Prädium    unter    Prozess 
1     steht.    Kann    erst   nach  dessen 
j     Beendigung       die      Ansiedlung 
(     Statt  finden. 

Pester 

Cs;il)a 

7 

14 

)? 

kathol. 

^Diese   7  Sessionen  wurden  zwar 
i     den  Nationalisten  zugesichert  , 
J     w  erden   aber    auf  a.  b.  IJefehl 
)     7.ur  Unterbringung  von   20  Fa- 
/     milien    von  Trachtelfingen    be- 
.     stimm!. 

57 

In  dem  früher  gfegebenen  Ausweise  der  heantrag'ten  Ansiedlung-en  auf  Cameral- 
gütern  sind  der  Bacser  und  Temeser  Bezirk  ausgelassen,  denn,  obgleich  auf  ersterem 
im  Jahre  1786:  1303,  auf  letzterem  aber  2433  Familien  untergebracht  werden  konn- 
ten, so  waren  im  Bäcser  Bezirk  1544  Reichseinwanderer  noch  unangesiedelt,  bei  an- 
deren dortigen  Familien  einstweilen  untergebracht,  und  ebenso  im  Temeser  Be- 
zirke bereits  1407  deutsche  Familien  vorhanden,  welche  auf  Unterkunft  warteten. 
Bei  diesen  Umständen,  wo  bereits  im  Bäcser  Bezirk  ein  Ueberschuss  von  241  Reichs- 
familien und  im  Temeser  von  374  solcher  Familien  war,  erging  an  den  kaiserl.  Resi- 
denten von  Ilöthlein  in  Frankfurt,  sowie  an  den  Hofrath  Blank  die  Weisung 
(24.  April  1786)  die  weitere  auf  Staatskosten  erfolgte  Einwanderung 
aus  dem  Reiche  (welche  vorzüglich  aus  dem  Luxemburgischen  damals  stark  im 
Zuge  war)  einstweilen  einzustellen. 

§•  31. 

Anortlnungen  bezüglich  der  Privat-Ansiedlungen  und   Bericht  hierüber. 

In  Folge  der  früher  erwähnten,  am  I.Jänner  1786  eingereichten  vier  Aus- 
weise wurde  der  Stiitthalterei  mit  Hofdecret  vom  20.  März  bedeutet,  dass  dieses 
Jahr  nur  408  Familien  mit  Ansiediungspässen  nach  Ungern  geschickt,  die  übrigen 
aber,  welche  ohne  Pässe  ankommen,  zur  Pri  va  t-Ansiedlung  zu  jenen  Herr- 
schaften, die  sich  früher  bereit  erklärten ,  angewiesen  werden  sollten.  Hierauf  er- 
stattete die  Slatthalterei  am  6.  Juni  die  Anzeige '),  es  seien  in  Folge  dieses  Befehls  : 

an  den  Grafen  Pejachevich 693 

„      „     Lucas  Lazar        100 

„    die   Stadt  Temesvär  nach  Mihale 19 

„   den    Isak  Kiss 40    Familien 

abgeschickt  worden  und  ausser  ßogda  Karätson  sei  kein  einziger  Grundherr  bekannt, 
welcher  deutsche  Reichseinwanderer  übernehmen  wollte,  d.aher  noch  32  Familien 
unterzubringen  wären. 

Obscbon  in  dem  untern  16.  März  laufenden  Jahres  eingesendeten  Präliminar- 
Entwurfe  828  Familien  zur  Unterbringung  auf  Cameral-Güter  ausgewiesen  wurden, 
so  hätten  später  eingelangte  Berichte  gezeigt,  dass  die  sieben  in  Csaba  leer  ste- 
henden Ansässigkeiten  100  der  dortigen  Inquilinen  ernähren,  wesswegen  man  von  dem 
Antrage  sie  anzusiedeln  abging;  dass  in  den  Oertern:  Arpäs  und  Moriczhida 
in  dem  RaaberDistricte  wegen  Viehseuche  und  Ausgiessungen  der  Donau  die 
Ansiedlung  nicht  Statt  finden  könne,  eben  so  wenig  jene  des  Prädiums  Lovas,  weil 
daselbst  erst  die  Waldungen  ausgehauen  werden  müssten.  Hiedurch  verschwand  die 
Hoffnung  im  Raaber  Bezirk  100  Familien  unterzubringen;  eben  so  im  Prädium  Tiss  a- 
jenö  50  zur  Ansiedlung  beantragte  F.amilien  nun  nicht  untergebracht  werden  kön- 
nen,  da    das  Prädium   dem   königlichen  Fiscus  als  bisherigen    Besitzer    nicht    mehr 

')  F.  M.  A.  V.  J.   1786.  Nr.  6383. 

III.  8 


58 

o-ehöre ;  dass  sich  hiernach  die  g'anze  Zahl  der  heuer  in  Camer al-Ortschaf- 
ten  Ansiedelnden  auf  664  Familien  heschränke,  wovon  nach  Kolos  30,  nach 
Palota  18    Familien   bereits  ahgegangen,    mithin  noch    616  Familien    unterzubringen 


•waren. 


Da  jedoch  in  Folge  hohen  Hofdekrets  vom  14.  April  1786,  Nr.  4185J:  241  Fami- 
lien im  Grossvvardeiner  und  Kaschauer  Bezirke  unterzubringen  sind,  so  wäre  die  Zahl 
der  heuer  noch  Anzusiedelnden  375  Familien. 

Die  Statthallerei  hat  daher,  über  diese  Zahl  keine  Reichseinwanderer  nach  Un- 
gern zu  schicken  ,  da  die  Unterbringung  einer  Mehrzahl  für  jetzt  unmöglich  sei ;  zu- 
gleich zeigt  dieselbe  an,  dass  es  unausweichlich  sein  werde,  jene  Colonisten ,  die  über 
die  Zahl  der  105  zur  Privat- An  Siedlung  ankommen  werden,  zur  Cameral- 
An Siedlung  anzunehmen,  wenn  man  sie  nicht  ihrem  Schicksale  überlassen  wolle. 

§.32. 

Guter  Fort»aug  der  deutscheu  Colonisation  im  Bäcser  Districte.   Neue  deutsche  Dörfer  daselbst. 

Da  der  Häuserbau  im  Arader  Bezirke  für  Colonisten  sich  verzögerte,  so  wurde 
von  der  k.  Statthalterei  Graf  Revay  zur  Untersuchung  abgesendet,  und  ihm  zugleich 
die  Inspizirung  des  Bacser  und  Temeser  Bezirkes  aufgetragen.  Nach  dem  diessfälligen 
Untersuchungs-Berichte')  hatte  die  Ansiedlung  im  Bäcser  Districte 
den  besten  Fortgang,  und  die  bereits  untergebrachten  Colonisten  gaben  von 
der  guten  Verwaltung  dieses  Geschäftes  das  beste  Zeugniss  dadurch,  dass  sie  nicht 
nur  keine  Klage  wegen  Behandlung  oder  Dotirung  führten ,  sondern  mit  dem  Gefühle 
der  Dankbarkeit  die  reichlichen,  ihnen  von  der  a.  h.  Regierung  gespendeten  Gaben 
erkannten  und  schätzten. 

Die  angetragenen  Häuser  werden  vollendet,  und  die  diessfälligen  Colonisten  noch 
vor  Eingang  des  Winters  untergebracht  werden;  zugleich  sei  der  Administration  die 
Weisung  gegeben,  dass  jährlich  für  2 — 3  vorzüglich  bevölkerte  Orte  die  Baupläne  ein- 
«rereicht  würden ;  endlich  sei  der  Navigations-Director  Heppe  in  den  Bäcser  District 
bereits  abgeschickt,  um  zu  untersuchen,  in  wie  fern  die  von  dem  Cameral-Ingenieur  Joseph 
v.  Kiss  mit  gutem  Erfolge  gegen  die  unterirdischen  Wasserergiessungen  angefangenen 
Ableitungskanäle  fortzusetzen,  oder  nach  dessen  Plan  noch  andere  neue  Kanäle  noth- 
wendig  sein  werden. 

Die  neuen  Dorfschaften  im  Bäcser  Komitate  wurden  theils  auf  Prädien 
und  Puszten  (Haiden)  errichtet,  theils  zu  solchen  Dörfern  angestossen ,  wo  viele  Ein- 
wohner ihre  Gründe  öde  liegen  Hessen : 

a)  AufPrädien  wurden  gebaut: 

1784  Torsza  mit  250  Häuser. 

1785  Cservenka       „    500        „ 
„      Neu  Verbasz    „    310       „ 


1)  F.  M.  A.  Nr.  12284  vom  Jahre  178G. 


59 


786 

Kiskeor 

mit  230  Häuser 

w 

Szeghogy 

„    230       „ 

n 

BulkesK 

„    230        „ 

787 

Jarek 

„       80        „ 

Reformirten  angesiedolt,    zusammen 

bj   Zu  D  ö  r  fc  r  n  wurden  zugebaut: 


und  mit  Lutlieranern  und 
1830  Häusern  und  eben  so  vielen  Familien. 


Im 

Jahre 

1785 

Palanka 

?5 

55 

1786 

Neuszivacz 

55 

55 

55 

Soove 

5) 

55 

55 

Kula 

55 

55 

55 

Parabuty 

55 

55 

55 

Racz  Militils 

55 

55 

55 

Brestovacz 

55 

55 

55 

Veprovaez 

55 

55 

55 

Kernyaja 

55 

55 

55     . 

Bezdcäny 

55 

55 

55 

Csonoplya 

55 

55 

55 

Stanisits 

55 

55 

55 

Almas 

Summe 

Im 

Ganzen 

wurdi 

en  also  erbaut 

mit  200  Häuser  und  katholischen  Ansiedlern. 


55 

135 

55 

55 

reformirten 

55 

55 

80 

55 

55 

55 

55 

55 

60 

55 

55 

katholischen 

55 

55 

100 

55 

55 

55 

5J 

55 

100 

55 

55 

55 

55 

55 

150 

55 

55 

55 

55 

55 

160 

55 

55 

55 

55 

55 

100 

55 

55 

55 

55 

55 

85 

55 

55 

55 

55 

55 

100 

55 

55 

55 

55 

55 

100 

55 

55 

55 

55 

., 

100 

•» 

55 

55 

,•5 

1470  Häuser  mit  eben  so  vielen  Familien. 
.     3300        .,       für      „       ,,       „  „ 

Da  ausserdem  sicher  noch  200  Häuser  in  alten  Dorfschaften  hin  und  her  errichtet 
wurden,  so  kann  man  annehmen,  dass  in  Allem  3500  Familien  regelmässig'  angesiedelt 
worden  sind'). 

§.  33. 

Der  Colonisations-Fortschntt  im  Banate. 

Die  zweite  Relation  betrifft  die  Colonien  im  Temeser  Bezirke.  Aus  dem  bei- 
gebogenen Ausweise  erhellt,  dass  in  den  Jahren  1784,  1785  daselbst  1215  Haus- 
stellen erbaut  worden  seien,  und  dass  auch  die  für  das  Jahr  1786  angetriigenen  128 
Colonistenbäuser  noch  ihre  Vollendunii'  erreichen  werden.  Jede  Ortschaft  sei  seliör"  >■ 
dotirt  und  zur  Versorgung  der  Colonisten  mitFeldfrüchtcn,  Futter,  Zug-  und  Melkvieh, 
wie  auch  mit  den  systemisirten  Geräthschaften  sei  alle  Vorkehrung  getroffen ;  überdiess 
wäre  die  Erbauimg  einer  Rossmühle  in  jedem  einzelnen  Dorfe  vei'anstaltet  worden. 

Bezüglich  der  Kirchen  und  Seelsorge  für  die  neuen  katholischen  Colonien  habe 
die  dortige  geistliche  Commission  den  nöthigen  Auftrag  zur  Wahl  der  Orte  erhalten; 
hinsichtlich  der  nach  Liebling  für  die  zahlreichen  akatholischen  Gemeinden  erfor- 
derlichen Prediger  habe  die  Temeser  Administration  den  Auftrag  erhalten,  sich  mit 
den  bezüglichen  Curatoren  und  Superintendenten  in's  Einvernehmen  zu  setzen.  — 
Zufolge  Hofdekret  vom  7.  Juni  Nr.  6007  erhalten  die  Colonisten  bei  der  Ansiedlung* 
wenigstens  eine  ordentlich  zubereitete  Flur ,  und  ^verden  zur  Ausstockung  und  Reini- 


')  Vergleiche  Johann  Eimann  der  deutsche  Coloiiist  Seite  8S  und  89. 


8 


60 

gung  der  zweiten  und  dritten  Flur ,  mit  Robotbeihilfe  ,  angehalten.  Die  Temeser 
Administration  sei  also  angewiesen  worden ,  in  ihrem  den  allerhöchsten  Normalien  ent- 
sprechenden Verwaltungsgange  auch  ferner  fortzufahren. 

Sumiiiarisclier  Ausweis 

über  die  2988  Colonisten-Faniilien  des  Baiiates,  wie  viel  davon  bereits  wirklich  untergebracht 
und  angesiedelt ,  wie  viel  mit  Ende  Oetober  1787  zur  Unterbringung  angetragen  sind  ,  und 
nach  Abschlag  derselben  pro   1788  zur  Ansiedlung  übrig  bleiben;    dann  welche  mit  Pfarrern 

versehen  sind  oder  nicht. 


Name 

der 

königlichen  Acrater 


In    denen    Ansiedlungs- 


Neu 
erbaute 


Alte 

ver- 

grüs- 

sertc 


Ortschaften 


In    den 
Orten 
sind 
tlieils 
fertige, 
tiieils 

au 
bauen 

ange- 
fangene 
Häuser 


Sind 
unter- 
ge- 
bracht 
Fami- 
lien 


Mit  Pfarrern 


besetzt 


unbe- 
setzt 


Rentämter 


Verwalterämter 

Unterämter    .    . 
Kastneramt    .    . 


Sz.  Andräs 


Csatad    . 

Monostor 

Kövercs 

Csakova 

Donta 

Moravicza 

Lippa 

Lugos     . 

Rekas 

üjpees    . 

Versetz  . 

Bokcsän 

Facset 

Prohus    . 

Gr.  Becskerek  .    . 

S 

umme  . 

u 


Sz.  Andräs  . 
Kl.  Becskerek 
Szakelhaz 
Freidorf    . 
Lovrin   .    . 
Blumenthal 
Mcrcydorf 
Orczydorf 
Nitzkydorf 
Bachovar  . 
Csakova    . 
Liebling     . 
Ritbrrg 
Moravicza 
Traunau     . 
Daruvar     . 
Herrendienst 
Rekas     . 
Gyertgyämos 
Versetz 
Freudenthal 
Murgifta    . 
Moritzfeld 
Facset    .    . 
Gladna  .    . 
Ebendorf  . 
Gr.  Becskerek 


13 


Einquartirt  sind  in  den  Bezirken 


/Csatad 472 

Csakova 123 

iDcnta 63 

iLippa      222 

ILugos 96 

Monostor 47 

\Mnravicza      3 

/Ujpecs 79 

fRekas 2 

Sz.  Andräs 35 

.Versetz 291 


welcli'  cinquartirte   mit  den  angesiedelten  betragen 

Da  aber  bis   Ende  1787  der  Antrag  unterzubringen  nur 

beträgt,  so  bleiben  zur  Ansiedlung  pro  1788  noch  übrig   .    . 


140 

116 

3 

1 

88 

16 

32 

209 

200 

144 

16 

200 

234 

145 

103 

202 

130 

100 

66 

21 

152 

160 

200 

12 

34 

120 

36 


2880 


140 

116 

3 

1 

88 

16 

32 

200 

194 

16 
102 

82 
145 
100 

57 


66 

20 
30 

30 

21 
60 
36 


15Ö5 


1433 


2988 
2880 


108 


22 


ref. 


Familien 


61 

Da  aber  sicher  zu  vermuthen  ist,  dass  von  diesen  108  Familien  noch  viele 
aussterben  oder  entweichen ,  so  lässt  sich  dieser  Antrag  nicht  eher  als  bis  Ende 
d.  J.   bestimmen  '). 

§.  34. 

Langsamer  Fortj^ang  der  Colonisation  im  Arader  Komitate-). 

Auf  den  Arader  Cameralgütern  waren  die  Gründe  in  Puszta  Panat  und  Pan- 
kotta  noch  nicht  eingetheilt ,  noch  weniger  bebaut,  der  Häuser  bau  ging  lang- 
sam von  Statten,  so  zwar,  dass  im  Banat  am  8.  August  1786  noch  128  und  in 
Pankotta  noch  120  Häuser  zu  erbauen  erübrigten. 

Die  Colonisten  klagten,  dass  sie  weder  ihre  Constitutiva,  noch  das  ihnen  bewil- 
ligte Vieh  und  Geräthschaften  erhalten  hätten.  Bei  dem  so  verwahrlost  befundenen 
Zustand  der  dortigen  Ansiedlung  habe  Graf  v.  Revay  sogleich  zur  Eintheilung  und 
Bebauung  der  Constitutiv-Gründe  die  wirksamsten  Anstalten  getroffen,  mit  dem  Lo- 
väsz'schen  Bevollmächtigten  wegen  Leistung  der  Roboten  einen  Vertrag  geschlossen, 
von  den  benachbarten  Orten  Ziegelschläger  zusammen  berufen,  zur  dringenden  Aus- 
hilfe einen  Ziegclvorrath  erkauft ,  und  endlich  dem  Rentamte  eine  zum  schleunigen 
Betrieb  des  Ansiedlungsgeschäftes  und  Zufriedenstellung  der  Colonisten  bezweckende 
V^eisung  ertheilt;  bei  deren  Befolgung  der  Berichterstatter  Hoffnung  gibt,  sowohl  die 
Häuser  heuer  noch  fertig,  als  die  zahlreichen  Colonistenfamilien  künftiges  Jahr  unter- 
gebracht und  somit  aus  der  weiteren  Verpflegung  gebracht  zu  sehen. 

§.  35. 
Einstweilige  Einstellung  der  deutschen  Colonisation  auf  Staatskosten. 

Ungeachtet  der  Vorstellungen  der  Statthalterei  blieb  das  im  Zuge  begriffene  Ein- 
wandern deutscher  Familien  nicht  aus,wesswegen  in  der  kaiserl.  Reichs-Oberpost-Amts- 
zeitung  vom  13.  März  17H7  folgende  Aufforderung  erging:  Wien  am  13.  März: 
„Nachdem  die  auf  den  königl.  ungr.  Cameralgütern  vorfindig  gewesene  leere  Gründe 
unter  die  zahlreich  eingewanderten  auswärtigen  Familien  bereits  vertheilt  sind,  folglich 
dermalen  kein  leerer  Platz  erübriget,  mehrere  derlei  Colonisten  unterzubringen,  so  ha- 
ben Sr.  k.  k.  apost.  Majestät  zu  befehlen  geruht,  die  Ansiedlung  daselbst  bis 
auf  weitere  Verordnung  gänzlich  einzustellen,  wesswegen  dann  auch 
die  derlei  Einwanderern  gnädigst  zugestanden  gewesene  Begünstigungen  und  Vor- 
schüsse für  das  künftige  nicht  mehr  statt  haben,  und  keine  Ansiedler  mehr  auf  ge- 
dachte Cameralgüter  angenommen  werden.  Inzwischen  bleibt  es  auch  in  Zukunft  jeder- 
mann frei,  auf  eigene  Gefahr  und  Kosten  in  das  Königreich  U n g a r  n  e  i  n- 
zu wandern,  sich  daselbst  bei  Privatgrundherrn  niederzulassen,  und  mit  denenselben 

«)  F.  M.  A.  ven  1787.  N.  6937. 
2)  A.  a.  O. 


62 

in  Ansehung'  der  Freiheiten  und  Begünstigungen  abzufinden,  ohne  dass  jedoch  derlei 
Einwanderer  auf  Reisegeld  oder  was  immer  für  einen  Vorschuss  aus  dem  k.  k.  Aerario 
einen  Anspruch  ferner  zu  machen  hahen." 

§.  36. 

Gnuulsatz ,  bezüglich  iler  Nationalität. 
(Die  sogenannten  Schwaben.    Verschiedene  Reichseinwanderer  in  einem   Orte.) 

In  der  Regel  ging  das  Bestreben  bei  der  Colonisirung  dahin ,  wo  möglich  Leute 
von  gleicher  Nationalität  und  Religion,  und  üherdiess  mit  Rücksicht  auf  Verwandte 
und  Bekannte  anzusiedeln  :  allein  da  die  Besetzung  eben  hergestellter  Häuser  oder 
leer  gewordener  Hausstellen  nicht  hinausgeschoben  werden  konnte ,  sondern  oft  den 
eben  Angelangten  oder  in  der  Nähe  Einquartirten  verliehen  wurden:  so  fand  man 
in  den  meisten  Colonial-Orten  deutsche  Bewohner  von  sehr  verschiedenen 
rbländern  und  Reichsgebieten  in  einem  Colonial-Orte  beisammen, 
wodurch  sich  die  eigenthümliche  S  chattirung  der  ob  erdeutschen  Mund- 
arten in  vielen  deutschen  (schwäbischen)  Orten  Ungern's  erklärt.  Als  Beispiele  aus 
der  Theresianischen,  sowie  aus  der  Josephinischen  Periode  können  folgende  Ver- 
zeichnisse: 

ä)   der  Colonisten  zu  Kruselyve  von  den  Jahren   1766  und   1767*);  dann 
h)   der  im  Jahre   1786  zu  Neu-Szivacz-)    im  Bäcser  Komitate  angesiedelten 
Reichseinwtinderer  dienen  ^). 


1)  Status  Genuinus  Impopulalionis  in  Regio  Camerali  Districtu  Bachiensi  ab  Anno  1703"  usque  diem 
JG.  Mensis  Martij  .\nni  17oS  facta;.  F.  M.  A.  Fase.  32  Nr.  101  ex  Sept.  177i.  Hiernach  wurden  damals 
angesiedelt  in  Kernyaja  I'il  Colonisten  (hospites  et  inquilini),  theils  aus  Mähren,  Böhmen  und 
üesterreich,  theils  aus  den  Pester,  Graner,  Presshurger,  Neulracr,  Baränyaer,  Tolnaer,  Arader 
und  andern  Komitaten,  dann  aus  Jaszjgien,  theils  aus  dem  deutschen  Reiche  und  Lothringen;  in 
Gakova  210  Colonisten.  grossentheils  aus  Deutschland  und  Lothringen,  aber  auch  aus  Mähren, 
Böhmen,  Oesterreich,  Steiermark,  Sclilesien  und  den  gedachten  Komitaten;  in  Sz.  Ivan  233,  in 
Phi  lip  p  0  va  220,  in  Kollu  th  218,  in  B  e  7,  d  a  n  45,  in  Hodsak  30,  in  Gaj  dobra  1G2  ,  in 
Neu-Palanka  87,  in  Karavukova  47,  in  Apathin  ÜI7  Colonisten,  und  zwar  fast  ausschliess- 
lich aus  dem  deutschen  Reiche  und  den  deutsehen  Erbländern,  nebst  wenigen  ungrischen  Nationali- 
sten und  Soldaten.  —  Dagegen  wurden  fast  allein  Soldaten  angesiedelt  in:  Doroszlo,  Vepro- 
vacz,  Kupuszina  und  ßukin. 

2)  Eimann  der  deutsche   Colonist.  S.  92.  etc. 

S)  Aehnliche  Verzeichnisse  über  die  meisten  Colönial-Orte  liegen  in  den  hetreifenden  Acten  über  das 
Colonialwesen  zu  Zeiten  Maria  Theresia'«  und  Joseph's  IL,  so  dass  man  im  Stande  ist,  über  die  Ab- 
kunft fast  aller  Ansiedler  auf  Cameralgütern  Auskunft  zu  erhalten. 


63 

a)  Verzeichniss 

der  Colonisten  in  dem  Dorfe  Kniscvlve    im   B.'icser  Komitate  mit  Rücicsicht  auf  ihre  Heimatli. 


Nr. 


nfanieu 

der 

Eiim'oliner 


über 

16 
Jahre 


Hat 

Brüder 

oder 

Söhne 


unter 

It! 
jJahre 


Handwerk 


Kam  zum  Besitze 


aus  welchem 

Lande  oder 

Komitate 


Jalir 


Monath 


Wohnte 

bereits 

auf 

einem 

Came- 

ral- 

Gute 

Jahre 


1 
ä 

3 
4 
5 
G 
7 
8 
9 
10 
11 
12 
13 
14 
15 
16 
17 
18 
19 
20 
21 
22 
23 
24 
25 
26 
27 
28 
29 
30 
31 
32 
33 
34 
35 
36 
37 
38 
39 
40 
41 
42 


IMichael  Bovat 

Nicolaus  Oster 

Jlargaretha  Rothio  (Witwe) 

Josef  Vogner  

IMichael  Sekiva 

Ivan.  Michael  Gabriel      .    . 

Peter  Schama 

Josefus   Kitle 

Johann   Klein 

Jacob   Oswald 

Nicolaus   Klein     

Nicolaus  Bauer 

Johann  Plecz  

Josef  Vincz      

Wolfgang  Secska    .... 

Mathias  Pelli 

Jacob  Heper    

Josef  Tomas 

Ciriacus  Snaver       .... 
Georgius   Snaver      .... 

Joannes  Hann      

Georgius  Sterneker    .    .    . 
Thomas  Marovecz   .... 

Hermann  Virch 

Catharina  Eglicz  (Witwe) 
Christoph  Eglicz     .... 

Georg  Klein 

Catharina  Weberin  (Witwe) 

Johann  Karn    

Paul  Holcz 

Nicolaus  Pajer 

Jacob  Fiola 

Paul  Honner 

Anton   Filian 

Franz   Gottlieb 

Mathias  Lecser 

Andreas  Schefer     .... 
Johann  Lamperth     .... 

Nicolaus  Müller 

Georg  Luna     

Jacob   Laser 

Peter  Jung      


Wagner 
Schmid 
Tischler 

Seiler 


Tischler 


Müllner 

Schneider 

Schneider 

Schneider 

Müllner 

Schneider 

Tuchmacher 

Schneider 

Müllner 


Deutschland 
Lothringen 


Deutschland 
Lothringen 


Böhmen 

Deutschland 

Baranyer  Komitat 

Deutschland 


Soldat 
Lothringen 


Deutschland 
Lothringen 
Oesterreich 
Deutschland 

n 
Lothringen 

» 
Deutschland 
Lothringen 

» 
Oesterreich 
Lothringen 


17G6 
1767 
1766 


1767 

11 

1766 

1767 
1766 


1767 


1766 
1767 
1766 

1767 
1766 


1767 


1766 
1767 


1766 
1766 


December 
Juni 

1) 
April 
Juni 


Mai 

November 

April 

Mai 
April 

Juni 
April 

Juni 

1) 
Juli 
Juni 


April 


Juni 
April 

n 


6% 


b)  Verzeichnis^ 

der  Colonisten  in  Neu-Sivacz. 


Nro. 

Namen 

Seelen 

vorheriger  Ort 

Land  und  Provinz 

1 

Johann  Mombauer 

2 

Rohnenberg 

Herzogthum  Zweibrücken 

2 

Georg  Nägele 

5 

Siehweiller 

Nassau-Saarbrück 

3 

Johann  Aulenbach 

5 

Gödelbach 

Rheingrafschaft  Grumbach 

4 

Elias  Pister 

3 

Welchweiller 

Herzogthum  Zweibrücken 

5 

Philipp  Weismann 

7 

Kohlweiller 

Chnr-Pfalz 

6 

Daniel  Bermund 

3 

Wembach 

Hessen-Darmstadt 

7 

Pilipp  Böber 

7 

Elsweiller 

Herzogthum  ZweibrUcken 

8 

Adam  Sander 

2 

Ixheim 

detto 

9 

Johann  Ferenz 

3 

Elsweiller 

detto 

10 

Philipp  Dick 

2 

Welchweiller 

detto 

11 

Jacob  Böber 

4 

Elsweiller 

detto 

12 

Jacob  Schunk 

2 

Kundwich 

detto 

13 

Johann  Jung 

2 

Kohlweiller 

Chur-Pfalz 

14 

Fridrich  Molz 

6 

Sponheim 

detto 

15 

Nikolaus  Dietrich 

4 

Bossenbach 

Herzogthum  Zweibrücken 

16 

Philipp  Staud 

2 

Olmeth 

detto 

17 

Heinrich  Missy 

5 

Rerlenburg 

Grafschaft  Wittgenstein 

18 

Peter  Wagner 

2 

Würricb 

Baaden,  Hundsrück 

19 

Johann  Menzer 

2 

Rothselberg 

Chur-Pfalz 

20 

Johann  Bär 

4 

Aspesheim 

detto 

21 

Martin  Erbs 

5 

Appenheim 

detto 

22 

Heinrich  Welker 

4 

Krcutznach 

detto 

23 

Nikolaus  Reinhardt 

3 

Kindsee 

Chur-Trier,  Hundsrück. 

24 

Philipp  Werner 

4 

Kaiserslaut. 

Chur-Pfalz 

25 

Heinrich  Schmied 

2 

Ober-Muschel 

Herzogthum  Zweibrücken 

26 

Christian  Gresslain 

3 

Brunn 

Herzogthum  Kleve 

27 

Philipp  Keck 

2 

Rotheim 

Hessen-Hanau 

28 

Ludwig  Schnurr 

5 

Alt-Hornbach 

Herzogthum  Zweibrücken 

29 

Peter  Vollweiter 

8 

Mittelbach 

detto 

30 

Peter  Schneider 

2 

Kindsce 

Chur-Trier,  Hundsrück 

31 

Peter  Leibinger 

2 

Sobernheim 

Chur-Pfalz 

32 

Johann  Hunstein 

4 

Blankenheim 

Hessen-Kassel 

33 

Heinrich  Winterstein 

6 

Endershauss 

detto 

34 

Andreas  Steib 

3 

Gutenberg 

Chur-Pfalz 

35 

Johann  Lück 

2 

Baumholder 

Herzogthum  Zweibrücken 

36 

Kaspar  Schuck 

3 

detto 

delto 

37 

Nikolaus  Jacobi 

6 

Kirchherg 

Hundsrück. 

38 

Abraham  Krob 

4 

Ruschberg 

Herzogthum  Zweibrücken 

39 

Abraham  Krob  jung. 

2 

detto 

detto 

40 

Peter   Klein 

2 

Wirbel 

Grafschaft  Widrunkel 

41 

Christian  Spankas 

5 

Schuhbach 

detto 

42 

Conrad  Schäfer 

2 

Ober-Wetz 

Grafschaft  Braunfels 

43 

Philipp  Müller 

4 

detto 

detto 

44 

Peter  Petri 

2 

Schönborn 

Hundsrück 

45 

Georg  Tröster 

3 

Nieder-Limp 

Grafschaft  Braunfels 

46 

Peter  Balzer 

7 

detto 

detto 

47 

Christian  Müller 

5 

Dreissbach 

detto 

48 

Jacob  Schank 

2 

Meisenheim 

Herzogthum  Zweibrücken 

49 

Theobald  Drumm 

5 

Steinbach 

Nassau-Saarbrück 

50 

Wilh.  Schleifenbaum 

4 

Niederbieber 

Grafschaft  Neuwied 

51 

Wilhelm  Merlge 

3 

Nieder-Hunnenfeld 

detto 

52 

Georg  Paul 

9 

Kalbach 

Herzogthum  Zweibrücken 

53 

Erassmus  Frank 

8 

Welsheim 

Chur-Pfalz 

54 

Philipp  Merkel 

3 

Schönborn 

Herzogthum  Zweibrücken 

55 

Valentin  Parther 

7 

Zell 

Chur-Pfalz 

66 

Jac.  Schenkelberger 

3 

detto 

detto 

57 

Adam  Boos 

3 

Eisenbcim 

detto 

65 


Nro. 

N  a  111  e  11 

Seelen 

vorheriger  Ort 

Land  und  Provinz 

58 

Peter  Sprato 

4 

Holz-Apfel 

Schaumburg 

59 

Johann  Walz 

2 

Grünn- Weissbach 

Nassau-Usingen 

GO 

Catliar.  Leiclitiimmer 

3 

Neu-Kirchen 

Grafschaft  Braunfels 

Gl 

Kaspar  Vielbacli 

O 

Emdershaus 

Hessen-Kassel 

62 

Elis.   Zimmermann 

4 

Neu-Kirchen 

Grafschaft  Braunfels 

G3 

Johann  Bens 

5 

Ober-Ingelheim 

Chur-Pfalz 

G4 

Friedrich  Hemd 

2 

Odernheim  am  Glan 

detto 

65 

Jacob  Kohlenlierger 

3 

Duchrolh 

detto 

66 

Johann   Eimann 

2 

detto 

detto 

67 

Martin  Böhmer 

4 

det'o 

detto 

68 

Catharina  Hofmann 

4 

detto 

detto 

69 

Elisabelha  Ilepp 

3 

Odernheim  am  Glan 

detto 

70 

Joliann  Derker 

7 

Duchrotli 

detto 

71 

Adam  Wirt 

4 

Volksheim 

detto 

72 

Christian  Weiland 

4 

Niederhieber 

Grafschaft  Neuwied 

73 

Friedrich  Kappcs 

3 

Griffelbach 

Grafschaft  Braunfels 

74 

Peter  Reuter 

3 

Hangweiller 

Nassau-Saarbrück 

75 

Johann  Wick 

4 

Runkel 

Grafschaft  Widrunckel 

7(i 

Johann  Sänger 

3 

Nieder-Quembaeh 

Grafschaft  Braunfels 

77 

Peter  Dtirlas 

3 

Neu-Kirchen 

detto 

78 

Johann  Res 

5 

Ober-Oueinbach 

detto 

79 

Christian  Rehorn 

2 

detto 

detto 

80 

Eberhardt  Reliorn 

4 

detto 

detto 

81 

Jacob  Becker 

2 

Herd 

Chur-Pfalz 

82 

Peter  Saltler 

5 

Rotheim 

Hessen-Hanau 

83 

Kaspar  Buss 

o 

detto 

detto 

84 

Johann  Sattler 

2 

detto 

detto 

85 

Abraham  Schirn 

", 

Meisenheim 

Herzogthum  Zweibrücken 

86 

Georg  Hunsinger 

4 

Bussweiller 

detto 

87 

Tilemon  Körper 

3 

Wald-Biiekelheim 

Chur-Pfalz 

88 

Heinrich  Bernhardt 

6 

Schembsheim 

detto 

89 

Philipp   Schmied 

2 

Zell 

detto 

90 

Peter  Monhauer 

2 

Rolinenberg 

Herzogtlium  Zweibrücken 

91 

Johann  Pcrd 

2 

Wcrabach 

Hessen-Darmstadt 

92 

Elisab.  Schmiedin 

2 

Schemsheim 

Chur-Pfalz 

93 

Dietrich  Sandmeyer 

4 

Bitten 

Nassan-Saarbrück 

94 

Valentin  Kehr 

5 

Beitels 

Hessen-Kassel 

95 

Heinrich  Ender 

o 

UnUenbach 

Herzogthum  Zweibrüeken 

96 

Jacob  Weismann 

4 

Hildersberg 

Chur-Pfalz 

97 

Johann  Rose 

ö 

Sinionrothe 

Hessen-Kassel 

98 

Catharina  Seibin 

2 

Oher-Oiterabach 

Grafschaft  Braunfels 

99 

Jacob  Mefzler 

3 

Oberndorf 

Chur-Pfalz 

100 

Wilhelm  Schüler 

5 

Ransberg 

Hessen-Kassel 

101 

Peter  Hettesheimer 

4 

Oberndorf 

Chur-Pfalz 

102 

Peter  Bockner 

6 

Oern-etz 

Grafschaft  Braunfels 

103 

Friedrich  Schank 

2 

Meisenheim 

Herzogthum  Zweibrücken 

104 

Heinrich  Leichthumer 

3 

Neukirchen 

Grafschaft  Braunfels 

105 

Jacob  Glas 

5 

Weinheim 

Chur-Pfalz 

lOS 

Heinrich  Kappes 

o 

Griffelbach 

Grafschaft  Braunfels 

107 

Philipp  Grossmann 

3 

Holzapfel 

Schaumburg 

108 

Konrad  Kohlhepp 

2 

Müdgers 

Hessen-Kassel 

109 

Jacob  Huber 

6 

Sichweüler 

Nassau-Saarbrück 

110 

Magdalena  Rosehin 

4 

detto 

detto 

111 

Johann  Huber 

4 

detto 

detto 

112 

Heinrich  Bischof 

2 

Katzweiller 

Chur-Pfalz 

113 

Adam  Scheurmann 

2 

Weilersbach 

detto 

'     114   1 

Georg  Heilig 

4 

Gunkweiller 

Nassau-Saarbrück 

115 

Friedr.   Ladenberger 

3 

Duchrotli 

Chur-Pfalz 

1)6 

Jacob  Frick 

2 

detto 

detto 

117 

Philipp  Walther 

3 

Saarwerden 

Nassau-Saarbrück 

118 

Peter  Waller 

2 

Kappeslaubersheim 

Chur-Pfalz 

119 

Jacob  Hell 

2 

Framersheim 

detto 

120 

Nicolaus  Bundcick 

2 

Sleinhausen 

IlerzoGrthum  Zweibrücken 

121 

Andreas  Diehl 

2 

Oberndorf 

Chor-Pfalz 

122 

Adam  Kolbe 

2 

Plankenheim 

Hessen-Kassel 

111. 


66 


Nro. 

Namen 

Seelen 

vorheriger  Ort 

Land  und  Provinz 

123 

Nicolaus  Schiarb 

4 

Beerenbach 

Hundsrück 

124 

Wilhelm  Ilochbein 

5 

Plankenheim 

Hessen-Kassel 

125 

Wilhelm  Ilerbold 

2 

Spechbach 

Chur-Pfalz 

126 

Johann  Gerhard 

5 

Erfenbach 

detlo 

127 

Peter  Bretz 

3 

Ober-Hunnenfeld 

Grafschaft  Neuwied 

128 

Joseph  Ihm 

4 

Walzkirchen 

Nassau-Saarbrück 

129 

Nicolaus  Ihm 

4 

detto 

detto 

130 

Daniel  Schnurr 

4 

Alt-Hornbach 

Herzoglhum  Zweibrücken 

131 

Ludwig  Karpon 

4 

Hornbach 

dettö 

132 

Jacob  Ort 

4 

Armsheim 

Chur-Pfalz 

133 

Johann  Beck 

3 

Marheim 

detto 

134 

Jacob  Dielz 

3 

Parthenheim 

detto 

135 

Jacob  Hettesheimer 

Zusammen  . 

3 

Oberndorf 

detto 

475 

Unter  diesen  457  Seelen  waren  verheirathete  Männer  130  ,  Weiber  135, 
ledige  Mannspersonen  107,  Weibspersonen  103.  —  Nach  dem  Religionsbekenntnisse 
waren  436  Reformirt,  33  Weibspersonen  Evangelisch-Lutherisch,  und  6  katholischer 
Religion.  —  Bauern  waren  130  und  Kleinhäusler  5. 


§•   37. 

Tabellarische  Uebersichten   über  das  Josephinisebe   Colonisatiouswesen. 

Die  folgenden  Ausweise  zeigen  für  die  Jahre  1784  —  1786,  in  welchen  die 
Reichseinwanderung  am  lebhaftesten  vor  sich  ging ,  die  steigende  und  abnehmende  Zu- 
strömung  der  Colonisten,  die  Orte  oder  Gebiete  ihrer  deutschen  Heimat,  aus  welcher 
auch  Bemittelte  auszogen;  auch  sieht  man  daraus  die  Zahl  und  Gattung  der  einge- 
wanderten Handwerker.  Der  Ausweis  über  die  verarrendirten  Prädien  weiset  auf  den 
Vortheil  der  Colonisation  im  Vergleiche  mit  der  Verpachtung. 

Der  H  a  u  p  t  -  A  u s vv  e  i  s  über  den  Fortgang  der  C  o  1  o  n  i  s  i r  u  n  g  von  1 784 
bis  Ende  1787  gewährt  schliesslich  einen  Ueberblick  über  die  gesammte  Josephi- 
nisebe Hauptansiedlung  in  allen  Theilen  Ungern's;  er  stellt  einen  Vergleich  zwischen 
der  beantragten  und  vollführten  Unterbringung  der  Colonisten,  der  vollendeten  und 
unvollendeten  Colonialhäuser,  so  wie  über  die  Beistellung  von  Haus-  und  Wirthschafts- 
geräthen,  von  Vieh  und  Grundstücken.  Dem  letztern  Ausweise  widmen  wir  der  Wich- 
tigkeit wegen  einen  besondern  Paragraph. 


67 


a)     Ausweis 

über  die  aus  dem  deutschen  Reiche  zur  Ansiedlung  nach  Ungern  bei   der  ung.  sicbenb.  Hof- 

kanzlei  (entweder  sich  gemeldeten,  oder)  mit  Pässen  versehenen  Colonisten,  und  ihres 

Verniögensstandes  und  erhaltenen  Reisegeldes. 


Jahr 


Monat 


Zahl  der 


Fami- 
lien 


Kopfe 


Woher  sie  kamen 


Erhiel- 
ten 

Reise- 
geld 


fl.      kr. 


Deren  Vermögen 


mitge- 
bracht 


fl.     Ikr 


zu  hoffen 


fl.     Ikr 


Anmerkuug 


1784 


Jiinner 

Februar 

März 

Spril 

Mai 

Juni 

Juli 

.\ugust 

September 

Ocloher 

S  u  m  m  e 


5S4 
480 
204 
312 
260 
241 
195 


2.225 


1785 


Februar 

März 

April 

Mai 

Juni 

Juli 

August 

September 

Octoher 

November 

Deceniber 

S  u  m  m  e 


17(?(i 


Jänner 

Februar 

März 

April 

Mai 

Jiiiii 

Juli 

August 

September 

October 

Summe 


5 

10 

130 

1.841 

1.154 

412 

334 

209 

338 

197 

13 


4.643 


t 
5 

50 
219 
886 
372 
234 
15G 
121 

91 

2.143 


2.190 
1.964 

98S 
1.50 
1.287 
1.229 

973 


Von  Speier,  Trier, 
Hessen,  Zweibrü- 
cken, Pfalz,  Schwa- 
ben ,  Frankfurt , 
Lothringen,  Preus- 
siscli  -  Schlesien  , 
Glatz  u.  a. 


4.3S0 
3.928 
1.976 
2.9G0 
2.Ö66 
1.860 
1.746 


10.133 


19.416 


18 

24 

598 

8.699 

5.522 

2.075 

1.594 

958 

1.524 

818 

24 


21.854 


24 

£0 

183 

1.081 

3.864 

1.C09 

950 

665 

46 

392 

9.2.53 


Von  Bamberg,  Würz- 
burg, Franken,  Nas- 
sau, Speier,  Trier, 
Preussen,  Lothrin- 
gen, Zweibrücken, 
Durlach  ,  Glatz  , 
Schweiz  ,  Darm- 
sladt,  Baden,  Pfalz, 
Mainz.  Lnxcnburg, 
Elsass ,    Schwaben. 


Von  Nassau ,  Darui- 
stad  1,  Elsass.Würz- 
bui-g,  Speier,  Pfalz, 
Schwaben ,  Trier , 
Luxenburg  ,  Zwei- 
brücken, Durlach, 
Pr.  Schlesien,  Bam- 
berg ,  Franken  , 
Breisgau  ,  Ober- 
Oesterreich  a.  a. 


4S 

40 

366 

2.162 

7.728 

3.218 

1.900 

1.330 

930 

784 

18.498 


9.464 
12.791 
11.374 
14.322 

5.867 
11.275 


65.093 


11.210 
6.277 

8.468 

5.Ö69 

112 


31.642 


300 

50 

1.101 

6.183 

24.942 
7.428 

14.202 
6.006 
4.350 
5.540 

70.102 


11.704 

10.224 

7.560 

5.888 
8.274 


43.740 


Die  Einwanderung 
geschah  vom  18. 
April  bis  Ende 
October. 

Unter  den  Coloni- 
sten waren  aus- 
ser Ackersleuten 
auchFabrikantcn, 
Kaufleute  u.  Pro- 
fessionisten ;  das 
specielle  Ver- 
zeichniss  derletz- 
leren  för  das  Jahr 
1785  enthält  der 
folgende  Profes - 
sionisten  -  Aus- 
weis. 


68 


h)    .^peciellei*  Profes.sioiiisten  -  Ausiveis 

für  die  Jahre   1785   und   1780. 


Gattung-en 

Köpfe 

Gattungen 

Köpfe 

Galtungen 

Köpfe 

Vuiii  1.  .\ugust  bis  letzteil  Üctober  1785, 

Bäcker      

7 

Lederer 

1 

Sleinbrecber   

2 

Binder       

!1 

Maurer 

Ol) 

Steinmetz 

1 

Bierbrauer  

o 

Mahlmüller 

13 

Strumpfwirker 

4 

Drechsler 

1 

Oelmüller 

t 

Tischler 

12 

Eisengiesser 

i 

Orgelmacher 

1 

Töpfer      

1 

Farben-Fabrik.int  .... 

1 

Seifensieder 

1 

Tuchmacher 

2 

Färber  

8 

Sattler      

Schneider 

I 

Uhrmacher 

Wagner 

1 
7 

Fleischer      

llandschubmacher  .... 

1 

Slahlschmide 

o 

Wachsfabrikant      .... 

1 

Hulerer 

5 

Nagelschmide      

i 

Wollkämmer 

1 

Kerzeiimaeher 

1 

Hufschmide      

11 

Wollfabrikant 

2 

Kohlenbrenner 

l 

Messersehmid 

1 

WoUzeugmaclier    .... 

2 

Kirscbner 

3 

Schlosser 

3 

Ziegelbrenner 

7 

Leinweber 

Leinzeugmacher     .... 

fl•^ 

Schuster 

15 

Zimmerleutc 

äo 

Summe . 

260 

V 

Olli   1.  Novenibei-  178')  bis  letzten  October  ITSO.' 

Bäcker      

•^4 

Kallundrucker 

•> 

Schuster 

Ti 

Bergleute 

14 

Kunsdeinweber  . 

o 

Spiegelpolicr  .    . 

l 

Blecbschmid 

1 

Kupferschmid 

1 

Stahlarbeiter  .    . 

1 

Branntweinbrenner    .    .    . 

1 

Leinwanddrucker 

3 

Sleinbrecber    .    . 

1 

Bierbrauer  

8 

Leinweber    .    .    . 

\-ii 

Sieinmelz     .    .    . 

o 

Bürstenbinder 

5 

Mahler      .... 

1 

Sluckafurarhcifer 

2 

Buchbinder      

o 

Maurer     .... 

si 

.Slrobdeeker     .    . 

3 

Dosenlakirer 

o 

Messersehmid 

l 

Struniplwirker    . 

12 

Drechsler 

5 

Müller 

^7 

Strumpl'stricker 

1 

Fassbinder 

•.;i 

Nagelschmide 

li 

Tischler  .... 

23 

'2 

Oelmachcr   .    ,    . 
Papiermacber 

•> 

1 

Tabakdosenmacbei 
Tabakpfeifenmache 

r 

1 
2 

Fleischer 

Gär(ner 

0 

Potaschenbrenner 

1 

Töplcr 

4 

Glasmacher 

l 

Pflasterer     .    .    . 

•>, 

Tuchmacher 

<) 

1 
.5 

llaschmacher 
Riemer      .    . 

-) 
1 

Wagner    .    .    . 
Weissgärber   . 

25 

Gürtler 

Hechler 

1 

Uothgärber 

7 

WoUzcugmachei 

(> 

Hammerschniide      .... 

o 

Saltler      .    , 

3 

Wollkämmer   . 

1 

Handschuhmacher  .... 

3 

Seidenweber 

-_> 

Zeugmacber     . 

!) 

Hufschniide      

•23 

Seifensieder 

3 

Ziegelbrenner 

11 

Hutmacher 

o 

Seiler   .    .    . 

1 

Ziegeidecker  . 

1 

Kaminfeger 

1 

Schleifer  .    . 

o 

Zimmerleutp    . 

59 

KUsemacber 

l 

Schlosser 

8 

Zirkelschmid  . 

t 

Kirschner 

1 

Schmide  .    . 

18 

Zundermacher 

1          1 

Korbiuacber 

•^ 

.SchnTidcr    . 

(i6 

Kwilchniacher 

1 

Summe . 

805 

69 

Den  industriellen  Einwanderern  aus  der  Sclnvei/i,  namentlich  aber  den  Uhi-- 
macliern  aus  Genf,  waren  viele  besondere  Vorrechte  im  Falle  der  Ansiedlung-  in  allen 
kaiserlich  -  königlichen  Erblandern  im  Jahre  17S5  eingeräumt,  als:  alsbaldige  Ein- 
quartirung,  eigene  Kirche,  sobald  die  Gemeinde  30  Seelen  zählt,  mit  der  freien 
Wahl  ihres  Pfarrers ,  Befreiung  vom  Kriegsdienste  und  Einquartirung,  20  steuerfreie 
Jahre  etc.  Die  meisten  dieser  Einwanderer  gingen  aber  nach  Vorarlberg,  in  die  öster- 
reichischen Vorlande  oder  in  die  Hauptstädte  der  deutschen  Erbländer. 


c)     Aus  w  f  i  » 

über  die  im  Teracscr  Bezirk  von  Georgi   1783   bis   dahin    1781),  folglich   auf  sechs  Jahre 
verarrendirten   15  Prädien,  und  wie  hoch   ein  .Jocli  täslicli  zu  stehen  kommt    ). 


Ortschaften 


Eiilhallet 


Joche 


Ist  verpachtet 
jiü'.rlich  per 


Folglich  1  Joch 
jährlich  per 


kr. 


Mali  Towin 

Toha 

Pakaz     

Rai'cusch 

Szekiisith  Glogon 

Mala  Media 

Krivobara 

Grinda  a  lui  Avram 

Szoka  vel  Topla 

Skulitth 

Bioszegh     

Welki  Greda 

Ilayduska  Greda 

Pirincsa 

Morminthic 

S  u  m  n>  e 


,842 

92!) 

855 

5.497 

817 

2.253 

1.221 

1  559 

602 

1.270 

787 

7.680 

4.092 

1.764 

3.186 


1 
11 

9 


54.420 


1.112 

1.206 

4.000 

2.015 

535 

906 

651 

459 

290 

400 

320 

950 

905 

500 

1.472 


15.721 


36'/5 

24V3 
21V* 
39'» 
24Vs 
31  Vi 
17=/. 
26% 
ISV» 
24V7 

13% 
17 

27V;; 


durclischnittlich 

17  V;: 


1)  M.  F.  Acten.  1782.  Nr.  9125. 


70 


§.  38. 
Haupt- Aus^veis 

über  den  Fortgaug  der  Colouisirung  in  Ungern  vom  Jahre   1784  bis  Ende  1787'). 


Bezirk 


Orte 


Zur 

An-  I 
sied-  ! 
lung  I 
an-  J 
gc-  I 
tra- 
gen j 


Untergebracht  im  Jahre 


178i 


1785 


1786 


17S7 


Summe  der 


untfr- 


noch 
un- 
ter- 


brach 
tcu     brin- 

den 


Dagegen 
sind 


neu 
her- 

«'- 

steU- 

tc 


bis 
zum 
Dach 

bauti 


Farn  il  ie  n 


Häuser 


Von  den  untergebrachten 
Familien  haben  erhalten 


Geräthe 


Fal- 
len 
ganz 
aus 
der 
Ver- 
pfle- 
S"ng 


Pest 


Raab 


Neutra 


Maokats 


Kaschau 


Gross 
wardei 


in      \ 


Füafk!rcheQ< 


Agram 


BÄcser 


Temes 


Altofen 

Berczell 

Tarony 

Kerva   . 

Diösiegh 
MocsoDOk 
Kollos   . 
Bolleraz 

Ungvar . 
ßocsko 
Iluszt    . 

Soovar . 

A.  IHisle 

ßoroszlo 

Luzanka 

Lechnitz 

Liiblau  . 

Peklin  . 

Regecz 

Sarospatak 

Tokay  . 

Kaschau 

Palota  . 
Arad  .    . 

Földvar 
Pecsvarad 

Kuttyevo 


in  den  vier  Cameral- 
Herrschaften  .  .  . 

(  in  den  verschiede- 
\       aea   Rentämtern  . 


Summe . . 


5 

132 
16 

62 

60 
32 
11 
16 

20 

19 
17 

'iS 

119 

23 

35 

.-54 

83 

5ä 

89 
110 

18 
5 

113 

226 
151 

72 


3088 


2702 


246 


302 


4 
29 
13 


899 


716 


59 


48 

42 
21 

11 

1 

9 


33 


88 

32 

4 

4 

26 

89 


152 

99 

30 


1450 


5S6 


44 


14 


18 


19 

4 

17 

15 
60 
23 
35 
26 
83 
50 

1 
37 
10 

1 

35 
117 

53 
27 

41 


456 


708 


5 

132 

16 

62 

60 
21 
11 
12 

20 
19 
1 

48 
60 
23 
35 
34 
83 
50 
89 
97 
14 
5 

31 
206 

212 
126 

71 


3051 


2315 


7600  548 


1726  2794 


1887 


695 


59 


52 
36 

14 


37 


387 


645 


10 


204 


258 


36 

12 
16 


26 


107 


5 

130 

14 

63 

60 
31 
10 
13 

20 
19 
17 

48 
60 
23 
35 
34 
83 
50 
89 
104 
15 
5 

23 
206 

215 
146 

71 


5 

130 

14 

62 

60 
21 
10 
12 

20 
19 
17 

48 
54 
23 
35 
34 
83 
50 
87 
102 
15 


23 
64 

209 
146 

71 


130 
14 

50 

60 
21 
11 
12 

20 
19 
17 

48 
54 
23 
35 

34 

83 
50 

87 

84 

6 


23 
64 

215 
143 


3047  2C08 


2363 


i) 

132 

13 

50 

60 
21 
10 
12 

20 
19 
17 

48 
54 
23 
35 
34 

50 

87 

102 

6 


51 

242 

216 

134 


130 
14 

62 

00 
21 
11 
12 

20 
19 
17 

48 
60 
23 
35 
34 

1 

75 

103 

9 


56 
64 

223 
134 

71 


3047  2608 


226712374 


202 


6987  6298  6700 


241- 


304^ 


2319 


6537 


Ü07S 


»)  F.  M.  A.  Nr.  25S7  vom  Jahre  1788  (4.  Ouarlal  1787). 


71 


Aiisicflluiig^s-Fortg-aiigs-üiiiiiiinar 

vom   dritleii  Quartal    1780  his  zum  vierten  Quartal   1787  in  Ungern. 




. 

Von  den  untergebrachten     1              iE 

. 

Zur 
An- 

Untergebracht  im  Jahre 

Summe  der 

Dagegen  sind 

Familien  haben  erhalten    | 

Fnllen 

noch 

, 

sifd- 

unter- 

nnler- 

bis 

& 

gani 

In  den  Jahren 

lung 
ange- 
tragen 

lJ8i 

1785 

178C 

1787 

ge- 

brach- 

ten 

zu- 
brin- 
gen- 

den 

neu 
herge- 
stellte 

ium 
Dach 

ge- 
baute 

llaus- 

Vieh 

•g 

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-% 

a 
■-• 
O 

der 
Ver- 
pfle- 
gung 

Famili 

e  n 

Häuser 

Geräthe 

Im 

3 

Quartal 

1786 

7019 

548 

17ä6 

478 

— 

2747 

4272 

945 

828 

4555 

4223 

4439 

3334 

1697 

T/ 

k. 

r. 

7066 

548 

1726 

2773 

— 

5047 

2019 

334 

289 

4775 

4230 

4602 

4332 

2963 

»' 

I. 

•j 

1787 

7116 

548 

1726 

2794 

517 

5585 

1531 

432 

36S 

5251 

4926 

4872 

4388 

3160 
3379 

T) 

2. 

)» 

w 

7467 

548 

1736 

2794 

918 

5986 

1481 

383 

308 

5849 

5669 

5825 

4580 

n 

t 

m 

7» 

7553 

548 

1726 

2794 

1408 

6476 

1077 

13 

472 

6876 

6213 

6575 

(i059 

3954 

« 

k. 

n 

n 

7600 

548 

1726 

2794 

1887 

6955 

645 

258 

202 

6987 

6298 

6700 

6537 

6678 

Die  folgenden  Ausweise  bis  Ende  1 789  konnten  hier  nicht  aufgefunden  wer- 
den; wenn  noch  welche  verfasst  wurden .  so  dürften  sie  in  der  Registratur  der  ehe- 
maligen ungrischen  Statthalterei  zu  finden  sein.  Da  jedoch  die  Colonisation  auf  Staats- 
kosten eingestellt  war.  so  konnten  in  den  folgenden  Jahren  1788  und  178Ü  nicht  mehr, 
als  die  zur  Ansiedlung  beantragt  gewesenen :  nämlich  7600  Familien  untergebracht 
worden  sein.  Rechnet  man   auf  eine  Familie  fünf  Personen .  so  betrug  die 

fjiesainnit  -  Kahl 

der  unter  Kaiser  Joseph  II.  auf  Staatskosten  angesiedelten  Reichseinwanderer  38.000. 


Die  Ocsamnit  -  .'%nsicdlung^s  -  Kosten 

für  die  7600  Familien  betrugen  —  500  11.  auf  eine  Familie  gerechnet :   3,800.000  fl. 
oder  mit  Einrechnung  der  Neben- Auslagen:  vier  Millionen'). 


')   Bericht  der  königlich-ungrisch-sicbenbürgiscben   Hofbuchhalterei  vom   22.   September   1789. 


72 


§.    39. 


Zweck    der   Josephinischen    Colonisalion    uüd  Ansichten  Kaiser  Joscph's    über  die    inländische 

Colonisation. 

Kaiser  Joseph  hatte  durch  seine  deutschen  Colon isi runden  keineswegs 
zunächst  die  Vermehrung-  der  Deutschen  und  die  Verstärkung'  des  deutschen  Sprach- 
Elementes.  sondern  viehmehr  die  V^er b esserung  der  Bodencultur  durch  gu- 
ten Anbau  der  u  n  b  e  b  a  u  1 1  i  e  g  e  n  d  e  n  grossen  Strecken  mittelst  a  r  b  e  i  t  s- 
g e ^v o h n t e r  deutscher  Hände  zu m  Zwecke. 

Diese  Absicht  sprechen  deutlich  das  Einwanderungspatent  und  wiederholte 
kaiserliche  Entschliessung-en  aus.  —  Er  war  aber  auch  keineswegs  der  in- 
ländischen Colonisation  abhold.  Seine  eigenen  Worte  sind'):  „So  nützlich  die 
deutsche  Ansiedlung  in  dem  Bäcser  und  Temeser  District  sein  mag,  zu  deren  Be- 
förderung Ich  schon  beträchtliche  Summen  verwendet  habe,  so  schädlich  würde  sie 
dennoch  für  diese  tiegenden  ausfallen ,  wenn  man  sie  zum  Nachtheil  der  altern  Colo- 
nisten .  nemlich  der  llazen  und  Illyrier.  begünstigen  wollte.  Da  diese  an  das  I^and  ge- 
wöhnt, mithin  eine  solche  Familie  in  Ansehung  ihrer  innerlichen  Stäi'ke  mehr  als  3 
deutsche  zu  schätzen  ist.  Meine  VVülensmeinung  gehet  also  dahin,  dass  sie  die  Ad- 
ministration gemessenst  anweisen,  dass  bei  allen  Ansiedlungen  irrender  Colonisten 
nie  einer  illyrischen  oder  walachischen  Gemeinde  ein  Grund  benommen  werde,  den  sie 
entweder  au  ihrer  Subsistenz  oder  zu  Erhaltung  ihrer  Viehzucht  bedarf.''  Zombor  8. 
Juli  1786. 

Die  Instruction  für  die  landesherrlichen  Commissarien  in  Ungern  §.  3  sagt:  ,,Eine 
von  Landeskindern  selbst,  besonders  von  der  razischen  Nation  und  aus  der  Tür- 
kei oder  Walachei  herüberkommenden  Emigranten  nach  und  nach  zu  erzielende 
Menschenvermehrung  würde  gewiss  viel  wohlfeiler  und  gedeihlicher  sein,  als  alle  Aus- 
länder. " 

§.   40. 

Verhältnisse  d  e  r  d  e  u  l  s  c  h  e  n  R  e  i  c  h  s  e  i  u  w  a  n  d  e  r  c  r  und  inländischer  C  o  1  o  n  i  s  i- 
rungen  unter  Kaiser  Leopold  II.   (1790  — 1792). 

Die  Lage  des  österreichischen  Staates  war  den  deutschen  Reichseinwanderungen 
nach  dem  Tode  Kaiser  Joseph's  keineswegs  so  günstig  und  einladend,  als  unter  den  bei- 
den frühern  Regierungen ;  tlicils  die  K  r  i  e  g  s j  a  h  r  e ,  theils  die  fr  ü  h  e  r  e  n  E  r  f  a  h  r  u  n- 
gcn  waren  daran  die  Hauptursachen.  Die  Reichseinwanderung  war  daher  auch 
eigentlich  abgeschlossen,  und  die  weitere  Colonisirung  der  königlichen  Cameralgüter 
beschränkte  sich  grossentheils  auf  Besetzung  der  leer  gewordenen  Ansäs- 
sigkeiten (Sessiones).  — 

Wir  heben  zur  nähern  Beleuchtung  mehrere  Fälle  der  damaligen  deutschen  Co- 
lonisirungs-Ergänzung   beispielsweise   hervor.    Laut   allerhöchst   resolvirten    Vortrag 


«)  M.  F.  A.  1786.  Nr.  8^91 . 


73 

vom  13.  Juli  1790  ^)  wurden  die  wegen  Unfruchtbarkeit  und  durch  Feuer  verarmten 
Huveser  Colonisten  aus  dem  Kaschauer  Cameral-Bezirke  in  die  durch  Entweichung- 
deutscher  Ansiedler  leer  gewordenen  34  Hausstellen  zu  Rittberg  untergebracht, 
und  denselben  ausser  den  inländischen  Colonisten  zukommenden  drei  Freijahren  auch 
der  Fundus  instructus  der  Wirthschaft  (jeder  Familie  nämlich  1  Kuh ,  3  Familien  zu- 
sammen 5  Pferde)  ab  serario  gegen  künftigen  Ersatz  angeschafft.  Zugleich  wurden  die 
Brunnen  auf  Staatskosten  hergestellt,  und  ein  Heugrund  von  der  benachbarten  Ka- 
darznaer  Gemeinde  zugetheilt.  —  Auch  ging  das  Streben  der  Regierung  dahin,  Be- 
wohner, wo  möglich  von  gleicher  Religion  und  Nationalität  in  den 
C  a  m  e  r  a  1  -  0  r  t  s  c  h  a  f  t  e  n  zu  behausen.  Daher  erfolgte  die  Uebersetzung  der  Rittber- 
ger katholischen  Colonisten  nach  den  katholischen  Orten  Daruvär,  Moravicza  und 
Vecseszhäza.  und  jene  der  78  evangelischen  Familien  zu  Daruvär  nach  Rittberg-).  Die 
fortgesetzten  Anträge  der  Reichseinwanderer  wurden  mit  Ausnahme  von  besonders 
rücksicbtswertben  Fällen  zurückgewiesen,  und  die  Hausstellen  mit  Inländern  besetzt; 
so  z.  B.  wurde  der  Vorschlag  des  k.  Reichsnotärs  Mayer,  400  deutsche  Familien 
nach  Ungern  zusenden,  abgelehnt,  dafür  aber  jene  Ackersfamilien ,  welche  von  dem 
Reichsnotär  von  Leutner  zur  weiteren  Ansiedlung  auf  gräflich  Batthyany'sche  Güter 
aufgefordert,  aber  von  Graf  Theodor  Battbyany  wegen  Mangel  an  hinlänglichem  Ver- 
mögen der  Colonisten  nicht  aufgenommen  worden  waren,  im  Banate  mit  allerhöchster 
Genehmigung  vom  27.  November  1790  untergebracht. — 

Als  Beispiele  von  Uebersiedlungen  im  Inlande  erwähnen  wir  jene  der  120  Bercze- 
1er  Colonisten  in's  Banat;  die  Aufnahme  von  27  Familien  aus  Ujlak  im  Neutraer  Ko- 
mitate  nach  Csakova,  und  die  Versetzung  der  Einwohner  von  Csatäd  in  einen  vor 
dem  Andränge  der  Gewässer  mehr  gesicherten  Ort;  —  die  Aufnahme  von  zahlreichen 
deutschen  armen  Colonisten,  welche  aus  den  Kaschauer  Religionsfondsgütern 
Kajata ,  Mochnia  und  Porosziö  wegen  Misswachs  und  Nahrungslosigkeit  eigenmäch- 
tig in's  Banat  gewandert  waren,  in  denselben  Ort  Csatäd ;  endlich  die  Uebersiedlung 
von  20  deutschen  Familien  aus  Oszlop  im  Wesprimer  Komitate,  auf  die  Puszta  Kis 
Meger  im  Stuhlweissenburger  Komitate.  — 

Andern  Colonisten  wurden,  in  Berücksichtigung  besonderer  Unfälle,  weitere  Frei- 
jahre und  Vorschüsse  bewilligt,  z.  B.  den  Gemeinden  zu  Parabuty  und  Jarek,  Eben- 
dorf u.  s.  w.  — 

Auch  steirische  Kohlenbrenner  und  Holzknechte  wanderten  theils  in  die  Berg- 
werksbezirke des  Banates ,  theils  wurde  ein  Theil  der  letztern  in  die  Tbäler  bei 
Pösing,  wo  sie  bereits  Landsleute  fanden,  versetzt. 


»)  F.  M.  A.  Fase.  32.  Nr.  11805. 

2)  F.  M.  A.  Fase.  32.  Nr.  236,58  von  1791.  —  Rittberg  ward  178C  mit  234  deutschen  meist  evan- 
geliselien  Familien  besetzt.  1791  wurde  ein  Theil  wegen  Müssiggang  abgestiftet,  und  obige  Huveser 
an  ihre  Stelle  gesetzt,  aber  auch  bei  diesen  ergaben  sieh  wegen  Wassermangel  und  unfruchtbarem  Boden 
allmälig  100  leere  Sessionen,  in  welche  im  Jahre  ISOl  Colonisten  aus  Pöczke  gesetzt  werden  sollten. 
Nr.  861/42  768. 

«)  F.  M.  A.  Fase.  32.  Nr.  13692.  2)  Nr.  14931. 

III.  10 


74 

§.41. 

Ansiedlungs- Verhältnisse  uiiler  Kaiser  Franz  I. 
(Uefülgung  der  früheren  tirundsätze). 

Im  wesenllichen  wurden  die  unter  Kaiser  l.eopold  heiolgten  Grundsätze  der 
Colonisirung-  beibehalten.  —  Den  Ansiedlern  im  Banale  wurde  überdiess  der  freie 
Verkauf  ihrer  Ansässigkeiten  sowohl  vor,  als  nach  dem  Ausgang  der  Freijahre  gestattet'). 

Ungeachtet  besonderer  Begünstigungen  der  Banater  Co lo nisten  landen  sioli 
doch  von  Zeit  ÄU  Zeit  viele  leere  Sessionen  und  verlassene  Häuser  in 
den  dortigen  Cameral-Orten ,  welche  theils  durch  Aussterben,  theils  durch  Ver- 
armung und  Auswanderung  der  Bewohner  entstanden  waren.  So  zählte  man  im 
Jahre  179^1  im  Temesvärer  Komitat:  250  ganze,  597  halbe.  1020  Viertel-  und 
060  Achtel-  leere  Ansässigkeiten.  In  den  acht  Ortschaften:  Perkaszova.  Buttyin. 
(iataja,  Nagy  und  K.  Semlok,  Omor,  Sosdia  und  Denta  fand  man:  76  ganze,  k'S'A 
halbe,  787  Viertel-  und  110  Achtel-  leere  Sessionen,  welche  neu  eingetbeilt,  und 
mit  Ansiedlern  aus  den  benachbarten  Cameral-Orten  besetzt  wurden. 

Die  Steuerrückstände  wuchsen  in  diesem  Jahi-e  (179^)  aus  Anlass  der  leer 
.stehenden  Ansässigkeiten  in  143  Cameral-Orten  des  Temeser  Banates  auf  222.571 
Gulden  43  Kreuzer;  daher  von  der  Kammer  in  Einvernehmung  der  königlich-ungrischen 
Hofkanzlei  eine  Commission  wegen  Verbesserung  des  Colonialwesens 
vorgeschlagen  wurde  ^).  —  Hierauf  wurde  eine  neue  Eintheilung  besonders  des 
Theisser  Districtes  vorgenommen. 

Einzelne  Uebersiedlungen  erfolgten  auch  jezt.  z.  B.  von  Egyek  nacli 
Kcz-Pereg  im  A rader  Bezirk;  jene  von  Franzdorf  und  Zichydorf  nach  Bentsek;  von 
Unghvär  nach  Lolesz.  von  Perjämos  nach  Bäcz-Sz.  Peter  (wo  dreissig  junge  Eheleute 
aus  dem  ersleren  Orte  in  die  abgestifteten  Hausstellen  des  letztern  versetzt  wurden). 

Auch  jetzt  erfolgte  in  nicksichtswerthen  Fällen  die  weitere  Bewilligung  von 
neuen  steuerfreien  Jahren,  z.  B.  die  Ertheilung  von  drei  neuen  Freijabren  an 
die  Gemeinde  Vecseszhäza,  von  zwei  Freijahren  an  die  Moritzfelder  Colonisten  u.  dgl. 
A -seh  jetzt  befolgte  man  bei  den  Ansiedlungen  den  frühern  Grundsatz  der  mög- 
lich gleichen  Nationalität  und  Religion  in  den  Ortschaften;  daher 
wurde  das  Ansuchen  der  deutschen  Gemeinde  zu  Neu-Sziväcz  um  Absonderung  ihrer 
Grundstücke,  von  denen  der  Bazen  zu  Alt-Sziväcz  genehmigt,  um  daducb  weitern 
Zwistigkeiten  vorzubeugen  *). 

A'ich  jetzt  kommen  Beispiele  von  Abstiftungen  nachlässiger,  arbeitsscheuer  und 
halsstarriger  Colonisten  vor,  worunter  jene  der  132  Ansiedler  zu  Daruvär  die  bedeu- 
tendste erscheint  "). 


')  F.  M.  A.  f.  :ii.  Nr.  28)  57(5  von  29.  März  1793. 
-)  F.  M.  A.  J.  179^1.  Fas.  32.  Nr.  110,838,  -%  68. 
ä)  P.  M.  A.  F.  32.    21).  April  1796  mit  Beziehung    auf  Nr.   1IV52*    vom  Jahre   179.')    hei    Gründung    der 

deutschen  Gomeiiule  in  Neu-Sziväcz  anno    1786. 
*)  F.  32.  Nr.   19(i    J.   1793. 


7& 

Als  neuen  Colonisir  ungsve  rs  uch  erwähnen  wir  den  Antrag  wegen  Be- 
völkerung des  zur  königlichen  Freistadt  Theresiopel  gehörigen  Diverticulum  Sändor, 
auf  (JO  Sessionen ');  ferner  die  Zusamnicnziehung  kleinerer  Ortschaften  in  grössere 
auf  den  Dominien  Bei,  Vaskö  und  Arad  zur  Abwendung  von  Räubereien,  und  zu 
gleichem  Zwecke  die  Gründung  von  Ansiedlungen  bei  den  deutschen  VVirthshäusern  auf 
den  Prädien  Pakäcz  und  Cservena-Medja  und  im  Kikindaer  Bezirk  -). 

§.  42. 

Neue  Colonistition  (Emigranten,    Tiroler  etc.). 

Einige  besondere  Züge  erhält  das  Bild  der  Colonisation  während  der  Regie- 
rung Kaiser  Franz : 

a)  Durch  die  Einwanderung  französischer  und  deutscher  Emi- 
granten, welche  durch  die  Kriegsereignisse,  namentlich  aus  den  österreichi- 
schen Vorlanden  verdrängt,  in  Ungern  Schutz  und  Aulhalnne  suchten. 

b)  Durch  die  Ansiedlung  mehrerer  Colonisten,  wurden  (il  leere  Sessionen 
zu  Alt-Sziväcz  an  137  Reichseinwanderer  ertheilt,  welche  aus  den  im  Jahre  1809  ab- 
getretenen erbiändischen  Provinzen,  namentlich  aus  Tirol  in  Ungern  aufgenommen 
wurden. 

a)  Wir  übergehen  die  Aufnahme  einz,elner  IVanzösischer  Emigranten,  und  erwähnen 
nur  die  zeitweise  Ansiedlung  von  mehreren  französischen  Familien  aus  Charquemont 
(179V0-  welche  in  dem  bereits  mit  französischen  Lothringern  besetzten  Ortschaften 
sammt  ihren  zwei  Geistlichen  Hugues  Mongin  und  Josepji  Maillot  Aufnahme  fanden, 
später  zu  Bacsovär  zusammen  untergebracht  wurden,  jedoch  schon  1795  wieder  ihre 
Rückkehr  nach  Frankreich  verlangten,  welche  ihnen  auch  gestattet  wurde. 

Im  Jahre  1794  wünschte  die  bedeutende  Zahl  von  vier  bis  fünf  hundert  Emi- 
granten Aufnahme  im  Baiiate,  wovon  jedoch  nur  einzelne  Familien  untergebracht 
wurden  ^). 

Bei  dem  Andränge  von  Reichs-Colonisten,  namentlich  von  zwei  bis  drei  tausend 
s  c  h  w  ä  biso  h  e  n  Einwanderern  im  Jahre  1 802  erfolgte  die,  auf  frühere  Erfahrungen  und 
Normen  gestützte  Präsidial -Verordnung  *):  auf  den  leeren  Ansässigkeiten  nur  ver- 
mögliche und  ordnungsliebende  Einwanderer  aus  dem  Reiche  anzu- 
siedeln, weil  nach  der  bisherigen  Uebung  oft  über  500  11.  auf  eine  Fiimilie  verschwen- 
det wurden ,  und  dennoch  die  Colonisten  sich  nach  Ablauf  der  Freijahre,  ohne  Vergü- 
tung der  Vorschüsse  zum  Schaden  des  Aerars  wieder  verliefen.  Die  gedachten  schwä- 
bischen Colonisten,  welche  Vermögen  haben,  können  unter  der  Bedingung  angesiedelt 
werden,  dass  sie  keinen  Schlafkreuzer  bis  zur  Unterbringung,  oder  ebenfalls  keine 
Fruchtvorschüsse  oder  andere  Geldvortheile  aus  der  Staatscasse  erhalten,  sondern  sich 


')  F.  M.  A.  J.   17<)9.  F.  33.  Nr.  303. 

-)  F.  M.  A.  J.   1800.  F.  32.  Nr.  ä8. 

■•)  F.  M.  A.  J.   17ii).  i.  ZI.  Nr.  1.10.187/1015.,  73. 

*)  F.  M.   A.   Aug:.   1K02.  fasc.  32.  Nr.  20403/6«!. 

10 


76 

bloss  mit  der  Anweisung  der  leeren  Ansässigkeiten  und  der  Einräumung  von  drei  Frei- 
iahren sich  zu  begnügen  haben.  Diese  erneuerte  Verordnung  erhielt  auch  die  aller- 
höchste Bestätigung  (1804) '). 

Ausnahmen  wurden  gemacht  zu  Gunsten  einzelner  Auswanderer  oder  Gemein- 
den ,  die  dem  k.  k.  Militär  wesentliche  Dienste  geleistet,  sich  durch  Anhänglichkeit  an 
das  Kaiserhaus  ausgezeichnet,  oder  durch  Kriegsereignisse  ihre  Habe  verloren  hatten. 
Diese  wurden  im  Banate  mit  den  früheren  Colonialrechten  untergebracht.  In  diesem 
Anbetrachte  erhielten  auch  solche  Ansiedler ,  welche  bereits  im  Lande  waren,  und  we- 
gen Armuth  ihre  Reise  von  Ofen  selbst  nicht  fortsetzen  konnten,  einen  Vorschuss  von 

JO 15  fl  ^),  —  Auch  erhielten  Diejenigen,  welche  einiges  Vermögen  hatten,  und 

als  Colonisten  untergebracht  wurden ,  einen  massigen  Vorschuss  auf  drei  Jahre ,  die 
ganz  armen  Bewohner  wurden  als  Insassen  eingetheilt.  Zugleich  erging  die  wieder- 
holte Weisung,  die  Reichseinwanderer  wo  möglich  unter  Deutschen  einzutheilen.  die 
leeren  Hausstellen  in  walachischen  Orten  mit  Nationalisten  zu  besetzen  ^). 

Ungeachtet  der,  im  Vergleiche  mit  der  früheren  Zeit  beschränkenden  erwähnten 
Verordnungen  war  doch  der  Andrang  von  Würtembergern ,  Badnern,  Hessen,  Falken- 
steinern etc.  so  gross,  dass  wiederholt  die  zeitweise  Sistirung  der  Reichsein- 
wanderung *)  auch  für  die  Fälle  ausgesprochen  wurde,  als  die  deutschen  Emigran- 
ten Vermögen  mitbrachten,  da  sich  nicht  hinlänglich  Sessionen  fanden,  dieselben  bei 
Deutschen  unterzubringen.  — 

In  Folge  dieser  und  der  weitern  kaiserlichen  Entschliessung  vom  28.  Juni  1805 
finden  wir  einige  Zeit  keine  neuen  Spuren  von  deutschen  Reichseinwanderungen  auf 
Cameral-Gütern ,  bis  zum  Jahre  1808,  sondern  die  wenigen  leeren  Ansässigkeiten  im 
Banate  wurden,  theils  durch  die  b  ereits  im  Lande  befindlichen  Deutschen ,  grössten- 
theils  aber  durch  Nationalisten  besetzt.  —  Erst  im  Jahre  1808  wurden  wieder  meh- 
rere leere  banatische  Ansässigkeiten  zu  Daruvär,  Niczkydorf,  Bachovär  undVecseszhäza. 
dann  zu  Kula  im  Bäcser  Komitate  an  83  falkensteinische  und  andere  deutsche  Fami- 
lien ,  die  durch  die  Kriegsereignisse  verarmt  waren,  überl  assen  ^).  Auch  22  böhmische 
Familien  aus  Kolin  erhielten  in  Kis-Butsek  im  Arader  Bezirke  zwischen  Kirche  und 
Bräuhaus  dieses  Ortes  Wohnplätze  zu  halben  Sessionen  "). 

h)  Nachdem  im  Wiener  Frieden :  Salzburg,  das  Innviertel  und  Theile  des  Haus- 
ruckviertel's  und  wiederholt  Tirol  an  Bayern,  der  Villacher  Kreis,  Krain,  Görz,  Triest, 
I Strien,  das  kroatische  Litorale  und  Kroatien  bis  an  die  Save  unter  dem  Namen  „Illy- 
rische Provinzen"  an  Frankreich  abgetreten  worden  waren ,  entstand  bei  den  treuen 
Völkern  dieser  Länder,   namentlich  bei  mehreren  Bewohnern  Tirol's  und  der  illyri- 


•)  F.  M.  A.  Fase.  32.  Nr.  603. 

2)  F.  M.  A.       „        „  Nr.  13083/734  vom  13.  Mai  1803. 

=)  F.  M.  A.       „        „  Nr.  22069/1167  vom  4.  August  1803. 

*)  F.  M.  A.       „        ,,  Rescript  Nr.  15767/876  vom  10.  Juni  1803     und  Nr.  22822/1199  a.  h.  Handschreiben 

an  die  Staatskanzlei  und  den  Hofkriegsrath   ddo.  Laxenburg  30.  Juli  1803. 
5)  F.  M.  A.  Fase.  32  7249/348  vom   3.  März  1808. 
«)  F.  M.  A.       „        „  5021/2'l5  vom  Jahre   1808. 


77 

sehen  Provinzen  der  Wunsch,  wenn  auch  ausser  ihrem  Vaterlande  ,    doch  fernerhin 
unter  österreichischem  Scepter  zu  leben. 

Daher  ertheilte  im  Jahre  1810  die  k.  k.  vereinigte  Hofkanzlei  allen  Länderchefs 
den  Auftrag,  die  aus  Tirol ,  Kärnten ,  Krain  und  Illyrien  um  Ansiedlung  ansuchenden 
erbländischen  Unterthanen,  sofern  sie  nach  Galizicn  und  der  Bukowina  abzugehen 
wünschen,  an  die  dortige  Staatsgüter-Administration,  jene  die  in  Ungern  Aufnahme  suchen, 
an  die  königl.  ung.  Hofkammer  zu  weisen.  Die  Hofkammer  erwiederte,  dass  in  Ungern 
2900  leere  Ansässigkeiten  vorhanden  wären,  daher  bei  3000  Familien  untergebracht 
werden  können*).  Die  meisten  Ansässigkeiten  fanden  sich  im  Laufe  dieser  Jahre  im 
Banate.  Die  nachfolgenden  Ausweise  geben  eine  Uebersicht  der  allmäligen  Colonisirung 
leerer  Ansässigkeiten  in  den  dortigen  Bezirken  im  ersten  Decennium  des  19.  Jahrhun- 
derts, sowohl  hinsichtlich  der  Zahl,  als  der  örtlichen  Vertheilung. 

Total  -  Ausweis  ^) 

über  die  im  Jahre  I8OV3  in  den  Banater  Cameral-Gütern  untergebrachten  Ansiedler  und  Insassen. 


Herrschaft 

Fami- 
lien 

Orte 

mit  Benefizien 
angesiedelt 

In- 
sassen- 

haben 
Häuser 
erhal- 
ten 

Betrag  der 
ihnen  ertheilten 

ganze      halbe 

Vorschüsse 

Ansässigkeiten 

Familien 

fl. 

kr. 

Csakovar  .  .  . 
Versetz    .  .  . 
Köveres    .  .   . 
Lugos    .... 

1 

1 
16 
14 

Liebling  .  .  . 

i 

Freudenthal . 
Bakovar.  .  . 
Daruvdr  .  .  . 

Summe    . 

1 

6 

1 

5 

14 

60 
1.071 
6.917 

45 
20 

3 
14 

7 

•        •       • 

7 

17 

8 

20 

8.049 

5 

')  F.  M.  A.  Fase.  32.  Nr.   «f^».    In   der  Bukowina  fanden   sich   17888   Joch  Ansiedlungsgründe   für 

898  Familien. 
')  F.  M.  A.  Fase.  32.  Nr.  '14^'  pro  April  1804. 


78 


2755 


Aus^iveis') 

über  die  im  Jahre  1803  im  Baiiate  leer  gewesenen  und  bis  Ende 

auf  Cameral-Herrschaften. 

Leere,  g-anze  Ansässigkeiten 432 

„       halbe          „                974 

Viertel-      „                 687 

„       Achtel-      „                 662 

Im  Laufe  des  Jahres  besetzte 

ganze  Ansässigkeiten 69 

halbe             „                150 

Viertel-         „               181 

Achtel-         „  ....     . 81^ 

Verbleiben  noch  zu  besetzen: 

ganze  Ansässigkeiten 363 

halbe              „               .....  824 

Viertel-          „                .....  506 

Achtel-          „               581 


481 


2274 


1804  besetzten  Ansässigkeiten 


Und  zwar  in  den 
Rentämtern: 
Ujpecs 
Caskova 
Denta 
Köveres 
Lippa 
Rekas 
Sz.  Andras 
Lugos 
Versetz 
U  n  t  e  r  ä  ni  t  e  r : 
Faczet 
Bnlcs 
Verwalterämter: 
Bogschan 
Szäszka 
Oravieza 
Krassova 
Gr.  Beeskerek 


Ausweis^) 

über  die  im  Jahre  1806  —  1807  verpachteten  leeren  Ansässigkeiten  im  Banale. 


B  e  n  a  n  n  t  1  i  c  h 

ganze 

halbe 

Viertel- 

Achtel- 

Industrielle 
Gründe 

Ansässigkeiten 

Joche 

im  Jahre  1806 

243 

593 

359 

503 

208Ü^ 

8 

i,n  Jahre  1807 

leer    bestanden ,   mithin    zeigt    sich ,    dass 

253 

569 

370 

570 

1123 
257 — 

8 

394 

im  Jahre  1807  um 

10 

•     • 

11 

67 

'K 

mehr    als    im   Jahre    1806,  dagegen  aber 

bei  den  halben  um 

•     • 

24 

•     • 

•  • 

weniger  leer  verblieben  sind. 

Im  Jahre  1809  fand  man  in  ganz  Ungern  2900  leere  Sessionen,  wovon  auf  das 
Banat   1380  kamen. 


1)  A.  a.  Nr.  Vöt  P'""  Octol).  1805. 
-)  Nr.  252  do.  Juli  1808. 


79 

Im  Jahre  1810  wurden  im  Banale  allein  mit  Ansiedlern  besetzt:  22  ganze, 
80  halbe,  111  Viertel-,    und  101  Achtel- leere  Cameral-Sessionen. 

Diese  Sessionen  wurden  grossentheils  mit  Tirolern.  Innerösterreichern. 
Badnern  und  Würtembergern  in  diesem  und  den  folgenden  Jahren  besetzt,  wie 
die  n  a  c  h  t'o  1  g  0  n  d  c  Erörterung  näher  zeigen  wird. 

Der  Ingenieur  Rudolph  Witsch  wurde  als  Cameralcommissär  mit  der  Anlegung  eini- 
ger neuen  Colonieii.  namentlich  für  Tiroler  im  Krassoer  Komitate betraut.  —  Se.  Maje- 
stät genehmigte  mit  der  kaiserlichen  Entschliessung  vom  9.  Juni  1810')  die  leeren  Ses- 
sionen in  Füzes  und  Prädium  Szechen-Szälläs  zur  Ansiedlung  von  Tirolern  zu 
verwenden.  In  besonderer  Rücksicht  der  bewiesenen  Treue  wurden  denjenigen  Tii-oIeiM. 
welche  sieh  mit  Ackerbau  beschäftigten,  V^orschüsse  bis  lOOOtl..  in  besonderen  Fällen 
sogar  bis  2000  fl.,  den  Handwerkern  aber  kleinere  Vorschüsse  bewilligt  .  welche  erst 
vom  dritten  Jahre  angefangen  sodann  in  sechs  Jahresfristen  von  den  Colonisten  zu  ver- 
güten waren ;  diejenigen  Tiroler ,  die  sich  in  Salzwerkon  beschäftigten  ,  wurde  die 
Aufnahme  in  die  Marmaros,  und  die  Beschäftigung  bei  dem  dortigen  Salzbau  unter  glei- 
chen Begünstigungen,  wie  den  1775  aus  Oberösterreich  angesiedelten  Salzarbeitern  zu- 
gesagt"). Die  Tiroler  hfitten  ungeachtet  dieser  besonderen  Begünstigungen  nicht  viel 
Lust,  in  Ungern,  namentlich  im  Banale,  sich  niederzulassen;  Iheils  waren  sie  noch  von 
dem  Vorurtheile  erfüllt,  dass  das  Banal  das  Grab  der  Deutschen  sei.  theils  sagte  ihnen 
die  Bewohnung  des  Flachlandes  nicht  zu ,  theils  fürchteten  sie  die  Veränderung  der 
ihnen  lieb  gewordenen  Sitte  ,  Tracht  und  Lebensweise.  Da  sie  ferner  für  den  Fall 
einer  Ansiedlung  in  Ungern  noch  höhere  Forderungen  an  den  Staat  machten,  so  wurde 
denselben  einerseits  durch  die  Polizei-Hofstelle  erklärt:  der  Staat  suche  sie  nicht  zu 
seinem  Vortheile  nach  Ungern  zu  ziehen,  sondern  wünsche  ihnen  nur  zur  Belohnung- 
ihrer  Treue  ein  gesichertes  Unterkommen  zu  verschaffen ;  andererseits  wurde  ihnen  zuge- 
sagt, sie  nicht  zerstreut,  sondern  beisammen  anzusiedeln  .  und  um  das  Vertrauen 
der  Tiroler  zu  erheben,  wurden  auf  ausdrückliehen  allerhöchsten  Befehl*)  die  zwei 
Tirolerführer  Speckbacher  und  Thallgulter  in's  Banat  gesendet,  um  die  Ansiedlungs- 
plätze  zu  besichtigen. 

Hierauf  erfolgte  der  weitere  kaiserliche  Auftrag  *)  vom  1.  September  1810  in 
F'üzes  30  Häuser  ganz  nach  Tiroler  Art  auf  der  Anhöhe  aus  solidem  Material  zu  er- 
bauen. Die  beiden  Tirolerführer  erhielten  200  11.  Reisegeld.  Die  Colonisten  erhiel- 
ten 30  fl.  für  den  Familienvater,  eben  so  viel  für  das  Weib,  20  11.  für  den  Dienstboten. 
1 5  fl.  für  jedes  Kind  über  und  8  fl.  für  jedes  Kind  unter  7  Jahren.  Jeder  dieser  Tiro- 
ler Familien  wurde  eine  ganze  Session  und  auf  Verlangen  auch  1  —  2  Joch  Weingar- 
tengrund zugetheilt.  Auch  wurde  ihnen  gestattet,  ihre  eigene  Kleidung  sammt  Stutzen 
beizubehalten;  nur  ihre  in  Ungern  gebornen  Söhne  sollen  militärpflichtig  sein;  be 
Pachtung  nachbarlicher   leerer    Ueberlandgründe    soll    cieteris    puribus    auf  Tiroler 


*)F.  M.  A.  32.  Nr.  17920/920. 

2)  F.  M.  A.  .32.  Nr.  19732/994  von  1810. 

ä)F.  M.  A.  32.  Nr.  16895/1016  vom  18.  August  1810. 

»)F.  M  A.  32.  Nr.  27041. 


80 

Rücksicht  genommen  werden.—  Da  weder  Speckbacher')  noch  Thallgutter  sich  ent- 
schliessen  konnten,  im  Banate  sich  anzusiedehi,  so  wurde  Euseb  Steck  (1811)  zum 
Vorsteher  dieser  Tiroler  Colonie ,  im  folgenden  Jahre  aber  Mader  hiezu  ernannt*). 
Die  Kosten  eines  Tirolerhauses  im  Banate  betrug  5199  fl.  im  damaligen  Papier- 
gelde, und  der  ganze  Häuserbau  dieser  Colonie  betrug  32.153  fl.  24  kr.  W.  W.^). 
Auch  wurde  der  Bau  einer  Kirche  und  Schulhaus  beantragt ,  und  Johann  Matthäus 
StuefTer  wurde  Seelsorger  dieser  Gemeinde. 

Eine  andere  Tiroler  Colonie  war  jene  in  Königsgnad,  welche  in  den  Jahren 

1813 1814  aus  56  Häusern  für  eben  so  viele  Familien  um  den  Preis  von  259.721  fl. 

37  3/4  kr.  *)  sammt  Schulhaus  erbaut  wurde.  —  Als  Co lonisten- Vorstand  und  Richter 
wurde  Eichhammer  bestellt.  Da  aber  bald  ein  Theil  dieser  Colonisten  theils  zum 
Militär  übertrat,  theils  zurück  nach  Tirol  ging,  so  wurden  die  dadurch  leer  geworde- 
nen Hausstellen  in  Königsgnad  mit  anderen  Reichs-Colonisten  ausgefüllt,  darunter 
auch  mit  einigen  von  jenen  55  würtembergischen  Familien,  welche  257  Köpfe  stark 
im  Jahre  1816  durch  Ungern  nach  Russland  zogen,  um  am  Kaukasus  ein  neues  Vater- 
land zu  finden,  jedoch  vom  Banate  wegen  Armuth  nicht  w  eiter  konnten.  — 

Auch  56  Gotscheer  Familien,  welche  Krain  verlassen  hatten,  suchten  in  Un- 
gern Unterkunft.  Denselben  wurde  die  Ansiedlung  auf  der  Oravitzaer  Herrschaft  (mit 
1/4  Session)  und  die  Verwendung  beim  Holzwesen  angetragen.  Da  sie  aber  wegen 
schlechtem  Boden  diese  Ansässigkeiten  nicht  annehmen  woUten ,  so  wurden  sie  in  D  a- 
ruvär  und  anderen  Orten  angesiedelt  (1812)*). 

In  Daruvär,  Prabul,  Välya  und  Deny  wurden  auch  141  falkensteinische 
Familien,  welche  durch  den  Krieg  verunglückt  waren,  so  we  in  Liebling  und  Szakel- 
häza  23  baden-durlachische  Familien  einstweilen  untergebracht  (1811  —  1814)"). 

§.43. 

Beschränkungen  der  Einwanderung  (Anlass,  Erhebungen,   Grundsätze). 

In  Folge  der  Kriege  und  Theuerung  in  Deutschland  hatte  sich  eine  solche  Zahl 
deutscher  Einwanderer  in  Ungern  eingefunden,  dass  nicht  alle  untergebracht  werden 
konnten.  Bei  900  Würtemb erger,  Badner  und  He  ssen  lagerten  geld-  und  hilf- 
los um  Temesvär.  In  Anbetracht  der  traurigen  Lage  dieser  Einwanderer  machte  die 
ungrische  Hofkammer  den  Antrag,  dieselben  ausnahmsweise,  wenn  auch  in  wala- 
chische  Orte  einzutheilen,  und  jeder  Familie  800  fl.  Vorschuss  zu  ertheilen. 
Sie  wurden  auch  auf  leere  Sessionen,  jedoch  ohne  weitere  Vorschüsse  untergebracht, 
da  den  Colonisten  ausdrücklich  von  der  k.  k.  Gesandtschaft  in  Stuttgart  und  Karlsruhe 


»)  F.  M.  A.  Fase.  32.  Nr.  47658/19096  vom  Jahre  1817. 

2)  F.  M.  A.   „   „  Nr.  27021/16058  von  1811. 

3)  F.  M.  A.   „   „  Nr.  31060/1903  von  1811. 

»)  F.  M.  A.   „   „  Nr.  24889  vom  Jahre  1821  mit  Bezug  auf  Nr.  11761/581  vom  Jahre  1813  und 

4869/262  v.  1817. 
5)  F.  M.  A.  Fase.  32.  Nr.  32166/1936,  26883/1411. 
«)  F.  M.  A.   „   „  Nr.  9509/562  vom  Jahre  1811. 


81 

bedeutet  worden  war,  dass  sie  keine  ausserg'ewöhnliclicn  Vortheile  erlialten.  Zueleich 
erging  der  erneuerte  Auftrag  an  die  Gesandten  und  Residenten,  künftig  nur  Ver- 
möglichen Einwanderungspässe  zu  ertheilen. 

Die  bisher  genannten  deutschen  Colonien  hätten  wohl  die  leeren  Sessionen  in  Un- 
gern allein  nicht  gefüllt,  es  ist  jedoch  zu  bemerken,  dass  seit  dem  Jahre  1810  aus  den 
abgetretenen  illyrischen  Provinzen  ')  auch  verschiedene  kroatische  und  illyrische 
Bewohner:  Banderialisten  und  Gränzer  und  andere  Nationalisten  untergebracht  wurden. 
üa  zugleich  die  früheren  Erfahrungen  vielfältig  bestätigten .  dass  die  Deutschen  sich 
nur  dort  erhalten  konnten,  wo  sie  in  grösserer  Menge  beisammen  angesiedelt 
wurden,  und  dass  sie  einzeln  unter  anderen  Sprachverwandten  eingetheilt,  meistens  ver- 
kümmerten, bei  den  Wala  eben  manchmal  aber  gar  ihrer  Habe  und  ihres  Lebens  nicht 
sicher  waren ')  so  wurde  bei  dem  fortwäh  rendenAnsuchen  deutscherEinwan- 
derer  um  Unterkunft  in  Ungern  im  Jahre  1817  folgender  Ausweis  über 
alle  leeren,  unter  der  Leitung  der  Kammer  stehenden  Ansässigkeiten 
der  Staatskanzlei  mitgetheilt,  woraus  erhellt,  dass  unter  Deutschen  nur  wenig  Deut- 
sche untergebracht  werden  konnten. 


•)  Napoleon  theilte  mittels  Oiganisations  -  Decret ,    ddo.  Paris  15.  April  1811    (Titre  VI.  Organisation 
civile)  das  illyrische  Gouvernement  in  folgende  VII  Provinzen  : 

(   Distriet    Laibach, 

a)  Civil-Pro  vinzcn:         I.  Krain !         „         Neustadtl, 

^         f,         Adelsberg. 

ir    I-..     »u  (  n         Villach, 

II.  Karnthen \         "  ' 

(         n         Lienz. 

^         V         Triest , 

„,    ,  ,  •  I        «        Görcz , 

III.  Istrien ^  j.,  ,  . 

j         „         Capo  d  Istria. 

f         „         Rovigno. 
f         „         Carlstadt , 

IV.  Civil-Kroatien    .    .    .   /         „         Fiume , 

'         „         Zeng. 

/         „         Zara, 

1         „         Sebenico , 
V.  Dalmatien   .        .    .    .  /         „         Spalato, 

I         „         Macarsca, 

\        n         Lesina. 

(         55         Ragusa, 
VI.  Ragusa <         „         Cattaro  , 

'  „  Curzola. 
5)  Militär-Provinz:  VII.  Militär-Kroatien. 
')  Aus  Klopodia  im  Temeser  Banale  waren  die  Deutschen,  wegen  Gefährdung  ihres  Gutes  und 
Lebens  durch  die  Walach  en  dieses  Ortes,  weggezogen  und  an  ihrer  Stelle  Ungern  ange- 
siedelt worden;  doch  im  Jahre  1815  klagten  auch  diese,  dass  sie  wegen  Sengen  und  Brennen  der 
dortigen  walachischen  Mitbewohner  ebensowenig  mehr  bestehen  können  ,  als  früher  die  Deutschen, 
und  im  Jahre  1818  wanderten  sämmlliche  Ungern  (bis  auf  fünf)  aus  diesem  Orte  weg.  (F.  M.  A. 
V.  1815  Nr.  217  und  v.  1818  Nr.  318.) 


III. 


11 


82 


Total- 

über  alle  leere  Ansässigkeiten,  welche  in  den ,  der  Leitung'  der  k.  ung.  Hofkammer  unter- 


Nr. 

Name  der 

leere  Ansässigkeiten 

s 

1   Zu- 

Nationalität 

Herrschaft 

Disirict 

c 

3) 

"i 

% 

% 

% 

'A 

Vg     sara- 
men 

In  Klopodia:  Ungern,  Walachen. 

/   ,,  Szrcdistje  :  Uazen. 

„  Perkaszova:    Deutsche,  VVa- 

1          lachen. 

\   ,,  Rekas  :  Deutsche ,  Uazen. 

[   Versetz 

\ 

]  ,,  Oravitza:  Razen ,   Walachen, 

\      Detia 

1 

/         Deutsche. 

1 

Alle   Banaler  Do- 
mänen 

)      llekas 
S   Oravicza 

J         liUgOS 

[^  Krassova 

•    Pccska 
Menes 

r 

T5 

108 

271 

135% 

,,  Nermet,  Vodnik :  Bulgaren. 
\   ,,  MoritzfelJ  und  Königsgnad  : 
Deutsche. 
,,  Zenia  :     Ungern  ,     Razen, 
[         Deutsche. 

,,  Szent-Tamas :  Razen ,  sonst  im 
1          Tlieisser  Bezirk:  Ungern,  Ra- 

zen  und  Walachen. 
/  „  Uj  Pecska,  Beregh,  N.  Zerend 
Gyarmat ,  Agya  :  Ungern. 
„  Apätfalva:,  Ungern,  Walachen. 
.   „  Nagylak:  Slovaken, Walachen. 
\  „  Racz  Pecska:  Walachen, 
I        Razen. 

„  Batonya:  Walachen,  Razen, 
/         Ungern.  ^ 
/   „  Radna:    Sokazen ,   Walachen 

2 

Arad,  modenesische 

Panko(a 

SiO 

1 

2 

17 

23 

158 

375 

125Vs 

Herrschaften 

\      Butlyin 

\         Deutsche. 

J    KIs-Jenö 
'     Zerend 

,,  Glogovacz  :  Deutsche. 

„Altpaulis:  Deutsche,  Wa- 
1         lachen. 

„  Pankota:  Deutsche,  Walachen, 
Ungern. 

,,  Butyin  :  Walachen  ,  Deutsche, 
\         frülier  Walachen. 

(     Fugyiz 

\ 

3 

Vacanle  bischöfliche 

\     Cseter 

1 

Camera!  -  Herrschaft 

<   P.  Mezö 

\ . 

6 

4 

30 

32 

188 

322 

121% 

Walachen. 

Grüsswardein 

1      Csefa 
'ivijrös  Topa 

) 

4 

Hradeker  Cameral- 
giiter 

Hradek 

1 

4' 

Slovaken. 

5 

Vacante    Prior. 

Anrand  Farkasich 

Sellin 

2 

o 

1 

Ol/ 

O  /8 

Kroaten. 

') 

Grancr    erzbiscliüfl. 
Güter  Tyrnau- 

j   Uczbegh 
j     Zeteny 

1 

11 

4 

1 

eVs 

l  In    Üzbegh  ,    Chinozan ,    Ribiu: 
/          Slowaken. 

Verebely 

r 

(   „  Egerszeg,  Ledecz:  Ungern. 

7 

Vacante  Neusohler 

JAltkremnitz 
1  Prestaivlk 

) 

Bisthums-Herrschaft 

( 
i 

12 

4 

7 

Slovaken. 

llciligenkreuz 

) 

8 

Vacante  bischöfliche 

(      Varad 
Beel 

) 

1  In  Jenko ,    Belfeiiycr  :  Ungern. 

Cameralgiiter 

1 

20 

248 

520 

138% 

}   ,,  Gyanta:    Ungern,    Walachen, 

Grosswardein 

(      Vaskö 

) 

(          früher  Walachen. 

9 

Cameral-IIerrschaft 
Lublyo,  Podolin 

(     Zipser 
(  Administr. 

!• 

(   „  Hobgard  :  Deutsche  früher 

)         Slovaken. 

j   „   Soovär:   Deutsche,  Slovaken, 

10 

Salz  Domäne  Soovär 

Soovar 

)          früher  .Slovaken. 

11 

Cameral-He  rrschaft 
Peklin 

i     Peklin 

. 

(  „  Herlein:  Deutsche,    früher 
]         Slovaken. 

Vi 

Cameral- Fiskal- 

>    Licserd 
Summa . . 

Gut  Licserd 

Slovaken. 

~m 

~ 

~6 

Ui8 

55 

710 

1490 

538  Vs 

83 


A  u  s  ^v  e  i  s 

reordneten  Cameral-,  erledig:ten  Bisthums-  und  Benefiz-Domänen  vorfindig-  sind  (1 817*). 


Die  nacheinanJcr  folg-enden  Missjahre  und  Ueberschwem- 
mungen  zog-en  in  diesem  Jahre  die  iiiissersfe  Verarmung-,  diese 
aber  die  Auswanderung  nach  sich,  wobei  zu  bemerken,  dass 
bei  besserem  Jalire  die  Auswanderer  häufig  zurückkehren. 

Kis  Jenö  wurde  dem  E.  H.Palalin  verliehen,  daher  ^g  An- 
sässigkeit abzuschlagen,  mithin  nur  125  '  g  zu  entwerfen  kommen. 


Für  diese  Herrschaft  zahlt  die  Kakovaer  Gemeinde  20 fl.  30 kr. 
jälirlichen  Pachtzins. 


Diese  leeren  Grundstücke    sind  an  die  Inwohner  vertheilt 
und  werden  alle  Jahre  angebaut. 


Ausser  diesen  leeren  Ansässig- 
keiten sind  noch  im  Krassöer  Be- 
zirke ^""/(ijon  Industrial-Joche  und 
\  es  könnten  von  den  deulschcn  sich 
(  meldenden  Ansiedlern  theils  im 
Banale,  theils  in  den  Arader  und 
Gross wardeincr  Cameral-Domänen 
mehrere  untergebracht  werden. 


Können  nicht  durch  Ausländer- 
Einwanderer,  sondern  bloss  durch 
inländische  Kroaten  oder  Slova- 
ken  besetzt  werden. 


Dürften    von    Inländern  :    Un- 
gern,   Slovaken    oder    Walachen 


besetzt  werden. 


Sind  keine  leeren  Gründe  vorhanden. 


»)  F.  M.  A.  pro  Julio  1817  Fase.  32  Nr.  184. 


11 


84 


Total- 

Wie  viel  leere  Constitutiv-Grundes-Ansässig'keiten  bei  nachbenannten  kön.  Banater 

25.  Jänner  1817  vorgelegten  Totales  mit 


Nro. 

Name    der   Rentämter 

Vermöge  amtlicher  Aus- 
weise bestehen  leer  mit 
1.   Mai  1817 

Vermöge  Totales  pro   1816 

verbliehen  mit 

Ende  October  1816  leer 

1 

N 
S 

o 

1 

U 
Ol 

> 

t 

< 

Indu- 
strial- 

1 

5 
> 

'S? 

< 

Indu- 
strial- 

Ansässigkeiten 

Joch 

Ansässigkeiten         !    Joch 

1 
2 
3 
4 
5 
6 
7 
8 
9 
10 
11 

Szent  Andräs 

Csatäd 

Versetz 

Detta       

13 
14 

38 
4 

kl 

4 

8 

14 

7 

36 

3 

34 

6 

LiDDa 

Rekäs 

5 
2 

5 
3 

2 

1 

2 

1 

3 
1 

3 
o 

1 

3 

28 
234 

e  0  0 

16  0  0 

Lugos 

Hules 

Szaszka 

Karacsova 

Gross- Becskerek       

9 
14 

8 
111 

1 
108 

28 
297 

"l  6  0  0 

9 
3 

8 
23 

1 

72 

Summe. . 

57 

169 

153 

340 

fi    800 
"l  600 

37 

75 

108 

371 

800 
1600 

Die  wenigen  leeren  Sessionen  im  Banate  und  in  anderen  Cameral  -  Gütern 
wurden  meist  durch  Nationalisten  oder  durch  solche  Deutsche  besetzt;  welche  be- 
reits im  Lande  waren.  —  So  wurden  1818  in  Perkassovo  Baden  -  Durlacher  an- 
gesiedelt, die  bereits  einige  Zeit  in  Ungern  verweilten;  1820  wurden  Steier- 
dorfer  Bergleute  auf  die  Oraviczaer,  Szäszker,  Csikloer  und  Bokcsäner  lee- 
ren Ansässigkeiten  eingetheilt,  und  in  demselben  Jahre  Holzknechte  aus  den  fürst- 


85 


Ausweis 

Cameral-Rentämtcrn  mit  1.  Mai  1817  vorfindig  sind,  und  wie  viel  vermöge  des  unterm 
Ende  October  1816  leer  bestanden  haben  ^). 


Combinando  zeigt  sich 

A  n  ui  e  r  k  u  n  g. 

Melir 

Weniger 

1 
e 

o 

1 

> 

1 

< 

Indu- 
stri.i- 
licn 

S3 
C 

O 

1 

rt 

> 

1 
< 

Indu- 

slria- 
lien 

Ansässigkeiten 

Joch 

Ansässigkeiten 

Joch 

7 

3 

1 

11 

•i 
1 

o 

1 

88 

7 
•i 

36 

4 
2 

2 

1 

63 

^^ 

1 

3 

■    '    ■ 

]       Hier  befinden  sich  keine  leeren  Ansäs- 
l'  sigkeiten. 

l        Der    Zuwachs    kömmt    durch    Absterben 
der  Unterthanen  und  durch  die  neue  Ein- 
\    theilung  des   Ortes    Gross-Sredistie  her. 
Aus  Armuth  die  Gründe   verlassen. 

\       Befinden    sich    keine    leeren    Ansässig- 
1   keilen. 

]       Durch  Armuth  und  Absterben  der  Unt«r- 
('  thanen  leer  geworden. 

Im  Laufe  des  Jahres  besetzt  worden. 

\       Theils  durch  Absterben  erledigt,  theiis 
\  haben  sicli  wegen  schlechter  Grundes-Qua- 
j   lität  keine  Uebernehmer  gemeldet. 

(       Befinden    sicIi    keine    leeren    Ansässig- 
(   keitcn. 

21 

94 

45 

72 

rt  I  4  0  0 

1 

3 

lieh  Eszterhäzischen  Dominien  in  die  Visöer  Canicral-Wälder  versetzt,  und  d(  i- 
selben  eine  fünfjährige  Frist  zur  Erstattung  der  Vorschüsse  bewilligt.  —  Die 
Nachkommen  der  im  Jahre  1785  zu  Pudlein  (Podolin),  Neu-Lublau  (Uj-Lublyö) 
und  Ober- Rauschenbach  im  Jahre  1785  angesiedelten  deutschen  Colonisten  wur- 
den vom  Prädium  Laczkova  (1817)  entfernt,  aber  in  der  Folge  (1831)  wieder 
darauf  eingesetzt"). 


')  F.  M.  A.  vom  J.  1817.  Nr.  4938. 

=)  F.  M.  A.  Nr.  104l  vom  Jahre  1817,  und  Nr.  38184/1280  vom  Jahre  1831. 


86 

Ungeachtet  erwähnter  Massregehi  zur  Hintanhaltiiiig'  von  vermögenslosen  Ein- 
wanderern aus  dem  deutschen  Reiche,  kommen  doch  in  den  folgenden  Dccennien  noch 
häuiige  Ansiedlungsgesuche  sowohl  einzelner,  als  ganzer  Ahtheilungen  (von  50 — 100 
Familien)  aus  Baden,  Würtemherg,  Falkenstein,  Bayern,  Böhmen  und  Mähren  vor. 
Dieselben  erhielten  grösstentheils  abweislichen  Bescheid,  da  nur  im  Banate  einige  zer- 
streute leere  Sessionen,  grossentheils  von  schlechter  Bodenheschaffenheit  erübrigten. 

Im  Jahre  1829  erfolgte  an  alle  Länderchefs  die  verschärfte  Weisung,  künftig 
keine  deutschen  Colo nisten  (wenn  sie  auch  mit  Gesandtschaftspässen  versehen 
wären)  über  die  Gränze  der  österreichischen  Monarchie  zu  lassen,  wenn  sie  nicht  da- 
selbst ein  Vermögen  von  300  11.   in  klingender  Münze  ausweisen  konnten. 

Im  Jahre  1833  ergaben  sich  in  sämmtlichen  ungrischen  Cameral-Bezirken  61 
ganze,  247  halbe,  231  Viertel-  und  396  Achtel-  (leere)  Sessionen. 

Die  letzte  Ansiedlung  auf  ungrischen  Cameralgütern  für  Deutsche  wurde  jenen 
Würtembergern,  und  zwar  auf  den  Cameralgütern  Alt -Ofen  und  Vissegrad, 
Jahre  1846  bewilligt,  welche  in  Siebenbürgen  nicht  untergebracht  werden  konnten, 
und  sich  in  Pest  aufhielten ,  doch  waren  sie  bei  Erlass  der  allerhöchsten  Entschlies- 
sung  bereits  grösstentheils  bei  Privaten  untergebracht. 

§.  44. 

Deutsche,  evangelisclic  Einwanderxnig'  (sogenannte  Landler)  in  S  ie  henbürg  c  n    im   aclitzelin- 

Icn  und  neunzehnten  Jahrhunderte. 

Um  den  Zusammenhang  des  deutschen  Colonialwesens  in  Ungern  nicht  zu  unter- 
hrechen  .    wurden    die   deutschen   Einwanderungen   in   Siebenbürgen   während   dieser 
Periode  bisher  nicht  erwähnt.    Aber  auch  diese  Bergfeste  der  Krone,   dieses  Bollwerk 
des   deutschen  Nationalgeistes   im    äussersten  Osten  der  österreichischen  Monarchie, 
hatte  viel  gelitten.  Pest  und  Türkeneintalle  hatten  die  sächsische  Bevölkerung  deci- 
mirt;    viele    Bewohner   waren   in    die    Sclaverei   fortgeschleppt,    nianche   sächsischen 
Orte  zu  ungrischen   Komitaten    geschlagen    oder  magyarisirt   worden.     Doch,  nach- 
dem Siebenbürgen   wieder   im    achtzehnten   Jahrhunderte    an  Oeslerreich's  Herrscher 
zurückgekehrt,    und    durch    den    Szathmarer   Frieden    (171  i)   darin    befestigt   wor- 
den war,    erhielt   die  sächsische  Bevölkerung  einen  Zuwachs  an  Evangelischen   aus 
Ob  c  rösterreich  ,    Steiermark    und   K  ä  r  n  t  h  e  n.    —   Auf  wiederholtes    An- 
suchen  der  Regensburger  Reformations-Commission  an  Kaiser  Carl  VI.  wurden  im 
Jahre  1734    vier  Schiffe,    besetzt  mit   263  Personen,  grösstentheils  Professionisten. 
Salzarbeiter   und  Holzknechte    aus   dem  Salzkammergut,    welche    dem  evangelischen 
Glauben  nicht  entsagen  wollten,    nach  dem  Sachsenlande  in  Siebenbürgen  abgesendet. 
Am  9.  Juli  1734  ging  das  erste  Schiff  mit  82  derlei  Personen,  bald  auch  die  übrigen, 
von  Linz  nach  Klosterneuburg  ab ,  wo  sie  durch  Regierungsrath  von  Zelto ,    und  den 
damaligen  Deputirten  der  sächsischen  Nation  am  kaiserlichen  Hofe,  den  Hermannstädter 
Stuhlrichter  Johann  Kinder  von  Friedenberg  empfangen ,   und  von  letzterem  bis  nach 
Ofen  geleitet  wurden.  —  Von  dort  wurden  sie  unter  Aufsicht  eines  kaiserlichen  Com- 


87 

niissärs  uat'h  Sieb(Mibiirgen  geführt ,  und  oinstwoilen  in  Hol  tau  untergebracht  (am 
21.  August),  bis  die  Häuser  in  Neppend  orf  für  sie  hergestellt  waren.  — 

Eine  zweite  Colonie  von  38  Personen  und  eine  dritte  Colonie  mit  61  Personen 
folgten  am  9.  Oetober  und  am  2ü.  IVovember  1735  aus  Oberösterreich  nach,  welchen 
ebenfalls  N  e  p  i)  e  n  d  o  r  f  und  G  r  o  s  s  a  u  angewiesen  ward  *). 

Nach  ihrer  Ankunft  dankten  die  Einwanderer  in  einem  eigenen  Memorial'*)  dem 
Kaiser  für  die  ai'.f  ihrer  Reise  empfangenen  VVohlthatcn  und  baten  um  Verzeihung,  dass 
sie  aus  Unverstand  anfangs  in  die  Reise  nicht  hatten  willigen  wollen,  ebenso  bezeug- 
ten sie  in  Rriefen  an  ihre  zurückgebliebenen  Freunde  ihre  Freude  darüber,  dass  Gott 
durch  diese  Emigration  für  ihr  Wohl  so  gnädig  gesorgt  hätte ,  und  dass  ihnen  drJ 
steuerfreie  Jahre  bezüglich  der  erhaltenen  Raiiernwirthschaften  eingeräumt  wären*). 

Im  Jahre  1736  ging  abermals  ein  Transport  von  300  Personen  aus  Oesterreich 
nach  Siebenbürgen,  und  im  Juli  des  folgenden  Jahres  langten  81  evangelische  Kärnth- 
ner,  meist  Professionisten  und  Ackersleute  in  Kronstadt  an*).  — 

Durch  die  Türkenkriege  waren  mehrere  sächsische  Dörfer,  wie  Langendorf, 
Reichau,  Ludos,  Klein-Pold  etc.  fast  ganz  entvölkert,  in  andern  Orten,  z.  B.  Broos, 
Roms.  Deatsch-Piau,  Petersdorf,  Mühlbach,  Gross-Pold,  war  die  sächsische  Einwoh- 
nerschaft sehr  dünn  geworden.  — 

Maria  Theresia  nahm  zwischen  den  Jahren  1743 — 1745  eine  Colonie  Evangeli- 
scher aus  B  ade  n-Dur lach  in  Mühlbach  auf,  sie  erhielten  daselbst  Hausplätze  und 
Feldgründe,  erbauten  die  sogenannte  Altvorstädter  Gasse ;  ein  eigener  Schultheiss  be- 
sorgte unter  Aufsicht  eines  Magistrats-Inspectors  ihre  Angelegenheiten^). 

Nachdem  der  Kaiserinn  Maria  Theresia  im  Jahre  1752  angezeigt  worden  war, 
dass  sich  seit  nicht  langer  Zeit  in  Oesterreich  ob  der  Enns,  in  Steiermark  und  Kärn- 
then  mehrere  Unterthanen.  obwohl  unbekannt  mit  den  Granddogmen  zur  augsburgi- 
scheu  Confession  bekannten,  so  geruhte  Dieselbe  aus  dem  Grunde,  weil  ihnen  in  diesen 
Ländern  weder  eine  private,  noch  weniger  eine  öffentliche  Ausübung  dieser  Religion 
gestattet  werden  konnte,  unterm  20.  Jänner  1752  zu  bewilligen ,  dass  sie  mit  dem 
eintretenden  Frühjahre  ihre  Wohnsitze  verlassen ,  und  nach  Siebenbürgen  (ungeachtet 
der  von  dem  damaligen  dortländigen  Bischöfe  Freiherrn  Sztojka  gemachten  Gegenvor- 
stellungen) in  jene  Orte  übersiedeln  durften,  wo  sie  mit  vollkommen  freier  Religions- 
übung und  Sicherung  hinlänglicher  Lehensmittel  untergebracht  werden  konnten  "). 


1)  Kurze  Goschiclile  der  crslen  Einwanilerung  oberösterreichischer  evangelischer  Glaubensbrüder  nach 
Siebenbürgen,  von  dem  evangelischen  Pfarrer  zu  Neppendorf  1835  in  Uebereinsfiminung  mit  G.  Wal- 
dau's  Geschichte  der  Protestanten  in  Oesterreich,  Steiermark,  Kärnthen  und  Krain,  ä.  Bd.  p.  355—306. 

-)  Weimar  Act.  Hist.  Eccles.  1.  B.  p.  455. 

=)  Waldau  a.  a.  0. 

*)  Waldau  a.  a.  0.  p.  3(i4  und  429.  —  Was  der  Schriftsteller  jedoch  von  den  angeblichen  Bedrängnis- 
sen der  Evangelischen  in  Siebenbürgen  sagt,  widerspricht  seinen  eigenen  Angaben  in  den  von  ihm 
angeführten  Briefen  der  Transmigranten.  — 

')  Die  Baden -Durlacher  Deutschen  in  Mühlbach,  ein  Andenken  an  ihre  am  6.  Janner  1843  begangene 
Einwanderungsfeier. 

")  Megerle  von  Mühlfeld  im  neuen  Archiv  für  Geschichte,  Literatur  und  Kunst  1.  Jahrgang  Nr.  47  in 
Beantwortung  einer  Anfrage  der  Leipziger  Literatur-Zeitung.  Intelligenzblatt  vom  19.  Juli  1828,  Nr.  179. 


88 


In  Folge  dieser  Bewilligung'  wanderten; 


Im  Jahre 


Mai  1752 

August  „ 

October         „ 
August        1753 
September     „ 
April  1754 

September    „ 
1756—1762   .    . 


Kamen  von 


Wurden 
angesiedelt  in 


Ober-Steiermark  . 

Oesterreich ,  und 
zwar  aus  dem  Salz- 
kammergut ,  Stei- 
.  erraark,  und  Kärn- 
then  von  der  Herr- 
schaft Ossiach  und 
Himmelberg 


Mühlenbach  .  . 

Grosspold  .  . 

Kleinpoid    .  . 

Petersdorf  .  . 
Deutsch-Pian 

Broos  .    .    .  . 

Romos     .    .  . 


\ 


Anmerkung 


Besonders  zahlreicli 
waren  die  Einwan- 
derangen  aus    dem 

Salzkammergut , 
dann  von  der  Kärnth- 
ner  Herrschaft  Him- 
melberg. 


so  dass  man  im  Jahre  1762  in  Siebenbürgen  : 

aus  Oesterreich 1273 

„     Kärnthen 518 

„     Steiermark 58 


Zahl  der 
Köpfe 


15 
168 

60 
200 

75 
200 
600 
531 


1849 


Emigranten  zählte,    welche  dem  Aerar  durch  das  Decennium  von  1752 — 1762 

Tür  Verpflegung  und  Kleidung 51.641  tl.  3^    kr. 

„   Wohnung * .     .     .     .     26.000  .,    —      „ 

„   Reisegeld  und  sonstige  Auslagen 14.835  „    25  />  „ 


Zusammen  .     92.476  „    57V2  n 


Kosten  verursachten  ^). 


Im  Jahre  1770  herrschte  in  Deutschland  hcsonders  im  Breisgau  grosse  Theue- 
rung.  Maria  Theresia  liess  durch  den  zu  Offenhurg  rcsidirenden  General  Ried  den 
Breisgaue rn  bedeuten,  dass  sie  eine  Anzahl  derselben  in  Siebenbürgen  und  Ungern 
aur/.unehmen  bereit  sei.  In  Folge  dessen  sammelte  sich  aus  der  Gegend  von  Altenhaim, 
Loor  und  Strassburg,  so  wie  aus  dem  Schwarzwalde,  eine  Colonie  von  Transmigranten 
theils  Professionisten .  theils  Ackersleute.  — 

Am  31.  August  langten  49  Familien  aus  dem  Breisgau  in  Mühlbach  an,  und 
wurden  theils  von  dem  dortigen  Magistrate  angenommen  (worauf  sie  die  neue  Gasse 
erbauten)  theils  in  den  angränzenden  Ortschaften  Petersdorf  und  Deutsch-Pian  unter- 
gebracht. Der  Mühlenbacher  Magistrat  nahm  sogar  (21.  22.  April  1771),  mit  Zu- 
ziehung der  Geschwornen  dieser  Gemeinde,  eine  neue  Eintheilung  des  Haters  vor;  auch 
wurde  ihnen  gestattet ,    aus  ihrer  Mitte   einen  Vorstand ,  den  sie  Vogt  nannten ,    zu 


«)  F.  M.  A.  vom  Jahre  1763.  —  Eine  andere    Ahtheilung    evangelischer    Oesterreicher   aus    dem  Salz- 
kammergule,  dann  Salzburger  und  Innerösterreicher  wanderten  nach  Preussen  aus. 


89 

wählen.  Auch  die  k.  hohe  Lanclesstelle  und  der  Comes  nationis  waren  für  das  Wohl 
der  neuen  Colonisten  besorgt  und  eine  besondere  Gubernial-Commission  prüfte  ihre 
Angelegenheiten.  — 

Seit  dem  Jahre  1783  wurde  den  Breisgauern  auch  die  Fähigkeit  zur  Erwer- 
bung des  Bürgerrechts,  und  seit  27.  Februar  1708,  bei  gehöriger  Befähigung  sogar 
der  Eintritt  in  die  Stadt  -  Communität  eingeräumt.  — 

Auch  hatte  diese  Colonie  eine  eigene  Kirche  und  Sclinle;  was  die  Sprache  der 
Colonisten  betrifft ,  so  haben  sie  seit  einem  Jahrhundert  den  oberrheinischen  Dialekt 
o-rossentheils  mit  dem  sächsischen  vertauscht  und  nähern  sich  auch  in  Hinsicht  der 
Lebensart  immer  mehr  und  mehr  den  eingeborncn  Sachsen  ). 

Im  October  1770  \nirden  auch  22  hessische  Familien  in  den  bereits  erwähnten 
Orten  vertheilt. 

§.45. 

Die  letzte  würtembergische  Einwanderung  nach  Siebenbürgen. 

Bei  der  von  Jahr  zu  Jahr  zunehmenden  Uebervölkerung  Würtemberg's  erging 
auf  Anreo'uno'  des  könidichcn  Ministeriums  im  Jahre  I8kk  von  Seite  der  k.  k.  Gesandt- 
Schaft  zu  Stuttgart  die  Anfrage  im  Wege  der  k.  k.  Staatskanzlei,  ob  und  unter  welchen 
Bedingungen  eine  Aufnahme  würtembergischer  Unterthanen  in  Ungern  und  Siebenbür- 
gen Statt  habe,  da  seit  dem  Jahre  1830,  in  welchem  die  zugesicherte  Aufnahme  des 
Einwanderers  von  Seite  eines  Grundherrn  als  Hauptbedingung  gestellt  wurde,  bei  dem 
Fortschritt  gedachter  Länder  auch  die  Einwanderungsverhältnisse  sich  geändert  haben 
könnten'-).  In  Folge  der,  durch  das  siebenbürgische  Gubernium  eingeleiteten  diessfälligen 
Erhebungen,  ergab  sich,  dass  in  Siebenbürgen  sich  bloss  die  sächsische  Nation  (uni- 
versitas  nationis  Saxonicae)  zur  Aufnahme  einiger  Würtemberger  bereit  erklärt  habe, 
und  zwar :  auf  den  adeligen  Gütern  dieser  Nation  gegen  eine  massige  Robots- Ablösungs- 
Taxe  ;  in  den  freien  sächsischen  Orten  würden  ebenfalls  einige  Würtemberger,  besonders 
verständige  Landwirthe  und  geschickte  Handwerker  aufgenommen  werden,  doch  auch  diese 
nur  in  zerstreuten  leeren  Ansässigkeiten,  wenn  sie  im  Stande  wären,  sich  solche  Besi- 
tzungen anzukaufen  0-  Mittlerweile  erfolgte  die  allerhöchste  Genehmigung  zur  Bildung 
eines  landwirthschaftlichen  Vereines  in  Siebenbürgen  zur  Verbesserung  des  Landbaues 
auf  sächsischem  Boden ;  dieser  Verein  strebte  seinen  Zweck  durch  Einberufung  und  An- 
siedlung  tüchtiger  deutscher  Landwirthe  zu  erreichen  *). 

Indess  hatte  auch  Stephan  Roth,Pastor  des  siebenbürgischen  Dorfes  Niemesch  bei 
Mediasch,  im  schwäbischen  Merkur  vom  10.  und  18.  September  1843  und  im  würtember- 
gischen  Beobachter  vom  2.  und  12.  October,  dann  vom  23.  und  24.  November  desselben 


i)   Die  früher  erwähnte  Rede  zur  Saecular-Feier  der  Eing-ewanderten  zu  Mühlbach  S.  20—31. 
-)  Aden  der  ehemaligen  siebenbürgischen  Ilofkanzlei  vom  Jahre    lS4i.  Nr.   l'JÖ2. 
3)  A.  a.  0.  vom  Jahre  18*5.  Nr.  G037  und  7980. 
*)  A.  a.  0.  vom  Jahre  184ü.  Nr.  514. 

III.  12 


90 

Jahres  eine  Anzeige  für  Auswanderer  nach  Siehenbürgen  einrücken  lassen,  und  dadurch 
die  Auswanderungslust  der  VVürtemberger  nach  Siebenbürgen  gelenkt*). 

In  Folge  dieser  Aufrufe  verkauften  viele  würtembergische  Familien  ihre  Habe, 
um  in  Siebenbürgen  eine  neue  Heimath  zu  gründen.  Im  Frühling  1846  war  der  Zu- 
drang  von  würtembergischen  Auswanderern  so  zahlreich,  dass  vom  17. — 24.  März  in 
Wien  bei  der  siebenbürgischen  Hofkanzlei  138  Familien  (748  Köpfe  stark)  um  Vidi- 
rung  ihrer  Pässe  nach  Siebenbürgen  sich  meldeten,  welche  ein  Vermögen  von 
58.646  fl.  C.  M.  mitbrachten.  Ueberdiess  waren  75  Einwanderer  ohne  Pass-Vidirung 
bei  der  siebenbürgischen  Hofkanzlei  bereits  vorausgegangen;  und  zugleich  erfuhr 
man  durch  diese  Auswanderer,  dass  noch  eine  grössere  Zahl  derselben  auf  dem  Wege 
begriffen  sei.  —  Aus  Gründen  der  Billigkeit  wurden  zwar  einerseits  diese  Pässe  vidirt, 
und  dem  siebenbürgischen  Gubernium  aufgetragen,  für  die  Unterkunft  dieser  Leute 
zu  sorgen*);  anderseits  erging  das  Ersuchen  an  die  Staatskanzlei  durch  die  k.  k.  Ge- 
sandtschaft zu  Stuttgart,  die  Pass-Visa  nur  jenen  Würtembergern  zu  ertheilen'), 
welche  nebst  Ausweisung  über  Moralität  und  hinlängliche  Geldmittel,  sich  auch  mit 
glaubwürdigen,  auf  ihre  Person  lautenden  Docuraenten  zu  legltimiren  vermögen,  dass 


*)  Wir  entlehnen  dieser  Anzeige  folgende  Stellen: 

„Der  Unterzeichnete  ist  aus  Siebenbürgen  liieher  gereist  um  Auswanderungsluslige  in  sein  Vaterland 
einzuladen,  u.  z.  in's  Sachsenland,  wo  keine  Unterlhilnigkeit  herrscht,  sondern  freies  Bürgerthum, 
Das  Land  hat  grosse  Aebnlichkeit  mit  dem  guten  Schwabenland,  und  Alles,  was  hier  gebaut  wird, 
geräth  dort  auf  das  Vollkommenste;  denn  der  Boden  ist  fetter,  und  die  Witterung  etwas  milder. 
Waizen,  Welschkorn  und  Wein  sind  Haupierzeugnisse.  Grund  und  Boden  sind  wohlfeil  und  der 
Ankauf  leicht  zu  bewerkstelligen,  weil  von  seinen  Gründen  jeder  Bauer  so  viel  oder  wenig  verkau- 
fen kann,  als  er  Liebe  und  Lust  hat.  Die  evangelische  Kirche  ist  eine  der  vier  Landeskirchen.  Es 
gibt  kein  deutsches  Dorf,  kein  einziges,  wo  nicht  Kirchen  und  Schulen  mit  Geistlichen  und  Schul- 
lehrern seien.  Allein  vollkommen  ist  nichts  auf  Erden.  Holz  kaufen  die  Landleute  an  den  wenigsten 
Orten;  die  Luft  ist  gesund  und  auch  das  Wasser;  nur  schmeckt  der  feurige  und  wohlfeile  Wein 
einwandernden  Deutschen  gewöhnlich  zu  gut;  woher  sich  eigentlich  der  böse  Leumund  von  Unge- 
sundheit  herschreiben  mag.  Die  Abgaben  sind  massig;  die  Landesconstitution  ist  freisinnig;  alle 
sächsischen  Beamten  sind  Ausdruck  des  Volkswillens,  weil  sie,  die  Geistlichen  nicht  ausgenommen, 
vom  Volke  gewählt  werden.  Diejenigen  nun,  welche  eine  neue  Heiniath  suchen ,  können  bei  uns  mit 
wenigen  Geldkräften  ein  selbstständiges  freies  Anwesen  sich  verschaffen,    und  ich  bin  erbötig,    mit 

Rath  und  That  Jedermann  hiezu  an  die  Hand  zu  gehen." 

„Das  Geschäft  der  Einladung  von  bereits  Auswanderungslustigen  in  mein  Vaterland  besorge 
ich  bloss  in  der  Eigenschaft  eines  Privatmannes,  obne.\uftrag  anderwärts,  als  durch  inneren  Beruf, 
darum  auch  ausser  Stande,  mehr  als  Auskünfte  zu  geben  und  Rath  zu  ertheilen."  —  —  — 

„Das  Land ,  das  meine  Wiege  war ,  und  auch  mein  Grab  sein  soll ,  bedarf  einer  Hebung  und 
Veredlung  der  Landwirthschaft.  Eine  gesteigerte  Landwirthschaft  bedingt  bei  uns  die  Blülhe  der 
Gewerbe  und  des  Handels,  wozu  das  Land  geeignet  ist,  weil  die  nächsten  Völkerschaften  in  der 
Industrie  hinter  uns  sind,  und  kein  Fluss  oder  Bach  in's  Land  kommt,  sondern  alle  Gewässer,  dar- 
unter drei  grosse  Ströme  in's  Ausland  fliessen."  —  —  — 

„Wollen  wir  in  der  Oeconomie  vorwärts  schreiten,  so  müssen  wir  Theorie  und  Praxis  zu- 
gleich aus  Deutschland  holen,  zunächst  aus  dem  Theile  Deutschland's,  wo  Clima  und  Boden  unserem 
Lande  am  meisten  ähnelt,  das  heisst  mit  anderen  Worten:  es  müssen  aus  Würtemberg  Einwanderer 
nach  Siebenbürgen  gehen,  die  im  Lande  vertheilt,  ihre  Wirthschaft  im  Hause,  Hofe,  Stalle,  Keller 
Garten,  Felde,  AVcingarten  so  beireiben,  wie  sie  sonst  gewohnt  gewesen,  und  wie  es  sich  hier 
thun  lässt,  damit  die  neuen  Landslcute  etwas  ihnen  absehen,  und  von  ihnen  erlernen  können."  — 

»)  A.  a.  0.  vom  J.  184G  Nr.  1501,  1668. 

8)  A.  a.  0.  vom  J.  1840  Nr.  1883. 


91 

sie  Iliron  Unterhalt  an  einem  bestimmten  OrteSiebenbürgen's  durch  Ankauf  oder  länger 
dauernden  Pacht  liegender  Gründe  bereits  gesichert  haben. 

Laut  Bericht')  über  die,  am  G.Juni  1846  zu  Mühlbach  gehaltene  allgemeine  Ver- 
sammlung des  siebenbürg,  sächsischen  Landwirthschafts- Vereines  waren  bis  Ende  Mai 
desselben  Jahres  mit  Einschluss  von  63  verwittweten  und  ledigen  Personen  307  Familien 
(1460  Köpfe)  in  Siebenbürgen  eingewandert,  und  wurden  folgendermassen  eingetheilt: 


Von  den  Eingewanderten 

Von 

diesen   Familien 

vurden   in    Stühle 

eingetheilt 

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116   dieser  Fa- 
milien brachten 
ein  Vermögen 

33 

CO 

214 

51 

56 

^3 

32 

9 

8 

64 

3 

3 

3 

35 

307 

von  57.58211. 
C.  M.   mit. 

Nach  dem  Ausweise  des  siebenbürgischen  Guberniums  waren  in  die  dortigen 
sächsischen  Stühle  im  Laufe  des  J.  1846:  270  Familien  eingewandert*).  In  den  An- 
sledlungsbezirken  that  man  zwar  das  Möglichste ,  die  neuen  Ankömmlinge  unterzu- 
brino-en  und  freundlich  aufzunehmen,  auch  fand  man  die  Ansiedler  als  ordentliche 
imd  thätige  Menschen;  da  sich  jedoch  auch  eine  bedeutende  Zahl  von  vermögenslosen 
Einwanderern  und  überhaupt  mehr,  als  damals  untergebracht  werden  konnten,  ein- 
fanden, so  erfolgten  zum  Schutze  der  armen  Bewohner  selbst,  welche  durch  er- 
neuerte auswärtige  Zeitungsartikel  irregeleitet  w,iren,  noch  mehr  beschränkende 
Bestimmungen  hinsichtlich  der  Ertheilung  von  Einwanderungspässen,  welche  im  Regie- 
rungsblatte für  das  Königreich  Würtemberg  vom  26.  Juni  1847,  Nr.  33,  bekannt 
gemacht  wurden,  und  folgendermassen  lauteten: 

Von  der  österreichischen  Gesandtschaft  ist  die  Mittheilung  gemacht  worden,  dass 
die  österreichische  Regierung  durch  den  Andrang  von  Auswanderern  nach  Sieben- 
bürgen sich  bewogen  gefunden  habe,  den  hinsichtlich  der  Zulassung  derselben  beste- 
henden Bestimmungen^)  einige  weitere  hinzuzufügen,  in  deren  Folge: 

1.  Als  Einwanderer,  mit  Ausschluss  von  Handwerkern,  deren  Gedeihen  die 
strengen  Zunftverhältnisse  in  Siebenbürgen  im  Wege  stehen ,  nur  Landwirthe  zuge- 
lassen werden,  welche 


')    Dieser  Bericht  ging  in's  Siebenbürger  Woclicnblatt  und  von  dort  in  die  allgemeine  Augsburger  Zei- 
tung, Beilage  Seite  2157,  über. 
2)  A.  a.  0. 
')  Vergl.  Würlemb.  Begier.  Blätter  vom  31.  Juli  1846  Seite  35c,  vom  4.  u.  14.  Aiiril  1847  S.  145  u.  150. 

12  - 


92 

2.  über  ein  gutes  Prädicat  und  den  Besitz  eines  Vermögens  von  800  fl.  rhein. 
über  die  Erwerbung  eines  liestinnnten  Grundstückes  als  Eigenthünier  oder  Pächter  und 
über  die  Aufnahme  in  eine  bestimmte  Gemeinde  (nicht  bloss  über  eine  Aufnahms- 
Zusicherung  des  Siebenbürger  sächsischen  landwirthschaftlichen  Vereines)  sich  auszu- 
weisen vermögen,  auch: 

3.  Personen,  die  sich  in  Siebenbürgen  nur  zur  Begründung  einer  künftigen 
Niederlassung  umsehen  wollen ; 

a)  Landwirthe  sein,  b)  über  den  Besitz  eines  Reisegeldes  von  wenigstens  80  fl. 
rhein.  sich  ausweisen,  und  c)  die  Reise  dahin  ohne  Fam'die  unternehmen  müssen. 

Indem  diess  zur  öffentlichen  Kenntniss  gebracht  wird,  werden  die  königl.  Bezirks- 
ämter angewiesen ,  Personen ,  welche  nach  Siebenbürgen  bereits  auswandern .  oder 
sich  vorerst  nur  zur  Begründung"  einer  künftigen  Niederlassung  darin  umsehen  wollen, 
die  geeignete  Belehrung  zu  ertheilen,  und  denselben  Pässe  dahin  nur.  wenn  sie  den 
obigen  Erfordernissen  genügen,  auszustellen,  alsdann  aber  jedesmal  das  Vorhanden- 
sein der  Erfordernisse  auf  den  Pässen  zu  bemerken. 

Ausnahmsweise  wurde  aus  Gründen  besonderer  Billigkeit  jenen  32  Familien  in 
Würtemberg,  welche  bereits  ihr  Habe  verkauft  hatten,  die  Einwanderung  nach  Sie- 
benbürgen gestattet,  und  bezüglich  das  Visa  der  k.  k.  Gesandtschaft  in  Stuttgart 
unter  der  doppelten  Bedingung  ertheilt ,  wenn  sie  Landwirthschaft  betreiben ,  und 
800  fl.  rheinisch  Vermögen  auszuweisen  im  Stande  sind;  doch  bis  September  1847 
hatten  sich  von  den  gedachten  32  nur  zwei  Familien  um  Passvisa  gemeldet  ') ;  daher 
auch  diese  würtembergische  Einwanderung  als  geschlossen  betrachtet  werden  konnte, 

§.46. 

Sclilussbetrachtun»-  über  das  deutsche  Coloiiialwesen. 

Vergleicht  man  das  Colonisations-System  dieser  Periode  mit  jenem  der  früheren 
Jahrhunderte  in  Ungern,  so  zeigt  sich  bei  mancher  Analogie  des  Hauptzweckes  der- 
selben doch  auch  manche  wesentliche  Verschiedenheit.  Beurbarung  oder  Lai>dstre- 
cken,  thätiger  Betrieb  der  Bergwerke,  Hebung  der  Industrie  und  des  Handels,  und 
Vermehrung  der  Bevölkerung  überhaupt,  waren  nämlich  in  beiden  Perioden  das  Haupt- 
ziel der  Einberufung  und  Zulassung  von  Deutschen. 

Zur  Arpäden-Zeit  waren  es  jedoch  vorzugsweise  Deutsche  von  niederdeutscher 
Abkunft  oder  sogenannte  Sachsen;  im  achtzehnten  Jahrhundert  hingegen  waren  es 
hauptsächlich  Würtemberger,  Breisgauer,  Badner,  Elsasser,  Lothringer  und  andere 
Deutsche  von  oberdeutscher  Abstammung  oder  sogenannte  Schwaben,  welche  die 
Hauptmasse  und  gleichsam  den  Kern  der  Colonisten  bildeten.  —  Die  sächsischen  Co- 
lonisten  beschäftigten  sich  vorzugsweise  mit  Bergbau,  Gewerben  und  Handel,  und  nur 
nebenher  mit  dem  Ackerbaue;  die  letzteren  vorzugsweise  mit  dem  Feld-  und  Wein- 
baue ,  während  die  Handwerker  in  verhältnissmässig  geringerer  Anzahl  in  den  grösse- 


*)  Präsid.  Noten  an  die  K.  k.  Staalskanzlei  und  von  derselbe«,  Nr.  3489  und  4474  vom  J.  1847. 


»3 

ren  Städten  und  Marktflecken  Ungern's  vertheilt  waren.  Die  Ersteren  verpflanzten  das 
mittelalterllolie  M  u  n  i  c  i  p  a  1  -  W  e  s  e  n  (sanimt  dessen  Grundlag'en,  den  Sachsenspiegel 
und  das  Magdeburger  Stadtrecht)  auf  ungrischen  Boden,  welchem  die  königlichen  Pri- 
vilegien angepasst  Avurden.  Ein  Unterschied  waltete  auch  ob ,  hinsichtlich  der  Ansied- 
lungsart.  In  beiden  Perioden  wurden  zwar  Deutsche  theils  direct  b  e  r  u  f  e  n,  theils  durch 
Privilegien  oder  Patente  herbeigezogen.  Im  Mittelalter  wurden  jedoch  die  Ansiedler 
meist  durch  einen  Führer  (welcher  oft  das,  zuweilen  auch  erbliche,  Schulzenamt, 
mit  dem  Mühl-  und  Fleischer-Rechte  etc.  in  der  Gemeinde,  nebst  freiem  Haus  und  Grunde 
erhielt)  in's  Land  gebracht,  und  ohne  weitere  Mitwirkung  der  Regierung  angesiedelt. 
Die  neueren  Colonien  entstanden  hingegen  auf  Staatskosten  unter  fortwährendem  Ein- 
flüsse der  Regierung  durch  k.  Commissäre,  durch  die  k.  Hoi'kanzlei  und  Hofkanimer, 
durch  Administrationen,  Ansiedlungs-Rent-  und  Bauämter  u.  dgl.  In  älterer  Zeit  ka- 
men daher  meist  ganze  Colonien  auf  einmal  an,  welche  eine  Ortschaft  selbst  anlegten; 
in  neuerer  Zeit  wurden  sie  häufiger  in  kleineren  Abtheilungen  auf  die  eben  leer- 
gewordenen Ansässigkeiten  und  in  fertig  gewordene  Häuser  untergebracht. 

Durch  die  eigene  Wahl  des  Richters  und  des  Pfarrers,  so  wie  durch  die  Be- 
schränkung der  Ehrenstellen,  des  Bürgerrechts  und  der  Zunftgenossenschaft  auf  die 
deutsche  Abkunft,  bei  alleiniger  unmittelbarer  Abhängigkeit  vom  Könige  oder  vom 
Tavernicus,  erhielten  die  älteren  Colonien  die  deutsche  Nationalität  langeZeit 
aufrecht,  und  blieben  frei  von  der  Gerichtsbarkeit  des  Komitates;  daher  die  meisten 
dieser  Colonien  zum  Range  königlicher  Freistädte  emporstiegen.  Die  Zipser 
und  Hermann  Städter  Sachsen  hatten  sogar  einen  National- Grafen,  und 
bewirkten  mitten  unter  dem  Andränge  äusserer  Gefahren  und  fremder  nationaler  Um- 
gebung, durch  die  Vereinigung  ihrer  Stammgenossen,  die  Erhaltung  des  deutschen 
Elements  längs  des  Kranzes  der  Karpathen. 

Die  schwäbischen  Colonien  hingegen  wurden  meistens  in  dem  niederen  Flachlande 
Ungern's,  in  den  von  den  Türken  am  meisten  verheerten  Gegenden,  theils  auf  Cameral-, 
theils  auf  Privatgütern  angesiedelt,  und  empllngen  zwar  die  Wohlthaten  des  unentgelt- 
lichen Grund-  und  Hausbesitzes,  der  Steuerfreiheit  auf  bestimmte  Jahre,  so  wie  der 
Religionsfreiheit,  entbehrten  jedoch  eines  nationalen  Haltpunktes,  indem  sie  nicht  einen 
von  der  Komitatsgerichtsbarkeit  ausgeschiedenen  freien  deutschen  Körper,  sondern  viel- 
mehr dem  Komitate  einverleibte  Gemeinden  bildeten.  Selbst  die  Cameral- Colonisten 
blieben  daher  nur  in  grundherrlicher  Beziehung  der  königlich-ungrischen  Hofkammer, 
in  politischer  und  gerichtlicher  aber  dem  Komitate  unterworfen. 

Aus  diesem  charakteristischen  Unterschiede  dürfte  sich  auch  die  Verschiedenheit 
in  den  nationalpolitischen  Gesinnungen  der  älteren  und  neueren  deutschen  Colonien 
erklären.  Die  sächsischen  Colonien,  namentlich  die  Siebenbürger  Sachsen,  welche 
als  eine  nationale  Gesammtheit  (universitas  nationis  saxonici)  nach  ihren  Privilegien 
betrachtet  wurden,  bewahrten  mit  ihrer  eigenthümlichen  Sprache  und  Tracht,  mit 
ihren  sächsischen  Sitten  und  Municipal-Rechten,  sowie  durch  emsige  Pflege 
deutscher  Wissenschaft  ein  deutsches  selbstbewusstes  Nationalgefühl,  und  bethä- 
tigten  den  auf  ihren  alten  Siegeln  und  Nationalfahnen  geschriebenen  Spruch:  „Ad  reti- 


94 

nendam  coronam;"'  während  die  neueren  Ackerbaucolonisten,  mehr  vereinzelt  un- 
ter fremden  nationalen  Elementen  und  unter  dem  Einflüsse  der  Komitats-Jurisdiction, 
grossentheils  magyarische  Tracht,  zum  Theil  auch  Sprache  und  Gesinnung  allmälich 
annahmen. 

Diess  aber  lehrt  die  Geschichte  beider  Perioden,  dass  sich  die  deutsche  Natio- 
nalität in  Ungern  nur  dort  bleibend  erhielt,  wo  sie  in  dichteren  Massen  angesie- 
delt war .  während  sowohl  die  vereinzelten  sächsischen,  als  die  schwäbischen  Colonien 
theils  slavisirt,  theils  magyarisirt  wurden. 

Die  Kosten  der  schwäbischen  Ansiedlungen  auf  Cameral-Gütern,  unter  iNI.  The- 
resia beiläufig  drei  Millionen,  unter  Joseph  v i e r  —  zusammen  also  sieben  Mil- 
lionen betragend  —  erscheinen  vergleichungsweise  mit  dem  Gewinne  von  mehr  als 
60.000  fl eis si gen  Colonisten  in  dem  dadurch  bewirkten  Cultur-Zustande  des 
Steppen-,  Sumpf-,  Wald-  und  Sandbodens  in  der  That  nicht  bedeutend.  Betrachtet 
man  aber  noch  den  moralischen  Gewinn,  welcher  durch  die  höhere  Bildung  der  deutschen 
Bewohner,  durch  den  musterhaften  Betrieb  ihrer  Wirthschaft  und  die  Reinlichkeit  und 
Wohnlichkeit  ihrer  Ortschaften  dem  Ungerlande  wurde,  so  zeigt  sich  offenbar, 
dass  bei  Vermeidung  der  Schattenseiten  der  voraus  gegangenen  Colonisirungen  durch 
die  Benützung  der  früher  dabei  gemachten  Erfahrungen  und  durch  die  Gewährung 
eines  nationalen  Stützpunktes,  im  Sinne  des  Grundsatzes  der  Gleichberechtigung  der 
Nationalitäten,  ein  wohlgeleitetes  deutsches  Colonialwesen  für  Staat  und 
Land  sich  nur  als  erspriesslich  erweisen  könne. 

Zur  Ergänzung  der  in  dieser  Darstellung  angeführten  administrativen  Verfügun- 
gen folgen  als  Beilagen:  I.  Die  „Impopulations  Haupt  Instruction"  ddo.  11.  Jän- 
ner 1772  aus  der  Regierungsepoche  der  Kaiserinn  Maria  Theresia,  und  IL  das  Haupt- 
normale  über  das  Ansiedlungswesen  vom  3.  April  1787,  weichesaus  allen  bis  dahin 
über  diesen  Gegenstand  ergangenen  Verordnungen  zusammengesetzt  worden  ist,  aus 
der  Regierungsepoche  Kaiser  Joseph's  II. 

§.  47. 
h)     Deutsche, 

welche  das  ungrische  Indigenat  erhielten. 

In  diesem  Zeiträume  wurden,  bei  hergestelltem  Vertrauen  zwischen  Regierung  und 
Nation,  die  Verdienste  vieler  Deutschen  durch  Ertheilung  des  Indigenates  belohnt. 

Mit  Artikel  129  vom  Jahre  1715  wurde  der  Artikel  27  vom  Jahre  1687  verbes- 
sert, und  der  dort  übergangene  Fürst  Gundagger  von  Liechtenstein,  bezüglich 
sein  Enkel  Anton  Florian ,  regierender  Fürst ,  sammt  seinem  Sohne  Joseph  und 
den  Fürsten  Hartmann,  Joseph  Wenzel,  Lorenz  Emanuel  und  Johann  Anton, 
als  wahre  und  unzweifelhafte  eingeborne  Ungern  erklärt.  —  Mit  Nachsicht  der 
Taxe  erhielt  das  Indigenat  (Art.  131)  der  Graf  Siegbert  von  Heister, 
Feldmarschall  und  geheimer  Rath,  in  Verbesserung  und  Ergänzung  der  bereits 
1687    erfolgten   Aufnahme.     (Art.    133)    Philipp    Landgraf   von    Hessen,    Fürst 


95 

von  Darmstadt,  Feldmarschall   und  Gouverneur   des  Herzogthums   und   der  Festung 
Mantua;    dann  Friedrich  Karl  von  Schönborn,    deutscher  Reichs -Vice -Kanzler; 
Sigismund    Ludwig     Graf    von     Trautmanstorff;     Leo     Graf    von    Ulefeld, 
Feldmarschall ,  Kapitän   der  deutschen   Garde ;    Johann    Friedrich    Graf    von    Sei- 
lern, Hofrath  und  Vice-Kanzler  der  österreichischen  Hofkanzlei,  mit  Berücksichti- 
gung der   Verdienste  seines  Vaters,  geheimen  Rathes  und  Hofkanzlers.     (Art.  134) 
Maximilian  Ludwig  Graf  von  Brenner,    erblicher   Oberstkänimercr  in  Unteröster- 
reich ,    k.  k.   geheimer   Rath,    Hofkriegs  -  Rath  und   Feldmarschall ;    Johann    Franz 
von     Gronsfeldt,      General  -  Feldmarschall   und   Commandirender    in    Steiermark; 
Daniel  Erasmus  Freiherr  von  Huldenberg,   Gesandter    des   Königs  von  England, 
Georg  Ludwig,  am  kaiserlichen  Hofe.  —  (Art.    135)    Baron  Leonhardt  W  ei  gl  er, 
Hofkriegs-   und    ungrischer    Hofkanzleirath ;  Johann  Christoph  von  Freie  nfels, 
k.  k.  Rath;  Johann  Theodor  von    Imbsen,  k.  k.  Cabinets-Rath  und  des  goldenen 
Vliessordens  Sekretär  mit  seinen  Brüdern  Wilhelm  und  Konrad ;  Anton  Heinrich  von 
Kellern;   Johann  Herbald  Freiherr  von  Fülgraff,  Edler  von  Schöndorf;  Rüdi- 
ger Goswin,  Freiherr  von  Fürstempusch,   die  drei  letzteren  Referendare  und  Hof- 
kammorräthe;  Johann  Michael  Freiherr  von  Ketten,  Generalzahlmeister  der  sämmt- 
iichen  Artillerie  mit  seinem  Bruder  Johann  Jacob ;  Joseph  Dominik  von  Tolheimb; 
Karl    von   Liebenberg,    k.  k.    Obrist    und   Commandant    der   Raaber  Besatzung; 
Philipp  Freiherr  von  Calisius.  Ohristlieutenant;  Franz  Donat  Freiherr  von  Cörver, 
Obristwachtmeister ;    Johann    Georg    Freiherr    von    Pfeffershoven,  Kapitän,  mit 
seinem  Bruder  Ferdinand;    Karl  Locher  v.  Linden h ei mb,  Hof kriegs-Rath ,  mit 
seinem  Sohne  Adam;  Johann  Dominik  Freiherr  von  Hochburg,  k.  k.  n.  ö.  Regie- 
rungsrath,  und  sein  Bruder  Johann  Joseph;    Johann  Paul  und  seine  Brüder  Johann 
Baptist   und  Anton  Joseph   Freiherrn  von  Gaun  und   zu  Leebengang.    (Art.  136) 
Zacharias Mariophilus  von  Campmiller,  Hofkriegsrath,  mit  seinem  Bruder  Andreas; 
Anton    Joseph   von    Oettl,  Hofkriegs  -  Rath ,    mit  seinen  Brüdern  Johann,  Nicolaus 
und  Anton;  Georg  Friedrich  von  Schik,  Hofrath  und  geh.  Referent;  Johann  Hein- 
rich von  Hack,  Hofrath  bei  der  Hofkammer  und  erster  Secretär  des  General-Kriegs- 
Commissjvriats  ;  Laurenz  Michael  Bonifaz  von  Di zent  zu  Felsen t hall,  Hofrath  bei 
der  Hofkammer;  Johann  Joachim  Alexander  von  Schmidlin,   des  Kaisers  und  der 
Kaiserinn  Eleonora  Rath  und  Kanzler  der  n.   ö.  Regierung;  Mathias  Leopold  von  Ra- 
kenfels,    Hofrath;  Valentin  von  Pa  um  garten,    Ober-Kriegscommissär  ;    Michael 
von  Schilson,  deutscher  Reichsritter ;   Georg  Christoph  von  Zennegg,   Cameral- 
Administrator  der  Fiscalgüter  bei  Ofen  ;  Johann  Jacob  Neffzer,  k.  k.  Perceptor  der 
Neusohler  Kammer ;  Johann  Enzin  ger  von  Enzing,  Inspector  des  Salpeter-  und 
Schiesspulver-Gefälles;   dann  Mathias  von  Stegner  sammt  seinen  Söhnen. 

Im  Jahre  1723  wurden  mit  dem  Indigenate  ausgezeichnet  (Art.  123) :  die  Grafen 
Thomas  Gundagger  von  Starhemherg,  Landmarschall  von  Nieder- und  Oberöster- 
reich und  Ritter  des  goldenen  Vliesses ;  Guido  von  Starhemberg,  wirkUcher  ge- 
heimer Rath  und  Feldmarschall;  Konrad  von  Starhemberg,  wirklicher  geheimer 
Rath  und  Gesandter  in  England;  Maximilian  von  Starhemberg,  k.  k.  Kämmerer 


96 

und  Genoral  der  Artillerie;  Gundamar  von  Starhembersf,  k.  k.  Kämmerer  und 
Hofratli  bei  der  Hofkammer;  Franz  Joseph  von  Starhemb  erg',  k.  k.  Kämmerer, 
sänimtüch  mit  Nachsicht  der  Taxe.  (Art.  125)  Die  Grafen  Johann  Joseph  und  Franz 
Jörg'cr.  (Art.  126)  Johann  Jacob  Graf  von  Löwenburg,  Hofrath  bei  der  Hof- 
kammer, Präses  der  Cameralcommission  und  Obergespan  des  Bekeser  Komitates, 
welcher  bereits  1687  als  Indigena  aufgenommen  aber  nicht  immatrikulirt  wurde. 
(Art.  129)  Johann  Georg  von  Haruckern,  Hofrath  bei  der  Hofkammer  und  Obrist- 
lieutenant  des  .Militär  -  Verpflegswesens  (der  sich  um  die  Colonisirung  des  Bekeser 
Komitates  durch  Slovaken  verdient  machte);  dann  Johann  Wilhelm  von  Brockhau- 
sen, Hofkriegsrath  und  geheimer  Referent. 

Aus  eigenem  Antriebe  der  Stände  wurde  im  Jahre  1729  (Art.  46)  Johann  Her- 
mann Franz  Graf  von  Nesselrode,  Hofkriegsrath  und  General-Kriegscommissär  und 
General  der  Artillerie,  sammt  seinen  Söhnen,  mit  Sitz  und  Stimme  unter  Nachsicht  der 
Taxe,  als  Indigena  Ungern's  erwählt;  ferner  auf  königlichen  Vorschlag  (Art.  47) 
Georg  Christoph  Reichsgraf  von  S  t  ü  r  k  ,  wirklicher  Geheimrath  und  zweiter 
österreichischer  Hofkanzler ,  mit  seinem  Sohne  Christoph .  k.  k.  Kämmerer  und  nieder- 
österreichischer Regierungsrath  ;  (Art.  49)  Bartholomäus  Hartwig  Weiss  (Veisz), 
Oberst  und  Commandant  der  Festung  Szegedin,  welcher  sich  seit  dem  Jahre  1670 
bei  Beliigerungen  und  Schlachten  auszeichnete,  mit  seinen  sämmtlichen  männlichen 
Nachkommen. 

Im  Jahre  1741  (Art.  66)  wurde  Prinz  Karl  Alexander  von  Lothringen 
und  Barr,  Ritter  des  goldenen  Vliesses ,  Gubernator  im  österreichischen  Bel- 
gien und  General-Feldmarschall ,  welcher  sich  durch  die  Befreiung  Ungern's  von  der 
Herrschaft  des  türkischen  Halbmondes  grosse  Verdienste  um  die  Christenheit  und  das 
Reich  erworben  hatte,  motu  proprio  der  Stände  zum  Indigena  gewählt;  durch  Art.  68 
erhielt  das  Indiffenat :  Johann  Franz  Gottfried  von  Di  et  rieh  stein  ,  wirklicher  Ge- 
heimralh  und  Präsident  der  Hofkammer  ;  (Art.  69)  Anselm  Franz  und  Franz  Ervin, 
Reichsgrafen  von  Schönborn,  Brüder  des  Friedrich  Karl  Fürsten  von  Schön- 
born, Bischofs  von  Bamberg  und  Würzburg  (siehe  Art.  133  vom  Jahre  1715); 
(Art.  70)  die  Reichsgrafen  Alexander  Siegmund  Ferdinand  von  Limburg-Styrum, 
Söhne  des  Grafen  Maximilian  Wilhelm,  sammt  dessen  Enkel  Karl. 

Im  Jahre  1751  wurden  als  Indigenae  immatriculirt :  (Art.  40.)  Karl  Siegfried 
Graf  von  Königsegg;  Franz  und  Karl,  Söhne  des  Grafen  Franz  Joseph  von 
Traun,  Gemahl  der  Gräfin  Katharina  Erdödy;  ferner  Heinrich,  Gerhardt,  Gott- 
hardt  und  Friedrich,  Söhne  des  Gotthardt  Joseph  von  Dernath  und  der  Gräfin 
Theresia  Zichy  de  Väsonkö;  endlich  Joseph  und  Franz,  Söhne  des  Grafen 
Anton  von  Berthold  und  der  Sophia  von  Ejersperg,  von  der  Familie  Spa- 
c  z  a  i  a  n ,    wegen  ihrer  Vorfahren  und  wegen  eigener  Verdienste. 

Im  Jahre  n^Ves  erhielt  das  Indigenat:  (Art. 43)  Fürst  Joseph  Khevenhüller- 
M  et  seh,  k.  k.  geheimer  Rath  und  Conferenzminister;  (Art.  44)  Leopold  Graf  von 
Dann,  General  -  Feldmarschall ;  Anton  von  S  a  1  m ,  Kämmerer  und  geheimer 
Rath;  (Art.  46)  Cajetan  von  Sauer,  k.  k.  Kämmerer;  Franz  Anton  von  L  a  m- 


97 

bergh,    Hofrath  ;  Johann  von  Aspermonth,    k.  k.  Kämmerer;    Georg'    Ludwig- 
Freiherr  von   Pech  mann;   Auguslin   Woher,  Gencral-Feldmarschall-Liciitenant. 

Im  Jahre  1790  (Art.  71 )  Prinz  Josias,  Herzog  von  S  a  c  h  s  e  n  -  C  o  h  u  r  g , 
General-Feldniarschall  und  Commandirender  in  Ungern,  wegen  seiner  Verdienste  im 
Türkenkriege  1789;  durch  Art.  72.  Prinz  Christian  von  Waldeck,  Feldmarschall- 
Lieutenant,  wegen  seiner  Hallung  in  dem  Feldzuge  gegen  die  Pforte.  Sigismund 
Freiherr  von  Spielmann,  geheimer  Staats -Referendar,  Ignaz  von  Born, 
Hofrath;  durch  Art.  73  Wilhelm  Graf  von  Wa  rtensl  ehen,  Feldmarschall- Lieute- 
nant; die  Grafen  Philipp,  Kämmerer,  und  Joseph  Lamherg,  Rittmeister;  Johann 
Tessenberg,  auf  Empfehlung  der  Erzherzoginn  Christina;  Johann  Freiherr  von 
Kulm  er.  Die  Freiherren  Joseph  und  Franz  von  Wenkheim,  ersterer  Feldmarschall- 
Lieutenant,  letzterer  General-Feld  Wachtmeister,  Joseph  Brüdern  und  Joseph  Graf 
Stockham  er. 

Im    Jahre    1792    (Art.    21):    Ernst    Freiherr    von    B  lankenstein,    Feld- 
marschall-Lieutenant;   (Art.  22)    Wilhelm  Reichsgraf  von  Sickingen,    gehei- 
mer   Staatsrath;    Albert  und  Johann    Mayer,    Hofräthe;    Johann    von    Schlois- 
nigg,   Hofrath;   Joseph  Johann  Freiherr  von   Püchler,    Hofrath;    die  Freiherren 
Sigismund,    Anton,    F'ranz   und  Ludwig  von  Gabelkhoven:    I.  Secretär  bei  der 
königl.    ungr.    Hofkanzlei,    2.  Curatprobst,    3.   Rittmeister   und    4.  Oberlieutenant. 
Im    Jahre     1796    (Art.    32)  Johann    Anton   Graf  von    Pergen,  Staats-  und 
Conferenzminister  mit  Nachsicht  der  Taxen;  Franz   Joseph  Freiherr  von  Thugut, 
wirkl.    geheimer  Rath   und    Conferenzminister;     Franz  Graf  von    Saurau,     wirk- 
licher  Rath    und   bevollmächtigter    Minister  am   russischen  Kaiserhofe ,    mit  Nach- 
sicht der  Taxe.  (Art.  33)  Joseph  Graf  von  Bekers  und  Westerstetten,  Oberst- 
Wachtmeister  und    Oberst- Hofmeister    des   Erzherzogs    Reichspalatins.     (Art.  34) 
Franz    Reichsgraf  von    Lodron,     wirkl.   geh.    Staatsrath;    Friedrich    Johann   von 
Eger,      geheimer    Rath    und     emeritirter     österreichischer    Hofkanzler;     Cajetan, 
Nikolaus    und    Jacob    Grafen    von    Auersperg;    Johann    Freiherr    von    Hiller, 
Feldmarschall-Lieutenant ,    Maria-Theresiens-Ordensritter  ,    wegen  seiner  Verdienste 
im  Türkenkriege;   die  Freiherren  Bernhard  und  Joseph  von  Degelmann:    1.    Ge- 
neral-Feldwachtmeister, 2.  Oberst  -  Wachtmeister ;  Moriz    Freiherr  von  Schlaun, 
Feldmarschall- Lieutenant;    Freiherr  von    Sehr ijff el-Mansber g,    wegen    eigener 
und   der   Vorfahren  Verdienste;    Franz  von  Kran zb erg,  Hofrath  bei  der  Hofkam- 
mer;   Georg  Wilhelm  von  Walterskirchen,  wegen  Civil-  und  Mililärverdienste; 
aus  gleichem  Grunde  Karl  Freiherr  von   Vorberg. 

Im   Jahre    1805    (Art.  7)   Joseph    Freiherr  von  Lilien,   wegen  seiner  besou- 
dern  Verdienste  um   den  Staat;  Gerhard  Ve  bring,   ebenfalls. 

Im  Jahre  1827  (Art.  38)  Clemens  Fürst  von  Metternich,  Minister  des 
Auswärtigen,  Haus-,  Hof-  und  Staatskanzler,  mit  Nachsicht  der  Taxe.  (xVrt.  39). 
—  Eduard  Johann  Steinlein,  bayrischer  Gesandter  in  Oesterrcich,  auf  den 
Wunsch  der  Stände.  (Art.  kO)  Andreas  Joseph  Freiherr  von  Stifft,  Staats-  und 
Conferenzrath  und  Leibarzt  des  Kaisers  Franz. 

m.  13 


98 

(Art.  41)  Prinz  Ferdinand  Herzog  von  Sachs  en-Cobiirg-Gotlia,  Feld- 
niarschall- Lieutenant;  Friedrich  Xav.  Fürst  von  Hohenzollern  -  He  chingen, 
Hofkriegsraths- Präsident;  Ferdinand  Graf  von  Bissingen-Nippenburg,  ge- 
heimer Rath;  Ferdinand  Jobann  von  Fechtig,  geheimer  Rath  und  Präsident 
der  obersten  Justizstelle,    Jobann  Ernst  Graf  von  Hoyos,   oberster  Landes-Jäger- 

sneister. 

(Art.  42)  Ignaz  Freiherr  von  Stürmer,  Staats-  imd  Conferenzrath;  Franz 
Freiherr  von  Ottenfels-Gs  cbwind,  österreichischer  Gesandter  bei  der  Pforte ; 
Paul  Freiherr  von  Taxis,  General  -  Feldwachtmeister ;  Gabriel  Johann  von  C ol- 
len b  ach,  General  -  Fei  dwacbtmeister ;  Dagobert  Freiherr  von  W  impfen, 
k.  k.  Kämmerer  und  Oberst;  Karl  Freiherr  von  Bit tner-Bittenthal,  Oberst; 
Karl,  Amand  und  Fortunat  Vouvermann;  Anton  Freiherr  von  Schmerzing, 
Kämmerer  und  Oberst- Stallmeister;  Joseph  Bernried  er,  wegen  ausgezeichne- 
ter Felddienste. 

(Art.  43)  Ignaz,  Joseph,  Franz  und  Thaddäus  Grafen  von  Attems:  1.  Gou- 
verneur von  Steiermark,  2.  deutscher  Ordensritter  und  Kämmerer,  3.  und  4. 
Kämmerer;    Ferdinand  und  Alpbons  Fürsten  von   Bretzenheim:    1.   Kämmerer, 

2.  Lieutenant. 

(Art.   44)    Emanuel    Freiherr    von    Brettfeld,     General  -  Feldwachtmeister; 

Andreas  Freiherr  von  Rosen,  Kämmerer. 

(Art.  45)  Karl  Freiherr  von  Mandell,  Kämmerer;  Joseph  Freiherr  von  Die- 
trich;   die  Brüder  Ferdinand,    Emanuel   und   Leopold    Liebenberg   wurden    zu 

Indigenen  erwählt. 

Im  Jahre  1836  (Art.  47)  August  Graf  von  Leiningen- Westerburg, 
Feldmarschall- Lieutenant;  Friedrich  Freiherr  von  Mondbacb,  Premier -Rittmei- 
ster; Joseph  Niesner  von  Gräfenberg,  Oberst;  Felix  Freiherr  von  Jöchli n- 
«•er'.  Rittmeister;  Johann  Sternfeld,  Oberst  -  Lieutenant ;  Wenzel  von  Ger- 
stäcker, Oberst -Wachtmeister;  Ludwig  Reissig,  pensionirter  Rittmeister; 
Johann  und  Peregrin  Freiherren  von  Pöck:  1.  Oberst-Lieutenant,  2.  Oberst- 
Wachtmeister  beim  Ingenicurcorps. 

(Art.  48)  Ludwig  Freiherr  von  Mandell,  Rittmeister;  Karl  Pidoll  von  Quin- 
te nb  ach,  Hofratb.  ,    ,       r«      i 

Im  Jahre  1840  (Art.  46)  Ignaz  Freiherr  von  Lederer,  General  der  taval- 
lerie  und  Commandirender  in  Ungern,  Ritter  des  Maria -Tlieresienordens,  wegen 
seiner  patriotischen  Gesinnung  und  Hülfeleistung  bei  der  Ueberschwemmung  im  Jahre 
1838,  mit  Nachsicht  der  Taxe. 

Durch  Art.  47  Joseph  Freiherr  von  Eichhoff,  Hofkammerpräsident,  mit  Nach- 
sicht der  Taxe.  ^         .    .    p 

Durch  Art.  48  Ludwig  Feiler,  Wiener  Grosshändler,  wegen  seiner  Autopie- 
rung.  womit  er  viele  Menschenleben  hei  der  Ueberschwemmung  von  Pest  1838  rettete, 
mit^Nachsicht  der  Taxe;  Max  Freiherr  von  Roisberg,  Hofconcipist  bei  der  ungri- 
schen  Hofkanzlei,  dessen  Vorfahren  bereits  1734  das  In.ligenat  erhalten  hatten. 


99 

(Art.  50.)  Joseph  Freiherr  von  Hill  er,  General  der  Artillerie. 

(Art.  51.)  Georg  Freiherr  von  Waldstätten,  Feldmarschall -Lieutenant; 
Emanuel  Freiherr  von  Wimmersperg;  Anton  Graf  von  Hoyos,  Capitain  und 
Kämmerer;  Friedrich  Fürst  von  Thurn  und  Taxis,  und  Wilhelm  Karl 
Fürst  von  Thurn  und  Taxis,  beide  k.  k.  Kämmerer  und  Oberste;  Franz  Graf 
von  Aichelhurg,  Kämmerer;  Eduard  Freiherr  von  Flödnig,  Husaren-Ober- 
lieutenant; Adolph  Freiherr  von  Flödnig,  Honorar- Vice-Notar;  Joseph  Freiherr 
von  Wimmer,  Hauptmann;   Walfried  Graf  von   Li  lienb  er  g,  Hauptmann. 

(Art.  52.)  Doctor  Ignaz  Wildner,  Hof-  und  Gerichtsadvokat  in  Wien; 
Jakob  Sitra  von  FJirenheim;  Joseph  Becker,  Oberst;  Karl  Brosenbach, 
Kriegscommissär;  Johann  Ernst  Hayek  von  Wald  statten,  Oberst. 

Durch  Art.  54.  Ignaz  Mack,  Wiener  Bürger,  wegen  grossmüthiger  Schenkun- 
gen an  das  Land. 

II.    S  1  a  V  e  n. 

a)   C  e  c  h  i  s  c  h  e  r   Stamm. 

(Slovaken  und  Böhmen.) 

§.  48. 

Alln-emeine  Bemerkungen  über  die  Ausbreitung  der  Slovaken  in  Ungern. 

Aus  dem  in  der  1.  und  2.  Periode  (§.  17—19,  25,  46—48  und  92)  Gesagten 
erhellt,  dass  die  Slowaken  die  Reste  der  im  grossmährischen  Reiche 
wohnenden  und  in  die  Gebirge  zurückgedrängten  Slaven  seien,  welche  in  der  Folge 
durch  Nachwanderungen  aus  Mähren,  Böhmen,  Polen  und  Russland  sich  verstärkten, 
und  das  sächsische  Element  in  den  Bergstädten  allmälig  bedeutend  schwächten  und 
zum  Theile  ganz  verdrängten. 

Dieses  (in  der  früheren  Periode  bereits  §.  75 — 78,  82 — 86  und  92  erwähnte) 
S 1 0  V  a  k  i  s  i  r  e  n  d  e  r  D  e  u  t  s  c  h  e  n  hatte  im  achtzehnten  und  neunzehnten  Jahrhundert 
guten  Fortgang.  —  Wir  fuhren  hier  nur  einige  Beispiele  aus  dem  Ende  des  vorigen 
Jahrhunderts  (1791)  an  ^  : 

„In  Gerlsdorf  z.  B.  einem  der  Mariasischen  Familie  gehörigen  Orte,  waren 
die  Einwohner  vor  nicht  gar  langer  Zeit  ganz  deutsch;  die  alten  Bauern 
haben  noch  zum  Theil  deutsche  Andachtsbücher  und  bedienen  sich  derselben  in  ihren 
Häusern.  Da  aber  ihre  Mitunterthanen  Slovaken  sind,  und  sie  von  der  Zeit  an,  da  sie 
keine  eio-enen  Prediger  haben,  den  slovakischen  Gottesdienst  in  dem  benachbarten  Orte 
B  Ottsdorf,  der  auch  vor  Zeiten  deutsch  war,  besuchen,  so  haben  sie  durchgängig 
die  slovakische  Sprache  erlernt  und  sie  bei  ihren  Kindern  die  Mutter- 
sprache werden  lassen.  Jetzt,  da  sie  vollends  einen  slovakischen  Schullehrer  an- 
genommen haben,  ist  es  zu  vermuthen,  dass  das  noch  übrige  Deutsch  in  wenig  Jahren 


•)  Neues  ung.  M.igaz.  von  Windisch.    I-  B.  v.  J.  1791.  S.  7—14. 

13 


100 

völlig  aussterben  werde.    Die  grössere  Gemeinschaft  mit  Slovaken  und   die  durch- 
gängige Neigung   der  Deutschen,  die  Sprache  ihrer  Nachharn,  wenn 
sie  mit  ihnen  in  Verbindung  kommen,  zu  erlernen,    hat  diese  Folge  auch  in  vielen 
anderen  Ortschaften  erzeugt.  —  Wie  geneigt  der  Deutsche  überhaupt    sei ,   fremde 
Sprachen  und  Sitten  anzunehmen,  weiss  man  auch  in  seinem  Vaterlande,  hier  in  Un- 
gern ist  er  nicht  anders;  derjenige  der  slovakisches  Gesinde  halten  muss,  lernt  auch 
die  Sprache  derselben,    selten  aber  wird  ein  polnischer  oder  slovakischer  Knecht   die 
Sprache   seines  deutschen  Herrn   erlernen.  —  Merkwürdig  ist  es,    dass   zu   der  im 
vergangenen   Jahrhunderte    ganz    deutschen  evangelisch -lutherischen    Gemeinde  der 
Stadt  Bartfeld  mehrere   deutsche   Dörfer   affiliirt    gewesen  waren ,    so,   dass  man 
erst  in  jenem  Zeiträume  einen  slovakischen  Diakonus  anzunehmen  genöthigt   wurde, 
jetzt  aber    in   der  ganzen   Gegend,    die   Stadt    selbst    ausgenommen,    kaum   einige 
Spuren   des   deutschen  Ursprungs   vorhanden    sind.     Ein    Dorf   zur    Stadt    gehörig, 
hat    noch    den    deutschen    Namen    Reichwald    auch     im    slovakischen     behalten, 
andere  aber  z.    B.    Neudorf  und   Lauke    haben   schon    Namen    in   der   Sprache 
ihrer  Bewohner.    In   den  sächsischen  Städten  ausserhalb  der  Zips  haben   die  Deut- 
schen,  wenn   sie    auch    der  Zahl   nach  schwächer  sind,    als   die  Slovaken ,    einen 
unstreitigen  Vorzug  vor  diesen ,    welcher  sich  darauf  gründet ,    dass  sie  mehr  wirk- 
liches Vermögen  besitzen  und  angesehenere  Handwerke,  Künste  und  die  meiste  Hand- 
lung treiben.   Diesem  Ranffe   haben  sie  es    auch   zu   verdanken,    dass   fast  in    einer 
jeden  dieser  Städte  eine  abgesonderte  deutsche  Gemeinde  besteht.   Viele,  ja  die  mei- 
sten   dieser    deutschen   Mitglieder   sprechen    ausserLilb   der    Kirche   nur    allein   das 
Slovakische,  da  es  bereits  ihre  Muttersprache  geworden  ist,  das  Deutsche  hinge- 
gen lernen  sie  nur  in  der  Schule  und  in  der  Kirche,  daher  es  auch  von  ihnen  bis  auf 
die  vielen  und  seltsamen  Slovanismen,    reiner  als  von  den  Zipsern  ausgesprochen  wird; 
und  dennoch  gesellen  sie  sich  ungerne  zu  den  slovakischen  Gemeinden,  auch  wenn  man 
sie  hiezu  auf  die  schmeichelhafteste  Art  einladet.    Die  kirchliche  Verfassung  dieser 
Städte  und  das  Ansehen,  welches  die  Deutschen  über  die  Slovaken  von  jeher  behaupten, 
erhalten  demnach  noch  die  Sprache  der  erstem;    sobald  aber,  anstatt  der  deutschen, 
slovakisehe  Kirchen  und  Schullehrer  eingeführt,  und  diese  den  Gottesdienst  und  Unter- 
richt in  den  Schulen  in  ihrer  Sprache  halten  würden,  sogleich  würde  auch  bei  der  Ver- 
einigung beider  Gemeinden  der  Vorzug  der  Deutschen  mit  ihrer  Sprache,  die  ohnedem 
die  wenigsten  gerne  sprechen,  bcgrjiben  werden.  " 

Seit  dem  1 8.  Jahrhunderte  wurden  aus  dem  relativ  mit  Slovaken  stark  bevölker- 
ten nördlichen  Komitaton  zahlreiche  slovakische  Colonien  in  den  unteren  Komitaten, 
besonders  im  Pester,  Komorner,  Graner  und  Bekcser  Komitate  angesiedelt.  Diese 
Colonisirungen  sind  es,  welche  im  folgenden  Paragraphe  besonders  besprochen  wer- 
den. —  Hier  erwähnen  wir  nur  im  Allgemeinen  die  Wohnsitze  der  Slovaken, 
welche  bereits  zu  Anfang  dieses  Jahrhunderts  in  34  Komitaten  sich  vorfanden  *) ;  und 
zwar  vier  Komitate  waren  sclion  damals  rein  slovakisch,  namentlich  Trencsin,  Arva, 


")  Hesperus.    27.  Bd.    S.   155  etc. 


101 

Liptau  und  Sohl.  Die  Mehrzahl  bildeten  sie  in  9  Komitaten,  nämlich  im  Neutraer  Ko- 
mitate  in  412,  in  der  Thiirocz.  in  95,  im  Barscr  Komitate  In  167,  im  Honther 
in  118,  im  Zipscr  in  186,  im  Gömörer  in  150,  im  Saroser  in  235,  im  Zempliner 
in  151  und  im  Abaujvärer  Komitate  in  180,  reine  slo valiische  Orte  waren  darin  80. 

Minorität  machten  sie  in  den  übrigen  21  Komitaten,  nämlich:  im  Pester  Komitate 
in  38,  im  Pressburger  in  3k,  im  Neogradcrin  113,  im  Bacser  in  6,  im  Komorner  in  16, 
im  Sluhlweissenburger  in  8,  im  Tornaer  in  '-i,  im  Borsoder  in  23,  im  Szabolcser  in  7, 
im  Bekcser  in  5,  aber  sehr  volkreiclion  Ortschaften;  nur  wenig-e  slovakische  Ortschaften 
sind  in  folgenden  Komitaten,  und  zwar:  im  Raaber  1  Ortschaft,  im  Tolnaer  3,  im  Sü- 
megher  18,  im  Vesprimer  7.  im  Heveser  2,  im  Beregher  7  gemischte  Ortschaften,  im 
SzaShmarer  5,  im  Arader  2,  im  Csongrader  1  und  im  Toronlaler  Komitate  9  Ort- 
schaften. Doch  haben  sich  auch  von  diesen  Ortschaften  mehrere  in  den  letzten 
fast  ganz  Decennien  magyarisirt. 

§.  49. 
Die  Zweige  der  Slovaken  in  Bezielinng  auf  ihren  historischen  Ursprung. 

Man  findet  zwar  in  der  ganzen  Ausdehnung  des  Gebirgslandes  von  der  March  bis 
zurTepla  und  Ondawa,  Slo  vaken  ;  —  nimmt  man  jedoch  Rücksicht  auf  die  histori- 
schen Entwicklungsspuren,  die  Mundart,  auf  die  physis  che  und  moralische  Be- 
schaffe nheit  und  zum  Theil  auf  die  Kleidung  und  Beschäftigung  der  dortigen 
Bewohner,  so  findet  man  mehrere  Untersckiede,  welche  uns  zugleich  auf  den  verschie- 
denen Ursprung  dieser  slavischen  Gruppen  hinweisen  *). 

a)  Die  Ur-Slaven,  d.  i.  die  Reste  der  Grossmährer. 

Am  meisten  scheint  sich  die  slavische  Sprache  und  Eigenthümlichkeit  in  den 
oberen  Theilen  des  Waag-  und  Neutra-Flussgebietes,  in  den  Komitaten  Liptau,  A  r  v  a, 
Thurocz,  Trenesin  und  dem  nordwestlichen  Theile  des  Sohler  und  Gömörer  Ko- 
mitates, bei  den  sogenannten  Hornyaken  oder  Gcbirgsslovaken  erhalten  zu  haben.  Im 
Umfange  des  angedeuteten  Gebietes  erscheinen  fast  ausschliesslich  alte  slavische  Berg-, 
Fluss-,  Bach-,  Flur-  und  Ortsnamen.  Auch  die  antiquarischen  Funde  von  Goiddrähten, 
von  Götzen,  Waffen,  Schmuck  etc.,  aus  derBronce-  und  Eisen-Periode,  dann  die  Hage 
(haj)  oder  Opferplälze,  sollen  slavischen  Charakter  zeigen  und  auf  uralte  Anwesenheit 
der  Slaven  in  den  Karpathen  hindeuten. 

Obwohl  auch  die  Mundart  der  Sl o vaken  dem  ce eh ischen  Sprachstamme 
angehört,  so  ist  sie  doch  weniger  ausgebildet,  als  die  auf  einer  höhern  Stufe  der  Ab- 
straction  stehende  cechische  und  weicher,  als  letztere,  durch  Einfügung  mehrerer  Selbst- 
laute, während  die  cechische  Mitlaute  häuft;  eben  so  ist  der  Mangel  des  f  bei  den  dor- 
tigen Slovaken  bezeichnend.  Die  Verwechslung  des  al  in  au  deutet  ebenfalls  auf  alten 
Ursprung.  Sis  sagen  z.  B.  maua,  daua,  idekaiia,  prosyuna,  statt  mala,  dala,  ute- 
kala ,  prosijhia.  Die  ältesten  böhmischen  Werke  stimmen  so  sehr  mit  dem  jetzigen 


')  Hier  werden  obige  Puncle  nur  in  soferne  Iiorührt,  als  sie  auf  die  historische  Entwicklung-  und  die 
Colonisation  des  f'cchcn-Stammes  Bezieluing-  haben;  ausführlich  wird  jedoch  über  die  Mundart,  Sitten. 
Kleidung  u.   8.  w.  im  IV.  Bande  gehandelt  werden. 


102 

Slovakischen  überein ,  dass  sie  dem  gemeinen  Slovaken  fast  ganz  verständlich  sind. 
Nimmt  man  auf  diese  Eigenheiten  der  Mundart,  welche  sich  wenig  durch  Fortbildung 
veränderte,  Rücksicht,  so  dürfte  man  in  dem  bezeichneten  Umfange  die  eigentlichen 
Reste  des  ursprünglich  grossmährischen  Stammes  noch  erkennen.  Die  physische  Be- 
schaffenheit der  dortigen  Bewohner  scheint  diess  zu  bestätigen.  Die  kräftigsten 
Gestalten  findet  man  imLiptauer  Komitate.  Diesen  zunächst  dürften  sich  jene  im  Tren- 
csiner  und  in  den  nordwestlichen  Bergschlachten  des  Sohler  Komitates  anreihen; 
etwas  schwächer  sind  die  Thuroczer  Slaven.  Die  Tracht  in  jenen  Gebieten  zeigt  die 
einfache  altslavische  Weise,  die  enganliegenden  Beinkleider,  der  breite  lederne  Gürtel, 
eine  Jacke  aus  weissem  Halina-Tuch,  darüber  eine  Guba,  der  slavischc  krempenlose 
Hut  (Klobuk)  und  Sandalen  vollenden  den  Anzug  des  Gebirgs- Slovaken,  in  dessen 
Hand  nicht  selten  eine  langstielige  Hacke  (Walaska)  blinkt.  —  Reicher  sind  die 
Trachten  in  der  Thurocz,  wo  die  Männer  manclimal  bis  in  den  Orient  Handel  treiben, 
und  das  weibliche  Geschlecht  mit  verschiedenen  Gegenständen   des  Auslandes  schmü- 

plfen. In  den  Liedern  und  Mähr  eben,   und  selbst  in  den  Hochzeitgebräuchen 

dieser  Urslaven  haben  sich  manche  Nachklänge  aus  heidnischer  Zeit  erhalten. 

Die  Slovaken  von  Kokava  und  Pila  in  Kis-Hont,  ein  hoher  wohlgestalteter  Schlag 
von  Männern,  dürfte  sich  ebenfalls  den  Urslaven  anschliessen. 

ß)  Die  Zipser  Slaven 

bilden  einen  Uebergang  zu  den  Saroser  Slovaken.  Im  Süden  der  Magura  und  Tatra 
gleichen  sie  den  Bewohnern  der  Liptau  in  mancher  Hinsicht ,  doch  kann  man  darin 
besonders  im  mittleren  Theile  der  Zips  den  Einfluss  des  sächsischen  Elementes,  so 
wie  die  slovakisirlen  Deutschen  erkennen.  Das  letztere  gilt  auch  zum  Theile  im  Norden 
der  Magura,  doch  macht  sich  bei  den  eigentlichen  Maguranern  oder  Copaken  der  vor- 
wiegend ruthenische  Einfluss  gellend.  Die  letzteren  sind  nicht  nur  physich  schwächer 
als  die  übrigen  Zipser  Slaven  ,  sondern  die  Eigenheiten  der  Aussprache  und  Sitten 
scheinen  sie  für  slovakisirte  Rulhenen  zu  erklären.  Den  Namen  Copaken  haben  sie  von 
der  Aussprache  der  Silbe  c  ö  wie  c  o  (tscho)  *). 

7)  D  i  e    S  0  t  a  k  e  n. 

Diese  hält  man  für  die  Nachkommen  des  bereits  im  sechsten  Jahrhunderte 
bekannten  Stammes  der  Satagi  ^).  In  sprachlicher  Hinsicht  gelten  sie  für  ein  Mittelding 
zwischen  Slovaken,  Rulhenen  und  Polen.  Die  Benennung  S  0 1  a  k  e  n ,  sollen  sie  von 
der  Aussprache  des  Wortchens:  „so"  statt  co  erhalten  haben.  Sie  bewohnen  über  50 
Orte  in  der  Taverner  Gegend  des  Zempliner  Komitates,  welcher  Bezirk  im  gemei- 
nen Sprachgebrauche  auch  So  taker  ie  genannt  wird.  —  Der  lichtblonde  Haarwuchs 
zeichnet   diesen  Stamm  aus. 


1)  Ueber  a  u.  ;3  sich  das  M.  S.  von  E.  Roisz. 

2)  Sieh  B.  ir.  §.  95.  —  Nähere  Beschreibung  der  Sotalten  lindct  man  im  Hesperus  von  Cs  aplovics.  37.  U. 
p.  156  ete.     Sydow  Bemerkungen  auf  einer  Heise  in  die  Karpalhen  (IHiT). 


103 

ö)DieecchisirtenSlovaken. 

Dazu  rechnen  wir  die  am  Westabhange  der  Karpatlien  im  Marchthale  im  Neutraer 
und  Pressburger  Komitate  ansässigen  Slaven,  welche  durch  den  Verkehr  mit  Mähren 
schon  im  vorigen  Jahrhunderte  \)  viele  dortige  sprachliche  Eigenthümlichkeiten  ange- 
nommen haben  und  gleichsam  den  Uebergang  von  den  Mährern  zu  den  eigentlichen 
Slovaken  bilden. 

£)    Slovakisirte    Ccchen. 

Hierzu  gehören  diejenigen  Böhmen,  welche  zu  Sigmund's  und  Elisabeth's  Zei- 
ten in  die  obern  Komitate  Ungern's  einfielen  und  wovon  sich  ein  grosser  Thcil 
namentlich  im  Kis-Honter,  Neograder  und  im  untern  Theil  des  Soliler  Komitates 
niederliessen  und  sich  noch  durch  die  dem  cechischen  Dialecte  sich  annähernde,  här- 
tere Mundart  und  eigeiithiimliche  Kleidung  unterscheiden.  —  Die  Bewohner  von 
Skalitz  und  Neustadtl  im  Neutraer  Komitate,  welche  nach  der  Flucht  des  Win- 
terkönigs, des  Plalzgrafeu  Friedrich  (1G20)  einen  starken  Zuwachs  erhielten,  spra- 
chen noch  zu  Anfang  des  vorigen  Jifhrhunderts  den  cechischen  Dialekt  auffallend  rein^)- 

3)  Die  slovakisirten  Deutschen 

sind  ebenfalls  in  der  Aussprache,  in  Germanismen  und  in  physicher  Beschaffen- 
heit für  den  aufmerksamen  Beobachter  noch  kenntlich,  und  wohnen  in  der  Nähe  der 
Bergstädte  im  Sohler  und  Honther  Komitate,  dann  im  mittleren  Theile  des  Gömörer 
Komitates  und  in  der  Zips  ^). 

>))      Die     Trpaci 

sind  in  einem  Theile  des  Honther  und  des  Neograder  Komitates  zu  finden,  und  führen 
diesen  Beinamen,  weil  sie  das  Wörtchen  trpw  (jetzt),  wie  trpou,  aussprechen'*). 

Ausser  diesen  Zweigen ,  welche  mehr  oder  weniger  geschichtlich  nach- 
weisbar und  erklärbar  sind,  hört  man  noch  verschiedene  andere  Unterscheidun- 
gen der  Slovaken,  welche  jedoch  nur  von  Beschäftigungsweisen  hergenommen 
sind,  ohne  dass  sie  einen  eigenen  ethnographischen  Zweig  anzeigen.  Derart  sind  die 
sogenannte  Olejkari  (Oelbändler  in  der  Thurocz  und  Arva),  die  Safranjici 
(Safranbauern  ebendaselbst),  die  Ciphari  (Spilzenhändler  im  obern  Bezirke  des 
Sohler  Komitates),  die  Platenici  (Leinwandhändler  in  der  Arva  und  Neutra), 
die  Pitlikari  (Beuteltuchhändlcr  in  Neutra),  die  Koskari  (Händler  mit  rohen 
Häuten),  dieBrinzari  (Käs-  und  Butterhändler  in  Liptau  und  Neutra),  die  Kr e- 
kaci  (Radmacher,   auch  Holzhändler  im  Neograder  Komitate)  u.  s.  w.^). 

Als  eine  besondere  ethnographisch  gemischte  Abtheilnng  kann  man  die  slova- 
kischen  Colonien  im  Flachlande  Ungern's  betrachten,  nicht  nur  desshalb,  weil 
sie  aus    verschiedenen  obern    Gegenden    der    SJovakei    dahin    gekommen ,  sondern 


')  M.  Bei  a.  a.  0.  IV.  307. 

2)  Sieh  Bd.  II.  §.  k8. 

=)  Sieh  Bd.  II.  §.  75—78,    84—86). 

*)  Die  sogenannten  Trpaci  schalten  auch  in  ihren  Reden  hiiufig  das   Würtchen   Ponfi  (welches  nämlich 

„Gott  hessers!  hedeutet)  ein.  M.  Bei.  a,  a  0.  IV.  p.  550  etc. 
^)  Csapluvics  a.  a.  0. 


104 

weil  sie  auch  durch  den  Einfluss  ihrer  ungrischen ,  deutschen,  serbischen  oder  roma- 
nischen Umgebung'  manche  ethnographische  Eigenheit  angenommen  haben.  Ueber 
die  Entstehung  dieser  slovakischen  Insehi  handeln  die  folgenden  Paragraphe. 

§.  50. 
Slovakische  Colonieo  ia   Mittel-Ungeru  (seit  dem  18.  Jalirhiinderte). 

Die  meisten  slovakischen  Gemeinden,  welche  wir  jetzt  im  Flachlande  Ungerns 
in  den  mittleren  und  untern  Bezirken  finden,  sind  erst  seit  Vertreibung  der  Türken 
aus  jenen  Gegenden  daselbst  angesiedelt.  —  Man  findet  sie,  mit  Ausnahme  einzelner 
Ortschaften,  in  grösseren  Gruppen:  im  Pester  und  benachbarten  Neograder,  dann 
im  Graner  und  Komorner  Komitate,  so  wie  im  Bekeser,  Szabolcser  und 
andern  Komitaten. 

Die  Erzbischöfe  von  Gran  und  Kalocza,  die  Bischöfe  von  Waizen,  die  Ciarisse- 
rinnen  u.  a.  Orden  in  Ofen,  die  Familien  Almas,  Balogh,  Beleznay,  Be- 
niczky,  Brunner,  Fay,  Gr  assal  kovich,  Irsay,  Kandö,  Kobary,  Ko- 
vacsozy,  Laffert,  Podmaniczky,  Raday,  Szäsz,  Szileczky, 
Vättay  etc.  nahmen  aus  den  oberen  Komitaten  Slovaken  auf  ihren  Gütern  auf 
und  besetzten  mit  denselben,  meist  in  der  1.  Hälfte  des  achtzehnten  Jahrhunderts 
ganz  oder  zum  Theile  die  verödeten  oder  neu  angelegten  Ortschafton'),  z.  B.  Acsa, 
Alberti,  Aszod,  (einst  Ostmach,  dann  Aszü)  Benge,  Bottyan,  Csomad, 
Csömör,  Csövai,  Czinkota,  Domony,  Duka,  Ecser,  Egyhaza, 
Horna  J  u  r  ka  oder  Töt-Györk,  Hatvan,  Irsa,  Iklad,  Issaszegh, 
K  e  r  e  p  e  s,  K  e  r  e  s  z  t  u  r,  K  i  z  -  K  ö  r  ö  s,  M  i  s  k  e,  IVI  o  n  o  r,  0  r  k  e  n  y  (Erkin), 
Peregh,  Pilis-Csaba,  Pilis-Szantö,  Säri,  Sz.  Keredz,  Sz.  Laszlo, 
Szöd,  Täresa  (Gross- und  Klein-),  Ujfalu,  Zsidö  etc.  im  ehemaligen  Pest  er 
Komitate ;  dann  R  e  t  s  ä  g,  R  o  m  h  a  n  y,  K  e  s  z  e  g,  K  o  s  d,  N  e  o  g  r  a  d  etc.  im  Neogra- 
der; Szob,  und  Maria  Nostra  im  Honter;  S  z.  Lclck,  Cscv,  Bajna, 
Bajot,  Sari  Sa  p  etc.  im  Granor;  Oroszlänyos,  Kurtakkesz,  1  m  ö  1, 
B  a  g  0  t  a    etc.  im  Komorner  Komitate. 

In  diesen  Orten  wurden  Slovaken  theils  allein,  iheils  mit  Ungern  und  Deutschen 
colonisirt ,  auch  rückten ,  namentlich  im  neutraer  Komitate ,  später  in  viele  andere 
besonders  grössere  Orte,  Slovaken  sporadisch  durch  Dienstverhältnisse  ein,  so  dass 
man  bis  zu  den  letzten  Decennien,  das  slavische  Element,  in  einer  langsamen  Pro- 
gression von  Norden  gegen  Süden  begriffen   erkennen  konnte. 

§.  51. 

Slovakische  Colonlen  in  Unter-Ungern  (Alföld). 
Die  erste  und  bedeutendste   slavische   Niederlassung   in   dieser  Gegend  erfolgte 
1.  zu  Csaba-).  Bereits  im  dreizehnten  Jahrhunderte  bestand  eine  Ortschaft  dieses 
Namens:  während  der  Türkenherrschaft  jedoch  ging  sie  zu  Grunde. 

')  Sieh  die  chronologische  Uebersicht  der  Vollcsstämme  und  Colonien  am  Schlüsse  der  III.  Periode. 
*)  Bekes-Csaba,  mczovarosa  hajdani  es  moslani  allapotjärol  az  ollani  ev.  6  templom  szazados  üunepe  alka- 
mara  ertekezett  Haan  Lajos.   N.   Varadon   1845.   Der  Name  Csaba  scheint  auf  slavischen  Ursprung  lu 


105 

Erst  im  Jahre  17 15  begann  Thuröczy  AHklos  einige  ungTisclie  Familien  daselbst 
anzusiedeln,  im  Jahre  IT  17  zählte  man  bereits  22  Bewohner').  Auch  kam  in  diesem  Jahre 
der  erste  evangelische  Pastor,  Johann  Schuhajda,  in  dieses  Dorf.  Im  Jahre  1720  endlich 
kam  der  Ort  in's  Aufblühen,  als  der  nachmalige  Freiherr  Johann  Georg  Harr  ucker 
die  grossen  Fiscal-Güter  imBekeser,  Csongrader  und  Z a r a n d e r  Komitate  von 
Karl  VI.  erhielt '). 

Nun  kamen  slo  vakische  Bewohner  aus  verschiedenen  oberen  Komitaten,  und  in 
diesem  Jahre  erhielt  der  Ort  auch  einen  Magistrat  und  ein  Siegel.  Im  Jahre  1748  bestand 
der  Ilath  bereits  aus  2k  Personen;  —  im  Jahre  1750  wurde  eine  katholische  Kirche 
gebaut.  Die  Bevölkerung  des  Ortes  hatte  sich  so  gemehrt,  dass  von  dort  schon  in  der 
ersten  Hälfte  des  achtzehnten  Jahrhunderts  mehrere  slovakische  Töchter-Colonien  aus- 
wanderten. Dessenungeachtet  blieb  Csaba  das  volkreichste  Dorf  in  Ungern,  welches 
bereits  im  Jahre  1820  über  20.000  Einwohner,  im  Jahre  1840  aber  über  25.000 
Einwolmer  zählte.  Im  lelz,teren  Jahre  wurde  Csaba  zum  Marktflecken  erhoben. 

2.  Bald  nach  der  Gründung  Csaba's  siedelte  ein  Theil  der  slo  vak  isch  en  Bewoh- 
ner nach  Szarvas'j  über.  —  Dieser  Ort  bestand  ebenfalls  (nach  urkundlichen  Spuren) 
im  dreizehnten  Jahrhunderte  und  scheint  von  Kumanen  bewohnt  gewesen  zu  sein.  Zur 
Türkenzeit  war  Szarvas  im  länglichen  Vierecke  angelegt  mit  Gräben  und  Thürmen  ge- 
schützt;  die  Burg  stand  wo  jetzt  die  Ilauptkirche  ist,  auch  hatte  der  Ort  eine  Moschee 
und  Bäder,  wovon  noch  Reste  zu  sehen  sind.  Nach  der  Vertreibung  der  Türken  war 
der  Ort  verlassen  und  lag  fast  ganz  in  Ruinen.  —  Das  neue  jetzige  Szarvas  wurde 
im  Jahre  1722  von  Johann  Georg  von  Harrucker  wieder  aufgebaut.  Arme  Leute  aus 
der  Umgegend,  grossentheils  aber  protestantische  Slovaken  aus  Csaba,  wurden  durch 
Thuroczy's*)  Vermittlung  aufgenommen. 

Im  Jahre  1732  kamen  auch  aus  Aszod  2  Haufen  slovakische  Bimern;  obwohl  sie 
die  Familie  Podmaniczky  im  Prozesswege  zurückrief,  so  blieben  doch  mehrere  Fami- 
lien, an  deren  Abslammung  noch  die  Aszodergasse   in    Szarvas  erinnert'). 


weisen  ,  da  nicht  nur  in  Ungern  einige  slavisclie  Orte  gleichen  Namens,  sondern  auch  in  Podolifn  und 
Lilthauen  derlei  Ortsnamen  vorliommon ;  vielleicht  steht  es  in  Verbindung  mit  dem  slavischen 
Worte  Csobanok,  d.  i.  Ochsenliirte. 

')  Die  Namen  dieser  Slammbewohner  Csaba's  sind  nach  dem  Komilatsprotokolle  :  Georg  Bansky  (Rich- 
ter der  Gemeinde),  dann  Kokeny,  Veres,  Tolh  ,  Meszaros,  Dehan  ,  Both  ,  Bende,  Kaiman,  Fazekas, 
Levai,  Vas,  More,  Török,   Nagy,  Moln.-ir,  Tüke,  Inhäsz,   Varga,  Cser  und  zwei   Szal)6. 

-)  Sieh  die  dritte  Periode  g-  2. 

')  Sarvas  värossärol  crtekezett  ugyan  azon  Väros  szazados  Ünnepi  alkalmatossägära  II  eil  e  nb  r  an  th 
Janos  hiles  ügyes  es  jcgyzij  182ä.  Der  Name  Szarvas  soll  so  viel  als  Szarvad  oder  Szarvasvad  be- 
deuten  und   auf   einen   einstigen  Ilirscbgartcn  hindeuten. 

*)  Von  Thuroczy  schreibt  der  Prediger  Szalai  zu  Szarvas  im  J.  1734  scherzhaft  :  ,,Nam  dorauit  Cervos 
fccitque  repente  jugales  quaeis  Csabä  ad  Szarvas  sueverat  ille  vehi. 

»)  Bei  der  Gründung  im  Jahre  172S  zählte  Szarvas  ungefälir  1(10— im  Jahre  18i2  aber  14.126  Personen, 
Dem  Slamme  nach  sind  die  Bewohner  von  Szarvas  zwar  Slovaken,  doch  sprechen  alle  ungrisch, 
da  sie  ihre  Kinder  in  die  echt  ungri  sehen  Oi-!e  Turra,  Vasarhely ,  Szentes  eic.  austausclien  ; 
aucli  wnrJeii  ihre  Nolariatsbiicher  ungri.sch  geführt  und  die  Prcdiglen  ungrisch  gehalten.  Doch 
kennt  man  den  Slovaken  an  Worten  und  Aussprache,  z.  B.  igyem  do  refu  Kerlyi  lapoli,  für:  nu'gyek  a 
retre,  kerlbe,  laposca,  — liaborgatovaty,  szaporitani,  visgalovaty,  für :  haborgatni,  szaporilani,  visgalni, 
—  Akadon,  Temefon  für  akadö  ,  Temetö,   Kanfariszti  für  Kanfarii  etc. 

Auch  das   Siovakische  sprechen  sie   nicht  rein,    z.  B.   tcn  szir,  ten  clileb,  ten  potely,    (en  prijeiii 

in.  14 


106 

3.  Gleichzeitig  mit  Szarvas  erhielt  auch  das  Dorf  Mezö-Bere  ny  seine  slovaki- 
schen  Bewohner  durch  Johann  Sporer,  den  herrschaftlichen  Bevollmächtigten. 

4.  Im  Jahre  1744  «oirde  Oroszhäz  durch  slovakische  Ankömmlinge  aus 
dem  Raaber,  Eisenhui'ger ,  Salader,  Vesprimcr  und  Stuhivveissenburger  Komitate 
bevölkert. 

5.  Im  Jahre  1746  erhielt  die  schwache  ungrische Bevölkerung  zu  Komlos  einen 
Zuwachs  an  einer  slovakischen  Colonie,  die  aus  St.  Andrä  dahin  zog,  sich  aber  nicht 
durch  Heirathen  mit  den  Ungern  vermischte,  daher  der  Ort  auch  Töt-Komlos 
genannt  wurde. 

6.  Im  Jahre  1747  war  die  Colonie  Szarvas  so  stark,  dass  ein  Zweig  nach  Apa- 
Telek,  ein  anderer  nach  Mokra  im  Arader  Komitale  wandern  konnte. 

7.  Im  Jahre  1748  gingen  bei  800  Bewohner  aus  Szarvas  ins  Szabolczer 
Komitat  unter  Führung  eines  gewissen  Jobann  Petrikovich  auf  ein  gräflich  Karoly'- 
sches  Gut,  und  gründeten  Nyir  -  egyhäz. 

Als  Eigenthümiichkeit  der  Slovaken  im  Bekeser  Komitate,  besonders  jener  in 
Szarvas,  verdient  Erwähnung,  dass  sie  im  Mai  scharenweise  in's  Värader-Berg- 
werksbad  ziehen,  und  gestärkt  zurück  kehrend,  mit  um  so  grösserer  Anstrengung 
und  Arbeitsamkeit  sich  den  Feldarbeiten  des  Sommers  überlassen.  Der  Slovake  be- 
gnügt sich  dann  oft  nicht,  bloss  seine  Grundstücke  allein  gut  zu  bearbeiten;  sondern 
Fleiss  und  Güte  seines  Bodens  lässt  ihm  auch  manchmal  Zeit,  als  Hilfsarbeiter  Felder 
auf  nachbarlichem  Grunde  (Hoter)  um  halben  Nutzgenuss  zu  bestellen. 


§.52. 

Slovakische  Colonien  in  der  Wojwodscliaft  Serbien  und  dein  Tcmeser  Banale. 

In  die  Wojwodschaft,  namentlich  die  Backa  kamen  die  slovakischen  Colonien 
grösstentheils  erst  seit  der  zweiten  Hälfte  des  vorigen  Jahrhunderts. 

Bezdan  wurde  schonl742,  Kupuszina  1752,  Veprovacz  1T60  von  Ungern 
und  Slovaken  bewohnt  '). 

Nach  Bacs-ujfalu,  Lality,  Gloszan,  Despoto,  Sz.  Jvan  etc.  kamen 
erst  sfit  der  Josephinischen  Colonisation  slovakische  Familien,  und  sind  sporadisch 
unter  andern  Nationalitäten  (zusammen  bei  10,000  an  der  Zahl)  vertheilt. 

Auch  die  Slovaken  im  Banate  zu  Töt-Aradacs.  Hajdusicza,  Butyin 
(Bökeny),  Ebendorf,  Brestovac,  Bakovär,  Temes  vär  efc,  welche  in  den  drei 
ersteren  Orten  die  vorwiegende  Einwohnerzahl  bilden,  in  letzterem  aber  In  bedeutender 
Minderzahl  leben,  gehören  erst  der  letzteren  Periode  an. 


(sait,  kenyer,  szam,  bevetely)  für  to  szira,  to  chleba,  ta  potesty,  la  primja.  —  po   10  fl.  zlalom,   grossom 
predsuetora,  für  po  10  fl.  zlatich,  grosi,   pred  sviloin  e(c.  —   Auch  Namen  verändern  sie,    z.  B.  Monort 
statt  Murony,  Vekkert  statt  Vaker  etc. 
»)  Cothman  s  Bericht  v.  J.  17ü3  F.  M.  A.  Fase.  32  siehe  §.  4. 


107 

§  53. 

Böhmische  (cechische)  Colonien  in  der  Miiitärgränze. 
a)    Im  walachisch-illyrischcn  Regiincnte. 

Im  Jahre  1823  (I.  Mai)  wurde  die  Gründung-  eines  neuen  Dorfes  EUsabetli- 
feld  mit  100  Häusern  am  Babagay,  dann  die  Conipletirung  der  43  leeren  Hausstellen 
im  Alibeglier  -  Neudorf,  so  wie  die  Vermehrung  des  Dorfes  St.  Helena  auf  100 
Familien  in  Folge  eines  Ansuchens  desHolzmanipulations-Pächters  Magyarly  genehmigt, 
um  daselbst  böhmische  Holzarbeiter  anzusiedeln  *).  —  Den  Colonisten  wurden  drei 
steuerfreie  Jahre  in  der  Hoffnung  bewilligt,  dass  sie  innerhalb  dieser  Frist  ihre 
Wohnhäuser  und  zugewiesenen  Grundstücke  so  heimstellen  werden,  dass  sie  nach  deren 
Verlauf  die  Abgaben  an  das  Aerar  ohne  Beschwerden  werden  eiitrlcblen  können^);  ja, 
un'i-.(  binsichtlichdervondenAlibegher  Ansiedlern  übernommenen  bewaldeten  Grundslücke  im 
Flächenmasse  von  164  Joch  1518  Quadrat-Klafter,  dann  für  andere  ärarische  zuge- 
theilte  Waldgründe,  wurde  den  gedachten  böhmischen  Colonisten  zu  Elisabethfeld 
und  St.  Helena  in  Anbetracht  ihres  geringen  Verdienstes  bei  der  Holzfällung,  eine 
zehnjährige  Freiheit,  vom  Zeitpunkte  der  ersten  Beurbarung  an,  zugestanden^). 
Diese  Colonial-Orte  wurden  im  Jahre  1834  in  den  Gränzverband  übernommen,  und 
den  Holzmanipulations-Ansiedlern  für  die  bewaldeten  178  Joch,  780  Oiiad.-Klafter,  eine 
LyJ^\  zehnjährige,  für  die  mit  Gestrüppe  bewachsenen  363  Joch,   1320  Quad.-Klaftcr,  eine 

siebenjährige,  für  die  bereits  abgeholzten,  aber  noch  nicht  ganz  beurbarten  411  Joch, 
1050  Quad.-KIafter,  eine  fünfjährige,  und  für  die  zur  Hutweide- bestimmten  480 
Joch,  600  Quad.-Klafter,  eine  dreij.ährige  Steuerbefreiung  (und  zwar  vom  1.  Nov. 
1832)  bewilligt*).  Auch  wurde  dem  katholischen  Pfarrer  zu  Neu-Moldawa  die 
Seelsorge  in  den  gedachten  böhmischen  Colonial-Orten  übertragen  '). 

Auch  in  Sirinya  wnu-dc  eine  Holzhauer-Colonie  angelegt  und  den  Holzmanipu- 
lations-Ansiedlern,  welche  bewaldete  Grundstücke  in  der  Umgegend  übernahmen  (im 
Jahre  1824),  sogar  eine  zwölfjährige  Schutzsteuer-Freiheit  eingeräumt"). 

Bei  den  vom  Hofkriegsrathe  gepflogenen  Voranstalten  zur  Anlegung  von  Colo- 
nial-Orten in  den  Thalgegenden  des  walachisch-illyr.  Regimentes  hatten  die  böhmischen 


VV 


M^'^-- 


')  Kricgs-Minist.  Archiv  B.  5120  vom  21.  November  1822,  B.  1795  und  2550  v.  1.  Mai  und  19.  Juni  1823, 

mit   Beziehung  auf  den  Pachtkontrakt   vom   2.   November   1820    (B.   5183).  —    Bezüglich  der   Colonie 

El  i  s  ah  e  t  h  f  e  1  d    wurde    bewilligt,      dass    Magyarly    die    ihm    bereits   gehörigen    12.900  Joch   zur 

Betheilung-  von   100  Familien  mit  200  Quadrat-Klafter   zu  Ilausplätzen    benutze,   so   wie    dass,    nebst 

nfi^'^i  kleineren  Abtretungen  für  den  Orts-Hoter,  auch  365  Joch   Waldboden  als  llutweide  gegen  Erlegung 

<  ^<V'  des    Stockzinses    bis    Ende  October  1820,   dann    gegen    classenraässige    Versteuerung    im    doppelten 

(V*  Betrage  vom  1.  November   1826  an  das  Ansiedlungsdorf  überlassen  werde. 

')  B.  3451  vom  22.  Sept.  1825. 

>)  B.  3696  vom  2.   October  1828. 

»)  B.  703  vom  9.  März  1829.  Der  Grund  der  Uebcrnahme  obiger  böhmischer  Ansiedler  in  der  Gränz- 
vorbindung  war,  weil  sie  —  vom  Pächter  bedrückt  und  bevorthcilt — einen  neuen  Vertrag  mit  dem- 
selben einzugehen  sieh  nicht  herbeiliesscn.  Die  Verhandlungen  der  Uebernahme  enlhallen  die  .\klen- 
stücke  B.  2518  vom  23.  Juni,  B.  3919  vom  9.  October  1829,  B.  1195  vom  4.  .-Vpril  und  ß.  2254  vom 
24.  Juni  1833  ,    endlich  B.  2699  vom  26.  Juli   1834. 

')  B.  2.395  vom  3.  Juli   1834  und  B.  464  vom  9.  September.   1835. 

»)  B.  3728  vom   16.  Sept.    1824. 

14* 

'S: 


108 

Ansiedlungen  guten  Fortgang').  Nach  einem  Ausweise  vom  März  des  Jahres  1828  waren 
im  wallachisch-illyrischen  Regimonte  1036  böhmische  Familien,  die  ausser  obigen 
Orten  auch  in  den  bereits  angelegten  neuen  Colonial-Orten:  Sc  hönth  al,  Weiden  th  al, 
Wolfsberg,  Wolfswiese,  Weitzenrie  d,  Schnellersruhe,  Lindenfeld, 
Eibenthal  und  Frauenwies  e,  dann  zu  Ilavcnska,  Schumitza  undSchup- 
panek  vertheilt  wurden').  Da  die  Colonie  Weitzenried  im  Jahre  1828  schon 
500  Seelen  zählte,  so  wurde  die  Anstellung  eines  eigenen  Pfarrers  bewilligt.  Der  An- 
siedluno-sort  Weidenthal  wurde  aber  dem  Slatinaer  Pfarr- Administrator  ,  Schönthal 
dem  Bosovichcr ,  Eibenthal  dem  Orsovaer  und  Wolfsberg  dem  Franzdorfer  Pfarr- 
Administrator  zugewiesen  ^). 

Nach  einem  a.  h.  Orts  unterbreiteten  Ausweise  v.  Jahre  1830  hatten  diese  böh- 
mischen Ansiedlungen  *)  damals  bereits  folgende  Seelcnzahl: 

Weitzenried 469  Seelen. 

Schnellersruhe •  .  •     .  ''66  » 

Ravenska 237  „ 

Eibenlhal 356  „ 

Franenwiese 186  » 

Neu-Schuppanck     43  „ 

Schönthal 281  „ 

Schumitza 123  „ 

Weidenlhal 597 

Wolfsberg       444  „ 

Wolfswiese 256  „ 

Lindenfeld 166  ,. 

Zusammen  3424  Seelen. 

Sadova,  jetzt  ebenfalls  von  Cechen  bewohnt,  war  ein  ursprünglich  romanischer 
Ort,  welcher  zur  Zeit  Maria  Theresien's  entstanden  war.  —  Die  romanischen  An- 
siedler der  Umgegend,  welche  in  den  gebirgigen  Waldschluchtcn  zerstreut  lebten 
und  die  Umireaend  früher  oft  unsicher  machten  ^) ,  mussten  herab  an  die  Strasse 
ziehen ,  wo  kulturfähiger  Ackerboden  war ,  und  so  entstand  das  i'reundliche  Dorf 
Sadova,    wohin  später  auch  einige  cechische  Familien  übersiedelten. 

Anfangs  hatten  die  cechischen  Colonisten,  welche  meist  aus  dem  Elbethale.  d,inn 
von  den  Ausläufern  des  Riesengebirges  im  Koniggrätzer,    endlich    aus   dem  Caslauer 


»)  B.  1210  vom  Jahre  1826. 

2)  B.  3889,  454G  v.  1828.  u.  B.  599,  1548,  1703.  3612  v.   1829. 

=)  B.  3008,  3532  v.  1828;  B.  918,  2443  v.   1829;  B.  258,  4423  v.  1830. 

»)  B.  258  V.  1830.  —  Die  Bewohner  dieser  Orte  hatten  im  J.  1831  636  Joch,  1100  Quadi'^'t-Kl'^f'P'"  ""' 
Winterfrucht  oder  15ü6  Joch,  1590  Quadrat-Klafler  mit  Sommerfrucht  angehaul,  die  Gesammtfechsung(an 
Erdäpfeln,  Rüben,  Kernfrucht)  betrug  23.000  Metzen,  nebstdem  sie  auch  17.738  Stück  Kraut  ein- 
brachten. 

5)  M.  A.  Fase.  32  v.  J.  1794  und  1795.  Auch  die  mit  Räubern  angefüllten  Berg-Dörfer  Vailliab  h1  und 
Brizska  im  Krassöer  Komilate  wurden  an  die  Strasse  transferirt  (1794)  Einem  Räuher-Anfalle 
danl<t  Slalin.i  auch  sein  Entstehen.  Grossherzog  Franz.  Gemahl  der  Kaiserinn ,  welcher  mit 
der.  kaiserllclicn  Truppen  gegen  die  Türken  in  der  dortigen  Gegend  gelagert  war,  wurde  hei  einer 
Treibjagd  von  einer  Bande  romanisclier  Räuber  angefallen.  Er  gab  sich  jedoch  zu  erkennen  und  erhielt 
sicheres  Geleite  durch  die  verschlungenen  Irrpfade  des  Gebirges  nach  einem  Hügel,  der  sieb  bei  S/.latina 
erhob,  von  welchem  man  das  lagernde  Heer  gewahren  konnte.  Hier  gelolite  der  Grossherzog  zum  Danke 
für  seine  Rellun;'  eine  Kirche   bauen  zu    lassen.     Das   Gelübde  wurde  b.ild  erfüllt.    Anfangs  las   ein 


109 

Kreise  anlangten,  nicht  nur  mit  dem  Klima,  sondern  auch  mit  vieler  Noth  zu  kämpfen, 
da  für  ihre  Unterkunft  wenig  gesorgt  war,  und  die  höhern  Berghalden  denselhen  ange- 
wiesen wurden,  wo  erst  die  Wälder  gelichtet  werden  mussten,  um  Platz  für  Hütte  und 
Feld  zu  gewinnen.  Doch  diese  Hindernisse  wurden  allmälig  durch  die  vom  Hofkriegsrathe 
o-etroffene  Fürsorge  und  den  Fleiss  der  Böhmen  überwunden,  der  nicht  auf  den  kargen 
Verdienst  heim  Holzfällen  allein  sich  heschränkte,  sondern  ihrer  Viehzucht  und  dem 
Gartenbau  bald  Absatz  von  Geflügel,  MiU-h,  Butter,  Käse  und  Schmalz.  Eiern  und  Ge- 
müse nach  Karansebes  und  Orsova,  so  wie  durch  Arbeiten  im  Steinkohlenbergwerke 
hei  Eibenthal  und  in  den  grossen  Eisen-  und  Hammerwerken  von  II  uskberg  und 
Ferdinandsberg  hesseren  Erwerb  schaffte  '). 

(3)  In    der   kroatisch -sl.ivonisclion   Grunze. 

Auch  in  die  kroatische  Gränzc  fand  die  Aufnahme  böhmischer  Familien  mit  Zu- 
sicherung von  drei  steuerfreien  Jahren  statt.  Im  Jahre  I82G  wurden  im  St.  Georger 
Regimentshezirke  im  Orte  Praesad  fiS  derlei  Familien  und  im  Kreuzer  Regimcnte  zu 
V  e  1  i  k  i  Z  d  e  n  z  y ,  N  e  u-U  1 1  a  m  i  n  e  z  (Laminec)  und  N  e  u-P  1  a  v  n  i  c  z  a  32  Familien 
angesiedelt -j.  Der  erstere  dieser  Orte  (Praesad)  erhielt  den  Namen:  Gross- Johan- 
nesdorf, zum  Unterschiede  des  an  der  Strasse  von  Jassenovac  anzulegenden  Klein- 
Johannesdo  r  f^). 

Die  betreffenden  Compagnie-Commandanten  waren  verpflichtet,  die  neuen  Ansied- 
lungsorte wenigstens  alle  14  Tage  zu  besuchen,  sich  von  deren  Zustande  zu  über- 
zeugen, die  Arbeiten  der  Ansiedler  für  den  Feldbau  und  für  die  Errichtung  der  VVohn- 
uud  Wirthschaftsgebäude  zweckmässig  einzutheilen  und  die  Ansiedler  zu  belehren  und 
zu  überwachen,  Frucht-  und  Geldvorschüsse  nöthigen  Falls  auszutheilen  u.  dgl.  *J. 

Die  dreijährige  Steuerfreiheit  wurde  in  Berücksichtigung  der  misslichen  Lage 
der  höhmischen  Ansiedler  zu  Gross-Johannesdorf  auf  vier  Jahre   ausgedehnt''). 

b)    K  r  0  a  t  e  n  u  n  d  S  1 0  V  e  n  e  n. 

§.  54. 

Allgeineine  Bemerkungen  über  die   Verbreitung  und  die  Gruppen  der   Kroaten. 

Von  derEinwanderunff  der  mit  den  Serben  stammverwandten  Kroaten  im  siebenten 
Jahrhunderte  und  ihrer  Ausbreitung  einerseits   in  den   Provinzen   Japydien,    Liburnien 


Mönch  aus  dem  Orden  des  h.  Franciscus  hier  Messe.  Als  es  dem  Pater  Pranciscaner  gelungnen  war, 
unler  den  romanischen  Bewohnern  der  Unig'eg'cnd  Proselyten  zu  machen,  so  drängle  sich  hald  Hütte  an 
Hütte  im  Umkreise  der  Kirche  ,  und  so  einten  sich  bei  100  Familien  zur  katholischen  Gemeinde. 

'j  Vcrgl.  die  erwähnten  .Vklenstiicke .  dann  B.  4öl3  v.  J.  Ib34,  mit  dem  von  einem  Augenzeugen  der  biih- 
mischen  Ansicdlungea  im  Banale  warm  und  lebendig  geschriebenen  Aufsätze  :  Unler  den  Dacoromanen 
im  conslitutionellen  Blatte  aus  Böhmen  Nr.  Gl  —  G4  v.  J.  1850. 

■-)  K.  M.  A.  B.  1590,  2131  u.  2132,  3308,  3031  v.  J.  1826  und  3914,  4138  v.  1827;  GIO  v.  1828;  429-^, 
4520  V.  1829;  322R  v.  1830. 

3)  A.  a.  0.   B.  42.59  v.  1826. 

»)  A.  a.  0.  B.  4138  v.  1827. 

*)  .\.  a  0.  B.  424;  v.  1831.  Vereinzelte  eechische  Ansiedlungen  erfolgten  auch  im  Provinciale  Ungern's, 
z,  B.  zu  ßucsak  im  Arader  Komitale,  woimj.  1808  zwei  und  zwanzig  eechische  Familien  aus  Kolin 
in  Böhmen  (F.  M.  A.  A.  5021),  dann  nach  den  Missjahren  1817,  1834,  1842  und  1845,  wo  eechische 
und  slovakisclie  Fanjilien  aus  den  Karpathen-Gegendca  zerstreut  Aufnahmein  verschiedenen  Orten  fanden. 


110 

und  Dalmatieii  Im  Süden  der  Kulpa  und  Save ,  anderseits  im  savischen  Pannonien 
zwischen  der  Save  und  Drave  unter  Slovenen,  und  die  wahrscheinlich  in  jener  Zeit 
beo-innende  ethnographische  Unterscheidung  der  Serbo-Kroaten  und  der  Sloveno-Kroaten 
wurde  in  der  1.  Periode  (§.  15);  dann  von  der  Bildung  des  kroatischen  Arcliipers  von 
Sprachinseln  in  den  westlichen  Komilaten  Ungern's  während  des  sechzehnten  Jahr- 
hunderts  in  der  II.  Periode  (§.  54)  gehandelt')- 

Im  achtzehnten  und  neunzehnten  Jahrhunderte  waren  keine  wesentlichen  ethnogra- 
phischen Veränderungen  im  Provinziale  Kroatien's  vorgegangen.  Doch  so  wie  in  Folge 
von  Heirathen.  Veränderung  des  Wohnortes  oder  durch  Nachbarschaft  einige  kroati- 
sche Familien  sich  magyarisirlen  oder  germanisirten,  so  sind  anderseits  auch  manche 
Magyaren  und  Deutsche  zu  Kroaten  geworden.  Diess  scheinen  die  eigenen,  nichts 
wenio-er  als  kroatisch  klingenden  Namen  zu  beweisen,  welche  man  unter  den  Kroaten 
jetzt  findet,  als :  Sorger ,  Ruisz,  Janisch,  Seiller,  Grünwald,  Wizler,  Peischl,  Son- 
necker,  Pomper  elc,  welche  eine  d  e  uts  ch  e,  so  wie:  Magyar,  Nemeth,  Timär, 
Herczeg,  Huszär  etc.,  welche  eine  magyarische  Abstammung  verrathen. 

Obo-lcich  die  Kroaten  in  Ungern  nicht  überall  ganz  gleich  in  Mundart  und  Sitten, 
weil  aus  verschiedenen  kroatischen  undslovenischen  Orten  eingewandert,  erscheinen,  und 
durch  die  Nachbarschaft  von  Deutschen  und  Ungern  manche  Eigenheiten  im  Ausdrucke, 
nebst  Germanismen  und  Magyarismen,  angenommen  haben :  so  gewahrt  man  doch,  mit 
llücksicht  auf  Mundart,  Kleidung,  Wohnung,  Nahrung,  Wohlstand  etc.,  zwei  Haupt- 
•»•ruppen  der  ungrischen  Kroaten:  die  oberen  im  Oedenburger  und  Wieselburger  Ko- 
mitate  und  die  unteren  in  den  Komitaten  Eisenburg,  Salad  und  Schümeg. 

Die  oberen  Kroaten  (welche  vielleicht  wegen  der  Nähe  des  Neusiedler-Sees: 
Wasser  -  K  roate  n,  nach  andern  eigentlich  von  ihrer  bosnischen  Herkunft:  Bos- 
ner-Kroaten,  auch  Polyänczi  genannt  werden),  scheinen,  ihrer  Abkunft*)  und 
Mundart*)  nach,  vorzugsweise  dem  serbo -kroatischen  Stamme  anzugehören.  Ihr 
Körper  ist  stark  und  schlank,  die  Formen  gefällig,  die  Gesichtsfarbe  mehr  weiss  und 
rotb*).  die  Nahrang  ist  ergiebig  und  gut;  sie  geniessen  an  Sonn  -  und  Feiertagen 
mindestens  Fleisch,  sonst  Mehlspeisen  (Turos  macik,  d.  i.  Topfennudel,  Gombotz  retes, 


>)  Nimmt  man  Uücksiclit  auf  die  übrigen  ethnog-raphischen  Merkmale  der  Mundart ,  Sitten,  Körperbeschaf- 
fenheit  und  der  eigenen  Namen  ,  so  bestätigt  sicli  die  oben  angefübrte  historische  Nachweisung  über 
die  Abkunft  der  in  Ungern  wolinenden  Kroaten  aus  Kroatien.  Hiiufig  sind  unter  denselben  z.  B.  die 
Namen  Barilovits  ,  Blaskovits,  Bojtsils,  Buchetits  ,  Frantsits  ,  Kopitar,  lladokovits ,  Rosetarics,  Pi- 
plics ,  Zidarits,  Zsivkovits.  Oft  finden  sich  in  bevölkerten  kroatischen  Orten  von  1000  —  2000  Ein- 
wohnern nicht  mehr  als  15  —  18  Familien-Namen.  Auch  die  Tradition  hat  an  einigen  Orten  die  vor 
300  Jahren  geschehene  Einwanderung  aus  Kroatien  z.  B.  in  Stinac  die  Abstammung  aus  dem  kroat. 
Orte  Stenevec   bewahrt.  Joli.   v.  Csaplovics   Kroaten  und  Wenden  in  Ungern,  S.  9. 

=)   Vergl.  11.  Periode  §.  54. 

^)  Uebrigens  sind  in  den  meisten  Orten  mundartliche  Schattinmgen,  welche  theils  von  den  verschiedenen 
Orten  der  Abstaniinung.  theils  von  der  Nachbarschaft  der  Deutschen.  Magyaren  und  Slovenen  herrühren. 
Die  Ober-Kroaten  nahmen  melir  deutsche  Ausdrücke  auf,  bei  den  Unter-Kroaten  äussert  die  Nähe  von 
Magyaren  einigen  Kintluss. 

*)  Im  Ganzen  stehen  die  Kroatinnen  den  M.Innern  in  körperlicher  Beziehung  nach ,  doch  ist  in  einzelnen 
Orten  die  Schönheit  der  Kroatinnen  gerühmt,  z.  B.  in  Ilornslein  (Szarvkö). 


Ul 

Gäntza  etc.),  Erdäpfel,  Hülsenfrüchte,  Rüben  etc.    Ihre    Wohnungen   sind    meist   von 
hartem  Material,  grösser  und  reiner,  oft  sogar  geziert. 

Die  Unter  kroaten  hingegen  sind  vergleichungsvveise  schwächer  und  mage- 
rer, Kopf  und  Gesicht  sind  weniger  gut  geformt,  die  Zähne  minder  gut,  was  iheils 
dem  Wasser,  theils dem  Gebrauche  des  schlechten  Rauchtiib.iks  (Cserebel  genannt)  zuge- 
schrieben wird.  Die  Hauptnahrung  der  Unterkroaten  besteht  aus  Mehlbrei  (Macskana- 
dräg).  mit  Kraut  oder  Topfen  gefüllten  Krapfen  (Fänki)  oderMasnIca  u.  a.  Mehlspeisen, 
Sauerkraut,  Kürbissen,  gedörrtem  Obst  etc.  Brod  besteht  aus  einer  Mischung  von  Hafer, 
Kukurutz  und  Heide.  —  Fleich  ist  seilen.  Ihre  Häuser  sind  meist  von  Holz,  arm- 
selig umzäunt ,  oft  ohne  Einfahrtsthore,  die  Fenster  und  Thüren  klein,  die  Küche 
ohne  Rauchfang,  der  Herd  vor  der  Oelfnung  des  Stubenofens.  Das  Stübchen  hat  als 
Einrichtung  bloss  Tisch,  Bank,  Ufen  und  ärmliche  Betten,  doch  fehlen  selten  Heiligen- 
bilder. Die  Küche,  wo  sie  im  Winter  arbeiten,  beissen  sie  cerna  hiia,  das  Zimmer  bola 
hiza  (schwarze  und  weisse  Stube). 

§.    55. 

Uebersiedlungeii  der  Kroaten  uiul  Slovenen  (Wenden)  in  die  bei  Oesterreicli   (I801>) 

verbliebenen   Generalate. 

Es  wurde  bereits  bei  dem  deutschen  Colonialwesen  der  dritten  Periode  (§.  43)  im 
Allgemeinen  bemerkt,  dass  seit  dem  J.  1810  aus  den  an  Frankreich  abgetretenen 
illyrischen  Provinzen^)  auch  verschiedene  kroatische  und  illyrische  (slovenische) 
Bewohner  in  Ungern  untergebracht  wurden.  Namentlich  war  der  Patriotismus  der 
Gränzer  so  gross,  dass  sie  lieber  den  heimischen  Boden  als  ihren  Kaiser  verlassen 
wollten.  Diese  wurden  nun  in  den  Jahren  1810  —  1813  nebst  andern  illyrischen  Be- 
wohnern grossentheils  in  den  bei  Oesterreicb  gebliebenen  Theilen  der  Militärgränze 
aufgenommen. 

Folgende  Angaben  werden  die  Sorge  der  Regierung  für  deren  mögliehst  gute 
Unterbringung,  die  Ansiedlungs-Modaliläten  und  die  Zahl  der  illyriscben  Uebersiedler 
in  Kürze  darlhun. 

Noch  vor  Abtretung  der  illyrischen  Provinzen  wurde  die  Kundmachung  in  den 
abzutretenden  Gränzgebiethstheilen  veranlasst,  dass  Se.  Majestät  der  Kaiser  und  König 
den  dortigen  Gränzbewohnorn  alle  rückständigen  Aerarial-Schulden  als  ein  Merkmahl  der 
allerhöchsten  Zufriedenheit  für  die  dem  Erzhause  Oesterreicb  geleisteten  Dienste  nach- 
gesehen haben,  so  wie,  dass  jene  Gränzfamilien,  welche  in  die  k.  k.  Staaten  einzu- 
wandern gesonnen  sind,  daselbst  eine  bereitwillige  Aufnahme  finden,  und  entweder  in 
der  slavonischen  und  banatischen  Militärgränze,  oder  auch  in  der  Bukowina  oder  in 
einem  andern  Provinzial-Gebiete  angesiedelt  werden  sollen'-).  —  Denselben  wurde  das 
Bauholz  zu  ihren  Wohnungen   und  Scheuern  in  den   Aerarial-Gränzwaldungen   unent- 


')  Siehe  daselbst  S.81  das  Verzeicliniss  der  abgetretenen  Landestheile  und  deren  Eintheilung  in  illyrische 

VI  Civil-Provinzen  und  I  Militär-Provinz. 
-)  K.  M.  A.  B.  äOW  V.   C.  October  1809. 


ti2 

goltlicli  angewiesen,  auch  die  erforderlichen  Vorschüsse  an  Materialien   und  Getreide, 
dann  für  Anschaffung  der  Ackergeräthe  u.  s.  w.  aus   den   Gränz-Proventen   geleistet, 
und    eine    zehnjährige    vollkommene    Steuer-  und    Ae  rarial  -  Ar  be  its- 
B  efr  ei  un  g  von  allen  ihren  Gründen  gestattet  ')  ;  auch  erhielten  alle  mittellosen 
übersiedelnden  Gränzfamilien  5  kr.  W.  W.  täglich  oder  2  kr.  der  neuen  Währung   per 
Kopf  Verpflegung").  Nach  dem  Berichte  und  Ausweise   des   slavonischen    Generalates 
konnten  in  den  dortigen  drei  Regiments-Bezirken  sogleich  136  Familien  (und  zwar  k 
auf  ganzen,  7  auf  V»  ?  1 08  auf  V»  und  17  auf  \\  Ansässigkeiten)  angesiedelt  werden^) ; 
doch  langte  eine  weit  grössere  Zahl  ein.   Die  Auswanderung  aus    den    illyrischen    Pro- 
vinzen kam  ungeachtet  der  Hindernisse,  welche  den  dortigen  Bewohnern  diessfalls  in  den 
Weg  gelegt  wurden,  besonders  im  Jahre  181 1  in  lebhaften  Zug.    Die  Auswanderer  nah- 
men den  beschwerlichen  W^eg  durch  Bosnien,  und  um  die  Mitte  November  desselben 
Jahres  kamen  fast  täglich   über  600  Köpfe  im  Rastelle  zu  Alt-Gradisca  an,  wo  ihnen 
nebst  5  noch  3  Kreuzer  täglich,  und  Brot  aus  dem  Militär-Verpflegsmagazine  verabfolgt 
wurde,  weil  sie  ihre  Habe  verlassen  und  die  geringe  Barschalt  den  Türken  für  die  Be- 
gleitung bezahlt  hatten,  folglich    ganz    arm    angelangt   waren.  Ueberdiess  waren    auf 
dem  Wege  über  Agram  379  Familien  (1935  Köpfe)  angelangt*).    In  die  slavonische 
Gränze  waren  im  Jahre  1812   schon   744    illyrische    Familien   nebst    172    einzelnen 
Männern  eingewandert^) ,   wovon    in  diesem  Generalate  276  Familien   untergebracht 
wurden  ").  Vorzüglich  thätig  hierbei  war  das  Peterwardeiner  Regiment,  welches 
von  jenen  276  Familien  allein  248  unterbrachte,  und  welches  für  seinen  erfolgreichen 
Eifer  besonders  belobt  ward'). 

Das  d  e  u  t  s  c  h  b  a  n  a  t  e  r  Regiment  wurde  beauftragt,  diese  Gemeinden 
aufzufordern,  den  mittellosen  illyrischen  Einwanderern  bei  ihrer  Ansiedlung  auf 
jede  thunliche  Art  zu  Hilfe  zu  kommen  ,  um  diese  Familien  doch  einigermassen 
in  den  Stand  zu  setzen,  ihre  Wirthschaft  endlich  einmal  beginnen  zu  können. 
Ueberdiess  wurden  in  Folge  eines  besondern  Uebereinkommens  des  Hofkriegsrathes 
mit  der  Hofkammer  den  Ansiedlern  Brotfrüchte  sowohl  zur  Nahrung  als  zur  Aussaat 
verabfolgt ''). 

Da  nicht  alle  daselbst  befindlichen  Auswanderer  untergebracht  werden  konnten, 
so  mussten  manche  (theils  freiwillig  sich  meldende,  theils  durch  das  Loos  bestimmte 
Ansiedler)  aus  der  Banater  in  die  slavonische  und  Warasdiner  Gränze  wieder  über- 
siedelt werden  ^). 

>)  15.  3094  V.   1S09.  B.  611  und  2454  von  1810. 

°)  B.   45  und  12Ü3  von  1810. 

5)  B.  18.  vom  1.  Jänner  1810. 

*)  B.  35(>tJ  vom  äO.  Nov.  1810,  davon  wurden  369  iu  derMilitär-Griinze,  und  10  im  Provinziale  untergebracht. 

5)  B.  658  vom  7.  März  1812. 

")  B.    1386  von   1812. 

')  A.  a.   0. 

8)  B.  3346  von  1813. 

°)  B.3Ö40  von  1812.  Auch  die  Turopolycr  Edelleute  (bei  1200  Bunderialistcn-Familicn)  balcn  (1810)  um 
Ucbersiedlung  ins  Banat,  namenllieli  in  die  Camcral-Orte  Jam  und  Subotica  im  Krassöer  Komitate,  mitBei- 
behalt  ihrer  adeligen  Eigenschaft  und  eigener  polizeilicher  Verwaltung:  allein  a.  h.  Orles  wurde  die  Auf- 
nahme von  Banderialistcn  und  Griinzern  aus  den  abgelrelencn  Provinzen  vorgezogen.  F.M.A.  Nr.  232  v.  1810. 


113 


Uebersicht 

der  Ansiedler,  welche  aus  den  im  Wiener  Frieden  (1809)  abgetrelenen  Karlsliidter-  nnd  ßanal-Regimeiitern, 
in  die  bei  Oesterreich  gebliebenen  kroalisch-slavonischen  Generalate  bis  Ende  April  1813  einwandcrien. 


Eingewanderte 

Unter  den  miinnÜchen  Eingewan- 
derten sind 

Diese  wurden  zur  Ansiedlung 
al)geschickt 

Männliche 

5 
'S 

s; 

arl)oilsfähJge 

CO 

OS 

OS 

z 

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5 

V. 

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in  die  Gränze 

in  das  Provin- 
ciale 

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> 

VI 

1      Ci 

1^ 

Wallach. 
Illirische 

K  o  p  1'  c 

Familien 

1595 

614 

2209 

770 

86 

288 

451 

1595 

43 

878 

59 

• 

10 

390 

Deutsch-Banatisches 


Gränz-Regiment  Nr.   12 


Ausweis 

über   die  seit  der  Abtretung  der  jenseils    der    Save  liegenden   Militär -Gränze    aus  derselben   bis   Ende 
März  1813   in's  Deulschbanater  llegiment  eingewanderten  illyrischen  Familien. 


Eingewandert 

Hicvon  sind  an- 
gesiedelt worden 

Nocli  nicht  an- 
gesiedelt worden 

Zeit  der  Einwanderung 

Seelensland 

c 

Seelenstand 

e 

Seelenstand 

S 
:.-e 

Ol 

£ 
H 

eö 

'ü 

c 

'S 

c 
s 

ce 

S3 

Im  Jahre   1810      

„      1811      

„         ,,     1812 

Vom  1.  Jänner  bis  Ende  März  1813  .    . 

Zusammen.    . 

60 
170 

22 
3 

152 

475 

54 

9 

140 
370 

49 

7 

292 

845 

t03 

10 

47 

138 

11 

131 

426 

38 

123 

328 

29 

254 

754 

67 

13 

32 

11 

3 

21 

49 

16 

9 

17 
42 
20 

7 

38 
91 
36 
16 

255 

690    566 

1256 

196 

595 

480 

1075 

59 

95 

86 

181 

Anmerkung.    Von    vorstehenden    196    angesiedelten  Fa- 
milien   sind   im    Regimenle    selbst    an- 
gesiedelt worden 

In  Folge   Banatischer   General- Commando- 
Verordnung  vom  18.  März  1813,  R.  996, 
und  hofkriegsräthlichen  Rescriptes  vom 
4.  März  d.  J. .  B.  791.  sind  zur  Ansied- 
lung    mit     Revisionslasten     übergeben 
worden,  und  zwar: 

dem    Peterwardeiner Regiraente 

„      Kreutzer                        ,,          

„      St.  Georger 

Zasammen  .    . 

ni. 

41 

124 

28 
3 

121 

351 

112 

11 

95 

314 
64 

7 

216 

66.1 
176 

18 

15 

196 

595 

480 

1075 

11* 


§.  56. 


Die  kroaliscli-iijilionale  newegrans;. 


Der  Ulyrismus. 

Um  die  durch  den  Magyarismiis  angcregle  nationale  Bewegung  der  Kroaten  in 
den»  Ictziten  Decenniura  gehörig  aufzufassen .  dürfte  ein  ganz  kurzer  Rüekhliek  auf 
das  frühere  Verhältnlss  zwischen  Ungern  und  Kroatien  nicht  üherllüssig  sein. 

Ob  Kroatien  samint  Slavonien  und  Dahnatlen  von  den  ungrischcn  Königen  durch 
Wallellgewalt  unterworfen,  oder  durch  förmlichen  Vertrag-  mit  Ungern's  Krone  vei'- 
bunden  wurde')  —  jedenfalls  spricht  der  Inhalt  einer  mehr  als  halhtausendjährlgen  Ge- 
schichte für  das  brüderliche  Band,  das  diese  Reiche  verknüpfte.  Kroatien  hielt  während 
der  Türkenkriege  treu  an  Krone  und  Dynastie,  und  bewährte  sich  als  Vermauer  der 
Christenheit  gegen  die  Osmanen.  Die  Namen  Frangepan,  Draskovlcli.  Zriny  etc. 
glänzen  als  Sterne  erster  Grösse  am  beldenreichen  Horizonte  der  ungrischen  Geschichte. 
Die  Reformation,  weiche  In  Ungern  grosse  Fortschritte  machte,  fand  keinen  Eingang 
in  den  kroatischen  Komitaten.  Auch  nach  der  gemeinsam  durch  deutsches,  ungrisclies, 
slavisches  und  romanisches  Blut  erkauften  Befreiung  Ungern  s  und  seiner  Kronländer 
von  der  Herrschaft  des  Halbmondes,  wurde  die  ausschliessliche  Berechtigung  der 
katholischen  Kirche  aufslavonisch-kroatisch-dalmatischem  Boden  ausgesprochen,  indem 
mit  Uandtags- Artikel  45  v.  J.  1741  auf  einstimmige  Bitte  der  ungrisch-kroatischen 
Stände  die  alten  Statuten  der  bezüglichen  Reiche  bestätigt  und  mit  Beziehung  auf 
Art.  86  V.  1723  nur  Katholiken  zum  Besitze  und  zur  Administration  von  Gütern  fähig 
erklärt  wurden  '). 

Zwar  war  bei  dem  damaligen  Zeitgeiste  nur  die  religiöse  Frage  entschieden,  die 
nationale  Seite  aber  kaum  berücksichtigt  worden;   doch  trug  das  erwähnte  Gesetz  bei 


')  Die  Original-Vertrags-L'i'lvunde  isl  zwar  nicht  vorhanden  ,  sondern  die  Vcrtragspuncte  beruhen  auf 
dem  Mcmoriale  ,  welches  der  Hisloria  Salonilana  des  Archidiacouus  Thomas  von  Spalato  wahrschein- 
lich von  gleichzeitiger  Hand  heigelügt  ist;  allein  die  im  .1.  1102  zu  Belgrad  (Alt-Zara)  erfolgte  beson- 
dere Krönung  Koloman's  als  Kiinig  von  Kroatien  und  Dalmafien,  der  nachherige  sowohl  faktische  als 
gesetzliche  Bestand  der  kroatischen  Municipal -Statu  I  en  und  die  Benennung  der  verbunde- 
nen Beiche  (Regnorum  subjectorum  et  incorporatorum  vel  annexorum),  setzen  ein  Uebereinkommen 
mit  dem  Könige  Ungern's  und  keineswegs  eine  unbedingte  Unterwerfung  voraus.  —  Vergl.  Stephan 
V.  Horvath:  Ueber  Kroatien,  als  eine  durch  Unterjochung  erworbene  ungarische  Provinz,  und  des 
Königreiches  Ungarn  wirklicher  Theil.  Leipzig  1844.  mit  der  Erliiuterung:  Pas  Verhältniss  Kroa- 
tiens zu  Ungarn.  —  Ferner:  De  municipalibus  juribus  et  Statulis  Regnorum  Dalmatiae,  Croatiae 
et  Slavoniae.  Zagrabiae  1830.  mit  G.  Fe.jer's  Croatiae  acSlavoniae  cum  Regno  Hungariae  nexus  et  relationes. 
Pesl.  1839;  dann  mit  Responsa  (ad  Fejer's  Relationes  etc. »  per  unum  c  Croatis.  Zagrabiae  1 847,  so  wie  mit  einer 
von  einem  Kroaten  geschriebenen Brochure:  Ob  Kroatien  von  Ungern  erobert  und  unterjocht  worden?  und 
mit  Ludovicus  Parkas  Vukolinovir  :  Regni  Slavoniae  erga  Hungariam  legalis  correlaüo.  Zagrabiae  1845. 

')  ut  in  Distrielu  eorundem  Regnorum  non  alii ,  quam  Roniano-Catbolicam  Religionem  prolitentes.  Posses- 
sionis Bonorum  sint  capaccs .  ita  üfficiales  Oeconomici  Dominorum  Terrestrium  a  fide  Orthodoxa  alieni, 
in  antelatis  Regnis  Adminisiralionis  (|uo(|ue  Bonorum  incapaces  esse  declai'antur  —  und  der  Art. 26(14) 
sagt:  .lam  superius  declaratum  est.  Jura  haec  Evangeiicorum  solum  inira  ambilum  Regni-Hungariac 
suum  habere  vigorem.  Regna  proinde  Dalmatiae.  Croatiae  et  Sclavoniae,  in  alteriori  usu  municipaliuin 
suarum  Legum  reli(|uantur  ,  adcoijue  IJvangelici   inlra  eorundem  Regnorum  Limites,    nee  Bonorum  nur 

Ofticiorum  sive  publicorum.sive  privalorum  sint  capaces.  Vergl.  Art.  27 graeci  Ritus  non  unili 

Regni   incolae  in  regno   hoc  jure  Civilatis  donati ,  sublalis  in   eontrariuni  sancitis  Legibus, —  ad 

instar  aliorum  Regnorum  acquirendornm  et  possidendorum  bonorum  ac  gerendorum  omnium  ofticio  rum 
capaces  in  Regno  Hungariae  Partil)us(]ue  adnexis  sint. 


115 

dem  Umstände ,  dass  der  magyarische  Stamm  vorwiegend  lelbrmirt  war,  /,ur  Fern- 
haltung- der  Magyaren  vom  kroatischen  Boden  und  mittelbar  zur  Reinhaltung  der 
kroatischen  Nationalität  und  Sprache  im  Lande  bei.  Es  ist  übrigens  binlilnglich  be- 
kannt, dass  der  Adelige  jedes  ungrischen  Kronlandes,  ohne  Unterschied  der  Natio- 
nalitat als  Unger  (Magyar)  betrachtet,    und  der  adeligen  Vorrechte  der  Ungern  theil- 

haft  wurde. 

Das  gute  Einvernehmen  zwischen  Ungern  und  Kroaten  zeigte  sich  auch  in  den 
liandtagsbeschlüssen ,  welche  sich  auf  die  Anerkennung  des  Wirkungskreises  des  Ba- 
nns, die  Ausdehnung  des  administrativen  Wirkungskreises  der  ungrischen  Statthalterei 
auf  Kroatien  und  Slavonien,  der  Verhandlung  der  Contribution  auf  den  ungrischen 
Landtao'en,  mit  Vorbehalt  der  Befugnisse  des  kroatisch-slavonischen  Landtages,  und 
der  commissionellen  Feststellung  der  Gränzen  von  Slavonien  und  Kroatien  und  der 
Militär-Gränze  bezogen  ').  Die  diessfälligen  üifTerenzen  gehören  zum  Theile  dem 
Ende  des  vorigen  Jahrhundert's,  meist  aber  der  neuesten  Zeit  an").  —  Erst  der  Auf- 
schwung des  Magyarismus  brachte  hier  das  National-Gefübl  in  Bewegung,  das  zu- 
nächst in  der  Form  des  Illyrismus  sich  manifestirte. 

Als  die  ungriscbe  Sprache  gesetzlich  noch  auf  die  Gränzen  des  eigentlichen 
Königreiches  Ungern  ^)  beschränkt  war,  und  die  Begeisterung  für  die  magyarische 
Sprache  und  Nationalität  noch  in  gesetzlichen  Schranken  sich  bewegte,  zeigte  sich  in 
Kroatien  im  Allgemeinen  kein  Widerstand  gegen  den  Aufschwung  der  magyarischen 
Bestrebungen  in  Ungern ,  vielmehr  wurde  die  ungriscbe  Sprache  vermög  kroatisch- 
slavonischen  Landtagsbescblusses  zu  einem  ordentlichen  Lehrgegenstande  in  den  höheren 
Schulen  (philosophische  Fakultät  und  an  den  Gymnasien)  eingeführt.  Als  jedoch  der 
übertriebene  Eifer ,  mit  welchem  die  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Ungern  vollführt 
zu  werden  begannen,  manche  Klage  der  Nichtmagyarcn  im  ungrischen  Mutterlande 
laut  werden  Hess  *) ,  —  da  erhob  sich  das  National-Gefübl  in  Kroatien  ,  welches  bald 
unter  dem  Namen  Illyrismus  dem  Magyarisraus  entgegentrat. 

«)  Siehe  Art.  114  v.  1715,  Art.  87  v.  1733,  Art.  47  v.  1741 :  De  authorilate  ßanali  und  öO  ile  Ileincorporalione 
Inferioris  Selavoniae,  dann  das  k.  Rescript  vom  27.  April  174G:  ut  Sirmiense  territorium  cum  inferiore 
Slavonia  Regno  Hungariae  inseralur,  siibmittaturque  Proregis  Croaliae  juris  dictioni,  —  ferner;  .Vrt.llS 
V.  1715  ,  88  V.  1723  und  49  v.  1741  de  Varasd.  e(  Carlstad.  generalafibus  conürm.  Art.  58  und  59  de  1791. 

-)  Die  angedeuteten  Verhällnisse  sind  beleuchtet  in:  Nunciorum  Regni  Dalmatiae,  Croaliae  et  Slavoniae 
Fundamenta.  quibus  cstenditur.  tres  inferiores  Slavonicae  Comitatus  semper  ad  Jurisdictionem  Regni 
et  Rani  Slavoniae  pertinuisse,  Zagrabiae  1832;  dann  in   der  Remonstratio    der  kroatischen  Stände  de 

dato  28.   Febr.  1835  ad  Suam  Majestalem  S.  S. (Jus  Regni  Croatiae  ad  tres  Posega,  Veröcze. 

Sjrmiensem  Comilatus  viginti  argumenlis ac  expressionem  inferioris    Slavoniae   receptam 

scmperque  legalem fuisse,  ex  serie  diaetaliumactorum  comprob.);  dann  :  De  municipalibusjuribus  et  slatutis 
Regnorura  Dalmatiae,  Croatiae  et  Slavoniae.  Zagrabiae  1830;  Georg  Gyurikovits:  Illustralio  cri- 
tica  Situs  et  ambitus  Slavoniae  et  Croatiae.  Partes  I.  III.  Pestini  1844—1847,  und  in  der  Entgegnung : 
Succinctae  animadversiones  unius  e  Croatis  Jllustrationis  criticae  situs  et  ambitus  Slavoniae  pI 
Croatiae.  Posonii  1848  etc. 

•)  VIII.   .Vrl.  V.  J.  1830. 

*)  Dass  UebergrifTe  von  Seile  der  Magyaren  geschahen,  geben  selbst  vom  magyarischen  Slandpunele 
verfasste  Schriften  zu,  z.  B.  Geschichte  des  Illyrismus  oder  des  südslavischen  Antagonismus 
gegen  die  Magyaren.  Nebst  einem  Vorworte  von  Dr.  W.  Wachsmuth.  Leipzig  1849,  Seite  12  etc. 
Ungarn  und  der  ungarische  Unabhängigkeitskrieg  nach  den  besten  Quellen  und  zahlreichen  Mitthei- 
lungen angarischer  Notabiiitäten  von  Dr.  A.  Schütte.  I.  B.  Dresden   1850. 

15* 


116 

Der  Name  Illyrismus  hatte  schon  im  Alterlhumc  eine  weitere  und  engere  Be- 
dculimg;.  Die  Griechen  nannten  alle  Volksstämme  im  Nordwesten  der  Hämushalbinsel 
mit  dem  unbestimmten  Namen  der  Illyrier  und  zu  Augustus  Zeit  begriff  man  alle  Alpen- 
länder: Rhätien,  Noricum,  Pannonien,  Japodien,  Liburnien  und  Dalmatien  auch 
unter  dem  Collectiv-Namen  Illyricum;  die  Provinz  lllyria  umfasste  aber  nur  das 
Land  vom  Drilus-Flüsschen  (bei  Scodra,  jet/>t  Scutari)  bis  zur  Arsia  (in  Istrien),  Ko- 
lapis (Kulpa)  und  bis  gegen  den  Savus  (Save),  dann  zwischen  dem  adriatischen  Meere 
und  dem  Drinus  (Drinna),  also  das  alte  Japodien,  Liburnien  und  Dalmatien,  oder  das 
jetzige  östliche  Istrien,  das  kroatische  Litorale,  die  kroatische  Militär-Gränze,  Dalma- 
tien, türkisch  Kroatien  und  Bosnien,  sammt  den  nördlichen  Theilen  Albanien's.  —  Durch 
die  Einwanderung  der  Kroaten  (c.  630)  ging  der  Name  lllyria  in  die  Benennung 
Croatia  über,  wobei  aber  für  den  Küstenstrich  bald  der  alte  Name  Dalmatia 
wieder  auflebte.  Der  Name  lllyria  wurde  nur  von  Gelehrten  gebraucht. 

Erst  nach  einem  tausendjährigen  Zwischenräume  erscheint  in  der  Amtssprache  des 
achtzehnten  Jahrhunderts  die  Bezeichnung  der  Illyrier  und  der  Natio  Illyrica  für 
die  nicht  unirtcn  Serben  oder  die  früher  officiell  genannte  Natio  Basciana  —  und  in 
den  katholischen  Diöcesan-Schemalismcn  heisst  noch  ihre  Sprache  linqua  illyrica. 
Napoleon  gab  den  im  Wiener  Frieden  abgetretenen  österreichischen  Ländern:  Dalma- 
tien, Kroatien,  Istrien  und  Krain  sammt  Theilen  von  Kärnthen  im  J.  1811  den  Namen 
der  illyrischen  Provinzen  und  nach  der  Bückkehr  dieser  Länder  unter  öster- 
reichischem Scepter  wurden  im  J.  1816  Kärnthen,  Krain,  Triest,  Görz  etc.  und 
Istrien  mit  Einschliiss  des  gesammlen  Küstenlandes  zum  Königreiche  lllyrien  vereinigt, 
wovon  jedoch  (1822)  der  am  rechten  Ufer  der  Save  gelegene  Theil  Kroatien's  sammt 
dem  sogenannten  ungrischen  Litorale  wieder  ausgeschieden  und  der  ungrischen  Krone 
einverleibt  wurde. 

Dr.  Liudewit  Gaj  fasste  den  Plan,  den  alten  Namen  der  Illyrier  für  die  sprach- 
lich verwandten,  aber  durch  Mundart,  Schrift  und  Literatur  getrennten  südslavischen 
Völkerstämme  der  Slovencn,  Kroaten,  Serben  und  Bulgaren  aulleben  zu  lassen  und 
dieselben  auf  dem  Wege  einer  gemeinsamen  Sprache  und  Schrift  zu  vereinigen. 
Im  J.  1835  erhielt  Gaj  die  Erlaubniss  eine  National-Buchdruckerei  einzurichten  und 
eine  kroatische  National-Zeitung  (Horvatske  slavonske  dalmatinske  Novine) 
herauszugeben,  welche  Anfangs  im  Dialecte  der  Slovcno  -  Kroaten  erschien;  aber 
mit  Beginn  des  Jahres  1836  erschien  diese  Zeitschrift  unter  dem  bedeutungsvollen 
Namen  —  il lyrische  Nationalzeitung  (Ilirske  narodne  novine)  und  divs  litera- 
rische Beiblatt  als  illyrischer  Morgenstern  (Danica  llirska).  Die  Sprache  dieser 
Blätter  ging  allmälig  in  den  serbo-kroatischen  Dialect  über,  wie  er  vorzugs- 
weise in  Dalmatien,  der  kroatischen  Gränze  und  im  benachbarten  Bosnien  gesprochen 
wird,  und  in  der  sogenannten  dalmatinischen  Literatur  zur  Schriftsprache  erhoben 
und  ausgebildet  worden  ist.  Die  lateinische  Orthographie  wurde  beibehalten,  jedoch  den 
slavischen  Lauten —  nach  Analogie  dos  cyrillischen  und  russischen  Alphabetes  angepasst. 

Die  literarische  und  zuletzt  die  nationale  Vereinigung  aller  südslavischen  Stämme 
war  das  Ziel,  welchem  diese  Partei  zustrebte.  Der  Illyrismus  fand  nicht  nur  an  den 


117 

Magyaren,  sondern  auch  bei  den  Serben  und  einem  T  heile  der  Kroaten,  welche 
ihren  tausendjährigen  Namen  mit  allen  daran  geknüpften  nationalen  Erinnerungen  nicht 
dem  verklungenen ,    noch  älteren  Länder-Namen  opfern  wollte,  heftigen  Widerstand. 

Seit  dem  Jahrel841  bildete  sich  eine  kroatisch-ungrische  Partei  in  Kroatien 
selbst,  welche  mit  der  illyrischen  bei  der  im  Mai  1842  stattgefundenen  Komitats-Re- 
stauration  (Beamtenwahl)  in  blutigen  Konflikt  gericth.  Mit  a.  h.  Handbillet  vom 
11.  Jan.  1843  wurden  zwar  die  in  Beziehung  auf  Kroatien  und  Slavonien  in  neuerer  Zeit 
als  Parteizeichen  üblich  gewordenen  Benennungen:  „Ulyrien,  lUyrier  und  Ulyrismus" 
sowohl  in  Druckschriften ,  als  in  amtlichen  Verhandlungen  verboten  ;  da  jedoch  der 
Magyarismus  seit  den  neuen  gesetzlich  erweiterten  Bestimmungen  über  die  officiellc 
Anwendung  der  ungrischen  Sprache  *)  um  so  rücksichtsloser  auf  seiner  Bahn  fort- 
schritt,  so  gab  auch  die  illyrische  Partei  ihre  Bestrebungen  keineswegs  auf. 

Bei  der  auf  den  27.  April  1843  ausgeschriebenen  Lan  descongregation  zur 
Wahl  der  Deputirten  für  den  ungrischen  Reichstag  erlangte  die  illyrische 
Partei  das  Uebergewicht,  in  Folge  dessen  die  kroatischen  Deputirten  die  Instruction 
erhielten,  beim  ungrischen  Landtage  auch  ferner  nur  latein  zu  sprechen.  Da 
aber  die  Magyaren  nur  den  Gebrauch  der  ungrischen  Sprache  als  ausschliessliche 
Landtagssprache  zuliessen,  so  war  dadurch  das  Zerwürfniss  um  so  offener  und  heil- 
loser geworden. 

Der  ungrisch-kroatischen  Partei,  den  sogenannten  Magyaromanen  oder  Magyaro- 
nen  hatten  sich  namentlich  die  Turopolyer  Edelleute  ")  angeschlossen. 

Neuerdings  kam  es  in  Agram  zum  bedauerlichen  blutigen  Zusammentreffen  beider 
Parteien,  nämlich  bei  der  im  December  1843  abgehaltenen  Komitats-Congregation,  wo- 
bei die  ungrische  Partei  siegte,  dann  bei  der  auf  den  28.  Juli  l845  bestimmten  Restau- 
ration, wobei  sogar  (am  29.  Juli)  ein  Einschreiten  des  Militärs  mit  Waffengewalt  stattfand. 
Um  neuerlichen  Excessen  lür  die  auf  den  23.  Sept.  1845  angesagte  Landes-Congrega- 
tion  auszuweichen,  wurde  durch  k.  Rescript  vom  14.  Sept.  das  Stimmrecht  des  kroa- 
tischen Adels  nur  auf  die  vom  Baue  Einberufenen  und  die  Jurisdictions-Ablegaten 
beschränkt  ^). 

Im  J.  1844  wurde  a.  h.  Ortes  bestimmt,  dass  die  Kroaten  auf  den  ungrischen 
Landtagen  noch  durch  sechs  Jahre  sich  der  lateinischen  Sprache  bedienen  können, 


«)  6.  Art.  V.  IS'Vio- 

*)  Sieh  §.  59  der  II.  Periode  über  den  Namen  und  die  Privilegien  der  Turopolyer.  —  Sie  standen  unter 
einem  selbstgewählten  Grafen  (Zupan,  Comes)  .  als  solcher  erscheint  bereits  (1279)  Ladislaw 
Gumzina.  —  Derselbe  war  ihr  Richter,  der  Leiter  der  Versammlungen,  welche  in  dem  Ilauptorte  Turo- 
pol's  :  Gorica  gehalten  wurden;  auch  ward  der  Turopolyer  Graf  durch  k.  Einladungsschreiben  zum 
ungrischen  Reichstage  berufen.  Zur  Zeit  eines  Krieges  stellten  diese  Edelleute  120— 300  Mann  unter  eige- 
nem Ranner  zur  Insurrection.  Auch  erhielt  die  Turopolyer  Gemeinde  das  Recht  acht  Jahrmärkte  in  Gorica 
zu  halten.  Von  den  24  Gemeinden  liegen  10  in  dei  Ebene,  die  übrigen  8  im  Gebirge;  auch  wohnten 
nnter  denselben  unadelige  Landbauern  als  Unlertlianen  der  gedaeliten  adeligen  Gemeinschaft.  Der 
Landstrich  ist  fruchtbar  für  Acker-  und  Weinbau,  und  hat  bedeutende  Wälder. 

»)  Jus  voti  per  illos  tantum,  qui  vel  medio  lilerarom  Ranalium  evocati  personalifer  comparuernnt,  vel 
Jnrisdictionum  Ablegationis  munere  funguntur,  jugiter  cxeroeatur,  atque  ideo  conclusa  eliam  solam- 
modo  in  eorum  votis  fundenlur. 


118 

liioiauf  daselbst  aber  ungrisch  sprechen  sollen  ').  Die  kroatischen  Deputirlen 
versuchten  einen  Schritt  z,ur  Aussöhnung-  in  der  Sprachtrage ,  indem  sie  schon 
auf  dem  Landtage  IS''/«  ihre  Vorträge  ungrisch  hielten.  Diess  machte  anfangs 
einen  guten  Eindruck .  welcher  jedoch  durch  die  Bemühungen  der  kroatisch- 
ungrischen  Partei  bald  verwischt  wurde,  worauf  die  frühere  Spannung  zwischen 
den  Magyaren  und  der  kroatisch  -  nationalen  (illyrischen)  Partei  eintrat.  Unter 
solchen  Verhältnissen  brachten  die  Märzereignisse  neue  Verwicklungen  hervor.  Die 
Ungern  waren  durch  die  Gewährung  des  selbstständigen  ungrischen  Ministeriums  in 
ein  bloss  durch  das  Band  der  Dynastie  verknüpftes  Föderativ-Verhältniss  zu  den 
übrigen  Ländern  des  Kaiserstaates  getreten.  Dem  rechtshistorischen  Bestände  nach 
war  Kroatien  als  ungrisches  Kronland  ebenfalls  im  föderativen  Verbände  mit 
Ungern. 

§.  57. 

Folgen  der  Märzereignisse  für  Kroatien. 

Welche  Stellung  die  Kroaten  bei  dem  veränderten  Verhältnisse  Ungern's  zu 
Oesterreich  nun  beiden  gegenüber  einzunehmen  beabsichtigten,  zeigen  die  Forde- 
rungen der  Nation,  welche  in  einer  durch  das  provisorische  Nationalcomite  ein- 
berufenen und  in  der  Hauptstadt  Agram  im  National-Gebäudo  am  "y,;.  März  1848 
abgehaltenen  Nationalversammlung  der  drei  vereinigten  Königreiche  Dalmalien,  Kroa- 
tien und  Slavonien  einstimmig  beschlossen  und  mittelst  einer  grossartigen  National- 
deputation an  den  allerhöchsten  Thron  zur  Bestätigung  entsendet  worden  sind: 

Die  Na'ion  der  vereinigten  Königreiche,  von  dem  Wunsche  beseelt  unter  der 
ungrischen  Krone,  mit  der  ihre  V'orfahren  die  freie  Krone  der  Königreiche  Kroatien, 
Slavonien  und  Dalmatien  freiwillig  vereint  haben,  wie  bisher  so  auch  fernerhin  zu 
verbleiben ,  beseelt  von  dein  Wunsche  der  jetzt  regierenden  Dynastie,  die  in  Folge 
der  pragmatischen  Sanction  in  diesen  Königreichen  regiert,  treu  zu  bleiben  und  endlich 
beseelt  von  dem  Wunsche  die  Integrität  der  österreichischen  Monarchie  und  des  ung- 
rischen Reiches  aufrecht  zu  erhalten,  so  wie  auch  als  mächtige  Stütze  jener  grossen 
Errungenschaften  zu  dienen,  die  in  den  blutigen  und  hochwichtigen  Tagen  des  13., 
14.  und  15.  März  dieses  Jahres  in  Wien  für  den  ganzen  österreichischen  Kaiserstaat 
erreicht  wurden,  fordert  von  der  Gerechtigkeit  ihres  Königs  Folgendes : 

1.  Der  ausserordentliche  Zustand,  in  welchem  die  Nation  sich  befindet,  so  wie 
auch  die  Restituirung  ihrer  gesetzlicben  Lage  erfordert  ein  legales  Oberhaupt  und  des- 
halb hat  sie  zum   Bau  der  drei  vereinigten  Königreiche  den  Baron  Joseph   Jelacic, 


')  II.  Türvenyczilik  •  .t  iiiagyarnyelv  s'  nemzelisegröl  3.  §.  Orszaggyiilesi  nyelv  ezenlul  kirekesz(älcg 
a  magyar  leszen ,  cgycdül  a'  kapcsolt  Res/.ek  köveleinek  engedletven  mcg:  hogy  azon  csetben ,  ha  a' 
iiiagyar  nyelvben  järlasok  nein  lennenek ,  a  kü/,clel)l>i  0  ('voU  alaU  (artando  orszaggyüleseken  szava- 
zataikat  laiin  nyelven  is  kijelenlhcssek. 

7.  §.  A'  kapcsolt  Rcszekbeli  türvenyliatosägok  a  niagyar  uiszagi  tiirvenyhatüsägoknak  latin  nyelv- 
bcn  irt  leveleiket  is  fogädjäk  el ;  targyaljak,  es  azokat  illü  valasszal  lassak   el. 

8.  §.  O  Felsege  mär  kegyelmesen  elrendelle,  hogy  a  magyar  nyelv  ä  Kapcsolt  Rcszekbeli  fö-es  min- 
den  küzep  iskolikban  (Acadeinia  6s  Gymnasiuinbaii)  iiiinl  rendszerinti  tudomäny  laniiassek  ;  —  nem 
kiilönben. 


119 

einen  Mann  .  der  das  Zutrauen  der  ganzen  Nation  besitzt,  einstimmig  erwählt,  welchem 
auch  das  Commando  iil)er  die  Gränatruppcn  und  das  Recht  der  Einberufung  des  Land- 
tages übertragen  werden  möge. 

2.  Dass  der  Landtag  dieser  Königreiche  spätestens  bis  zum  l.  Mai  d.  J. 
nach  Agram  einberufen  werde. 

3.  Eine  kräftige  und  neue  Vereinigung  in  jeder  Beziehung  des  durch  die 
Geschichte  und  die  Gesetze  zu  uns  gehörigen  Königreiches  D  a  I  m  a  t  i  e  n  mit  den 
Königreichen  Kroatien  und  S 1  a  v  o  n  i e  n ,  so  wie  auch  die  Einverleibung 
de  r  Mili tärgränze  hinsichtlich  der  politischen  Administration  und  die  Incorpo- 
rirung  aller  übrigen,  im  liaufe  der  Zeiten  verloren  gegangenen  mit  den  ung- 
rischen  Komitaten  und  den  österreichischen  Ländern  vereinigten  Theile  unseres  Vater- 
landes. 

k.  Ihre  nationale  Unabhängigkeit. 

5.  Ihr  eigenes  unabhängiges  dem  Landtage  dieser  Königreiche  verantwortliches 
Ministerium,  dessen  Mitglieder  populäre  und  den  neueren  Freiheits-  und  Fort- 
schrittstendenzen zugethane  Männer  sein  sollen. 

6.  Die  Einführung  der  Nationalsprache  in  die  innere  und  äus- 
sere Verwaltung  dieser  Königreiche,  wie  auch  in  alle  höheren  und  niederen 
Lehranstalten. 

7.  Die  Errichtung  einer  Uni vcrsi tat    in  Agram. 

8.  Die  politische  und  geistige  Entwickelung  auf  Grundlage  des  freien  Natio- 
n  algeistes. 

9.  P r  e  s  s  -,  G  e  w i  s s  e  n  s  -,  L  e  h  r-  und  R  c  d  e  -  F  r  c  i  h  e  i  t. 

10.  Jährlichen  Landtag  al)wechselnd  in  Agram,  Esseg,  Zara  und  Fiume. 

11.  Die  Vertretung  des  Volkes  auf  Grundlage  der  Gleichheit  ohne  Unterschied 
des  Standes,  sowohl  am  bevorstehenden,  als  auf  allen  künftigen  kroatisch-slavonisch- 
dalmatischen  Landtagen. 

12.  Gleichheit  aller  ohne  Unterschied  des  Standes  vor  dem  Gesetze,  wie 
auch  Oeffentlichkeit  und  Mündlichkeit  im  Gerichtsverfahren  mit  Schwurgericht  (Jury) 
und  Verantwortlichkeit  der  Richter. 

13.  Gleichmässige  Lastentragung  durch  Alle  ohne  Unterschied  des  Standes. 

14.  Befreiung  von  der  Frohne  und  Hörigkeit. 

15.  Errichtung  einer  Nationalbank. 

16.  Restituirung  unserer  Nationalkassen  und  Fonde,  die  bisher  in  Ungern  mani- 
pulirt  wurden ,  wie  auch  die  Restituirung  der  Fiskal-Herrschaften  und  Kassen.  Diese 
Kassen  und  Fonde  wird  unser  verantwortlicher  Finanzminister  zu  verwalten  haben. 

17.  Nationalgarde;  der  Landescaj)itän .  gewählt  auf  unserm  Landtage  nach 
altem  Gehrauche,  Avird  den  Oberbefehl  über  dieselbe  führen. 

18.  Die  Nationaltruppen  jeder  Gattung  sollen  in  Friedenszeiten  im  Lande  blei- 
ben, Landessöhne  zu  Officieren  erhalten  und  in  der  Nationalsprache  befehligt  werden; 
zur  Zeit  des  Krieges  oder  Wachens  gegen  auswärtige  F'einde,  namentlich  im  Cordons- 
dienste,  Kost,  Löhnung  und  Kleidung  überdiess  erhalten. 


120 

19.  Die  Nationaltruppen  jeder  Gattung  sollen  Treue  der  gemeinsehafllichen 
Constitution ,  ihrem  König-e  inid  der  Freiheit  ihrer  Nation  und  aller  freien  Völker  der 
österreichischen  Monarchie  nach  dem  Grundsatze  der  Humanität  schwören. 

20.  Alle  jene,  die  sich  wegen  politischen  Vergehen  in  Haft  befinden,  ob  sie  aus 
den  vereiniffteu  Königreichen  oder  den  andern  freien  österreichischen  Ländern  seien, 
voraüglich  aber  unser  berühmte  Schriftsteller  und  würdige  Vaterlandssohn  Nicolaus 
Tommaseo,  sollen  freigelassen  werden. 

21.  Associations-,  Versammlungs-,  Petilions-Recht. 

22.  Alle  Mauthen  an  der  Gränze  zwischen  unserem  Lande  und  den  slavisch- 
italienisch-österreichischen  Staaten  sollen  abgeschafft  und  der  gegenseitige  freie  Ver- 
kehr proclamirt  werden. 

23.  Freie  Einfuhr  des  Meersalzes  nach  unseren  alten  Rechten. 

24.  Wie  im  Provinciale  die  Herrschafts-Rohot,  ebenso  sollen  in  der  Militär- 
gränzc  alle  kaiserlichen  und  öffentlichen  Roboten  abgeschafft  und  den  Gränzgemein- 
den  ihre  Wälder  und  Weiden  restituirt  werden. 

25.  Der  Gränz-Proventfond,  den  der  Hofkriegsrath  verwaltet,  soll  von  unserem 
Ministerium  manipulirt  werden. 

26.  Jeder  Gränzer  soll  als  freier  Mensch  gleiche  Rechte  und  Freiheiten  mit  den 
übrigen  Bewohnern  der  vereinigten  Königreiche  geniessen. 

27.  Die  Land-  und  Stadtcommunen  in  der  Gränze  sollen  auf  Grundlage  der  Frei- 
heit organisirt  werden  und  das  Recht  haben,  sich  selbst  zu  verwalten  und  Recht 
zu  sprechen. 

28.  Der  alte  Name  „Zupanie"  soll  erneuert  und  diese  nach  altherkömmlicher 
Weise  aber  auf  der  neuen  Basis  der  jetzigen  Freiheit  eingerichtet  werden. 

29.  Alle  Aemter  ohne  Ausnahme,  und  zwar  sowohl  weltliche  als  geistliche 
sollen  ausschliesslich  nur  Söhne  der  vereinigten  Königreiche  bekleiden 

30.  Aufhebung  des  Cölibates  und  Einführung  der  Nationalsprache  in  die  Kirche, 
nach  allem  kroatischen  Rechte  und  Gebrauche. 

Doch  wurde  nicht  die  grössere,  in  kroatisch  und  deutscher  Sprache  gedruckte, 
sondern  eine  von  der  Deputation  auf  12Puncte  reduzirte  Petition  Sr.  Majestät 
nachstehenden  Inhaltes  ')  überreicht : 

1.  Ernennung  des  Banus  zum  commandirenden  General  in  Kroatien. 

2.  Vereinigung  Dalmatien's,  der  Militäi'gränze  und  der  verlornen  Parzellen. 

3.  Eigenes  Ministerium  für  die  inneren  Angelegenheiten  des  Landes. 

4.  Press-,  Lehr-,  Rede-  und  Glaubensfreiheit,  daher  eine  vollkommene  Gleich- 
stellung der  griechischen  mit  der  römischen  Kirche. 

5.  Volksvertretung  auf  Grundlage  der  Gleichheit  aller  Stände,  sowohl  vor  dem 
Gesetze,  als  in  Bezug  auf  die  Lastentragung. 

6.  Gcschwornengerichte  und  Verantwortlichkeit  der  Richter. 


•)  Diese  auf  zwülf  Puncfe  redr.cirle  Pelition  erschien  nicht  im  Drucke,  und  wir  verdanken  deren  Mittliei- 
iung-  dem  Herrn  Miiiistcrialrallie  M.  von  Ozegovic. 


121 

7.  Befreiung'  von  der  Robot,  sowohl  im  Provinci.ile  als  in  der  Militär-Gränze, 
ohne  Belastuns:  der  Bauern  bei  Entschädigung  der  Gnindherren. 

8.  Zurückgabe  aller  F'undational-Capitalien  und  Uebernabme  sowohl  derselben, 
als  der  Camcral-Herrsehaften  und  Landeskassen,  samnit  dem  Gränzproventenfonde, 
durch  die  eigene  Landesverwaltung. 

9.  Der  Gebrauch  der  Wälder  und  Weiden  soll  den  Gränzern  zurückgegeben 
werden,  die  Land-  und  Stadtcommunen  sollen  auf  der  Basis  der  Freiheit  organisirt 
werden,  die  Gränzer  sollen,  als  freie  Menschen,  gleiche  Rechte  mit  den  Bewohnern 
des  Provinciales  geniessen. 

10.  Errichtung  einer  Nationalg'arde,  deren  Befehlshaber  der  Landescapitän 
sein  soll. 

11.  Die  Nationaltruppen  sollen  zur  Friedenszeit  zu  Hause  bleiben  und  ihre  Offi- 
ciere  Landessöhne  sein. 

12.  Alle  Aemter  und  Würden  sollen  bloss  durch  Landessöhne  bekleidet  werden. 

Der  dringendste  Theil  dieser  Petition  war  inzwischen  durch  die  allerhöchste  Ernen- 
nung des  Freiherrn  Joseph  Jelacic  von  Buzim  zum  Baue  und  Comniandanten  der 
kroatischen  Militär-Gränze  zur  Erfüllung  gelangt. 

Die  Magyaren,  welche  indess  (22.  März)  die  allerhöchste  Genehmigung  eines  ung- 
rischen  Ministeriums  erwirkt,  hatten  zwar  den  Kroaten  Versöhnung  angeboten, 
allein  den  Worten  widersprachen  die  Tliaten.  Kein  Kroate  wurde  in's  ungrische  Mini- 
sterium aufgenommen,  vielmehr  der  Turopolyer  Graf  zum  Obergespan  des  Agramer 
Komitates  ernannt,  und  die  Kroaten  konnten  nach  den  früheren  Vorgängen  der  magya- 
rischen Suprematie  nicht  gewogen  sein. 

Ohne  sohin  die  Befehle  des  ungrischen  Ministeriums  zu  achten,  ward  vom  Bane 
die  kroatisch-slavonische  Landescongregation  in  Agram  (am  5.  Juni) 
eröffnet,  der  Banus  durch  den  Patriarchen  Rajacic  installlrt  und  die  Verbrüderung 
mit  den  Serben  (G.Juni)  eingegangen.  Hierauf  wurden  die  kroatischen  und  serbischen 
Angelegenheiten  als  gemeinsame  erklärt,  und  durch  eine  Repräsentation  an  den 
Kaiser  und  durch  ein  Manifest  der  kroatisch-slavonischen  Nation  die 
Wünsche  des  Landes  ausgesprochen.  Es  machte  sich  darin  die  Ansicht  geltend,  dass 
die  Kroaten  zwar  dem  ungrischen  Könige,  aber  nicht  dem  magyarischen  Stamme  den 
Huldigungseid  geleistet,  welcher  durch  die  Errichtung  eigener  Ministerien  des  Aeussern, 
des  Krieges  und  der  Finanzen  von  dem  Gesammtverbande  der  Monarchie  sich  geti-ennt 
habe ,    und  nun  auch  Kroatien  davon  ahzureissen  beabsichtige. 

Diese  Ansicht  sprach  sich  auch  dadurch  aus,  dass  die  Kroaten  in  einer  neuen 
Petition  zwar  eine  unter  dem  Bane  stehende  verantwortliche  nationale  Regierung  für 
die  Innern  Landesangelegenheiten  forderten ,  aber  im  Finanz-  und  Kriegswesen  dem 
k.  k.  österreichischen  Ministerium  sich  unterzuordnen  erklärten. 

Während  die  Magyaren  jeden  Anthell  an  der  Staatsschuld  ablehnten ,  und  durch 

eigenes  Zoll-  und  Heerwesen  die  Trennung  Ungern's   von  der  Gesammtmonarchie 

desto   fühlbarer  machten,    setzten  die  Kroaten  bei  der  durch  Seine  k.  k.  Hoheit  den 

Erzherzog  Johann  versuchten  Ausgleichung  ihres  Streites  mit  Ungern,    die  Unter- 

III.  16 


122 

Ordnung  der  ungrischen  Finanz-  und  Kriegsangelegenlioiten  und  der  diplomatischen 
äusseren  Repräsentation  unter  ein  k.  k.  österreichisches  Gesammt-Ministerium  zur 
Bedingung. 

Das  Scheitern  einer  friedlichen  Ausgleichung  hei  der  starren  Weigerung  der 
Magyaren,  auf  diese  nothwendige  Bedingung  des  Bestandes  der  österreichischen  Mo- 
narchie einzugehen,  die  unerschütterliche  Treue  des  Banus ,  ungeachtet  der  im  Mani- 
feste vom  10.  Juni  ausgesprochenen  Verfügung,  die  Zurücknahme  dieses  Manifestes 
am  4.  Septemher  1848.  das  hei  jedem  Anlasse  sich  kundgehende  Bemühen  des  Banus, 
alles  für  das  Wohl  und  die  Entwicklung  seines  Landes  und  seiner  Nation  Erspriessliche 
im  Einklänge  mit  der  AulVechthaltung  der  Reichseinheit  zu  fördern,  und  dessen  ener- 
gisches Mitwirken  zur  Erdrückung  der  magyarischen  Revolution  durch  Waffengewalt 
sind  allzuhekannte  und  umfangreiche  Thatsachen ,  um  hier  in  dem  engen  Rahmen  von 
Andeutungen  über  die  nationale  Bewegung  näher  beleuchtet  zu  werden.  —  Die  ausser- 
ordentlichen Anstrengungen  der  Kroaten  und  Slavonier  mit  Gut  und  Blut  in  diesem 
Kampfe  für  die  Erhaltung  ihrer  Nationalität  und  der  Gesammtmonarchie  erhellen 
daraus,  dass,  ausser  der  vom  Landtage  ausgeschriebenen  Kriegssteuer,  noch  ausser- 
ordentliche Beiträge  an  Geld  und  Natural-Lieferungen  eingingen,  und  das  Provinciale 
bei  der  Ausrüstung  des  Heeres  für  die  Kriege  der  Jahre  1848  und  1849  mit  mehr  als 
25.000  und  die  Gränze  mit  100.000  Mann  betheiligt  war*),  sowie  dass  alle  Gränz- 
länder  zusammen  bei  25.000  Witwen  und  Waisen*)  durch  diese  Kriegsereignisse 
zählten. 

Durch  die  Reichsverfassung  vom  4.  März  1849  wurden  Kroatien  und  Slavonien 
mit  dem  kroatischen  Küstenlande  für  selbstständige  Kronländer  erklärt,  und  von  jedem 
eine  Abhängigkeit  in  sich  schliessenden  Verbände  mit  Ungern  gelöst. 

Am  25.  April  1849  suchten  die  Abgeordneten  des  kroatisch-slavonischen  Land- 
tags-Ausschusses in  einer  eigenen  Petition,  unter  Vorlage  des  Protokolls  über  die  im 
Juni  und  Juli  1848  abgehaltenen  Landtagsverhandlungen,  die  kaiserliche  Genehmigung 
nach,  worauf  mit  allerhöchstem  Handschreiben  vom  0.  Juni  1849  die  Einberufung 
des  Banus  und  kroatischer  Vertrauensmänner  zur  Berathung  mit  dem  k.  k.  Ministerium 
erfolgte.  —  Das  Resultat  dieser  Berathung  wurde  Seiner  Majestät  in  dem  ministeriellen 
Vortrage  vom  30.  März  1850  unterbreitet. 

Mit  allerhöchster  Entschllessung  vom  7.  April  1850  und  dem  bezüglichen  Patente 
erhielten,  in  Folge  dieses  ministeriellen  Vortrages,  die  Anträge  und  Beschlüsse  des  kroa- 
tisch-slavonischen  Landtages  Ihre  Erledigung,  wornach  Kroatien  und  Slavonien.  mit  Ein- 
schluss  des  kroatischen  Küstenlandes  und  der  Stadt  Fiume,  als  eigenes  Kronland  unab- 
hänffiff  von  Untern  neuerdluffs  anerkannt  und  dem  Baue  als  Statthalter  und  Chef  der 
neuen    Administrativbehörden    in    allen    Landesangelegenheiten    untergeordnet,    der 


')  Es  waren  2G  Bataillone  Infanterie  von  circa  1.000  Mann  und  1  Husarcn-Rcg-iment  mit  1.200  Mann  vom  kroa- 
tiseh-slavoni.sclien  Provinciale  gestellt. 

-)  Aufruf  des  Feldmarschalls  Grafen  Radelzky  an  die  k.  k.  italienische  Armee  zur  Unterstützung  der  be- 
züglichen Witwen  und  Waisen. 


125 

Aiiscliliiss  Dalmatien's  der  Mitwirkung'  der  Landesgesetzgebung;  und  der  dalmatischen 
Abgeordneten  vorbehaltcMi  wurde.  — 

Auch  erfolgte  am  24.  iMai  die  allerhöchste  Entsehliessung  über  die  Gerichtsor- 
ganisation der  Königreiche  Kroatien  und  Slavo  nien  und  durch  ministerielle 
Verordnung  vom  12.  Juni  wurde  die  Organisiru  n  g  der  po  litischen  Verwal- 
tungsbehörden im  Königreiche  Kroatien  und  Slavo  nien  vorgenommen, 
die  Banalregierung  —  mit  dem  Banus  an  der  Spitze  —  eingesetzt,  und  behufs  dieser 
Verwaltung,  auch  das  kroatische  Küstenland  mit  Fiume,  den  frühern  Gespanschaften: 
Agram,  Kreuz,  Warasdin,  Essegg  und  Poscga,  als  Gespan  seh aft  Fiume  an- 
gereiht '}. 

§.  58. 

Allgeineiue  liistoriscli-ellinographisclic  Bemerkungen  übei-  die  Slovenen  (Wenden  oder  soge- 
nannten Vandalen)  in  Ungern. 

Die  Slovenen  in  Ungern,  welche  sich  selbst  Slovenci  heissen,  von  den 
Deutschen:  Wenden,  von  den  Ungern:  Tötok  (Slaven)  oder  irriger  Weise  auch: 
Vandalusok  (Vandali ,  Vandalen)  genannt  werden,  sind  ein  Zweig  des  slovenischen 
Stammes,  welcher  in  Unter-Steiermark,  Kärnthen  und  Krain  sich  ausbreitet,  und  seit 
dem  sechsten  Jahrhunderte  unter  dem  Namen  der  Sclavinen,  Winden,  Karantaner  und 
pannonischen  Slaven,  nebst  Mährern ")  durch  Mittelnoricum  (Carantanien)  und  Pannonien 
ansässig  war,  bis  er  aus  dem  Flachlande  des  letzteren  durch  die  Magyaren  bei  der 
Besetzung  Pannonien's  verdrängt  und  ihr  Rest  grossentheils  auf  die  westlichen  Gebirgs- 
strecken  des  Eisenburger  und  Szalader  Komitates  und  auf  das  obere  Slavonien,  d.  i. 
auf  das  Land  im  Süden  der  Drave  beschränkt  wurde  ^). 

Als  Im  sechzcnten  Jahrhunderte  sich  stammverwandte  Kroaten  und  Slovenen  aus 
Slavonien  und  Kroatien  nach  Ungern  llüchteten,  erhielt  die  ungriseh  -  slovenische  Be- 
völkerung im  Slovenen-Bezirk  (Tötsäg)  einen  Zuwachs*). —  Die  Schattirungen  der 
slovenischen  Mundart  in  verschiedenen  Orten  weisen  noch  auf  verschiedene  Einwande- 
rungen hin,  namentlich  unterscheiden  sich  in  dieser  Hinsicht  die  Einwohner  der  Pfar- 
ren Felsö-Petröcz ,  Felsö-Szölnök ,  Dolincz  und  Istvänfalva,  welche  die  Buchstaben  ö 
und  ü  oft  einweben  und  die  letzteren  Silben  gedehnt  ausspi'echen,  und  welche  desshalb 
auch  von  den  Magyaren  Bömheczek  (böhmische  Hienzen)  genannt  werden  ''). 

Ausser  den  gedachten  Komitaten  wohnen  auch  Slovenen  (Tötok)  mit  Magyaren 
vermischt  in  mehreren  Orten  des  Sümeger  Komitates,  als  zu:  Bükosd,  Mihalyd,  Sand, 
Liszo,  Lengyeltöti,  St.  Peter,  St.  Päl,  Porrog,  Path,  und  früher  gab  es  auch  Wenden 


')  Die  Poseganer  Gespanscliaft  wurde  bereits  bei  der  provisorischen  Organisirung-  der  Wojwodschaft  mit 
dem  ehemals  syrmischen  Bezirke  Vukovar  vermehrt,  die  übrigen  Bezirke  Syrmicn's  aber  (Ruma  und 
Illok)  der  Wojwodschaft  Serbien  einverleibt. 

*)  Die  Sprache  der  pannonischen  Slovenen  und  Mährer  scheint  damals  viel  Achnlichkcit  mit  devslovakischen 
Mundart  gehabt  zu  liaben,  weil  der  Magyar  die  Slovenen  ebenfalls  gleich  den  Slovakon   Tötok  nannte. 

')  Vergl.  §.  13,  16  und  25  der  I.  Periode. 

*)  Vcrgl.  §.  53  und   54  der  II.  Periode. 

^)  J.  V.  Csaplovics  :  Croaten  und  Wenden  a.  a.  0.  S.  81. 

16* 


124 

zu  Särd,  Pamuk,  Osatopan,  Vämos,  Somog'yvär,  Polän,  Szölösgyörök,  Töt-Clyngy,  Ga- 
luas.  welche  sich  aher  grösslentheils  mag'yarisirten ;  nimmt  man  noch  Rücksicht  auf  die- 
jenigen  Slovenen,  welche  in  nicht  slovenischen  Orten  des  Eisenburgcr,  Szalader  und 
andern  Nachbar-Komitaten,  dann  im  Csongrader  Komitate  vereinzelt,  als  Handwerker 
oder  DicnstU'ute  leben ,  so  dürfte  die  Zahl  derselben 

im  Szalader    Komitate:  32.400 

„    Eisenburger        „  15.450 

„    Sümegher  „       c.  1.000 

„    Csongrader         „  750 

zusammen  .   .     49.600  in  ganz  Ungern  betragen. 

c)  Serben. 

Schicksale  der  Serben  in  Ungern  und  Slavonien  im  aclitzehnten  Jahrhunderte  mit  Be- 
merkungen über  die  Bildung  der  Militärgränzen. 

hl  diesem  Zeiträume  ereigneten  sich  zwar  keine  so  bedeutenden  Einwanderungen, 
als  in  früheren  Jahrhunderten;  vielmehr  erfolgten  Auswanderungen  der  Serben  aus 
Ungern,  dafür  fällt  in  diese  Periode  die  Einrichtung  der  slavo  nischen,  der 
Theiss-Maroscher  und  der  Banater  Militärgränze,  worin  Serben  grossen- 
theils  den  Kern  der  militärischen  Bevölkerungbildeten:  so  wie  die  Reglung  der  ser 
bischen  Angelegenheiten  in  bürgerlicher  und  kirchlicher  Hinsicht. 

§.   59. 

Bildung-  der  slavonischen  und  Theiss-Maroscher  Gränzen. 
Die  Serben  hatten  sich  in  den  langjährigen  Kämpfen  wider  die  Türken  vorzugs- 
weise mit  der  Waffenführung  beschäftigt  und  unter  der  Oberleitung  österreichischer  Ge- 
nerale zu  tüchtigen  Kriegern  gebildet.  Die  Mehrzahl  wünschte  auch  jetzt  Grund  und 
Boden  gegen  Kriegsdienste  und  unter  militärischer  Organisirung  nach  dem  Muster  der 
bereits  bestehenden  kroatischen  (Karlstädter)  und  wendischen  (Warasdiner)  Militär- 
gränze ').  —  „Um  die  erkämpften  Länder  besser  zu  sichern"  —  sagt  ein  bewährter 
Schriftsteller  über  die  k.  k.  Militärgränze'-)  —  „die  Streitkräfte  gegen  die  Ungläubigen 
zu  vermehren ,  die  eingewanderten  Rascier  dem  Boden  anhängiger  zu  machen ,  die 
Entweichung  in  das  jenseitige ,  das  Einschleichen  in  das  diesseitige  Gebiet  zu  hindern, 
dann  allen  Verkehr  in  Pestzeiten  zu  verhüten,  —  kurz,  um  eine  lebendige  Vormauer  gegen 
das  osmanische  Reich  aufzuführen  ,  beschloss  Leopold  I.  den ,  längs  der  Save ,  Theiss 
und  Marosch  gelegenen  Gegenden ,  nach  dem  Vorbilde  der  kroatischen  Gränze  eine 
dauernde  militärische  Verfassung  zu  gehen;  —  und  so  nahmen  die  slavonische 
oder  wie  sie  anfangs  hiess,  die  ungrische,  dann  die  th  eis  ser  und  marosch  er 
Gränze  im  J.  1702  ihren  Ursprung.  Die  Verwaltung  beider  stand  unter  dem  k.  k. 
Hofkriegsrathe  und  der  k.  k.  Hofkammer  zu  Wien." 


»)  Siehe  II.  Periode  §.  58. 

~)  Ililzinjjer's  Sla(istik.  I.  30. 


125 

Im  J.  1747  erlitt  diese  Gränze  eine  bedeutende  Verminderung  durch  die  theilweise 
Wiederherstellung  der  Komitate  Syrmien,   Posega  und  Veröcze  *). 

Nachdem  im  Passarowitzer  Frieden  (1718)  das  Banat  von  den  Türkon  an 
Kaiser  Karl  VI.  abgetreten  worden  war,  siedelte  Fcldmarschall  Franz  Graf  von  Mercy 
im  Jahre  1724  auf  den  zahlreichen  Prädien  des  Banates  meist  sogenannte  türkische 
(serbische  und  wallachische)  Einwanderer  an,  bildete  unter  diesen  eine  unbesoldete 
Nationalmiliz  und  legte  dadurch  den  Keim  zu  einer  neuen  Gränzprovinz. 

Im  Jahre  1750  ging  die  Theisser  und  Maroscher  Gränze  als  nunmehr  über- 
flüssig ein.  Den  dortigen  Gränzern  wurde  freigestellt,  sich  der  im  Banate  eingeführten 
Provincialverfassung  zu  unterwerfen,  oder  mit  Beibehaltung  ihrer  militärischen  Wid- 
numg  im  Banate  sich  niederzulassen.  Bei  2.400  Familien  wanderten  nun  über  die 
Theiss  und  Marosch  ins  Banat,  wo  sie  bedeutende  Strecken  Grundes  zum  Unter- 
halte bekamen'). 

Ein  Theil  der  serbischen  Bevölkerung  aber,  welcher  sich  bei  der  Ver- 
wandlung in  Provincialisten  gekränkt  fühlte,  wanderte  nach  einem  Aufstande,  der 
missglückte,  nach  Rnssland  aus.  Diess  verzögerte  die  Organisirung  der  Banaler 
Gränze. 

§.60. 

Ursachen  der  Unzufrietlenheit  und  der  dadurch  veranlassten  Aufslände  und  die  Auswanderung 

der  Serben. 

Der  Anlass  zu  dieser  Auswanderung  lag  in  folgenden  vorausgegangenen  Er- 
eignissen. 

In  den  früher  *)  erwähnten  Privilegien  war  den  S  e  r  b  e  n  G 1  a  u  b  e  n  s  f r  e  i h  e  i  t 
und  der  Gottesdienst  nach  dem  morgenländ i sehen  Ritus,  das  Recht  das  Ober- 
haupt der  Kirche  und  einen  Wojwoden  (Ducem)  selbst  zu  wählen  eingeräumt. 
Auch  wurden  denselben  eigene  Wohnsitze  entweder  in  ihrem  verlassenen  Vater- 
lande, wenn  es  von  der  türkischen  Flerrschaft  befreit  wird,  oder  im  Falle  diess  nicht 
glückte,  in  den  wiedereroberten  kaiserlichen  Gebieten  zugesagt,  ohne  dass  jedoch  von 
einem  bestimmten ,  abgegränzten  Territorium  in  den  Privilegien  die  Rede  gewesen 
wäre.  Es  wurde  ihnen  ferner  die  Verwaltung  der  eigenen  Magistrate  und  unmittel- 
bare Unterordnung  unter  Se.  Majestät  zugesagt,  und  die  Gesamnitheit  der  unter  der 
ungrischen  Krone  stehenden  Serben  als  Nation  (natio  rasciana,  später  auch  illirica 
genannt)  anerkannt.    —    Zwar  wurden  mehrere  Gesuche  *)  von  Seite  des  Patriarchen 


•)  Die  drei  früher  ungrischen  Komitate  wurden  der  Aufsicht  des  Bans  untergeordnet,  hiessen  anfangs  das 
untere  Slavonien  im  Gegensatze  zu  dem  alten  ober  en  Slavo  nien  (d.  i.  den  Komitaten  Agrani, 
Kreutz  und  W'arasdin)  von  seinen  slavischen  Bewohnern  und  bildeten  das  neue  Königreich 
Sl  avonien. 

~)  Kitzinger  a.  a.  0.  31   und  33. 

3)  II.  Periode  §.  51  und  52. 

*)  Unter  den  in  den  Wiener  Archiven  befindlichen  Gesuchen  erwähnen  wir  ein  undalirtes  des  Bi- 
schofs Diakovich,  wahrscheinlich  vom  J.  1700,  dann  vom  Patriarchen  Arsenius  Chernovich :  Archiepis- 
copus  et  Patriarcha  Rascianorom,  Ruthenorum  et  Valachorum  in  einem  Ilofkammeract  vom  18.  Dee. 
1703  und  vom  IC.  Juni  170G,  worin  in  24  Puncten  petita  gestellt  werden,  und  darunter  im  ersten,  dass 


126 

Arsenins  Cliernovich ,  dann  des  Jenopilitaner  Biscliofes  Isaias  Diakovieh  zwischen  den 
Jahren  1699  und  1706  eingereicht,  worin  um  die  Ausdehnung  der  Privilegien  auf 
Ungern  (und  in  denselben  vorzugsweise  auf  dem  Sakmarer,  Warasdincr,  Belenoser 
District),  auf  Kroatien  und  die  nachbarlichen  Seehäfen ,  auf  die  Districte  Licca  und 
Corbavien,  auf  die  Karlsstädter  Gränze  und  das  Zrinopolier  Feld,  auf  Slavonien  (und 
in  diesem  vorzüglich  auf  die  sogenannte  kleine  Walachei) ,  dann  auf  Siebenhürgen  und 
die  übrigen  Erbländer,  so  wie  auch  auf  die  Walachei,  Moldau,  lUyrien,  Mösien  etc. 
gebeten  und  namentlich  verlangt  wurde,  dassdie  lieber  Siedlung  des  serbi- 
schen Volkes  n  ach  Slavo  nien,  die  kleine  Walachei  (Poseganer  Komitat), 
Syrmien,  das  Kumaner  Feld,  den  District  zwischen  Save  und  Drave 
bis  zum  Flusse  lUova,  die  kroatischen  Gränzen,  den  Gyulaer  (oder  Jeno- 
poler)  und  Ära  der  District  mit  Einschluss  von  Jenova  und  Halmagy,  zwischen 
der  Maros  und  der  schwarzen  Koros,  möglichst  bald  ausgeführt  werden  ;  allein  densel- 
ben wurde  bedeutet:  .,Se.  Majestät  umfasse  das  gesammte  mit  den  unlösbaren  Banden 
der  Treue  und  des  Gehorsams  dem  Kaiserreiche  verbundene  rascischeVolk  mit  unaufhör- 
licher Huld  und  Gnade,  und  würde  für  die  vollständige  Durchführung  der  Privilegien 
sorgen,  wenn  nicht  der  gegenwärtige  verwirrte  und  aufständische  Zustand  in  Ungern 
entgegenstände  ').  —  Der  Erzbischof  werde  diess  wohl  einschen  und  dem  Volke  be- 
greiflich machen ,  dass  es  von  der  aufrichtigen  Gnade  Sr.  Majestät  überzeugt  sein  und 
vor  Allem  zur  Unterdrückung  der  Aufrührer  im  Königreiche  Ungern  mitwirken  solle"-). 

In  der  That  widerstanden  die  Serben  der  Aufforderung  Räkoczi's  (vom  6.  Sept. 
1704)  zum  Aufrühre;  der  Erzbischof  schickte  den  Brief  Rcäköczi's  nach  Wien,  und 
die  serbischen  Truppen  beschützten  das  Ufer  von  Ofen  bis  Essegg. 

Am  7.  August  1706  bestätigte  Joseph  I.  die  Privilegien^)  der  serbischen  oder 
illyrischen  (rascischen)  Nation  mit  dem  vollen  Vorbehalte,  die  gedachten 
Privilegien  weiterzu  erklären  und  nach  Zeitumständen  in  eine  bessere 
Form  zu  bringen,  zum  eigenen  Nutzen  und  Frommen,  so  wie  zu  jenem  der  übri- 
gen Reiche  und  Provinzen  und  der  illyrischen  Nation. 


man  sie  nicht  mehr  mit  dem  verächtlichen  Namen  Seh  i  smati  ker  helege,  dann  im  zweiten,  dass 
Clerus  und  Volk  noch  hei  Lebzeiten  des  jeweiligen  Patriarchen  dessen  Nachfolger  wähle.  Im  17.  wird 
ohige  Translocation  verlangt:  „Translocationera  quoque  gentis,  eidem  jara  dudum,  decretaliter  compro- 
missam,  vidclicct  Slavoniam,  parvam  Valachiam,  Syrmium,  Campum  Cumanum,  districtum  inter  Savura 
et  Dravum,  usque  lluvium  Illova,  ad  Confinia  Croalica  .  Campum  Gyhliensem,  districtum  Aradiensem 
incl.  Jenova  et  Halmrigy  inter  fluvios  Maros  et  nigrum  Crisiensem  fiendam,  eumque  quoocytius  acccle- 
randam  modalitatemque  ejusdcm,  ac  instructionem  in  casnm,  si  quispiam  Domini  Terrestres  Saeculares 
aut  Ecclesiastici  ibidem  Bona  possidcrent  nohiscum  communicandum  ....  efflagitamus. 

«)  nisi  praesens  in  Ilungaria  slatus  turbidus  et  tumultuosus obstaret. 

=)  Inlimat  des  Hofkriegsrathes  an  den  Patriarchen  Arscnius  Chernovich  vom  18.  Decemher  ITO."?. 

=)  Ehemalige  ungrische  llofkanzlei  A.  Nr.  5;  hei  Raic  p.  374-38,5;  jedoch  ist  in  dem  bei  Raic  abgedruckten 
Diplom  das  im  Concepto  in  den  Text  aufgenommene  Privilegium  v.  4.  März  1C9Ö  nicht  enthalten.  Uehrigens 
ist  das  Concept  der  ehemaligen  ungrisehcn  Hofkanzlei  um  sieben  Wochen  später  (29.  Sept.  1700)  dalirt.  — 
Der  Ausdruck  gentis  Ulyricae  seu  llascianae,  welcher  in  obigem  Privilegium  erscheint,  zeigt  den  Ucber- 
gang  von  dem  älteren  in  den  neueren  Amtstyl  des  vorigen  Jahrhunderts  an;  denn  in  den  früheren  Pri- 
vilegien werden  sie  gens  Uasciana  gcn:innt,  während  i:i  den  späteren  der  Ausdruck:  gens  oder  Natio 
1 1  ly  r  i  c  a  üblich  wird,  bis  erst  in  neuester  Zeit  der  einheimische  Name  Serben  ofüzielle  Geltung  erhielt. 


127 

Mittlerweile  waren  nicht  nur  in  Syrmien,  Slavonicn,  der  Theiss-  und  Maroscher 
Cränze,  sondern  auch  in  anderen  Theilcn  Ungern's ,  namentlich  in  der  Backa  (ohne 
Bodrogh) ,  im  Arader  und  Biharer  Komitatc,  dann  auf  der  Insel  Csepel,  zu  Lore, 
Beche,  Bäczkeve,  in  und  bei  Ofen,  in  St.  Andrä,  Csobanka,  Izbek,  Kalaz,  in  Ko- 
raorn  etc.  Serben  sporadisch  angesiedelt  worden '),  und  in  Syrmien  und  in  der 
Backa  waren  sie  schon  so  zahlreich,  dass  an  den  Metropoliten  Isaias  Diakovich  die 
Aufforderung  erging,  aus  S  y  r  m  i  e  n  und  der  Backa  Abgeordnete  zum  ungrischen  Land- 
tage zu  senden  (Universitas  Syrmiensium  et  Bachiensis  districtuum  comparare  jubentur). 

In  der  aus  diesem  Anlasse  gemachten  Vorstellung  des  Metropoliten  wurde  um  die 
haldige  Ausscheidung  im  Sinne  des  hofkriegsräthlichen  Bescriptes  vom  (31.  Mai)  1094 
gebeten  -). 

Auch  Karl  VI.  bestätigte  nach  seinem  Begierungsantritte  am  8.  October  1713 
die  serbischen  Privilegien.  Es  waren  indess  mehrere  Gründe,  welche  die  Unzufrie- 
denheit der  Serben  steigerten.  —  Nach  Georg  Brankovich  und  Monasterli  wurde 
weder  ein  Wojwode,  noch  ein  Vice-Wojvvode  ernannt.  Auch  hielten  sich  die  Serben 
in  der  Ausübung  ihrer  Beligion  beirrt.  Diess  erkannte  auch  Karl  VI.  in  der  neuer- 
lichen Bestätigung  und  Erklärung  der  serbischen  Privilegien  vom  10.  April  1715  an: 

„Nachdem  es  sich  gezeigt,  dass  Viele  die  frühern  Privilegien  nicht  beachten,  die 
Illyrier  in  ihrer  Beligionsübung  störten,  die  Errichtung  der  nöthigen  Kirchen  verhin- 
dern, und  sogar  die  Priester  und  Mönche  zur  Abgabe  des  Zehents  und  zur  Tragung  der 
Einquartirung  verhielten,  namentlich  die  Reservations-Klausel  der  Erklärung  der  ser- 
bischen Privilegien,  zufällig  oder  absichtlich  missverstanden  und  missbraucht  worden 
sei,"  so  erklärte  Karl  VI.  in  obiger  Bestätigung  die  Klausel  dahin,  dass  diese 
P r i V i  1  e g i e n  s 0  lange  als  unverletzt  gelten  sollten,  so  lange  die  i  1 1 y- 
rische  Nation  die  Treue  gegen  Kaiser  und  das  kaiserliche  Haus 
bewahrt  ^). 

Erst  im  Jahre  1735  ging  die  Unzufriedenheit  der  Serben,  besonders  im  Biha- 
rer Koniitate  in  offenen  Aufstand  über,  wobei  die  Rädelsführer  gefangen  genommen 
und  zu  Ofen  (4.  April  1736)  hingerichtet  wurden. 

Maria  Theresia  bestätigte  die  serbischen  Privilegien  am  24.  April  1743. 

In  Folge  Landtags-Art.  18.  v.  J.  1741  erfolgte  1751  die  Aufhebung  der  Gränze 
im  Banate  und  die  Bildung  der  Komitate  Torontal,  Temes  und  Krassö.  Da  sich  jedoch 
die  dortigen  serbischen  Gränzer  nicht  in  Provincialisten  wollten  verwandeln  lassen,  so 
wanderten   mehrere    tausend   derselben   unter   Anführung  ihrer  Capitäne  Tököly  und 


')  Ueber  die  einzelnen  Ansiedlungen  siehe  die  Tabelle  am  Schlüsse  dieser  Periode. 

°)  Vorstellung  des  Metropoliten  vom  4.  Jänner  1708  (bei  F.aic  IV.  p.  420elc.):  Si  quidcm  jam  anno  1694 
ea  erat  benignissinia  Aug.  C.  Leopoldi  Majestatis  Ve^'iae  gciiitoris  mens  et  voluntas,  ut  nationi  nostrae 
separalum  e.xeindi  debuisset  territoriuni,  ut  eo  tum  (dectui  mancipalum  est,  Majeslas  Vostra  Saeratis- 
sima  clementissime  providere  dignabitur. 

^)  Ut  videlicet  saepedicta  Privilegia,  Immunilales  et  Indulta  saepedicta  Nationis  Nostrae  Illyricae  seu 
Raseianae  clementer  concessa  tamdiu  illaesa  persistere  et  dicta  nobis  devola  Natio  in  eorum  quieta 
et  pacifica  possessione  usu  et  fruilione  sine  omni  impcdimento  et  molestia  conservari  debeat,  quam- 
diu  eadem  in  debita  orga  nos  et  Aug.  Domum  Nostram,  uti  semper  confidimus, 
Fidelitate,   devotione  ac  obedientia   illibate  persisterit  et  daratara  est. 


128 

Horvätli,  nach  Russland  aus,  wo  sie  Neuserbien  (im  Gouvernement  Katerinoslaw) 
seinen  Namen  gaben,  und  aucb  die  Provinz  St.  Elisabeth  bevölkerten  ^). 

Die  serbischen  Bewohner  des  Gross  war  dein  er  Bezirkes,  die  man  zur 
katholischen  Union  zu  bewegen  suchte,  und  von  denen  man  den  Zehent  eintrieb, 
erhoben  sich  in  Aufständen,  welche  1754  und  1756  Hofcommissionen  zur  Folge  hatten. 
Die  Untersuchung  zeigte,  dass  in  der  ganzen  Diöcese  Grosswardein  von  8.667  Haus- 
vätern und  14.i'^0  Kindern  nur  255  Hausväter  und  481  Kinder  unirt  waren. 

Maria  Theresia,  wahrhaft  katholisch  fromm  ,  und  daher  gerecht  und  milde, 
beschloss,  dass  die  den  Nicht-Unirten  ertheilten  Privilegien  auch  in  Zukunft  heilig  ge- 
halten, von  diesen  aber  der  Union  keine  Hindernisse  in  den  Weg  gelegt,  sondern  die 
von  der  Unions-Commission  vorgeschlagenen  Mittel  der  Einführung  der  Vicai-ii  aposto- 
lici  und  die  bessere  Organisirung  des  Unions-Fondes  baldigst  ins  Werk  gesetzt 
werden  sollen  ^). 

§.   61. 

Schilderung  des  Banates  und  Eintlieihing  desselben  sammt  den   dorligen  serbischen  Orten 

vor  der  deutschen  Colonisirung. 

Bevor  wir  von  der  Reglung  der  serbischen  Angelegenheiten  sprechen ,  dürfte 
es  nicht  unzweckmässig  sein ,  die  Zustände  des  Banates  und  der  Backa  ins  Auge 
zu  fassen.  Man  sieht  daraus,  dass  Karl  VI.  (III.)  das  Banat  grossentheils ,  beson- 
ders in  den  nun  von  Serben  bewohnten  westlichen  Strecken,  als  ein  trostloses,  ver- 
ödetes und  menschenarmes  Sumpf-,  Sand-  und  Steppen-Land  übernahm.  Wir  schil- 
dern es  auszugsweise  mit  den  Worten  des  wohluntorriehtetcn  Griselini ,  und  wer- 
den das  dort  entworfene  Bild  topographisch -ethnographisch  ergänzen  aus  gleich- 
zeitigen Karten  und  Aufnahmen. 

„Viele  Ortschaften,  deren  der  ungarische  Geschichtsschreiber  Olaus,  aus  der 
Hälfte  des  sechzehnten  Jahrhunderts,  gedenket,  waren  nicht  mehr  vorhanden ;  dagegen, 
wie  die  bewohnten  Gegenden  abnahmen,  vermehrten  sich  die  stehenden  Wässer  und 

Moräste. Der  Morast  von  Aranka  reichte  über  Kiskanisa  her,  bis  an 

Mokrin.  Ueberdas  waren  die  Wasser  der  Flüsse  Beg,  Temes,  Pirda,  Bersova, 
nebst  vielen  kleineren  Bächen  und  dem  Abflüsse  der  Quellen,  alle  sich  selbst  über- 
lassen,   und  formirten  bald  ausser  den  alten  noch  neuere  grössere  Moräste, 

bald  Seen,  bald  Schlammgruben,  wo  weder  Menschen  noch  Thiei-e  fortkommen 

konnten.   — —  Zween  dieser  Moräste  breiteten    sich  vom  Beg  bis  an  Ki- 

kinda  aus,  und  von  dort  blieben  sie  in  einer  nur  geringen  Entfernung  von  Becske- 
rek:  zween  andere,  der  Illancer  und  Alibonaer.  erstreckten  sich  von  dem  mit- 
tän-iffen  Ufer  der  Temes  durch  mehrere  Meilen  und  verloren  sich  in  eine  sandige 
Lage  nah  an  Ujpalanka;  ja  der  letzte  hatte  noch  Zusammenhang  mit  einem  Morast,  der 
ganz  nah  an  den  Abhang  des  Gebirges  bei  Werschez  reicht.  Diese  grossen  Moräste, 


>)  Engels  Dalniatien,  Kroatien  und  Slavonien.  S.  2GG.  Als  nur  theilweisen  Ersatz  fiir  die  zahlreiche 
Auswandciunif  kann  man  die  einzelnen  Transmigratiijnen  hotracliten,  welche  aus  Serbien  und  Rascien 
von  Zeit  zu  Zeit  in"s  Banat  erfolgten. 

")  Csapluvics  Slavonien.  II.  ßd.  45  —  65. 


129 

welche  gegenwärtig,  nur  einen  ausgenommen,  grossentheils  ausgetrocknet  sind,  waren 
damals  alle  unter  Wasser. 

Die  in  dem  alten  und  neuen  Rom  so  berühmten  pontinischen  Moräste  kamen 
mit  den  banatischen  in  keine  Vergleichung.  Die  beständigen  Luftveränderungen,  denen 
das  Land,  vermöge  seiner  natürlichen  Lage  ausgesetzt  ist,  und  die  ansteckenden  Aus- 
dünstungen, welche  von  so  vielen  stinkenden  faulenden  Wassern  sich  erheben ,  mach- 
ten es  zum  traurigsten  Aufenthalt, ja  man  rechnete  die  epidemischen  Fieber 

aller  Gattungen  nur  unter  die  kleinern  Zufälle,  denen  die  Einwohner,  selbst  die  Ein- 
gebornen,  immer  ausgesetzt  waren. 

So  viel  stehendes  und  faules  Wasser  beherbergte  und  entwickelte  zugleich  un- 
endliche Geschlechter  und  Arten  von  Insecten ,  welches  den  Sommer  und  Herbst  hin- 
durch für  Menschen  und  Vieh  äusserst  beschwerlich  war.  Die  ersten  hatten  vor  den 
Fliegen  und  Schnacken  Tag  und  Nacht  keine  Ruhe;  das  Vieh  aber,  nicht  genug,  dass 
es  den  gewöhnlichen  Rossbremsen  ausgesetzt  war ,  litt  noch  mehr  von  einer  andern 
Gattung  derselben,  die  den  Naturkundigen  noch  nicht  bekannt  genug  ist,  im  Lande 
aber  den  Namen  der  Kolumbaczerbremsen  führet,  und  unter  deren  Stichen  es  in  we- 
nigen Augenblicken  ohne  Bewegung  und  Leben  darniederfiel. Alles  Gute 

und  Nutzbare,  was  die  Gegend  anbot,  bestand  in  einer  Menge  Gründe,  deren  einige 
in  ihrem  Umfange  sich  soweit  hinaus  erstreckten,  dass  das  schärfeste  Auge  sie  nicht 
übersehen  konnte.  Ihre  Ebenen  boten  das  Bild  eines  stillen,  weiten  Meeres  dar,  so  wie 
man  sich  um  die  Anhöhen  und  Hügel  herum  solches  vorstellen  kann,  wie  es  von  Stür- 
men beunruhigt  wird. Fruchtbäume  waren  selten  und  auch  die  wenigen, 

die  sich  in  ungeheuren  Wäldern ,  mit  den  Eichen  und  anderem  hochstämmigen  Holz 
untermischt  befanden,  trugen  nur  wildes  Obst.  Die  Kunst,  durch  Einimpfen  und  Be- 
schneiden die  Bäume  zu  veredeln  war  schlechterdings  unbekannt:  alles  was  der  Land- 
mann, sowohl  in  der  Ebene  als  um  die  Hügel  und  Berge  herum  noch  pflanzte,  waren 
Schlehen  und  Zwetschken,  aus  welchen  Früchten  die  Einwohner,  Walachen ,  Raizen 
und  Türken,  sehr  meisterhaft  ein  starkes  Getränke  zu  ziehen  wussten,  das  die  einen 
Raki,  die  andern  Sliwowiza  nennen,  im  Gebrauch  aber  alle  noch  gegenwärtig  überein- 
kommen, dass  sie  sich  dessen  wider  die  ungesunde  Luft  bedienen. 

Wo  die  Population  gering  ist,  da  liegt  auch  der  Ackerbau  darnieder,  und  das 
edelste  Geschenk  der  Vorsicht,  ein  truchtharer  Boden  wird  vernachlässiget.  So  war  es 
im  Banat,  welches  an  Fruchtbarkeit  jedes  andere  Land  Europa's  weit  übertrifft.  Ich 
kann  keinen  besseren  Begriff  von  den  Zeugungskräften  der  Natur  in  diesen  Gegenden 
geben,  als  wenn  ich  sage,  dass  die  Kunst,  das  Land  zu  düngen,  welche  doch  alle 
Lehrer  des  Ackerbaues,  unter  den  Alten  und  Neuern,  als  das  wesentlichste  betracli- 
ten ,  hier  noch  eben  so  unbekannt  als  unnütz  ist.  Aber  die  Einwohner  bauten  nur  so 
viel  an,  als  für  das  Bedürfniss  ihrer  Familien  hinreichte;  für  ihren  Ueberfluss  an  dein 
besten,  überall  unentbehrlichen  Product  sich  durch  die  Handlung  auch  Bequemlichkei- 
ten zu  verschaffen  —  so  weit  reichten  ihre  Sinne  nicht.  — 

Viehzucht  und  Jagd  waren  in  dieser  Provinz  die  Hauptbeschäftigung.  Daher 
herrsehten  auch  unter  den  Einwohnern  alle  die  Lasten ,  deren  man  die  Araber  und 
111.  17 


130 

andere  Hirtenvölker  beschuldigt:  die  Liebe  zium  Herunnstreifen ,  der  Geschmack  am 
Müssiggang,  der  Hang  zu  Raub,  Verrätherei  und  Grausamkeit. 

Das  wenige  ausgenommen,  was  die  durch  keine  Kunst  geleitete  natürliche  Indu- 
strie der  Walachen  hervorbrachte,  hatte  das  Land  gar  keine  Manu facturen.  Elende 
Hütten,  welche  sie  aus  Stroh  oder  Weidenflechten  zusammenfügten  und  mit  einer 
Kitte  von  Thon  oder  Kreide  bedeckten,  damit  beschäftigten  sich  die  Männer;  so  mit 
Verfertigung  des  nöthigen  Küchengesehirres  und  andere  Töpferarbeiten ,  welche  sie 
auch  noch  heutzutage  liefern.  Das  andere  Geschlecht  verlegte  sich,  wie  jetzt  noch, 
auf  die  Bearbeitung  des  Hanfes,  den  sie  zubereiten,  spinnen  und  grobe  Leinwand  dar- 
aus weben,  die  ihnen  zu  Hemden  dient ;  ein  Gleiches  thun  sie  mit  der  Wolle ,  welche 
sie  auf  verschiedene  Art  zu  färben  wissen  und  in  die  verfertigte  Zeuge  sich  und 
ihr  Haus  kleiden. 

Aus  allem  dem  lässt  sich  auf  das  rohe  Wesen  und  die  Unwissenheit  der  banati- 
schen  Einwohner  schliessen.  So  lange  der  Raub  der  Barbaren,  sah  man  unter  dem 
Joch  einer  willkürlichen  Regierung,  die  Menschheit  bloss  zu  den  thierischen  Bedürf- 
nissen herabgewürdigt  —  seelenlose  Maschinen,  nichts  besser  als  was  neben  ihnen  in 
den  Wäldern  wohnte.  — 

Das  war  der  Zustand  von  Temesvär  in  Absicht  auf  die  natürliche  Beschaffen- 
heit, —  das  waren  die  Sitten  seiner  Völker,  damals  als  es  dem  Despotismus  der 
Türken  entrissen  ward.  Allen  den  genannten  Hauptmängeln  und  so  vielen  kleineren 
Folgen  derselben  abhelfen ,  schien  ein  Werk  für  Jahrhunderte,  ein  Auge  von  Kennt- 
niss  geleitet,  erstaunt  über  das,  was  in  weniger  als  sechzig  Jahren  zustandege- 
bracht ist  —  aber  der  unsterbliche  Karl  VL  und  seine  glorreiche  Tochter  Maria 
Theresia  wollten  es,  und  ein  Volk  und  ein  Land  waren  umge- 
schaffen." 

Wie  sehr  besonders  das  Torontaler  Komitat  bei  der  Uebernahme  nach  dem 
Passaro  witzer  Frieden  verlassen  und  von  Bewohnern  entblösst  war,  zeigen  die  dama- 
ligen Karten,  welche  darin  theils  Sumpf,  theils  Sandstrecken ,  theils  ganz  verlassene, 
und  nur  wenige  bewohnte  Orte  darstellen. 

Die  treffliche  Karte  des  Temesvärer  Banates  und  seiner  Bezirke, 
welche  auf  Befehl  des  Prinzen  Eugen  von  Savoyen  und  des  Grafen  Claudius  von 
Mercy  in  den  Jahren  1723  bis  1725  aufgenommen  wurde,  und  jetzt  im  k.  k. 
Kriegs-Ministerial-Archive  aufbewahrt  wird,  zeigt  folgende  ganz  verlassene 
und  unbewohnte  Orte'): 

ImCsanäder  Bezirke  (D.  Schannad)  :  Sirick,  Teska,  Caravolla,  Saikais, 
Böb,  Rabe,  Oroslamos,  Kereslur,  Urgan,  Budavalla,  Tursda,  Priest,  Perivo,  Dellek, 
SaravoUa,  Vighet,  Vellek,  Bagaros,  Leveren,  Grabatz,  Nadios,  Truga  Sellisto,  Mo- 
tia,  Nevelin,  Beschenova,  Valkan,  Monostor,  Mogrin,  Hodosch,  Sentos,  Tetosovaz, 
Seltosch,  Olosch,  Orosin,  während  nur  wenige  Orte  dieses  Bezirkes  an  der  Theiss 
und   Maros    eine    spärliche   Bevölkerung    (theils  Ungern,    theils  Serben)    enthielten. 


')  Die  auf  den  Latulkarten  vorkommende  Sehreibart  der  Orts-Namen  wurde  beibehalten. 


131 

als:  Periamosch,  St.  Peter,  Egris,  Csanäd,  Polac ,  Sombor ,  Gyalla,  Kerestur,  Ka- 
nisa,  Sonat,  Csoka.   St.  MIklos,  Bathee. 

Im  Becskereker  Bezirk  waren  ganz  verödete  Orte:  Morotvar,  Akaz.  Poz,- 
zar,  Perzulla,  Kikinda,  Mal  Orosin,  Iscza,  Peadra,  Schimogi,  Vintzai,  Jakovas,  Ba- 
scliin  Koilad.  Tomasch  falva,  Arracz,  Baschaid,  Biskas,  llle,  Novo  Szello,  Bordins 
Zesterek,  Torda,  Idvarnak,  Passin-Jankait,  Tarasoh,  St.  Michal,  Mutoveliiii-Jankait, 
Toreiek,  St.  Czurz,  Kenderesch,  Tollovatz,  Pereck,  Allasig,  Seltoscii,  Pathka,  Variak, 
Mikolak,  Eczin,  Redout;  theilweise  bewohnt  waren :  Idiosch ,  Akacz,  Bechey, 
Kumaiii,  Idebei,  Pardau,  Ellemir,  Aratacz,  Betschkerek,  Modosch,  Seczan,  Eczka, 
Bodosch,   Orlovatb,  Sziget,  Czenta. 

Im  Panczovaer  Bezirk  waren  verödet:  Genta,  Seltosch,  Vissig,  Csoeka, 
Ludos,  Birinscha,  Idvar,  Mal  Ostin,  Vel  Ostin,  Baranda,  Vel  Schrepaia,  Mal  Schre- 
paia,  Logan,  Koslovaz,  Glokansga,  Jenovatz,  Nardak,  Olle,  Jörgiovatz,  Dollova, 
Bramorak,  kl.  Woillawitza,  Krailovaz,  Nadei,  Regestova,  Czervenka,  Screban,  Coi- 
schalz,  Kuttoviza,  Prestovaz; —  theilweise  bevölkert  waren:  Neusina,  Pocka, 
Thomaschovitz,  Jör-Kovatz,  Margitiza,  Dobriza,  Ilanza,  Saecula,  Opova,  Sefkerin, 
Jabucka,  Borza,  Offza,  Starzova,  Psoveck,  Delliblado,  Humulicza,  Plazischa,  Cubin, 
Czervenka,  Gay,  Dubovaz. 

Eine  ebenfalls  im  Kriegs-Archive  bewahrte  von  dem  Ingenieur  de  Aldana,  entwor- 
fene Ka  rte  d  es  Temeser  Banates  und  seiner  Districte  vom  J.  1761  macht 
1)  die  von  der  Theiss  und  Maroser  Gränze  in  das  Banat  übersetzten  Militärstationen  und 
zQglich  neuen  Dörfer,  so  wie  2)  die  sogenannten  altgläubigen  (serbischen  und  walachi- 
schen)  Orte,  dann  3)  die  unirten  walachischen,  und  4)  die  deutsch-katholischen  Dör- 
fer durch  besondere  Bezeichnung  ersichtlich. 

1)  Als  neue  Militär- S  tat  innen  der  übergesiedelten  serbischen  Gränzer 
sind  darauf  bezeichnet,  im  Csanäder  Bezirke:  Kerestur,  Josefova,  Mogrin  und 
Klein-Kikinda;  im  B  e  cskerek  e  r  Di  stricte  :  Gross-Kikinda,  Carlova,  Tschigos- 
vära,  Sige  Milit.  und  Zenka;  im  Csa  k  ovare  r  Districte:  Idver,  Marinovasella;  im 
Uj-Palanker  Districte  von  der  Land-Miliz  bewohnte  Orte:  Sakalovetz,  Langen- 
feld, Petrilova,  Maskovitz,  Sokolar  und  Botok  '). 

2)  Die  meisten  bereits  bei  Aufzählung  aus  der  früheren  Karte  genannten  Orle 
werden  in  den  gedachten  Bezirken  als  von  „Altgläubigen"  (Serben  und VValachen ) 
bewohnt  angegeben. 

3)  Als  von  Unirten  bewohnter  Ort  wird  nur  Beschenova  bezeichnet. 

k)  Als  deutsche  Orte:  Periamosch,  Melenza,  Modosch  (das  erstere  im  Csa- 
näder, die  beiden  letzteren  im  Becskereker  Bezirke);  ferner  Csakovar  im  gleich- 
namigen Districte;  dann  Weisskirchen,  Uj-Palanka,  Oravicza  und  Saszka  im  Uj- 
Piilanker  Districte;  so  wie  im  Temesvärer  Bezirke  damals  schon  St.  Peter,  Saderlak, 
Karan-  oder  Mircydorf,  Freidorf,  Uj-Becs,  Jarmata;  und  im  Lippovaer  Districte:  Lip- 
pova  und  Guttenbrunn;  im  Lugoser  —  Deutsch  Lugos,  als  deutsch-katholische 


')  Die  übrigen  Districte  hatten  keine  derlei  serbischen  Gränzmilizen. 

17 


132 

Orte  angegeben  sind,  während  die  ebenen  Gegenden  des  Temesvärer,  Becskereker 
und  Csanäder  Beairkes  noch  eine  traurige  Abwechslung  von  Sunipfland,  Haideboden 
und  grossentheils  verödeten  Orten,  und  nur  sehr  wenige  von  Serben  bewohnte  Dörfer 
aeigen.  Der  Feldmarschall  Graf  Merey,  Gouverneur  des  Banates  nach  der  Uebernahme 
aus  türkischer  Herrschaft,  besass  Talente  und  Energie,  um  den  Cultivirungs-Flan 
Karl  VI.  in  Ausführung  zu  bringen').  Für  die  Population  zeigten  sich  grössere  Aus- 
sichten. Serben,  Romanen  und  macedonische  Griechen,  müde  osmanischer  Knechtschaft, 
kamen  freiwillig  in's  Banat,  um  sich  dort  niederzulassen.  Graf  Mercy  zog  Deutsche, 
Jtaliener  und  Spanier  in's  Land.  Auch  brachte  Bischof  Stanislovid  katholische  Bulgaren 

in's  Banat. 

Vinga  und  Beschenova  wurden  dadurch  von  katholischen  Bulgaren  be- 
völkert, während  der  übrige  Temeser  Bezirk,  so  wie  alles  das,  was  östlich  von  Temes- 
vär  bis  zur  siebenbürgischen  Gränze  lag,  grösstentheils  wal achisch  war*). 

§.  62. 

Zustand  der  Backa  vor  der  deutschen  Colonisirung. 
(Serbische  Translocationen.) 

Die  serbischen  Orte,  welche  in  der  Backa  sich  damals  befanden,  so  wie  den  Zu- 
stand, welcher  zur  Zeit  herrschte,  als  Maria  Theresia  die  Colonisation  in  diesen  Gegen- 
den im  grösseren  Masse  in  Angriff  zu  nehmen  begann ,  ersehen  wir  aus  den  früher 
erwähnten  Reiseberichten  des  Grafen  Grassalkovics  vom  30.  Mai  1762  und  des  Hof- 
kammerrathes  Cothmann  vom  28.  December  1763*).  — 

Mehrere  Translocationen  hatten  in  dieser  Periode  Statt:  so  wurden  z.  B. 
1749  in  der  Backa  nach  Bukin  Deutsche  an  die  Stelle  der  Serben  gesetzt,  die  nach 
Csonoplya  übersiedelten;  nach  Dautova  und  Baracska,  Sz.  Ivan,  Neu-Philippova 
in  den  Jahren  1662  und  1663  Ungern  und  Deutsche  gesetzt,  während  die  Serben 
Gyurith  bezogen.  Auch  wurden  die  Prädien  Gyakovar,  Praedievith,  Krussevlye,  Stani- 
sith,  Rakova,  Sara  und  Gyurikin  für  die  Serben  zur  Anlegung  neuer  Orte  ausge- 
messen. Bei  einigen  Orten  veranlasste  auch  die  Unsicherheit,  wie  z.  B.  bei  Alt-Kara- 
vuka,  die  Transferirung  der  Serben  nach  Stanisitki  *). 

Zur  Ergänzung  des  damaligen  Zustandes  der  Backa,  geben  wir  die  Curial-Be- 
sitzungen  im  königlichen  Krondistricte  jenseits  der  Theiss,  nach  den  damaligen  Ver- 
leihungen^), woraus  erhellt,  dass  die  ursprünglichen  Besitzer  grossentheils  Serben 
waren. 


•)  Siehe  üher  Mercy's  Wirken  §.  85. 
2)  Siehe  III.  Periode  §.  69. 
5)  A    a.  0.  §.  3.-4. 

*)  Vergl.  die  chronologische  Uebersicht  am  Schiasse  der  Periode. 

5)  Ant.  Bauer  Repertoriiun  univ«rsorum  terrenorum  in  Comitaübus   Bacs  et  Bodrogh  articalariter   nnitw 
ingreiuiatoruin  etc.  p.  83. 


133 


Curialbesitzungen  im  königlichen  Krondistricte  jenseits  der  Theiss. 


Namen  des  Ortes 

Ursprüngliche  Besitzer 

Joch  zu2200nKlft. 

Name   und    Zuname 

Militärischer 
Charakter 

Einzeln      Zusammen 

Ada 

Nicolaus  Dudvarszky 

Fähnrich 

ik 

44 

Becse  (Alt-) 

Janikin  Antonovics 
Petrus  Zako 
Jurak  Csokitz 
Michael  Branovatzky 

1.  Capitaine 

2.  Capitaine 
Lieutnant 
Fähnrich 

145 

87 
58 
44 

334 

Földvar 

Gabriel  Illiovics 
Maxim  Mirillovics 
Vujo  Vojnovics 

Fähnrich 

44 
44 

44 

132 

Kanisa  (Alt-) 

Szava  Karapancsits 
Lazar  Medyansky 
Maxim  Nincsil» 
Stephanas  Sarics 
Graba  Csanadi 
Georgias  Zäko 

Lieutnant 

n 

Fähnrich 

K 

58 
58 
58 
44 
44 
44 

306 

Martonyos 

Jovan   Giyurisits 
Jovan  Egri 
Zsivoin  Eremits 

Lieutnant 

V 

Fähnrich 

58 
58 
44 

160 

Mohol 

Velimir  Abrahamovics 
Dragits  Krakrassevics 
Osztoja  Kohura 

Lieutnant 
Fähnrich 

58 
58 
44 

160 

Szent  Tamas 

Simeon  Ranits 
Zsivan  Nikolics 
Lazar  Gyukics 
Stephanas  Nikoletits 
Marcus  Radisits 

Vice-Capitaine 

Lieutnant 

Fähnrich 

« 

73 

58 
44 
44 
44 

363 

Szenta 

1 

Georgius  Golab 
Joannes  Boderlitza 
Szubota  Branovatsky 
Michael  Tessity 
Nitza  Millinovicz 
Ignatius  Vusso 

Vice-Capitaine 
Lieutnant 

n 

n 
Fähnrich 

n 

73 

58 
58 
58 
44 
44 

335 

Sa 

1734 

11 

134 

§.  63. 

Orffanisiruna:  der  Banaler  Militär-Gränae  und  des  Csaikisten-Bataillons. 

Zwischen  den  Jahren  1764  bis  1768  erfolgte  die  Ausscheidung  der  B  an  ater 
Mili  tärgränze  vom  Provinciale  und  im  Jahre  1773  wurde  die  neue  Gränze  in  das 
walachische,  illyrische  und  in  das  deutsche  Ansiedlungs regime nt  ein- 
getheilt. 

Das  Csalkisten-Bataillon  im  Jahre  1773  am  Eindiisse  der  Theiss  in  die 
Donau  angesiedelt ,  bestand  aus  den  illyrischen  (serbischen)  Csaikisten-Compagnien, 
welche  früher  bei  Raab,  Komorn  und  Gran  aufgestellt  waren. 

§.   64. 

Reglung  der  serbischen  Verhältnisse,  besonders  in  kirchlicher  Hinsicht- 

Um  die  Unzufriedenheit  der  nicht  Unirten  gehörig  zu  untersuchen  und  zu 
beheben,  wurde  eine  illyrische  Hofdeputation  errichtet,  welche  bis  zum  Jahre 
1779  bestand.  Sie  war  mit  der  Leitung  der  illyrischen  Angelegenheiten,  welche  der 
ungrischen  Hofkanzlei  in  dieser  Zeit  entzogen  wurden,  unmittelbar  betraut.  Freiherr 
von  Barthenstein  war  Präses  dieser  Deputation  *). 

Zur  gründlichen  Reglung  der  in  wahrer  christlicher  Aufklärung  verwahrlosten 
illyrischen  Nation  wurden  in  den  Jahren  1763,  1769,  1774  und  1776  Synoden  unter 
dem  Vorsitze  eines  k.  k.  Commissärs  gehalten.  Die  letztere  nahm  ihren  Anfang  am 
21.  September  1776  und  währte  bis  zum  3.  Jänner  1777.  Die  Kirchenversammlung 
bestand  aus  dem  Metropoliten  und  den  sieben  Suffraganen  nebst  dem  illyrischen 
National-Secretär.  Die  Verhandlungen  waren  eingreifend  und  wurden  in  Form  eines 
Reglements  gebracht,  und  am  Schlüsse  der  Abhandlung  publicirt.  Da  dieses 
Reglement,  welches  auf  die  gesammte  illyrische  Nation  in  den  ungrischen  Kronländern 
sich  bezog,  Unzufriedenheit  unter  den  nicht  unirten  Serben  erregle,  so  wurde  im 
Jahre  1779  eine  Modificirung  unter  dem  Titel:  1 1 1  y  r  i  s  c  h  e  s  E  r  I  ä  u  t  e  r  u  n  gs- 
Rescript  (declaratorium  regulamenti  illyrici)  erlassen').  Dieses  Declaratorium  in 
Verbindung  mit  dem  nachträglichen  Consistorial-System  vom  Jahre  1782 
bildeten  bis  in  die  neueste  Zeit  die  Hauptnorm  für  die  Rechte  und  Pflichten  der 
nicht  unirten  Serben,  namentlich  in  Bezug  auf  ihre  lleligionsübung. 

Kaiser  Joseph,  bereits  durch  seinen  Lehrer,  den  Minister  Barthenstein,  auf 
die  Licht-  und  Schattenseite  der  Serben  oder  der  damals  sogenannten  illyrischen 
Nation,  so  wie  auf  die  Vortheile  und  Nachlheile,  welche  dieselbe  dem  österreichischen 
Staate,  insbesondere  für  Ungern  bringen  können,  aufmerksam  gemacht,  wendete  seine 


')  Siehe  Freiherrn  von  Barthenstein's  kurzen  Bericlit  von  der  BeschafTenheK  der  zerstreuten  zahlreichen 
illyrischen  Nation  in  den  k.  k.  Erblanden.  Frankfurt  und  Leipzig  1803  p.  85,  89,  90  etc.  (Diese  Schrift 
war  ursprünglich  zum  Unterrichte  des  Kaisers  Joseph  bestimmt). 

*j  Um  fernere  Irrungen  zu  vermeiden,  wurde  verordnet,  dass  dieses  Regulament  nicht  nur  von  den  Be- 
hörden, an  welche  es  vertheilt  worden  war,  sondern  auch  von  Privaten  wieder  eingesammelt  und  da- 
für das  Ueclaiatorium  an  dieselben  vertheill  werden  solle. 


135 

besondere  Sorgfalt  dieser  Nation  und  ihrer  Bildung  zu.  Diess  bezeugen  mehrfache 
Resolutionen,  so  wie  die  Instructionen,  welche  an  die  damaligen  zehn  landesherrlichen 
Commissarien  ergingen'),  woraus  wir  folgende  Stellen  entnehmen: 

„Die  Bestimmung  des  so  erwünschten  Pfarrgeschäftes  (ohne  Unterschied  der 
Religion,  und  dass  in  diesem  die  gegebenen  Grundsätze  so  viel  als  möglich  angewendet 
werden)  ist  ein  Hauptgegenstand ,  so  wie  auch  besonders  das  Trivial-Schulwesen  auf 
den  Dörfern,  und  dass  einmal  nach  den  Grundsätzen  des  Toleranz-Patentes  alle 
Neckereien  ihr  Ende  erreichen".  — 

„Deren  (der  Serben)  Vermehrung  ist  allerdings  erwünschlich,  und  ich  glaube, 
dass  deren  mehrere  aus  dem  türkischen  Gebiete  leicht  zu  überkommen  wären, 
wenn  man  ihnen  gute  Bedingnisse  machte.  Ihre  Geistlichkeit  hat  grossen  Einfluss 
sie  . 

„DieRaizen  und  nicht  unirten  Griechen,  so  sich  in  dem  Bezirke, 
besonders  in  Ofen,  Erlau,  St.  Andre  und  andern  Gegenden  des  Handels  wegen 
aufhalten,  sind  vorzüglich  wider  alle  Bedrückungen  zu  schützen,  weil 
sie  einen  wahrhaft  nutzbaren  Verkehr  treiben". 


§.  65. 

Die  Sitze  der  Serben  in  Ungern  zu  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  und  temporäre  serbische 

Einwanderungen. 

Dass  die  Wohnsitze  der  Serben  (der  sogenannten  Razen,  Schokacen  und  Bun- 
jevacen)  verschiedenen  Veränderungen  in  Ungern  und  im  Banate  unterlagen,  erhellt 
theils  aus  dem  früher  Gesagten  %  theils  aus  den  Namen  von  Ortschaften,  welche  jetzt 
nicht  von  Serben  bewohnt  sind,  aber  auf  einstige  serbische  Ansiedlungen  hindeuten  ^). 
Die  Consolidirung  der  jetzigen  Wohnsitze  geschah  erst  in  der  zweiten  Hälfte  des  vori- 
gen Jahrhundert'». 

Auch  erfolgten  mehrere  vorübergehende  Einwanderungen  von  Serben  und  andern 
türkischen  Unterthanen ,  welche  während  und  nach  den  Kriegsjahren  (1716  — 1T18, 
dann  1739)  der  türkischen  Herrschaft  sich  entzogen.  Besonders  flüchteten  zur  Zeit  des 
letzten  Türkenkrieges  (1788  und  1789)  zahlreiche  Scbaaren  von  Serben  und  andern 
christlichen  Bewohnern  des  osmanischen  Reiches  —  im  Ganzen  bei  12.000  über 
die  Save  und  Donau  nach  Ungern,  Slavonien  und  dem  Banate. 

Die  folgenden  zwei  Tabellen  geben  eine  Uebersicht  1.  der  bleibenden  An- 
siedlungen der  nicht  unirten  Serben  nach  Diöcesen  und  Pfarreien,  als  auch  2.  die 
vorübergehende  Aufnahme  der  sogenannten  Rajas;  letztere  kann  natürlich 
bloss  als  historisch-ethnographische  Notiz  der  gastlichen  Aufnahme  der  Serben  in 
Ungern  gelten. 

')  Barthenstein  a.  a.  0.   Vorrede  XVIII,   XX,   XXIII.  —    Oriyiaal  im  königlichen   Buche    (Liber    Rejfius) 

der  ehemaligen  ungrischen  Ilofkanzlei. 
')  Vergl.  §.  50—53  der  II.  Periode,  und  §.  3,  4  und  62  der  III.  Periode. 
*)  Siehe  die  chronologische  Uebersicht  am  Schlüsse  dieser  Periode. 


1 


136 


A  a  8  w  e  i  s. 

Nach  welchem  gemäss  des  Synodal-Schlusses  vom  Jahre  1776  die  Bezirke  der  nichtunirten  Proto-Prea- 
byteriate  Graeci  Ritus ,   in  denen  sämmtlichen  Diöcesan-Bezirken  bestimmt ,  und    so  eingetheilt  wor- 
den, dass  alle  übrige  hiebei  nicht  benannte ,  vorhin  bestandene  Proto-Poppiaten,    als  aufgehoben 

erklärt   seien. 


1 

diese  haben  in 

diese  haben  in 

Diöcesen 

Zahl  und  Namen  der 
Proto-Poppiats- 

ihrem  Bezirke 

Diöcesen 

Zahl  und  Namen  der 
Proto-Poppiats- 

ihrem  Bezirke 

Pfarreien 
und  Ort- 
schaften 

zn  andern 

Pfarreien 

zu  andern 

Bezirke. 

Pfarreien 
g;ehörigeD 
Filialien 

Bezirke 

und  Ort- 

scliaften 

Pfarreien 
gehörigen 
Filialien 

1   Carlovitz 

30 

_ 

1  Neusatz 

21 

— 

Erzbischöf- 

1 Semlin 

30 

— 

1  Zombor 

17 

— 

lich 

1   Mitrovits 

30 

— 

Bacser 

1  Szegedin 

11 

— 

Syrmische 

1  Schüd 
1  Wukovar 

30 
30 

6 
15 

1  Schablya 
4 

12 

— 

61 

_ 

1  Daily  a 

2,3 

7 

6 

175 

28 

1  Daruvar 
1  Pakracz 

9 
9 

22 
52 

1  Temesvär 

44 



1  Csakovar 

30 

1 

1  Trestyanowszy 

7 

40 

1  Sebelly 

33 

2 

1  Bracsewcze 

8 

40 

1  Kikinda 

17 



Pakraczer 

1  Borovo 

20 

64 

1  Csanad 

18 



1  Gradiska 

17 

50 

Temesvarer 

1  Lippa 

43 

7 

1   Szeverin 

10 

44 

1   Hasiasch 

ao 

7 

1  Plausiuacz 

9 

99 

1  Faczet 
1  Becskerek 

31 
22 

17 
2 

1  Narta 
9 

11 

62 

100 

473 

1  Pancsova 
10 

21 

1 

1  In  der  Licca 

14 

36 

287 

37 

1   Werschetz 

44 

_ 

1  Corhavia 

9 

23 

1   Ujpalanka 

44 

6 

1   Goranicza 
1  Villics 

5 
11 

6 
31 

1  Varadia 

34 

2 

28 
56 

Karlstädter 

l  Plasky 

12 

30 

Werschetzer 

1   Lngosch 
1  Caransebes 

2 
10 

1  Pudaczky 

12 

24 

1  Kirin 

12 

24 

1  Mehadia 

33 

9 

1   Glina 

1  Kostainicz 

18 
25 

41 

85 

6 

23') 

29 

1   Arad 

15 

— 

9 

118 

300 

1  Vilagos 
1   Zarand 

25 



31 

— 

1  Butlytn 

28 

13 

1  Toihvarad 

19 

10 

1   Boros  Jenö 

20 

16 

Arader 

1  Urosswardein 
1   Bellenüss 
1   Mi'zeöd 
1   Papiiiezö 

77 
5li 
29 
37 

6 

10 
8 
9 

Summarische 

Wieder  hol  II  ng 

der  Diöcesen. 

1   Festes 

47 

11 

1   Syrmische 

175 

28 

t   Bei 

24 

2 

2  Temesvarer 

287 

37 

1  Lunka 

51 

7 

3  Werschetzer 

239 

39 

1  Halmagy 

16 

35 

4  Arader 

5  Ofner 

6  Bacser 

7  Pakraczer 

481 
48 
(11 

12(i 
17 

14 

481 

126 

Ofner 

1    Ofen 

19 

_ 

100 

473 

1   Mohacs 

29 

17 

8  Karlstädter 

Summa     .    . 

118 

300 

48 

17 

1,-.09 

1010 

137 


Ueb«*rsicht 


«lerj<'nij;en  Koiiiitale.  Districtc  und  Orte  Ungern's,  in  welche  die  wiilireud  des  Tiirhenkrieges  im  Jahre 
1788  und  1789  nach  Ungern   übergetretenen  türkischen  sogenannten  Uaj:is  (Serben  und  Walaclien) 

aufgenommen  wurden. 


Namen  des 

Kojnitals    oder 

Distriels 


Namen   der    0  r  t  s  c  h  a  11  e  n 


im 
Jahre 


Köpfe 


td 


unterer 
P  r  0  c  e  s  s 


District 
K  u  1 1  i  n  a 


District 
V  e  1  i  k  a 


Svrniier  Koinifat 


Tülnaer  Komilat 


Püseganer  Komilat 
oberer   Process 


Baranver  Komi  tat 


Toi'untaler  Koniital 


Arader  Kom  tat 


Ucvcser  Komitat 


I'ikeser  Komil^it 


III 


Pleternicz  II.  Sulkovaci  17,  Bfesnicxa  53.  Ko]irionic/,a  !)9,  Ko- 
nioricza45.  Jaksicsü,  GrabarjeSl,  Csesiney7,  Granje  14,  Kne- 
zci  10,  Novosello  G,  Cziglenik  11,  Gradisce  ;il,  Drboka  36,  Bilisso- 
vacz  7,  Tominovacz  12,  Blaczko  7 ,  Verhovicz  7 ,  Komusina  7, 
Vidovity  2,  Stoyesinovacz  5 

Ullyerak 

Gucsanz  5,  Cservcnka  7,  Sigerovczy  0,  Bratulyi  27,  Bergyani  19, 
Polyanka  8  ,  Trestanovecz  11,  Eminoveze  1  ,  Busnovi  6  ,  Darano- 
vacz  G,   Snycyavics  3 ... 

Bacsineze  131,  Banovcze  80,  Bcrkassovo  31  ,  Bershadin  4G,  Bu- 
nosloröS,  Beocsin'iö,  Beszenovo  213 .  Beszehovo  Pernyava  12G, 
Brcstacz  184,  Bugyanovcze223,  Bingula  213,  ßobotta  20,  Csalma  73. 
Csakovcze  21,  Cserevics  48,  Divos  144,  Uobrincze  208.  Erdevegh235, 
Gaboss  11,  Gergurevcze  267,  Gergetek  74.  Grabovo  Gl,  Gyipsa  47, 
Iregh  413,  India  146,  Jazak  232.  Jazak  Pernyava  90,  lUok  82,  Kö- 
vesdi  12,  Kralyevcze  100,  Krussedoll  306,  Lendincze  132.  Lesimir  175, 
Ljuba  G,  Marcussicza  30,  Marincze  39,  Maradik  191,  Male  Ra- 
din zc  152,  Mangyelos  183,  Miklosevcze  112,  Nestin  73,  Neradin  59, 
Negoslavcze  61,  Paulo vcze  208,  Petrovcze  203,  Putincze  147,  Ra- 
kovacz  48,  Ruma  19G,  Rumerszko  216,  Ravanicza  129,  Rivicza  187, 
Siiarcngrad  58,  Shulyoni  170,  .Szobotist  156  ,  Szilacz  58,  Szteano- 
vicz  147,  Sliatrincze  91,  Sbissalovacz  89,  Szussek  193.  Szviloss  121, 
Tovarnyik  47,  Velike  Uadincze  129,  Vogany  164.  Velika  Reme(a27, 
Verdnik  210,  Visiez  150,  Vukovar  98 

Földvar  9,   Alsokäna  3,    Szalka  5,   Grabacz  10,  !\!edina  5   .    .    .    . 

Jajiaga  27,  Scheovieza  10,  Viprovacz  G,  Kuskonye  8,  Dragovich  13, 
.Scliumeticza  8,  Bogdassich  4,  .Saxich  8,   Biestovacz  27 

Beremend  25,  Siklns  3 

Etska  9,  Neusziiia  10,  Boka  4,  Szecsan  7,  Racz  Ittebe  11,  Ki- 
storak  4,  Klary  18,  S.  György  11.  Becskerek  101,  Neu  Becse  23, 
Franjova  24,  Beodra  2,  Karlova  4,  Metencze  32,  Ellemer  31,  Ara- 
daz  13,  Tarras  6,  Kuinaisd  18,  Sz.  Miklos  5  ,  Mukrin  11,  Racz 
Csänad  16,    Gr.  Kikinda  24,  Josephova  7.    Kereszlur  2        .... 

liier  sinil   die  Orte  nicht  angegeben 

Erlau 

S/.enli'S 

Si:mina     , 


1788 
und 
1789 


414 


102 


8379 
34 

111 
27 


392 

1824 

63 

4 

113,J8 


18 


138 

IViich  hergestelltem  Frieden  waren  jedocli  bis  auf  wenige  Familien  der  grösslc 
Tlieil  obiger  Rajas  wieder  auf  türkisches  Gebiet  übergetreten. 

§  66. 
Serl)isclie  Verhältnisse  unter  Leopold  II. 
Unter  Kaiser  Leopold  II,  wurde  für  die  serbischen  Angelegenheiten  die  illyri- 
sche  Hofkanzlei  1790  errichtet,  welche  jedoch  schon  1792  wieder  aufgehoben 
ward').  Mit  Art.  27  vom  Jahre  1791  wurden  die  griechisch  nicht  unirlen 
Bewohner  des  König  reich  es  Ungern  mit  dem  ungrischen  Bürgerrechte 
beschenkt  und  in  Folge  dessen  zum  Güterbesitz  und  zur  Führung  öffentlicher  Aemter 
im  Königreiche  Ungern  und  den  damit  verbundenen  Theilen  fähig  erklärt.  Zugleich 
wurden  die  Rechte  des  Königs  bezüglich  der  serbischen  Angelegenheiten  und  die  den 
Serben  ertheilten  königlichen  Privilegien,  so  fern  sie  der  Fundamental-Constitution 
des  Reiches  nicht  entgegenstehen,  bestätigt  '). 

§.67. 

Die  neuere  nationale  Bewegung  der  Serben  und  die  Entstehung  der  Wojwoilschaft  Serbien  '). 
Seit  dem  Jahre  1791  als  die  Serben  .tls  ungrische  Staatsbürger  inarticulirt  wor- 
den waren   bis  zum  Jahre  1848,    finden  wir  keine  offenen  Reclamationen  für  ihre  be- 
sondere Nationalität,  um  so  mehr,   als  diess  denselben  bei   den  Nationalcongressen  in 
den  Jahren  1837  und  1842  ausdrücklich  untersagt  wurde. 

Die  Suprematie,  welche  die  Magyaren,  im  März  1848  durch  das  eigene  Ministe- 
rium für  ihre  Nationalität  errangen  und  die  Art  und  Weise  ,  wie  sie  selbe  benützten, 
die  Nicht-Anerkennung  der  serbischen  Privilegien ,  die  Einführung  der  magyarischen 
Sprache  in  Kirche  und  Schule,  hatte  auch  das  Nationalgefühl  der  Serben  in  hohem 
Grade  erweckt,  welches  theüs  in  den  Versammlungen  in  Pest  (17.  März)  und  Neusatz 
und  den  betreffenden  Petitionen,  theils  in  dem  serbischen  Congresse  zu  Karlowitz, 
der  mit  Genehmigung  des  Palatius  und  des  ungrischen  Ministeriums  abgehalten  wurde, 
seinen  legalen  Ausdruck  fand,  während  die  auf  der  Unzufriedenheit  mit  den  eigenen 
Magistraten  beruhenden  bedauerlichen  Volksexcesse  in  Gross-Kikinda  und  0-Becse, 
die  Verkündigung   des  Standrechtes  von  Seite  des  ungrischen  Ministeriums  in  den  be- 


»)  Durch  Art.  10,  Decr.  I  vom  Jahre  1792  erfolgte  deren  Auflösung  und  seit  4.  Juli  1702  wurden  die  illy- 
rischen Angelegenheiten  wieder  der  ungrischen  Hofkanzlci  ühertr.igen. 

'^)  Sua  Regia  Apostolica  Majestas  Sacralissima  dementer  annuere  dignatur,  ut  Graeci  Ritus  non  unifi 
Regni  incolae  in  Regno  hoc  jure  Civitatis  donati,  sublads  in  contrarium  sancilis  Legibus,  in  quantum 
hae  ad  Graeci  Ritus  non  unilos  se  referunt,  ad  instar  aliorum  Regnicolarum  acquirendoruui  et  possidca- 
dorum  bonorum  ac  gerendorum  omnium  Ofticiorum,  capaces  in  Regno  Hungariae  Partibusque  adnexis 
sint.  Juribus  caeteroquin  Regiae  Majestatis  circa  negotia  Cleri,  Ecclesiae,  Religionis,  cujus  exercilium 
plene  ipsis  liberum  erit,  Fundationum,  Studiorum  ac  Juventutis  educationis,  non  minus  Privilegiorum 
ipsorum,  quae  fundament.xli  Regni  Conslitutioni  non  adversantur,  prout  Majeritas  Sacralissima  a  glorio- 
sae  Memoriae  Majoribus  suis  accopil,  ila  eidcm  altelatae  Regiae  Majestati  porro  quoque  in  salvo  relictis. 

3)  Vergl.  mit  obiger  Darstellung  und  den  Beilagen:  Die  Darstellung  der  Rechlsverhällnissc  der  serbi- 
schen Nation  in  Ungarn,  und  deren  Petition  vom  1.  und  3.  Mai  1848,  dann  authentische  Darstellung  der 
Ursachen,  der  Entstehung,  Entwicklung  und  Führungsart  des  Krieges  zwischen  Serben  und  Magyaren 
im  Jahre  1848  (beide  Agram  1849)  von  Dr.  J.  Subotic,  und  Oesterreich,  Ungiirn  und  Wojwodina.  Von 
einem  Saxo-Alag^aren.  Wien  1850. 


139 

treffenden  Bezirken  zur  Folge  hatte.  Der  Karlowitzer  Congress  wurde  von  dem  Metro- 
|)oliten,  Joseph  Rajacie,  auf  den,  mittels  Deputation  vorgebrachten  Wunsch  der 
Nation  ausgeschrieben,  wobei  alle  serbischen  Gemeinden  aufgefordert  wurden,  durch 
Abgeordnete  dabei  zu  ersdieiiien.  Am  1.  Mai  wurde  von  dem  Congresse,  im  Sinne 
der  alten  serhischen  Privilegien,  ein  Patriarch  in  der  Person  des  Erzbisehofs  Ilaja- 
cic  und  ein  VVojwode  in  jener  des  k.  k.  Obersten,  Stephan  Suplikac  von  Vitez  ge- 
wählt und  am  3.  Mai  durch  einen  permanenlen  Ausschuss  unter  dem  Präsidium  des 
Georg  Stratimirovic  ffdgende  Beschlüsse  gefasst: 

1)  Die  Serben  erklären  sich  für  eine  politisch-freie  und  unabhängige  Nation  un- 
ter der  österreichischen  Dynastie  im  Verbände  mit  der  ungrischen  Krone. 

2)  Die  serbische  Nation  nimmt  Syrmien  sanimt  der  betreffenden  Gränze,  das 
Baranyer  und  Bacser  Komitat  sammt  dem  Ö-Becscr  Districte  und  dem  Csaikisten- 
Bataillon,  dann  das  Banat  mit  dem  Kikindaer  Districle  und  der  Banatcr  Gränze  als 
serbische  VVojwodina  in  Anspruch. 

3)  Bio  serbische  Nation  erkennt  den  politischen  Verband  der  serbischen  Woj- 
wodschaft  mit  den  Königreichen  Kroatien,   Slavonicn  und  Dnlmatieu  an. 

Eine  zahlreiche  serbische  Deputation  wurde  ernannt,  welche  die  vorgenom- 
menen Wahlen  des  Patriarchen  und  V^'ojwoden,  sammt  den  ersväiinten  Beschlüssen 
dem  Kaiser  unterbreiten  und  um  die  allerhöchste  Sanction  bitten  sollte.  Am  5.  Juni 
erschien  diese  Deputation  in  Agram  hei  der  Eröffnung  des  kroatisch-slavonischen  Land- 
tages. —  Der  Metropolite  Bajacic  inslallirte  den  Bau,  und  am  6.  Juni  erfolgte  das 
Bündniss  der  Serben  mit  den  Kroaten,  worauf  der  Landtag  (mit  Art.  7  und  2k)  die 
serbischen  nationalen  Angelegenheiten  als  kroatische  erklärte. 

Wir  übergehen  die  am  IL  Juni  erfolgte  Beschiessung  von  Karlowitz,  die  wieder- 
holten Stürme  auf  Szent  Taraas  und  andere  Pnncte  der  Römerschanzen,  die  Angriffe 
auf  Weisskirchen,  Pancova,  Mosorin,  Zombor  und  die  mannigfachen  vom  gegensei- 
tigen nationalen  Hass  begleiteten  Kriegszüge,  ihren  mannigfachen  Kricgswecbsel  bis 
zur  entscheidenden  Schlacht  von  Temesvär  (O.August  1849)  und  der  Katastrophe 
von  Vilagosvär  (13.  August  1849),  welche  mit  bhitigen  Zügen  ohnehin  in  der  Erinne- 
runir  der  Zeitg'enossen  leben.  Wir  deuten  nur  darauf  hin.  dass,  je  entschiedener  die 
Magyaren  in  ihren  separatistischen  Bestrebungen  auf  den  Verfall  der  Monarchie  hinar- 
beiteten, die  Serben  im  Vereine  mit  den  übrigen  südslavischen  Stämmen,  um  so  muthi- 
ger  nicht  nur  für  die  Erhaltung  ihrer  Nationalität,  sondern  auch  für  den  Bestand 
des  österreichischen  Kaiserstaates  kämpften.  Die  Verdion.ste,  welche  die  Serben 
durch  ibre  ausdauernde  Tapferkeit  und  Treue  erwarben,  fanden  gebührende  Anerken- 
nung. Durch  allerhöchste  Entschliessung  vom  1,  Dec,  1848  wurde  die  Wahl  eines 
Wojwoden  mittelst  allerhöchsten  Handschreibens  vom  15.  Dec,  desselben  Jahres  ge- 
nehmigt und  dem  Metropoliten  von  Karlowitz  der  Titel  und  die  Würde  eines  Patri- 
archen verliehen,  zugleich  wurde  mittelst  kaiserlichen  Patentes  nach  hergestelltem 
Frieden  die  Organisirung  einer  Wojwodschaft  in  Aussicht  gestellt,  —  Durch  die  öster- 
reichische Reichsverfassung  vom  4,  März  1849  (§.  72)  wurden  der  Wojwodschaft 
Serbien  solche  Einrichtungen  zugesichert,  welche  sich  zur  Wahrung  ihrer  Kirchen- 

18^ 


140 

"■emeinschaft  und  Nationalität  auf  ältere  Freiheitsbriefe  und  kaiserliche  Erklärungen 
der  neuesten  Zeit  stützen.  Die  Vereinigung  der  Wojwodschaft  mit  einem  anderen 
Kronlande  soll  nach  Einvernehmen  von  Abgeordneten  derselben  durch  eine  besondere 
Verfügung  festgestellt  werden.  —  Auf  den  Antrag  des  Ministerrathes  vom  17.  Novem- 
ber erfolgte  die  allerhöchste  Entschliessung  vom  i 8.  November  und  das  gleichzeitige 
Patent,  wonach  die  p  rovisorisch  e  Organisation  der  se  rbi  scheu  Wojwod- 
schaft und  des  Temeser  Banates  von  Sr.  Majestät  bestätigt  und  kundgemacht 
wurde.  Hiernach  wurde  aus  dem,  die  bisherigen  Komitate  Bacs,  Bodrog.  Torontal, 
Temes  und  Krassö  (die  Backa  und  das  Banal)  und  den  Rumaer  und  lUoker  Bezirk 
des  Syrmier  Komilates  umfassenden  Territorium,  vorläufig  und  so  lange  nicht  über 
die  künftige  organische  Stellung  dieses  Landestheiles  im  Kaiserreiche  oder  über  dessen 
Vereinigung  mit  einem  anderen  Kronlande  im  verfassungsmässigen  Wege  definitiv  ent- 
schieden sein  wird,  ein  eigen  es  Verwaltungsgebiet  (unter  obiger  Benennung) 
gebildet,  dessen  Administration  unabhängig  von  jener  Ungern 's  durch  einen  unmittel- 
bar dem  k.  k.  Ministerium  unterstehenden  provisorischen  Landesch  ef  geleitet,  des- 
sen Sitz  in  Temesvär  sich  befindet  und  dem  für  die  Organisirung  der  Civil- Verwal- 
tung ein  Ministerial-Commissär  zur  Seite  gestellt  wurde.  ~  Nach  den  Hauptstämmen 
der  Bevölkerung  dieses  Verwaltungsgebietes:  der  Serben,  Deutschen  und  Wa- 
lach en  soll  die  Wojwodschaft  in  drei  grössere  Verwaltnngs-Districte  cingetheilt  wer- 
den. Die  syrmischen  Bezirke  von  Rum  a  und  Illok  und  die  vorzugsweise  von 
Serben  bewohnten  Theile  der  Backa,  des  Torontaler  und  Temeser 
Komitates  sollen  die  eigentliche  serbische  Wojwodschaft  bilden. 

§.    08. 

Die  neue  Org.inisirving-  der  Grnuze. 
(Der  kroaliseh-slaviniischen  und  der  serbiscli-hanaüschen  Mililär-iiiiinzcn.) 

In  Anerkennung  der  von  dem  wackern  k.  k.  Gränzvolke  unter  der  Führung  seines 
heldenmüthigen  Ban's  um  Krone  und  Vaterland  erworbenen  Verdienste  wurden  die 
Gränzbewohner  mit  dem  kaiserlichen  Erlasse  vom  31.  März  1849  von  der  Rückzah- 
lunffs-Verbindlichkeit  der  erhaltenen  Vorschüsse  enthoben.  Durch  die  Reiclisvcrfassung 
vom  4.  März  (§.  75)  wurde  das  Institut  der  Mi  lit  arg  ranze  zum  Schutze  der 
Integrität  des  Reiches  in  seiner  militärischen  Organisation  aufrecht 
erhalten,  und  als  ein  i  nte  grirender  Bestandtheil  des  Reichsheeres 
der  vollziehenden  Reichsgewalt  unterstellt  erklärt,  und  zugleich  ein 
Statut  über  die  Erleichterung  der  Besitzverhältnisse  in  Aussicht  gestellt. 
Mit  der  allerhöcbsten  Entschliessung  vom  7.  Mai  1850  und  dem  bezüglichen  Pa- 
tente wurde  die  Aufhebung  des  in  der  Gränae  bestandenen  Lehens- 
verhältnisses und  der  aus  demselben  hergeleiteten  unentgeltlichen  Aerarial-Arbeits- 
leistungen ,  die  Uebernahme  der  Bekleidung,  dann  der  Verpflegung  des  im  Dienste 
stehenden  Gränzsoldaten  von  Seite  des  Staatsschatzes,  eine  durch  billig  geregelte  Ein- 
reihung in  den  Feldstand  erzielte  Abkürzung  der  Dienstzeit,  die  mit  Rücksicht  aut  .die 
besonderen    örtlichen    Verhältnisse  und   volkslhümliche    Gewohnheiten   gewährleistete 


freie  Uewegung-  des  (jemeiiidelebeiis  allerliöchsteii  Orts  g-cnc'Iiiiiig;t.  Von  dein  diessfäl- 
ligen  neuen  Grundgesetze  für  die  kroa  t  isch-slavo  n  isc  h  e  und  h  a  n  at  i  s  eli- ser- 
bische .\5i  iitärgrän  ze  erwähnen  wir  nur  einige  die  e  t  h  n  o  gr  a  phi  seh  en  ^'er- 
Iiältnisse  ziinäehst  berührende  Bestimmungen: 

Die  iMiliiärg'riiiize  und  das  gleiehnaniigc  Provinciale  Inlden  zusammen  ein  Landes- 
gebiet, haben  jedecb  ihre  «gesonderte  Verwaltung  und  Vertretung.  —  Das  Institut  der 
Militärgränze  wird  in  seiner  bisherigen  militärisciien  Organisation  aufreeiit  erhallen 
und  bleibt  in  Anseluing-  des  Waffen-  und  Mililär-Administrations-Dienstes  als  ein  in- 
tegrirender  Bestandtheil  des  Reiehsheeres  der  vollziehenden  Reichsgewalt  unterstellt. 

Die  Bewohner  der  Militärgränze  erhalten  eine  freie  Gemeindeverfassung  und 
nehmen  überhaupt  an  allen  den  Angehörigen  der  übrigen  Kronländer  durch  die  Reielis- 
verfassung  vom  k.  März  1849  verliehenen  Rechten  in  so  ferne  TheiL  als  selbe  mit  den 
Zwecken  und  Bedürfnissen  des  Militär-Gränz-Institutes  vereinbarlich  sind.  —  Die  mi- 
litärische Eintheilung  der  Gränzbezirke  bleibt  unverändert  und  bildet  die  Grundlage 
ihrer  politisch-administrativen  Einrichtung. 

In  der  Militärgränze  ist  die  Sprache  des  Militärdienstes  jene  des  Reichs- 
heeres.—  Den  Landessprachen  wird  in  den  politisch-administrativen  Gränzgeschäf- 
tcn  bei  den  Gerichten,  dann  in  den  höheren  und  niederen  Schulen  ihre  Geltuno-  bewahrt. 

Alle  liegenden  Güter  der  Gränzbewohner  sind  gegen  Erfüllung  der  gesammten 
Gränzohliegenheiten  vollständiges  Eigenthum  der  Gränz  co  mmunione  n. 
—  Mit  dem  Besitze  liegender  Güter  in  der  Gränze  ist  die  Waffenpflicht  verbun- 
den, es  wird  daher  von  Jedermann  diese  Verpflichtung  durch  den  Ervverb  eines  solchen 
Besitzes  übernommen. 

Diejenigen,  welche  mit  ihren  Familien  in  den  Militärgränzverband  einzutreten 
beabsichtigen,  haben  vor  Allem  die  Einwilligung  der  Regimcnts-Commanden  einzu- 
holen, welche  nur  dann  ertheilt  werden  kann,  wenn  der  Lebensunterhalt  und  die  Er- 
füllung der  Militärpflicht  von  Seite  der  Aufzunehmenden  durch  den  wirklichen  Erwerb 
einer  Realität  oder  Beziehung  einer  bereits  bestehenden  Gränzvvirthschaft  sicherge- 
stellt ist.  —  Ofliciere  und  Beamte,  dann  Geistliche,  welche  sich  nicht  im  Commu- 
nionsverbande  befinden,  können  in  der  Gränze  nur  Wohnhäuser  und  höchstens  drei 
Joch.  Handels-  und  Gewerbsleute  aber,  welche  abgesondert  von  einem  Gränzhause  für 
sich  leben  höchstens  sechs  Joch  Grundstücke  mit  Inbegriff  der  Haus-  und  Hofstelle 
eigenlhümlich  erwerben;  diese  Beschränkung  hört  von  dem  Zeitpuncte  auf  wo  sie  und 
ihre  Familien  sich  dem  Gränzstande  unterziehen. 

Der  Grundbesitz  der  Gränzhäuser  theilt  sich  in  Slammgut  und  Ueberland. 
Zu  dem  Stammgute  eines  Gränzhauses  gehören  alle  jene  Grundstücke,  welche  derma- 
len in  den  Grundbüchern  als  Stammgut  eingetragen  sind.  Dieselben  bilden  nebst  den 
Wohn-  und  Wirthschaft-Gebäuden  die  Gränzansässigkeit.  Das  Stammgut  ist  in  der 
Regel  unveräusserlich.  —  Das  Ueberland  umfasst  alle  übrigen  Besitzungen  der  Gränz- 
häuser,  welche  nach  den  bestehenden  Vorschriften  veräusserlich  sind. 

Das  patriarchalische  Leben  des  Gränz  volkes.  als  iXationalsitte, 
wird  unter  den  Schutz  der  Gesetze  gestellt. —   .\ls  Familie   eines  Hauses  wer- 


*,  o 


n 

tlen  alle  Personen  belrachlel,  welclie  bei  dem  Hause  conscrlbirl  und  nicht  Dienst- 
l)Oten  sind;  diese  Personen  mögen  sich  verwandt  oder  in  die  Communion  aufge- 
nommen worden  sein.  —  Um  liuhc,  Ordnung,  Eintraclit,  Religiosität  und  Sittlich- 
keit unter  den  Hausfamilien  zu  erhalten,  hat  in  der  Regel  der  älteste,  fähige  und 
dienstfreie  Mann  die  Haus  vatersteile  zu  führen  und  das  Hausvermögen  zu 
verwalten.  Sein  oder  ein  anderes  hiezu  geeignetes  Weib  hat  Hausmutter  zu  sein. 
Die  Wahl  muss  durch  die  Familie  geschehen  und  der  Behörde  angezeigt  werden. 
Können  sich  die  Familienglioder  in  der  Wahl  nicht  vereinigen,  so  entscheidet  der  Ge- 
meinde-Ausschuss.  —  Was  die  Haus-Connnunion  mit  gemeinsamen  Kräften  erwirbt,  ist 
gemeinsames  Hausgut,  welches  zur  Bestreitung  der  Auslagen  des  Hauses  und 
des  Unterhaltes  aller  Familienglieder  dient.  —  Beim  Kauf,  Verkauf,  bei  der  Verpach- 
tung, Verpfändung  oder  Belastung  der  Gründe,  so  wie  bei  jedem  wichtigen  Geschäfte, 
welches  die  ganze  Familie  oder  das  häusliche  Vermögen  betrifft,  muss  der  Hausvater 
die  geschehene  Einvernehmung  jedes  Familiengliedes,  welches  das  achtzehnte  Lebens- 
jahr zurückgelegt  hat,  und  die  Zustimmung  der  Mehrheit  derselben  zu  dem  Geschäfte 
nachweisen.  Ueber  Einwendungen  einzelner  Familienmitglieder  entscheidet  der  Ge- 
meinde-Ausscbuss  mit  Voibrliall  weiterer  Berufung. 

Die  Tbeilung  einer  Communion  ist  unter  folgenden  Bedingungen  zu  ge- 
statten. 1)  Ein  jeder  Tbeil  muss  nebst  dem  ^Vohnhause  mindestens  eine  Ansässigkeit 
von  sechs  Joch  Grundstücken  als  Stammgut  nachweisen.  An  der  Seeküste  und  wo 
ähnlicher  Mangel  an  Grundstücken  besteht,  werden  unumgängliche  Ausnahmen  über 
Vortrag  des  Gemeinde-Ausschusses  vom  Regiments-Commando  gestattet.  2)  Die 
Mehrzahl  der  Famillenglieder  beiderlei  Geschlechtes  vom  zurückgelegten  achtzehnten 
Lebensjahre  an,  muss  zu  der  Tbeilung  ihre  Zustimmung  gegeben  haben.  3)  Die  Ver- 
mögens-Antheile  müssen  nach  dem  eigenen  Uebereinkommen  der  Hausgenossen  im 
Voraus  bestimmt,  abgetheiltund  die  Grundstücke  in  Gegenwart  der  Behörde  ahgemarKt 
worden  sein.  Hierbei  sind  die  Personen,  welchen  vermöge  des  §.  ^8  der  Rücktritt  in 
ihr  Gränzhaus  vorbehalten  ist,  mit  in  Anschlag  zu  bringen,  und  einem  Hause  zuzu- 
theilen,  welchem  auf  den  Fall  des  wirklichen  Rücktrittes  im  Voraus  der  betreffende 
Antheil  zugewiesen  wird.  4)  Die  FaniUIenthellc  müssen  sich  über  die  gegenseitigen 
Forderungen  und  Zahlungstermine  vergleichen,  über  die  gemeinschaftlichen  Schulden 
mit  den  Gläubigern  abgefunden,  die  eUva  erforderliche  Hypothek  festgesetzt  und  die 
haftenden  Cautionen  oder  Witwenunterlialte  gesichert  haben.  5)  Der  Bau  der  neuen 
Wohnhäuser  muss  auf  die  bierfür  bestimmten  Plätze  sichergestellt  worden  sein.  6)  Die 
durch  Tlieilung  einzeln  austretenden  Männer  müssen  bei  sonst  vorhandener  Felddienst- 
Tau"lichkeit  der  Militärpflicht  beim  Feldslande  bereits  entsprochen  halten.  7)  Durch 
den  Austritt  eines  Hausgenossen  darf  die  active  MiHtärdienstpflicht  der  Rückbleibenden 
nicht  umo-angen  werden.  8)  Treten  mehrere  Männer  zugleich  aus,  welchen  die  Mi- 
Htärdienstpflicht obliegt,  so  muss  der  Hausvater  sovohl  des  zurückbleibenden  als  aucii 
des  austretenden  Theiles  dieser  Militärpflicht  entsprochen  haben.  —  Wenn  die  beider- 
seitigen Hausgenossen  einwilligen,  kann  jeder  Gränzer  mit  Bewilligung  der  Behörde 
aus  seiner  Communion  in  eine  andere  übertreten.    —   Die    Ansiedlung  aus   der 


U3 

Grän/iC  kann  c;estattot  werden,  wenn  der  Bewerber  der  Militärptlicht  beim  Feld- 
stande  entsprochen  bat.  —  Die  unter  dem  Namen  der  Militärg-ränz-Com  mu- 
nitäten in  der  Militärgränze  bestobenden  Städte  und  Märkte  erbalten  ibre  eigene 
(1  emeindever Fassung,  auf  Grundlage  des  allgemeinen  Gemeindegesetzes,  mit 
Hoacbtung  ihrer  eigenlhümlichen  Verbältnisse,  und  bleiben,  wie  bisher,  als  integri- 
rende  Tbeile  der  Militärgränze  mit  dieser  im  Verbände.  Eine  besondere  Vorschrift 
wird  diesen  Verband  so  wie  die  Stellung  der  Connnimitäten  zu  den  Landesbebör- 
den  regeln.  In  den  Militärgränz-Communitäten  kömmt  die  allgemeine  österreichische 
Conscriptions-  und  Recrutirungsnorm  in  Anwendung.  — 

d)    Bulgaren. 
§.  ü9. 

«.  Buli^aren   im   Temeser   LSaiiale. 
1)  Zu  Vinga  und  Bessenyö. 

Bereits  im  Jahre  1720  war  eine  grosse  Anzahl  Bulgarischer  Familien 
katholischen  Glaubens  in  die  damalige  österreichische  Walachei  übersiedelt,  und 
ihnen  drei  Fiscal-Orte  Kraiova,  Rimnik  und  Br  ad  iz  unter  speciell  erlheilten  Privi- 
legien als  VVohn-ürte  angewiesen,  wo  sie  durch  zwölf  Jahre  verblieben.  Im  Jahre  1737 
Hessen  sich  die  Paul  ich  i  an  er,  welche  ebenfalls  katholish,  jedoch  ganz  abgeson- 
dert von  den  Bulgaren  in  der  Walachei  lebten,  in  Bessenova  (Bessenyö)  nieder, 
verhielten  sich  ruhig,  trieben  Handel  und  Landwirlhschaft,  und  leisteten  die  ihnen  vom 
allerhöchsten  Aerar  vorgeschriebenen  Abgaben.  Da  nun  im  Jahre  1731)  die  Wa- 
lachei in  Folge  des  Belgrader  Friedens  an  die  Türken  wieder  abgetreten  wurde, 
begaben  sich  die  Bulgaren  in  das  Temesvärer  Banat  und  ersuchten  um 
hinlängliches  Terrain  zur  Ansiedlung  und  Beibelassung  der  ihnen  verliehenen 
Privilegien.  —  Die  königl.  Temesvärer  Administration  (Conte  Scotti  und  Baron 
Viechtor)  machte  in  ihrem  Bericht  den  Vorschlag,  gedachte  Bulgaren,  welche  eben- 
falls vom  Handel  lebten,  mit  den  Paulichianern  vereint  in  den  Prädien  Vinga,  B  o- 
drog  und  Selyos  (auf  welch'  ersteren  vor  einigen  Jahren  das  Mohrenfeldische  Ge- 
stütte  angelegt,  und  früher  als  Heumähde  für  das  Fortificationsfuhrwesen  verwendet 
wurde)   anzusiedeln. 

Der  Hofkriegsrath  und  die  Hofkammer  unterstützten  den  Vorschlag,  die  Bulga- 
ren und  Paulichianer  nach  ihrem  eigenen  Wunsche  in  einem  Orte  um  so  mehr  bei- 
sammen zu  lassen,  als  hiedurch  die  letztern  gleich  den  Bulgaren  dieCameral-  und  übrigen 
Taxen  und  Abgaben  zu  leisten  verpflichtet  wurden;  und  berichteten,  dass  bereits  bei 
300  Familien  im  Banat  vorhanden  wären ,  und  noch  eine  grössere  Anzahl  zu  hoffen 
sei,  und  es  zu  bedauern  wäre,  wenn  sich  das  sowohl  für  das  Aerar,  als  für  das  Colo- 
nisationswesen  erspriessliche  Werk  durch  Trennung  dieser  Familien  zerschlagen 
möchte;  —  die  Commision  sei  ferner  des  Erachtens,  da  die  Bulgaren  bei  Auswanderung 
aus  der  Walachei  ihrer  Häuser,  Grundstücke  und  übrigen  Habseligkeiten  gänzlich 
verlusligt  waren,  und  dem  Hause  Oesterreich  ihre  Anhänglichkeit  und  Treue  jederzeit 
bezeugten,  selbe  mit  den  Paulichianern  in  die  drei  Prädien  Vinga,  Bodrog  und  Selyos, 


sammt  der  bei  Vinga  befindlichen  zwei  Meierhöfe  Szanad  und  Diiorin,  nach  dein  von  der 
Temesvärer  Administration  eingereichten  Plane  und  der  nach  demselben  au  geschehen- 
den Ausmessung,  gratis  einzuführen,  wogegen  selbe  verbunden  waren,  für  die  ihnen 
verliehenen  Freiheiten  als  Cameral-Zins  1 0  fl.  rheinisch  per  Familie  in  hulbjährigen  Raten 
zu  erlegen.  Wenn  ein  Verheiratheter  oder  ein  Bruder  bei  dem  andern  bei  einem  Heerde 
wohnte,  mussten  nebst  den  10  tl.  für  den  Familienvater,  aunoch  5  fl.  für  den  Bruder 
oder  die  zweite  Partei  gezahlt  werden;  bei  erfolgter  Trennung  aber  war  jede  Partei 
als  Familie  10  fl.  zu  entrichten  verpflichtet;  wofür  seihe  von  aller  fernem  Steuer, 
Einquartirung,   Vorspann  und  sonstigen  Lasten  auf  immer  befreit  sein  sollten. 

Was  die  BesliUiffun'i'  der  ihnen  im  Jahre  1727  erlheilten  allerhöchsten  Privi- 
leiiien  betriff't,  so  sind  die  Begünstigungen  nur  ad  personam  anzusehen  und  es  ergibt 
sich  von  selbst,  dass  solche  mutato  rerum  statu  eodem  tenore  nicht  zu  bestätigen, 
dass  die  Bulgaren  vielmelu'  der  banatischen  Verfassung  einzuverleiben  sind. 

Die  Privilegien  der  Bulgaren,  vom  1.  Octoher  1727,  um  deren  Beibe- 
lassung  und  weitere  Ausdehnung  sie  baten,  waren  folgende: 

1)  Es  sollen  ihnen  (Bulgaren)  zur  Ansiedlung  obbenannte  drei  Prädien  Vinga, 
Bodrog  und  Selyos  gratis   einheraumt  werden. 

2)  Die  Paulichianer  zu  Bessenyö  sollen  sich  mit  den  Bulgaren  ver- 
einigen; die  hin  und  wieder  zerstreuten,  ebenso  die  aus  der  Walachei  und  Türkei 
kommenden  Bulgaren  dürfen  von  ihnen  aufgenommen  werden. 

3)  Die  aus  Siebenbürgen  oder  andern  k.  Ländern  zu  ihnen  siedeln  wollenden 
bulgarischen  Familien  dürfen  nur  dann  aufgenommen  werden,  wenn  sie  ihre  erforder- 
lichen Entlassungsdocumente  mitbringen ;  die  aus  fremden  Ländern  sieh  ansiedelnden 
Unterthanen  aber  sind  verpflichtet,  die  Contribution  und  öffentlichen  Lasten  gleich  den 
übrigen  Landes-lnsassen  zu  tragen. 

4)  Verpflichten  sich  die  Bulgaren  in  obigen  Orten  katholische  Kirchen  und  Schu- 
len auf  eigene  Kosten  zu  errichten,  w  ogegen  ihnen  (der  Communität  und  dem  Richter) 
das  Patronatsrecht,   die  Pfarrer  zu  wählen,   einberaumt  wird. 

5)  Erwälilen  sich  die  Bulgaren,  ihren  eigenen  Richter  und  die  geschwor- 
nen  B  eisitz  er,  welche  katholischer  Religion  sein  müssen,  und  wovon  jeder,  so 
lange  er  dem  Amte  vorsteht,  vom  Erlag  aller  Gaben  befreit  ist. 

6)  Wird  der  Gemeinde  für  ein  halbes  Jahr  die  Wein-  und  Bierschanksgerechtig- 
keit  gestattet,  nach  Verlauf  dieser  Zeit  aber  bleibt  es  dem  Aerar  vorbehalten. 

7)  Wird  ihnen  als  Kaufleuten  gestattet,  ihre  Waaren  in  allen  Erblanden  zur  Zeit 
der  üilentlichen  Jahrmärkte  zu  verkaufen. 

8)  Ist  der  Gemeinde  erlaubt,  drei  ölfentliche  Jahrmärkte,  jeden  fünf  Tage 
dauernd  (jedoch  ohne  Präjudiz  anderer  benachbarter  Orte),  und  alle  Donnerstage 
Wochenmarkt  zu  halten. 

9)  In  Civil-  und  Criminal  Processen  soll  durch  den  Richter  und  die  geschworne 
Gemeinde  als  erster  Instanz,  nach  des  Volks  herkönuulielien  (lewolmheiten  ent- 
schieden werden;  die  Appellation  in  wichtigen  Gegenständen  behält  sich  die  Temes- 
värer Administration  vor.     In   Criniinalfällün    entscheidet  der  Oberrichter  und  die  Ge- 


145 

schwornen  der  Nation,  und  wo  es  sich  um  Leib-  oder  Lebensstrat'c  handelt,  muss  die 
Senteiia  an  die  königliche  Administration  zur  Bestätigung  oder  Umänderung  einge- 
sendet werden.  — 

10)  Soll  die  Gemeinde  mit  dem  benöthigten  Brenn-  und  Bauholz  nach  Thunlich- 
keit  versehen  werden. 

11)  Hat  es  bei  dem  Cameral-Zins  von  10  fl.  per  Familie,  jährlich  mit  der  be- 
reits erwähnten  Erläuterung  für  den  Genuss  bemeldeter  Freiheiten,  zu  verbleiben  mit 
dem  Beisatze,  dass  auch  Witwen  und  Waisen,  die  für  sich  oder  andere  Handel  trei- 
ben, oder  Grundstücke  besitzen,  diese  Steuer  von  10  fl.  zu  entrichten  haben;  ausge- 
nommen hievon  sind  die  Armen  und  die  Schulmeister,  wofür  die  Gemeinde  von  allen 
Abgaben ,  Einquartirungen ,  Vorspan  und  sonstigen  gemeinsamen  Lasten  alle  Zeit  be- 
freit sein  solle. 

12)  Ist  den  Bulgaren  und  Paulichianern  zwar  erlaubt ,  ihre  Waaren  aller  Orten 
ein-  und  auszuführen,  und  damit  zu  handeln,  jedoch  sind  sie  gleich  den  übrigen  Kauf- 
leuten für  ihre  VV'aaren  die  entfallenden  Mauth-,  Dreissigst-  und  sonstigen  Gebühren 
zu  entrichten  verpflichtet. 

13)  Die  Bulgarische  Nation  wünscht  nach  beiliegender  Zeichnung  ein  Wappen 
zu  führen,  und  bittet,  den  Ort  ihrer  Ansiedlung  (Vinga)  Maria  Theresiopel  nen- 
nen zu  dürfen. 

Obige  Puncte  wurden  (1740)  den  Bulgaren  bis  zur  erfolgten  allerhöchsten  Ge- 
nehmigung ad  interim  ertheilt.  Letztere  stellten  nachträglich  noch  das  .ansuchen,  ihnen 
ausser  den  drei  verliehenen  frädien  Vinga,  Bodrog  und  Selyos,  wo  sie  kaum 
ein  Unterkommen  hätten ,  und  es  an  Terrain  zur  Bebauung  mangle,  noch  die  Prädien 
Teremia,  Szenthallos,  Dessetovecz  und  Saderlak  gegen  Entrichtung 
eines  jährlichen  Pachtes  einzuräumen;  ferner  baten  sie:  um  das  nöthige  Brenn-  und 
Bauholz  aus  den  Administrations- Waldungen,  da  in  ihren  Besitzungen  keine  Wälder 
seien;  um  Bewilligung  des  Weinschanks  wenigstens  für  ein  ganzes  Jahr;  —  zu  den 
ihnen  verliehenen  zwei  Jahrmärkten  noch  den  dritten  zu  gestatten,  nämlich :  zu  Magda- 
lena, zu  Nicolaus  und  zu  Georgi ;  —  und  um  Geniessung  des  dritten  über  die  zwei  Frei- 
jahre, Diese  angesuchten  Freiheiten  wurden  von  Maria  Theresia  im  Jahre  1744  in  allen 
Puncten  bestätigt,  denselben  überdies  noch  Szanad  undDuovrin  verliehen;  eben  so 
die  gebetenen  drei  Jahrmärkte  und  das  dritte  Freijahr  zugestanden,  wogegen  sie 
verpflichtet  wurden,  im  Fall  eines  Krieges  ein  Mili tär- Conti n gen t  (Centuria) 
zur  Besatzung  der  Festung  Temesvär  zu  stellen,  und  selbes  auch  in  Frie- 
denszeiten in  Waffen  zu  üben. 

In  den  letzten  Decennien  haben  die  Banaler  Bulgaren  grossentheils  auch  die 
ungrische  Sprache  erlernt. 

a)  Die  sogenannten  Krassovaner  Bulgaren. 

Auch  im  Üraviczaer  Bergwerksdistricte  gibt  es  in  den  Ortschaften:  Krassova,  Lup- 
päk,  Vadnik,  Nernieth,  Jabalska,  Klokodic,  Rafnik,  in  den  unwirthbaren  Gebirgsaus- 
laufern  >nid  Schluchten  des  Berges  (Muntje)  Seminik.  Bulgaren,    welche   ebenfalls 

m.  19 


146 

umsJahr  1740  daselbst  angesiedelt  wurden.  Sie  bekennen  sich  sämmtlich  (bei  5000  bi*. 
6000)  Äur  katholischen  Religion,  und  gleichen  in  der  Sprache  den  übrigen  Banater 
Bulgaren,  sind  aber  auch  der  benachbarten  romanischen  Sprache  mächtig.  Sie  zeichnen 
sich  nicht  nur  durch  ihre  körperliche  Grösse  und  Stämraigkeit,  sondern  auch  durch 
ihre  bulgarische  Kleidung  von  den  Romanen  der  Umgebung  aus. 

§.  TO. 

ß.  Die  Bulgaren  in  Siebenbürgen. 
Im  Jahre  1690  flüchteten  B  u  1  g  a  r  e  n ,  die  Reste  der  von  den  Türken  ausgerotteten 
Bewohner  der  vier  bulgarischen  Städte:  Ciprovac,  Kopilovac,  Selesna  und  Klisina, 
nach  Siebenbürgen.  Sie  erhielten  von  K.  Leopold  I.  im  Jahre  1700  Wohnsitze  in 
Alvincz  und  ein  Privilegium*),  durch  welches  ihnen  der  Häuserbau  daselbst  auf 
eigene  Kosten  gestattet,  Weide  und  Wald  zur  gemeinschaftlichen  Benützung  mit  den 
übrio-en  Bewohnern  dieses  Ortes  eingeräumt,  und  ein  eigener  Magistrat  aus  ihrer  Mitte, 
so  wie  der  Handel  durch  die  ganze  Monarchie,  und  Freiheit  von  Militäreinquartirung, 
Vorspann  und  andern  Militär-Leistungen  bewilliget  wurde;  auch  erhielten  sie  das  Recht, 
eine  Kirche  zu  bauen  und  einen  katholischen  Pfarrer  zu  halten ,  der  nur  von  dem  sie- 
benbürgischen  Bischöfe  abhängen  sollte.  Niemand  durfte  in  ihrer  Mitte  aufgenommen 
werden,  ohne  Vorwissen  des  Pfarrers,  Richters  und  der  Beisitzer,  und  Niemand  von 
ihnen  durfte  unter  dem  Titel  des  Adels  sich  der  allgemeinen  Lasten  entziehen.  Hinsicht- 
lich dieser  Rechte  und  Pflichten  sollte  diese  katholische  Gemeinde  zu  Alvincz  blos  von 
der  königlichen  Hof kammer  und  dem  Thesaurariate  abhängen ;  in  besonders  wichtigen 
Fällen  steht  ihnen  die  Berufung,  an  den  Kaiser  selbst,  frei.  Diese  Gemeinde  erhielt 
damals  bei  500  Sessionen,  da  es  aber  nicht  nur  bald  mit  den  übrigen  Bewohnern  zu 
Reibungen  kam,  sondern  auch  die  Malcontenten-Unruhen  in  Siebenbürgen  ausge- 
brochen waren ,  welche  den  ruhigen  Besitzstand  und  Handel  gefährdeten,  so  siedelte 
mit  Genehmigung  des  Kaisers  ein  Theil  jener  Bulgaren  sich  im  Deva,  eine  kleine  Ab- 
theilung auch  in  Karl  bürg  an. 

Nach  Kronstadt  waren  schon  in  früherer  Zeit  Bulgaren  gewandert,  welche 
sich  vorzüglich  in  einer  der  Vorstädte:  Bolgarszeg,  ansiedelten. 

Doch  haben  die  Bulgaren  in  Siebenbürgen  nach  einem  Jahrhunderte  allmälg  alle 
ihre  nationalen  Eigenthümlichkeiten  verloren,  und  sich  mit  den  übrigen  Insassen  ihrer 
Wohnorte  völlig  in  Sprache  und  Sitten  amalgamirt. 

§.  71. 

e)  11  u  t  h  e  n  0  n  (Russineu). 
Dass   nicht  nur   mit   den  Ungern,  sondern  auch  später  zu  verschiedenen  Zeiten, 
namentlich  unter  Ludwig  dem  Grossen  mit  Theodor  Koriatovich,  Ruthenen  nach  Ungern 


')  Privilegium  dd.  Laxenburg  den  15.  Mai  1700.  Die  feierliche  Einführung  in  Alvincz  geschah  im  Jahre 
J~01.  Die  Bestätigung  die.ses  Privilegiums  erfolgte  unter  Karl  VI.  im  Jahre  1738.  Vergl.  den  1.  Art. 
des  11.  Theilcs  Tit.  57  der  approb.  Cuiistüutiones. 


gekommen,  wurde  in  der  zweiten  Periode  §.  46  erwähnt.  —  Für  die  einstige,  noeli 
weitere  sporadische  Ausbreitung  der  Ruthenen  in  Ungern,  sprechen  die  Ortsnamen, 
die  auf  frühere  Ansiedlung  dieses  Volksstammes  hindeuten ,  während  in  den  bezüg- 
lichen Orten  jetzt  andere  Bewohner  ansässig  sind,  als:  Orosz  im  Pester,  Sümegher, 
He'veser  und  Veszprimer  Komitate,  die  Orte  Kis-Oroszi  im  Torontaler,  Barser 
und  Neo"Tader  Komitate,  Nagy-Oroszi  im  Neograder  und  Torontaler  Komitate, 
ferner:  Orosz-Gadna  im  Abaujvärer,  Orosz-Hrab  öcz,  Orosz-Kajna  und 
Orosz-Kazmer  im  Zempliner,  Or osz-Komor6sz  im  Unghvärer,  Oroszlö  im 
Baranyaer  Komitate,  Oroszvär  (Karlburg)  im  Wieselburger  Komitate  u.  s.  w.,  — 
sowie:  Oroszfaja,  mehrer  Oroszfalu,  Oroszhegy,  Orosz-Idecs,  Oroszmezö,  Orosz- 
telek,  das  Reussdörfel  u.  s.  w.  in  Siebenbürgen  '). 

Im  ersten  Viertel  des  vorigen  Jahrhunderts  gab  es  noch  in  mehreren  dieser  Orte 
Russinen,  als  zu  Nagy-  und  Kis-Oroszi  im  Neograder  Komitate ,  im  Reussdörfel  und 
andern  Orten.  Im  ersten  Viertel  dieses  Jahrhunderts  waren  die  Russinen  bereits  in 
keinem  Komitate  unvermischt.  Die  Mehrzahl  bildeten  sie  in  drei  Komitaten,  und  zwar 
in  Beregh  in  163,  Marmaros  in  88,  Ugocsa  in  45  Ortschaften  u.  s.  w.  Die  Minderzahl 
machten  sie  aus  in  zehn  Komitaten,  und  zwar  in  der  Zips  in  14,  Saros  in  155,  Zem- 
plin  in  149,  Bacs  in  2,  Torna  in  2,  Szabolcs  in  9,  Unghvär  in  89,  Szathmar  in  10, 
Bihar  in  2  und  Syrmien  in  1  Ortschaft  (Sid),  und  deren  Zahl  wurde  damals  auf  358.913 
geschätzt  ^). 

Nimmt  man  Rücksicht  auf  die  körperliche  und  moralische  Beschaffenheit,  auf  die 
Sprachschattirungen  und  andere  Eigenthümlichkeiten ,  so  scheinen  in  ihnen  noch  die 
Spuren  der  verschiedenen  Einwanderungen  zu  erkennen  zu  sein. 

Die  im  Zipser,  Saroser  und  Zempliner  Komitate  befindlichen  Ruthenen  dürften  die 
Nachkommen  der  mit  den  Magyaren  eingewanderten,  und  sporadisch  im  zehnten 
bis  dreizehnten  Jahrhunderte  vermehrten  Ruthenen  (Oroszok)  sein,  während  die 
russinischen  Bewohner  der  Komitate  Beregh  und  Unghvär,  Ugocsa  und  Marmoros 
grossentbcils  mit  Theodor  Koriatovich  aus  Litthauen  und  Podolien  einwanderten.  Die 
ersteren  sieben  auch  vergleichungsweise  auf  einer  höheren  Stufe  der  Cultur,  als  die 
letzteren. 

Die  Saroser,  Zempliner,  Abaujvärer  beschäftigen  sich  nicht  nur  mit  Ackerbau, 
sondern  auch  mit  Sfhafzuclit ,  Pferde-  und  Honighandel,  Drahtbinderei  etc.  Die 
Beregber,  Unghväier,  Marmoroser  Ruthenen  sind  ärmlicher,  haben  nur  kleine  Ochsen 
zum  Fuhrwerk  und  wenig  lohnenden  Feldbau. 

So  wie  sämiutliche  Ruthenen  im  Vergleiche  mit  ihren  übrigen  slavischen  Nachbarn 
körperlich  schwächer  sind ,  und  auf  einer  niedrigeren  Stufe  der  Ausbildung  stehen, 
eben  so  sind  vergleichungsweise  wieder  die  nordöstlichen  Ruthenen  schwächer,  armer 
und  minder  gebildet,  als  die  nordwestlichen  in  diesem  Lande  *). 


')  Siehe  die  Tabelle  am  Schlüsse  dieser  Periode.  •        • 

■-)  Joh.  Csaplovics  Hesperug  Band  27.  S.   155. 

^)  A.  a.  0.  S.  156  — 157,  and  V.  Szirmay:  topographische  Beschreibung  des  Zempliner  Koiiütatos  p.  52  etc. 

19* 


148 

Der  Aussprache  nach  sind  noch  einige  weitere  Schattirungen  wahrzunehmen,  die  auf 
Einwanderung  zu  verschiedenen  Zeiten  hinzudeuten  scheinen.  Die  Marmaroser  und 
Ugocser  Russinen  weben  häufig  das  Wörtchen :  Lisse  (kaum)  ihren  Reden  ein  und  werden 
daher  Lissaki  genannt;  die  Beregher  und  Unghvärer  thun  dasselbe  mit  der  Partikel: 
Lem  (nur)  und  heissen  Lemaki;  die  sogenannten  Maguraner,  d.  i.  die  Ruthenen  an 
der  Magura  in  der  Zips,  sagen  co  statt  co  (was)  und  erhielten  daher  auch  den  Namen: 
Copaki.  Der  Sotaken  im  Zempliner  Komitate,  welche  so  (und  svo)  statt  co  (was) 
sagen,  und  ein  Mittelglied  bilden  zwischen  den  Ruthenen,  Polen  und  Slovaken,  wurde 
bei  den  letzteren  bereits  erwähnt.  Ueberhaupt  scheinen  die  westlichen  Ruthenen 
inUngernim  Saroser,  Abaujvärer  und  Zempliner  Komitate  in  Sprache,  Sitten  ,  Bil- 
dung und  dergleichen  den  Uebergang  des  russischen  zu  dem  cechischen  Stamm  zu  ver- 
mitteln. Namentlich  bewahren  diese  Russinen  viel  Altslavisches  in  Sprache,  Sitten 
und  selbst  im  Aberglauben,  welches  ihr  altes  Dasein  im  Süden  der  Karpathen  bekundet. 

Auf  ihre  körperliche  Schwäche  mögen  auch  die  Fasten  der  griechischen  Kirche  ein- 
wirken, welche  sie  gewissenhaft  halten.  Die  Unions-Versuche  im  siebenzehnten  Jahr- 
hundert bewirkten,  besonders  seit  J.  von  Camillis  Bemühungen  zu  Ende  des  siebenzehn- 
ien  Jahrhunderts,  dass  sämmtliche  ungrische  Russinen  der  römisch- 
griechischen  Kirche  angehören^).  Geistlichkeit  und  Volk  nahmen  die  Union  um 
so  bereitwilliger  an ,  als  griechischer  Ritus  und  slavische  Sprache  im  Gottesdienst  bei- 
behalten wurden.  —  Das  griechische  und  später  unirte  Glaubensbekenntniss  erwies  sich 
aber  auch  in  ethnographischer  Hinsicht  noch  desshalb  von  Wichtigkeit ,  weil  es  dazu 
wesentlich  beitrug,  bei  den  unter  Bethlen  und  Bocskay  eindringenden  Lehren  der 
Reformation  und  der  damit  fortschreitenden  Magyarisirung ,  —  ungeachtet  der  zeit- 
weisen Verbindung  der  Komitate:  Zemplin,  Beregh,  Unghvär  und  Marmaros  mit  Sie- 
benbürgen,—  die  russinische  Nationalität  in  Ungern  zu  erhalten;  welche 
bei  gleicher  Religion  mit  den  Magyaren  wahrscheinlich  dem  Andränge  des  stärkeren 
Magyarismus  erlegen  wäre.  — 

Nur  in  den  Ebenen  des  Szabolcser,  Biliarer,  Abaujvärer ,  Zempliner  und  anderer 
Komitate,  wo  die  Ruthenen  sporadisch  lebten,  wurden  sie  in  sprachlicher  Hinsicht 
grossentheils  magyarisirt,  und  man  erkennt  sie  fast  nur  mehr  an  der  römisch- 
griechischen  Religion. 

§.  72. 
f)  Russen  (Saporoger  Kosaken). 

Als  historisch -ethnographische  Notiz  erwähnen  wir  auch  der  Aufnahme  einer 
Abtheilung  Saporoger  Kosaken  im  Jahre  1785  im  Banate  und  Bacser  Komitate. 

«)  In  Galizien  erfolgte  unter  Sigismund  III.,  in  Folge  der  Beschlüsse  der  Kirehenversammlung  zu 
Bfesc  (1595)  in  Litlhauen,  die  gesetzliche  Vereinigung  der  griechischen  mit  der  römischen  Kirche. 
—  In  Ungern  begannen  die  Unions  -  Versuche  zu  Anfang  des  siebenzehnten  Jahrhunderls  durch 
Athanas  Krnpecky ,  Bischof  von  Munkäcs,  und  dessen  Nachfolger  Basil  Tarasovich  ;  aber  förmlich 
durchgeführt  wurde  die  Union  erst  nach  der  zu  Shorow  (1690)  abgehaltenen  Kirchenversammlung, 
namentlich  durch  die  Bemühungen  Jos.  v.  Camillis  (früher  Bischof  von  Sebastopolis  in  parlibns),  wel- 
cher auf  den  Bischofstuhl  von  Munkacs  erhoben,  die  Durchführung  der  Union  bei  den  Itussinen  Un- 
gern's  bewirkte.  J.  Basilovits;  Brevis  Not.  etc.  11  und  111;  Fessler  VI.  B.  ;  Ausland  J.  1843  r  Nr.  lOS 
dio  Russinen  in  Galizien  und  Ungern. 


U9 

Die  Saporoger  Kosaken  waren  kriegslustige  Männer  vom  Stamme  der  Russinen, 
welche  zur  Zeitderpolnischen  Herrschaft,  sowohl  aus  Anhänglichkeit  an  ihre  (griechische) 
Religion,  als  auch  aus  Liebe  für  ein  freies  noma:disches  Leben,  in  die  Steppen  am 
Dnieper  zogen,  und  daher  zum  Unterschiede  von  anderen  Kosaken  mit  dem  alten  ein- 
heimischen Namen  der  dortigen  Gegend  genannt  wurden  ')•  Sie  behaupteten  nach 
wiederholten  Kämpfen  gegen  Polen  im  siebenzehnten  Jahrhunderte  ihre  Unabhängigkeit 
und  Religion,  so  wie  sie  auch  im  achtzehnten  sich  der  russischen  Herrschaft  zu  ent- 
ziehen suchten. 

Im  Jahre  1775  zog  eine  starke  Abtheilung  dieser  Kosaken  an  die  untere  Donau 
in  die  Moldau  auf  türkisches  Gebiet ,  weil  man  sie  von  Seite  der  russischen  Regierung 
zur  festen  Niederlassung  in  Dörfern  und  zum  ehelichen  Leben  zwingen  wollte.    Im 
Jahre   1785  ersuchten  bei  8O0O  Saporoger  Kosaken  durch  zwei  ihrer  Anführer,  bei 
dem  in  Jassy  commandirenden  k.  k.  Hauptmann  Baedeus,  um  Aufnahme  in  die  k.  k.  Staa- 
ten an  der  türkischen  Gränze.  Sie  erboten  sich  theils  zum  Militärdienste  zu  Pferd  und 
zu  Fuss,  theils  zu  Flusschiffahrtsdiensten ;  auch  versprachen  sie  sich  aller  Subordina- 
tion gegen  die  ihnen  vorgesetzt  werdenden  Offiziere  zu  unterwerfen,  baten  jedoch   um 
Beibehaltung  ihrer  Montur  und  Waffengattung  (der  Lanze)  0»  so  wie  sie  vorzüglich  sich 
ausbedangten,  auf  keinerlei  Weise  zum  Heirathen  verhalten  zu  werden ,  um  dadurch 
nicht  ihren  militärischen  Muth  zu  verlieren.    Im  Felddienste  wollten  sie  die  gefährlich- 
sten Dienste  übernehmen  gegen  eine  den  k.  k.  Vorposten  zustehende  Verpflegung ,   in 
Friedenszeiten  wünschten  sie  aber  einen  arondirten  Strich  Landes  an  der  türkischen 

Gränze. 

In  Folge  der  diessfalls  eingeleiteten  Verhandlungen  bewilligte  Kaiser  Joseph  ihnen 
die  Erfüllung  dieser  Wünsche,  befahl,  dass  sie  nur  in  kleinen  Zügen  durch  Sieben- 
bürgen nach  Ungern  einrücken,  und  längs  der  Theiss  im  Banate  und  Bacser  Komitate 
angesiedelt  werden  sollten,  wo  auch  ein  guter  Theil  dieser  Kosaken ,  namentlich  in  der 
Gegend  von  Zenta  Aufnahme  fand  ^),  aber,  da  sie  nicht  heiratheten ,  dort  auch  bald 
ausstarb. 


»)  Dia  Inseln  und  die  Gegend  unlerhalb  der  Dnieperfälle  (russisch :  z.iporogi)  wurden  schon  zu  Wladiniii's 
Zeit  von  den  Russen  und  I'olen  :  Z.iperogI,  Zaporozje  genannt,  während  die  Bewohner  —  berUchtigle 
Räuber,  ein  Gemisch  von  Wariigern  und  Slaven :  —  Zaporogi,  Zaporozci  lüessen  (P.  J.  Safaiik 
slavische    Alterlhiuner  II.  141). 

3)  Nach  Fiihnrich  lländlowik:  Elhnographisclie  Notiz  zur  Geschichte  der  Saporoger  Kosaken  sammt 
Tracht- Abbildung  (178'l),  hatten  dieselben  einen  Hut  von  braunem  Juchten  mit  grünem  Federbusch, 
einen  Pelz  von  scharlachrothem  Tuche,  mit  Zobel  verbrämt,  Leibgürtel  von  Seide  gestickt,  darin  zwei 
Pistolen  und  ein  zweischneidiges  Messer,  weite  Tuch -Hosen  mit  vielen  Schubsäcken;  Cismen  von 
braunem  Juchten,  worin  ein  Paar  Pistolen  verborgen  waren;  Sporen  von  dickgeschlagenem  Silber, 
rechts  tragen  sie  einen  Schnapsak,  links  den  Tabaksbeutel ;  der  Säbel  hing  am  Sattel  des  L'ferdes, 
die  Lanze  war  an  der  Seite  eingehängt. 

-i)  Archiv  des  Ministeriums  des  Innern  (ehemal.  nngrisches  Hufkanzlei-Archiv)  Nr.  6725,  7101,  7134, 
7334,  8095,  8275,  10.810  vom  Jahre  1785  und  ehemal.  siebenb.  Hofkanzlei-Archiv  Nr.  3t)99,  9189, 
10.065  vom  Jahre  1786,  dann  Nr.  2940,  10.880,  12.044  vom  Jahre  1787.  Auch  von  der  Aufnahme  von 
Lippe  van  ern  in  Ungern  hatte  Kaiser  Joseph  gute  Erwartungen;  jedoch  nur  einige  Lippovancr 
Colonien  wurden  in  der  Bukowina  angesiedelt.  (Siehe  das  kaiserliche  Handhillol  an  Grafen  Hadik 
vBHi  9,  Oetftber   1783    in  K.  M.  A.  Nr.   10.060.) 


150 

§.  73. 

g)Nationalisirte    Slaven   verschiedener  Stämme. 

welche  das  ungrische  Indigenat  erhielten. 

Auf  dem  Landtage  1715  erhielten  das  Indigenat  und  zwar  mit  Art.  133:  Franz 
Karl  Graf  Wr  atisl  a\v  von  Mitrowitz,  in  Anbetracht  seiner  und  seines  Vaters 
des  geheimen  Ratlies  und  böhmischen  Hofkanzlers  Jobann  Wenzel  Wratislaw's  Ver- 
dienste; Heinrich  Wilhelm  Graf  von  Wilczek,  k;  k.  Kämmerer,  Hofkriegsrath  und 
Feldmarschall-Lieutenant,  Commandant  der  Festung  Spielberg  bei  Brunn. 

Im  Jahre  1723,  mit  Art.  124:  Franz  Ferdinand  Graf  Kinsky,  k.  k.  geheimer  Rath 
und  Kämmerer,  böhmischer  Hofkanzler  etc.  welcher  auf  eigene  Anregung  der  Stände 
sammt  seinem  Sohne  Leopold  das  ungrische  Indigenat  mit  Nachsicht  der  Taxen  erhielt. 

Im  Jahre  1741,  mit  Art.  68  :  Philipp  Jos.  Graf  Kinsky,  k.k.  geheimer  Rath  und 
böhmischer  Hofkanzler  sammt  seinen  Söhnen  Franz  Udalrich  und  Johann  Jos.,  dann  im 
Jahre  1751,  mit  Art.  46  :  Johann  Graf  Chotek  sammt  seinem  Sohne  Jobann  Nepomuk. 

Im  Jahre  179» — 1791,  mit  Art.  72:  Karl  Freiherr  von  Mitrowsky,  Oberster 
Kammergraf  (mit  Nachsicht  der  Taxen),   dann  mit  Art.  73 :  Joseph  Graf  Kotulinsky. 

Im  Jahre  1802,  mit  Art.  31:  Leopold  Krakowsky,  Graf  von  Kolowrath, 
k.  k.  Kämmerer  und  geheimer  Rath  ,  Staats-  und  Konferenzminister  etc.,  wurde  auf 
eigene  Anregung  der  Stände  wegen  seiner  vielfachen  Verdienste  zum  Indigena  von  Un- 
gern gewählt. 

Im  Jahre  1805,  mit  Art.  6:  Adam  Fürst  Czartorinsky,  Feldmarschall  (mit 
Beseitigung  von  König  Mathias  Art.  32.  D.  VI)  wegen  seiner  ausgezeichneten  Geistes- 
gaben  und  militärischen  Verdienste,  dann  mit  Art.  7:  Graf  Martin  Bukowsky. 

Im  Jahre  1827,  mit  Art.  40:  Johann  Freiherr  von  Kutsch era,  k.  k.  geheimer 
Rath  und  Feldmarschall-Lieutenant,  seiner  besonderen  Verdienste  Avegen  um  Seine 
Majestät  den  Kaiser  Franz,  dann  mit  Art.  4 1  :  Joseph  Graf  Rad  et  zky,  k.  k.  Käm- 
merer und  geheimer  Rath,  Hofkriegsrath  und  Feldmarscball-Lieutenant,  Komthur  des 
Maria  Theresienordens  u.  s.  w. 

Im  Jahre  1836,  mit  Art.  47:  August  Freiherr  St  wrtnik,  k.k.  General  und 
Commandant  der  Festung  Ofen,  dann  mit  Art.  49:  Karl  Friedrich  Freiherr  von  Bi- 
bra,  k.  k.  Kämmerer  und  Oberstlieutenant;  und  im  Jahre  1840,  mit  Art.  51  :  Karl 
GrafBubna,  k.  k.  Kämmerer  und  Rittmeister;  mit  Art.  52:  Ludwig  Gl okowsky, 
Joseph  und  Stephan  Zeb  ovics  von  Pruszpokorinszky. 

III.  Romanen  im  weiteren  Sinne. 

a)  Romanen  (Rumuni,  Walachen). 

§.74. 
Neue  Einwanderungen  und  Ansiedlung-en  der  Romanen  im  achtzehnten  und  neunzelinten 

Jahrhundert. 
Dass  die  Romiinen,  als  die  Nachkommen  der  romanisirten  Daker,    die  ältesten 
Bewohner  Siebenbürgens  sind ,  und   auch  nach  der  Ankunft  der  Ungern  die  Gehirgs- 


151 

strecken  des  alten  Daciens  besetzt  hielten,  ja  sich  allmählich  durch  neue  Zuwan- 
derungen aus  der  Walachei  daselbst  vermehrten,  ist  in  den  früheren  Perioden  mit 
Bemerkungen  über  ihre  inneren  Zustände  erwähnt  worden'). 

Die  Romanen  waren  seit  Jahrhunderten  grosstentheils  als  Hirten  und  Dicnslleute, 
theils  auch  als  Handelsleute  und  Hausirer  ^)  an  ein  wanderndes  Leben  gewöhnt ;  bei 
Bedrückungen  oder  Kriegen  in  der  türkischen  Moldau  und  Walachei  begaben  sie  sich 
gerne  auf  ungrischen  Boden.  Nach  der  Vertreibung  der  Türken  aus  den  östlichen 
Komitaten  wanderten  mehrere  romanische  Abtheilungen  aus  der  Walachei  und  aus 
Siebenbürgen  daselbst  ein,  besonders  in  die  mittlere  Szolnoker,  Biharer  und  Arader 
Gespannschaft,  oder  zogen  sich  von  den  bergigen  Höhen  dieser  Gegend  herab  in  die 
verheerten  Ortschaften  der  Ebene. 

Nachdem  die  österreichische  Herrschaft  über  einen  Theil  der  Walachei  (1718  — 
1739)  nach  dem  Belgrader  Frieden  wieder  aufliörte,  zogen  ebenfalls  mehrere  wa- 
lachische  Familien  auf  ungrisch-siebenbürgischen  Boden. 

Doch  auch  in  der  Regierungsperiode  Maria  Theresien's  sehen  wir  zahlreiche  ro- 
manische Scharen  die  Gränze  überschreiten^). 

Eine  Note  der  Staatskanzlei  vom  11.  September  1765  zeigt  das  offene  und  kluge 
Benehmen  der  österreichischen  Regierung,  indem  bereits,  in  Folge  früherer  roma- 
nischer Einwanderungen,  der  Auftrag  an  die  Banaler  Administration  erging,  den 
Familien,  die  sich  neuerlich  zum  Uebertritte  angetragen,  mit  keiner  Hoffnung  der 
diesseitigen  Aufnahme  zu  schmeicheln ,  keine  Correspondenz  mit  ihnen  zu  führen, 
sondern  sie  vielmehr  von  ihrem  Vorhaben,  so  viel  möglich  abzuhalten,  die  darin  be- 
lindlichen  aber  auch  nach  voUstreckter  Conturaazzeit,  ohne  Vorgängligen  allerhöchsten 
Befehl,  nicht  weiter  in  den  Banat  einzulassen,  noch  weniger  als  Einwohner  an- 
zunehmen. Baron  Penkler  (Internunzius)  erhielt  den  Auftrag,  der  Pforte  diese  Gesin- 
nung der  österreichischen  Regierung  mit  dem  Beisatze  verstehen  zu  geben,  wie  seines 
Erachtens  das  sicherste  Mittel  sein  möchte,  solche,  nur  wegen  ungerechten  und  uner- 
träglichen Erpressungen,  landesflüchtige  Walachen ,  ruhig  zurückzubringen ,  wenn  die 
Pforte,  mittelst  einer  zu  verkündenden  Amnestie,  Sicherheit,  Schutz  und  Abhilfe  der 
Bedrückungen  versprechen  würde. 

Die  Ursache  dieses  Vorschlags  war  der  Bericht  der  Banater  Administration,  dass 
am  6.  August  1765  aus  der  türkischen  Walachei  227,  so  wie  früher  535  romanische 
Transmigranten  herüber  flüchteten ,  ja  sogar  einige  davon  die  42tägige  Contuinaz 
durchbrechen  wollten. 

Aus  einem  Rescript  vom  4.  December  1765  an  die  Temesvärer  Administration 
ist  ersichtlich,  dass  die  zahlreichen  aus  der  türkischen  Moldau  nach  Siebenbürgen  und 


')  I.  Periode  §.,2%,'und  IL  Periode  §.  44  und  45. 

-)  Die  walachischen  Bauern,  namentlich  jene  der  bisehöflichen  Herrschaft  Bei  im  Biharer  Komitate,  gehen 

mit  Ilolzgeräthe  ,  gestossener  Paprika  und  anderen  Kleinigkeiten  durchs  Banat  hausiren  (A.  Fenyes, 

Statistik  1.  Th.  S.  130). 
■')  Vergl.   mit  den  auf  den  Acten  des  Finanz-Ministeriums  beruhcn.len   Darstellung,    auch  Eder  :   Erdely 

Orszag  Ismertetiscnck  Zengeje  pag.  34  etc. 


152 

dem  Uanat  geflüchteten  romanischen  F'amilien,  namentlich  jene,  die  im  Karanseber 
Bezirk  am  Fusse  eines  Berges  sich  g-elagert  und  indess  hinlänglich  verbaut  haben,  so 
wie  auch  die  sich  im  Orsovaer  Bezirk  gelagerten,  daselbst  einstweilen  zu  belassen, 
jedoch  mit  Vorsicht  allmählich  (auf  gütlichem  Wege)  wo  anders  hin  zu  versetzen  seien. 

Aus  der  dem  Rescripte  beiliegenden  Note  der  Staatskanzlei  vom  Juli  !765  ist  zu 
ersehen,  dass  dieser  Gegenstand  um  so  vorsichtiger  zu  behandeln  war,  da  der  vorer- 
wähnte Internunzius  Freiherr  von  Penkler  auf  allerhöchsten  Befehl  die  Zurückgabe 
der,  aus  Siebenbürgen  in  die  Moldau  entwichenen  S  zeklcr-Familien 
und  Radnaer  romanischen  Flüchtlinge,  deren  Auslieferung  der  dortige 
Fürst  verweigerte,  von  der  Pforte  begehren  würde.  Am  12.  Jänner  1766  erging  an 
die  Temesvärer  Administration  der  Auftrag,  zu  verhüten,  dass  die  flüchtigen  Walachen 
nicht  herwärts  Temesvär  und  des  Begaflusses  oder  C  anal  es  herüberkommen,  da 
vermöge  allerhöchster  Resolution  in  den  zwischen  Arad,  Szegedin  und  Peterwardein 
gelegenen  Districten,  Deutsche  sollen  angesiedelt  werden,  dagegen  sollen  auch  die 
vom  türkischen  Gebiete  aufgenommenen  Ansiedler  nicht  zu  nahe  an  der 
türkischen  Gränze  untergebracht  werden.  Daher  erfolgte  am  9.  Mai  1770  der  Auftrag 
an  die  Temesvärer  Administration,  die  türkischen  Transmigranten  (Romanen  und 
Serben),  die  im  Becskereker  Bezirk ,  also  zu  nahe  an  der  Türkei  angesiedelt  wurden, 
vorzüglich  in  die  Districte  Csanäd,   Temesvär,  Lippa  und  Lugos  zu  vertheilen. 

Nun  wurden  unter  der  Präsidentschaft  des  Grafen  Clary  (1768 — 1774)  mehrere 
Dorfschaften  mit  Romanen  und  Serben  besetzt,  wovon  eines  seinen  Namen,  nämlich 
Clary  erhielt,  auch  erfolgte  der  Antrag,  die  walachische  Bevölkerung  mehr  zu  con- 
centriren  und  sie  aus  den  Dörfern  Csernethaz,  Fönlak,  Egres  und  Deska  in  andere 
romanische  Orte  zu  translociren,  dieselben  aber  herzustellen  und  mit  Deutschen  zu 
besetzen.  —  Im  Jahre  1771  wurde  Bulcs  mit  griechisch  unirten  Romanen  besetzt*). 

Auch  aus  Siebenbürgen,  wo  die  Lage  der  leibeigenen  Walachen  drückender  war, 
wanderten  Viele  nach  Ungern  aus.  Sowie  die  Wanderungen  der  Walachen  von  tür- 
kischem und  siebenbürgischem  Gebiete,  einerseits  auf  ungrischen  Boden,  so  erfolgten 
auch  manchmal  mit  Gewalt  ertrotzte  Auswanderungen  der  Romanen  von 
Ungern  in  die  Türkei*);  desshalb  erging  das  Ersuchen  an  die  ungrische  Hof- 
kanzlei „das  Aasreisscn  der  Walachen  aus  der  Marraaros  nach  der  Moldau 
zu  verhüten." 

Namentlich  war  im  Jahre  1787  die  Auswanderung  der  Walachen,  wegen  Armuth 
und  Notli ,  aus  den  Thordaer  und  Inner-Szolnoker  Komitaten  nicht  unbedeutend ;  um 
zur  Rückkehr  zu  bewegen,  wurden  den  Rückkehrenden  (1789)  vier  und  (1790) 
fünf  steuerfreie  Jahre  bewilligt^). 

Auch   im  Missjahre   1816    verliessen   mehrere  Walachen-F«milien    ihre  Dörfer, 


>)  Siehe  Tudom.  Gyüjt.  1822  Nov.  S.  115.  Maria  Hess  roinanischc  Dienstieule  ansiedeln  und  setzte  da- 
selbst einen  katholischen  Pfarrer  ein. 

')  Am  23.  Mai  17T0  wanderten  70  wal.ichische  Familien  ühi'r  den  Berg  Tarlariv  bei  Simony  in  die 
Walachei,  ^^  o  ihnen  grosse  Freiheiten  versprochen  worden  waren.  In  einem  Seliarraiilzel  mit  den 
Gränzposlcn  wurde  den  Entweichenden  das  Vieh  abgenommen. 

■\)  Finnnz-Miiiiatciial-Archiv  Xr.   15.670  vom  Jahre   171)0. 


Iö3 

z.  B.  im  Biliarer  Komitate  wanderten  damals  die  Walachen  vom  Gute  Madarasa  und 
Oliäli-Homong-  aus ;  an  deren  Stelle  siedelte  der  Grundherr  Joseph  Klobusiczka 
14  Tirolerlamilien  daselbst  an ').  Im  Jahre  1786  wurde  das  im  Hermannstädter  Stuhle 
g^elegene  grosse  Gebirgsdorf  Resinar  (Städterdorf)  von  Kaiser  Joseph  als  königliches 
freies  Dorf  erklärt  und  demselben  nebst  einem  eigenen  Gebiete  auch  die  von  Hermann- 
stadt früher  dort  besessenen  Mühlen,  Wälder  und  Weideplätze,  dann  die  Schankfreiheit 
u.  s.  w.  ertheilt  ^). 

Leider  kam  es  öfter  in  Ungern  und  Siebenbürgen  zu  ernsten  Reibungen 
zwischen  Romanen  und  den  Nachbar-Nationalitäten.  Von  Seite  des 
Magistrats  zu  Hermannstadt  wurden  die  Romanen  einiger  sächsischen  Dörfer:  Ham- 
mersdorf, Gross-Scheuern,  Vurpod  u.  a.,  wegen  Zunahme  der  sächsischen  Bevölkerung, 
zu  wiederholten  Malen  (1751,  1764,  1776)  abgeschafft.  Da  die  Romanen  in  letzte- 
rem Jahre  in  ihre  früheren  romanischen  Orte,  aus  denen  sie  eingewandert  waren,  nicht 
zurückkehren  wollten,  so  wurden  denselben ,  auf  Befehl  des  Magistrats,  die  Häuser 
eingerissen;  doch  auf  allerhöchsten  Befehl  vom  25.  August  1776  mussten  dieselben 
wieder  aufgebaut  werden  *). 

Aus  diesem  Anlasse  wurde  für  künftige  derlei  Fälle  die  friedliche  Versetzung 
der  Romanen  norrairt.  Aus  einigen  städtischen  Gründen  von  Elisabethstadt,  zu  Szasz- 
ujfalu,  Szaszernye  und  Hondorf  mussten  die  Romanen,  zu  Gunsten  der  Armen ie  r, 
jedoch  gegen  Entschädigung,  weichen  (1788)  *). 

Auch  mit  Ungern  lebten  die  Romanen  in  Unfrieden,  z.  B.  im  Jahre  1815,  wo 
sich  die  ungrische  katholische  Gemeinde  zu  Klopodia  im  Temeser  Komitate  beklagte, 
dass  sie  weffcn  Sensen  und  Brennen  der  dortigen  romanischen  Nachbarn  eben  so 
wenig  bestehen  könne,  als  früher  die  deutsche  Gemeinde.  Und  im  Jahre  1818  wan- 
derten, aus  dem  Grunde  der  Unverträglichkeit  der  Romanen,  sämmtliche  Ungern 
aus  diesem  Dorfe  aus  *). 

Kaiser  Joseph  II.  gab  sich  alle  Mühe,  die  Gehässigkeiten  zwischen  Romanen  und 
andern  Nationalitäten  auszugleichen,  welche,  genährt  durch  die  Religionsverscliieden- 
heit,  seit  lange  eingewurzelt  waren,  und  in  dem  siebenbürgisch-walachischen  Auf- 
stande unter  Hora  und  Kloschka,  auf  so  auffallende  VVeise  sich  kund  gaben. 

Toleranz  und  Unterricht  sollten  die  bessere  Verständigung  nach  dem  Wunsche  des 
Monarchen  anbahnen.  In  der  Instruction  an  die  königlichen  Kreiskommissäre  in  Ungern 
heisst  es:  „Die  Walachen  sind  noch  sehr  der  Unterdrückung  und  einer  sklavischen 
Behandlung  gewohnt  gewesen,  dass  ihnen  auch  ihre  Wohnörter  ganz  gleichgültig  und 
sie  also  zur  Unbeständigkeit,  zum  Wechsel  und  allen  Ausschweifungen  sehr  geneigt 
sind.  Bei  diesen  müssen  sowohl  Schulen  eingeführt,  als  ihre  Geistlichkeit  besser 
belehrt  werden;    endlich    muss  auch  eine  menschlichere  Behandlung  von  ihren  Grund- 


')  Ueber    diese  Colinisirung  wurJe  in  der  am  9.  Juli  1817  zu  Grosswardein  ahgehallenen  allgemeinen  Ver- 
sammlung der  Biliarer  Komitals-Stände  ein  amtlicher  Bericht  erstattet  (llesperus  J.  1818.  B.  2ä,  S.  öiG)  . 
-)  Marienl.urg-  II.  ä'i'J. 

')  Ehemaliges  sicbenb.  IIofkanzlei-Archiv  zum  Jalire   1776,    Nr.  4189. 
»)  A.  a.  0.  zum  Jahre  1788,  Nr.  6143. 
*)  A.  a.  0.  Xr.  217  vom  Jahre  1815. 

111.  80 


154 

Herren  und  Obrigkeiten  vor  sich  gehen,   um  sie  zu  bessern  und  sie  an  den  Grund  und 
Boden  zu  heften,  auf  welchem  sie  sind"  '). 

Ein  wichtiger  Schritt  für  die  Verbesserung  der  romanischen  Gemeinden  war  die 
AulTiebung  der  Leibeigenschaft  durch  Kaiser  Joseph  II.,  und  mittelst  Gubernialverord- 
nung  vom  5.  Oktober  1802  wurden  die  Romanen  in  ganz  Siebenbürgen  zur  Betreibung 
aller  Künste  und  Handwerke  für  befähigt  erklärt^). 

Seit  dieser  Zeit  haben  sich  die  Romanen  an  der  Industrie  und  am  Handel  Sieben- 
büro-en's  wesentlich  betheiligt.  Namentlich  im  Kronstädtcr  Bezirke  bestehen  mehrere 
von  Romanen  gegründete  und  betriebene  Fabriken  und  Etablissements,  z.  B.  die  Baum- 
wollspinnerei zu  Zernest,  die  Schwamm-  und  die  Zuckerfabrik  und  die  Wachsbleichen 
zu  Kronstadt,  die  Wollwäschereien  in  dessen  Umgegend,  dieWeissgärbereien  zuBäcsfalu 
und  Türkös  etc.;  ausserdem  beschäftigen  sich  die  Romanen  mit  Branntweinbrennerei, 
Kürschnerei,  Schnurmachen,  Hafnerei  und  die  Weiber  vorzüglich  mit  Verfertigung 
grober  WoUenstolTe.  Im  Handelsverkehr  Kronstadt's  haben  136  romanische  Handels- 
häuser vorwiegenden  Antheil  ^). 

§.  75. 
Zinzaren  oder  Macedo-Walachen. 
Sie  gehören,  wie  der  letztere  Name  sagt,  zu  denjenigen  Romanen  (Walachen), 
welche  aus  Macedonien  nach  Ungern  wanderten,  und  gleich  den  Griechen,  sich  vorzugs- 
weise mit  Handel  beschäftigen.  Da  sie  nicht  nur  der  griechischen  Kirche  angehören, 
sondern  auch  häufig  neugriechisch  sprechen,  so  werden  sie  im  gemeinen  Leben  leicht  mit 
den  Neugriechen  verwechselt  und  selbst  Griechen  genannt.  Den  Namen  Zinzar  sollen 
sie  von  der  eigenthümlichen  Aussprache  des  c  (tsch)  wie  z  erhalten  haben  *). 

§.  76. 

Die  nationale  Bewegung  der  Romanen. 

(Vor  dem  März  1848.) 

Die  nationale  Regung  der  siebenbürgischen  Romanen  nahm  im  Jahre  1790  ihren 
Anfang,  als  bei  der  Rücknahme  von  Joseph's  Reformen  und  der  Wiederherstellung  der 
siebenbürgischen  Verfassung  die  romanischen  Bischöfe  Babb  und  Adamovich  die  Bitte 
um  Anerkennung  der  Walachen  als  Nation  Siebenbürgen's  unterbreiteten  ^). 


*)  Vgl.  königl.  Normalienbuch  vom  30.  März  1785,  Nr.  6781,  p.  529  mit  Bartcnstein's  Handbuch  zur  Inslruction 
K.  Joseph's  II.  bei  Grellmann  a.  a.  Orte.  „Ich  glaube  mich  nicht  zu  irren,  dass  an  Orten,  wo  diese  Leute  nnter 
demDccliman(cl  der  Leibeigenschaft  dem  Viehe  gleich  gehalten  werden,  sie  nicht  anders,  als  wie  sie  seynd. 
beschaffen  sein  können  und  sich  auf  derlei  Leute  und  UnterUianen,  in  so  lange  die  gänzliche  Unter- 
drückung fortdauert,  nie  verlassen  werden  möge.  Würde  man  sie  aber  menschlich  und  christlich  hal- 
ten, so  würde  man  huffcn  können,  aus  ihnen  Menschen  und  Christen  mithin  slatfelweise  katholische 
Christen  zu  machen  und  zugleich  zum  Behufe  des  Staates  selbige,  wie  anderswo,  anwenden  zu  können."' 

2)  Schwartner's  Statistik  I.  §.  28. 

')  Nähere  Daten  hierüber  nach  einer  Denkschrift  der  Romanen,  siehe  im  Pesler  MorgenblatI  v.  2.  Juli  1850, 
Nr.  127. 

*)  Sie  sagen  z.  B.  zinz  statt  Ischintsch  (cinque).  —  Ihre  Sitze  genau  anzugeben  ist  nicht  möglich,  da 
sie  zerstreut  wohnen. 

')  Vergl.  die  frülier  erwähnte  Rcpraesentatio  et  humillimae  preces  universae  in  Transilvania  Valachieae 
Nalionis,  se  i>ro  regnicolari  Natione  ....  supplicantis  1791,  8.,  und  die  Klauscnburger  Ausgabe  in  4.) 
cum  notis  bist,  criticis  J.  C.  E.  Eder :   Supplex  Libellug  Valachorum. 


155 

In  Folge  allerhöchster  Aufforderung  vom  15.  Mai  1790,  hatten  die  siebenbür- 
gischen  Stände  die  darin  enthaltenen  Beschwerden ,  auf  der  Basis  des  6.  Art.  vom 
Jahre  1744,  zu  herathen  und  auf  Mittel  au  denken,  „wie,  in  Betracht  des  allgemeinen 
Wohles,  den  erwähnten  Einwohnern  der  Provinz  auf  eine  gerechte  und  mit  dem  staats- 
rechtlichen Systeme  Siebenbürgen 's  vereiabarliche  Weise  geholfen  und  ihnen  derGenuss 
der  Wohlthaten  der  Mitbürgerschaft  (concivilitatis)  zugleich  mit  freier  lleligionsübung 
ohne  Unterschied  des  Bekenntnisses  für  die  Zukunft  gesetzlich  gesichert,  dabei  für 
den  Unterhalt  der  unirten  und  nicht  unirten  walachischen  Geistlichkeit  gesorgt, 
und  die  Bildung  der  rohen  walachischen  Volksmasse  befördert  und  mit  Erfolg  ver- 
breitet werden  könne" '). 

Das  Resultat  der  Verhandlung  wurde  in  dem  60.  Art.  1790/91  dahin  ausge- 
sprochen: „Die  nichtunirte  griechische  Religion,  welche  nach  den  Gesetzen  dieser  Pro- 
vinz bisher  unter  die  geduldeten  (toleratas)  Religionen  gerechnet  worden  ist,  wird  kraft 
des  gegenwärtigen  Art.  in  der  Art  bestätigt  (confirmatur) ,  dass  alle  Bekenner  dieser 
Religion  von  ihren  durch  Seine  geheiligte  Majestät  zu  ernennenden  Bischöfen  abhängen, 
und  nach  ihrem  Stande  den  übrigen  Bewohnern  gleich  behandelt  werden  (et  pro  sua 
conditione  ad  instar  reliquorum  Incolarum  tractentur)  und  im  Tragen  öffentlicher 
Lasten  und  anderer  Leistungen  nicht  mehr  als  die  andern  bedrückt  werden  sollen."  — 
Die  freie  Religionsübung  und  die  Belastung  der  griechisch  nichtunirten  Romanen  konnte 
also  nicht  mehr  wie  früher  -)  von  der  Willkühr  der  Fürsten  oder  der  Stände  abhängen ; 
und  sofern  wurden  die  Romanen  mit  den  Gliedern  der  ständischen  Nationen  unter  den 
gleichen  Schutz  der  Gesetze  gestellt,  ohne  dass  sie  dadurch  selbst  die  Rechte  einer 
selbsfständigen  ständischen  Nation  Siebenbürgen's  erhielten.  Damals  (1791)  wurden 
die  Romanen  auf  Saehsenboden  —  sowie  diess  früher  factisch  anerkannt  und  ge- 
übt wurde   —   als  persönlich  frei  erklärt '). 

Die  Erwerbung  activer  (ständischer)  Staatsbürgerrechte  der  Romanen  blieb  aber 
an  der  Naturalisirung,  das  ist  an  die  Bedingung  ihres  Anschlusses  an  eine  der  drei  stän- 
dischen Nationen  und  der  vier  gesetzlich  anerkannten  Religionen  geknüpft. 

Im  Jahre  1837  überreichte  der  griechisch  nichtunirte  Bischof  Basilius  Moga  den 
zu  Hermannstadt  versammelten  Landständen  Siebenbürgen's  eine  Bittschrift  In7Puncten, 
welche  die  Errichtung  einer  Unterrichtsanstalt  für  die  Geistlichen  der  Nichtunirten 
im  Residenzorte  des  Bischofes,  die  Verbesserung  der  Lage  der  nichtunirten  Geistlich- 
keit, den  Uebertritt  des  Weibes  zur  Religion  des  Mannes  bei  gemischten  Ehen  u.  dg!, 
zum  Zwecke  hatte  *). 


')  Landtags-Protokoll  vom  Jahre  1791,  S.  482  und  483. 

')  Vergl.  Approb.  Const.  I,  1,  3,  8,  9.  III,  41  und  53  und  Eder  a.  a.  0-  p.  15  ,  dann  Eder  Dreviariura 
p.  40  etc.  Walachon,  die  keinen  festen  Wolmsiti  hatten,  konnten  hiernach  einst  von  jedem  Grundherrn 
aufgeg-iifTen  und  leiheigen  boliandelt  werden. 

')  Separat-Votum  der  säolisischen  Nation  gegen  die  Umwandlung  der  Geldstrafen  in  körperliche:  Popu- 
lus  Valachicus  in  gremio  nationis  Saxonicae  dcgens  et  quo  ad  personam  plena  ac  tali  aeqüa  übertäte 
gaudens. 

*)  Siehe  die  Bemerkungen  von  J.  Tr.  (Trauscli),  Magistratsbeamlen  in  Kronstadt  über  die  erw.Hhnte  Bitt- 
schrift. Kronstadt  1844. 

20* 


Auf  dem  siebenbürgischen  Landlage  1841,42  unterlegten  aber  beide  romanischen 
Biscböfe  den  Ständen  eine  Klageschrift  gegen  die  sächsische  Nation  *),  worin  sie  um 
die  Gewährung  folgender  Wünsche  baten:  a)  Dass  die  auf  dem  Königsgrunde  ansäs- 
sigen verschiedenen  Nationen,  nach  dem  Verhältniss  ihrer  Zahl,    an  der  Landtagsver- 
tretung und  den  Staatsämtern  Antheil  haben,  bei  der  Abfassung  der  Instructionen  für  die 
Landtagsdeputirten  durch  Repräsentanten  Einfluss  üben  sollen;  dass  die  Vorsteher  der 
Dorfo-emeinden  nicht  durch  den  Stuhlbeamten  einzusetzen,  sondern  durch  die  Gemeinde 
selbst  zu  wählen  seien ,  dessgleichen  auch  der  Stuhlmagistrat  durch  den  ganzen  Stuhl 
selbst  restaurirt  werde.    In  alle  dem,  wie  auch  in  der  Wahl  der  Landesdeputirten  und 
der  geschwornen  Bürger,  soll,  dem  11.  Artikel  vom  Jahre  1791  gemäss,  auf  Verschie- 
denheit und  Verhältniss  der  Nationen  und  Religionen  Rücksicht  genommen  werden, 
b)  Dass   die  dem  königlichen  Grunde  zukommenden  Landesämter  und  Berggerichts- 
stellen nicht  nur  von  Sachsen ,    sondern  auch  von  andern  Bewohnern  desselben ,   im 
Verhältniss  der  Zahl  und  der  Theilnahme  an  den  öffentlichen  Lasten,  bekleidet  werden 
sollen,    c)  Dass  aus  den  gemeinschaftlichen  Kassen  nicht  nur  Sachsen ,   sondern  auch 
junge   Leute   anderer  Nationen  unterstützt ,   dass  auch  für  den  Bau    ihrer  Kirchen, 
Pfarrers-  und  Kantorswohnungen  Hülfsgelder  daraus  verwendet  werden,    d)  Dass  die 
sächsischen  Zünfte  bei  Strafe  gehalten  seien,  auch  Jünglinge  anderer  Nation  zur  Lehre 
und  zur  Betreibung  der  Gewerbe  aufzunehmen,  und  dass  überhaupt  die  monopolisiren- 
dcn  Zünfte  aufgehoben  werden,     e)  An  Orten ,   wo  für  sächsische  Neuvermählte  ein 
Theil    der  Gemeindegründe   ausgeschieden   wird,     soll   diess    auch  zu  Gunsten  neu- 
vermählter romanischer  Ehepaare  geschehen,    f)  An  der  Gemeindeweide,  Holzung  und 
dem  Schankrechte  sollen  wie   die  Sachsen   auch  die  ärmeren  Romanen  Theil  haben, 
wenn  sie  auch  keine  hervorstehenden  Schornsteine  hätten,     g)  Dass  jeder   dem 
Geistlichen  seiner  Religion  den  Zehnten  künftig  entrichten  soll,    h)  Dass  die  Kirchen- 
personen andern  Glaubens  ebenso  ihren  Theil  an  den  Gemeindegründen  erhalten  sollen, 
i)  Dass  eine  Commission  ernannt  werde,  die  nach  Durchsuchung  der  Archive  des  könig- 
lichen Grundes  den  romanischen  Gemeinden  die  sie  betreffenden  Urkunden  herausgebe, 
und  dass  bei  Gränzstreitigkeiten,  zwischen  sächsichen   und   romanischen  Gemeinden, 
nicht  sächsische,  sondern  ungrische  oder  Szekler-Commissionen  urtheilen  sollen, 

§.  77. 

Die  iiiiiionalc  Erliebung  der  Romanen. 

(N-aeh  dem  März   1848.) 

Als  die  Märzereignisse  des  Jahres  I84S,  namentlich  die  den  Magyaren  gemachten 
Zugeständnisse,  das  unterdrückte  Nationalgefühl  auch  bei  den  Romanen  belebten,  ver- 
sammelten sich,  mit  Bewilligung  des  siebenhürgischen  Gubcrniums,  am  15.  Mai  1848 
bei  40.000  Romajien  unter  dem  Vorsitze  ihrer  Bischöfe  auf  dem  Freiheitsfelde  zu 


')  Siehe  die  Bi'Ieuohlung  der  obigen  Klageschrift  von  J.  K.  Schullcr,  llermannstadl  1844.  worin  die  Grund- 
losigkeit der  Klage  vom  Slandpunete  der  sicbenbi'irgischen  Vcrlassung  und  P.echlsgeschiehle  nachge- 
wiesen ist. 


157 

Blasendorf,  legten  den  Eid')  der  unverbrüchlichen  Treue  dem  österreichischen 
Kaiser  als  Grossfiirsten  von  Siobenbiir«;en  ab,  erklärten  sich  zu  einer  selbstständigen 
Nation  und  fassten  in  den  beiden  folgenden  Tagen  die,  ihre  nationalen  Wünsche  ent- 
haltenden Beschlüsse,  welche  in  folgender  Petition  ausgedrückt  sind"): 

Euere  M  a  j  e  s  t  ä  t ! 

Die  romanische  Nation  aus  dem  Grosslurstenthume  Siebenbürgen  durchdrungen 
von  dem  Geiste  der  PVeiheit,  Gleichheit  und  Brüderlichkeit,  welcher  sich  in  unsern 
Tagen  über  ganz  Europa  verbreitet  hat ,  und  einverstanden  mit  ihren  Bischöfen ,  die 
ihr  die  Bewilligung  des  hochlöblichen  königlichen  Landesguberniums  zum  Behufe  einer 
in  Blasendorf  am  Vis.  i^^ai  1.  J.  zu  beginnenden  Nationalversammlung  verkündigt  haben, 
um  sich  über  ihre  nationalen  sowohl  als  auch  über  die  patriotischen  Interessen  zu  be- 
sprechen, und  im  Sinne  deren  eine  Petition  Euer  Majestät  zur  allerhöchsten  Geneh- 
migung unterthänigst  zu  unterbreiten  —  versammelte  sich  am  obgenannten  Tage  aus 
allen  Gee:enden  dieses  Grossfürstenthums  in  einer  Anzahl  von  mehr  als  40.000  Seelen 
in  Blasendorf,  erklärte  und  proklamirte  sich  zu  einer  selbstständigen  Nation  und  nach 
der  eidlichen  Betheurung  Euer  Majestät  und  dem  Erlauchten  Hause  Oesterreich"s  ewig 
treu  zu  bleiben  und  stets  in  den  Interessen  Eurer  Majestät,  des  Vaterlandes  und  der 
Nation  zu  handeln,  fing  sie  ihre  Consultationen  an,  und  nach  reifer  Ueberlegung  und 
ernsten  Erörterungen  am  Vie.  'Jnd  ^  i-.  desselben  Monats  concenlrirte  ihr  gerechtsames 
Verlangen  in  folgenden  Punkten; 

1.  Die  romanische  Nation  gestützt  auf  dem  Grundsatze  der  Freiheit,  Gleichheit 
und  Brüderlichkeit,  verlangt  ihre  National-Selbstständigkeit  in  politischer  Hinsicht,  da- 
mit sie  in  ihrem  Namen  als  romanische  Nation  gelte,  ihr  Vertreter  beim  Landlage  im 
Verhältnisse  zu  ihrer  Anzahl,  ihre  Beamten  in  allen  administrativen ,  richterlichen  und 
Militär-Zweigen  in  eben  demselben  Verhältnisse  habe,  und  sich  ihrer  eigenen  National- 
Sprache  in  allen  sie  betreffenden  Angelegenheiten  und  zwar  sowohl  in  der  Gesetzgebung, 
als  auch  in  der  Verwaltung  bediene.  Sie  verlangt  zugleich  eine  allgemeine  jährliche 
National-Versammlung  und  ein  permanentes  Nationalcomite.  —  In  den  gesetzlichen 
Acten  der  übrigen  ständischen  Nationen  Siebenbürgen's,  verlangt  sie,  in  deren  Sprachen 


*)  Die  Eidesformel  lautete:  „Ich  N.  N.  schwöre  bei  Gott  dem  Allniäohtigen.  Vater,  Sohn  und  heiligen  Geist, 
dass  ich  Sr.  Majestät  dem  österreichischen  Kaiser,  Grossfiirsten  von  SieLenbürgi'n,  Ferdinand  1.  und 
dem  erlauchten  Erzhanse  Oeslerreich  ewig  treu,  den  Freunden  Sr.  Majestät  und  des  Vaterlandes  Freund, 
und  den  Feinden  derselben  Feind  sein,  dass  ich  als  Romane  meine  Nation  behaupten  und  aus  allen  Kräf- 
ten gegen  jeden  Aiigriff  und  Beleidigung  aufgerechtem  Wege  stets  vertheidigen ,  nie  gegen  die  Rechte 
und  Interessen  der  r.imänischen  Nation  handeln,  sondern  meine  Religion  und  Sprache,  wie  auch  die 
Freiheit,  GleiclTheit  und  Briiderliclikeit  stets  bewahren  und  vertheidigen  werde.  —  Auf  diese  Grundsätze 
geslüt/.t.  werde  ich  alle  siebenbiirgisclieri  Nationen  achten  .  werde  aber  gleiche  .\chtung^  von  ihnen 
fordern.  Ich  werde  nicht  versuchen.  Jemand  zu  unterdrücken,  werde  aber  auch  nicht  dulden,  dass  ich 
oder  meine  Nation  von  Jemanden  unterdrückt  werde;  ich  werde  nach  Kräften  zur  Aufhebung  des  Frohn- 
wesen8(Jobagismus),  zur  Emancipation  der  Industrie  und  des  Handels,  zur  Beobachtung  der  Gerechtigkeit, 
zur  Beförderung  der  Wohlfarth  der  Menschheil,  der  romanischen  Nation  und  des  Vaterlandes  mitwirken 
So  soll  mir  Gott  helfen  u-ul  mir  das  ewige  Heil  geben,    Amen." 

»)  Die  betreffenden  Petitionen  vollständig  gesammelt  in  „Romanen  der  österreichischen  Monarchie."  Wien 
18.->0  bei  Gerold.  I.  und  II.  Heft. 


158 

• 

Romanen,    wie  sie  sich  selbst  nennen,  und  nicht  Olähok  und  Walachen   genannt 
zu  werden. 

2.  Sie  verlangt,  dass  die  romanische  Kirche  ohne  Unterschied  der  Confession, 
frei,  von  jeder  andern  Kirche  unabhängig,  mit  den  übrigen  Kirchen  des  Landes  in 
allen  Rechten  und  Vortheilen  gleichgestellt  werde.  Sie  verlangt  die  Wiederherstellung 
der  romanischen  Metropolie  (Erzbisthums)  und  der  jährlichen  Synoden  nach  dem  alten 
Rechte,  welche  sowohl  aus  geistlichen,  als  auch  aus  weltlichen  Deputirten  bestehen 
sollen,  und  in  welchen  die  romanischen  Bischöfe  frei  nach  der  Stimmenmehrheit  ohne 
Candidation  gewählt  werden  sollen.  —  Wenn  die  Bischöfe  der  übrigen  Nationen  und 
Confessionen  künftighin  als  Vertreter  ihrer  Kirchen,  Sitz  und  Stimme  auf  dem  Land- 
tage haben  und  ihre  Domcapitel  repräsentirt  >verden  sollen,  so  verlangt  die  romanische 
Nation  dieselben  Rechte  für  ihre  Bischöfe  und  Domcapitel. 

3.  Da  die  romanische  Nation  zum  Bewusstsein  der  individuellen  Rechte  der 
Menschheit  gekommen,  so  verlangt  sie  unverzüglich  die  Aufhebung  der  Roboten,  ohne 
alle  Entschädigung  von  Seite  des  zu  emaneipirenden  Landmanns,  sowohl  in  den  Ko- 
mitaten, Districten,  Stühlen,  als  auch  in  der  INIilitärgränze.  Sie  verlangt  zugleich  die 
Aufliebung  des  Zehents,  als  eines  ungerechten,  die  Landesökonomie  hemmenden  Con- 
tributionsmittels. 

4.  Sie  verlangt  die  Aufhebung  sämmtlicher  Zünfte  und  priviligirten  Handelskör- 
perschaften, mithin  die  vollkommene  industrielle  und  commerzielle  Freiheit. 

5.  Sie  verlangt  die  Aufhebung  der  Mauthen  und  jeder  andern  Hindernisse  des 
Handels  mit  den  Nachbarländern,  dann  die  Abschaffung  der  doppelten  Steuer  für  die 
aus  Mangel  der  inländischen  Hutweide  in  den  benachbarten  Donaufürstenthümern  aus- 
zuübende Viehzucht. 

6.  Die  Abschaffung  des  Zehents  der  Metalle,  die  im  Vaterlande  exploitirt  werden, 
und  die  gleichförmige  Berechtigung  der  Metallurgen  sowohl  als  auch  der  Urbarier  in 
Bezug  auf  das  Grubenfeld-Mass. 

7.  Yollkommene  Rede-  und  Pressfreiheit,  ohne  jede  Erlegung  einer  Kaution  von 
Seiten  des  Buchdruckers  oder  Schriftstellers. 

8.  Garantirung  der  persönlichen  Freiheit,  Associations-  und  Versammlungsrecht. 

9.  OefFentliches  und  mündliches  Verfahren  in  der  Rechtspflege'  und  Geschwornen- 
Gerichte  (Jury)  für  Strafgerichtspflege. 

10.  Allgemeine  Volksbewaifnung  oder  romanische  Nationalgarde  mit  Auflösung 
der  Gränz-Miliz.  Bis  zur  Realisiruns:  derselben  sollen  aber  die  Gränzer  verhältniss- 
massig  zu  ihrer  uralten  Seelenzahl  den  Dienst  machen,  und  ihre  eigenen  National- 
ofiiciere  haben. 

11.  Die  Ernennung  einer  gemischten  Commission  zur  Untersuclmng  und  Ver- 
handlung sämmtlicher  Klagen  der  Landleute  hinsichtlich  Ackerfelder,  Waldungen  und 
Territorial-Processe  und  diess  sowohl  in  den  Komitaten,  Districten,  Stühlen,  als  auch 
in  der  Militärgränze. 

12.  Gleiche  Dotirung  ihrer  Geistlichkeit  mit  jener  der  übrigen  Confessionen  und 
die  Errichtung  der  bischöflichen  Residenzen  und  Kalhedralkirchen  aus  der  Staatscasse. 


1 59 

13.  Dio  Errichtung  der  romanischen  Nationalschulen  in  allen  Dörfern,  Markt- 
flecken und  Städten,  technische  Institute,  Seminarien  zur  Bildung  der  Geistlichkeit, 
wie  auch  die  Errichtung  einer  romanischen  National-Universität  und  Dotirung  derselben 
aus  der  Staatskasse  im  Verhältnisse  zu  dem  contribuirenden  Volke,  dann  das  Wahl- 
recht des  gesammten  Lehrpersonals  und  vollkommene  Lern-  und  Lehrfreiheit. 

14.  Gemeinsames  Tragen  der  öffentlichen  Lasten  im  Verhältnisse  zu  dem  Be- 
sitze eines  jeden  Landbewohners  ohne  Ausnahme  und  die  gänzliche  Aufhebung  aller 
Privilegien. 

15.  Sie  verlangt,  dass  in  einer  allgemeinen ,  aus  allen  Nationen  Sicbenbürgen's 
bestehenden  constituirenden  Versammlung  eine  neue  Verfassung  nach  dem  Grundsatze 
der  Freiheit,  Gleichheit  und  Brüderlichkeit,  so  wie  auch  neue  Gesetzbücher  für  alle 
Zweige  der  bürgerlichen,  Straf-  und  Handels-Gesetzgebung  nach  demselben  Grundsatze 
verfasst  werden  sollen.  — 

16.  Die  romanische  Nation  verlangt,  dass  die  übrigen  mitwohnenden  Nationen 
auf  keinen  Fall  die  Frage  über  die  Union  Siehenbürgen's  mit  Ungern  in  Verhandlung 
nehmen  sollen,  so  lange  die  romanische  Nation  nicht  constituirt,  organisirt  und  in  dem 
gesetzgebenden  Hause  mit  Deliberaliv-  und  Decisiv-Stimmen  repräsentirt  wird,  widri- 
genfalls, wenn  der  Landtag  sich  in  die  Verhandlung  nnd  Entscheidung  dieser  Frage  ein- 
lassen sollte,  so  protestirt  sie  gegen  jeden  de  nobis  und  sine  nobis  zu  fassenden  Beschluss. 

Diese  sind,  Euere  Majestät,  die  gerechten  Wünsche  der  romanischen  Nation.  Sie 
bittet  daher  Euere  geheiligte  kaiserliche  Majestät,  dieselben  um  so  mchrallergnädigst  zu 
genehmigen,  als  sie  zeitgemäss,  billig,  gerecht  und  zur  Aufrechthaltung  des  Friedens, 
wie  auch  zur  Begründung  der  Wohlfahrt  unseres  theuren  Vaterlandes  von  höchster 
Bedeutung  sind ;  und  in  wie  weit  solche  mit  den  von  Euer  kaiserlichen  Majestät  an 
den  nächstkünftigen  siehenbürgischen  Landtag  erlassenen  kaiserliehen  Propositionen 
in  Verbindung  stehen,  väterlich  zu  verordnen ,  dass  vor  allen  andern  die  Angelegen- 
heit der  romanischen  Nation  zur  Verhandlung  gebracht  werden  solle.  Uebrigens,  in- 
dem wir  Euer  kaiserlichen  königlichen  Majestät  und  dem  erlauchtigsten  österreichischen 
Hause  ewige,  unverbrüchliche  Treue  und  Anhänglichkeit  geloben,  verbleiben  wir 

Euer  geheiligten   Majestät 

allprgetreueste  üiiterthaiien. 

(Folgen  die  Unlerscliriflen.) 

Blase  ndorf,  am  17.  Mai  1848. 

Die  romanischen  Deputirten  überreichten  am  30.  Mai  in  Innsbruck  diese  Petition 
dem  Kaiser  Ferdinand.  Da  indess  der  Klausenburger  Landtag  an  demselben  Tage  die 
Union  Siehenbürgen's .  mit  Ungern  beschloss  und  der  Kaiser  indess  der  Union  die 
allerhöchste  Bestätigung  ertheilt  hatte,  so  wurden  die  Deputirten  durch  die  kaiserliche 
Erklärung  am  11.  Juni  dahin  beschieden,  dass  durch  die  Union  Siehenbürgen's  mit 
Ungern  und  den  betrefTenden  (7.)  Gesetz-Artikel  des  ungrischen  Beichstags,  welcher 
ohne  Rücksicht  auf  Nationalität,  Sprache  und  Religion  allen  Einwohnern  Siehen- 
bürgen's dieselben  Freiheiten  und  Berechtigungen  ertheilt.   ihren  Wünschen  grössten- 


160 

theils  entsprochen  wurde,  ihre  künftige  Wohlfahrt  daher  nur  von  dem  Vollzuge  dieses 
GesetZies  abhänge. 

Uie  Romanen  machten  jedoch  eine  erneuerte  Vorstellung,  dass  durch  die  Union 
mit  Ungern  ihre  Nationalität  und  Sprache  in  ihrer  Entwicklung  gehindert  sei,  da  ver- 
möge der  ungrischen  (Jesetzartikel  nur  die  magyarische  Sprache  als  Staatssprache 
und  die  magyarische  Nation  anerkannt  wird,  und  halennlaher  wiederholt  um  die  Ge- 
nehmiiTung  der  in  der  frühern  Petition  ausgesprochenen  Wünsche;  worauf  am  23.  Juni 
1848  folgende  allerhöchste  Anwort  erfolgte: 

„Mit  hesonderem  Wohlgefallen  empfange  Ich  die  Versicherung  der  unerschütter- 
lichen Treue  Meiner  romanischen  Unterthanen  in  dem  mit  Ungern  schon  vereinigten 
Siebenbürgen  und  eröffne  Euch  im  Nachhange  Meines  am  11.  Juni  ertheilten  Beschei- 
des, dass  Eure  Nationalität  auf  den  Vorschlag  Meines  ungrischen  Ministeriums  durch 
ein  besonderes  Gesetz  gesichert  und  für  die  Errichtung  von  Nationalschulen  gesorgt 
werden  soll.  Die  von  Euch  gebetcne  Gleichstellung  der  griechisch  nichtunirten  Kirche 
mit  den  übrigen  Landeskirchen ,  so  wie  die  Deckung  Eurer  kirchlichen  und  Schulbe- 
dürfnisse auf  Staatskosten  sind  durch  den  20.  Gesetzartikel  —  die  gemeinsame  Be- 
steuerung durch  den  achten  —  die  Aufhebung  der  Roboten  und  des  Zehents  durch  den 
neunten  —  die  Pressfreiheit  und  Geschwornengerichte  durch  den  achtzehnten  —  die 
Volksbewaffnung  durch  den  22.  Gesetzartikel  des  letzten  ungrischen  Reichstages  be- 
williget. Mein  ungrisches  Ministerium  wird  Sorge  tragen,  damit  Eure  örtlichen  Klagen 
untersucht  und  erledigt,  —  Meine  romanischen  Unterthanen  bei  allen  Zweigen  der 
öffentlichen  Administration,  im  Verhältniss  zu  ihrer  Zahl  und  Fähigkeit  angestellt 
werden;  so  wie  Ich  hingegen  von  Euch  erwarte,  dass  ihr  Meiner  ungrischen  Krone 
treuergeben,  Alles  vermeiden  werdet ,  was  Uneinigkeit  erregt,  denn  nur  Eintracht 
mit  Euren  Mitbürgern  kann  Euch  den  Genuss  der  von  Mir  verliehenen  Freiheiten 
sichern,   der  Ich  Euch  mit  Meiner  königlichen  Huld  und  Gnade  gewogen  bleibe." 

Einige  Excesse  halten  indess  in  Siebenbürgen  die  Publicirung  des  Standrechtes 
von  Seite  des  ungrischen  Ministeriums  herbeigeführt;  das  von  der  Blasendorfer  Ver- 
sammlung gewählte  romanische  National-Comite  wurde  durch  wiederholte  Gubernial- 
Decrete  aufgelöst  und  mehrere  Mitglieder  desselben  verhaftet.  Die  Strenge,  mit 
welcher  Baron  Vay  als  ungrischer  iMinisterial-Commissär  in  Siebenbürgen  das  Stand- 
recht übte,  und  alle,  welche  sich  gegen  die  Union  aussprachen,  verfolgte,  und  die 
Geistlichkeit  und  angesehene  Romanen  zur  Unterschrift  dieser  Union  zu  bewegen 
suchte,  erhöhte  nur  die  Abneigung  der  Romanen  gegen  die  Verbindung  mit  Ungern, 
dessen  separatistisches  Streben  und  magyarische  Suprematie  täglich  klarer  hervortrat 
und  seit  dem  October  zur  förmlichen  Revolution  wurde.  Dieser  Unwille  der  Romanen 
sprach  sich  auf  der  grossen  Blasendorfer  Versammlung  am  16.  bis  25.  September 
deutlich  aus,  wodurch  diese  Versammlung  weder  die  Union  noch  das  ungrische 
Ministerium  anzuerkennen  beschloss,  und  direct  nur  unter  dem  Kaiser  und  dem  kaiser- 
lichen Ministerium  stehen  und  einstweilen  mittelst  des  General-Commando  die  aller- 
höchsten Befehle  empfangen  wollte.  — 


161 

Da  Kaiser  Ferdinand  in  dem  Manifeste  vom  3.  und  k.  October  das  ungrische 
Ministerium  sammt  dein  Reichstage  autlöste,  so  wurde  am  18.  October  laut  Prokla- 
mation des  commandirenden  Generals  Freiherrn  von  Puchner  Siebenbürgen  unter  das 
Kriegsgesetz  gestellt ,  um  dieses  Grossfürstenthum  gegen  den  Terrorismus  der  revo- 
lutionären Commissäre  zu  schützen  und  der  auf  die  höchste  Spitze  getriebenen  Auf- 
regung der  Nationalitäten  gegen  einander  ein  Ende  zu  machen. 

§.78. 

(FortsefZiUng.) 

Diu  Schilderung  des  nun  folgenden  Kampfes,  wobei  die  Romanen  um  die  Gleich- 
berechtigung mit  andern  Nationen  und  für  die  Einheit  der  österreichischen  Monarchie, 
welche  ihnen  die  orstere  gewährleistete,  theils  in  den  romanischen  Gränzregimentern, 
tlieils  im  Guerillakriege  mitwirkten,  gehört  der  Kriegs-  und  Revolutionsgeschichtc 
der  Jahre  1 8*V49  a» ;  die  Hauptereignisse  der  romanischen  Erhebung  und  die  erneuer- 
ten Wünsche,  zeigt  die  Petitionen  vom  25.  Februar  1849,  welche  sie  sammt 
einer  Denkschrift  an  das  Ministerium  überreichten. 
Euere   Majestät! 

Die  romanische  Nation  aus  dem  Grossfürstenthum  Siebenbürgen,  dem  Banate, 
den  anliegenden  Theilen  Ungern's  und  der  Bukowina,  welche  die  älteste  unter  den 
übrigen  Nationen  und  die  zahlreichste  in  dem  von  ihr  bewohnten  Landstriche  ist, 
indem  sie  vierthalb  Millionen  ausmacht,  war,  seitdem  diesen  Landen  das  hohe  Glück 
zu  Theil  geworden,  unter  die  milde  Regierung  des  Erzhauses  Oesterreich  zu  kom- 
men, stets  mit  unerschütterlicher  Treue  und  Anhänglichkeit  dem  erlauchten  Erz- 
hause ergeben,  hat  keine  Gelegenheit  verabsäumt,  ohne  thatsächliche  Beweise 
davon  zu  liefern,  und  kein  Opfer  für  die  Interessen  des  Staates  und  der  Dynastie 
gescheut,  obwohl  sie  von  den  übrigen  Mitnationen  unterdrückt  und  durch  die  Feu- 
dalgcsetze  seit  Jahrhunderten  von  allen  einer  Nation  zukommenden  Rechten  aus- 
geschlossen, ja  in  dem  letztverflossenen  Jahre  von  den  mit  separatistischen  Ten- 
denzen umgehenden  Magyaren  sogar  mit  dem  Untergange  bedroht  war. 

Als  diese  Fanatiker  sich  erkühnten,  die  Waffen  zur  Umstürzung  des  öster- 
reichischen Staates  zu  ergreifen,  war  die  romanische  Nation  die  erste  im  Osten 
der  Monarchie,  welche  ihnen  mit  aller  Energie  entgegentrat,  und  zwar:  1)  erklärten 
sich  die  Romanen  Siebenbürgen's  auf  der  Versammlung  zu  Blasendorf  am  15.  Mai 
vorigen  Jahres  gegen  die  magyarischen  Tendenzen ;  2)  erklärte  sich  das  Romanisch- 
Banater  Regiment  gleich  im  Monate  Juli  gegen  die  Massregeln  des  ungrischen  Mi- 
nisteriums und  für  die  Interessen  des  Gesammtstaales  und  der  Dynastie;  3)  nach 
einer  lange  gewünschten  Versammlung  erklärte  sich  das  erste  Siebenbürger  Romanen- 
Regiment  am  11.  September  nur  unter  der  unmittelbaren  Regierung  Sr.  Majestät 
stehen  zu  wollen ;  4)  kündigte  das  zweite  Siebenbürger  Romanen-Regiment  am  1 4. 
September  dem  ungrischen  Ministerium  den  Gehorsam  auf,  und  stellte  sich  unter 
das  österreichische  Kriegsministerium  und  bot  alle  seine  Kräfte  zur  Vertheidigung 
der  Integrität  dcM-  Monarchie  an;  5)  erklärte  sich  die  gesammle  Nation  am  25.  Sep- 
III.  21 


162 

tcmber  in  einer  grossartigen  Nati  onal- Versammlung ')  gegen  das  ung- 
rische  Ministerium,  proklamirtc  die  kaiserlich  österreichische  Constitution  und 
stellte  sich  unter  das  österreichische  Reichsministerium.  6)  Als  im  Monate  Oktober 
die  Siehenbürger  Magyaren  und  Szekler  sich  in  Masse  versammelten,  um  die  Re- 
bellion anzufangen,  bot  die  romanische  Nation  einen  Landsturm  von  195.000 
Mann  auf,  stellte  ihn  unter  das  Militär-General-Kommando  und  kompletirte  die  Sie- 
benbürger Linien-Regimenter  binnen  einem  Monate  mit  4000  romanischen  Rekruten; 
7)  ein  Gleiches  thaten  die  Ranater  Romanen ,  wo  sie  sich  zur  Formirung  des  3., 
4.,  5.  und  6.  Rataillons  selbst  anboten,  und  aus  dem  Provinciale  so  viel  Landsturm 
zur  Disposition  des  kaiserlichen  Militärs  stellten,  als  dieses  nur  für  nöthig  erachtete. 
In  diesem  Kampfe  hat  die  romanische  Nation  unzählige  Reweise  ihrer  Tapfer- 
keit, ihrer  reifen  Nationalität  und  unverbrüchlichen  Treue  gegen  ihren  gesetzinäs- 
sigen,  von  ihr  innigst  geliebten  Monarchen  gegeben,  obwohl  es  sie  andrerseits  Opfer 
gekostet  hat,  die  jede  andere  Nation  leicht  zur  Verzweiflung  gebracht  haben  würden ; 
besonders  da  der  Feind  seine  Angriffe  mit  immer  stärkerer  Macht  wiederholte,  hun- 
derte von  Dörfern  plünderte  und  zur  Asche  verwandelte  und  über  10.000  Menschen, 
ohne  Unterschied  des  Alters  und  Geschlechtes,  tödtete.  Die  mangelhafte  Rewaff- 
nung  (das  Volk  kämpfte  bloss  mit  Lanzen  und  Sensen)  war  ein  Hinderniss,  dass  der 
Krieg  bis  jetzt  in  diesem  Theile  der  Monarchie  noch  kein  Ende  nehmen  konnte,  den- 
noch lässt  die  Nation  den  Muth  nicht  sinken  und  jede  feindliche  Heimsuchung  vermehrt 
ihre  Treue  und  Anhänglichkeit;  sie  baut  auf  Gott  und  den  gerechtesten  der  Monar- 
chen, und  verachtet  den  Tod  für  die  Integrität  eines  Staates  und  die 
Erhaltung  des  Thrones  einer  Dynastie,  deren  Grundsatz  die  Gleich- 
berechtigung aller  Rürger  und  aller  Nationalitäten  ist.  Sie  bekämpft 
mit  der  einen  Hand  den  Feind  dieses  Grundsatzes  und  mit  der  andern  reicht  sie  Euer 
Majestät  die  Ritte  um  die  Ausdehnung  eben  desselben  Grundsatzes  aucli  auf  ihre 
Söhne.  Sie  erbittet  sich  ehrfurchtsvoll  und  mit  aller  Zuversicht  von  der  Gcrechlig- 
keit  Euer  Majestät: 

1)  Vereinigung  aller  Romanen  der  österreichischen  Staaten  zu  einer  einzigen 
selbstständigen  Nation  unter  dem  Scepter  Oesterreichs,  als  integrirenden  Theil  der 
Gesammt-Monarchie. 

2)  Selbstständige  National-Administration  in  politischer  und  kirchlicher  Hinsicht. 

3)  Baldige  Eröffnung  eines  allgemeinen  Congresses  der  ganzen  Nation  zur  Selhst- 
constiluirung,  und  zwar: 

a.  zur  Erwählung  eines  von  Euerer  Majestät  zu  bestätigenden  National-Obcrhauptes, 
dessen  Titel  ebenfalls  Euere  Majestät  zu  bestimmen  geruhen  werden ; 

b.  eines  nationalen  Administrations-Rathes  unter  dem  Titel  „Romanischer  Senat"; 

c.  eines  selbstständigen    von  Euerer  Majestät  zu  bestätigenden  Kirchenoberhanptes. 
dem  die  übrigen  Nationalbischöfe  untergeordnet  werden  sollen; 


•)  Es  waren  auf  dem  Freiheitsfelde  zu  Blaseudorf  über  fiO.OOO  Romanen  vorsanmiell ,  worunter  die  Vollts- 
anführer  Barnutin,  Diadu,  Jancu,  Lauriani,  Papin  u.  a.  ni. 


168 

d.  Äur  Oi'ganisirung  der  Gomoinde  und  Kreis-Administration  der  Romanen ; 

e.  zur  Organisirung"  des    Schulwesens  und  Errichtung  der   nothwendigen  BildungS- 
Anstalten. 

4)  Einführung  der  National-Sprache  in   allen  die  Romanen  betreffenden  Ange- 
legenheiten. 

5)  Eine  allgemeine  jährliche  Versammlung   der  ganzen  Nation  zur  zeitweisen 
erforderlichen  Besprechung  der  National-Intcressen. 

6)  Vertretung  der  romanischen  Nation  nach  der  Seelenzahl  bei  dem  allgemeinen 
österreichischen  Reichstage. 

7)  Bewilligung  eines  Organs  der  Nation  bei  dem  österreichischen  Reichsmini- 
sterium  zur  Vertretung  der  National-Interossen. 

8)  Euer  Majestät  mögen  geruhen,   den  Titel  eines  Grossherzogs  der  Romanen 
fortan  zu  führen. 

Euere  Majestät! 

Die  Nation ,  welche  so  viele  schwere  Prüfungen  durch  die  Dauer  von  Jahrhun- 
derten überstanden ,  durch  ihr  langes  Leiden  politisch  reif  geworden,  und  in  diesem 
letzten  Ereignisse  so  viele  glänzende  Beweise  einer  unerschütterlichen  Treue  gegeben, 
glaubt  sich  berechtigt  zu  Ansprüchen,  die  jeder  Nation  in  dem  österreichischen  Staate 
von  der  Höbe  des  Thrones  Euer  Majestät  nicht  allein  genehmigt ,  sondern  sogar  ver- 
kündet wurden.  Sie  kann  und  darf  keiner  andern  Nation  mehr  in  dem  gleich- 
berechtigten Staate  Euer  Majestät  untergeordnet  bleiben.  Sie  bittet  um  ihre  Ver- 
einigung zu  einem  selbstständigen  Gliede  der  Monarchie,  Kraft  des  Grundsatzes  der 
Gleichberechtigung  aller  Nationalitäten.  Nur  auf  diese  Art  wird  die  Nation  befriedigt 
und  in  den  Stand  gesetzt,  das  zu  sein,  wozu  sie  ihre  Zahl,  ihre  Abstammung,  ihre 
edlen  durch  den  Druck  der  Jahrhunderte  keineswegs  erstorbenen  Eigenschaften,  ihre 
eine  und  dieselbe  Sprache  in  Kirche ,  Literatur  und  Haus ,  ihre  geographische  Lage 
und  andere  Umstände  bestimmen,  ein  nothwendiges  Glied  zur  Aufrechthaltung  der 
Krone  Euerer  Majestät  und  der  österreichischen  Gesammtmonarchie. 

Mit  der  Versicherung  der  unverbrüchlichsten  Treue  und  Anhänglichkeit  im  Namen 
ihrer  Nation  unterzeichnen  sich  ehrfurchtsvoll  ihre  Bevollmächtigten 

EuererMajestät 

allergetreuesten  Unterthanen. 
(Folgen  die  Unterschriften.) 

Olmütz,  den  25.  Februar  1849. 

•  Noch  weiter  gehl  die  Petition  vom  12.  März  in  ihren  Wünschen,  deren  völlige 
Realisirung  sowohl  mit  der  historischen  Entwicklung,  als  dem  Neubau  des  österreichi- 
schen Staates  im  Widerspruche  stehen  würde. 

§.   79. 
b)   Franzosen. 
Mehrere  Franzosen  und  französische  Lothringer,  welche  in  den  Befreiungskriegen 
Ungern's  von  türkischer  Herrschaft  mitgekämpft  hatten,  Hessen  sich  in  verschiedenen 

21   • 


164 

Orten  sporadisch  nieder;  einige  ausgezeichnete  Männer  dieser  Abstammung  erhielten 
wegen  ihrer  Verdienste  das  Indigenat,  namentlich  erwarb  sich  Mercy  nebst  dem  Lor- 
beer des  Kriegsruhmes  auch  die  Palme  des  Friedens  durch  seine  thatkräftigen  und 
weisen  Anstalten,  womit  er  das  zum  Sumpf  und  Steppenland  verheerte  Banat  zu 
cultiviren  und  mit  ackerbautreibenden  Deutschen  imd  gewerbthätigen  Italienern  zu 
besetzen  begann  '). 

Doch  auch  einige  französische  Colonien  entstanden  in  dieser  Periode  auf 
dem  culturfähigen  Boden  des  Banates.  Im  Jahre  1769  bis  1771  errichtete  auf  Anord- 
nung Maria  Theresien's  der  Hofkammerralh  J.  Neumann  den  Pfarr-Ort  S.  Hubert 
sammt  dessen  Filial-Orten  Charleville  und  Solteur  (Secultura),  welche  grössten- 
Iheils  mit  französischen  Lothringern  nebst  mehreren  Deutschen  besetzt  wurden.  — 
Auch  in  Hatzfold,  Klein-Jecsa,  Albrechtsfeld,  Marienfeld,  Heufeld  u.  a.  Orten  wurden 
einige  französisch -lothringische  Familien  untergebracht').  In  der  Umgebung  von 
Deutschen  haben  sich  jedoch  die  gedachten  Orte  allmälig  beinahe  ganz  germanisirt. 

In  der  Bäcka  gab  es  eine  Colonie  Franzosen,  Lothringer  und  Luxemburger 
zu  Brestovac.  Doch  schon  Schwartner^)  bemerkte:  „Stark  mit  deutschen  Reichs- 
ländern vermengt  ist's  nicht  wahrscheinlich,  dass  ihre  Sprache  daselbst  perenniren 
wird."  Einzelne  französische  Familien  und  Individuen,  findet  man  namentlich  als  Er- 
zieher und  Erzieherinnen,  als  französische  Sprachmeister,  Kammerdiener  u.  dgl.  wohl 
in  Ungern,  wie  in  andern  Ländern  Europa's;  doch  scheint  sich  bei  dem  Aufschwünge 
der  magyarischen  Sprache  die  Zahl  derselben  im  Vergleiche  mit  dem  Anfange  dieses 
Jahrhunderts  eher  vermindert,  als  vermehrt  zu  haben. 

§.  80. 
•  c)  1  t  a  1  i  -e  n  e  r. 

Auch  von  dieser  Nation  hatten  viele  die  Befreiungskämpfe  mitgemacht  und  Ein- 
zelne davon  hatten  sich  in  Ungern  angesiedelt  *). 

Mehrere  Italiener  hatten  sich  um  die  Hebung  der  Industrie ,  um  den  Anfang  der 
Seidencultur  und  die  Fabrication  im  Banate  verdient  gemacht^),  von  wo  aus 
sie  bald  auch  nach  Slavonien  und  anderen  Theilen  Ungern's  sich  verbreitete").  Eben  so 

«)  Siehe  §.  3. 

*)  Siehe  das  chronologische  Verzeicliniss  zur  III.  Periode. 

«)  Statistik  des  Königreiches   Ungern,  I.  Th.  S.  140. 

»)  Vergleiche  Schwartner  a.  a.  Orten:  „In  den  grösseren  Städten,  besonders  in  den  Häusern  fler  Grossen, 
auch  auf  dem  flachen  Lande  findet  sie  (die  französische  Sprache)  mit  jedem  Tage  freieren  Eingang; 
und  auch  manchen  unglücklichen  Emigre  abgerechnet,  würde  doch  das  Aggregat  der  französischen 
Erzieher  und  Erzieherinnen,  der  französischen  Sprachmeister  und  Kammerdiener  und  der  Alles  de 
chambre  in  Ungern  eine  zwar  niclit  allzugrosse,  aber  doch  wahrhaft  interessante  Colonie  bilden." — 

5)  A.  a.  0.  An  den  Namen  Abbate  Rossi,  dem  Begründer  des  Seidenbaues  im  Banate,  Agostino 
Mazzucato  aus  Venedig-  dem  Seidenculturs-Director  Josephs  II.  784  —  90,  Bartolo  Zaneri,  da- 
maligem Maschinisten  etc.,  reiht  sich  in  neuester  Zeit  jener  Valero's,  der  in  Pest  eine  grosse 
Seiden-Fabrik  errichtete. 

«)  Die  erste  .Seidenfabrik  wurde  zu  Temes  var  (In  der  Fabriken-Vorstadt)  angelegt  und  das  erste  Stück 
Seidenzeuges,  das  zu  Karl  VI.  (III.)  Zeit  daselbst  gemacht  worden  war,  wurde  zu  einem  Messge- 
wande  verwendet.  Bald  hierauf  entstand  auch    eine  Seidenfabrik  zu  Versecz;  später  erhoben  sich 


165 

waren  Italiener  beim  Heissbaue  im  Banate  thätig- ;  doch  wurden  die  Reissfelder  aus 
Sanitätsrücksichten  wieder  aufgegeben. 

Von  ganzen  Gemeinden  kennen  wir  nur  Mereydor  f,  welches,  den  Namen  seines 
Gründers  tragend,  ursprünglich  von  Italienern  bezogen  wurde ')  (1728).  Im  Jahre 
1763  erhielt  der  Ort  einen  Zubau  von  143  Häusern,  worin  jedoch  Ileichseinvvanderer 
untergebracht  wurden;  seither  ist  allmälig  der  italienische  Laut  daselbst  verstummt. 

Auch  in  Jarmata,  Giroda,  Detta  etc.  «^irden  zu  Mercy's  Zeit  einzelne  italienische 
Familien  untergebracht. 

Einzelne  Italiener  mit  ihren  Familien  lebten  und  leben  noch  in  verschiedenen 
grösseren  Städten,  namentlich  in  Pest,  als  Rauchfangkehrer ,  Kaflehsieder  und 
Marqueur's,  als  Chocolatefabrikanten,  Gypsfiguren-Hausirer,  Material- Waarenhänd- 
ler,  Käse-  und  Salami-Krämer.  Auch  die  bis  in  dieses  Jahrhundert  herüberreichende 
Uebung,  den  GewGrzhändler  in  vielen  Orten  Ungern's  einen  Wäl schon  zu  nennen, 
stammt  wahrscheinlich  aus  der  älteren  Zeit,  wo  die  nicht  unbedeutende  Zahl  italie- 
nischer Gäste  (hospites  latini)  die  ungrischen  Städte  bis  an  die  Zipser  Karpathen  mit 
Gewürzen  und  Waaren  versah*). 


§.  81. 
d)    S  p  a  n  i  e  r. 

Analog  erscheint  als  ethnographische  Vereinzelung  in  Ungern  i'in  achtzehnten 
Jahrhundert  —  eine  spanische  Co  1  onie.  JNIercy  versetzte  nämlich  nachBecs- 
kerek  Spanier  aus  Biscaya,  die  den  Ort  Neu-Barcellona  nannten,  welche 
Benennung  jedoch  wieder  aufhörte,  da  diese  Fremdlinge  die  mit  den  schädlichen 
Dünsten  der  nahen  Moräste  geschwängerte  Luft  weniger  als  die  Eingebornen  ver- 
tragen konnten,  und  fast  alle  umkamen').  Die  übrigen  spanischen  Ansiedler,  welche 
in  Ofen  (Neustift),  Semlin  und  Panscsova  u.  s.  w.  in  der  vorigen  Periode  erwähnt 
wurden,  verloren  allmälig  ihre  Eigenthümlichkeit. 


auch  zu  Posega,  V'ukovär,  Bclovar  und  Esseg-g  kleinere,  und  unter  Joseph  II.  zu  Altofen  das  gruss- 
artige  Seidenfilatoriuin,  welches  —  ein  trauernder  Zeuge  von  dieses  Monarchen  missverslandenen  wohl- 
gemeinten Plänen  um  die  Cultur  Ungern's  —  als  Ruine  dasteht.  Auch  zu  Grosswardein,  Pest,  Presshurg 
entstanden  kleinere  Seidenzeugfabriken  und  vorzüglich  zu  Ketskemet,  St.  GeorgeiAerg  ,  im  Broder 
Regimente  etc.  beschäftigten  zieh  die  Bewohner  mit  Seidencultur.  Im  Jahre  1705  s(ieg  die  in  Ungern 
gewonnene  Seidenmenge  erst  auf  l'/a  Centner;  im  Jahre  17li9  lieferte  das  Illyricum  allein  17.000  und 
im  Jahre  1774:  20.000  Centner  in  Galettcn  nach  Wien;  in  Ungern  selbst  (mit  Ausschluss  von  Kroa- 
tien, Slavonien  und  dem  Banate)  wurden  im  Jahre  1782:  6396  Pfund  reiner  Seide  gewonnen.  Docli 
im  Jahre  1804  betrug  die  verarbeitete  Seide  in  Ungern  bei  200  Centner,  wovon  Pest  allein  auf  114'/, 
Centner  Anspruch  machte.  Vergl.  Schcdiuni  de  statu  praescnti  Fahricarum  et  Manufacturarum  in  Ilun- 
garia  atque  modo  promovendi  rem  scricani.  Magno.  Varad.  anno  1703.8  (übersetzt  in  U.M.  Grellmann's 
Statistik:  Aufklärungen  über  wichtige  Tlieilo  und  Gegenstände  der  österreichischen  Monarchie  II.  Bd 
S.  225—270)  mit  Schwartner's  Statistik  I.  §.  89,  S.  375  etc. 

')  Griselini  a.  a.  0.  S.  156  und  die  chronologische  Tabelle. 

-)  Schwartner  a.  a.  0.  S.  141. 

")  Griselini  a.  a.   0.  S.  15(i. 


166 

§.  82. 
e)  Briten  (Engländer). 
Mit  Ausnahme  weniger  einzelnen  Briten,  wie  Hamilton,  Buttler  u.  s.  w.,  welciic 
(las  ungrische  Indigenat  erhielten  (siehe  §.  85),  kamen  erst  in  den  letzten  Deccnnien 
einige  hundert  Söhne  Albion's  durch  die  Dampfschiffahrt  und  die  dadurch  hervor- 
gerufenen Schiffswerfte  und  Dampfmaschinen-Fabrik,  so  wie  durch  den  Bau  der 
Kettenbrücke  zwischen  Ofen  und  Pest  nach  Ungern.  Der  Leiter  dieses  Unter- 
nehmens, Tierny  Clark  —  ein  geborner  Engländer ,  hat  seinen  Namen  durch  dieses 
grossartigste  aller  Baumonumente  des  Kaiserstaates  auf  ungrischem  Boden  verewigt. 

§.  83. 
f)    G  r  i  e  c  h  e  n. 

Dass  Griechen  schon  seit  des  heiligen  Stephan's  Zeit  als  Künstler,  Baumeister, 
Handelsleute  etc.,  zahlreicher  aber  seit  der  Zerstörung  Konstantinopel's  nach  Ungern 
kamen,  wurde  bereits  erwähnt. 

Die  Griechen  (auch  Neu-Griechen  und  Macedonier  genannt)  bilden 
nirgends  in  Ungern  eine  unvermischte  Dorfgemeinde,  sondern  sie  leben  sporadisch  in 
den  Städten  und  Marktflecken  Ungern's,  der  Wojwodschaft  und  des  Temescher  Banates, 
so  wie  in  Slavonien  und  Siebenbürgen,  meist  als  Handelsleute  und  Krämer,  vorzüg- 
lich aber  in  grösseren  Handelsstädten ,  als  zu  Pest ,  Miskolcz ,  Semlin ,  Neusatz, 
Temesvär  etc. 

„Durch  ihre  Hände"  —  sagt  Schwartner  —  „gehen  die  meisten  Gelder  und 
Waaren,  sowohl  diejenigen,  welche  durch  Ungern  nach  der  Türkei  gehen,  als  auch  jene, 
welche  aus  der  Türkei  nach  Ungern  und  nach  Deutschland  gebracht  werden.  Natürlich 
wurden  dadurch  geschlossene  Handels-Compagnien  unter  ihnen  veranlasst,  deren  Mit- 
glieder von  Athen  und  Thessjilonichi  bis  Pest  und  Wien  sich  die  Hände  reichen,  und 
welche  abwechselnd  sieh  bald  einige  Jahre  bei  uns  aufhalten ,  bald  wieder  von  anderen 
abgelöst,  um  ihre  Familien  zu  besuchen,  und  für  jungen  Nachwachs  zu  sorgen,  wohl 
auch  um  bei  ihren  Vätern  begraben  zu  werden,  unter  Griechenland's  schönen  Himmel 
wiederkehren.  Der  Grosshandel  Ungern's  und  das  meiste  Geld  ist  in  ihren ,  der  soge- 
nannten Zinzaren  und  der  Juden  Hände,  und  ungeheuer  ist  das  Vermögen,  welches 
schon  mancher  raffinirte  Neugrieche  in  Ungern  aus  Nichts  sich  zu  verschaffen  wusste. 
Den  eigentlichen  Ackerhau,  eben  weil  sie  grösstentheils  unstät  sind,  und  dem  Staate 
nur  zur  Hälfte  angehören,  treiben  sie  nirgends,  mit  den  Serbiern  haben  sie  nichts  als 
die  Religion  gemein."  —  Seit  dieser  Zeit  hat  sich  wohl  in  der  Beschäftigung  und  dem 
Reichthume  der  Griechen  und  in  der  Zahl  der  griechischen  Pfarrgemeinden  ( 1 7)  nichts 
geändert  *)• 

Nach  Fenyes  leben  in  diesen  17  Pfarren  5280  Pfarrkinder  ').  Nimmt  man  aber 
Rücksickt  auf  die  griechisch  nicht  unirten  Pfarrsprengcl ,  wo  Griechen  mit  Romanen 


*)  Wir  erinnern,  dass  Freiiierr  von  Sina  diesem  Sliiiuine   aiigeliürt. 
-)  Fenyes  Statistik  I.  Bd.  S.  89. 


167 

iiiul  Maccdowaladicn  vermischt  leben,  so  dürfte  die  Zahl  der  Griechen  (mit  Einschluss 
der  iMacedowalachen)  in  runder  Zahl  bei  10.000  Seelen  betragen  \). 

Auch  in  Siebenbürg-en  hatten  sich,  seit  der  Besetzung  des  griechischen  Reiches 
durch  die  Osnianen,  Griechen  niedergelassen;  durch  die  erneuerten  Einfälle  flohen 
wiederholt  griechische  Familien  vor  der  despotischen  Herrschaft  des  Halbmondes  in 
die  Gebirge  Daciens.  — 

Als  die  Sachsen  —  durch  verheerende  Seuchen  und  Türkenkriege  deciinirt,  durch 
Brand  und  Plünderungen  in  ihrem  Vermögensstande  herabgesetzt  und  durch  fortwährende 
Kriegsdienste  dem  friedlichen  Handel  entzogen  wurden,  ging  der  Handel  mit  der  Tür- 
kei grösstentheils  seit  dem  siebenzehnten  Jahrhundert  in  die  Hände  der  Grie  ch  en 
über,  welche  unter  Räkoczi  11.  die  Handelscompagnicn  in  Her  mann  Stadt  und 
Kronstadt  schlössen,  und  eigene  Richter  ihrer  Nation  erhielten.  Durch  diesen 
Wohlstand  angelockt ,  kamen  von  Zeit  zu  Zeit  neue  griechische  Kaufleute  zu  ihren 
Landsleuten  und  einzelne  griechische  Familien  verbreiteten  sich  von  den  Stadien  hie 
und  da  auch  in  die  Dörfer. 

Die  Griechen  genossen  einer  bevorzugten  Stellung,  und  wurden  von  Nieman- 
den, als  von  der  allgemeinen  Hofkammer  und  dem  siehenbürgischen  Tbosaurariato  ab- 
hängig erklärt"). 

g)  A  1  b  a  n  e  r    oder  A  r  n  a  u  t  e  n. 

(Die  sogenannten  Clcmentiner')  im  Peterwardeiner  Generalat.) 

Als  nach  dem  Tode  Georg  Kastriot's  (Skanderbeg's)*)  Albanien  von  Murad  II.  unter- 
jocht und  grossentheils  zum  mahomedanischen  Glauben  gezwungen  wurde,  zog  ein  Thcil 
dieses  Volkes  (beiläufig  bei  2000  Albaner)  unter  Führung  des  muthigen  Clement, 
eines  Krißgsgenossen  Skanderbeg's  (1465)  mit  ihren  Familien  und  Habseligkeiten  in 
die  Gebirge,  welche  Albanien  von  Serbien  scheiden.  Hier  stifteten  sie  einen  kleinen 
Freistaat,  erwählten  ihren  Retter  Clement  zum  Oberhaupte  und  gaben  dem  Orte  den 
Namen  „demente,"  sie  selbst  aber  wurden  Clementiner  genannt.  Erst  nach  der 
Schlacht  von  Mohacs  wurden  sie  zur  Entrichtung  eines  Tributes  von  4000  Ducaten 
an  die  Pforte  gezwungen;  sieblieben  aber  ruhig  in  ihren  Gebirgen,  trieben  haupt- 
sächlich Viehzucht  und  vermehrten  sich  zu  einem  ansehnlichen  Volksstamme.  Im  Jahre 


')  Vergl.  die  Bevölkerungstabelle  (Rubrik:    Griechen). 

-j  Siehe  Art.  diaet.  anno  1609-1632.  -  Approb.  Const.  P.  III.  Tit.  52.  S.  93.  Comp.  Const.  S.  107  und  108. 
Art.  Novell.  XXXVI  anni  1791.  Nach  diesen  Gesetzen  müssen  die  haussässigen  Griechen  in  Rechts- 
sachen von  dem  ordentlichen  Or  ts  gerich  te ,  die  übrigen  hingegen  vor  dorn  h;-sond(-ren 
griechischen  Richter  erscheinen.  J.  M.  Callmann's  Statistische  Landeskunde  Siehenbürgcn's 
S.  32  mit  Bezug  auf  Huner's  Chartophylax  T.  II,  pag.  101.  M.  S. 

■■')  Vcrgl.  Windiseh-ungrisches  Magazin  II.  Bd.  S.  77  —  89  (mit  einer  Abbildung  eines  Clementiner  Paa- 
res) ;  Jos.  Freih.  v.  Hammer-Purgslall's  Geschichte  der  Osmanen.  VI.  Bd.  S.  494—497,  wo  eine  aus- 
führliche Beschreibung  der  bunten  Tracht  der  Clementiner  zu  finden  ist.  Spiridion  .lopovitsch:  Ethno- 
graphisches Gemälde  der  slavonischcn  INIililiir-Gränze  S.  148—151. 

")  Den  Namen.   ,.Iskandcr-Beg"  (Herr  Alexander)  legte  Murad  II.  dem  Kaslriot  hei,  während  er  als  Geissel 

bei   ihm  war. 


168 

1737  endlich  bewog  sie  der  griecliischc  Bischof  von  Belgrad  Arsenius  Joannovich  zur 
Auswanderung  nach  Serbien,  wozu  er  früher  schon  viele  bosnische  und  bulgarische 
Familien  beredet  hatte.  Bei  zwanzig  Tausend  dieser  Leute  versammelten  sich  wirklich 
an  dem  ihnen  bezeichneten  Orte  Wailowa  am  Flüsschen  Kolubra.  Indessen  war  das 
kaiserliche  Heer  unter  Befehl  des  Herzogs  von  Lothringen  und  des  Feldmarschalls  von 
Seckendorf  nach  Serbien  eingerückt.  Die  Türken  verliessen  Kragojevac ,  Kasonorac, 
Corgesevac,  Supelijag,  Bania,  Basna,  Isperlik,  Alexindcha.  Auch  Nissa  capi- 
tulirte  und  gelangte  mit  135  Kanonen,  50  Mörsern  und  einer  Menge  Mundvorrath  in 
die  Hände  der  kaiserlichen  Truppen. 

Von  Widdin  lief  die  Kunde  ein,    dass  daselbst  nur  4000  Mann  Besatzung  seien; 
die  Albaneser-Clementiner  wären  bereit,  die  Waffen  wider  die  Türken  zu  er- 
greifen. Khevenhiller  zog  gegen  Widdin,    das  die  Türken  durch  Verschanzungen   und 
Truppen  verstärkten,  während  das  kaiserliche  Heer  durch  Mangel  an  Brot  und  Fourage 
geschwächt ,     der   Vortrab    von   acht   Reiterregimentern  an   der   Brücke    eines   Mo- 
rastes durch  den  Kiala-Huseinaga  zurückgeschlagen  und  auch  Seckendorfs  Truppen 
gegen  Nissa  zurückgedrängt  wurden.  An  der  bosnischen  Gränze  hatte  Oberst  Lentulus 
Jenibasar  (Neumarkt)  besetzt,  und  Seckendorf  mit  Usidsa's  Einnahme  Zeit  verloren. 
Usidsa  capitulirte;    aber  zehn  Tage  darauf  ward  die  ganze  in  Waffen  aufgestandene 
Bevölkerung  der  bosnischen  Gränze,    die  '20.000  Clementiner  und   Baseler  zu 
Wallicwo  (Wailowa)  von  dem  10.000  Mann  starken  Heere  der  Türken  überfallen  und 
bis  auf  etwa  Tausend  Mann  niedergehauen')-  Unter  denjenigen,  welche  ihr  Leben 
durch  die  Flucht  retteten,  befanden  sich  etwa  300  Clementiner  mit  ihren  Fami- 
lien.   Sie  flüchteten  nach  Belgrad  und  dann  ,    weil  sie  sich  auch  hier  nicht  sicher 
glaubten,  über  die  Save  herüber.   So  kamen  sie  unter  der  Anführung  eines  Geistlichen 
Suno'^)  nach  Syrmien,  wo  sie  in  der  Gegend  von  Mitrovitz  sich  —  sechs  Stamm- 
geschleehter  (Fisz,  generationes)  stark — niederliessen  und  zwei  Dörfer  Hertkowce 
und  Nikince  an  der  Save  anlegten. 

Obschon  die  Clementiner  nun  an  hundert  Jahre  mitten  unter  Serben  wohnen,  und 
schon  durch  die  ganz  eigenthümliche  Verfassung  der  Militärgränze  mit  ihren  Nachharn 
in  einer  immerwährenden  Berührung  standen,  so  haben  sie  doch  bis  auf  den  heutigen 
Tag  ihren  merkwürdigen  Stamm  unvermischt  erhalten. 

Die  Sprache  der  Clementiner  ist  die  albanesische,  arnauti  sehe  oder 
skipetarische  *)  und  dem  Serben  ganz  unverständlich,  auch  scheint  es  die  durch 
römischen  und  griechischen,    auch  slavischen  und   türkischen  Einfluss   modilicirte  alt- 


')  V.  Hammer  a.  a.  0.  —  Die   Ilauplqueücn  über  diesen  Kiiegszug  sind:    Ordre   de  bataille  de  l'armee   de 

S.  A.  11.    le  Due  de  Lorraine  et  sous  Ics  ordres  du  General-Feldmarscliall  de  C.  de  Seckendorf,   in   den 

memoires   secrets   de    la  giierre  d' Ilongric  pcudant  les  campagnes  de  1737,1738,   1739  par  M.  leC.de 

Sclimettau  (der  darin  als  F.  Z.  M.  eine  Ileeresabtheilung  commandirte),  Francfort  1786. 

~)  Siino  bekam  den  Titel  eines  Erzbischofes  und  1800  Rfl.  jährliche  Pension  vom  kaiserlichen  Hofe  :  er 

lebte  zu  Essegg,  wo  er  177."i  starb. 
')  üie  Albaner  nennen  sich   selbst  SUipelaren,  ihre  Sprache  Skip  ;    der  Neu-Grieche  verwandelt  den 
Namen  AXjSavoTrjc  in  Apßavtryjc  und  Apvai^iryjc  ,  woraus  der  Türke:  Arnaut  bildet. 


169 

illyrische  Sprache   z.u    sein,    die  sich  folglieh  der  romanischen  Sprachfamilie  im 
weitesten  Sinne  anreiht. 

§.   85. 
h)  N  a  t  i  0  n  a  1  i  s  i  r  t  e   Romanen. 

(Im  weiteren  Sinne.) 
«.  Franzose»,  Lothringer  und  Niederländer,  welche  das  Iiidigcuat  erhielten   und  zwar: 

Im  Jahre  1715  mit  Art.  135:  Bernhardt  Felix  Ver nie r  de  Lugos,  Hofrath 
der  ungrischen  Hofkammer;  Franz  Joseph  von  Benaud,  k. k.  Oberst;  Philipp  Freiherr 
von  L  anglet,  k.  k.  Oberst;  Johann  Franz  von  Jaquet,  k.  k.  Oberst;  Franz  Joliann 
Dujardin,  k.  k.  Oberst;  Johann  Franz  von  Lulier,  k.  k.  Oberstlieutenant;  Karl 
Hubert  Oudaille,  k.  k.  Rittmeister.  Art.  136:  Otto  Joseph  von  Quarient,  Hof- 
kriegsrath  mit  seinem  Bruder  Christoph  Ignaz ,  niederösterreichischer  Regierungsrath. 

Im  Jahre  1723  mit  Art.  124:  Claudius  Florimundus  Mercy,  General  der  Caval- 
lerie  und  Commandant  des  Temesvärer  Districtes  wegen  Mitwirkung  zur  Befreiung  von 
der  türkischen  Herrschaft'). 

Im  Jahre  1729,  Art.  48:  Ferdinand  Anton  von  Laffert,  Hofrath  der  ungrischen 
Hofkammer. 


')  Gross  waren  auch  Merey's  Verdienste  um  das  Aufblühen  des  Temeser  Banates.  Wir  geben  liier  in 
letzterer  Beziehung  einige  Stellen  aus  Griselini's  Schrift  über  den  Banat  S.  152:  „Der  Feldraarschall 
Franz  Mercy,  damaliger  Gouverneur  dieser  Provinz,  besass  alle  Talente,  um  den  grossen  Plan  zu 
entwerfen  und  auszuführen.  Es  war  wesentlich,  anfangs  eine  militärische  Regierung  in  dieser  Provinz 
einzuführen.  Nach  dem  auf  die  Eroberung  von  Belgrad  in  den  letzten  Monalen  des  Jahres  1718  er- 
folgten Passarowitzer  Frieden  arbeitete  daher  Älercy  unter  dem  Prinz  Eugen  von  Savoyen  an  der  Quar- 
tiers- und  Posten-Eintheilung  für  die  Cavallerie  sowohl  als  Infanterie,  so  dass  das  Land  von  allen 
Seiten  vorzüglich  aber  von  der  Donau  her  und  den  walachischen  Gränzgebirgen .  gegen  Westen, 
sicher  gestellt  sein  möchte.    Alle  diese  Truppen  sollten  von  einem  zu  Temesvär  angestellten  General- 

Commando   abhängen,  in   der  Festung  selbst  aber  commandirto   der  Graf  Paul  AVallis. 

Um  den  Dienst  des  wahren  Gottes  wieder  herzustellen,  machte  man  damit  den  Anfang,  dass  die  Mo- 
scheen in  christliche  Kirchen  verwandelt  wurden.  — Aber  mitten  unter  den  lebhaftesten  An- 
stalten musste  Mercy  den  Bänat  (wegen  der  italienischen  Kriege  1719)  verlassen. Durch 

einen  Vergleich  mit  den  beiden  kriegführenden  Mächten  endigte  jedoch  dieser  Feldzug  nach  20  Monaten 
und  Mercy,  mit  den  kaiserlichen  Instructionen  und  Vollmächten  versehen,  konnte  sieh  dem  Banat  gleich 

anfangs  des  Jalires  1722  wiederschenken. ■ Er  vereinigte  unter  das  Generalcommando  des 

Banates  auch  einen  Theil  der  Eroberungen  in  Serbien,  und  um  in  beiden  eine  gute  Cameralverwaltung 
herzustellen,  theilte  er  dieses  in  drei,  den  Banat  selbst  aber  in  zwölf  Distrikte  ein.  Im  Banat  waren : 
Temesvär,  Becskerek,  Csanäd  oder  Sz.  Miklos,  Csakova,  Lugosch,  Verschez,  Lippa,  Facset,  Karan- 
sches,  Orsova  oder  Mehadia,  Pancsova  und  Ujpalanka;  in  Serbien:  Semendria,  Kolumbacz  und  Ne- 
godin.     Die  Gegend  von  Belgrad  hing    noch  von  der  Commandantscliaft  dieses  Platzes  ab. 

Jedem  dieser  Distrikte  stand  ein  Verwalter  vor,  der  in  dem  llauptorte  desselben  seinen  Sitz  und 
nach  den  Unlerabtheilungen  des  Landes  in  jedem  beträchtlichen  Orte  oder  Dorfschaft  einen  zuge- 
ordneten Unterverwalter  hatte ,    so  wie  in  jedem  Dorf  ein  Knees   oder  Schulz  und  immer  über  eine 

gewisse  Zahl  Dörfer  ein  Oberknees  war. • Unterdess  war  die  Einlhcilung    des  Banates 

in  so  viele  Distrikte  einmal  getroffen,  und  sie  finden  sich  in  der  topographischen  Karte  des  Landes, 
welche  der  General  Mercy  selbst  aufnehmen  liess,  und  welche  1728  zu  Wien  ausgegeben  worden  ist, 
richtig  angesetzt.  —  Aus  eben  dieser  Karte  ergibt-  sich,  dass,  wenn  die  weitläufige  Provinz  von  der 
einin  .Seite  wenige  Dörfer  und  bewohnte  Gegenden  hatte,  von  der  andern  Mercy  schon  besorgt  ge- 
wesen war  neue  zu  erbauen,  und  in  den  alten  die  Population  zu  vermehren,  indem  er  Kolonien  von 
Deutschen.  Italienern  und  Spaniern  berief. 

Dergleichen  neue  Orte  waren:  Weisskirchen,  im  Distrikte  von  l'jpalanka,  zugleicli  der  Sitz  dos  Ver- 
walters und  des  Obersten  eines  illyrischen  Ilegimenls.    welches  in  diesen  Gegenden  heruni  zerstreut 

in.  22 


170 

Im  Jahre  1741,  Art.  69:  AiUon  Karl  Auguslin  Graf  voa  Morcy  d'Argenteau, 
Fcldmarscliall-Lieutenant  und  k.k.  Kämmerer  in  Rücksicht  der  Verdienste  seines  Adop- 
tivvaters des  Claudius  Florimund  Mercy,  so  wie  seiner  eigenen  Verdienste  in  dem 
Türkenkriege  auf  Fürsprache  der  Königin  sammt   seinem  Sohn  Claudius  Florimund. 

Im  Jahre  1790,  Art.  72:  Karl  Graf  von  Clerfait,  General-Artillerie-Diroctor ; 
ferner  mit  Art.  73:  die  Freiherren  Karl  Durville  und  Joseph  Mesnille,  Graf  Anton 
Delamotte,  k.  k.  Oberst,  die  Grafen  Johann  Anton  und  Alois  Chaniare. 

Im  Jahre  1792,  Art.  21 :  Christian  Freiherr  von  Blainville,  Genoral-Feldwacht- 
meister;  Art.  2k:  Anton  und  Franz  von  Zasse,  wegen  der  militärischen  Vei'dienste 
ihres  Grossvaters  Bronszwik ,  der  Oberslwachtmeister  war.  Karl  Freiherr  von 
Toussaint. 

Im  Jahre  1805,  mit  Art.  7:  Franz  Graf  von  Desfours,  General-Feldwachtmeister. 

Im  Jahre  1827,  mit  Art.  41  :  Johann  Freiherr  von  Frimont,  General  der  Ca- 
vallerie;  mit  Art.  42  :  Karl  Freiherr  von  Vaulx,  Obersllieutenant;  Anton  Freiherr 
von  Cebrian,  Oberslwachtmeister  und  Kämmerer;  mit  Art.  43:  Johann  Karl 
Hennequin   de  Fresnel,   General  der  Cavallerie;  Ludwig  Graf  von  Folliot   de 


war,  ferner  St.  Peter,  Saderlak,  Neu-Becseno  va,  Vipecs  (Ujpees) ,  Detta,  Kuderitz, 
Bruckenau,  Guttenbrunn,  welches  mit  scliwäbiscliem  und  anderem  Reichsvolk  besetzt  wurde. — 
Mercy  dorf  erhielt  vom  Stifter  den  Namen,  und  Italicner  zu  Einwohnern.—  Nach  Neu-Arad  an  der 
Marosch  und  nach  Jarmala  versetzte  er  nicht  weniger  Deutsche,  so  dass  sie  von  den  Walachcn  abgesondert 
wohnten,  und  nach  Becskerek  endlich  gab  er  Spanier  aus  Biscaja,  die  den  Ort  Neu-Barcellona  nennten.'" 
Ueber  die  weiteren  Pläne  Mercy's  für  BodeneuKur  und  Industrie  sagt  Griselini  S.  24G :  „Sie  zu  erreichen 
rief  er  erfahrene  Ackerslente  und  geschickte  Manufakturisten ,  vorzüglich  Italiener  in's  Land,  die  er 
grossmüthig  unterstützte.  Den  ersteren  wurden  Ländereien  um  Mercydorf,  Giroda,  Jarmata, 
in  der  Gegend  von  Temesvär,  zu  Detta,  umWerschetz  und  Weisskirchen  angewiesen.  Man 
untersuchte  zuerst  die  Natur  des  Bodens  und  der  Lage,  worauf  die  Proben  im  Grossen  es  bestättigten, 
dass  dieses  Klima  hier  mehr,  dort  weniger,  alle  Producten  gibt,   die  nur  immer  unter  den  glücklichsten 

Himmelsstrichen  hervorkeimen.   Am  eifrigsten   war  man  auf  Waid    und  Färherrötbe. Ein 

gleiches  versuchte  man  mit  den  Kohlrüben,  um  aus  dem  Saamen  dieser  Pflanzen  ein  Oel  zu  erhal- 
Ign Der  Seidenbau  war  eine  Hauptabsicht.  Man  machte  die  ersten  Ver- 
suche mit  weissen  Maulbeerbäumen,  in  einem  grossen  Strich  Landes  amBegfluss,  ausserhalb  der  klei- 
neren Palanka,  aber  man  sah  gleich  anfangs,  dass  wenig  davon  zu  erwarten  war,  daher  gab  man  die 
ganze  Pflanzung  auf,  ohne  sie  nur  einzuimpfen  und  legte  dagegen  grössere  Pflanzungen  bei  Werschetz, 
Weisskircheu  und  melireren  Orten  dieser  beiden  Distrikte  an,  dessgleichen  auch  zu  Detta,  im  Distrikte 
von  Csakova,    zu  Guttenbrunn  unweit  Lippa,  kurz  überall,  wo  man  in  geringer  Entfernung  von  der 

Hauptstadt  trockenen  und  leichten  Boden  fand. Doch  Mercy's  Aussichtengingen  weiter. 

—  Um  Handwerker  und  Manufakturisten  anzuziehen  Hess  er  vor  der  Stadt  (Temesvär)  einen  Platz  aus- 
stecken, der  sich  bald  mit  volkreichen  Häusern  bedeckte  und  wo  man  unter  andern  eine  Papiermühle  mit 
allen  nüthigen  Maschinen,  Eisendrathzüge ,  alle  Arten  von  Kleinsohmieden  und  holländische  Oel- 
pressen  sah,  um  den  Kohlrübensaamen  zu  Gute  zu  machen.  —  Es  setzten  sich  hier  Silber-,  Zinn-, 
Messing-,  Eisen-  und  Holzarbeiter,  Schuhmacher  und  Schneider  .in.  Man  verfertigte  Hüte,  auch  goldene, 
silberne  und  seidene  Borten. —  Eine  Tuchfabrick  mit  aller  Zugehör  stieg  hervor,  um  die  Wolle 
des  Landes  zu  verarbeiten  und  nicht  weit  von  dieser  in  der  Gegend,  v,'o  die  ersten  Maulbeer- 
bäume gepflanzt  waren,  sah  man  unter  der  Aufsicht  eines  Mantuaners,  Abbate  Rossi,  sich  ein  Ge- 
bäude erheben,  wo  Zimmer,  die  Seidenwürmer  aufzuziehen,  Oefen,  die  Seide  zu  gewinnen,  Maschinen, 
sie  abzuwinden  und  aufzuspulen,  Webcrstüle,  sie  za  glatten  sowohl  als  fasonnirten  und  schweren  Zeu- 
gen zu  verarbeiten,  angelegt  waren." 

Die  weiteren  Verdiensie,  welclie  Mercy  durch  die  Anlegung  des  B  ega-C  a  n  al  e  s,  durch  die  Er- 
weiterung, Verschönerung  und  Befestigung  von  Temesvär,  Mehadia,  P.incsova,  Ujp.ilanka,  Kubin  and 
Ncu-Orsova  um  das  Banat  sich  erwarb,  besciircibt  Griselini  S.  159  -  162.  Mercy  endigle  ( ITUi)  vor  den 
Mauern  Parma's  sein  ruhmvolles  Leben. 


171 

Crcnneville.  Obersthofmeister  S.  k.  H.  des  Erzherzogs  Rainer;  Andreas  Freiherr 
von  Pley,  CJeneral-Feldwachtmeister ;  Lud.  Freiherr  von  Piret,  General-Feldwacht- 
nieister;  Ludwig-  Freiherr  von  Tige,  Oberstwachtmeister;  Art.  45:  Karl  und  Joseph 
Freiherr  von  Vasseiges,  letzterer  Obcrshvachtmeister,  ersterer  Rittmeister. 

Im  Jahre  1830,  Art.  15:  Heinrich  Graf  von  Belle  gar  de,  General-Feldmar- 
schall; mit  Art.  16:  August  Graf  Scgur,  Oberstwachtmeister. 

Im  Jahre  1836  mit  Art.  47:  Auguslin  Burgberg  du  Mont-Beaufor t,  Offi- 
zial  derk.k.  Staatskanzlei  und  seine  Brüder;  mit  Art.  49:  Rudolph  und  Eduard  V  i  ve- 
no t,  Söhne  des  Arztes  Vivenot,  wegen  der  Verdienste  ihres  Vaters. 

Im  Jahre  1840  mit  Art.  49:  Graf  Johann  und  Hugo  Huyn,  ersterer  Oberst- 
lieutenant beim  Quartiermeisterstabe,  dessen  Urgrossvater  bereits  im  Jahre  1697  das 
Indigenat  erhalten  halte;  mit  Art.  51 :  Ludwig  Graf  Messey  von  Brie  11  e,  Capi- 
tän;  Gottfried  Baron  Mattencloit,  pensionirter  Hauptmann;  oiitArt.  52:  Johann 
V  e  s  q  u  e  von  P  ü  1 1 1  i  n  g  e  n ,  Ilofrath. 

ß.  Italiener,  Spanier  und  Portugiesen,  welche  das  ungrischc  Indigenat  erliielteu. 
Im  Jahre  1715,  mit  Art.  130  wurde  in  Anerkennung  des  um  Ungern  hoch  ver- 
dienten heldenmüthigen  und  sieggekrönten  Prinzen  Franz  Eugen,  Herzoges  von 
Savoyen  und  Piemont'),  k.  k.  Hofkriegsrathspräsidenten  und  GcneralUeutenant 
sämmtlicher  k.  k.  Armeen,  insbesondere  in  Rücksicht  des  folgenreichen  Sieges  bei 
Zenta  an  der  Theiss  im  Jahre  1697,  sammt  seinem  Neffen  dem  Prinzen  Emanuel  von 
Savoyen  auf  freien  Antrag  der  Stände  in  die  Zahl  der  Eingebornen  mit  einmülhigem 
Wunsche  aufgenommen  und  zwar  mit  Nachsicht  der  Taxen  von  1000  Stück  Du- 
caten;  mit  Art.  132:  Joseph  Folch,  Reichsgraf  von  Cardona,  Erill  und  Boria, 
Obersthofmeister  der  Kaiserin-Königin,  mit  seinem  Bruder  Anton,  Grafen  von  Erill 
und  Moncaio,  und  dessen  Sohne  Ludwig;  mit  Art.  133:  Herkules  Joseph  Ludwig 
Turin etti,  Markgraf  von  Pric  und  Pancalieri,  Graf  von  Pisini,  Castelnuovo  etc., 
geheimer  Rath;  Hieronymus  Marquis  de  Rofferano,  geheimer  Rath;  Rochus  von 
Stella,  Feldmarschall-Lieutcnant  und  Hofkriegsralh;  mit  Art.  134:  Jakob  Marquis 
Cusani,  Hofkriegsrath  und  General  der  Cavallcrie;  Herkules  Pius  von  und  zu 
Montecuccoli,  Kämmerer,  Hoflvricgsrath  und  Feldmarschall-Lieutenant;  Jul.  Vete- 
ran i,  General-Feldwachtmeister;  mit  Art.  135:  Bartholomäus  von  T  in  ti,  Director 
des  Salzwesens  in  Schlesien;  Johann  Baptist  Bartolotti,  niederösterreichischer 
Reffierunffsrath  und  Saünen-Director  mit  seinen  Söhnen  Karl  Ludwig  und  Johann 
Baptist;  Manfredi  Johann  Baptist  Freiherr  von  Zuanna,  Hofkammersecretär ,  mit 
seinem  Bruder  Jakob;  Anton  von  Conti,  Oberstwachtmeister;  mit  Art.  136:  Anton 
Romani,  Consistorialrath  und  Syndicus  der  Wiener  Universität;  Johann  Peter 
Passardi  sammt  seinen  Söhnen. 


')  Sieh  die  „Bclenchlung  der,  in  neuerer  Zeit,  im  Druck  ersctuenencn  Schriften  des  Prinzen  Eugen  von 
Savoyen''  von  Heller,  Major  des  k.  k.  General-Quarliermeisterstabes  ,  in  der  österreichisch-militä- 
rischen Zeitsohrift  J.ilirg.  1847,  Heft  VI.  etc. 

22* 


172 

Im  Jahre  1723,  mit  Art.  128:  Johann  Georg  Manage  tta,  k.k.  Ratli  und  gelieimer 
Referendar  mit  seinen  Söhnen  Johann  Joseph  und  Philipp  Jakoh  mit  Nachsicht  der  Taxe. 

Im  Jahre  1741,  Art.  67:  Prinz  Franz  von  Modena,  Reggio  und  Mirandola, 
Herzog,    ausgezeichnet  in  der  Expedition  gegen  die  Pforte  im  Jahre  1739. 

Im  Jahre  1751,  mit  Art.  40:  Fürst  Livius  von  Odescalchi,  in  Rücksicht 
der  Verdienste  seines  Oheims  des  Papstes  Innocenz  II.,  und  jener  des  Livius  von 
Odescalchi,  hei  verschiedenen  Gelegenheiten,  namentlich  hei  der  Belagerung  Wien's 
1683,   um  den  Schutz  der  Christenheit,  so  wie  seiner  eigenen  Verdienste  wegen. 

Im  Jahre  1790,  mit  Art. 72:  Johann  Graf  von  Soro,  Feldmarschall-Lieutcnant 
und  Festungscommandant  von  Temesvär;  mit  Art.  73:  Graf  Adelmann  Petazzi: 
Johann  Nep.Bonazza;  mit  Art.  74  :  Friedrich  Marquis  von  Manfredini,  k.k.  Käm- 
merer, geheimer  Rath  und  Geueralwachtmeister,  wegen  seiner  Verdienste  um  die  Er- 
ziehung des  Erzlierzogs-Reichspalatins  und  der  übrigen  Herren  Erzherzoge  und  seiner 
besonderen  Vorliebe  für  die  ungrische  Nation,  mit  Nachsicht  der  Taxe. 

Im  Jahre  1792,  mit  Art.  20:  Die  Grafen  Franz  und  Joseph  Collbredo,  der 
erste  geheimer  Rath  und  Conferenzminister,  der  zweite  wirklicher  geheimer  Rath ;  mit 
Art.  21 :  Karl  Graf  von  Pellegrini,  General;  Peter  Freiherr  von  Bolza,  Ritter  des 
Maria-Thercsienordens  und  Oberstlieutenant,  wegen  seiner  Verdienste  im  Türkenkriege : 
Camill  Graf  von  Lamberti,  General-Feldwachtmeister. 

Im  Jahre  1796,  mit  Art.  32:  Joseph  Graf  von  Ferrari,  General  der  Artille- 
rie. Theresienordensritter  und  geheimer  Rath,  wegen  seiner  61jährigen  Militärdienst- 
leistung, mit  Nachsicht  der  Taxen. 

Im  Jahre  1802,  mit  Art.  34:  Alois  Marquis  Manfredini,  wegen  der  Aus- 
zeichnung seines  Bruders,  gegen  die  halbe  Taxe. 

Im  Jahre  1827,  mit  Art.  42:  Leopold  Graf  von  Spannocehi,  Kämmerer;  mit 
Art.  43:  Eduard  Marquis  Pallavicini,  Kämmerer. 

Im  Jahre  1836,  mit  Art.  47:  Paul  GrafBrigido,  Oberstvvachtmeister ;  Johann 
Sardagna,  Capitän;  Johann  Freiherr  Paccassi,  sammt  seinen  Brüdern  Karl, 
Joseph  und  Heinrich;  mit  Art.  45:  Christoph  von  Migazzi,  Cardinal;  Fürst 
Rudolph  von  C  o  1 1  o  r  e  d  o  ,  wirklicher  geheimer  Rath  ;  Emanuel  Herzog  von 
Sylva  Tarouea,  geheimer  Rath;  Marchio  Anton  von  Clerici,  Kämmerer;  mit 
Art,  46:  Franz  de  Villana  Perlas,  Oberstküchenmeister;  Eudcmius  von  Casti- 
g  1  i  0  n  i ,  General-Feldwachtmeister. 

Im  Jahre  1840,  mit  Art.  52:  Rudolph  Bardina,  pensionirter  Hauptmann;  Karl 
Ballarini,  Oberst. 

7.   Engländer,  Schottländer  und  Irläuder,    welche  das  ungrische  Indigenat    erhielten. 

Im  Jahre  1715,  mit  Art.  133:  Jakob  von  Hamilton,  geheimer  Rath;  mit  Art.  134 
Graf  Johann   Ludwig  von  Rüttler;    Daniel  Erasmus  Freiherr  von  Huldenbergh , 
ausserordentlicher  Gesandter  von  Britanien  und  geheimer  Rath  des  Herzogs  von  Braun - 
schweig:  Job.  Theodor  von  Imbsen,   k.  k.  Cabinels-  und  des  goldenen  Vliessordens- 
Secretär:    mit   Art.    136:   Johann   vonNolfen.   und  Johann  Michael  vonSchilson. 


173 

Im  Jahre  1827,  mit  Art.  41  :  Graf  Laval  von  Nugent,  k.  k.  Feldmarschall- 
LJeuteiiant,  und  mit  Art.  42:  Freiherr  von  Kavanagh- ßally  ane,  k.  k.  Oherst 
und  Militärreferent  beim  HoCkriejrsrathe. 


B.  Asiatische  Stämme. 
1.   üngrischer   St  am  in. 

a)  Magyaren. 
§.  86. 

Uiio-rischc  Niederlassungen  und   Colonicn  nach  der  Vertreibung-  der  Türken. 

(Im  achtzehnten  Jahrhunderle.) 

Nach  dem  Zwecke  und  Umfange  dieses  Werkes  kann  keine  Rede  sein  von  der 
Geschichte  des  ungrischen  Stammes,  in  allen  seinen  historisch-politischen  Beziehungen, 

^velche  da  der  ungrische  Adel  grossentheils  die  politisch-berechtigte  Nation  reprä- 

sentirte gleichbedeutend  mit  der  ungrischen  Reichsgeschichtc  wäre ;  vielmehr  wer- 
den wir,  unserer  Aufgabe,  der  "Skizze  einer  Bevölkerungs-  und  Colonialgeschichte 
Uno-ern's,  gelreu,  von  der  Wiederbevölkerung  Ungern's  nach  der  Ver- 
treibun»-  der  Türken,  oder  von  den  Niederlassungen,  Translocationen  und  Co- 
lonien  der  Magyaren  im  eigenen  Lande,  dann  von  der  Entstehung  der  jetzigen 
ungrischen  Sprachinseln  in  nichtmagyarischem  Sprachgebiete  und  den  ungrischen 
Hauptstämmen,  in  ganz  kurzen  Umrissen  sprechen,  wobei  wir  zur  Ergänzung  des 
skizzirten  Stammbildes  auf  den  am  Schlüsse  dieser  Periode  folgenden  Rückblick  über 
den  Einfluss  der  verschiedenen  nichtmagyarischen  Nationalitäten  iu  Ungern  auf  die 
Magyaren,  so  wie  auf  den  Aufsclnvung  der  ungrischen  Nationalität  und  Sprache  in 
den  letzten  Decennien  verweisen. 

Schon  bei  der  Darstellung  der  anderen  Volksstämme  wurde  die  Verwüstung  des 
Ungerlandes,  namentlich  der  Niederungern  an  den  Donau-  und  Theissgogenden  und  des 
Banates ,  und  deren  menschenleere  Oede  bei  der  Rückkehr  jener  Gebiete  unter  das 
Haus  Oesterreich  in  den  Jahren  1699  und  1718  theilweise  geschildert*). 

Eben  diese  Niederungen  wurden  (mit  Ausnahme  des  Banales,  der  Backa,  des 
Tolnaer  und  Baranyaer  Komitates,  des  Piliser  und  Waizner  Bezirkes,  wo  vorwiegend 
Deutsche  und  Slaven  in  die  verlassenen  Sessionen  einrückten),  grossentheils  wieder 
allmälig  durch  eine  Vorrückung  der  Magyaren  von  den  weniger  entvölkerten 
obern  nach  den  untern  Gegenden  besetzt  und  dadurch  die  decimirte  magyarische 
Bevölkerung  allmälig  ergänzt.  — 

In's  Pester  Komitat  kamen  vorzüglich  Magyaren  aus  dem  Neograder.  Heve- 
ser  und  Borsoder  Komilate  und  aus  Jazygitn  und  Kumanien.  In"s  Tolnaer,  aus  dem 
Veszprimer,  Sümegher  und  Raaber.    in  die  Comorner.    aus  dem  Neutraer  und  Gö- 


')  III.  Periode  §.  2.  10.  S*.  kb,  51 -J4,  60-69, 


174 

inörer  Komitate,  in  ^le  Bo droger  Gespannschaft  (den  oberen  Theil  der  Backa)  aus 
dem  Pester  Komitate  und  aus  Jäsz-Kumanien  ^). 

Schon  in  der  vorigen  Periode  haben  wir  Ungern  (Hungari)  als  Gäste   (hospi- 
tes)  —  welche  vom  Lande  in  die  königlichen  Städte  und  Tavernicalorte  ziehend  an  den 
Bürger-  und  Gast-Rechten  Theil  nahmen  —  urkundlich  nachgewiesen,    z.  B.  im  Bar- 
ser,  Neutraer,  Presshurgei",  Comorner  und  Marmaroser  Komitate,  so  wie  in  Slavonien  *). 
Doch  auch  in  dieser  Periode  geschahen  Colonisationcn  mit  Magyaren  auf  königlichen 
Cameral-Gütern.    So  wurde  z.  B.  Apälfalva,  welches  1661  im  Arader  Cameralbezirke 
von  katholischen  Ungern  und  Slavoniern  angelegt  worden  war,  eben  so  bald  eine  blühende 
Colonie,  deren  Gedeihen  den  Ansiedlungscommissär  Cothmann  veranlasste,  den  Antrag 
zu  stellen,  auch  in  der  Backa,  Ungern  nebst  lllyriern  (Serben)  anzusiedeln.  Eben  so  ge- 
diehen das  1742  von  Ungern  und  Slavoniern  bezog'ene  Bezdan  und  das  früher  illyrische 
Dautova,   welches    1762  von  Magyaren  aus   den   oberen  Komitaten  bezogen,  bald 
eine  wohlhabende  Colonie  gab.  Militics  (damals  Magyar,  jetzt  Nemet,  M.)  bei  Zomhor 
hatten   ungrische  Edelleute  erbaut  und   bezogen.  —    Später  ward  wohl   die  deutsche 
Colonisation  auf  Cameralgütern  vor  deren  Impopulirung  mit  Magyaren  vorgezogen : 
doch  war  selbst  Kaiser  Joseph  der  einheimischen  Colonisation  in  Ungern  nicht  ab- 
hold^), und  einzelne  Beispiele  von  Ansiedlungen  von  Ungern  sind  nachweisbar;  z.B.  in 
Rittberg,    wo  an  die  Stelle  der  entwichenen  Deutschen  (im  Jahre  1790)  34  junge 
magyarische  Ehepaare  aus  Havecz  im  Abaujvärer  Komitate  einzogen,  deren  Nachkommen 
sich  mitten  unter  Fremden  eihielten;  dann  Temerin,  ein  bedeutender  Marktflecken 
an  den  Römerschanzen  der  Backa,  ebenfalls  von  Ungern  bewohnt,  mitten  unter  Serben 
und  Schwaben,  wurde  schon  im  vorigen  Jahrhunderte  ein  ansehnlicher  Marktflecken. 

§.  87. 

Magyarische  Spracliinsehi  aus    älterer  Zeit. 

Die  Magyaren  bewohnen  die  mittleren  Ebenen  in  ziemlich  compactem  Zusammen- 
hange, jedoch  mit  deutschen  und  slavischen  Sprachgruppen  in  ihrer  Mitte,  ohne  dass  sie 
selbst  bedeutende  Inseln  in  fremden  Sprachgebieten  bilden.  Die  wenigen  magyarischen 
Eilande,  welche  ausser  den  erwähnten  Colonlen  Rittberg,  Temerin  etc.  bestehen,  dürften 
Ueberreste  der  früheren  Periode  sein,  wo  die  ungrische  Sprachgränze  noch  weiter  nach 
Westen  und  Südosten  reichte  *).  So  hatten  Fels  ö  und  Also  Eör  (Ober-  und  Unter- 
warth)  im  Eisenburger  Komitate  urkundlich  nachweisbar  schon  im  Jahre  1327  eine  Be- 
völkerung von  privilegirlcnGränzwächtcrn  (Eör),  und  noch  erinnern  Namen  und  Mundart 
dieser  Sprachinsel  an  die  Szekler-Abkunft.  Auch  Also-  und  Felsö-Pulya  scheinen  Ueber- 
reste des  altmagyarischen  Sprachgebietes  zu  sein.  Von  Huszt,   Visk  und  Tecscö  in 


')  Vergl.  über  die  einzelnen  Niederlassungen' die  Komitals-  undFfarrprotokoUe  mit  M.  Bei  Not.  Tom.  I— IV, 
Finycs  Magyarorszagoaket  allapotja  I  —  111,  dann  der  vorliegenden  Skix/.e  III.  Periode  §.  3  und  it. 
uud  die  chronologiscli-etlinograpliische  Tabelle  am  Scblusse  der  Periode. 

«)  Siebe  II.  Periode  §.  101  —  106. 

»)  III.  Periode  §.  3. 

»)  Siehe  Cod.  dipl.  Vlll.  HI.   178  ujd  II.  Peiiude  §.  20,  dann  die  thronologiscbe  üebcrsicbl  S.  2(J5. 


175 

der  M;irmaros  lässt  sich  auch  die  magyarische ,    mit  Deutschen  und  Slaven  gemischte 
Bevölkerung  his  in's  vierzehnte  Jahrhundert  zurückführen  %  — 

Auch  die  von  reformirten  Ungern  bewohnten  Ortschaften  in  Slavonien:  Retfalu 
(hei  Essegg),  dann  Sz.  Lasziö  und  Haraszti,  sammt  Korogy^)  in  Syrmien 
reichen  noch  in  die  frühere  Periode.  Hier  sollen  einst  die  ungrischen  Orte :  Bajaf;.lva. 
Beczencz,  Györgyfalva,  Kölgyes,  Mosogny,  Nebojsza,  Szeröcze,  Szöllöcze,  Szöes, 
Tamasi  und  Ujfalu  bestanden  haben,  welche  aber  theils  durch  die  Kuruzzenkriege, 
theils  durch  die  Türkenkriege  ihre  magyarische  Bevölkerung  verloren  und  grossen- 
theils  zerstört  wurden.  Nur  die  Bewohner  von  Retfalu ,  Sz.  Lasziö  ,  Haraszti  und 
Korogy  retteten  sich  durch  die  sumpfige,  schwevzugänglichc  Lage  ihrer  Orte.  — 
In  Anbetracht  des  langen  Bestandes  dieser  reformirten  Orte  in  Slavonien ,  wurde  zu 
Gunsten  derselben,  mit  Art.  26,  §.  14  vom  Jahre  1790*),  eine  Ausnahme  bezüg- 
lich der  Ausschliessung  der  Reformirten  und  Evangelischen  aus  Slavonien  gemacht. 
Auch  die  magyarischen  Bewohner  der  Oberstadt  Essegg,  dann  jene  von  Valpö,  Le- 
gräd,  Csakathurn  u.  s.  w.  in  Kroatien  weisen  auf  längere  Existenz  in  jenen  Orten,  ob- 
wohl sie  nach  Vertreibung  der  Türken  magyarischen  Zuwachs  erhielten. 


§.  88. 
Neuere  Aiisicdlungen  der  Magyaren. 

Selbst  in  neuerer  Zeit  kamen  Colonisirungen  derUngern  auf  Cameral- 
Gütcrn  in  Antrag.  Im  Jahre  1834  bewarben  sich  250  adelige  reformirte  Familien  zu 
Duna  Sz.  György  im  Tolnaer  Komitate  um  derartige  Ansiedlung. 

Die  allgemeine  Hofkammer  zeigte  sich  geneigt,  sie  auf  Banater  Cameral-Sessionen, 
jedoch  unter  der  Bedingung  einzutheilen,  dass  sie  sich  verpflichten ,  nach  Verlauf  der 
bestimmten  Freijahre  die  öifenüichen  und  Urharial-Leistungen  gleich  andern  Colonisten 
zu  übernehmen.  Da  sie  jedoch  erklärten,  beisammen  bleiben  zu  wollen,  und  der  Land- 
tagsartikel 18  vom  Jahre  172.'?  nur  die  Wiederbevölkerung  solcher  Prädien  befiehlt 
die  auch  mit  steuerpflichtigen  Inwohnern  besetzt,  und  unter  die  Porten  gezählt  waren, 
so  unterblieb  die  beantragte  Colonisining. 

Das  Gleiche  hatte  Statt  hinsichtlich  des  Ansuchens  der  adeligen  Gemeinde 
von  Aporka  um  Aufnahme  in  die  Raczkever  Patri  monial-Her  rs  chaft,  auf 
das  Prädium  Adäts,  oder  auf  ein  Cameral-Gut.  Sie  wurde  1825  und  1843  abgewiesen. 
—  Obgleich  der  Landtagsartikel  11  vom  Jahre  1832/6  die  Freiheiten  jener  Adeligen, 
die  griindherrliche  Urbarialgründe  besitzen,  beschränkt,    so  war  die  Kammer  doch 


')  A.  a.  0.  §.  103. 

»)  Die  Filialien  des  Pfarrortes  Korogy,  -  A  n  t  i  n  nnd  Tordincza  sind  zwar  auch  reformirl ,  die  Be- 
wohner reden  jedoch  serhisch  (Das  einzige  Beispiel  von  reformirten  Serben!).  Die  Reformirten 
reden  ungrisch,  mit  illyrischen  VV^ortcn  vermischt. 

«)  Praeterea  illae  aliquot  in  inferiori  Sclavonia  posscssiunes,  partim  Augus'anae,  partim  Helveticae  con- 
fessionis  addictae.  nitro  etiam  non  modo  nnlla  ratione  molestentur,  sed  et  in  libero  Beligionii  extr- 
citio.  ea,  qua  nunc  fruuntur  liberlate.  nitro  relinquantur. 


176 

nicht  geneigt,  Edelleute  als  Colonislen  aufzunelinien,  da  die  noch  immer  vorwiegenden 
Vorrechte  derselben  im  Vergleich  mit  der  Behandlung  unadeliger  Urbarialislcn 
Schwierigkeiten  befürchten  Hess.  — 

Die  Gemeinde  von  Nagylak  im  Csanäder  Komitatc  hatte  eigenmächtig  das 
Prädium  Pitväros  colonisirt.  Im  Jahre  1840  baten  diese  Colonisten  um  Ver- 
leihung von  100  Bauernansässigkeiten.  In  Rücksicht  des  traurigen  Zustandes,  in 
welchen  diese  Colonisten  durch  Anstiftung  gerathen  wären,  wurde  im  Jahre  1843 
die  Belassung  der  Pächter  auf  Pitväros  unter  der  Bedingung  gestattet*),  dass  sie 
sich  zum  Tabakpflanzen  herbeilassen.  Die  Colonisten,  bei  2700  Seelen  stark,  in 
255  Häusern  wohnend,  erwiederten,  dass  sie  nichts  vom  Tabakbau  verstehen,  und 
baten  entweder  um  4000  Joch  oder  wenigstens  um  Ueberlassung  von  1000  Joch  zur 
Waide,  nebst  der  Orts -Area  von  300  Joch.  Ueber  den  Antrag  des  Temeser 
Administrators  Ludwig  Baron  Ambrozy  beschloss  die  ungrische  Hofkammer  in 
Anbetracht,  dass  die  letztgebotene  Grundzutheilung  für  eine  so  zahlreiche  Gemeinde 
zu  gering  sei,  —  ein  Drittheil  dieses  Prädiums,  d.  i.  3305  Joch  zu  2  fl.  CM.  für 
für  das  Joch,  an  die  Gemeinde  zu  verpachten,  zwei  Drittheile  aber  zur  Tabakpflanzung 
zu  verwenden'^). 

§.89. 
Tabak-Colonien    in  Ungern. 

Bereits  in  den  früheren  Regierungsperioden,  namentlich  zur  Zeit  K.  Joseph's  wa- 
ren Versuche  zur  Veredlung  der  Tabaksorten  in  Ungern  gemacht  worden.  Im  Jahre 
1785  wurden  aus  der  türkischen  Bulgarei  geschickte  Tabjikpflanzer  berufen,  und  mit 
500  Piaster,  die  Gehilfen  aber  mit  300  Piaster  jährlichen  Gehaltes  angestellt.  Die 
Versuche  wurden  auf  den  Cameral-Gütern  des  Baranyer  Komitates  unternommen  % 
auch  auf  der  Puszta  Jarck  bei  Temerin  im  Bacser  Komitatc  siedelte  man  30  soge- 
nannte türkische  (serbische)  Colonisten  wegen  Einführung  des  Paschatabak-Baues,  der 
Ziganaer  Schafzucht,  des  Samulada-Oehles,  der  Saffian-  und  Korduan-Bereitung  an*). 

Doch  die  eigentlichen  Tabakpflanzer-Colonien  des  Camerale  fangen 
erst  in  der  neuesten  Zeit  an  (1840  — 1847).  In  den  fünf  Cameral-Bezirken  Pecska, 
Sz.  Andräs,  Denta,  Csadät  und  Menes,  dann  auf  der  Herrschaft  Szoreg  wurden  solche 
Colonien  errichtet. 

Die  vorzüglichsten  davon  sind:  Mayläthf alva  im  Andräser  Bezirk  (95  Häu- 
ser, im  Jahre  1844  auf  150  erhöbt);  Mednyänszkyhäza  auf  dem  Kövegyer 
Prädium  mit  100  Familien;  Keglevich  auf  dem  Prädium  Cservena  Medja  im 
Csadater  Bezirk;  Kübekhiiza  (also  benannt  nach  den  damaligen  Herren  Hof- 
kammer-Präsidenten); ferner  Ambrozyfalva  im  Pecskäer  Bezirk,  welche  von  Baron 


1)  M.  A.  Fase.  32.  Nr.  5^^  vom  Jahre  18i3. 
430 

»)  F.1SC.  32.  Nr.  _?^^  vom  Februar  1843. 
'  P.P.G. 

«)  F.  M.  A.  N.  3787,  4Jt.5.  ö021  vom  Jalire  1785.  N.  8321  vom  Jahre  1788. 

»j     ,       N.til77,  7913,  I5C51  vom  Jahre  1785. 


177 

Ludwig  von  Aiiihrozy,  welcher  als  k.  Commissär  und  Administrator  dio  Tabak- 
Colonisationen  unmittelbar  leitete,  benannt  ward ;  —  Kovätsi,  Kis-Telep,  Kis  Sz.  Pe- 
ter und  Geöcz-Teiep  im  Sz.  Andraser;  Ujhely  und  Aurelhäza  im  Csadäter;  0  Sz. 
Ivänyszigeth  und  Vedreshäza '),  Ürmenyhäza  (mit  80) ,  Szitäs  (mit  90)  .  aus  M.  Sz. 
Märton.  Zimand  (mit  30),  Beka  (mit  20).  Die  Tabakcolonisten  aus  Nagy  Szilägy 
(bei  100  Familien)  wurden  auf  das  Prädlum  Cservena  Medja  übersiedelt  (1844),  weil 
die  ihnen  in  der  Herrschaft  Szöreg  angewiesenen  Gründe  überschwemmt  waren  -). 

Es  wurde  bei  Anlegung  dieser  Colonien  der  Grundsatz  ausgesprochen ,  von  den 
betreffenden  Prädien  nur  die  Hälfte,  oder  höchstens  zwei  Drittheile  der  betreffenden 
Ueberlandgründe  mit  Tabakpflanzern  oder  sogenannten  Gürtlern  zu  besetzen.  Die  be- 
treffenden Colonisten  wurden  nicht  als  Urbarial-Untertbanen ,  sondern  als  Pächter  be- 
handelt; daher  mit  denselben  der  Pachtcontract  auf  eine,  nach  Umständen  zu  bestim- 
mende Zahl  Jahre  abgeschlossen.  Jeder  Colonist  erhielt  eine  bestimmte  Zahl 
Joch  (meistens  12  —20),  gegen  einen  Pachtschilling  von  2  —  3  fl.  C.  M.  per  Joch; 
wovon  3 — 4  Joch  mit  Tabak  zu  bebauen  waren. 

Auch  >vurden  den  Tabakgärtlern  Saamenvorschüsse  ausgetheilt,  und  dafür  die 
Abgabe  der  halben  Fechsung  bedungen.  Die  meisten  dieser  Tabakcolonien  nahmen  ein 
erfreuliches  Gedeihen,  und  wurden  im  Laufe  der  Jahre  vermehrt,  da  der  Ertrag 
dieses  Culturzweiges,  den  früheren  Ertrag  der  gedachton  Prädien  erhöhte.  Nur  einige 
dieser  Colonien  machten  wegen  ihrer  Lage  und  Bodenbeschaffenheit  eine  Ausnahme; 
so  z.  B.  traten  die  aus  Parna  im  Neograder  Komitate  angesiedelten  Tabakgärtier  des 
Prädiums  Pereg  wegen  Wassermangel  und  bezüglich  allzutiefer  Brunnen  vom  Vertrage 
zurück  (1844),  und  Vedreshäza  rausste  wegen  Ueberschwemmungen  mit  0  Sz.  Ivany- 
szigeth  vereinigt  werden. 

§.  90. 
b)Hajduken. 

Wir  sprechen  hier  mehr  aus  einem  negativen  Grunde  über  die  Hajduken,  denn 
sie  bilden  keine  besondere  ethnographische  Abtheilung ,  sondern  sind  reine  Theiss- 

Magyaren. 

Die  Entstehung  des  Hajduken-Bezirkes  fällt  in  die  folgende  Periode.  Der  Name 
Hajdu  kommt  zuerst  in  einem  Gesetze  WladislawII.  vor'),  wo  dieselben  als  Viehhir- 
ten  (bubulci  vulgo  sermone  Hajdones)  bezeichnet  und  denselben  das  Tragen  von  Waffen 
verboten  wirde.  Ein  Gesetz*)  Ferdinand  I.  unterscheidet  die  Hajduken,  welche  um  be- 
stimmten Sold  in  den  Gränzfestungen  sich  befinden,  von  den  sogenannten  freien  Hajduken 
(liberi  hajdones)  gegen  deren  Räubereien  mehrmals  strenge  Gesetze  erlassen  wurden. 
Als  Stephan  Bocskay,  Fürst  von  Siebenbürgen,  seine  Herrschaft  auch  über  das  nord- 


•  1  F  3'  N  ?^^,  ^^,   ^21^ vom  Jahre  1844.  f.  7.  N.  4187  vom  Jahre  1847. 
^      ■  '■  "  ■  57Ü    724    8(iO 

i)   F.  33.  N.H^Ül  vom  Jahre  1844. 
'         576 
')   Deeretam  VII.  Art.  GO  und  61  vom  Jahie  1514. 

')  Art.  33  vom  Jahre  1563. 

in.  23 


178 

östliche  Ungern  vcrbreitele  ,  waren  Hajduken  dessen  treue  Anhänj^er.  welche  seine 
Unternehmungen  durch  ihre  Tapferkeit  vorzüglich  unterstützten.  Zum  Lohne  verlieh 
ihnen  Boeskay  am  10.  December  1605  einen  gemeinsamen  Adelsbrief,  worin 
sämmtliche  Hajduken  —  9254  Köpfe  —  zu  ungrischen  Edelleuten  erhoben,  und  den- 
selben Gross-Kallö '),  dann  die  verwüsteten  Ortschaften  Nänäs,  Dorog,  Varjas,  sammt 
den  zu  seiner  Tokajer  Herrschaft  gehörigen  Besitzungen  in  Hadhäz,  Vamos-Pircs,  Sima 
und  Wid  mit  allen  daran  geknüpften  Rechten  angewiesen  wurden;  auch  wurden  diese 
Üonations- Adeligen  von  Steuer,  Zehent,  Mauth-  und  Kammergewinn  befreit  und  nur 
zum  Kriegsdienste  auf  eigene  Kosten  verpflichtet.  Am  2.  Februar  1606  schenkte 
Boeskay  den  Hajduken  auch  die  Stadt  Szoboszlö. 

Auch  Mathias  II.  bestätigte  die  Donationsbriefe  am  1.  April  1613;  doch  wurde 
das  Halten  von  freien  Hajduken  (liberi  hajdones)  strenge  verpönt').  Zwar  suchte 
das  Szabolszer  Komitat  die  Hajduken  unter  seine  Jurisdiction  zu  bringen  ^),  doch 
Karl  VI.  (III.)  bestätigte  am  13.  November  1725  ihre  Privilegien  unter  der  Be- 
dingung, dass  sie  künftig  auch  an  der  Contr  ibutio  n  Antheil  nehmen,  und  der 
Reichstag  vom  Jahre  1791  gestattete  den  Haj  duke  n-Städ  te  n  die  Absendung  von 
zwei  Deputirten  mit  Sitz  und  Stimme  an  die  Ständetafel*). 

So  bestand  bis  in  die  neueste  Zeit  der  Hajduken-District  —  auf  einem  Flächen- 
raume  von  17^  Quadratmeilen  —  aus  sechs  sogenannten  Städten  oder  privilegirten 
Märkten:  Böszörmeny,  Szoboszlö,  Hadhäz,  Nänäs.  Dorog,  Vamos-Pircs  mit  67.890 
grösstenthcils  rein  magyarischen  Einwohnern. 

Durch  die  gegenwärtige  Eintheilung  wurde  der  Hajduken-Bezirk  dem  Szabolszer 
Koniitate  einverleibt. 

§.91. 
c)Jazyger    und    Kumanen. 

(Im  achtzehnten  und  neunzehnten  Jahrhunderte.) 

Die  Schicksale,  so  wie  die  Privilegien  der  Jazyger  und  Kumanen  in  der  frühe- 
ren Periode  wurden  bei  der  Behandlung  derselben  im  §.  11  erörtert.  — 

Die  Türkenkriege  hatten  Leopold's  I.  Geldkräfte  erschöpft,  daher  verkaufte  der- 
selbe Jazygien  und  Kumanien,  auf  Anrathen  des  Kardinal  KoUonits ,  als  dama- 
ligen Kammerpräsidenten  — -  ungeachtet  der  Einsprache  des  Palatins  Fürsten  Paul 
Esterhäzy  von  Galantha  —  um  eine  halbe  Million  an  den  deutschen  Orden.  In 
Folge  des  fünften  Punctes  des  Szäthmarer  Friedens  vom  11.  Mai  1711  wurde  zwar 
von  den  Ständen  Jazygien  und  Kumanien  zurückgefordert ,  und  von  Karl  VI.  (III.)  im 
Jahre  1712  eine  Deputation  über  Ansprüche  der  Jazyger  und  Kumanen  vernommen, 


')  Sigismund  Bäthuri  vertauschte  dasselbe  mit  den  Faszien  Böszörmeny  und  Prod. 

2)   Art.  22  vom  Jahre   1613,  vergl,  Art.   12  vom  Jahre   1723  und  Art.  36  vom  Jahre    1741. 

=)  Auch  Art.  95  vom  Jahre  1715  unterwarf  sie  mit  Beziehung  auf  Art.  73  vom  Jahre   1618  und  Art.  43 

vom  Jahre   1655  obigem  Komitate. 
•)  Art.  S9    vom  Jahre  1791    —  —  —   Binos   Oppida  Hajdonicalia  ablegare  possint ,  Sessione  Votumque 

habentes. 


179 

in  Folg-e  welelior  der  deutsche  Orden  vom  Eigoniluimsreclite  abstand  und  sich  bereit- 
willi":  erklärte,  ireiren  eine  Ablösiinffssumnie  beide  Districte  zu  überlassen.  \un  wurde 
durch  Landtagsartikel  34  vom  Jahre  1715  die  Rückzahlung  ier  obigen  halben 
Million  beschlossen,  so  zwar,  dass  die  Hälfte  der  Schuld  vom  königlichen  Aerar,  die 
andere  Hälfte  vom  Lande  übernommen  werden  musste.  Da  aber  im  Jahre  1731  die  cfe- 
dachten  Summen  noch  nicht  beisammen  waren,  so  wurde  der  Orden  aus  dem  Pester 
In validen haus fon de  befriedigt,  und  Jazygien  und  Kumanien  wurden  Eigenthum 
dieses  Fondes.  —  Der  Name  Capitän  hörte  während  dieser  Zeit  (1702  — 1745)  auf; 
die  fraglichen  Bezirke  wurden  von  Beamten  des  deutschen  Ordens  und  später  des 
Invalindenhauses  verwaltet,  welche  einen  Census  ausschrieben,  wodurch  vom  Jahre 
1702  —  1731  bei  25.000  Gulden,  von  1731  —  1745  aber  bei  45.000  Gulden  er- 
hoben  wurden.  Ueberdiess  hatten  die  Jazyger  und  Rumänen  bei  dem  letzten  Tataren- 
einfalle gute  Dienste  geleistet').  Daher  drang  die  kräftige  Wortführung  des  Palatins, 
Grafen  Johann  von  Pälffy  bei  der  zu  Pressburg  abgehaltenen  Conferenz  mit  dem  An- 
trag durch,  dass  den  Jazygern  und  K  um  an  en  gegen  die  Summe  von  500.00011. 
sammt  15.000  fl.  für  die  Meliorationen,  die  Ablösung  ihrer  Freiheit  (Redemtio 
libertatis)  und  ihrer  fr üheren  Rech te  gestattet  wurde.  Zugleich  versprachen 
sie  ausser  den  400  Mann  Reitern,  welche  sie  früher  zu  stellen  hatten,  noch  mit  1000 
Reitern  an  dem  Kriege  gegen  Preussen  und  bei  künftigen  Insurrectionen  nach  ihren 
Kräften  Antheil  zu  nehmen. 

Am  6.  Mai  1745  erfolgte  die  auszugsweise  Bestätigung  der  Freiheiten  der  Be- 
zirke Jazygien ,  Gross-  und  Klein-Kumanien ,  worin  denselben  ausser  den  früher  ge- 
nannten Privilegien  noch  das  Jus  gladii  verliehen  wurde.  Ueber  ihre  Nebenfreiheiten 
erfolgte  am  22.  November  desselben  Jahres  eine  nachträgliche  Bestätigung.  Bei  dem 
Wiederaufleben  ihrer  Freiheit  war  ihr  erster  Palatinal-Oberhauptmann  Johann  Almäsy 
von  Zsadäny  und  Törok-Sz.-  Miklös,  der  gemeinschaftliche  Ahne  der  jetzigen  Familie. 
Da  das  Lösegeld  grösstentheils  bloss  durch  Anlehen  zusammengebracht  werden  konnte, 
Hess  sich  Baron  Franz  Palm  gegen  Gutstehung  des  genannten  Palatinal-Obcrhaupt- 
mannes  zu  einem  Darlehen  von  300.000  fl.  herbei,  den  Schuldbrief  stellten  Andreas 
Horväth,  Johann  Nänüssy  und  Stephan  Varrö  die  Bevollmächtigten  der  jazygischen 
und  kumanischen  Bezirke  aus;  das  Sanctions-Instrument  aber  Johann  Almässy  am 
12.  Juli  1745,  indem  er  sich  und  seine  Erben  hiezu  verpflichtete  und  Baron  Palm  auf 
seine  Güter  im  Heveser  Komitate  intabuliren  Hess.  Nach  Verlauf  dreier  Jahre,  1748, 
bezahlten  die  wackeren  Jazyger  und  Kumanen  diese  300.000  fl. ,  worauf  der 
Cautionsbrief  zurückgestellt,  extabulirt,  und  durchrissen,  1748  in  das  Archiv  des 
Heveser  Komitates  deponirt  wurde.  —  Endlich  ist  noch  zu  erwähnen ,  dass  die  Be- 
wohner von  Jazygien  und  Kumanien  durch  ein  Gesetz  von  1791  (29.  Artikel)  das 
Recht  erhielten,  zwei  Deputirte  zu  den  Landtagen  abzusenden  *). 


')  In  der  königlichen  Bestätigung  der  Privilegien  der   Ja/,jger  und  Kumanen   vom  6.  Mai  1745  wird  dieser 

Umstand  besonders  hervorgehoben.  — 
')  Nähere  Aufschlüsse  iiberdie  Geschichte  undRcchtsverhältnissederJazygerundKuraanen  gewährt  dieCom- 

mentatio  de  initiis  ac  majoribus  Jazygum  et  Cumanorum.  eoruinqiie  constitutionibos  a  Pelro   Horvalh» 

23» 


180 

Am  19.  und  20.  Mai  1S45  fand  in  Jaszbereny  die  Feier  eines  doppelten 
Judelfestes  Statt,  nämlich  :  die  Secular-Feier  der  wiedererlang^ten  Frei- 
heiten von  Jazygien  und  Rumänien,  und  die  damit  verbundene  50jährige 
Jubelfeier  des  Herrn  Erzherzoges  Reichspalatin's  Joseph,  als  Gra- 
fen und  Richters  der  Jazyger  und  Kumanen.  Es  war  ein  einfaches  aber 
durch  seine  Herzlichkeit  erhebendes  ländliches  Fest,  in  welchem  sich  die  Liebe  der 
biedern  Jazyger  und  Kumanen  zu  dem  angestammten  Kaiserhause  und  des  Königs 
Stellvertreter  —  den  greisen  Palatin  —  auf  eine  rührende  Weise  kund  gab  *).  In 
Folge  der  neuesten  Ereignisse  wurden  die  Bezirke  von  Kumanien  und  Jazygien  unter 
die  Verwaltung  der  Militär-Districts-Commandanten  gestellt. 

§.92. 
d)    S  z  e  k  1  e  r. 

Nachdem  die  Szekler  mit  Siebenbürgen  wieder  zur  ungrischen  Krone  zurück- 
gekommen (1690),  war  in  dem  Verhältniss  dieser  Nation  zu'  ihrem  Oberhaupt  und 
ihren  alten  Innern  Einrichtungen  keine  wesentliche  Veränderung  vorgegangen.  Der 
König  von  Ungern  als  Landesfürst  von  Siebenbürgen  blieb,  wie  die  früheren  siebenbür- 
gischen  Fürsten,  der  oberste  Vorstand  der  Szekler.  und  Maria  Theresia 
nahm  die  Benennung:  .,Szekler  Graf "  in  Ihrem  Titel  auf  (1742)  ^).  Die  Szekler, 
welche  in  frühern  Jahrhunderten  einen  durch  Tapferkeit  ausgezeichneten  Kriegs- 
körper gebildet,  und  manche  Lorbeern,  wie  früher  gegen  Bissenen ,  Tataren ,  Wala- 
chen,  so  auch  gegen  die  Türken  verdient,  hatten  für  Räkoczy  Partei  genom- 
men, und  eine  wichtige  Stütze  desselben  gebildet.  Nach  dem  Szathmärer  Frieden 
im  J.  1711  wurde  zwar  das  Corps  der  Szekler  aufgelöst;  da  jedoch  dieselben  nach 
ihrer  alten  Verfassung  dennoch  zu  Kriegsdiensten  inner  und  ausser  Landes  und  zwar: 
in  Rücksicht  des  ihnen  verliehenen  Grundbesitzes  im  Lande  hiezu  unentgeltlich  ver- 
pflichtet waren,  so  machte  Adolph  Freiherr  v.  Buccow,  Commandirender  und  Präses 
des  siebenbürgischen  Landesguberniums  (1761)  den  Vorschlag ,  das  damals  bereits 
erprobte  Institut  der  Militärgränze  auch  in  Siebenbürgen  fortzusetzen,  und 
durch  Beiziehung  der  Szekler  und  VVa lachen  zu  organisiren.  Noch  im  J.  1762 
begann  er  die  diesfällige  Ausführung  seines  a.  h.  genehmigten  Planes,  welchen  sein 
Nachfolger  F.  M.  L.  Freiherr  von  Siskovich  in  den  folgenden  Jahren  vollendete, 
und  zwar  im  J.  1764  die  Errichtung  der  zwei  Szekler-Infanter ie-  und 
eines  Husaren-Regimentes,  und  im  J.  1766  jene  der  zwei  walachi- 
sehen  I  n  f  a  n  t  e  r  i  e  -  R  e  g  i  m  e  n  t  e  r . 


eorundem  Jazygum   e(    Cumanorum  Noiario  Pcslini   1801;      dann   auch    Stephan   Horvath's   gclcliHe 

Abhandlung:    Die  Jaszen  als  magyarisch  redende  Nation  und  Pfeilschützen.    Deutsch  in  Johann  Graf 

Mailath's  Geschichte  der  Magyaren  5.  Band.   Wien  1831. 
')  Die  ausfuhrliche  Besclireibung  dieses  Festes  ist  enthalten  in  der  Ofen-Pesler  Zeitung  Nr.  41  und  42  vom 

22.  und  2:'.  Mai  1845  und  in  anderen  ungrischen  und  deutschon  Pester  Blättern. 
*)  Benkö  Transilv.  Tom.  I.  195. 


181 

Die  Ehen  der  Sziekler  sind  in  der  Regel  fruchtbarer ,  als  die  der  übrigen  Magya- 
ren, darauf  gründete  sich  der  Vorschlag  der  ungrischen  Regierung  im  J.  1848  Szek- 
1er  im  Banale  anzusiedeln. 

Bei  der  Revolution  waren  die  Szekler  eine  Hauptstütze  der  sprachverwandten 
Magyaren  in  Siebenbürgen  ')  . 

II.  Syrisch -chaldiiischer  Stamm. 

.a)  Armenier  (Haikan  '). 

§.9;. 

a.  Aufnahme  der  Armenier  in  Siebenbürgen. 

Dass  sich  nach  Zerstörung  des  grossen,  vom  J.  2000  v.  Chr.  bis  1080  n.  Chr. 
bestandenen  selbstständigen  armenischen  Reiches,  bestimmte  Spuren  von  Ansiedlungen 
der  Armenier  in  Ungern  schon  in  der  vorigen  Periode  finden,  wurde  daselbst  (§.  36) 
erwähnt.  Damals  hatten  sich  flüchtigeArmenier  .lucb  in  Süd-Russland  (der  Krim),  Polen 
und  der  Moldau  eingefunden. 

Als  jedoch  auch  in  der  Moldau  bei  den  im  J.  1658  .lusgebrochenen  Unruhen 
und  Verwirrungen,  Personen  und  Habe  der  Armenier  gefährdet  schienen,  flohen  einige 
Tausende  dieses  Stammes  nach  Siebenbürgen,  wo  sie  Fürst  Michael  Apafi"y  I.  in 
Elisabeth  Stadt  (Ebesfalva)  .aufnahm  und  ihnen  Handelsfreiheit  einräumte. 

Graf  Gabriel  Bethlen  erhielt  nach  dem  Erlöschen  der  Apaffy'schen  Familie  die 
an  den  Fiscus  gefallene  ganze  Herrschaft  Ebesfalva,  verkaufte  aber  dieselbe  der  ar- 
menischen Gemeinde,  welche  durch  landesfürstlichc  Collationen  Leopold's  I. 
als  solche  bestätigt  wurde  (1696).  Auch  ersuchten  die  in  Siebenbürgen  damals  als 
geduldet  lebenden  Armenier  um  Ertheilung  eines  Diploms  über  die  von  ihnen  fak- 
tisch ausgeübten  Freiheiten,  nämlich  um  G  e  s  t  a  1 1  u  n  g  d  e  r  j  ä  h  r  1  i  c  h  e  n  Richter- 
wahl aus  ihrer  Mitte  und  um  Belassung  ihrer  eigenen  Sitten  und 
Lebensweise  in  den  Orten,  in  denen  sie  sich  bisher  aufhalten,  mit  der 
weitern  Bitte,  die  von  ihnen  zu  entrichtende  Taxe  nicht  zu  erhöhen  ^). 

Diess  wurde  den  Armeniern,  auf  dem  im  Jahre  1696  abgehaltenen  Congresse 
nicht  nur  im  Wesentlichen  zugestanden  ,  sondern  die  Armenier  des  türkischen  (ie- 
bietes  erhielten  zugleich  mit  den  Griechen,  Serben,  Bulgaren  undDiilmalen  dasBefug- 


')  Vergl.  das  bei  den  Romanen  §.  77  Gesagte. 

2)  Nach  den  neueren  Forschungen  (Klaprolh's  Asia  polvglotta,  Neumann's  Geschichte  der  armenischen  Lite- 
ratur 1836, .Ritter's  Erdkunde.  Bd  X.  S.öUelc.)  geliürt  das  armenische  Volk  der  indo-europäischen 
Spraohfamilie,  und  zwar  dem  aralt'schen  .Siammc  an,  in  der  Pnihe  den  medischen,  persischen  und  kur- 
disclien  Zweigen  folgend,  während  die  Juden  dem  semitisclR-n  .Stamme  dieser  Familie  in  Asien  angehören. 
Die  obige  Ueberschrifi  weiset  also  nicht  auf  die  ethnographische,  sondern  vielmehr  die  ursprünglich 
geographische  Gemeinsamkeit  beider  Stämme  hin,  wobei  Syrien  im  ursprünglichen  und  weiteren  Sinne 
auf  die  Länder  des  Libanon,  Chaldäa  auf  jene  des  obern  Stromgebietes  des  Euphrat  und  Tigris  genommen 
ist.  Die  Sprache  der  Armenier  häuft  Consonanten,  und  ist  nachdrueksvoll ,  obgleich  rauh  —  dem  Ge- 
birgs-Charakter  ihrer  asiali.si-lien  Heimalh  entsprechend.  (Einige  nähere  Andeutungen  hierüber  werden 
im  IV.  Bande  folgen.) 

»)  Ehem.  sieb.  Hofkanzlei-Aelen ,    Xr.  62  226  vom  Jahre  1696;     Nr.  1,3.290.  14,799,  16.067  vom    Jahre  1790. 


182 

iiiss,  aus  dem  türkischen  Gebiet  kommen    und  g'ehen    z,u    dürfen,   wenn    sie   sich   auf 
erlaubten  Wegen  halten,  Zehent  zahlen   und  beim  Handel  allein  bleiben. 

Weitere  Begünstigungen  erhielten  die  Armenier  unter  Karl  VI.  (III).  Der  com- 
mandirende  General  in  Siebenbürgen  GrafKönigsegg,  und  der  Cameral-Director  Baron 
Viechter  trafen  auf  a.  h.  Befehl  die  Einleitung  wegen  Unierbringung  der  Armenier 
in  Saamos  Ujvär.  Am  17.  October  1726  ertheilte  ihnen  Karl  VI.  ein  Privilegium, 
wornach  diese  armenische  Gemeinde  in  Zukunft  den  Namen  Armenierstadt  (Ar- 
menopolis,  Örmcnyväros)  führen,  einen  eigenen  Richter,  Assessoren  unter  Mitwirkung 
ihrer  Geistlichen  wählen,  und  als  oppidum  privilegiatum  mit  dem  Magistrate  nur  vom 
Gubernium  und  der  Cameral-Direction  abhängen  solle. 

Zur  Förderung  wurden  ihnen  nebst  den  Wochenmärkten  auch  3  Jahrmärkte 
und  der  Handel  allenthalben  (ubique  locorum)  eingeräumt ;  —  auch  erhielten  sie  das 
ßefugniss,  andere  Armenier  in  ihre  Gemeinde  aufzunehmen  ,  so  fern  sie  sich  vor  dem 
Magistrate  über  die  nöthigen  Eigenschaften  ausweisen  können  ').  —  Ein  ähnliches  Pri- 
vilegium erhielt  Elisabethstadt  (1733),  nebst  der  Uebertragung  der  Besitzungen  Hon- 
dorf und  Szäsz-Ernye  im  Küküllöer  und  Rudäly  im  Albenser  Komitat  '^). 

Diese  Privilegien  wurden  von  M.  Theresia  im  J.  1746  und  1758,  von  Kaiser 
Joseph  II.  aber  1786  bestätigt  und  vermehrt.  Der  letztere  erhob  in  diesem  Jahre  beide 
armenischen  Städte  sogar  zu  k.  Freistädten  und  räumte  den  Bürgern  derselben  das 
Indigenat  ein.  Sie  erlangten  hiedurch  zuerst  auf  dem  Landtage  (1790)  Sitz  und 
Stimme,  und  zwar  in  der  Reihenfolge  nacli  der  Stadt  Karlsburg  ^).  —  Im  J.  1738 
wurde  der  Gemeinde  zu  Armenierstadt  die  dem  Fogarascher  Bischof  gehörige  Herr- 
schaft Szamos  Ujvar  gegen  Erlag  von  100.000  Ciulden  pfandweise  auf  90  Jahre 
überlassen  '). 

Karl  VI.  hatte  den  Armeniern  Siebenbürgen's  im  J.  1737  einen  eigenen  Bischof 
bewilligt,  doch  im  J.  1766  hatten  sich  die  siebenbürgiscben  Armenier  dem  lateinisch- 
katholischen Bischof  untergeben  *). 

Auch  in  andern  Städten  und  Märkten  hatten  sich  Armenier  häuslich  niederge- 
lassen,  namentlich  zu  Gyergyö  S  z.  Miklös,  Csik-Gyergyö  und  Härom- 
szek,  dann  zu  Szepviz  und  Bistritz  (doch  waren  sie  nur  sporadisch  vertheilt, 
und  zogen  später  meist  daraus  weg).  —  Es  erging  daher  im  J.  1768  der  allerhöch- 
ste Auftrag,  einen  Armenier,  welcher  zugleich  in  zwei  Orten  ansässig  ist,  und  Han- 


1)  A.  a.  0.  Nr.  101  vom  Jahre  1726. 

2)  A.  a.  0.  Nr.  16.067  vom  Jahre  1790. 

3)  A.  a.  0.  Nr.  12.150  vom  Jahre  1786.  Landtags-Art.  LIX— LXI  vom  Jahre  1790/1. 
»)  A.  a.  0.  Nr.  370  vom  Jahre  1738. 

')  A.  a.  0.  Nr.  105  vom  Jahre  1776.  Bei  der  Einwanderang  waren  die  Armenier  meist  Eatychianer.  Im  Jahre 
168%  aber  kehrte  der  Armenier  Oxendius  Verireski,  welcher  14  Jahre  in  Rom  studirt  hatte,  nach 
Siebenbürgen  zarück  und  begann  die  Bekehrung  seiner  Landsleute  zur  römisch-katholischen  Kirche. 
Trotz  des  anfänglichen  hartnäckigen  Widerslandes,  gelang  ihm  doch  siiüet  die  Bekehrnng  des  armenisch- 
schismalischen  Bischofes  (Benkö  Transylvania  I.  487  und  II.  560— 5t)4).  Oxendi  wurde  selbst  Bischof. 
Sein  Nachfolger  Michael  Theodorovich  vollendete  die  Bekehrung  der  siebenbürgiscben  Armenier.  Selbst 
der  lateinische  lUtus  wurde  angenommen,  nur  die  Messe  fortan  in  armenischer  Sprache  gelesen. 


183 

del  oder  Maiuifactur  betreibet,  „auf  den  Kopf  an  beiden  Orten  zur  Coiitribution  beizu- 
ziehen, wegen  der  Facultäten  aber  nach  dem  Mass,  als  er  solche  an  jedem  Orte  besitzt 
zu  bele^'cn ,  und  so  auch  mit  andern  Gemeindegaben  und  Lasten  in  gleicher  Art 
anzusehen"  '). 

Aus  den  Verhandlungen  über  die  Besteuerung  der  Armenier  vom  J.  1771  ist  zu 
ersehen,  dass  die  Armenier  zu  Szamos-Ujvär  damals  422  Familien  betrugen  und 
ebenso  wie  die  armenischen  Handelsleute  in  Elisabethstadt  dem  Vermögen  nach  den 
Bürgern  von  Hermannstadt  und  Kronstadt  gleich  gescliätzt  wurden  ;  während  die  Ar- 
menier in  den  übrigen  siebenbürgischen  Orten  nur  auf  beiläufig  90  Kopfe  und  auch 
in  ihren  Vermögensumsländen  weit  geringer  angeschlagen  wurden  *). 

Obwohl  die  Armenier  eigentlich  des  Handels  wegen  in  Siebenbürgen  aufgenom- 
men worden  waren,  so  gestattete  doch  M.  Theresia,  „dass  auch  hinsichtlich  Staats- 
bedienstungen,  die  Armenier,  wenn  sie  es  meritiren,  wie  die  Ungern  und  Sach- 
sen anzusehen  seien  '  ^). 

Nebst  der  armenischen  Sprache  reden  die  meisten  Armenier  in  Siebenbürgen 
auch  gut  ungrisch,  oft  auch  romanisch,  etwas  deutsch,  türkisch  und  russisch.  Sie 
tragen  auch  ungrische  Kleidung  ;  doch  sind  sie  am  nationalen  orientalischen  Gesichts- 
schnitte hinlänglich  zu  erkennen.  Bräunlich  blasse  Gesichtsfarbe,  ovaler  Kopf,  gebo- 
gene Nase,  grosse  dunkle  Augen,  schwarzes  dichtes  Haar  und  langer  Bart  sind  die 
allgemeinen  Kennzeichen.   Ihre  Hauptbeschäftigung  ist  der  Handel. 

§.  n. 

ß.  Ansiedlungen  der  Armenier  iu  Ungern. 

Da  mehrere  Armenier  sich  in  Ungern  und  zwar  im  Mar  mar  os  eher  Ko- 
mi täte  anzusiedeln  das  Ansuchen  stellten,  so  erliess  Maria  Theresia  am  8.  März 
1769  folgende  Entschliessung*)  : 

Es  gereichet  zu  Meinem  besonderem  Vergnügen,  dass  sich  armenische  Familien 
zur  Ansiedlung  in  Hungarn  melden,  und  begnehmige  Ich  dasjenige,  was  an  die  Hun- 
garische  Kammer  sowohl  hierwegen,  als  wegen  der  über  das  Impopulalions  -  Geschäft 
zu  erstattenden  Auskunft  erlassen  worden.  Die  Kammer  aber  hat  sich  auch  ihrer  Seits 
die  eifriire  Besorgung  dieser  Ansiedlung  angelegen  zu  halten,  und  da  diese  Leute  in 
den  leibeigenen  oder  Jobbagen  Stand  nicht  eintretten,  sondern  frei  verbleiben  wollen, 
alle  Robboten  und  Dienste  verabscheuen  und  nur  unter  Meinem  ohnmittelbaren  Schutz 
sich  ansässig  machen  wollen,  dagegen  aber  alle  Praestationen  in  Geld  zu  entrichten 
bereit  sind  ;  so  ist  nöthig,  dass  auf  diese  Umstände  der  vorzügliche  Bedacht  genom- 
men werde,  wenn  änderst  der  vorgesetzte  Zweck  eines  starken  Zuzugs  dieses  Volks 
erreiebet  werden  soll.   Es  ist  also  allen  denen  sich  ansässigmachen  wollenden    Arme- 


»)  A.  a.  0.  Nr.  199  vom  Jahre  1768. 

»)  A.  a.  0.  Nr.  IIW  vom  Jahre  1771. 

')  A.  a.  O.   Nr.  1130  vom  Jahre  1776,  Nr.  150,3  von  dcm.selben  Jalirc. 

»)  H.  K.  A.  April  1700,  Nr.  ■'S5. 


18% 

niern,  welche  tlieils  Handelsleute,  theils  Manufactu  risten  ,  thcils  Hand- 
werker und  theils  Ack  ersl  e  ut  e  sind,  der  Stand  freier  Leute  sammt  einer 
dreijährigen  Freiheit  von  allen  lande.^herrlichen  und  grundherrlichen  Abgaben 
einzugestehen  ;  von  nun  an  aber  sind  die  Abgaben  nach  dem  Verlauf  dreier  Jahren 
dahin  zu  bestimmen,  dass  ein  Kaufmann  12  fl.,  ein  Handwerker  8  f1.,  ein  Ackers- 
mann von  einer  ganzen  Session  ä  37  Joch  nebst  dem  Zehend  10  fl.  und  für  die  Rob- 
bot  6  fl.  jährlich  entrichten,  die  Militair-Quartiers  und  Vorspann  aber  gleich  andern 
Landesinwohnern  mittragen  solle.  Wobei  jedoch  die  Fleischbank,  wie  auch  der  Wein-, 
Bier-  und  Branntweinschank  der  (irundherrschaft  allein  überlassen  bleibet. 

Diese  Bedingnisse  sind  dem  erwähnten  Volk  schriftlich  zuzustellen  und  deren 
genaueste  Feslhaltung  mit  dem  zu  versichern,  dass  sie  nicht  allein  einzelnweis  in 
Städte  und  Flecken  würden  eingenommen  ,  sondern  auch  ihnen  zu  ihrem  Unterkom- 
men besondere  Dist riete  angewiesen,  und  einer  jeden  Communität,  wenn  diese 
aus  200  Familien  bestünde,  die  Marktfreiheit  sammt  dem  Recht  einen  eigenen 
Magistrat  zu  bestellen,  gleich  andern  oppidis  gratis  ertheilet  werden.  Dem  hungari- 
scben  Kammer-Präsidenten  ist  gemessen  aufzutragen,  dass  derlei  Armenier  in  denen 
Marmarosser  fiscal  nppidis  auch  einzelnweis,  auf  einige  deren  Prädien  aber,  wie  auch 
auf  denen  Cameralgütern  mit  ganzen  Gemeinden  ein  und  angenommen  werden  sollen. 
Ingleichen  ist  den  siebenbürgischen  Thesaurariat  mitzugeben,  dass  diese  Leute  in  allen 
Fiscal-Orten,  besonders  aber  zu  Ziliach,  Tasnädund  Vis ka  auch  einzel- 
wcis,  und  auf  einigen  deren  Fiscal-Prädien  mit  ganzen  Gemeinden  angenommen,  dann 
dass  die  Bona  Vitzaiensia  in  Dominio  Szamosujvär  pro  fisco  reluiret  und  mit  derlei 
Armeniern  besetzt  werden  sollen.  Die  B  anatische  Commission  aber  hat  die  sich 
einzelweis  oder  in  ganzen  Communitäten  meldende  Armenier  in  die  Städte  Temes- 
vär,  Th  er  esien  Stadt  und  Beeskerek  einzunehmen  und  auf  deren  Beibrin- 
gung in  starker  Anzahl  den  Bedacht  zu  nehmen.  Und  da  ich  den  Zuzug  dieses  Volks 
in  aller  Art  befördert  «issen  will;  so  haben  die  erwähnten  '-ehörden  von  dem  diess- 
fälll'-en  Erfols:  und  wie  viele  an  der  Zahl,  auch  an  welchen  Orten  solche  untergebracht 
worden,  alle  3  Monat  den  besondern  Bericht  zu  erstatten.  Wegen  der  Sammlung  und 
sodann  weitern  Instradirung  dieses  Volks  lasse  Ich  durch  die  hungarische  Kanzlei  an 
den  Obergespan  des  Marmaroscher  Komitats  den  Auftrag  ergehen,  dass  er  alle  14  Tage 
über  die  Ankunft  und  weitere  Sendung  dieser  Leute  den  umständlichen  Bericht  an  die 
gedachte  Kanzlei  einsenden  solle,  welchen  diese  letztere  sodann  jedesmal  der  Kam- 
mer zur  Einsicht  mittheilen  wird. 

M.  Theresia  m.   p. 

Doch  kam  es  nicht  zur  völligen  Ausführung  dieser  a.  b.  Entschliessung;  es  ent- 
standen keine  armenischen  Gemeinden,  sondern  einzelne  Armenier  Hessen  sich  in  den 
östlichen  Komitaten  Ungern's  nieder:  nur  in  Neusatz  bildete  sich  im  J.  1733  eine 
kleine  armenische  Gemeinde,  die  aber  selbst  jetzt  schon  als  germanisirt  zu 
betrachten  ist.  In  der  Zeit  der  letzten  Revolution  in  Ungern  und  Siebenbürgen  waren 
die  Armenier  grossentheils  Anhänger  der  magyarischen  Partei. 


1Ö5 

Wenn  man  die  sporadische  Verthoiliing  der  Armenier,  welche  meist  Handelsleute 
sind,  durch  Galiaien,  die  Hucowina,  Unjrern  ,  Siehenliüri-en,  Moldau,  Walachei  und 
die  türkischen  Provinzen  in  Europa  und  Asien  bis  nach  Armenien  betrachtet,  so  lieg-t 
wohl  die  Bemerkung' nicht  ferne,  dass  der  armenische  Stamm  iür  den  Ost-. 
Iiandei  der  österreichischen  Monarchie  sehr  b  e  a  c  hten  swerth  erscheint, 
und  iiir  denselben  durch  geeignet"  Vorkehrungen  noch   bedeutungsvoller  werden  dürfte. 

b)   Die    Juden. 

Durch  den  Beistand,  we'chen  die  Juden  bei  der  Vertbeidigung  Ofen's  dun  Türken 
geleistet,  hatten  sie  sich  sowohl  in  Deutschland  als  in  Italien  verhasst  gemacht  und 
durch  die  Drangsale  des  Krieges  in  Ungern  hatten  sie  überhaupt  viel  gelitten.  Eine 
gesichertere  Existenz  erhielten  sie  erst  um  die  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts.  Als 
ihnen  durch  königliches  Statthalterei-latimat  vom  26.  November  174M  eine  Toleranz- 
Taxe  jährlicher  2Ü.0'0  11.  aufgelegt  wurde,  wornach  die  israelitischen  Deputirten  sich 
zur  Entrichtung  dieser  Summe  in  solido  verpflichtet  haben.  Mit  dem  VVachsthume  der 
israelitischen  Bevölkerung  und  deren  fortgeschrittenem  Wohlstande  wurde  auch  die 
Toleranz-Taxe  erhöht  und  zwar  im  Jahre  1760:  auf  30.000,  im  Jahre  1772:  auf 
50.000  und  im  Jahre  1778:  auf  80.000  11. 

Diese  Taxe,  welche  das  jüdische  Volk  gemeiniglich  „Malka-  (Königinn-)  Geld" 
nannte,  gab  zwar  bei  der  Verlheilung  in  den  einzelnen  Gemeinden  zu  allerlei  Reibungen 
imd  Zänkereien  Anlass,  sicherten  aber  die  Existenz  der  Juden  in  Ungern,  während  sie  in 
anderen  Ländern  vorübergehend  ausgewiesen  wurden,  oder  ganz  ausgeschlossen  blieben. 

Durch  das  To  leranz-Ed  ict  war  die  Existenz  und  Glaubensfreiheit  der  Juden 
noch  mehr  sicher  gestellt  und  die  Beschränkungen,  welche  sie  an  vielen  Orten,  namentlich 
in  den  königlichen  Freistädten  erlitten, grösstentheils  aufgehoben,  so  dass  sie  sich  unter 
dem  Schutze  königlicher  Befugnisse  daselbst  niederlassen  konnten.  Nur  aus  Kroatien, 
Slavonien  und  Dalmatien,  dann  aus  der  Militargräaze  blieben  die  Juden  in  Folge  eines 
alten  ft-ivilegiums  (!9.  Art.  17210?  so  wie  aus  den  Bergstädten  und  den  bezüglichen 
Bezirken  ausgeschlossen ;  sie  fanden  jedoch  bald  Mittel,  auch  in  den  verbotenen  Theilen 
sich  anzusiedeln,  und  das  Gesetz  (38.  Art.  1790)  schützte  sie  —  mit  Ausnahme  der 
Berofstädte  —  in  den  einmal  eingfenoinmenen  Wohnsitzen,  nach  dem  Stande  vom 
1.  Jänner  1790. 

Am  23.  Juli  1787  wurde  durch  Circular-Verordnung  in  allen  Jurisdictionen  aller- 
höchsten Orts  b(>fohlen,  dass  die  Judenschaft  in  allen  Provinzen  zu  verhalten  sei,  dass 
vom  1.  Jänner  an  ein  jeder  Hausvater  für  seine  Familie,  der  Vormund  für  seine  Wai- 
sen, so  wie  jeder  grossjährige  Jude  einen  bestimmten  Geschlechtsnamen  füh- 
ren ;  das  weibliche  Geschlecht  im  ledigen  Stande,  den  Geschleclitsnamen  ihres  Vaters, 
—  verheirathet,  jenen  ihres  Mannes  annehmen,  — jede  einzelne  Person  aber  ohne 
Ausnahme  einen  deutschen  Vornamen  sich  beilegen  und  solchen  Zeitleben's  nicht 
abändern  soll.  Auch  sollen  von  dieser  Frist  an  die  Beschneidungs-  und  Geburtsbücher 
ohne  Ausnahme  in  deutscher  Sprache  geführt  werden. 

III.  24 


186 

Die  allgemeine  Umgangssprache  der  jüdischen  Bewohner  Ungern's  war  zwar  ia 
der  Regel  der  jü  dis  ch -deutsche  Dialect,  doch  scheinen  auch  einige  ungrisch- 
jüdischc  Gemeinden  daselbst  hestanden  zu  haben,  wenigstens  gab  es  zu  Ende  des 
sechzehnten  Jahrhunderies  eine  ungrische  und  eine  deutsche  Judengemeinde  in  Ofen  '). 

Der  ungrische  Landtag  (1791)  war  den  Juden  günstig  gestimmt,  jedoch  weitere 
Zugeständnisse  scheiterten  an  dem  Widerwillen  der  Juden  in  den  Militärdienst  einzu- 

treten "). 

Die  jüdischen  Gemeinden  verwalteten  selbst  ihre  Angelegenheiten.  An  der 
Spitze  derselben  stand  der  Richter,  welcher  mit  den  vier  Beisitzern  oder  Geschwornen 
und  den  drei  Synagogen-Vorstehern  den  Gemeinde-Vorstand  ausmachte.  Ausserdem 
gab  es  auch  Komitats- Vorstände ,  welchen  vorzüglich  die  Einhebung  und  Repartirung 
der  Toleranztaxe  oblag.  Die  erste  jüdisch-deutsche  oder  sogenannte  National- 
schule wurde  in  Folge  der  Josephinischen  Verordnung  vom  31.  März  1783  zu  Press- 
hurg  eröffnet,  welcher  bald  darauf  die  Gründung  der  jüdisch-deutschen  Schule  zu  Alt- 

ol'en  folgte. 

Durch  den  Landtagsartikel  29  vom  Jahre  1840  wurde  ihnen  in  Beziehung  auf 
Art.  38  von  17'J0  provisorisch  der  Aufenthalt  im  ganzen  Reiche  und  dessen 
verbundenen  Theilen  —  mit  Ausnahme  in  den  Bergstädten  —  gestattet  und  den- 
selben der  Ankauf  und  Besitz  bürgerlicher  Gründe  nach  der  jeweiligen  Uebung  he- 
willio-t.  Auch  wurde  ihnen  gestattet,  Handwerke  und  Künste  zu  treiben,  Gehülfen  aber 
nur  aus  ihrer  Mitte  zu  gebrauchen,  P'abriken  zu  errichten  und  sich  der  ärztlichen 
Laufbahn  zu  widmen. 

Als  Uebergang  aur  Religionsfreiheit  der  Juden  kann  man  die  Aufbebung  der 
Toleranztaxe  betrachten,  welche  im  Jahre  1846  erfolg-te. 

Durch  die  österreichische  Reichsverfassung' vom  4.  März  1849  wurden  die  Juden 
durch  das  Princip  der  Gleichberechtigimg  der  Religion  den  übrigen  österreichischen 
Staatsbürgern  gleichgestellt. 

Dass  die  Juden  grossentheils  magyarische  Sympathien  hatten_,  sich  in  den  letzten 
Decennien  schnell  magyarisirten  und  die  magyarische  Bewegung  vielfach  untersttitzlen, 
ist  bekannt "). 

Den  Wachsthum  der  jüdischen  Bevölkerung  Ungern's  sieht  man  aus  folgenden 
Zahlen : 


')  Isidor  Busch:  Kalender  und  Jahrbuch  für  Israelilen  auf  das  Jahr  (1847)  5607.  S.  101  etc.  Darin  wer- 
den auch  die  vorzüglichsten  Rabbiner  und  jüdischen  Gelehrten  Ungern's  des  siebenzehnten  und  acht- 
zehnten Jahrhunderts  erwähnt. 

ä)  Der  38.  Art.  vom  Jahre  1791  überwies  die  Angelegenheit  der  Juden  der  in  publico-politicis  arbeitenden 
Deputation,  welche  beim  niichslen  Reichstag  darüber  Beric-lit  erslaficn  sollte.  Die  Vorschläge  dieser  Depu- 
tation, welche  jedoch  nie  Gesetzeskraft  erhielten,  finden  sich  unter  Nr.  271/49  der  bezügliclien  Elaborata. 
Siehe  dieselben  a.  a.  0.  S.  98  und  99. 

3)  Die  Contribution,  welche  diessfalls  den  Judengemeinden  in  Ungern,  der  serbischen  Wojwodschaft  und 
dem  Temeschcr  Banale  auferlegt  war,  wurde  mit  allerhöchster  Entschliessung  vom  20.  September  IS.'iO 
denselben  erlassen;  dagegen  wurde  von  Sr.  Majestät  die  Anordnung  gclroffen.  dass  ein  eigener  F  ond 
von  einer  Million  Gulden  zur  Förderung  des  israelitischen  Schulwesens  errichtet  werde  Mehr  über  den 
Authcil  der  Juden  an  der  ungrischen  Itevolution  enthält  die  von  ungiischem  Standpunctc  geschriebene 
Scl.rifl:   Die  Revolution  und  die  Juden  in  Ingern,  von  J.  Fiicbhorn.  Leipzig  1851. 


18: 


Dio  Zahl  (1«M-  Juden  in  Ungern  (mit  Kroatien  und  Slavonien)  betrug: 
Im  Jahre  1785  .    .     .    .     75.089  Köpfe, 
„       „      1805  ....  127.816     „ 

n 


1840  ....  241.632  „ 
1846  ....  263.030  „ 
1848  .    .     .    .  292.000     „ 


hl  l'est  aber 


Im  Jahre  1840  .    .    .    .     7.771  Köpfe, 
^       „      1843  ....  12.800 


ji 


1846  ....  14.320 


„  „         lotu    ....     i-r.u^v  „ 

„       „      1848  ....  16.512       „ 

lll.  Iiulisclier  Staiiiiii. 

§.  96. 
Zigeuner. 

In  den  früheren  Jahrhunderten  ')  waren  die    nomadisirenden   Pharaonen   in    Un- 
gern und  Siebenbürgen  nicht  selten  eine  Plage  des  Landes;  erst  Maria  Theresia 
wendete  auch  diesem    vernachlässigten   Stamme   ihre   mütterliche   Sorgfalt  zu.  —  Sie 
forderte  die  Statthalterei   um    diessfällige   Aeusserungen  auf.  —  Mit  a.  h.  Entschlies- 
sung  vom  13.  Nov.  1761  genehmigte   sie  die  Vorschläge   derselben,  welche   vorzüg- 
lich dahin  gingen:  1)  den  nationalen  Namen  der  Zingani    in  jenen  der   Neubauern 
umzuwandeln,  um  mit  dem  alten  Namen  auch  die    alte   Lebensweise   abzulegen  ,    und 
2)  die  Zigeuner  von  ihrer  nomadischen  Lebensweise  abzuführen ,  an  feste  Wohnplätze 
zu  gewöhnen  ;  daher  nach  weiterer  a.  h.  Entschliessung  vom  27.  Nov.  1767  die  Kin- 
der den  Aeltern  abgenommen  und   christlichen  Bürgern   und   Landleuten   zur    Erzie- 
hung für  den  Handwerker-  und  Bauernstand   übergeben   werden   sollten  ,    wofür    den 
Pflegeältern  für  ein  Mädchen  bis  10  Jahren  und  für  einen  Knaben  bis  12  Jahren  12  fl. ; 
für  ein  Zigeunermädchen  von  10  bis  14  Jahren  4  fl.  jährlichen  Beitrag  nebst  der  ersten 
Kleidung  angewiesen  wurde;  die  Ehe  einer  Zigeunerin  mit  einem    Zigeuner  soll   im 
Allgemeinen  verboten  sein;  wenn  eine  Zigeunerin  aber  mit  einem  Insassen    (domici- 
liato  subdito)  sich  vereheligen  will,  so  muss  sie  ein  Zeugniss  beibringen .  dass   sie   in 
dem  Hause  eines   Edelmannes ,   Bürgers   oder  Bauers   fleissig  gedient ,    und    in   den 
Grundsätzen  der  katholischen  Glaubenslehre  bewandert   sei;   für  diesen   Fall    soll    der 
Zigeunerbraut   eine   Aussteuer  (dos)  von    50   Gulden  vom   Aerar   bewilligt   werden. 
Knaben  über  16  Jahre  sollen  bei  körperlicher  Tauglichkeit    zum   Militär   gestellt,   die 
schwächern  aber,   so  wie  Zigeunerknaben  von  12   bis  16  Jahren    überhaupt  aber    zur 
Handwerk-Erlernung  angehalten  werden.   Desshalb  erging  auch   eine  Weisung  an   alle 
Handwerks-Zünfte,  die  Zigeuner  als  Lehrjnngen  künftig  aufzudingen  und    handwerks- 
kundige Erwachsene  in  ihr  Mittel  aufzunehmen.  Das  passlose  Wandern  der  Zigeuner 
von  Siebenbürgen  nach  Ungern  oder  von  einem  Komitate  in   das  Andere   soll    verpönt 


')  Siehe  II.  Periode  §.  38. 


188 

s(Uii  und  möglichst  verhindert  werden.  Die  Komitate  und  Herrschaften  sollen  verhal- 
ten werden,  fiir  die  Domiciürung'  der  Zigeuner  in  den  bezüglichen  Ortschaften  zu 
sorgen.  Zugleich  wurde  eine  genaue  Conscriptinn  der  Zigeuner  angeordnet.  Noch 
Maria  Theresia  erlebte  den  theilweisen  Erfolg  dieser  Anordnungen,  die  von  ihrem 
Sohne  im  gleichen  Sinne  weiter  durchgeführt  wurden  "). 

Das  Haupt-Regulativ  Kaiser  Joseph  II.  für  die  Zigeuner  vom  9.  October  1783 
fStatthalterei-Nr.  98  »7)  legt  die  Axt  an  den  wilden  Stamm  der  Zigeuner.  Seine 
Hauptbestinimungen  sind  :  Die  Ansiedlungen  der  Zigeuner  in  Wäldern  (partibus  syl- 
vosis)  unter  Zelten  zu  verhindern  und  dieselben  in  Orten  des  waldlosen  Landes  zum 
Land-  und  Ackerbau  anzuhalten.  Die  Zigeuner  sollen,  nachdem  ihre  Wojwoden  schon 
früher  aufhörten  (cassatis  jam  alioquin  Vajdis)  keinem  andern,  als  dem  Ortsrichter 
unterstehen.  Die  Kinder  der  Zigeuner,  vom  vierten  Lebensjahre  an,  sollen  wenigstens 
alle  zwei  Jahre  unter  die  benachbarten  Orte  (per  gremialia  loca)  vertiieilt  werden. 
Die  Pfarrer  und  Seelsorger  sollen  für  den  Unterricht  in  den  Schulen  bedacht  sein. 
Das  Wandern  der  Zigeuner  ist  verboten;  an  bereits  regulirte  (ansässige)  Zigeuner 
dür-len  nur  zum  Besuche  der  Jahrmärkte  oder  sonst  in  Fällen  ausgewiesener  Noth- 
wendigkeit  unter  besonderen  Vorsichten  Pässe  ertheilt  werden.  Das  Halten  der  Pferde 
zum  blossen  Zwecke  des  Verkaufes  ist  den  Zigeunern  verboten.  Die  Zigeuner  sollen 
die  Kkidung  und  Sprache  der  Bewohner,  in  deren  Orten  sie  sesshaft  sind,  annehmen. 
Der  Gehraui-b  der  Zigeunersprache  ist  mit  24  Stockstreichen  verpönt.  Gleiche  Strafe 
trifft  jene,  die  das  Fleisch  gefallener  Thiere  verzehren.  Es  ist  auch  denselben  strenge 
verboten,  ihre  Namen  zu  wechseln  ;  ihre  Häuser  müssen  numerirt  werden.  Zigeuner 
dürfen  sich  weder  mit  Zigeunermädchen,  noch  diese  mit  Zigeunern  vermählen.  Zigeu- 
ner-Paare, die  sich  für  verehelicht  ausgeben,  müssen  ihre  Trauungsscheine  vorwei- 
sen. Ueber  die  Lebensweise  der  Zigeuner  haben  die  Gerichtstafel-Beisitzer  (Jurasses- 
sores)  für  ihre  Bezirke  monatlich  Bericht  zu  erstatten.  Nur  jenen  wird  die  Ausübung 
des  Schmiedehandwerkes  gestattet,  welche  ein  Zeugniss  ihrer  Behörde  über  die  wahre 
Nothwendigkeit  oder  Nützlichkeit  desselben  beibringen.  In  den  Bergwerksbezirken 
sind  besondere  Normen. 

Die  musicirenden  Zigeuner  sind  zu  beschränken.  Das  Betteln  ist  nur  wirklich 
Hilfsbedürftigen  erlaubt,  und  soll  im  Allgemeinen  verboten  werden.  Arbeitsfähige  sol- 
len nicht  als  Insassen  (Inquilini),  sondern  als  Dienstleute  leben,  und  auch  mit  stren- 
geren Mitteln  zur  Arbeit  angehalten  werden.  Die  ihre  Wohnsitze  oder  Dienstplätze 
verlassen,  sollen  als  Vagabunden  behandelt  und  in  dieselben  zurückgebracht  wer- 
den. Die  zurückgelassenen  Kinder  entlaufener  Zigeuner  sollen  wie  Waisen  versorgt 
werden'). 


')  Die  diessfälligen  amtlichen  IFauptverliandlung-en  findet  man  im  Archiv  des  Ministeriums  des  Innern  (Ac- 
ten der  ohemal.  ung-.  und  sicbenb.  Hofkanzlei) ,  Nr.  228,  248,  557,  607,  77!  vom  Jahre  1761  ;  557  von 
17li7;  650,  (i?iTt,  6434  von  1773;  353  und  3110  von  1774;  66,  428,  3441  von  1780;  1148  von  1781;  3359, 
416  ■  und  4365  von  1782;  6.558,  9870  und  10»0  von  1783. 

*)  .Statthal(erei-Nr.  9817.  Vergl.  Auszug  in  Ign.  Kassics  Enchirdion  I.  Toni,  mit  Sohwartner's  Statistik. 
1.  Theil. 


189 

Uno-eachtct  dieser  Vorkehrungen,  welche  nur  emigo  Jahre  wirksam  waren ,  lebt 
in  Un"-ern  ein  »Tosser  Theil  der  Zigeuner  nach  seiner  alten  nomadischen  Weise.  Zahl- 
reicher sind  sie  in  den  nördlichen  und  östlichen  Komitaten.  Man  trifft  sie  theils 
an  den  Enden  der  ungrischen,  slavischen  und  romanischen  Orte  in  unansehnlichen 
Lehm-  und  Hülz,hütten,  theils  unter  Brücken,  in  Höhlen,  Gräben,  auch  unter 
Zelten  von  wollenen  Decken  in  Wäldern  und  Ebenen  und  unstät  herum  wandernd? 
ohne  bestimmten  Aufenthalt.  Der  Amboss  und  die  Geige  (Schetra) ')  bilden  die  zwei 
Hauptbeschäftigungszweige  der  solideren  Zigeuner  (Holzschnitzereien  und  Feldbau 
sind  Nebenzweige) ;  während  andere  nicht  selten  vom  Wahrsagen,  Pferdemäckeln, 
Betteln  und  mitunter  auch  von  fremdem  Eigen thume  leben.  Als  Soldat  ist  der 
Zigeuner  bis  auf  einige  alte  Gewohnheiten  meist  brav  und  erheitert  nicht  selten  seine 
Cameraden  durch  seine  Lustigkeit. 

Im  Ganzen  ist  der  Stamm  der  Zigeuner  in  physischer  Hinsicht  nicht  stark,  aber 
regelmässig,  mehr  schlank  und  biegsam,  als  fett  und  knochig  gebaut.  Schwarze, 
dichte  und  krause  Haare,  dunkle  feurige  Augen,  ein  brauner  Teint,  rothe  aufgewor- 
fene Lippen,  unter  welchen  schöne  weisse  Zähne  hervorblinken  ,  zarte  Hände  und 
Füsse  sind  im  Allgemeinen  die  Hauptmerkmale  dieser  Volksrace,  unter  welchen  das 
weibliche  Geschlecht,  gleich  bei  den  Romanen,  manchmal  sich  durch  Schönheit  aus- 
zeichnet. 

Ungeachtet  ihrer  höchst  einfachen  und  oft  unregelmässigen  Lebensweise  ,  trillt 
man  doch  häufig  Zigeuner  von  hohem  Alter  an'^). 

Die  Zahl  der  Zigeuner  wurde  bei  der  Josepbinischen  Conscription 
im  Jahre  1780        ...    3:^.501    Köpfe, 
„       „      1781  38.312        „ 

„       „     1782    ...       43.772 
„       „     1783    ...       30.241        „') 
befunden,   wie  die  nachfolgenden  Ausweise  im  Speciellen  darthun. 

Seit  1783  bis  in  die  neueste  Zeit  sind  keine  Conscriptionen  dieses  Stammes  mehr 
erfolgt;  man  hält  jedoch  die  Zigeunerrace  im  Abnehmen  begriffen.  Schon  Schwartner 
in  seiner  Statistik  des  Königreichs  Ungern  nimmt  die  runde  Summe  von  40.000, 
Fenyes  (1843)  und  Andere  auf  30.000  an.  Bei  der  Fruchtbarkeit  der  Zigeuner  und  den 
Nachwanderungen  aus  Siebenbürgen  dürfte  jedoch  die  neue  Conscription  wahrschein- 
lich eine  höhere  Zahl  für  Ungern  ergeben. 


')  Die  bek.iniitesten  Violiiispieler  des  vorigen  und  dieses  Jahrhunderies  vom  ZigeunerstaniMn»  sind :  Barna 
Milialy,  Biliary,  Doiiihi,  Csory,  Bunkö.  Buka,  Säghy,  Japolczay,  Soczy,  Kalozdy. 

-)  Näliere  Bemerkungen  Ober  die  physische  Beschaffenheit  und  Lehensweise  der  Zigeuner  folgen  im 
IV.  Bande. 

■')  Der  Grund  von  dieser  auffallenden  Ahnahme  der  Zigeuner  lag  darin,  dass  man  die  bereits  in  feste 
Wohnsitze  und  Lebensweise  übergegangenen  Neubauern  nicht  mehr  als  Zigeuner  betrachtete. 


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1 92 


In  Siebenbürgen  wurde  das  Josepbinische  Ptegulatorium  der  Zig'puner  ebenfalls 
tlieilweise  durchg'eführt ;  doch  bemühte  sich  noch  daselbst  der  I.andtag  1 79  I  durch 
neu  eingeschärfte  iMassregeln  wegen  Rückhringung  entlaufener  Zigeuner  sie  an  feste 
VVohnsitze  zu  gewöhnen').  Dort  unterschied  man  ausser  den  angesiedelten  (Neuhauern) 
und  wandernden  (Zelt-Zigeunern)  noch  die  Fisea  1-Zigeune  r,  welche  ordentlich 
eonscribirt,  unter  eigenen  Anführern  (Vajdis)  lebten  und  eine  bestimmte  Abgabe  an's 
Aerar  entricbteten.  Sie  waren  meist  Gold  was  eher,  die  unter  einem  eigenen  Aufseher 
standen,  einen  kleinen  festgesetzten  Antheil  am  Gewinn  ihrer  Arbeit  hatten,  einen 
Zins  an  die  kön.  Kammer  zahlten,  aber  dafür  einige  Freiheiten  genossen  -). 

Die  Zahl  der  Siebenbürger  Zigeuner  wird  gewöhnlich  auf  50  bis  60.000  ge- 
schätzt ^).  Die  Zahl  der  Fiscal-Zigeuner  betrug  im  Ja'ire  178i  daselbst  1255  Köpfe, 
wie  folgende  Tabelle  zeigt. 

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über  die   im  Jahre    1781    in   Siebenbürgen   befindlich  gewesenen   Fiscal-Zigeuner  *). 


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Zahl 

der 
Zelte 

Zahl  der 

Cameral 

-Taxe 

Pferdf 

Sohwi'iiK' 

fl. 

kr. 

Bungardi  Petar 

58 

52 

31 

45 

25',, 

Margocz  Janko 

110 

106 

57 

84 

24 

Notar  Lakatos 

Ö4 

65 

43 

48 

3 

Kozak  Banul 

35 

42 

20 

38 

24 

Ral'aill.'i  Szaion.  .               

36 

77 
53 

28 
79 
47 

14 
45 
37 

21 
63 
43 

33 
42 
27 

Rupa  Sztoika 

Borcza  Notar 

9i 

123 

99 

79 

37S 

68 
62 
63 

59 
39 
49 

37 
25 
32 

45 
51 
39 

27 
24 
48  V„ 

Nikula  Tobias 

Budur  Antal 

Bogdany  Adam 

Zlaty e  Szintyc 

54 
66 

49 
31 

21 
23 

46 
37 

3 

58  V, 

Grancsa  Architan 

40 

40 

25 

35 

24 

Czipa  Sztoika 

59 

38 

25 

45 

10',  3 

Nikula  Kiinpul 

22 

22 

20 

17 

39 

Rupa  Alffiies 

49 

36 

33 

31 

3 

Kozäk  Sztoika. 

36 
36 
17 

7 

7 

3 
5 

39 

15 

6 

6 

49'/., 
51 

Lupu  Boldizsar 

Räkoczy  Janko 

Pusi   Ursuli 

38 
16 

23 
23 

1 

6 

19 

11 

1 
17 
11 

19 

8 

17 

10 

54 

14 'A 
25', 

28'  ., 

ISIäcs  Bundes ',  ,  . 

Räkoezy  Peter 

Graeczi  Ilia 

Räduly  Gyurka 

Summa 

67 

36 

26 

40 

48 

1255 

•J92 

650 

933 

8',  2 

')  Art.  25  und  26,  Nr.  9  v.  J.  1791.  Da  sie  in  Siebenbürgen  strenger  an  Wohnsitze  gewöhnt  wurden,  so 
wanderten  von  Zeit  zu  Zeit  Zigeunerschwärme  nach  Ungern.  In  Siebenbürgen  sind  sie  in  einigen  Orten, 
namentlich  im  sogenannten  Mezöseg,  flelssige  Feldbauern.  Bei  Ivlauseiibui  g  besteht  eine  eigene  Zigeuner- 
Colonie  (bei  290  Hütten)  meist  Musikanten.  A.  de  Gerando :  La  Transylvanie  I.  p.  88  etc.  und  179 — 196_ 

2)  Approb.  Const.  F.  II.  T.  9.    A.  1  vom  Jahre  1747. 

^)  Die  Blätter  für  Geist,  Gemüth  und  Vaterl.andskande  Siebenbiirgen's,  Nr.  4  (J.  1847)  geben  sie  auf  100.000 
an.  Andere  glauben  an  eine  Verminderung  des  Zigeunerstammes  seit  dem  vorigen  Jahrhunderle. 

*)  Auszug  aus  den  Cameral-Actcn  vom  Jahre  17S3,  Nr.  4682. 


193 


C)  Rückblick  auf  den  Einßuss  der  mcliimugyn>ri«chen  Volhsstämme  auf  l'nf/eni 

vnd  den  Stamm  der  Maffyaren. 

§.  97. 

Eingang. 

Völker,  wie  einzelne  Menschen,  nehmen  einerseits  an  dem  allgemeinen  Lehen 
der  Menschheit  und  ihren  Entwicklungsstufen  Antheil,  andererseits  hahen  sie  ihr  indi- 
viduell cigentliümliches  Leben,  in  welchem  man  die  Perioden  des  Kindes-,  Jünglings-, 
Mannes-  und  Greisen-Alters  erkennen  kann.  Wild  tobende  physische  Kraft  verkündigt 
meist  die  Kindheit  der  Völker,  welche  gleich  verheerenden  Strömen  die  bereits  culti- 
virten  Länder  überduthen;  aber  bald  gewinnt  die  geistige  Kraft,  die  Bildung  der  Be- 
siegten die  Uebermacht  und  das  rohe  Volk  beginnt,  meist  durch  Annahme  der  vorhan- 
denen Religion  und  Einrichtungen,  manchmal  auch  der  Sprache  der  Fremden,  seine  Ci- 
vilisirunir.  Jahrhunderte  bleibt  das  Volk  oft  unter  dem  fremden  Einflüsse,  bis  es  sich  im 
Uebergange  zum  Mannesalter  von  demselben  em.incipirt,  und  bei  kräftiger  Individua- 
lität ein  eigenthümliches  nationales  Leben,  Jahrhunderte,  ja  Jahrtausende  leben  kann, 
bis  es  dem  allgemeinen  irdischen  Kreisgange  erliegen  muss. 

Wenn  wir  diese  auf  den  Blättern  der  Völkergeschichte  nachweisbai'e  Ansicht  auf 
Ungern  anwenden,  so  erscheinen  die  Magyaren  bei  dem  Uebergange  von  Asien  nach 
Europa  noch  auf  der  Stufe  der  Völker-Kindheit,  aber  voll  Kraft-Anlagen  zu  einem  na- 
tionalen Leben  — •  das  sich  durch  ihre  Volksversammlungen,  die  Wahl  eines  Herzogs, 
durch  die  Ahnungen  einer  geistigen  Religion  u.  s.  w.,  befhätigte,  deren  Entwicklung 
unter  dem  Einflüsse  der  älteren,  gebildeten  europäischen  Völker  begann.  Die  nächste 
Folge  war  zwar  die  Bildung  des  magyarischen  Volkes  in  fremden  Formen,  und  daher 
der  Mangel  der  Entwicklung  mancher  Anlage  des  individuell-nationalen  Lebens;  es  ist 
jedoch  nicht  zu  läugnen,  dass  eine  Individualität  desto  kräftiger  wird,  je  länger  sie 
erstarkt,  dass  ist,  je  später  sie  sich  entwickelt.  Das  nationale  Culturleben  eines  Volkes 
spiegelt  sich  aber  a)  in  dessen  Religion,  b)  in  dessen  Verfassung,  Gesetzgebung  und 
Verwaltung  sammt  dem  daraus  fliessenden  Unterschiede  der  Stände,  c)  in  dessen 
Kriegswesen,  d)  im  Landbau,  in  Gewerben  und  Handel,  e)  in  Kunst  und  Wissenschaft 
und  in  dessen  Sprache. 

Um  also  die  Frage  zu  beantworten:  Welches  der  in  Ungern  befindlichen  Völker 
den  meisten  Einfluss  auf  die  Entwicklung  des  nationalen  Lebens  und  auf  die  Cultur 
des  Landes  genommen,  muss  der  Einfluss  aller  jener  Völker  auf  die  angedeuteten 
Elemente  der  Nationalität  und  des  Reiches  nachgewiesen  werden,  damit  einerseits 
keiner  Parteilichkeit  Raum  gegeben  werde,  andrerseits  das  Bild  der  magyarischen 
nationalen  Entwicklung  unter  fremdem  Einflüsse  vollständiger  anschaulich  werde. 
Merkwürdig  bleibt  es,  dass,  während  andere  mächtigere  asiatische  Stämme,  als  die 
wilden  Petschenegen,  die  mächtigen  Chazaren ,  die  vielzweigigen  Hunnen  und  Awa- 
ren  etc.,  ganz  vom  Völkerscbauplatze  verschwanden,  die  Magyaren  sammt  den 
stammverwandten  Szeklern  und  Kumancn  auf  europäischem  Boden 
III.  25 


194 

sich  erhielten  und  entwickelten.  Der  Hauptgrund  lag-  wohl  nicht  allein  in 
einer  grossen  Lebenskraft  dieses  Stammes,  sondern  in  dem  Anschlüsse  an 
christlich  europäische  Civilisation,  wodurch  es  dem  ungrischen  Stamme 
allein  möglich  war,  in  den  Kreis  der  europäischen  Völkerfamilien  einzutreten.  Das 
Hauptverdienst  bleibt  dabei  dem  Aposlel- Könige  Stephan,  der  zugleich  durch 
den  Schimmer  der  heiligen  Krone  das  monarchische  Ansehen  als  Grundlage  eines 
christlichen  Reiches  befestigte*).  Dabei  ist  ungeachtet  der  Aufnahme  und  Nach- 
bildung fremder  Institute  die  magyarische  Eigenth  iiml  ichkeit  zu  bemerken, 
die  alle  fremden  Formen  belebt,  und  von  den  ungrischen  Königen  stets  berücksichtigt 
wurde.  Schon  der  heilige  Stephan  spricht  die  Regierungsmaxime  aus,  alle  Stämme 
nach  ihrer  Eigenthümlichke  it  zu  behandeln,  und  die  ganze  Parallele  der 
Hof-,  Reichs-  und  Komitats-Verfassung,  der  Gesetzgebung  und  Anw*  ndung  zeigt  bei 
fremden,  vorzüglich  deutschen  Einflüssen,  die  Fortdauer  und  Umbildung  der  Staals- 
formen  nach  magyarischem  Typus. —  Die  Vorsehung  scheint  den  asiatischen  Magya- 
ren-Stamm mitten  in  Europa  zwischen  Deutschen  und  Romanen,  Nord-  und  Südsiaven 
zum  nächsten  Vermittler  der  abend-  und  morgenländischen  Cultur  hin- 
gestellt zu  haben.  Er  kann  jedoch  seine  Aufgabe  nur  im  innigen  Verbände  mit 
Oester reich,  welchem  diese  Aufgabe  in  höherem  Sinne  und  weiterer  Ausbreitung 
zu  Theil  geworden,  lösen. 

§.  98. 
a)   Einfluss    der    in  Ungern    befindlichen    Nich  t  magy  are  n,     nament- 
lich der  Italiener  und  Deutschen  auf  das  religiös-moralische 

Leben  der  Magyaren. 
Als  die  Magyaren  das  heutige  Ungern  besetzten,  fanden  sie  im  Süden  der  Donau 
ein  bereits  durch  Deutsche  und  Slaven  gepflegtes  Christenthum,  und  selbst  nördlich 
der  Donau  begann  von  Neutra  aus  das  Licht  der  göttlichen  Lehre  über  das  nördliche 
und  östliche  Ungern  unter  Slaven,  Rulgaren,  Awaren  und  Romanen  sich  zu  verbreiten. 
Die  Stätten  des  Christentbums  wurden  von  den  heidnischen  Magyaren  nicht  nur  im 
Norden,  sondern  auch  weithin  im  Westen  und  Süden  der  Donau  zertrümmert,  so 
dass  die  bayrischen  Rischöfe  dem  Papste  Johann  (899)  wehmüthig  klagten,  dass  in 
ganz  Pannonien  keine  einzige  der  vielen  Kirchen  mehr  bestehe  *). 

Aber  bald  trat  der  verheerende  Volksstrom  in  seine  Ufer  und  sogleich  begann 
das  Christenthum  wieder  aufzukeimen.  Der  heilige  VVolfgang  führte  (im  Jahre  9T1) 
eine  bayrische  Colonie  bis  an  die  Erlaph  mitten  unter  Ungern,  glücklicher  noch  w-ar 
Bischof  Pilgrim  von   Passau,  der   974  dem  Papst  Benedict  VII.  anzeigen  konnte, 


')  „Stephan's  Herrschaft  befestigte  in  Ungern  das  Christenfhum,  beruhigte  die  Empörung,  gab  dem  Lande 
seine  Cultur  und  Verfassung,  und  rettete  dem  ganzen  Volk  sein  Dasein  und  seinen  Platz  in  der  Wellge- 
schichte. Als  Heiden  würden  die  Magyaren,  ihrer  nomadischen  Lebensweise  getreu,  iu  tiefer  Barbarei 
versunken,  durch  ihre  ferneren  Raubzuge  den  Zorn  und  die  Hache  ihrer  Nachbarn  geweckt,  mit  so  vielen 
asiatischen  Horden  dasselbe  Loos  getheilt,  und  gleich  den  Hunnen  und  Awaren,  Chazaren  und  Petschc- 
negen  in  der  Folge  sich  aus  der  Geschichte  verloren  haben.  J.  V.  Ridler:  Ueber  die  wechselseitigen 
Verpflichtungen  der  österreichischen  Völker  im  vaterländischen  Taschenbuch  1814.  S.  10. 
■  *)  In  tota  Pannonia  nostra,  maxima  provincia,  tantum  una  non  appareat  Ecclesia.  Fejer  coJ.  dipl.  1.  p.  233 


195 

dass  bei  5.000  der  vornclimern  Ungern   beiderlei  Geschlechtes  die    Taufe   empfangen 
hätten  '). 

Den  Sieg  des  Christenthums  führte  aber  erst  der  Apostelkönig  Stephan  1. 
durch,  nachdem  er  in  Gran  ein  Erzbisthum  mit  10  Bisthümern  errichtet  ^).  Es  waren 
also  zuerst  Deutsche,  welche  den  Anfang  zur  Bekehrung  der  Ungern  machten.  Bald 
vereinte  sich  mit  ihren  Bestrebungen  auch  der  Bekehrungseifer  anderer  Völker. 

Geysa's  Gemahlinn.  Sarolta,  scheint  griechische  Priester  nach  Ungern  gebracht  zu 
haben;  auch  in  Csanäd  waren  deren  und  in  Veszprim  gab  es  griechische  Nonnen. 
Doch  weit  bedeutender  war  der  Einftuss  der  Italiener  und  Böhmen,  die,  auf  ein  Ziel 
mit  den  Deutschen  hinarbeitend,  das  gottselige  Bekehrungswerk  der  Ungern  zur  Zeit 
des  heiligen  Stephan  vollbrachten, 

Man  darf  wohl  nur  die  Namen  Adalbert,  Deodat  von  San  Severin,  Wenzelin, 
Hunt,  Pazmän ,  An<istasius  (Astricus)  ,  Gerhard,  Dominieus,  Stephanus,  Philippus. 
Bonipert  und  andere  nennen,  um  zugleich  zu  erinnern,  dass  .Männer  der  bezeichneten 
drei  Nationen  thoils  durch  salbungsvolle  Lehren,  theils  durch  das  Schwert  das  junge 
Christenthum  verbreiteten  und  befestigten.  Wichtig  für  die  Erhaltung  des  apostolischen 
Glaubens  waren  auch  die  von  Rom  häufig  in  wichtigen  Fällen  abgesandten  Legaten. 
Nach  wiederhergestelltem  Christenthume  unter  Andreas  L  und  der  Beendigung  des 
Kronstreites  war  es  vorzüglich  der  heilige  Ladislaus,  welcher  durch  sein  Beispiel, 
sein  Ansehen  und  seine  Gesetze  das  Christenthum  befestigte.  Die  24  Capitel  des  I.  De- 
cretes  der  Szabolczer  Synode  enthalten  fast  nur  kirchliche  Disciplinar-Vorschriften, 
die  sich  ihrem  Inhalte  und  Wortlaute  nach  enge  an  die  fränkischen  Synodal-Beschlüsse 
und  Capitularien  anschlicssen. 

Männer  verschiedener  Nationen  wurden  in  die  zahlreichen  Klöster  aufgenommen. 
Deutsche,  Italiener  und  Böhmen  waren  nebst  Ungern  vorzüglich  in  den  Benedictiner 
Abteien;  nur  in  der  Abtei  des  heiligen  Egidius  zu  Sümegh  in  der  Szalader  Gespann- 
schaft, welche  der  Abtei  St.  Gilles  in  der  Diöcese  von  Nismes  in  Languedoc  unterge- 
ordnet war,  wurden  nur  geborne  Franken  aufgenommen.  Franzosen  waren  anfäng- 
lich die  Mehrzahl  unter  den  Zisterciensern  und  Prämonstratensern. 

Franzosen,  Italiener  und  Deutsche  wirkten  in  den  Ritter-Orden  der  Templer, 
der  Hierosolymitaner  und  der  deutschen  Ritter  einige  Zeit  zum  Aufkeimen,  zum 
Schutze  und  zum  Gedeihen  des  Christenthums,  die  beiden  letzten  in  den  heidni- 
schen Ostgränzgegenden.  Auch  ist  nicht  zu  übersehen,  das  Karl  Robert   und  Ludwig 


*)  A.  a.  0.  p.  261.  —  Za  dem  schnellen  Kingange  des  Christenthumes  mag  der  Umstand  beig-clragen  haben, 
dass  die  Ur.gcrn  bereits  an  ein  geistiges  gutes  Urwesen  glaubten,  dass  sie  freilich  als  National- 
Golt  (Magyarok  Istene)  auffassten,  dann  an  ein  böses  Wesen  Arniiny  (Ahriman)  odorÖrdöng  (Teufel), 
und  dass  sie  an  eine  Fortdauer  der  Seele  nach  dem  Tode  glaubten.  Ausserdem  verehrten  sie  auch  Feuer, 
Luft,  Wasser  und  Erde;  brachten  ihren  Gottheiten  (balvany)  Opfer  (imadas)  von  Schaafen,  Itindcrii 
und  vorzüglich  von  weissen  Pferden,  wobei  sie  das  gesegnete  M  ahl  (Aldomas)  hielten.  Sie  hallen 
eine  Art  Wahrsager  (Jösnk)  und  Zauberer  (Taltosok). 

')  Die  christlich-symbolische  Zahl:  zehn  ist  nicht  nur  in  der  damaligenDiüceseneintheilung,  in  der  Zehent- 
Einfülirung  etc. ausgedrückt,  sondern  auch  in  einem  Gesetze  des  Königs  Stephan  des  Heiligen,  wornach 
er  befahl,  dass  je  zehn  Dürfer  eine  Kirche  erbauen  sollen.  (Ut  decera  villarum  populus  ecclesiam  aedi- 
licarcl.)  Siehe  Legenda  minor  in  Stepli.  Endlicher"s  Mon.  Aq)ad.  I.  158, 

23  * 


196 

der  Grosse,  so  wie  Mathias  Corvinus  das  katholische  Christenthum  gegen  manigfache 
Irrlehren  in  Südungern  und  Slavonien  in  Schutz  nahmen  und  zur  Herrschaft  brachten. 

Bedenkt  man  ferner,  dass  der  heilige  Stephan  I.  die  heilige  Krone  auf  Anregung 
des  römisch-deutschen  Kaisers  Otto  III.  durch  Papst  Silvester  II.  erhielt,  so  wie  die 
Wirkung  der  heiligen  Krone  auf  die  Befestigung  des  christlich-nationalen  Lebens, 
erwägt  man  endlich  die  indirecte  Lenkung  der  geistlichen  Angelegenheiten  durch  die 
Päpste  und  ihre  Legaten,  so  erscheint  von  Fremden  der  Einfluss  der  Italiener  (La- 
tini)  auf  die  christlich  religiöse  Entwicklung  der  wichtigste,  zunächst  dürfte  sich  aber 
der  Einfluss  der  Deutschen  und  dann  jener  der  Griechen  und  Slaven  anreihen. 

Welchen  Umschwung  würde  die  ungrische  und  abendländische  Geschichte  genom- 
men haben,  wenn  Byzanz  seinen  Einfluss  in  der  Religion  behauptet  hätte!  —  Bei  den 
Romanen,  Ruthenen  und  Serben  war  der  griechische  Glaube  tief  in  ihre  natio- 
nale Eigenthümlichkeit  und  orientalisch-christliche  Anschauungsweise  verwebt.  Und 
während  die  Unions-Versuche  hei  Romanen  und  Ruthenen  im  siebzehnten  und  achtzehn- 
ten Jahrunderte  zum  Thelle  glückten,  war  doch  durch  die  auf  Grundlage  ilirer  Religions- 
freiheit zahlreich  aufgenommenen  Serben  der  Einfluss  des  griechischen  Glaubens- 
Bekennlnisses  im  Südosten  Ungern's  neuerdings  gestärkt  worden.  Ihre  kirchlichen  An- 
gelegenheiten wurden  auf  mehreren  Synoden  (zuletzt  1777)  geordnet  und  durch  das 
Declaratorlum  und  Consistorlal-System  (1782)  normlrt  (§.  64)  und  dem  Karlowltzer 
Metropoliten  die  geistliche  Oberleitung  zuerkannt. 

Dass  die  Ismaeliten,  Juden  und  die  andern  heidnischen  Gäste  nur  hinderlich  der 
christlichen  Bildung  waren,  ist  in  vielen  Bullen  und  Urkunden  hinlänglich  ausgespro- 
chen und  auch  früher  bei  der  Darstellung  der  bezüglicheil  Völker  angedeutet  worden. 

Auch  in  einer  späteren  Zeit  übte  Deutschland  einen  mächtigen  Einfluss  auf 
die  Religionsmeinungen  in  Ungern  und  Siebenbürgen.  Die  Hussitenkriege  brachten 
zwar  nur  vorübergehende  Schwingungen  in  jenen  Ländern  hervor;  die  Reforma- 
tion aber  fand  bereits  in  den  ersten  Decennien  Eingang.  Die  Augsburger  Confesslon 
hatte  Anfangs  unter  vielen,  sogar  grossen  Familien  Ungern's  Anklang;  in  der 
Folge  aber  neigte  sich  die  Mehrzahl  der  eigentlichen  Magyaren,  dem  helvetischen 
Glaubensbekenntnisse  zu,  während  die  Deutschen  und  Slovaken  in  Oberungern 
grösstentheils  dem  lutherischen  Lehrbegrlffe  sich  fester  anschlössen;  daher  man  die 
reformirte  Religion  im  gemeinen  Sprachgebrauche  auch:  die  magyarische, 
die  lutherisch-evangelische  aber  die  deutsche  zu  nennen  pflegt. 

Die  Friedensschlüsse  von  1606  und  1645  und  die  darauf  erfolgten  Gesetze  von 
1608  und  1647,  dann  das  vonLeopold  II.  gegebene  Ilofdecret  vom 7.  November  1790 
und  der  bezügliche  26.  Art.  1791  bildeten  die  Grundlage  der  Glaubensfreiheit  der 
Akathollken  in  Ungern,  bis  die  Reichsverfassung  vom  4.  März  1849  die  Gleichberech- 
tigung der  Religionen  aussprach. 

Der  Katholicismus  hatte  aber  in  allen  Zeiten  eine  mächtige  Stütze  an  den 
apostolischen  Königen  ;  an  einer  reich  dotirten  hohen  Geistlichkeit ;  im  Mittelalter  an 
den  weitverzweigten  Orden  der  Benedlctlner,  Clstercienser,  Prämonstratenser,  Fran- 
ciscaner,  Pauliner  etc. ;  später  an  den  aus  Italien   slanmienden   Jesuiten  und  Pia- 


197 

risten*).  Die  erstcren  gewannen  durch  die  Erziehung;  und  Bildung  der  katholischen 
Jugend  auf  die  Ideen  ihrer  Zeit  Einfluss,  die  letzteren  beschränkten  sich  mehr  auf  den 
blossen  Unterricht.  Die  gesetzlich  in  Siebenbürgen  anerkannten  Uni  tarier  gehören 
meist  dem  magyarischen  Stamme  an. 

Ueberblickt  man  nun  den  ganzen  Entwicklungsgang  der  Verbreitung  des  christ- 
lichen Glaubens  in  Ungern  mit  Rücksicht  auf  die  Nationalität,  von  dem  ersten  Eindrin- 
gen desselben  einerseits  von  Südost  aus  Byzanz,  und  anderseits  von  Südwest  aus  Rom 
und  aus  Deutschland  bis  zum  neuesten  Siege  des  Principes  der  religiösen  Gleichberech- 
tigung :  so  kann  man  nicht  umhin,  zu  bekennen,  dass  vor  Allen  Italiener  und 
Deutsche,  zunächst  Griechen,  Romanen  und  Serben  in  Ungern  den  meisten  Einfluss 
auf  den  christlichen  Sinn  in  seinen  verschiedenen  Glaubensformen  übten,  dass  die 
ersten  die  Stütze  des  Katholicismus,  die  letzteren  jene  des  griechischen  Lehrbegriffes 
bildeten,  während  Deutsche,  Slaven  und  Magyaren  theils  dem  katholischen  Glauben 
treu  blieben,  theils  den  reformirten  Confessionen,  und  zwar  :  jene  dem  lutherischen, 
diese  dem  helvetischen  eifrig  sich  anschlössen. 

b)  Einfluss  nichtmagyarischer  Stämme,    namentlich  der  Deutschen 

auf  die    Entwicklung    des   ungrischen    königlichen    Hofstaates,   der 

Reichs-  und  Komitatsverfassung,  Verwaltung  und  Gesetzgebung. 

§.   99. 

Reichsverfassung  und  Hofstaat. 

Um  den  Einfluss  fremder  Völker  auf  die  gedachten  Momente  gehörig  aufzufassen , 
muss  man  sich  ein  klares  Bild  von  der  Verfassung  machen ,  welche  die  Magyaren  in 
ihre  jetzige  Heimath  mitbrachten.  Die  sieben  magyarischen  Stämme  hatten  kein  ge- 
meinsames Oberhaupt,  bis  die  Stammeshäupter  mit  Almus  den  Grundvertrag')  schlössen, 
und  hierin  nicht  nur  Almus  als  obersten  Heerführer  (Herzog,  dux)  erkannten,  sondern 
sich  auch  verpflichteten ,  aus  seinem  Geschlechte  (generatio)  ihre  künftigen  Herzoge 
zu  wählen,  wobei  sie  sich  Antheil  an  dem  Rathe  des  Herzogs,  so  wie  an  dem  eroberten 
Lande  aasbedimgen.  Ausser  der  Pflicht  der  Treue  gegen  den  Flerzog  und  Gehorsam 
in  der  obersten  Kriegsleistung  scheinen  die  Stammeshäupter  auch  nach  der  Eroberung 
Uno-ern's  in  ihren  erhaltenen  Stammbezirken  ziemlich  unabhängig  gewaltet  zu  haben, 
und  daher  mag  es  kommen,  dass  sogar  die  Byzantiner  und  Abendländer  nicht  genau 


»)  FesslerX.  S.  332.  „Derrelijiüse  und  wissenschaftliche  Unterricht  der  Jugend  .  .  .  .  war  und  ist  der  von 
den  Vätern  der  frommen  Schulen  oder  dem  Orden  der  Piaristen  nie  aas  den  Augen  gelassener 
Zweck Daher  haben  sie  auch  nie  um  Hofgunst  und  um  Ansehen  bei  Grossen  und  Machtigen  ge- 
buhlt, sich  nie  den  Vorwurf  des  unduldsamen  kirchlichen  Fanatismus,  der  Opposition  wider  die  von  Gott 
verordnete  Staatsgewalt,  der  Herrschsucht  und  Einmischung  in  politische  Angelegenheiten  zugezogen." 
lieber  die  Stifter  des  Piaristen-Ordens,  Joseph  von  Calasancia,  siehe:  De  vitae  gestis  ven.  Dci 
Servi  P.  Josephi  a  Malre  Dei  Congreg.  Scholar.  Piar.  Fundatoris,  edit.  Mich.  Horvät.  Tyrn.  1741. 

»)  Anonym,  c.  6.  Vergl.  auch  §.  2ä.  Der  Vertrag  hat  innere  Wahrheit,  denn  sein  Dasein  wird  durch  seine 
Erfüllung  verbürgt,  wenn  gleich  die  Form  der  Auffassung  dem  Anonymus  —  und  bezüglich  seinem  Zeit- 
alter angehört. 


198 

die  Herzoge  kannten  und  zum  Theil  in  den  Namen  vom  Anonymus  abweichen.  Obwohl 
alle  sieben  Stammeshäupter  das  Recht  halten,  an  der  Beralhung'  Tlieii 
zu  nehmen,  so  waren  nach  Konstantin  Porphyrogenitus ')  doch  vorzüglich  zwei 
Würden,  die  sich  neben  dem  Herzoge  bemerklich  machten,  die  Stelle  des  Gylasz 
und  Kare  hau.  Nach  der  Eroberung  Ungern's  hielt  Arpäd  eine  Versammlung  zur  Ord- 
nung der  Verhältnisse  zwischen  Fürst,  Grossen  und  Volk  auf  der  Puszta  Szer.  Auch 
Leo  der  Weise  schildert  das  ungrische  Volk  als  eine  blühende  Menge  freier  Männer. 

Als  Stephan  der  Heilige  ein  christliches  Königreich  gründete,  nahm  er  sich  die 
Einrichtung  der  älteren  und  neueren  Kaiser'),  namentlich  die  Verfassung  des  in  seiner 
Blüthe  stehenden  römisch-deutschen  Reiches,  um  so  mehr  zum  Vorbilde,  als  er  mit 
den  Kaisern  Otto  UI.  und  Heinrich  II.  verschwägert  war,  und  durch  des  Ersteren  Ver- 
wendung die  Krone  erhalten  hatte. 

Der  römisch-deutsche  Kaiser  erhielt  damals  die  Königs-Würde  durch  die  Wahl 
der  Reichsfürsten,  die  Kaiserwürde  aber  nur  durch  die  in  Rom  vom  Papste  erfolgte 
Krönung.  Daher  auch  die  Krönung  für  den  ungrischen  König  um  so  wichtiger 
erschien ,  als  nach  dem  Grundvertrage  die  Herzogswürde  zwar  im  Arpädengeschlechte 
erblich  war,  aber  die  Person  nicht  nach  dem  Erstgeburtsrechte  folgte,  somit  erst 
durch  die  Krönung  der  folgende  König  völlig  bezeichnet  wurde. 

Der  Hofstaat  der  ungrischen  Könige  wurde  nach  dem  Muster  des  deutschen 
eingerichtet.  Der  römisch-deutsche  Kaiser  hatte  einen  Stellvertreter,  den  Pfalz- 
grafen (Comes  Palatii,  Palatinus) ,  die  vier  Volksherzoge  bekleideten  zugleich  die 
höchsten  Hofwürden;  der  Herzog  von  Franken  war  Erztruchsess,  der  von  Schwaben 
Erzkämmerer ,  der  in  Sachsen  Erz  -  Marschall  und  der  in  Bayern  (später  der  König 
von  Böhmen)  Erz-Mundschenk.  Die  drei  grossen  Wahl-Metropoliten  von  Mainz,  Köln 
und  Trier  verwalteten  das  Kanzleramt. 

Auch  der  heilige  Stephan  umgab  seinen  Thron  gleich  den  römischen  und  byzan- 
tinischen Kaisern  mit  einem  ähnlichen  Hofstaate.  Die  ungrischen  Grosswürdenträger 
wurden  Baron  es  regni  ^)  genannt  und  scheinen  anfänglich  aus  den  Stammeshäuptern 
und  Anverwandten  des  Königs  gewählt  worden  zu  sein. 

1)  Aus  dem  Gylasz  der  Herzoge  dürfte  nach  dem  Muster  des  deutschen  Pfalz- 
grafen und  griechischen  Kuropalates ,  der  Pallastgraf  (Comes  Palatii,  Palalinus  oder 
Palatin)  der  uugiischen  Könige  hervorgegangen  sein,  welcher  als  Stellvertreter 
des  Königs,  als  Bewahrer  des  königliehen  Siegels,  als  Hof-  und  Nalionalrichter  und 
als  erster  Hofgraf  auch  den  Namen  Nador  (Nagy  Ur)  Ispäny  führte  und  nobilissi- 
mus,  magnificus,  primus  baro  hiess*). 


')  Const.  P.  de  adiii.  Inip.  c.  40.  Gylasz  scheint  so  viel  als  Gyülesz  zu  sein,  nnd  dahin  zu  deuten,  dass  dem 
Gylasz  die  Berufung-  der  Volks-  und  Gerichtsversammlung  oblag;  während  der  Karchan,  (vielleicht  aus 
Kar:  Arm  und  chan)  die  vollziehende  Gewalt  geübt  haben  und  einen  Heerführer  als  Stellvertreter  des 
Herzogs  bei  Kriegsziigen  bedeuten  dürfte. 

-)  Corp.  Juris  Ilung.  S.  Sleph.  Decret.  L.  II.  §.  2.  Nos  quoque  Dei  nuto  nostram  gobernando  Monarchiam, 
antiquosetmodernosinütantesAugustos. 

')  A.  a.  0.  Werböczi  I.  Tit. 94.  —  Siehe  auch  Pejer  G.  de  Baronibus  et  Proceribns  Regni  Hung.  Budae  1S43. 

*)  Diese  Würde  scheint  jedoch  zu  des  heiligen  Stephan'»  Zeit  von  Mehreren  bekleidet  worden  zu  sein,  da 
Ilartwicus  (Cartuil)  Vita  St.  Stephani  c.  V.  sagt:  „videntes  negrotationem  ejus  invalescere,   quatuor 


199 

2)  Der  Com  es  oderJudex  Curiaeregiae  war  Stellvertreter  des  Palatin's 

als  Hofriditers  *). 

3)  Als  Kör.ig  Stephan  I.  den  Herzog  Gyula  von  Siebenbürgen  besiegt  hatte, 
wurde  dieses  Land  zwar  mit  der  ungrischen  Krone  vereinigt,  aber  durch  einen 
eigenen  Wojwoden  (Princeps  Vajwoda,  Vajda,  Vajvode  heisst  dux)  verwaltet, 
welcher  zu  den  Ilcichsbaronen  gezählt  wurde  -). 

4)  In  einem  ähnlichen  Verbältnisse  stand  der  Banus  von  Kroatien  und 
S 1  a  v  0  n  i  e  n. 

Die  Könige  Kroalien's  hatten  vor  König  Ladislaus  I.  den  Strich  zwischen  der 
Drave  und  Save  durch  einen  Wojwoden  verwalten  lassen,  der  auch  Banus  (Herr) 
hiess  und  eine  Art  Markgrafen  gegen  das  ungrische  Reich  bildete.  Naclidem  Ungern's 
Könige  zugleich  Könige  von  Dalmatien  geworden,  Hessen  auch  sie  Kroatien  von  einem 
Banus  verwalten,  dessen  Stelle  zu  den  Reichsbaronaten  gezählt  und  von  Gliedern 
der  königlichen  Familie  öfters  besetzt  wurde"). 

5)  Der  Taver  nicus  (auch  Tavernicorum  Regalium  Magister,  Supremus  Ca- 
merarius  und  Thesaurarlus ,  Erzschatzmeister,  Tärnokmester  genannt)  verwaltete  die 
königlichen  Gefälle  und  Einkünfte.  Ihm  unterstanden  nicht  nur  die  königlichen  Kammer- 
beamten, sondern  aneh  die  Bürger  und  hospites  der  Städte  und  er  war  für  die  ersteren, 
manchmal  auch  für  die  letzteren  der  oberste  Richter. 

6)  Der  Erzmarschall  (Agazonum  Regalium  Magister,  Lovaszmester). 

7)  Der  Erz-Truchsess  (Dapiferorum  Regalium  Magister,  Fö-Udvornok). 

8)  Der  Erz-Mundschenk  (Pincernarum  Regalium  Magister,  Poharnokmester). 

9)  Der  Erz-Kämmerer  (Cubiculariorum  Regalium  Magister,  Fö-Ko.mornyik). 
Auch  einige  andere  Hofämter  kommen  urkundlich  noch  vor. 

10)  Die  verschiedenen  Hofdienstleute  (Udvornok)  im  königlichen  Palast 
und  den  königlichen  Gütern  hatten  einen  eigenen  Vorstand  (Curiao  rcgiae  Magister, 
auch  Senescalus  oder  Mareschalcus  genannt). 

In  allen  diesen  Hofämtern  kann  man  das  Vorbild  des  deutschen  Hofes  nicht  ver- 
kennen *). 


nobilissimi  Palatinorum.'  Ihre  Namen  sind  aber  nnbekannt.  Zuerst  erscheint  Samuel  Ab a,  Stephan's 
Schwager,  mit  dem  Titel  Palatinus.  Ueher  die  verschiedenen  Amtswürden  des  Palatin's  siehe  Ladislai 
Decr.  h.  III.  c.  3.  Andreas  II.  Dccr.  a.  1222,  Andreas  III.  a.  1291  und  1298  u.  a.  —  Einige  Slavisten  lei- 
ten aber  den  Titel  Nador  aus  dem  slavischen  :  na  dwor  (bei  Hofe)  ab. 

«)  Zur  Zeit  des  heiligen  Stephan  kommt  kein  comes  curiae  vor  und  war  auch  nicht  nothwendig,  da  mehrere 
Palatine  waren.  Der  Comes  curiae  scheint  zuniicht  dadurch  veranlasst,  dass  der  Palatin,  wenn  er  in 
Krieg  zog,  oder  sonst  verhindert  war,  eines  Stellvertreters  hedurfle,  um  die  Rechtsstreitigkeiten  er- 
ledigen zu  lassen.  Da  einer  der  Hofgrafen  dazu  bestimmt  wurde,  hiess  er  Comes  Curiae,  der  Name  Judex 
curiae  Ilegiae  erscheint  erst  im  Decrete  Andreas  III.  a.  1398  (im  Cod.  dipl.  VI.  II.  p.  146.) 

»)  Ueber  die  alten  Banalrecl.te  siehe  Mathaei  Bani  Slavoniae  jura  Regni  et  Banatus  (1273)  Steph.  End- 
licher's  Mon.  Arpad.  I.  536 — 541. 

')  Chron.  Thurocz.  c.  22,  1103  und  1113  erscheint  urkundlich  zuerst  Mercurlus  Princeps  Vltrasilvanns, 
dann    1183   Leustachius  Vajwoda.  —  Auch  Arpad  wird  von  Konst.  PorphjT.   ein  B-jipid'Ji   genannt. 

•)  Wenn  gleich  manche  dieser  Hofdienste  schon  zur  Zeit  der  Herzoge  bestanden,  wie  z.  B.  der  Ru- 
mäne Sepel  als  agazonum  magisler  (bei  Anon.  c.  W)  angegeben  ist,  so  scheint  doch  ihre  Einrichtung  und 
Erhebung  zw  Hofwürdpn  erst  nach  deutschem  Vorbilde  geschehen  zu  sein. 


200 

Die  Aemtor  eines  königlichen  Kanzlers  und  Vizekanzlers  versahen  Erzbischöfc, 
Bischöfe  und  Pröpste  ^). 

In  Deutschland  hatten  auch  die  bei  Lebzeiten  der  Kaiser  zu  Nachfolgern  gewähl- 
ton Söhne,  als  römische  Könige,  so  wie  die  Gemahlinnen  der  Kaiser  und  Könige  ihren 
eigenen  Hofstaat.  Auch  in  Ungern  waren  die  Königinnen  und  jungem  Könige  mit 
ähnlichen  Wiirdenlrägern  umgeben.  Dicss  bleibt  um  so  bemerkenswerther,  als  mit  dem 
Hofstaate  der  Königinnen ,  z.  B.Gisela,  Margaretha,  Gertrud,  Constanze  mancher 
Einlluss  des  Auslandes  sieh  geltend  machte. 

§.  100. 
Komitats-Verfassung. 

Wichtiger  noch  als  der  Glanz  des  deutschen  Hofstaates  wirkte  die  deutsche  Gau- 
verfassung auf  das  ungrische  Volk,  indem  sie  das  Vorbild  der  ungrischcn 
Komitats  -  Constitution  wurde,  obwohl  auch  die  slavische  Zupanei-Einrichtung 
oiTenbar  auf  die  Entwicklung  der  magyarischen  Stammes-Verfassung  Einfluss  nahm. 

Seit  den  ältesten  Spuren  des  deutschen  Volkes  finden  wir  dasselbe  in  mehrere 
Hauptstämme,  diese  in  kleinere  Stammes-Bezirke,  meist  nach  physischen  Gränzen  ge- 
theilt,  welche  Gaue  hiessen,  weil  ihnen  ein  in  Erfahrung  Ergrauter  (ein  Grau,  Graf 
oder  Comes)  als  Richter  vorstand.  Als  Karl  der  Grosse  Pannonien  den  Awaren  ent- 
rissen hatte,  theilte  er  auch  dieses  in  Grafschaften,  worunter  einige  als  Marken  von 
besonderem  Umfange  und  Ansehen  waren,  z.B.  Marchia  orientalis  (Österreich),  Austria 
Italiae  (Friaul). 

Dabei  hatten  sich  einige  slavische  VVojwoden  (duces)  erhalten,  deren  Ansehen 
aber  durch  deutsche  Grafen  ersetzt  zu  werden  begann.  Nördlich  der  Donau  herrschten 
mehrere  Wojvvoden  und  Zupane  über  Slaven  und  Walachen,  so  wie  Chane  über 
Awaren  etc.  Mehreren  slavischen  Herzogen  gelang  es,  eine  bedeutendere  Rolle  zu 
spielen;  Liudevit,  Rastislaw,  Swatopluk  strebten  nach  Unabhängigkeit ,  der  letzlere 
herrschte  über  mehrere  kleinere  Wojwoden,  weithin  nach  Norden  und  Osten.  Nach 
dem  Muster  deutscher  Städte  und  Burgen  ,  besonders  seit  König  Heinrich's  I.  vorleuch- 
tendem Beispiele,  wurden  auch  von  den  slavischen  Herzogen  und  Zupanen  ihre  Nieder- 
lassungen mit  Erdwällen  und  Pfahlwerk  umgeben,  manche  mit  Benützung  der  Lage 
auch  zu  woblbefestigten  Burgen  für  die  damalige  Kriegskunst  hergestellt,  wie  z.  R. 
Welehrad  (Hradisch),  Theben  (Dowina),  Neutra  (Nitra)  etc.  *). 

Das  übrige  eroberte  Land  wurde  nach  dem  Grundvertrage  vertheilt,  und  die 
Betheilfen  erhielten  ihren  Antheil  als  erbliches  Eigenthum  für  sich  und  ihr 
Geschlecht.  Auch  die  hospites  (saxones,  teutonici,  slavi,  ungarici,  latini  etc.), 
welche  zuerst  Geysa  aufnahm,  wurden  mit  derlei  vererblichen  Ländereien  (Haereditas) 


1)  Als  Kanzler  erscheinen  1111  Laurencius,  Erzbischof  von  Gran,  später  Erzbischof  Sani  von  Ko- 
locza,  Bischöfe  von  Fünfkirchen,  Pröbste  von  Ofen,  Stuhlweissenbiirg,  Titel  u.  a.  Als  Vicekanzler 
in  der  Urkunde  für  das  Kloster  St.  Martin  1001  Erzbischof  Dominicus,  ein  anderer  Dominicus  El'z- 
bischof  von  Gran   1135;  1185  ein  Bischof  von  Bacs,  1190  ein  Propst  von  Stuhlweissenburg. 

ä>  Anonym,  c.  15,  17,  18,  31,  34,  37,  40.  Vergl.  chronologische  Uebersicht,  II.  Periode.  S.  261  etc. 


201 

beschenkt.     Die  mit  Waffengewalt  Besiegten,  verloren  mit  ihrer  Freiheit,  ihren  Besitz 

an  die  Sieger  und  Gäste. 

So  war  der  politische  Zustand,  als  König  Stephan  1.  das  Land  zum  Reich,  das 
Volk  zur  Nation  zu  erhoben  begann.  Es  lagen  allerdings  manche  Keime  zu  einer  Ko- 
mitats-Verfassung  vor,  aber  die  Entwicklung  derselben  nach  der  deutschen  Gauver- 
fassung war  sein  Werk.  Wichtig  war  wohl  hierbei  die  Wirksamkeit  Deodat's  und  der 
geistlichen  und  weltlichen  Hospites,  welche  Stephan's  Aufmerksamkeit  auf  das,  damals 
in  Blüthe  stehende  erste  christliche  Reich,  das  römisch-deutsche  lenkten,  und  welche, 
unter  seinen  Nachfolgern  noch  zahlreicher  einwandernd,  den  Grundstock  der  Städte- 
Bevölkerung  bildeten. 

Es  war  ein  wesentlicher  nicht  zu  übersehender  Unterschied  zwischen  dem  von 
dem  heiligen  Stephan  in  Ungern  vorgefundenen  alten  Burgwesen  nach  Stam- 
mes- und  Geschlechtsbezirken,  und  zwischen  den  deutschen  Burg-  und 
Gaugrafschaften,  nach  deren  Muster  die  Komitato  eingerichtet  wurden.  Die 
ungrischen  Burgherren  waren  erbliche  Eigenthümer  ihres  Bezirks  (megye),  die 
deutschen  Gaugrafen  waren  nur  kaiserliche  Verwalter  und  Richter,  also  Beamte, 
deren  Gau  damals  so  wenig  erblich  war,  dass  sie  vielmehr  selbst  ein-  und  abgesetzt 
werden  konnten. 

König  Stephan  I.  wies  den  vorhandenen  und  neuerrichteten  Burgen  ein  eigenes 
Gebiet  (värmegye,  terra  castri)  an,  setzte  in  dieselben  Reichsgrafen  (comites  ca- 
strenses,  comites  rcgni  vel  parochiani)  ein,  welche  die  oberste  Gewalt  in  Kriegs-  und 
Friedenssachen  innerhalb  ihres  Gebietes  sammt  dem  Richteramte  ausübten;  ihrer  Ge- 
richtsbarkeit unterstanden  alle  im  Komitate  befindlichen  Adeligen,  mit  Ausnahme   der 

V 

Geistlichen  und   der   Grafen,   daher  der  comes  parochianus  (Ispan,  Zupan,  Gespann), 
auch  :  Judex  Provinciac,  die  Bewohner  des  Komitates  aber  :  Provinciales  hiessen. 

Der  Graf  bezoff  ein  Drittheil  der  Komitatseinkünfte ,  zwei  Drittheile  musste  er  an 
den  König  abliefern.  Auch  waren  die  Grafen  verpflichtet,  mit  dem  Komitatspanier  in  den 
Krieg,  selbst  ausserhalb  des  Reiches  zu  ziehen  *).  —  Sonach  halte  ein  Comes  Paro- 
chianus gleichen  Wirkungskreis  wie  ein  Gaugraf  und  ein  Zupan  (Ispan).  So  wie  die- 
ser einen  Viccffrafen  als  Stellvertreter  hatte,  so  halte  auch  der  Comes  Parochianus 
als  Richter  einen  Gehilfen,  der  anfänglich  Vice-Comes,  bald  auch  Comes  Curiae  oder 
Curialis  genannt  und  für  die  Rechtspflege  verwendet  wurde.  Dabei  ist  keineswegs  zu 
läugnen,  dass  nicht  die  slavische  Zupan-Verwaltung  und  Verfassung  ebenfalls  mit  in 
Rechnung  zu  bringen  ist.  Mehrere  Bezeichnungen,  z.  B.  Ispan  (Zupan,  Gespann),  Pri- 
stald,  Szolga-Birö,  Udvornici  (Hofleute  von  Dwor,  HoQ  u.dgl.,  deuten  darauf  hin.  Wie 
den  deutschen  Gaugrafen  dienten  zur  Vollziehung  ihrer  Urtheile  die  Pristalden^),  und 
zur  Verkündigung  ihrer  Befehle  die  Herolde  (Praecones,  Hirnok)').  Zu  Ende  des  drei- 
zehnten Jahrhundertes  wurden  dem  Comes  Parochianus  vier  Adelige  (Nobiles)  als  Mit- 


')  Decr.  St.  -Steph.  L.  I.  c.  4. 

«)  Pristald  slammt  vom  Slavischen:  pristogym  (beistehen),  und  bedeutet  im  deulsclien  wie   im  ungrischen 
Rechlsverfahren  einen  Vogt,  Rechtsanwalt,  Schiedsmann  u.s.w.  Kulläi-amoenitates  Juris.  Vol.  II.  p.58  etc. 
')  Ilei-olde  kommen  schon  in  den  hajoarischen  und  fiiinkischen  üoset^en  vor. 

111.  26 


202 

ricIiter(Sziolg-.iBir6k)')  für  Rcclilsstreite  des  Adels  beigegeben,  so  wie  naeb  den  Rech- 
ten aller  germanischen  Völker  der  Adelige  nur  von  seines  Gleichen  gerichtet  werden 
durfte.  Die  Ueberwachung  der  Sicherheit  im  Komitate  wird  von  Biloten  geübt ^),  die 
unmittelbare  Aufsicht  und  Verwaltung  der  Burg  führt  der  Burgvogt  (castellanus, 
praefectus  casiri,  värnagy). 

In  Deutschland  folgton  die  freien  Edlen  dem  Paniere  des  Königs  oder  ihres  Her- 
zoo-es  die  Lehensleute  (Vasallen)  aber  dem  Banner  ihres  Lehensherrn.  —  In  Ungern 
unterstanden  die  Adeligen  (Nobiles,  nemes)  *)  zwar  in  Rechtssachen  dem  komitats- 
o-rafen,  im  Kriege  folgten  sie  aber  als  königliche  Ritter  (milites,  servientes  regales) 
nicht  seinem  Panier,  sondern  der  königlichen  Fahne.  Ihr  Oberanführer  (Föbadiiagy)  war 
entweder  der  König  selbst  oder  der  Palatin,  oder  ein  von  ersterem  bestellter  Feldherr  (Dax). 

Da''-0;^on  folgten  die  Jobb  agion  es  cas  tri  (Vasallen  des  Komitates,  auch  milites 
castrenscs  und  Nobiles  castri  genannt)  dem  Biirgvogt  (Castellanus,  Hadnagy)  unter 
der  Komitatsfahne.  So  wie  die  Einrichtungen  der  Reicbsberalhung,  fo  entfernten  sich 
aber  auch  jene  der  Komitate  seit  dem  dreizehnten  Jahrhundertc  bald  wieder  von  dem 
germanischen  Typus  der  gleichzeitig  erlöschenden  Gauverfassung.  Dem  Könige  blieb 
zwar  die  Ernennung  des  Obergespannes,  dessen  Würde  nur  in  einzelnen  Komi- 
talen  erblich  wurde  ;  doch  der  immer  zahlreicher  werdende  auch  arme  Komitats-Adel 
nahm  die  Wahl  der  übrigen  Komitatsbeamten  (Restauration)  alle  drei  Jahre  vor,  wo- 
bei sich,  so  wie  bei  den  Komitats-  und  Gemeinde -Berathungen,  bei  den  Depulirten- 
W^ahlen,  und  der  ganzen  diesfälligen  Verwaltung  der  echt  magyarische  Charakter 
kund  gab;  daher  auch  die  also  gestaltete  Komitats-Verfassung  von  den  Magyaren  als 
Palhidium  der  ungrischen  iNational-Freibeit  gepriesen  wurde. 

§.  lOL 

Die  Sliiiule-Uiitcrscliicile  niul  das  städlisclie  Municipalwcsen. 
Auch  in  den  untern  Abstufungen  machen  sich  die  deutschen  Ständeunter- 
scbiede  in  Ungern  bemerkbar.  —  Die  enge  Wechselwirkung  wird  auch  hier  an- 
schaulich. Die  Streifzüge  der  Ungern,  insbesondere  jene  nach  Sachsen,  waren  der 
Anlass  zum  deutschen  Städtebau  unter  König  Heinrich  L;  das  deutsche  Städte- 
wesen äusserte  dagegen  eine  bedeutende  Rückwirkung  auf  die  Bildung  des  Bür- 
gerstandes und  auf  die  Organisation  dos  städtischen  Municipalregimen- 
tes  in  Ungern.  Vorzüglich  äusserten  die  flandrischen  Städte,  dann  Köln  und  Mag- 
deburg ihren  Eiiifluss.  An  der  Meeresküste  von  Flandern  und  Holland  war  das  Meer 
in  stetem  Kampfe  mit  der  Menschen  Werk.  Die  häufigen  Ueberschwemmungen.  na- 
mentlich jene  der  Jahre  1129  und  1 135  nötbigten  mehrere  der  dortigen  Bewohner 
zur  Auswanderung.  Zunächst  fanden  sie  vom  Erzbischofe  von  Bremen  gastliche  Auf- 
nahme und  erhielten  unbeschräiikfes  Erbrecht  des  verliehenen  Bodens,  das  Recht  einen 


•)  Das  Wort  S/.olga- Birö  oder  Uiitei-llielaer  bringl  man    mit   dorn   slavisclicn:    SUiga    (Kncdil,  Diener, 

Vntergobener)  in  Beziehung. 
'-)  KoUar  amoc.  H.  4(5,  Fejer  II!.  i.   120,  V.  !I.  tälli.  Kndliclicr's  Gesetze  des  heiligen  Slej.han.   S.  ül. 
3)  Von  nein,  genus,  prosciiia. 


203 

cig'eiu'n  Riclitor  (Judex)  zu  wählen  und  eine  beliebige  ZabI  Kirchen  zu  erriclilen,  da- 
geg-en  übernahmen  sie  die  Pllicbt  eines  jäbrlieben  Zinses  und  der  Zehentabgabe.  Bald 
fanden  auch  flandrische  und  holländische  Kolonisten  und  andere  Ilheinliinder  Auriiahmc 
in  Brandenburg,  in  Meisscn,  Schlesien,  Böhmen,  Mähren  unter  ähnlichen  Bedino-uno-en. 
Um  dieselbe  Zeit  berief  auch  König'  Geisa  11.  Flandrer  nach  Siebenbürgen  in  die 
Wüste  von  Cibinium  zum  Anbau  und  Schutz  des  Landes.  Vermuthlich  waren  die  Zer- 
würfnisse zwischen  Kaiser  Friedrich  und  Heinrich  dem  Löwen  und  die  daraus  folgen- 
den Parteiungen  Anlass,  dass  sich  Sachsen  den  Flandrern  anschlössen  oder  bald 
nach  ihnen  nach  Ungern  wanderten,  und  sich  in  den  Bergstädten,  in  der  Zips  und  im 
Bistritzer-Bezirke  niederliessen.  —  Erinnern  wir  uns  der  angeführten  verschiedenen 
Privilegien  der  Hospites  (§.  85,  87,  89  und  90),  so  finden  wir,  dass  das  angedeutete 
sogenannte  ^L•^  g  d  e  b  u  r g  e  r  iM  u  n  i  c  i  p  a  1  r  e  c  h  t  unmittelbar  oder  mittelbar  die  Grund- 
lage für  viele  Privilegien  der  in  Ungern  aufgenommenen  Gäste  (hospites)  bildete  '). 

Auch  das  süddeutsche  und  italienische  Städtewesen  hatte  seinen  Einfluss  auf 
Ungern  geäussert,  indem  der  heilige  Stephan  bei  dem  Zusammenflusse  von  Bayern, 
Italienern  und  anderen  Fremden  in  seiner  königlichen  Residenz  (Alba  regalis,  civitas 
regia,  Stuhlweissenhurg)  den  Bürgern  und  Gästen  dieser  Stadt  nach  dem  Vor- 
bilde damaliger  italienischer  und  deutscher  freier  Reichsstädte  Freiheiten  (Pri- 
vilegien) ertheilte,  welche  die  Norm  und  der  Zielpunct  der  nachfolgenden 
grösseren  königliehen  Freistädte  wurden,  und  aufweiche  sich  die  Privilegien 
dieser  Städte  auch  mehr  oder  weniger  beziehen '(§.  61,  CG,  68,  75  —  106).  So  wie 
vielen  Städterechten  Magdeburger,^  einigen  auch  Kölner,  Teschner  und  Kuttenberger 
Recht  zu  Grunde  lag,  so  wurden  in  Ungern:  Stuhlweissenhurg,  Ofen,  Karpfen,  Schem- 
nitz,  Oedenburg  und  andere  Städte  wieder  Muster  für  viele  andere  Municipalfreiheiten 
(§.  75-78,  81—90,  96,  98—106). 

Diese  königlichen  Freistädte  wurden  frei  genannt,  weil  sie  von  der 
Gerichtsbarkeit  des  Komitates  frei  waren,  königliche  aber,  weil  sie  in  letzter  In- 
stanz nur  unter  dem  Könige  oder  seinem  Stellvertreter  standen. 

Es  hatte  sich  also  nach  deutschem  Muster  ein  freier  Bürgerstand,  zunächst 
aus  den  Gästen  (hospites)  gebildet,  und  selbst  die  ungrischen  Worte  für  Bürger 
(polgar)  und  für  das  Wohnhaus  (bäz)  erinnern  an  deutschen  Ursprung. 

In  Deutschland  hatten  die  Herzoge  und  kleinere  Fürsten  nach  dem  Muster  der 
kaiserlichen  Hofhaltung  ihren  Hof  (curia)  eingerichtet.  Sie  hatten  Marschall,  Mund- 
schenk, Truchsess,  Kämmerer,  Kanzler  u.  s.  w.,  aber  auch  eine  Menge  untere  Hof- 
Dienstleute,  welche  sämmllich  Ministerialen  genannt  und  im  Dienstverhältnisse 
stehend  in  gewisser  Hinsicht  als  unfrei  betrachtet  wurden.  Selbst  freie  Herren  be- 
gaben sich  in  das  Verhältniss  von  Hofministerialen  zur  Erlangung  einträglicher 
Hofstellen,  vorzüglich  wurden  aber  die  Hof-Dienstleute  der  weltlichen  und  geistlichen 
Fürstenhöfe  unter  dem  Namen  Ministerialen  verstanden.  —  Nach  Analoaie  der 
untern  Classe  der  deutschen  Hofleule  oder  Ministerialen,    scheinen  nun  in  Ungern  die 


•)  Siehe  Schlötzer's  Gescliichlc  der  Deulsclien  in  Siebenbürgen,  p.  387  —  436.  Ofner-Stadtrechl. 

26  * 


204 

Udvoraici'),  die  für  den  Hofdienst  in  Klöstern  und  Burgen  bestimmt  waren,  oder 
auf  den  königlichen  Ländereien  in  verschiedener  Eigenschaft  als  Handwerker,  Mund- 
schenken, Fuhrleute,  Jäger,  Fischer,  Schiffer,  Köche,  Hirten  u.  s.  w.  dienten,  die 
auch  manchmal  Ländereien  unter  der  Bedingung-  der  Dienstleistung*  besassen,  und  so- 
nach auch  servitores  conditionarii,   auch  curiales,  servientes  curiae  hiessen. 

In  Deutschland,  besonders  in  Bayern  gab  es  mehrere  Arten  von  Landbauern: 
die  freien  Bauern  hiessen  Barg-ilden,  wenn  sie  haar,  d.  i.  frei  vom  Zins  (Gild) 
waren,  Parschalken,  wenn  sie  für  den  obrigkeitlichen  Schutz  einen  Zins  zahlten. 
Coloni  waren  Bauern,  die  ihrer  Person  nach  frei,  aber  dem  Gute  nach  unfrei  (Glebae 
adscripti)  waren.  Endlich  kam  die  Klasse  der  persönlich  und  dinglich  Unfreien  (Hö- 
rigen) oder  Leibeigenen  (mancipia  por).  Nur  der  freie  Bauer  hatte  Hof  und 
Felder,  die  in  Hüben  oder  Mansus  abgetheilt  waren. 

Die  Magyaren  machten  wohl  Kriegsgefangene ,  welche  als  Sclaven  (mancipia) 
behandelt  wurden.  Dazu  gehörten  also  in  der  heidnischen  Zeit  der  Herzoge,  die 
zahlreichen  Gefangenen  aus  Italien ,  Deutschland  und  Frankreich  und  auch  die  be- 
siegten Slaven,  Walachen  u.  a.  ^).  Auch  aus  fremden  Ländern  wurden  Sclaven  ge- 
kauft. Im  Geiste  der  Einrichtungen  des  heiligen  Stephan  lag  es,  dass  alle  Christen 
jeder  Nation  in  seinem  Reiche  persönlich  frei  und  nur  die  Heiden  leibeigen  sein 
sollten.  Auch  die  Könige  Ladislav  I.  und  Koloman  erneuerten  die  Verordnungen 
wegen  Freiheit  aller  Christen,  nur  gewisse  Verbrechen,  z.  B.  Mord,  Raub,  Diebstahl, 
Gränzverralh,  so  wie  die  Verbindung  mit  Unfreien*)  u.  dergl.  sollten  unter  gewissen 
Bedingungen  die  Unfreiheit  nach  sich  ziehen.  Dennoch  blieben  diese  Anordnungen 
nur  halb  erfüllt  und  die  Abstufungen  der  freien  und  unfreien  Bauern  traten  um  so  mehr 
hervor,  als  sie  auch  im  benachbarten  Deutschlande  fortdauerten.  Man  unterschied 
Jobbagiones  oder  freie  Zinsbauern,  coloni  d.  i.  Bauern  der  königlichen  Städte, 
Burgen  und  Klöster,  die  auf  einen  bestimmten  Grund  angewiesen  waren.  Auch  gab 
es  Burghörige  (Jobbagiones  civiles  servientes  castri),  weichein  dem  um  die  Burg 
gelegenen  Flecken  (väros)  allerlei  Gewerbe  trieben.  Ungeachtet  ihrer  persönlichen 
Freiheit  und  Freizügigkeit  hatten  sie  für  den  genossenen  Schutz  und  das  erhaltene 
Stück  Burgland  (terra  castri),  das  sie  bebauten,  allerlei  Dienste  zu  leisten.  Die  Gemein- 
den der  Colonie  sind  einem  Stadt-  oder  Dorf-Aeltcren  (major  villae)  untergeordnet. 

Endlich  bemerken  wir  die  nicht  unbedeutende  Zahl  der  Leibeigenen  (man- 
cipia), wobei  einige,  wie  zur  Römerzeit,   freigelassen  (liberti,  libertini)  wurden.     Wie 


*)  Das  Stammwort  ist  das  slavischc  dwor ,  aula  (Keza  de  Udvornicis).  Sie  bildeten  unter  den  übrigen 
Hörigen  eine  besonders  bevorzugte  Classe.  So  z.  B.  wurden  sie  im  Falle  eines  Diebstahles  nach  den  für 
Freie  bestehenden  Gesetzen  behandelt;  sie  hatten  Nutzungseigcnthum  gegen  gewissen  Zins,  Abgaben 
oder  Leistungen.  Vgl.  St.  EniUichcr  a.  a.  0.  8G— 96;  —  dann  Freiherr  Aug.  v.  Fürth:  die  Ministerialen. 
Cöln  183C,  S.  50:  „die  minislerialen  sind  ein  besonderer  stand  uafreier,  waffenfähiger  hausdiener  des 
kaisers  und  der  fürsten,  welche  in  einem  erblichen  rein  persönlichen  abhungigkeits-verhUltnisse  stehen, 
und  nach  einem  besonderen  dienstrechte  beurtheilt  werden,  die  den  Übergang  von  der  Unfreiheit  zur 
freiheit  bilden."  — 

')  Anon.  Belac  c.  15,  IG,  17,  20,  21 .  27,  40,  41 ,  47.  Keza  de  Udvornicis.  Endlicher  nion.  Arpad.  SO.  dessen 
Gesetze  des  heiligen  Slejiban  p.  07  eic. 

=)  Vcrgl.  Lex  salica  XIV.  §.  11,  und  XIX.  §.  6. 


205 


Läufig-  noch  im  dreizehnten  Jahrhunderte  christliche  Sei aven  in  Ungern  seihst  in 
Knechtschaft  der  Juden  und  Isniaeliten  waren,  ist  hinlänglich  bekannt.  Später  ging 
der  Name  der  Jobba^en  auf  die  Bauern  (Hörige)  der  Grundbesitzer  über  *). 

Solche  Parallelen  zwischen  dem  Nachklange  deutscher  Einrichtungen  und  Formen 
in  Uno-ern ,  wenn  sie  gleich  der  eigenthümlichen  Lage  und  dem  Nationalgeiste  ange- 
passt  und  dadurch  modificirt  wurden,  Hessen  sich  noch  mehrere  durchführen.  Es 
wird  für  diesen  Zweck  genügen  zu  erinnern,  dass  die  Geistlichkeit,  wie  in 
Deutschland,  den  ersten  Stand  bildete  und  Immunität  ihrer  Personen  und  Güter,  so 
wie  vorzüglichen  Antheil  an  allen  öffentlichen  Bcratiiungen  und  Angelegenheiten  be- 
sass,  dafür  aber  zum  Kriegsdienste  verpflichtet  war;  dass  die  Einkünfte  imd  Regalien 
des  ungrischen  Königs  aus  ähnlichen  Quellen  flössen  u.  dgl. 


§.  102. 

Einfluss  der  fränkischen  Gesetzgebung  und  der  späteren  österreichischen  Regenten  auf  die 

ungrischen  Gesetze. 

Manche  der  in  den  Decreten  der  Könige  enthaltenen  Anordnungen  finden  nicht 
nur  in  den  römischen,  sondern  auch  in  den  fränkischen  G-esetzen  (capitularia, 
canones),  so  wie  die  Stadtrechte  auch  im  Sachsen-  und  Schwabenspiegel,  im 
Mag-dcburgcr  und  Kölner  Rechte,  und  die  Judenrechte  in  der  Öster- 
reich i  s  c  h  e  n  J  a  d  e  n  o  r  d  n  u  n  g  ihr  Vorbild  oder  doch  ihre  Analogie  *). 

Auch  die  Form  der  Gesetzgebung  und  der  ältesten  Landtage  scheinen 
im  eilften  Jahrhunderte  der  fränkischen  analog  gewesen  zu  sein.  So  wie  die  frän- 
kischen Kaiser  und  Könige  die  Gesetze  Ccapitularia)  auf  öffentlichen  Versammlungen 


')  Siehe  über  die  Verhältiiiäse  der  Leibeigenschaft  und  Hörigkeit  mehr  in  Endlicher's  Geschichte  de«  hei- 
ligen Stephan,  S.  C7  —  97. 

»)  Dass  das  römische  Recht  vorzüglichen  Einfluss,  besonders  auf  das  nngrische  Privatrecht  genommen,  ist 
hinlänglich  bekannt.  Obwohl  Papst  IiiiiocenzIV.  1254  verbot  das  römische  Recht  in  Schulen  zu  lehren,  so 
war  es  doch  nach  20  Jahren  wieder  in  Bliilhe.  —  Dass  auch  das  kanonische  Recht  wie  damals  in  ganz 
Europa  Eingang  gefunden,  ist  natürlich.  Schon  das  Decr.  I.  Ladislaus  des  Heiligen  (§.  1)  sagt :  In  qua 
sancta  Synoda  cano  niee  et  laudabiliter  inventa  sunt  haec  decreta.  Doch  hatten  auch  de u  Ische  Gesetze 
ihre  Einwirkung  und  zwar  sowohl  dem  Inhalte  als  der  Form  nach.  Seist  z.B.  das  Cap.I.  u.II.St.  Stephani 
Decr.  L.  II.  aus  Canon.  VI.  und  VII.  Concilii  Moguntini  A.  847  wörtlich  (mit  Ausnahme  einiger  un- 
wesentlicher Varianten)  entnommen.  Das  Cap.  III.  des  gedachten  Decretes  beruht  eben  so  auf  Canon  XII. 
Conc.  Mogunf.  A.  SS8.  —  Siehe  Adami  Franc.  Kollarii  de  Originibus  et  Usu  perpeluo  poteslalis  Ic- 
gislaloriae  circa  Sacra  Apostel.  Regum  Uugariae  c.  IV.  Auch  die  Lex  salica  (XIV.  §.  U  und  XVI.  §.  6) 
war,  wie  erwähnt,  Vorbild  für  eine  Anordnung.  —  Herzog  Friedrich  des  Streitbaren  Juden-Ord- 
nung vom  Jahre  1244  wurde  wörtlich  in  dem  von  Bela  IV.  (1251)  gegebenen  Juden-Privilegium  aufge- 
nommen u.  dgl.  (§..37.  II.  Periode).  Dagegen  finden  sich  aber  auch  umgekehrt  Parallelen  von  früheren 
ungrischen  mit  spateren  deutschen  Normen.  Z.  B.  S.  Ladislai  Decr.I.  c.  32  setzt  Todesslrafe  auf  Nolhzucht 
und  Entfuhrung,  wie  das  Wiener  Sladtrecht  Leopold  des  Glorreichen  (Gloriosus)  vom  J.  1219  (Wiener 
Jahrb.  B.39).  In  allen  diesen  Gesetzen  galt  der  Grundsatz:  Gleiches  für  Gleiches;  daher  Tod  dem  Todt- 
schläger,  Auge  für  Auge.  Hand  für  Hand  elc.  —  Die  Grundlage  des  deutschen  Rechtes  in  den  ungrischen 
freienStädten  und  Oilcn  wurde  aber  im  vorhergeuden  Paragraph  angedeutet.  Eine  nähere  Durchführung 
dieser  Parallelen  wäre  Gegenstand  einer  eigenen  Abhandlung.  Siehe  auch  Historia  Juris  privafi  Eraerici 
Kelcmen  I.  p.  34  — 144;  dann  St.  Endlicher's  Gesetze  des  heiligen  Stephan,  Wien  1829,  S.  52  —  GO. 
Ofner-Stadtrecht  herausgegeben  von  den  Professoren  Michney  und  Lichner,  Pressburg  1845.  S.  250  etc. 


206 

(Synoden)  voi'  den  Bischöfen,  Achten,  Geistlichen  und  dem  Volke  verkündeten,  durch 
deren  Zustimmung'  sie  zu  Reichsgesetzen  (leges)  wurden:  so  geschah  auch  die  Be- 
rathung  und  Gesetzgebung  in  Ungern,  wie  wir  aus  dem  von  dem  heiligen  Ladislaus 
zu  Szäbolcz  gehaltenen  Landtage  und  den  daselbst  erlassenen  Decreten  wissen  *). 
Auch  die  verschiedenen  anderen  Ausdrücke  für  die  königlichen  Vorberathungen :  Se- 
natus,  Regale  Concilium,  Primatum  Conventus  stimmen  mit  den  Ausdrücken  über 
die  V^orberathungen  der  fränkischen  Könige  mit  ihren  Grossen  (Optimatcn)  überein. 

Später  trat  wohl  eine  Aendcrung  in  der  Zusammensetzung  der  Landtage  ein,  die 
vtieder  mehr  an  die  ursprünglichen  allgemeinen  Volksversammlungen  der  ungrischen 
Stämme  mahnt.  —  Unter  schwachen  Königen,  besonders  unter  Andreas  IL  wurden 
denselben  viele  Privilegien  —  deren  Kern  die  Bulla  aurea  repräsentirt  —  von  den 
ungrischen  Gi'ossen  und  Adeligen  abgerungen. 

Unter  Andreas  III.  wurden  zuerst  Landtage  in  grosser  allgemeiner  Versammlung 
auf  dem  Räkos  bei  Pest  (1286  und  1298)  abgehalten"),  indem  dazu  ausser  den 
Prälaten,  dem  hohen  und  niedern  Adel,  auch  die  Abgeordneten  der  Kumanen  und 
Sachsen  dahin  berufen  wurden.  Man  zählte  bis  zur  Schlacht  von  Mohäcs  40  Land- 
tage auf  diesem  Felde,  wobei  der  Adel  bewaffnet  erschienen  war.  —  Es  lässt  sich 
jedoch  die  Bemerkung,  nicht  unterdrücken ,  dass  das  ungrische  Reich  am  mächtigsten 
und  ausgedehntesten  unter  Königen  war,  welche  weniger  Landtage  hielten  und  mehr 
selbstständig  vermöge  ihrer  königlichen  Machtvollkommenheit  herrschten,  so  z.  B. 
unter  Lud  wig  dem  Gr  o  sscn,  wo  Ungern's  Gränzen  an  das  adriatische ,  schwarze 
und  baltische  Meer  reichten,  unter  Mathias  Cor  vi  nus,  der  zugleich  über  Böhmen, 
Mähren,  Schlesien  und  Oestcrreich  waltete,  und  das  Ansehen  der  ungrischen  Krone 
auch  gegen  den  heranrückenden  Halbmond  in  den  untern  Donau-Ländern  behauptett' ; 
während  eben  die  Zeit,  wo  am  meisten  Landlage  auf  dem  Räkos  abgehalten  wurden, 
z.  B.  unter  den  Jagellonen  Wladislaus  II.  und  Ludwig  II.  reich  an  Zerwürfnissen  und 
Partheiungen  und  desshalb  eine  der  traurigsten  in  der  Geschichte  der  ungrischen 
Nation  war. 

Ferdinand's  I.  staatskluge  Einsicht  sicherte  durch  Verlegung  der  Landtage  vom 
freien  Felde  in  Städte,  durch  Beseitigung  der  Waffen  und  durch  Verminderung  des 
Zusammenflusses,   den  reichstäglichen  Verhandlungen  Ruhe,  Ordnung  und  Freiheit*). 

Unter  Ferdinand  !.  erfolgte  auch  die  Trennung  der  Reichs-Versammlung  seit  den 
zu  Pressburg  gehaltenen  Landtagen  (1527  u.  1542)  in  zwei  Tafeln:  der  Mag- 
na t  e  n  \:m\  S  t  ä  n  d  e  *) . 

Unter  Mathias  II.  wurde  (1608)  gesetzlich  bestimmt,  dass  unter  der  Benennung 


')  S.  Lailisl.  Decr.  vom  Jalire  1092,  §.  1,  in  civitate  Szabolch,  sancla  Synodus  habitaest,  Pracsidente 
chrislianissinio  Ung-arorum  Rcgi  Ladislao  cum  universis  Rcgni  sui  Puntiticibus  et  Abbatibus  nee  non 
cunotis  Opl'inatibus,  cum  tcstimonio  totius  Cleri  et  populi. 

=)  Kovachich  Vcstigia  Comitiorum  Suppl.  Tora.  I.  p.  98  etc.  —  Ciseeh  Jäno»  (im  Tudomanyos  Gjüjtemeny 
1829.  I.  12—14). 

=  )  Fesslcr  VIIF.  IG- 

*)  Velius  de  bello  P.i.nnaaioo  Lib.  !I.  p.  27.  und  31  ;  Fcrd.  Decr.  V.  Art.  36. 


207 

Stände  (Status  et  Ordincs)  nur  jene  hogrifFcn  sind  ,  welche  durch  königliches  Ein- 
ladungsschreiben zu  den  Landtagen  berufen  werden. 

Diese  Form  der  Reichstage  wurde  im  Wesentlichen  bis  in  die  neueste  Zeit  bei- 
behalten. 

Die  Gcsetztrebung-  wurde  gemeinsam  durch  die  übereinstimmenden  beiden  Tafeln 
und  den  Konig  geübl.  Die  Regierung  hatte  ihre  Hauptstütze  in  der  mehr  conserva- 
tiv  gesinnten  Magnatentafel  und  früher  auch  in  den  königlichen  Freistädten ,  wäh- 
rend in  der  Ständetafel  eine  überwiegende  Opposition  sich  bildete,  welc'ie  theils  wie 
in  älterer  Zeit  ohne  Berücksichtigung  des  Forlschrittes  der  Zeit  und  des  Verbandes  der 
Monarchie  —  die  Erhaltung  der  Privilegien  bezweckte,  theils,  wie  in  neuerer  Zeit, 
selbst  die  Reform  der  Verfassung  anstrebte.  Am  entschiedensten  sprach  sich  die  Ab- 
sicht der  Opposition  in  dem  Programme  Franz  Deak's  (vom  Juni  1847)  aus,  dem  sich 
aber  auch  eine  Partei  anschloss,  welche  auf  völlige  Lostrennung  von  der  Monarchie 
und  auf  die  Suprematie  des  Magyarismus  hinarbeitete. 

§.  103. 

Ueber  das  gegenseitige  Verhällniss  der  Magyaren  und  Deutschen  in  Ungern. 

In  der  Regel  wurden  die  Einwanderer,  worunter  die  Mehrzahl  Deutsche  waren, 
seit  Stephan  des  Heiligen  Zeit  als  Gäste  (hospites)  gesetzlich  betrachtet  und  be- 
handelt; und  der  gastliche  Siiwi  des  Magyaren- Volkes  legte  den  Königen  hierin  kein 
Hinderniss  in  den  Weg. 

Wir  haben  vorzüglich  nur  drei  Perioden,  in  welchen  die  Geschichte  Nachrich- 
ten von  Zwistigkeiten,  Gehässigkeiten  und  blutigen  Conflicten  zwischen  Deutschen  und 
Magyaren  im  Lande  selbst  auiTjcwahrt  hat. 

1)  Als  die  Reaction  der  magyarisch  -  heidnischen  Partei  gegen  Stephan's 
christliche  Einrichtungen  sich  erhob,  begann  mit  dem  Kampfe  gegen  das  Christenthum 
zugleich  der  Kampf  gegen  die  Deutschen,  welche  als  Träger  des  Christenthums  er- 
schienen. Die  Missstimmung  mochte  durch  die  Bevorzugung  derselben  durch  Peter 
und  durch  den  Versuch  Kaiser  Heinricb's,  Ungern  zum  deutschen  Vasailenreich  zu 
machen,  gestiegen  sein.  Unter  Koloman  wurde  die  Aufnahme  Fremder  beschränkt. 
Als  aber  unter  Geisa  II. ,  Bela  IV. ,  Karl  I.  und  Ludwig  1.  durch  Mitwirkung  der 
Deutschen  das  uno-rische  Reich  wieder  von  seinen  Unföllen  sich  erholte,  hören  wir 
nichts  von  Reibungen  zwischen  Deutschen  und  Ungern,  da  beide  eine  gesetzlich  be- 
stimmte Sphäre  hatten  und  in  ihrer  Lehensweise  von  einander  abwichen.  Während 
nämlich  die  Deutschen  in  Städten  und  grössern  Orten  meist  Gewerbe  und  Handel 
trieben,  mit  Acker- und  Bergbausich  beschäftigten,  lag  der  Magyare,  insbesondere 
der  Adelige,  dem  Kriegsdienste  und  der  Verwaltung  ob,  oder  trieb  im  Flachlande 
als  Bauer  den  Ackerbau  und  als  Nomade  die  Viehzucht  und  Jagd. 

2)  Ein  weilerer  Anlass  der  Reibung  entstand  hierauf  erst  im  fünfzehnten  Jahrhun- 
derte, seit  ein  Thcil  der  Magyaren  —  das  Flachland  verlassend —  sieh  in  die  Städte 
zog,  und  auch  Antheil  an  dem  von  Deutschen  g  c  f  ü  h  r  t  e  n  s  t  ä  d  t  i  s  c  h  e  n  R  e  g  i  m  c  n  l  e 
forderte.  Diess  zeigte  sich  namentlich  inUngern's  Hauptstadt,  als  zu  Albrecht's  Zeit 


208 

(1438)  die  bedaueiliclien  Streitigkeiten  der  Ofner  Deutschen  und  Ungern  sich 
erhoben.  Seither  kamen  manchmal  ähnliche  Zwisligkeiten  auch  in  anderen  Städten  vor, 
welche  durch  das  Eindringen  der  Reformation  neuen  Stoff  erhielten.  Auch  die 
Schelsucht  über  die  Bereicherung  der  Deutschen  (vorzüglich  des  Hauses  Fug- 
ger) durch  Handel  und  Industrie,  hatte  besonders  hieran  Antheil,  wie  der  mit  Ungern's 
Verhältnissen  wohlvertraute  Aeneas  Sylvius')  ausspricht  und  die  Gesetze  des  sech- 
zehnten und   siebzehnten  Jahrhunderts  ')  selbst  andeuten. 

3)  Die  dritte  Periode  endlich  war  die  neueste  Zeit  des  unseligen  Sprachen- 
streites. Hier  zeigte  sich  aber  meist  nur  ein  offener  Kampf  gegen  die  Siebenbürger 
Sachsen,  als  den  als  besondere  Nation  politisch  berechtigt  gewesenen  Theil  der 
Deutschen,  weil  diess  zugleich  ein  Kampf  um  die  nationale  Selbstständigkeit,  und 
zuletzt  um  die  Einheit  und  Integrität  der  österreichischen  Monarchie  in  die  Gleichbe- 
rechtigung der  Volksstämme  in  derselben  wurde.    — 

Die  Mehrzahl  der  übrigen  Deutschen  —  der  politischen  W  irksamkeit  und  natio- 
n.ilen  Selbstständigkeit  entfremdet,  schloss  sich  der  magyarischen  Bewegung  an,  oder 
trat  ihr  doch  nicht  bindernd  entgegen.  Selbst  die  Städte  hatten  in  den  letzten  De- 
cennien  ihren  landtäglichen  Einfluss  und  der  König  dadurch  eine  wesentliche  Stütze 
am  Mittelstande  verloren.  Der  Deutsche,  als  ruhiger  Staatsbürger  und  von  wenig 
nationalem  Selbsthewusstscin  beseelt,  fügte  sich  dem  gesetzlichen  Fortschritte  der 
magyarischen  Sprache  —  und  bald  auch  der  Denkungsweise,  wodurch  der  ungeachtet 
demokratischer  Erscheinung  in  seinem  Ursprünge  und  Wesen  aristokratische  Magya- 
rismus die  Stammes-Suprematle  desto  leichter  durchsetzte. 

Obwohl  indess  —  früher  vom  fruchtbaren  Slaventhum ,  dann  vom  energischen 
Magyarenthumin  sich  aufgenommen  und  entnationalisirt,  blieb  dennoch  der  deutsche 
vStamm  in  Ungern  der  Träger  der  Boden -Cultur,  der  Gewerbe  und  Künste  und 
zum  Theile  auch  direct  und  indirect  der  Pfleger  der  Wissenschaft  in  diesem  Reiche, 
wie  die  folgenden  Abschnitte  näher  erörtern  werden. 

§.   104. 
c)  Kriegswesen   bei  den  Magyaren. 
Der  Kern  des  magyarischen  Volkes,  der  Adel,  war  vorzugsweise  auf  Krieg- 
führung angewiesen,  und  in  allen  Zeitperioden  finden  wir  hier  im  Vergleich  mit  der 


>)  Aeneas  Sylvius  de  Rilu,  Situ,  Woribas  et  Condilione  Germaniae,  fol.  XV,  G.  I/ipsiae  1496,  sagt:  Nallam 
invenies  gentem  ,  quae  sua  e  regione  facile  aLsporlari  aurum  sinat.  Communis  est  morbus,  et  in  oranes 
provincias  cffusus.  Nam  quemadmoduni  Germani  ob  hanc  causam  Italos  insectantur  odio  ita  et  Un- 
gai'i  Germanos.  Nam  quid  est, Panonicaeplebos  aegi-ius  ferant,  quarain  suo  regno,  Alcmanos  negotiari. 

')  Art.  4  vom  Jahre  1525.  Ceferum  F  uh  k  ari.  et  oiiines  Nationos  extcrnac ;  qui  Tliosauros  Regni  palani 
exhauriunt,  et  cdueunt;  de  hoc  Regno  stalim  ablcgentur,  et  exmiltanlur;  in  eoruraque  locum  Ilungari 
constituantur. —  §.  1.  Nationes  autem  externae,  cujuscunque  linquagü  existant,  si  Majestatihus  suis, 
et  huie  Regno  scrvire  voluerint ;  ad  stipendia  consueta  libere  veniant  et  conducant.  • —  §.  2.  Attamen  in 
oonfiniis  Rcgni  Hungarorum  more  servire,  niilitarequo  teneantur.  —  §.  3.  Oratores  quoque, 
Caesar  eus  et  Venetus,  e  Regno  cniiltantnr.  —  §.4.  Lu  Hieran!  etiamomnes  de  Regno 
exs  tirpen  tur:  Et  ul)icunque  reperti  fuerint ;  non  solum  per  Ecclesiasticas,  verum  etiam  per  .Saeeu- 
lares  personas,  libere  capiantur  et  comhurantur.  —  Dahin  deuten  auch  die  oft  wiederholten 
Artikel,  dass  die  Bergstädle  und  andere  freie  Städte  in  ihren  Freiheiten  zu  erhalten  seien. 


209 


Kriegsweise  der  Abendländer  besondere  Eigenthümlichkeiten,  obwobl  andererseits  auch 
die  e'iiropäiscbe  llitterscbaft  im  Mittelalter  und  später  das  System  der  stehenden  Heere 
Einfluss  auf  die  Bewaffnung  und  Kampfart  der  Magyaren  gewann. 

Nach  des  griechischen  Kaisers,  Leo  des  Weisen,  Worten  kümmerten  sich  die 
Ungern  wenig  um  Pracht  und  Ueberfliiss;  ihr  Streben  ging  vielmehr  dahin,  wie  sie 
an  Tapferkeit  ihren  Feinden  überlegen  seien.  Ibre  Bewaffnung  bestand  in  Schildern, 
Panzern,  Pfeilen  und  Bogen  und  in  Lanzen;  die  letzteren  hingen  über  dem  Rücken,  den 
Bogen  hatten  sie  in  Händen  und  bedienten  sich  dieser  doppelten  Angriffswaffen  nach 
Umständen.  Auch  die  Pferde  der  Vornehmern  waren  mit  Panzern  bedeckt.  —  Vor- 
züglich geschickt  waren  sie  im  Treffen  mit  den  Pfeilen,  und  zwar  während  des 
schnellsten  Reitens;  sie  theilten  sich  in  mehrere  Schlachthaufen,  täuschten  durch 
Flucht ,  waren  dann  am  gefährlichsten  ,  indem  sie  durch  unerwarteten  Angriff  über- 
raschten oder  den  Feind  im  Rücken  überfielen. 

Auch  Abt  Regino  und  andere  gleichzeitige  Abendländer  stimmen  mit  der  Be- 
schreibung der  ungrischen  Bewaffnung  und  Kriegsweise  überein;  nur  fügen  sie  noch 
einige  Schattenseiten  den  ähnlichen  Sittenzügen  bei:  „  Sie  sind  stolzen  Geistes,  streit- 
süchtig, listig  und  schnell.  Die  Weiber  sind  streng  wie  die  Männer,  sie  streben  nach 
auswärtigem  Kriege,  sind  von  Natur  schweigsam,  zur  That  eher  bereit  als  zum  Reden ; 
nach  Gold  und  Silber  streben  sie  nicht  so  sehr,  wie  andere  Nationen.  Sie  jagen  und 
fischen  (im  Frieden).  Sie  pflegen  zu  Pferde  zu  gehen ,  zu  denken ,  still  zu  stehen 
und  zu  sprechen,  mit  Sorgfalt  lehren  sie  ihre  Kinder  und  Knechte  Reiten  und  Pfeil- 
schiessen. In  der  Nähe  lu  streiten  oder  feste  Städte  zu  erobern,  wissen  sie  nicht; 
sie  kämpfen  mit  dem  Feinde  ansprengend  und  sich  wieder  zurückziehend,  oder  fliehen 
aus  Verstellung;  ausdauernder  Kampf  ist  nicht  ihre  Sitte.  Sie  unterbrechen  den  hef- 
tigsten Kampfund  erneuern  ihn  bald  wieder,  so  dass  du  damals  in  Gefahr  bist,  wenn 
du  sie  zu  haben  glaubst.  —  Sie  wären  unwiderstehlich ,  wenn  ihre  Stärke  und  Aus- 
dauer so  gross  wäre,  wie  ihr  Anfall  heftig  ist." 

Die  eigenthümliche  asiatische  Kriegsweise  wurde  zwar  allmälig  vom  deutschen 
Ritterwesen,  welches  im  zwölften  und  dreizehnten  Jahrhunderte  auch  in  Ungern  Eingang 
fand,  verdrängt.  Doch  waren  die  königUchen  Corps  der  Jäszen  (Jazyger),  d.  i.  die 
Pfeilschützen,  die  besonders  aus  Kumanenund  Bissenen  bestanden,  noch  immer  von  den 
Abendländern  gefürchtet.  Auch  hatte  der  ungrische  Adel  zwar  bereits  deutsche  Bewaff- 
nung: Speere,  Schwerter*),  Schilder  und  Harnische ;  doch  ward  übrigens  die  ungrische 


1)  Die  Meinung,  Jass  die  Ungern  bereits  bei  ihrer  Einwanderung  aus  Asien  Säbel  getragen,  widerspricht 
den  deutlichen  Angaben  byzantinischer  und  abendländischer  Augenzeugen  und  wird  durch  kein  gleich- 
zeitiges Waffenstück  oder  anderes  Denkmal  unterstützt.  —  Die  ältesle  Spur  von  einer  Art  Säbel  findet 
man  in  einigen  Figuren  der  ungrischen  Bilderchronik  vom  Jahre  1358  (M.  S.  der  Hofbibl.),  worin  jedooh 
»lle  übrigen  Scenen  die  in  andern  Ländern  Europa's  übliche  Rüstungsweisen  zeigen.  —  Der  äl  t  est  c 
bekannte  Säbel  ist  jener,  welchen  König  Wladislaw  I.  an  Jubann' Hunyad  lur  Belohnung  seiner 
Tapferkeit  (  144:!)  sebenkle.  Derselbe  hat  auf  einer  Seile  den  polnischen  Adler  eingravirt  und  darunter 
um  Wladisla'.vs  Bild  die  Worte:  AVlad'sla :  rEx.  Polen.  hVnGAr.  MCDXLIII.;  auf  der  andern  Seite  aber 
das  Bild  der  heiligen  Maria,  und  die  Worte:  Glorlae.  VlrtVtl.  Victorlae.  hVnnlAd.  —  Der  Gebrauch  der 
Säbel  bei  den  Ungern  scheint  sich  erst  in  den  Kämpfen  mit  den  Türken  allgemeiner  verbreitet  zu  haben. 

m.  27 


210 

Kleidung*)  und  orientalische  Sitte  wo  möglich  beibehalten,  wie  das  Buch  der  Rügen 
von  den  Ungern  sagt :  „Der  Unger  tritt  nicht  einen  Schritt  —  aus  seiner  ungrischen  Sitt." 
In  der  Belagerungskunst  hatten  die  Ungern  bereits  zu  Anfang  des  zwölften  Jahr- 
hundertes  Fortschritte  gemacht,  wie  die  Belagerung  von  Jadra  (Zara)  zeigt  (1205),  wo 
die  Schutzdächer  ihrer  Mauerböcke  so  gerichtet  waren,  dass  alle  Steine,  welche  die 
Belagerten  hinausschleuderten,  wieder  in  die  Stadt  zurückflogen  und  deren  Maschinen 
zerschmetterten.     Vielfach    fochten   die  Ungern  ferner   in  gedrängten  Haufen;  doch 
haben  wir  auch  mehrere  Beispiele  von  geschlossenen  Schlachtreihen,  ja  sogar  von 
einer  Art  italienischer  Carroccio  (Fahnenwagen),  indem  bei  dem  Kampfe  des  Palatins 
Dionys  gegen  die  Griechen,   das  ungrische  Hauptbanner  in  der  Mitte   der  Schlacht- 
ordnung auf  einem  mit    acht  Ochsen  bespannten  Wagen  aufgepflanzt  war.     Bis  auf 
Bela  II.  pflegten    die    ungrischen  Könige    die   Oberanführung    im    Kriege   selbst    zu 
übernehmen ,  nachher  wurde  unter  den  Arpaden  es  Sitte ,    dieselbe  einem  Heerführer 
unter   den   Augen   des   Königs    zu   überlassen  •)•     Doch  waren  Karl  I.,  Ludwig  der 
Grosse,  Wladislawl.,  Mathias  Corvinus  wieder  persönlich  tapfere,  königliche  Heerführer. 
König  Sigmund   bestimmte    durch   sein    Militär -Regest   (1435)    die  Grösse 
und  Ordnung  des  ungrischen  Heerbannes  (Insurrectio)  *). 

König  Mathias  Corvinus  erneuerte  und  verbesserte  auf  dem  Landtage  zu  Szegedin 
(U59)  dieses  Militärregest.  Hiernach  sollte  die  Portal-Insurrection  gelten,  d.i. 
von  33   dienstpflichtigen  Jobbägyen  Einer  zum  leichten  Reiterdienst  gestellt  werden. 
König  Mathias  verordnete  aber,  dass  von  jedem  Gute  des  Königs,  der  Prälaten,  Mag- 
naten und  Edelleute,  von  je  zwanzig  (husz)  Jobbägyen  Einer  gegen  Sold  (är)  als 
Reiter  zum  Kriegsdienst  gestellt  werden  sollte.    Ihre  Ausrüstung  mahnte  ursprünglich 
an  die  leichte  ungrische  Reiterei  bei  der  Einwanderung  der  Ungern.     Sie  wurden  mit 
Lanze  (Copia)  sammt  Fähnlein,   Pfeilen  und  Bogen,    mit   Säbel  (Sabla)  oder 
Stecher  (Pallas  d.  i.  langem  Degen)  und  schmalem,  länglichen  Schilde*)  versehen. 
Diese  Zwanzigstmänn  er  genossen  jährlich  einen  Sold  von  20— 22  Dukaten 
und  wurden  Husz ärok*)  genannt.  Auch  erhielten  sie  von  ihrem  Kriegsherrn  einen 
Edelmann -Fuchs,     ein    ungrisches    Sommerkleid    (Dolmän)  von   gutem   Tuch, 
manchmal  auch  von  Halbseidenstoff  (Zendal);  darüber  hingen  sie  ein  ungrisches  rauhes 
Winterkleid  (Mente,  auch  Kutza  oder  Pelz  genannt)«). 

Ausserdem  bestand  noch  eine  schwere,  ganz  gerüstete  Reiterei,  welche 
mit  Einschluss  der  Husaren  20—25.000  Mann  betrug. 


<)  Vergl.  die  Schilderung  der  Ungern  in  Otolcar's  Reimchronik  c.  07. 
»)  Ottokar's  Reimchronik  c.  153 :  Es  ist  der  Unger  Gewonheit 

Vnd  jehend  auch  offenbar: 

Ihr  Kunig  sey  yn  zu  achtpar 

Darczu  daz  er  schull  streiten. 
»)  Sigismundi  Decrct.V.  super  modo  exercituandi  ab  a.  1435. 
)   Die  Schilder  bei  den  Husaren  kamen  erst  1572  ab. 
5)  Die  richtige  Schreibart  wäre  allerdings  im  Deutschen  Hu  sz  ar,  doch  behalten  wir  die  in  neuerer  Zeit 

angenommene  „Husar"  bei.  ,  ,t  ^     j       i      i.    v 

«)  Das    über  die  Husaren  Gesagte  beruht  auf  dem  Decret  des  Königs  Mathia.  ,  auf  Urkunden  des  k.  k. 

Staatsarchivs  und  auf  alten  Abbildungen. 


211 


Die  schwarze  Legi  0  n  hatte  ihren  Namen  von  ihrer  schwarzen  Rüstung. 
Sie  hestand  aus  6.000  Mann  Fussvolk,  grösstentheils  Böhmen  und  Rascier,  und 
bildete  den  Kern  der  sogenannten  königlichen  Truppen.  König  Mathias  selbst  war 
ihr  unmittelbarer  Anführer  und  errang  mit  dieser  Legion  die  Haupterfolge  seiner 
Siege.  Es  galt  als  ehrenvollste  Auszeichnung ,  in  diese  Heldenschaar  aufgenommen 
zu  werden,  deren  Unwiderstehlichkeit  im  Angriffe  berühmt  war. 

Das  übrige  Fussvolk  (Lanzenträger)  mitgerechnet ,  betrug  das  königliche  Heer 
b«i  40  —  50.000  Mann.  Die  leichte  Reiterei  (Husaren)  eröffnete  gewöhnlich  in 
Schlachten  den  Angriff  und  zog  sich  dann  hinter  die  Schildträger  zurück.  Diese,  wie 
eine  Schutzmauer  sammt  den  Büchsenmeistern  im  Kreise  aufgestellt,  hielten  die 
Lanzenträger  eingeschlossen.  Auf  ein  Zeichen  öffnete  sich  der  Kreis,  die  Lanzen- 
träger brachen  vor,  unterstützten  die  Angriffe  der  schwarzen  Legion  und  der  schweren 
Reiterei,  die  Husaren  vollendeten  den  Sieg  durch  Verfolgung  des  Feindes. 

Zwar  bediente  sich  König  Mathias  der  Karthaunen ,  Bombarden  und  anderer  Ge- 
schütze bei  Belagerungen  und  Schlachten,  doch  wendete  er  häufiger  auch  noch  Bal- 
listen  und  Wurfmaschinen  an.  Er  hatte  sogar  eine  eigene  Art  von  Bailisten 
erfunden.  Vier  dabei  beschäftigte  Männer  trieben  100  — SOOpfündige  Steine  mit  solcher 
Gewalt  vorwärts ,  dass  von  dem  Anpralle  die  stärksten  Mauern  zusammen  stürzten. 

Der  König  und  die  Heerführer  hatten  deutsche  Be\yaffnung  *). 

Schon  zur  Zeit  des  Königs  Mathias  war  durch  die  schwarze  Legion  und  mit  dem 
Anfangen  der  Gränzmiliz  ein  neues  Element  in  das  ungrische  Kriegswesen  gekommen, 
eine  Art  stehendes  Heer,  welches  wesentlich  zur  Abwehr  des  Halbmondes  von  Ungern's 
Gebiete  beitrug.  —  Die  Unzulänglichkeit,  welche  die  ungrische  VVehrverfassung  in  den 
ersten  Decennicn  des  sechzehnten  Jahrhundertes,  namentlich  in  dem  Kriege  zeigte, 
den  die  durch  Zapolya's  beabsichtigtes  Ausbleiben  vom  Kampfplatze  verschuldete 
Niederlage  von  Mohäcs  beendigte ;  die  durch  den  Ehrgeiz  desselben  Zapolya  er- 
regte Parteiung,  welche  um  der  eigenen  Herrschaft  willen  Ungern  dem  türkischen 
Joche  preisgab;  und  das  zweideutige  Benehmen  selbst  eines  Theiles  von  Ferdi- 
nand's  I.  Anhängern,  konnten  diesem  Könige  unmöglich  volles  Vertrauen  einflössen,  sich 
allein  auf  das  ungrische  alte  Kriegswesen  zu  stützen,  vielmehr  erklärte  er,  dass  er  nur 
zum  Schulze  des  Landes  gegen  seine  äusseren  und  inneren  Feinde  mit  seinen  Truppen 
nach  Ungern  gekommen  sei.  Die  Centralleitung  des  Militär-  undVerpflegswesens  wurde 
dem  Hofkriegsrathe  in  Wien  eingeräumt  und  Ungern  wurde  in  Generalate  eingetheilt.  — 

Die  3  Komitate  Agram,  Kreuz,  Warasdin  hatten  bei  Zapolya's  Abfall  ent- 
schieden Parthci   für  Ferdinand  I.  genommen.     Die  windische  (jetzt  Warasdiner) 


«)  Die  Schwerter  des  Königs,  des  Palatiiis  Garä's  und  Kinizsi's  sind,  wie  die  damaligen  deutsclien 
Schwerter  in  der  Klinge  hei  3'  lang  und  2"  breit.  Das  Schwert  des  König's  mit  vergoldetem  zierlichen 
Griffe,  befindet  sich  in  der  Ambraser  Sammlung  und  trägt  die  Aufschrift  auf  einer  Seile:  „Mathias 
Corvinus,  Rex  Ilungariae",  auf  der  andern:  .,Pro  divina  lege  et  grcgo."  Die  iieiden  andern  Schwerter 
belinden  sich  im  Museum  zu  Pest.  Gara's  Schwert  ist  prachtvoll,  sein  goldener  Griff  mit  Türkisen 
besetzt,  Kinizsi's  Schwert  —  aus  dessen  Grabe  erhoben  —  zeichnet  sich  durch  Einfachheit  aus. 

27  *^ 


212 

und  kroatische  Gränze  wurde  grossentfeeils  von  den  innerösterrelcliischen  Stän- 
den erhalten,  dieselbe  nach  deutschem  Kriegsfusse  eingerichtet,  und  deutsche  Krieger 
neben  Kroaten  und  Walachen  (Serben)  daselbst  verwendet.  Besondere  Verdienste 
erwarb  sich  um  die  Gränzeinrichtung  Erzherzog  Karl,  der  Erbtiuer  von  Karlstadt, 
welches  Rudolph  IL  Schild  und  Vormauer  der  Länder  nennt  *).  —  Ungeachtet 
manche  Mängel  und  Schattenselten  diese  Einrichtungen  des  Kriegswesens  begleite- 
ten: so  waren  sie  doch  im  Ganzen,  bei  den  fortwährenden,  durch  innere  Parteiungen 
genährten  Kämpfen  gegen  die  Uebermacht  der  Osmanen  —  eine  Art  Nothwendigkeit 
für  die  Existenzfrage  Ungern's  und  der  ungrischen  Krone,  ja  für  die  Christenheit  selbst. 
Auch  mehrere  ungrische  Patrioten  anerkannten  die  wirksameren  Vortheile  eines  stehen- 
den Heeres,  obwohl  anderseits  zahlreiche  nicht  unbegründete  Klagen  gegen  das  Walten 
der  fremden  Heerführer  und  die  Excesse  der  Soldtruppen  laut  und  die  der  Gränze  zu- 
gewiesenen Komitate  reclamirt  wurden.  Nach  der  durch  die  Siege  Montecucculi's, 
Karl's  von  Lothringen,  Ludwig's  von  Baden  und  Eugen's  errungenen  glücklichen  Be- 
freiung Ungern's  vom  türkischen  Joche,  ward  auch  diesen  Beschwerden  abgeholfen, 
es  wurden  die  Gränz-Generalate  auf  die  erweiterten  Gränzen  verlegt,  und  die  Komitate 
mit  Ausscheidung  dieses  wichtigen  Gränzsaumes,  hergestellt  ^).  — 

Karl  VL  (III.)  setzte  auf  seinem  ersten  Reichstage  (1715)  die  Forderung  ge- 
setzlich durch,  ein  stehendes,  aus  In-  und  Ausländern  geworbenes  Heer  zu  halten, 
dasselbe  im  Kriege  und  Frieden  von  der  auf  jedem  Reichstage  zu  bewilligenden  Kriegs- 
steuer zu  besolden  und  im  Lande  zu  verpflegen;  dennoch  AvoUten  die  Stände  die  alte 
Pflicht  des  Adels,  persönlich  in  Kriegsgefahren  aufzusitzen,  so  oft  es  der  König  als 
nothwendig  erachten  werde,  noch  fortbestehend  wissen,  und  so  wurde  nebst  dem  In- 
stitute des  stehenden  Heeres  eine  Adel  s-Insurr  ectio  n  nach  der  altungrischen 
Banderial-Verfassung  beibehalten  ^). 

Die  ungrische  Insurrection  erwarb  ihre  vorzüglichsten  Lorbeeren  in  den  Tagen 
Maria  Theresia's  (1741),  wo  ihre  Begeisterung  in  dem  „moriamur  pro  rege  nostro!" 
zur  Erhaltung  des  gefährdeten  Thrones  weseiülich  beitrug  und  dem  ungrischen  Adel 
einen  über  ein  Jahrhundert  hindurch  strahlenden  Glanz  des  Ruhmes  verlieh,  obwohl 
an  der  Ausführung  jenes  heldenmüthigen  Wahlspruches  auch  die  übrigen  Stämme  der 
ungrischen  Krone,  insbesondere  Kroaten  und  Sorben ,  wesentlichen  Antheil  hatten. 

Das  besondere  Vertrauen  der  Monarchin  zur  ungrischen ,  durch  den  Adel  reprä- 
sentirten  Nation,  sprach  sich  in  der  Errichtung  der  königUch  ungrischen  Leib- 
garde aus,  welche  als  Pflanzschule  für  feine  Bildung  und  vorzügliche  Krieger  sich 
längere  Zeit  bewährte. 


»)  Ausser  dem  §.  58  Gesagten,  siehe  die  gediegene  Darstellung:  die  Gränzverlheidigungnnd  des  Erzherzogs 

Vorkehrungen  zur  Gränzverlheidigung  in  Friedr.  Hurter's  Gesch.  Kaiser  Ferdinand  I!.  9.  und  U.  Buch 

des  I.  Bandes  Schaffiiausen  1850. 
»)  Vergl.  §.  106,  dann  Art.  43  und  43  v.  1715 ;  Art.  21  v.  1723,  Art.  18,  30,  38  und  W  v.  1741  ;  Art.  23,  24  und 

37  V.  1751 ,  Art.  8,  3C  und  37  v.  1764.  . 

5)  Carol    III.  Decr.  I.  v.  Jahre  1715.  Art.  8.  -  Der  ungrische  Antheil  am  stehenden  Heere  betrug  in  der 

zweiten  Hälfte  des   vorigen  Jahrhunderte.«  50  -  57.000  Mann;    die  .Stärke  der  Bander.al-In.urrection 

52.560  Mann. 


213 

So  wie  der  ungrische  St.  Steph  ansorden  für  Civil-Verdienste  in  Ungern 
(1764)  gestiftet  wurde:  so  war  der  Maria-Theresien-Orden,  für  die  höchste 
Auszeichnun"-  der  kaiserlichen  Armee  üherhaupt  bestimmt,  auch  an  der  Brust  vieler 
Tapferer  des  ungrischen  Reiches  zu  sehen. 

In  den  französischen  Kriegen  bewilligten  die  Stände  reichliche  Subsidien 
an  Geld  und  Mannschaft  und  in  die  errungenen  Heldenlorbeern  theilten  sich  gemein- 
schaftlich die  alle  Stämme  Ungern's  umfassenden  Regimenter;  wobei  wir  Heerführer 
aus    fast  allen  Nationalitäten   der  ungrischen  Krone  finden  ^). 

Erst  die  drohende  Forderung  eines  eigenen  ungrischen  Ministeriums  (im  März 
1848),  welches  besonders  durch  die  Ministerien  des  Aeussern,  des  Krieges  und  der 
Finanzen  einen  Staat  im  Staate  repräsentirte ,  brachte  die  Spaltung  in  der  Armee 
hervor  und  führte  zum  unseligen  Bürgerkriege  zwischen  den  lange  mit  Gut  und  Blut 
vereinten,  unter  einer  Regierung  stehenden  Brudervölkei*. 

Obgleich  nun  die  Eigenthümlichkeit  der  Magyaren  sich  vorzüglich  im  Kriegsleben 
bewahrte  und  concentrirte ,  und  noch  jetzt  in  gewisser  Art  der  Bewaffnung  und  Be- 
kleidung sich  kund  gibt ,  so  lässt  sich  doch  die  allmälige  Umbildung  nach  abendlän- 
dischem, vorzüglich  deutschem  Einflüsse,  sowohl  durch  das  Ritterwesen  des  Mittelalters, 
als  die  Kriegsweise  der  österreichischen  Armee  keineswegs  bestreiten.  Auch  bleibt 
zu  bemerken,  dass  namentlich  der  schützende  Gürtel  der  Gränze  vorwiegend  von 
südslavischen  Stämmen  gebildet  wird. 

So  wie  in  den  Kämpfen  wider  die  Herrschaft  des  Halbmondes  und  in  den  Kriegen 
Oesterreich's  gegen  das  Abendland,  alle  Bruder -Stämme  unter  der  kaiserlichen 
Fahne  unvergängliche  Lorbeeren  erworben,  so  möge  sie  auch  künftig,  im  einigen 
österreichischen  Heere  die  Einheit  und  Kraft  Oesterreich's  unter  den  Fittigen  de« 
Doppeladlers  repräsentiren. 

d)  Einfluss  der  deutschen  hospites  auf  Landbau,     Gewerbe  und 
Handel,    und  durch  deren  Betreibung  auf  das  nationale  Leben 

der  Magyaren. 

§.    105. 

Skizze  der  national-ökonomischen  Entwicklung  Ungern's  vom  eilften  bis  zum  achtzehnten 

Jahrhunderte. 

Nach  den  bereits  vorausgegangenen  Bemerkungen  über  den  Unterschied  der 
Stände  und  das  Municipalwesen ,  über  die  Colonien  der  hospites,  so  wie  endlich  über 
die  Juden  und  Ismaeliten,  Griechen  und  Armenier  wird  es  genügen  mit  einigen  Strichen 
den  Einfluss  der  Fremden,  namentlich  der  Deutschen  auf  alle  drei  Zweige  der  ge- 
dachten  Beschäftigungen,    dann  jenen    der  Griechen,  Romanen  und  Armenier    auf 


*)  In  den  Kriegen  wider  Frankreich  zeichneten  zieh  vorzöglich  aus:  Sztaray ,  Devay ,  Davidovich, 
Benyowsky,  Jelachich,  Meszaros,  Kavanagh,  Kray,  Stipsits ,  Guosdanovich,  Ott,  Otskay,  Liptay, 
Esterhazy,  Alvinczy,  Haddik,  Nädasdy,  Piatsek,  Vukassovich,  Rakovsky,  Gyulay,  Palffy,  Karaciay, 
Melas,    Buday,  Bakonyi  u.  a.  m. 


2U 

den  Handel  darzulegen.  Die  Magyaren  waren  ein  kriegerisches  und  kein  Acker- 
bau treibendes  Volk;  der  Land  bau  wurde  den  im  Lande  befindlichen  unterjochten  und 
kriegsgefangenen  Slaven,  Deutschen  u.  a.  überlassen,  die  aber  meist  leibeigen  waren  und 
wenig  Anreiz  zur  Bodencultur  hatten.  Zur  Hebung  der  Oekonomie  und  Industrie  erfolgte 
daher  die  wohlbedachte  Berufung  freier  Ansiedler  vom  heiligen  Stephan,  von 
Geysa  IL,  Bela  IV.,  Karl  I.,  Ludwig  den  Grossen  u.  a.  Königen.  Dennoch  war  noch  in 
der  Mitte  des  zwölften  Jahrhunderts  die  Bodencultur  und  die  Zahl  der  Städte,  der 
Pflanzstätten  der  Industrie  und  des  Handels,  so  gering,  dass  Otto  von  Freisingen, 
welcher  im  Jahre  1146  mit  dem  Kreuzfahrer- Heere  Ungern  durchzog,  sagen  konnte: 
Pannonien  ist  von  Natur  so  fruchtbar,  dass  es  ein  zweites  Egypten  oder  Paradies  zu 
sein  scheine;  allein  weil  seine  Bewohner  noch  zu  wenig  gebildet  seien,  ist  es  nur  an 
wenigen  Orten  durch  Mauern  und  Gebäude  geziert.  —  Auch  nachdem  eine  grössere 
Zahl  meist  deutscher  hospites  zu  Bergbau,  Agricultur  und  Gewerben  ins  Land  ge- 
kommen war ,  scheint  nur  ein  geringer  Theil  der  Magyaren  sich  mit  einer  über  das 
nächste  Bedürfniss  gehenden  Bodencultur,  noch  weniger  mit  Gewerben  —  Gerberei, 
Schmiedeai'beit  und  andern  an  die  Urproduclion  sich  anschliessenden  Handwerken 
ausgenommen,  besonders  befasst  zu  haben.  —  Bei  ihrer  Einwanderung  trafen  die 
Ungern  Handel  treibende  Bulgaren,  welche  den  Verkehr  auf  der  Donau  zwischen 
dem  Abendlande  und  Byzanz  vermittelten.  —  Unter  Herzog  Geysa  kamen  Deutsche, 
Italien  er  und  andere  Gas  te  des  Handels  wegen  nach  Ungern.  —  Im  zehnten 
Jahrhunderte  trieben  Passau,  Regensburg  und  andere  deutsche  Donau -Städte  bereits 
einen  Verkehr  mit  Konstantinopel.  Bald  wurde  Enns  und  seit  den  Kreuz- 
zügen auch  Wien  ein  wichtiger  Mittelpunct  für  den  Donauhandel,  wodurch  der  abend- 
ländische Verkehr  näher  an  Ungern's  Gränzen  gerückt  ward.  Auf  diesem  Wege  sen- 
deten das  nördliche  Deutschland ,  Flandern  und  Holland  ihre  Fabrikate ,  insbesondere 
Leinwand,  Tücher  und  andere  Wollstoffe,  Waffen  u.  dergl.  nach  Ungern,  welches 
dafür  Metalle,  Felle  und  überhaupt  Rohstoffe  nach  Deutschland  auslauschte.  Sdaven 
wurden  vorzüglich  nach  Italien  verhandelt,  der  Verkehr  mit  Pferden  und  Rindvieh  war 
beschränkt ').  In  den  ersten  Zeiten  war  der  Sonntag  in  Ungern  Markttag,  daher  der 
gleiche  Name  für  Sonntag  (vasärnap) ;  unter  Ladislaus  dem  Heiligen  wurde  der  Sams- 
tag dafür  festgesetzt  und  die  Märkte  an  Sonn-  und  Feiertagen  blieben  verboten  '^).  In 
Ungern  waren  damals  Pressburg,  Ocdenburg,  Stuhlweissenburg,  Gran,  Altofen 
(ÖBuda)  und  Pest,  bald  auch  Neupest  (Ofen)  Haupthandelsplätze  für  den  deutschen 
Verkehr,  so  wie  später  Kaschau  für  den  polnischen.  '        , 

Deutsche  (Saxones  und  Teutonici,  Flandrenses)  hoben  den  Bergbau  in  der 
Zips,  in  den  übrigen  ungrischen  Bergstädten  und  in  Siebenbürgen;  sie  bildeten  durch 
ihre  Municipal-  und  Handelsfreiheiten,  woran  zum  Theile  auch  hospites 
anderer  Stämme  Theil  hatten,  zahlreiche  Puncte  für  den  inneren  Verkehr,  welcher 
hiedurch   allmälig  von  Kramerei   in  grössern  Binnen-  und  Transitohandel  überging. 


')  Decret.  Ladislaill.  c.  15,  16,  18. 
»)  A.  a.  Ö.  Decret  I.  15  und  16. 


215 

Die  Sachsen  übernahmen  eine  Wüste  (Dcscrtum  dt>  Cibinio)  und  machten  sie  zur 
Stätte  des  Culturbodens  und  der  Industrie.  Die  deutseben  Ritter  im  Buraenlande 
suchten  das  Land  nicht  nur  durch  Burgen  au  schützen,  sondern  durch  Schiffbar- 
machung  der  Aluta  undMn.ros  auch  die  Handelswege  nach  Westen  und  Süd- 
osten zu  bahnen.  Das  grosse  Privilegium  Andreanum  (1224)  gewährt  den  Sachsen 
in  Hermannsladt  Handels-  und  Marktfreiheit.  —  Ismaeliten  und  Juden  äusserten  zwar 
unter  dem  schwachen  Andreas  II.  ihren  verderblichen  Einfluss  in  Ungern ,  und  die 
Mongolenfluth  vernichtete  vorübergehend  die  Früchte  des  Lan.dbaues,  des  Gewerbs- 
und Handelsfleisses;  allein  durch  Bela's  IV.  energische  Massregeln  sprosste  mit  der 
thätio- betriebenen  deutschen  Colonisation  des  Landes  auch  die  Blüthe  der  Cultur 
im  Reiche  desto  schöner  empor. 

Auch  nach  dem  Erlöschen  der  Arpaden  nahm  unter  den  liUxemburgern,  unge- 
achtet wälscher  Einwanderangen,  der  Strom  deutscher  Acker-,  Berg-,  Gewerb-  und 
Handelsleute  noch  seinen  Zug  nach  Ungern  und  Siebenbürgen  (§.69 — 96).  Der  säch- 
sische Gewerbfleiss  wurde  von  Karl  I.  und  Ludwig  I.  besonders  begünstigt  und  be- 
schützt, „damit  die  Siebenbürger  Sachsen,  wie  an  Anzahl,  so  an  Treue  stärker  würden, 
so  wie  zu  des  Reiches  Ehre  und  Nutzen"  und  1364  bekam  Kronstadt  so  freie 
Märkte  wie  Ofen,  nebst  Hermannstadt  bald  auch  Stapelrechte,  und  noch  unter 
Mathias  Corvinus  erhält  Klausenburg  (1488)  eine  Abschrift  der  musterhaften  dem 
Handel  jrünstiffe  Ofnerrechte.  Ausländische  Kaufleute  durften  ihre  Waaren  nur  bis  Ka- 
ransebes  führen,  welches  Vorrecht  noch  Isabella  den  Siebonbürger  Sachsen  bestätigte. 

Bereits  unter  Sigmund's  sturmvoller  Regierung  nahmen  mehrere  andere  fremde : 
französische,  böhmische,  serbische  u.  a.  Elemente  Anthoil  an  der  Industrie 
und  dem  Verkehre  Ungern's.  Allein  ein  doppelter  llauptschlag  traf  erst  den  Verkehr 
dieses  Reiches  und  der  damit  verbundenen  Länder  durch  die  Einnahme  Konstan- 
tinopel's  (1453)  und  der  hierauf  folgenden  Türkenkriege,  so  wie  durch  dieAende- 
rung  der  grossen  Welthandelsstrasse  zu  Ende  des  sechzehnten  Jahrhundertes, 
wodurch  die  alte  Verkehrslinie  an  der  Donau  und  durch  Siebenbürgen  nach  dem  Orient 
grösstentheils  verlassen  oder  doch  unterbrochen  wurde.  Die  regsamen  Sachsen  waren 
geplündert,  durch  Schlachten  und  Seuchen  decimirt.  in  Sclaverei  geschleppt,  verarmt 
und  mussten  die  noch  übrigen  Vortheile  an  Griechen,  Juden  und  Armenier 
überlassen.  Vergebens  zogen  die  gewerbtreibenden  Deutschen  in  Ungern  und  Sieben- 
bürgen (unter  strenger  Wahrung  ihrer  Nationalität)')  den  Kreis  der  Zunftrechte  enger 
zusammen ,  vergebens  strebten  die  Handelsleute  den  Verkehr  mit  den  Nachbarländern 
aufrecht  zu  erhalten.  Weder  die  mit  den  Türkenkriegen  beschäftigten  rechtmässigen 
Könige  Ungern's,  noch  die  Schattenfürsten  Siebenbürgen's  hatten  hinlängliche  Macht, 
den  unterbrochenen  Donauhandel  und  Weltverkehr  zu  beleben,  noch  weniger  bot  das 
türkische  Paschalik  einen  Boden  für  Industrie  und  Verkehr,  wo  das  schöne  ungrische 
Land  durch  fast  200  Jahre  durch  die  Kriegsflammen  verwüstet  und  entvölkert  wurde. 
Ausser  dem  durch  Jahrmärkte  sich  fristenden  inneren  Verkehre  beschränkte  sich  Ungern's 


0  §.  81-85,  94-96. 


216 

Ausfuhrhandel  im  sechzehnten  und  siebzehnten  Jahrhunderte  in  dem  habsburgischea 
Theile  vorzüg'llch  auf  Weine,  z.  B.Tokayer  nach  Polen,  Oedenburger  und  St.  Georger 
nach  Schlesien  u.  s.  w.  In  dem  türkischen  Antheile  Ungern's  lag  der  Weinbau  in  Folge 
des  muhamedanischem  Weinverbolhes  darnieder.  Der  Verkehr  mit  Ofnerwein  lebte  erst 
im  achtzehnten  Jahrhunderte  nach  der  Befreiung  der  Hauptstadt  Ungern's  (1686)  wieder 
auf  und  nahm  seinen  Zug  nach  Norden  und  Westen,  nicht  wenig  zum  Aufblühen  und 
Wohlstande  der  neuerstanderien  Hauptstadt  beitragend.  Einen  ferneren  Ausfuhrartikel 
bildeten  Met  alle  (Gold,  Silber,  Kupfer  und  Eisen)  undRindvieh*),  weniger  Pferde, 
Schafe,  Wolle,  Getreide  und  Wachs  u.  dergl. ,  um  welche  Ungern  deutsche 
Fabrikate,  wälsche  und  Colonial-Waaren  eintauschte.  Der  M  a  i  s  (Kukurutz,  Törökbuza) 
kam  erst  im  Jahre  1611  aus  den  südlichen  türkischen  Provinzen  nach  Siebenbürgen. 
Safran  wurde  besonders  um  Neutra  und  Trencsin  häufiger,  als  jetzt  gebaut. 

§.  106. 

National-ökonomische  Entwicklung  Ungern's,   namentlich  des  Landbaues  im  achtzehnten 

und  neunzehnten  Jahrhunderte. 

Erst  nach  der  Befreiung  Ungern's  vom  türkischen  Joche  begann  allmälig  unter 
österreichischem  Sccpter  eine  neue  Morgenrölhe  der  Bodencultur  auch  für  dia 
untern  Gegenden  Ungern's.  Das  Banat  wurde  durch  Anlegung  des  Bega-Canales  (1732) 
und  durch  andere  kleinere  Canäle  zum  Theile  entsumpft  und  wohnlicher  gemacht ; 
bereits  unter  Mercy  begann  die  vorzüglich  deutsche  Colonisirung  dieser  Gegend, 
welche  durch  die  fortgesetzten  Bemühungen  der  Kaiserinn  Maria  Theresia  und  ihres 
Sohnes  Joseph  II.  aus  einem  öden  Steppen-  und  Sumpflande  mit  massigen  Kosten 
zur  Konikannner  der  Monarciiie  wurde  '). 

Die  Bemühungen  Maria  Theresia's  wurden  durch  Joseph  fortgesetzt,  der  auch  in 
Temesvär  die  ersten  Keime  der  Fabriksthätigkeit  des  Banates  legte ,  die  in  neuester 
Zeit  sich  löblich  durch  Deutsche  zu  entwickeln  begann. 

Auch  längs  der  Donau  erblühten  die  Ufer  durch  deutsche  Ansiedlungen  in  Panno- 
nien  und  der  Backa^);  Getreide  und  Weinbau  waren  die  Hauptculterzwcige,  welche 
von  Deutschen  betrieben  wurden.  Wenn  auch  der  Ruhm  der  Pflanzung  der  könig- 
lichen Tokayer  Rebe  *)  den  Italienern  und  in  späterer  Zeit  den  Ungern,  und  die  Pflan- 
zung der  feurigen  Syrmier- Weine  ursprünglich  den  Römern,  später  den  Serben  an- 
gehört, so  wird  doch  die  Veredlung  des  Menescher-Ausbruches  dem  Georg  von  Edels- 


')  Der  Landinann  widmete  sich  in  jener  Zeit  mehr  der  Viehzucht,  als  dem  minder  sichern  Ackerbaue. 
Sigmund  Herberstein  in  seinem  Reiseberichte  (Rerum  Moscovitar.  Commentar.  Basel  1556,  p.  159)  er- 
wähnt, dass  in  manchem  der  damaligen  Jahre  bei  80.000  Stück  Schlachtoclisen  aus  Ungern  auf  der  Strasse 
von  Wien  nach  Deutschland  getrieben  wurden. 

»)  III.  Periode  §.  3—40,  46  und  61. 

»)  A.  a.  0.  §.  62. 

♦)  Schon  Bela  IV.  soll  nach  dem  Mongolen-Einfalle  Italiener  zur  Weinpflanzung  in  die  Ilegyallya  berufen 
haben.  Unter  Ludwig  dem  Grossen  trug  (1386)  der  Weinzebent  im  Zempliner  Komitafe  dem  Bischöfe  von 
Erlau  jälirlich  10.000  Goldstücke.  Eine  Veredlung  des  Tokayer  geschah  im  siebzehnten  Jahrhunderte 
als  man  Ausbruch  zu  bereiten  anfing.  J.  Schams  :  Ungerns  Weinbau  I.  Bd.  S.  80  elc.  Fenyes  Statiitik 
I.  B.  154  etc. 


217 

bacher,  einstig'en  Grundherrn  von  Gyorok  zugcsclirioben ,  und  die  Weinberge  von 
Oedenburg,  Rust,  St.  Georgen,  Villäny  werden  grösslentbeils  von  Deutseben  bepflanzt. 

Hanf  undFlacbs  wird  sowobi  von  Ungern  als  von  Deutschen  (Zipsern)  an- 
gebaut und  zu  Leinenwaaren  verarbeitet ,  obwohl  auch  der  slaviscbe  Stamm  in 
den  nördlichen  Komitaten  und  der  Unger  in  den  südöstlichen  dessen   Anbau  betreibt. 

Der  Repsbau  hob  sich  seit  Anfang  dieses  Jahrhunderts,  besonders  in  den  Konii- 
taten  :  Tolna,  Baranya  .  Heves  .  Bekes  ,  Csongrad.  dann  in  Grosskumanien ,  der 
Wojwodschaft  und  dem  Banate  so.  dass  er  einen  von  Jahr  zu  Jahr  steigenden  Ausfuhr- 
artikel bildet. 

Es  würde  zu  weit  führen  in  alle  Zweige  derLandwirlhschaft,  womit  der  Deutsche 
in  Ungern  sich  beschäftigt,  einzugehen ;  wir  erinnern  nur  noch  an  die  schöne  0  b  s  t- 
zucht  der  Deutschen,  selbst  in  einigen  dafür  minder  geeigneten  Gegenden,  z.  B.  im 
Bajmoczer  Bezirke  des  oberen  NeutraerKomitates.  wenn  gleich  aucb  Ungern,  Serben 
und  Romanen,  die  beiden  letzteren  insbesondere  in  der  Pflanzuno:  der  Pflaumen  sehr 
emsig  sind;  ferner  an  den  so  wichtigen  Kartoffelbau,  der  durch  deutsche  Colonisten 
nach  Ungern  und  durch  die  aus  Schlesien  und  Böhmen  1779 — 1780  rückkehrenden 
Gränzsoldaten  in  die  Militärgränze ')  kam,  dann  an  den  Tabakbau,  welcher  aus 
Deutschland  im  Westen  und  aus  der  Türkei  im  Süden  eindringend  noch  gegen  Ende  des 
sielrzebnten  Jahrbundertes  durch  strenge  Geldstrafen  und  Güterverlust  verboten  war,  seit 
1740  erlaubt  ist  und  seither  ein  Hauptzweig  der  ungrischen  Bodencultur  wurde,  an 
welcher  sich  vorzugsweise  nebst  Ungern  und  Slaven  aucb  Deutsche  eifrig  betheiligen. 
Dabei  zeichnet  sich  das  deutsche  Haus  durch  Wohnlichkeit  und  Reinlichkeit,  die  deutsche 
Wirthschaft  durch  Sparsamkeit  und  Kennlniss  aus.  —  Nimmt  man  die  Bewirlbscliaf- 
tungszweige  blos  in  ihren  Hauptumrissen  nach  Nationalitäten,  so  kann  man  sagen,  der 
Magyar e  bebaut  grosse  Feldstrecken  nach  mehr  sorgloser  asiatischer  Weise  im  Ver- 
trauen auf  die  Triebkraft  der  Natur,  und  gewinnt  Weizen,  Wein,  Tabak  u.  dergl. 
für  sich  und  zur  Ausluhr,  Kukurutz  und  Kartoff"eln  aber  für  sein  Borstenvieh;  der 
Deutsche  baut  Korn,  Kartofi'eln,  Lein,  0!»st  und  Wein  für  sich  und  zur  Ausfuhr; 
ebenso  der  obere  Kroate  in  Ungern,  der  seine  Erzeugnisse  aucb  selbst  verführt :  der 
Slovake  baut  Hafer,  Gerste  und  Erdäpfel  für  seinen  Bedarf;  der  Serbe  und  Ro- 
mane Kukurutz,  Bohnen  und  Obst  (Pflaumen),  der  erstere  aucb  Wein,  ebenfalls 
meist  nur  zum  Selbstverbraucbe;  der  Rutben  e  Kukurutz  für  sieb  und  sein  Vieh 
(Schweine);  der  Zigeuner  baut  in  der  Regel  gar  nichts,  ist  aber  mit  der  ein- 
fachsten oder  vielmehr  schlechtesten  Nahrung,  z.  B.  Kürbissen,  zufrieden;  der  Jude 
freut  sich  guter  fremder  Ernte,  —  um  daraus  Gewinn  zu  ziehen.  —  Uebrigens  ist 
aucb  zu  bemerken,  dass  von  ungrischer  Seite  durch  die  Gründung  des  land wirth- 
schaft liehen  Vereines,  und  die  damit  in  Verbindung  stehende  Ofn er  Reben- 
schule (welche  alle  edlen  Rebensorten  der  Erde  repräsentirt),  so  wie  durch  den  na- 
turwissenschaftlichen und  den   landwirthschal'tlichen  Verein  viel  (nites  erzielt  ward. 


*)  Fenyes  Slalistik.  I.  B.   147  elc. 

"I.  28 


218 

Auch  die  Schätze  des  Bergbaues,  schon  in  der  Arpadenzeit  durch  Sachsen 
zu  Tage  gefördert,  wurden  nach  der  Wiedergewinnung  Ungern's  abermals  grösstentheils 
wieder  durch  Deutsche  gehoben;  namentlich  in  den  Bergwerkbezirken  des  Banates 
brachten  sie  seit  dem  vorigen  Jahrhunderte  Gold,  Silber,  Kupfer,  Eisen,  u.  s.  w.  in 
neuerer  Zeit  auch  Steinkohlen,  für  deren  Transport  eine  eigene  von  Steierdorf 
bei  Oravicza  nach  Basiasch  an  der  Donau  führende  Eisenbahn  bestimmt  ist,  deren  Bau 
von  der  Regierung  bereits  früher  vorbereitet,  durch  die  Ereignisse  der  Jahre  1848  und 
und  1849  in's  Stocken  gerieth,  gegenwärtig  aber  seiner  Vollendung  zugeführt  wird. 

Die  Anordnungen  Maria  Theresia's,  grösstentheils  auf  den  Vorschlag  des 
Hofrathes  Pia  ab  getroffen,  verbesserten  mehrere  Zweige  der  Viehzucht,  namentlich 
wurde  die  Veredlung  der  Schafzucht  durch  spanische  Heerden,  und  Anlegung 
einer  Musteranstalt  zu  Buda-Örs;  dann  jene  der  Pferderace  durch  die  Errich- 
tung des  königlichen  Gestütes  zu  Mezöhegyes  und  seines  Filiales  zu  Babolna;  ferner 
die  Einführung  einer  bessern  B  ienenzucht  nach  dem  Muster  Oesterreich's  ange- 
strebt. Diese  und  andere  Oekonomie- Zweige,  insbesondere  die  Zucht  der  Seiden- 
würmer und  die  Pflanzung  des  Maulbeerbaumes  wurden  unter  Joseph's  II.  Regierung 
thätig  befördert  —  mit  letzterer,  so  wie  mit  dem  Reis  baue  beschäftigten  sich 
jedoch  vorzüglich  Italiener  ').  Besonders  machte  sieh  aber  Maria  Theresia  ver- 
dient um  die  Freiheit  des  Landmannes  und  die  damit  sich  hebende  Cultur  des 
Bodens.  Seit  dem  Kuruzzcn- Aufstande  (1514)  waren  die  Bauern  in  eine  Art  Leib- 
eigenschaft gebracht.  Schon  Karl  VI.  hatte  dieses  Verliältiiiss  gemildert;  durch  Maria 
Theresia's  Urbarial-Edict  war  der  Landmann  nicht  mehr  an  die  Scholle  gebunden, 
sondern  konnte  gegen  Kündigung  zu  Michaeli  einen  andern  herrschaftlichen  Ort  zu 
Georgi  beziehen,  und  stand  unter  dem  Schutze  gesetzlicher  Bestimmungen  hinsichtlich 
seiner  Leistungen  und  der  Gerichtsbarkeit^).  Die  neuerlich  eingetretene  gänzliche  Be- 
freiung des  Landmannes  und  die  damit  in  Verbindung  stehende  Grundentlastung  so 
wie  die  mit  l.  November  1850  erfolgte  Aufhebung  der  Zwischen-Zoll-Linie  und  das 
Ungern  zugedachte  System  verbesserter  und  vermehrter  Communicationen  verheisscn 
in  diesem  von  der  Natur  so  reich  gesegneten  Gebiete  dem  Landbaue  einen  Auf- 
schwung, dessen  Grösse  und  Umfang  ausser  aller  Berechnung  liegt  *). 

§.  107. 
Industrie-Bestrebungen  in  Ungern. 
Dass  ein  Land  wie  Ungern,  welches    eine   dünne   Bevölkerung,   Mangel  an  guten 
Strassen  und  Ueberfluss   an  Naturprodukten  hat,  zunächst  minder   auf  Industrie, 
als  auf  Urproduction  angewiesen   erscheint,    ist  klar.  Jener  Grad  von    Entwick- 
lung der  Industrie,  welche  Ungern  dennoch  aufweiset,  wurde  gröstentheils  nur  durch 


')  Siehe  in.  Periode  §.  80. 

«)  Karl  III.  Decr.  I.  Art.  101,  Deer.  II.  Art.  18,  Decr.  III.  Art.  22.    Schwarlner's  Statistik  II,  189  —  194. 

')  Einen  üebergang  zu  den  Gesetzen  der  Neuzeit,  machte  der  Art.  7.  vom  Jahre  1840,  nach  welchem 
sowohl  einzelnen  Bauern  ,  als  ganzen  Gemeinden  das  Loskaufen  von  ihren  Leistungen  an  den  Grund- 
herren gestattet  wurde. 


219 

Deutsche  erreicht.  Industrielle  Deutsche  kamen  aus  Sachsen,  den  Rheingegenden 
und  aus  Schlesien  nach  Ungern,  und  auch  Siebenbürgen  bekam  einen  Zuwachs  an 
evangelischen  Kärnthnern,  Oberösterreichern  und  Stciermärkern.  Zipser  Sachsen  be- 
reiteten vorzüglich  Leinen-  und  Holzwaaren,  diese  und  andere  Deutsehe  legten  Papier-, 
Mahl-  und  Dampfmühlcn,  Brauereien,  Zuckerraffinerien,  Steingutfabriken  an,  lieferten 
Wollenzeuge,  Gold  und  Silberarheiten,  Eisen-  und  Lederwaaren  u.  dgl. ;  obwohl  auch 
andere  Nationen'),  insbesondere  Slaven  an  den  ersteren  genannten  Zweigen,  Ungern 
an  Zuckerraffinerien,  Woll-  und  Lederwaaren ,  Zinzaren  (in  der  Wojvvodina)  an  Gold- 
und  Silberwaaren,  Italiener  an  der  Seidenstoff-Fahrication  u.  dgl.  Antheil  haben, 
während  Branntweinbrennereien  vorzüglich  von  Slavcn  (Slovaken  und  Serben)  und 
Juden  unterhalten  werden. 

Auch  im  letzten  Jahrzehente  wurden  die  Fortschritte  des  Banates  in  indu- 
strieller Hinsicht  vorzüglich  durch  Deutsche  erzielt.  Es  nahm  die  Industrie,  die 
vor  wenigen  Jahren  daselbst  fast  ein  Fremdling  gewesen,  einen  erfreulichen  Auf- 
schwung, wie  die  grossarligen  Eisenwerksbauten  in  Reschicza,  die  Errichtung 
von  Hochöfen  und  Puddlingwerken  in  Sidovär  (bei  Lugos),  derSchwefelsäure- 
Fabrik  in  Neu-Moldawa,  dann  der  Stearinkerzenfabrik  von  Hogel  und  König, 
und  der  Fabrik  für  blausaures  Kali  von  Eggenberg  in  T  eni es vär,  der  Dampfmühle 
von  Franz  Dohi  et  Comp,  und  der  Dampföhlfabrik  des  L.  Vincenz  InPancsova 
bethätigen. 

Im  Bacser  Komitate  in  den  schön  gebauten  schwäbischen  Orten  zu  VerbäsZ; 
Cservenka ,  Kula  etc.  gab  es  Bauern ,  die  zugleich  Fabriken  bcsassen  und  vor  der  Re- 
volution im  directen  Verkehr  mit  deutschen,  französischen  und  englischen  Kaufleuten 
standen. 

Während  der  letzten  fünf  Jahre  suchte  die  magyarische  Partei  durch  indirecte 
und  directe  Mittel  z.  B.  durch  Schutz-,  Industrie-  und  Fabriksgründungs-Vereine,  die 
Industrie  in  Ungern  plötzlich  zu  heben.  Doch  alle  diese  Anstrengungen  erzeugten  bei 
dem  Mangel  an  Credit,  an  hinlänglichen  Communications-Mitteln  und  an  einheimischer 
industrieller  Bildung  gegenüber  der  Concurrcnz  mit  den  gewerbkundigen  Nachbarlän- 
(Jern,  —  nur  die  Wirkung  einer  schönen,  doch  schnell  dahinschwindenden  Treibhaus- 
Pflanze.  Die  Honiproducte  -)  wurden  grossentheils  von  Eingewanderten  u.  a.  Frem- 
den, welche  dabei  den  Verlust  ihrer  Capilale  zu  beklagen  hatten,  theils  von  den  deut- 
schen Provinzen  oder  dem  Auslande  bezogen.  Die  steigende  Zahl  der  Fabriken  war 
vorübergehend ,  nur  die  Gacser  Wollenzeugfabrik  machte  fast  allein  bedeutende  Ge- 
schäfte. 


')  In  den  nordüstlichen  Komitalen:  Trencsin  ,  Thurocz.  Liplau  ,  Suhl.  Giimör,  Zemplin,  so  wie  in  der 
syrraischen  und  deutsch-banater  Gränze  isl  die  Leinwandfabrication  bedeutend.  —  Die  g:rü.sste  Papier- 
fabrik wurde  zu  Fiu  me  von  den  Herren  Smilh  und  Meynier  g-egründet.  —  Die  erste  anscbnliche  Zucker- 
fabrik ward  vom  Herzog  von  Sachsen-Coburg  in  Edeleny  im  Borsoder  Komitate  errichtet.  Die  Directoren 
der  meisten  Fabriken  überhaupt  waren  Deutsche,  Franzosen  oder  Italiener. 

')  Honi,  d.  i.  heimisch,  von  hon,  Heimath. 

28* 


320 

Man  zählte  im  Jahre  1843  in  ganz  Ungern  (ohne  die  iMilitärgränze)  412  Industrie- 
Anstalten  und  125.569  Gewerhsleute '). 

Die  neuesten  Ereignisse  haben  auch  diese  keimende  Bliithe  der  Industrie  zerstört ; 
es  ist  jedoch  zu  hoffen ,  dass  bei  einer  dauernden  Ruhe  und  dem  hicdurch  so  wie 
durch  verbesserte  gesetzliche  Einrichtungen  bedingten  Credite  und  dem  Fortschritte 
der  Eisenbahnen,  Land-  und  Wasserstrassen,  der  Regulirung  der  Donau  uud  Theiss 
und  dergl.,  nebst  der  Urproduction  und  dem  Handel  auch  die  Industrie  insbesondere 
in  den  durch  die  Landesverhältnisse  begünstigten  Zweigen  in  Ungern  tiefere  Wurzel 
fassen  werde.  Wichtig  bleibt  vor  Allem  die  Ausbildung  der  Comraunications- 
mittel  und  des  Handels,  daher  wir  hier  noch  auf  die  Schicksale  dieser  Zweige 
der  materiellen  Wohlfahrt,  und  auf  den  Antheil  der  D  eut  sehen  daran  in  den  letz- 
ten zwei  Jahrhunderten  in  Kürze  unser  Augenmerk  richten  -). 

§.  108. 
Ungeru's  coinraercieller  Zustand  im  achtzehnten  und  neunzehnten  Jahrhunderte. 

Ungern  für  sich  allein  hat  zwar  bei  der  Abwechslung  von  Gebirgs-  und  Flach- 
land bei  seiner  grossen  Ausdehnung  eine  vorzügliche  Eignung  für  Innern  Verkehr, 
aber  als  Binnenland  keine  ausgezeichnete  geographische  Lage  für  den  Welthandel.  Der 
mittlere  Theil  der  Donau  fiiesst  zwar  durch  magyarisches  Gebiet,  der  oberste  ist  aber 
von  Deutschen,  der  südöstliche  Lauf  von  Slaven,  Romanen  und  Türken  beherrscht. 
Eine  bessere  Zukunft  für  den  ungrischen  grossen  Verkehr  dämmerte  heran  mit  der 
Vertreibung  der  Türken,  mit  der  Rückkehr  der  habsburgischen  Herrschaft  und  der 
Erweiterunc:  derselben  bis  zum  Einflüsse  der  Aluta  in  die  Donau. 

Bereits  im  Carlowitzer  Frieden  (1699)  wurde  sämmtlichen  Unterthanen  des 
Kaisers  Leopold  I.  das  Recht  des  freien  Handels  in  allen  türkischen 
Provinzen  ausbedungen,  und  im  Passarowitzer,  Belgrader  und  Sistower  Frieden 
(1718,  1739  und  1791)  so  wie  durch  einige  in  die  Zwischenzeit  fallende  Conve-n- 
tionen  (1741,  1747,  1775  und  1776,  1784  und  1786)  bestätiget.  —  Im  Jahre 
1119  wurde  in  Wien  die  orientalische  Handelscompagnie  errichtet,  welche 
ihren  Handelsverkehr  auf  der  Donau  einerseits,  andererseits  am  adriatiscben  Meere 
mit  der  Levante  eröffnete,  auch  wurde  in  demselben  Jahre  Fiume  (ebenso  wi'  Buc- 
cari,  Porto-Re,  Zengg  und  Carlobago)  zum  Freihafen  erklärt  und  der  Bau  der  zu  Ehren 
Karl  VI.  benannten  Strasse :  via  Carolina  von  Karlstadt  nach  Fiume  bewerkstelliget. 

Der  Handelszug  mit  Seidenzeugen,  Wollstoffen  u.  dergl.  ging  in  der  ersten 
Hälfte  des  vorigen  Jahrhundertes  meist   von  Leipzig  und  Breslau  über   Polen    nach 


»)  Fenycs  Staüslik  des  K.  Ungern  I.  Tli.  S.  230.  Pest  IS«.  Dabei  sind  schon  Eisenhämmer,  Papiermüh- 
len,  Glashütten  u.  dgl.  eingerechnet,  und  auch  alle  damaligen  Nebenliinder  Ungern 's  gezählt. 

*)  Wir  weisen  auch  in  ethnographischer  Beziehung  auf  die  provisorische  Instruction  vom  6.  Februar  1850 
über  die  Reglung  der  Handels-  und  Gewerbsverhältnisse  im  Kronlande  Ungern,  welche  an  der  Spitze 
(§.  1)  den  Grundsalz  enthält:  Aus  Rücksicht  auf  Verschiedenheit  der  Religion  oder 
Nationai  ität,  kann  Niemand  von  der  Erlernung  oder  der  Betreibung  eines  Han- 
dels- und  Gewerbsgeschäftes  ausgeschlossen  werden. 


221 

üherungern.  Um  ihn  über  die  Central -Handclspuncte  der  Monarchie  Prag,  Brunn, 
Wien  nach  Pressburg,  Pest,  Temesvär,  Senilin  und  das  neuerstandene  Neusatz 
zu  leiten ,  wurden  die  Waarensendungen  auf  der  Donau  durch  ZoUvenninderung 
erleichtert,  die  gedachten  Orte  durch  Aufnahme  geschickter  Manufacturisteii,  Fabri- 
kanten und  Handelsleute  aus  Deutschland,  den  Niederlanden,  der  Schweiz,  Italien 
und  Frankreich  zu  iMittelpuncten  der  Industrie  und  zu  Emporien  des  Handels  heran- 
gebildet, die  Märkte  geregelt,  die  Postverbindungen  verbessert  (1748  — 1750). 
Besonders  richtete  Maria  Theresia  nach  dem  Schlüsse  des  Hubertshurger  Friedens 
(1763)  ihr  Hauptaugenmerk  auf  Ungern's  Handel  und  Wohlfahrt.  —  Um  den  innern 
Verkehr  zu  beleben,  wurden  Neusatz  (1751)  und  Szabatka  (1779)  in  der  Backa  zu 
k.  Freistädten  erhoben,  und  letzteres ,  sowie  Vinga  im  Banate  erhielten  die  Aus- 
zeichnung, den  Namen  der  iMonarchin  sich  beizulegen:  Mar ia-Theresiopel  und 
T  her  es  ien  Stadt.  Die  Handels-  und  xMarktfreiheiten  anderer  Orte  wurden  bestä- 
tiget und  geregelt. 

Doch  Maria  Theresia's  Pläne  gingen  weit  über  den  blossen  inneren  Verkehr.  Um 
dem  Handel  aus  Ungern  und  dem  Banate  Wege  zum  adriatischen  Meere  zu  bahnen, 
wurden  die  Save  und  Kulpa  gereinigt,  deren  bessere  Schiffbarmachung  versucht,  eine 
neue  Handelsstrasse  (via  Josephina)  von  Karlstadt  nach  Zengg  gebahnt,  das 
Consulatwesen  geregelt,  die  Banater  Handelscompagnie  privilegirt,  1776 
auch  Fiume  sammt  seinem  Gebiete  der  ungrischen  Krone  vorzüglich  aus  Rücksichten 
für  den  ungrischen  Handel  einverleibt,  und  für  das  bezügliche  neu  errichtete  küsten- 
läudische  Komitat  Szeverin  ein  eigener  Gouverneur  zu  P'iume  bestellt  ')• 

Die  im  Tagehuche  der  ungrischen  Reichstage  (vom  Jahre  1741,  1751  und  1764) 
eingetragenen  Klagen,  dass  der  Wiener  Commercienrath  und  die  Triester  Intendanz, 
den  wohlmeinenden  Absichten  der  Monarchin  entgegen.  Ungern  mit  seinen  Neben- 
ländern auf  die  Erzeugung  der  rohen  Producte  beschränke,  wurden  durch  Aufhebung 
dieser  zwei  Corporationen  (1775)  behoben:  auch  hatte  die  Kaiserin  bereits  mit  Hof- 
rescript  vom  19.  Mai  1771  befohlen,  den  Stand  des  Handels  und  der  Manufactur  in 
Ungern  und  Siebenbürgen  genau  zu  erheben,  in  Folge  welchen  Befehles  die  Com- 


')  Nach  der  Absicht  der  Monarchin  sollte  „von  Temesvär  aus  das  Commercium  auf  die  See  eröirnet  und  von 
besagter  Sladt  bis  Laibach  auf  der  Sau,  und  bis  nach  Karlsladt  auf  der  Kulpa  zu  Wasser,  von  der 
crslereu  dieser  Stiidte  nachTriest,  von  der  Iclzteren  nach  Fiume  auf  den  Landstrassen  gebracht,  und 
das  siebenbürgische  Commercium  an  jenes  zu  Temesvär  angestossen  werden.  Zu  einem  vorzüglichen 
Capo  dieses  Commercii  wäre  der  Bau  des  Haufes,  und  dessen  Fabricatur  zu  Scgeltüchern  und  Schitfs- 
seilen  zu  widmen,  wovon  ein  Magazin  zu  Fiuiue  anzulegen  und  damit  diesen  Produetis  und  Manufactis 
der  beständige  Verschleiss  zu  verschaffen  sei.  Nicht  minder  wäre  zu  erinnern,  dass  die  Weine  wie  in 
Deutschland  tractiri,  somit  zum  Transport  über  die  See  qualilicirt  werden  möchten.  Endlich  sei  wegen 
der  Commercial-Strassen  eben  die  Gelegenheit  obhanden,  dem  Lande  Siebenbürgen  das  so  nütz- 
liche Strassen-Gewerbe  auf  alle  Zeilen  zu  versichern,  nachdem  wegen  des  Krieges  in  Schlesien  die 
Waaren  ihren  Zug  durch  Ungern  und  Siebenbürgen  nahmen,  wodann  dieser  Zug  forlan  beibehalten  wer- 
den könnte,  wann  es  sich  anders  die  Commercial-Strassen  in  gutem  Stande  herzustellen  bestreben 
wollte  —  —  —  —  und  es  nur  darauf  ankomme,  dieser  land  es  mütterlichen  Vorsorge 
mit  gleichem  Eifer  entgegen  zu  gehen  und  recht  mitzuwirken".  —  Instruction  für 
den  siebenbürgischen  Landtags-Bevollmächtigten  Baccov  vom  Jahre  17öl,  Transsilvania  1,  t.  1833. 


222 

mercien-Commission  in's  Leben  trat,  die  leider,  namentlich  in  Bezug;  auf  Sieben- 
bürg-en  in  ihren  Dreissigsttabellen  (von  1707 — 1777)  keine  erfreulichen  Resultate 
darlegte. 

Unter  Kaiser  Joseph  II.  trat  ein  neuer  Wendepunct  im  ungrischen  Handel 
ein.  Da  der  ungrische  Adel  keine  Grund-Besteuerung  dulden  wollte,  so  erfolgte 
(27.  August  1784)  die  Errichtung  der  Zoll-Linie  zwischen  Ung:ern  und 
den  deutschen  Provinzen,  um  dadurch  eine  indirecte  Besteuerung  des  Bodens 
durchzuführen. 

Die  Errichtung  der  Consular-Agcntien  in  der  Walachei  und  Moldau  (1790), 
die  Regulirung  des  Flussbettes  der  Save  (1799 — 1801),  und  die  Herstellung  des  Fran- 
zens-Canales  brachte  dem  ungrisch-siebenbürgischen  Handel  einige  Hoffnung,  die 
aus  Sanitätsrücksichten  so  wichtige  Einrichtung  der  Contumaz-Anstalten  man- 
ches Hemmniss. 

Während  der  französischen  Kriege  gelangte  Ungern  wieder  zu  grösserem  Handels- 
flor. Durch  das  Napoleon'sche  Continental-System  ward  Ungern  (bis  1814)  die 
Vermittlerin,  Pest  aber  der  Hauptplatz  des  Colonial-Waarenhandels,  zu  dessen 
Aufblühen  fremde  Ansiedler  des  Gewerbs-  und  Handelsstandes  den  Grund  legten; 
Orsova  und  S  emiin  bildeten  die  Eingangsstationen.  Allmählich  trat  auch  eine  frei- 
sinnigere Handelspolitik  in  Bezug  auf  die  ungrischen  Länder  ein  '). 

Die  grösste  und  folgenreichste  Unternehmung,  welche  von  Deutschen  zur  För- 
derung des  ungrischen  Verkehres  ausging,  bildet  die  Errichtung  der  Dam p  fschiff- 
fahrt  auf  der  Donau,  mit  der  Eröffnung  derselben  brach  eine  neue  Aera  für  den 
ungrischen  Handel  an.  Im  Jahre  1830  trat  die  erste  privilegirte  Donau-Dampfschiff- 
fahrts-Gesellschaft  als  Aktien-Verein  zu  Wien  in's  Leben.  Ihr  Gründer  war  der  Gross- 
händler Johann  Freiherr  von  Puthon,  welchem  sich  bald  andere  bedeutende  Männer 
anschlössen,  unter  denen  der  patriotische  Graf  Stephan  Szecbenyi  obenanstand. 
Anfänglich  mit  dem  geringen  Capittile  von  1 00.000  fl.  ausgestattet,  die  eben  zur  Aus- 
rüstung eines  Dampfschiffes  hinreichten,  erweiterten  sich  ihre  Betriebsmittel  so  rasch, 
dass  sie  gegenwärtig  am  Ende  des  fünften  Lustrums  ihres  Bestandes  mit  einem  Capitale 
von  21,000.000  fl.  (dessen  weitere  V^ermehrung  um  12  Millionen  Gulden  bereits 
beschlossen  ist)  87  Dampfboote  von  9.803  Pferdekraft,  nebst  9  Propellers  von  180 
Pferdekraft,  257  Waarenschiifen ,  19  Kohlenschiffen  und  25  Scbweiubooten  (von 
welchen  Schiffen  jedes  einen  Gehalt  von  100 — 400  Tonnen  hat),  17  Stehschiffe 
und  15  andere,  sohin  im  Ganzen  429  Schilfe,  durchaus  mit  eisernen  Körpern  ver- 
sehen, zählt '^). 

Den  grossen  Gedanken  der  Verbindung  Mittel-Europa's  mit  dem  Oriente  auf  dem 
natürlichsten  Flusswege  erfassend,  war  sie  es,  die  selbst  noch  im  Beginne  ihres  Be- 
standes ihre  Thätigkeit  auf  die  Gewässer  der  Levante  ausdehnte.  Ihre  Dampfschitfe 


')  Fenyes  Statistik  I.  S.  200—264,   Gesctz-Arl.  5  und  7  vom  J.ilire  1S(I7. 

2)  Ein  Theil    der  obei-wahnten  Vcrnielirung   des   Gesellschaftscapifals    hat   die    Bestimmung,    zur   weiteren 
Erbauung  von  10  Propellers,  10  Remorqueurs  und  200  Solilcppschiffen  zu  dienen. 


223 

waren  die  ersten,  welche  an  den  Ufern  des  östlichen  iMittelmeeres,  des  Bosphorus  und 
des  schwaraen  Meeres  rauschten  ,  und  die  von  ihr  hergestellte  SchilTahrtsverbindung- 
reichte  von  Linz  bis  Constantinopel,  Trapezunt,  Smyrna,  Beirut  und  selbst  bis  Ale- 
xandrien.  Nachdem  die  Dampfschüralirtsgesellschaft  des  österreichischen  Lloyd  zu 
Triest  entstanden  war,  und  ihre  Thätigkeit  zunächst  der  Vcrbindunj^  mit  den  Hiifen 
der  Levante  zuwendete,  veräusserte  die  Donau-Dampfschitrahrtsg-esellschart  ihre  See- 
schiffe an  den  österreichischen  Lloyd  und  überliess  demselben  die  von  ihr  befahrenen 
See-Linien,  jedoch  in  der  Weise,  dass  an  dem  untersten  Donauhafen  Galacz  die  enge 
Verbindung  der  Fluss-  und  der  Seelinie  stattfnidef,  und  die  österreichische  Dampf- 
schifffahrt, von  Passau  über  Konstantinopel  bis  Triest  reichend,  das  grosse  lürkisch- 
illyrische  Ländergebiet  in  ununterbrochener  Linie  umschlingt.  War  hiermit  die  Wirk- 
samkeit der  Donaudampfschiffahrts-Gesellschaft  ausschliessend  der  Binnenschiffahrt 
auf  der  deutschen  ,  ungrischen  und  walachisch  -  serbisch  -  bulgarischen  Donau- 
slrecke  und  deren  Nebenflüssen  zugewendet,  so  blieb  doch  fortan  ihr  Schwerpunkt  in 
Pest,  gleichwie  sie  ihre  grösste  Thätigkeit  in  Ungern  entfaltete.  Bei  dem  fast  gänz- 
lichen Mangel  aller  fahrbaren  Strassen,  besonders  im  Süden  des  Landes,  musste  der 
Flussweg  um  so  mehr  an  Wichtigkeit  gewinnen,  und  der  Verkehr  sich  dt-r  Donau  zu- 
wenden. Die  fruchtbaren  Gelände  an  den  Ufern  des  Flusses  wurden  in  Cultur  gelegt, 
nachdem  durch  die  Dampfschifffahrt  die  Versendung  der  Produkte  möglich  geworden. 
Insbesondere  aber  erhob  sich  Pest ,  Dank  der  Donaudampfschiffahrt,  zum  grossen 
Emporium  für  die  Natur-Erzeugnisse  des  südlichen  Ungern's,  Slavonion's  und  der  untern 
iDonauländer,  wodurch  so  wie  durch  die  mittelst  der  Dampfschiffe  beschleunigte  Ver- 
bindung mit  Wien,  die  ungrische  Hauptstadt  sich  zu  einer  früher  nie  gekannten  Handels- 
blüte erhob. 

Die  technischen  Schwierigkeiten,  welche  dieses  Unternehmen  zu  überwinden  hatte, 
waren  gross.  Hielt  man  doch  anfänglich  die  Donau  gar  nicht  geeignet  für  die  Befahrung 
ix.ittelst  Dampfschiffen,  und  in  der  That  bietet  dieser  Strom  ungeachtet  seiner  ge- 
waltigen Wassermasse  durch  Strömungen,  Untiefen  und  die  so  häufig  wechselnden  Sand- 
bänke so  wie  durch  die  unaufhörlichen  Veränderungen  des  Fahrwassers  ganz  eigen- 
thümliche  Hindernisse  dar,  deren  Bekämpfung  die  angestrengteste  Thätigkeit  und 
Aufm -^rksamkeit  erfordert.  Die  Stromschnellen  und  Felsenriffe,  welche  der  Durch- 
bruch der  Donau  durch  die  Karpalhen  dort,  wo  sie  sich  mit  dem  Balkan  verbinden,  be- 
zeichnen, setzten  der  Dampfschiffahrt,  die  erst  jenseits  derselben  wieder  begann, 
durch  lange  Zeit  ein  Ziel.  Die  unter  Leitung  des  Grafen  Stephan  Szeche  nyi  an  den 
Katarakten  des  Islas  oberhalb  Orsova  bewirkten  Felsensprengungen  erleichterten  die 
Beschiffung  dieser  schwierigen  Strecke,  doch  gelang  es  der  ungemein  heftigen  Strö- 
mung- halber  der  Administration  der  GestUschaft  erst  im  Jahre  1845  durch  Erbauung 
eines  eigens  dazu  vorgerichteten  Dampfers  mit  verstärkter  Kraft  diese  Strecke  mit 
Dampfschiffen  zu  befahren  und  dadurch  die  ununterbrochene  Dampfschiffahrtslinie  bis 
Orsova  auszudehnen.  Noch  aber  bildeten  die  berüchtigten  Felsenriffe  des  eisernen 
Thores  unterhalb  Orsova,  welche  mit  ihren  Strudeln  und  Wirbeln  der  Schiffahrt  von 
jeher  höchst  gefährlich  waren,  Hindernisse    für   die  Fortsetzung  der  Dampfschiffahrt, 


224 

die  von  den  einheimischen  Schiffern  für  unbesiegbar  erklärt  wurden.  Dennoch  gelang 
es  der  energischen  Thätigkeit  der  Administration  und  der  muthigen  Entschlossenheit 
ihres  Personals  durch  Auflindung  eines  Fahrweges  zwischen  den  durch  Strömung  und 
Wirbel  gefährlichsten  Stellen  und  durch  Erbauung  eigener  hierzu  geeigneter  Dampfer, 
auch  dieses  Hinderniss  zu  überwinden,  und  dadurch  seit  dem  Jahre  1846  ^}  die  unun- 
terbrochene Dampfschiffahrts-Verbindung  von  Regensburg  und  beziehungsweise  von 
Ulm  bis  an   den  Fuss  des  Kaukasus  und  in  die  Levante  herzustellen. 

Gleichzeitig  dehnte  die  Gesellschaft  ihre  Wirksamkeit  auf  die  Befahrung  der 
T  h  e  i  s  s  bis  an  den  Fuss  der  nördlichen  Karpathen,  dann  auf  jene  der  Save  bisSissek 
an  den  Zusammenfluss  der  Culpa  und  Save  aus,  wodurch  die  productenreiche  Theiss- 
gegend  mit  dem  grossen  Handelszuge  auf  der  Donau  in  unmittelbare  Verbindung  ge- 
langte, und  eine  neue  vielversprechende  Handelsverbindung  zwischen  Triest  und  dem 
südlichen  Ungern  so  wie  den  Donaufürstenthümern  eröffnet  wurde.  Die  Länge  der  von 
der  Gesellschaft  befahrenen  Linie  beträgt  ungefähr  472  Meilen,  wovon  265  auf  die 
Donau,  117  auf  die  Theiss  und  90  auf  die  Save  entfallen.  Die  Verbindung  zu  Wasser 
ist  mittelst  des  Begacanals  bis  Temesvär  hergestellt  und  eine  Ausdehnung  des  Betriebes 
auf  die  Maros  im  Werden.  Ein  besonderes  Verdienst  erwarb  sich  die  Gesellschaft  durch 
die  Ausbildung  des  W^aarentransportes  mittelst  der  Dampfschleppboote,  welcher  in 
Europa  nirgends  jenen  grossartigen  Umfang  erreicht,  wie  auf  der  Donau  durch  die 
Bemühungen  der  Gesellschaft.  Einen  überraschenden  Anblick  gewährt  es,  wenn  man 
in  Pest  sechs  bis  zehn  Dampfer  nach  allen  Richtungen  sich  kreuzen  sieht  und  ein 
gewaltiger  Dampfschlepper  zehn  grosse  Waarenboole  mit  30  —  40.000  Centner  be- 
laden hinter  sich  paarweise  herziehend,  majestätisch  daherrauseht. 

Der  ungrische  Revolutionskrieg  brachte  der  Gesellschaft  schwere  Verluste ,  weil 
er  den  Verkehr,  fast  auf  der  ganzen  von  ihr  beschilTlen  Linie  unterbrach  und  die  Inte- 
ressen derselben  auch  noch  vielfach  in  anderer  Weise  gefährdete.  Bald  aber  erholte  sie 
sich  von  dessen  Schlägen,  und  es  erlangte  ihr  Betrieb  im  Jahre  1850  eine  Entwick- 
lung, welche  alle  früheren  Ergebnisse  hinter  sich  zurücklässt.  Die  Vorbereitun^n  die 
eben  jetzt  im  Auftrage  der  Administration  durch  den  thätigen  Betriebs-Director  P. 
Erichsen  zur  Vermehrung  ihrer  Schiffahrtsmittel  und  Erweiterung  ihres  Betriebes  un- 
ternommen werden,  gewähren  die  Aussicht,  dass  nunmehr  nach  hergestelltem  Frieden 
und  inniger  Vereinigung  Ungern's  mit  den  übrigen  Kronländern  die  Wirksamkeit  der 
Gesellschaft  und  mit  ihr  der  Handelsflor  von  Pest  einem  neuen  raschen  Aufschwünge 
entgegen  gehen. 

Die  Dampfschiffahrts-Gcsellschaft  gründete  nebstbei  die  umfassendste  Industrie- 
Anstalt  des  Landes,  die  Schif fswerfte  auf  der  Insel  bei  Altofen  gegenüber  von 
Pest,  auf  welcher  bis  nun  mit  Ausnahme  von  zwei  Schiffen  die  ganze  oben  angegebene 
Anzahl  nebst  vielen  hölzernen  Stehschiffen  und  anderen  kleinern  Fahrzeugen  erbaut  und 
stets  durch  die  erforderlichen  Ausbesserungen  in  guten  fahrbaren  Stande  erhalten  wur- 


1)  Die  Adminiglration  bestand  aas  dem  Präses  Johann  Freiherrn  von  Sina  und  den  Mitgliedern  Rudolph 
Freiherrn  von  P  u  t  ho  n,  Professor  Ad  a  m  B  u  rg-,  Handelsmann  Jo  seph  Voigt  und  Hofkommissions- 
rathKarl  Czoernig,  welch  letzterer  sich  zu  diesem  Ende  an  Ort  und  Stelle  begeben  hatte. 


225 

den.  Auch  die  Abtiieilung  der  Anstalt  für  den  Masohin«Mil)an  hat  neuerlich  eine  g:rosse 
Ausdehnun<j  «^-cwoiinen ,  und  liefert  alle  für  die  Schiffe  erforderlichen  Dampfkessel 
und  sdustigc  ,\Jasciunenbestandtheile.  Die  Anstalt  umfasst  zwei  gedeckte  Scliill's- 
haustände  (Docks)  und  beschäftiot  1200  Arbeiter,  der  Werth  des  daselbst  vorrä- 
thigen  für  die  Verarbeitung  bestimmten  Materials  beträgt  l^/'n  Million  Gulden.  Auf 
dem  Continente  besteht  keine  Scliiffsbau-Anstalt,  welche  sich  an  Umfang  und  Gross- 
artigkeit der  Anlage,  sowie  an  Zahl  der  daraus  hervorgegangenen  Schiffe  mit  ihr 
vergleichen  könnte.  Die  Donau-Dampfschifffahrt,  welche  im  Jahre  1835  in  123  Fahrten 
17.727  Reisende  und  38.529  Centner  Waaren ,  im  Jahre  1845  in  1 .1 72  Fahrten 
793.595  Reisende  und  1,539.790  Centner  Waaren')  beförderte,  hat  ihren  Betrieb  so 
erweitert,  dass  sie  im  Jahre  1854.  einem  in  Folge  der  orientalischen  Verwicklung 
minder  günstigen,  in  4.066  Fahrten  1.431.804  Personen')  und  13.760.645  Centner 
Waaren  verführte. 

Zur  Sicherung  ihres  ausgedehnten  Kohlenbedarfes  hat  die  Gesellschaft  die  Aus- 
beutung der  reichen  Kohlengruben  z,u  Fünfkirchen  unternommen  und  behufs  des  leich- 
teren Bezuges  derselben  eine  (8  Meilen  lange)  Eisenbahn  von  den  Gruben  bis  Mohacs 
an  der  Donau,  mit  dem  Aufwände  von  5V'>  Million  Gulden  anzulegen  beschlossen.  Eine 
Strecke  dieser  Eisenbahn  ist  bereits  im  Betriebe,  der  übrige  Theil  befindet  sich 
im  Baue. 

Die  königliche  ungrische  Comm  ercial-Bank  unter  Aufsicht  der  könig- 
lichen Statthalterei  gestellt,  sollte  die  Geldmacht  des  Reiches  dem  Lande  selbst 
erhalten,  und  Escompte-,  Giro-  und  Depositen-Geschäfte  übernehmen. 

Die  ungrische  Handelsgesellschaft,  welche  mit  grossen  Plänen  für 
die  Begründung  eines  selbstständigen  nationalen  Handels  auftrat,  erlitt  Verluste  durch 
die  national  -  ökonomische  Unkenntniss  L.  Kossuth's  und  den  Leichtsinn  P.  Szabo's. 

In  den  Verzeichnissen  der  Kaufleute  Ungern's  nehmen  aber  auch  in  neuerer  Zeit 
die  deutschen  Namen  —  ungeachtet  vielfacher  Magyarisirung  —  einen  bedeutenden 
Theil  ein,  wenngleich  Magyaren,  Griechen,  Serben,  Romanen  und  Juden  ebenfalls 
zahlreich  vertreten  sind. 

Die  Revolution  wirkte  störend  auf  den  ungrischen  Handel;  doch  ist  zu  hoffen, 
dass  bei  dem  Fortschritte  der  Eisenbahnen,  der  zu  bewerkstelligenden  Donau- 
und  Theissregulirung  ,  welche  letztere  bereits  in  Angriff  genommen  ward,  der 
Verbesserung  und  Vermehrung  der  Landstrassen,  mit  der  Beseitigung  der  Zoll- 
schranken, mit  der  Einführung  eines  geordneten  Gerichts-  und  Grundbuchwesens, 
dann  einer  geregelten,  ergiebigen  Colonisation,  mit  der  Wirksamkeit  der  Handels- 
kammern und  des  dadurch  sich  hebenden  Credites,  der  Handel  sammt  dem  Land- 
baue und  der  Industrie  neue  Grundlagen  eines  dauerhaften  und  grossartigen 
Aunjlühens   erhalten   werde. 


1)  Siehe  die  Uebersiclitstäfeln  der  Statistik  der  österrcicliiselien  Monarchie.  X.  und  XI.  Heft  der  Alitthei- 
lunj^en  für  Handel,  Gewerbe  und  Statistik.  Wien  1850. 

2)  Darunter  entfallen  800.915  auf  die  Ueherfulir  zwischen  Pest  und  Ofen. 

in.  29 


22(i 

DuitIi  0  esterreich  steht  Ungern  mit  Deutschland  und  Italien,  somit  be- 
züglich des  Handels  das  mittlere  mit  dem  obern  Donaugebiete,  und  weiterhin  auch  mit  den 
Gebieten  des  schwarzen  und  adriatischen  Meeres,  der  Nord-  und  Ostsee  in  Verbindung. 
Dadurch  erhält  Ungern,  obwohl  Binnenland,  eine  maritime  Bedeutung').  Wel- 
chen Aufschwung  wird  Ungern's  Handel  nehmen,  wenn  die  österreichische  Monarchie 
mit  ganz  Deutschland  im  Zollverbande  steht,  und  80,000.000  Bewohner  ohne  Schranke 
in  Verkehr  treten  !  — 

Fassen  wir  das  national-ökonomische  Bild  Ungern's  und  der  damit  verbunden 
gewesenen  Thoile  nochmal  in's  Auge,  so  ergibt  sich  wohl,  dass  der  Deutsche  seit 
Jahrhunderten  sowohl  an  der  Bodencultur,  als  auch  an  der  Industrie  und  am 
Handel  einen  wesentlichen,  das  materielle  Wohl  des  Landes  fördernden  Antheil  nahm. 
Geordnete  Zustände,  Vertrauen  zur  Begierung,  einige  Millionen  arbeitsamer  und 
verständiger  Landwirthe  mit  massigen  Capitalien ,  eifrige  Verbesserung  der  Com- 
municationswege  zu  Land  und  Wasser ,  Verbreitung  der  Volksbildung ,  namentlich 
technischer  Kenntnisse,  werden  das  von  Natur  gesegnete  Ungern  so  blühend  machen, 
wie  die  Lombardie ,  und  auf  Grundlage  der  gedeihenden  Oekonomie  und  des  länder- 
verhindenden  bereichernden  Handels,  wird  in  der  Folge  bald  auch  die  Blüthe  der 
Industrie  emporsprossen '). 

c)  Einfluss    der   in   Ungern    befindlichen  Nicht-Magyaren    auf   die 

Geistes-Cul tur  in  Ungern. 

§.   109. 

Einfluss  der  Fremden  auf  die  wissenschaftliche  Bildung  in  Ungern. 

Die  Magyaren  werden  von  Byzantinern  und  Abendländern  als  klug,  ernst,  streng 

und   stolz,    schweigsam,    listig    und  streitsüchtig,    dabei  in  ihrer  Ausführung  rasch 

geschildert ,  welches  von  guten  geistigen  Anlagen  zeugt ;  diese  Anlagen  waren  jedoch 

nur  auf  den  Schlachtfeldern  und  in  ihren  Berathungen,    nicht  aber  auf  dem  Gebiete 

der  Wissenschaft  ausgebildet. 

Ihre  erste  wissenschaftliche  Bildung  erhielten  die  Magyaren  mit  der 
Beligion  vorzüglich  von  Deutschen,  Italienern  und  Slaven. 

Deutsche  und  Italiener  bildeten  die  nächste  Umgebung  des  heiligen  Stephan, 
und  zum  Theile  auch  mehrerer  folgender  Könige.  Sowie  sie  Einfluss  auf  die  Entwerfung 
der  Gesetze  übten,  so  äusserten  sie  noch  mehr  Wirkung  auf  die  Einrichtung  der 
Schulen,  die  nach  dem  Muster  des  Abendlandes  mit  Kathedralen  und  Klöstern 
verbunden  wurden.  In  Wesprim   war  seit  der  ersten  Christianisirung  eine  Hoch- 


')  Oesterreich's  welthistorische  Mission  in  seiner  Herrschaft  üher  die  mittleren  Donauliinder  und  als  Trii- 
ger  der  christlich-germanischen  Bildung  nach  dem  Moi'genlande  etc.,  von  G.  L.W.  Funke.  Hannover  1851. 

*)  Mehr  über  den  Handel  Ungern's  und  seiner  Naohbarliinder  siehe  in:  Karl  Dietrieli  Hüllmann's  Ge- 
schichte des  hyzantinisehen  Handels  his  zum  Ende  der  Kreuzziige  (Preisschrit't,  gekrönt  von  der  könig- 
lichen Societäl  der  WissenschaÜen  zu  Gö(tingen).  Frankfurt  a.  d.  0.  1808.  GüHch's  Geschichte  des 
Handels  und  dessen  Tabellen  zur  geschichtlichen  Darstellung.  Michael  H  o  rva  th:  az  ipar  es  kereskedes 
törtenete  Magyarorszagban  a  harom  utolsö  szazad  alatt.  Budan  1840.  Ludwig  von  Rosenfeld  über  den 
siebenbürgiscben  Handel    und  die  Beschiffung  des  .\ltllusses.  H  a  n  zur  Geschichte  des  siebenbürgischcn 


227 

schule  nach  dem  Muster  der  Pariser,  welche  sowohl  durch  die  Zahl  ihrer 
Schüler  als  durch  ausgezeichnete  Lehrer  vor  allen  in  Ungern  berühmt  war,  wie  K.  La- 
dislaus  der  Kumano  bezeugt*).  Zunächst  glänzte  die  Schule  zu  S tuhl weiss en- 
burg,  es  leitete  sie  Maurus  (ein  geb  orner  Unger  und  Benedictiner-Mönch  von 
St.  Marlin);  zum  Beweise,  dass  einzelne  Ungern  schnell  auch  in  Wissenschaften 
ihrer  Zeit  Fortschritte  machten.  Um's  Jahr  1217  stand  dieser  Schule  ein  Deutscher, 
Namens  Heinrich,  als  Vicemagister  vor.  Mit  ihr  wetteiferte  die  Schule  des  heUigen 
Gerhard,  Bischofeszu  Csanäd,  und  die  von  Astrikus  eingerichtete  auf  dem  Martins- 
berge u.  s.  w.  Manche  Ungern  besuchten  auch  auswärtige  Hochschulen,  namentlich 
jene  von  Paris  und  Bologna  *). 

Theologie,  Philosophie  und  Philologie  waren  nach  dem  Zuschnitte  der 
damaligen  überall  in  Europa  herrschenden  Scholastik  eingerichtet. 

Das  kanonische  Recht  wurde  durch  die  Synode  zQ  Gran  vom  Jahre  1114 
für  alle  Kleriker  als  nothwendig  bei  Verlust  ihres  Amtes  vorgeschrieben:  das  römi- 
sche Recht  als  Basis  und  Ergänzung  der  abgerissenen  einheimischen  Rechte  der 
ungrischen  Nation  und  der  verschiedenen  hospites  wurde  ebenfalls  betrieben ,  —  die 
ungrischen  Gesetze  selbst  enthielten  —  wie  früher  erwähnt  —  manche  fränkische 
Artikel,  wornach  also  Deutsche  und  Italiener  theils  als  Lehrer ,  theils  durch  den 
Gegenstand  Einfluss  auf  das  ungrische  Rechtsstudium  behaupteten. 

Dass  später  Verböczi's  Tripartitum  und  Sammlung  der  Gesetze  und  Rechts- 
Gewohnheiten  (Corpus  Juris)  bis  in  die  neueste  Zeitfactische  Geltung  erhielt,  ist  bekannt. 

Auch  das  Geschichtsstudium  und  die  Geschichtschreibung  tragen 
das  damalige  Gepräge,  namentlich  deutscher  und  italienischer  Chronisten  an  sich.  — 
Ueber  die  Art  des  Studiums  der  alten,  vorzüglich  griechischen  Geschichte  in  Schulen 
belehrt  uns  der  älteste  ungrische  Geschichtschreiher,  der  oft  erwähnte  anonyme 
Notar  Bcla's'*).  In  seiner  Geschichte  der  Ungern  dienten  ihm  aber  ausser  einheimischen 
Traditionen  und  (Jesängen :  Regino,  der  Analista  Saxo ,  Luitprandt,  Hermann's 
Contractus  u.  a.  als  Quellen;  doch  sind  Styl  und  Auffassung  ungeachtet  des  lateinischen 
Idiom's  echt  ungrisch. 

Dass  Simon  Keza  seine  ungrische  Chronik  aus  verschiedenen  Werken  (Scarta- 
bellis)  in  It ali en.  Fran kreich  und  Deutschland  zusammengetragen,  sagt  er 
selbst  im  Eingange*)  und  die  darin  vorkommenden  Ausdrücke:  scartabelli,  transpas- 
sato,  sotterrato  u.  a.   weisen  hin,  dass  er  in  Italien  seine  Bildung  erhalten. 


Handels  vom  Jali.-e  97i  — 1845  im  Archiv  des  Vereines  für  siebenbürgisclio  Landeskunde.  III.  B.  2.  iniil 
3.  Heft;  dann  Fenycs  Statistik  I.  B.  §.78  —  82.  —  Unger n's  gegen w artiger  und  künftiger 
Nationalreichthum.  Ofen  1847;  dann  verschiedene  zerstreute  Aufsätze  in  Zeilscliriften,  namentlich 
im  Hesperus,  in  Hormayer's  Archiv,  im  Lloyd  und  der  Transylvania  u.  dgl. 

*)  Cod.  dipl.  V.  II.  347. 

')  Die  Namen  der  Ungern,  die  in  Bologna  im  dreizehnten  Jahrhunderle  studirlen,  sind  in  einem  mit 
Miniaturen  verzierten  Pergamenis-Verzeichnisse  (im  Donicapitel-Archive)  zu  Pressburg  enthalten, 

')  Prologus  in  gesta  Hungarorum  (Edit.  Endlicher  p.  89). 

')  M.  Simonis  Keza  Chron.  Hung.  p.  19. 

29* 


228 

Auch  die  Legenden  der  Heiligen:  Stephan,  Gerhard.  Zoroard,  Benedict  etc.  tragen 
ebenfalls  den  Charakter  der  damaligen  Auffassung  deutscher  Legendenschreiber  an  sich '). 

Eine  andere  Quelle  einheimischer  Traditionen,  den  Sagenkreis  des  älteren 
Anonymus  theils  ergänzend,  theils  raodilicirend,  —  erschliessen  die  prachtvolle 
Wiener  Bilder-Chronik  (vom  Jahre  1358)-),  die  deutsche  freie  Bearbeitung  der- 
selben von  Heinrich  iMu  gl  ein  (v.  1305)*),  die  Ofner  Chronik  (v.  1373)  und  das 
auf  diesen  Vorgängern  basirtc  Chronicon  Thuröczü  (v.  148S)*). 

Verfol"'en  wir  aber  weiterhin  die  ungrische  Literaturgeschichte  in  den  verschie- 
denen Zweigen  der  Wissenschaft,  so  finden  wir  nebst  Ungern  theils  Italiener,  theils 
Deutsche  und  S 1  a  v  e  n ,  welche  auf  den  damaligen  Bildungsgang  in  Ungern  Einfluss 
nehmen.  Ludwig  der  Grosse  hatte  zu  Fünf  kir eben  eine  Akademie,  König  Sigis- 
mund  in  Ofen  eine  Hochschule  (Sigmundea)  gegründet;  von  letzterergingen 
Kanzler  Lambrecht  von  Grolia,  Thaddäus  de  ViloiMarcato  und  Nikol.  Bisnaw(Doctores 
Decretorum),  Sim.  Clostein,  Math.  Dirnach  und  Thomas  Weissenberg,  als  Abgeordnete 
dieser  Universität ,  zum  Constanzer  Concil  ab.  An  der  von  Mathias  Corvinus  gestif- 
teten (1467)  Akademie  zu  Pressburg  lehrten  mit  Beifall  die  deutschen  Profes- 
soi'en:  Grueber,  Laurenz  vonKrumbach,  Nikolaus  von  Hüttendorf  u.  a.  Der 
Vorsteher  dieser  Akademie  war  der  Graner  Erzbischof  Johann  Vitez  (früher  des 
Königs  Mathias  I.  Erzieher).  Derselbe  sammelte  eine  ansehnliche  Bibliothek,  liebte 
die  Astronomie  und  zog  daher  die  berühmten  Astronomen  Peuerbach  (aus  Oester- 
reich)  und  Regiomontanus  (Johann  Müller  aus  Franken)  —  die  unmittelbaren 
Vorgäno-er  des  Copernicus  —  in  seine  Nähe.  Auch  war  Johann  Vitez  Vorstand  der 
uno-rischen  Ab  theil  ungder  von  dem  ersten  gekrönten  Dichter  Konrad  Celtis^) 


'b  ' 


1)  Mehr  über  d!e  wissenschaftliche  EnlwlcWun-  Un-ern's  in  allen  Zweigen  enthält  ausser  der  bekannten 
ungrischen  Lileralur-Geschichtc  der  hier  benutzte  Aufsatz:  Ertekezes  atudnmanyok  allapotjaröl  magyaror- 
szigban  az  Ärpadük  idejeben,  irta  C  z  c  c  h  J  a  n  o  s  ä  magyar  tudos  tarsasäg  evkünyvciben.  IV.  Kote 1 1S5-23G. 

«)  Die  Chronik  ist  dem  K.  Ludwig  dem  Grossen  gewidmet,  und  wurde  wahrscheialicb  an  dem  Hofe  des- 
selben geschrieben  und  von  dessen  Hofmaler  illustrirt.  Sie  ist  eine  reiche  Quelle  für  ältere  Costüme- 
und  AVafTenkunde,  für  Kunstgeschichte  und  Heraldik  des  vierzehnten  Jahrhundertes  in  Ungern,  deren 
facsimilirtc  Edition  in  Farbendruck  wünschenswerth  erschiene.  Den  Namen  Wiener  Bilder-Chronik 
führt  sie  von  ihrem  jetzigen  Aufbewahrungsorte  in  der  Ilofbibliothek  zu  Wien. 

3)  Eine  wohlerhaltene  ziemlich  gleichzeitige  Handsclirift  von  Heinrich  Muglein's  Chronik  befindet  sich  in 
der  Bibliothek  des  evangelischen  Lyceums  zu  Pressburg,  in  demselben  Codex,  worin  das  Ofner  Stadt- 
recht enthalten  ist. 

*)  Mit  dem  Inhalte  dieser  Chroniken- Gruppe  stimmt  bezüglich  der  Besitznahme  Pannonien's,  durch 
Arpad,  auch  das  älteste  ungrische,  historische  Lied:  „Emlekezenk  rigiekrel"  (Gedenken  wir  der 
Altvordern!)  überein,  welches,  wahrscheinlich  ebenfalls  dem  vierzehnten  Jahrhunderte  entstammend, 
gemeiniglich  einem  gewissen  Csäli,  jedoch  irrig,  zugeschrieben  wird.  Toldy  a.  a.  0.   S.  3. 

5)  Engelb.  Klüpfel  Commentarius  de  vita  et  scriptis  Conradi  Celtis.  -  Cjnradi  Ccllis  libri  Odarum  ad 
sodal.  Lit.  Ilung.  argentor  I51.X  Ilormayers  Archiv  18-25,  S.  753  etc.  Vorzügliche  MKglieder  der  Donau- 
Gesellschaft  waren:  Cuspinianus  (Spieshammer),  der  gelehrte  Vermittler  der  folgenreichen  Heirath 
zwischen  Ferdinand  I.  und  Anna,  Ludwig  und  Maria,  der  kaiserliche  Geschichlschreiber  Stab,  der 
Breisgauer  Jakob  Me  ne  1 ,  die  kaiserlichen  Käthe:  Willibald  Pir  kheimer  aus  Eichstädt  und  Konrad 
Peut'ingeraus  Augsbur-,  Andreas  Stiborius  (Slöberl)  aus  Vilshofen,  der  Olmützer  Augustiner 
Käsenbrod,  Propst  zu  Brunn,  Cliristoph  von  Weil  mühl,  Propst  zu  Wisschrad  ,  Johann  S  turnus 
(Stahr)  aus  Schm.ül,alden.  Ilieronymus  B  albus.  Professor  der  Hechte  zu  Wien.  Bartholomäus  Sieb  er 
(Scipio)  aus  Wien,  Erasmus  Pinifer  aus  Krakau,  Heinrich  C  us  p  i  d  i  u  s  (.Spiess),  Pcler  und  Frani 
Bonomus  aus  Tricst,  Bellini  aus  Camerino,  Bartholinus  aus  Perugia  etc. 


229 

in  Wien  gogrüniloton  wissenschaf'llichen  Donau-Gesellschaft  (Sodalitas  Danu- 
biana),  welche  im  Ot'ner  Schlosse  ihre  Versammlung-  hielt.  Celtis  selbst  war  einige 
Zeit  daselbst  (1485  —  1486  und  1497)  anwesend,  wohin  ihn  bei  seiner  zweiten 
Reise  seine  Freunde,  Johann  von  Schlechta  und  Georg-  Neudecker,  Secretäre 
des  K.  Wladislaus  ,  begleiteten. 

An  König  Mathias  glänzendem  Hofe  war  ein  Kranz  italienischer  Gelehrten 
versammelt:  Peter  Ranzanus  (früher  Rischot'  von  Luceria) ,  Anton  Ronfin  von 
Ascoli,  deren  ersterer  eine  kurze,  der  andere  eine  ausführliche  rednerisch  geschmückte 
Geschichte  Ungern's  geschrieben,  Galeotus  iNIartius,  der  Vorsteher  der  berühm- 
ten Corvinischen  Ribliolhek,  Rartholomäus  Fontiusund  Felix  Ragusinus,  dessen 
Nachfolger  in  dieser  Stelle;  ferner:  Averulinus  (auch  Philaretus  genannt)  des 
Königs  Architcct  und  Verfasser  des  von  Ronfin  aus  dem  Italienischen  in's  Deutsche 
übersetzten  Werkes  de  Architectura'). 

Ausser  den  genannten  hielt  sich  noch  einige  Zeit  bei  König  Mathias  Ludovicus 
Carbo  auf,  ein  junger  ferrarischer  Gelehrter,  der  einen  Dialog  von  des  Königs 
Abstammung,  Ruhm  und  Thaten  schrieb  -). 

Viele  andere  gefeierte  italienische  Schönredner  widmeten  dem  Könige  Werke, 
z.  R.  Alexander  Cortesius,  ein  Dalmatiner,  der  die  „Landes  bellicae  regis  Matthiae", 
Naldus  Naldius,  ein  Florentiner,  der  das  Laus  Ribliothecae  Regiae  schrieb,  dann 
Angelus  Politianus,  der  Lehrer  des  nachmaligen  Papstes  Leo  X.  von  Medici  u.  a.  m. 
So  hatte  Ungern  von  Westen  und  Süden  durch  deutsche  und  w  als  che 
Gelehrte  eine  Anregung  zur  Pflege  der  ernsten  und  schönen  Wissenschaften  erhalten, 
und  schon  in  dieser  Zeit  that  sich  ein  junger Unger  auf  dem  literarischen  Felde  hervor: 
Janus  Pannonius,  ein  Anverwandter  des  Erzbischofs  Job.  v.  Vitez,  der  in  Italien 
seine  Rildung  empfangen ,  latein  wie  ein  Römer ,  griechisch  wie  ein  Athenienser 
sprach  und  in  seinem  26.  Jahre  schon  Rischof  von  Fünfkirchen  wurde,  aber  bald  in 
eine  Verschwörung  gegen  den  König  verwickelt  —  in  Verborgenheit  starb.  In  dem 
folgenden  Jahrhunderte  flohen  die  Musen  vor  dem  Getöse  der  Wafl"en ,  doch  gab  es 
auch  in  dieser  düstcrn  Zeit  einzelne  Pfleger  der  Wissenschaft. 

Es  würde  zu  weit  führen,  in  den  folgenden  Zeilabschnitten  alle  Namen  der  Gelehr- 
ten in  Ungern  vorzuführen  und  nebst  den  Ungern  auch  die  wenigen  Miinner  von  sla- 
vischer,  deutscherund  romanischer  Abstammung  nachzuweisen^),  welche  auf  die 
Wissenschaft  und  den  Unterricht  wesentlichen  Einfluss  übten.  Wir  erinnern  in  dieser 
Hinsicht  nur  an  den  gelehrten  Graner  Metropoliten  Nikolaus  Oläh,  an  den  Kolo- 
csaer  Erzbischof  Georg  Draskovich  und  an  Peter  Päzmän,  welche  die  Jesuiten 
—  die  Träger  der  katholischen  Gelehrsamkeit  —  einführten.    Der  Ordens-General 


')  Diese  Uebersetzung  mit  des  Königs  Bildnisse  u.  a.  Miniaturen  auf  dem  Titel-  und  Dedicationsblatfe,  dann 

mit  vielen   aichilectonischen  Abbildungen  befindet  sich  im  Orig.  M.  S.  in  der  S.  Marco-Bibliuthek  zu 

Venedig. 
=)  Das  Orig.  M.  S.  dieses  Dialoges  befindet  sich  in  der  Akademie-Bibliothek  zu  Pest.  Carbo  vergleicht 

Hunyad's  und  Mathias  Thaten  mit  jenen  des  Cyrus,  Alexander  des  Grossen,  Caesars  u.  dgl. 
=)  Wir  verweisen  diessl'alls  auf  Paul  Wallaszky's  Conspectus  Ileipublicae  Litterariae  in  Hungaria,  Posonü 

et  Lipsiae  lT8j  und  *2.  Aullage  1808. 


230 

Clfiudius  Aqua  Viva  gründete  das  Schulsystem  der  Jesuiten  in  Ungern.  Andrerseits 
erwähnen  wir  von  den  evangelischen  Theologen  des  sechzehnten  und  siebzehnten 
Jahrhandertes :  Johann  Honter,  Valentin  Wagner,  Bartholomäus  Bogner, 
Mathias  Hebler,  Samuel  Dörner,  Mathias  Lang  u.  a.,  —  im  achtzehnten  Jahr- 
hunderte Johann  Kasten  holz,  Johann  Weissbeck,  Johann  Christ.  Lang,  Johann 
Schwarz  u.  s.  vv.  grösstentheils  von  deutscher  Abstammung,  während  bei  Reformirten 
magyarische  Namen  vorwiegen.  Dessgleichen  haben  die  Magyaren  in  der  Juris- 
prudenz den  vorwiegenden  Antheil. 

Bei  den  Aerzten  und  Naturforschern  begegnen  wir  schon  in  diesen  Jahrhunder- 
ten nicht  selten  deutschen  Namen,  als:  Tobias  Kober,  Georg  Werner  (Vernherus), 
Paul  K  r  a  m  e  r ,  Gottfried  Hellenbach,  Johann  Hein,  Nikolaus  Hammer,  Leon- 
hard  H  e  r  r  m  a  n  n  u.  dgl. 

Unter  den  Historikern  erscheinen  neben  einem  Stephan  Szekely,  Franz  Forgäes, 
Broderich,  Verantius,  Caspar  Heltai,  Michael  Brutus,  Szomosköszi,  Michael  Cserenyi, 
Istvanffy,  Johann  Wolfgang  Bethlen  u.  a.  m.,  ein  Ludovicus  Tubero,  ein  Martin 
Brenner,  Michael  Sigl  er,  Thomas  Ro  me  I,  Georg  von  Reichersdorf,  Melchior 
Jeehhofer,  Johann  von  Haller.  Eben  so  unter  den  Rednern  und  Schöngeistern 
neben  Georg  Frangepani,  Michael  Sztarai,  Peter  Ilosväy,  Georg  Götzi,  (ieorg 
Molnär,  Sebastian  Tinodi,  Stephan  Gyöngyösi,  Andreas  Valkäi,  Peter  Huszti,  Franz 
Hunyadi,  Valentin  Balassa  u.  a.  Belletristen  echt  ungrischen  Geblütes  —  ein  Ulrich 
Tobriecher,  Simon  Grynaeus,  Hieronimus  Baibus,  Valentin  Eckius,  Caspar 
Zeitvogel,  Christian  Schaeseus,  Laurenz  Armbruster ,  Johann  Sommer, 
Caspar  Frank  u.  a.  m. ,  dann  Philippus  More,  Jacobus  und  Stephanus  Piso, 
der  vielseitige  Gelehrte  Marsigli,  der  Topograph  Bombardi,  und  im  achtzehnten 
und  neunzehnten  Jahrhunderte  glänzen  am  Horizont  der  ungrischen,  lateinischen  und 
deutschen  Literatur  in  Ungern:  neben  einem  Revay,  H  oränyi,  den  beiden  Bei, 
Szalagyi,  Pray,  Katona,  Benkö,  Timon,  Korabinsky,  Kollär, 
Kaprinay,  Kovachich,  Corni-des,  Freiherrn  von  Mednyansky,  Grafen 
Kemeny,  Fejer,  den  beiden  Horväth,  dann  einem  Gyurikovits,  Toldi, 
Källai,  Czech,  Jäszay,  Fenyes  u.a.,  die  deutschen  Namen  eines  Felmer, 
Haner,  Xistus  Schier,  Karl  Wagner,  Stephan  Schönwisner,  Maximilian 
Hell,  Sulzer,  Schwartner,  Schwandtner,  Ferdinand  Miller,  Fessler, 
Christian  Engel,  Ludwig  Schedius,  Gustav  Wenzel,  Emerich  Henszel- 
mann  u.a.  m.'). 

Zur  Ausbildung  der  ernsteren  Wissenschaften  trugen  die  Gründung  des  Mu- 
seums uud  der  ungrischen  Akademie  der  Wissenschaften  ')  ,  die  Heraus- 


»)  Mehr  siehe  in  Wallaszky  Conspecius  Reipubl.  Litt.;  im  Catalogns  Cod.  manu  exaratorum,  res  Hung. 
attinentium  in  Bibliothecam  Szechenyanara  coUectorum  ;  —  in  Hormayer's  Archiv  vom  Jahre 
1827  etc. 

*)  Das  National-Muscum  entstand  anf  Grundlage  der  Szechenyi'sclicn  Bibliothek  und  Sammlung 
(1802)  durch  die  Vorsorge  des  Erzherzogs-Reichspalatin  Joseph  und  reichlicher  Spenden  der  Magnaten 
and  des  Landes,  und  war  die  erste  derartige  Anstalt  im  österreichischen  Staate,  welchem  Beispiele  die 
übrigen  Provinzen  nachfolgten.  Dieungrische  Aka  deraie,  wozuRevay  IT90  bereits  den  Plan  entwor- 


231 

gäbe  des  von  G.  Fejer  gegründeten  Tudomänyos  -  Gyiijteineny ,  der  ungrischen 
Zeitselllift  Minerva,  desTudomänytär  und  anderer  von  der  Akademie  edirten  Anzeigen 
bei,  so  wie  in  den  letzten  Jalirzehenten  eine  regsame  magyarische  Literatur  aller 
Zweige,  besonders  aber  publicistischen  Inhaltes,  in  grösseren  und  kleineren  Werken, 
Brochuren   und  Zeitschriften  auftauchte. 

Die  Herausgabe  von  ungrischen  Volksliedern  unternahmen  zuerst  Graf  Mail  äth, 
Gaal  u.a.,  im  erweiterten  Umfange  aber  in  neuerer  Zeit  die  Kis  faludy- G  es  e  li- 
sch aft'). 

§.  »10. 

Einfluss  der  Fremden  auf  das  Scliulwesen. 
Auf  das  Studienwesen  blieb  das  Ausland  ebenfalls  nicht  ohne  Einfluss.  Schon 
im  dreizehnten  Jahrhunderte  waren,  wie  erwähnt,  die  Hochschulen  von  Bologna  und 
Paris,  später  jene  von  Krakau')  und  Wien*)  zahlreich  von  Ungern  besucht.  Zur  Zeit 
der  Reformation  gingen  viele  Studierende  mit  Unterstützung  von  Magnaten ,  Adeligen 
und  Städten  nach  Deutschland,  um  dort  ihre  wissenschaftliche  Ausbildung  zu 
empfangen,  namentlich  auf  die  Hochschulen  zu  Wittenberg*),  Basel.  Strassburg, 
Thorn.  Danzig,  Königsberg.  Die  katholischen  Erzbischöfe,  Bischöfe  und  Pröpste 
standen  in   dieser    Hinsicht  nicht  nach. 

Paul  Zondi,  Graner  undAgramer  Propst  stiftete  in  Bologna  ein  Collegium  für 
sechs  ungrische  und  slavonische  Jünglinge  von  21 —  24  Jahren.  Nikolaus  Oläh,  Anton 
Wranczy,  Georg  Draskovich,  Franz  Forgäcs  und  mehrere  andere  Bischöfe  und  Prälaten 
Hessen  katholische  Jünglinge  in  Paris ,    Bologna ,  Padua ,  Krakau  und  Wien  studiren. 

Auch  im  Lande  wurden  noch  ausser  den  bischöflichen  Lehranstalten  und  Seminarien 
viele  Schulen  errichtet.  Namentlich  gelangten  die  Jesuiten  in  der  zweiten  Hälfte  des 
siebzehnten  und  der  ersten  des  achtzehnten  Jahrhundertes  in  den  Besitz  der  meisten  ka- 
tholischen Lehr-lnstitute.  Ausser  der  1635  von  Peter  Päzmän  gestifteten  Tyrnauer 
Universität  waren  die  Akademien  zu  Pressburg,  Raab,  Kaschau ,  Agram ,  dann 
dreissig  Gymnasien  und  zwölf  Convicte  in  ihren  Händen.  Studium  der 
lateinischen  Sprache  und  Mathematik  waren  die  zwei  Hauptdisciplinen  dieser  Anstalten. 
Nach  Aufhebung  des  Jesuitenordens  (1773)  gingen  die  meisten  dieser  und  noch 
andere  Gymnasien  an  den  Orden  der  Piaristen  über.  Die  Verbesserung  des  Unter- 


fen  hatte,  verdankt  ihr  Dasein  dem  Grafen  Steph.  Szeehenyi,  welelier  auf  dem  Landlage  1826  seine  Jah- 
res-Uevenue  diesem  Zwecke  widmete,  worauf  von  vielen  Seiten  Beilriig-e  eingingen  und  das  Iniititut 
unter  Grafen  Teleky's  Präsidium  vorzüglich  für  die  Ausbildung  der  ungrischen  Sprache  wirkte. 

')  Mailath,  Magyar.  Sagen  und  Mährchen,  Brunn  1825.  —  Gaal,  Miihrchen  der  Magyaren  —  Nepdalok  es 
Mondak  (3  Bände).  Mehr  hierüber  im  IV.  Bande. 

")  Miller  de  Brasso  :  Bursa  Krakoviensis. 

s)  Wien  wurde  besonders  zur  Zeit  Maria  Theresia's  stark  besucht.  Durch  Gelehrsamkeit  berühmte  dort 
gebildete  Ungern  waren  die  Grafen  Joseph  Uermenyi,  Alexander  Szeehenyi.  dann  Georg  von  LaUics, 
Adam  Skerlecz  u.  a.,  die  auch  für  Verbesserung  des  Schulwesens  in  Ungern  thätig  waren  (Fess- 
1er  X.  S.  398). 

*)  In  der  Wittenberger  Matrikel  waren  allein  über  600  Studirende  aus  Ungern,  Siebenbürgen  und  Slavo- 
nien  eingetragen.  Thurzo  Eraerich  erlangte  sogar  die  Rectors-Würde  in  Wittenberg.  Fesslcr  VIII. 
440  etc. 


232 

richtes  in  den  Volksschulen  leitete  der  Saganer  Propst,  Ignaz  Felbinger,  nach 
dem  Muster  der  von  ihm  verbesserten  deutschen  Dorfschulen.  Die  Universität 
selbst  wiwAe  zur  königlichen  erklärt,  und  1780  von  Tyrnau  nach  Ofen,  1784 
aber  von  Joseph  II.  nach  Pest  verlegt. 

So  wie  früher  der  Wetteifer  der  verschiedenen  Glaubensverwandten  nach  wissen- 
schaftlicher Ausbildung  in  einer  gewissen  Richtung  den  Fortschritt  der  Literatur 
beherrscht  hatle,  so  trat  jetzt  unter  Joseph  II.  eine  freiere  Entwicklung  des  wissen- 
schaftlichen Geistes  ein,  wobei  der  Aufschwung  der  classischen  Periode  deutscher 
Dichtkunst  und  Literatur  nicht  ohne  Nachwirkung  blieb. 

§.   111. 

Einfluss  der  Deutsclien  auf  Typographie  nnd  andere  literarische  Hilfsmittel. 

Auch  die  Buchdruckerkunst  kam  durch  Deutsche  nach  Ungern.  Schon 
im  Jahre  1478  ging  aus  der  Druckerei  des  Andreas  Hess  im  königlichen  Schlosse 
zu  Ofen  das  bekannte  Chronicon  Budense  hervor,  und  es  verdient  Erwähnung,  dass 
ein  reicher,  Literatur  liebender  Ofner  Bürger:  Theobald  Feger  auf  seine  Kosten  eine 
zweite  Prachtausgabe  dieser  Chronik  in  Augsburg  1483  drucken  Hess.  Die  Buch- 
druckerei in  Kronstadt  richtete  der  gelehrte  Johann  Honter  ein,  wozu  er  Typen 
und  Buchdrucker  (1533)  aus  Basel  mitbrachte.  Bald  entstanden  mehrere  solche  Buch- 
druckereien, als  zu  Bartfeld,  Neusohl,  Vilagosvär,  Csepreg,  Kerosztur,  Galgocz, 
Güssing,  Unter-Limbach,  Güns,  Tyrnau,  Grosswardein,  Hermannstadt,  Weissenburg, 
welche  grösstentheils  mit  ungrischeniGelde  von  Deutsch-Evangelischen  eingerichtet  und 
besorgt  wurden.  Selbst  in  Debrcczin  errichtete  Raphael  Hofhalter  eine  typogra- 
phische Ansialt,  in  Klausenburg  aber  Kaspar  Heltai. 

Die  ersten  bekannten  Buchhändler  zu  Anfang  des  sechzehnten  Jahrhundertes 
waren:  Urban  Kaym,  Michael  Pelschnitz  und  Stephan  Heckel  zu  Ofen.  Im  Jahre 
1546  wurde  zuerst  zu  Kronstadt  Papier  durch  Hans  Fuchs  und  Hans  Benckner 
erzeugt  '). 

Im  siebzehnten  Jahrhanderte  treifen  wir  auch  ausser  an  den  obgenannten  Orten 
Buchdruckereien^)  in  Leutschau,  Kaschau,  Käsmark,  Pressburg;  im  achtzehnten 
Jahrhunderte  aber  zur  Zeit  Maria  Thercsia's  nahm  Typographie  und  Buchhandel, 
abermals  durch  Deutsche  in  Ungern  neuen  Aufschwung.  — 

Vor  Allem  nennen  wir  die  grosse  königliche  typographische  Anstalt  in 
Ofen  (die  königliche  Universitäts-Buchdruckerei),  dann  zu  Pest  die  Buchdrucke- 
reien von  Eitzenberger  und  Landercr,  welchen  jene  in  Pressburg,  Oedenburg,  Raab, 
Temesvär,  Bartfeld,  Eperies,  Kaschau,  Leutschau,  Tyrnau,  dann  die  siebcnbür- 
gischenzu  Klausenburg,  Hermannstadt,  Kronstadt  u.  a.  nacheiferten.  Die  Buchhändler 
Weigand  und  Köpf,  dann  Thomas  Trattner  in  Pest  und  Ofen,  Anton  Löwe,  Michael 
Benedikt    und  Doli,    Michael  Landerer  zu  Pressburg,  Marlin  Hochweisser  zu    Her- 


»)  Paul  Wallaszky :  Conspeclus  Reipubl.  Lill.  in  llungaria,  p.  101,  141  etc. 
*)  A.  a.  0.  p.  205  und  201. 


233 

mannstadt  begründeten  den  Biichliandel  in  Ungern  ,  welchen  auch  noch  jetzt  grossen- 
theils  deutsche  Namen  vertreten. 

Mehrere  deutsche  Zeit  Schriften  erschienen  in  dieser  Periode  und  trugen 
zur  Verbreitung  deutscher  Sprache  und  Wissenschaft  bei*),  obgleich  in  den  letz- 
teren Jahrzehenten  die  deutsche  Zeitschriften-Literatur  im  Vergleich  mit  den  reichhal- 
tigen die  Ideen  in  Ungern  beherrschenden  magyarischen  Blättern  nur  in  eine  unter- 
geordnete  Stelle  kam. 

Selbst  diese  höchst  flüchtig  entworfenen  Umrisse  der  Literatur-Geschichte  und 
des  damit  im  Zusammenhange  stehenden  Studiemvesens  und  der  Typographie  in  Ungern 
zeio-en.  dass  Deutsche,  Slaven  und  Italiener  in  verschiedenen  Zeitabschnitten  direct  und 
indirect  an  dem  wissenschaftlichen  Wirken  in  Ungern  Antheil  nahmen.  Dass  auch  die 
neuere  französische  und  englische  Literatur  auf  die  Entwicklung  der  neueren  ungrischen 
ihre  Wirkungen  äusserten,  ist  ebenfalls  bewährt,  und  die  folgenden  Andeutungen  über 
die  ungrische  Poesie  werden  einige  belegende  Züge  dafür  geben. 

§.  112. 

Magyarische  Poesie  ^). 
Obwohl  in  den  verschiedenen  Zeiträumen  ausgezeichnete  Männer  der  Wissen- 
schaft von  ungrischer  Abstammung  auftraten ,  wie  die  früher  erwähnten  Namen 
bezeugen,  so  war  es  doch  vorzüglich  die  nationale  Poesie,  welche  der  orien- 
talischen Eigenthümlichkeit  des  phantasiereichen  Magyaren  am  meisten  entsprach. 
Byzantinische,  deutsche  und  ungrische  Chronisten  erwähnen  der  Lieder  der  Magyaren, 
welche  sie  der  Erde,  ihren  arpadischen  Fürsten  und  der  Erinnerung  an  nationale 
Heldenthaten  sangen^).  Auch  heitere  Gesänge  der  Joculatoren,  Trufatoren  und  Mimen 
werden  erwähnt.  Eben  so  hallte  nach  dem  Tode  der  Arpaden  Gesang  in  Vissegrad's 
und  Ofen's  königlichen  Mauern  unter  Ludwig  dem  Grossen ,  Sigmund,  Wladislaus  I. 
und  Mathias  Co  r  vi  n  US,  welch  letzteren  Heldensagen  von  früherer  Jugend  an  be- 
sonders ergötzten,  zu  Thaten  spornten,  und  an  dessen  Tische  —  nach  Galeotus 
Martins,  —  von  ehrbaren  Gegenständen  gesprochen  oder  ein  ungrisches  ernstes  Lied 

*)  A.  a.  0.  p.  262  e«c. 

«)  Mehr  hierüber  sieh  in  Wallas  zky  consp.  reip.lit.  in  Hung.  Ed.  alt.Budae  1808.p.  56.  — Päpay  amagyar 
lit.  ismer  340  1.  Franz  T  o  1  dy  Handbuch  der  ungrischen  Poesie,  Pest  und  Wien  1828.  I.  B.  §•  1—3  ;  dann 
dessen:  a  magyar  tortineli  kOlteszet  Zrinyi  elött  (die  historische  Dichtung  der  Ungern  vor  Zrinyi 
vorgelegt  in  der  Sitzung  der  philosophisch-historischen  Classe  der  kaiserlichen  Akademie  der  Wis- 
senschaften vom  25.  April  1849). 

S)  Die  Gesänge  ersetzten  und  bewahrten  einen  Theil  der  ungrischen  Geschichte.  Nach  der  Bilder-Chronik 
Hessen  die  sieben  Heerführer  selbst  ihre  Thaten  in  Liedern  besingen.  Einzelne  Theile  der  ungr  isch  e  n 
Heldensage,  die  ausdrücklich  erwähnt  werden,  sind:  die  Lieder  von  den  sieben  Heerführern,  der 
Streifzug  Tuhutun's  nach  Siebenbürgen,  der  Feldzug  von  Lehel  und  Bölcs  nach  Serbien  und  Kroatien, 
Botond's  Heerzug  nach  Konstantinopel.  — Die  Atila-S  age,  welche  auch  den  Dietrich  von  Bern  in  ihren 
Kreis  aufgenommen,  war  ebenfalls  ein  Gegenstand  der  ungrischen  Poesie,  wie  aus  der  Bilder-Chronik 
und  aus  Olah's  Atila  erhellt,  welcher  sich  in  seiner  der  alten  Chronik  entnommenen  Erzählung  zugleich 
auf  ungrische  historische  L*ieder  bezieht,  welche  noch  zu  seiner  Zeit  im  sechzehnten  Jahr- 
hunderte nebst  K.  Etzel  (Atila)  des  „unsterblichen  Detre"  gedachten.  Toldy  a.  a.  0.  -  Mehr  über  die 
altungrische  Heldensage  ist  enthalten  im  Reguli- Album,  in  dem  Aufsatze:  Eszmelöredekek  a  magyar 
nemzeti  hösmonda  törtenettudomdnyi  meltatasara,  irta  Dr.  Venczel  Gustav. 

III.  30 


234 

zur  Zither  gesungen  *)  und  dessen  Andenken  nach  seinem  Tode  auch  in  ungrischer 
Sprache  gefeiert  wurde').  Auch  hören  wir  von  Schlachtlicdern,  die  in  Lagern  und  auf 
dem  Schlachtfelde  gesungen  wurden,  und  gegen  das  Eindringen  weltlicher  Gesänge 
(cantus  theatrales),  gegen  die  Verschwendung  auf  Gast-  und  Todten-Mahle  (tör), 
gegen  Mimen ,  Possenreisser  und  Theater  eiferten  sowohl  einzelne  geistliche  Stim- 
men, als  auch  Synoden.  Die  ältesten  sc hrift liehen  Denkmale  der  ungrischen 
Poesie')  reichen  in's  fünfzehnte  Jahrhundert,  z.  B.  der  Hymnus  an  den  heiligen 
König  Ladislaus,  das  Lied  an  die  heilige  Maria,  das  Stephans  Lied  etc. 

Beiden  häufigeren  poetischen  Erzeugnissen  des  sechzehnten  und  siebzehnten  Jahr- 
hundertes  macht  sich  theils  die  Heranbildung  an  fremden  Stoffen  sichtbar,  z.  B.  bei 
der  Ueberset'zung  des  Bitters  Peter  aus  der  Provence  und  der  schönen  Magellone 
(1535)*),  bei  jener  der  Aesopischen  Fabeln,  in  der  Besingung  der  Tbaten  des 
Cyrus,  und  in  Cserenyis  persischer  Beimchronik,  so  wie  im  achtzehnten  Jahr- 
hunderte Uebersetzungen  von  Classikern  '),  dann  von  Helden-  und  Liebesabenteuern 
aus  dem  Italienischen  und  Deutschen;  theils  ist  die  fremde  Versform  bemerkbar, 
z.  B.  in  Erdösi's  Distichen;  — ■  doch  vorwiegend  blieb  der  Unger  der  epischen 
Bichtung  in  seiner  nationalen  Poesie  getreu.  Der  Vater  der  religiösen  Epik, 
welche  ihren  Stoff  der  Bibel  und  der  Geschichte  der  Väter  und  den  Heiligen  entlehnte, 
wurde  Andreas  Batizi  im  Jahre  1540,  welchem  noch  in  demselben  Jahrhunderte 
Sebastian  von  Tinöd,  Stephan  von  Czike,  Peter  von  Käkony,  Michael  von  Szeremlyen 
Paul  aus  Baranya,  Blasius  Szekely,  Emerich  Fekete,  Kaspar  von  Bia,   Andreas  von 


•)  Gal  e  0  tu  s  sagt  ausdrücklich,  dass  erotische  Lieder  selten  gesungen  wurden.  T  o  1  d  y' s  Handbuch  der 
ungrischen  PoesicI.  §.  3.  — Ein  g'rosser  Theil,  derindcr  ungrischen  Bilder-Chronik  enthaltenen  ausführ- 
lichen Schilderungen,  z.  B.  üngern's  Eroberung  durch  Arpad  (c.  3)  ,  die  Schlacht  bei  Eisenach  (c.  9), 
die  Schlacht  hei  Augsburg  und  der  Tod  Lehel's  und  Verbales  (c.  25),  Botond's  Feldzug  nach  Konstan- 
tinopel (c.  26),  Prinz  Bela's  Zweikampf  mit  dem  Hei'zoge  von  Pommern  (c.  38),  die  Schlacht  hei  Cser- 
halom  (c.  49),  König  Salomon's  abenteuerliches  Leben  und  Ende  (c.  50  —  56),  Bela  der  Blinde  und 
Borich  (c.  64),  —  scheint  aus  ungrischen  historischen  Volksgesängen  entnommen,  und  aus  drücklich 
wird  diese  Quelle  von  ungrischen  Schriftstellern  erwähnt  für  die  romanhafte  Geschichte  der  Clara 
Zach  an  Karl  Robert's  Hofe  (bei  LstvanfTi),  dann  bezüglich  der  Hinrichtung  Stephan  Kont's  und  der  zwei 
und  dreissig  Adeligen  zu  Ofen  unter  König  Sigmund  (bei  Tinödi),  und  des  Sieges  des  Königs 
Mathias  auf  dem  Brotfelde  in  Siebenbürgen  (bei  Bonfin).  —  Als  romantische  Sagen—  mit  histori- 
scher Basis  werden  erwähnt:  der  siehenhürgische  Sänger  und  von  der  Sage  mit  Zauberkraft  ausgestattete 
naturkundige  Klinsor,  welchen  die  deutschen  Minnesänger  auf  der  AVartburg  in  ihrem  Wettstreite  zum 
Schiedsrichter  herbeiriefen.  Tot  Lörinc  Höllenfahrt,  Tar  Lörinc  Traum,  die  Thaten  und  Aben- 
teuer des  Töldi  Miklos  (einer  Art  ungrischen  Herkules),  und  des  Riesen  Roland.  Solche  Gesänge 
waren  es,  welchen  der  Knabe  Mathias  Hunyadi  (nachmaliger  König)  so  eifrig  sein  Ohr  lieh,  dass  er 
darüber  .Speise  und  Trank  vergass. 

'-)  Nehay  walo  yo  mathias  Kyral  sok  orzagokat  the  byral  etc.  etc.  Dieses  Gedicht  hat  von  Döbrentey 
auf  einem  alten  Einbände  in  der  Bibliothek  der  Franciscaner  zu  Gyöngyös  aufgefunden  und  edirt  in  Regi 
magyar  nyelv-emlckek  IV.  Kot.  1844. 

3)  Die  ältesten  Schriftdenkmale  der  Magyaren-Sprache  sind  die  bekannten  ungrischen  Predigten  aus 
dem  zwölften   und  einige  Legen  d  en  und  Bibe  In  aus  dem  dreizehnten  bis  fünfzehnten  Jahrhunderte. 

*)  Die  italienische,  französische  und  deutsche  Rumantik  wurde,  ausser  von  dem  ungenannten  Uebersetzer 
der  Magellone,  auch  ausgebeutet  durch  Paul  Istvänffi  (Vater  des  Geschichlschreibers) ,  Kaspar  Vasfai, 
Georg  von  Enyed,  Stephan  Fabrici,  Xiklas  Fazekas  von  Bogat,  Stephan  von  Suvar,  Albert  von  Görgö  etc., 
deren  Schriften,  jedes  Jahr  neu  gedruckt,  bis  in  die  neueste  Zeit  in  den  Händen  des  Volkes  leben. 

*)  Classische  Stoffe  bearbeiteten:  Peter  von  Idar,  Johann  von  Talnok;  Laarentius  Vajda,  Peter  von 
Huszt,  Mathias  von  Csaktornya  u.  a. 


23 


» 


Decs,  Michael  von  Sztära,  Michael  Tänyai,  Mathias  Na^^  von  Banka,  Matthäus  von 
Siebciihiirgon  (Erdelyi),  Frater  Kaspar,  Johann  Torkos,  Pctor  Selynics  von  Horva, 
Niklas  Bornemisza,  Niklas  von  Sztära,  Kaspar  von  Decs,  Georg  von  Toina,  Stephan 
von  Ilyofalva  und   einige  Ungenannte  darin  folgten. 

Die  historisch-epische  Richtung  ist  iin  sechzehnten  Jahrhunderte  vertreten 
durch  die  vergleichende  hehräisch-ungrische  Ciironik  des  Andreas  F  a  rkas  (1538), 
dann  die  historisch-ungrischen  Reinichroniken  eines  Tinödi,  Nagy  von  Banka, 
H  0  r  V  a  i ,  Nie.  von  G  ö  r  c  s  e  n ,  Demet.  Ganid,  NagyBaczai.  Bogäti,  Valkai, 
Ilosvai,  Görcsäni,  Csanädi.  Ambros  von  Gosärvär i,  SzöUösi,  Gyulai, 
den  beiden  Teniesväri  u.  a.,  während  in  dieser  Periode  die  lyrischen  Gesänge 
eines  Balassa  und  Rimai,  dann  Kar  ädis  und  Bo  r  nemi  szas  Dramen  ver- 
einzelt dastehen.  —  Als  erstes  cigenlliches,  noch  vorhandenes  National-Epos  von 
poetischem  Werlhe  aber  erscheint  die  Zrinyiade,  worin  (1651)  der  Banus 
Zrinyi  den  Fall  Szigeth's  (vom  Jahre  1566)  und  den  Heldentod  seines  Ahnen 
feierte.  Diesem  Epos  reihten  sich  an:  Litztis  Niederlage  bei  Mohäcs,  Gyöngyösi's 
Muränyi  Venus  (Maria  Setsi)  und  sein  Kemeny.  Daneben  wiir,  wie  überhaupt  in 
Europa,  die  Wahl  antiker  und  mythologischer  Gegenstände  beliebt,  worunter  Dal- 
n  0  k  i's  Fall  von  Troja  und  G  y  ö  n  g  y  ö  s  I's  Cupido  ,  Z  r  i  n  y  I's  Orpheus  Klage , 
und  seine  Arladne,  BenlczkTs  Gnomen  am  meisten  Verbreitung  hatten.  Wir 
berühren  das  Vorhandensein  von  ungrlsch-Iyrischen  und  dramatischen  Erzeugnissen 
des  siebzehnten  und  achtzehnten  Jahrhunderts  als  von  untergeordnetem  Werlhe 
nur  im  Allgemeinen .  desgleichen  gilt  von  der  sogenannten  ungrisch-rranzösischcn 
und  lateinischen  poetischen  Schule,  zur  Zelt  Maria  Theresia's  und  Joseph"s,  so  wie 
von  dem  Uebergange  zur  neuen  ungrischen  Poesie  durch  den  in  Deutschland  gebil- 
deten Grafen  Raday  und  durch  Kazinczy'),  und  gehen  sogleich  zur  neuen 
classischen  Perlode  der  ungrischen  Dichtungszweige  über,  welche  mit  Alexander 
Kisfaludy  zu  Anfang  dieses  Jahrhunderts  anhebt. 

Auf  die  vorübergehende  Zeit,  in  welcher  die  deutsche  Sprache  und  Poesie  unter 
Joseph  II.  In  Ungern  vorwiegenden  EInfluss  erhielt,  folgte  hier,  wie  auf  politischem  Ge- 
biete die  Reaction.  Alexander  Kisfaludy  gewann  durch  Innigkeit  und  Sinnigkeit, 
durch  Einfachheit  und  Neuheit  seiner  lyrischen  Sprachwendung,  namentlich  durch  seinen 
Hymfi  (Liebe)  und  die  magyarischen  Sagen  aligemeinen  Eingang  bei  der  ungrischen 
Nation.  B  er  zsenyl ,  Andrea  s  Horvät,  S  ze  ntmiklössy,  Toth,  Tölteny, 
Kis.  Szäsz  u.  a.  schlössen  sich  mit  mehr  oder  minder  Glück  dieser  Richtung  an. 
Karl  Kisfaludy  (Alcxander's  Bruder)  übte  als  erster  ungrischer  Dramatiker 
eben  so  grossen  Einlluss  von  der  Bühne  und  begründete  noch  fester  die  neue  Schule 
durch  seine  Aurora.  Indessen  machte  sich  auch  hier  der  deutsche,  englische  und 
französische  Genius  indirect  geltend.  Göthe ,    Schiller ,  Kotzebue  u.  a. ,    Shakespeare 


*)  In  danialigpr  Zeit  hatte  die  ungrische  adeliehe  Leibgarde  beliebte  Belletristen  aufzuweisen.   Kazinczy 
hatte  auch    Sterne  und  Marmontel,  Göthe,  Wieland,  Gessner  und   Ossian  in'»  Ungrische  übertragen. 

30* 


236 

und  die  französischen  Dramen  von  Corneille  bis  Scribe  erschienen  im  ungrischen  Laute 
auf  dem  Nationaltheater*).  Auf  den  Balladendichter  Kölcsey  scheint  Schiller,  auf 
den  ernstsingenden  Bajza  Göthe  als  Vorbilder  anregend  gewirkt  zu  haben.  Heitere 
Sanftmuth  weht  in  Bartfay's  Sonetten,  philosophischer  Ernst  in  Szenvey's 
Lyrik;  vielseitig  ansprechend  sind  Vörösmarty's  phantasiereiche  lyrische  und 
epische  Dichtungen  und  Dramen.  Das  Epos  bearbeiteten  auch  Szekely:  die  Szekler 
in  Siebenbürgen ;  Döbrentei:  Sieg  auf  dem  Brotfelde ,  die  Bestürmung  von  Nandor 
und  vorzüglich  gerühmt  wird  Czuczor:    Schlacht  bei  Augsburg. 

Unter  den  zahlreichen  ungrischen  Dichtern  und  Literaten  der  neuesten  Zeit 
ragen  hervor:  Joseph  Freiherr  von  Eötvösals  Romandichter,  Petöfi,  Garay, 
C  s  ä  s  z  ä  r  etc.  als  Lyriker ,  T  o  1  d  i  als  Literar-Historiker ,  D  ö  b  r  e  n  t  e  y  als  Samm- 
ler und  Herausgeber  der  altungrischen  Sprachdenkmäler,  Ladislaus  Szalay  als 
Publicist,  Fenyes  als  Statistiker  u.  m.  a. 

Bemerkenswerth  ist  auch,  dass  einige  Ungern  der  Neuzeit  in  der  deutschen 
Literatur  einen  ausgezeichneten  Rang  einnehmen.  Als  Repräsentanten  dieser 
Richtung  bezeichnen  wir  den  berühmten  Sänger  der  Rudolphiade  und  Tunisiade: 
Ladislaus  Pyrker,  den  tiefmelancholischen  Lenau  und  den  feurig  bilderreichen 
Karl  Beck. 

§.   113. 

Eiufliiss  der  Fremden  auf  die  Kunstbildung-  in  Ungern. 

Die  vorkommenden  Spuren  der  Kunstgeschichte  Ungern's  weisen  auch  auf  roraa- 
ni  a  n  i  s  c  h  e  n  und  germanischen  Genius  ,  der  hier  belebend  waltete ') . 

Dass  die  Ungern  bei  ihrer  Einwanderung  eben  so  wenig,  wie  eine  Literatur,  auch 
eine  Kunst  im  höhern  Sinne  nicht  kannten,  noch  übten,  unterliegt  wohl  keinem  Zweifel. 
Wie  bei  den  meisten  Völkern  nomadischer  Lebensweise  beschränkte  sich  ihr  Kunstsinn 
auf  Gesang  mythischen  und  epischen  Inhalts  mit  Begleitung  des  Zither-  und  Flöten- 
spieles. Die  Opferstätten  der  heidnischen  Ungern  waren  mit  den  Gebilden  ihrer  Gott- 
heiten geschmückt,  wie  aus  König  Andreas  Edicte  (1046)  und  aus  Ladislaus  l.  Gesetzen 
hervorgeht;  und  die  stammverwandten  Kumanen  schmückten  ihre  Gräber  mit  Statuen, 
deren  noch  mehrere  in  Südrussland  (in  Atelkuzu  und  Lebedias)  zu  sehen  sind^).  Es 
waren  also  Anfänge  einer  B  i  1  d  n  e  r  e  i  bei  dem  ungrischen  und  kumanischen  Stamme  vor- 
handen. Die  übrigen  nationalen  archäologischen  Denkmale  z.  B.  die  in  Ungern  aus- 
gegrabenen Goldgefässe,  Schmuck  und  WafFenstücke,  das  berühmte  Hörn  Lehel's  u.  dgl. 
scheinen  von  byzantinischen  Händen    ausgeführt    zu    sein.    Gleichen    Typus    zeigen 


«)  Das  ungrische  Nationaltheater  entstand  durch  freiwillige  Beiträge  und  wurde  18iO  eröffnet. 

-)  Eine  Kunstgeschichte  Ungern's  gehiirt  auch  unter  die  pia  desideria.  Reichliche  Materialien  hierzu 
sammelte  Emerich  von  Jancso,  Hofsecretär  der  ehemaligen  siebenhürgischen  Hofkanzlei;  doch  lei- 
der entriss  ihn  ein  zu  früher  Tod  der  Wissenschaft  und  seinen  Freunden. 

2)  Siehe  Abbildungen  in  Pallas  Reise  I.  424,  in  Roberl  Ker  Porter  Travles  in  Georgia  etc  London 
1821,  fol,  22,  Z.  l,im  Magyar  hajdan  es  jelcn  I.  Köt.  1.  Jerney  brachte  einige  Köpfe  dieser  Statuen 
in's  ungrische  National-Museum. 


237 

auch  die    Münzen  und  Sieg-el,    dann    die  ältesten  Gewänder  und    Ornate,    z.   B.  der 
Krönunosaiantel  und  die  heilige  Krone,  bei  welchen  sich  west-und  ost-römische  Kunst 

vereinigen'). 

Berücksichtio-en  wir  die  den  Zeitgeist  characterisirenden  Denkmäler  der  Bau- 
kunst so  finden  wir  die  angedeutete  Bemerkung  völlig  bestätigt.  Abgesehen  davon, 
dass  noch  die  zahlreichen  römischen  Ueberreste  in  Ungern,  Siebenbürgen  ,  der 
Woiwodschaft,  Kroatien  und  Slavonien ,  den  Genius  der  ewigen  Roma  verkündigen, 
finden  wir  auch  aus  dem  eigentlichen  Mittelalter  (zehnten  bis  dreizehnten  Jahrhundert) 
byzantinische  und  romanische  Bauwerke.  Als  Denkmale  romanischen  (Rundbogen-) 
Styl  es  erinnern  wir  an  die  wohlerhaltenen  Kirchen  von  0  c  s  a  (bei  Pest)  ').  zu 
Deuts  ch-P  i  1  s  c  n  (Börseny) '),  an  die  mit  zahlreichen  christlichen  Sculpturen  reich- 
lich geschmückte  (Benedictiner)  Kirche  zu  Jak  *),  die  Sculpturen  zu  Pösteny,  an  die 
Dome  zu  Fünfkirchen  und  A  gram,  die  einstige  Adalbert-Kirche  mit  der  Porta 
Speciosa  zu  Gran  u.a.  ^) ,  an  die  im  Uebergangsstyle  erbauten,  nun  als  Ruinen  sich 
erhebenden  Kirchen  zu  Zsamb ek  "),  die  Marien-Kirche  auf  der  Margarethen- 
I  n  s  e  1.  an  die  M  a  r  t  i  n  s  k  i  r  c  h  e  auf  dem  pannonischen  Berge  sammt  ihrer  Crypta ').  Echt 
deutscher  (Spitzbogen-)  Bau-Styl  spricht  sich  aber  aus  :  in  der  Marien-Pfarr- 
kirche zu  Ofen,  in  der  St.  Michaels-  und  in  der  Franziskaner  Kirche  zu  Pressburg, 
in  der  herrlichen  St. Elisabeth-Kathedrale  zuKaschau^),  in  den  meisten  Thälern  der 
Karpathen  namentlich  bei  den  Kirchen  zu  Skalitz,  Bartfeld,  in  vielen  Ortender 
Zips,  in  den  Bergstädten,  in  Siebenbürgen:  in  Bistritz,  Klausenburg, 
Hermann  Stadt  u.  s.  \v.  und  den  meisten  sächsischen  Orten  Ungern's  und  Sieben- 
büre-en's.  wo  vielfach  noch  die  ffanze  Bauart  der  Städte  einen  Rest  deutschen 
Mittelalters  darstellt ;  ebenso  in  den  zahlreichen  Kirchen  an  der  mit  alten  Orten 
und  Burgen  besetzten  österreichischen  Gränze,  z.B.  in  Forchtenstein ,  Oeden- 
burg,  Eisenstadt,  Mariasdorf,  Hammersdorf,  Pernstein,  Güssing  Schlaning  etc.,  aber  auch 
mitten  in  derVVildniss  des  Bakonyer  Waldes  zu  Zirz  und  Bakonbel  etc.  und  in  den  pan- 
nonischen Ebenen  trotz  der  Türkenkriege  zu  Raab ,  Peremarton  und  in  der  Wojwod- 
schaft  zu  Temesvär  etc.  Nach  Analogie  anderer  Länder  zu  urtheilen,  waren  es  vorzüg- 
lich Bischöfe  und  Aebte,  welche  die  Oberleitung  der  kirchlichen  Bauten  selbst  führten, 
bis  erst  seit  dem  dreizehnten  Jahrhundert  weltliche    deutsche ,    französische  und   ita- 


•)  Bekannterweise  ist  die  eigentliche  innere  apostolische  Krone  ein  Geschenk  des  Papstes  Sylvester  an 
König  Stephan  1.  (J.  1000),  mit  lateinisclien  Erklärungen  der  Apostel,  und  das  darüber  befestigte 
byzantinische  Zinken-Diadem  mit  (griechischen  Erläuterungen)  eine  Gabe  des  griechischen  Kaisers 
Michael  Dukas  an  Konig  Geisa  (1075).  Koller.:  De  S.  Regni  Hung.  Corona  coraentar.  Fröhlich 
Erasmi,  casulae  S.  Stephani  R.  Hung.  vera  imago  et  expositio  etc.  Viennae  1754.  Vergl.  auch 
Magyar  hajdan  es  jelcn  I.  Köt.  3. 

-)  Magyar  cv  Köiiyv  II.    Köt.  enthält  die  Abbildung. 

=)  Siehe  Haeufler's  Aufsatz  sammt  Abbildung  in  Magyar  hajdan  elc.  3.  Heft. 

*)  Hierüber  wird  eine  Monographie  vorbereitet  von  Prof.  Rösner  undJ.  Haeufler. 

^)   Henszelmann  in  Magyar  hajdan  etc.  k.  Heft, 

*)  Derselbe  in  Magyar-föld  es  nepei  III.  fuzet. 

■')  Magyar  hajdan  etc.  ö.  und  G.   Heft. 

^)  Emerich  Henszclmann's  altdeutsche  Kirchen  in  Kascbau,  Pest  1846. 


238 

lienisclie  Architekten  die  Bauwerke  ausführten.  Die  zahh-eichen  Burgen  in  allen  ge- 
eigneten Theilen  des  Landes  erinnern  aher,  dass  in  dem  Lande  fast  steter  Kriege  mehr 
Festigkeit  als  Schönheit  der  Bauten  Zweck  war,  um  so  mehr  die  herühmte  Pracht 
des  königlichen  Vissegrad'),  der  Corvinus-Burg  zu  Ofen  etc.  nur  dem  hohen  Kunst- 
sinne der  Könige  aus  dem  Hause  Anjou  und  M.  Corvin  zuzvischreihen  sei. 

Gleichen  Genius  zeigen  auch  die  Sculpturen,  z.  B.  der  anmuthige  Altar  der 
heiligen  Margaretha  ~). 

Die  Malerkunst  war  besonders  in  dem  Zweige  der  Miniatur-Malerei 
ausgezeichnet.  Die  Bibliotheken  von  Martinsberg,  Kalotcsa ,  Fünfkirchen,  von  Tihany, 
des  Pester  Museums  und  der  dortigen  Akademie  u.  dgl.  bewahren  diesfalls  noch  manche 
sprechende  Denkmäler  von  der  Liebe  der  ungrischen  Könige ,  Prälaten  und  Grossen 
für  diesen  Kunstzweig.  Vorzüglich  aber  waren  Ludwig  der  Grosse  und  Mathias  Cor- 
vinus  Gönner  dieses  Kunsifaches.  Die  nun  in  der  Wiener  Hofbibliothek  betindliche 
ungrische  Bilderchronik  (vom  Jahre  1358)  wurde  wahrscheinlich  von  Ludwig's 
Hofmaler  gemalt.  Prachtwerke  der  Corvinus-Bibliothek  enthalten  die  Hofbibliothek, 
die  Bibliotheken  zu  Pest,  die  S.  Marco-Bibliothek  zu  Venedig,  dann  jene  zu  Florenz, 
Rom..  Bologna,    Neapel,   Paris,  Wolfenbültel,  Dresden,    London,  Constantinopel  etc. 

Für  den  Kunstsinn  der  Magnaten  des  siebzehnten  und  achtzehnten  Jahrhun- 
derts sprechen  die  grossartigen  und  wohlgewählten  Bildergallerien  der  F^'ürsten 
Eszterhäzy,  der  Grafen  Brunzwik,  Nädasdy,  PalfFy,  Karolyi,  Batthyanyi  u.  a.  der 
Szechenyischen  und  Jankovicsischen  archäologischen  Sammlungen,  der  Pyrker-Gal- 
lerie,  welch  letztere  die  Grundlage  der  Kunst-  und  archäologischen  Abtheilung  des 
Museums  bilden,  die  archäologische  Sammlung  H.  von  Hedervary's  in  Eperies  ;  so  wie 
in  Siebenbürgen  :  die  Freiherr  von  Bruckentharsche  Bilder-  und  archäologische  Samm- 
lung (samnit  dessen  Bibliothek),  in  Hermannstadt  ein  siebenbürgisches  Museum  reprä- 
sentirt. 

Obwohl  nun  die  Kunstpflege  bei  dem  echten  Magyaren,  welcher  meist  die  Waffe 
statt  der  Palette  handhabte,  seltener  war,  so  zeigt  sich  doch  bei  der  Vorliebe  des 
Landmannes  für  Holzschnitzwerke  und  Bilder  kein  Mangel  an  Talent,  und  wir  finden 
—  ungeachtet  des  Mangels  einer  ungrischen  öffentlichen  Akademie  ^)  der  schönen 
Künste,  einige  wackere  Meister  von  magyarischem  Stamme. 

In  neuerer  Zeit  haben  die  ungrischen  Künstler  Marco  in  Rom,  Barabas  in  Pest, 
Borsos  in  Wien.  Anerkennung  auch  im  Auslände  gefunden,  und  der  Unger  Ferenczy 
gewann  als  Bildhauer  durch  einige  Zeit  einen  Ruf,  obwohl  die  Mehrzahl  der  in  Ungern 
selbst  beschäftigten  Künstler  den  nicht  magyarischen  Stämmen  Ungern's  oder  dem 
Auslande  angehören.  Deutschen  Ursprungs  sind  auch  die  vorzüglichsten  Architekten 
der  Neuzeit :   an    der  Spitze  Hild  und  Zitterbarth. 


')  Vissegrad   entworfen  und  erläulert   von    J.  V.  Haeuflcr.    Pest  1840,    und   dessen  Buda-Pesl.    1845. 

§.  39  und  40. 
')  Siehe  die  Abbildung  in  Magyar  haydan  es  jelen  VI.  Heft. 
')  Eine  Privat-Akademie  gründete  Herr  Maraston  (1845)  in   Pest. 


239 

Freunde  der  Musik  waren  die  Ungern  schon  in  ihrer  heidnischen  Zeit.  Ausser 
Zither  und  Flöten,  wurden  bald  Leyer  (laut)  und  Geige  (hegedo)  beliebt.  Im  christ- 
lichen Mittelalter  haben  wir  bereits  einige  weitere  Spuren  davon  bei  der  Poesie 
angedeutet.  Im  sechzehnten  Jahrhunderte  waren  Valentin  Miska,  als  vortrefflicher 
Orgelbauer  und  Orgelspieler  in  Leutschau  berühmt,  und  Valentin  (iraeve  (auch 
Baclbrt  genannt)  als  Violinspieler,  wie  sein  Grabstein  zu  Padua  (flSTG)  bezeugt^). 
Obwohl  die  Zigeuner  —  welche  mit  unnachahmlicher  Charakteristik  die  ungri- 
schen  Volkstänze  spielen,  die  eigentlichen  Vertreter  der  magyarischen  Stammes- 
Musik  sind  —  und  die  höhere  Musik  in  Kirchen,  Theatern  und  Concerten  grossen- 
theils  durch  Künstler  anderer  Nationalitäten  (Deutsche,  Italiener  und  Slaven)  ausgeübt 
wird,  so  gelangten  doch  einzelne  Magyaren  zu  einem  europäischen  Iliile  der  Virtuosi- 
tät, wie  z.  B.  Liszt,  und  die  Compositeure :  Erkel  (berühmt  durch  seine  Opern  etc), 
Bäthori  Maria,  Hunyady  Läszlo,  Egressi  und  Szerdahely  (bekannt  wegen  geschickter 
Behandlung  der  Nationalmusik),  dann  Bartay,  behaupten  einen  guten  Ruf  in  neuerer  Zeit 
neben  Grill,  Schindelweisser,  Volkmann  und  andern  in  Ungern  lebenden  Compositeuren. 

Wenn  es  also  den  Magyaren  mehrfach  nicht  an  Talent  und  an  Kunstsinn  fehlt, 
so  waren  es  doch  vorzüglich  in  früherer  Zeit  Byzantiner,  Italiener  und 
Deutsche,  welche  die  in  Ungern  vorhandenen  Kunstwerke  schufen.  Der  byzantinische 
Kunsttypus  hat  sich  nur  bei  den  nichlunirten  Griechen,  Serben  und  Romanen, 
im  dürftigen  Nachhall  der  alten  Kunstperiode  erhalten,  der  italienische  und 
deutsche  Kunst-Genius  begegnen  sich  aber  abwechselnd  im  Mittelalter  und  in 
der  Gegenwart  in  diesem  Reiche;  und  auch  die  Kunst-  und  Musikvereine  sind 
dem  Muster  der  in  Wien  entstandenen  derlei  Kunstanstalten  nachgebildet. 

§.  m. 

Einenthümlichkeit  der  magyarischen  Sprache  und  Einfluss  der  nicht  ungrischen  Reichssassen  auf 

dieselbe. 

DieSprac  he  ist  ein  so  wesentlicherBestandtheil  der  Nationalität, 
dass  sie  gemeiniglich  als  Hauptmerkmal  für  die  ethnographische  Klassilicirung'  dient. 
An  der  Sprache  ist  ihre  Form,  d.  i.  der  Sprachbau  und  die  Materie,  der  W^ortinbalt 
zu  unterscheiden.  Da  die  Sprache  der  Ausdruck  der  Gedanken,  sonach  selbst  etwas 
Formelles  ist ,  so  ist  der  Sprachbau  jedenfalls  wichtiger  für  die  Eigentbümlichkeit 
einer  Sprache,  als  das  Sprachmateriale.  —  Wenden  wir  das  Gesagte  auf  die 
magyarische  Sprache  an,  so  gehört  sie  ihrem  Sprachbaue  nach  einem  uralten, 
sehr  gebildeten,  nämlich  einem  in  der  Mitte  zwischen  der  semitischen  und  finnischen 
Sprachfamilie  stehenden  eigenthümlichen  Sprach  stamme  an;  ihr  Sprach- 
inhalt war  einfach  aber  reich  an  Wurzeln,  daher  bildungsfähig  und  litt  Einfluss  vor 
Einwanderung  der  Magyaren  in  ihr  heutiges  Vaterland  von  den  verschiedenen,  nament- 
lich den  finnischen  Nationen,  mit  welchen  sie  lebten  oder  im  Verkehre  standen'). 


*)  Wallaszby  a.  a.  0.  edit.  2.  p.  171.  —  Die  ältesten  bekanntesten  Volksweisen  (Gesänge)  mit  Musik- 
begleitung (26  an  Zahl)  sind  bei  Tinodi  aufbewahrt  (Fr.  Toldy:  die  historische  Dichtung  der  Ungern 
vor  Zrinyi.  S.    1   und  3). 

^)  Nach  den  neuesten  Forschungen  Reguli's  ,,ist  dasUngrische  in  der  Classe  der  u  ral-alt  ai  sehen,  oder 
wie  wir  sie  mit  Rücksicht  auf  die  alte  Geographie  und  Geschichte  richtiger  bezeichnen  könnten,  die  s  cy- 


240 

Als  nun  die  Ungern  in  Europa  ang-elangt,  feste  VVoIinsitze  bezogen,  mit  neuen 
Gegenständen  des  Land-  und  Bergbaues,  der  Gewerbe  und  des  Handels,  des  häuslichen 
Lebens,  der  Kunst  und  Wissenschaft,  so  wie  der  Religion  bekannt  wurden,  nahmen 
sie  von  Slaven,  Deutschen,  Griechen  und  Römern  Worte  auf,  und  es  muss  zugestanden 
werden,  dass  unter  den  europäischen  Sprachen  der  Quantität  des  Sprachmaterials  nach 
die  slavische  Sprache  die  grösste  Bereicherung  der  ungrischen  Sprache  verlieh'}, 


tischen  Spraclieri  nach  dem  Mandschu,  dem  Mongolischen,  Türkisch-Tartarischen,  Samojedischen 
undFinnischen  das  sechste,  südwestliche  Glied  bildend  und  obwohl  der  finnischen  Familie,  besonders  in 
deren  uralischen  Dialekten,  näher  als  den  übrigen  verwandt,  doch  mit  keinem  derselben  im  Ver- 
hältnisse einer  Mutter-  oder  Tochtersprache  stehend,  in  seinen  Grundprincipien  das  Regulativ  des- 
selben Sprachgeistes  erkennt,  der  die  ganze  Classe  belebt,  niclils  destoweniger  aber  sich  Innerhalb 
dieser  Gränzen  zum  selbstständigen,  eigenkräftigen  Organismus  herausgebildet  hat.  Ja  es  liegen 
sogar  Thatsachen  der  vergleichenden  Sprachwissenschaft  vor,  welche  uns  die  Frage  abnöthigen,  ob 
das  Ungrische  nicht  etwa  in  seiner  Kindheit  mit  manchen  der  indo-europäischen  Sprachen  in  gegen- 
seitiger Berührung  gestanden?  Jedenfalls  bilden  die  ungrischen  Artikel,  die  V^erbalvorwörter ,  die 
Hilfszeitwörter,  welche  den  scythischen  Sprachen  meist  fremd  sind,  aulFallende  grammatikalische 
Analogien  mit  den  Sprachen  der  indo-europäischen  Familie;  und  eine  nicht  unbedeutende  Anzahl  von 
Stammwörtern  ist  dem  ungrischen  einerseits  mit  den  semitischen  Sprachen  ,  anderseits  mit  den  Alt- 
persischen,'  Deutschen,  dem  Griechischen,  doch  vorzüglich  nur  aus  der  Urzeit  bis  Herodot  herauf, 
ferner  mit  dem  Lateinischen  und  Slavischen,  ja  selbst  dem  Sanscrit  gemein;  und  zwar,  was  wesent- 
lich ist,  sind  es  nicht  etwa  Wörter  den  letzteren  Sprachen  währenddem  historischen  oder  gar  dem 
europäischen  Sein  der  Magyaren  entlehnt,  sondern  sie  deuten  auf  uralte,  mittel-  oder  auch  unmittelbare 
Gemeinschaft,    und  sind  ihrer   Form   nach    häufig   einfacher    und  gewissermassen    ursprünglicher,  als 

die  ihnen  in  der  letztgenannten  Familie  entsprechenden  Wortstämme. Wenn   wir   nämlich 

die  ungrische   Sprache   durchforschen  und   sie   mit    der   heutigen    vergleichen,  so  lässt  sich    mit  Be- 
stimmtheit behaupten,    dass  sie  in  ihrem  jetzigen  Vaterlande   keine  einzige    neu   grammatisclie  Form 
entwickelte,   durch    keine  einzige   Formation    reicher  geworden ,    wohl  aber    manche    eingebüsst    hat 
oder    doch   veralten   sah,    dass    sie  keine  neue    Wurzeln    erzeugte    und    sich    bloss  durch  Aufnahme 
fremder  Wörter,  ungleich  mehr  jedoch  auf  dem  Wege  der    Ableitung    nach  den  alten  Grundgesetzen 
der  Wortbildung    und   auf  dem    der    Zusammensetzung    bereichert  hat.    Nur  die    Syntax   hat    neben 
ihren  alten,  durchaus  eigenthümlichen  und  körnigen  Formen  viele    neue    aufgenommen,   wodurch  die 
Sprache  bedeutend  umgestaltet,    zugleich  aber   an    Reiehthum,    an  Mannigfaltigkeit  und  Gewandtheit 
allerdings   wesentlich  gewonnen.    AVenn  wir  auf  solche  Weise  Alles  das,   was   am  Bau  und    Material 
der   Sprache    unbezweifelbar    voreuropäisch    ist,    festhalten;    überdiess    von  den    phonetischen  Ver- 
änderungen abstrahiren,   welche   im    Laufe    so   vieler   Jahrhunderte    sich   ausbildeten    —    was  um  so 
weniger  schwierig  ist,  da  provineiell  auch  die  alten  Dialekte  noch  leben,  —  so  sehen  wir  die  Sprache 
Almos's   und  Arpäd's   in   ihrer   ganzen  Totalität    erstehen,    und  müssen  es  anerkennen,   dass  sie  an 
Urformen  weit   reicher  war,   als  die   heutige   ist,    dagegen   lexicalisch  zwar  ungleich   ärmer,   da  das 
europäische  Leben  mit  seinen  neuen  Verhältnissen,    Erzeugnissen  und  Ideenkreisen  in  ihr  wohl  nicht 
den  entsprechenden  Ausdruck  vorfand,  doch  anderseits  einen  so  schätzbaren  Fond  an  Wurzeln,  selbst 
für  psychologische  Vorstellungen  und  abstrakte  Begriffe  mit  sich  brachte,  und  liiemit  eine  so  lebendige 
Bildsamkeit  verband,  dass  man  dem  Volke,  welches  sich  eine  solche  Sprache  schuf ,  unter  was  immer 
für  einem  Namen  nothwendigerweise  eine  sehr  bedeutsame  Vergangenheit ,  nicht  gewöhnliche  geistige 
Bedürfnisse,  ja  eine  längst  untergegangene  Culturperiode  zuerkennen  muss,  wenn  auch  die  Zeit  seine 
Denkmäler  längst  begraben   und    deren  Erinnerung   selbst   aus    dem    Gedächtnisse   der  Jahriiunderte 
hindurch   unter  feindlichen  Gestirnen  und  beschfänkten  Verhältnissen  von  der  alten  Blüthe  herabge- 
kommenen  Enkeln  verlöscht  war.''—  Franz  Toldy:  Culturznstände  der  Ungern  vor  Annahme  des  Chri- 
stenthums  im  Junihefte  1850  der  Sitzungsberichte  der  philosophisch-historischen  Classe  der  kaiserlichen 
Akademie  der  Wissenschaften.  —  Vergl.  auch  Reguli  Album  und  Ausland  Nr.  298  und  S99  vom 
Jahre  1850:    Bemerkungen  über  die  Sprache  der  Magyaren,    mit  Rücksicht  auf  Sprachvergleichung. 
1)  Siehe     Stephan    Leschka    den    Elenchus    vocabulorum   Europ.    cum    primis     slavicornm    magyarici 
usus.    Budae    1825    und    Georg    Dankowsky:    Kritisch  -  etymologisches  Wörterbuch   der   magyari- 
schen Sprache  etc.  Pressburg  1833 ;    wenn   auch    manche    Ableitung    dazu    gesucht    sein   dürfte,    so 
zeigen   doch   diese   Werke  hinlänglich   den  fremden   Einfluss  auf    die    Sprachbereicherung.  —    Die 


241 

während  der  eingeführte  Gebrauch  der  lateinischen  als  Gesetz-  und  Amtssprache  die 
Entwicklung'  der  ungrischen  Sprache  zurückhielt,  obwohl  sie  sowohl  ein  nützliches  Bin- 
dungsmittel bei  der  bunten  Bevölkerung,  als  auch  ein  die  Schätze  des  Alterthums  verstän- 
digendes Bildungsmittel  für  die  höhern  Stände  war  *).  Da  aber  am  Spraclibaue  hier- 
durch keine  Veränderung  vorging,  so  bewahrte  die  ungrische  Sprache  fortan  ihre 
nationale  Eigenheit. 


§.  115. 

Die  lateinische  als  diplomatische.  Gelehrten-  und  Kirchensprache,  neben  dem  sonstigen  Gebrauche 
der  Landessprachen,    namentlich  der  ungrischen  und  deutschen  in  Municipal-  und 

Privat-Angelegenheiten. 

Dass  die  Könige  des  arpadischen  Stammes  als  Eingeborne  magyarisch  sprachen, 
versteht  sich  von  selbst.  Doch  waren  mehrere  Könige  auch  verschiedener  Landes- 
sprachen kundig:  Stephan  der  Heilige  sprach  ausser  dem  Ungrischen  auch  slavisch  und 
latein;  Ludwig  der  Grosse :  ungrisch,  latein,  italienisch  und  deutsch,  Mathias  Corvinus: 
ungrisch,  latein,  romanisch,  deutsch,  slovakisch ,  polnisch  und  bulgarisch  ').  —  Es 
gab  übrigens  schon  in  der  Arpadenzeit  hochgestellte  Beamte,   die  des  ungrischen 


magy arische  Sprache,  obwolil  reich  an  Ausdrücken  der  Hirten-Sprache  —  hat  nicht  nur 
die  auf  Industrie,  sondern  selbst  die  auf  den  Ackerbau  bezüglichen  Worte  theils  aus  dem  Slavischen, 
theils  aus  der  deutschen  Sprache  entlehnt,  zum  Zeichen,  dass  sie  keinen  Ackerhau  Übten,  z.  B. 
Borona,  Furche  (slav.  bran),  Ganey,  Dünger  (sl.  Gnoj),  Kaszo.Sense  (sl.  Kosa),  jaszoly,  Krippe  (sl. 
jasli),  szalma,  Struli  (sl.  slama),  Eke,  Egge.  Die  Benennungen  der  Feldfrüchfe  sind  fast  durchweg  aus 
dem  Slavischen  und  Tartarisclien,  die  Namen  der  Gar(enfrüchte  aber  zum  Theil  aus  dem  Deutschen;  doch 
haben  die  Magyaren  für  Traube,  szölö,  und  für  Wein,  bor,  ihre  ganz  eigenthümlichen  Benennungen. 
Namen  der  Thiere  und  Vögel  zeigen  auch  zum  Theil  die  früheren  Berührungen  mit  Nachbarstämmen  in 
Asien,  z.  B.  Oroszlany,  Löwe  (Arabisch  und  Türkisch,  arslan),  teve ,  Kameel  (Tartarisch  tehe).  Die 
Stammwörter  für  sinnliche  Bezeichnung  und  für  nomadisches  Leben  zeigen  viele  Verwandtschaft  der 
ungrischen  mit  den  finnischen  Wurzeln.  Slavisten  wollen  sogar  die  Worte:  szabadsäg  vom  illyrischen: 
slobodno,  frei,  erlaubt;  Kiräly  vom  slavischen;  Kral,  König;  Nädor,  Palatin  vom  slavischen:  na  dworu, 
d.  i.  auf  dem  Hofe  (Hofgraf)  ,  ableiten.  —  Beachtenswerth  ist  auch,  was  Fessler  im  L  B.  seiner  Ge- 
schichte aus  der  ungrischen  Sprache  über  die  Sitten  der  alten  Ungern  zu  folgern  sucht. 

')  Dass  zunächst  die  la  teinische  nebst  der  slavischen  Sprache  Eintluss  hatte  und  schon  im  dreizehnten 
Jahrhundert  sehr  allgemein  in  Ungern  gesprochen  wurde,  dafür  bürgen  des  Dichters  Ottokar's  Worte 
(Reimchronik  bei  Petz  UL  358)  : 

Wan  nie  chain  Sprach  wart 
Den  Ungern  so  gemain 
Sara  (als)  Welhischs  (Latein)  alain." 
SelbstKönigstöchler  wurden  vor  Allen  in  der  lateinischen  Literatur  unterrichtet,  wie  diess  von  Bela's  IV. 
Tochter  Kunigunde   insbesondere    gesagt    wird:  inlitteris   latinis  primum  —  instituta    est  (Acta 
Sanct.  Hung.  mensis  Julii  80.  I).  Dass   die  Ungern  zu  der  Zeit  Joseph  IL  latein  als  eine  lebendige 
Sprache  ansahen,  wird  weiter  unten  erörtert  werden. 

-)  Aeneas  Sylvius  malmte  in  einem  Schreiben  den  jungen  Prinzen  Ladislaus  Posthumus  sich  der 
ungrischen  Spraclie  zu  bcfleissen,  da  sie  ihm  eben  so  viel  als  König  nützen  wird,  als  deren 
Nichtkenntniss  seinem  übrigens  trcfFliclien  Vater  schadete. 

III.  31 


242 

Idioms  als  Ausländer  nur  unvollständig  kundig  waren'),  welches  damals  wohl  von 
geringerer  Bedeutung,  da  die  eigentliche  diplomatische  Sprache  die  lateinische  war. 

Obwohl  unter  Mathias  Corvinus  viel  für  die  classischen  Sprachen  des  Alterthums 
durch  Italiener  gewirkt  wurde  und  die  lateinische  die  gelehrte  und  diplomatische 
Sprache  war  ,  so  geschah  doch  theils  durch  ihn ,  theils  durch  seine  Gelehrten  auch 
Einiges  für  die  Pflege  der  ungrischen  Sprache*). 

Dass  die  ungrische  Sprache  auch  im  sechzehnten  his  achtzehnten  Jahrhunderte 
in  Ungern  im  Privat-  und  öffentlichen  Gehrauche  üblich  war,  wurde  bereits  bei  dem 
allgemeinen  historisch  -  ethnographischen  Umrisse  des  magyarischen  Stammes  an- 
gedeutet^). 

Durch  Peter  Päzmän's,  des  gelehrten  Cardinais  und  Erzbischofs  ungrisch 
geschriebene  Werke  gegen  die  Reformirten ,  so  wie  durch  die  Schriften  der  letzteren 
erhielt  die  ungrische  Prosa  eine  wesentliche  Ausbildung',  bis  später  Revay  die- 
selbe zuerst  gründlich  grammatikalisch  behandelte.  Derselbe  Schriftsteller  entwarf  auch 
schon  einen  Plan  zur  Errichtung  der  ungrischen  Akademie,  deren  Hauptziel  die  Fort- 
bildung der  ungrischen  Sprache  sein  sollte.  Dass  die  Pflege  der  ungrischen  Poesie 
von  Einfluss  auf  die  Ausbildung  der  ungrischen  Sprache  war,  ist  §.  113  er- 
wähnt worden. 

Obgleich  nun  nicht  in  Abrede  zu  stellen  ist ,  dass  die  ungrische  Sprache  An- 
wendung in  der  Literatur  und  im  öfTentlichcn  Leben  in  Ungern  genoss,  so  ist  doch 
sicher,  dass  die  lateinische  Sprache  die  eigentliche  diplomatische  und  gelehrte 
Sprache  bis  in  die  letzten  Decennien  geblieben.  Die  geistlichen  Orden  (namentlich 
jener  der  Jesuiten),  aus  welchen  vortrefTliehe  Gelehrte  hervorgingen ,  trugen  durch 
ihre  gründliche  Bearbeitung  des  Lateinischen  dazu  wesentlich  bei. 

In  den  städtischen  Verhandlungen  hatte  sich  die  deutsche  Sprache  be- 
hauptet. Nicht  nur  deutsches  Recht  war  die  Grundlage  ihrer  Satzungen,  son- 
dern auch  die  ungrischen  Könige  gaben  mehrfach  den  Deutschen  ihre  Privilegien  in 
d  e  u  t  s  c  h  e  r  S  p  r  a  c  h  e,  so  z.  B.  Karl  I.  den  grossen  Freiheitsbrief  den  Zipser-Sachsen, 
Ludwig  seine  Privilegien  für  Eisenstadt,  Sigmund  gab  zahlreiche  deutsche  Privilegien, 
welchem  Beispiele  auch  die  Grossen  des  Reiches  folgten  und  selbst,  als   ungrisches 


')  Colomani  Uogis  Decr.  Liber.  I.  Pracfalio  ad  Sorapliin  Archicpiscopum  Strigonienscni :  Albricus  §.16 
Verum  taiiicn,  tu  me  Domine !  quiinhujus  populi  linquae  gener  e  minus  me  prompturacon- 
sideras,  si  quid  calamus  a  suscepti  itineris  tramite  deelinaverit,  Tua  quaeso  in  me  solila  benevo- 
lentia  et  supervacua  reseces  et  imperfecta  suppleas,  errata  corrigas ,  commode  dicta  paterna  gratia 
provehas  et  antequam  in  auris  prodeant  publioas,  dignainenter  imponas. 

'-)  Siehe  die  kleine  ungriscbe  Bilder-Gallerie  von  J.  V.  Ilaeuller.   Pest.   1847.  S.  204— äOö. 

3)  II.  Periode,  §.  26.  Die  dort  beispielweise  gegebenen  Andeutungen  lassen  noch  eine  weit  grössere  Aus- 
dehnung zu.  Z.  B.  der  ungrische  Landtag  schrieb  1658  an  die  kroatische  General-Congregation  in 
ungrischer  Sprache  (ehemal.  ung.  IIofkammer-Archiv.  Lad.  VI.  Fase.  C.  Nr.  39.).  —  Der  Frie- 
densschluss  von  Szöny  wurde  in  ungrischer,  lateinischer  und  türkisclier  Sprache  abgeschlossen.  — 
Das  Siegel  der  drei  siebenbürgischen  Nationen  im  sechzehnten  Jahrhundert  (ragt  die  Aufschrift : 

„Trium  nationum  Sigillum"  und  ,,aharom  nem/.et  pecsetje" 
und  die  Approb.  Conslitutiones  sind  in  ungrischer  Sprache  abgefasst. 


243 

Element   in   den  Städten  Aufnahme  und  Geltung'  errang  ,  galt  noch  der  Grundsatz 
der  Glcichberechtig-ung'). 

Wie  mit  der  deutschen  Literatur  die  deutsche  Sprache  in  Ungern  bei 
Gebildeten  fortschritt  und  sogar  einige  Ungern  in  den  Reihen  seiner  Dichter  zählt, 
ist  bei  der  Literatur  angedeutet  (§.  112).  In  Siebenbürgen  insbesondere  war  nebst 
den  eigenen  politischen  und  sächsischen  Rechts-Instifutionen  die  Pflege  deutscher 
Wissenschaft  und  Sprache  der  Haupthaltpunct  deutscher  Nationalität  des  von  einer 
Fluth  zahlreicher  anders  redenden  Stämme  umgebenen  deutschen  Eilandes. 

§.  116. 

Aufschwung;  der  magyarischen  Sprache  im  neuuzehnten  Jahrhunderte. 

Dass  jedoch  die  magyarische  Sprache  in  den  letzten  Decennien  einen  so 
gewaltigen  Aufschwum^  erhielt  und  zur  Suprematie  als  diplom  a tische,  gelehrte 
und  Conversations-Sprachein  Ungern  wurde,  war  das  Resultat  mehrerer 
zusammenwirkender  Umstände. 

Die  klugen  INIassregeln  Maria  Theresias  hatten  dem  deutschen  Elemente  all- 
niälig  ohne  Widerstand  Geltung  verschafft.  Nebst  dem  Aufschwünge  der  deutschen 
Literatur,  war  noch  der  Umstand  von  Bedeutung,  dass  die  reichsten  und  angesehensten 
Magnaten  in  Wien  ihren  Aufenthalt  nahmen  ,  ihre  Kinder  zum  Theile  dort  erziehen 
liessen,  und  die  deutsche  Sprache  nebst  der  französischen  zur  Conversationssprache 
höherer  Stände  wurde.  Dagegen  hatte  Joseph's  II.  Befehl  (vom  6.  Mai  1783),  dass 
binnen  drei  Jahren  die  deutsche  Sprache  statt  der  lateinischen  in  ganz  Ungern,  und 
zwar  im  ersten  Jahre  bei  den  Hofstellen  ,  im  zweiten  bei  den  Komitaten  und  im  dritten 
auch  bei  allen  Gerichtshöfen  als  amtliche  Sprache  eingeführt  sein  sollte,  in  Ver- 
bindung mit  andern  unconstitutionellen  Maasregeln  dieses  Monarchen,  die  bekannte 
heftige  Reaction  in  Ungern  hervorgebracht'^). 

Nach  dem  Tode  Kaiser  Joseph's  II.  wurde  durch  das  erste  Decret  Leopold's  II.  (16. 
Art.  1790/91)  bestimmt,  dass  in  den  Gymnasien,  Lyceen  und  an  der  königlichen  Uni- 
versität ein  eigener  Professor  der  ungrischen  Sprache  angestellt  werde.  Keine  fremde 
Sprache  soll  für  die  Geschäftsverhandlungen  eingeführt,  sondern  einstweilen  die 
ungrische  beibehalten  werden^). 


*)  Die  Eidesformel  in  Ofen  musste  deutscli  und  ungrisch  gelesen  werden  (Ofner  Sfadtreclit). 

*)  Die  charakteristische  Gesinnung  der  Ungern  spricht  die  Repräsentation  des  Barser  Koniitates  aus.  Seit 
acht  Jahrhunderten  sei  die  1  a  t  einis  eh  e  Sprache  von  allen  Königen,  darunter  auch  von  zehn  aus 
dem  liahsburgischcn  Hause  als  Gcselzessprache  in  allen  Zweigen  beibehalten  worden,  sie  sei  dadurch 
einheimisch  und  national  geworden,  wenigstens  zwii  Drittheilen  der  Einwohner  geläufig;  die  Ein- 
führung einer  neuen  Gesetzessprache  —  welche  nicht  drei  Jahre,  sondern  Generationen  fordere,  werde 
grosse  Verwirrungen,  namentlich  im  gerichtlichen  Verfahren  herbeiführen.  (Siehe  diese  Repräsentation 
in  Katona  liisl.  crit.  XL.  p.  380  —  390.) 

')  Sua  Majeslas  Sacratissima  fideles  Status  et  O.  0.  de  non  introducendapro  Negotiis  qnihuscunque  linquis 
peregrina  securos   reddit;  ut  autera  nativa  linqua  Hungarica  magis  propagetur  et   expoliatur,  in  Gyni- 

31   * 


244 

Im  nächsten  Jahre  wurde  aber  die  ungrische  Sprache  durch  den  siebenten  Ar- 
tikel als  ordentlicher  Lehrgeg-enstand  für  alle  Inländer ,  welche  künftig'  um  eine  An- 
stellung in  Ungern  ansuchen  wollen,  erklärt');  für  die  mit  Ungern  verbundenen  Theile 
soll  dieselbe  nur  als  ausserordentlicher  Gegenstand  gelehrt  werden. 

Dasselbe  Gesetz  wurde  durch  die  Artikel  4  und  5  von  1805  erneuert  und  zu- 
gleich neu  bestimmt  (§.  1):  dass  die  an  Seine  Majestät  gerichteten  Repräsentationen 
zwar  ungrisch  abgefasst,  ihnen  aber  eine  lateinische  Uebersetzung  beigefügt  werden 
müsse  (§.  3)  ;  dass  es  jedenfalls  der  Jurisdiction  frei  stehe,  ihre  Repräsentationen  latein 
und  ungrisch  zugleich  zu  verfassen,  mit  der  Statthalterei  ungrisch  zu  correspondiren  ; 
nur  die  königliche  Curie  sei  dermal  noch  nicht  verpflichtet,  sich  in  ihren  Verhand- 
lungen der  ungrischen  Sprache  zu  bedienen'). 

Während  der  Friedensjahre  erwachte  von  Neuem  der  Eifer  für  Cultur  der 
ungrischen  Sprache.  Der  Hauptzweck  der  Wirksamkeit  der  u  ngris  eben  Akademie 
der  Wissenschaften  —  wozu  Graf  Stepiian  von  Szechenyi  auf  dem  Landtage 
1827  die  Anregung  gab.    —  hatte  zunächst  dieses  Ziel.  Das  National  thea  ter 


nasiis,  Academiis  et  Universitate  Hungarica  pecnliaris  Professor  Linquae  et  Styli  Hungarici  consti- 
tuetur,  utilli,  qui  eandem  ignorant,  et  condiscere  volunt,  vel  vero  ejusdem  Linquae  jara  gnari ,  in 
hac  sese  perficere  cupiunt,  occasionem  nanciscantur  ulrobiqtie  vota  sua  explendi,  Dicasterialia  Ne- 
gotia  autem  Idiomate  Latiiio  nunc  adliuc  perlractanda  venient. 
•)  Ad  proprium  assequendum  Arliculi  16.  annil791  Scopum,  Annuente  Sua  Majestate  Regia,  deeemunt  Status 
et  Ordines,  ut  Studium  Linquae  Hungaricae  intra  fines  regni  ejusdem  deinceps  sit  Studium  Ordinarium, 
ut  hac  ratione  intra  certam  temporis  Periodum  pedetcntim  publica  Munia  intra  Regni  Limites  nonnisi 
tales  obtineant,  qui  penes  reliqua  rite  absoluta  Studia  Cognitionem  etiam  Linquae  Patriae  Prot'esso- 
rum  testimoniis  edocuerint,  in  partibns  autem  adnexis  maneat  studium  Extraordinariom,  Exterigenae 
tarnen,  qui  condiscendarum  Bonarum  Artium  Causa,  ad  Ilungaricam  Universitatem,  aut  Academias 
accedunt,  neque  in  Regno  hoc  sui  accomodationem  unquam  quaerere  intendunt,  a  necessitate  condis- 
cendae  Linquae  Hungaricae  dispensentur.  —  Ad  Petitum  autem  illud,  ut  Regium  Locumtenentiale 
Cunsilium  Comitatibus  Ulis,  qui  Hungarico  Idiomate  suas  posituri  sunt  Reprae^entationes,  in  iisdem 
Negotiis  Hungarice  respondeat,  Sua  Maestas  Sacratissima  Clementer  ordinatura  est,  ut  Deputatio  in  Coor- 
dinatione  Consilii  Locumtenentialis  elaboratura  deliberet,  atque  proximis  Couiitiis,  Opinionem  suam 
referat ,  qua  ratione  attactum  Consilium  Jurisdictionibus  Regni  Hungariae  ad  idem  Hungarico  Idio- 
mate scribentibus,  quoad  domesticae  intra  fines  Regni  determinandae  Administrationis  partes,  juxta 
Principia  per  Altefatam  Suam  Maestatem  Sacratissimam,  niedio  benignae  Resolutionis  de  22.  Junii 
ad  Status,  et  Ordines  emanatae,  expresse  defixa  Hungarico  Idiomate  respondere  valeat. 
^)  Ad  promovendam  amplius  Linguae  patriae  culturam,  per  Articulum  etiam  7.  Anni  1792,  decrctam, 
annuente  Sua  Maestate   Regia,   Status  et   Ordines  decreverunt : 

§.  1.  Ut  bis  jam  Comitiis  repraesentationes,  Suae  Maestali  Sacratissimae  submittendae,  ad  ante- 
vertendos  e(iain  dubios  verborum  nefors  occurentes  sensus,  columnaliter  latino,  et  patrio  serraone, 
concinnentur. 

§.  2.  Porro,  Jurisdictionibus  Regni  integrum  sit,  suae  aequae  Repraesentationes,  ad  Cancellariam 
Regio-Ilungarico-Aulicam  dimittendas,  pari    ratione  latina  et  patria  insimul  linqua  adornare. 

§.  3.  Liberum  praelerea  maneat  Jurisdictionibus,  quae  id  facere  cupiverint,  suas  cum  Consilio 
Regio  Locumtenentiali  Ilungario  correspondenlias,  nativa  Hungarica  ducere  linqua,  ac  in  Judiciis 
etiam,  Processibusque,  usum  Idiomatis   Hungarici    adhibere. 

§.  4.  Cujusmodi  proin  Jurisdictionibus,  linqua  patria  utentibus,  Consilium  quidem  Regium  Locum- 
tenentiale Hungaricum,  eadem  linqua  respondeat,  Curia  tarnen  Regia  in  Processibus  Hungarico  Idio- 
mate terniinalis,  ac  ad  eandem  appellatis,  nunc  adhuc  eadem  linqua   deliberare  non  obligetur. 

«i.  ö.  Ouia  vero  Studium  linquae  Hungaricae  jam  Articulo  7.  1792  intra  fines  Regni  Hungariae,  in- 
ter  studia  ordinaria  relatum  esset,  Sua  Majeslas  Sacratissima  effectum  hnjus  Articuli  procurare  dig- 
nabilur. 


245 

wirkte  (seit  1840)  durch  Wort  und  Gesang  auf  die  Veredlung  des  ungrischen  Idlom's, 
das  durch  die  zahlreichen  magyarischen  politischen  und  belletristischen  Zeit- 
schriften eine  bedeutende  Verbreitung  auch  im  ganzen  Lande  gewann. 

Die  Gesetzgebung  errang  seit  dem  Jahre  1830  der  magyarischen  Sprache 
Schritt  für  Schritt  neuen  gesetzlichen  Boden. 

Durch  Artikel  8  vom  Jahre  1830')  wurde  bestimmt: 

§.  I.  Der  königliche  Statthaltereirath  soll  den  an  ihn  ungrisch  schreibenden 
Jurisdictionen  von  der  Publication  dieses  Artikels  an  nicht  nur  ungrisch  antworten, 
sondern  auch  die  an  diese  gerichteten  Intimate  in  ungrischer  Sprache  erlassen,  die 
Circularien  ausgenommen ,  für  welche  die  lateinische  beibehalten  wird. 

§.  2.  Die  königliche  Curie  soll  bei  Processen,  welche  in  ungrischer  Sprache 
eingereicht  werden ,  auch  das  Urtheil  ungrisch  ausfertigen. 

§.  3.  Bei  den  Districtualtafeln,  wie  auch  in  allen  bürgerlichen  Angelegenheiten, 
die  vor  den  Koniitats-  und  Stadtgerichten  oder  vor  den  geistlichen  Consistoricn 
innerhalb  der  Gränzen  Ungern's  verhandelt  werden,  kann  die  ungrische  Sprache  auch 
dort  angewendet  werden,  wo  sie  bisher  nicht  üblich  war.  jedoch  kann  man  sich  an 
solchen  Orten  auch  der  bisher  üblichen  lateinischen  Sprache  bedienen. 

§.  k.  Diejenigen,  welche  innerhalb  der  Landesgränzcn  in  ein  öffentliches  Amt 
treten  wollen,  müssen  der  ungrischen  Sprache  mächtig  sein. 

§.  5.  Innerhalb  der  Landesgränzcn  kann  nach  dem  1.  Jänner  1834  Niemand 
mehr  zur  Ablegung  der  Advocaten-Prüfung  zugelassen  werden  ,  welcher  nicht  gehö- 
rige Kenntniss  der  ungrischen  Sprache  besitzt. 

§,  6.  Danken  die  Stände  für  die  allerhöchste  Anordnung,  dass  die  ungrischen 
und  die  Gränzregimentcr  wie  auch  alle  Militärcommanden  schon  jetzt  verpflichtet 
seien ,  ungrisehe    Geschäftsschreiben  anzunehmen. 


»)  Art.  VIII.   vom  Jahre  1830. 

§.  1.  Ut  Consilium  U.  Locumtenentiale  Jurisdictionibus  illis,  quae  Hungaricas  Repraesentationes  .sub- 
miUunt,  a  publicatione  praesentis  Articuli ,  non  tantum  eadein  linqua  respondeat,  verum  bis 
ceteras    etiam  Intimationes  suas  Circularibus  exceptis ;  Idiomate  Hungarico  expediat  et  demiüat. 

§.  2.  Ut  Curia  Regia  in  Appellalis  ad  se  hungarico  idiomale  Processibus  illico  eadem  linqua 
deliberet  Processusque  tales  penes  extraclum  hnngaricum,  referri  curef. 

§.  3.  Coram  Tabulis  Dislrictualibus  et  intra  tines  Regni  Hungariae  existentibus  tarn  Comitatensibus 
quam  Civicis  Foris,  universim,  quoad  Sacras  autem  Sedes  in  respectu  Causarum  Civilium,  coram  qui- 
bus  Linqua  hungarica  hactenus  in  usu  non  fuit,  a  Conclusione  praesentis  Diaetae,  liberum  erit,  Pro- 
cessus linqua  hungarica  instituere,  in  quibus  tamen  memorataFora,  apud  quae  scilicet  Linqua  hunga- 
rica  hactenus  in  usu  non  erat,  seu  hac  seu  latina  linqua  deliberare  poterunt. 

§.  4.  Uta  modo  in  posterum  ad  munia  publica  intra  limites  Regni  nemini,  qui  linquae  etiam  hunga- 
ricae  gnarus  non  est,  huc  non   intellectis  aclu  fungentibus,  aditus  pateat. 

§.  5.  Ut  a  I.  Januarii  1834  nemo  intra  tines  Regni  ad  Censuram  advocatialera  admitlatur,  qui  debila 
Linquae  hungaricae  cognitione  dcslituerctur. 

§.  6.  Grati  venerantur  S.S.  et  00.  et  illam  Suae  Majestatis  Sacramentissimae  benignitatem.  qua  cle- 
mentissime  disponere  dignata  est:  ut  Legiones  Hungaricae  huc  intellectis  etiam  Confiniariis,  cunctae 
item  intraregnanae  Praefecturae  militares  Documenta  Hungarica  jam  et  nunc  acceptare  teneantur. 


246 

Der  dritte  Artikel  vom  Jahre  1832/36  ')  beginnt  §.  1.  mit  einer  Dank- 
sagung, dass  Seine  Majestät  zu  bestimmen  geruhte,  dass  der  ungrische  Text  der 
Gesetze  als  Original-Text  und  in  zweifelhaften  Fällen  als  der  entscheidende  gelten  soll. 

Derselbe  Artikel  gestattet: 

§.  2.  Zur  Förderung  der  vaterländischen  Sprache,  dass  auch  bei  den  Unter- 
gerichten Processe  in  ungrischer  Sprache  verhandelt  werden  können.  Die  königliche 
Curie  hat  dieselben  aber  stets  in  dieser  Sprache  zu  entscheiden. 

§.  3.  Auch  seien  Einleitung  und  Schluss  aller  rechtsgültigen  Erlässe  in  un- 
grischer Sprache  zu  verfassen. 

§.  4.  Derselbe  Artikel  verordnet,  dass  dort,  wo  ungrisch  gepredigt  wird,  auch 
die  Matrikeln  in  ungrischer  Sprache  geführt  werden ,  und 

§.  5.  Dass  in  dem  Arader  Priester-  und  Schullehrer-Seminar  auch  die  ungrische 
Sprache  gelehrt  werden  soll. 

Durch  den  sechsten  Artikel  vom  Jahre  1839/40  ')  wurde  bestimmt: 

§.  1.  Dass  der  Reichstag  die  Repräsentationen  an  Seine  Majestät  in  ungrischer 
Sprache  verfassen  ,  eben  so  auch 

§.  2.  die  öffentlichen  Behörden  innerhalb  der  Gränzen  Ungern's  in  diesem 
Idiome  ihre  Gesuche  unterbreiten  dürfen. 

§.  3.  Dass  der  königliche  Statthaltereirath  die  Circular-Verordnungen,  die  im  Ge- 
setze vom  Jahre  1830  ausgenommen  waren,  an  alle  Behörden  des  Landes  in 
ungrischer  Sprache  erlasse. 

§.  4.  Die  geistlichen  Behörden  sollen  mit  den  weltlichen,  und  diese  unter  sich 
innerhalb  der  Landesgränzen  ungrisch  correspondiren. 


»)  Art.  III.  vom  Jahre   1832/36. 

§.  1.     Grati  animi  sensu  recolunt  Status  et  Ordines  sublime  illud  paternae  Suae  Majestatis  ergafide- 
les  Suos  Hungaros  teneritudinis   Documentum,   qua    benigne   resolvere  dignabatiir,    ut  textus   Legum 
hungaricus  pro  originale,  et  in  casibus  emergentis   inter  duplicera  textum  dubii,  pro  dirimenle  sit. 
Ceteruin  autem  ad  progressivum  idiomatis  patrii  incrementum  slatuitur: 

§.  2.  A  publicatione  praesentis  legis  Causas  etiani  Tabulares  linqua  hungaria  levare,  et  promo- 
vere  liberum  erit,  Curia  autem  regia  in  illis  idiomate   hurgarico  deliberet. 

§.  3.  Cunclae  praeterea  solennes  authenlicarum  Expeditionum  ingressns  et  conclusiones  linqua 
patria  adornari  possint. 

§.  4.  In  illis  locis,  in  quibus  Sacri  ad  Concionem  sermones  linqua  hungarica  dicuntur,  matriculae 
linqua  hungarica  ducantur. 

§.  5.  Relate  ad  Cathedram  in  Instiluto  pvaeparandorum  Ludimagistrorum  et  animae   Curatorum  Ve- 
tero  Aradiensi  erigendam,  Sua  Majestas  Sacratissiraa  congrua  clementer  dispositura  est. 
-)  Art.  VI.  vom  Jahre  1839/40. 

§.  1.  Repraesentationibus  suis  cum  benigno  ejus  annulu  jam  ex  bis  Comiliis  sola  linqua  hungarica 
eidem  substratis  —  quemadmodum  hoc:  ita. 

§.  2.  Uli  desiderio,  ut  nempe  dchinc  etiam  Jurisdictiones,  intra  fines  Regni  existentes,  Reprae- 
sentationes  suas  Altissimo  loco  substernendas  peraeque  sola  hungarica  linqua  adornent,  impertitum 
benignum  assensum  grato  animi  sensu  in  legum  tabulas  referunt —  simul  vero  declarant:  ut 

§.  3.  Consilium  Regium  Locumtenentiale  non  tantum  Intimata  sed  etiam  Circnlares  suas  ad  cunctas 
Regni  Jurisdictiones  linqua  hungarica  dimlttat. 

<}.  4.  Jurisdictiones  ccclcsiasticae  cum  Jurisdiclionibus  secularibus  ,  et  liae  inter  se,  perinde  intra 
fines  Regni  linqua  tantum  hungarica  correspondere  teneantur. 


247 

§.  5.  Die  königliche  ungrische  Hofkammer  soll  mit  den  ungnsch  an  sie  schrei- 
benden Behörden  in  derselben  Sprache  verkehren. 

§.  6.  Einleitung  und  Schluss  der  Capitular-Erlässe,  wie  auch  die  Sentenzen  des 
Tavernical-Stuhles  sollen  in  ungrischer  Sprache  verf'asst  werden. 

§.  7.  Auch  dort ,  wo  jetzt  noch  nicht  ungrisch  gepredigt  wird,  sollen  nach  drei 
Jahren  die  Matrikeln  in  ungrischer  Sprache  geführt  werden. 

§.  8.  Von  nun  an  sollen  bei  allen  Confessionen  nur  solche  Pfarrer,  Prediger. 
Capläne  und  Vicare  angestellt  werden ,  die  der  ungrischen  Sprache  mächtig  sind. 

§.  9.  Damit  auch  in  den  Militärgränzen  die  Kenntniss  der  ungrischen  Sprache  be- 
fördert werde ,  sollen  die  Commandos  der  ungrischen  Regimenter  mit  den  ungrischoii 
Jurisdictionen  in  dieser  Sprache  correspondiren. 

§.  10.  Die  Liquidationen  der  Landescasse  sollen  in  ungrischer  Sprache  geführt 
werden. 

§.11.  Von  den  in  Ungern  und  den  damit  verbundenen  Theilen  gedruckten  Werken 
gebührt  ein  Exemplar  der  ungrischen  Gelehrten-Gesellschaft. 

Vollständig  zur  Suprematie  gelangte  die  ungrische  Sprache  durch  den  zweiten 
Gesetzartikel  des  ungrischen  Reichstages  im  Jahre  1843/44  ' j :  „Von  der  ungrischen 
Sprache  und  Nationalität." 

Die  Reichsstände  haben  mit  der  gnädigsten  Einwilligung  Seiner  Majestät  be- 
schlossen ,  dass : 

§.  1.  Alle  an  den  Reichstag  zu  erlassenden,  gnädigsten  königlichen  Resolutionen, 
Propositionen,  Rescripte  und  Inlimate  künftighin  bloss  in  ungrischer  Sprache  ausge- 
geben werden. 


§.  5.  Camera  Regia  Hungarico  Aulica  cum  Juris dictionibus,  patria  scribentibus  linqua,  eadem  corrc- 
spondeat. 

§.  6.  Expeditionum  capitulariura,  ingressus  et  conclusio.  .Sententionales  item  Sedis  Tavernicalis  lin- 
qua hungarica  adornentur. 

§.  7.  Malrieulae  eliam  in  locis,  ubi  saeri  ad  concionem  sermones  idioiiiafe  hungarico  non  haben- 
tur,   post  triennium,   a  conclusione  praesenlium  Comiliorum   computandura,  linqua  hungarica  ducantur. 

§.  8.  Dehinc  sine  discrimine  religionis  Parochi  verbi  divini  Ministri,  Capellani,  Cooperaforesque 
tales  applicenlur,  qui  cognitione  linquae  hungaricae  imbuti  sunt. 

§.  8.  Sua  Majestas  Sacralissiiiia  benigne  provisura  est,  ut  linqnae  hungaricae  cognitio  etiam  in 
Confiniis  provehatur,  Praefecturae  demum  legionariae  hungaricae  cum  Jurisdictionibus  hungaricis  linqua 
eadeni  correspondeanf. 

§.  10.  Rationes  super  manipulalione  cassarum  regnicolarium  hungarica  ducantur  linq\i.i. 
§.   11.  Cum  benigno  .Suae   Majestalis  Sacratissimae    assensu    ex  omnibus    operibus   in   Huno-aria   et 
Partibus  eidem  adnexis  lypo proousis,  unum  exemplar  Erudilae  .Soeietati  hungaricae  coinpetit. 
')  Art.  IL  vom  Jahre  1843,^4. 

A  magyarnyelv  es  ne  mze  tisegröl : 

Az  orszäg  Rendci  ö  Fclsiige  kegyelmes  niegegyezese  hozzäjarultaval  meghataroztak  hogy: 
1.  §.  Az    orszaggyiilcshez  bocsätandö   minden  kegyelmes  kirälyi  Leiratok,    Eliiadäsok,    Välaszok   es 
Intezvenyek  ezentul  egycdül  niagyar  nyelven  adassanak  ki. 


248 

§.  2.  Gleichwie  die  Gesetzartikel  schon  am  gegenwärtigen  Reichstage  bloss 
in  ungrischer  Sprache  verfasst  und  bestätigt  wurden,  so  werden  sie  auch  künftighin 
bloss  in  ungrischer  Sprache  sowohl  verfasst,  als  auch  mit  der  gnädigsten  königlichen 
Gutheissung  bekräftiget  werden. 

§.  3.  Die  Reichstagsprache  wird  von  nun  an  ausschliesslich  die  ungrische  sein, 
bloss  den  Abgeordneten  der  verbundenen  Theile  wird  es  gestattet ,  dass  sie  in  dem 
Falle,  wenn  sie  in  der  ungrischen  Sprache  nicht  bewandert  wären,  an  den,  während 
der  nächsten  sechs  Jahre  abzuhaltenden  Reichstagen,  ihre  Vota  auch  in  lateinischer 
Sprache  abgeben  können. 

§.  4.  In  allen,  im  Wege  der  ungrischen  Hofkanzlei,  innerhalb  der  Reichs- 
gränzen  zu  erlassenden  Schriften,  mögen  selbe  von  Seiner  Majestät  unterschrieben 
sein ,  oder  in  Allerhöchstderselben  Namen  ausgegeben  werden ,  und  folglich  auch  in 
den  auf  Privatrekurse  erfolgenden  Verordnungen  und  Bescheiden  soll  ebenfalls  die 
ungrische  Sprache  gebraucht  werden. 

§.  5.  Die  königliche  Statthalterei  soll  in  allen  ihren  Verhandlungen  in  den  über 
ihre  Amtsgeschäfte  zu  führenden  Protokollen,  wie  auch  in  den  Seiner  Majestät  zu 
unterbreitenden  Aufschriften  und  in  allen  ihren  an  alle  Behörden  innerhalb  der  Reichs- 
gränzen  zu  erlassenden  Intimaten  die  ungrische  Sprache  gebrauchen ;  —  jene  Corre- 
spondenzen  nicht  mitverstanden,  welche  die  königliche  Statthalterei  mit  den  obersten 
Militär-  und  Civiljurisdictionen  der  Erbländer  Seiner  Majestät,  wie  auch  mit  auslän- 
dischen Behörden  pflegen  wird. 

§.  6.  Die  Sprache  der  königlichen  Curie  wird  hinsichtlich  aller  innerhalb  der 
Reichsgränzen  in  Lauf  gesetzten  Processe,  wie  auch  jene  aller  Gerichtsbarkeiten 
innerhalb  der  Reichsgränzen ,  folglich  auch  der  geistlichen  Stühle,  die  ungrische  sein, 
und  auch  die  übrigen  Amtsangelegenhciten  derselben  Gerichtsbarkeiten  sind  in  ung- 
rischer Sprache  zu  iühren. 


2.  §.  A'  törvenyczikkek  valainint  mär  a'  jelen  orszaggyiilesen  is  egyedül  m.igyar  nyelvcn  alkoUat- 
tak  t's  erüsittettek  meg:  ügy  ezentül  is  mind  alkottatui,  mind  kirälyi  kegyelmes  jövähagyässal  mege- 
rösittetni  egyedül  magyar  nyelven   fognak. 

3.  §.  Orszäggyülesi  nyelv  ezentül  kirekesziüleg  a'  magyar  leszen,  egyedül  a'  kapcsolt  Reszek  köve- 
teinek  engedtetven  meg  :  liogy  azon  esetben,  lia  a'  magyar  nyelvben  järtasok  ncm  lennenek ,  a'  köze- 
lebbi  6  evek  alatt  tartandö  orszaggyüleseken  szavazataikat  latin  nyelven  is  kijelenthessek. 

4.  §.  A'  magyar  ndvari  Cancellaria  utjan  az  orszäg  hatärainbelöl  bocsätando  minden  iratokban,  akar 
legyenek  ö  Felsege  ältal  alairva ;  akar  neveben  adassanak  ki  —  es  igy  a'  magany  folyamodasokra 
kelendö  rcndeletekben  es  hatarozatokban  is  —  szinte  a'  magyar  nyelv  hasznältassek. 

5.  §.  A'  kiralyi  Helytartölanacs  minden  nemü  targyalasaiban,  bivatalos  foglalkozäsairul  viendo 
jegyzö  -  könyveiben,  valamint  ö  Felsege  eleibe  terjesztendö  felirasaiban ,  es  az  orszäg  hatarain  be- 
löli  minden  hatosägokhoz  bocsätando  minden  intezvenyeiben  a' magyar  nyelvet  hasznälja ;  — azon  leve- 
lezesek  melylyeket  a'  kirälyi  Ilelytarditanäcs  a'  hadi  fö  es  az  ü  Felsege  örökös  (artomänyaibeli  pol- 
gäri  lörvenyszokekkel  's  kül-orszägi  lörvenyhatösägokkal   folytatand,  ide  nem    ertelven. 

6.  §.  A'  kirälyi  udvari  fütörvenyszek  nyelve  az  orszäg  hatarain  belül  inditott  minden  perekre  nezve, 
valamint  az  orszäg  hatarain  belöli  minden  ilelöszekek  —  következeskep  a'  szenfszekeknek  nyelvük  is, 
a'  magyar  leszen ;  's  azon  iletöszekeknek  hivatalos  minden  egy/'b  dolgaik  is  magyar  nyelven  foly- 
(alanduk. 


2k9 

§.  7.  Die  Behörden  der  verbundenen  Thcile  sollen  die  ungrischen  Briefe  der 
Behörden  des  Königreiches  Ungern ,  und  diese  die  lateinischen  Zuschriften  der  Be- 
hörden der  verbundenen  Theile  annehmen,  verhandeln  und  geziemend  beantworten. 

§.  8.  Seine  Majestät  haben  bereits  gnädigst  verordnet ,  dass  die  ungrische 
Sprache  in  den  Haupt-und  Mittelschulen  (Akademien  und  Gymnasien)  der  verbundenen 
Theile,  als  ordentliches  Studium  vorgetragen  werde;  eben  so: 

§.  9.  Geruhten  Seine  Majestät  bereits  zu  verordnen,  dass  in  den  Schulen  in- 
nerhalb der  Rcichsgränzen  die  allgemeine  Unterrichtssprache  die  ungrische  sei. 

In  einigen  Puncten  dieser  Gesetze,  noch  mehr  in  ihrer  Ausführung  lagen  Keime 
von  Unzufriedenheit  bei  den  nichtmagyarischen,  namentlich  bei  den  slavischen  Stämmen 
in  Ungern,  welche  unter  dem  Namen:  Sprachenstreit  anfangs  auf  literarischem  und 
publicistischem  Wege  auftrat'),  bei  dem  Umschwünge  der  Ereignisse  des  Jahres 
1848  jedoch  in  den  erbitterten  Nationalitäten  -  Kampf  .ausartete. 

Unter  die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  Misstimmung  erregten,  gehörte  schon 
der  Art.  Vlllvom  Jahre  1830,  §.3,  dass  nicht  nur  bei  den  Districtstafeln  und  Komitaten, 
sondern  auch  bei  den  Stadtgerichten  ungrisch  verhandelt  werden  solle,  da  die  Mehr- 
zahl der  Städte  deutsche  Bürgerschaft  hatte;  vorzugsweise  aber  der  VI.  Artikel  vom 
Jahre  ISiO.  §.  7  und  8.  dass  auch  dort,  wojetzt  noch  nicht  ungrisch  gepredigt  wird,  nach 
drei  Jahren  die  Matrikel  in  ungrischer  Sprache  geführt,  und  dass  von  nun  an  bei  allen 
Confessionen  nur  solche  Pfarrer.  Prediger,  Capläne  und  Vicare  angestellt  werden  sollen, 
die  der  ungrischen  Sprache  mächtig  sind,  da  der  erstere  Punct  dem  Landmanne  nicht- 
ungrischer  Orte  bedenklich  war.  der  nicht  einmal  den  Inhalt  der  Pfarrbücher  ver- 
stand, der  letztere  eine  unbillige  Forderung  an  die  untere  Geistlichkeit  und  Be- 
schränkung der  geistlichen  Candidatur  enthält;  dann  der  letzte  Paragraph  des  2. 
Artikels  vom  Jahre  1844,  dass  die  ungrische  Sprache  in  ganz  Ungern  ordentliche 
Unterrichtssprache  sein  soll.  Die  Ausführung  dieser  Bestimmungen  führte  in  den 
slovakischen  Komitaten  zu  Klagen,  und  die  besondern  Quellen  der  Aufregung  in  den 
südslavischen  Gebieten,  vorzüglich  in  Kroatien  und  Slavonien  sind  bereits  (§.  56 
und  57)  angedeutet  worden. 


7.  §.  A'  kapcsolt  Röszekbeli  törvenyliatosägok  a'  mag^yar-orszagi  tSrvenyhatösägoknak  magyar,  — 
ezek  pedig  a'  kapcsolt  Reszekbeli  törvenyhalüsägoknak  latin  nyelven  irt  leveleiket  is  fogadjäk  el, 
tärgyaljak  es  azokat  illö   valasszal  lassak  el. 

8.  §.  0  Felsege  mär  kegyelmesen  elrendelte,  hogy  a'  magyar  nyelv  a  kapcsolt  Reszekbeli  fö-,  es 
minden  közep  iskoläkban  (Academia  es  Gymnasiumokban)  mint  rendszerinti  tudomany  tanittassek  ;  — 
nein  különben. 

9.  §.  0  Felsege  meltöztatott  kegyelmesen  rendeleseket  tenni  mar  az  iränt  is,  hogy  az  orszäg  halä- 
rain  belöli  iskoläkban  közoktatasi  nyelv  a'  magyar  legyen. 

•)  Unter  den  zahlreichen  Schriften  über  jene  Verhältnisse  erwähnen  wir:  Der  Sprachenkampf  in  Ungern; 
Leipzig  1842.  —  Die  Stellung  der  Slovaken  in  Ungern  beleuchtet  von  Leo  Grafen  v.  Thun.  Prag  18*3, 
enthält  den  Briefwechsel  zwischen  Leo  Grafen  v.  Thun  und  Franz  v.  Pulszky  in  der  allg.  Zeitung 
vom  Jahre  1842,  und  einen  Ueberblick.  —  Stuhr,  das  19.  Jahrhundert  und  der  Magyarisraus:  Verthei- 
digungsschrift  slav.  Interessen  in  Ung.-irn,  Wien  1845.  —  Jordan's  Jahrbuch  für  slav.  Literatur, 
Kunst  und  Wissenschaft,  namentlich  im  Jahre  1843:  1.  Der  Sprachenkampf  in  Ungern,  ä.  Aktenstücke, 
die  Anwendung  der  magyarischen  Sprache  betreffend. 

III.  32 


250 

Ueberblicken  wir  noch  ein  Mal  den  Einfluss  der  niclit  magyarischen  Reichssas- 
sen auf  die  materielle  Wohlfahrt  Ungern's  und  auf  die  staatliche  und  geistige  Ent- 
wicklung der  Magyaren,  so  kann  man  nicht  umhin  zugestehen,  dass  die  Deutschen, 
sowohl  hinsichtlich  der  Bodencultur,  der  Industrie  und  des  Handels,  als  auch  in  Bezug 
auf  die  Verfassung  und  das  Städtewesen,  den  bedeutendsten  Einfluss  übten,  und  nebst 
Italienern  und  Slaven  auch  auf  die  Begründung  des  Christenthunis,  auf  die  litera- 
rische und  künstlerische  Thätigkeit  wesentlichen  Einfluss  nahmen  und  ihre  Einwirkung 
unbestreitbar  eine  wohlthätige  genannt  werden  muss ;  während  andererseits  die  Ma- 
gyaren allen  germanischen,  slavischen  und  romanischen  Formen  den  Stempel  der 
magyarischen  nationalen  Eigenthümlichkeit  aufdrückten,  und  mitten  in  der  Umgehung 
fremder  Elemente  ihren  asiatischen  Typus  unverkümmert  bewahrten. 


25  t 


Clironoiosische  üebersiclit 


der 


in  Ungern,   in  der  serbischen  Wojwodschaft  und  im  Tenieser  ßanafe,   in  Slavonien, 
Kroatien  und  Dalmatien,   dann  in  Siebenbürgen 


seit  Anfang  des  achtzehnten  Jahrhiiuderts 
geg^rüiideten  Colonieii. 


32* 


Vorbemerkung. 


Hier  gelten  im  Ganzen  die  bei  der  chronologischen  Tabelle  der  vorigen  (II.)  Periode 
gemachten  Andeutungen ;  auch  diese  Tabelle  kann  auf  Vollständigkeit  keinen  Anspruch 
machen ,  doch  dürfte  sie  einigermassen  das  im  Text  zerstreut  Vorkommende  über  die 
Ansiedlungen  in  Ungern  seit  dem  achtzehnten  J.ihrhunderte  in  Kürze  übersichtlich 
machen.  Wegen  Raum-Mangel  wurden  auch  die  Rubriken  der  Regenten  und  des  Grün- 
ders einer  Ansiedlung  in  eine  zusammengezogen.  Erstere  ergänzt  den  chronologischen 
Ueberblick;  der  Gründer  wurde  nur  dort  bezeichnet,  wo  er  bekannt  war.  Die  jetzigen 
Zahlen  der  Einwohner  beziehen  sich  auf  das  Jahr  1846. 


255 


Jalir 


1700 


1702 


1703 


N   a   in   e      des 


Oi-ies 

0(1  «rr 

Gebietes 


Landes 

oder 

Koinilates 


National  iUit 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 
Ansiedlung 


Oroszlan 


KiiDheg'yes 


IVIako 


Alilnoz 

und 
neva 


Hatvan 

(Puspök) 


»ab 

und 

Domony 


Ciiomba 


Bsznk 


Cjöilöllö 


Komorn 


Gr.  Kumanien 


Csanad 


Siebenbürgen 


Kala 

(Xagyo.Cscge) 

Almas 


Boros  Jeno 


Alberti 


I'est 


Temes 


Pest 


Karpatisclie 
•S  1  a  von. 


K  u  m  a  n  i  e  r 

Blagyaren  , 
Deutsche 

li  u  I  g  a  r  e  n 


S 1  o  V  a  k  c  n 
und   einige 
Deu  ts  cbe 

Magyaren 


M  agyare  n 

und 
viele  Juden 

Magyaren 
und  wenige 
Deutsche 


Magyaren 


Magyaren 

und 
S I  o  V  a  k  e  n 

Magyaren, 

Deutsche, 

Slo  vak  en 

Magyaren , 

S  I  0  V  a  k  e  n 


Leopold  I. 


licinci'kiiiiircii  iiml  ((iiellcii. 


Bischof   von 
Waiden 


Vay,    Aszalay 
Pedery 


Leopold  I. 


Familie    Sce- 
leczky 


Hatte    bei  der  Gründung  nur  140,  jetzt 
4. 188  Einwohner. 


Hatte  ursprünglich  50,  jetzt  7.1  60  Einw. 


Gehörte  dein  Csanader  Capitel ;  hat  jet/.t 
21.000  Einw. 


Die  Bulgaren  wurden  1701  mit  Privile- 
gien eingeführt;  jetzt  hat  Alvincz  232, 
Deva   397  magyar.  Einw. 


Hatte  ursprünglich  i6  slovak.  Familien, 
jetzt  2.3C4  Einw. 


Bestand  schon  1  29 1  im  Besitze  der  Köni- 
gin Fenena,  damals  waren  nur  21  Jobbagen, 
1702  hob  sich  der  Ort  wieder;  jetzt  hat 
Dab  Gil  Einw.,  Domony  1.516  Einw. 

Hatte  1703  nur  50  Häuser  mit  eben  so 
vielen  Jobbagen,  jetzt  1.562  Einw. 


Im   Jahre   1703  85  Häuser,  jetzt    4.000 
Ein^v. 


Schon  14  56  als  Ort  erwähnt,  hatte  1702 
erst  72  Jobbagen  und  hob  sich  1720  —  80 
durch  die  fürstliche  Familie  Grassalkovich  ; 
gegenwärtig  2.521  Einw. 

Damals  76  Häuser;  jetzt  3.960  Einw. 


Hat  jetzt  1.269  Einw. 


Gründung  der  Pfarre  geschah  1702, 
geh.  Atzel  v.  Boros  Jenü;  hat  jetzt  1.735 
Einw. 


War  1702  noch  Puszta ;  hat  jetzt  2.053 

Einw, 


256 


Jahr 


1703 


1705 


1706 


M  a  m  e    des 


Ortes 

oder 

Gebiete* 


Landes 

oder 

Komitates 


Iklad 


Irsa 


O  BosTsan 


Arad-var 


Loi-e 


K.  IWaytheny 

Becse 

(bei  Raozkevc) 


1710 


1711 


Csömör 


Csövar 


L'saba 

(Pilis) 


Pest 


Krassö 


Arad 


Pest 


Szathinar 


Pest 


iVagj     Käroly        Szathmar 
und    11    Filial- 
Orte 


Erilöcl 


Nationalität 


Deutsche, 
S  1 0  V  a  k  e  n 


M  a  g  ,Y  a  1'  c  n  , 
S 1 0  V  a  k  c  n 


Deutsche 


Angabe 

der 

P.egierung 

oder 

des  Griinders 

der 

Ansiedlung 


Pauiilie    Raday 


Familie  lisa 


Leopold   I. 


licmerkungeii  und  Quellen. 


Serben 
(nicht  unirle) 


Deutsche 
(Schwaben) 


S  1  o  r  a  k  e  n 


Deutsche, 

S  I  o  V  a  k  e  n 


Maytheny 

Eugen  von 
Savoyen 


Bnsnyak 


Clarisserinncn 
Ofen's 


Deutsche 
(Schwaben) 


Graf  Karoly 


Gral'  Erdöili 


War  1702  noch  Pusxta  ;  hat  jetzt  454 
Einw. 

Ein  alter  Ort,  1702  wieder  anferhaul; 
hat  jetzt  2.483  Einw. 

Gründung  der  Pfarre,  erfolgte  1703; 
dieses    Cameralgut  hat  jetzt  2.279  Einw. 

Gründung  der  Pfarre  1705;  diese 
Festung  hat  jetzt  85  Einw. 

Die  Serben  (57  Familien)  kamen  aus 
Becse,  daher  ist  auch  der  Familien-Name 
Becsei  im  Orte  sehr  häufig;  hat  jetzt  557 
Einw. 

Jetzt  .1.332  Einw. 

Ursprünglich  waren  in  Becse  Magyaren, 
1680  kamen  an  deren  Stelle  Serben ,  und 
als  diese  1706  nach  Lore  übersiedelten, 
Deutsche  aus  dem  Reiche;  jetxt  660 
Einw. 

1733  war  Csömör  schon  blühend;  jetzt 
919  Einw. 

Hatte  damals  43  Familien;  jelzt  848 
Einw. 

Die  Bewohner  kamen  aus  den  Nachbar- 
orten des  Graner  Komitates.  1272  erhielten 
bereits  die  Dominikanerinnen  der  Marga- 
retheninsel  den  Ort,  den  die  Ciarisserinnen 
1687  erbten  und  wieder  mit  Colonisten 
besetzen  Hessen;  jetzt  1.065  Einw. 

Jetzt  12.000  Einw. 


Jetzt  1.659  Einw. 


257 


Jahr 


Name     des 


Ortes 

oder 
Gebietes 


Landes 

oder 

Komitates 


Nationalität 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansicdlung 


ßemei'kiiiigeii  uiiil  (tucllcii. 


1711 


1712 


1713 
1720 


1715 


1715 
1735 


ri8 


Ober- 

und 

Vnter- 

Schönborn 


Csepel 


Gyönk 


Promontor 


C'zinkotn 


Csaba 


Karlsbiirg' 

(früher  Apu- 
luin  ,    Alba  re- 
gia,   Fejervar, 

Weissenburg) 


Györköny 


Eii<lrö<l 


Beregh 


Pest 


Toina 


Test 


Bekes 


Siebenbürgen 


ToIna 


B-:^kes 


Deutsche 
(Schwaben) 


Ves/,  primer 
Äl  a  g  y  a  r  e  n 

und 
Deutsche 


D  e  u  t  s  ch  e 
aus  dem 
Breisgau 


S  I  o  V  a  k  e  n 

(einst 
Magyaren) 


Sachsen, 
Magyaren, 
Romanen, 
Armenier, 
Juden 


Deutsche , 
Magyaren 


M  a  g  y  a- 

r  i  s  i  r  t  e 

S  lave  n 


Graf 
Scbönborn 


Eugen  von 
Savoven 


Karl  VI.    (III.) 


Eugen  von 
Savoven 


Thuröczy    Mi- 

klos,    Baron 

Harukcr 


Karl  VI.    (III.) 


Familie    Valtai 


Jetzt  296  Einw. 


1786  erhielt  der  Ort  einen  Zuwachs  an 
Deutschen,  hat  jetzt  928  Einw. 


.letzt  2.700  Einw. 


Zur  Türkenzeit  hiess  das  rebenreiche 
Promontor  das  Vorgebirg  des  Zuckerbissens, 
zur  Zeit  der  Ortsgründung  auch  Eugen's 
Vorgebirge;  damals  250,  jetzt  3.170  Einw., 
die  zum  Theil  trogloditisch  unter  den  Wein- 
bergen leben. 


Bestand  schon  unter  König  Salomo  (Thu- 
rocz  C.  52);  wurde  1705  von  Rakoczy 
verbrannt;   bat  jetzt  997  Einw. 


Die  Slovaken  kamen  aus  dem  Solter, 
Honiher  und  Neograder  Kom.  (vide  Tudom. 
Gyüit  1822  §.  8.  Bekes-Csaha,  mezcvarasa 
hajdani  es  mostani  Ällapotjarol.  N.  Vara- 
don  1845.  —  Im  letztern  Jahre  wurde 
Csaba  zum  Marktflecken  erhoben,  hatte 
ursprünglich  nur  22,  jetzt  24.300  Einw. 


Wurde  zum  Andenken  Karl  VI.  K.^rls- 
burg  genannt.  In  dieser  siebenb.  Freistadt 
und  Festung  allein  durften  die  Juden  gesetz- 
lich wohnen.  Jetzt  6.300  Einw. 


Die  Deutschen  kamen  aus  dem  Wiesel- 
burger Komitate;  hat  jetzt  1.671  Einw. 

Jetzt  393  Einw. 


lil. 


33 


258 


Jahr 


1718 


1719 


1720 


Name   des 


Ortes 

oder 
Gebietes 


Biida  Ors 


Budakesz 


.Solniar 


liidcgrkut 


Varsart 


Dcutach- 


Sz.  Andras 


Akaszto 


Jzmeiiy 


Kovoszcllo 


nfeu-Arad 


Maslod 


Sari 


Faiüz 


Verschctz 

(Verscc, 
Versecz) 


Landes 

oder 

Komitates 


Pest 


Tolaa 


Krassü 


Bekcs 


Pest 


Tolna 


Bacs 


Arad 


Pest 


Krass6 


Nationalität 


Deutsche 
(Schwaben) 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


Graf  Zichy 


Deutsche 

aus  der 
Rheingegend 

Deutsche, 
Magyaren 


Magyarisirte 
S  1  a  V  e  n 


Magyaren 


Deutsche 

(nicht     unirte) 
Serben 


Sl 0  vaken 


Familie  Szu- 
nyog 

Karl  VI.  (III.) 


Bemerkungen  und  Quellen. 


C        I      00       I 

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■-     ^      rt      «      S     :o 


Jetzt  3.150  Einvr. 


Jetzt  S.iilO  Binnr. 


Jetzt  1.321  Einw. 


Jetzt  986  Einw. 


Farn.    Bosnyak 


Karl  VI. 


Magyare  n 


Deutsche, 

Se  rben, 
Magyaren 


Graf    Mercy 

Graf  Grassal- 
kovich 

Baron  LalTert 

Karl  VI. 


Jetzt  1.441  Einw. 


Gründung  der  Pfarre  (1718);  steht 
jetzt  unter  dem  Finanzministerium  und  hat 
6.600  Einw. 

Hatte  1719  36  Familien,  wurde  176i  um 
24  und  1772  durch  Neumann  mit  42 
Familien  (Deutschen)  vermehrt ;  zählt  jetzt 
3.850   Einw. 

Wird  bereits  1291  urkundlich  erwähnt 
(Cod.  dipl.  VI.  I.  p.  143);  hat  jetzt  2.732 
Einw. 

Gegenwärtig  204  Einw. 

1762  durch  Deutsche  vermehrt.  F.  M. 
Arch.  fasc.  35.  Hat  jetzt  1.271  Einw. 


Gegenwärtig  4.550  Einw. 


Gegenwärtig  1.067  Einw. 


Hat  jetzt  1.524  Einw. 

Bestand  schon  1212,  wurde  1720  wieder 
bevölkert  (III.  I.  136);  jetzt  2.680  Einw. 

Gründung  der  Pfarre    1720.     Hat  jetzt 
8.100  Einw. 


259 


Jahr 


Name     des 


Ortes 

oder 
Gebietes 


Landes 

oder 
Komitates 


Nationalität 


Angabc 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


Bemerkungen  und  Quellen. 


1720 


1721 


1722 


1722 
1732 


1723 


Pancsova 


Ncmeth  Sz. 
Peter 


Kalaznü 


Szarvas 


illezö  Bereny 


Xng-y- 
Becskerek 

(\eu-Bar- 

zellona) 


S.  Peter 


Saderlak 


IVeu 
Bessenova 


Delta 

Mcrcy 

(Merc.vdorf) 


Jarmata 
Giroila 

Csaba 

(Uakos) 


Gränze 


Tem  es 


Tolua 


Bekes 


Teraes 


Pest 


Deutsche, 
Serben, 
Kroaten 

Deutsche 


Deutsche 
(Rheinländer) 

Slaven      aus 

Csaba  und  As- 

zod 

Magyarisirte 
Slaven 

Spanier 
(später 

Serben, 
Magyaren, 
Deutsche) 

U  e  « t  B  c  h  e 


llofkriegsralh 


Mercy 


Gründung  der  Pfarre  1720.  Untersteht 
dem  Kriegsministeriuin ,  hat  jetzt  1.962 
Einw. 


Gründung  der  Pfarre    1721  ;    hat  jetzt 
2.222   Einw. 


Die  Deutschen  langten  1722  an,  hat  jetzt 
1.230  Einw. 


Freiherr  von  (Szarvas   varossarol  ertekezett,  Hille- 

Harukern  brandt,   Pesten     1822.)    Hat    jetzt    17.500 

Einw. 


Jetzt  8.520  Einw. 


I  tal i  ener 

(später 
Deutsche) 


Magyaren, 
Deutsehe 


Mercy 


Die    Spanier   starben    bald   am    Fieber 
grösstentheils  ab.  Jetzt  16.500  Einw. 


\~ 


Hat  jetzt   4.247  Einw. 


Hat  jetzt  1.734  Kinw. 


Hat  jetzt  9.364   Einw. 


Hat  jetzt  1.670  Einw. 


Raday 


Von  General  Mercy  gegründet,  wurde 
^  1764  die  Bevölkerung  dieses  Ortes  durch 
.g  Deutsche  und  Jtaliener  vermehrt,  hat 
(C    jetzt  1.906   Einw. 

Hat  jetzt  240   Einw. 

n  „      957   Einw. 

Die  Magyaren  sind  alte  Bewohner,  die 
Deutschen  langten  daselbst  1723  an;  jetzt 
1.125  Einw. 


33  * 


260 


Jalir 


1723 


Name     de; 


Ortes 

oder 

Gebietes 


Landes 

oder 

Koniitates 


Hajos  < 
iVailuilvär 


Weisskir- 
chen 


172^        Kis  Toi-mas 


Csakovar 


1725 


llarta 

(Kis) 

Elek 


Mogyorod 


Pilis 

(^.Maiktllecken) 


1726 


liaransebes 


Bii^yi 


Szamos- 
Ujvar 


Backa 


Glänze 


Tolna 


Torontal 


Pest 


Arad 


Pest 


Kroatien 


Nationalität 


Angabe 

der 

Uegierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlurig 


Bemerkungen  und  Quellen. 


Gränze 


Pest 


Siebenbürgen 


Deutsche 


Deutsche, 

Magyaren. 

Böhmen 

Deutsche 


Deutsche, 
Magyaren, 
Sic vake  n 

Deutsche 


Deutsche, 
Magyaren 

S 1 0  V  a  k  e  n , 
Magyaren 


Slovaken 


Kr  oate  n  , 
1 1  a  1  i  e  n  e  r , 
Deutsche 


Deutsche, 

Serben, 

Magyaren 


Karl  VI.  (111.) 


Mercy 


Religionsfond 


Raday 


Karl  VI. 


Gf.  Beleznay 


Karl  VI. 


Armenier 


Gegenwärtig    hat     Hajos  3.2i5   Einw., 
Nadudvär   1.789  Einw. 


Gründung  der  Pfarre  und  beginnendes 
Aufblühen  der  Stadt  1725 ;  hat  jetzt  6.716 
Einw. 

Die  Deutschen  kamen  aus  Nassau,  im 
Jabre  1763  hatte  Kis  Tormas  69  Familien; 
jetit  1.321  Einw. 

Hatte  172i  62  Familien,  jetzt  4.162 
Einw. 


Jetzt  2.035  Einw. 


Gründung  der  Pfarre  (1724)  ,  hat  jetzt 
2.150   Einwohner. 

Ein  allmagyarischer  Ort.  1725  mit  Slova- 
ken besetzt,  jetzt  sind  die  Bew  ohrier  meistens 
Magyaren,  1.098  Einw. 

Früher  war  Pilis  eine  Puszta,  hat  jetzt 
2. Hl   Einw. 

Als  Freihafen  1715  blühte  diese  alte 
Stadt  neu  auf,  wurde  1776  zum  ungri- 
schen  Reiche,  1848  zu  Kroatien  geschla- 
gen, hat  gegenwärtig   11.000  Einw. 

Gründung  der  Pfarre,  steht  unter  dem 
Kriegs-Ministerium,   hat  2.956  Einw. 


Vor  1726  war  der  Ort  eine  Puszta, 
jetzt  hat  er  1.852  Einw. 

Wurde  1726  privilcgirter  Marklllecken, 
1790  kön.  Freisladt;  1650  sind  die  Ar- 
menier eingewandert,  hat  3.850  Einw. 


261 


Jalu- 


Name     des 


Orles 

oder 
Gebietes 


Landes 

oder 

Koinitates 


Nationalität 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


Bemerkungen  und  Quellen. 


1726 


1727 


Krasso 


C'sobankH 

(Borony) 

Csomäil 
C'sesied 


Dahas 

(Also  es  Felsö) 


Bogrdany 


Kiin-Sz.- 
Marton 


Bla 


Bottyan 

I\acludvär 

Kerepes 

Keresztur 

SÄp  (Sapii) 

Sukösd 

(Sükösd) 

Ecser 


Krasso 


Pest 


Pest 


Bulgaren 

(Krassovener). 

Deutsche 

Serben 


S  1  o  V  a  k  e  n 


Magyaren 


Holkammer 


Familie  Vattaj 


Beniciky 


Karl  VI.    (III.) 


Magyaren, 
Sl o  vaken 


Schwaben 


K  u  m  a  n  e  n 


Magyaren 

und 
D  eutsche 
(Schwaben). 

S lo  V  ak  en 


Deutsche 

S  1  0  V  a  k  c  n, 
De  utsche 

Sl 0  V  ak  e  n 


Familie  Halasz 
und    Geliert 


Familie  Zichy 


Karl  VI.   (III.) 


Hohenbarten 


Gründung  der   Pfarre    1726,  hat  4. .300 
Einw. 


Zu      den      Serben      kamen     bald    auch 
Deutsche  u.  Slovaken.  Hat  jetzt  1.587  Einw. 

Jetzt   773  Einw. 


Schon  136S  urkundlich  (IX.  IV.  123 
u.  132)  als  Ort,  1676  als  Marktllecken.  Seit 
1727  —  46  ist  Csegled  wieder  aufgeblüht ; 
jetzt    17.300    Einw. 

Schon  1270  urkundlich  erwähnt,  jet/.t 
bat  Also  Dabas  1.495  Einw.,  Felsö  Dabas 
606  Einw. 


Zählt   gegenwärlig  2.410  Einw. 


Hat  jetzt  6.550  Einv 


Die  Magyaren  sind  alte  Bewohner,  die 
Deutschen  langten  1727  an  und  besetzten 
die  von  den  Türken  zerstörten  Hausstel- 
len, zählt  jetzt  1.576  Einw. 


Pauliner  von 

Pest 


Erzbischof  von 
Kalocza 


Bischof   von 
Walzen 


Hat  jetzt    328  Einw. 


Ursprünglich  52  Familien,    jetzt  1.810 
Einw. 


Hat  jetzt   702  Einw. 


Podmanitzky  Hat  jetzt    1.757  Einw. 


Familie  Söter 

Familie  Bos- 

nyäk 

Gf.    Grassal- 
kovich 


Hat  jetzt    1.244  Einw. 


Hat  jetzt  2.840   Einw. 


Hat  jetzt   775  Einw. 


262 


Jahr 


Name     des 


Ortes 

oder 
Gebietes 


1728 


1729 


Ciross- 
Becskerek 


Sz.   Peter 


1730 


1733 


Alt 
Beeseiiova 

(Bessenjü) 


ITjpecs 

Delta 

Kiifleritz 

Bruckenau 

Bekasraeg'yer 

(Krottendorf) 

IMeiKlc 
Facset 


Egryhäza 


Ilarlyan 

(Vacs  Kiralyi) 


Ilarlynn 

(Uj) 

Csanäd 


Landes 

oder 
Komitatcs 


Torontal 


Temes 


Torontal 


Temes 


Pest 


Krassü 


Pest 


Nationalität 


Angabe 

diT 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

AnaiciUung 


Serben, 
Magyaren, 
Deutsche 

Deutsche 


Magyaren, 

später 

Bulgaren 


Deutsche 


Karl  VI.   (III.) 


Holkammer 


Deutsche 

S 1  o  V  a  k  e  n 

Deutsche, 
Magyaren, 
Roman  e  n 

S  1  0  V  a  k  e  n 


Magyaren, 
S  1  o  va  k  e  n 

Schwaben, 
Slovaken 

Serben, 
Deutsehe 


Bemerkungen  uud  Quellen. 


Gr.   Peter 
Zichy 

Karl  VI. 


S/.arasz 
Gyoraj 

Karl  VI. 

Gf.  Grassal- 
kovich 

Karl  VI. 


Blühte  unter  M.  Theresia  auf,   hat  jetzt 
16.500  Einw. 


1764  durch  Kammerrath  KnoU  mit 
Deutschen  vermehrt ,  abermals  vermehrt 
1769.  (F.  M.  Arch.  32.)  Hat  gegenwärtig 
1.882  Einw. 

Der  Name  des  Ortes  deutet  auf  eine  alte 
Bissenen-Ansiedlung;  1728  wohnten  dort 
wenige  Magyaren,  1741  wanderten  auch  171 
Bulgaren-Familien  (2.000  Seelen)  ein;  hat 
jetzt  2.413  Einw. 

Hat  jetzt  1.723  Einw. 

Hat  jetzt  1.660  Einw. 

Hat  Jetzt   1.700    Einw. 

Im  Jahre  1764  durch  Knoll  mit  Deut- 
schen vermehrt,  hat  jetzt   1.741    Einw. 

Ursprünglich  24  Familien,  gegenwär- 
tig 812  Einw. 

Gegenwärtig  629  Einw. 

Gründung  der  Pfarre  (1729),  steht 
unter  dem  Finanzministerium ,  hat  jetzt 
1.497   Einw. 

Zählt  jetzt  2.138  Einw. 


Hat  jetzt    693  Einw. 


Hat  jetzt  965  Einw. 


Die  Serben  sind    die  älteren  Bewohner. 
Ö-Csanad,  dessen  Bewohner  wahrscheinlich 
aus  Csanad  kamen,   ist  jezt  Csardas.   Neu-  | 
Csanäd  entstand  1733.  Jetzt   2.035   Einw.  I 


26  3 


Jahr 

Name 

d  e  s 

Nationalität 

1 

Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 

Bemerkungen  und  Quellen. 

Ortes 

oder 

Gebietes 

Landes 

oder 

Komitates 

1733 

<»yöa 

Pest 

Magyaren , 
S I o  V  ake  n 

Karl   VI.  (III.) 

War  früher  Puszta;  jetzt  1.565  Einw. 

1734 

Grossnu 

(Kereszteny- 
sziget)  und 
IVeppendorf 

(Kis  Toronj) 

Siebenbürgen 

Evangelische 
Ober- 
Öster- 
reicher 
aus  dein 

Traunkreise 

n 

Damals   263  Köpfe,   später  kamen  noch 
38    und    61    Einwaudcrer      (Neppendorfer 
Pfarrers    kurze    Geschichte    der    1.    Ein- 
wanderung oberösterreichischer    Emigran- 
ten). Haben  jetzt  1.600  und  1.200  Eimv. 

1735 

Bekenyes 

Baranya 

Deutsclie 

V 

Siedelten    von    Tolna    über,  jetzt    706 
Eiuiv. 

1735 
1737 

Kronstadt 

Siebenbürgen 

Griechen, 
Romanen 

V 

Zur    altdeutschen    Bevölkerung    Kron- 
stadt's  kamen    1735    evangelische    Steirer 
und  Kärnlhner  ,     81    Personen.     Im   Jahre 
1777   erhielt  Kronstadt  Privilegien  zur  Auf- 
nahme einwandernder   Griechen  als  eigene 
Gemeinde.   Hat  jetzt  28.000  Einw. 

1736 

Csata-AIlya 

Bacs 

Deutsche 
(Schwaben) 

n 

Eine    der    ältesten    deutschen  Colonien 
in  der  Backa  hat  jetzt  1.354   Einw. 

V 

Bikäos 

Toina 

Tl 

Turoczy  Franz 

Die  Bewohner  stammen  von  (1736)  über- 
siedelten Haidebaaern  aus  dem  Wicselburger 
Komitate,  jetzt   888   Einw. 

r> 

Györok 

Arad 

Magyaren, 

Deutsche, 

Romanen 

Karl  VI. 

Gründung  der  Pfarre    1736.      Hat   jetzt 
1.489   Einw. 

1738 

Ö  Besscnyö 

(Alt- 
Bessenova) 

Torontal 

Bulgaren, 
Magyaren 

« 

Gründung    der    Pfarre.      Die    Bulgaren 
kamen    aus    Bulgarien ;    zählt   jetzt   8.850 
Einw. 

1739 

rjvidek 

(Neusatz) 

Bacs 

Serben, 
Deutsche, 
Armenier 

n 

Neusatz    (1739)    erbaut,     wurde    1751 
künigl.  Freistadt ,    hatte     nach  Korabinsky 
4.000   Einw.  und  7  verschiedene  Kirchen- 
gemeinden (siehe   Csaplovits  Gem.  von  Un- 
gern 1.  pag.   184),  hat  jetzt   19.000   Einw. 

1740 

Cnrlobag'o 

(Dago) 

Gränze 

Kroaten 

rt 

Früher  Bago,   von   Karl  VI.  (III.)  Carlo- 
bago  genannt,    ward   1754  an   die  Triester 
Comerz-Intondanz  abgetreten,    1796    aber 
wieder  Militär-Commune  und  seit  1785  Frei- 
hafen   (Jos.  Gesetzsammlung   S.  93)  ;  jetzt 
mit  863  Einw. 

204 


Jahr 

Name 

des 

Nationalität 

Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Änsiedlung 

Bemerkungen  und  Quellen. 

Olles 

odfr 
Gebietes 

Landes 

oder 

Komilates 

1740 

niehadia 

Ciranze 

D  e  ut  s  ch  e, 
Serben 

Karl  VI.    (III.) 

Dieser  alte,  schon  von  den  Römern  ke- 
nützte  Badeort  erhielt  seine  Pfarre  1740  und 
blühte    seither  auf;  hat  jetzt   1.762  Einw. 

1740 

Petroväcz 

Bäcs 

S  1  a  V  e  n 

n 

Die    Slaven  (95     Familien)    kamen    aus 

1745 

Klein-Körös  ,  gegenwärtig  6.970   Einw. 

1741 

Bessenova 

n 

P  a  u  1  i  c  h  i  a- 
ner(Bulgaren) 

« 

Im    Jahre     1763     270    Familien;    jetzt 
1.080  Einw. 

« 

Dog'uäcska 

Krasso 

Deutsche, 
.Serben 

V 

Gründung    der   Pfarre    (1741).     Dieses 
Cameralgut  hat  jetzt  2.350  Einw. 

1742 

Bozdan 

Bacs 

Magyaren, 
S 1 a  V  0  ni  er 

n 

Die     magyarischen     Bewohner    kamen 
aus  den  oberen  Komitaten.    Im  Jahre  1763 
hatte    der  Ort    400  Familien    (F.  M.   Arch. 
fasc.  32),  jetzt  7.650  Einw. 

n 

Sz.   Anua 

Arad 

Deutsche. 
Magyaren 

n 

Gründung  der    Pfarre.  Dieses  Cameral- 
gut  hat  jetzt    4.760  Einw. 

1743 

I'elegryhäza 

Kl.  Komanien 
(Pest) 

Rumänen 

n 

Die  alten   Ben  ohner  waren  zur  Türken- 
zeit umgekommen.  1743   wanderten  adelige 
Kumanen   und    Jazyger    dahin  ;    gegenwär- 
tig   16.400  Einw. 

n 

mocsonok 

Neutra 

Deutsche 
(Tiroler) 

Maria  Theresia 

und    bezüglich 

Kolkammer 

Jetzt    grösstentheiis     slavisirt.       1.850 
Einw. 

11 

HoilMtg- 
C'satälya 

Bacä 

D  eutsche 

n 

\  L    ^                 Jetzt  3.009  Einw. 

\  aj     bc 

so    S 
Ig    o                 Jetzt  1.389  Einw. 

r  ■" 

1  EA    a 

r> 

Koliith 

V 

n 

n 

5    1     • 

_    -o     £            Jetzt   1.570   Einw. 

n 

Lakova 

Pris-.    Sa. 
Jstvau 

Vj   Palanka 

V 

V 

)) 

17 

iS.  t   ^           Jetzt  1.876  Einw. 

»II 

J    2                 Jetzt  2.662   Einw, 

C      J= 

■S   .2 
■■o     a 
'a'i                Jetzt   1.214  Einw. 

n 

Gnjilobra 

r. 

Deutsche, 
Serben 

Tt 

1763    vermehrt    mit    Deutschen,     hat 
jetzt  2.550  Einw. 

265 


Jahr 


N  a  lu  c    des 


Oites 

oder 

Gebietes 


Landes 

oder 

Koinitates 


Nationalität 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


Bemcikiiiiireii  und  (iiielleii. 


1743 


1743 

1770 


1744 


1746 


1747 


1748 


Vlnga, 

(Theresien- 
stadt) 


Szöreg^li 


Itlühlbach 


Oroszhaza 


749 


1750 


Töth-Komlos 


Apätfalva 


Hloka 

oder 

Apateiek 

Török  Becse 


Bukin 


Sztapary 


Erkiu 

(Örkenv) 


III. 


Temes 


Toronlal 


Siebenbürgen 


Bekes 


Arad 


Torontal 


Bacs 


Pest 


Bulgaren 
(auch  Deutsche 
u.  Magyaren) 


Magyaren 


Deutsche 

aus   Baden- 

Durlach 


Magyaren 


S  1  0  V  a  k  e  n 
von  Sz.  Andräs 


Magyaren 


S  I  0  V  a  k  en 
aus   Szarras 


Magyaren, 

Deutsche, 

Serben 

Deutsche 
(auch  Serben) 

Serben, 
(Sokacen) 


Magyaren, 
Deutsche, 
Slovakeu 


Maria  Theresia 


Freiherr  von 
Harukern 


Graf  Grassal- 
kovich 


Maria  Theresia 


Hofkammer 


Maria  Theresia 


Graf    Grassal- 
kovich 


1743  kamen  Bulgaren  an,  176ö  wurde 
der  Ort  unter  dem  Namen  Tberesienstadt 
•/.um  privilegirten  Marktflecken  erhoben, 
ziihlt  jet/.t  4.790  Einw. 

Gründung  der  Pfarre  (1743).  Steht 
unter  dem  Fiuanzmiuistcrium;  zälilt  ge- 
genwärtig 2.750  Einw. 

Das  entvölkerte  Mühlbach  wurde  1743 
mit  Badcn-Durlachern  (l'.ede  zur  Säeular- 
feier  am  6.  Jänner  1843  S.  8),  im  J.  1752 
uiit  innerösterreichischen  Auswanderern 
vermehrt.   Jetzt  4.800  Einw. 

Der  Name  deutet  auf  einstige  rulli. 
Bevölkerung.  Die  Mag/arcii  kamen  aus  dem 
Tolnaer  und  Bäcser  Kouiitate  (V.  Tudom. 
Gyujt.  1822  S.  8.)  Jetzt  10.800  Einw. 

(Tudom.  Gyujt.  1822.  S.  8.)  Jetzt  6.770 
Einw.  Die  Slovaken  sind  meist  daselbst 
magyarisirt. 

Gegenwärtig   4.360  Einw. 


Gegenwärtig  823    Einw. 


Gründung  der  Pfarre  1748.   Zählt  jet7t 
5.900  Einw. 


Vor  1749  waren  dort  bloss  Serben; 
hat  jetzt    2.400  Einw. 

Damals  (1750)  der  schönste  ser- 
bische Ort.  Die  Bewohner  kamen  aus  Sla- 
vonienund  Dalmatien  (F.  31.  Arch.  Fase.  32), 
jetzt  2.490  Einw. 

Die  Magyaren  «aren  in  den  türkischen 
Kriegen  gesch\\'ächt ,  1750  kamen  die 
Deutschen,  später  die  Slovaken.  Jetzt  hat 
Erkin  910  Einw. 


a* 


266 


Jahr 


1750 


1751 


1752 


1752 

1787 


Name   des 


Ortes 

Oller 

Gebietes 


Soroksar 


Csonoplya 


Apatin 


Tapyo 
Györsrye 


Szäszka 


Sz.  Märtoiiy 


Zombor 


Kiipussina 


Landes 

oder 
Komitatcs 


Pest 


Bäcs 


Pest 


Krasso 


Arad 


Bacs 


Nationalität 


Gro!«spolden      Siebenbürgen 
(Nagy  Apold) 


Broos 

(Szas/.varos) 

Komosz 


Deutschpian 

(Szaszpian) 

Petersdorf 

(Petertalva) 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


Deuts  che 
(Schwaben) 

Magyaren, 

Deutsche, 

Serben 

Deutsche 

(vorzüglich 

aus  den  Rhein. 

gegenden, 
Schwaben  etc.) 


Magyaren, 
S 1 0  V  a  k  e  n 


Deutsche 


Deutsche, 
Magyaren 

Magyaren , 

S  erben , 
Deutsche 


Serben 


Deutsche 

(Sachsen  und 

Landler) 


Graf  Grassal- 
kovieh 


Hofkammer 


Bemerkungen  und  Quellen. 


Maria  Theresia 


Soroksar  hat  jetzt  4.120  Einw. 


Die  Magyaren  sind  alte  Bewohner , 
die  Uebrigen  langten  1750  an,  hat  jetzt 
4.450   Einw. 

Der  Centralort  der  deutschen  Colo- 
nisten  in  Bäcs.  Seit  1756  Marktflecken, 
500  Häuser  im  Jahre  1763,  zählt  gegenwär- 
tig 8.040  Einw. 


Hat  jetzt  2.650  Einw.  Die  Magyaren 
sind  alte  Bewohner ,  die  Slovaken  Colo- 
nisten. 


Die  Gründung  der  Pfarre  und  das  Auf- 
blühen des  Ortes  durch  Deutsche  erfolgte 
1750.  Dieses  Cameralgat  hat  jetzt  2.855 
Einw. 

Gründung  der  Pfarre  1750;  bat  jetzt 
2.300  Einw. 

Wurde  1751  zur  kön.  Freistadt  erho- 
ben; hat  jetzt  21.000  Einw. 


Die  Serben  sind  eingewandert  aus 
Slavonien  und  Dalmatien.  (F.  M.  Arch. 
Fase.   32.)   Jetzt  2.590    Einw. 


C      J3     .ü     Ö 


■3  o 


p    CO 


Jetzt   1.700  Einw. 

„       4.220        „ 

,.       1.900        „ 
„  950        „ 

300 


267 


Name    des 

Angabe 
dt-r 

Jahr 

Nationaliliit 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

lipmciKuiigcii  uiiil  (luelk'ii. 

Ortes 
oder 

Landes 
oder 

Gebietes 

Komitates 

Ansiedlung 

1752 

(Sena,  Seyn, 
Segnia) 

Gränze 

Serben 

U.Kroaten 

(einst     auch 

Uskoken) 

Maria  Theresia 

Gegründet     durch     senonische   Gallier, 
durch    M,   Corvin    (1 488)     kön.   Freistadt ; 
im    siebzehnten  Jahrhundert  Hauptsitz  der 
Uskoken  ;      —      1742      ward     Zengg     der 
Comer/.ial-Intendanz   zu  Triest  untergeord- 
net,   und  nach  deren  Aufhebung  gegen  Karl- 
stadt,   welches   an's   Provinciale  kam ,    an 
die     Gränze     abgetreten     und     1785    zum 
Freihafen  erklärt.   1809  Hauptorl  des  drit- 
ten    Bezirkes    der    illyridchen    Provinzen, 
1814  wieder  der  Gränze   als  Militär-Com- 
munität  einverleibt,  hat  jetzt  2.603  Einw, 

1753 

Perlaszväros 

Teines 

Serben, 
Romanen 

Hofkaiumer- 

Präses 
Gf.   Perlas 

Früher  Szige,  von  seinem  Gründer  Pcrlas 
genannt  (Siehe  F.  M.  Aroh.   J.  1761    Fase. 
35),  jetzt  .3,914  Einw. 

rt 

Tornya 

Csanad 

Magyaren, 
Romanen 

^ 

Gründung  der  Pfarre    1753.    Zählt  jet/.t 
2.177  Einw. 

n 

Vilag^os 

Arad 

Magyaren, 
D  e  u  t  s  c  li  e  , 
Romanen 

V 

Ein    altung.  Ort  mit  der  Burg  Vilagos- 
vär;   die  Deutschen   kamen    1753  an   (Gör- 
gei's  Waftenstreckung  am  13.  August  1849)  ; 
jetzt   7.440   Einw. 

1754 

RTyü-egryhäza 

Sabolcs 

S  I  0  V  a  k  e  n  , 
Magyaren, 
Deutsehe 

?i 

800  Slovaken  kamen  175  4  aus   Szarvas, 
Csaba  etc.    Hat  jetzt    18.500   Einw. 

1755 

Kara 
Vukovar 

ßacs 

Magyaren 

(später 
Deutsche) 

n 

Die    Magyaren     wurden     1765      durch 
Deutsche    ersetzt,    hat  jetzt  1.975  Einw. 

1756 

Neu  KoIIuth 

15 

Deutsche 

V 

ImJ.  1763:200  Familien   (F.  M.  Arch. 
Fase.  32,  Cothmann's  Bericht),  jetzt  2.570 
Einw. 

1757 

Dorosziö 

n 

Magyaren 

V 

A.  a.  0.,  hat  gegenwärtig  2.640  Einw. 

1759 

Apaträlva 

Csanad 

n 

n 

Im   Jahre    1759    kamen    aus    den   obern 
Komilaten     3^0    Magyaren    an  ;     auch  er- 
folgte   in  diesem    Jahre    die   Gründung   der 
Pfarre   (F.  M.  A.  Fase.  32)  ;  hat  jetzt  4.360 
Einw. 

1760 

Veproväcz 

Bacs 

Magyaren, 
D  e  u  t  s  c  li  e 

Maria  Theresia 

Hatte    im     Jahre     1763     130    Familien 
(F.  M,  Arch,  Fase.  32.),  jetzt  2.980  Einw. 

34 


268 


Jabr 


Name     des 


Ortes 

oder 

Gebietes 


Landes 

»der 

Komitates 


Nationalität 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


Bemerkungen  und  Quellen. 


1760 


1762 


1763 


Hodsag' 


Menjhäza 


Novosollo 


Badioa 


Daiitova 

und 
Baracska 


Xopolja 


Sz.    Ivan 


1764 


^'euPhilii>i)0- 
va 


Csaszar- 
töltcs 


Deutsch 
LiiiSTOs 


Csanad 


Gyarmata 


Freidorf 


Bacs 


Arad 


Bacs 


Krassö 


Temes 


Deutsche 


Deutsche, 
S  lo  va  ken 


M  a  g  y  a  r  e  n 


Deutsche 


Maria  Theresia 


Hofkammer 


Deutsche, 
Magyaren 


Deutsche 


M  agyaren, 
Deutsche 


Deutsche 
(ReichslUnder) 


Maria  Theresia 


Baron  Laffert 


Hofkammer 


Die  Deutschen  kamen  1760  an  die 
Stelle  der  Serben  (Razen),  Hodsag  war  ein 
Hauptort  der  Colonisirung  im  Bäeser  Distr. 
(F.  M.  Arch.  Fase.  ,32)  jetzt  3.650  Einw. 

Gründung  der  Pfarre  1760bald  nach  An- 
kunft der  Deutschen,   hat  jetzt  5i9  Einw. 

Hatte  damals  90  Familien,  jetzt  1.291 
Einw. 

Im  Jahre  1763  220  Familien  (F.  M. 
Arch.  Fase  35.).  Jetzt  3.000  Einw. 

Magyaren  an  der  Stelle  der  Serben, 
welche  Gyurith  bezogen  (F.  M.  Arch.  Fase. 
32)  (Cothmann).  Dautova  hatte  1763  109 
Familien,  zählt  jetzt  2.600  Einw.,  Baracska 
2.800  Einw. 

(F.  M.   Arch.   Fase.  32.)  6.9iS   Einw. 

Die  Deutschen  kamen  an  die  Stelle  der 
Serben,  welche  Gyurith  bezogen,  der  Ort 
zählte  im  J.  1763  nur  60  Familien,  jetzt 
2.350  Einw. 

1763  zählte  der  Ort  nur  20  Familien, 
wurde  1769  durch  Deutsche  vermehrt, 
hat  jetzt  2.270  Einw. 

1802  war  die  Gemeinde  so  stark,  dass 
sie  einen  Pfarrer  erhielt.  Gegenwärtig 
1.734   Einw. 

Die  Deutschen  wurden  kurz  vor  Grün- 
dung  der  Pfarre  (1  763)  angesiedelt. 

Im  J.  1764  wurde  die  magyarische  Bevöl- 
kerung mit  Deutschen  vermehrt ;  jetzt  2.1 77 
Einw. 

Jetzt  4.046  Einw. 


Jetzt  733  Einw. 


289 


Name     des 


Jahr 


Ortes 

oder 

Gebietes 


Landes 

oder 

Komitates 


Nalionalität 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


Bemerkiiiigtii  niul  Quelle». 


176t 


1764 
1765 


176i 
1766 


1  765 


1766 


Kekas 


liippa 


Guttenbrunn 


Mercydorf 


Perjamos 


iVeu-Arad 


Szakelhaz 


Xeudorf 


Biljeth 


Schöndorf 


Eng^elsbrunn 


Billiet 


Glag'ovacz 


Temes 


Temes 


Torontal 


Arad 


Temes 


Torontal 


Temes 


Temes 


Arad 


Deutsche, 
Serben 


Deutsche 


Schwaben 


Deutsche 

und 
Italiener 


Romanen 

mit 

Deutschen 

vermehrt 


Deutsche 


Hofkammer 


Maria  Theresia 


Hofkammer 


Jetzt  3.228  Einw. 


Durch  den  Hofkammerrath  Neumann 
wurde  die  deutsche  Bevölkerung  mit  neuen 
Colonisten  vermehrt    Hat  jetzt  6.157  Einw. 

Jetzt  3.109  Einw.  Die  Colonisirung  lei- 
tete der  Hofkammerrath  Neumann. 

Laut  Bericht  derTemeserLandesadmini- 
sUation  J.  1763  von  der  Armee  herabgesen- 
dete Colonisten.  Der  Ort  «Tirde  zu  Ehren 
des  Generals  Mercy  benannt.  Jetzige 
Einwohnerzahl    1.898. 

Zählt  jetzt  4.183  Einw.  Die  Colonisi- 
rung leitete  der  Hofkammerrath  KnoU. 


Die  Einführung  der  Deutschen  bewirkte 
der  Hofkammerrath  Neumann.  Hat  jetzt 
4.516  Einw. 

Jetzt  2.746  Einw.  Im  J.  1765  halte  der 
Ort  300  Familien,  die  durch  Hildebrand 
angesiedelt  wurden. 

Bestand  damals  aus  150  von  Neumann 
eingeführtenFamilien;  hatjetzt  1.503  Einw. 

Hatte  damals  234  Familien ;  jetzt  1.111 
Einw. 

Hatte  damals  200  Familien,  wurde  1T69 
mit  Deutschen  vermehrt,  hat  jetzt  2.340 
Einw. 

Hatte  damals  85  P'amilien,  zählt  gegen- 
wärtig 985  Einw, 

Der  Ort  halte  damals  254  durch  Hof- 
kammerrath Knoll  colonisirte  Familien; 
jetzt  3.096  Einw. 

Daraals  250  Familien,  jetzt  3.433  Einw. 


270 


Jahr 


Name     des 


Ortes 

oder 

Gebietes 


Landes 

odt-T 

Komitates 


Nationalität 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


ßemcikuiigeii  und  Huelleii. 


1766 


1767 


Maffjar-       i  Arad 

und  I 

Käcz-Pecska 


1768 


1769 


1770 


Hatzfeld 


Gross  •  Jecsa 


Csatart 


CsikloTa 


Saderlak 


IVas'y 
Sz.  miklös 


Sztarcsova 


Palota 


Orabacz 


Bograras 


Deutsch 
Facset 


Sz.  Hubert 


ICubin 

(Kevin) 


Torontal 


Krasso 


Arad 


Torontal 


Gränze 


Csanäd 


Torontal 


Krasso 


Torontal. 


Gränze 


Magyaren, 

Deutsche, 

Serben 

Deutsche 

(aus 
Lothringen) 


Hofkainmer 


Deutsche 


Maria  Theresia 


Deutsche, 
Magyaren 

Kroaten, 
Deutsche 

Magyaren, 
S lovak  en 

Deutsche 


Hofkriegsrath 


Hofkainmer 


Franzosen, 
Deutsche 

Serben, 
Deutsche 


Maria  Theresia 


Hofkammer 


Hofkriegsrath 


1666  Gründung  der  Pfarre,  jetzt  13.900 
Einw, 


Damals  lOOFamilien,  jetzt  6.386 Einw. 

Damals  200  Familien.jetzt  3.41 2  Eimv. 

Damals  202Familien,jetzt  3.034  Einw. 

Gründung    der  Pfarre  (1767).     Dieses 
Cameralgut  hat  jetzt  2.256  Einw. 

Gründung   der  Pfarre;  hat  jetzt   2.084 
Einw. 

Gründung  der  Pfarre:  hat  jetzt  16.427 
Einw. 

Gründung  der  Pfarre;jetzt  3.478  Einw. 


Gründung  der  Pfarre.  Dieses  Cameral- 
gut hat  gegenwärtig  4.566  Einw. 

Damals  200  Familien.jetzt  2.418  Einw. 
Die  Colonisirung  leitete  Hofkaramerrath 
Hildebrand. 

Damals  200  Familien,  jetzt  2.415  Einw. 
Die  Colonisirung  leitete  damals  Hofkammer- 
rath  Neumann. 

Mit  Deutschen  vermehrt,  hat  jetzt  1.390 
Einw. 


Gründung  der  Pfarre;  hat  jetzt  1.45Ö 
Einw. 


Einer  der  ältesten  serbischen  Orte  am 
linken  Donauufer;  Erneuerung  der  Pfarre 
1770;  wo  auch  Deutsche  angesiedelt  wurden. 
Hat  jetzt  4.119  Einw. 


271 


Juhr 


1770 
1771 


Name     d  e  i 


Ortes 

oder 

Gebietes 


Klein  Jecsa 


Mastort 

(Jöszeg) 

Heufeld 

S/.olteur 

(S/.oltar) 


ChnrleTille 

(Kis  Tesmen) 


AlbrechtsfloF 

(Nagy  Tesmen) 

Marienfeld 


Cliarlotten- 
l>urg: 


Blumenthal 


Greifenthal 

Altrin§ren 

(Äldingena) 

IWeahof 
Buchberg; 

Liichtenwald 


Landes 

oder 
Komitates 


Torontal 


Temes 


Nationalität 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


liemerkuiigen  und  Quellen. 


Deutsche 


Deutsche 

und 

Lothringer 

(Franzosen) 


Deutsche 


Lothringer 

und 

32  Tirol  er 

Familien 

Deutsche 

und 

Lothringer 

(Franzosen) 

Deutsche 


Hofkammer 


Maria  Theresia 


Hatte  damals  100  Familien:  jetzt  1.608 
Einw. 

Damals  78  Familien,  jetzt  962  Einw. 

Damals  78  Familien,  jetzt  1.226  Einw. 
Damals  62  Familien,  jetzt  804  Ein«-. 


Damals  62  Familien,  jetzt  hat  der  Ort 
2.305  Einw.  Szolteur  undCbarlevillegehü- 
ren  zur  Pfarre  Sz.  Hubert. 

Damals  80  Familien,  jetzt  1.572  Einw. 


Damals  80  Familien,  jetzt  2.460  Eimv. 

Damals  32  Familien,  jetzt  362  Einw.  (Die 
Tiroler  kamen  aas  dem  Trienter  Kreise). 


93  Familien,  jetzt  1.442  Einw.  (Sämmt- 
liche  hier  genannte  Lothringer  haben  sieh 
fast  ganz  germanisirt). 


Damals  hatte  der  Ort  32  Familien,  jetzt 
wieder  verödet  und  unbewohnt. 

..;         Damals  32  Familien,  jetzt  269  Einw. 

j  «j 
l-ö 
1  <u 
I "« 

=         Damals  32  Familien,  jetzt  122  Einw. 

.c 

'G 
et 

S         Damals    32  Familien,    jetzt  bat   der 
.2         Ort  395    Einw. 
|.° 

I  ^ 

H        Damals  42  Familien  ,  jetzt  320  Einw. 


272 


Name     des 

Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Jahr 

Ortes 
oder 

Landes 
oder 

Nationalität 

ßemeikuiigeii  uiiil  Quellen. 

Gebietes 

Komitates 

Ansiedlung 

177t 

Szlatina 

Gränzc 

Romanen 

Hofkriegsrath 

Gegenwärtig  1.476  Einw. 

V 

Biliös 

Krasso 

11 

Maria  Theresia 

Hess   walachische  Dienstleute  ansiedeln  und 
gab  ihnen  einen   katholischen  Pfarrer.  506 
Einw.  (Das  Nähere  Tudom.  Gyujt.  1822  Nov. 
p.  115.) 

11 

Sesrenthau 

Temes 

Deutsche 

11 

1771:  GründungdcrPfarre;  jetzt  1.5.31 
Einw. 

1772 

Krclitz- 
.stetten 

(Krelic/.s'e- 
deiia) 

« 

11 

Hol'kammcr 

Hatte  damals   63,  durch  Hofkanimerrath 
Neumann  angesiedelte  Familien,  jetzt   815 
Einw. 

11 

^Viesenhaid 

Torontal 

11 

11 

Damals  100  Familien;  jetzt  830  Einw. 

n 

König-shofeii 

11 

w 

11 

Damals  41  Familien  ;  jetzt  1.147Einw. 

n 

Ostern 

(Kis  Komla) 

)i 

11 

Maria  Theresia 

Damals  50  Familien  durch  Hofkammer- 
rath  Hildebrand  colonisirt ;  jetzt  2.028  Einw. 

n 

Gottlob 

11 

11 

1) 

Damals  200  Familien  ;  jetzt  2.565  Einw. 

11 

Triebswetter 

11 

:) 

n 

Damals  200  Familien  ;  jetzt  2.9  1 1  Einw. 

1773 

l'j   Kanisa 

Torontal 

Magyaren 

Maria  Theresia 

Damals  hob  sich  der  Ort  mit  der  Grün- 
dung der  Pfarre.   Gegenwärtig  2.1 1.!  Einw. 

1774 

Debelj'acsa 

Gränze 

11 

Hofkriegsrath 

Bei  300  Magyaren  kamen  aus  dem  Vespri- 
mer  Kom.   Jetzt  zählt  der  Ort  3.079  Einw. 

n 

Glogon 

11 

Deutsche, 
Serben 

11 

Gründungder  Pfarre;  jetzt  3.880  Einw. 

1775 

!¥emet- 
Mokra 

Marinaros 

0  b.-Oes  ter- 

reicher 

und 

Salzburger 

Hofkammer 

Zum  Betrieb  der   Salzwerke  ursprüng- 
lich colonisirt,    spät*-'r  siedelten    die  Deut- 
schen grüsstenlheils  in  den  PfarruriOrosz- 
Mokra   über.    Nemet-Mokra  hat    jetzt  nur 
12  Einw. 

1' 

ITJ  liak 

Pest 

Magyaren 

11 

Nach    der    Uebersch^vemmung    an   der 
Stelle  vunO  Lak  wieder  bevölkert ;  hat  jetzt 
1.411  Einw. 

273 


N  a  m 

e    des 

Angabc 
der 

Jahr 

Nationalität 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

nemeikiiiigi'n  und  Quellen. 

Ortes 
oder 

Landes 
oder 

Gebietes 

Komitates 

Ansiedlung 

17?6 

Vojtek 

Teines 

Serben, 
Deutsche 

Maria  Theresia 

Damals  154  Familien. dieAnsiedlunglei- 
tetc  Freiherr  J.v.  ürigido,  jetzt  1.209  Kinw. 

» 

Moravica 

n 

51 

n 

Damals  154  Familien;  jetzt  1.785  Einvv. 

n 

liomolica 

Gränze 

Deutsche, 
Serben 

n 

GründungderPfarre  geschah  1776,  bald 
nach  Ankunft  d.Deutschen;  jetzt  4.591  Einw. 

V 

Jabuka 

« 

Deutsche, 
Magy  a  ren 

r 

Gründung  der  Pfarrejjetzt  2.847  Einw. 

1777 

Bnccari 

11 

Kroaten 

51 

1777  wurde  Buccari  von  der  Militär- 
Gerichtsbarkeit  ausgenommen,     1779    zum 
Freihafen  erklärt;  zählt  jetzt  2.152  Einw. 

n 

Kis-Jenü 

Aiad 

Romanen, 
Magyaren, 
Deutsche 

Religionsfond 

GründungderPfarre(l  777).  Jetzt  1.549 

Einw. 

1778 

Steierdorf 

Krasso 

Ober- 
st e  ier- 
m  ä  r  k  e  r 

Hofkammer 

Die  Steiermärker  kamen  zum  Bergbau 
dahin.  Gegenwärtig  746  Einw. 

?T 

IVeu-MoIdora 

55 

Deutsche, 
Böhmen 

51 

GründungderPfarre  1778;  jetzt  3.662 
Einw. 

r. 

Kisteiek 

Torontal 

Magyaren 

55 

Gründung  der  Pfarre.  Steht  unter  dem 
Magistr.ite  von  Szegcdin ;  zählt  jetzt  3.077 
Einw. 

1780 

Zenta 

Bäcs 

Magy  a  ren, 

Serben 

(einst  auch 

Saporoger 

K  0  s  a  k  e  n ) 

51 

Die  Kosaken  wurden    1775   aus  Russ- 
land in  Folge  Aufruhrs  vertrieben  und  gingen 
später  als  Ansiedler  zum  Ackerbaue   über, 
starben  aber,  da  sie  sich  nicht  verehelichten, 
bald    aus.     Gegenwärtig    hat  Zenta   14.994 
Einw.   (Sieh'  III.  B.,  §.  72.) 

1783 

Feketeheg:y 

5) 

JI  a  g  y  a  r  e  n 

51 

Gegenwärtig  3.464  Einw. 

i78;j 

Omoroficza 

n 

T> 

15 

Gegenwärtig  4.554  Einw. 

» 

Pacser 

VI 

n 

51 

Gegenwärtig  4.064  Einw. 

III. 


35 


274 


Name    des 


Jabr 


Ortes 

oder 

Geliietes 


Landes 

oder 

Komitates 


Nationalität 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


Bemerkungen  und  Quellen. 


res 


1784 


1785 


BakoTar 

Bcba 

Torza 
Pade 

Bei'czel 

(Arkus) 

Cervenka 
IVeu-Verbac 

Rlemet-I'a- 
lanka 

Tetetlen 

Podolin 

liUblo 

Raascheii- 
bach 

(Ruszbacb) 

Szt.  Andräs 

niorizfeld 

Rafiiik 


Nitzkyralva 


Teraes 

Torontal 

Bacs 
Torontal 

Pest 

Bacs 


Szabolcs 


Zips 


Temes 


Krasso 


Temes 


Dcu  tsche, 
Magyaren, 
S 1  0  V  a  k  e  n 

Deutsc  be, 
Ma  gy  ar  en 

Deutsche 

Magyaren, 
Deutsche 

Deutsche 


Magy  ar en 


Deutsche 


Deutsche, 
Serben 

Deutsche, 
Magy  ar  e  n 

Bulgaren 
(Krassovener) 


Deutsche, 
Magyaren 


Joseph  II. 


Gründung  der  Pfarre  1783   durch  den 
Religionsfond.  Jetzt  1.591  Einw. 


Gründung  der  Pfarre  1 783  ;  jetzt  2.91 1 
Einw. 

Damals  500  Familien;  jetzt  3.074  Einw. 

Gründung  der  Pfarre;  jetzt  1.626  Einw. 

Der  Ort  hiess  einst  Arkus  (Arkos);  jetzt 
bat  derselbe  1.571  Einw. 

Damals  500  Familien;  jetzt  6.175  Einw. 

Damals  310  Familien;  jetzt  2.820  Einw. 

Damals  200  Familien  ;jetzt  8.235  Einw. 


Die  Colonisirung  geschah  durch  deoGra- 
fen  Komäromy.  Damals  200  Familien,  jetzt 
2.300  Einw. 


c     I     e     I 

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Jetzt  1.880  Einw. 
Jetzt  2.260  Einw. 
Jetzt  790  Einw. 


Gründung  der  Pfarre;  hat  jetzt  2.180 


Einw. 

Gründung  der  Pfarre;  hat  jetzt  1.717 
Einw. 

Gründung  der  Pfarre,  die  Bulgaren  ge- 
hören wahrscheinlich  den  alten  Bulgaren  an, 
welche  die  iMagyaren  bei  ihrer  Einwande- 
rung trafen;  hat  jetzt  1.070  Einw. 

Gründung  der  Pfarre.  Geh.  dem  Reli- 
gionsfond ;   hat  jetzt  1.705  Eiuw. 


275 


Name    des 

Angabe 
der 

Jahr 

Nationalität 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Bemerkungen  und  ((uellen. 

Ortes 
oder 

Landes 
oder 

Gebietes 

Komitates 

AnSiedlung 

1785 

Orzidorf 

'fernes 

Deutsche 

Joseph  II. 

Gründung  der  Pfarre    1785;   hat  jetzt 
a.730   Einw. 

17 

Ebendorf 

Krasso 

DeutscLe, 
S  1  0 vaken 

11 

Gründung  der  Pfarre    ITS5;  hat  jetzt 
595    Einw. 

r 

Gyertyämos 

Temes 

Magyaren, 

Deutsche, 

Kroaten 

11 

Gründung  der  Pfarre   1785;  hat  jetzt 
2.349  Einw. 

1786 

Diöszeg'h 

Pressburg 

Deutsche 

11 

Gegenwärtig    1.630   Einw.  Siehe  F.  M. 
Arch.  Fase.  32. 

51 

Kis-Ker 

(Keer) 

Bacs 

Magyaren 

11 

Damals  230Familien;  gegenwärtig  2.635 
Einw.  —   Diese  und  die  (bis  einschliesslich 
Lovrin)  folgenden  Colonien  wurden  in  Folge 
des  Patentes  vom  J.  1782  aulCameralgütern 
angesiedelt. 

« 

Szeghegy 

n 

» 

11 

Damals  230  Familien;  jetzt  3.215  Einw. 

•)•> 

Bulkes 

VI 

Deutsche 

(aus  der 
Rheingegend) 

11 

Damals  230  Familien  ;  jetzt  2.407  Einw. 

« 

rjsziväcz 

« 

11 

11 

Damals  135  Familien  ;  jetzt  7.650  Einw. 

11 

Zove 

(Soove) 

V 

» 

!? 

Damals  80  Familien;  jetzt  3.216  Einw. 

11 

Kiila 

« 

n 

11 

Damals  60  Familien;  jetzt  7.127  Einw. 

« 

Parabutj 

n 

11 

11 

Damals  !  00  Familien;  jetzt  4.125  Einw. 

n 

Räoz-9Iilitics 

n 

r 

11 

Damals  100  Familien;  jetzt  2.619  Einw. 

j» 

Brestorac 

Gränze 

11 

n 

Damals  150  Familien;  jetzt  2.524  Einw. 
Steht  unter  dem  Kriegsministerium. 

n 

Keriijaja 

Bacs 

» 

11 

DamalslOOFamilien;  jetzt  3.2 19  Einw. 

" 

Veprovacz 

11 

11 

11 

Damals  160  Familien;  jetzt  2.980  Einw. 

15 

Csonoplya 

11 

»♦ 

11 

Damals  100  Familien;  jetzt  4.450  Einw. 

35^ 


276 


Name 

des 

Angabe 

der 

Uegierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Jahr 

Ortes 
oder 

Landes 
oder 

Nationalität 

Bemerkungen  und  Quellen. 

Gebietes 

Komitates 

Ansiedlung 

1786 

Bezilän 

Bacs 

Deutsche 

(aus  der 
Rheingegend) 

Joseph  11. 

Wurde  17i2  ursprünglich  durch  Magya- 
ren und  Slovaken  colonisirt  und  hatte  nur  85 
Familien.  Jetit  7.650  Einw.  —  1786  wur- 
den die  Deutschen  auf  dem  Cameralgute  in 
Folge  des  Patentes  vom  J.  1782  angesiedelt. 

11 

Almas 

51 

11 

11 

Damals   100  Familien,  jetzt  zählt  der 
Ort  7. 600  Einw. 

n 

Darnvär 

Temes 

Deutsch  e, 
Magyaren, 
S  1  o  V  a  li  e  n 

11 

Gründung  der  Pfarre;    hat  jetzt   960 
Einw. 

» 

Kis- 

Beckerek 

Torontal 

Deutsche 

11 

Gründung  der  Pfarre ;  zählt  jetzt  3.175 
Einw. 

n 

Klokodic 

Krasso 

Bulgaren 

11 

Gründung  der  Pfarre;  hat  jetzt   1.477 
Einw. 

n 

OttTOS 

Arad 

Deutsche, 
Magyaren 

11 

Gründung  der  Pfarre;  hat  jetzt  1.021 
Einw. 

1787 

Jarek 

Bacs 

Deutsche 

11 

Der  Ort  bestand  damals  aus  nur  80  Fa- 
milien; jetzt  1.100  Einw. 

11 

Kag-y-Zam 

Krasso 

Deutsche, 
Magyaren 

11 

Gründung  der  Pfarre;  /.ählt  jetzt  2.492 
Einw. 

11 

Pankota 

Arad 

Magyaren, 
Deutsche 

11 

Gründung  der  Pfarre  ;  zählt  jetzt  3.047 
Einw. 

1789 

Pomäz 

Pest 

Serben , 
M  a  c  ed  o- 
VVlachen 

n 

Die  macedonischen  Wlachen  und  Grie- 
chen kamen  nach  der  Eroberung  Belgrad's 
an.  Jetzt  hat  der  Ort  2.660  Einw. 

11 

Zichydorf 

Krasso 

Deutsche, 
Magyaren 

11 

Gründung  der  Pfarre;  zählt  jetzt  2.267 
Einw. 

11 

Üj-Panärt 

Arad 

Deutsche 

11 

Gründung  der  Pfarre;  hat  jetzt  2.203 
Einw. 

11 

Lovriii 

Torontal 

11 

11 

Gründung  der  Pfarre;   hat  jetzt  3.408 
Einw. 

277 


Jahr 


r*i  a  m  e    des 


Ortes 

oder 

Gebietes 


Landes 

oder 

Koiiiitates 


Nationalität 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Anstedlurig 


BemcrkunKi'n  und  Quellen, 


179» 


1791 


1792 


1793 


1795 


Ritthero- 


Madaras 

Elisabeth- 
statlt 

(Ebesfalva, 

Erzsebet- 

varosa) 


Szamos- 
Ujvar 


Lupak 


Tecsbaza 


O  Orsora 


Itlodos 


Kakofalva 


Franzdorr 


Ecska 


Katharinen- 
feld 


Temes 


Bacs 


Siebenbürgen 


Krasso 


Gräuze 


Torontal 


Krasso 


Torontal 


M  a  g  y  a  r  e  n 

aus  Huvesx 

im  Abaüjvarer 

Komitate 

Magyaren 

Armenier 
(Haikan's) 


Bulgaren 

(Krassovener) 

D  eutsebe, 
Slo vak  en 

Deutsch  e, 
Böhmen, 

Magyaren, 
Romanen 

Deutsche. 
Magy  aren, 
B  ul  garen 

Deutsche, 
Magyaren 

0  b  e  r- 
Oes  t  er- 
reiche r 

Deutsche, 

Magyaren, 

II ly r  ier 


Ungrische 
Hofkamrner 


Latinovits 


Leopold  II. 


Graf  Nako 


Franz  I. 


Damals  34  Familien.  Die  Magyaren  des 
abgebrannten  Ortes  Huves/,  wurden  an  die 
Stelle  der  entwichenen  Rittberger  Deutschen 
gesetzt;  jetzt  1.892  Einw. 

Der  Ort  hat  jetzt  4.230  Einw. 

Die  1658  in  Siebenbürgen  aufgenom- 
menen ,  und  1696  mit  Privilegien  be- 
schenkten Armenier  dieser  Städte  erwirk- 
ten (1790)  für  Elisabethstadt  und  Szamos- 
Ujvär  die  Eigenschaft  königlicher  Frei- 
städte und  erlangten  1796  Sitz  u.  Stimme 
auf  den  Landtagen.  Jetzt  hat  Elisaheth- 
stadt  2.200  Einw..  darunter  690  Arme- 
nier, und  Szamos-Ujvär  3.850  Einw., 
darunter  1.467  Armenier. 


Gründung  der  Pfarre;  bat  jetzt  1.007 


Einw. 


Gründung   der  Pfarre ;    hat   jetzt  595 


Einw, 


Gründung  der  Pfarre;  zählt  jetzt  1.103 


Einv 


Gründung  der  Pfarre.  Gehört  jetzt  dem 
Bischöfe  von  Agram  und  zählt  4.171  Einw. 


Gründung    der  Pfarre.    Der  Ort  zählt 
2.272  Einw. 

Der  Ort  erhielt  zu  Ehren  des  Kaisers 
seinen  Namen  ;  hat  gegenwärtig  1.1 14  Einw. 


Gründung  der  Pfarre;  bat  jetzt  4.494 


Einw. 


Gründung  der  Pfarre;  und  hat  2.189 


Einw. 


278 


Name    des 


Jahr 


1799 


1800 


1801 


1802 


1803 


1805 


1807 


Ortes 

oder 

Gebietes 


LiiVzärröld 


Gyabakü 


Forg^äcs- 
faiva 


Antalfalva 


Pardäny 


Boka 


Vajrta- 
Ilunyad 


Stamora 


Torcta 


Ssärcsa 


Elemer 


Traunau 


Obsenica 


Butin 


Landes 

oder 

Komitates 


Torontal 


Gömör 


Nationalität 


Torontal 


Siebenbürgen 


Torontal 


Magyaren 

S  I  a  V  e  n 
aus  dem  Ar- 
vaer  Komitate 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


Graf  Lazar 


Graf  Forgacs 


Krassö 


Torontal 


Arad 


Deutsehe, 
IM  a  g  ,v  a  r  e  n 

Kroaten, 
Magyaren, 
Deutsche 


Magyaren, 
R  o  m  a  u  e  n  , 
Deutsche 


Deutsche, 
Magyaren 


Magyaren, 
Deutsche 


Deutsche, 
S 1 0  V  a  k  e  n 

Deutsche, 
lUyrier 

Deutsche 

Deutsche, 
Magyaren 

Deutsche, 
Sl o  vaken 


Franz  I. 


Bemerkungen  und  Quellen. 


Der  Ort  hat  jetzt  1.750  Einw. 


Der  Ort  hat  jetzt  360  Einw. 


Gegenwärtig  496  Einw. 


Gegenwärtig  416  Einw. 


Gründung  der  Pfarre.   Hat  jetzt  3.730 


Einw. 


Gründung  der  Pfarre  durch  den  Bischof 
von  Agram;  zählt  2.388  Einw. 


Cameral  Herrschaft.  14  deutsche  Fa- 
milien kamen  aus  dem  Hauensteio'schen. 
Hat  jetzt  1.340  Einw. 


Gründung  der  Pfarre.  Hat  jetzt   1.240 


Einw. 


Gründung  der  Pfarre.  Hat  jetzt  3.270 


Einw. 


Gründung  der  Pfarre.  Hat  jetzt  2.745 


Einw. 


Gründung  der  Pfarre.   Hat  jetzt  4.539 
Einw, 

Gründung  der  Pfarre.  Jetzt  1.232  Einw, 

Gründung  der  Pfarre.   Hat  gegenwär- 
tig 1.637  Einw. 


Gründung  der  Pfarre.  Hat  jetzt  3.339 


Einw. 


279 


Jahr 


Name    des 


Ortes 

oder 

Gebietes 


Landes 

oder 

Komitates 


Nationalität 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


Bemerkungen  iiiul  tjuellen. 


1808 


1809 


Dentsch- 
t'eriya 


Csoka 


Szajän 


Kis-Orosz 


Siirmundsdorf 


liiikacsfalva 


Gross- 
oder 
Ka^y-Kikinda 


Racz  Szt.Pe- 
ter 


Torontal 


D  e  u  t  s  c  li  e 


Magyaren, 
Deutsche, 
S  1  o  V  a  k  e  n 


Magyaren, 
Deutsche 


1810 


Hei-czeg-falTa    Stuhlweissen- 
(l'rüher  Ujma-  bürg 

jor"» 


Deutsche, 
Magyaren 


Serben, 
Magyaren. 
D  eutse  he 


Deutsche 


D  eutsch  e, 
Magyaren 


Szanad 


Fuzes 


Torontal 


Temes 


Batouya  Csanad 


Deutsche, 
Magyaren, 
S  1 0  V  .1  k  e  n 


Deut  sehe 
(Tiroler) 


Magyaren , 
S 1  o  V  a  k  e  n 


Franz  I. 


Gründung  der  l'farre;  hat  2.306  Einw. 


Gründung  der  Pfarre;  hat  2.684  Einw. 


Gründung  der  Pfarre ;  zählt  2.512  Einw. 


Gründung  der  Pfarre;  hat  jetzt  2.80* 


Einw. 


Gegenwärtig  1.031  Einw. 


Gegenwärtig  855  Einw. 


Gründung  der  Pfarre;  hat  jetzt  16.534 


Einw. 


Dreta  Anton 


Franz  I. 


Gründung  der  Pfarre;  zählt*. 181  Einw. 


Dreta  Anton,  Abt  von  Zircz ,  siedelte 
auf  den  Rath  des  Erzherzogs  Joseph  (Pa- 
latin)  Deutsche  und  Magyaren  auf  der  Pusta 
Ujmajor  an  und  nannte  das  neue  Dorf  Her- 
czegfalva.  1818  um  12  Familien  vermehrt. 
Gegenwärtig  hat  der  Ort  1.561  Einw. 


Gründung  der  Pfarre;  der  Ort  hat  jetzt 
1.894  Einw. 


Gründung  der  Pfarre  ;  damals  30  Fami- 
lien, jetzt  2.149  Einw. 


Gründung  der  Pfarre;  hat  jetzt  8.327 


Einw. 


280 


Jahr 


Name    des 


Ortes 

oder 

Gebietes 


Landes 

oder 

Komitates 


Nationalität 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


Bemerkungen  und  Quellen. 


1810 


1810 
1825 


1813 


1814 


1815 


1817 


1821 


Buszkabäiiya 

Soborsiu 

Oppova 
Alibeg'-l'jfalu 

Szt.  Helena 

Elisabethfeld 

Daruvär 

König'sg'nad 


Prebul,  ralja 
deni 


Albertralva 

(Albrechtsdorf) 

Saehsenfeld 


Kasimir 


Madarasz 

und 

Olah-Homo- 

röffh 


Bozoric 


Gränze 


Arad 


Gränze 


Pozega 


Krasso 


Barany 


Pest 


Wieselburg 


Bibar 


Gränze 


Deut  sehe, 
S 1  o  V  a  k  e  n , 
IVl  a  gy  a  r  e  n 

Serben, 
Deutsche 


BI  a  g  y  a  r  e  n , 
Böhmen , 
Deutsche 


Deutsche 
(Gotscheer) 

Deutsche 
(Tiroler), 
1 1 1  y  r  i  e  r 


Deutsche 
(Falkensteiner) 

Deutsche 


Deutsche 
(Tiroler) 


Deutsche, 
Böhmen 


Franz  I. 


Erzherzog 
Albrecht 


Erzherzog 
Karl 

Klobusitzky 


Franz  I. 


Gründung  der  Pfarre.  Die  Ansiedlung 
wurde  durch  Anton  Dreta  gegründet.  Jetzt 
hat  der  Ort  2.329  Einw. 

Alte  Pfarre.   Gegenwärtig  1.235  Einw. 


Alte  Pfarre;  jetzt  3.567  Einw. 
Hat  jetzt  456  Einw. 


Siehe  folgende  Seite. 


Damals  56  Familien;  jetzt  826  Einw. 


Gründung  der  Pfarre.  Hat  jetzt  895 
Einw.  Die  Tiroler  starben  aus,  an  ihre 
Stelle  traten  andere  Deutsche  aus  der  Nach- 
barschaft und  Romanen. 

Damals  141  Familien;  jetzt  1.143  Eiuw. 


Gegenwärtig  640  Einw. 


Zu  Ehren  seines  Gründers,  Herzog  Al- 
brecht von  Sachsen-Teschen  benannt;  hat 
jetzt  350  Einw. 

Hat  jetzt  270  Einw. 


Gegenwärtig  hat  Madarasz   410,  Oläh- 
Homorogh  870  Einw. 


Gründung  der  Pfarre ;  hat  jetzt  2.282 


Einw. 


281 


Jahr 


N  a  in  e     des 


Ortes 

oder 

Gebietes 


1«23 
1830 


1824 


1825 


1826 


^Volfswiese 


Wolfsberg' 

Weldenthal 

Elisabethfeld 

Szt.  Helena 

Liinrtenfeld 
Weitzenried 


fSchnellers- 
ruhe 


Ravenska 
Eibeuthal 
Frauentriese 
Schönthal 
Schumitza 


!¥eu-Schup- 
panek 


Szecsan 


Bencek 


Gross'Joban- 
nesriorf 

(Praesad) 


Klein-Johan- 
nesdorf 


VelikiZdency 


Landes 

oder 

Komitates 


Gränze 


Torontal 

Temes 
Gränze 


Nationalität 


C  echen 

aus  dem 

Königgrälzer, 

Bunzlauei-    und 

Caslauer 

Kreise 


De  u tsche 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


Holzpäcbter 

Magyarly  von 

der   Hofkam- 

mer-Kegie 


C  ec  hen 


Franz  I. 


llofkammer 


Bemerkungen  und  Quellen. 


Gegenwärtig  257  Einw. 


Hat  jetzt  597  Einw. 
Hat  jetzt  500  Einw. 
Hat  jetzt  118  Einw. 
Hat  jetzt  338  Einw. 
Hat  jetzt  116  EiViw. 
Hat  jetzt  266  Einw. 
Hat  jetzt  237  Einw. 

Hat  jetzt  356  Einw. 
Hat  jetzt  186  Einw. 
Hat  jetzt  281  Einw. 
Hat  jetzt  123  Einw. 
Hat  jetzt  43  Einw. 
Hat  jetzt  444  Einw. 

Gründung  der  Pfarre.    Prior  Auranae. 
Hat  jetzt  2.006  Einw. 

Gründung  der  Pfarre.  Hat  1.329  Einw. 

Hat  jetzt  642  Einw. 

Hat  jetzt  460  Einw. 
Hat  jetzt  810  Einw. 


III. 


3ß 


288 


Jahr 

.Name 

des 

Nationalität 

Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 

Bemerkungen  und  Quellen. 

Ortes 

oder 

Gebietes 

Landes 

oder 

Komitates 

1826 

Neii-lTlaminek 

(Laniiiiek) 

Gränze 

Cec  h  en 

Hofkammer 

Hat  jetzt  76  Einw. 

PlaTüica 

n 

n 

w 

Hat  jetzt  460  Einw. 

V 

Knez 

Torontal 

D  eutsc  he 

Franz  I. 

Gründung  der  Pfarre  ;  hat  jetzt  3.681 
Einw. 

yy 

Ijvär 

» 

Deutsche, 
Magyaren 

» 

Gründung  der  Pfarre;    hat  jetzt    66.5 
Einw. 

-' 

Jänosfold 

» 

» 

« 

Gründung  der  Pfarre;  hat  jetzt  1.806 
Einw. 

1828 

Ernesztbäza 

« 

Deutsche 

n 

Gründung  der  Pfarre;   hat  jetzt  1.704 
Einw. 

1829 

ling-.-CernJa 

n 

Magyaren 

V 

t 
Gründung  der  Pfarre.  Steht  unter  dem 
Finanz-Ministerium  und  hat  2.722  Einw. 

1832 

MalenitzfalTa 

T 

Deutsche, 
Ma  gy  ar  en 

n 

Gründung  der  Pfarre ;  zählt  jetzt  882 
Einw. 

1833 

Nagry-Ko- 
väcshäz 

Csanad 

Magyaren, 
Sl  0 V  aken 

Vi 

Gründung  der  Pfarre;  hat  jetzt  1.644 
Einw, 

1835 

Csösztelek 

Torontal 

Deutsche 

Ferdinand  I. 
(V.) 

Gründung  der  Pfarre;   hat  jetzt    1.630 
Einw. 

n 

Kevermes 

Csanäd 

Magyaren 

n 

Gründung  der  Pfarre;  hat  jetzt  2.269 
Einw. 

1836 

Kis-Jartos 

T 

•n 

" 

Gründung  der  Pfarre  ;  hat  jetzt   1.797 
Einw. 

1837 

Dug'oselo 

Torontal 

Deutsche 

•n 

Gründung  der  Pfarre;   hat  jetzt  1.531 
Einw. 

1838 

Apäcza 

Csanad 

Magyaren 

Hofkammer 

Gründung  der  Pfarre  ;   der  Ort  wurde 

ursprünglich  von  Privaten  gegründet.    1844 

wurde  er   vom  Freiherrn   von  Ambrozy    auf 

146  Familien   vermehrt  und  mit  ärarischen 

Vorschüssen  zur  Tabak-Colonie  eingerichtet 

13.541 

(F.  M.  Arch. 1844):  hat  jetzt  1.219 

266 

Einw. 

283 


N  a  m 

e    des 

.\ngabe 
der 

Jahr 

Nationalität 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

Bemerkungen  und  Quellen. 

Ortes 

Landes 

oder 

oder 

der 

Gebietes 

Kümitates 

Ansiedlung 

1839 

Doläcz 

Torontal 

Deutsche. 
Magyaren 

Ferdinand  1. 

Gründung  derPl'arre;  der  Ort  hat  jetzt 
1.020  Einw. 

n 

Cavos 

5J 

n 

« 

Gründung   der   Pfarre  ;   hat  jetzt  778 
Einw. 

n 

Cervena- 
Me§rya 

» 

Bulgaren 

Hofkammer 

Auf  dem  Prädium    der  Cameral  -  Ge- 
meinde 6  Bessenyö  gegründet,  wurde  später 
vom  Freiherrn  von  Ambrozy   auf  200  Fami- 
lien vermehrt  und  zur  Tabackpllanzung  ein- 
gerichtet.  Jetzt  485  Einw. 

1842 

Saida 

Wieselburg 

Deutsche 

Erzherzog  Karl 

Hat  jetzt  360  Einw.    Der  Ort  erhielt 
seinen  Namen  zur  Erinnerung  an  den  See- 
sieg, welchen  Erzherzog  Friedrich  bei  Saida 
in  Syrien  erfocht. 

j» 

Deutsch-Sz. 
nUhaly 

Torontal 

V 

Ferdinand  I. 

Gründung    der    Pfarre.      Gegenwärtig 
1.018  Einw. 

» 

Bocar 

r) 

D  eu  tsche, 
Magyaren 

w 

Gründung  der  Pfarre;  der  Ort  hat  jetzt 
778  Einw. 

18431) 

Vrmenyhäza 

Temes 

Magyaren 

Hofkammer 

Enthielt     ursprünglich     100    Familien, 

deren  jede  mit   IG  Joch  .Ackergrund   dotirt 

8.106 

wurde.  (F.  M.  Arch. 1845.)     Jetzt 

P.  P. 

970  Einw. 

« 

Kis  St.  Peter 

V 

Deutsche 

n 

j          .\uf  dem   Prädium  des   Ortes  Varjas 
>    gegründet.     Jetzt  enthält   Kis    St.   Peter 

» 

Kis-Teiep 

11 

n 

•>•> 

j    600.  Kis-Telep  380  Einw. 

')  Die  hier  folgenden  19 

Orte  wurden  ISWauf  den  Banater  und  Arad-Modeneser  kiiniglichen  Cameral-Domanen  zur  Betreibung 

der  Tabak-  Cul  tur 

angesiedelt.     Die  erste  Anregung  geschah  durch  den  Temeser  Cameral-Administralor,  Freiherrn 

von  Ambrözy,  we 

eher  den  bezüglichen  Vorschlag  im  Jahre  1.S42  an  die  allgemeine  Hofkammer  eingab.     Nach  einer  zu 

diesem   Zwecke  unterii 

ommenen  Reise  des  damaligen  llofrathes    und   Tabakfabriken-Directors   Baumgartner    (nachmals 

k.  k.  Minister   für  Ha 

idel  ,    Gewerbe  und  öifentliche   Bauten)    wurde    der   Colonisationsplan    gutachtlich  der  .allerhöchsten 

Oenehmigung   nnterbr 

■itel,  welche  er  auch  am  6.  Juli   1843  erhielt.  —  Freiherr  von  Ambruzy  wurde  mit  der  Organisirung 

der  Tabak-Colonien  b 

etraut.     Für  die  Gärtier  erschien  gleichzeitig    ein    Regulativ    in    Bezug    auf  die  Bebauung    der   Dber- 

lassenen  Grandstücke 

die  Modalitäten  der  Ernteablieferung  und  die  Gemcindeangelegenheitcn.   (Finanz-Ministerial-Archiv 

Präs 

id.  Zahlen  9.396  ^ 

.  J.  1842;     43,  7 

S4,  3.789,  4.867, 

4.896  v.  J.  1843.) 

o/?  -JS 

36  * 


284 


Jabr 


1843 


Name    des 


Ortes 

oder 

Gebietes 


Kovacsi 


Anrelhaza 


Ujhely 


Kübekhaza 


Landes 

oder 

Komitates 


Temes 


Torontal 


O  Szent  Jva- 
ny  fSzig-eth 


Töviskes 


Nationalität 


Magyareu, 
Slovake  n 

Magyaren 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


Hofkainmer 


Csanäd 


Deutsche 


Magyaren 


Beka 


Kiralyhegyes 


Mertnyansz- 
kyhäza 


Bemerkungen  und  (luellen. 


Hat  jetzt  140  Einw. 


Wurde  auf  dem  Cameral  -  Prädium 
Silläs  gegründet  und  enthielt  200  Familien. 
Die  Magyaren  kamen  aus  Sz.  Martony,  er- 
hielten Vorschüsse  und  eine  Itrüoke  über 
den  Begacanal  auf  ärarische  Kosten.  (F.  M. 
13.587 


Arch. 


270 


1844) ;  hat  jetzt  808  Einw. 


Auf  dem  Cameral  -  Prädium  Pakacz 
mit  Vorschüssen  zum  Häuserbaue  angesie- 
delt.  Jetzt  650  Einw. 

Ursprünglich  145  Familien,  welche 
Vorschüsse  zum  Häuserbau  bekamen.  Die 
Colonie  erhielt  den  Namen  zu  Ehren  des 
Präsidenten  der  allgemeinen  Hofkammer, 
Freiherrn  von  Küheck.   Jetzt  956  Einw. 

Ursprünglich  100  Familien;  jetzt  441 
Einw. 

Zählte   ursprünglich    nur    10    Familien 

25.436 

(F.  M.  Arch. 1843).     Auch    auf  dem 

420 
nahe  liegenden  Petzkaer    Tretplatz  wurden 
4  Tahak-Colonisten  angesiedelt.   Jetzt  zählt 
Töviskes  70  Einw. 

Ursprünglich    20    Familien,  im  Jahre 

5.204 
1844  auf  80  vermehrt  (F.  M.  Arch. 


94 


1844).  Jetzt  330  Einw. 


Ursprünglich  60  Familien,  welche  aus 
Apäthfalva  kamen.  Jetzt  170  Einw. 

Enthielt  Anfangs  45,  später  200  Fami- 
lien,  welche  bei  der  Gründung  und  später 
wiederholt  Vorschüsse  bekamen.  Die  Colo- 
nie wurde  auf  dem  Prädium  Kövegy  gegrün- 
det und  zu  Ehren  des  Präsidenten  der  uug- 
rischen  Hofkammer,  Freiherr  v.  Medny- 
ansky,  benannt.  Jetzt  624  Einw. 


285 


Jahr 


Name     des 


Oites 

oder 

Gebietes 


Landes 

oder 

Komitates 


Nationalität 


Angabe 

äfr 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


ßemerkimsen  und  Uuellen. 


1843 


1845 


Alberti 


Ambrözyfalva 

(auch    Ambru- 
zyhäza) 


Nag-yMaylath 

(Mayläthfalva) 


Almäsi 
Geöczteiep 

Baumg-arten 

(Fakert) 


Kimänd 

Säg 

I,iebling: 
Nei-met 

INag'y-liak 


Csanäd 


Arad 


Csanad 

Temas 
Krassö 

Csanäd 


Magyaren, 
Slo vaken 


Magyaren 


Deutsche 
M  agyar en 


Magyaren, 
Deutsche 


Deutsche 


Bulgaren 


Magyaren, 
Slovaken 


Hofkaranier 


Csanäder 
Capitel 

Religionsfond 

Hofkammer 


Der  schon  1703  von  der  Familie  Sce- 
leczky  gegründete  Ort  erhielt  1843  eine 
Vermehrung  durch  Tabak-Colonisten.  Jetzt 
2.053  Einw. 

Ursprünglich  130  Familien,  welche  auf 
dem  Prädium  Kunagola  mit  Vorschüssen  an- 
gesiedelt wurden.  Der  Cameral-Verwalter 
Mattyasowsky  gab  dem  Orte  zu  Ehren  des 
Freiherrn  von  Ambrözy,  welcher  die  ganze 
Colonisirung  veranstaltete ,  den  Namen. 
Jetzt  512  Einw. 

100  Familien  wurden  auf  dem  Prädium 

Turegyhäza  angesiedelt,    und    erhielten  bei 

der  Gründung  und  im  Jahre  1844  ärarische 

03  989 

Vorschüsse.    (F.  M.  Arch.  JIL^ 1844). 

493 

Jetzt  496   Einw. 

Hat  jetzt  742  Einw. 

Hat  jetzt  886  Einw. 

Ursprünglich  30  Familien.  Die  Colonie 
erhielt  den  Namen  zu  Ehren  des  Hofrathes 
und  Tabakfabriken-Directors  (nachherigen 
Ministers)  Baumgartner,  welcher  die  Tabak- 
C'olonisirung  eifrigst  unterstützte.  Jetzt 
394  Einw. 

Enthielt  ursprünglich  50  Familien, 
welche  aus  Cj-Pannad  kamen,  und  jede  mit 
16  Joch  Ackergrund  dotirt  wurden.  Gegen- 
wärtig 5.002  Einw. 

Hat  jetzt  2.002  Einw.  Steht  unter  dem 
Csanäder  Capitel. 

Der  Ort  hat  jetzt  3.130  Einw. 

Gründung  der  Pfarre  1845.  Die  Bul- 
garen gehören  wahrscheinlich  den  alten 
Bulgaren  an,  welche  die  Magyaren  bei  ihrer 
Einwanderung  trafen.  Jetzt  816  Einw. 


Gründung  der  Pfarre;  hut  jetzt  11.725 


Einw. 


286 


Name    des 


Jahr 


1845 


1846 


Ortes 

oder 

Gebietes 


Buziascb 


Szedres 


Pittraros 


OraTicza 


Reschitza 


Landes 

oder 

Komitates 


Temes 


Tolna 


Csanad 


Krasso 


Nationalität 


Siebenbürgen 


Deutsche, 
M  agyar  an, 
S  lo vak  en 

Magyaren 


Magyaren 
aus  Nagy-Lak 

Magyarieirte 
Böhmen 


S  laven 

Deutsche 

(Würteraber- 

ger) 


Angabe 

der 

Regierung 

oder 

des  Gründers 

der 

Ansiedlung 


Ferdinand  I. 


Graf  Stephan 
Bezeredy 

Ferdinand  I. 


Stephan  Roth, 

Pastor  zu 
Niemesch  in 
Siebenbürgen 


Bemerkimgen  und  Quellen. 


Der  Ort  liat  gegenwärtig  1,591  Einw. 


Hat  jetzt  542  Einw, 


Der  Ort  zählt  2.300  Einw. 


Hat  4.706  Einw. 


Der  Ort  hat  1.384  Einw. 

Die  Eingewanderten  wurden  in  die 
Stühle  :  Hermannstadt,  Mühlbach,  Kronstadt, 
Mediasch,  Leschkirch,  Reismarkt,  Broos, 
Schässburg,  Gr.  Schenk  u.  Reps  eingetheilt. 


I 


Beilag'en. 


I. 

Inipopiilatioiis  Haupt  Instruction. 

(Wo.   II.  Jänner   1772. 

(F.  M.  A.  Banaler  Acten  Fusc.  35  '). 


1.  Da  die  Geoinelrisclie  Aiismasse  iHe  Gruiidsaule  ist,  auf  welclic  das  ganze  Ansied- 
lungsgeschäft  gebauet  werden  niuss ,  so  wird  vor  allen  nöthig-  sevn ,  dass  das  ganze  Land 
durch  eigends  dazu  bestirnte  Ingenieurs,  oder  Erd-Messer  genau  nufgenonien  werde.  Vor- 
züglich aber 

2.  Müssen  die  jenige  Distrietc ,  die  /.ur  Bevölkerung  die  bcqwenisten  zu  seyn  seheinen, 
und  zwar  die  derniahligen  Dorfsgriinde  ausgemessen  werden,  damit  mau  sehen  könne,  wie 
viel  sie  überflüssigen  Terrain  bositzen  folglich  wie  viel  Sie  noch  Fnwohner  einnehmen  ,  und 
ernähren  können.  Ist  es  ein  DcuUchcs  Dorf,  so  muss  die  nach  der  IJerechnung  ausfallende 
Anzahl  neuer  Colouisten  vor  allen  dahin  gesclzet  werden.     Ist  es  aber 

3.  Ein  Walacbisch,  oder  Ratzisches  Dorf,,  das  überflüssige  Gründe  hat,  und  ist  selbes 
nicht  mehr  in  Antrag  von  danen  weggeschoben  zu  werden,  so  können  die  von  diesem  Orte 
zuschiebende  National-Unterthanen  dahin   eingetheilet  werden. 

4.  Wann  derley  überflüssige  Dorfsgründe  einmal  mit  Inwohnern  besetzt  sind,  so  müssen 
erst  alsdann  die  Pra;dien,  die  bis  dahin  noch  immer  zur  Viehzucht  bestimmet  bleiben,  zur 
Impopulalion  hergenommen   werden. 

.5.  Vorzüglich  aber  werden  die  jenigen  zu  wählen  seyn,  die  den  Waldungen,  und  Was- 
sern am  nächsten  liegen,  eine  vortheilhafte  Laage  zum  Weinbau  nebst  guter  Luft  auch  frisches 
und   gesundes  nrniien   Wasser,  dargegen  aber  wenig  Maraste  haben. 

\oti  (ItMi  iiigenieiii'i'ii. 

(j.  Hey  der  Ausniass  derley  l'ra;dieii  ,  —  oder  anderer  Gründen  werden  die  Ingenieurs 
die  etwan  zu  entdeckende  sclilechte  llotter,  oder  Granitz-HautVen  wehrend  ihrer  Operation 
alsogleich  erneueren,  und  wo  dererselben  gar  keine  sind,  neue  aufwerflen  lassen,  auch  beyde 
derenselben,  das  ist  die  alten,  und  die  neuen  in  ihren  Karten  durch  zweyerley  Zeichen  genau 
anmerken  ,  auch   die   Distanzen  von  einem  zu   dem   andern  mit  Zahlen  andeuten. 

7.  Die  Uisse  ,  oder  Karten  müssen  nach  der  hier  sub  Lit.  A.  beyliegenden  ideal-Riss, 
und  den  dabey  befindlichen  Mass-Slab  alle  in  gleicher  Grösse  ,  und  Einfassung  dergestalten 
verfertiget  werden,    dass  Sie  hernach  in   ein   Buch  zusam  gebunden  werden  können. 

8.  Bey  einem  jedem  Risse  ist  auf  einem  Extra-Blat  eine  kleine  Beschreibung  von  der 
Lage,  und  Gegend  des  aufgenomeuen  Terrains  von  der  Güte  dessen  Erdreiches  von  dem 
Geometrischen  Inhalt  desselben  nn  br.mchbaren  sowohl,  als  unbrauchbaren  Boden,  und  ande- 


')  Dies(>  und  die  folgenden  Beilagen  werden  mit  der  Schreiliarl   ihrer  Quellen  hier  gegeben. 

1    " 


ren  etwanii  dabey  vorkoniinendeu  Merkwürdigkeiten  nach  dem  suh  Lit.  B.  anverwahrten  For- 
mular beyzurücken.     Ferners. 

9.  Müssen  die  neu  anzulegende  Örter  die  künftigen  Acker ,  Wiesen ,  und  Weingarten 
bey  den  Waldungen  die  verschiedene  Arten  des  Geholzes,  die  Gebüsche,  Maraste,  Mühlen, 
Brünen,  und  dergleichen  mit  ihren  immer  gleich  beyzubehaltenden  Zeichen  in  den  Rissen 
angemerkt  werden,  worzu  hier  dass  Muster  sub  Lit.  C.  angebogen  ist. 

10.  Wenn  nun  ein  Buch  solcher  Karten  fertig  ist,  so  muss  zu  dessen  Anfang  ein  Index  über 
dessen  Inhalt  nach  dem  hier  sub  Lit.  D.  beyliegenden  Formular  gemacht  werden,  aus  wel- 
chen zu  ersehen  ist,  wie  viel  ein  jeder  Ort  Häuser,  und  wie  viel  dessen  Grundstücke  Joclic 
enthalten,  wie  Solche  in  Ganze,  Halbe,  und  Viertl  Bauernhöfe  entweder  unter  die  Untertha- 
nen  schon  abgetheilet  worden,  oder  erst  abgetheilet  werden  sollen?  wie  viel  sodann  übrig 
bleiben,  folglich   wie  viel   noch  Inwohner  hinzugesetzet  werden   könnten? 

11.  Unter  der  Ausmessung  muss  auch  gleich  ein  Ort  gewählet,  und  in  der  Karte  aii- 
gezeiget  werden ,  wo  das  neu  zu  erbauende  Dorf  angeleget  werden  könnte.  Wobcy  dann  zu 
beobachten,  dass  solches  nicht  zu  weit  von  dem  Mittel  des  Terrains  entfernet  seyn  müsse. 
Wenn  durch  das  Prajdium  ein  Bach,  Canal,  Fluss ,  oder  Landstrassen  durchgehet,  so  wird 
es  am  besten  seyn,  das  Dorf  nahe  dabey  anzulegen,  und  zwar  den  schlegtesten,  jedoch  aber 
keiner  Ueberschwemmung  ausgesetzten,  hingegen  auch  keine  allzu  tieffe  Brüne  erforderlichen 
Grund    hiezu    zu   erwählen. 

12.  Ist  sodann  ein  solches  Praediuni  zur  Ansiedlung  einmal  bestimmt,  so  muss  solches 
dem  Pachter,  der  sein  Vieh  darauf  stehen  hat,  alsobald  bekannt  gemacht,  und  denselben 
zu  Räumung  des  Terrains  ein  discreter  Termin  gesetzet  werden,  damit  er  Zeit  gewinne  für 
sein  Vieh  ein  anderes  Ort  aufzusuchen. 

13.  Schon  in  dem  vorhergehenden  Herbst  muss  die  Veranstaltung  zu  dem  neu  anzule- 
genden Ort  gemacht  werden;  Es  müssen  nämlich  durch  einen  Ingenieur  die  Haupt,  und  Quer- 
gassen ausgesteckt,  und  der  allzeit  in  der  Mitte  anzufragende  Platz  zur  Kirche,  Pfarhof. 
Schul-  und  Würts-Haus  ausgezeichnet,  nicht  münder  in  einer  jeden  Gasse  einige  öffentliche 
Brüne,    welche   noch    den  nämlichen    darauffolgenden   Winter   au  graben,    angedeitet  werden. 

14.  Die  Hauptgassen,  damit  die  etwann  entstehenden  Feuersbrünste  nicht  so  leicht  sich 
verbreiten  können,  müssen  18.  bis  20.  Klafter,  und  die  Zwerggassen  (J.  bis  8.  Klafter 
breit  seyn. 

15.  Der  innere  Uausgrund  muss  75.  bis  100.  Klafter  lang,  und  12.  bis  15.  Klafter 
breit,  die  Gebäude  aber  alle  nur  auf  einer  Seite  des  Hausgrundes  mit  der  einen  Gübclwand 
answerts  gegen  die  Gasse  solchergestalten  gebauet  seyn,  dass  zwischen  den  Gebäuden  zweier 
>Jachbarn  ein  zwischen   Raum  wenigstens  von  9.  Klafter  weit  frei  bleibe. 

16.  Die  Ställe,  Schupfen,  oder  Scheuern  sollen  den  Bauern  nicht  änderst  zu  bauen 
erlaubt  seyn,  als  hinter  ihrem  Wohnhaus  in  gerader  Linie  gegen  den  Garten  zu,  keines 
Weo-s  aber  Qwer  des  Hofes,  damit  Feuersbrünsten  die  Flamen  nicht  soweit  durch  derlei 
Zwerg,  oder  Mittel-Gebäude  sich   von  einem   Haus  zu  dem  anderen  verbreiten  können. 

17.  Da  nicht  alle  Haushallungen  gleiche  Grösse,  und  Kräften  haben,  so  kann  auch 
nicht  eine  jede  einen  ganzen  Bauernhof  von  37.  Joch  Feld  benützen,  wesswegen  dann  die 
Gründe  eines  jeden   Dorfes  in  Ganze,    Halbe,    und   nach    Umständen    auch   Viertl-Bauern-Höfe 

abgetheilet  werden  können.  Jedoch 

18.  Sollen  in  einem  Dorf  nie  weniger,  als  der  dritte  Theil  aber  auch  nicht  mehr  als 
ilJL'  Helfte  Ganze,  der  übrige  Theil  hingegen  Halbe  Bauernhöfe  angetragen  werden.  \>  o 
Weinwachs  ist ,  kann  der  grössle  Theil  zu  Viertl  Bauern  gemacht  werden. 

19.  Bey  dieser  Abtheilung  ist  aber  nicht  glatter  Dings  diese  Zahl  der  37.  Jochen  in 
•2.  oder  4.  Theile  zu  zertlieilen,  sondern  auf  einen  halben  Bauernhof  21  Joch,  und  auf  einen 
Viertl   13  Joch  zu  rechnen,  und  zwar  folgender  massen: 


5 


Auf  einen  Ganz 

Halben 

Viert  1 

An  Acker                24  Joch 

,,    Wiesen                0     ,, 
„  Weide                 0     ,, 
„   [lausgrund          l     „ 

12  Joch 
4     „ 

1     „ 

6  Joch 
3     „ 
3     „ 
1     „ 

Zusammen      .     37     „ 

21      „ 

13     „ 

20.  Bey  Ahliieiliing  dieser  Griindeii  miiss  etwas  unausgetiieilt  zurück  behalten,  und  dar- 
auf bedacht  werden,  dass  ausser  den  Bauern-Gründen  nocli  ein  Stuck  Wiesen,  und  Weid 
für  das  nölhige  Vieh  des  Pfarrers,  und  Schulmeisters,  der  Districts-Deamten ,  wenn  einige 
da  sind,  des   Würts,  Flcischhackers,  und   einig  anderer  llandwcrksleuten   übrig  bleiben  nuiss. 

21.  Die  Acker,  und  Wiesen,  müssen  einer  jeden  Haushaltung  besonders  ausgesteckt, 
und  mit  kennbahren  Zeichen,  das  ist  mit  Steinen,  Plöcken  ,  llautfen,  oder  Furchen  bezeich- 
net werden,  am  besten  aber  ist  es,  wenn  zwischen  zwey  Ackern  ein  2  oder  3  Schuch  brei- 
ter Rand,  oder  Ran  (wie  man  ihn  hier  zu  Lande  nennet)  gelassen  wird,  welcher  eben  nicht 
verlohren  gehet,  sondern  alle  Jahr  abgemahet  werden  kann. 

22.  Die  Ackerfelder  müssen  in  drey  Tafeln,  oder  so  genante  Rreitcn  abgetiieilt  werden, 
so,  dass  alle  Jahr  eine  davon  brach  liegen  bleiben  könne.  Dieses  ist  zu  verstehen,  dass  ein 
jeder  Bauer  ein  jedes  Drittel  seiner  Acker  in  einem  andern  Felde  haben  müsse,  damit  alle 
Jahr  das  ganze  Dorf  ein  Drittel  ihrer  Acker  zugleich  liegen  lassen  ,  und  solches  Brachfeld 
zur  Viehweide  gebrauchen  kann.  Solciiergestalten  werden  Vs  Acker  immer  im  Bau  bleiben, 
und  '/;!  zwey  Jahr  nacheinandei*   besäet  werden. 

23.  Die  Wiesen  können  entweder  einem  jeden  Bauern  in  einem,  oder  nach  Beschaffenheit 
des  Terrains  in  mehreren  Stücken  zugetlicilet  werden.  Nur  ist  dabey  die  Vorsicht  zugebrauchen, 
dass  ein  Stück  von  dem  andern  durch  Ziehung  tieffer  Furchen  abgesondert  werde. 

24.  Bey  Austheilung  beyder  obiger  Grundstücken  ist  zu  beobachten,  dass,  wenn  Z.  E.  die 
.\cker  jenseits  des  Ortes  liegen,  so  muss  der  Bauer,  der  diesseits  das  erste  Haus  in  dem  Dorfe 
hat,  auch  den  am  nächsten  liegenden  Acker,  oder  Wiesen,  der  letzte  aber  in  dem  Dorf  auch 
den  letzten,  oder  äussersten  Acker,  und  Wiesen  bekommen,  damit  solciiergestalten  die  Distanz 
so  viel  möglich  in  eine  gleichheit  gebracht,  und  ein  Unterthan  vor  dem  andern  mit  der  Entlegen- 
heit seiner  Felder  nicht  mehr,  oder  weniger  beschwehret  v.erde. 

25.  Die  gemeine  llulweide  ist  in  soweit  es  die  Beschaffenheit  des  Grundes  zuläst,  immer 
gleich  an  nächsten  um  das  Dorf  herum  augetragen ,  damit  erstlich  der  Bauer  die  Bequemlich- 
keit habe  ,  ein  ,  und  anderes  Stuck- Vieh  in  der  Nähe  weiden  zu  lassen.  Zweytens  damit  das 
Melk-Vieh,  welches  nach  Deutscher  Landesart  auch  zu  Mittag  eingetrieben  wird,  durch  die 
weite  Entlegenheit  der  Weide  nicht  allzusehr  abgemattet  werde.  Und  endlichen  Drittens:  Damit 
nicht  ein  jedes  unvermerkt  aus  dent  Dorfe  entlauffendes  Stuck-Vieh  in  denen  gleich  daran  ge- 
legenen Saaten,  oder  auch  die  zur  Weide  vorüber  treibende  Heerden  grossen  Schaden  verur- 
sachen möchten. 


Vou  Aiilcgiiiig  1111(1  Krbamiiig;  der  Dörfer,  iiiid  vorlauligen  VeranstalUingen. 

26.  In  einem  jeden  District  soll  die  Ober -Aufsicht  über  die  Ansiedlung  eiuem  von 
den  zwey  ersteren  Beamten  dem  Verwalter,  oder  Gegenschreiber  oder  sonst  einem  geschick- 
ten   Manne  aufgetragen,    die  Besorgung    aber    der    bey    den   ciuzehinen  Ortern  vorkommenden 


Manipulation,  und  Bestreitung  der  kleiuei-en  Ausgaben  der  Untei-Verwalter»,  oder  in  lirinang. 
lung  derselben  einigen  eigends  hierzu  aufstellenden  Subjectis  überlassen  werden,  welche  letz- 
tere jedoch  zwey,  drcy,  und  nach  Beschaffenheit  noch  mehr  Örter  zu  besorgen  haben  können. 

27.  Für  die  Seelsorge,  als  auch  dass  2  bis  3  Dörfer  einem  Impopulations-Schaffer, 
oder  Ispau,  welcher  nur  ein  geringer  Mensch  seyn  kann,  überkommen  mögen,  wird  die  Ob- 
rio-keit  das  Nöthige  veranstalten;  Indem  letzterer  ohnumgänglich  nöthig  ist,  um  samt  denen 
Richtern  die  Leute  immerhin  zur  Arbeit ,  und  zu  einem  Verdienst  anzuhalten  ,  sie  stets  zu 
visitiren,  und  ihre  Eigenschaften  wohl  auszuforschen,  indem  man  sich  hauptsächlich  nach 
solchen  in  all,  und  jeden  richten  nuiss. 

28.  Die  Beamten  nun  werden,  so  bald  ein  Pra;dium ,  oder  ein  anderer  Grund  zur  Im- 
population  bestimmet,  das  Dorf  nach  obiger  Vorschrift  ausgcstecket ,  und  die  Gründe  abge- 
theilt  sind,  noch  in  dem  Herbst,  die  zum  Ackerbau  bestimmte  Felder  durch  eigends  hierzu 
aufzudingende  Untherthanen  aufreissen,  oder  umackern  lassen,  damit  der  Rassen  den  Winter 
über    verfaulen,    und    folgendes    Frühe    Jahr  sogleich  die  Sommerfrüchten  desto    bequemmer 

angebaut  werden  können. 

29.  Sollen  dieselben  das  zu  den  Gebäuden  erforderliche  Holz  noch  im  spatten  Herbst 
schlagen,  und  sodann  durch  den  Winter  nebst  den  zum  Decken  benöthigten  Rohr  auf  den 
Bauplatz  lierbey  führen  lassen.  Auf  gleiche  Art  müssen. 

30.  Thür-  und  Fenster-Stöcke  durch  den  Winter  vorläuffig  zubereitet  werden,  dass 
solche  gleich  bey  dem  Stampfen,  oder  Setzen  der  Häuser  mit  eingestampfet,  oder  eingesetzet 

werden  können. 

31.  Die  Dachscharen,  Durchzüg-Bäumc,  Gespere,  und  alles  was  zum  Dachstuhl  gehöret, 
muss  vorläufig  nach  der  bestimten  Maass  der  Häuser  zur  Ersparung  der  Transports-Uukösten 
»■leich  in  der  Waldung  behauet,  und  zugerichl;ct ,  auch  die  Dnchlatlen,  oder  Rafen  nebst 
Weiden  zum  binden  herbey  geschaffet  werden. 

32.  in  dem  darauf  folgenden  Frühjahr  ist  sogleich  der  Anfang  der  Gebäuden  mit  einem 
Würtshaus  zu  machen,  welches  4  Zimmer,  eine  Kamer,  ein  Keller,  ein  Küchel,  und  eine 
grosse  Stallung  haben,  und  mitten  in  dem  Orte  stehen  soll.  Zugleicher  Zeit  sind  auch  10 
his  12  Ordl.  Bauern  Häuser  mit  solcher  Geschwindigkeit  aufzurichten,  dass  solche  wenig- 
stens bis  Anfangs  May  ganz  fertig  dastehen.  Wie  dann  auch  zur  nämlichen  Zeit  zwey  Ge- 
meinschaftliche Backöfen  zum  Behuf  der  anlangenden  Colonisten,  damit  sie  sicii  ihr  Brod  gleich 
selbst  backen  können,   hergestcllet  werden  müssen. 

33.  Die  aus  einer  Küchel,  und  zwei  Zimmern  bestellende  Colonistenhäuser  können  alle 
nach  den  hier  beyliegenden  Riss  in  einer  Grösse,  und  Gestalt  entweder  aufgestampfet, 
geselzet.  oder  von  Kothziegcln,  oder  auch  von  Holz  mit  Fleciitwerk  da  zwischen,  wie  es 
nämlich  der  Grund,  und  die  Umstände  zulassen  ,  und  auf  welche  Art  es  am  wohlfeilesten 
seya  kann,  erbauet  werden,  jedoch  soll  es  einem  jeden  Colonisten  der  das  Vermögen  dazu 
bat,  freystehen,  sich  auf  eigene  Unkosten  nacii  Belieben  ein  grösseres,  schöneres,  und  beque- 
meres  Haus  zu  bauen. 

34.  Alle  bey  dem  Bau  vorkommende  Zimmermanns,  Maurer,  Dachdecker,  Schlosser, 
Tischler,  Glaser,  und  dergleichen  Arbeit  soll  Häuser,  oder  Stuckweiss  veraccordiret ,  und 
bey  einem  jeden  Haus  gleich  bezahlet,  nicht  aber  nach  den  Taglohn  gearbeitet  werden. 

35.  Das  Schulhaus  ist  sodann  auch  gleich  aufzuführen,  und  zwar  dergestalten,  dass 
anfänglich  keine  Zwerg,  oder  Scheidwände  in  demselben  gemacht  werden,  damit  im  Anfang 
bis  zu  Verschaffung  einer  besseren  Kirche  der  Gottesdienst  darin  gehalten  werden  könne. 
Solches  Gebäude  kann  hernach  jederzeit  mit  den  nöthigen  Scheidewänden  versehen ,  und  zur 
Schule  zugericiilet  werden.  Wenn  gleich  im  Anfang  auf  ein  solches  neues  Ort  ein  Geist- 
licher Seelsorger  angcstellet  werden  solle,  so  kann  demselben  bis  zu  Erbauung  eines  förm- 
lichen Pfarrhofes  ein  gemeines  Colonisten  Haus  zu  seiner  Wohnung  eingeraumet  werden. 


36.  Wenn  sicli  unter  denen  Colonistcii  einige  Zimniericute,  Maurer,  Tischler,  und  der- 
\vy  bey  Gel)äude  nothige  Handwerksleule  befinden  ,  so  ist  solchen  nicht  nur  allein  ihre  dabey 
verrichtende  Arbeit,  so  wie  denen  andern  aufgedungenen  baar  zu  bezahlen,  sondern  auch 
derlcy  Arbeiten  ilincn  vorzüglich  vor  andern  Fremden  zukommen  zu  lassen.  Es  soll  ihnen 
jedoch  freystehen,  oder  man  solte  vielmehr  sie  dazu  bereden  suchen,  dass  sie  den  bey  den  Bau 
ihrer  eigenen  Häuser  verdienten  Lohn  zu  dem  Ende  freywillig  zurücklassen  möchten  ,  damit 
die  auf  ihren  Häusern  haftende  Schuld  desto  kleiner  ausfallen,  und  sie  solche  meistens  desto 
leichter  abzahlen  können. 

37.  Wenn  sich  einige  Colonisten  über  die  ihnen  erbaute  Häuser  zur  Aufnahm  ihrer  Würt- 
schaft  Ställe,  Scbupfen  oder  Scheuern  auf  eigene  Unkosten  erbauen  wollen,  so  sind  Sie  mit 
dem  dazu  benöthigten  Bauholz  unentgeltlich  in  diesem  Lobwürdigen  Vorhaben  zu  unterstützen, 
jedoch  mit  dem  Beding,  dass  sie  sich  in  sulchem  Falle  das  Holz  aus  den  Waldungen  selber  her- 
bey  führen    müssen. 

38.  Weil  der  gute  Fortgang  des  Häuserbaues  öfters  schon  durch  den  Mangel  genügsamen 
Rohrs  gehemmet  worden ,  so  könnte  dieser  Schwierigkeit  am  füglichsten  abgeholfen  werden, 
wenn  die  neu  ankommende  Leute,  besonders  die  etwas  Vermögen  mit  sich  bringen,  dahin 
beweget  würden,  dass  sie  sich  zu  ihren  Häusern  auch  FruchtstadI  baueten ,  in  selben  ihre 
Frucht  auf  deutsche  Arl  mit  Flegeln  austreschten ,  und  hernach  das  Stroh  in  Schab  bindeten. 
Dieses  wird  von  einem  zweifachen  wichtigen  Nutzen  seyn.  Denn  erstlich  könnte  das  ordentlich 
aufbewahrte  Stroh  in  Ermanglung  des  Rohrs  zum  Häuserdecken  gebraucht  werden,  und  zweitens 
würde  die  ausgetroschene  Frucht  weit  reiner,  folglich  auch  in  mehreren  Wert  seyn,  als  die 
ausgetrettene. 

3!>.  Xoch  vor  der  würklichen  Anlegung  eines  neuen  Dorfs  muss  in  dem  vorhergehenden 
Herbst  in  den  alten  Deutschen  Ortern  publiciret  werden,  dass,  wann  jemand  sein  Haus  an  neu 
ankommende  Leute  verkauften  ,  und  sich  dafür  gegen  eine  neue  zweijährige  Befreyung  auf  ein 
F'ra;dium   anssässig  machen  vvolte,  so  soll  er  sich  bis  1.  Januar  bey  dem  Verwalter- Amt  melden. 

40.  In  ein  jedes  ganz  neu  zu  erbauendes  Ort  find  wenigstens  zwölf  solche  alte  Würtc 
vor  allen  anzunehmen.  Diese  bekommen  ausser  obiger  Befreyung  keine  Hülfe,  sondern  wer- 
den angehalten  ihre  neue  Häuser  bis  zum  Heumachen  zu  verfertigen,  um  neu  ankommende 
Leute  ebenfalls  bey  ihnen  einquartieren  zu  können.  Aus  diesen  Leuten  wird  der  Ehrlichste 
zum  Richter  bestellet,  und  Sie  müssen  insgesammt  den  neu  ankommenden  in  allen  die  Anlei- 
tung geben. 

41.  So  bald  die  Zeit  der  würklichen  Ansiedluug  herankömmt,  muss  in  das  Würtshaus 
ein  Würt  mit  dem  nöthigen  Getränk  bestellet  werden,  welcher  darauf  sorgen  muss,  dass  die 
ankommende  Leute  Fleisch  bekommen,  so  ist  es  auch. 

42.  In  diesem  neu  anzulegenden  Ortern  gleic  antänglich  ein  gutes  genussbares  Mehl 
an  einem  Lüftigen,  und  trockenen  Orte  in  Bereitschaft  zu  halten,  damit  solches  den  ankom- 
menden Leuten  sogleich  ausgetheilct ,  und  Sie  sich  in  den  gemeinschaftlichen  Backöfen  ihr 
Brod  backen  können. 

Von  (lein  Kircheiibaii. 

43.  Die  Kirchen,  und  die  Pfarrhöfe  in  den  neuen  Ortern  müssen  vermög  Allerhöchsten 
Entschluss  auf  Unkosten  des  Höchsten  Aerarij  erbauet  werden.  Doch  ist  hierbey  darauf  zu 
sehen,  dass  dieser  Kirchenbau  immer  vorzüglich  in  dem  grössten,  volksreichesten,  und  zwar 
solchen  Örtern  vorgenommen  werde,  allwo  sich  Colonisten  schon  in  einem  solchen  Zustande 
befinden,  dass  die  bei  dem  Bau  nöthige  Fuhren,  und  Handarbeiten  zu  Verringerung  der  Un- 
kosten gratis  verrichten  können. 


44.  Die  Kirchen  luiisseii  der  Zalii  der  Inwohner  nicht  so  genau  angemessen,  sondern 
etwas  grösser  angetragen  werden,  damit  Sie  die  durch  die  Jahre  anwachsende  Menge  Volk 
künftig  in  sicii  fassen  können.  Solche  müssen  zwar  solide,  aber  nicht  zu  prächtig,  und  mit 
unnützen  Zierath  überhäufet  werden. 

45.  Von  derlei  neu  zu  erbauenden  Kirchen  wird  jedesmal  noch  das  vorhergehende  Jahr 
der  Riss  samt  den  Ueberschlag  hieher  einzuschicken  seyn,  damit  solcher  vorher  approbiret, 
oder  abgeänderet,  und  sodann  die  nöthigen  Baumaterialien  vorläufig  zu  rechter  Zeit  herbeyge- 
schaffet,  und  vorbereitet  werden  können. 

46.  Die  nöthigsten  Messkleidcr,  Kelch  und  andere  Kirchen-Aparamente  sind  ebenfalls 
nicht  prächtig,  aber  doch  reinlich  und  anständig  anzuschaffen,  und  dem  Pfarrer  gegen  eine 
von  ihm  zu  unterschreibende  Speeification  zu  übergeben. 

Von  der  Art  dii'  Colüiiisteii  aiizusiedicii. 

47.  Wann  dergestalten  all  obiges  veranstaltet  ist,  so  muss  in  Temesvar  jemanden  die 
Commission  aufgetragen  werden,  die  Colonisten,  wie  sie  daselbst  ankommen  in  ein  dazu  be- 
stirntes Buch  einzuschreiben,  und  sogleich  mit  einer  Anweisung  in  die  in  dem  Bau  begriffene 
Örter  abzuschicken,  und  wenn  Sie  zu  viel  Bagage  mit  sich  hätten,  Sie  allenfalls  auch  mit 
Wagen  transportiren  zu  lassen,  damit  derselbe  aber  nicht  zu  viel  Leute  an  einem  Ort  ab- 
schicke ,  so  muss  ihm  ein  Verzeichnuss  wie  viel  in  ein  jedes  im  Bau  begriffenes  Ort  Haus- 
haltungen angetragen  sind,  übergeben  werden,  bis  die  Zahl  eines  derley  Dorfs  voll  ist,  muss 
derselbe  sodann  immer  die  Familien  dahin  anvvcissen  und  wohin  er  Sie  abgeschicket  habe,  in 
.sein  Buch  vormerken. 

48.  Sobald  diese  neuen  Leute  an  dem  Orte  ihrer  Bestimmung  angeianget  sind,  müssen  Sie 
in  dem  Würtshause,  oder  in  anderen  schon  fertigen  Bauern-Häusern  mehrere  Familien  zusam  ein- 
(|uarliret;  und  so  gut  es  möglich  unlergebracht  werden.     Hernach  mus  einem  jeden. 

49.  Sein  künftiger  Hausgrund,  und  die  dazu  gehörigen  Felder  angezeiget,  und  übergeben 
werden. 

50.  Die  Hausslelle  samt  den  Garten  sind  den  Leuten,  wie  sie  nach,  und  nach  ankommen,  von 
der  Mille  des  Ortes  auf  beyden  Seilen  in  der  Reihe  fori  zuzutheilen,  und  ihnen  ihre  Garten  so- 
gleich mil  Pflügen  umzureissen,  damit  Sie  die  Mühesame  Schaufelarbeit  ersparen,  und  sich  gleich 
etwas  zu  ihrem  Genüsse  anbauen  können.  Eben  so  mus  es  auch 

51.  Mit  ilu'cn  .\ckern  geschehen,  wie  schon  oben  Puncto  28™  erwöhnet  worden.  Denn  das 
erste  L'mreissen  den  Wasen  kann  besser  durch  die  hiezu  schon  gewohnten,  und  mit  starken  Be- 
spanungen  versehenen  National  Unterthancn  geschehen. 

52.  Die  Leute  sind  gleich  bey  ihrer  Ankunft  mit  allen  zu  ihrer  Arbeit  erforderlichen  eisenen 
Insirumenlen  zu  versehen.  Und 

53.  Im  Fall  dieselben  bey  dem  Hausbau  nicht  zugehrauchen  sind,  oder  mit  der  Feldarbeit 
ihnen  keine  bessere  Nahrung  kann  verschafft  werden,  statt  der  bisherigen  Verpflegung  zur  Ve- 
slungs  Arbeit  nacher  Temesvar,  «der  Arad  zu  verweisen  den  Winter  hindurch  aber  zur  Spinnerey 
anzuhalten. 

54.  Bey  herannahender  Zeit  zum  Heumachen  mus  einem  jeden  seine  Wiesen  zugetiieilt 
werden,  damit  er  sich  auf  den  zukünftigen  \>'intcr  einen  Hcuvorralh  machen  könne. 

55.  In  dem  Heumaclien  müssen  sich  alle  bewerben  hey  den  Arendatoren  der  Pr.xdien  Geld 
zu  verdienen,  worzu  iiinen  die  alten  Inwohner  die  Gelegenheit  an  die  Hand  geben  müssen.  Ja  es 
kann  auch  die  Landes  Administration  die  Priedien  Compagnie  dahin  vermögen,  dassSie  derley  Co- 
lonisten vorzüglich  vor  andern  zum  Heumachen  auf  ihren  Pra'dien  brauchen  möchten. 

56.  Gleichfalls  müssen  alle  zu  den  anderen  Landes  Inwohnern  in  den  Schnidt  gehen,  um  sich 
iiir  Brod  auf  den  Winter  durch  solche  Arbeit  selber  zu  erwerben. 


57.  niojeiiigcn  die  enlweder  zu  sjiäit  in  dem  Ji^lire,  wann  iiämlu-ii  alle  Feldarbeit,  f'olglioli 
die  Gelegenlieil  Kum  Verdienst  vorüber  ist,  aiikoninien,  oder  die  durcii  Krankiieiten  sich  ihr  Wiuter- 
brod  selber  zu  verdienen  abgehalten  werden,  ist  a  Proportione  ihrer  Haushaltung  etrwas  Frucht 
zum  Winterbrod  gegen  künftigen  Ersatz  vorzustrecken. 

58.  \ach  vollendeten  Heuniachen,  und  Schnidt  sind  alle  anzutreiben  damit  Sie  mit  Frnst 
über  ihre  Häuser,  und  die  Errichtung  ihrer  Würtschaft  hergehen,  und  selbe  zu  Stande  bringen. 
Diejenigen,  die  mit  Vieh  versehen  sind,  müssen  gleich  zur  Anhauung  ihrer  Winterfrucht  angehalten, 
für  die  Aernieren  aber,  und  mit  Zugvieh  noch  nicht  versehenen  muss  das  Ackerfeld  durch  aufzu- 
dingende National-Unterthanen  geackert,  und  besäet  werden,  damit  sie  gleich  folgendes  Jahr  von 
ihren  eigenen  Grunde  zu  lelxn  anfangen  können. 

59.  Weil  aber  die  blos.se  Frucht  zum  i>fenschlichen  Leben  nicht  innlänglich  i.st,  so  können 
ilenen  mittllosen .  und  ärmeren  Familien  nach  Mass  ihrer  Dürftigkeit  auch  einige  Gulden, 
zwar  nicht  als  eine  tägliche  Verpflegung,  sondern  als  eine  baare,  und  auf  einmal  dargeliehene 
Anticipatiou  vorgestrecket  werden.  Wobey  jedoch  hauptsächlich  darauf  zu  sehen  seyn  wird, 
dass  sie  dieses  Geld  gut,  und  auf  die  Anschaffung  der  zum  Lebensunterhalt  nothwendigstcn 
Dinge  anwenden.  Ein  geschi  kter  Beamter  wird  mit  diesen  Leuten  bald  bekant  werden  ,  und 
entscheiden  können,  welchen  ein  baares  Geld  anvertrauet  werden  könne,  und  welche  hingegen 
solches  auf  eine  liederliche  Art  anbringen   würden. 

60.  Was  denen  sich  zur  Ansiedlung  in  da.s  Banat  begebenden  Deutschen  Familien  für 
eine  Beyhülf  versprochen,  und  zugestanden  worden  seye,  ist  aus  denen  hier  sub.  Lit.  E.  bei- 
liegenden Bedingnissen  zu  ersehen,  in  welchen  durchaus  gesagt  wird,  dass  nur  diejenigen 
Colonisten,  die  das  Vermögen  nicht  haben,  die  zu  ihrer  Würtschaft  nöthine  Einrichtung- 
beizuschafien  an  die  Hand  wird  gegangen  werden.  Welches  dann  bei  der  [mpopulation  be- 
.ständig  zur   Hauptnias-Begel   zu   nehmen  seyn  wird. 

<>1.  Da  die  bisherige  Erfahrung  gelehret  hat,  dass  diejenige  Methode  das  Vieh  herbey- 
zuscbaflen,  die  beste  seye,  dass  nämlich  der  Colonist  sich  seine  Pferde,  Kühe,  und  Ochsen 
selber  aussuche,  sodann  zu  dem  Rechnungsführer  bringe,  und  solche  dem  Verkäufer  bezahlen 
lasse.  Als  wird  auch  in  Zukunft  diese  Art  das  Vieh  anzuschaffen,  als  gegen  welche  bei  den 
Ansiedlern  nie  keine  Klage  vorkommen  kann,  beizubehalten  sein.     Doch  ist 

62.  Bei  den  Auticipationen  so,  wie  bei  Austheilung  der  Gründen  zu  beobachten,  dass 
nach  Mass  der  Kräften,  des  F'leisscs  der  stärkeren,  oder  schwächeren  Familien,  und  übrigen 
Umständen  diesen  eine  ganze,  andern  eine  halbe  Anssäsigkeit  zugetheilet,  also  auch  guten,  und 
embsigcn  Würten,  die  sich  dem  Trunk  nicht  ergeben,  das  Melk-  und  Zugvieh  vor  andern 
anticipirct  werden  müsse,  besonders  aber  ist  darauf  zu  sehen,  dass  die  mit  mehreren  Kindern 
versehene  Haushaltungen  vorzüglich  ihr  Melkvieh  bekommen,  um  mit  demselben  die  kleinerrn 
Kinder  nähren   zu  können. 

(i3.  All  denen  Leuten  beyscliatfendes  Vieh  muss  von  guter  Grösse  seyn,  damit  auch  die 
gute  Art  nachgezieglet  werde.  Zu  wclciiem  i;nde  dann  auch  gute  Stier  und  grosse  Beschcl- 
1er  beizuschaffen  sind. 

64.  In  denjenigen  Örtern,  die  von  den  Waldungen  weit  entlegen  seyend,  wird  es  besser 
seyn  die  Colonisten  mehr  mit  Pferden  als  mit  Ochsen  zu  versehen ,  indem  Sie  mit  denselben 
ihr  Holz  bequemer  herbey  führen  können.  Bey  denen  Auwaldungen  nahe  hingegen  gelegenen 
Ortern  werden  ihnen  die  zum  Ackern  viel  tauglichere  und  stärkere  Ochsen  bessere  Dienste  thun. 

65.  Wie  das  Zug-  und  Melk-Vieh,  also  ist  auch  Sehaaf .  und  Porsten-Vieh  jenen  ,  so  es 
verlangen  ,  in  massiger  Quantitset  beyzuschaffen. 

66.  Diejenige,  die  einmal  mit  Zugvieh  versehen  sind,  müssen  auch  gleich  nach  Art  ihres 
Viehes  Ochsen,  oder  Pferdswägen  bekommen,  diese  aber  sind ,  so  viel  es  möglich  ist ,  durch 
deutsche  Wagner  nach  Deutscher  Art,  und  aus  trockenen  Holze  dauerliaft  verfertigen,  und 
dann  nach  der  in  neuen  Ortern  bereits  eingeführten  Art  halb  beschlagen  zu  lassen. 

Ul.  2 


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67.  Im  Anfang  da  nur  einjeder  Colonist  noch  2  Stück  Zugvieh  hat,  als  rait  welchen  er 
allein  nicht  ackern  kann,  so  nniss  dreyen  Haushaltungen  zusam  ein  Pflug  gegeben  werden,  da- 
mit Sic  zusam  spanen,  und  mit  vereinigten  Kräften  ihre  Felder  gemeinschaftlich  beackern  können. 

68.  Eysener  Werkzeug,  und  Haus,  wie  Feld-Gerätschaften  können  den  Leuten  ebenfalls 
in  Natura  vorgestreeket  werden.  Allein  nur  immer  das  allernothwendigste ,  und  nur  solchen 
Hauswürten,  die  sich  derley  Einrichtung  ans  dem   eigenen  unmöglich  anschaffen  können.  Ferners 

69.  Wird  denenselben  die  zur  Aussaat  nöthige  sowohl  Winter,  als  Sommerfrucht,  und 
auch  Kukuruz  aus  den  Districts-Vorräthen  zu  rechter  Zeit,  und  so  viel  einjeder  wahr- 
scheinlicher Weisse  anbauen  kann  mit  Anmerkung  des  Aerarial  Preises.  Nicht  münder. 

70.  Alle  Gattungen  von  Saaraeu  vorzustrecken,  und  daher  auch  bey  Zeiten  zerschiedene 
Hilsenfrüchten,  Flachs,  Hanf  und  Tobacksaamen  beyzuschaffen  seyn,  damit  hieran  zu  gehöriger 
Zeit  kein  Mangel  seye. 

71.  Wann  nun  die  Leute  nebst  Haus  und  Hof  mit  Viehwagen,  und  Pflügen  dann  auch 
mit  der  nöthigen  Frucht  versehen,  folglich  im  Stande  sind  mittels  einer  guten  Haushaltung 
sich  ihre  Nahrung  zu  erwerben ,  so  ist  bey  denselben  rait  aller  weiteren  Anticipation  aufzu- 
hören ,  damit  die  Leute  nicht  in  allzugrosse  Schulden  verfallen,  und  ihnen  auch  die  Gelegen- 
heit benommen  werde  aus  Hofnung  einer  beständigen  Geldvorstreckung  in  ihrer  Arbeit  nach- 
lässig, und  liederlich  zu  werden. 

72.  Sollte  jedoch  einem ,  oder  dem  andern  sein  Haus  gleich  die  ersten  Jahren  einfallen, 
oder  ein  Stück  des  empfangenen  Viehes  bald  nach  dem  Ankauff  umstehen ,  so  muss  vorher 
genau  untersuchet  werden ,  ob  dieses  mit ,  oder  ohne  seiner  Schuld ,  und  ohne  Verwahrlo- 
sung geschehen  seye?  In  welchem  Falle  ihm  neuerdings  unter  die  Arme  zugreiflen,  und  auch 
die  Halbscheid  eines  solchen  umgefallenen  Viehes  nachzulassen  wäre. 

Von  den  Rech  nun  gen. 

73.  Gleichwie  der  letzthin  als  K.  K.  Commissarius  in  dem  Banat  geweste  Hof-Kamer- 
Rath  V.  Kempelen  daselbst  bereits  alle  Formularien ,  wie  in  Zukunft  die  Impopulations-Rech- 
nungen,  nämlich  die  Haupt-Bücher,  Tabellen,  und  Extracten  geführet  werden  sollen,  vorge- 
leg"t  hat,  also  werden  dieselben  hieniit  bestättiget,  und  haben  zukünftiger  diesfälligen  Richt- 
schnur zu  dienen,   nur  mit  dem  Beysatz,  dass 

74.  Mit  Ende  eines  jeden  Jahrs  aus  diesen  Hauptbüchern,  oder  Tabellen  ein  Haupt 
Jahrs-Extract  durch  die  Buchhaltcrey  nach  dem  hier  beyliegenden  Formular  verfertigen,  und 
hieher  zu  weiterer  Einsicht,  wie  viel  Colonisten  angesiedelt,  und  wie  viel  auf  dieselben  ver- 
wendet worden?  unumgänglich  eingeschicket  werden   soll. 

75.  Die  obigermassen  vorgeschriebene  kleine  Anticipationsbüchel  sind  einem  jeden  Colo- 
nisten sobald  er  ankömmt ,  oder  nur  das  erste  geringste  Stück  anticipiret  bekommet ,  also- 
gleich zu  behändigen,  und  ihm  nicht  das  mündestc  zu  verabfolgen,  ausser  es  würde  solches 
in  der  Stelle  in  das  Biichel  sowohl  als  in  das  Haupt  Anticipations  Buch  nach  dem  Haus 
Nro.  eingeschrieben. 

76.  Zu  Ende  des  Jahrs  muss  mit  einem  jeden  die  Abrechnung  gepflogen,  d.  i.  die  empfan- 
gene Posten  in  eine  Summa  geschlagen,  und  dann,  wann  er  etwas  darauf  abgezahlet  hat, 
davon  abgezogen,  und  ihm  die  annoch  verbleibende  Summa  angemerket  werden,  damit  er  jeder- 
zeit sehen  könne,  was   er  annoch  schuldig  verbleibe. 

77.  Zur  Sicherheit,  damit  weder  Verstoss,  noch  Betrug  einschleichen  könne,  wird  einer 
von  den  ersteren  Districls-Beamtcn,  der  Verwalter  oder  Gegenschreiber,  wechselweise  alle 
Monat,  und  einige  Adminislrationsräthe  jährlich  ein-  oder  zweymal  die  neu  angelegten  Orter  zu 
besuchen  und  nachzusehen  haben,  ob  alles  nach  gegenwärtiger  Instruction  genau  befolget  worden. 
Bei  welcher  Gelegenheit  sie  in  einem  jeden  Orte  von  den  nächsten  besten  10  oder  12  Colo- 


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nisten  unvermutliet  die  Anticipationsbücheln  abzufordern,  und  mit  dem  Hauptbuch  zu  con- 
frontiren,  auch  einen  jeden  dieser  Leute  zu  befragen  haben  werden,  ob  er  alles  das  ihm 
angeschriebene  auch  richtig  empfangen  habe?  Sobald  Sie  eine  diessfallige  Unrichtigkeit  be- 
merken haben  Sic  es  der  Landes  Administration  anzuzeigen,  und  diese  den  Schuldigen  zur 
Verantwortung  zu  ziehen,  aucli   nach   Beschaffenheit  der  Sache   naclulrücklicli  zu  bestrafen. 

78.  Soll  diesen  Leuten  von  den  Rechnungsführern  und  Beamten  mit  allen  Glimpf  und 
Menschenliebe  begegnet  werden,  damit  nicht  etwann  ein  widrigen  falls  sich  verbreitender  übler 
Ruf  die  auswärtigen  Nationen  von  ihrer  Dahinkunft  abschröcke,  und  der  ferneren  Bevölkerung 
des  Banats  nachtheilig  werde.  Wesswegen  dann  denen  etwann  betrückten  Colonisten  der  Weg 
ihre  Klagen  bey  der  Landes  Administration  selbst  vorzubringen  nicht  versperet  seyn ,  sondern 
sie  vielmehr  jedesmal  willig  angehöret  werden  sollen. 

79.  Aus  den  Hauptbüchern  sollen  alle  Monat  die  oben  vorgeschriebene  Extractcn,  oder 
Tabellen  gezogen,  der  Landes  Administration  eingeschicket ,  von  derselben  übersehen,  und 
der  Buchhalterey  übergeben  werden,  damit  dieselbe  bey  Einlangung  der  Rechnung  solche  mit 
denselben  zusamcn  halten   könne. 

Von  verschiedenen  Kinriclilungen,  und  Veranslallungen  in  den  Dörfern. 

80.  Da  die  Colonisten  ohnehin  die  ersten  Jahre  nicht  im  Stande  sind  alle  ihre  Grund- 
stücke zu  benutzen,  und  es  nicht  nöthig  ist  einen  Theil  des  ohnehin  noch  nicht  ausgesaugten 
Erdreichs  brach  liegen  zu  lassen  ,  so  hat  sich  die  Gemeinde  eines  jeden  Orts  die  ersteren 
Jahre  einen  grossen  Fleck  zum  Gemein  Anbau  auf  70.  80.  bis  100.  Mtz.  Frucht  zu  excin- 
diren,  zu  beackern,  und  anzusäen,  worzu  ihnen  der  Saamen  ebenfalls  anticipiret  werden  muss. 
Von  dem  aus  der  Fechsung  sodann  zu  losenden  Nutzen  ist  eine  Gemein-Cassa  zu  machen, 
und  das  Geld  zum  Behuf  der  nöthigen  Gemeinschaftlichen  Ausgaben  anzuwenden. 

81.  In  eben  diese  Cassa  muss  auch  das  jenige  Geld  einfliessen  ,  welches  die  Gemeinde 
für  ihren  den  Viehhändlern  etwann  in  Pacht  zu  verlassenden  überflüssigen  Grund  empfan- 
ffct.    Nichtmünder 

82.  Der  Nutzen  aus  dem  Würtshaus  und  der  Fleischbank  ,  welche  durch  die  ersteren 
drey  Freyjahre  derselben  ohnehin  überlassen  werden  muss. 

83.  Ueber  den  Empfang,  und  Ausgab  dieser  Gelder  hat  der  Schulz  unter  der  Gegensper 
einiger  Geschwornen  Rechnung  zu  führen .  und  solche  mit  Ende  des  Jahres  dem  Districts- 
Verwalterainl  zur  Einsicht  zu   übergeben. 

84.  Da  die  Schulzen,  und  Gescliworuc  ohnehin  mit  denen  übrigen  Colonisten  durch  3  Jahre 
die  Befreyung  zugenüssen  haben,  folglich  vor  der  andern  nichts  bevor,  und  für  ihre  beschwehr- 
lichen  Dienste  keine  weitere  Belohnung  hätten  ,  so  kann  dcncnselben  aus  erst  besagter  Cassa, 
jedoch  nur  die  3.  Freyjahre,  eine  kleine  Besoldung  dem  Schulzen  24.  fl.  denen  ersteren  zwey 
Geschwornen  einem  jeden  ä  12.  fl. ,  und  dem  Kleinrichter   10  fl.  jährlich  abgereichet  werden. 

85.  Ein  jedes  Ort  ist  mit  einen  mehr  des  Lesens,  und  Sclircibens  .  als  der  Music  wohl 
kündigen  Schulmeister  zu  versehen ,  und  demselben  ebenfalls  aus  dieser  Gemein  Cassa  durch 
die  3.  Freyjahre  eine  Besoldung  von  ungefähr  60  fl.  zu  bezahlen. 

86.  Ist  zu  sorgen,  dnss  in  ein  jedes  Ort  die  für  den  Bauern  erforderliciie  Handwerks- 
leute, als  da  sind,  Schmid,  Wagner,  Schuster,  Schneider,  Weber,  und  dergleichen,  doch  aber 
nicht  in  allzugrosser  Anzahl  angesiedelt  werden,  dass  einer  mit  dem  andern  nicht  bestehen  könne. 

87.  Diejenigen  ,  welche  von  ihren  Handwerk  leben  können,  brauchen  keine  Acker,  wie  die 
andern  Colonisten,  doch  bekommen  sie  ein  Haus  einen  kleinen  Kukuruz  Acker  und  eine  Wiese 
für  1.  oder  2.  Kühe.  Denenselben  muss  auch  imfall  der  Dürftigkeit  eine  Melk-Kuhe,  und  ihr 
Handwerkszeug  anticipiret  werden. 


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88.  Denen  neuen  Örtern  ist  auch  gleich  der  Ort  anzuweisen,  wo  Sie  ihr  Brenholz,  oder 
wann  hieran  kein  Ueberfluss  ist,  das  Rohr  hernehmen  sollen.  In  den  Waldungen  jedoch  soll 
ihnen  nur  erlaubt  seyn ,  das  Wind  fäll  ige  HoIk,  und  unnütze  Gestreiche  zum  Brenholz,  keines 
Weo's  aber  ganze  frische  Bäume  zusam  zu  Hacken.  Wie  sie  aber  einiges  Bauholz  nölhig  ha- 
ben soll  ihnen  durch  die  Waldaufseher  angezeiget  werden,  wo  sie  selbes  zu  fällen  haben, 
ohne  Sie  aber  hiebey  mit  einer  Taxbezahlung- ZettUesung,  oder  was  immer  für  Erpressun- 
gen zu  beschvvehren. 

89.  In  Örtern  ,  wo  das  Brenholz  weit  entfernt  ist ,  muss  ein  Gemeinschaftlicher  Fleck 
ausgestecket,  und  durch  die  ganze  Gemeinde  gegen  das  Vieh  wohl  verwahret,  mit  Feibern  be- 
setzet werden  ,  dass  endlich  die  Inwohner  auf  ihren  eigenen  Grunde  mit  der  Zeit  ihr  Bren- 
holz bekommen  können. 

90.  Uebcr  dieses  hat  ein  jeder  Hauswürt  ausser  denen  in  seinen  Garten  setzenden 
Obstbäumern  vor  dem  Hause  auf  der  Gasse,  und  in  dem  Hof  wenigstens  20  Stück  Papelfel- 
ber  oder  Maulberbäume  nach  Beschaffenheit  des  Grundes,  ausser  deme  aber  um  die  Colonien 
zur  Seiden-Manipulation  zu  gewöhnen  benantlich  in  ihren  Garten  12.  Stück  Maulberbäume  zu 
setzen,  und  auf  derselben  Wachstum  Sorge  zu  tragen,  worüber  jährlich  die  Visitation  vorzu- 
nehmen ,  und  darüber  eine  Tabelle  hieher  einzusenden  seyn  wird. 

91.  Ein  jedes  Haus  muss  mit  einen  eigenen  grossen  gleich  in  die  Augen  fallenden  Nr. 
bezeichnet  werden. 

92.  Der  erste  zu  erwählende  Richter  oder  Schulz  muss  sich  gleich  bey  Antrettung  seines 
Amtes  ein  in  Zukunft  beständig  bey  der  Gemeinde  verbleibendes  Buch  anschaffen,  und  in  das- 
selbe alle  Numeros  der  Häuser  nebst  dem  Namen  derjenigen  die  sie  bewohnen  einschreiben, 
mit  dem  Zusatz  ob  er  ein  ganzer.  Halber  oder  Viertl  Bauer  sey,  und  was  für  Grundstücke 
«r  besitze? 

93.  Eben  diese  Richter  haben  Sorge  zu  tragen,  dass  sich  keine  Fremde  Leute  ohne 
Anweisung,  und  Bewilligung  der  Obrigkeit  in  das  Dorf  einschleichen,  und  etwann  mit  den 
Inwohnern  die  Gründe  theilen ,  und  sich  eigen  machen,  als  welches  nur  zu  Unordnungen  in 
dem  Hauptsystem  von  Eintheilung  der  Gründen  Anlass  gebete. 

94.  Bis  wegen  den  von  beyden  Eltern  verlassenen  Weysen  eine  andere  Veranstaltung 
wird  können  getroffen  werden,  kann  folgendes  zur  Richtschnur  dienen,  dass  nämlich,  wann 
solche  verlassene  Kinder  ganz  Mittelloss,  und  Arm  sind,  wann  sie,  wie  bisher  meist  gesche- 
hen, bey  solchen  Leuten,  die  keine  eigene  Kinder  haben,  anzubringen  suche.  Wenn  ihnen 
hingegen  von  ihren  verstorbenen  Eltern  einiges  Vermögen  hinterlassen  worden ,  so  müssen 
alle  Geräthschaften,  und  Einrichten,  deren  das  Kind  wehrend  ihrer  unmündigen  Jahren  sich 
ohnehin  nicht  gebrauchen  kann,  durch  eine  öffentliche  Licitation  zu  Geld  gemacht,  und  solches 
bfi  ehrlich  ,  und  vertrauten  Leuten  auf  Interesse  gelegt  dergestalten  dem  Kinde  sicher  ge- 
stellet ,  und  vermehret  werden.  Das  Kind  aber  muss  irgend  wo  bey  guten  Christlichen  Leuten 
entweder  in  der  Baucrrey,  oder  zu  einem  Handwerk  auferzogen  werden.  Ueber  derley  Erb- 
schaften aber  ist  durch  die  Vorgesetzten  des  Orts  ein  ordentliches  Buch  zu  führen,  und  darin 
alle  Habschaften  derley  Weysen  genau  aufzuzeichnen  ,  damit  dieselben ,  wenn  sie  einmal  her- 
angewachsen sind,  jederzeit  sehen  können,  was,  und  bey  \veme  Sie  ihren  Erbtheil  zu  for- 
dern haben. 

95.  Hat  die  Gemeinde  sobald  das  Dorf  zu  einigen  Kräften  gelanget  aus  ihrer  Cassa  Feuer- 
haken ,  und  etwelche  Leitern  sich  beyzuschafl'en  ,  und  diese  bei  dem  Gemeinhaus,  oder  der  Kirche 
wohl  bewahrter  aufzubehalten,  ja  wohl  gar  bey  den  öffentlichen  Brünen,  wenn  solche  etwann 
zu  tief  sind,  und  das  Wasser  beschwehrlich  zu  schöpfen  ist,  einige  mit  Wasser  gefülte,  und 
bedeckte  Vasser  oder  Bodungen  zu  unterhalten. 


13 

Von   den  Feldschcrern. 

96.  In  einer  jeden  derley  neuen  Ortschiift  wo  ein  Chyriirgus  .iiigestellt  ist,  wird  eiu 
Krankenhaus  zu  erbauen  sein,  um  die  mit  Krankheiten  behafteten  Inwohner  des  nämlichen, 
oder  aueh  der   nicht  weit   entlegenen  ()rtern   dahin  bringen  und  geiiörig  versorgen  zu  können. 

97.  Ein  solcher  angestellter  Chyrurgus  muss  mit  einem  kleinen  Vorrat!»  der  nöthigsten 
Arzneyen  versehen  werden,  damit  er  solche  im  Fall  der  Noth  alsobald  an  der  Hand  habe, 
nicht  müuder  muss  demselben  auch  etwas  auf  Fleisch  gegen  Verrechnung  passiret  werden, 
damit  er   den    Kranken    Fleischbrühe   geben  könne. 

98.  Ein  Chyrurgus  kann  3.  4.  oder  mehrere  Örter,  darnach  sie  von  ein  ander  ent- 
legen sind,    zu   besorgen  haben. 

99.  Damit  die  erkrankenden  Colonisten  nicht  etwann  anstatt  eine  Hülfe  zu  haben,  durch 
die  Unerfahrenheit  eines  Chyrnrgi  gar  zu  Grunde  gerichtet  werden,  so  ist  keiner  aufzu- 
nehmen, oder  anzustellen,  der  nicht  vorher  in  Temesvar  durch  Medicos  genau  exanieniret,  und 
approbiret    worden. 

100.  Eben  diese  Chyrurgi  müssen  von  Zeit  zu  Zeit,  besonders,  wenn  in  einigen 
Ortern  häuffige  Krankheiten  ausbrechen,  durch  einen  auszuschickenden  Medicum  visitiret,  und 
ihnen  nachzusehen  werden,  ob  sie  die  Kranken  auch  recht  tractiren,  oder  Sie  etwann  aus 
Nachlässigkeit   ohne    Hülfe    dahin   sterben    lassen. 


's" 


Beschluss. 

101.  Wird  der  K.  K.  Landes  Administration  obliegen,  über  samentliche  das  Jahr  hindurch 
in  Ansiedlungs  Wessen  getroffene  Fürkehrungen  eine  gründliche  Haupt  Relation  mit  Ende  eines 
jeden  Jahrs  hieher  zu  erstatten  ,  und  zugleich  auch  gutachtlich  einzurathen  in  welchen  Örtern 
die  Impopulation  künftiges  Jahr  zu  unternehmen  seye?  Entlich  aber  auch  anzuzeigen,  war  für 
Vorsehungen  diessfalls  bereits   getroffen  werden. 

102.  Von  gegenwärtiger  Instruction  ist  einem  jeden  Verwalteramt  in  dessen  District  eine 
Ansiedlung  unternohmen  wird ;  eine  Abschrift  hinaus  gegeben ,  denen  jenigen  aber ,  die  hiebey 
nur  einen  Theil  der  Manipulation  zu  besorgen  haben  werden,  kann  hieraus  nur  ein  Extract 
der  Sie  betreffenden  Punkten  gemacht,    und    zur    genauen  Beobachtung  communicii-et  werden. 

103.  Wenn  ein  und  andere  Fälle  vorkommen  solten,  für  welche  in  gegenwärtigen  Instruction 
keine  Vorsehung  gemacht  wäre,  so  überlasset  man  es  der  K.  K.  Landes-Administration  hier- 
wegen  bey  den  untergebenen  Beamten  dasjenige,  was  Sie  am  fiirträglichsten  zu  seyn  erach- 
ten, wird  vorzukehren. 


14 


II. 

Hauptnormale 

lieber  das  Ansiedlungswesen,  welches  aus  allen  bishero  über  diesen  Gegenstand 
ergangenen  Verordnungen  zusammengesetzt  worden  ist, 

ddo.  3.  April  1787. 
(F.  M.  A.  Galizischer  Domänen-Acl  Nr.  53  vom  Jahre  1787.  Fase.  8.) 


E  i  n  1  e  i  t  II II  £-• 


§.    1.  Welche  Einwanderer  unter  die  Zalil  fremder  Kolonisten  gehören? 

§.    2.  Eintheilung  der  Ansiedler  in  verschiedene  Klassen. 

§.    3.  Eintheilung  des  Ansiedliingsgeschäft  in  10  Hauptabtheilungen. 

I.  Abtlieiluiig. 

Instradi L'ung'  und  Einwanderung  der  Ansiedler  nach  Galizien. 
§.    4.  Einleitung  und  Einwanderung  der  Ansiedler  nach  Galizien. 

II.  Abtiieliiiiig- 

Einquarliruug  und  Verpflegung  der  Ansiedler. 

§.    5.  Einquartirung  und  Verpflegung  der  Ansiedler. 

§.    6.  Einfluss  der  Kreisämter  in  das  Ansiedlungsgeschäft. 

§.    7.  Behandlung  der  Ansiedler  in  der  Einquartirung. 

§.    8.  Ansiedler  auf  eigene  Gefahr  gehören  nicht  in  die  Einquartirung,  ausser  in  Krankheits- 
fällen. 

§.    9.   Ansiedhnigskuratoren  ihre  Bestimmung  und  Gehalt. 

§.  10.  Klosterkuratoren  sollen  zugleich  auch  die  einquartirlen  Ansiedler  besorgen. 

§.  11.  Kanimeralwirthschaftsbeamtc   sollen  im    Amtsorte   auch   die   cinquartirten  Ansiedler 
besorgen. 

§.  12.  Wo  Orten  eigene  Ansiedlungskuratoren  zu  bestellen  sind? 

§.  13.  Holz,  Stroh  und  Licht  erhalten  die  Einquartirlen  unentgeltlich. 

§.  14.  Bei  Bauern  einquartirte  erhalten  kein  Holz  vom  Aerario. 

§.  15.  Für  eine  bei  Bauern  einquartirte  Familie  werden  monatlich  30  kr.  an  Zinns  bezahlt. 

§.  16.  Formular  zum  Ansiedlungsprotokoll  Lit  A. 

§.  17.  Formular  zum  Vorschusseinschreibbfichel  Lit  B. 


15 

§.  18.  Verpflegung  der  Ansiedler. 

§.  19.  Verpflegung  beträgt  4  kr.  pr.  Kopf,  bei  Kindern  bis  10  Jahren  aber  nur  2  kr. 

§.  20.  Nur  Kitmineral-  und  Privatansiedler  geniessen  die  Verpflegung. 

§.21.  Bedingnisse  unter  welclien  die  Verpflegung  für  Kammeral-  und  Privatansiedler  zu 
verabfolgen  ist. 

§.  22.  Kurator  soll  jeden  Veränderungsfall  in  dem  §.  17.  vorgeschriebenen  Protokoll 
vormerken. 

§.  23.  Formular  zur  ZaUluagsliste  Lit.  C. 

§.  24.  Verpflegung  ist  den  Ansiedlern  vorhinein  y>u  bezahlen,  und  ohne  Ruckersatz. 

§.  25.  Ansiedlungseingaben  sind  nach  den  bestehenden  Formularien  einzureichen. 

§.  26.  Vorsteher  der  einquartirten  Ansiedler  werden  mit  täglichen  12  kr.  bestellt. 

§.  27.  Juden  sind  in  die  Einquartirungsortschaften  nicht  zuzulassen. 

§.  28.  F>rhebung  und  Verrechnung  der  Ansiedlungsgelder. 

III.  A  b  t  h  e  i  I  ii  ii  g. 

Behandlung  der  kranken  Kolonisten. 

§.  29.  Besorgung  der  einquartirten  Kolonisten  und  schwangeren  Weibspersonen. 

§.  30.  Kreisphisikus,  Chyrurgus  und  Hebammen,  ihre  Obsorge  auf  die  Kranken  betreff'end. 

§.31.  Bestellung  der  Krankenwärter,  und  Krankenwarteriuneii  mit  6,  8  und  10  kr.  täglich. 

§.  32.  Apothekerausziigl  müssen  vom  Kreisphisikus  oder  Chirurgiis  unterfertiget,  revidirt 
und  anher  eingesendet  werden. 

§.  33.  Alle,  den  Kranken  geleistete  medizinische  Hülfe  und  Arznei  wird  eben  so,  wie  die 
Verpflegung  für  einquartirte  unentgeltlich  bewilliget. 

§.  34.  Obsorg  auf  Feuer  und  Licht  in  den  Klöstern,  wo  Ansiedler  einquartiret  sind,  dann  auf 
die  Reinlichkeit  und  Erhaltung  der  Gebäude. 

IV.  Abtheilung. 

Einbauung,  Dotirung ,  und  Anlegung  der  Ansiedlungsortschaften. 

§.35  Fremde  Ansiedler  sollen  nicht  mit  Nazionalisten  vermischt,  sondern  in  neue  Dörfer 
angesiedelt  werden. 

§.  3(}.  Krippelhafte  und  zum  Akerbau  untüchtige  sind  zur  Ansiedlung  nicht  anzunehmen. 

§.  37.  Ansiedler,  die  weder  Profession,  noch  Akerbau  verstehen,  sind  ihrem  Schicksale  zu 
überlassen. 

§.  38.  Vermögliche  Ansiedler  sind  nicht  durch  wiedrige  Unterbringung  zur  Auswanderung  zu 

verleiten. 

§.  39.  Gleiche  Religionsgenossen  sind  beisammen  zu  dotiren,  desgleichen  auch  Blutsverwandte. 

§.  40.  Katholiken  sind  nahe  an  Klöster  und  Pfarreien  zu  loziren. 

§.  41.  Von  Vertheilung  der  öden  und  Maierhofsfeldern  an  die  Ansiedler  überhaupt. 

§.  42.   Grundaufnahme  und  Vertheilung  überhaupt. 

§.43.  Dorfslage,  wie  solche  beschaffen  seyn  soll. 

§.  44.  Bauart  der  Ansiedlungshäuser,   Stallungen  und  Scheuern. 

§.  45.  Grundzutheilung. 

§.46.  Vorzubehaltende  Gründe  für  Pfarrer,  Schulmeister,  Richter  und  zu  Unterhaltung 
der   Gemeidstiere  und  Hengste. 

§.47.  Von  der  Grundaufnahme,  Vertheilung  und  Verfassung  der  Plans  zu  Anlegung  neuer 
Ansiedlungsortschaften. 

§.  48.  Ansiedlungsingenieurs  sind  den  Wirthschaftsamtsvorstehern  untergeordnet. 


16 

Jj.  49.  Beschäftigung  der  Ansiedluiigsingeuieiirs. 

§.  50.  Verfassiing-  der  Grundaufuahms-  und  Vertheilungsplane. 

§.  51.  Einsendung  der  Bescliäftigungsraporte  von  den  Ansiedlungsingenieurs. 

§.  52.  Taggelderausmaass  für  Ingenieurs  und  andere  Emolumenten. 

S«  53.  Ansiedlungsbau. 

§.  54.  Bau  der    Häuser,  Stallungen  und  Scheuern. 

§.  55.  Beischaffung  der  Baumaterialien. 

§.  56.  Fuliren  und  Handarbeiter  sind  aus  der  Robot  zu  nehmen ,  auch  die  Ansiedler 
hiezu  gegen  Taglohn  zu  verwenden. 

§.  57.  Maurer  und  Zimmermannsarbeiten. 

i§.  58.  Bestellung  der  ßauaufseher  mit  täglich  :  30  kr. 

§.  59.  Zutheilung  und  Uebergabe  der  Gründe  au  die  Ansiedler. 

§.  60.  Beiscliaffung  der  Wirthschafts-  und  Ackergeräthschaften. 

§.  61.   Beischafl'ung  des  zum  Fundus  instruetus   nöthigen  Zug  und  Zuchtviehes. 

i§.  62.  Einstellung  der  Verpflegung  und  Vorschüsse  nach  der  Dotirung. 

<^.  63.  Medizinische  Hilfe  bei  dotirten  Ansiedlern. 

§.  64.   Rechnungspflege  über  das  ganze  Ansiedlungsgeschäft. 

i^.  65.  Freijahre  und  Zinnsbclegung  der  deutschen  Ansiedler. 

<j.  66.  Bestellung  der  Richter  und  fiesehwornen. 

«5.  67.  Wahl  der  Richter  . 

|§.  68.  Dotirung  der  Dorfrichter. 

>^.  69.  Konskribirung  und  IVuinerirung  der  Häuser,  dann  Belegung  der  Ortschaften  mit 
schicklichen   deutschen  Namen. 

<S5.  70.  Bezahlung  der  Vorspann  bei  Uebersetzung  der  Ansiedler. 

V.  Abthciliiiig. 

Sceisorge  und  Keligiousübung  der  neuen  Ansiedler,  nach  dem  Unterschiede  der  Religionen. 

5^.  71.   Bestellung    der  nöthigen  Seelsorger  bei  Katholiken. 

"ij.  72.  Betthäuser  bei  Protestanten  oder  Akatholiken. 

<^.  73.   Anstellung  der  akatholischen   Pastoren  und  Seelsorgern. 

VI.  Al)tlit'iluiig. 

Schulwesen  bei  neuen  Ansiedlung-sortsoh.-iften  und  Erziehungsanstalten. 

S.  74.  Errichtung  ordentlicher  Trivialschulen,  Besoldung  der  Lehrer  nebst  Urundzu- 
theilung. 

VII.  Abllieiliiiig. 

Sterbfälle  und  Versorgung  der  Wittwen  und  Waisen. 
Jij.  75.   Versorgung  der  Wittwen  und  Waisen,   nach  Absterben  der  Ansiedler. 

Vm.  Abthfiliiiig. 

Polizeianslalteu  bei  neuen  Ansiedlungsortschaften. 

j^.  76.   Was  für  Gegenstände  zu  dieser  Abtheilung  gehören. 

§.  77.  Obsorge  auf  den  Fleiss,  Wirthschaftsbctrieb  und  sittliches  Betragen  der  Ansied- 
ler ,  dann  Erhaltung  des  Fundi  instructi. 

§.  78.  Obsicht  auf  die  Aussaat  und  Bestellung  der  Felder. 


17 

§.  79.  Was  bei  der  Fechsung  zu  beobachten  ? 

§.  80.  Obsorge  auf  das  häusliche  Betragen  der  Ansiedler. 

§.81.  Aufsicht  auf  die  Erhaltung  des   Fundi  instructi  au  Vieh  und  Geräthschaften. 

§.  82.  Wie  die  —  des  Ackerbaues  ganz  oder  zum  Theil  unkundigen  Ansiedler  zu  behan- 
deln sind  ? 

§.  83.  Bestraffuug  unfleissiger  und  nachlässiger  Ansiedler,  dann  Abstiftung  der  unver- 
besserlichen. 

§.  84.  Wie  sich   bei  der  Abstiftung  zu  benehmen  ist  ? 

§.  85.  Behandlung  der  entflohenen   Ansiedler. 

§.  86.  Feueranstalten. 

§.  87.  BeischaflTung  der  Feuerlöscherfordernisse. 

§.  88.  Feuerlöschordnung. 

§.  89.   Untersuchung  beim  entstehenden  Brande. 

§.  90.    Verbrannte  Wirthschaftserfordcrnisse  und   Häuser  sind   wieder  herzustellen. 

§.  91.   Näkereien  der  Beamten  und  Annahme  der  Geschenke  werden  verboten. 

§.  92.    Vermögensforderungen  der  Ansiedler  in  ihrem  Vaterlande. 


IX.  Abtiieiluiig-. 

Dotirung  der  Ansiedlerssöime ,   der   als   Knechte   eingewanderten  und  der  republikanisclicn  Einwanderer. 


§.  93.  Dotirung  der  Ansiedlerssöhne. 

§.  94.  Dotirung  der  als  Knechte  eingewanderten  Ansiedler. 
§.  95.  Begünstigungen  der  republikanischen  Einwanderer. 
§.  96.  Begünstigungen   der  Nazionalansiedler. 


\.  Abtlieiliiiig. 

Ansicdlung   der  Professionisten. 

§.  97.  Ausiedlung  der  Professionisten  haben  die  Kreisämter  zu  besorgen. 

§.  98.   Einwandernde  Professionisten  sind  in  die  Kreisstädte  an  die  Kreisämter  anzuweisen. 

§.  99.  Professionisten-Ansiedler    sind    in    der   Verpflegung,    Einquartirun»    und  in  Krank- 
heitsfällen, so  wie  die  Ackersleute  zu  behandeln. 

§.  100.  Verpflegung  der  Professionisten  dauert  einen  Monat  nach  ihrer  Dotirung. 

§.  101.  Dotirung    der    Handwerker    inuss    in    solchen    Gegenden    geschehen,    wo    sie  mit 
ihrer  Profession  fortkommen. 

§.  102.  Welche  Professionisten  in  deutscheu  Kammeraldörfern  logirt  werden  sollen? 

§.  103.  Verzeichniss ,    der  in  einem  Kreise    nicht  zu   unterbringenden  Professionisten    ist 
an  die  Landesstelle  durch  das  Kreisamt  einzusenden. 

§.  104.  Vorschuss  pr.  50  fl.  erhalten   Professionisten  unentgeltlich. 

§.  105.  Fleissige  Professionisten  erhalten  über  die  50  fl.  auch  noch  weiteren    Vorschuss. 

§.  106.   Professionisten  erhalten  das  Bürger-   und  Meisterrecht  unentgeltlich. 

§.  107.  Zutheilung  der  Häuser  an  die  Handwerker. 

§.  108-  Abschliessung  der  Hausankaufskontrakte. 

§.  109.  Handwerker  können  als  Arbeitsleute  angesiedelt  werden. 

§.  110.  Kunstgärtner  sind   nicht  als  Handwerker,  sondern  wie  Ackersleule  zu  behandeln. 

§.  111.  Behandlung  der  unter  den  Ansiedlern  befindlichen  Müllern. 

§.112.  Handwerker,    so  auf  eigene   Gefahr   ohne  Hofpass  einwandern,    müssen    für  ihre 
Lozierung   ohne  Aerarialunterstützung  selbst  sorgen. 

III.  3 


18 

Einleitung-. 

§.  1.    Welche  Einwanderer  unter  die  Zahl  fremder  Ansiedler  gehören? 

In  die  Zahl  der  fremden  Ansiedler  werden  alle  jene  Einwanderer  gerechnet,  die  seit 
dem  kund  gemachten  Ansiedlungspatent  in  diese  Königreiche  eingewandert,  und  keine  sonst 
eingebohrne  k.  k.  Unterthanen  sind. 

§.  2.   Einthcilung  der  Ansiedler  in  verschiedene  Klassen. 

Die  l'reindeu  Ansiedler  werden  eingetheilt  nach  der  Eigenschaft  ihres  Gewerbes,  in 
Ackersleute  und  Handwerker,  oder  Künstler.  Beide  Gattungen,  sowohl  Hand- 
werker als  Ackersleute  theilen  sich  wieder  nach  IMaass  der  ihnen  zugedachten  Begünstigun- 
gen in  folgende  Klassen  : 

1.  In  Kammeralansiedler. 

2.  Privatansiedler. 

3.  In  Ansiedler  auf  eigene  Gefahr. 

4.  In  polnisch -republikanische  Einwanderer. 

Ad  1.  Kammeralansiedler  sind  alle  diejenigen,  welche  mittels  Hofpass  zur  Kanimeralansied- 
lung  bestimmt  sind,  sie  theilen  sich  wieder  in  Begünstigte  oder  u  »begünstigte  Kam- 
meralansiedler.    Beide  Gattungen  müssen  auf  Kammeralgütern  dotirt   und  angesiedelt  werden. 

Als  begünstigte  Kamineralansiedler  sind  nur  diejenigen  anzusehen,  in  deren  Füssen 
die   Worte  ausdrücklich  enthalten  sind:  zur  begünstigten  Kam  mer  alan  siedlu  ng. 

Der  Unterschied  zwischen  den  begünstigten  und  unbegünstigten  Kammeralansiedlern  ist 
wesentlich,  es  muss  folglich  genauest  daraufgesehen  werden,  dass  nicht  einer  mit  dem  an- 
dern vermischt  werde  ,  denn 

a)  erhalten  begünstigte  Ansiedler  immer  in  der  geschwindern  und  besseren  Lozirung 
den  Vorzug  vor  den  unbegünstigten. 

h}  erhalten  selbe,  nach  Maass  ihres  mitgebrachten  Vermögens  mehrere  Gründe,  grössere 
Einbauung  und  mehr  Vieh,  wogegen  die  unbegünstigten  sich  mit  verhältnissmässiger  geringerer 
Dotirung  begnügen  müssen,   wie   an   seinem  Orte  umständlich  bestimmt  werden   wird. 

Ad  2.  Privatansiedler  sind  diejenigen,  welche  mittels  Hofpass  zur  Privatansied- 
lung,  das  ist  zur  Dotirung  auf  irgend  einem  Privatgute  nach  Galizien  eingeleitet  worden  sind, 
woraus  folget,  dass  selbe  auf  keinem  Kammeralgute  angesiedelt  werden  können;  wie  solches 
ebenfalls  in  der  Folge  an  seinem   Orte  umständlicher  bestimmt  ist. 

Ad  3.  Ansiedler  auf  eigene  G  e  f  a  h  r  sind  diejenigen ,  die  ohne  Anspruch  auf  irgend 
eine  Aerarialunterstützung  blos  auf  Gerathewohl   nach  Galizien   kommen. 

Sie  theilen  sich  wieder  in   folgende   Gattungen  : 

u)  Die  Ansiedler,  welche  auf  ihre  eigene  Gefahr  mit  Hofpass  nach  Galizien  einge- 
leitet werden,  und  bei  diesen  wird  jedesmal  schon  in  dem  Hofpass  die  Anmerkung  beige- 
setzt ,  dass  sie  auf  eigene  Gefahr  ohne  Anschaflfung  einer  Aerarialunterstützung  nach  Galizien 
eingeleitet  werden. 

b)  Die  mit  blossen  Reisepässen  zu  ihren  Befreundten  eingeleiteten,  welche  dem 
Normal  vom  Iß.  July  1785  zu  Folge  bei  ihrer  Ankunft  über  die  in  Wien  angegebeneu 
Freundschaft,  worunter  sich  jedoch  nur  Eltern,  Kinder  und  Geschwister  verstehen,  scharf 
befraget ,  und  wenn  dies  wahrhaft  befunden  wird  ,  vor  anderen  mit  besondern  Ernst  angehal- 
ten werden  müssen,  sich  ihre  Verptlegung  durch  Arbeit  zu  verdienen,  endlieh  aber  doch 
nach  dotirten  begünstigten  und  vermöglich  —  oder  mit  ordentlichen  Kammeralpässen  einlan- 
genden Familien  mit  halben,  oder  viertel  Ansässigkeiten  logirt  werden  können. 

r)  In  solche,  welche  ohne  Hofpass  auf  ihre  eigene  Gefahr  einwandern. 
d)  In  preussisch  e  über  Zamosc  einwandernde  Auswanderer. 


19 

Alle  aul'  eigene  Gcl'alir  eiiiwaiuleriule  AiisietUci-  sind  nur  als  Tag'löhner  zu  bclrachten  und  von 
denen  Ansiedlung-sorlscliaflen.  wenn  sie  allda  keinen  Verdienst  finden,  zu  enlferncn  '). 

Hei  den  preussischen  Kinwanderera  kommt  aber  zu  bemerken :  dass  laut  Hofdekret  vom 
31.  July  1785  die  preussisclien  Einwanderer,  sie  mögen  Vermögen  mitbringen  oder  niclit,  in 
Itöbeim,  wenn  sie  aber  dort  nicht  unlergebracbl  werden  können,  nach  Galizien  und  Hungarn  ein- 
geleitet werden  sollen;  wenn  also  ein  preussischer  Einwanderer  aus  Böheini  nach  Galizien  einge- 
leitet wird,  so  ist  solcher  gleich  andern  iinbegünstigten  Kammeralansiedlern  zu  behandeln,  jene, 
welche  über  Zamo.sc  einwandern,  haben  sich  an  das  Kreisamt  zu  wenden,  und  sind  an  selbes  an- 
zuweisen, welches  bei  der  Landesstelle  die  weitere  Entscheidung  einholen  wird,  wie  selbe  behan- 
delt, und  was  für  Begünstigungen  ihnen  zugestanden  werden  sollen? 

ad  4.  Republikanische  Einwanderer  sind  diejenigen,  welche  aus  der  Republik  Fohlen 
nach  Galizien  zur  Ansiedlung  einwandern,   und  deren  Begünstigungen  §.  95  erklärt  werden. 

Nach  diesen  vorläufigen  Erinnerungen  wird  zum  Ansiedlungsgeschäft  selbst  geschritten,  das 
ist  zu  jenen  Vorschriften,  nach  welchen  die  in  Galizien  angekommenen,  in  obigen  Klassen  und 
Eintheilungen  bemerkten  Kolonisten  behandelt  werden  sollen. 

E  i  n  1 1)  e  i  I  u  D  g 

§.  3.    Des  Ansiedlung-sgescliäl't  in  10  Ilauptabtheilungcn. 

Das  ganze  Ansiedlungsgeschäft  theilt  sich  in  folgende  Hauptabtheilungen: 

Erstens.  Einleitung  der  Ansiedler. 

Zweitens.   Einquarlirung  und   Verptlegung. 

Drittens.  Behandlung  der  Kranken. 

Viertens.  Einbauung  Dotirung  und  Anlegung  der  Ausiedlungsortschaften. 

Fünftens.  Seelsorge  und  Rcligionsübung  der  neuen  Ansiedler  nach  dem  Unterschied 
der  Religionen. 

Sechstens.  Schulweesen   bei  neuen  Ausiedlungsortschaften. 

Siebentens.   Sterbfälle  und   Versorgung  der  Witlweii   und  Waisen. 

Achtens.   Polizeianslalten   bei   neuen   Ausiedlungsortschaften. 

Neuntens.  Dotirung  der  Ansiedlerssöhne,  der  als  Knechte  eingewanderten,  und  der  re- 
publikanischen Einwanderer. 

Zehentens.  Ansiedlung  der  Frofessionisten. 

Die  ersten  !)  Ablheiluugen  haben  blos  auf  die  Ansiedlung  der  Aekersleule  Bezug,  woneoen 
in  der  zehenten  Abtheilung  von  Ansiedlung  der  Frofessionisten  und  Künstler,  in  wie  weit 
solche  auf  die  Wirksamkeit  der  Kammeraladministrazion  und  Wirthschaftsämter  einen  Bezu»- 
hat,  gehandelt  wird. 

Ersit;  Abllieiliiiig. 

S.  i.    Einteilung^  und  Eiiiwandenmg-  der  Ansiedler  nach  Ualizien. 

Alle  mit  Hofpass  zur  Kammeral-  und  Frivatansiedlung,  oder  auf  eigene  Gefahr  nach  Gali- 
zien kommende  Ansiedler,  brechen  bei  dem  Bialermaulamte  i-in.  sie  erhallen  alda  bei  ihrer 
Hercinreise  2  il.   pr.   Kopf  an  Reisegeld   unentgelllich. 

Sobald  selbe  bei  dem  Mautamte  Biala  einlangen,  werden  ihnen  die  von  Wienn.  Fra"  oder 
Brunn  mitgebrachte  Fasse  abgenommen  und  dafür  von  dem  Mautamte  neue,  welche  die  An- 
siedler an  den  Ort  ihrer  Bestimmung  leiten,  ausgefertigcl  :  nur  muss  der  Nummer,  womit  der 
nach  Biala  niilgebrachte  Fass  bezeichnet  war,  auch  dem  neuen  beigesetzel  werden,  damit 
am  Ende  der  Dotirungs-  oder  Verpflegsrechnungsführer,  zu  dessen  Händen  derselbe  zuletzt 
abgegeben  werden  muss,  bei  Legung  seiner  Rechnung  sieh  darauf  beziehen ,  und  die  Buch- 
halterci   bei    Revidirung    dieser  Rechnungen   die   Uebereinslininiung    mit    den    von    Biala   einge- 


')  Verordnung  vom  7.  Aug:usl   IT'ii  Xi'.  :{07   und  äs.  .länuer   l/Sli  Nr.   ?;?. 


20 

langten  Expedizionslisten  untersnchen  und  prüfen  könne.  Nebst  dem  Nummer  des  mitgebrach- 
ten Hofpasses  muss  das  Bialer  Mautamt  den  auszustellenden  neuen  Pässen  und  respektive 
Anweisungen  alle  im  Hofpass  vorkommenden  Bemerkungen  genauest  einschalten,  damit  sich 
die  Wirthscliaftsämter  in  Ansehung  der  Verpflegung  als  auch  der  Ansiedlung  selbst  hiernach 
zu  richten  wissen. 

Damit  aber  das  Mautamt  wissen  möge,  an  welchen  Bestimmungsort  die  ankommenden 
Ansiedler  von  demselben  anzuweisen  sind  ,  so  muss  demselben  von  der  Karameraladministra- 
zion ,  und  an  diese  von  den  Ansiedlungskommissarien  und  KammeraUvirthschaftsämtern  von 
Zeit  zu  Zeit  Nachricht  ertheilet  werden ,  wie  viel  an  diesem  oder  jenem  Orte  derlei  Fami- 
lien, und  von  welcher  Eigenschaft,  entweder  gleich  in  die  Versorgung,  oder  in  die  einst- 
weilige Verpflegung  untergebracht  werden  können?  in  Gemassheit  dieser  Nachrichten  wird 
«las  Mautamt  die  weitere  Anweisung  dieser  Leute  zu  bewirken  haben.  Weil  jedoch  die  wei- 
tere Einleitung  fremder  Kolonisten  nach  Galizien  bereits  aufgehöret  hat,  und  es  nur  um  die 
Unterbringung  der  schon  im  Lande  befindlichen  zu  thun  ist ,  so  wäre  es  überflüssig  von  der 
<1iessfälligen  Einleitungsmethode  weitschichtiger  zu  handeln. 

Zweite  Abtheilung. 

§.  5.    Einquartirung  und  Verpflegung  der  Ansiedler. 

Nach  diesen  Bemerkungen  folget  also  die  weitere  Behandlung  der  Im  Lande  befindlichen 
Ansiedler,  nnd  zwar  zuerst  die  Einquartirung  und  Verpflegung. 

Weil  die  Dotirung  ')  der  Ansiedler  die  Ausmessung  der  ihnen  zuzutbeilenden  Grundstücke 
der  Bau,  Anschaffung  des  nöthigcn  Viehes  und  Geräthschaften  mehrere  Zeit  erfodert,  und 
hieraus  von  selbst  einleuchtet,  dass  die  Ansiedler,  wie  solche  im  Laude  eintrefen,  nicht  sogleich 
ihrer  Bestimmung  gemäss  dotirt  und  angesiedelt  werden  können;  so  ist  es  erforderlich  für  die 
einstweilige  Unterbringung,  und  Unterhalt  derselben  bis  zu  erfolgender  Dotirung  Sorge  zu 
tragen,  daher  solche  indessen  in  Klöstern,  oder  andern  Aerarialgebäuden,  oder  auch  bei  Pri- 
vatpartheien  einquarlirt  werden    müssen. 

§.  6.    Einfluss  der  Kreisämter  in  das  Ansiertlungsgescliäfl. 

Die  Besorgung  der  Kammeralansiedler  und  alle  dahin  einsclilagenden  Gegenstände  sind 
blos  ein  Geschäft  der  Kammeralwirthschaftsämter  und  der  Domainen- Administrazion  ;  das 
Landesgubernium ,  und  die  Kreisämter  haben  hievon  nur  so  viel  Notiz  zu  nehmen,  als  wie  von 
dem  Zustande  der  Nazionalunterlhanen.  auf  deren  Ruhe.  Ordnung  «ind  Wohlstand  unaufhörlich 
zu  wachen,  ohnehin  ihre  Pflicht  ist. 

Dahino-eüren  wird  die  Administrazion  von  der  Obsorge  für  die  Privatansiedler,  für  die 
anzusiedelnden  Handwerker  und  Ansiedler  auf  eigene  Gefahr  künftighin  befreiet,  und  solche 
den  Kreisämtern  übertragen,  wobei  die  höchste  Gesinnung  dahin  gehet,  dass  diese  gleich  ge- 
nannten Ansiedler  blos  in  Kreisstädten  einquartirt  und  logirt  werden  sollen,  um  daselbsl 
durch  Verdienst  und  Lohnarbeit  ihren  Unterhalt  zu   erwerben. 

Wenn  aber  der  Fall  ist,  dass  in  einer  solchen  Kreisstadt  sich  ein  Oeconomie-Beamter 
oder  Curator  zu  Besorgung  der  Cameral- Ansiedler  befindet;  so  hat  dieser  auch  die  Verpfle- 
o-ung  und  Verrechnung  (in  wie  weit  ihnen  nach  den  unten  festzusetzenden  Grundsätzen  eine  Ver- 
pflegung gebührt)  auf  sich  zu  nehmen,  widrigens  muss  auch  diese  vom  Kreisamte  besorgt  werden. 

§.  7.    Belüindlung  der  Ansiedler  in  der  Einquartirung. 
Wie  die  Ansiedler  von  dem  Bialer   Mautamte  an  das   Wirthschaftsamt  oder  Ansiedlungs- 
Kuratel,     so    es    betrift,     angewiesen     werden,     und    sich    daselbst    melden,    müssen    selbe, 
wie  §.  5   erwähnet  worden,  bis  zu  ihrer   Dotirung  einstweilen   in   den    hiezu  bestimmten    Ge- 


")  Vid.  Circularc  vom  39.  July  178%  Nr.  3991  sammt  Instrukzion. 


21 

häuilcii  lind  Ortschaften  elnquarlirt  werden ,  wobei  immer  darauf  zu  sehen  ist ,  dass  die. 
welche  eine  stärkere  Familie  haben,  auch  in  geräumigere  Behältnisse  verlegt,  überhaupt  aber 
alle  in  trockene  und  der  Gesundheit  zuträgliche  Wohnungen  einquarlirt  werden. 

§.  S.  Ansiedler  auf  eigene  Gefahr  gehören  nicht  in  die  Einquartirnng  ausser  in  Krankheitsfällen. 

Es  sind  jedoch  von  dieser  Einquartirnng  die  Ansiedler  auf  eigene  Gefahr  ausgeschlos- 
sen* welche  sich  durch  Arbeit,  Taglohn  und  Dienen  ihren  Unterhalt  zu  verschaffen  haben, 
und   nur  in  den  Krankheitsfällen  zu  unterstützen  sind. 

§.  9.  Ansiedlungskuratoren,  ihre  Bestimmung  und  GehaU. 

Zu  Besorgung  der  Ansiedler  werden  ordentliche  Kuratoren  mit  1  fl.  täglich  bestellt; 
wo  sich  eine  zu  beträchtliche  Zahl  Ansiedler  in  einem  Orte  befindet ,  und  ein  Kurati  r 
zu  ihrer  Besorgung  nicht  erkleken  kann,  ist  ihm  ein  Schreiber  mit  30  kr.  täglich  bei- 
zuo-eben  oder  sind  nach  Gestalt  der  Umstände  auch  2  Kuratoren  im  nämlichen  Orte  zu 
bestellen. 

In  einem  Kloster,  oder  sonst,  wo  die  Ansiedler  nicht  weit  von  einander  zerstreuet  sind, 
kann  1  Kurator  leicht  80  bis  100,  wofern  die  Kinquartirung  aber  in  zerstreuten  Privat- 
häusern ist,  50  bis  60  Familien,  ohne  Gehilfen,  versehen;  hat  er  mehrere  zu  besorgen,  so 
ist  ihm   ohne  weiters   ein  Schreiber  zur  Aushilf  beizugeben. 

§.  10.    Klosterkuratoren  sollen  zugleich  auch  die  einquartirten  Ansiedler  besorgen. 

Wo  ohnehin  Klosterkuratoren  bestehen,  haben  selbe  auch  die  Besorgung  der  einquar- 
tirten Ansiedler  zu  übernehmen,   oder  wiedrigens  die  Entlassung  zu  gewärtigen. 

§.  11.    Kameralwirtschaftsheanite  sollen  im  Amtsortc  auch  die  einquartirten  Ansiedler  besorgen. 

In  Ortschaften,  wo  sich  Kameralwirtschaftsäniter  befinden,  soll  dieses  Geschäft  einem 
Ockonomiebeamten  anvertrauet,  und  wenn  er  solches  nebst  seinem  Dienst  allein  zu  versehen 
nicht  im  Stande  ist,  ihm   ein  vSchreiber   beigegeben  werden. 

§.   12.    Wo  eigene  Ansiedlungskuratoren  zu  bestellen  sind? 

Ausser  den  Paragraphen  10  und  11  specifizirten  Fällen  müssen  eigene  Ansiedlungs- 
kuratoren, so  wie  §.  9  bemerkt  worden,  angestellet  werden. 

§.  13.    Holz,  Stroh  und  Licht  erhalten  die  Einquartirten  unentgeltlich. 

Dem  Kurator,  oder  dem  zu  Besorgung  der  einquartirten  Ansiedler  bestellten  Be- 
amten lieget  es  ob,  für  die  Beischaffung  eines  hinläni;  liehen  Holz-  und  Strohvorraths  in 
möglichst  wohlfeilen  Preisen  zu  sorgen,  und  den  Ansiedlern  hievon  das  nöthige  zum  Kochen 
und  Heitzen  unentgeltlich  zu  verabfolgen ; 

Es  können  zwar  hievon  keine  Portionen  bestimmt  werden,  massen  dieses  von  der  Gat- 
tung des  Holzes,  Stärke  der  Familien,  und  Beschafl'enheit  der  Wohnungen  abhängt;  doch  ist 
es  die  Pflicht  des  Curators,  dabei  möglichste  Wirthschaft  zu  beobachten,  und,  ohne  die  An- 
siedler hieran  einem  Mangel,  oder  übermässigen  Kälte  auszusetzen,  doch  auch  die  der  Ge- 
sundheit zu  nachlheilige  übermässige  Hitze  zu  vermeiden;  nebst  dem  Holz  und  Stroh  haben 
die  Ansiedler  während  ihrer  Einquartierung  vermög  höchsten  Normals  vom  30.  August  1784 
auch  das  nöthige  Licht  unentgeltlich  zu  erhalten. 

§.   14.    Bei  Bauern  einquarlirte  erhalten  kein  Holz  vom  .\erariuni. 

Für  die  bei  Bauern  einquartirten  Familien  wird  kein  Holz  bewilliget,  da  sie  ohnehin 
Zimmerwärme  und  das  Herdfeuer  gemeinschaftlich  geniessen. 


22 

§.  15.  Für  eine  bei  Bauern  einquartirte  Familie  werden  monatlich  30  kr.  an  Zinns  bezaliK. 

Für  eine  bei  Nationalbauern  oder  schon  dotirten  deutschen  Ansiedlern  einquartirte 
Familie  ist  dem  Wirth  der  Zinns  mit  monatlichen  30  kr.  zu  bezahlen,  über  den  Betrag  aber 
immer  eine  iudividual  Konsignation  zu  verfassen,  woraus  der  Name  des  Unterthanns  und 
der  Name  des  Ansiedlers,  dann  die  Zeit,  als  lezterer  daselbst  einquartirt  wäre,  entnommen 
werden  kann,  und  diese  Konsignation  muss  von  den  Dorfsvorstehern,  der  richtigen  Zahlung 
wegen,  "efertigt,  und  der  Betrag  in  der  Ansiedlungsrechnung  unter  die  nicht  rückzuvergü- 
tende Auslagen  in  Aufrechnung  gebracht  werden.  Auf  gleiche  Art  ist  auch  fürzugehen:  wenn 
die  noch  undotirten   Ansiedler  bei  schon  dortigen  deutschen  Familien  einquartirt  werden. 

,i^.  IG.  Formular  zum  AnsiedlungsprotokoU. 
Der  aufgestellte  Kurator  hat  über  die  seiner  Obsorge  anvertrauten  Ansiedler  ein  Pro- 
tokoll nach  dem  sub  Lil.  A  beigehenden  Formular  dergestalt  zu  führen,  dass,  im  Falle 
solche  in  mehrere  Klöster  oder  Ortschaften  vertheilt  einquartirt  werden,  auch  über  ein 
jedes  Kloster  oder  Ort  ein  besonderes  Buch  oder  Abtheilung  gehalten  werde,  in  welches 
eine  jede  Familie,  wie  selbe  anlangt,  und  sich  mit  dem  vom  Bialermautamte  erhaltenen 
Passe  meldet,   eingetragen  wird. 

§.   17.  Formular  zum  Voi'schusseinsclireibbiiclicl. 
Der   mit«>eb rächte  Pass  wird  den  Ansiedlern  abgenommen  ,    und  hat  beim   Kurator  oder 
Amtsarchiv  zu  verbleiben,    dagegen  wird  dem  Hausvater,    sobald  dessen  Familie  in  das  Pro- 
tokoll   eingetragen    worden,    ein    Vorschusseinschreibbüchel    nach    dem  Formulare  Lit.  B  be- 


hiindigt 


Der  Kurator  niuss  also  derlei  aus  einem  oder  zween  Bögen  Papier  zu  bestehen  ha- 
benden Einschreibbüchel  in  hinlänglicher  Anzahl  immer  vorhinein  zubereiten,  damit  er  dem 
Ansiedler  solches,  statt   dem   abgenommenen  Pass  gleich  bei  seinem  Eintritt  behändigen  kann. 

§.  18.  Verpflegung  der  Assiedler. 

Weil  mehrere  Ansiedler  theils  kein  eigenes  Vermögen  haben  ,  theils  ausser  Stande 
sind,  sich  durch  Verdienst  und  Arbeit  für  sich  und  ihre  Familie  den  täglichen  nothdürftigeu 
Unterhalt  zu  verschaflen; 

So  haben  Se.  Majestät  den  Kammeral  und  Privatansiedlern  aus  dem  Aerarium  die  Ab- 
reichung  ihres   nothdürftigen  Unterhaltes   oder  die  sogenannte   Verpflegung  I)cwilliget. 

i^.  19.  Verpflegung  beträgt  *  kr.  pr.  Kopl,  bei  Kindern  bis  lü  Jahre  Z  kr. 
Diese  Verpflegung  ist  auf  tägliche  2  kr.  pr.  Kopf  und  an  Getraid  auf  2  Pfd.  Brod 
fiir  erwachsene  Personen,  bei  Kindern  bis  10  Jahre  aber,  auf  die  Hälfte  dessen  festgesetzet 
worden,  und  wird  ein  Koretz  auf  (50  Pfd.  Brod  hinlänglich  gerechnet,  wobei  es  die  Pflicht 
der  Beamten  ist,  die  Ansiedler  gegen  alle  Bevorthcilungen ,  und  gesetzwiedrige  Erhöhung 
des  Mühlmässels  zu  schützen;  Wenn  aber  die  Verpflegung  ganz  im  Gelde  abgereicht  wird, 
so  ist  solche  mit  täglichen  4  kr.  für  erwachsene,  und  für  Kinder  bis  10  Jahre  auf  2  kr. 
festgesetzet. 

§.  äO.  Nur  Kammeral-  und  Frivalaiisiedicr  geniessen  die  Verpflegung. 
Jedoch  ist  diese  Verpflegung  nur  für  Kammeral-  und  Privalausiedler  bewilligt ,  jene  auf 
eigene  Gefahr  sind  davon,  so  wie  von  allen  Ansiedlungsbegüustigungen  und  Aerarialunter- 
stützungen  gantz  ausgeschlossen  und  sind,  gemäss  Hofdekrets  vom  24.  Kristmonats  1785 
nicht  anders,  als  Taglöhner  oder  Handwerker,  die  auf  Spekulazion  in  dieses  oder  jenes  Land 
cirnvandern,  zu  behandeln. 


23 

Daher  nur  blos  die  Polizei  für  dieselben,  in  wie  weit  es  niög'licli  ist,  daiiin  zu  sorgen 
hat ,  damit  sie  mit  Arbeit  und  Verdienst  versehen  werden  ,  welches  am  fiiglichsten  in  Haupt 
und  Kreisstädten,  dann  beim  Strassenbau  geschehen   kann. 

.^.  il.  Bedingnisse,  unter  welchen  die  Verpflegung  für  Kammeral  und  Privatansiedler  zu  verabfolgen  ist. 

Die  höchste  Sr.  Majestät  Gesinnung,  welche  den  Kammeral  und  l'rivatansiedlcrn  die 
oben  ausgemessene  Verpflegung  bewilliget,  ist  jedoch  keineswegs  dahin  auszudeuten,  dass 
den  Ansiedlern  ohne  ihr  eigenes  Zuthun,  blos  auf  Aerarialkösten  ihr  Unterhalt  ver- 
schalTt  werden  soll  ;  es  gehet  vielmehr  die  ausdrückliche  Willensmeinung  Sr.  Majestät 
dahin ,  dass  diese  Leute  in  ununterbrochener  Arbeitsamkeit  und  Thätigkeit  erhalten  wer- 
den sollen.     Daher 

a)  sämmtliehen  Wirtlischaftsämtern  und  Kuratoren  obliegt,  den  Ansiedlern  nach  Mög- 
lichkeit Arbeit  und  Verdienst  zu  verschaffen,  um  dadurch  die  kostbare  Aerarialverpflegung 
möglichst  zu  ersparen,  und  die  Ansiedler  von  dem  so  gewöhnlichen  Hang  zur  Faulheit,  welche 
bei  ihrer  künftigen  Dotirung  für  sie  seihst,  für  die  Herrschaft,  und  den  Staat  die  schädlich- 
sten Folgen  nach  sich  ziehet,  zu  entfernen  ;  das  müssen  daher  die  Ansiedler  zu  allen  Gal- 
tungen von  Arbeit,  die  sich  ihnen  darbieten,  und  wozu  sie  ihrem  Stand  und  der  Leibesbe- 
schaffenheit nach  gewachsen  sind,  sich  willig  gebrauchen  lassen,  und  den  Kammeralwirlh- 
schaftsämtern  liegt  es  ob:  ihnen  bei  Aerarialbaulichkeiten,  beim  Ansiedlungsbau,  beim  Holz- 
schlagen, Austroknung  der  Moräste,  beim  Strassenbau  und  überhaupt  bei  allen  vorkommenden 
Aerarialarbeiten   möglichst  Lohnarbeit   und  Verdienst  zu  verschaffen. 

b}  Alle  diejenigen,  die  Kräfte  und  Gelegenheit  zum  Verdienst  haben,  und  solchen  aus 
Faulheit  nicht  ergreiffen,  sind  keiner  Verpflegung  würdig,  und  folglich  davon  für  ihre  Person 
auszuschlüssen,  doch  versteht  sich  von  Selbsten,  dass  solche  jenen  Gliedern  der  Familie, 
welche  keinen  Verdienst  ergreiffen  können,  desshalb  nicht  entzogen  werden  dürfe. 

c)  Jene  so  eigenes  Vermögen  oder  eine  sonstige  Zubusse  haben  ,  um  hievon  sich  und 
ihre  Familie  erhalten  zu  können,   erhalten  keine   Verpflegung. 

d)  Jene  so  durch  Lohnarbeit  einen  Verdienst  erwerben  ,  sind  für  ihre  Person  von  der 
Verpflegung  ausgeschlossen,  doch  wird  solche  den  übrigen  Köpfen  der  Familie,  die  keinen 
Verdienst  erwerben  können,  verabfolgt,  als  z.  B.  Georg  Brückner,  Kanimeralansiedler 
erhält  für  sich,  sein  Weib,  und  3  Töchter  an  Verpflegung  für  5  Personen  a  4  kr.  pr. 
Kopf,  täglich  20  kr.,  weil  keiner  aus  der  Familie  einen  Verdienst  oder  sonstige  Zubusse 
hat;  nun  trifft  es  sich,  dass  der  Vater  durch  Lohnarbeit  täglich  10  oder  12  kr.  erwirbt, 
oder  wenn  er  will,  erwerben  kann,  daher  ihm  für  seine  Person  die  Verpflegung  pr.  4  kr. 
zurückbehalten,  solche  jedoch  den  übrigen  4  Personen  aus  der  Familie  mit  16kr. ,  wie  vor- 
her, verabfolgt  wird.  Der  nämliche  Fall  ist  es,  wenn  der  Vater  diesen  Verdienst  zwar  er- 
werben könnte,  aber  sich  blos  aus  Faulheit  hiezu  nicht  bequemt,  auch  dann  ist  ihm  die 
Verpflegung  pr.  4  kr.  für  seine  Person  zurückzuhalten.  Finden  mehrere  Personen  aus  der 
Familie  Verdienst,  so  wird  jedem  auf  die  nämliche  Art  die  Verpflegung  für  seine  Person 
abgezogen. 

e)  Jene  die  zu  ihren  Freunden  auf  eigene  Gefahr  einwandern,  sind,  wenn  sie  von  ihren 
Anverwandten  nicht  unterstützet,  oder  durch  eigene  Arbeit  ihren  Unterhalt  nicht  finden  kön- 
nen, lediglich  so  wie  fremde  Bettler  zu  betrachten  und  ausser  Landes  zu  schicken,  sind  sie 
aber  zur  Rückkehr  in  ihr  Vaterland  Alters,  oder  Gebrechlichkeit  halber  nicht  mehr  vermö- 
gend, so  müssen  sie  so  wie  andere  innländische  Arme  behandelt  werden. 

/■)  Dagegen  sind  alle  jene  zur  Kammeral-  und  Privatansiedlung  bestimmte  Familien  zu 
verpflegen,  die  kein  eigenes  Vermögen  haben,  krank,  gebrechlich,  oder  sonst  ausser  Stande 
sind,  sich  durch  Arbeit  und  Verdienst,  entweder  aus  Mangel  an  Gelegenheit  oder  an  Kräf- 
ten ihren  Unterhalt  zu   erwerben. 


34 

g)  Die  auf  eigene  Gefalir,  oder  nur  auf  Verlangen  zu  ihren  Freunden  eingeleitet  wor- 
den, sind  nur  in  Krankheitsfällen  zu  unterstützen,  wenn  sie  weder  eigenes  Vermögen  haben, 
noch  von  ihren  Freunden  eine  Unterstützung  erhalten  können  ,  und  bei  solchen  Fällen  niuss 
jedesmal  von  Schritt  zu  Schritt  mit  Bemerkung  aller  Umstände  die  Anzeige  an  die  Admi- 
nistration erstattet,  und  die  Passirung  zur  Verpflegung  angesucht  werden. 

h)  Die  Verpflegung  der  Ansiedler  hat  nach  diesen  hier  festgesetzten  Massregeln  so 
lange  fortzudauern,  bis  die  Ansiedier  nach  ihrer  Dotirung  eine  ganze  Fechsung  erhalten 
haben,  alsdann  hat  die  Verpflegung  für  sie  und  ihre  Familie  ganz  aufzuhören,  wie  solches 
an  seinem   Orte  umständlicher  abgehandelt  wird. 

ij  Um  aber  die  Ansiedler  während  ihrer  Einquartirung  destomehr  zur  Arbeit  anzu- 
eifern,  ist  es  die  Pflicht  des  Kurators  ihnen  bei  Abreichung  der  Verpflegung  zu  bedeuten 
und  begreiflich  zu  machen,  dass  jene,  welche  selbst  fleissig  sind,  und  Verdienst  suchen, 
und  sich  auf  solche  Art  als  arbeitsame  Leute  auszeichnen,  bei  jeder  Ansiedlungsgelegenheit  vor 
den  übrigen  und  auf  die  bessern  Plätze,  die  liederlichen  und  faulen  aber  zuletzt,  und  auf  die 
schlechtere  Plätze  angesiedelt  werden  sollen ;  worauf  bei  erfolgender  Dotirung  auch  zu  sehen  ist. 

(j.  22.    Kurator  soll  jeden  Veränderungsfall  in  dem  §.  16  vorgescliriebenen  Protokoll  vormerken. 
Da    der    aufgestellte   Kurator  uuermüdet  für  die  ihm  anvertrauten  Ansiedler  zu  sorgen, 
und  auf  alle  häuslichen  Umstände  stäts  wachsam  zu  seyn  schuldig  ist;  so  hat  derselbe  jeden 
Veränderungsfall  in  dem  §.  16  vorgeschriebeneu  Protokoll  anzumerken  und  daraus  verlässliche 
Ausweise  zu  erstatten. 

§.  33.    Formular  Lit.  C  zu  den  ZahlungsUsten. 

Aus  diesem  Protokoll  hat  der  Kurator,  ehe  die  Zahlung  der  Verflegung  vorge- 
nommen wird,  die  Zahlungslisten  nach  dem  Formular  Lit.  C  *)  zu  entwerfen,  sonach  die 
Leute  Abends  oder  Früh,  wenn  die  Hauswirthe  zu  Hause  sind,  mit  ihren  Einschreibbücheln 
vorzurufen,  und  in  Gegenwart  der  Vorsteher  und  einiger  anderer  des  Lesens  und  Schreibens 
kündiger  Ansiedler  die  Zahlung  zu  leisten,  den  Betrag  auf  der  Stelle  in  das  Einschreibbüchel  ein- 
zutragen, und  nach  beendigter  Zahlung  die  Zahlungsliste  von  den  Vorstehern  unterfertigen  zu  lassen. 

Sollten  nach  besondern  Resolutionen  noch  anderweitige  Vorschüsse  zu  leisten  seyn, 
so  müssen  diese,  so  wie  auch  das  verabfolgt  werdende  Holz  und  Stroh  auf  besondern  Blät- 
tern eingeschrieben,  und  überhaupt  zur  Regel  genommen  werden,  damit  nicht  das  mindeste 
.'inzelnen  Ansiedlern  bezahlt,  oder  verabfolgt  werde,  was  nicht  in  des  Empfängers  Einschreib- 
büchel gleich  anf  der  Stelle  eingeschrieben  wird. 

.ij.  34.  Verpflegung  ist  den  Ansiedlern  vorhinein  zu  bezahlen  und  ohne  Rückersatz. 
Die  Verpflegung  ist  auf  die  vorbesagte  Art  den  Ansiedlern  vorhinein,  und  zwar 
vom  1.  bis  7.,  vom  8.  bis  15.,  vom  16.  bis  21.,  und  vom  22.  bis  letzten  eines  jeden  Monats 
zu  bezahlen.  Auch  haben  Se.  Majestät  mittelst  Hofdecrets  vom  16.  März  1786  ")  gnädigst 
bewilliget:  dass  solche  den  Ansiedlern  nicht  zum  Ersatz  angerechnet,  sondern  unentgeltlich, 
bis  zu  ihrer  Dotirung  geleistet  werden  soll,  nach  vollbrachter  Dotirung  erhalten  sie  aber 
keine  Verpflegung  mehr,  sondern  alle  den  Ansiedlern  zukommende  Unterstützung  ist  als  eine 
Vorleihung  anzusehen,  die  dem  Rückersatz  unterlieget. 

§.  2ö.  Ansiedlungseingaben  sind  nach  dem  bestehenden  Formular  einzureichen. 
Damit    die    Administration    von    dem    Stande    der    Ansiedler    von  Zeit    zu    Zeit    unter- 
richtet  sein    möge,    so    hat    der  Kurator    oder    sonstige  das  Ansiedlungsgeschäft  besorgende 


')  Vid.  Instrukzion  für  Curatores  wie  oben  Lit.  A.  §.  16. 

-)  Vid.  Gubern.  Verordnung  ex  S.  18.  Nr.  3570  ex  anno  1786. 


25 

Beamte  die  Eingaben  iiacli  den,  jeden»  Amte  bereits  zujekommeneu  ,  neuerlichen  Ausweis- 
formularien  und  Evidenzhaitungsinstrnktioa  immer  in  der  vorgeschriebenen  Zeit  an  die  Ad- 
ministration richtig  einzusenden. 

§.  26.  Vorsteher  der  eiiu[uartirten  Ansiedler  werden  mit  täglichen  12  kr.  bestellet. 

Gleich  Anfangs  sind  in  jedem  Kloster  oder  Einquartirungsorte  einer  oder  auch 
zwei  Ansiedler  von  bekannter  besonders  guter  Aufführung  als  Gemeindevorsteher  für  die 
Zeit  der  Einquartirung  zu  bestellen,  die  auf  das  Betragen  der  übrigen  zu  sehen,  die  Gebäude 
und  Zimmer  täglich  zweimal  zu  visitiren  ,  alle  kleinen  Zwistigkeiten  zwischen  ihnen  auszu- 
machen, und  auf  die  Befolgung  der  Befehle  zu  wachen  haben. 

Damit  diese  Vorsteher  für  ihre  Müiie,  wie  auch  für  den  dadurch  verlierenden  Verdienst 
entschädiget  werden  und  ihren  Unteriialt  linden,  sind  iiineu  täglich  10  bis  12  kr.  zur 
Entschädigung  für  ihre  Mülie  zu  verabfolgen,  und  gleich  den  übrigen  Ausgaben  zu  verrecli- 
nen,  doch  ist  ihnen  ausser  diesen  12  kr.  zum  Unterhalte  keine  weitere  Verpflegung  iiirer 
Person  zu  reichen. 

§.  27.  Juden  sind  in  die  Einquartirungsorlschaften  nicht  zuzulassen. 
Für  die  den  Unterthanen  überhaupt  hier    Landes    so    schädlichen  jüdischen  Ränken  sind 
die  Ansiedler   gleich   Anfangs    zu  warnen  ,     und    ist  den    Juden    aller  Zutritt  in  die  Einquar- 
tierungen zu  verbieten. 

§.  38.  Erhebung  und  Verrechnung  der  Ansiedlungs-Gelder. 

Die  Ansiedlungskassen  müssen  immer  von  jenen  der  Renten  abgesondert ,  aber  doch 
bei  dem  Rentamte  geführet  werden ;  sobald  die  Ansiedlungskasse  einen  Vorschuss  benöthio-et 
ist  von  dem  Amte  ein  Ausweis  über  die  Verwendung  des  vorhin  erhaltenen  beizubrin"'en 
und  die  Anweisung  der  benöthigten  Summe  anzusuchen. 

Alle  aus  den  Renten  in  den  Ansiedlungsfond  geschehenen  Verleihungen  müssen,  zu  Ver- 
meidung aller  Vermischungen,  dahin  aus  dem  Ansiedlungsverlag  rückersetzet,  oder  mit  Bei- 
bringung eines  Gegenscheines,  dass  nicht  mehr  oder  weniger  (als  nemlich  die  dem  Ansied- 
lungsfond vorgelicliene  Summe  beträgt)  an  das  Hauptzahlamt  abgeführet  worden,  und  endlich 
mit  einer  Quittung  über  Empfang  dieser  Summe  aus  dem  Zahlamt  für  den  Ansiedluno-sfond 
ausgeglichen  werden. 

Wie  die  Verpflegungs-Verabfolgung  §.  24  vorgeschrieben  ist ,  so  kommen  dem  Ansied- 
lungskurator  oder  Rechnungsführer  die  erforderlichen  Beträge  aus  der  Hauptausiedlungskasse 
zu  erfolgen,  und  solche  den  Ansiedlern  nach  Vorschrift  §.  23  zur  Berichtigung  der  Gebühren 
auszuzahlen. 

Da  die  Taglöhner  und  andere  Arbeiter  bei  den  Kolonien  nicht  wohl  bemüssigt  werden 
können,  zu  Erhaltung  ihrer  Zahlung  sich  immer  auf  dem  oft  einige  Meilen  entlegenen  Orte  des 
Rentamtes  zu  sammeln  ;  so  hat  der  Kurator  den  wochentlicheu  Zahlungsentwurf  dem  Amtsvor- 
steher zur  Koramisirung  zu  übergeben,  die  Summe  aus  der  Hauptausiedlungskasse  ,  gegen  die- 
sen koramisirten  Zahlungsentwurf,  und  Quittung  zu  empfangen ,  und  dann  die  Vertheilung  der 
Beträge  an  die  Arbeiter  ordentlich  zu  veranlassen,  und  die  Verrechnung  richtig  zu  pflegen,  wo- 
bei er  von  dem  Amte  fleisslg  zu  revldiren  ist. 

Alle  Kontrakts-  und  grössere  Zahlungen  aber  sind  bei  dem  Renntamte  selbst  zu  besorgen, 
auch  kann  zur  Abholung  der  —  bei  den  Kreiskassen,  oder  Zahlamte  geschehenden  Vorschussan- 
weisungen kein  Kurator  geschickt  werden,  sondern  diese  Abholung  muss  immer  durch  den  Amts- 
vorsteher, Rentmeister,  oder  Amtskontrolor  geschehen. 

Die  Verpflegungsrechnungen  müssen  ausser  den  Kuratelen  bei  Lemberg  und  Zamosc ,  wo 
ohnehin    nur   Privatansiedler,    oder    Einwanderer    auf   eigene    Gefahr   dermal  bestehen,  immer 

m.  4 


26 

vierteljährig;  unter  Mitfertigung  des  Amts  Vorstehers  nach  dem  Formular  Lit.  D.  gerade  an  die 
Buchhalterey  eingeschickt  werden,  von  vorbesagten  zween  Kuratelen  aber  sind  selbe  monatlich 
an  die  Buchhalterey  einzusenden  '). 

Dritte  Abtheiluiig. 

§.  29.    Besorgung  der  einquartirten  Kranken,  und  schwangern  Weibspersonen. 

Um  bei  den  einquartirten  Ansiedlern  vorzüglich  die  nöthige  Obsorge  für  Kranke ,  dann 
für  schwangere,  und  gebährende  Weibspersonen  auf  das  Beste  zu  erzielen;  So  muss  in 
jedem  aufgehobenen  Kloster,  wo  eine  Einquartirung  der  Ansiedler  bestehet,  der  Speisesaal,  oder 
sonst  das  grösste,  zur  Sache  schicksamste  Zimmer,  so,  wie  bei  der  Einquartirung  in  Privat- 
häusern, ein  Haus  zu  einem  Spital  zugerichtet  werden,  wohin  die  erkrankenden  Ansiedler 
zu  übertragen  kommen;  Ausserdem  muss  in  denjenigen  Klöstern,  wo  mehrere  Familien  mit 
ihren  Kindern  in  einem  Zimmer  bequartirt  sind ,  ein  kleines  Zimmer  mit  einem  Bett  verse- 
hen,  und  leer  gehalten  werden,  damit  die  schwängern  Weiber  sich  daselbst  ihrer  Leibes- 
frucht entledigen  können. 

Das  Spital  muss  voraus  mit  Bettstellen,  Bettern,  und  allen  anderen  unentbehrlichen 
Nothwendigkeiten  versehen  ,  und  also  erstere  von  den  Militarverpflegsämtern  gegen  gewöhn- 
liche Zahlung  übernommen,   letztere  aber  erkauft  werden. 

Die  von  den  Verpflegsämtern  zu  übernehmende  Bettfuruituren  sind  von  den  Ansiedlungs- 
kuratoren  den  Verptlegsämtern  gegen  vorläufige  Abschätzung  zu  bezahlen  ,  wo  sodann  diese 
Better,  wenn  sie  nicht  mehr  nöthig  sind  (mit  Ausnahme  der  von  ansteckenden  Krankheiten 
behafteten)  nach  der  Schätzung  ihres  nachherigen  Werths  wieder  zurück  zu  geben  sind.  Diese 
Fürsorge  der  Spitäler  beziehet  sich  jedoch  nur  auf  die  einquartiren  Ansiedler,  bei  ganz  dotirten 
Ansiedlungen  aber  findet  solche  nur  damals  statt,  wenn  gefährliche  Seuchen  einreissen ;  in 
welchen  Fällen  gleich  die  Errichtung  eines  Spitals  zu  besorgen,  dem  Kreisanite  die  Anzeige 
zu  machen,  und  die  Absendung  des  Kreisphysikus ,  oder  Chyrurgus  anzusuchen  ist. 

§.   30.  Kreisphysikus,  Chyrurgus,  und  Hebame  ihre  Obsorge  auf  die  Kranken  betreffend. 

Bey  den  meisten  Kameralansiedlungsortschaften  bestehen  eigene  Ansiedluugschyrurgen, 
und  wo  diese  nicht  sind,  werden  entweder  die  nächsten  Militarehyrurgen  zu  Besorgung 
des  Gesundheitsstandes  der  Ansiedler  verwendet,  oder  es  ist  die  Schuldigkeit  des  im 
Orte  befindlichen,  oder  nahen  Kreischyrurgus  (wie  bei  Sambor  und  Mepolomicc)  die  An- 
siedler von  Zeit  zu  Zeit  zu  besuchen,  ihx-er  Diät  und  Lebensart,  ihren  Leibesgebrechen,  oder 
Krankheiten  nachzuspüren,  bey  Entdeckung  gesundheitsschädlicher  Ausschweifuugen,  der  Un- 
reinigkeit  in  Ansiedlungsörtern,  und  Häusern,  oder  sonstiger  gesundheitsschädlicher  Unord- 
nungen dem  Amte  von  Zeit  zu  Zeit  Nachricht  wegen  deren  Abstellung  zu  geben,  und  falls 
sich  verschwiegene  Krankheiten  vorfinden  sollten,  eben  auch  davon,  zu  Bestrafung  der  Orts- 
gerichte ,  welche  darauf  zu  wachen  verbunden  sind ,  dem  Amte  die  Anzeige  zu  machen.  Diese 
Besuchung  muss  bei  den  Ansiedlungsortschaften  wenigstens  monatlich,  oder  vierzehntägig, 
bey  den  Einquartirungen  aber,  wo  wegen  engen  Raum  der  beisammen  wohnenden  mehreren 
Menschen,  leichter  Krankheiten  entstehen,  oder  sich  verbreiten,  wöchentlich  geschehen. 

Zu  Abholung  des  Chyrurgus  müssen  die  Gemeinden,  welche  er  besuchet ,  demselben  die 
Fuhre  schicken,  bey  Einquartirten  aber  ist  selben  die  Fuhre  aus  der  Robot  zu  verschaffen, 
wo  keine  Robot  ist,  kann  solcher,  besonders  wenn  es  Militär-  oder  Kreischyrurgen  betrifft, 
sein  Reisansgaben  Verzeichniss  verfassen ,  und  mittelst  Wirtschaftsamtes  au  die  Admini- 
stration   einsenden  ,    wobey    einem  fremden  hiezu    nicht  eigends  bestellten  Chyrurgus  in  der- 


»)  Vid.  Circul.  Nr.  7107  ex  anno  1786. 


27  • 

ley  Fällen  täglich  45  kr.  als  Belohnung  bestimmt  ist.  Eben  so  muss  der  Chyriirgus,  so  oft  es 
der  Zustand  des  Kranken  fodert,  selben  besuchen,  wozu  die  Gemeinde  die  Fuhren  zu 
bestreiten  hat ;  die  einquartirten  gefdiirlichen  Kranken  aber  kommen  nach  der  §.  29.  «-ea-ebe- 
uen  Weisung  unterzubringen,  und  das  Amt  muss  darauf  wachen,  dass  die  Ansiedler  von  dem 
Chyrurgus  ordentlich  gepflegt,  und  mit  allen  Erfordernissen  versehen  werden. 

Wo  Kreisphysikus  und  Hebamme  vorhanden  sind,  müssen  auch  diese  den  Kranken  fleissi«- 
nachsehen,  vorzüglich  hat  ersterer,  nemlich  der  Kreisphysikus  genau  darauf  zu  sehen  damit 
allen  Krankheiten  möglichst  vorgebogen  werde,  und  der  Chyrurgus  fleissig  und  ordentlich  zu 
Werke  gehe. 

Der  Kreisphysikus,  Chyrurgus,  und  die  Kreishebamme,  wo  selbe  im  Orte  sind,  oder 
die  bestellten  Ansiedhingschyrurgen  müssen  das  Spilal  täglich  besuchen  ,  und  wenn  der  Chi- 
rurgus  zu  Besorgung  der  Kranken  nicht  erkleckt,  so  sind  im  erforderlichen  Falls  1.  oder  2. 
Gehilfen  jeder  mit  täglichen  30  Ksentzer  beyzugeben,  welche  wechselweise  das  Spital  zu  be- 
sorgen und  ferneren  Krankheiten  vorzubeugen  haben. 

§.  31.    Bestellung   der  Krankenwärter,  und  Wärterinnen  mit  6.  8.  bis  10  kr.  täglich. 

Es  sind  deshalb  für  die  Spitäler    aus    den  Ansiedlern    selbst    eigene    Krankenwärter  und 
Wärterinnen  zu  bestellen,  und  mit  fi.  8.  auch   10  Kreuzer  täglich,  nach  Mass  ihrer  mehreren 
oder    minderen    Beschäftigung    zu  bezahlen,  doch  verstehet  es  sich  von  Selbsten,   dass  ausser 
dieser   Bezahlung   den   Krankenwärtern,    und    Wärterinnen    (wie    schon  oben  bei  den   Vorste- 
hern    erinnert    worden)     für    ihre   Personen     keine    Verpflegung    gebühre,    man     saoi 
wohlbedacht:    für    ihre    Personen,    weil    die    übrigen   Köpfe    der  Familie  einen  Kranken- 
wärter, wenn  nicht  andere  Umstände  eintreten,  und  sie  noch  undotirt  sind,  dennoch  die  Ver- 
pflegung erhalten;  Es  ist  sich  hiebey  auf  die  nemliche  Art  zu  benehmen,    wie  oben  bey  den 
Ansiedlern,    welche    Verdienst   finden,    durch    ein    Beyspiel  erläutert  worden  ist.  Zum  Ueber- 
fluss  will  man  auch  hier  ein  Beyspiel  anführen,  als  .• 
Franz  Klein,    Kameralansiedler  mit    einem  Weibe,    2  erwachsenen  Söhnen,  und  einer 
erwachsenen  Tochter  genüsset  bisher,  aus  Mangel  eines  Verdienstes,  und  eigenen  Vermöoens 
für  seine    aus    5  Köpfen    bestehende    Familie    die  Aerarialverpflegnng    zu    4  kr.  pr.   Kopf   mit 
täglichen  20  kr.  :    nun  triflt  es  sich,    dass  der  Vater,    als  Vorsteher  mit  täglichen   12  kr.  be- 
stellet wird,  die  Tochter  versieht  die  Dienste  einer  Krankenwärterin  mit   täglichen   6,   8  bis 
10  kr.,  der  äKeste  Sohn  erwirbt  sich  beym  Uolzschlagen  täglich  einen  Verdienst  pr.  10  kr. 
niithi.'»  erhalten  diese    3  Personen    aus    der  Familie  keine  Verpflegung,    wohl    aber    ist  solche 
dem  Verdienstloseu  Eheweibe,  und  dem  jüngsten  Sohne,    wenn  er  über    10  Jahre  ist,  jedem 
mit  4  kr.  täglich,  zusammen  8  kr.   auszubezahlen,  wogegen  solche  für  die  übrigen  3  Personen 
mit  täglichen  12  kr.   in  Ersparung  gehet. 

§.  32.    Apothekerauszüge  müssen  vom  Krei.sphysikus ,  oder  Chyrurgus  nnterfertigf ,  revidirt ,  und  dahero 

eingesendet  werden. 

Wenn  die  Apotheke  im  Orte  ist,  so  sind  die  geschriebene  Rezepte  dahin  zu  senden 
gegen  welche  die  Arzney  verabfolget,  und  endlich  darüber  vom  Apotheker  der  Konto 
verfasset,  solcher  vom  Kreischyrurgus  oder  Physikus  übersehen,  und  unterfertiget  wird.  Die 
Berechnung  der  —  den  Ansiedlern  gereichten  Arzneyen  ist  von  Viertl  zu  Viertl  Jahr,  nach 
dem  beyliegenden  Muster  in  zweeu  Abtheilungen,  nemlich  besonders  für  die  ganz  dotirten, 
und  besonders  für  dir  halb-  oder  gar  nicht  dotirten  Ansiedler  zu  verfassen,  und  von  dem 
Chyrurgus  zu  unterfortigen  »). 

Das  Amt  muss  den  Stand    der    Ansiedler,    nemlich    ob    sie   ganz,    oder   halb  dotirt  sind, 
richtig  angeben,  und  ob  ihnen  die  berechneten  Arzneyen  richtig  verabfolget  worden,  ämtlich 

')  Vid.  iSormal.  vom  U.  Dezember  1784.  Nr.  5384. 


'28 

bestiUtigen ,  und  weil  die  Bezahlung-  derselben  nur  denen  nachgesehen  ist,  welche  noch  nicht 
o-anz  dotirt  sind,  hingegen  alle  jene  den  diessfalligen  Kostenbetrag  selbst  bestreiten  sollen, 
welche  schon  die  ganze  Dotirung  erhalten  haben,  so  muss  auch  jeder  Berechnung  der  Ausweis 
bey  eleo-et  werden ,  welche  von  den  ganz  dotirten  Ansiedlern  die  Arzneyen  gleich,  oder  nach- 
träglich, oder  gar  nicht  zu  bestreiten  vermögend  sind. 

Eben  so  muss  es  auch  in  Ansehung  der  Reisauslagsverzeichuisse  fremder  Chyrurgen 
gehalten  werden  ,  und  müssen  die  zur  Hilfe  der  ganz  dotirten  berechnete  Unkosten ,  und  jene 
für  halb,  oder  gar  nicht  dotirte,  wieder  besonders  aufgeführet  werden.  Die  Krankenrapporte 
kommen  monatlich  nur  der  Administration  einzusenden,  wenn  aber  ansteckende  Krankheiten 
einreissen  sollten,  ist  sich   nach   der  §.  29.  bemerkten  Vorschrift  zu  benehmen. 

§.  33.  Alle,  den  Kranken  geleistete  medizinische  Hilfe,  und  Arzney  wird  eben  so,  als  die  Verpflegung  für 

Einquartirte  unentgeldlich  bewilliget. 

Alle  den  Ansiedlern  in  der  Einqiiartirung,  und  vor  ihrer  gänzlichen  Dotirung  in  Krank- 
heitsfällen geleistete  Hilfe  ist  denselben  nicht  zum  Ersatz  anzurechnen  ') ,  und  haben 
Se.  Majestät  zu  Erhaltung  der  Ansiedler  allergnädigst  bewilliget,  dass  auch  vom  Jahr  1787 
den  noch  undotirtcn  Ansiedlern  bey  ihrer  Erkrankung  die  JMedikamenten  gratis  verabfolget, 
und  den  von  dieser  Zeit  an  zur  Dotirung  gelangenden  nur  das  erste  Jahr  noch  eine  gleiche 
Gutthat  zu  Theile  werden  solle. 

§.  34.    Obsorge  auf  Feuer,  und  Licht  in   den   Klöstern,    wo  Ansiedler  einquartirt  sind,   dann   auf  die 

Reinlichkeit  und  Erhaltung  der  Gebäude. 

Endlich  muss  bey  der  Einquartirung  der  Ansiedler,  besonders  in  Klöstern,  auf  Feuer, 
und  Licht  zu  Verhüttung  aller  Unglückslalle  genau  gesehen,  und  deshalb  jeder  Rauchfang 
fleissi"-  oekehret  werden.  Die  Oefen  müssen  zur  Heitzung  in  Zeiten  ausgebessert,  nebstbei 
aber  aller  muthwillige  Schaden  an  Fenstern,  Thüren,  Schlössern,  Zäunen,  Gärten  u.  s.  w. 
vermieden,  und  derjenige,  welcher  in  einem  solchen  Falle  betretten  wird,  ernsthaft  bestrafet 
werden,  und  da  die  Unreinlichkeit  der  Gesundheit  am  meisten  Schaden  bringet;  so  ist  hier- 
auf besonders  zu  wachen. 

Die  Weiber  und  Kinder  der  Ansiedler  sind  zu  verhalten,  damit  die  Klostergänge,  Zimmer, 
Küche  und  Private  täglich  gesäubert ,  und  gekehret ,  auch  alles  Waschen  in  Zimmern ,  und  Küchen 

verbothen  werde. 

Aus  eben  dieser  Ursache  sind  auch  die  Ansiedler  monatlich  mit  frischem  Laagerstroh  zu  ver- 
sehen,   und  dazu  zu  verhalten,  dass  das  Alte  in  einen  abgelegenen  Winkel  getragen  werde. 

Vierte  A  b  t  li  e  i  1  u  ii  g. 

Dotirung  der  Ansiedler. 

Die  Dotirung  der  Ansiedler  selbst,  ist  der  eigentliche  Endzweck  der  Hereinberuffung, 
und  Vertheilung  der  Einwanderer,  von  dieser  wird  in  gegenwärtiger  Abtheilung  gehandelt. 

Zuerst  werden  die  dabei  zu  beobachtende  allgemeine  Grundsätze,  und  dann  die  hesondera 
hierüber  erflossenen  Vorschriften  angeführet. 

Allgemeine  Grundsätze  bei  der  Dotirung. 

§.35.  Fremde  Ansiedler  sollen  nicht  mit  Nazionalisten  vermischt,  sondern  in  neue  Dörfer  angesiedelt  werden. 

Bei  der  Ansicdlung  kommt  zuerst  zu  beobacliten ,  dass  die  fremden  deutschen  Ansiedler 
nicht  mit  den  Nazionalisten  vermischt,  sondern  in  neue  anzulegende  Dörfer  angesiedelt  werden. 

»)  Vid.  Normal.  S.  18.  Nr.  351U  vom  10.  Apiil  1786. 


29 

§.  36.  Krippelliafte,  und  zum  Ackerbauuntüchtige  sind  zur  Ansiedlung  nicht  anzunehmen. 

Krippelhafte,  und  zum  Ackerbau  wegen  ihrer  Leibesbeschaffenheit,  oder  hohen  Alter  untaug- 
liche sind  zur  Ansiedlung  nicht  geeignet,  und  es  sollen  auch  derlei  Leute  nicht  nach  Galizicn 
eingeleitet  werden*).  Wenn  es  aber  doch  geschehen  sollte,  so  fiele  solches  demjenigen  zur  Last, 
der  sie  eingeleitet  hat,  und  es  müste  im  wirklichen  Ereignissfall  hievon  an  die  Hofstelle  die 
Anzeige  gemacht  werden.  Jene  hingegen,  die  unter  Wegs,  oder  hier  Landes,  während  der 
Ansiedlung  verunglückt  sind,  und  folglich  schon  den  vollen  Anspruch  auf  den  Schutz  des 
Staats  haben,  können,  Leibesgebrechen  halber  nicht  Verstössen  werden,  sondern,  wenn  sie 
ihrer  Wirtschaft  durch  sich,  oder  ihre  Familie,  oder  Knechte  vorzustehen  nicht  im  Stande  sind, 
mithin  die  Bedingnisse,  unter  welchen  sie  angenommen  worden,  nicht  erfüllen  können,  muss  ihr 
Grund  verkauft  und  sie  sodann  nach  der  Armenpolizeivorschrift  behandelt  werden ,  und  ist  in 
jedem  derlei  Falle  von  dem  betreffenden  Wirtschaftsamt  an  die  Administration  Bericht  zu  erstatten. 

§.  37.    Ansiedler,   die   weder  Profession    noch  Ackerbau  verstehen,  sind  ihrem  Schicksal  zu  überlassen. 

Ansiedler  die  weder  eine  Profession,  noch  den  Ackerbau  verstehen,  und  folglich  die  Be- 
dingnisse,  unter  welchen  sie  aufgenommen  worden,  nicht  erfüllen  können,  sind  ihrem  Schick- 
sale zu  überlassen ,  damit  sie  nicht  einem  andern  guten  Ackersmann  zur  Unterbringung  den 
Plaz  entziehen,  weil  sie  nur  unter  der  Bedingniss  aufgenommen  worden  ,  dass  sie  entweder 
mit  einer  Profession  ,  oder  mit  dem  Ackerbau  ihre  Nahrung  sich  zu  verschaffen  im  Stande 
seyn  werden;  sollten  sie  aber  dennoch  wegen  ihrer  Familie,  Bereitwilligkeit  etwas  zu  ler- 
nen ,  oder  andern  guten  Eigenschaften  billige  Rücksicht  verdienen ,  so  wird  unter  §.  85  deren 
Behandlung  näher  bestimmt. 

§.  38.  Vermögliehe  Ansiedler  sind  nicht  durch  widrige  Unterbringung  zur  Auswanderung  zu  verleiten. 

Bei  vermöglichen  Ansiedlern  muss  der  besondere  Bedacht  genommen  werden,  damit 
selbe  durch  keine  widrige  Unterbringung  zur  Auswanderung  verleitet  .  und  dadurch  auch  an- 
dere von  der  Ansiedlung  abgeschrecket  werden. 

,^.  39.    Gleiclie  Rcligionsgenossen ,  und  auch  Blutsverwandte  sind  beisammen  zu  dotiren. 

Weil  es  sowohl  in  Rücksicht  auf  die  Seelsorge ,  als  den  Unterricht  der  Jugend  be- 
schwerliche Folgen  nach  sich  ziehet,  wenn  Ansiedler  von  verschiedenen  Religionen  beisam- 
men dotirt  werden,  so  ist  diese  Vermischung  sorgfältig  zu  vermeiden,  und  sind  immer  in 
einem  Orte  gleiche  Religionsverwandte  beisammen  zu  dotiren  "). 

Gleichwie  auch  in  Ansehung  jener  Kameralansiedler,  die  nirgends  anders,  als  bei  ihren 
Verwandten  untergebracht  werden  wollen,  nach  Möglichkeit  getrachtet  werden  muss,  dass 
ihrem  Verlangen,  allenfalls  mit  Verwechslung  gegen  andere,  nicht  in  Verwandtschaft  stehende 
Familien,  Genüge  geleistet '),  wo  aber  dieses  nicht  möglich  wäre,  sie  wenigstens  auf  den  — 
ihren  Verwandten  nächst  gelegenen,  zur  Ansiedlung  bestimmten  Gütern  untergebracht  werden. 

Sollten  sie  sich  damit  nicht  begnügen,  und  alle  Ansiedlungsöi'ter,  in  welchen  ihre  Do- 
tirnng  möglich  ist,  ausschlagen,  so  sind  sie  ihrem  Schicksal  zu  überlassen. 

§.  40.    Katholiken  sind  nahe  an  Klöstern  und  Pfarreyen  zu  loziren. 

Zu  Erleichterung  der  Seelsorge  bei  katholischen  Ansiedlern  ist  der  Bedacht  zu  nehmen, 
damit  selbe,  so  viel  möglich,  nahe  bei  Klöstern,  oder  lateinischen  Pfarreyen  ihre  Dotii-ung 
erhalten  *). 


»)  Vid.  Normal,  vom  31.  Jänner  Nr.  339   pag.  86. 
=)  Vid.  Normal,  vom  13.  September  1783. 
=)  Vid.  Normal,  vom  12.  September  1785. 
*)  Normal,  vom  12.  April  1783.  Nr.  2088. 


30 

§.  41.    Von  Vertheilung  der  öden,  und  Maierhofsfeldern  an  die  Ansiedler  überhaupt. 

Zu  Unterbringung"  der  zur  Kameralansiedlung  nach  Galizieii  eingeleiteten  Ansiedler  sol- 
len nebst  den  vorhandenen  öden  Gründen,  und  Rottungen,  die  auf  den  kanieral  und  geistli- 
chen Gütern  befindliche  Maierhöfe  verwendet,  und  nur  auf  jeder  Herrschaft  1,  2,  oder  höch- 
stens 3  Maierhöfe,  nach  Maass  ihrer  Grösse  und  Nothwendigkeit  verbleiben. 

Damit  aber  auch  den  Nationalunterthanen  nicht  alle  Aussiclit  zu  Vei  grösserung  ihrer 
Possessionen  abgeschnitten  werde  ,  so  niuss  bei  VerHieilung  der  Maierhofsfelder  auch  auf  die 
Grundbedürftigkeit  der  Nationalunterthanen,  und  Unterstützung  der  Robotabolitlonsanstalten 
Bedachtgenommen,  und  die  zu  dem  Ende  nöthigen  Grundstücke  vorbehalten  werden').  Und  da 
auch  die  Erfahrung  bisher  bestättiget  hat ,  dass  die  Anlegung  deutscher  Ansiedlungen  nicht 
wohl  von  statten  gehet;  So  ist  der  Dedacht  zu  nehmen,  damit  derlei  Gründe,  wo  solche 
vorhanden  sind,   eher  an  grundbedürftige  Nationalunterthanen  verlheilet  werden"}. 

Um  aber  durch  Zutbeilung  blosser  Maierhofsfeldcr  alle  Ansiedhingsplätze  nicht  auf  ein- 
mal zu  erschöpfen,  und  nachher  zu  weiterer  Unterbringung  der  Ansiedler,  an  Gründen  Man- 
gel zu  haben;  So  müssen  sich  auch  die  deutschen  Ansiedler  nöthigen  Falls,  die  Dotirung 
auf  öden  Gründen,  gegen  die  hieraufgesetzten  Freyjahre  gefallen  lassen  =),  wozu  jedoch  immer 
die  stärkere,  gesündere,  und  arbeitsamere  Familien  fürzuwählen  sind,  damit  die  höchste  Ab- 
sicht leichter,  und  sicherer  erreichet  werde. 

Auch  müssen  die  Ansiedler  bewogen  werden,  allenfalls  mit  Zugestehung  mehrerer  Be- 
günstigungen ,  als  z.  B.  noch  einer  Kuh,  oder  Schweines  ,  die  Lozirung  in  Gebürgsgegenden 
anzunehmen,  und  wenn  sie  sich  hiezu  nicht  bequemen  wollen,  können  sie  auch  durch  Sper- 
rung der  Verpflegung  hiezu  bemüssiget  werden. 

Damit  den  Ansiedlern  nicht  blosse  Rottungen,  oder  Moräste  zugetheilt  werden,  wovon 
sie  in  ersten  Jahren  auch  nicht  den  nöthigsten  Unierhalt  ihrer  Familie  erschwingen  können, 
und  auf  diese  Art  dem  Aerarium  durch  lange  Zeit  mit  der  Verpflegung  zur  Last  fallen  würde. 
Indessen  müssen  sie  sich  (wie  bereits  ervvehnet  worden)  allerdings  auch  zur  Auaehmung  einer 
derlei  Zutbeilung  von  Rolt-  oder  Gebürgsgründen  bequemen. 

Aus  dem  vorhergehenden  folget:  dass  nur  auf  jenen  kameral  und  geistlichen  Gütern 
die  Ansiedlung  deutscher  Kolonien  statt  finden  könne ,  wo  nach  Abschlag  der  Grundbe- 
dürftigkeit der  Nationalunterthanen,  und  des  nach  Befund  für  die  Herrschaft  beizubehalten- 
den einen  —  oder  mehrere  Maierhöfe  hiezu  genügsamen  Grundstücke  erübrigen ,  und  der 
Ansiedlung  sonst  keine  aus  den  Ortsuniständen  herrührende  Hindernisse  entgegen  stehen ,  als 
z.  B.  der  gänzliche  Mangel  an  Brenn-  und  Bauholz,  und  die  Beschwerlichkeit  solches  aus  ent- 
fernten Gegenden   herzuholen. 


"o 


§.  42.    Grundaufnalim-  und  Vertheilung  überhaupt. 

Um  zu  bestimmen ,  wie  viele  Ansiedler  bei  jeder  der  nach  obigen  Grundsätzen  zur  An- 
siedlung geeigneten  Herrschaften  untergebracht ,  und  dotirt  werden  müssen ,  ist  erforder- 
lich:  dass  alle  vorhandene,  sowohl  Maierhofs  als  öde  Gründe  ordentlich  angenommen,  hie- 
von  die  zum  eigenen  Betrieb  für  die  Herrschaft  beizubehaltenden  Maierhöfe,  und  die  zu  bes- 
serer Dotirung  der  Nationalisten  nöthigen  Gründe  abgeschlagen,  und  sonach  die  zur  Ansiedlung 
erübrigende  Grundslücke  ordentlich  ausgewiesen  werden. 

Nach  beendigter  Grundaufnahme  folget  die  Verthcilung  der  diesfälligen  Gründe,  die  Aus- 
steckung  der  neuen  Ortschaften,  und  die  Bearbeitung  des  Plans,  nach  welchen  solche  angelegt 
werden   müssen,  dann  die  Bauart  und  wirkliche   Grundzutheilung. 


•)  Vid.  Norm,  vom  28.  Julii  1785.  pag.  291. 
=)  Norm,  vom  18.  Jiinii  1785.  Nr.  Prot.  154. 
3)  Norm,  vom  6.  August  1785.  Nr.  Prot.  176. 


31 

Elie  liievon  umstiiiullicher  gehandelt  wird,  muss  vorhero  bestimmt  werden,  wie  viele 
Grundstücke  einer  Familie  zuzutheilen  kommen,  und  was  bei  Anlegung  neuer  Ansiedlungen 
überhaupt,   sowohl  in  Absicht  auf  die  Bauart  und  Lage,  als  Grundzutheilung  zu  beobachten  ist? 

§.  M.    Dorfslage,  wie  solche  beschaffen  seyn  soll. 

Bei  Auswahl  des  Plazes  ,  wohin  ein  neues  Dorf  zu  stehen  kommen  soll,  muss  vorzüglich 
wohl  überlegt  werden,  damit  selbes 

a)  so  viel  möglich  in  der  MitCe  der  zu  vertheilenden  Grundstücke  bestimmt  werde,  weil 
dadurch  die  Ackersleüte  einen  beträchtlichen  Fmweg  auf  ihre  Felder,  und  die  dabei  vorfallende 
umsonstige  Abmattung  des  Zugviehes  ersparen. 

h)  Ist  es  für  den  Inwohner,  und  das  Aerarium  vorliieilhaft,  wenn  der  Dorfsplaz  auf  einer 
Anhöhe,  oder  wenigstens  an  derselben  fürgewilhlet  wird,  weil  dort  festerer  Grund  als  in  der  Tiefe 
und  Ebene  anzutrefen  ist,  die  Häuser  dem  Verderben  nicht  so  viel  ausgesetzt,  und  die  Waldungen 
in  der  Folge  länger  hin  verschonet  bleiben,  auch  der  Gesundheitsstand  durch  bessere  Luft  und 
mehrere  Trokne  dabei  gewinnet. 

c^  Ist  es  in  dem  Falle,  wo  zum  Beispiel  ein  Dorf  von  mehr  als  50  Häuser  angeleget 
werden  soll,  eben  nicht  am  besten  solches  nur  mit  zwoen  Reihen  von  Häusern  zu  versehen, 
weil  durch  die  hieraus  erwachsende  Läni>'e  ein  Theil  deren  beim  Anfan«:  oder  Ende  wohnen- 
den  Bauern,  mit  ihrem  Vieh,  wenn  sie  sich  auf  die  Weiden  oder  Felder  verfügen  sollen,  sehr 
beschweret  wären. 

Aus  dieser  Ursache  ist  es  besser,  wenn  bei  grossen  Dörfern  ein  oder  zwo  Quer  —  oder 
sogenannte  Zwerchgassen,  nebst  der  Hauptstrasse,  oder,  wie  es  die  Umstände  erheischen,  auch 
zwo  Hauptgassen  mit  etwelchen  Zwerchgassen  bestimmt  werden  könnten. 

d)  Muss  darauf  gesehen  werden,  damit  der  Dorfplaz  nicht  gerade  auf  den  besten  Acker- 
gründen angeleget  werde,  welches  sonach  die  Nothwendigkeit  nach  sich  ziehet,  damit 

e)  auch  die  Häuser  selbst,  um  nicht  eine  namhafte  Strecke  von  guten  Aeckern  zu  ver- 
liehren,  nicht  zu  weit  von  einander  gebauet  werden,  weshalb  ein  Zwischenraum  von  10  Klaf- 
tern  allerdings  hinreichend  ist. 

f)  Ist  die  Umzäunung  der  Häuser  vorne,  gegen  die  Strasse  nicht  nöthig,  sondern  es 
müssen  eines  Theils  zur  Verschönerung  und  andern  theils  zu  Abwendung  der  Flammen  bei 
ausbrechender  Feüersgefahr,  zwischen  den  Häusern  selbst,  dann  zwischen  diesen  und  der  Land- 
strasse, Linden,   Felber,   oder   andere  Bäume  gepflanzt  werden. 

g^  zwischen  den  Häusern  und  Scheuern  wird  der  Raum  zum  Hof  mit  15.  Klafter  hinrei- 
chend sein. 

//_)  zwischen  der  Landstrasse,  und  den  Häusern  muss  von  beiden  Seiten  ein  ordentlicher 
Graben  unterhalten  werden.  Die  Strasse  selbst  muss  eine  verhältnissmässige  Breite  von  4  bis  5 
Klaftern  haben,  die  Zwerchgassen  hingegen  können  etwas  schmäler  sein. 

i)  Bei  Anlegung  eines  neuen  Dorfes  kommt  auch  fürzudenken,  ob  selbiges  anders  wohin 
eingepfarret  werden  könne,  oder  eine  eigene  Kirche  und  Geistlichen  nebst  Ffarr  und  Schul- 
haus nöthig  habe?  im  letzteren  Falle  müste  ein  hiezu  schicksamer  Platz  einstweilen  vorbe- 
halten, und  seiner  Zeit  ein  ordentlicher  Riss,  und  Uiberschlag  eingesendet  werden,  welches 
auch,  in  wie  weit  es  die  Vorbehaltung  des  Plazes  betrift,  von  den  protestantischen  Beth- 
häusern  ,  Schulen,  Pastors- und  Schulmeisterswohnungen  zu  verstehen  ist. 

kj  Hat  ein  jedes  Dorf,  wenn  es  von  andern  Ortschaften  entfernet  ist,  die  Herstellung 
eines  Wirthshauses  nothwendig.  Dieses  aber  fodert  von  darum  eine  sonderheitliche  Uiberle- 
gung,  weil  es  hiebei  darauf  ankommt,  ob  das  Getränk  in  diesem  Dorfe  selbst  erzeugt  wird, 
oder  anders  woher  zum  Ausschank  abgeholt  werden  muss. 

Allem  Ansehen  nach  wird  sich  das  Aerarium  gezwungen  sehen ,  künftighin  in  den  Kame- 
ralherrschaften  das  Bier  und  den  Brandwein  tlumlichstermassen  selbst  erzeugen  zu  lassen,  wor- 


32 

nach  also  in  eiuer  Kameralherrschaft  uiclit  aller  Orten  grosse  Wirthshäuser  (wobei  das  er- 
sagte Getränk  zugleich  zu  erzeugen  wäre)  nöthig  sein  werden. 

Es  hängt  demnach  die  Grösse  und  Beschaffenheit  des  zu  erbauenden  Wirthshauses  von  den 
Umständen  ab,  worüber  allemal  zuvor  die  Risse  und  ßauüberschläge  eingeschickt  werden  müssen. 

I)  Die  Grabung  und  Anlegung  der  nöthigen  Brunnen,  muss  mit  Rücksicht  auf  die  Orts- 
nmstände,  und  Bedeckung  des  hinlänglichen  Wassererfordernisses,  Unternommen  werden. 

§.  44.  Bauart  der  Ansiedlungshäuser,    Stalhingen    und  Scheuern. 

Die  zu  erbauenden  Wohnhäuser  sollen  für  alle  Kolonisten  gleich  gebauet  werden  ,  und 
kann  diesfalls  kein  Vorzug  statt  finden  •). 

Jedes  Haus  hat  aus  einer  grossen  Stube,  eiuer  Nebenkammer,  einem  Vorhaus,  Küche, 
und  Backofen,  einer  kleineu  Geräthekammer ,  dann  Slallung  auf  Melk-  und  Zugvieh  zu  be- 
stehen; nur  kommen  den  stärker  dotirten,  so  30.  und  40.  Koretz  Grund  erhalten,  wegen 
grösseren  Viehstand  auch  ihre  Stallungen  zu  vergrössern,  und  sonach  ihre  Häuser  auf  9.  bis 
10.  Klafter  in  die  Länge,  dann  4'/3  Klafter  in  der  Breite  anzutragen,  wo  solche  doch  auf 
eine  halbe  Ansässigkeit  höchstens  mit  8V2  bis  9.  Klaftern  in  die  Länge  zureichend  sind. 

Die  Scheuern  sind  bei  halben  Ansässigkeiten  nur  mit  einer  bequemen  Dreschtrenne,  und 
einer   Pause   zu   beschränken;    Bei    grösseren    Ansässigkeiten    aber    können     doppelte    Pansen 

statt  finden. 

§.  45.  Grundzutli  eilung-. 

Die  Grundzutheilung  für  die  Ansiedler  betrefend ,  kann  kein  Bauernansiedler  mit  we- 
niger als  20.  bis  25.  Koretz  Grund,  nach  Beschaffenheit  der  Gleba  dotirt  werden-),  weil 
eine  mindere  Grundzutheilung  kein  hinlängliches  Auskommen  reichet,  zu  stäten  Klagen  An- 
lass  ffiebt,  und  diese  Familien  doch  immer  fast  allein  beim  Ackerbau  ihren  Unterhalt  finden 
müssen  ; 

Bei  den  zur  begünstigten  Ansiedlung  eingeleiteten  Familien  aber  ist  auf  ihr  wirklich 
beihabendes,  und  ohne  Widerspruch  und  Zweifel  besitzendes  Vermögen  zu  sehen;  Wenn  die- 
ses sich  über  200   fl.   erstrecket,  sind  sie  mit  30.  Koretz   Grund   zu  dotiren. 

Wenn  es  aber  500  fl.  erreichet ,  oder  übersteiget ;  So  kommen  ihnen  40  Koretz  an 
Grundstücken  zuzulheilen;  jedoch  sind  bei  so  bemerkter  Zutheilung  die  Hutweiden  nicht  be- 
grifen,  welche  den  Gemeinden  besonders  zugetheilt  werden  müssen.  Die  schon  seit  mehreren 
Jahren  zur  Kameralansiedlung  eingeleitete,  aber  noch  nicht  dotirte  Familien  sind,  wenn  sie 
Vermögen  besitzen,  nach  obigen,  für  die  begünstigten  Ansiedler  fürgeschriebenen  Bedingnis- 
sen, von  welchen  nicht  abgewichen  werden  kann,  zu  behandeln. 

Wenn  einer  aus  den  schon  im  Lande  befindlichen  Fremden  Ansiedlern  vor  seiner  Do- 
tirung,  durch  Erbschaft,  oder  auf  andere  Art  einiges  Vermögen  erwerben  sollte;  so  kann 
selber  ebenfalls  zur  begünstigten  Ansiedlung  genommen,  und  nach  Maass  seines  erwiesenen 
Vermögens  behandelt    werden. 

§.  46.  Vorzubehaltende  Gründe  für  Pfarrer,  Schulmeister,  Richter,  und  zu  Unterhaltung  der  Gemeind- 
stiere und  Hengste. 

Bei  der  Grundvertheilung  an  die  Ansiedler,  müssen  jedoch  folgende  Gründe  vorbehalten 
werden. 

a)  Wenn  die  Seelsorge  bei  akkatholischen  Ansiedlungsgemeinden  gleich  dermal,  oder  in 
Hinkunft  die  Anstellung  eines  eigenen  Pastors  nothwendig  machet,  so  erhält  jeder  angestell- 
ter Pastor  durch  die  ersten  3  Jahre  300  fl.  rh.  jährlich  vom  Aerarium  als   eine  Besoldung "), 


•)  Norm,  vom  VI.  April  1786.  Nr.  3003.  pag.  355. 

~)  Norm,  vom  3.  September  1785.  pag.  309. 

')  Vid.  G.  Resolutum  ddo.  6.  Junü  1785.  Nr.  3316. 


33 

und  werden  ihm  noch  6  Koretz  Aussaatgrund,  nebst  einen    massigen  Garten  und  Hausorund 
jedoch  nicht  Steuerfrey  eingcräumet. 

Es  ist  aber  darob  Sorge  zu  tragen ,  womit  die  Anstellung  der  Pastoren  ohne  Noth 
nicht  vervielfältiget,  und  in  dieser  Rücksicht  an  jenen  Ortschaften,  die  nur  IV2  Stunde  von 
einem  Bethhaus  entfernet  sind,  kein  eigener  Seelsorger  angestellet,  sondern  höchstens  jenen 
Ortschaften,  wo  die  Zahl  der  Akkatholiken  nicht  75  Familien  erreichet,  ein  Kautor  zugege- 
ben werde. 

Wo  übrigens  ein  allgemeiner  Riss  für  die  Wohnungen  der  akkatholischen  Seelsorger  zu 
verfertigen  ,  und  dabei  zum  Hauptaugenmerk  zu  nehmen  ist,  dass  selbe  für  ihre  Familien 
zwar  hinlänglich  geräumig  jedoch  so  wenig  als  möglich  kostbar   angetragen   werden. 

b)  Da  bei  den  deutschen  Ansiedlungsortschaflen,  sowohl  katholischer  als  akatholischer 
Religion,  mit  Rücksicht  auf  den  Stand  der  Volksmenge,  und  die  Zahl  der  schulfähio-en  Kin- 
der, Normal-  oder  sogenannte  Trivialschulen  errichtet  werden  sollen,  So  müssen  auch  für 
den  anzustellenden  Lehrer,  nebst  einem  massigen  Gartengrund,  6  Koretz  Ackerfeld  vorbe- 
halten werden. 

c)  Da  die  Hutweiden  nicht  einzelnen  Bauern ,  sondern  ganzen  Gemeinden  zuzutheilen 
kommen  *j,  so  muss  bei  jeder  Gemeinde  ein  schicklicher  Plaz  zur  Hutweide  im  Verhältniss  mit 
der  Zahl  und  Grösse,  den  Ansässigkeiten ,  und  des  damit  verbundeneu  Viehstandes  vorbehal- 
ten werden:  es  wäre  dann  Sache,  dass  die  Ansiedler  zu  der  so  erwünschlichen  Stallfütte- 
rung geneigt,  und  zu  bewegen  wären,  sich  mit  grösserer  individuellen  Grundzutheilung  statt 
der  Gemeinhutweiden  zu  begnügen. 

dj  Wenn  zu  Erzielung  einer  besseren  Viehzucht  bei  jeder  Gemeinde,  nach  Maass  der 
vorhandenen  Anzahl  an  Kühen  und  Stuften,  ein  oder  mehrere  Geraeindstiere,  und  Hengsten 
zur  Zucht  unterhalten  werden  müssen;  So  muss  auf  deren  Unterhaltung  fürn-edacht  und  zu 
dem  Ende  bei  den  neu  anzulegenden  deutschen  Ortschaften,  wo  die  Gründe  noch  nicht  ver- 
theilt  sind ,  ein  verhältnissmässiger  Grund  vorbehalten  werden  "). 

§.  47.  Von  der  Grundaufnahme,  Vertheilung  und  Verfassung  der  Plans  zu  Anlegung  neuer 

Ansiedlungsortschaflen. 

Nach  demjenigen  was  §§.  43.  44.  45.  et  46.  von  der  Lage  und  Beschaffenheit  der 
neuen  Ansiedlungsortschaflen,  von  der  Bauart  der  Häuser,  und  von  der  Grundvertheiluu"- 
au  die  Ansiedler  festgesetzet  worden  ist,  wird  nunmehr  zu  der  Grundaufnahme,  und  Verthei- 
lung ,  dann  zu  Verfassung  der  Plans ,  zu  Anlegung  neuer  Ansiedlungsortschaflen  selbst 
geschritten. 

Dieses  ist  ein  Geschäft  der  zu  dem  Ende  eigends  bestellten  Ansiedlungsingenieurs  welche 
solches  unter  der  Leitung  der  Wirthschaftsämter  zu  Stande  zu  bringen  haben. 

Die    ökonomische    Grundsätze    sind  in  den  obigen   4.  §§.  43.   44.  45.  und  46.  ano-eführt 
worden,  nach  welchen  sich  bei  der  Arbeit   selbst  auf  das  genaueste  benommen  werden  muss. 
Es  kommt  daher  in  den  folgenden  §§.  darauf  an:  die  Wirksamkeit  der  Ansiedlun"-sino-enieurs 
ihre  Beschäftigung,  und  ihr  Verhältniss  gegen    die   kameral  Wii-thschaftsämter  zu  bestimmen. 

§.  48.  Ansiedlungsingenieurs  sind  den  Wirthschaftsamtsvorslehern  untergeordnet. 

Da  Se.  Majestät  zu  Bestreitung  der  beim  Ansiedlungsgeschäft  vorfallenden  "cometrischen 
Arbeiten  eigene  Ansiedlungsingenieurs  zu  bestellen  bewilliget  haben:  so  ist  zugleich  auch 
verordnet  worden  =):  dass  diese  Ingenieurs  unmittelbar  den  Wirthschaftsamtsvorstehern  unter- 


')  Norm,  vom  6.  März  1784.  Nr.  827.  pag.  97. 

»)  Norm,  vom  9.  Ocloher  1784.  Nr.  4220.  pag.  196. 

=)  Vid.  Norm.  26.  April   1785.  pag.  340. 

FIf. 


34 

geordnet    seyn    sollen,    nur    haben    die  Amtsvorsteher  denselben  mit  gebührender  Achtung  zu 
begegnen ,  und  sind  alle  daraus  entstehenden  Beschwerden  zu  vermeiden. 

§.  49.  Beschäftigung^  der  Ansiedlungsingenieurs. 

Die  Beschäftigung  der  Ansiedlungsingenieurs,  bestehet  in  der  Ausmessung,  Aufnahm  und 
Vertheilung  derjenigen  Gründe,  welche  zu  Anlegung  einer  neuen  Ansiedlung  bestimmt  sind: 
in  Bearbeitung  der  Ginindvertheilungsplans :  Aussteckung  der  neu  anzulegenden  Ortschaften, 
und  Bearbeitung  der  Dorf,  und  Hausplans;  zu  deren  Anlegung  nach  den  oben  §§.  43.  44.  45. 
und  46.  festgesetzten  Grundsätzen  ,  dann  Verfassung  der  Grundvertheilungstabellen  und  Kö- 
stenüberschläge  der  Ansiedlungsgebäuden. 

§.  50.  Verfassung  der  Grundaufnahms,  und  Vertheilungsplans. 

Die  Grundaufnahms-  und  Vertheilungsplane  von  jeder  neu  anzulegenden  Kolonie,  müs- 
sen zweifach  verfertigt ,  denselben  die  Grundberechnungen  beigefügt ,  und  der  Maasstab 
mit  1.  Wiener  Zoll  auf  100  Klafter  angenommen  werden:  der  Brouillon  ist  beim  Amte  zu 
belassen,  und  eine  Kopie  muss  an  die  Administration  eingesendet  werden.  Von  den  ganz  neu 
angelegten  Ortschaften  müssen,  in  so  weit  es  die  Häuser,  Stallungen,  Scheuern  und  Gärten, 
dann  die  Lage  und  Gestalt  des  neu  anzulegenden  Dorfes  betriff,  besondere  Plans,  im  grossen 
Maasstabe  verfasst ,  und  diesen  Planen  an  einem  Ende  der  Grnndriss  sammt  Facciade  und 
Profil  von  einem  Haus,  Stall  und  Scheuern  beigefüget  werden;  ein  Exemplare  hievon  hat  beim 
Amte  zu  verbleiben ,  und  eines  ist  mit  dem  obbemeldeten  Plan  an  die  Administration  ein- 
zusenden. 

§.  51.  Einsendung  der  Beschäftigungsraporte  von  den  Ansiedlungsingenieurs. 

Die  Ansiedlungsingenieurs  sind  verbunden,  über  ihre  Beschäftigung  monatlich  ordentliche 
Beschäftigungsraporten  durch  das  Wirthschaftsamt  an  die  Administration  einzusenden. 

Diese  Raporte  müssen  mit  der  Unterschrift  des  Amtsvorstehers ,  welcher  die  Arbeiten 
der  Ingenieurs  zu  kontrolliren  hat,  bezeichnet,  von  selben  koramisiret,  und  unter  seiner  eige- 
nen Dafürhaftung  bestättigt  werden  :  dass  die  im  Raport  angesetzte  Arbeit  richtig  geschehen 
seye:  jeder  Ingenieur,  welcher  einen  Raport  entweder  gar  nicht,  oder  nicht  zu  rechter  Zeit, 
oder  nicht  verlässlich  einsendet,  ist  für  jeden  Fall  zu  einer  Geldstrafe  von  l  Dukaten  zu 
verhalten,  und  ihm  solche  an  seinen  Taggeldern  abzuziehen. 

Um  aber  die  obbemerkten  Beschäftigungen  der  Ingenieurs,  vor  deren  Beendigung  die 
Dotirung  der  Kolonisten  nicht  vor  sich  gehen  kann,  bestmöglichst  zu  beschleunigen,  sind  die 
Ingenieurs  zur  wahren  Thätigkeit  anzueifern ,  mit  dem  Beisatze  ,  dass  sie  auch  an  Sonn  und 
Feyertägen  keineswegs  müssig  zu  seyn,  und  bei  regnerischen  Tagen,  wo  die  Arbeit  auf  dem 
Felde  unthuulich  ist,  sich  mit  Zeichnungen  und  andern  Berufsarbeiten  im  Zimmer  zu  beschäf- 
tigen haben  '). 

§.  52.  Taggeld-Ausraass  für  Ingenieurs,  nebst  andern  Emolumenten. 

Die  Ansiedlungsingenieurs  erhalten  Sommers  und  Winterszeit  2  fl.  rh.  täglich ,  ohne 
Arrha  Abzug  ") ,  nebst  freien  Quartier  in  herrschaftlichen  Gebäuden ;  wenn  sie  aber  in 
einem  herrschaftlichen  Gebäude  nicht  untergebracht  werden  können,  haben  sie  die  von  ihnen 
ausser  den  Kammeralgebäuden  beziehenden  Wohnungen  aus  ihrem  eigenen  zu  bestreiten '). 


*)  Vid.  Norm,  vom  6.  August  1785.  pag.  28 
=)  Norm,   vom  22.  Jänner  1785.  pag.  225. 
3)  Norm.  14.  August  1784.  pag.  171. 


35 

Bei  der  Feldarbeit  werden  denselben  5  Handlanger  bewilliget,  welche  zu  Ersparung  der 
haaren  Beköstigung  soviel  möglich,  aus  der  Robot  beizugeben,  oder  zu  Ersparung  der  Ver- 
pflegung gegen  Taglohn,  aus  den  Ansiedlern  zu  nehmen  sind. 

Zu  Winterszeit  werden  jedem  Ingenieur  monatlich  2  Klafter  Brennholz  und  5  Pfund  Un- 
schlittkerzen  bewilligt;  sie  sind  verbunden  des  Tags  wenigstens,  bis  7  Stunden,  und  auch 
bei  Liebte  zu  arbeiten,  da  das  Kopieren  eben  so  gut  bei  Lichte,  als  bei  Tage  von  statten 
gehen  kann,  wenn  ein  Paar  Lichter  hinter  das  Kopierglas   gestellt  werden'). 

§.  53.  Ansiedlungsbau. 

Sobald  bei  einer  Herrschaft,  nach  Maass  der  vorhandenen  Maierbofs-  und  andern  Grün- 
den bestimmt  ist:  dass  daselbst  eine  deutsche  Kolonie  angelegt  werden  könne,  und  nach 
aufgenommenen  Ortsumständen  die  Zahl  der  daselbst  unterzubringenden  Kolonisten  fest- 
gesetzet  ist;  so  muss  sogleich  zum  Ansiedlungsbau  geschritten  werden,  ohne  damit  so  lange 
zuzuwarten,  bis  siimmtliche  Gründe  durch  den  Ingenieur  vermessen  und  aufgenommen  sind, 
weil  dieses  oft  eine  längere  Zeit  erfordert  und  die  Dotirung  der  Kolonisten  dadurch  der 
höchsten  Absicht  zuwider,  allzu  lange  verzögert  würde,  über  dieses  aber  jedem  Wirt- 
schaftsamte, die  Zahl  der  vorhandenen  Maierhofsfelder  nach  der  Aussaat  bekannt  ist,  und 
dermal  bei  der  Steuerregulirung  ohnehin  siimmtliche,  sowohl  Maierbofs,  als  öde  Gründe  ver- 
messen worden  sind  ,  woraus  sich  die  Zahl  der  unterzubringenden  Kolonisten  mit  Rücksicht 
auf  die  §§.  43.  44.  45.  et  46  festgesetzten  Grundsätze  leicht  bestimmen  lässt. 

§.  54.  Bau  der  Häuser,  Scheuern  und  Stallungen. 

Die  allgemeinen  Grundsätze,  nach  welchem  Maasstabe  die  Häuser,  Scheuern  und  Stal- 
lungen für  Kolonisten  erbauet  werden  sollen ,  sind  bereits  so ,  wie  auch  die  Beschaflen- 
heit  der  Dorfslage  selbst  §§.  43  et  44  festgesetzet  worden;  daher  nur  noch  die  besondern, 
in  Absicht  auf  den  Bau  selbst,  die  hiezu  zu  wählende  Materialien,  und  den  Kostenaufwand 
betreffende  Maassregeln  und  Vorschriften  anzuführen  kommen. 

a)  Obschon  die  Ansiedlungshäuser  an  Grösse  und  Gestalt  nach  der  §.  44  gegebenen 
Weisung  allenthalben  gleich  sein  sollen,  so  gestattet  doch  die  Verschiedenheit  der  Laudes- 
ffeaenden  nicht,  diese  Gleichheit  auch  in  Absicht  auf  die  Wahl  der  Baumaterialien  allenthal- 
ben  zu  beobachten,  weil  zum  Beispiel  bei  einer  Herrschaft  ein  Tbeil  oder  die  gantze  Erfor- 
derniss  des  Bauholzes  mangeln  kann,  mithin  von  den  allenfalls  vorhandenen  Steinen,  oder  in 
deren  Abgang,  von  egiptischen  Ziegeln,  oder  von  sogenannten  Flechtwerk,  nach  hungari- 
scher  Art  mit  gestampften  Laimwänden  gebauet  werden  muss  ~). 

Es  ergibt  sich  auch  der  Fall,  dass  hin  und  wieder  w  enigsten  der  Grund  von  Mauer,  das  übrige 
des  Hauses  hingegen  von  Holz  errichtet,  und  in  Ermanglung  der  Schindeln  das  Dach  mit  Stroh 
gedeckt  werden  muss.  Es  ist  sich  also  hierinn  durchgehends  nach  den  Ortsumständen  zu  richten 
und  an  keine  kostbare  Bauart  zu  binden,  wo  solche  mit  wohlfeilem  Kosten  den  Ortsumständen 
gemäss  erzielt  werden  kann  ^). 

h)  Ist  noch  darauf  zu  sehen,  dass  unter  den  Dächern  durch  grosse  Gübellöcher  Licht  an- 
angebracht, und  die  Dächer  dadurch  zu  Verwahrung  allerlei  Vorräthe  tauglich  gemacht  werden. 

c)  Der  Oberboden  der  Stallungen  und  der  Geräthkammer  ist  nur  mit  Brettschwarten  zu 
dielen.  Auch  hat  jeder  Ansiedler  in  seinem  Hause  sodann  die  Legung  eines  guten  Elstrichs  selbst 
zu  besorgen,  nur  die  Hausstube  selbst  in  jedem  Hause  muss,  mehrerer  Reinlichkeit  wegen,  mit 
Brettern  ausgedielet  werden. 


»)  Vid.  Normal,  vom  8.  Jänner  1785.  pag.  3sl. 

2)  Vid.  Norm,  vom  12.  April  1786.  pag.  355.  Nr.  3003. 

')  Normal,  vom   12.  April  1786.  pag.  355.  Nr.  3003. 


36 

Die  Rauchfänge  der  Kolonistenhäuser  müssen  durchaus  gemauert  seyn,  indessen  wird  den 
Wirtschaftsämtern  obliegen,  die  nothvvendige  Ersparung  hiebei  zum  Augenmerk  zum  nehmen.  Es 
muss  also  vorzüglich  in  Ueberlegung  gezogen  werden,  wie  am  leichtesten  und  schicklichsten  die 
Rauchfänge  und  Feuerheerde  mit  Ersparung  der  kostbaren  gebrannten  Ziegeln  jedoch  gut,  und 
dauerhaft  hergestellet  werden  können?  ob  nicht  ein  Theil  der  Zimmerwände  nächst  der  Ofenheit- 
zung  mit  einer  Feuermauer  von  egiptischen  Ziegeln,  oder  sonstigen  auf  dem  Dominio  vorfindigen 
guten  Hausteinen  aufgeführet,  hieran  der  Feuerheerd  angeleg-t,  der  Rauchfang  und  Mantel  auf 
diese  Mauer  und  gute  Mantelbäume  aufgesetzt,  diese  aber  auf  der  entgegengesezten  Seite  mit  gu- 
ten Eichensäulen  oder  egiptischen  ungebrannten  Ziegeln  unterstützt  werden  können. 

Es  kommt  hiebei  noch  auf  die  Prüfung  und  Untersuchung  an,  ob  nicht  auf  der  Herrschaft 
und  bei  jenen  Orten,  wo  gebauet  wird,  tauglicher  Laim  zu  Erzeugung  haltbarer  egiptischer  Ziegel 
vorhanden  sey?  wobei  sich  jedoch  von  Selbsten  verstehet,  dass  wegen  Haltbarkeit  des  Baues 
nicht  nur  die  gute  Jahreszeit,  sondern  auch  hinlänglich  geschickte  Arbeiter  gewählet  werden 
müssen. 

dy  Muss  darauf  lurgedacht  werden,  dass  bei  jedem  deutsehen  Ansiedlungsdorfe  in  einer 
angemessenen  Entfernung  ein  gemeinschaftliches  Hanf-  und  Flachsdörrhaus  erbauet  werde,  wozu 
die  Herrschaft  jedoch  nur  das  Materiale  zu  verabfolgen ,  die  Ansiedler  aber  die  Arbeit  zu  be- 
streiten hätten. 

§.  55.  Beischaffung  der  Baumaterialien. 

Wenn  nach  den  in  dem  vorhergehenden  §.  angeführten  Grundsätzen  zu  Erbauung  der 
AnSiedlungshäuser  die  den  Ortsumständen  angemessenste  Bauart  in  Absicht  auf  das  Materiale  für- 
gewählet  worden,  so  hat  es  auf  die  schleunige  Beischaffung  der  nöthigen  Baumaterialien 
anzukommen. 

Diese  müssen  so  viel  möglich  aus  eigener  Herrschaftlichen  Erzeugung  oder  von  andern  un- 
weit entlegenen  ebenfalls  Kammeralherrschaften  und  geistlichen  Gütern  hergenommen  werden : 
als  z.  B.  das  Bauholz  und  Schindeln,  wo  hiezu  taugliche  Waldungen  vorhanden  sind;  die  Steine 
bei  vorhandenen  eigenen  Steinbrüchen,  Ziegeln  und  Kalk,  aus  den  herrschaftlichen  Kalk  und  Zie- 
gelöfen, jene  Baumaterialien  hingegen,  so  aus  eigener  Erzeugung  nicht  zu  haben  sind,  müssen 
angekauft  und  zu  dem  Ende  ordentliche  Kontrakte  in  möglichst  wohlfeilen  Preisen,  angestossen 
werden  als  z.  B.  Schindelnägel,  Bretter,  wo  keine  eigene  Brettmühle  vorhanden  ist,  und  die  Er- 
zeugung nicht  durch  Handsägen ,  wobei  nur  der  Unterthan  Verdienst  gewinnt,  in  erforderlicher 
Anzahl,  und  gleichen  oder  geringerem  Preise  bewirkt  werden  kann.  Dachlatten  und  dergleichen, 
wobei  jedoch  ausdrüklich  .verboten  wird,  dass  mit  Juden  Kontrakte  über  Sachen,  die  nicht  von 
ihnen  selbst  erzeugt,  sondern  von  ihnen  aus  der  zweiten  Hand  erkauft  werden,  angestossen  werden. 

Es  müssen  also  alle  derlei  Materialankaufskontrakte  immer  mit  Verkäufern  aus  der  ersten 
Hand,  das  ist :  mit  solchen,  welche  die  anzukaufenden  Materialien  selbst  erzeugen,  und  wenn  nicht 
besondere  Anstände  entgegenstehen ,  so  viel  möglich ,  mittels  Lizitazion  angestossen,  die  Preise 
so  wohlfeil  als  möglich,  dann  die  Lieferungszeit,  und  Versicherung  guten  Materials  sub  vadio 
festgesetzet,  und  die  solchergestallt  angeschlossenen  Kontrakte  immer  zur  vorläufigen  Begnehmi- 
gung  an  die  Administrazion  eingeschikt  werden. 

§.  56.   Fuhren  und  Handarbeiten  sind  aus  der  Robot  zu  nehmen,  auch  die  Kolonisten  hiezu  gegen 

Taglohn  zu  verwenden. 

Die  zum  Ansiedlungsbau  erforderlichen  Fuhren  und  Handarbeiten  sind  aus  der  Robot ,  in  wie 
weit  solche  zureicht,  und  vor  vertheilten  Maierhöfen  zu  anderem  Wirtschaftsbedarf  nicht  erfor- 
derlich ist,  herzunehmen.  Weil  jedoch,  wie  bereits  bei  der  Einquartirung  erwähnt  worden,  die 
höchste  Gesinnung  dahin  geht,  die  Ansiedler  in  beständiger  Arbeitsamkeit  zu  erhalten,  und  durch 
Verschaffung  eines  Verdienstes  ihre  Verpflegung  zu  ersparen :    so  muss  der  vorzüglichste  Bedacht 


37 

darauf  i^enommen  werden,    damit  die  Ansiedler  bei  dem  Koloniebau  selbst ,    gegen  Taglohn  ver- 
wendet und  ihnen  hiedurch  Arbeit  und  Verdienst  verschaffet  werde. 

Wohin  gegen  die  Roboten,  so,  wie  die  Arbeiten  der  Kolonisten  nicht  erkleken,  muss  auf 
andere  Mittel  fürgedacht,  und  wohl  erwogen  werden,  ob  nicht  durch  Aufstellung  eigener  herr- 
schaftlichen Ochsen  oder  Pferdzüge,  welche  nach  zu  Stand  gebrachten  Bau  den  Ansiedlern  als 
Dotirungsstüke  können  zugetheilet  werden,  oder  durch  Erpachtuug  der  Robot  von  benachbarten 
Dominien  oder  durch  Fuhrenkontrakte  mit  den  Nazionalunterthanen,  dem  Mangel  am  füglichst 
und  wohlfeilsten  könne  abgeholfen  werden? 

§.  57.  Maurer-  und  Zimmermannsarbeit. 

Die  Zimmermanns  und  Maurerarbeit  betreffend,  da  ist  es  ebenfalls  die  Sache  des  Wirt- 
schaftsamtes, solche  so,  wie  die  übrigen  Professionistenarbeiten  als  Tischler,  Schmied, 
Glaser,  und  Hafnerarbeit,  auf  das  wohlfeilste,  und  mit  möglichsten  Aerarialersparniss  zu 
besorgen ,  und  zu  dem  Ende  hierüber  ebenfalls  ordentliche  Kontrakte  anzustossen ,  und  zur 
Bestättigung   einzusenden. 

Doch  sind  zu  diesen  Arbeiten  möglichst  versicherte  Leute  aus  den  Städten  und  Markt- 
fleken  fürzuwählen ,  bei  welchen  das  Aerari\im  Schadloshaltung  finden  kann ,  falls  solche 
nicht  ihre  Arbeiten  nach  den  Kontraktsverbindlichkeiten  zu  Stande  bringen.  Bei  diesen  Kon- 
trakten ist,  nebst  Beobachtung  der  möglichsten  Wohlfeilkeit,  noch  vorzüglich  zu  bestimmen, 
dass  die  Arbeiten  in  einem  der  Erforderniss  und  der  Bestreitungsraöglichkeit  angemessenen 
Zeitraum  sub  vadio  zu  Stande  gebracht ,  und  dann  immer  unter  der  Versicherung  gut  besorgt 
werde,  dass  der  die  Arbeit  übernehmende  Meister  für  alle,  nach  der  Hand  sich  zeigende 
Fehler,  die  ihm  wegen  Uibersehung,  Nachlässigkeit,  oder  Eigenutz  zur  Last  kommen,  der- 
gestalt hafte ,  dass  er  die  ganz  neue  Herstellung  der  unbrauchbaren  Arbeiten ,  oder  deren 
Verbesserung  unentgeltlich,  ohne  einigen,  nie  statt  findenden  Ausflüchten  ohne  weiters  besor- 
gen muss.  Es  ist  jedoch  die  Sache  des  Wirtschaftsamtes,  zu  beurtheilen  :  ob,  besonders  in 
Ansehung  der  Zimmer-  und  Maurerarbeit  die  Bezahlung  gegen  Taglohne,  und  eigene  Bedin- 
gung der  Arbeiter  der  Kontrahirung  nicht  vorzuziehen  ist ,  weil  es  aus  der  Erfahrung  bekannt 
ist,  dass  kontrahirende  Arbeit  meist  schlecht  und  schleuderisch  verrichtet  wird,  wodurch  am 
Ende  statt  gehofter  Ersparung,  nur  beträchtlicher  Aerarialschaden  zu  befürchten  steht. 

§.  58.  Bestellung  der  Bauaufseher  mit   30  kr.  täglich. 

Weil  ohne  äussersten  Nachtheil  kein  Bau  ohne  hinlänglicher  Aufsicht  betrieben  wer- 
den kann,  so  ist  bei  jedem  neu  anzulegenden  Koloniedorfe  zur  Aufsicht  auf  den  zweck- 
mässigen Betrieb  des  Baues,  die  fleissige  Verwendung  der  Arbeiter,  gute  Besorgung  der 
Bauarbeiten,  richtige  Uibernahm,  und  Verwendung  der  Materialien,  deren  kontraktmässige 
Ablieferung,  Vermeidung  aller  Verschleppung,  oder  Verschleiderung,  und  Verderbniss ,  ein 
eigener  Bauaufseher  mit  täglichen  30  kr.  anzustellen.  Diesen  Aufsehern  muss  jedoch  über  die 
Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  fleissig  von  dem  Amte  nachgesehen  werden ,  und  da  sie  über  die 
tägl.  auf  den  Bauplaz  erscheinenden  Handwerker,  Handlanger  aus  den  Kolonisten,  Roboten, 
und  Materiallieferungen ,  und  Verwendung  eigene  Register  zu  führen  haben ,  so  kommen 
solche  öfters  zu  untersuchen.  Diese  Bestellung  findet  aber  nur  in  jenen  Orten  statt,  wo 
keine  eigene  Dispositorn  mehr  vorhanden  sind,  wo  aber  diese  bestehen,  müssen  diese  Oblie- 
genheiten von  den  Dispositorn  besorget  werden. 

§.  59.  Zutheilung ,  und  Uibergabe   der  Gründe  an  die  Ansiedler. 

Wie  die  Häuser,  samt  Stallungen ,  und  Scheuern  hergestellet ,  und  die  Ansiedler  dadurch 
zur  Uibernahme  der  ihnen  zugedachten  Dotirung  geeignet  sind,  muss  die  Grundzutheilung  an 
die  Ansiedler,  ohne  weiters  für  sich  gehen,  wobei  Folgendes  zu  beobachten  kommt: 


38 

a)  wie  viel  Gründe  jedem ,  sowohl  begünstigten ,  als  unbegünstigten  Kameralansiedler  zu- 
zutheilen  kommen,  ist  bereits  oben  §.45.  umständlich  bestimmet  worden  ;  und  da  bei  Anlegung 
eines  neuen  Dorfes  die  daselbst  zu  dotirenden  Kolonisten  dem  Wirtschaftsamte  ohnehin  von 
der  Administrazion  aus,  namentlich  bekannt  gemachet,  und  in  wie  weit  sie  nicht  schon  im 
Orte  der  Herrschaft  einquartieret  sind,  dahin  eingeleitet  werden,  so  liegt  es  lediglich  dem 
Wirtschaftsamte  ob,  den  in  der  Administrazionseinleituugsliste  genannten  Familien,  je  nach- 
dem sie  zur  begünstigten,  oder  unbegünstigten  Kameralansiedlung  mit  mehr  oder  weniger 
eigenem  Vermögen  bestimmt  sind,  ihre  Gründe  nach  der  §.  45.  gegebenen  Weisung  zuzuthei- 
len ,  und  durch  den  Ingenieur  zumessen  zu  lassen. 

b)  weil  sich  bei  Zuthellung  der  Gründe  öfters  ereignet,  dass  einiger  Orten  lediglicl)  die 
Maierhofsgründe ,  anderer  Orten  aber,  nebst  den  Maierhofsgründen ,  auch  ein  Theil  von  Ge- 
strippe, Rottäcker,  und  Zinnsfeldern  zu  vertheilen  kommen,  so  muss  in  den  hierüber  auf^u- 
nehmenden  Grundvertheilungsverzeichnissen  genau  angemerket  werden  ,  wieviel  jeder  Ansied- 
ler von  dieser  oder  jener  Gattung  Felder,  oder  Wiesen  zugetheilt  erhalten  haben?  um  hie- 
nach  auf  die  Bestimmung  des  Zinnses  fürdenkeu  zu  können. 

c)  die  Malerhofsgründe  sind  den  Kolonisten,  wo  möglich,  samt  der  Fechsung  zu  über- 
geben '),  selben  aber  dabei  die  möglichste  Sparsamkeit  einzubinden,  weil  jene,  so  bereits  die 
zum  Unterhalt  erforderliche  Fechsung,  nebst  Haus,  Scheuer,  Vieh,  und  Stallungen,  samt 
allen  übrigen  Dotirungsstücken  erhalten  haben,  ohne  weiters  aus  der  Verpflegung  austreten, 
und  keine  weitere  Aerarialunterstützung  zu  gewärtigen  haben. 

Wenn  es  aber  nicht  thunlich  ist,  die  Felder  den  Ansiedlern  samt  der  Fechsung  zu  über- 
geben =),  so  muss  die  erste  Aussaat  sowohl,  als  Bestellung  aller  —  den  Ansiedlern  als  urbar 
angewiesenen   Felder  vom  Aerarium  besorget  werden. 

Nebst  dem  ist  den  Kolonisten  auch  zu  Erzielung  eines  besseren  Futterbaues  der  nöthige 
Klee-  und  rothe  Rübensaamen,  dann  Erdäpfel  zum  ersten  Anbau  unentgeldlich  zuzutheilen  "), 
und  von  den  Aemtern  das  Verzeichnis,  was  hierann  erfoderllch  ist,  an  die  Administrazion 
zur  Beischaffung  einzusenden,  wo  dieses  noch  nicht  geschehen,  oder  die  erste  vollständige 
Aussaat  noch  nicht  verabreichet  worden  ist. 

§.  60.  Beischaffung  der  Wirthschafts-   und  Ackergeräthschaften. 

Zu  Dotirung  der  Kolonisten  gehört  ferner  die  Beischaffung  der  nöthigen  Wlrtschafts- 
und  Ackergeräthschaften.  Um  hiebei  alle  willkührlichen  Fürgänge  zu  beseitigen,  und  eine 
vollkommene  Gleichheit  zu  erzielen,  werden  die  hierunter  verstandenen  Geräthschaften  hiemlt 
ausdrücklich  benannt. 

Sie  bestehen  in  Folgendem  : 
1.  Erd-  Spitzrothaken,  oder  Hauen. 
1.   Schleif-  oder  Wezstein. 
1.  paar  Dingelgeschürre. 
1.  Habersense. 
1.   Grassense. 
1.  paar  grosse  Sicheln. 
1.  paar  kleine  Sicheln. 
1.  Diiuggabcl. 
1.  Dunghacken. 
1.   paar  Heugabeln. 


')  Norm,  vom  19.  Juli  1783.  pag.  28. 

•)  Norm,  vom  12.  April  1786.  pag.  362.  Nr.  3003. 

")  Kleesaamen  vid.  14.  August  1785.  pag.  308. 


39 

1.  Wagen, 

1.  Pflug-. 

1.  Egge. 

1.  paar  ZuggeBcliürre. 

Alles  fiir  einen  halben  mit  20  bis  25  Koretz  dotirten  Bauer  gerechnet.    Ein  ganzer  Bauer, 
der  mit  30  bis  40.  Koretz    dotirt  ist,   erhält  nebst   obigen  Geräthschaften,   noch 
1.   Erd-  Spitzrothacke,  oder  Haue. 
1.  Schaufel. 
1.   Habersense. 
1.  Grassense. 
1.  paar  grosse  Sicheln. 
1.   paar  kleine  Sicheln. 
1.  Dungo-abel. 
1.  Dunghacken,  und 
1.  paar  Heugabeln. 

Nebst  diesen  kommen  annoch,  vermög  neuerlicher  höchsten  Resoluzion  vom  5.  September  1785, 
den  Ansiedlern  auch  Spinnräder  beizuschafen,  daher,  nebst  den  oben  berührten  Geräthschaften, 
jeder  Familie  ohne  Unterschied  der  Ansässigkeit,  und  zwar  nacli  Maass,  als  sie  zu  spinnen  ge- 
wohnt sind,  entweder  Spinnräder,  oder  nur  Spindeln  zu  vertheilen ,  und  kann  auch  jeder  eine 
Weife  noch  abgegeben  werden. 

Was  die  nöthigeu  Hausgeräthschaften  betrift,  diese  sind  zwar  ebenfals  nach  Maass  der  noth- 
dürftigsten  Erforderniss  für  jede  Familie  beizuschafen,  jedoch  den  Ansiedlern  zum  Rückersass 
vorzumerken. 

§.  61.  Beiscliafung  des  zum  Fundus  inslructus  nöthigen  Zug-  und  Zuchtviehes. 

Zu  gänzlicher  Dotirung  der  Ansiedler  gehöret  noch  die  Beischafung  des  zum  Fundus  in- 
structus  erforderlichen  Zug-  und  Zuchtviehes. 

Hierann  erhält  jeder  halber  Bauer: 
2  Pferde,  oder  2  Ochsen. 
2  Kühe,  und 
1   Zuchtschwein. 

Ein  ganzer,  oder  begünstigter  Bauer  erhält  aber  2  Pferde,  und  2  Ochsen  unentgeltlich. 
Es  muss  hiebei  auf  die  möglichst  wohlfeile  Anschafung  eines  grossen,  und  dauerhaften  Viehes 
aller  Fleiss  angewendet,  und  hiebei  die  Ansiedler,  deren  eigenes  Wohl  es  betrift,  selbst  zu 
Rathe  gezogen  werden;  daher  bei  Gelegenheit  eines  Marktes  einige  der  verständigsten,  und  red- 
lichsten Ansiedler  mit  einem  kündigen  Wirtschaftsbeamten  zum  Einkauf  des  Viehes  abgesendet 
werden  müssen,  welche  solches  auszusuchen  und  zu  behandeln  haben,  wofür  sodann  der  Oekono- 
miebeamte  in  ihrer  Gegenwart  die  Zahlung  leistet;  nur  kommt  genau  darauf  zu  sehen,  dass  das 
anzukaufende  Vieh,  und  zwar  die  Pferde  nicht  über  6,  die  Zugochsen  aber  niclit  über  4  Jahr  alt 
seyn  mögen.  Auch  ist  unter  den  zuzutheilenden  Pferden,  soviel  möglich,  jedem  Ansiedler  wo 
nicht  zwey,    doch  wenigstens  eine  Mutterstutte  beizugeben. 

Sollten  sich  jedoch  Gelegenheiten  zu  besonders  vortheilhaften,  und  versicherten  Ankaufkon- 
trakten vorfinden ,  so  sind  solche  immer  mit  aller  Behutsamkeit  und  Bestimmung  aller  Eigen- 
schaften,  Höhe,  Alter  etc.  dann  mit  Ausnahme  aller  Gebrechen,  als:  Blindzeit,  Dampf,  Koller, 
Rotz,  Steife  der  Glieder,  oder  sonstigen  Hauptfehler,  anzustossen,  bei  deren  Entdeckung  in  Zeit 
von  6  Wochen,    der  Lieferant  derlei  Stücke  rükzunehmen  hat. 

Die  Lieferungen  müssen  bis  auf  den  Amtsort  geschehen,  und  die  Uebernahm  ist  jederzeit  in 
Beiseyn  der  verständigsten  Gemeindleuten  zu  besorgen,  welche  dann  den  guten  Zustand  des 
lieferenden  Viehes  mit  den  Beamten  zu  beurtheilen,    und  zu  bestättigen  haben. 


40 

Da  die  Beischaffung  des  Zug-  und  Zuchtviehes  unnütz  ist,  so  lange  die  Ansiedler  noch  nicht 
mit  Gründen,  Häusern  und  Stallungen  versehen  sind,  und  hiedurch  nur  zu  dessen  Verwahrlosung, 
und  Aerarialnachthcil  Anlass  gegeben  wird:  so  wird  solches  hiemit  ernstlich  eingestellet,  und 
werden  sämmtliche  Wirtschaftsämter  unter  schwerester  Verantwortung  sich  hiernach  genauest  zu 
achten,  und  die  Viehzutheilung  erst  dann  zu  veranlassen  haben ,  wenn  der  Ansiedler  für  dessen 
Unterhalt  zu  sorgen,  und  hievon  den  abgesehenen  Gebrauch  zu  machen  im  Stande  ist.  Da  es  jedoch 
allerdings  der  Billigkeit  angemessen  ist,  den  zum  Vieheinkauf  bestimmten  Ansiedlern,  die  — 
von  ihrer  Familie  abgesondert  mit  der  Verpflegung  pr.  4  kr.  auf  der  Reise  nicht  bestehen  können, 
für  die  Zeit  dieser  Verwendung  eine  Zulage  zu  bewilligen ;  so  ist  ihnen  für  diese  Zeit  die  doppelte 
Verpflegung  pr.  8  kr.  für  ihre  Person  zu  verabfolgen,  und  in  der  Verpflegsrechnung  aus- 
zuweisen. 

Ferner  bewilligen  Se.  Majestät,  und  befehlen,  dass  zu  Erzielung  einer  besseren  Viehzucht 
in  den  neuen  Ansiedlungen ,  jedoch  blos  für  mehrere  Dörfer,  nach  Maass  der  vorhandenen  Stuften 
und  Kühe,  in  so  weit  solche  von  einem  Bescheller,  und  respective  Stier  beleget  werden  können, 
ein  Hengst,  und  Stier  angeschafet,  und  für  jeden  das  Standort,  und  dann  die  Oerter,  deren  Vieh 
zu  dieser  Belegung  geeignet  ist,    namentlich  bestimmet  werden. 

Es  ist  sich  daher  allenthalben  nach  den  Ortsumständen  zu  benehmen ,  und  hiernach  die  Bei- 
schafuns  ansemesscn  einzuleiten. 

Was  die  Unterhaltung  der  Gemeindstiere,  und  Hengste  betriff,  da  muss  bei  alljenen  Ort- 
schaften, deren  Anleg-  und  Dotirung  erst  besorget  wird,  auf  Vorbehaltung  eines  Gemeindgrundes 
für  den  Bescheller,  und  Gemeindstier  der  Bedacht  nach  Erforderniss  genommen  werden.  Sowohl 
Stier,  als  Bescheller  ist  bei  dem  Richter  einzustellen,  und  dieser  hat  genau  darauf  zu  sehen, 
dass  gedachte  Zuchtthiere  von  der  Gemeinde  reihvveis  gereiniget,  und  gepfleget  werden,  gleich- 
wie auch  die  Besorgung  des  diesfalls  vorbehaltenen  Grundes,  ebenfalls  reihweise  von  der  Ge- 
meinde  geschehen  muss,  welche  die  zu  deren  Unterhalt  und  Pflegung  erforderliche  Arbeit,  und 
Auslagen,    da  es  nur  ihr  gemeines  Wohl  betriff,    zu  bestreiten  schuldig  ist. 

Bei  jenen  Ortschaften,  wo  die  Gründe  schon  vertheilt  sind,  mithin  keiner  mehr  vorbe- 
halten werden  kann,  ist  es  die  Schuldigkeit  der  Gemeinde,  die  Futter-  und  Säuberung  des 
Stieres,  und  Hengstes  auf  sich  zu  nehmen,  und  der  Richter,  bei  welchem  solche  einzustel- 
len kommen,  hat  selbe  hiezu  zu  verhalten,  und  genau  darauf  zu  sehen,  damit  die  nöthige 
Pflege  nicht  verabsäumt  werde. 

Um  jedoch  auch  hierin  die  Ansiedler  zu  erleichtern,  so  ist  bewilliget  worden:  dass  die 
Unterhaltung  der  Hengste  durch  die  ersten  3  Jahre,  wo  hiezu  kein  eigener  Grund  Übrig  ist, 
vom  Aerarium  getragen  werden  soll ,  worunter  jedoch  nur  die  Verabreichung  des  nöthigen 
Futters,  keineswegs  aber  die  Wartung,  und  Pflegung,  als  welche  gleich  dermal  die  Gemeinde 
nach  der  Reihe  auf  sich  nehmen  muss,  verstanden  ist;  wornach  also  die  Wirtschaftsämter 
aller  Orten  das  Nöthige  einzuleiten  haben. 


'o^ 


§.  62.  Einstelung  der  Verpflegung',  und  Vorschüsse  nach  der  Dotirung. 

Alle  bishero  erwähnten  Begünstigungen,  als  da  sind  die  Verpflegung,  Einquartie- 
rung, Verabfolguug  der  Arzneien,  und  medicinischen  Hilfe  bei  Krankheitsfällen,  Grundzu- 
theilung,  Häuser,  Scheuer,  und  Stallungen,  Wirtschafts- und  Ackergeräthschaften ,  Zug- und 
Zuchtvieh,  nebst  der  ersten  Aussaat,  und  derselben  Bestelung  werden  den  Ansiedlern  unent- 
geldiich  vom  Aerarium  bewilliget. 

Nachdeme  nun  dieselben  nach  sogestaltig  erhaltener  Dotirung  vollkommen  im  Stande  gesetzet 
sind,  für  ihren  eigenen  Unterhalt  selbst  zu  sorgen  ;  so  muss  bei  jenen  Ansiedlern,  welche  auf 
diese  Art  dotirt  worden,  und  eine  Fechsung  von  den  zugetheiltcn  urbaren  Gründen  erhalten 
Laben,  alle  weitere  Vorschussleistung,  es  sey  an  Geld,  oder  Getraid  a  1.  September  1786. 
ohne  Weiters  aufhören,    und  eingestellet   werden,  und  die  Aemter   haben    zu  dem   Ende    von 


41 

Gemeinde  zu  Gemeinde  den  heurigen  Fechsiingsstand  der  Ansiedler  individuel  zu  erheben,  und 
zu  verzeichnen,  nicht  um  die  Ansiedler  in  dem  freien  Verkauf  ihrer  Erzeugnisse  im  mindesten 
zu  beschränken,  sondern  um  beurtheilen  zu  können,  in  wie  ferne  die  erhaltene  Fechsung  zu 
seinem  Auskommen  hinreiche. 

Für  den  Fall ,  wo  eine  Familie  von  der  erhaltenen  Fechsung  sich  das  nöthige  Auskom- 
men zu  vcrschafen  nicht  im  Stande  wäre ,  muss  selber  von  Seite  des  Amtes  ein  Verdienst 
durch  Lohnarbeit  angewiesen,  aber  keine  Aerarialaushilfe  geleistet  werden,  da  es  einem  fleissi- 
gen  Wirth  nach  einmal  erhaltener  Fechsung  nicht  fehlen  kann;  mit  Beihilfe  seines  Zu»-  und 
Zuchtviehes  sein  Auskommen  zu  erwerben,  wenn  er,  besonders  zur  Zeit,  wo  keine  Feldarbeit 
ist,  theils  mittelst  der  Fuhren,  theils  durch  Lohnarbeit  einen  Verdienst  suchen  will,  die  Nach- 
lässigen, und  Faulen  aber,  durch  Abreichung  einer  weiteren  Unterstützung  nur  in  ihrer  Lie- 
derlichkeit bestärket  wurden  '_). 

Wenn  jedoch  besonders  ruksichlswürdige  Umstände  eintreten ,  so  in  ein ,  oder  anderem 
Falle  herrschaftliche  Unterstützung  nothwendig  machen,  so  muss  hierüber  nach  vorläufiger 
genauen  Untersuchung  mit  AufTührung  aller  Umstände ,  und  Bewegursachen ,  dann  Beibrin- 
gung des  individuellen  Fechsungsbefunds ,  an  die  Adrainistrazion  Bericht  erstattet  und  die 
Passirung  angesuchet  werden,  welche,  wenn  die  Ursachen  für  gültig  erkannt  werden,  jedoch 
nur  gegen  Rückersaz  solche  ertheilen  wird. 

§.  63.  Medizinische  Hilfe  bei  dotirten  Ansiedlem. 

Gleichwie  bereits  erwähntermassen ,  den  Kolonisten  vor  ihrer  Dotirung  auch  die 
medizinische  Hilfe,  und  die  Arznei  in  Krankheitsfällen  unentgeldlich  gereicht  wird,  so  haben 
doch  die  bereits  dotirten  hierin  keine  Nachsicht  zu  erwarten  ,  sondern  selbe  sind  zum  Rück- 
ersatze der  nach  ihrer  Dotirung  in  Krankheitsfällen  verabreichten  Arzneien,  so  wie  aller 
übrigen  nach  der  Dotirung  erhaltenen  Vorschüsse  verbunden.  Weil  jedoch  bei  vorkommenden 
Krankheitsfällen  jede  Grundobrigkeit  ihre  Unterthannen  mit  den  nöthigen  Arzneien  zu  unter- 
stütze» ,  verpflichtet  ist ,  und  diese  Verbindlichkeit  sich  auf  alle  ,  folglich  auch  auf  die  ganz 
mittellosen,  bei  welchen  kein  Ersaz  zu  hoffen  ist,  erstrecket:  so  müssen  die  Arzneienberech- 
nungen der  —  sowohl  ganz  —  oder  nur  zum  Theil,  oder  gar  nicht  dotirten  Ansiedler  oder 
der  Nazionalunterthannen  nach  der  oben  §.  32  gegebenen  Weisung  verfasst  und  eino-eschickt 
werden. 

§.  64.  Rechnungspflege  über  das  ganze  Ansiedlungsgeschäft. 

Die  von  den  Kameralherrschaften  über  die  Ansiedlung  fremder  Kolonisten  zu  hal- 
tende Rechnungspflege  bctrefend,  hierüber  hat  es  bei  der  im  Jahre  1783  von  der  Kame- 
ralbuchhalterei  entworfenen  Rechnungsinstrukzion ,  und  bereits  eingeführten  Verrechnunosart 
der  Dotirungskösten  sein  Bewenden,  welche  daher  in  der  Anlage  samt  den  hiezu  «-ehörio-en 
Rechnungsmustern  beigeschlossen  wird;  wornach  sich  also  alle  Ansiedlungsämter  genauest  zu 
achten  haben. 

§.  65.  Freijahre,    und  Zinnsbelegung  der  deutschen  Ansiedler. 

Die  den  Kolonisten  bewilligte  Freijahre  werden  nach  der  Gattung  der  ihnen  zuo^etheil- 
ten  Grundstücke  ausgemessen  ").  Jene,  so  auf  öden  Gründen,  Roitungen,  oder  Revisions- 
felder angesiedelt  werden,  erhalten  die  vermög  Patent  zugesicherten  10  ganzen  Freijahre 
oder  Zinnsbefreiung,  jene  hingegen,  denen  urbare  Maierhöfe  zugetheilt  werden,  erhalten  nur 
ein  ganzes  Freijahr,  oder  eine  ganze  Fechsung  ohne  Bezahlung  des  Zinnses;  eben  so  ist 
sich  auch  mit  jenen   Ansiedlern    zu  benehmen,    welche    zum  Theil  Maierhofs-  zum  Theil  öde 


^)  Vid.  Hofkummissionsdekrct  vom  10.  August  1780.  Nr.  G313. 

^)  Vid.  Norm,  vom  30.  August  1784.  pag.   174.    Item  vom  30.  Juni  1785.  pag    277 

m.  6 


42 

Grunde  erhalten  haben,  als  zum  Beispiel:  Hurber  Kristian,  ein  Halber  Bauer,  hat  seine 
Ansässigkeit  pr.  25  Koretz  zum  Theil  in  Maierhofsfelder  erhalten :  er  besitzet  daher  in 
Maierhofsfelder  10,  an  öden  Gründen,  oder  Rottungen  15  Koretz,  und  hat  von  den  Maier- 
hofsfeldern  pr.  10  Koretz  ein  Freijahr  von  den  übrigen  15  Koretz  aber  10  Freijahre  Zinns- 
befreiung zu  geniesen. 

Was  die  Zinnsbelegung  der  —  den  Ansiedlern  überlassenen  Gründe ,  dann  die  Verwen- 
dung der  von  Nazionalisten  verrichtenden  Naturalrobot  betrift ,  da  werden  beide  Gegenstände 
der  gutachtlichen  Anordnung  die  Robotabolizionskommissärs  überlassen ,  und  soll,  soviel  mög- 
lich, die  Robotabolizion  in  den  Ansiedlungsortschaften  noch  vorher,  und  vor  Beendigung  des 
Ansiedlungsgeschäfts  eingeführet  werden  i  wenn  jedoch  dieses  wegen  allzuvielen  Geschäften 
nicht  thunlich  ist,  so  wird  doch  nach  einigen  in  jeder  Gegend  zu  bearbeitenden  Dörfern  ein 
Interimsdivident  angegeben  werden  können,  nach  welchem  die  Reluizion  indessen  blos  durch 
die  Aemter  vertheilet  werden  könnte. 

Die  Zinnsbestimmung  von  Maierhofsgründen  nach  dem  Nutzen  eines  6jährigen  Rechnungs- 
durchschnitts ist  der  besste  Interimalfuss ,  nach  welchem  die  Ansiedler  von  jedem  Wirtschafts- 
amte beleo-t  werden  können ;  wenn  die  Robotabolizionskommission  nicht  indessen  die  immer 
bestehenden  Grundzinnsen  ordentlich  reguliret  hat.  Um  aber  die  Ansiedler  in  dem  ersten 
Jahre  noch  mehr  zu  schonen,  und  sie,  im  Fall  die  Robotabolizion,  und  Gnmdvertheilung, 
nicht  vor  Ausgang  des  ersten  Freijahres  vollendet  werden  könnte,  durch  den  nur  gedachten 
Interimalfuss  zuverlässig  nicht  zu  hoch  zu  belegen,  so  kann  ihnen  immer  in  den  ersten  Jahren 
einiger  Nachlass  an  den  —  nach  dem  Reciinuugsdurchschuitt  ausfallenden  Interimalfuss  bewil- 
liget werden.  Es  ist  also  dieser  Nachlass  durc'i  ein  eigenes  Hofdekret  vom  30ten  August 
1784')  auf  die  Hälfte  des  —  von  dem  Robotabolizionskommissär  bestimmten  Zinnsbetrages,  und 
auf  die  nach  dem  ersten  Freijahre  nächstfolgenden  3  Jahre  festgesezt  worden ;  wodurch  also 
einem  Ansiedler  ein  ganzes,  und  3  halbe  Freijahre  zu  statten  kommeten,  es  wäre  denn,  dass 
mittelst  Robotabolizionskontrakten ,  oder  besonderen  Verordnung  hie,  oder  da  etwas  anders 
festgesetzet  worden  wäre. 

Es  muss  daher  bei  jeder  neuen  Kolonie  nach  diesen  Grundsätzen  der  Grundzinns  so- 
gleich, entweder  interimaliter ,  oder  durch  die  Robotabolizion  bestimmt,  und  nach  Verlauf 
der  Freijahre  nöthigen  Falls  auch  durch  Zwangsmitteln  eingetrieben  werden  "),  um  hiedurch 
das  auf  sie  verwendete  grosse  Kapital  doch  einigerraassen  nuzbar  zu  machen. 

In  Ansehung  der  Revisions-  oder  öden  Gründen  aber  hat  der  Robotabolizionskommissär 
bei  Bearbeitung  einer  solchen  Herrschaft  die  neuen  Ansiedler  eben  so,  wie  die  Nazionalun- 
terthanen  zu  belegen,  und  sie  haben  nur  die  patentniässigen  10  Freijahre  zu  geniessen,  nach 
deren  Verlauf  der  festgesezte  Zinns  so  ,  wie  von  Nazionalunterlhanen  einzutreiben  ist. 

§.  66.  Bestellung  der  Richter,  und  Geschwornen. 

Ein  eigener  Richter  ist  nur  bei  jenen  Gemeinden ,  die  wenigstens  25  Familien  stark 
sind,  anzustellen:  Bei  jenen  Ansiedlungen  aber,  die  an  die  Nazionaldörfer  anstossen ,  muss 
die  Einleitung  getrofen  werden,  womit  auch  diese  deutsche  angesiedelten  Familien  mit  der 
Zeit  dem  Nazionaldorfe  einverleibet ,  und  für  ein  —  und  andere  nur  ein  und  der  nämliche 
Richter  bestellet  werde.  Diesem,  und,  bei  Gemeinden  die  weniger  als  25  Familien  enthal- 
ten, dem  Geschwornen  lieget  ob,  auf  die  Befolgung  der  Befehle,  den  Wirtschaftsbetrieb, 
und  Fleiss,  dann  auf  das  Betragen  der  Ansiedler  zu  wachen,  die  R.apporte  bei  dem  Amtstag, 
oder  in  besonderen  Fällen,  so  oft  es  nöthig  ,  dem  Amte  zu  erstatten,  und  seiner  Zeit  vor- 
züglich in  Betreibung  der  Gaben  an  die  Hand  zu  gehen. 


1)  Vid.  Pag.   174  l)is   178. 

")  Vid.  Hofkommissionsdekrel  vom  10.  August  1780.  Nro.  (3313. 


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§.  67.  Wahl  der  Richter. 

Die  Dorfrichter,  oder  Schulzen  mlissen  alle  3  Jahre  von  der  Gemeinde  gewählet,  und 
immer  3  Individuen  dem  Amte  zur  eigentlichen  Ernennung  des  fähigsten  vorgeschlagen  wer- 
den, doch  sind  hiezu  rechtschafene ,  und  thätige  Männer  zu  bestellen,  und  kann  ein  solcher, 
wenn  er  seinem  Amte  mit  Fleiss  und  Thätigkeit  vorstehet,  besonders  aber  den  Ansiedlern 
mit  gutem  Beispiele  vorleuchtet,  auch  auf  mehrere  Jahre  bestättiget  werden. 

§.  68.  Dotirung  der  Dorfrichter. 

Der  Richter  muss  jederzeit  aus  der  Gemeinde  gewählet  werden ;  er  hat  aber  für  die 
Zeit  seiner  3jährigeu  Amtirung  weder  Grundstücke ,  noch  eine  Befreiung  von  Grundzinnseu 
zu  geniissen ,  sondern  es  muss  sich  hierin  bei  Galizien  eben  so ,  wie  bei  anderen  deutsch- 
erbländischen  Provinzen  benommen  ,  und  ein  jeweiliger  Richter  für  die  Zeit  seines  Amtes  der 
allgemein  üblichen  Richtersergözlichkeiten  (wie  z.  B.  die  Befreiung  von  der  Robot  ist  etc.) 
theilhaftig  gemacht  werden. 

§.  69.  Beschreibung,  und  Numerirung  der  Häuser,  dann  Belegung  der  Ortschaffen  mit  schicklichen 

deutschen  Namen. 

Die  neu  erbauten  Häuser  der  Kolonisten  sind  mit  jenen  Nummern  der  Ordnung  nach  zu 
bezeichnen ,  die  auf  die  Häuser  der  Nazionalisten  folgen ,  und  hat  eine  separirte  Numerirung 
für  erste  nicht  statt ;  dessen  ungeachtet  müssen  derlei  Kolonisten  immerhin  bei  den  ihnen 
verheissenen  Vorzügen  patentmässig  geschützet  werden. 

Da  übrigens  fast  jedes  Ort  einen  deutschen,  und  einen  Naz  i  o  nalnamen  hat,  so 
muss  die  Fürkehrung  getrofen  werden,  damit  bei  den  Fürschreibungen  in  den  Urbarien-Kon- 
skripzionsbüchern ,  Kontrakten  etc.  jeder  Ort  mit  seinem  zweifachen  Namen  aufgeführet,  und 
dadurch  künftiges  Missverständniss ,  und  Irrung  vorgebogen  werde. 

§.  70.  Bezahlung  der  Vorspann  bei  Uebersetzung  der  Kolonisten. 

Weil  es  sich  zuweilen  ereignet,  dass  Kolonisten  von  einer  Herrschaft  auf  die  andere 
übersezt  werden  müssen,  und  zu  dem  Ende  Vorspann  erhalten;  so  wird  hiemit  festgesetzet 
dass  die  nöthige  Vorspann  in  solchen  Fällen  nur  gegen  haare  Bezahlung  verabreichet  werden 
soll ,  und  ist  der  zu  diesem  Ende  dem  Ansiedler  gemachte  Vorschuss  in  sein  Einschreibbüchel 
einzutragen,  und  dabei  die  Ursache  der  Uibersetzung  nebst  dem  zu  bemerken,  ob  die  Uiber- 
sctzung  ohne  sein  Verschulden,  oder  aber  zur  Strafe,  und  wegen  schlechter  Aufführung  er- 
folget ist,  weil  im  erstercn  Fall  die  Vorspannskösten  vom  Aerarium  getragen  werden  müs- 
sen,   im  letzteren  aber  der  Ansiedler  zum  Ersaz  verbunden  ist'). 

Fünfte  Abtheiluug. 

Seelsorge ,  und  Religionsübung  der  Kolonien  nach  dem  Unterschied  der  Religionen. 

§.  71.  Bestellung  der  nöthigen  Seelsorger  bei  Katholischen. 

Für  die  Bestellung  der  nöthigen  Seelsorger  bei  katholischen  Dörfern  wird  von  Seite  der 
Landesstelle  ohnehin  bei  der  allgemeinen  Pfarrregulirung  Sorge  getragen  werden,  welchen 
auf  jedesmaliges  Verlangen  die  in  Sachen  nöthigen  Auskünfte  zu  ertheilen  sind ,  auch  in  bil- 
ligen Fällen,  ohne  die  Regulirung  est  abzuwarten,  eine  gegründete  Vorstellung  zu  machen  ist  =). 


•)  Vid.  Norm.  9.  Oktol)er  1784.  Num.  4221,  pag.  203. 
'>)  Vid.  Hofkommissionsdekret  vom  10.  August  1786. 

6* 


44 

§.  72.   Bethäuser  bei  Protestanten,   oder  Akatholischen. 

Dort  wo  für  akatholische  Gemeioden  die  Errichtung  eines  eigenen  Bethauses  nothwen- 
dig  ist,  haben  solches  die  Gemeinden  die  es  betritt,  so,  wie  die  Pastorswohnang,  aus  Eige- 
nem zu  bestreiten.  Damit  aber  die  Kosten  hiezu  der  Gemeinde  nicht  unerschwinglich  wer- 
den- so  sind  das  Bethaus  sowohl,  als  die  Pastorswohnung  nach  der  jedem  Orts  wohlfeilsten 
Bauart  von  Holz,  oder  Flecbtwerk  herzustellen,  und  mit  Schindeln  einzudecken,  wozu  das 
Aerarium  nur  die  Materialien  ohnentgeldlich  verabfolget;  den  Bau  selbst  aber  müssen  die 
Kolonisten   besorgen,  welche   hiebei  alle   Fuhr-  und  Handdienste  zu  leisten  haben. 

Weil  jedoch  diese  Gemeinden  zu  Bestreitung  der  —  ausser  dem  Materiale,  dann  Fnhr- 
und  Handdiensten,  erforderlichen  haaren  Auslagen,  kaum  noch  vermögend  genug  sind;  so 
können  diesfalls  die  Unkosten  den  Gemeinden  vom  Aerarium  ,  jedoch  nur  gegen  dem  vorge- 
liehen werden'),  dass  alle  zu  diesem  Bethaus  eingepfarrten  Gemeinden  sich  mitsammen  ge- 
meinschaftlich verbürgen,  auf  welche  thunliche  Art,  und  in  welchen  Raten  sie  die  Rückzah- 
lung dieser  Kosten   dem  Aerarium  zuverlässig  leisten  werden. 

Gleichwie  aber  hiebei  ein  zu  weit  aussehender  Termin,  als  etwa  15,  oder  20  Jahre 
nicht  angenommen  werden  kann ,  so  siud  doch  auch  die  Gemeinden  durch  zu  kurze  Terminen 
nicht  zu  beschweren,  sondern  es  ist  immer  hiebei  auf  die  Grösse  des  röckzuersctzenden  Be- 
trages, und  die  Vermögensumstände  der  Gemeinden  Rücksicht  zu  nehmen,  und  dabei  zu  er- 
wägen, dass  sie  unter  dieser  Zeit  auch  die  sonstigen  nicht  unentgeldlich  erhaltenen  ärari- 
schen Vorschüsse  berichtigen,  die  aufgelegte,  oder  aufzulegende  Zinszahlung  bestreiten,  Ge- 
meindlasten   tragen,   und   auch  nach   Verlauf   dreyer  Jahre   den  Pastor   aus    Eigenem   erhalten 

müssen. 

§.   73.  Anstelung  der   akaihoHschen  Pastorn  ,  und  Seelsorger. 

Die  Anstelung  der  nöthigen  Pastorn,  und  akatholischen  Seelsorger  betrefend  ,  da  haben 
Seine  Majestät  jedem  der  angestellten  akatholischen  Pastorn  durch  die  ersten  drey  Jahre 
300  fl.  Rhein,  jährlich  an  Besoldung  gnädigst  bewilliget,  und  ist  denselben  zugleich  6  Koretz 
an  Feldbau,  jedoch  gegen  Entrichtung  der  gewöhnlichen  Steuer  zuzutheilen  =) ,  daher  da  Orten, 
wo  die  Anstelung  eines  akatholischen  Seelsorgers  nothwendig  ist,  hierauf  der  Antrag  zu 
machen  seyn  wird. 

Sechste  Abtheilung. 

Schulwesen,  und  Erziehungsanstalten. 

§.  74.    Errichtung    ordentlicher  Trivialschulen,  Besoldung  der  Lehrer,  nebst  GrnudzutheiluBg. 

Zum  Behuf  des  Unterrichts,  und  Erziehung  der  Jugend,  bewilligen  Seine  Majestät,  ver- 
mög  Hofdekrets  vom  18.  Mai:  dass  in  den  Ansiedlungsorten,  nach  den  bestehenden  Direktiv- 
regeln, das  ist:  mit  Rücksicht  auf  die  vorhandene  Anzahl  der  schulfähigen  Kinder,  und  auf 
die  Lo'kaleintheilung,  sowohl  für  katholische,  als  akatholische  deutsche  Kolonien  Trivialschu- 
len errichtet,  und  den  Lehrern  jener  Gemeinden,  die  für  ihre  Kinder  einen  Beitrag  von  15  kr. 
jährlich  zu  leisten  ausser  Stande  siud,  100  fl.  Rhein,  aus  den  Renten,  jenen  aber,  deren 
Gemeinden  diesen  Beitrag  zu  leisten  das  Vermögen  haben,  so  viel,  dass  die  Lehrer  mit  Ein- 
begrief  besagter  15  kr.  ebenfalls  100  fl.  Rhein,  jährlich  zu  gcniessen  haben,  aus  den  Ren- 
ten, die  es  betritt,  einstweilen  auf  drey  Jahre  gereichet,  und  nebst  einem  massigen  Garten- 
grund, 6  Koretz  Ackergrund  zugetheilt  werden  sollen;  Es  muss  daher  ein  tabelarisches  Ver- 
zeichuiss    sammcntlicher   Ansiedlungsortschaftcn .    mit    Bemerkung    der  Häuser,    und   der  Zahl 

»)  Vid.  Verordnung  wegen  Bethaus  von  Ileichsheim  Nro.  954  ex  Anno  1786. 
~)  Bethaushau  bei  Ileichsheim,  und  IVaniszow. 


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der  schulfähigen  Kinder,  beiderlei  Geschlechts  ,  samt  der  Entfernung  der  Kolonieörter  bei 
jeder  Herrschaft  voneinander,  und  der  Vermögensumstände  der  Kolonisten  jedes  Orts,  wo 
dieses  noch  nicht  geschehen  ist,  an  die  Administrazion  eingesendet  werden,  um  sodann  den 
Haoptausweis  nuterlegen,  und  wegen  der  Zutheilnng,  und  der  Emolnmente  der  Schullehrer, 
zur  weiteren  Veranlassung  allerhöchsten   Orts  Bericht  erstatten  an  können. 

Siebente  Abtheilung. 

Sterbfälle,  und  Behandlung  der  Wittwen,  und  Waisen. 

§.  75.    Versorg'ung'  der  Wittwen  ,    und  Waisen   nach  Absterben   der  Ansiedler. 

Die  Wittwen ,  und  Kinder  der  wirklich  angesiedelten  Kolonisten  sind  auf  die  nämliche 
Art,  wie  jene  der  Nazionalunterthauen,  nach  den  bestehenden  allgemeinen  Verordnungen  in 
Rücksicht  der  Sukzession  der  Verlassenschaft,  oder  sonst,  zu  behandeln. 

Achte  Abtheilung. 

Polizeianslalten    bei    neuen  Ansiedlungsortschaften. 

§.  76.  Was  für  Gegenstände  zu  dieser  Abtheilung  gehören? 

Zu  dieser   Abtheilung  gehören  folgende  Gegenstände,  als: 

a)  die  Obsorge  auf  den  Fleiss ,  Wirtschaftsbetrieb,  Erhaltung  des  Fundus  instructus 
und  sittliches  Betragen  der  Ansiedler. 

h)  Bestrafung  der  lüderlichen,  und  Abstiftnng  der  unverbesserlichen  Kolonisten. 

c)  Auswanderung,  und  Rükzug  der   Kolonisten  in  ihr  Vaterland,  oder  ausser  Lande. 

d)  Feueranstalten,  Untersuchung,  und  Bestrafung  der  —  an  Ausbruch  des  Feuers  Schuld- 
tragenden, dann    Wiedererbauung  der  abgebrannten  Häuser,  Scheuern,   und   Stallungen. 

Von    jedem    dieser  Gegenstände  wird  in  den  folgenden  §§.  besonders    gehandelt   werden. 

§.  77.  Obsorge  auf  den  Fleiss,  Wirthschaflsbetrieb ,  und  sittliches  Betragen  der  Ansiedler,  dann  Erhal- 
tung des  Fundus  instruktus. 

Der  Hauptzweck  der  deutschen  Ansiedler  inGalizIen  ist  die  Emporbringung  der  Landeskultur, 
und  des  Kunstfleisses,  Urbarmachung  öder  unbenutzter  Grundstücke,  Vermehr-  und  Verbesse- 
rung der  Viehzucht,  dann  Ausbildung  des  sittlichen  Karakters  der  Natioualunterthanen  durch  ('as 
Beispiel  der  Ansiedler. 

Dieser  Endzweck  wird  verfehlet,  wenn  die  Ansiedler  selbst  im  Betrieb  ihrer  Wirthschaft 
trag,  und  nachlässig,  und  in  ihrem  sittlichen  Betragen  den  eingebohrnen  Unterthanen  mit 
üblem  Beispiel  vorleuchten;  Es  muss  also  das  Hauptaugenmerk  der  Wirthschaftsämter  immer 
dahin  gerichtet  seyn,  damit  selbe  auf  den  Fleiss,  und  sittliches  Betragen  der  deutschen  An- 
siedler theils  unmittelbar,  theils  durch  die  bestellten  Richter,  und  Geschwornen  unermüdete 
Aufsicht  tragen,  die  Kolonien  selbst,  so  oft  möglich,  besuchen,  und  nichts  ausser  Acht  lassen, 
was  zu  Erhaltung  der  guten  Ordnung,  und  zum  Aufkommen   der  Kolonisten   erforderlich  ist. 

Gleichwie  aber  zu  Erreichung  dieser  Absicht  am  meisten  zuträglich,  und  nothwendig  ist, 
dass  die  Gemeindrichtcr,  und  Geschwornen  ehrliche,  gutgesinnte,  selbst  fleissige,  nichlerne, 
uneigennützige,  und  wahrhaft  gute  IMäuner  sind,  welche  sich  angelegen  halten,  den  Nutzen 
der  Herrschaft  sowohl,  als  der  Gemeinden,  auf  all  mögliche  Art,  zu  befördern,  jeder  keimenden 
Unruhe  in  Zeiten  vorzubeugen,  jede  einschleichende  Unordnung  in  Zeilen  abzuslcllen,  durrli 
gutes  Benehmen,  Rath  und  Verträglichkeit  ihre  etwa  ausschweifende,  oder  faule  und  unwissende 


46 

Gemeidemänner  zu  bessern,  oder  dem  Amte  von  Zeit  zu  Zeit  die  gewissenhafte,  und  wahre 
Anzeige  jeder  Beobachtungen  zu  machen;  So  muss  hier  vorzüglich  noch  die  Erinnerung  bey- 
gefiigt  werden,  dass  die  sorgsamste  Auswahl  bey  Bestellung  der  Genieindrichter,  und  Ge- 
schvvornen  getroffen,  und  bey  solchen  jeder  Schritt  gegen  die  Vorschriften  gute  Ordnung, 
und  Anständigkeit,  oder  eigennütziges  Betragen  mit  besonderer  Strenge  nach  Verhältniss 
geahndet,  und  bestrafet  werden  müsse. 

§.  78.  Obsicht  auf  die  Aussaat,  und  Bestellung  der  Felder. 

Es  muss  genau  nachgesehen  werden,  dass  jeder  Ansiedler  seine  Felder  ordentlich  be- 
stelle, und  besäe,  und  da  den  schon  dotirten  Kolonisten,  ohne  ausdrückliche  Administrations- 
bewilligung bereits  erwehntermassen  kein  weiterer  Vorschuss  geleistet  werden  darf;  so  muss 
in  dem  Falle,  wenn  doch  ein-  oder  der  andere  wegen  besondern  Unglücksfällen,  aus  triftigen 
Ursachen,  besonders  zur  Aussaat,  eine  Unterstützung  gegen  Rückersatz  benöthigte,  hievon 
zu  gehöriger  Zeit  der  Bericht  mit  Anführung  aller  Beweggründe  erstattet,  und  dabey  zugleich 
der  Uückzahlungstermin  bestimmet  werden,  damit  erforderlichen  Falls  die  Passirung  zu  ge- 
höriger Zeit  ertheilt  werden  könne. 

o 

§.  79.  Was  bey  der  Fechsung  zu  beobachten? 

Zur  Erndtezeit  wird  es  dem  Amte  obliegen,  dass  gleich  nach  der  Erndte  eine  verlässliche 
individuele  Fechsungsbeschreibung  sämmtlicher  Ansiedler,  unter  Mitfertigung  der  Richter,  und 
Geschwornen  zweyfach  verfasset  »),  eine  hievon  an  die  Administration  eingeschickt,  die  andere 
beym  Amte  behalten,  und  auf  das  Benehmen  der  Ansiedler  beym  Schnitt,  beym  Ausdrusch, 
und  Verwahrung  der  Früchte,  sorgfältig  gewachet,  und  für  den  Fall,  wo  jemand  mit  der  er- 
haltenen Fechsung  nicht  auslangen  könnte,  muss  ihm  von  Seite  des  Amtes  ein  —  so  viel  mög- 
lich zugleich  den  Nutzen  der  Herrschaft  beförderender  Verdienst  durch  Lohnarbeit  angewiesen, 
aber  ausser  dem  Nothfall  keine  andere  Aerarialaushilfe  geleistet  werden.  Uebrigens  müssen 
die  Saumseligen,  und  Verschwender,  nach  gepflogener  Untersuchung,  mit  aller  Schärfe  be- 
strafet werden. 

§.  80.  Obsorge  auf  das  häusliche  Betragen  der  Kolonisten. 

Da  den  Kolonisten  ihre  Häuser,  Grundstücke  und  der  Fundus  instruktus  ohne  Kaufschil- 
ling umsonst  gegeben  worden,  mithin  nachlässige  Wirthe,  wenn  sie  die  Häuser  zu  Grunde 
gehen  lassen ,  die  Grundstücke  schlecht  bestellen,  oder  den  Fundura  instruktum  verkaufen ,  oder 
nicht  in  gutem  Stand  erhalten,  von  ihrem  eigenen  Vermögen  nichts  zu  verlieren  haben;  So 
ist  es  die  Pflicht  der  Beamten  des  Orts,  mit  Beyhilfe  der  Schulzen,  und  Geschwornen  darauf 
zu  sehen,  dass  an  den  Hänsern,  Stallungen,  und  Scheunen,  die  nöthigen  Ausbesserungen  in 
Zeiten  vorgenommen,  und  nicht  durch  Verwahrlosung  derselben,  kleine  Schäden  gross  werden. 

Ferner,  dass  die  Kolonisten,  wie  es  bereits  befohlen  ist,  vor  den  Häusern,  und  in  den 
Gärten  Bäume  pflanzen,  wozu  die  Säumigen  um  so  mehr  mit  Ernst  anzuhalten  sind,  als  diese 
Bäume  bey  Feuersbriinsten  ,  wenigstens  einige  Zeit,  die  Flammen  abhalten,  und  dadurch  die 
Löschanstalten   erleichtern. 

Es  ist  die  Pflicht  der  Ortsbeamten,  dass  sie  mit  Beyhilfe  der  Schulzen,  und  Geschwornen, 
vorzüglich  darauf  zu  sehen,  damit  jeder  Hauswirth  seinen  Acker  gut,  und  tüchtig  bearbeite, 
von  Unkraut,  und  Steinen  reinige,  sich  auf  die  Erhaltung  guten,  und  hinlänglichen  Dungers 
befleissc,    und  das  Saamengetrcide  von  aller  Trespe,  und  Unrath  säubern. 

Sie  müssen  sich  äusserst  angelegen  seyn  lassen,  die  Ansiedler  zum  Bau  anderer  nütz- 
licher Früchte,  als;    des  Rubensaamens.  des  Leins,  und  Hanfs,  Hopfen,  Tabak,  Erdäpfel,  etc. 


s 


')  Vid.  Hofkommissionsdekret  vom   10.  August   1786. 


4T 

aufKuniuntern .  und  sie  nach  Möglichkeit  dazu  anzueifern.  Es  muss  darauf  e;ehalten  werden, 
dass  die  Saat  zu  rechter  Zeit,  und  richtig  in  die  Erde  gebracht,  kein  Acker  unbesäet,  und 
keine  lange  Stoppeln  gelassen  werden. 

In  Ansehunsr  der  Viezucht  müssen  von  Zeit  zu  Zeit  die  Viehställe  untersucht  werden,  ob 
solche  sowohl  im  Dach,  und  Facli,  als  überhaupt  im  gehörigen  Stande  mit  Krippen,  und 
Heuraufen  verschen  sind?  ob  das  vom  Aerarium  erhaltene  Vieh  wohl  gepfleget,  nicht  ausge- 
tauscht, oder  gar  veräussert  werde?  Es  verdienet  auch  ein  vorzügliches  Augenmerk,  damit 
von  den  Gemeinden  eigene  Gemeindliirten  gehalten,  die  Wiesen  zu  rechter  Zeit  geschonet, 
das  Vieh  bey  neblichten  Wetter  nicht  ausgetrieben,  gute  tiefe  Brünnen  angelegt,  solche  mit 
Kränzen  versehen,  auch  dabey  grosse  Tränkkumpen  angebracht  werden. 

Die  Wiesen  müssen  von  dem  Ausschlag  der  Weiden,  und  andern  Strauchwerks  gereiniget, 
alle  Gräben  ausgeraumet,  und  neue  gezogen,  hochgelegene  Wiesen  zuweilen  ungepflüget,  mit 
Heiaber,    und  andern  guten  Saamen  bestreut,   Klee,   und  andere  Futterkräuter  angebauet  werden. 

Auch  muss  vorzüglich  darauf  gesehen  werden,  dass  die  zugetheilten  öden  Grundstücke, 
welche  mit  Holzwerk  bewachsen,  und  erst  urbar  zu  machen  sind,  wie  eher  gereinigt,  und  ge- 
rottet werden,  als  wozu  den  Ansiedlern  die  Anleitung,  und  der  Werkzeug  zur  Ausrottung  zu 
geben  wäre. 

Ueberhaupt  ist  auch  erforderlich,  den  Ansiedlern  die  nöthige  Leitung  zu  ertheilen,  welche 
Grunderzeugnisse  in  der  Gegend,  wo  sie  sind,  am  besten  fortkommen,  und  am  vortheilhaftesten 
an  Älann  gebracht  werden  können?  woher  sie  ihre  Nothwendigkeiten  am  leichtesten  beyschaffen  ? 
und  wie  sie  nach  ihren  Fähigkeiten  Verdienst,   und  Nahrungsmittel  erhalten  können  ? 

Ein  vernünftiger,  und  bescheidener  Beamter  wird  es  an  Gedult  zur  Anweisung,  und  an 
guten  Anstalten,  welche  zum  Endzweck  taugen,  niemals  ermangeln  lassen;  Er  wird  nach  Ge- 
stalt der  Umstände,  nach  der  Lage,  und  Fruchtbarkeit,  und  auch  nach  den  Fähigkeiten  der  Men- 
schen ,  in  vielen  Vorfallenheiten  selbst  Mittel ,  und  Rath  schaffen,  oder  in  schicksame  Wege  ein- 
schlagen ,  und  solche  Vorscliläge  zur  Genehmhaltung  einsenden,  welche  dem  Gegenstand  ange- 
messen sind,  und   einen  glücklichen   Erfolg  versprechen. 

Ausser  der  hier  vorgeschriebenen  Aufsicht,  und  Anleitung  sind  die  Kolonisten  in  Ansehung 
des  Wirthschaftstriebes    nichts    anders ,    als    die    Nationallisten  in  der  Aufsicht  zu  behandeln. 

Endlich  muss  über  Gemeindauslagen  ordentliche  Rechnung  geführet ,  ohne  Vorwissen  der 
Ortsbeamten  keine  Sammlung  gemacht,  die  Rechnung  vierteljährig  abgehört,  und  untersucht, 
Witwen  und  Waisen  nach  der  bestehenden  Vorschrift  versorgt,  erledigte  Ansässigkeiten  so- 
gleich vorschriftmässig  wieder  besetzet,  und  in  allen  Vorfallenheiten  sich  genauest  nach  den 
bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  benommen  ,  und  wo  diese  nicht  zureichend  wären  ,  au 
die  Administration  Bericht  erstattet,  und  die  nöthige  Weisung  eiugeholet  werden. 

§.  81.  Aufsicht  .auf  die  Erhaltung  des  Fundus  instruktus  an  Vieh,  und  Geräthschaften. 

Der  den  Ansiedlern  zugetheilte  Fundus  instruktus  an  Vieh,  und  Ackergeräthschaften  muss 
beständig  in  gutem  .Stande  erhalten,  und  zu  dem  Ende  von  den  Dorfrichtern,  und  Geschwor- 
nen  genaue  Nachsicht  gepflogen  werden,  wie  der  Richter  oder  Geschworne  daran  etwas  ver- 
wahrloset, oder  abgängig  findet,  ist  es  seine  Pflicht,  hiervon  sogleich  dem  Amte  die  An- 
zeige zu  machen;  das  Amt  hat  sodann  jedesmal  den  Umstand  genau  zu  untersuchen,  und 
wenn  es  sich  zeiget,  dass  das  Abgängige,  es  seye  an  Vieh,  oder  Geräthschaften,  aus  Schuld 
des  Ansiedlers  zu  Grunde  gegangen  ist,  denselben,  nach  Gestalt  der  Umstände,  mit  Arrest, 
oder  Strafarbeit  zu  belegen,  doch  muss  das  Abgängige,  wenn  es  zum  Wirthschaftsbetrieb 
unumgänglich  nothvvendig,  und  der  Ansiedler  sich  solches  aus  eigenen  beizuschaffen,  ausser 
Stande  ist,  von  der  Herrschaft  angeschaft,  dem  Ansiedler  zum  Rückersatz  in  leidcntlichen 
Raten  angeschrieben,  in  seinem  Einschreibbüchel  vorgemerket,  und  hierüber  in  jedem  Falle 
an  die  Administration  Bericht  erstattet,  und  die  Passirung  eingeholet  werden. 


48 

§.  83.  Wie  die  —  des  Ackerbaues  ganz  —  oder  zum  Tlieil  unkundige  Ansiedler  zu  behandeln  sind. 

In  Ansehung  jener  Ansiedler  ,  die  zwar  des  Ackerbaues  nicht  ganz  unkundig,  aber  doch 
mit  den  ächten  Grundsätzen  desselben  nicht  bekannt  sind ,  ist  es  die  Pflicht  eines  jeden 
Wirthschaftsamtes,  .sie  in  der  Güte,  und  durch  anhaltende  Zurechtweisung  auf  bessere 
Grundsätze  zu  bringen*);  es  kann  also  in  solchen  Fällen,  auch,  wenn  es  nöthig  wäre,  von 
anderwärts  ein  geschulter  Landwirth  unter  den  Ansiedlern  aufgesucht,  and  gegen  ein  Tag- 
geld ,  oder  Belohnung  ,  auf  einige  Wochen  verwendet  werden  ,  um  die  nicht  genug  erfahrnen 
Ansiedler  zu  unterweisen,  wie  sie  nach  der  Lage  und  Eigenschaft  ihrer  Gründe,  ihre  Wirth- 
schaft,  und  besonders  den  Futterbau  einzurichten  haben.  Jene  Ansiedler  hingegen,  die  gar 
nichts  vom  Ackerbau  verstehen ,  sich  aber  dem  ohngeachtet  zur  Ansiedlung  eingeschlichen, 
und  Gründe  erhalten  haben,  sind  ohne  weiters  zur  .\bstiftung  anzutragen,  und  ihnen  höch- 
stens nur  ganz  kleine  Ansässigkeiten  in  solchen  Gegenden  einzuräumen ,  wo  sie  nebst  dieser 
kleinen  Beyhilfe  vom  Taglohn,   oder  einem  andern  Nebenverdienst  leben  können. 

§.  83.  Bestrafung  nnfleissiger,  und  nachlässiger  Kolonisten,  und  Abstiftung  der  unverbesserlichen. 

Liederliche,  und  faule  Ansiedler,  welche  ihre  Wirthschaft  vernachlässigen,  und  ver- 
wahrlosen, müssen  mit  allem  Ernste  zur  Arbeitsamkeit  angehalten  werden,  und  sind  nach 
Gestalt  der  Umstände,  und  vorläufig  vorgenommener  Untersuchung,  auf  einige  Zeit  zur  Straf- 
arbeit mit  täglichen  5  kr.  zu  verhalten ;  sollte  keine  Strafe  etwas  fruchten ,  und  keine 
gegründete  Hoffnung  zu  deren  Besserung  erübrigen,  so  müssen  selbe  zu  Erspahrung  fernerer 
Aerarialauslagen,  ohne  weiters,  ihrem  Schiksale  überlassen  werden,  und  sind  dahero  zur 
Abstiftung  anzutragen  •). 

§.  84.  Wie  sich  bey  der  Abstiftung  zu  benehmen  ist. 

Wegen  Abstiftung  der  Ansiedler,  und  Bestrafung  der  Ungehorsamen,  ist  sich  lediglich 
an  die  allgemeine  Patentalvorschrift  vom   1.  September  1T81   zu  halten. 

§.  85.  Behandlung  entflohener  Kolonisten. 

Allen  Wirthschaftsämtern,  Magistraten,  Jurisdlzenten,  und  Kreisämtern  ist  ohnehin  unter- 
sagt, den  Ansiedlern  Pässe,  sowohl  nach  Wien,  als  ausser  Landes  auszufertigen.  Weil  sich 
jedoch  Fälle  ereignen,  dass  liederliche  Ansiedler  nach  vorläufig  auf  sie  verwendeten  Aerarial- 
kösten  entweichen,  und  dadurch  die  auf  sie  verwendeten  Kosten  verlohren  gehen ^},  so  ist  bey 
jedesmaligem  Entvveichungsfalle  die  Personsbeschreibung  des  Flüchtigen  den  benachbarten  Kreis- 
ümtern,  nebst  den  Ursachen  der  Entweichung  in  wie  weit  solche  bekannt  sind,  mitzutheilen,  und 
solche  auch  an  die  Administration,  nebst  dem  Einschreibbüchel  desselben  und  Ausweisung  der  auf 
ihn  verwendeten  Vorschüsse,  dann  was  er  allenfalls  an  Vermögen,  oder  aerarial  Dotirungsstücken 
(wenn  er  schon  dotirt  wäre)  hinterlassen  hat,   einzusenden. 

Wird  ein  derley  Flüchtiger  eingebracht,  so  ist  mit  ihm  sogleich,  wie  in  dem  vorhergehen- 
den §.  verordnet  worden ,  über  die  Ursache  seiner  Entweichung  ein  Protokoll  im  Beyseyn 
eines  Kreis-  oder  Ansiedlungskommissärs,  des  Richters,  und  Geschwornen  aufzunehmen,  und  an 
die  Administration  einzusenden,  wo  sodann,  nach  Gestalt  der  beym  Verhör  vorkommenden  mchr- 
oder  weniger  beschwerenden  Umstände,  der  eingebrachte  Flüchtling  in  Eisen  geschlossen,  zur 
Gemcind-  und  Herrschaftlichen  Arbeit  verurtheill,  und  zum  Ersatz  der  Aerarialvorschüsse  seine 
Habseligkeilen,  in  so  weit  sie  erklecklich,  und  noth wendig  sind,  nach  vorläufiger  gerichtlicher 
Schätzung  durch  Versteigerung  veräussert  und  ordentlich  verrechnet,   er  aber  zu  aller  Kameral- 


*)  Vid.  Nora,  vom  2.  Julij   1785.  pag.  258.  et  seq. 

")  Norm.  Nuin.  3940  vom   18.  May  1780.  pag.  372.  et  373. 

')  Norm.  .30.  Uezemher  1785.  Nro.  8314.  pag.  338. 


49 

ansiedlung  für  iiiitüohli»;  erklärt,  seinem  Schicksale  ül)erlasscii.  und  die  Wii-lschaft  nacii  dri- 
§.  84.  2:egebenen  Vorschrift,  wieder  besetzet  werden  muss. 

Nur  ist  aber  vorläufig-  in  jedem  derley  Falle  der  Antrag  der  Administration  zu  unterlegen, 
und  bis  zur  erfolgenden  Entscheidung  der  Flüchtling  nur  in  guter  Verwahrung  zu  halten. 

Wenn  der  Flüchtling  ledig,  und  ohne  Kinder  ist,  so  ist  selber  nach  überstandenem  Arrest, 
falls  er  tauglich  befunden  wird,  dem  nächsten  Militär  als  Rekrut  abzugeben. 

§.  8ö.    Feueranstalten. 

Einer  der  wichtigsten  zur  Dorfpolizey  gehörigen  Gegenstände  ist  noch  die  Verhütung,  und 
Abwendung  der  Feuersgefahr;  Es  muss  daher  sämmtlichen  Kolonisten  die  möglichst  vorsichtige 
Gebahruno-  mit  Feuer  und  Licht  nachdrucksamst  eingebunden,  und  auf  die  Befolgung  von  den 
Richtern,  und  Geschwornen  von  Zeit  zu  Zeit  fleissig  nachgesehen,  die  unvorsichtig  gefundenen 
aber  dem  Amte  zur  Bestrafung  angezeigt  werden  i). 

§.  87.  Beschaffcnlieit  der  Feuerlösclierfodernisse. 

Um  aber  bev,  wider  Vermutlien,  ausbrechenden  Brande,  schieinige  Hilfe  zu  verschaffen,  müs- 
sen die  nöthigsten  der  Bauart  angemessensten  Feuerlösclierfodernisse  ohne  weiters  beygeschafft 
werden:  diese  hätten  in  Wasserkörben,  Feuerhagen,  und  einigen  Feuerleitern,  und  Handspritzen  zu 
bestehen.  Jedem  Wirthschaftsamte  wird  es  daher  obliegen,  die  bei  jeder  Gemeinde,  nach  Verhält- 
niss  ihrer  Grösse,  nötiiige  Zahl  derlei  Erfordernisse,  sammt  ihren  Preisen  anher  auszuweisen,  und 
zur  Beyschaffung  die  Passirung  anzusuchen. 

§.  S8.    Fcuerlöschordnung. 

Weil  es  aber  an  der  blossen  Beischaffung  dieser  Erfodernisse  nicht  genug  ist,  sondern  es 
hauptsächlich  darauf  ankömmt,  dass  bey  entstehendem  Brande  schieinige  Hilfe  geleistet  werde; 
so  hätte  jedes  Wirthschaftsamt  die  schon  bestehende  Landfeuerlöschordnung  jeder  Gemeinde 
hinauszugeben,  und  auf  die  Befolgung  feste  Hand  zu  halten. 

§.  89.  Untersuchung-  bey  entstehendem  Brande. 

Bey  entstehender  Feuersbrunst  ist  es  die  Pflicht  des  Wirthschaflsamtes,  über  die  Entstehungs- 
art des  Brandes,  im  Beyseyn  der  Richter  und  Geschwornen,  eine  genaue  Untersuchung  vorzunehmen, 
und  so  genau,  als  möglich,  zu  erheben,  wann,  und  wo  das  Feuer  zuerst  ausgekommen?  Ob  der  Ver- 
unglückte kurz  vorher  Licht,  oder  Feuer  im  Hause  hatte?  damit  auf  den  Boden,  oder  in  Stall 
gieng?  oder  bey  seinem  Ausgehen  solches  zu  löschen  unterlassen  hat?  oder  was  für  Leute  kurz  vor 
entstandener  Brunst  nächst  dem  Hause  gesehen  worden?  ob  keine  Spur  auf  andere  Mitnachbarn? 
oder  sonstige  Leute  ausgekundschaftet  worden?  dann,  von  was  für  Aufführung,  und  Betragen  der 
Beschädigte  selbst  sey?  oder  was  sonst  für  Umstände  sich  durch  das  Verhör  entdeckt  haben? 
dann  ob  der  Verunglückte  selbst  wegen  Xachlässigkeit,  oder  nicht  genug  thätiger  Hilfe  sich  etwas 
habe  zur  Last  gehen  lassen  ? 

Dieses  solchergestalt  unter  allseitiger  Fertigung  aufgenommene  Protokoll  ist  sodann  nebst 
Verzeichniss,  und  Schätzung  des  verursachten  Schadens,  mittelst  ausführlichen  gutachtlichen  Be- 
richt an  die  Administration  einzusenden,  und  zugleich  über  die  nöthige  Aushilfe  der  Abgebrannten, 
dann  Bestrafung  der  vSchuldtragenden,  der  Antrag  zu  machen,  welche  letztere  nach  Beschaffenheit 
der  Umstände,  in  einer  mehr,  oder  weniger  langen  öffentlichen  Arbeit,  oder  wenn  Bosheit,  oder 
schwere  Nachlässigkeit  zugleich  mit  einträten,  in  der  Abstiftung,  und  noch  schärferer  Bestrafung 


1)  Viil.  Norm,   vom  2i).  May  1784.  Num.  2030.  pa^.  114  und  115.  item  6.  August  1785.  pag.  289. 

Hl.  7 


50 

zu  bestehen  hätte.  Sollte  sich  aber  veroffenbaren,  dass  das  Feuer  durch  Jemand  angelegt,  oder 
sonst  vorsetzlich  verursacht  worden  sey,  So  ist  bey  vorkommenden  Inzichten  ein  solcher  dem  näch- 
sten peinlichen  Halsg-ericht  zur  weitern  Untersuchung,  und  Behandlung  zu  übergeben. 

§.  90.  Verbrannte  Wirthschaftserfodernisse,  und  Häuser  sind  wieder  herzustellen. 

Die  zu  Grunde  gegangene  Ackergeräthschaften  bey  den  Brand  müssen  wieder  beygeschafift, 
und  den  Ansiedlern  in  ihr  Einschreibbüchel  zum  Ersatz  fürgemerkt  werden;  Eben  so  müssen  auch 
die  abgebrannten,  oder  beschädigten  Häuser  wieder  hergestellet  werden,  wobey  die  Abbrändler  selbst, 
als  auch  die  ganze  Gemeinde  mit  Zug-  und  Handarbeit  unentgeldlich  thätigst  mitzuwirken  haben. 

§.  91.  Neckereyen  der  Beamten,  und  Annahme  der  Geschenke  werden  verboten. 

Gleichwie  nun  nach  dem  Vorhergehenden,  es  die  Pflicht  der  Wirthschaftsbeamten  ist,  über 
das  Betragen  der  Ansiedler  genau  zu  wachen,  und  die  Bestrafung  der  nachlässigen,  und  strafbaren 
hinzuleiten;  so  haben  auch  sie  selbst  sich  der  schärfesten  Strafe  ohne  Nachsicht  zu  versehen, 
wenn  sie  die  Ansiedler  nicht  nach  den  diessfalls  erlassenen  Vorschriften  behandlen,  oder  muthwillige 
Neckereyen  gegen  selbe  sich  zu  Schulden  kommen  lassen. 

Vorzüglich  wird  die  Annahme,  was  immer  für  Geschenke  von  Ansiedlern,  den  Wirthschafts- 
beamten bey  Strafe  der  Dienstentlassung,  und  den  Richtern  bey  Strafe  der  Entlassung,  oder  Abstif- 
tung  schärfest  verboten;  gleichwie  auch  die  Ansiedler  selbst,  welche  sich  dem  Beamten  ein  Ge- 
schenk anzubieten  beygehen  lassen,  scharfe  Bestrafung  zu  gewärtigen  haben  '}. 

§.  93.  Vermögensfoderungen  der  Ansiedler  in  ihrem  Vaterlande. 

Schüsslich  da  ein-  und  andere  Ansiedler  in  ihrem  vorigen  V'aterlande  noch  einiges  Vermögen 
zu  fodei'n  haben;  so  hat  das  Amt  selbe  zur  Verzeichnung  ihrer  Foderungen  anzuweisen,  hierüber 
verlässliche  Beweise  und  Urkunden  abzufedern,  und  nebst  Benennung  des  Landes ,  Kantons,  oder 
Kreises,  dann  Orts,  und  Gerichts ,  auch  den  Namen  der  Herrschaft  deutlich  ausweisen  zu  lassen, 
uud  sodann  derley  wohlinstruirte,  und  durch  Urkunden  erwiesene  Foderungen  der  Administration 
zup  weiteren  Beförderung  an  die  Hofbehörde  einzureichen  '^J. 


Neunte  Ablheiluiig. 

Dotirung'  der  Ansiedlerssöhne,  der  als  Knechte  eingewanderten,  dann  der  Republi- 
kanischen, und  der  Nationalansiedler. 

§.  93.  Dotirung  der  Ansiedlerssöhne  ^). 

Was  die  erwachsenen  Söhne  der  dotirten  Kameralansicdler  betriff;  so  ist  selben  zu  be- 
deuten: dass  man  mit  der  Zeit,  wenn  sie  sich  durch  Fleiss,  und  gutes  Betr.igen  auszeichnen, 
eine  eigene  Wirtschaft  zuzutheilen,  den  Bedacht  nehmen  werde,  welches  jedoch  erst  damals  ge- 
schehen kann,  wenn  sämmtliche  zur  Kameral-  und  Privatansiedlung  bestimmte  Kolonisten 
untergebracht  seyn  werden,  da  bereits  Eingangserwehntermassen  nach  Unterbringung  der  Ka- 
meralansicdler, auch  die  Privatansiedler,  wenn  Privatobrigkeiten  sich  zu  deren  Uebernahme  nicht 
herbeilassen,  auf  Kameralherrschaften  doth't  werden  müssen,  nach  deren  Unterbringung  sodann 
erst,  in  wie  weit  noch  Grundstücke  erübrigen,  auf  die  Ansiedlerssöhne  (unter  welchen  jedoch 
immer  wieder  den  Vermöglichern  der  Vorzug  zu  geben  ist)  nach  Maass  der  erübrigenden  Grund- 


1)  Vid.  Norm,  vom  14.  Julij  178G  und  vom  4.  Augast  178Ü. 

~)  Norm.  24.  Julij   1~8Ü. 

=)  Vid.  Norm  vom  17.  July  1784.  Num.  274G.  pag.  143  und  5.  Juny  1785.  Nr.  3087.  pag.  117. 


51 

stucke,  der  Bcdticlit  genommen  werden  nuiss,  jedoch  wären  ihnen  höchstens  nur  halbe-  oder 
viertl  Ansässigkeiten  zuzutheilen,  und  ihnen  zu  überlassen,  ihre  Besitzungen  mit  erkaufenden 
Gründen  nach  und  nach  zu  vergrössern. 

§.  94.  Dotirung  der  als  Knechte  eingewanderten  Ansiedler. 

Die  nämliche  Beschaffenheit  hat  es  auch  mit  den  als  Knechten  eingewanderten,  und  in  ihren 
Pässen,  oder  sonst  wo ,  als  solche  bemerkten  Kolonisten ;  auf  deren  Unterbringung  eben  erst 
nach  beendigler  Dotirung  der  Kameral-  und  Privatansiedler,  wenn  sie  änderst  einer  Wirtschaft 
vorstehen  können,    fürzudenken  seyn  wird. 

§.  95.  Begünstigung  der  Repnblikanischen  Einwanderer. 

Die  aus  der  Republik  Pohlen  einwanderenden  Ackersleüte  bctrefend,  diese  kommen  nach  der 
unterm  21.  April  1785  ')  erflossenen,  und  zu  jedermanns  Wissenschaft  kund  gemachten  gedruckten 
Zirkularvorschrift,    zu  behandeln. 

Ihre  Begünstigungen  bestehen  in  folgenden  : 

1.  Erhalten  selbe  alle  zu  einem  Bauernhaus  erforderliche  Baumaterialien  unentgeltlich, 
und  werden  jeder  Familie  2.  Kühe,  nebst  dem  Saamen  zum  ersten  Anbau,  ohnentgeltlich 
bewilligt ;  und  da  ihre  Häuser  durcbgehends  mit  gemauerten  Rauchfängen  versehen  werden 
müssen,  so  verstehet  sich  von  selbst,  dass  die  zu  diesem  Bau  erforderlichen  Ziegel,  und 
Kalk  ebenfalls  unter  die  ohnentgeltlichen  Baumaterialien  gerechnet ,  und  den  Ansiedlern  ver- 
abfolgt werden  müssen. 

2.  Bei  Uebernehmung  öder  Gründe,  und  RIoräste,  die  erst  in  fruchtbare  Felder  umge- 
schaft'en  werden  müssen,  haben  selbe  eine  10jährige  Befreyung  von  Steuern,  und  Grundzin- 
sen zu  geniessen,  und  es  wird  ihnen  zugesichert,  dass  sie  nach  Verlauf  dieser  Zeit  nur  eine 
massige  Vergeltung  oder  Zinsung  in  recognitionem  Dominii  zu  entrichten  haben. 

3.  Durch  3  Jahre  sollen  .sie  aber  von  allen  Roboten,  oder  Frohndiensten  befreyet  seyn. 
Wenn  aber    statt   der   sonst    üblichen  Roboten,    und  Frohndienste — gleich  Anfangs  eine 

Ablösung  derselben  im  Gelde,  oder  Xaturalien  eingeführt  würde,  so  versteht  sich  von  selbst, 
dass  diese  3jährige  Befreyung  sich  auch  auf  das  —  die  Stelle  der  Robot  vertretende  Surrogat 
beziehen  ,  und  die  republikanischen   Ansiedler  hievon  durch  3  Jahre  frey  zu  bleiben  haben. 

Was  dagegen  die  allgemeine  Landesfrohnen  betrlft,  da  muss  in  dem  Falle  eines  allge- 
meinen, und  dringenden  Umstaudes,  die  Ausnahme  gemacht  werden,  und  ist  in  dergleichen 
Fällen  jeder  Unterthann,  folglich  auch  der  republikanische  Einwanderer,  nach  seinen  Kräften 
beizutragen,   und  mitzuwirken  verbunden. 

4.  Nach  Verlauf  dieser  3  Jahre  werden  selbe  keine  stärkere  Zug-  oder  Handrobot  zu 
leisten  haben,  als  welche  nach  dem  Maass  ihrer  überkommenen  grössern,  oder  kleinern  An- 
sässigkeiten vorschriftmässig  ausfallen  wird ,  und  es  soll  ihnen ,  gleich  den  übrigen  Kameral- 
unterthanen  zugestanden  werden ,  diese  Robot  in   Geld ,  oder  Körnern  zu  reluiren. 

5-  Nicht  nur  fillein  jenen  republikanischen  Einwanderern ,  welche  auf  den  Kameralherr- 
schaften ,  sondern  auch  denjenigen ,  welche  sich  auf  Privatherrschaften  ansiedlen ,  soll  die  voll- 
kommene Befreyung  von  der  Rekrutenstellung,  sowohl  für  sich  selbst,  als  auch  für  alle  ihre 
Söhne  zu  statten  kommen. 

Die  von  daher  einwandernde  Handwerker  und  Künstler  aber,  geniessen  die  nemlichen  Be- 
günstigungen, wie  jene,  so  aus  Deutschland  einwandern ,  und  wovon  bei  der  Professionistenansied- 
lung  insbesondere  gehandelt  werden  wird. 


•)  Vid.  Circ.  vom  21.  April  178j.  pag.  249  und  250. 


52 

§.  96.  Begünstigung  der  Nalionalansiedler. 

Endlich  geht  die  höchste  Willensmeinung  auch  dahin:  dass  zu  Erhaltung  einer  besseren  Be- 
völkerung- die  Ansiedlung  auch  durch  eigene  —  bereits  vorhandene,  an  das  Klima  gewöhnte  Unter- 
thauen  befördert  werden  soll*),  zu  welchem  Ende  da  Orten,  wo  hiezu  Gelegenheit  ist,  gute  und  fleis- 
sige  Hausväter,  so,  wie  auch  die  Popen,  Soltisten ,  und  Fabrikanten,  in  den  Stand  zu  setzen  sind, 
mehrere  ihrer  Söhne  auszuheirathen,  welchen  sonach  alle  mögliche  Begünstigungen,  und  sonder- 
heitlich  auch  zum  Theil  jene,  die  für  republikanische  Ansiedler  bestimmt  sind,  zugetheilet,  und 
die  Mittel  zu  ihrem  Fortkommen  bestens  erleichtert  werden  sollen. 

Zehnte  Abtheilung. 

Ansiedlung  und  Behandlung-  fremder  Professionisten. 

§.  97.  Ansiedlung  der  Professionisten  haben  die  Kreisämter  zu  besorgen. 
Die  Ansiedlung  der  Professionisten  und  ihre  ganze  Besorgung  ist  ein  Gegenstand  der  Kreis- 
ämter,  welche  solche  eben  so,   wie  bereits  Eingangs   in  Ansehung  der  Privatansiedler  erinnert 
worden,  zu  besorgen  haben  =). 

Wie  nun  künftighin  die  Wirtschaflsämter  blos  in  publico  politicis  den  Kreisämtern  zu  unter- 
stehen, und  eben  so,  wie  Privatdominien  zu  bebandeln  seyn  werden;  so  folget  aus  obigen  der 
sichere  Schluss,  dass  Wirthschal'tsämter,  auf  Verlangen  der  Kreisämter,  zu  Unterbringung  der 
Professionisten  nur  so  viel  mitzuwirken  haben,  als  es  ihre  Dotirung  auf  Kameralherrschaften  und 
in  Kameralstädten  betrifft. 

§.  98.  Einwandernde  Professionisten  sind  in  die  Kreisstädte  an  die  Kreisämter  anzuweisen. 
Daher  alle  einwandernden  Professionisten,  welche  sich  bei  ein  oder  dem  andern  Wirth- 
schaftsamt  melden,  an  die  Kreisämter  in  die  Kreisstädte  anzuweisen;  der  Administration  aber 
mit  der  Bemerkung  anzuzeigen  sind,  ob,  und  welche  hievon,  Falls  sie  mit  Pass  zur  Kamcral- 
ansiedlupg  bestimmt  sind,  auf  dem  Dominium,  und  in  welchen  Ortschaften,  ein  angemessenes 
Fortkommen  finden. 

§.  99.  Professionistenansiedler  die  in  der  Verpflegung,  Einquartirung  ,  und  in  Krankheitsfällen  so  ,  wie 

die  Ackersleüte  zu  behandeln. 

Alle  zur  Kameral-  und  Privatansiedlung  nach  Galizien  eingeleiteten  Professionisten  sind 
in  der  Einquartirung,  Verpflegung  und  Krankheitsfällen,  eben  so  zu  behandlen,  wie  oben  in 
Ansehung  der  Ackersleüte  verordnet  worden,    welches    sich    auch    von    den    aus    der   Republik 


'  o 


Pohlen  einwandernden  Professionisten,  und  Künstler  zu  verstehen  hat. 

Die  fremden  Professionisten  sind  aber  nicht  bloss  an  die  Kreisstädte  zur  Bequai-tirung 
und  Verdienstsuchung  anzuweisen,  sondern  solche  müssen  auch  in  andere  Städte  verleget,  be- 
sonders aber  Wagner,  Schmide,  Maurer  und  Zimmerleüte  auch  auf  den  Dörfern  angesiedelt  werden. 

§.  100.   Verpflegung    der  Professionisten   dauert   einen  Monat    nach  ihrer  Dotirung. 

Die  Verpflegung  der  Professionisten  dauert  noch  einen  Monat    nach    ihrer  Dotirung,    wo 

selbe  sodann  eingestellt  werden  muss. 

§.  101.  Dotirung  der  Professionisten  muss  in  solchen  Gegenden  geschehen,    wo  sie  mit  ihrer  Profession 

fortkommen. 

Bei  Dotirung  der  Professionisten  ist  das  Ilauplaugenmerk  darauf  zu  richten,  dass  solche 
nach  Verschiedenheit  der  Professionen,  immer  in  solchen  Gegenden,  und  Ortschaften  angesiedelt 
werden,  wo  sie  mit  ihrer  Profession  am  besten  fortkommen  können"). 


»)  Norm.  7.  September  1782,  pag.  G  et  7.  Nr.  3318. 

^)  Vid.  Verordnung  der  Hofkoinmission  vom   10.  August  1786  ,  et  concord.  Prot. 

3)  Vid.  Norm.  5.  Jänner  178i.  pag.  7*. 


53 

§.  102.  Welche  Prolcssionisten  in  deutschen  Kameraldürfern  lüziret  werden  sollen. 
In  jedem  deiilscluMi  Ansiedluiii^silorfe  kann  nur  nach  Maass  der  Grösse  ein  SchmidJ 
I.Schuster,  I.Wagner,  und  ein  Schneider,  jedoch  nicht  als  Ackersinann,  sondern  als  Professio- 
nist doliret  werden,  die  übrigen  müssen  in  die  Städte  versetzet  und  nntergebraclit  werden;  doch 
können  ihnen  dort,  wo  es  möglich  ist.  und  sie  von  ihrer  Profession  allein  sich  nicht  genug- 
sam ernähren  können,  einige  Grundstücke  ,  höchstens  eine  4'"'  oder  eine  halbe  Ansässigkeit 
zu  besserem  Unterhalt  zugetheilet  werden. 

§.  103.  Verzeichniss  der  in  einem  Kreise  nicht  zu  unterbringenden  Professionisten  ist  an  die  Landesstelle 

durch  das  Kreisamt  einzusenden. 

In  welchem  Orte  jeder  Professionist  untergebracht  werden  könne,  hängt  von  der  Anstalt 
der  Kreisämter  ab,  und  haben  die  Wirthschaftsämter  wegen  Ansicdlnng  der  Professionisten  auf 
einem  Kameralorte  sich  unmittelbar,  sofort  ohne  diese  Sache  durch  die  Kamcraladministration 
laufen  zu  lassen,  an  das  Krcisanit  zu  wenden. 

Wenn  jedoch  in  einem  Kreise  keine  Professionisten  mehr  untergebracht  werden  könnten, 
so  hat  das  Kreisamt   das   Verzeichniss    der    noch  im  Kreise  vorhandenen  ,    an  die  Landesstelle 
einzusenden,  welche  ihre  Unterbringung  in  andere  Kreisen  veranlassen  wird. 
§.  104.  Vorschuss  per  50  fl.  erhalten  Professionisten  ohnentgelllich. 

Jeder  angesiedelter  Professionist  erhält  einen  ohnentgelllichen  Vorschuss  per  50  fl.  Rheinisch, 
welcher  gegen  koramisirte  Quitung  des  Kreisamtes  aus  der  nächsten  Kasse,  wo  er  angewiesen 
wird,  bezahlt,  und  in  eigener  Ansiedlnngsrechnung  aufgerechnet  werden  soll.  Mit  diesem  Be- 
trag hat  das  Kreisamt  und  das  Dominium  zu  schalten,  und  hieven  das  Materiale,  Handwerks- 
zeüff  und  andere  ohnentbehrliche  Erfordernisse  beizuschaffen. 

§.  105.  Fleissige  Professionisten  erhalten  über  die  50  fl.  auch  einen  weiteren  Vorscbuss. 

Jenen  neu  angesiedelten  Professionisten  aber,  die  zu  Betreibung  und  Emporbriugung  ihrer 
Handwerks,  einigen  Verlag  bedürfen,  wozu  die  erhaltenen  ohnentgeltlichen  50  fl.  nicht  zu- 
reichen, kann  nacii  erprobter  Geschicklichkeit,  Fleiss  und  guter  Aufführung  auch  noch  ein 
weiterer  Vorschuss  bewilligt  werden,  worüber  das  Kreisamt  in  vorkommenden  Fällen  die  Passirui'g 
bei  der  Landesstelle  anzusuchen,  und  auf  die  Verwendung  sowohl  unmittelbar,  als  durch  die 
Gruudobrigkeit,    die   es   betrift,    zu   wachen  hat. 

§.  106.  Professionisten  erbalten  das  Bürger-  und  Meisterrecbt  obnentgeltlicb. 
Den  in  Städten  angesiedelten  Professionisten  ist  das  Bürger-  und  Meisterrecht  ohnentgeltlich 
zu  verleihen,   selbe  mit  fertigen  Häusern  zu  ihrem  Nahrungs1)etrieb  zu  versehen ,   und  ihnen  nebst- 
bei,  wo  es  möglich,  und  zu  besserem  Auskommen  nothwendig  ist,  einige  Grundstücke  zuzutheilen*). 

§.  107.  Zutbeilung  der  Häuser  an  Professionisten. 
Den  Kreisämtern  liegt  es  sodann  oh,  solche  Häuser  ausfindig  zu  machen,  die  den  Professioni- 
sten eigenthümlich  eingeräumt  werden  können,  wozu  allenfalls  die  Häuser  derjenigen  Juden,  die 
nach  den  bestehenden  Gesetzen  den  allerhöchsten  Schutz,  und  die  Landesverweisung  verwirket  ha- 
ben, oder  in  besonderen  Aerarialschulden  haften,  zu  verwenden  seyn  werden,  welche  dann  nach 
ordenilich  vorgegangener  Abschätzung,  die  nach  ihrem  innerlichen  Werth,  doch  ohne  Rücksicht 
auf  die  Länge  des  Hauses,  oder  auf  andere  etwann  eintrefende  mehr,  oder  weniger  vortheilhaften 
Umstände  vorzunehmen  ist,  und  nach  gepflogener  Abrechnung  gerichtlich  zu  Händen  desAerariums 
zu  übernehmen,  und  an  die  Ansiedler  käuflich  gegen  mehrjährige  Terminenzahlung  zu  überlassen 
sind.  Auch  können  andere  städtische  Häuser  nach  vorläufiger  Abschätzung  für  die  Professionisten 
eingekauft,  und  wie  oben  mittelst  Kontrakt  an  die  Professionisten  überlassen  werden,  worüber 
doch  von  Fall  zu  Fall  von  dem  Kreisamte  mit  Beibringung  der  Kontrakts  Bericht  an  die  Landes- 
stelle zu  erstatten  ist.  Wenn  jedoch  fertige  Häuser  für  seihe  nicht  aufzutreiben,  oder  zu  theüer  ist 


*)  Vid.  Norm.  5.  Jänner  1784.    pag.  72. 


54 

stehen  kommen,   so  sollen  selbe  vom  Aerariiim  erl).iuet,  und  dem  Ansiedler  geg;en  Kontrakt  wegen 
Rückzahlung  des  Kostenbetrages,  ausser  dem  ohnentgeltlichen  Materiale  übergeben  werden. 

§.  108.  Abschliessung  der  Hausankaufskontrakte. 
Diese  Kontrakte    müssen   von    den  Kreisämtern   vidiret,    und    an    die  Landesstelle  einge- 
sendet werden.    Es  muss  darinn 

a)  Der  Name  des  vorigen  Besitzers,  und  die  Ursache  der  Abnahme  desselben  bemerket  — 

h)  müssen  die  Rüekzahlungstermine,  in  welchen  nemlich  der  Ansiedler  den  Kaufschilling 

dem  Aerarium  rückzuersetzeu  hat,  deutlich  ausgedrücket  werden,  wobei  dem  Rückzahler  ein  Jahr 

frey  zu  belassen,  und  sonach  zur  Rückzahlung  5.  6.  7.  oder  auch  10.  halbe  Jahre  festzusetzen  sind. 

c)  Alle  auf  dem  Haus  haftende  Lasten,  als:  Militärqnartiersbeitrag,  Grundzins  etc.  etc. 
müssen  im  Kontrakt  monatlich  angemerkt,  und  zur  Sicherheit  des  Aerariums,  all  liegendes, 
und  fahrendes  Vermögen  des  Ansiedlers  beschrieben  werden. 

d)  Der  sogestalt  verfaste  Kontrakt  ist  grundbücherlich  bei  dem  Stadtrath  zu  intabuliren, 
ein  Exemplar  davon  dem  Dominium,  eines  dem  Professionisten,  und  das  3.  mittelst  Kreisamts, 
der  Landesstelle  einzureichen,    von  welcher  die  Anweisung    des  Kaufbetrages  erfolgen    wird. 

§.  109.  Professionisten  können  als  Ackersleüte  angesiedelt  werden. 
Jene  Professionisten,  welche  mit  ihrer  Profession  nicht  fortkommen,  oder  solche  nicht 
verstehen,  und  des  Ackerbaues  kündig  sind,  können  als  Bauern  auf  Kameralherrschaften  an- 
gesiedelt werden '),  doch  müssen  selbe  vorher  in  Beiseyn  eines  Oekonomiebeamten,  dann  zweer 
Ricliter,  und  Geschwornen  praktisch  geprüfet,  und  wenn  sie  unfähig  befunden  werden,  ihrem 
Schicksal,  und  eigenem  Erwerb  überlassen  werden. 

§.  110.  Kunstgürtner  sind  nicht  als  Professionisten,  sondern  wie  Ackersleüte  zu  behandlen. 

Desgleichen  sind  die  unter  den  Ansiedlern  befindliche  Kunstgärtner  nicht  als  Profes- 
sionisten, sondern  als  Ackersleüte  zu  betrachten,  und  als  solche  zu  behandlen. 

§.  111.  Behandlung  der  unter  den  Ansiedlern  befindlichen  Müllern. 

Den  unter  den  Ansiedlern  befindlichen  ÄlüUern,  wenn  sie  hiezu  fähig  sind,  können  Kameral- 
mülilen  in  Pacht  überlassen  werden  "),  doch  müssen  selbe  den  Pachtschilling  samt  Grundzins  viertl- 
jährig  vorhinein  entrichten^),  und  dadurch  das  Aerarium  gegen  all  zu  grossen  Schaden  decken. 

Nur  die  kleinen  Mühlen,  so  nicht  über  100  fl.  Rhein,  ertragen,  können  den  Ansied- 
lern in  Erbbesland  nach  der  ä  5  pCto  zu  Kapital  geschlagenen  Erträgniss  überlassen  wer- 
den, wovon  jedoch  die  —  auf  den  Mühlgründen  haftenden,  und  fernershin  zu  entrichtenden 
Abgaben  abzuschlagen  sind. 

§.  113.  ProfBssionisten,  so  auf  eigene  Gefahr  ohne  Hofpass  einwandern,    müssen  für  ihre  Lozirung  ohne 

Unterstülzung  von  Aerarium  selbst  sorgen. 

Für  die  Professionisten,  welche  ohne  Hofpassanvveisung,  oder  auf  eigene  Gefahr  einwandern 
kann  nur  in  so  weit  gesorget  werden,  damit  ihnen  ein  Unterkommen  auf  ihre  eigene  Rechnung, 
oder  bei  andern  Meistern  geschafFet  werde,  tia  sie  auf  eine  Aerarialaushilfe  keine  Ansprüche 
haben;  Wenn  jedoch  diese  Leüle,  ehe  sie  auf  einen  bestimmten  Ort  angewiesen  sind,  erkranken 
sollten;  so  hat  sodann  die  Ortspolizey  für  sie  zu  sorgen,  und  aus  Menschenliebe  immer  so,  wie 
andere  Ansiedler  zu  behandlen. 

Wien  den  3.  April  1T87. 


*)  Norm.  6.  August  1785. 
2)  26.  März  1785,  pag.  233. 
=)  G.  Dccember  1785,  pag.  337. 


55 


III. 

Privilegien. 


I. 

Maria  Thei'esia's  Pri  vil  egienb  es  tä  ttigung    für    die   Jazygcr  und  Rumänen, 

vom  6.  Mai  1745. 

Nos  Maria  Theresia  etc.  etc.  Memoriae  coramendamus,  tenore  praesentium  significantes, 
quibus  expedit  Universis :  Quod  fideles  NostriPrudentes  et  Circumspecti  Andreas  Horväth,  Joannes 
Nänassy  et  Stephanns  Varrö,  qua  Regio  Coronalium  Districtuum  Nostrorum  Jazygum  et  utriusque 
Maioris  videlicet  et  Minoris  Cumaniae,  in  iisdemque  sitorum  universorum  locorum Deputat!,  et  eo- 
rum  Pcrsonalis  Praesentiae  Nostrae  Regiae  in  Judiciis  locumtenente  et  Actuali  Intimo  Consiliario 
fideli  Nostro  Nobis  sincere  dilecto  Comite  Antonio  Grassalkovics  de  Gyarak,  sub  die  Vigesima 
Octava  praeteriti  mensis  Februarii  legitime  constituti  Plenipotentarii  suis  ac  reliquorum  universo- 
rum Jazygum  et  Cumanorum,  seu  Philistaeorum  nominibus  et  in  personis  exliibuerunt  et  praesen- 
tarunt  Nobls  varias  antiquas  et  vetustas  literas  Privilegiales  Divorura  olim  Hungariae  Reguni  glo- 
riosae  memoriae  Praedecessorum  Nostrorum ,  de  et  super  certis  eorundem  Immunitatibus,  Liber- 
tatibus  et  Praerogativis  sonantes,  demisse  in  eo  supplicantes:  quatenus  benigne  consideratis  tum 
Antenatorum ,  et  in  iisdem  Districtibus  olim  etiam  existentium  Praedecessorum  suorum,  pro  di- 
versitate  occasionum  et  circumstantiarum  persaepe  cum  sanguinis  etiam  profusione  Divis  olim 
Hungariae  Regibus,  et  Sacrae  Regni  Coronae  praestitis  fidelibus  atque  utiiibus  obsequiis,  tumque 
etiam  propriis  ipsorum  servitiis  et  meritis,  diversis  occasionibus  pro  Rege  ac  Regno,  communique 
Salute  ac  iam  Maiestati  quoque  Nostrae  fideliter  aeque  ac  uliliter,  signanter  vero,  dum  occasione 
postremae  Tartarorum  in  regnum  nostrum  Hungariae  irruptionis  et  Partium  Transtybiscanarum 
inundationis ,  et  hostilis  devastationis  praeterito  hello  turcico  interventae ,  moderni  praefatorum 
Districtuum  Incolae  et  Inhabitatores  notabili  numero  arreptis  proprio  motu  armis  ,  praefatos  Tar- 
taros Partium  illarum  Incolas  in  duram  captivitatem  abigentes,  Loca  incinerantes,  ferroque  et 
igne  in  praenotatas  partes  hostiliter  grassaates ,  fideliter  persecuti ,  ereptis  plurimis  e  manu  eo- 
rundem Captivis  ,  cum  ingenti  Publici  bono,  e  Regno  profligari  iuverunt.  Dein  vero,  in  supri- 
mendis  pacem  et  tranquillitatem  publicam  turbare  volentibus ,  nefariis  et  seditiosis  Peroanis  as- 
sectis:  in  expediendis  item  adversus  molimina  Regls  Borussiae ,  in  Silesitica  castra  nostra  armis 
et  aliis  omnibus  militaribus  requisitis  bene  provisis  quadringentisEquitibus;  Pbalangis  item  legio- 
nis  Hallerianae  in  Comitatu  Bekessiensi  adversus  officiales  eidem  praefectos  tumultuantis  oppres- 
sione  praestitis,  et  in  futurum  quoque,  pro  viribus  suis,  pari  fidelitate  et  alacritate  praestandis 
servitiis ;  praeexhibita  avita  Ipsorum  Regia  Privilegia,  in  quantum  Legibus  Regni  non  adversaren- 
tur,  extractive  clementer  confirmare ,  Possessiones  et  Praedia  universa  ad  Districtus  ab  antiquo 
spectantia  ,  pro  usu  Inhabitatorum  eorundem  Districtuum,  clementer  concedere:  super  exercitio 
autem  Juris  Gladii  benignam  Concessionem  iisdem  Privilegiis  per  expressum  inseri  facere  digna- 
remur:  Unde  nos  attentis  et  consideratis  cum  fidelium  Nostrorum  demissa  conunendatione,  tum  et 
antelatorum  Jazygum  et  utriusque  Cumaniae  Incolarum  et  Inhabitatorum  humillima  suplicatione, 
Nostrae  propterea  facta  Majestati,  tum  vel  raaxime  ex  eo ,  quod  dicti  tres  Districtus,  et  eorum 
Incolae ,  pro  moderna  etiam  gravissima  Belli  necessitate  nostra ,  propriis  suis  sumptibus  et  ex- 
pensis,  Mille  Equites  armis  et  aliis  requisitis  militaribus  bene  instructos  ,  pro  servitio  nostro  se 
daturos  et  statuturos,  et  in  futurum  quoque  in  casibus  generalium  vel  partieularium  Regni  Insur- 
rectionum  se  iuxta  vires  et  possibilitatem  suam  insurrecturos;  ac  praeterea  semet  pro  Sui  Re- 
demptione,  Domui  Invalidorum  Militum  nostrorum  Pesticnsium,  velut  eosdem  tres  Districtus 
hactenus  possidenti  Quingentena  Millia  ,  ac  pro  meliorationum  sumptibus  et  expensis  aliis,  Quin- 
decim  Millia  florenorum  semet  deposituros  ,  ac  praeter  et  ultra  publicam  Regni  Contributionem 


56 

Ipsis  a  proportione  obvcnientem  ,  in  sortem  Salarii  Palatinalis,  quod  nunc  ex  Aerario  nostro 
Regio  solvitur  ,  aniuie  adhuc  ter  miile  aureos  ducatos,  duodecim  mille  Sexcenlos  florenos  Rlie- 
nenses  facientes  ,  ad  Aerarium  nostrum  Regium  Camerale  de  tempore  in  tempus  rite  semet  per- 
solituros  appromiserint,  imo  scripto  etiain,  niedio  supranominntorum  Plenipotentiarioruni  suoruni, 
sul)  die  vigesima  mensis  Aprilis  et  Aniii  currentis,  semet  ita,  ut  Corpus  eorundem  Districtuum 
etiam  pro  illis  locis,  quae  ad  praededuetas  Conditiones  accedere  noUent,  stare  debeat,  firmiter 
et  in  solidum  obligaverint  et  obstrinxerint,  Instantia  antelatorum  Andreae  Horväth,  loanis  Na- 
nässY  et  Stepbani  Varrö,  suo  et  reliquorum  universorum  Jazygum  et  Cumanorum  nominibus,  modo 
uti  supra,  facta  clementer  exaudita  et  admissa ,  praeexhibitas  avitas  literas  eorundem  Districtuum 
Privile"-iales ,  in  quantuni  legibus  Regni  non  adversantur,  et  pro  moderno  Ipsorum  statu  et  usu 
Ipsis  deservire  possunt ,  in  subinsertis  punctis  benigne  confirmandas;  ac  insuper,  ex  speciali  et 
nova  Re"ia  Gratia  et  munificentia  nostra,  Jiisdem  praefatorum  triuni  Districtuum  Iiicolis  et  Inhabi- 
tatoribus  etiam  Jus  Gladii ,  seorsive  in  quolibet  Dislrictu  ,  modo  ab  infra  denotato  ,  libere  exer- 
cendum,  clementer  superaddendum  et  concedendum  esse  duximus.  Quorum  itaque  Confirmationls 
et  Punetorum  Privilegialium  series  et  tenor  in  hunc  modum  sequitur ;  Et  quidem: 

1.  Ut  Ipsos  praefatorum  trium  Districtuum  Incolas  et  Inhabitatores  in  Causis  praecise  contra 
Ipsos  motis,  nullus  omnino  Judicum  et  Justitiariorum  Regnis  Eclesiasticoruni  videlicet  et  Saecu- 
larium,  praeterquam  Regni  Palatinus ,  qua  Iudex  Cumanorum  et  illius  Capitaneus,  ac  etiam  Ca- 
pitanei  et  Judicis  Ipsorum,  in  medio  Ipsorum  constituti,  ad  cuiusvis  Instantiam,  et  in  quibus- 
eunque  Causis,  exceptis  duntaxat  ad  forum  Ecclesiasticum  de  Jure  spectantibus  et  praeterea  Ne- 
talibus in  Articulo  19.  Anni  1635  declaratis  ,  vel  respectu  rerum  ac  bonorum  extra  Districtus  per 
Ipsos,  vel  Ipsorum  aliquam  possessorum,  vel  etiam  Delictorum  extra  Districtus  commissorum,  si 
non  in  loeo  Delicti  comprebensi  fuerint,  movendis  iudicare ,  vel  iudicatui  suo  adstare  compellere 
possit  aut  valeat. 

2.  lidem  Jazyges  et  Cumaui  intra  aniLitum  Regni  de  eorum  personis  et  mercibus  ac  quibus- 
vis  rebus  secum  habitis,  ad  nullam  penitus  Tributariam  Teloniorum  vel  Naulorum  solutionem  com- 
pellantur  vel  adstringantur ,  Regias  tamen  Tricesimas  ab  omnibus  educlis  et  inductis  solvere 
obligentur. 

3.  Ut  a  nullo  Judicum  et  Justitiariorum  Regni  pro  debitis  sive  propriis  sive  alienis,  vel  etiam 
aliis  quibusvis  praeteiisionibus ,  in  personis  vel  rebus  suis  arestentur,  detineantur,  vel  iudicatui 
ipsorum,  in  quantum  extra  Districtus  possessionati  non  essent,  stare  cogantur:  verum  Eosdem, 
ut  supra,  coram  suis  Capitaneis  et  Judicibus  convenire  teneantur. 

4.  Ut  supremum,  seu  Palatinalem  Capitaneum  ipsemet  Regni  Palatinus  constituat,  sub  illius 
autera  praesidio  Ipsi  Incoiae  et  Inhabitatores  suos  Capitaneos  ,  Assessores ,  et  alios  necessarios 
officiales  Districtuales,  Judices  vero ,  et  reliquos  locorum  servitores,  soli  Incoiae  et  Inhabita- 
tores locorum  e  medio  sui,  vel  aliunde  etiam,  si  inter  ipsos  apti  et  idonei  pro  hoc  aut  illo  officio 
uou  reperireutur,  libere  eligere  valeant.  Et  quia: 

5.  Ex  particulari  sane  Gratia  et  Renignitate  nostra,  dictis  Districtuum  Incolis  principaliter 
id  etiam  clementer  concessimus,  ut  semet  a  Domo  Invalidorum  militum  nostrorum  Pestiensi, 
depositis  modo  praevio  deponendis  ,  redimere  possint ;  igitur  facta  eadem  Redemptione,  perso- 
lutisque  in  futurum  etiam  iis  ,  quae  ad  rationem  Quanti  nostri  Contributionalis,  ac  praeterea  in 
sortem  Palatinalis  Salarii,  Aerario  nostro  Regio  Camerali  annue ,  uti  praemissum  est,  praestare 
tenebuntur  ,  liberam  Territoriorum  et  Praediorum  suorum  ad  Eosdem  Tres  Districtus  de  iure 
et  ab  antiquo  speclantium,  signanter  vero:  Oppida  Jäszbereny;  Karczay-Szälläs  et  Halass. 
Possessiones  item:  Arok-Szälläs;  Apäthi ;  Fenszaru;  Fölsö  seu  Gäl  Szent  Gjörgy ;  Dösa  ; 
Jäkö-Halma;  Mibäiy-Telke;  Also  Szent  György,  Ladäny;  Kiser;  Madaras;  Ki'm-Hegyes ;  Kis-Uj- 
Szälläs;  Turkevi;  Kün  Sz.  Märton;  Filip-Szäliäsa;  Jakab-Szaläsa;  Kün  Sz.  Miklös;  Lasz-IIära; 
Dorosma;  Fel-Egyhäza  et  Maysa ;  Praedia  praeterea:  Boldog  Häza;  Agö ;  Negy  Szäiläs; 
Sz.  Andräs;  Aszszony-Szälläs  •,  Margyarka;  Boltsa;  Köd-Szäliäs;  Orgouda;  Szent  Miklos;  Ka- 


57 

poliiäs;  Fabianka;  Kolbasz;  Kiset  Toö  Turgony;  Maria  Lnka;  Kis-Kaba;  llöiicz ;  Pohamara; 
Csorba  ;  Riester  Szälläsa;  Boldoglär;  Tajo ;  Kis-Balas;  Bösztör;  Babony,  Kalo;  Csökäs  ;  La- 
jos  ;  Misze;  Kotser;  Kara;  Sz.  Laszlö;  Moricz;  Gälya ;  Szank ;  Orgoväny;  Kis-Szälläsa ;  Ga- 
lainbos;  Ferencz  Szälläsa,  Jakab  Szälläsa ;  Bene;  Csölgos;  Agas  Egybäza ;  Palka;  Könipösz 
Matko;  Kerek;  Egyhäza;  Arok-Häza;  cum  eo  pertinente  Diverticulo:  Scregölyes  ;  Pälos,- 
Ulles;  Zsana,  seu  Köki'it;  Merges ;  Kinyos,  Fehertö;  Fiizes;  Balota  et  Jakabbäza ,  in  quan- 
tuni  sive  per  ipsos  sive  vero  ad  rationein  dictae  domiis  Invalidoruin  inilitiini  nostrorura  hactenus 
realiter  possessa  fiierunt;  utendi  et  fruendi  ,  non  taineii  abalieuandi ,  babeant  potestatem. 

6.  Praefatis  Jazygum  et  Cumanoruin  Districtibus,  Eorundeiiiquc  locis  etiaiii  in  liberum  erit, 
ut  quosvis  liberae  migrationis  et  conditionis :  adeoque  nuili  Domino  Terrestri  obiigatos  Advenas, 
undecuiique  advenientes  ,  in  medium  sui  recipere,  et  eosdem  ad  praestanda  in  medium  Ipsorum 
publica  et  comniuiiia  onera,  ad  instar  reiiquoruni  Incolaruni  suoruni  adstringere,  receptos  tanien, 
et  per  Dominos  Terresires  repetitos  Colouos  observatis  de  iure  observandis,  edoclisque  ad  meu- 
tern legura  edocendis  ,  sab  poenis  legalibus  repetentibus  restituere  teneantur.  Et  sie  : 

7.  Universi  saepefatoruni  Districtuum  Jazygum  et  Cumanorum  Incolae  et  Inbabitatores,  quoad 
praemissa  Communia  eorundeni  Districtuum  Privilegia  et  Beneficia  paris  conditionis  sint  ,  aequali- 
busque  gaudeant  Imunitatibns  et  Praerogativis.  Demum : 

8.  Locorum  Communitatibus  Romano  Catbolicis  in  iisdem  Districtibus  sitis,  Jus  etiam  Patro- 
natus  eo  modo  benigne  coücedimus,  ut  in  casu  cuiuspiam  Parocbiae  Ipsorum  vacanliae  aptum  et 
idoneum,  bonaeque  vitae  ac  morum  Presbyterum  Ordinario  Episcopo  suo  Dioecesano,  vel  eiusdem 
in  spiritualibus  Vicario,  pro  Plebano  Ipsorum  praesentandi  facultatem  babeant;  praesentatum 
tarnen  et  canonice  introductum  ,  debita  reverentia  et  lionore  prosequi ,  proventusque  eiusdem 
consuetos  eidem  administrare,  et  caeteras  Patronis  Ecciesiarum  incumbenles  obligationes  rite 
adimplere  debeant.  Ultra  haec  autem  onmia: 

9.  Ex  Special!  nova  Gratia  et  munificentia  nostra,  praereceusitis  libertatibus  et  praerogativis 
etiam  hoc  superaddimus  et  benigne  concedimus,  ut  omnes  tres,  praefatorum  Jazygum  et  Cumano- 
rum Districtus  in  medio  Ipsorum  Jus  quoque  Gladii,  sub  praesidio  tarnen  et  Direetione  Palatinalis 
Capitanei,  adhibitisque  Districtualibus  ipsorum  Capitaneis  et  Assessoribus,  convocatisque  etiam  aliis 
e  medio  Ipsorum  vel  aiiunde  etiam,  si  opus  fuerit,  Juris  Peritis  et  Justitiam  amantibus  Viris,  pro  Juris 
et  Justitiae  exigentia,  ad  instar  Magistratuum,  Comitatensiuni  et  aliorum  ad  id  Privilegiatorum  iibere 
exercere  possint  atque  valeant ;  salvo  nibiloniinus  tam  in  Criminaiibus  quam  Civilibus  Eorundem  Causis, 
in  quantum  de  lege  Regni  appellabiles  sunt,  ad  PalatinumRegni  pro  tempore  constitutum,  velutlegalem 
et  privilegialem  Cumanorum  Judicem;  officio  vero  Palatinali  vacante,  ad  Regium  Locumtenentem,  eo 
autem  non  existente,  ad  Curiam  nostram  Regiani  intra  vel  extra  dominium,  Appeliala.  Tamen  huius  et 
aliorum  iudiciorum  politicorom  provincialium  item  etdomesticorura,  ulterioris  Eorundem  Districtuum 
Regulationis  intuitu  interea,  ac  donec  aliter  circa  regulandum  Eorundem  statum  ,  conditionem  et 
obligationem  in  futura  generali  Regni  Diaeta  dispositum  fuerit,  Regni  Palatino  benigne  committemus, 
ut  Is  eatenus,  auditis  etiam  Ipsis  Districtibus,  Projectum  elaboret,  et  cum  opinione  sua  IMaiestati 
Nostrae  pro  benigna  nostra  ratificatione  ac  suprema  resolutione  quantocyus  submittat. 

Finaliter  demum  etiam  id  pro  superabundanti  nostra  in  crebro  fatos  Jazyges  et  Cumanos 
benigna  Regia  Gratia  atque  dementia  dementer  admittimus,  ut  iideni  tres  Districtus,  Eorundenique 
Incolae  et  Inbabitatores  cum  praerecensitis,  vel  etiam  in  futurum  concedendis  Imunitatibus, 
Libertatibus  et  Privilegiis,  Ipsorum  Judicatui  et  Jurisdiction!  Palatinali  applicentur:  in  provincialibus 
vero  etiam  a  Regio  Locumtenentiali  Consilio  nostro  dependeant.  Hoc  proinde  toties  repetitorum 
Jazygum  et  utriusque  Cumaniae  Districtuum  Puncta  Privilcgialia  partim  ex  avitis,  uti  praemissum 
est,  Eorundem  Regiis  privilegiis  extracta,  in  parte  vero  etiam  per  nos  ex  special!  Gratia  et  muni- 
ficentia Mostra  superaddita  et  concessa  sub  praemissarum  obligationum  et  Praeslationuni,  condi- 
tione  sine  qua  non,  quoad  omnes  eorundem  continentias  Clansulas  et  Arliculos  acceptamus,  robo- 
ramus,  concedimus  et  adprobamus,  ac  pro  memoratorum  triam  Districtuum  Incolis  et  Inhabitalo- 

III.  8 


58 

ribus  ,  modernis  et  futuris,  perpetuo  valitura  declaramus,  dainus ,  et  confirmamus.  Salvo  Jure 
alieno.  Datum  per  inanus  iidelis  nosti,  nobis  sincere  dilecti  Spectabilis  ac  Magnißci  Coinitis  Lu- 
dovici  de  Batthyany  et  in  Archi  Ducali  Civitate  nostra  Vienna  Austriae,  die  sexto  mensis  Maii  Aono 
Domini  1745  Regnorum  Nostrorum  etc.  etc.  etc. 

(Ex  Libro  Regio  Tabularü  Exe.  R.  H.  A.  sub.  Nr.  21  p.  523.) 

II. 
Maria  Theresia's  Privilegium  für  die  16  Zipser  Städte  vom  Jahre  1778. 
Nos  Maria  Theresia  etc.  memoriae  comendamus  etc.  Quod  posteaqaam  13  oppida  Scepu- 
siensia  suis  cum  appertinentiis  anno  1772  ex  temporaneoReipublicaePolonae  possessorio  adSacram 
antelati  Regni  nostri  Hungariae   coronam  Dei  Benedictione  redivissent,  eidemque  Regno  nostro 
Hungariae  in  consequentiam  tot  Regni  legum  reincorporata  exstitissent,  nosque  subinde  spretata 
Summi  Servitii  nostri  convenientia  ac  relate  ad  hoc  securius  consequendum  publicae  administra- 
tionis  opportunitate  cum  antelatis  13  oppidis  Scepusiensibus  tria  etiam  privilegiata  oppida  Lublyo, 
Podolin  et  Gnezda  vigore  Benignae  resol.  nostrae  CR.  sub  4.  IVovembris  1774  emanatae  ita  con- 
jungenda  duxissemus,  ut  oninia  haec  16  oppida  collective  sumpta  unum  provinciale  corpus  consti- 
tuant ,  idemque  comes  Provincialis  seu  Graffius,  unus  idera  provincialis  Notarius  et  unus  ibidem 
provincialis  Perceptor  IVegotia  eorundem  aequali  cum  authoritate  et  influxu  manipulent,  et  sie  etiam 
Regius  administrator  ex  communi  Status  politiei,  et  cameralis  Contilis  nobis  futuris  quibusvis  tem- 
poribus   proponendus  et  a  Nobis  subinde  clementer  nominandus  utriusque  oppidis  his  absque  eo 
quin  in  duplicem  partem  distrahi  debeat,  tanto  facilius  praesse  possit ;  Postquam  item  spectata 
publici  et  rementionatorum  16  oppidorum  ulterioris  conservationis  ratione  normam  in  publicis, 
Judicialibus  et  oecononiicis  futurae  eorundem  16  oppidorum  administrationis  defixissemus,  ac  una 
in  perennum  Epochae  iilius,  qua  affulgente  memorata  16  oppida  suis  cum  appertinentiis  suo  feiic, 
Nostro,  filiique  et  Corregentis  nostri  clarissimi  Josepbi  II.  Romanorum  Imperatoris ,  Nostri  alias 
etiam  in  regime  successoris  Gubernio  Jurisdictioni  Sacrae   memorati  Regni  nostri  Hung.   Coronae 
restituta  sunt  memoriam  momentomque  perpetnum  saepius  dictis  jam  16  oppidis  Scepusiensibus  in 
concreto  de  plenitudlne  Potestatis  nostrae  Regiae  ex  specialique  gratia  et  dementia  Nostra  C.  R. 
Sigillum  novum,  inferius  per  omnes  Circumstantias  descriptum  concessimus,  rementionata  16  op- 
pida nostra  praevia  ratione  in  unum   respective  corpus  conjuncta,  utpote:  Leibitzium ,  Iglovia, 
Szepes  Varallya,   Olaszinuni,  Beela,  Wons  Georgii,  Lublyovia,  Feika,  Podolinum ,  Popradinum, 
Gnezda,  Menhard,  Durand,  Mathaei  viila,  Michaelis  villa  et  Rusquinum  nobis  exhibuerint  et  prae- 
sentaverint   varias   antiquas  et  vetustas  litteras  privilegiales   diversorum    olim   Hungariae  regum 
nostrorum  videlicet  gloriosae  memoriae  Praedecessorum  de  et  super  certis  eorundem  Immunitati- 
bus  emanatas  ,  et  prostremo  quidem  per  divum  olim  Imperatorem  et  Hungariae  Regem  Leopoidum 
pro  antelatis  13  oppidis  in  concreto  anno  1688,  pro  oppidis  vero  Lublyo  et  Gnezda  seorsive  et 
quidem  pro  illo   anno    1689,  pro  hoc  vero  praeattacta  1688,  nee  non  pro  oppido  Podolin  per 
divum  itidem   olim  Imperaterem   et  Hungariae    regem  Ferdinandum  11.    anno   1636  confirmatas  , 
demisse  in  eo  supplicantes,    quatenus  benigne   consideratis  tam  antenatorum    suorum,    quam  et 
propriis  pro  Diversitate  occasionum  Divis  olim  Hungariae  Regibus,  ac  jam  Nostrae  quoque  Majestati 
Regiae  Sacraeve   memorati  Regni  nostri    Hungariae  Coronae    etiam   sub  tomporanei  Possessorii 
Polonici  intemerata  fidelitate  praestitis  obsequiis,  ac  in  futurum  quoque  pari  fidelitatis  zelo  prae- 
standis  Servitiis  praeexhibita  avita  ipsorum  privilegia  clementer  ratihabere,   et  corroborare  ac  illa 
etiam  in  specie  ,  quae  a  Reincorporatione  ipsorum   per  nos   pro  Systemate  Rcgulationis  illorum 
coordinata   sunt  solenni  Privilegio  benigne  stabilire  dignaremur.  Unde  nos   attentis  et  conside- 
ratis tum  nonnullorum  fidelium  nostrorum  demissa  comendatione  cum  et  antelatorum  16  oppido- 
rum Scepusiensium  humillima  supplicatione  Nostrae  propterea  facta  Majestati  benigne  admissa  et 
clementer  exaudita  praeexhibilas  avitas  literas  eorundem  16  oppidorum  privilegiales,  in  quantum 
legibus,  Constitutionibusque  Regni    et  statu!  publico  non  adversarentur,  ipsisque  pro  moderno 


59 

ipsorum  statu  et  usu  deservire  possent,  inodalitate  iit  sequitiir  confirmandas  ac  respective  ex 
speciali  Gratia  et  dementia  nostra  C.  R.  in  siibinserta  puncta  concentratas  ,  et  prout  praemissiim 
est ,  mox  ab  exordio  secutae  reincorporationis  pro  regulatione  praescriptas  ,  et  quasi  munlci- 
pales  constitutiones  crebrofatoruni  16  oppidorum  Scepusiensium  Incolis  et  Inhabitatoribus  collec- 
tive  sumptis  clementer  concedendas  esse  ducimus  et  elargiendas.  Quorum  itaque  Confirmationa- 
liura  et  respective  concessionalium  punctorum  tenor  sequitur  in  hunc  modum  ;  etquidem  : 

1.  Ut.  oppida  liaeclG,  modalitate  superius  declarata,  in  unum  respective  Corpus  coalescentia 
superius  attacto  Sigillo  ipsis  per  nos  sub  4.  mensis  Novembris  anni  1774  clementer,  privilegialiter- 
que  impertito,  ad  normam  aliarum  quarumvis  in  Regiio  Jurisdictionum  in  omnibus  et  singulis  literali- 
bus  Instrumentis,  expeditionibus  tarn  forensibus  et  politicis ,  quam  Juridicis,  aliisque  quibuslibet 
nomine  suo  communi  expediendis  ,  ac  cera  quoque  rubra  a  modo  in  posterura  futuris  et  perpetuis 
quibusvis  temporibus,  uti  possint.  Cuius  quidem  novi  Sigilli  arma  seu  Insignia  praesenti  etiam  benigne 
Privilegio  nostro  adjungenda  benigne  duximus,  sequentia  sunt :  Scutum  videlicet  in  figura  Sphae- 
rica  seu  rotunda  coronatum  horizontaliter  sectum  superiore  sni  parte  carnleum,  in  quae  ad  allu- 
sionem  lugarum  carpaticorum  terrara  Scepusiensem  occupantium  exhibentur  terni  candidi  scopuli 
excelsi  seu  Rupes  lapideae,  quarum  media  ementius  cernitur  producta,  comitantibus  in  capite 
scutario  hinc  Sole,  illinc  Stella  SelanguUa,  hac  et  illo  aureis ,  Pars  Scuti  inferior  Cocco  tincta 
ornatur  binis  Baltheis  undulatis  fluvios  Hernad  et  Poprad  praerepetita  oppida  Scepnsiensia  per- 
luentes ,  repraesentantibus.  Scutum  denique  insitum  seu  pectorale  dictum  aureum  Nomina  Sua 
Majestatis  Rom.  Imperatricis  ,  Josephi  II.  filii  et  Coregentis  Nostri  charissimi  et  IVostrum  Mariae 
Theresiae  literis  Majusculis  J.  II.  et  M.  T.  atro  colore  (utpote  Caesareo)  tinctis.  Telamonum  vices 
obeunt  duo  Gryphi  aurei  Sigillum,  Sigillum  demum  ipsum  ambit  circularis  Peripheria  cum  Epi- 
graphe, seu  super  inscriptione  Sigillum  16  oppidorum  Scepusiensium  1774.  Quemadmodum  haec 
omnia  in  Principio  seu  Capite  praesentium  etiam  litterarum  Nostrarum  pictoris  edocta  manu  et 
artificio  propriisque  et  genuinis  suis  coloribus  clarius  depicta  ,  et  ob  oculos  intuentium  lucidius 
posita  conspicerentur. 

2.  Ut  16  haec  oppida  nostra  Scepnsiensia  unice  a  Majestate  Regia  nunc  et  futuris  quibusvis 
temporibus  suo  habendam  Depedentiam  ,  Mandata  Regia,  et  quasvis  altiores  Dispositiones  imme- 
diate  medio  concernentium  Dicasteriorum,  et  quidem  in  publicis  et  politicis  seu  provincialibus  a 
Consilio  R.  L.  H.  in  oeconomicis  vero  a  Camera  R.  H.  T.  accipiant ,  adeoque  Comitatus  Scepu- 
siensis  nullum  ad  idem  hoc  provinciale,  privilegiatumque  16  oppidorum  Scepusiensium  superius 
speciatim  recensitorum  Corpus  seu  dispositive  ,  seu  alio  quocunque  modo  influxum  habeat. 

3.  Ut  16  haec  oppida  Administratori  regio  moderno,  et  futuris  subsint,  idem  vero  Admini- 
strator Regius  non  solum  Dominium  Terrestrale  repraeseutet  et  Cameralia  curet ,  verum  etiam 
Negotia  quaecunque,  ut  praemissum  est,  publica  et  privata  pertractet,  necessariasque  circa 
praemissa  cum  dicta  Camera  R.  H.  A.  et  memorato  Consilio  R.  L.  H.  Correspondentias  foveat. 

4.  Ut  ad  pertractauda  publica  Negotia  rementionato  Administratori  Regio  ad  latus  praeter 
Comitem  Provinciae  seu  .Graffium,  tres  Assessores,  Notarius  item  et  iiscalis  assistant ,  oppida 
vero  in  concreto  generali,  singula  auteni  singulo  particulare  perceptore  ex  cassa  domestica  Sala- 
ria  habituris  provisa  sint ;  Ipso  porro  administratore  absente,  vel  quacunque  ratione  impedito. 
Conies  seu  Graffius,  ac  isto  quoque  publicorum  negotiorum  pertractatione  occupato,  senior  asses- 
sorum  cum  caeteris  Negotia  pertractet. 

5.  Ut  Comes  Provinciae  sub  Praesidio  Administrator is  Terminum  cele- 
brandae  Re  sta  urati  o  nis  omni  Triennio  profixuri  per  16  oppidorum  Judiees 
cum  uno  ex  electa  Commuuitate  sua,  praeferenter  autem  Tribuno  Plebis 
comparituros  elargitur,  eodemque  modo  assessorum  (quorum  duo  ex  13  oppidis  tertius 
vero  ex  oppidis  Lubblyo,  Podolin  et  Gnezda  deligentur),  Notariorum  et  Perceptorum  (qui  alias  in 
officiis  suis ,  quam  diu  bis  rite  functi  i'uerint,  stabiliter  permanere   deberent)   vacantiae  morte, 

8* 


CO 

aliave  ralione  cnatae  suppleantiir  ,   et  Candidatio  tarn  liorum,  quam  et  Coiiiitis  Provincialis  seu 
Graffii  peiies  intluxum  Administratoris  Regii  fiat. 

G.  Ut  Restauratio  Magis  tratuum  oppidanorum  in  consueto  termino  ita 
peragatur,  ut  candidatio  Judicum  ex  dispositione  administratoris  cum  cointelli- 
gentia  Comitis  fiat  et  Jud  ices,  Senatores,  ac  Notarii,  per  mortem  aut  secus  desiderati 
ita  eligantur,  ut  Igloviae  12,  in  mediocribus  8,  in  minoribus  vero  oppidis  4  adsint  una  cum  No- 
tario  ex  Cassa  Domestica  salarisandi  sportulis  penitus  abrogatis  ;Senatus  porro  exterior  in 
majoribus  oppidis  ad  30  augeatur,  apud  minora  autem  oppida  in  15  Individuis  subsistat. 

7.  Ut  1(5  herum  oppidorum  Incolis  velut  arctioribus  terrenis  provisis  ,  quaestiisque 
causa  domo  frcquentius  absentibus,  ubi  fieri  potuerit,  et  spectata  summi  Servitii  Regii ,  cumque 
eo  conjuncti  Boni  publici  ratione  nihil  obstitej-it,  militia  potius  pedestris  illocanda 
obveniat,  numerus  vero  Militiae  via  et  modo  qunad  Comitatus  ipsos,  vel  Districtus  scparatas 
Portas  babeatcs  observari  consueto  ad  eadem  etiam  haec  16  oppida  designetur  acceptaque  eatenns 
via  Consilii  R.  L.  H.  Intimatione  Repartilio  seu  Dislocatio  illius  individnalis  juxta  aequam  Propor- 
tionen! per  ipsam  Privilegiatorum  istorum  16  oppidorum  Jurisdictionen!  instituatur. 

8.  Ut  Officium  pupillare  in  duabus  vel  tribus  a  Magistratibus  oppidanis  eligcndis  Per- 
sonis  ita  consistat  ut  non  expectata  agnatorum  aut  cognatorum  insinuatione  Pupillis  Tutores  et 
Curatores  dare,  ab  iisdemque  rationes  altius  repraesentandas  exigere,  ac  semestraliter  medio 
administratoris  Regii  ad  ixigentiam  articuli  26  novissimae  Diaetae  praescriptas  Relationes  ad  Con- 
silium  R.  L.  II.  transmittere  oppida  eadem  debeant. 

9.  Ut  causa e  gremiales  ad  ludicatum  primae  Instantiae  spectau tes  (prae- 
ter criminales  Provinciali  sedi  Judiciariae  in  13  oppidis  competentes)  Iudex  et  Magi- 
stratus  oppidanus  discutiat,  appellatione  ad  foruu!  ludicis  Provinciale,  et  abinde 
ad  sedem  personalis  Praesentiae  Regia  e  deducenda  oppida  autem  L  ublyo ,  Podo- 
lin  et  Gnezda  in  seorsivo  usu  Juris  Gladii  eo  pacto  relinquantur,  ut  ideirco  idoneos  et  Juris 
peritos  Cojudices  adhibere  teneantur. 

10.  Ut  sedes  Judiciariae  Causarum  appellatarum  revisoriae  16  horuni  op- 
pidorum ex  Dispositione  administratoris  adminus  ter  in  anno  celebrentur  ,  ac  praeter  Comitem 
et  assessores  Provinciae  mutatis  vicibiis  adminus  quinque  idonei  Deputati  ex  oppidis  per  Magistra- 
tus  oppidanos  cligendi  semper  eiusmodi  Judiciis  fixis  tolies  quoties  per  diias  adminus  hebdomadas 
duraturis  inleresse  debeant ,  causis  eorundem  post  assumptas  Regni  Hungariae  leges  iuxta  Jus 
Regni  corsuetudinarium,  objectis  vero  montanisticis  secundum  constitutiones  montanas  dijudicandis. 

11.  Ut  tota  haec  16  oppidorum  Scepusiensium  Provincia  in  concreto  sibi 
fiscalem  constituat,  et  praeterea  singuli  quoque  eorundem  oppidorum  Circuli  proprium 
habeant  fiscalem  ex  Cassa  domestica  salarisatos ,  et  modalitate  superius  Puncto  5  declarata 
eligeiulos. 

12.  Ut  Con  tr  ibution  al  e  quantum,  quod  futuris  quoque  temporibus  juxta  generalem 
portarum  palatinaiium  rectificationem  iisdem  his  16  oppidis  Scepusiensibus  incumbet,  medio 
generalis  s  u  i  P e  r  c  e p  t  o  r  i s  i  m  m  e  d  i  a t  e  ad  C  a s s a m  B  e  1 1  i  c  a m  :  C  e  n  s  u  m  vero 
Regium  ad  Cassani  Generalem  eisdem  viciniorum  administrent  repartitione  utrius- 
que  huius  ,  ac  caelerorum  Praestationum  in  medio  sui  proportionate  inter  se  ad  normani  in  L.  R. 
Civitatibus  observari  solitam  ,  instituenda  iisdem  16  oppidis  in  salvo  relicta. 

13.  Ut  Beneficiis  territorialibus  omnibus,  Jure  videiicet  venandi ,  Sylvis  fln- 
spectione  earum  in  sensu  Sylvarum  ordinis  Regnotenus  publicati  penes  Regium  terrestrale  Domi- 
nium permansura)  quocunque  modo  utendi,  molendioisque  fruendi,  mineras  quaerendi  et 
inventas  colendi  ac  Salvo  Jure  Regio  usibus  suis  applicandi,  vinum  educillandi  ,  carnes  emacil- 
landi,  et  non  modo  Cerevisiam  braxandi  et  perinde  epocillandi,  verum  etiam  Crematum  sublimandi 
et  distrahendi,  Nundinas  item  et  forisationes,  prout  etiam  Depositoria  et  Stateras  habendi 
gaudeaut;    quoad  nundinas    porro  annuales  perinde  ac    hebdomadales  eodem  prorsus 


61 

modo,   proiit  singiilum  eorundcm  16  op  pidorum  in  actiiali  earum  iisu  constltuitur,  celebrandi 
jus  in  futurum  (juoquo  habennt. 

14.  Ut  eadem  16  oppida  in  facultatibus  defficientium  Civium  suorum  seu  emersuris  in 
gremio  sui  Caducitatibus  ita  succedant,  ut  hae  ad  rationem  et  emolumentum  Publici  convertantur, 
Rationesque  superinde  rcddantur. 

15.  Ut  Incolae  16  liorum  oppidorum  veiut  civilis  Conditionis  et  liberae 
migrationis  honiines,  Domomim  aliorumque  fundorum  libera  eratione  et  venditione  nitro 
quoque  fruituri  jus  Concivilitatis  ad  normam  in  L.  R.  Civitatibus  observatam 
et  quidem  Civium  Ulli  tanquani  Incolatus  paterni  baeredes  ,  et  jam  in  Parentibus  quoque  suis 
publica  et  civilia  onera  supportantibus  favorem  quempiam  promeriti  erga  taxam  florenorum  4  alii 
vero  Patriae  attamen  filii  erga  taxam  6  florenorum,  extranei  autem  erga  taxam  florenorum  8  Cas- 
sae  domesticae  infercndorum,  consequantur. 

16.  Ut  extranei  et  vicini  contra  16  oppidanos  seu  coilective .  seu  singillatim  sumptos, 
et  vicissim  oppidani  Scepusienses  contra  extraneos  et  vicinos  Causas  seu  in  realibus  seu  personali- 
bus  nomine  fisci  Regii  tractent,  lites  vero  inter  se  ortas  oppidani  proprio  suo 
Actoratu  ac  nomine  prosequantur.  —  Quod  si  vero  passive  in  litem  eadem  16  oppida  attraberentur, 
quodlibet  oppiduni  nomine  suo,  in  causis  quidem,  proprietatem  alicuins  terreni  vel  Jurium  et 
beneficiorum  pro  objecto  babentibus  coram  Tabula  Regia  in  controversiis  item  metalibus  coram 
delegato  Palatinali  Judicio  penes  Assistentiani  Fisci  Regii,  in  aliis  autem  quibusvis  Causis  coram 
foro  Comitis  Provinciae  Juri  slare  teneantur. 

Haec  proinde  toties  repetitorum  Scepusiensium  16  oppidorum  Puncta  privilegialia  partim  ex 
avitis,  uti  praemissum  est,  eorundem  Regiis  Privilegiis  depromta,  partim  vero  etiam  per  Nos  ex 
speciali  Gratia  et  munificientia  Clementique  Nostra  C.  R.  superaddita  Continentias,  Clansulas  et 
Articulos  acceptamus,  ac  pro  menioratorum  16  oppidorum  Scepusiensium  Incolis  et  Inhabitoribns 
modernis  et  futuris  perpetuo  valitura  declaramus  ,  damusque  benigne  et  confirmamus  salve  Jure 
alieno.  Datum  per  manus  fidelis  Nostri,  Nobis  sincere  dilecti  Spectabilis  ac  Magnifici  Comitis 
Caroli  Pauli  Pälffy  ab  Erdöd  (Tit.)  Viennae  Austriae  die  5.  naensis  Junii  anno  Domini  1778,  Reg- 
norum  nostrorum  etc.  Reverendissirais  etc. 

(Kriegs-Ministerial-Archiv,  Juli  1778,  Nr.  1121.) 


62 


IV. 

Privilegien  und  Acten 

iu  Bezug  auf  die  Serben. 
I. 

Kaiser  Rudolph'»  Privilegium  für    die  neuerbaute  Festung  Karlstadt  1581. 

Wir  Rudolphus  des  Namens  der  ander.  Von  Gottes  genad  erwöltter  Römischer  Khayser, 
all  Zeit  merer  des  Reichs,  Khönig  in  Germanien,  Hungarn,  Behm  ,  Dalmatien,  Croatien  vnd 
Sclavonien,  Erzhörzog  in  Oesterreich,  Hörzog  zu  Burguud,  Marggraff  zu  Marhan,  Graff  zu  Tirol 
vnd  Görtz,  etc.,  Thuen  khund  vnd  zu  wissen,  Inhalt  dises ,   denen  es  fiirkhumbt. 

Nachdem  der  durchleichtigist  Fürst   vnd  Herr,  Herr  Carolus  Erczhörczog  in  Oesterreich, 
Hörczog  zu  Burgund,  Steyer,  Khärend  vnd  Crain,  Graff  zu  Tirol  etc.  vnser  geliebter  Vetter  zu 
Beschiczung  vnseres  Reiches  in  Crobatten,  welliches  leren  Landschaften  zu  einer  Mauer,  oder 
für  wehr  gelegen,   wider  den  Turgkhen  christliches  Namens  Erbfeundt  auf  Ir  und  derselben  Land- 
schaften vncessten,  ein  besondere  Vesstuug,  in  Form  einer  Statt  vntter  den  Fleg- 
khen  Dawowäcz ,  welliches  in  gemelten  vnsern  Crobattischen  Reich  gelegen  ,  gebaut,  und  selbi- 
gen orth,  von  leren  Namen  Carlstatt  genendt,  desgleichen  mit   sonderlichen  Privilegien  vnd 
Freyhaitten,  In  vnser  vnd  lerem  Namen  begabt,  auch  mit  Khriegsvolgkh  vnd  andern  Inwonern 
desselbigen,  auf  bekhriifftigung  sollicher  Priuilegien,  durch  vnns  als  des  ungerischen  ,  vnd  deren 
Zuegethanen  graniczen  Khönig  bescheehen  versicheret.  An  vnns  angelangt  und  ersuecht  hat  ge- 
meltem  Khriegsvolgkh,  sambt  andern  Inwonern  diser  neu  erbautten  Vesstung  Carlstatt,  vnd  der- 
selben nachkhumen  gewise  Articel,  wegen  der  Priuilegien  vnd  Freyhaitten,  so  von  gemelten  Durch- 
leichtigisten  vasern  Vettern,  beide  von  lerer,  als  Obristen  derselben  Graniczen,  vnsern  Anwald, 
vnd  auch  vnserer  Khönigkhlichen  hochait ,  aussgangen  vnd  bewilliget:  freundtlich  zu  erkhennen; 
vnd  auss  Volniacht  vnsers  Khönigkhlichen  gewalts,  mit  sondern  Gnaden  zu  bekhröfftigen.  Wel- 
liche  Artikel  oder  Punckhen  hienach  gesetzt  sein,  wie  Voigt.  Erstlich  dass  ein  ieder  Khriegs- 
mann,  er  seye  Teutsch,  Unger,   oder  Crobatt,  zu  Ross  oder  zu  Fuess,  der  nach  aussgestegkh- 
ten  Zill  oder  mass  ,  auf  Grucnen  boden  grundt  bauen  wuerde,  dasselb  gebey  oder  grundt  soll 
sein  vnd  seiner  Erben  ,  aigen  vnd  erblich  sein  vnd  bleiben ,  welliches  er  oder  seine  Erben ,  sambt 
den  darauf  erbautten  hauss  verkhauffen,  leichen  oder  schengkhen,  vnd  mit  denselbigen  seines 
gefalleus  als  mit  aignen  guett,  handien  vnd  wandlen  möge.  Doch  mit  der  Condition,  dass  allevve- 
gen  vnsere  oder  des  Durchleichtigisten  vnsers  eiiegemelten  Vettern,  in  gemelter  Vesstung  besolte 
Khriegsleit   an  sich  erkhauffen  mögen.  Ob  siehs  aber  Zuetruege ,  dass  durch  Tod  vnd  Abgang 
aines  oder  merer  Khriegsleit  ain  oder  mer  heiser.  Erblich  an  dessen  oder  deren  befreunde  khu- 
men  sollten,  die  in  Steyer  oder  Khärendten  oder  deren   genachpatten  Landschafften  khain  hauss 
oder  Erbguett  betten,  vnd  die  auch  auf  den  Graniczen,  dises  vnsers  Crobattischen  Reichs,  mit 
in  Khriegsdiensten ,  das  alsdan  dieselbigen  Erben  ohne  ainiches   widersspröchen  sollen  schuldig 
vnd  buuden  sein,  ainem  Jeden  Khriegsman  in  der  Vesstung,  so   desselhig  bedurfftig,  geraeltes 
hauss,  nach  billicher  ,  aufrechter,  vnd  leidlicher   schäczung  erlicher   leit,  vmb  sein  bezallung 
zuuerkhaulfen,    oder   nach   desselbigen   orths   furgeseczten   Guett   ansechen ,    auch   des   hanses 
laumb  vnd  gelegenhait,  etlich  besoltte  Khriegsleit  darein  aufzunehmen. 

Nachdem  auch  wir  auss  vollmacht  vnserer  Khöniglichen  hocheit  auf  anhalten  des  ehe  gemel- 
ten Durchleichtigisten  vnsers  Vettern  gemelte  Carlstatt  mit  Freybait  vnd  sonderlichen  gnaden  zu 
gaben  für  haben  ,  so  sollen  alle  und  Jede,  so  lere  Behausung  darin  haben,  oder  haben  werden, 


63 

sich  der  gemainen  bürgerlichen  Freyhaitten  gebrauechen  ,  desgleichen  auch  alle  IJurger  und  In- 
woner  dasselbsten,  alles  das  Jenige  so  Zu  erhaltung  guetcr  PoUicey  vnd  Zucht  gehörig,  ieder 
Zeit  fleissig  in  achtung  haben,  heyser  vnd  gassen,  vnd  wass  zu  aufendhaltung  des  gesündts 
vounötten  in  rainer  und  guetter  Ordnung  halten.  Das  Feuer  bewaren,  dass  khain  schaden  thue, 
wie  dan  solliche  vnd  dergleichen  Ordnungen  bei  andern  Stetten  gewandlich.  Es  soll  auch  khainen 
wass  Standts  oder  Wuerden  der  seye,  vergundt  sein,  ein  hauss  in  der  Vorstatt,  Statt-Graben, 
Obstgarten,  Kheller ,  grueben,  Zein  vnd  dergleichen  so  zu  nachtaill  vnd  schaden  der  Vesstung 
oder  Statt  geraichen  möchten:  nemblich  zwischen  der  Vesstung  und  Perg  oder  Piechel ,  darauf 
man  Scart  helt  zu  Pauen  oder  auf  zu  richten :  sondern  wass  Khrautgärten  vnd  anders  so  zur 
Chuchel  notturfft  gehörig  (doch  also,  dass  es  zweyhundert  Ciaffter  von  der  Vesstung  binden  seye) 
mag  nach  der  mass  ausgetheilt  vnd  solliche  gartten  mit  einen  Zaun  beschlossen  werden.  —  Vnd 
vber  das  alles,  zu  nierer  der  ehemelten  Vesstung  Carlstatt  vnd  in  derselben  besolten  Khriegsleit 
nucz  und  fruraen,  hatt  vnns  für  guett,  rattsam,  und  nottwendig  angesechen  ,  dass  Järlichen 
zwen  Jarmargkht,  (der  Erste  aufs  Fest  S.  Carolj,  welliches  ist  der  achund^wanzigist  Januarii, 
der  Andere  aber  auf  den  dreyzechenden  tag  heymonats,  wellicher  ist  das  Fest  B.  Margarete)  als 
an  wellichen  Tag  die  Statt  ist  zu  hauen  angefangen  ,  zu  ewigen  gedächtnus,  nach  derselben  für- 
geseczten  Ordnung  vnd  guett  ansechen  bestölt  wurden.  Doch  ohne  Gefahr  deren  Jarmargkht ,  so 
an  andern  genachpartten  ortten,  gehalten  werden.  Neben  wellichen  auch,  glichsfals  durch  das 
ganze  Jar  über,  jhe  am  Sambstag  der  gewendliche  wochenmargkh  angcstelt  und  behalten 
werden  solle,  doch  sollen  alle  Jar  vnd  wochenmörgkh  ausser  der  Vesstung  an  einem  bequemen 
Orth,  wie  sollicher  von  den  Obristen  ausgezaigt,  gehalten  werden. 

Hierauf  dan  wir,  als  denen  das  hail  vnd  verbleibung  Unserer  getlireuen  Reichs-Inwonern  in 
Crobatten  vnd  so  Volgundts  gemelter  Vesstung  Carlstatt  so  zu  Beschiczung  desselbigen  aufgericht 
worden,  sonderlich  angelegen:  Auf  anhält  und  begeren  des  ehegemelten  durehleichtigisten  Herrn 
Carolas  Erzherzogen,  Vnsers  geliebten  Vettern,  obgeseczte  Articel,  betreffend  die  Libertates, 
Privilegien  und  Freyhaitten  gemelter  neuerpautten  Vesstung  Carlstatt,  vnter  den  Schloss  Dawo- 
wäcz  in  Unseren  Reich  Crabatten ,  wöllichc  Ausüan":  vnd  disen  vnsern  "-effenwärtiien  Briefen  ein- 
verleibt,  doch  Alles  und  Jedes  so  darinnen  begriffen  so  fern  als  dieselbigen  Ordnungen  Publiciert 
vnd  aussgangen,  das  sy  gemelt  Khriegsvolgkh  ,  Burgern  und  Inwohnern  gemeller  Vesstung  oder 
Statt,  auch  leren  Erben  und  naechkhumcn  dasselbsten,  zur  Zeit  wanend  vortau  gelten  sollen, 
approbirt,  bekhröfffigt  und  bestättiget  haben.  Jeder  Zeit  ohne  Schaden  vnd  nachtail  des  alten 
Recht  vnd  gewanhaidt  vnscres  vngerischen  Reichs  ,  vnd  desselbigen  Untterthanen  graniczen.  In 
Massen  wir  dann  solliches  approbiren  ,  bestätigen  vnd  bekhröffligen ,  in  Khraft  dises  vnseres 
Briefs,  wellichen  wir  vnser  Insigel,  dessen  wir  vns  als  Khönia;  in  Unsrern  "-ebrauelien  anaehenat 
haben.  —  Geben  in  Unserem  khönigkhlichcn  Schloss  Drag  den  vierundzwanzigisten  Apriliis, 
anno  aintausend ,  fünffiiundert  vnd  ainundachzig,  Vnserer  Reich  des  Römischen  im  Seechsten, 
des  hungcrischen  vnd  anderer  im  Neunten  ,  des  behemischen  aber  desgleichen  im  Seechsten. 

R  u  d  0  I  p  h  u  s. 

(Kriegs-Ministerial-Archiv  Nr.  39  vom  Jahre  löSl.) 


64 


II. 

Georg-  Rakoczy   bestätiget    den   Szava  Brankovits    als  Erzbischof 

von   Weissenburg    1655. 

Nos  Georgius  Rakoci  Dei  Gratia  Princeps  Transylvaniae  Partium  Regni  Hungariae  Dominus 
et  Siculorum  Comes,   memoriae  commendamus  tenore  praesentium  significantes ,  quibus  expedit 
universis:  Quod  cum   Honorabilis   Szava  Brankovits  et  Korenits,  ab  admouum  Reverendo  viro 
Georo-io   Zsulaj ,  Universarum   in  Regno  Transylvaniae   Ecclesiarum  Orthodoxarum   Superinten- 
dente  ,  Albeusis  vero  Concionatore   singulari  quadani  intercessione  commendatus  Nobis  fuerit  de 
ejus  modestia  vitaeque  integritate  ,  ac  eruditione  ,  in  Suae  Religionis  professione,  eoque  nomine 
assecurationem  a  Nobis  de  Episcopatu  Albensis  Transylvaniae,  Hunyadiensis,  Zoriniensis,  Viho- 
riensis,    Zarandiensis ,    Krasznensis,    Szolnok    Mediocris    et   Interioris   Dobocensis,  Colosiensis, 
Thordensis,  de  Knkullo  et  a  Maramaros  Comitatuum:  Kovariensis,  Bistriciensis  et  Belergensien- 
sis  Districtuum,  nee  non  Universarnm  Sedium  Siculicallum  et  Saxonicalium  inter  Graecos,   Ras- 
cianos  et  Valachos  Sibi  a  Nobis  conferendo,  consecutus  sit.    Eidem  itaque  Szavae  Brankovits  et 
Corenits  Universarum  Ecclesiarum  in  praedictis  Regni  nostri  Transylvaniae  et  partium  Hungariae 
eidem  annexarum,    Commitatibus  et  Districtibus  et  Sedibus  Siculicalibus  et  Saxonicalibus,  inter 
Graecos,     Rascianos  et  Valachos    existentium   Episcopatum    illanim     videlicet,     quae    Graecum 
sequuntur  Religionem,    dandum  et  conferendum  atque  in  eodem  Episcopatu  ipsum    confirmandum 
duximus:  dantes  et  concedentes  eidem  Szavae  Brankovits  et  Corenits  plenam  atque  omnimodam  in 
Ecclesiis  seu  praenaratis  Diecesibus  suis  Jurisdictioni  suae  subjectis,  ea  omnia,  quae  muneris  sui 
fuerint,  rite  et  legitimine  peragendi ,  exequendi ,  Ecclesias  visitandi ,  moderandi ,  Causas  Matri- 
monü  cognoscendi ,  errata  Ministrorum   vitae  dissolutae  corrigendi ,  doctrina,  pietate  et  morum 
integritate  munus  Ecclesiasticum  administrandi,  personas  habiles  assumendi ,  minus  vero  idoneas 
resiciendi  et  alia  quaccunque  ad  suam  pertinent,  vocationem  juxta  morem  et  consvetudinem,  quae 
tamen  divinae  Doclrinae  contraria  ne  sint,  administrandi,  et  suis  legitirais  Proventibus  ac  rediti- 
busfovendi,  iisnimirum,  quibus  alii  Ecclesiarum  Graecorum  ,  Rascianorum  et  Valachorum  Su- 
perintendeutespraedecessores  antiquitusinterdudis,    usi  sunt,  a   singulis   item  Pastoribus,  seu 
Sacerdotibus,  ac  etiam  senioribus,  seu  Protopopis  Ecclesiarum  Valachalium  seu  Graecarnm  in 
praeallegatis  Commitatibus,  Districtibus  et  Sedibus  Siculicalibus  ac  Saxonicalibus  census  annuatim 
pendi  solitos  exigendi  potestatem  prout  damus,  conferimus  et  confirmamus  praesentem  per  vigorem. 
Quocirca  Vobis  Fidelibus,  lUustribus ,  Spectabilibus,  Magnificis,  Generosis,  Egregiis  et  Nobili- 
bus,  Coraitibus,  Vice-Comitibus ,  ludicibus-Nobilium;  Item  Capetancis,  Vice-Capitaneis,  Judici- 
bus   Regiis,  ac    Sedium   Judicibus ,  quorumcunque    Comitatuum,  Bihor,  Maramaros,  Civitatum, 
Districtuum  (maxime  Belengesiensis)   Sedium  Siculicalium,   et  Saxonicalium,  jam  antea  nomina- 
torum,  raodernis  scilicet,   et  futuris  quoque  pro  tempore  constituendis,  vel  vices  eorum  gerenti- 
bus;  Cunctis  etiam  aliis,  quorum  videlicet  interest,  seu  intererit,  tam  Ecclesiasticis  quam  Saecu- 
laribus,  praesentium  notitiam  habituris,  harum  Serie  firmiter  committimus  et  mandamus  ,  qua- 
tenus  praefatum  Szavam  Brankovits  et  Corenits   dictarum  Ecclesiarum  Valachalium  ,  Graecorum, 
Rascianorum,  et  Valaclmrum  in  sacpe  dictis  Comitatibus,  Districtibus,  ac  Sedibus  Siculicalibus 
et  Saxonicalibus  existentium  Superintendentem,   sive  Episcopum  agnoscere,  atque   eundem   ad- 
mittere,  Omnibus  in  Locis  libere  versari,  ire  et  redire  permittere,  imo  etiam  officiis,  et  subsi- 
diis    eidem   adesse   debatis  et  teneamini,  ut  Ecclesiis  suis  invigilet  publice,  eas  visitet,  curet, 
moderetur,  in  suoque  officio   legitime  procedat,  scandala    coirigat,  et  excedentes  quosque  tam 


65 

pastores  et  seniores,  quam  saeculares  tligiia  poena  afficiat ,  in  ordiuem  redigat  atque  ea  quae  ad 
censuin  ejus  attinebunt ,  jure  inediante  puniat  ac  legitimos  Proventus  Suos  percipiat,  ut  impensas 
pro  libris  linqua  Ecclesiaruin ,  quibus  praeest,  vernacula  exeudendis,  Scholis  sustentandis ,  ac 
Honorio  Nostro,  ab  antiqua  consuetudinc  Principibus  Transylvaniae  tril)ui  solito,  sul'ilcientes 
haberi  possit,  eos  nimirum  ,  quibiis  alii  Ecclesiaruin,  Graecoruin,  llasciaiiorum  et  Valachorum 
Superiiitendeiites  sive  Episcopi  antiquitus  interductis ,  usi  sunt,  a  singulis  pastoribus  seu 
sacerdotibus  et  senioribus  seu  Protopopis  Ecclesiarum  praemissarum,  in  antea  dictis  et  nominatini 
specificatis  Comitatibus,  Districtibus  ac  Sedibus  Siculicalibus  et  Saxonicalibus  exigere ,  prosequi, 
pei'cipere  valeat ,  ac  possit.  In  cujus  rei  inenioriam  firmitatenique  perpetuani  praesentes  Literas 
Nostras  pendentis  et  authentici  Sigilli  Nostri  muniniine  roboratas ,  et  communitas  memorato 
Szavae  Brankovits  et  Corenits  dementer  dandas  duximus  et  concedendas.  Datum  in  Castro  Nostro 
Colos-Monostor  die  28.  Mensis  Decembris  Domini  1655. 

Georgius  Rakocai  m.  p. 


IUru»  cfpiicKiH  A-fcT*iiiic7.  Ai  vox  1841.  pag.  12'J.  (Raic,  serb.  Gesch.) 

III. 

Extract  aus  Kaiser  Perdiuand's  II.  Privilegien  für  die  Serben  1627,  mit  den 
1630  und  1642  erfolgten  Bestätigungen. 
Cupientes  deinceps  quoque  tam  Begno  isti  Sclauoniae  adjacentibus  partibus  Securiori,  et 
tranquilliori  perman.sioni ,  et  etiam  communi  Statui  ditionum  Sacrae  Regni  Nostri  Hungariae 
Coronae  optirae  consultum  esse,  non  Secus  ac  praelibati  Praecessores  Nostri  benigne  iuclinaniur, 
uti  imposterum  pariter  absque  eujusuis  impedimento  ac  Inipeditione,  uon  Secus  quam  hactenus 
in  Sedibus  et  doniicilijs  Secure  permanere  .possint ,  utpote  quoruni  clientelam  et  directioneni 
nobismet  clementer ^eseruandam  esse  duximus,  ita  nimirum,  ut  a  quoquam  alio,  quam  a  Majestate 
Nostra  aut  vero  Successoribus  Nostris  Icgitimis  Scilicet  Regibus  Hungariae  muderationem  et 
directionem  accipiant  et  agnoscant,  a  nobisque  futuris  temporibus  Praefectum  Seu  Gubernatorem 
pro  beueplacito  nostro  nominandum  et  constituendum,  aut  per  Successores  nostros  nominandos  et 
constituendos  ,  a  quibus  nempe  dependentiam  habeant,  ijs  denique  Subjectionem  et  obedientiam 
praestare  Sineque  quorumuis  injuria,  iaesione ,  damnificatione ,  aut  quauis  molestiae  illatione 
uitam  ducere  debeant.  Prouti  nos  etiam  de  Secura  et  tuta  permansione  ipsorum  in  ditionibus 
Sacrae  Coronae,  ubi  nempe  doraicilia  et  sedis  mansionem  Susceperunt,  clementer  prospecturi 
ipsosque  super  inde  assecuralos  reddituri  sumus  ,  ut  quiete  et  tranquiile  degere  possint,  in  parti- 
bus quidem  Ditionum  ad  Jus  sacri  Regni  Nostrae  Coronae,  Fiscumque  nostrum  Regium  per  cadu- 
citatem  aut  alium  quemvis  titulum  deuolulorum  ac  Spectantium  ex  peculiari  indulto  et  concessione 
Nostra.  In  aliorum  vero  Regnicolarum,  qui  Jus  baereditarium  in  territoria  pjusmodi  habere 
dignoscerentur  per  comutationem  aut  alias  contentationes  per  nos  ijsdem  proprietarijs  et  Dominis 
Terrestribus  impendendas.  In  quorum  omnium  fidem  et  documentum  proque  assecuranda  et 
affidenda  praemissa  Natione  Wallach  orum  ,  quae  in  debitaconsuetaque  ac  hactenus  constanter 
declarata  fidelitate  et  obsequio  juxta  nccessitatis  exigentiam  fuisse  et  permansisse  Majestati  Nostrae 
commcndata  extitit,  eademque  natio  etiam  post  modum  pari  obsequio,  constantique  ac  fidelitate 
studio  perdurare  debebit ,  ac  obbligata  Praesentit  etc.  etc. 

Extractus  e'x  Privilegiis  a  Ferdinando  Impe  rat  ore  II.  Cl  em  e  n  t  issim  e  concessis, 

Ratisbonae  5.  Octobris  1630  in  rubre    libro,    pagina  tertia  circa  medium. 

Unde  cum  tota   Valachorum   Communitas,  quae    ex  antecessorum  nostrorum  Diuae 

memoriae  Rudolph!  II.    et   Matthias  Romanorum    Imperatorum   et   Hungariae    Regum  concessio- 

nibus  et  gratijs  jam  triginta  ab  hinc  annis  in  partibus    Regni  Nostri  Sclauoniae  iuter  Sanum  et 

III.  9 


66 

Dravuin  domicilium  liahueiunt,  luiper  a  uobis  etiam  Singulari  Nostrae,  Successoruinquc  Nostrorum 
Leoitiinoruni  Ilungariae  Regum  pioteclionis  et  directionis  diploniate  donali  fuissetit;  nos  jain  ulte- 
riori  beniguilatis  nostrae  cura,  cum  ipsoruiu  Wallachorum,  tum  totius  Christianae  Patriae  com- 
modo  et  tranquillo  ac  Securo  Statui  et  Conseruationi ,  in  alijsque  etiam,  quae  a  benigna  direc- 
tione  nostra  dependent ,  utiliter  prospectura  esse  Cupientes  eidem  Vallachorum  Comraunitati  inter 
praedictos  Sauum  et  Drauum  commoranti  Sequeutcs  legum  et  Statutorum  articulos,  quorum  norma 
imposterum  uitam  ducant  et  gubernentur  Secundum  praesentem  rerum  statum  et  coiiditionera 
clementer  concedendos  Sanclendosque  et  praescribendos  duximus  et  nirairum  Regna  Dilionesque 
nostrae  contra  infestissimos  Chrisliani  Nominis  Turcas  ,  ac  alios  hostes  ,  non  minus  egregia  et 
fideli  hujus  populi  militari  opera  ac  fortitudine,  quam  certarum  etiam  traniite,  atqiie  in  legum, 
quarum  observatione  inter  eosdem  Wallachos,  tam  in  toga,  quam  in  Sago,  juxta  Justitiae  et 
disciplinae  incrementa,  vel  maxime  omnipotentis  gratia  et  benedictio  fruetifere  concillari  ac  bene, 
Christianoque  more  recte  uiuendi  ratio  Salutariter  conseruari  possit,  tanto  magis,  ac  firmius 
munirentur,  obuallarenturque.  Quorum  etc.  etc. 
(In  Folio  penultimo  invenitur.)  Articulus  XII. 

Si  contra  bestem  extra  Provinciam  ducentur,  absque  Stipendio  in  partibus  Turcae  subjectis 
per  quatuordecim  dies,  in  alijs  vero  Provincijs  per  octo  dies  Castra  Generalis  Sequentur,  quibus 

elapsis  ,  uti  reliqui  Stipendia  accipient. 

(S  equenti  Pagina.) 
Quapropter  omnibus  et  Singulis  Nostris  Ministris  et  officialibus,  alijsque  subditis  et  fidelibus 
cujuscunque  Status,  Gradus,  Conditionis,  vel  praeeminentiae  existant,  praesertim  vero  Regi- 
mini  Nostro  Bellico,  nee  non  praesentibus  ac  futuris  Confiuiorum  Regni  Nostri  Sclauoniae  Gene- 
ralibus  nee  non  Supremis  Capitaneis  ,  caeterisque  omnibus  militaribus  officialibus  nostris  hisce 
benio-ne  ac  Serio  committimus,  atque  mandamus,  ut  praememoratam  Wallacborura  Communitatem 
inter  Sauum  et  Drauum  commorantem  Secundum  dementem  nostram  et  Successorum  nostrorum 
legitimorum  Ilungariae  Regum  uoluntatem  praeseriptis  legum  et  Statutorum  articulis  quiete  et 
absque  omni  molestia  ,  impedimento  et  perturbatione,  uti,  frui,  et  gaudere  sinant,  illosque  in 
ijsdem  manuteneant  atque  defendant  et  nihil  contra  eorum  tenorem  et  continentiam  attentent  aut 
ab  alijs  quovis  modo  attentari  et  fieri  permittant;  quatenus  nostram,  successorumque  nostrorum 
indignationem  ac  poenam  grauissimam  euitare  uoluerint  etc. 
F  er  d  in  and  US. 

Joannes  Baptista  L.  B. 

de  VVerdenburg.  Casparus  Frey. 

Hoc    praemissum   Privilegium    de    verbo    ad    verbum  in  Separato  Donationis 

Libro    confirmat    Imperator    Ferdinandus  Tertius    pijssimae    memoriae 

anno  1642.     Viennae  die    2.  Aug. 

Moderna  Gioriosissima  Majestas  Leopoldus  Primus  non  Solum  confirmaverat  haec  omnia  in 

Separato  Libro  de  verbo  ad  verbum  Viennae  21.February  1659  Sed  etiam  Subjunxit  circa  finem : 

Quare  et  nos  intuentes  herum  supplicantium  et  tolius  Vallachorum  Comunitatis,  Longis  jam  annis 

egregia  contra  infensissimum  Turcarum  hostem  pro  comunis  Patriae  bono  praestita  Servitia  bumillima 

eorum  petiüoni  clementer  annuere  ac  proinde  ex  certa  scientia,  Sano  consilio  et  de  potestatis  nostrae 

plenitudine,  quae  dictos  legum  articulos  approbare  et  confirmare  voluimus,  prouti  eadem  omnia  lenore 

praesentium  Similiter  approbamus  et  confirmamus,  volenles  et  expresse  decernentes,  ut  ab  omnibus 

firmiter  et  inviolabiiiler  observentur,  dictaque  Vallachorum  Comunitas  ijsdem  ita  imposterum  libere, 

etexpedite  uti,  frui  et  gaudere  possit.  Idcirco  omnibus  et  singulis  nostris  Ministris  et  officialibus, 

alijsque  fidelibus  cujuscunque  Status,  Gradus  ,  Conditionis  etc.  etc.  prouti  superint. 

Leopoldus.  fg  ^ 

Joannes  Joach.  Comes  V=s/  ,    ,     .      i 

a  Sintzendorf.  ^-   Sch.denitsch. 


67 

Extractus  pi-aesentcs   veris  et  gemiinis  Originalibus  Suis  per  oninia  concordes,  ac  consonos 
compertosesse,  testatur,appressuiiiSecretiimSiiaeSacraeCaesareaeRegiaequeCatholicaeMajestatis 
Sigilliim,  propriiimque  Syngraphum  nieum. 
Viennae  1.  Marty  1717. 

Antonius  Leonardas  Frey 
a  Schönstein,  Cancellariae 
Caes.   Aulico-Bellicae 
Registrator. 

(Das  Original-Privilegiam  ist  im  Archive  des  Warasdiner  Generalalcs  aufbewahrt.) 

IV. 

Privileffium  Kaiser  Ferdinand's  II.  für  die  Serben  1627. 

Nos  Ferdinandus  Secundus  Dei  gratia  electus  Romanorum  Imperator  Semper  Augustus, 
ac  Germaniae,  Hungariae ,  Bohemiae,  Ualmatiae,  Croatiae,  Sclavoniae  etc.  Rex ,  Arcliidux 
Austriae,  Dux  Burgundiae,  Stiriae,  Caryntiiiae,  Carniolae,  ac  Superioris,  ac  Inferioris  Silesiae, 
Marehio  iMoraviae,  et  utriusque  Lusatiae,  Cpmes  Habspurgi,  Tyrolis  et  Goritiae  etc. 

Memoriae  comendamus  tenore  praesentium ,  signilicantes  quibus  expedit  universis,  quod  nos 
dementer  considerantes ,  dignitatis  et  eminentiae  Regalis  fastigij,  ad  quod  Dei  praepotentis  nutu 
et  Dispositione  nos  quoque  constitutos  esse  agnoscimus. 

Id  cum  primis  cura  et  soUicitudine  incumbere  et  Regna  et  ditiones  populosque  sibi  subditos 
ex  lege  et  gubernatione  moderari  satagat,  quatenus ,  et  saluteni  Populi  constabiliendum  sibi 
niaximopere  cordi,  fuisse  constare  possit,  et  tutamen  limituditionuni  suarum  loiige  lateque  pro 
possibilitate  propagare  adlaborasse. 

Hinc  est,  quod  nos  quoque  inde  ab  iiiitio  Regiminis  et  gubernationis  nostrae  ,  quo  Regni 
istius  nostri  Hungariae  et  Regnoruni  dilionumque  ejusdem  Sacrae  Regui  Coronae  Subditoruni 
habenas  moderandas  suscepimus,  eorum  quoque  mediorum,  et  adniiniculorum  procurandorum  curam 
haud  quaquam  nobis  deponendam  existimavimus ,  ut  etiam  Regnorum  iiostrorum  Croatiae  et  Scla- 
voniae injuriae  temporuni  per  liostes  Turcas  non  soluni  multis  cladibus,  attritam  et  vastatam,  verum 
etiam  potiori  ex  parte,  in  Servitutem  sibi  subrogatos  securitati  et  tranquilitati  quam  optirae 
prospectum  esse  potuisset.  Unde  etiam  ad  Instar  Suarum  Majestatuni  quondam  Rudolpbi  Secundi,  et 
Mattbiae  Similiter  Secundi  Romanorum  Imperatorum  et  Regum  Hungariae  et  Praecessorum  nostro- 
rum  felicis  Recordationis,  qui  nimirum  Nationi  Vallacborum  dum  sub  Certis  ductoribus  et  ante 
Signanis,  ex  ditione  Turcarum  emigrarent  ac  in  domiciliorum  loca,  quae  nunc  in  partibus  Scla- 
voniae et  Croatie  incolunt ,  collocarentur  peculiaribus  gratijs  et  favoribus  prosecuti  fuerunt ,  sub 
quoruni  etiam  clientela  et  protectione  bactenus  permatiserunt.  Nos  quoque  considerantes  et  exper- 
tum  plane  babentes,  dictam  Nationem  Valachorum,  militarem  eorum  operum  excubandoque  et 
Vigilias  agendo,  quae  pro  bono  et  emolumeiito  partium  illarum  et  etiam  locorum  confiniariorum 
(inde  a  tempore  emigrationis  et  condescensionis  in  Sedes  ac  domicilia,  quae  etiamnum  incolunt) 
exhibucrunt  et  impenderunt  etiam  communiReipublicae  Christianae  rebus,  non  nihil  commodi attulissc, 
cupientes  deinceps  quoque  tarn  Regno  isto  Sclavoniae  adjacentibus  Partibus,  Securiori  ac  tran- 
quilliori  permansioni  et  etiam  communi  saluti  ditionum  Sacrae  Regni  nostri  Hungariae  Coronae 
optime  consultum  esse,  non  secus  ac  praelibati  praedecessores  nostri  benigne  inclinamur,  ut  inipo- 
sterum  pariter  absque  cujusvis  impedimento,  ac  impetitione  non  Secus,  quam  bactenus  in  sedibusi 
et  domicilijs  Secure  permanere  possint,  utpote  quorum  clientelam  et  directionem  nobismet  clementer 
reservandum  esse  duximus,  ita  nimirum,  ut  a  quoquam  alio  quam  IVlajestate  nostra,  aut  vero  Succes- 
soribus  nostris  legitimis  scilicet  Regibus  Hungariae  nioderationem  et  directionem  accipiant,  et 
aguoscant,  a  nobisque  futuris  temporibus  Praefectum  seu  gubernatorempro  beneplacito  nostro  nomi- 

9* 


68 

uaiuUiiii  et  coiistituenduni,  aut  per  successores  nostros,  iiomiuatidos  et  constitiienclos,  a  quibus 
nempe  depcndeiitiani  habeaut,  ijsdenique  Subjectioiieiii  et  obedieiitiani  praestare,  liincque  quorumvis 
injuria,  laesione,  damnificatione,  aut  quavis  molestiae  Motione  vitam  ducere  debeant,  prouti  etiam 
nos  quoque  de  Secura,  et  tuta  permansione  ipsorum  in  ditionibus  Sacrae  Coronas ,  ubi  nenipe 
domicilia  et  Sedes  mansionem  Susceperunt,  dementer  prospecturi,  ipsosque  Superinde  assicuratos 
reddituri  sumus,  utquiete  ettranquilledegere  possint,  in  partibus  quidein  ditionum  ad  jus  sacri  Regui 
nostri  Coronae  fiscumque  nostrum  Regium  per  caducitatem,  aut  alium  quemvis  titulumdevolutoruni 
ac  spectantium  ex  peculiari  indulto,  et  concessione  nostra  in  alioruin  vero  Regnicolaruni,  quae  jus 
haereditariuni  in  territoria  ejusmodi  habere,  dignoscarentur,  per  coniinutationem,  aut  alias  conten- 
tationes,  per  nos  ijsdem  proprietarijs  Dominis  terrestribus ,  impendendas,  In  quorum  omniuin  fidem 
et  documentum  proque  assicuranda  et  aflidenda  praeniissa  natioiie  Valachoruni,  quae  indebita  con- 
sultaque,  ac  liactenus  constanter  declarata  fidelitate  et  obsequio  juxta  necessitatis  exigentiam  fuisse 
et  permansisseMajestatinostrae  comendata  Existit,  eademque  natio  postmodum  etiam  pari  obsequio, 
eonstantiaque  ac  fidelitate  alacri  studio  perdurare  debebit,  ac  obligata  erit,  Praesentes  literas 
nostras  Secreto  et  authentico  Sigillo  nostro,  quout  Rex  Hungariae  utimur  impendenti  comraunitas 
dandas  duximus  et  concedendas.  Datum  in  Civitate  nostra  Viennae  15.  Mensis  IVovembris  Anno 
Domini  1627.  Regnorum  Nostrorum  Romani  Nono ,  Hungariae  et  Reliquorum  decimo,  Bohemiae 
vero  anno  undecinio. 

r  e  r  d  i  n  a  n  d  u  s. 

Stephanus  Sennyey 
Episcopus  Vesprimaeus. 


V. 

Sendschreib  en  L  e  o  p  o  I  d's  I.  an  den  Patriarchen  Arsen  ins    Ch  e  r  n  o  v  ich  1  690. 

Leopold  US,  Di-*ina  favente  dementia  Electus  Romanorum  Imperator,  semper  augu- 
stus  etc.  etc.  Honorabilis,  Devote,  Dilecte;  Pluribus  Nobis  relatum  est  quantopere  vobis  cordi  sit 
rei  Christianae  incolumitas  et  incrementum,  cujus  egregia  vos  praebuisse  specimina  fideli  defiincto 
Generali  Piccolomini  ibi  locorum  agenti  opera  navata  non  sine  satisfactione  intelligimus,  id  ipsuni 
Nobis  deinceps  a  singulari  fide,  ac  studio  vestro,  praesertim  vero  in  Deum  cultu  promittentes,  dum 
non  dubitamus  vos,  pro  ea,  qua  apud  Populos  illarum  Partium  et  iniprimis  Albanenses  et  Rascianos 
polletis  authoritate,  strenue  coUaburaturos,  ut  oblala  a  Deo  tarn  opportuna  occasione  jugum  Tur- 
cicum,  sub  quo  hactenus  deplorandum  in  modum  gemuerunt,  exutiant  et  armis  Nostris  sociati  bar- 
baram  ottomanorum  Tyrannidem  deprimere  modis  omnibus  extingucreque  juvent.  Opus  certe  Deo 
gratissimum  praestituri,  Nostra  etiam  gratia  Caesarea  Regiaque  omnino  dignum:  quam  uti  vobis 
clementissime  offerimus,  ita  vivis  documentis  comprobare  in  se  ferentibus  occasionibus  non  omit- 
temus.  Datum  in  civitate  Nostra  Vienna,  Die  sexta  mensis  aprilis  Anno  millesimo  sexcentesimo 
nonagesimo.  Regnorum  Nostrorum:  Romani  trigesimo  secundo,  Hungarici  trigesimo  quinto, 
Bohcmici  vero  Anno  trigesimo  quarto. 

Leopoldus. 

F.  A.  Henr.  Comes  de  Stratman. 

Ad  Mandatum  Sacrae  Caesareae 

Regiaeque  Majestatis  proprium 

Steph.  And.  de  Werdenburg. 

(Geheimes  Haus-,  Hof-  und  Slaats-Arehiv.  —  Abgedruckt  in  Raic,  serb.  Gesch.  pag.  369.) 


69 

VI. 

Aufruf  Kaiser   Leopold  I.    an   die   Völker  Albanieu's,  Serbieu's  und  der 

Ile  rzeijo  vi  n  a. 

!Vos  Leopold  US  Divliia  favente  ClemenCia  Electus  Roniauorum  Imperator,  seinper  Augustus, 
ac  Germaniae,  Hungariae,  Bohemiae,  Dalmatiae,  Croatiae,  Slavoniae.  Bosniae.  Serviae,  Bulgariae  etc. 
Rex,  Archidnx  Austriae,  Dux  Burgundiae,  Brabantiae,  Styriae,  Carinthiae,  Carnioliae,  Luceniburgi, 
ac  Superioris  et  Inferioris  Silesiae;  VVirtembergae  et  Tlieckae,  Princeps  Sueviae,  Marchio  Saeri 
Boniani  Imperii,  Burgoviae,  Moraviae,  Superioris  et  Inferioris  Lusatiae,  Comes  Habspurgi,  Tyrolis, 
Ferretis,  Kyburgi,  et  Goriciae,  Landgravius  Alsatiae,  Dominus  Marchiae  Slavonicae,  Portus  Naonis  et 
Salinarum. 

Omnibus  Populis,  et  Provinciis  ab  Haereditario  Nostro  Hungariae  Regno  dependentil)ns,  et 
quibuseunque  aliis  praesenles  lecturis,  aut  audituris,  imprimis  vero  Populo  Albanensi  Gratiam 
Nostram  Caesaream,  Regiamque,  et  omne  Bonum. 

iVolum  sit  vobis,  quod  bellum  Turcicum,  ad  quod  foedifrage  et  injuste  provocati  sumus,  pro 
munerc  Nostro  Caesareo  et  Regio,  in  Protectione  Divina,  et  causae  IVostrae  Justitia  conlisi,  prose- 
quamur,  eosolofine,  ut  populo  sNo  bis  Jure  subjectosetJureamemoratonostro 
Hungariae  Regno  dependentes  omnesque  alios  Christianos,  immani  Turcarum 
servituti  ereptos,  pristinae  libertati.pristinisprivilegiis,pristinaeque,  cum 
corpore,  aquo  dependent,Unioni,  abusu  omni  sublato,  reparatoque  defectu  per  Tyrannidem 
Turcicam  introducto  et  reddito  unicuique  Jure  suo  restituamus,  quapropter  omnes  popuios  per 
universam  Albaniam,  Serviam,  Mysiani,  Bulgariam,  Sillistriam,  Illyriam  ,  Rlacedoniam,  Rasciani 
constitutos,  aliasque  provincias  a  praedicto  Regno  Nostro  Hungariae  dependentes,  omnesque  alios 
popuios  sub  jugo  Turcico  gementes  benigne  hortamur,  ut  Pio  et  Paterno  Nostro  desiderio  corre- 
spondentes,  in  bac  tarn  favorabili  occasione  attritis  tot  cladibus,  per  victricia  Arma  Nostra:  Turca- 
rum viribus,  pro  sua  salute  et  liberatione ,  Religioneque  Cbristiana  promovenda,  omnes  ad  partes 
Nostras  accedant,  contra  Turcas  arma  sumant,  copiis  Nostris  pro  opportunitate  et  necessitate  ad 
Mandata  Nqstrorum  Belii-Ducum  et  Generalium,  qui  justo,  numerosoque  Exercitu  proxime  in 
campo  comparaturi  sunt,  se  adjungant,  iisdeni,  pro  posse  annonam,  caeleraque  necessaria  pro 
earum  conservatione  subministrent  et  promptas  in  quibuslibet  occasionibus  contra  hostem  commu- 
nem  ferant  suppetias,  dictis  Belli -Ducibus  Nostris  iisdem  Protectionem  omncm  contra  Turcarum 
impetus  impertituris ,  exactamque  ubilibet,  prout  serio  demandavimus  militarem  disciplinam  serva- 
turis  et  legitimae  Nostrae  Domioationi  voluntarie  se  restituaut,  si  Gratiam  et  Clementiam  Nostram 
experiri  velint.  Promittimus  vobis  omnibus  praedictis  populls,  et  Provinciis  Nobis,  qua  Regi  Hun- 
gariae de  Jure  subjectis  et  legitime  subjiciendis,  servata  imprimis  Religionis  suaeeligen- 
dique  Vaivodae  liberta  te,  Privilegiis,  et  Juribus  ex  e  m  ptionem  ab  omn  i  On  e  re 
publico  etContributione,  exceptistamenantiquisetsolitis,  ante  omnem  Tur- 
carum invasionem,  Reguni  et  Dominorum  Ju  ribus,  sublato  etiam  in  iis  omni  abusu 
per  Dominium  Turcicum  introducto,  nisi  in  casu  necessitatis  Bellorum,  in  quibus  pro  vestra  propria 
salute,  ac  defenslone,  per  modum  gratuitac  Contributionis,  pro  posse  necessaria  Subsidia  concedetis, 
quibus  copiae  Nostrae  possint  conservari,  defendi  Provinciae  et  Onera  Belli  sustineri,  excusso  autem 
jugo  Turcico,  omnia  in  formam  stabilem  et  ordinem  debitum  pro  futuro  ad  Votum  et  satisfactionem 
vestram  redigeraus,  et  cuilibet  Juribus  suis,  Libertate  Religionis,  Privilegiorum  et  Immuuitatura 
redditis,  cunctis  et  singulis  Justitiam  administrabimus,  universis  Gratiae,  Clementiae,  Benignitatis 
et  Paternae  Nostrae  Protectionis  documenta  uberrima  praebituri.  Promittimus  insuper,  donamus 
et  concedimus  omnibus  et  singulis  liberam  bonorum,  sive  immobilium,  quaecunque  Turcis  in  Con- 
finibus  suis  ademerint,  possessionem. 

Agite  igitur  pro  Deo,  pro  Religione,  pro  Salute,  pro  Libertate,  pro  Securitate  vestra  restan- 
randa,  intrepide  ad  Partes  Nostras  accedite,  Lares    vestros,  culturamque  agrorum  non  deserite, 


70 

Socios  vestros  ad  sequenda  vestigia- vestra  invitate  et  occasionein  hanc  a  Deo  et  Nobis  oblatam 
vobis  et  nunquam  amplius  redituram  arripite,  si  vobis ,  si  filüs  vestris,  si  denique  Dilectae  Patriae 
et  Saluti  consultum  velitis,  dum  vobis  in  reliquo  Universum  et  singillatim  gratiam  Nostram  Caesa- 
ream  et  Reg-iam  luculenter  offerimus. 

Datum  in  Civitate  Nostra  Viennae,  Die  Sexta  IMensis  aprilis  Anno  millesimo  sexcentesimo 
nonagesimo;  Regnorum  Nostrorum,  Romani  trigesimosecundo,  Hungaricitrigesimo  quinto,  Bobemici 
vero  trigesimo  quarto. 

L  e  0  p  o  1  d  u  s. 

\__^  F.  A.  Henr.  Comes  de  Stratman. 

Ad  Mandatura  Sacrae  Caesareae 
Regiaeque  Majestatis  proprium. 
Steph.  And.  de  Werdenburg. 

(Das  mit   den  Bestätigungen  Jos  epli's  I.,  Karl'sVI.  und  Maria  Theresia's  versehene  Transsumt  dieses 
Privilegiums  ist  im  geh.  Haus-,  Hof-  und  Staats-Archive  aufbewahrt.) 

VII. 

Leopol  d'sl.  Privilegium  vom  21.  August  1690,  mit  den  Bestätigungen 
Joseph's  I.,  Karl's  VI.,  Maria  Theresia's. 

Nos  Leopold  US,  Divina  favente  dementia,  Electus  Romanorum  Imperator,  semper  Augu- 
stus,  ac  Germaniae,  Hungariae,  Bohemiae,  Dalmatiae,  Croatiae,  Slavoniae,  Bosniae,  Serviae,  Bulga- 
riae  etc.  Rex;  Archi-Dux  Austriae,  Dux  Burgundiae,  Brabantiae,  Styriae,  Carinthiae,  Carniolae, 
Lucemburgi  ac  Superioris  et  Inferioris  Silesiae,  Wirtembergae  etThekae,  Princeps  Sueviae,  Marebio 
Sacri  Romani  Imperii,  Burgoviae,  Moraviae ,  Superioris  et  Inferioris  Lusatiae,  Comes  Habspurgi, 
Tyrolis,  Ferretis,  Kyburgi  et  Goritiae,  Landgravius  Alsatiae,  Dominus  Marchiae  Slavonicae,  Portus 
Naonis  et  Salinarum. 

Honorabili,  Devoto,  Nobis  Dilecto  Arsenio  Czernovich,  Orientalis  Ecciesiae,  Ritus  Graeci 
Rascianorum  Archi-Episcopo,  Episcopis,  omnilsusque  aliis  Ecclesiasticis,  et  Saeciilaribus  Statibus» 
Capitaneis,  Vice  Capitaneis,  toti  denique  Communitati  ejusdem  Graeci  Ritus  et  Nationis  Rasciano- 
rum, per  Graeciam,  Bulgariam,  Rasciam,  Herczegovinam,  Dalmatiam,  Podgoriam,  Jenopoliam,  cae- 
tcraque  annexa  Loca,  et  qnibuscunque  aliis  Praesentes  lecturis,  iuspecturis  vel  audituris,  gratiam 
nostram  Caesaream,  Regiamque,  et  omne  Bonum. 

Non  solum  ex  demisso  Libello  Nobis  vestrum  omnium  nomine ,  per  Ablegatum  ad  nos  Episco- 
pum  Jenopolitanum  Isaiam  Diakovich,  verum  et  verbau  ejusdem  expositione  luculentius  clemen- 
tissime  percepimus  demissam  gratiarum  actionem  vestram,  quod  vos  e  faucibus  barbarae  Turearum 
Tyrannidis  ereptos  pristinae  restituerimus  Libertati,  obligationemque  perpetuam,  qua  Nobis  ob 
tanti  beneficii  exbibitionem,  obstrictos  vos,  posterosque  vestros  profitemini,  debito  quidem  vestro, 
Nostra  tarnen  eo  majori  satisfactione,  quod  agnito  Jure  Nostro,  vos  in  sinum  Gratiae;  clementiaeque 
Nostrae,  qua  Domini,  et  Regis  vestri  Legitimi  projicientes,  sub  umbra  Protectionis  Nostrae,  postac 
vivendum  vobis  et  moriendum  esse,  laudabili  animi  fortitudine  declaretis.  Cujus  Nobis  perquam 
acceptae  contestationis  et  exbibitionis  vestrae  intuitu,  vos  universos  et  singulos  in  Tutelam  Nostram 
Caesareo  Regiam  clementissime  non  tam  suscipimus,  quam  ad  egrcgium  propositum  animis  vestris 
fingendum  et  filüs  inculcandum  perpetuo,  omnibusque  in  occurentiis  realibus  documentis,  magis 
magisque  confirmandum,  Arma,  proinde  contra  infensissimuni  Christiani  nominis  hostem,  et  perse- 
cutorem  vestrum  sub  Auspiciis  Nostris,  Nostrorumque  Belli-Ducum  directione  sumenda  ,  propul- 
sandasque  injurias,  calamitates,  ac  miserias  vobis  iniquissimeque  hactenus  illatas,  Paterne  bortamur, 
vicissim  ut  lenitatem,  ac  dulcedinem  Imperii,  Dominatusque  Nostri  in  ipso  limine  sentiatis,  petitio- 
nibus  vestris,  Pietate  Nobis  connaturali  annuentes,  Benignissime  decrevimus:  Ut  juxt  a  Orie  nt  al  is 
Ecciesiae  Graeci   Ritus  Rascianorum  consuetudinem,  ac  normam  v  eteris  Calen- 


71 

d.arii  libere  cons  ervemini  et  prout  liactenus  ita  et  deinceps  a  nullis  Ecclesiasticis  vel  Sac- 
ciilaribus  Statibus  ulla  aniciamiiii  nioiestia:  liceatque  vobis ,  intcr  vos,  ex  propria  Facultate, 
exNatione  et  Lingua  Rasciana  constitu  ere  Arclii-Ep  is  cop  um,  quem  Status 
Ecclesiasticus  et  .Saecularis  int  er  se  eliget:  isque  Arcbi-Episcopus  liberam  habeat  facul- 
tatem  disponendi  cum  omnibus  Orientalibus  Graeci  Ritus  Ecclesüs,  Episcopos  conseerandi,  Sacer- 
dotes  in  Älonasteriis  disponendi,  Templa,  ubi  opus  fuerit  propria  facultate  exstruendi,  in  Civitatibus 
et  Villis  Rascianos  Sacerdotes  subordinandi :  verbo,  sicut  hactenus,  Graeci  Ritus  Ecclesüs,  et  ejus- 
dem  Professionis  communitati  praeesse  valcat  et  propria  Authoritate  Ecclesiastica,  vigore  Privile- 
jriorum  et  Praedecessoribus  Nostris  divis  quondam  Hung-ariae  Regibus,  vobis  coneessorum,  in  tota 
Graecia,  Rascia,  Bulgaria,  Dalmatia,  Bosnia,  Jenepolia  et  Herzegovina,  nee  non  in  Hungaria  et  Croatia, 
ubi  de  facto  existunt,  et  quatenus  et  quamdiu  Nobis  universi  et  singuli  fideles  et  devoti  erunt,  facul- 
tate disponendi  gaudeat.  Statibus  porro  Ecclesiasticis,  velut  Archi-Episcopo  et  Episcopis,  Mona- 
chis,  omnisque  generis  Sacerdotibus  Ritus  graeci  in  Monasteriis  et  Templis  maneat  propria  facultas 
disponendi,  ita,  ut  nemo  in  praedictis  Monasteriis,  Templis  et  Residenliis  vestris  violentiam  exercere 
valeat:  verum  in  Decimis,  Contributionibus  et  quartiriis  anllqua  Immunitate  gaudeant  nee  super 
Ecclesiastico  statu  ullus  Saecularium,  praeter  Mos,  potestatem  habeat  arrestandi,  vel  incaptivandi 
aliquem,  sed  Archi-Episcopus  tales  a  sedependentes  Ecclesiasticos,  poenam  aliquam  incurrentes, 
jure  Ecclesiastico  seu  Canonico  punire  queat :  conferimus  etiam,  et  confirmamus,  Graeci  Ritus  Templa, 
Monasteria  et  ad  hacc  spectantia,  prouti  etiam  Archi-Episcopum,  et  Episcopos  concernentia  Bona, 
qualiacunque  illa  sint,  juxta  coUationem  Pradccessorum  Nostrorum  possidenda,  quae  autem  Templa 
Christiani  Nominis  hostis  Turca  vobis  ademit,  ea  quoque  recuperata  manibus  vestris  resignari 
deniandabimus:  Archi  Episcopo  denique,  vel  Episcopis  vestris  necessitate  sie  exigente,  Monasteria 
et  Ecclesias  in  Civitatibus  aut  Pagis  visitantibus ,  vel  etiam  Parochos  et  Communitatem  instruen- 
tibus  a  nemine  tum  Ecclesiastico,  tum  Saeculari  molestiam  inferri  patiemur  i).  Quam  munificentissi- 
mam,  clementissimamque  Concessionem  iVostram  a  vobis  omni  conatu  et  viribus  demerendam, 
Fidemque  ac  Devotionem  vestram  inviolabiliter  observandum  continuo,  nullisque  procellis  concu- 
tiendam  fore,  vobis  firmiter  promittimiis,  et  in  reliquo  vobis  universim  et  singillatim  Gratiam 
nostram  Caesaream  Regiamque  Clementissime  confirmamus.  Datum  in  Civitate  Nostra  Viennae 
die  vigesima  prima  Augusti,  Anno  millesimo ,  sexcentesimo  nonagesimo ;  Regnorum  Nostrorum, 
Romani  trigesimo  terlio,  Hungarici  trigesimo  sexto,  Bohemici  vero  trigesimo  quarto. 
Leopoldus. 


F.  A.  Henr.  Comes  de  Stratmann. 

Ad  Mandatum  Sacrae  Caesareae 
Regiaeque  Majestatis  proprium. 
Slepb.  And.  de  Werdenburg. 


')  In  der  sonst  wörtlich  gleichlautenden  Bcslätigung  vom  20.  August  1791  ist  an  dieser  Stelle  noch 
beigefügt:  Adhibebimus  quoque  pro  possibili  omnem  conatum,  ut  per  victoriosa  Arma  nostra  auxiliante 
Deo,  repetifam  gentem  U  a  s  cian  am  q  u  o  c  itu  s  in  T  e  rri  t  oria  seu  habitationes  antehac 
possessas  dcnuo  introducere  et  iniraicos  a binde  repellere  possimus,  volumusque  ut 
sub  directione  et  dispositione  proprii  Magistratus  Eadem  gens  Rasciana  per- 
severare  et  antiquis  Privilegiis  Eidem  a  Majestate  Nostra  benigne  concessis, 
Eiusque  consuetudinibus  imperturbate  frui  valeat.  Insuper  annuimus  et  in  eo,  quod  si  ex  ipsis 
Graeci  Ritus  sine  consolalione  Prolium  et  Consanguineorum  aliquis  decederet, 
ex  tunc  talis  onimnis  Substantia  in  Archiepiseopum  et  Ecclesiam,  non  seeus  si 
Archi-Episcopus  et  Episcopus  quispiam  moriatur,  talis  etiam  omnis  substantia  in  Archicpiscopatum 
devolvatur;  denique  ut  o  mn  es  ab  .\r  c  hi  E  p  is  cop  o  tanquam  capite  suo  ecclesiastico  tarn 
in   Spirit  ualibus    quam   saecularibus   dependeant,   clementissime   voluraus   et  jubemus. 


72 

Considerantes  igitur  benigne  memorati  Patriarcliae  et  Archi-Episcopi,  A  r  s  e  n  i  i  C  z  e r  n  o  v i  c  h , 
nee  noii  Statuum  totius  Gentis  et  Populi  Illyrici  sive  Rasciani  Preces  Ratioiialibus  et  merita  prae- 
stantissima  de  Augusta  Domo  Nostra  sibi  coinparata,  dum  nempe  dicta  gens  et  Natio,  per  omneü 
rerum  vicissitudines,  tlagrantibus  cum  aeerrimo  beste  beliis,  durantibus  etiam  rebelliura  violentiarum, 
invasionum,  damnorum  aliorumque  casuurii  advcrsorum  turbinibus,  in  illibata  et  integerriuia  erga 
eandem  fidelitate ;  immota  non  tanlum  semper  perstitit,  verum  etiam  specialem  suum  Devotionis, 
Obsequiique  zelum  plurimis  in  occasionibus,  tam  proraovendo  commodo,  servitioque  Domus 
Nostrae,  quam  ferendis  promptis  suppetiis  et  sublevandis  OnerIl)us  communibus  magno  animo 
demonstravit,  hostiliumque  ac  perduellium  conatuum  avertendoruni  causa  cum  immortali  Laude,  nee 
Sanquini,  nee  Substantiae  pepercit,  sed  posthabitis  bonis  omnibus  et  spretis  vitae  periculis ,  cunc- 
tisque  difficultatibus,  Legitimo  Regi,  et  Domino  suo  constanter  adhaerens,  vere  fideliuni  subditoruni, 
Vasallorumque  obligationem  adimplevit,  ac  imposterum  adimplere  spendet  et  in  votis  habet,  humul- 
limae  praefatorum  Supplicantiuni  petitioni  dementer  annuere  voluimus,  ac  proinde  ex  certa  nostra 
Scientia,  sano  Consilio,  animoque  bene  deliberato,  deque  Caesareae,  Regiaeque  Potestatis  Nostrae 
Plenitudine  ac  Authoritate,  praerecensitas  Privilegiorum,  Immunitatum,  ac  Praerogativarum ,  per 
Augustum  Dominum  et  Genitorem  IVostrum  clemcntisinie  coneessas  Regias  patentes  Literas ,  juxta 
omnes  et  singulas  earundem  Continentias,  Clausulas,  etExpressiones  biscebenignlssime  ratiliabenuis, 
et  in  Omnibus  et  per  omnia  clementer  approbamus  et  eonfirmamus.  Reservantes  insuper  Nobis  ple- 
nissimam  faculiatem,  reddita  per  Dei  benignitatem ,  eorundem  lUyricorum ,  et  aliorum  Fideliuni 
Nostrorum  Subditorum  coiijuuctam  operam  Regno  Nostro  Hungariae  et  linitimis  Provinciis  nostris 
tranquillitate  easd  em  Imniunitates,  Praerogati vas  et  Privilegia  ulterius  expli- 
candi  ac  in  meliorem,  pro  temporum  conditione,  formam  redigendi,  simul 
et  propensissimum  Nostium  in  gentem  Illyricam  animum  amplius  demonstrandi,  prout  ad 
N  o s  t r  a m ,  R  e g n o  r  u mq u e  N  o  s  t r  o  r  u  m ,  et  P r  o  v i  n  c  i a r  u  m  a  t q u e  a d  e  o  i  p s  i  u  s  m  e t 
Populi  Illyrici  utilitatem  et  hon  um  conducere  videbitur. 

Quapropter  omnibus  et  singulis  Nostris  ordinatis  Tribunalibus,  tum  Ecclesiasticis,  tum  Saecu- 
laribus,  et  cunctis  demum  Regnicolis  Nostris,  Ministris,  et  officialibus,  cujuseunque  Gradus,  ürdinis, 
Dignitatis  et  Nominis,  reliquisque  subditis  Nostris  fidelibus  et  Dilectis  hisce  serio  mandamus  et 
praecipimus,  ut  memoratum  Patriarcham  et  Archi-Episcopum,  Statusque  universos  dicti  Populi 
Rasciani  omnibus  et  singulis  praeallegatis  Priviiegiis,  Praerogativis ,  Immunitatibus,  Facultatibus, 
Gratiis,  Indultis,  Juribus  et  Literis  hisce  Nostris  Confirmatoriis  quiete  et  absque  omni  molestia, 
impedimento,  ac  perturbatione  uti,  potiri  et  gaudere  sinant,  in  eisque  manuteneant  atque  dcfendant, 
nihilque  contra  eorum  tenorem  attentent  aut  faciant,  vel  ab  aliis  quovis  modo  attentari ,  fierique 
permittant,  secus  Nostram,  Successorumque  Nostrorum  gravissimam  Indignationem  incursuri  et, 
praeter  nullitatem  actus,  ipso  l'acto  Poenam  triginta  Marcarum  Auri  puri,  partem  dimidiam  Fisca 
seu  aerariü  Nostro  et  alteram  injuriam  passis  exsoluturi.  Harum  testimonio  Literarum  manu  nostro 
subscriptarum,  et  Sigilli  nostri  majoris  appensione  niuuitarum.  Datum  in  Civitate  Nostra  Viennae 
die  Septima  Mensis  Augusti  Anno  miilesimo,  septingentesimo  sexto,  Regnorum  Nostrorum  Romani 
Decimo  septimo,  Hungarici  decimo  iiono,  Bohemici  vero  secundo. 


J  0  s  e  p  h  u  s. 


Joaun.  Frid.  B.  a.  Seilern. 
Phil.  L.  Com.  a.  Sinzendorff. 


Ad  Mandalum  Sacrae  Caesareae 
Regiaeque  Majestatis  proprium. 
Jac.  Ernestus  Nob.  de  Plöckner. 


73 

Eine  gleichlautende  Abfassung  desselben  Privilegiums  beginnt  mit  Folgendem: 

Considerantes  igitur  benigni  memorati  Metropolitae  et  Aichi-Episcopi  Vinc  e  nt  ii  Popo  vic  h,  nee  non 

Statuum  totius  Gcntis  et  Poimli    Ulyrici,  sive  Rasciani  Preces  u.  s.  w.  und  sehliesst  mit  folgender  Datirung: 
Datum  in  Civilate  Nostra  Viennae,    die  secunda  Mensis  Augusti  Anno  Millessimo  seplingentesimo  decimo 

tertio,  Regnorum  Nostrorum,  Romanl  secundo,  Hispanicorura  decimo,  Hungarici  et  Boheraici  vero  tertio. 
C  a  r  0  1  u  s. 


VIII. 

KarTsVI.   Privilegienbestätigung  für  die  Serben   1715. 

Nos  Caro  lus  Sextus,  Divina  faveute  dementia,  Electus  Romauorum  Imperator,  semper 
Aiigustus,  Germaniae,  Hispaniarum,  Hungariae,  Bohemiae,  Dalmatiae,  Croatiae,  Sclavoniae,  Bosniae, 
Serviae,  Bulgariae  etc.  Rex,  Archi-Dax  Austriae,  Dux  Burgundiae,  Styriae,  Carinthiae,  Carniolae 
et  Wirtembergae,  Comes  Habspurgi,  Flandriae,  Tyrolis  et  Goritiae  etc. 

Notiim  facimiis  et  tenore  praesentium  Memoriae  commendamus,  quorum  interest,  aniversis ; 
exposuisse  Nobis  devote  per  Libellos  supplices  Fidelem  Nostrum  Dilectum,  Venerabilem  Vi  nee  n- 
tium  Popovich,  Orieiitalis  Ecclesiae  Graeci  Ritus  Archi-Episcopum,  et  Rascianorum  Metropo- 
litam,  nee  non  Gentis  Iliyrieae,  seu  Rascianae  Status  universos,  quod  etiamsi  sibi  ab  Augiisto, 
Pientissimae  Memoriae,  Domino  ac  Genitore  Nostro  Colendissimo  Leopo  Ido,  Romanorum  Impe- 
ratore  et  Hungariae,  Dalmatiae,  Croatiae,  Slavoniae,  etc.  etc.  Rege  gloriosissimo ,  die  sexta  Mensis 
Aprilis,  et  die  vigesima  prima  Mensis  Augusti,  Anni  millesimi  sexcentesinii  nonagesimi,  Induita 
quaedam  seu  Privilegia,  Immunitates,  atque  Praerogativae,  ob  comprobatam  Fidelitatis  suae  constan- 
tiara,  ac  proficua  servitia  Augustae  Domui  \ostrae  praestita,  clementissime  impertita,  nee  non  a 
DilectissimoBeatissimaeReminiscentiae,  Domino  Fratre  Nostro  Josepho,  Romanorum  Imperatore 
et  Hungariae,  Croatiae,  Dalmatiae,  Slavoniae,  Bosniae,  Serviae  et  Bulgariae  etc.  Rege,  die  seplima 
Mensis  Augusti,  Anni  millcssimi  septingentesimi  sexti  uti  et  a  \obis  die  secunda  Augusti,  Anni 
millesimi  septingentesimi  decimi  tertii  gratiosissime  confirmata  fiierint,  bucusque  nihilominus 
nonnullos  IVostros  utriusque.  Ecclesiastici  videlicet  et  Saecularis  Status  subditos  reperiri,  qui  non 
sine  gravi  cum  praefatorum  Privilegiorum,  et  Indaltorum  Nostrorum  laesione,  tum  insupportabili 
dictae  Gentis  Ulyricae ,  seu  Rascianae  praejudicio,  et  damno  praememoratum  Archi-Episcopum, 
suosque  subalternos  Episcopos  et  Sacerdotes,  una  cum  Populo  in  avito  Ritus  sui  exercitio  turbare 
necessariorum  Templorum  erectionem  impedire,  Sacerdotes  et  Religiöses  ejusdem  Ritus  arrestare, 
ad  incougruam  praetensarum  decimarum  praestationem,  ac  quarteria  militaria  subeiinda  eogere  et 
compellere  attentarent  dimisissime  Nobis  supplicantes ,  ut  non  solum  gravibus  istis  praejudiciis 
el'ficaciter  mederi,  incompetentes  hujusmodi  ausus  serio  inbiberi,  et  devotam  Nobis  Illyricam  seu 
RascianamNationera  inusu,  etpossessiouepacificalndultorum  et  Privilegiorum  Nostrorum  impertur- 
bate  tueri.  praeeipue  autem  cum  praememoratis  a  Dilectissinio  Domino  Fratre  Nostro,  uti  et  a  Nobis 
clementissime  impertitis  Literis  confirmatoriis  sequens,  in  ipso  Privilegiorum  contextu  et  conces- 
sione,  non  reperibilis  Clausula:  Reservantes  insuper  Nobis  plenissimam  facultatem,  reddita  per  Dei 
benignitatem,  eornndemque  lllyricorum  et  aliorum  Fidelium  Nostrorum  subditorum  conjunctam 
operam  Regno  Nostro  Hungariae  et  finitimis  Provinciis  Nostris  tranquillitate,  easdem  Immunitates, 
Praerogativas  et  Privilegia  ulterius  explicandi  ac  in  meliorem  pro  temporum  conditione  formam  redi- 
gendi  etc.  inserta  reperiatur,  ex  cujus  sinistra  interpretatione  praedictae  Nation!  a  HOiinuUis  cleme- 
tissimae  mentis  Nostrae  sensum,  sive  non  callentibus,  sive  perverse  cum  sumenlibus,  non  modicae 
collisiones  et  incommoda  causarentur,  Nos,  ad  melius  corroborandum  Caesareo-Regiae  Nostrae  erga 
eandem  Nationen),  in  modo  dictis  Privilegiis,  Immunitatibus  et  Indultis  expressae  uberrimae 
PropensionisetGraliae  effectum,  penilusque  tollendam  et  avertendam  omnem  perversae  explicatjonis 
et  exinde  in  detrimentum  et  praejudicium  dictae  Nobis  devolae  Nationis  resultantis  controversiae 
111.  10 


ausam  super  praedicta  clausula  reservaloria  nientem,  voluntatemque  IVostram,  jamdum  benignisSime 
explicare  et  elucidare  diojnarennis  Nos,  qui  universos  Fideles  Subdilos  Nostros  et  Vasallos  in 
Privilegiis.  Immuiütatibus  et  Praerogativis,  a  Nobis  vel  Praedecessoribus  Nostris  probe  impetratis 
inviolabiliter  tueri,  conservarique  seniper  cupimus,  dignura  sane  et  justuni  esse  censuimus,  ut  non 
minus  prael'atae  Nobis  dilectae  Nationis  Illyricae,  seu  Rascianae  (quae  excusso  jng'o  Turcico  sub 
umbram  Protectioiiis,  Potestatisque  Augustae  Domus  Nostrae,  LegitiiTiorurn  utpote  Regiii  Hungariae 
Regum,  cum  Laude  confugit  et  se  suosque  Posteros  inviolabilis  Devotionis,  Fidelitatis  atque  Obe- 
dientiae  Juramento  et  Viiiculo  demississime  subjecit,  fidelia  quoque  et  proficua  hacteiius  servitia 
Nobis  et  Reipublieae  Christianae  praestitit,  atque  imposterum  et  cunctis  futuris  temporibus  demisse 
praestare  spopoudit)  comraodis  studeamus,  eumque  in  iinem  permissae  bummilliraae  illius  Pelitioni 
et  Supplicationi  benigne  deferamus,  eamque  in  Juribus  suis  et  Privilegiis  bactenus  imperditis  contra 
Turbatores  quoscunque,  aut  raentis,  intentionisque  Nostrae  depravatores  clementer  manuteneamus 
et  proteganius.  Animo  igitur  bene  deliberato,  sano  Consilio,  atque  de  plenitndine  Potestatis  Nostrae 
Caesareo  Regiae,  inhaerendoque  Diplomati  Nostro  Protectorio  ex  Cancellaria  Nostra  Hungarica 
Aulico  Regia,  die  deeima  sexta  Febrnarii  nuperi  ad  vStatus  et  Ordines  Regnorum  Nostrorum 
Hungariae,  Croatiae,  Dalmatiae  et  Slavoniae  etc.  emanato  et  expedilo,  per  recens  boc  Mandatum 
Nostrum  perpetuum  valiturum  non  modo  dementer  statuimus,  ordinavimus,  atque  volumus  ut  praemissa 
Indulta,  Immunitates  atque  Privilegia  dictae  Genti,  Populoque  Rasciano,  ipsiusque  Archi-Episcopis, 
sive  Metropolitis  et  Episcopis  dementer  hactenus  concessa,  semper  ürnia  atque  rata  sint,  et 
maneant,  ipsique  contra  praemissa  Gravamina  et  Turbatores  quoscunque  mediantibus  Dicasteriis 
et  Magistribus  Nostris  in  dictis  Regnis  Nostris  Stabilitis  et  subordinatis,  ad  iostantiam,  sive  Requi- 
sitionen! praemissae  Nationis  illiusque  Rectorum  et  Officialium,  manu  forti  prompte  prosequantur, 
atque  defendantur;  verum  et  reservatam ,  in  praefatis  Confirraationibus  clausulam  eatenus  decla- 
ramus  et  benigne  explicamus. 

Ut  videlicet  saepedieta  Privilegia,  Immunitates  et  Indulta  saepedictae  Nobis  Dilectae  Nationi 
Illyricae,  seu  Rascianae  clementer  concessa  tanidiu  illaesa  persistere  et  dicta  noliis  devota  Natio 
in  eorum  quieta  et  pacifica  possessione,  usu  et  fruitione,  sine  omni  impedimento  et  molestia  con- 
servari  debeat,  quamdiu  eadem  in  debita  erga  Nos  et  Augustam  Domum  Nostram,  uti  semper  con- 
fidimus,  Pidelitate,  Devotione  ac  Obedientia  illibate  perstiterit  atque  duratura  est.  Quapropter 
Omnibus  et  singulis  Nostris  Tribunalibus,  tum  Ecdesiasticis  tum  Saecularibus  et  cunctis  denium 
Regniculis  Nostris,  Ministris  et  Ofiicialibus  cujuscunque  Gradus  ,  Ordinis,  Dignitatis,  et  Nominis, 
reliquisque  Subditis  Nostris,  Pidelibus  et  Dileetis  hisce  serio  mandamus  et  praecipimus ,  ut  memo- 
ratum  Metropolitara  et  Archi-Episcopum,  Episcopos  aliosque  Sacerdotes,  Religiöses,  et  Saeculares 
cujuscunque  Status,  et  Conditionis,  Orientalis  Ecclesiae  Graeci  Ritus  Homines,  Gentem  quippe 
Ulyricam,  seu  Rascianam  Nobis  Dilectam,  in  omnibus  et  singulis  praeallegatis  Privilegiis,  Praero- 
gativis, Immunitatibus,  Facultatibus,  Gratiis,  et  Literis  hisce  Nostris  Protectionalibus  quiete,  et 
absque  omni  molestia,  impedimento,  aut  pertubatione  uti,  frui  et  gaudere  siaant  ac  in  eis  praesertim 
saepefatum  Arciii-Episcopum,  illiusque  Successores  in  eorum  Autboritate,  necessariorum  Teniplo- 
rum  exstruendi  facultate,  in  Sacerdotes  et  Religiosos ,  ac  eorundem  Personas  et  Bona  resque  suas 
usitato  hactenus  Jure,  et  Animadversioue ,  et  vetita  quorumvis  aliorum,  Suprema  tarnen  Nostra 
et  dicti  Archi-Episcopi  Jurisdictione  semper  salva,  nee  non  in  Decimarum,  signanter  ex  propria 
Sacerdotum  et  Religiosorum  Oeconomia  praetensarum  et  Militarium  Quartiriorum  Personalium 
quoqne  Contributionum  Immunitate  conservent  et  manuteneant,  nihijque  contra  dictorum  Privilegio- 
rum  Tenorem  Mcntemque  et  Clementissimam  Voluntatem  Nostram  super  praedicta  Clausula  hisce 
expressam  et  declaratam,  in  praejudic-ium  aut  detrimentum  dictae  Nobis  Devolae  Nationis  attentent, 
aut  faciant,  vel  ab  aliis  quovis  modo  attentari,  fierique  pcrmittant.  Secus  Nostram,  Successorumque 
Nostrorum  gravissimam  Indignationein,  et  praeter  nuliilatem  actus,  ipso  facto  poeiiam  triginta 
Marcarum  Auri  puri,  partem  dimidiam  Fisco  seu  aerario  Xosiro  et  alleram  injuriani  passis  exsol- 
vendam  incursuri.  Ilarum  Testinionio  Literaruni,  Manu  Nostra subscriplarum  et  Sigilli  Nostri  majoris 


75 

appensione  munitanini.   Datum  in  Civitate  Nostra  Viennae,  die  decima  Mensis  Aprilis  ,  Anno  repa- 
ratae  salutis   supra  millesimum  septingentesimo  decinio  quinto.     Regnorum  Nostrorum,  Romani 
quarto,  Hispanicorum  duodecimo,  Hungarici  et  Bohemici  vero  item  quarto. 
Carolas. 
Phii.  L.  Com.  a  Sinzeudorff. 

Ad  Mandatum  Sacrae  Caesareae  et  Catholicae 

Majestatis  proprium. 

Jac.  Ernesttts  Nob.  de  Plöckiier. 

Considerantes  igitur  benigne  memorati  Fatriarchae  Archi-Episcopi  et  Metropolitae  Arsenii 
Joannovich  totiusque  Gentis  Illyricae  praestantissima  merita,  quod  nempe  illc  in  nupero  hello 
Turcico  ad  exempium  Praedecessoris  siii  Arsenii  Czernovich,  Patriarchae  et  respectivae 
Metropolitae,  relicta  quoque  sua  sede  Patriarcbali  Ippeckiensi  cum  Populo  Iliyrico  sibi  concredito 
ex  Turcia  ad  Nostros  Ditiones  transierit,  eundemque  Populum  ad  fidelia  et  proficua  Nobis,  et 
Augustae  Domui  Nostrae  praestanda  servitia  animaverit,  idemque  Populus,  contractis  ex  Regno 
Hungariae,  Croatiae  et  Slavoniae  in  magno  numero  armatorum  copiis  bene  instructus  et  militaribus 
reqnisitis  proprio  aere  comparatis  debile  provisus  ad  Exercitus  Nostros  in  Bavaria,  Bohemia  et 
Italia  locatos  contra  hostes  quoscunque  fortiter  et  strenue  militaverit,  taliterque  fideliam  Subdito- 
rum  et  Vasallorum  obligationem  rite  adimpleverit ,  ac  imposterum  adimplere  spondeat ,  et  invotis 
habeat.  Ex  his  causis,  rebusque  bene,  et  laudabiliter  gestis,  in  facto  comprobatis  et  per  se  notoriis 
humilliinae  praefatorum  supplicantium  petitioni  clementer  annuimus  ac  proinde  ex  certa  Nostra 
Scientia,  sano  Consilio,  animoqiie  bene  deliberato  et  Regia  potestatis  Nostrae  plenitudine,  ac 
Autboritate  praerecensitas  Privilegiorum,  Immunitatum  et  Praerogativarum  per  Augustissimum 
Dominum,  ac  Avum  Nostrum  clementissime  concessas,  atque  a  Dilectissimo  Domino  Patruo  et 
gloriosissimo  Genitore  Nostro,  uti  dictum  est,  confirmatas  Regias  patentes  litteras  juxta  omnes  et 
singulas  eorundem  continentias  hisce  benigna  ratihabemus,  et  in  omnibus,  et  per  omnia  clementer 
approbamus  et  conßrmamus. 

Quapropter  omnibus  et  singulis  Nostris  Tribunalibus,  tum  Ecclesiasticis,  tum  Saecularibus, 
et  cunctis  demum  Regnicolis  Nostris,  Ministris  et  Officialibus,  cujuscunque  gradus,  ordinis,  digni- 
tatis  et  nominis,  reliquisque  Subditis  Nostris  fidelibus  et  dilectis  bisce  serio  mandamus  et  praeeipi- 
mus  ut  memoratum  Patriarcham,  Metropolitan)  et  Archi-Episcopum,  universumque  dictum  Populum 
Nostrum  Rascianum  omnibus  et  singulis  praeallegatis  Privilegiis,  Praerogativis ,  Immunitatibus, 
Facultatibus,  Gratiis,  Indultis,  et  Juribus,  per  hasce  patentes  literas  Nostras  approbatis,  et  confir- 
matis,  quiete,  et  absque  omni  raolestia,  impedimento,  ac  turbatione  uti,  potiri,  ac  gaudere  sinant, 
in  eisque  raanuteneant ,  atque  contra  omnes  violentos  irapetitores,  turbatores  et  damnificatores 
toties  quoties  a  praefato  Arclii-Episcopo  et  cidem  subordinatis  requisiti  fueritis,  aut  alter  vestrum 
requisitus  fuerit,  quamdiu  Natio  haec  et  Gens  Rasciana  in  illibata  erga  Nos,  Augustamque  Domum 
Nostram  Austriacam  iide,  et  devolione  perseveraverit ,  defendant,  nihilque  contra  eorum  tenorem 
attentent,  aut  faciant,  vel  ab  aliis,  quovis  modo  attentari,  fierique  permiltant :  secus  Nostram 
Snccessorumque  Nostrorum  gravissimam  indignationem,  et  praeter  nullitatem  actus  in  ipso  facto 
poeuam  triginta  Marcarum  auri  puri ,  partem  dimidiam  Pisco ,  seu  Aerario  Nostro  et  alteram 
Injuriam  passis  exsolvendam  incursuri.  Harum  Testimonio  Literarum  manu  Nostra  subscriptarum 
et  Sigilli  nostri  majoris  appensione  munitarum.  Datum  in  Civitate  Nostra  Viennae,  die  vigesima 
quarta  Mensis  Aprilis  ;  Anno  millesimo,  septingentessimo  quadragesimo  tertio,  Regnorum  Nostrorum 
tertio. 

Maria  Theresia.  /w"^ 

C.  Comes  ab  Ulfeid.  VT^'  ^^  Mandatum  Sacrae  Regiae 

M<ijestatis  proprium. 
Job.  Christopliorus  Bartenstein. 
10* 


76 

IX. 

Ernennung  des  Johann  Monasterlyzum  Vice-Wojwoden  1691. 

IVos  Leopoldus,  Divina  favente  dementia,  Electus  Romanorum  Imperator,  seniper 
Augustus,  acGermaniae,  Hungariae,  Bohemiae,  Dalmatiae,  Croatiae,  Slavoniae  Rex,  Archi-Dux 
Austriae.  Dux  Burgundiae,  Styriae,  Carinthiae,  Carnioliae  et  Wirtembergae,  vSuperioris  et  Inferio- 
ns  Silesiae,  Marchio  Moraviae,  Superioris  et  Inferioris  Lusatiae,  Comes  Habspurgi,  Tyrolis  et 
Goritiae  etc.  Universis,  et  singulis  nostris  Militibus  Hungaris  tarn  Equestris,  quam  Pedestris 
Ordinis  oflTicialibus  Supremis  Capitaneis,  Vice  Capitaneis,  Vexilliferis,  signanter  vero  toti  Commu- 
nitati  Gentis  Rascianae  Gratiam  Nostram  Cae.saream,  ac  Regiam  et  omne  Bonum  notum  facientes. 
Nos  Electura  a  mentionata  communitate  Rasciana  Vice  Ductorem  Joannem  Monaszterly 
ad  demissam  ejusdem  Gentis  Instantiam  benigne  confirmasse,  nee  non  Punctis  ab  eodem 
decem  porrectis  clementer  annuisse  et  desuper  Maudatum  dedisse,  ut  praefatis  Punctis  plenarie 
satisfiat,  minime  dubitando  eundem  loannem  MonasKterly  aeque  ac  ceteros  sibi  concre- 
ditos  Rascianos  secundum  oblata  strenue  contra  Ottomanos  belligeraturos  et  in  quibusvis 
accurentiis  opes  et  vires  suas  pro  possibili  impersuros  esse,  ut  Nostrum  et  totius  laborantis 
Christianitatis  servitium  quoquo  modo  promoveatur.  Quapropter  universis  Vobis,  ac  Singulis 
benigne  coramittimus,  et  serio  mandamus,  ut  suprafatum  Joannem  Monaszterly  pro 
Vice-Ductore  Gentis  Rascianae  agnoscatis,  et  honoretis,  ejusque  Auctoritati  nuUa  in  re 
derogetis,  quemadmodum  ita  vos  facturos  esse  benigne  confidimus.  Dabantur  in  Civitate  Nostra 
Viennensi  Die  uudecima  mensis  Aprilis,  anno  Millesimo  Sexcentesimo  Nonagesimo  prirao, 
Regnorum    Nostrorum    Romani    Trigesimo    Tertio,  Hungarici    Trigesimo  Sexto,   Bohemici    vero 

Trigesimo  quarto. 

Leopoldus.        /''^^  Ad Mandatum  Sacrae  Caesareae 

c.        1  IjL'*J  Maiestatis  proprium. 

Starenberg.  V=:^ 

Cristophorus  Dorlelm. 

loannes  Adamus  a  Vöbler. 
(Raic,  serbische  Geschichte  p.  412—413.) 

X, 

Bestätigung  des  Adelspatentes  für  Georg  und  Sava  Brankovich. 

Nos  Leopoldus  Divina  favente  dementia  electus  Romanorum  Imperator  semper  Au- 
gustus ac  Germaniae,  Hungariae,  Bohemiae,  Dalmatiae,  Croatiae ,  Slavoniae,  Ramae,  Serviae, 
Gallitiae,  Lodomeriae,  Cumaniae,  Bulgariaeque  etc.  Rex,  Archidux  Austriae,  Dux  Burgundiae, 
Brabantiae,  Styriae,  Carinthiae,  Carniolae,  Marchio  Moraviae,  Dux  Lucemburgae  ac  superioris 
et  inferioris  Silesiae,  Wirtembergae  et  Thekae  Princeps,  Sveviae,  Comes  Habspurgi,  Tyrolis, 
Ferreti,  Kyburgi  et  Goritiae,  Landgravius  Alsatiae,  Marchio  sacri  Romani  Imperii,  supra 
Anasum    Burgoviae,   ac   utriusque   Lusatiae,    Dominus   Marchiae    Slavonicae,   Portus   Naonis   et 

Saliuarum  etc. 

Memoriae  commendamus  tenore  praesentium  significautes,  quibus  expedit  universis,  quod 
Comunitas  Nationis  Rascianae,  seu  graeci  ritus,  defacto  in  fidelitate,  ac  sub  Caesareo  Regia 
protectione  noslra  persistens ,  uti  et  Spectabilis  ac  Magnificus  Comes  Georgius  Brankovich  de 
Podgoricza,  pariter  ejusdem  nationis  medio  dimissi  eorundem  memorialis  per  certos  suos  ad  Augustam 
Aulam  nostram  depulatos  porrecti  Nobis  exponendum  curaverint  hiinc  in  modum.  Qualiter  ipsi 
paribus  certarum  duplicis  ordinis  benignarum  litterarum  nostrarum  privilegialium  et  primarum 
quidem  super  honore  Baronatus,  ac  simul  certae  avitae  hereditatis  per  VollTgangum  olim  Bran- 
kovics  Podgoriczensem,  alias   ab  Augusto    olim  Romanorum  Imperatore  gloriosissimae  memoriae 


77 

Carolo  Magno  sacri  Uomani  Imperii  Principis  tilulo  condecoratum ,  ac  deinceps  per  alios 
qnosque  sub  nomine  VoUTi;angi  Brankovichios  usque  ad  ultimum  Georgiura  pariformiter  Brankovicli. 
Ultimi  itidera  Volffgangi  nominati  filium  (uti  perhiberetur)  tentae  ac  posessae  confiimatione  pro 
parte  siipra  fati  Comitis  Georgii  Brancovich  in  anno  Domini  miilesimo  sexccntesimo,  oetuagesimo 
tertio,  aliarnm  vero  sive  secundarum  super  tilulo  Comitis  cjusdem  in  sulisequenti  expost  Miilesimo 
sexcentesimo  oetuagesimo  octavo  jam  praeteritis  eraanatorum,  ac  in  prothocollis,  seu  libris  regiis 
de  more  et  consuetudine  Cancellariae  nostrae  Hungaricae  aulicae  inserlarum,  inscriplarumque  et 
repositarum  pro  jurium  suorum  cautela.  majori  item  ac  evidentiori  erga  praefalum  comitem  et  couse- 
quenter  gentem  ac  nationem  ipsorum  graeci  ritus  declarata  eateous  gratiae  nostrae  testimonio 
plurimum  indigerent,  essentque  necessarii  Supplicantcs  Majestati  Nostrae  debita  cum  instantia 
huniillime,  quatenus  praeatlactarum  binarum  litterarum  nostrarum  privilcgialium  tenorem  in  antere- 
censilis  protocollis  sive  libris  regiis  perquiri  faccre,  ac  in  transsunipto  aliarum  litterarum  nostrarum 
iisdem  supplicantibus  dare  et  concedere  dignaremur.  Quarum  quidem  litterarum  in  ordine 
primarum  tenor  sequitur  in  hunc  modum: 

Leopold  US  Divina  favente  dementia  electus  Romanorum  Imperator,  semper  Augnstus 
ac  Germaniae,  Hungariae,  ßohemiae,  Dalmatiae,  Croatiae,  Slavoniae,  Raniae,  Serviae,  Gaililiae, 
Lodomeriae,  Cumaniae  Bulgariaeque  Rex  etc.  etc.  Tibi  fideli  nostro  nobis  dilccto  nobili  ac  gene- 
röse Georgio  Brankovicli  salutem  et  gratiae,  clementiaeque  nostrae  Cesareae  ac  Regiae  continuum 
erga  te  incrementum.  Quoniam  inter  eas  ingenii  animique  dotes,  quibus  reges  ac  principes,  et 
rerum  publicarum  moderatores  insignitos  esse  convenit  nostra  quidem  sententia  hae  vel  imprimis 
videntur  connumerandae ,  ut  quos  et  virtutum  agmine  munitos  et  rebus  praeclare  gestis  insignitos, 
aut  in  futurum  gerendis  quibusvis  negotiis  aptos  et  idoneos  ac  insuper  fide,  atque  sinceritate 
spectatos  agnoscunt,  eosdem  gratia  sua  fovendos,  novisque  dignitatibus,  tilulis  ac  honoribus  con- 
decorandos  arbitrentur,  ut  ejusmodi  beneficiis  excitali  non  modo  ilH  alacriores  et  ad  quaevis  fide- 
litatis  specimina  obeunda  promtiores  reddantur,  verum  reliqiii  talibus  propositis  muneribus  et 
praemiis  allecti,  omne  Studium  et  industriam  eo  convertant  quatenus  Principibus  quibusvis  virtu- 
tibus  et  praeclaris  factis  suis ,  quam  acceptissimi  est  mereantur.  Hoc  enim  boni  vel  maxime 
summa  Regum  et  Principum  fastidia  in  antecellendis  privatis  hominibus  obtinere  videntur,  quod 
eorum  probatis  et  bcnemeritis  viris  ac  subditis  largiendi,  remunerandique,  cohonestandi  facultas 
sit  uberior,  nulla  naitique  est  virtus,  quae  in  reconciliandis  hominum  animis,  augeodisque  studiis 
Principum  munificentia  sit  praestantior.  Hiuc  apud  priscos  orbis  terrarum  Rectores,  qui  ab  ortu 
et  occasu  Imperii  metiebantur  tcrminos ,  nihil  benignitate  ,  nihil  munificentia  aut  frequentius  aut 
anliquius  habebatur,  quo  eorum  laus  et  gloria,  quae  in  viris  benemeritis  honore  et  dignitate 
cumuiandis  quam  maxime  fulgere  soleret,  longe  lateque  propagaretur.  Quibus  rationibus  nos  quoque 
inducti  etMajorum  nostrorum  in  hoc  geuere  laudis  vestigia  sedulo  studioseque  sectantes ,  te  Geor- 
giiim  Brankovich,  qui  tum  ab  insignibus  animi  dotibus,  solertia,  industria,  fidelitate,  prudentia  et 
judicii  maturitate,  tum  vero  a  natalium  splendore  summe  laudatus,  nobisque  commendatus  exli- 
tisti,  ex  ea  siquidem  famiiia  te  originem  trahere  percepimus,  quae  olim  in  tanto  flore  existimatio- 
neque  ac  celebritate  fuerat,  ut  nonnulli  ex  eadem  in  sublimi  regiae  dignitatis  culmine  collocati, 
Bosniae,  Bulgariae,  Dalmatiae,  alii  Croatiae,  ac  universorum  Illyrici  regnorum  imperio,  atque 
dominatu  potiri,  quidam  vero  ob  insignia  talenta  sua,  rarasque  qualitates  et  praeclara  quaeque 
facinora  sacri  Romani  Imperii  principum  titulo  ab  augustissimis  olim  Romanorum  Imperatoribus, 
signanter  vero  gloriosae  reminiscentiae,  Carolo  Magno  condecorari,  ac  inter  caeteros  singularis 
sane  fortitudinis,  prudentiae,  dexteritatis  ac  solertiae  Vir  Vo  1  f  fga  ngu  s  Bra  n  k  o  vi  ch,  Podgori- 
czensis,  haereditarius  Herczegovinae,  Syrnuae  et  Ivanopolis  Districtuuni  Dominus,  ea  praebuit  eximia- 
rum  qualitatum,  virtutumque specimina,  ut  harum  intuitu,  in  rcalis  et  actualis  praclibali  sacri  Romani 
Imperii  Principis  iionorem  sublimari  meruerint.  Te  inqiiam  Georgium  Rrankovich  ac  per  te 
Szavam  pariter  Brankovich  fratrcm  tuum  carnalem  et  uterinum  hacredes  item  ac  posteri- 
tates  tuos  utriusque   sexus  universos,  masculos   et  faeminas   in  futurum  et  in  infinitum  nascituros 


78 

ex  certa  nostra  scientia,  motiique  proprio,  ac  uninio  deliberato,  non  soluni  in  ordiuem  et  numeram, 
coetumque  ac  consortium  veronim  et  indubitatoram  Regni  nostri  Huiigariae  liberoruin  Baronum 
evehendos,  aggregaiidos,  annunierandos  et  cooptandos,  verum  etiaiii  in  haereditate  suprafatorum 
Herczegovinae,  Syrmiae  et  Ivanopolis  districtuuni ,  qua  antelatus  olim  Volfigangus  Brankovich 
PodgoricÄcnsis,  gavisus  fuisse  perhiberetur  confirmandos  et  ratificandos  esse  duxinms.  Etquideni 
vel  ex  eo  etiam  lianc  benignitatis  nostrae  propensionem  et  singulareni  gratiam  erga  te  Georgium 
Brankovicb  praenominatumque  fratrem  tuuni  jam  liberos  liarones  noniinatos  et  creatos  exhibere 
et  declarare  voluimus,  quo  vestro  exeraplo,  aliis  etiam  fidelibus  subditis,  nostris  et  extraneis 
quibusvis,  praecipue  veno  haeredibus  et  posteritatibus  vestris  fidelia  obsequia  et  benemerendi 
studia  amplectendi,  ac  imitandi  calcar  et  majus  quodaramodo  incitamentum  addatur.  Decernentes 
eadem  Caesarea  et  Regia  auctoritate  nostra  et  hoc  Edicto  nostro  statuentes,  ut  de  caetero  tu 
Georgias  Brancovich  et  suprafatus  frater  tuus  haeredes  item  ac  posteri  vestri  utriusque 
sexus  universi  perpetuis  futuris  semper  temporibus  veri  ac  indubitati  liberi  Barones,  tanquam  de 
genere  liberorum  Baronum  procreati,  a  nobis,  nostrisque  successorlbus,  ac  universis  et  singulis 
aliis  cujuscunque  praeeminentiae,  status,  conditionis  aut  dignitatis  existant,  teneri,  dici,  nominari 
et  ubique  locoruin  ac  terrarum  haberi  debeant,  lituloqae  Spectabilis  ac  magnifici,  sed  et  caeteris 
praerogativis  liberis  Baronibus  debitis  uti,  frui  et  gaudere ,  prout  etiam  in  praespecificatoruni 
districtuum  haereditate  per  nos  benigne  confirmata,  et  ratihabita  in  aevura  permanere  possitis  ac 
valeatis.  —  Mandantes  insuper  universis  et  singulis  Majestatis  nostrae  Regnorum  ac  Provinciarum 
subditis  et  praeeminentiae,  Status,  gradus ,  ordinis  et  conditioiiibus  existant,  ut  te  Georgium 
Brankovich,  praememoraturaque  fratrem  tuum,  haeredes  et  posterilates  vestros  utriusque 
sexus,  universos,  pro  veris  liberis  Baronibus  habeant,  nominent  et  honorent,  eoque  titulo  et  prae- 
rogativis universis  jugiter  uti  fruique  et  gaudere  siuant,  nee  adversus  ilia,  et  huuc  Caesaream 
atque  regiara  Concessionem  gratiamque  et  indultum  nostrum  impediant,  molestent  et  perturbent, 
aut  ab  aliis  impediri,  molestari,  perturbarique  sinant  quovis  modo.  Si  quis  vero  ex  nobis  subjectis 
id  attentare  praesumserit,  nostram  successorumque  nostrorum  noverit  indignationem  se  incur- 
surum.  Ut  autem  perpetuum  et  celebrius  hiijus  nostrae  benignitatis  et  clementiae  in  oculos  homi- 
num  incurrat  Signum  et  monumentum ,  ea  qua  praemissura  est  Caesarea  Regiaque  Authoritate  et 
gratia  nostra,  antiqna  et  gentilitia  armorum  vestrorum,  quibus  hactenus  usi  estis,  insignia  non  modo 
clementer  approbavinius,  roi)oravimus,  ratificavimus  et  confirmavimus,  augemus,  amplificamus  ac 
illustramus  et  hunc  qui  sequitur  in  niodum  gestanda  ,  deferendaq  ue  concedimus  et  largimur.  Scutum 
videlicet  militare  errectum  bifariam  per  medium  diametraliter  divisum,  in  cujus  superiori  coelestini 
coloris  medietate  nigra  aquila,  expansis  aus  rostroque  adaperto  et  linqua  rubicunda  exerta  velut  in 
sublime  evolatura,  alias  in  majori,  anteriorique  corporis  parte  conspicita,  in  dexlram  scuti  oram 
conversa  esse,  in  alia  porro  int'eriori  trifanam  oblique  subdivisa  ac  in  ternas  inaequales,  viridem 
nimirum  triangulärem,  rubram  et  lursum  viridem  portiones  distincta  medietate  Leo  integer  nativo 
colore  adumbratus,  ore  hiante,  linguaquerubea  exerta,  elevatapost  tergum  cauda,  per  majorem  rubro 
coloretinctamportionem,  in  dextram  scuti plagamdecurve visu ntur.  Scutodemum  incumbentesbiuas 
militaresGaleas  craticulatas,  sive  apertas  regiisDiadaematibus,  dextroquidera  integram  alis  expansis 
Aquilam,  sinistro  vero  leonem  mediotenus  eminentem  alias  in  mutuo  cum  jam  lata  Aquila  obtutu  situatum 
proferentibus  ornatas.  Asumitatibus  vero  sive  conis  Galearum ,  laciniis  sive  lemniscis,  hinc  ttavis  et 
caeruleisillincverocandidis  et  rubris  in  scuti  extremitatessese  placidediffundentibus,  illudque  ipsum 
decenter  et  venuste  exornantibus.  Quem  ad  modum  haec  omnia  in  principio  sive  capite  praesentis 
diplomatis  nostri  pictoris  edocta  manu  et  artificio,  propriis  et  in  genuinis  suis  coloribus  clarius  depicta 
et  ob  oculos  intuentium  lueidius  posita  esse  conspiciuntur,  Liceat  itaque  tibi  Georgio  Brankovich 
et  supradicto  Savae  itidem  Brankovich  fratro  tuo,  hacr edibusqne  et  posteritatibus  vestris 
utriusque  sexus  universis  in  infinitum  Dei  Beneficio  nascituris  ,  praefato  scuto,  sive  armis  ,  ubique 
in  praeliis,  certaminibus,  pugnis,  hastiludiis,  torneamentis,  due  llis,  monomachiis,  aliisque  omnibus 
et  singulis,  ac  quibusvis  exerciis  militaribus  et  politicis,    nee  non  sigiiiis,    velis,   corlinis,  annulis, 


79 

vexillis,  clipeis,  tentoriis,  domibus  et  sepulciiris,  generaliter  vero  quarumlibet  rerum  et  expedi- 
tionum  generibus  ferre,  gestare,  illisque  in  avum  uti  frui  et  gaudere :  Ac  iiisiiper  apti  etiam  et 
idonei  sitis  ad  ineundiim  et  recipiendum  omnes  gratias  et  lihertates,  exemptiones,  Jura  foeuda, 
vacationemque  a  muneribiis  ac  oiieribus  quihuscunque  realibus,  persoiialibus  et  niixtis,  ad  utendum 
denique  singulis  juribus,  quibus  caeteri  a  liberis  Baronibus  progeniti  i'oeudorum  capaces  et  parti- 
cipes  veri  memorati  Regni  nostri  Hiiniariae,  partiumve  eidem  annexarum  liberi  IJarones  et  itidi- 
genae  utantur,  fruuntur,  potiuntur  et  gaudent  qiiomodolibet  consuetudine  vel  de  jure,  nemine 
unquatii  prohibente,  nee  obstantibus  quibuscunque  consuetudiniltus,  statutis  et  privilegiis  Regno- 
runi  Provinciarum  et  Ditionum  nostraruni  praesentibus  et  futuris  quae  modo  aliquali  contra  bane 
benignani  nostram  aunnentiani  et  concessionem  facere  possent.  Quibus  oninihus  praedeclarata 
authoritate  nostra  Caesarea  atque  Regia  per  praesentes  derogamus,  et  derogatum  esse  volumiis. 
In  cujus  rei  memoriam  fidenique  et  firmitatem  perpetuam ,  hocce  nostrum  Privilegium,  manus 
nostrae  subscriptione,  sigiiloque  nostro  secreto  impendenti  munitum  et  roboratun»  emanarl  com- 
misimus.  Datum  per  manus  fidelis  nostri  nobis  dilecti  Reverendi  Joannis  Gubasoczy 
Episcopi  Nitriensis,  locique  ejusdem  et  Comitatus  supremi  et  perpetui  Comitis,  Consiliarii  nostri 
et  Aulae  nostrae  per  Regnum  nostrum  Hungariae,  Canceliarii  in  castro  nostro  Laxemburgh  die 
septima  mensis  Junii  Anno  Domini  I>]iiiesimo  sexcentesimo,  octuagesimo  tertio.  Regnorum  nostro- 
rum  Romani  vigesimo  quinto,  Hungariae  et  reliquorum  vigesimo  octavo,  Boliemiae  vero  anno  vige- 
simo  septimo.  Reverendissimis  ac  venerabilibus  Patribus  Dominis  Georgio  Szelepchenj 
Metropolitanae  Strigonensis  etc.  Secundum  vero  series  ita  se  babet:  Leop ol dus  etc.  Tibi 
fideli  nostro  nobis  dilecto  niagnifico  Georgio  Brankovich  salutem  et gratiae  Caesareae  atque 
Regiae  continuum  erga  te  incrementuni.  Quemadmodum  Imperatoria  sublimitas  non  sine  singulari 
Divinae  mentis  consiiio  suprenium  inter  mortales  locum  obtinet,  sie  Augustum  Majestatis  Thronum 
nil  niagis  decere  videtur,  quam  subjectos  clementer  fovere,  extraneos  vero  quoscunque  sibi  siucera 
fide  deditos ,  non  solum  in  recto  fidelitatis  promptissiraaeque  submissionis  proposito,  clementis- 
sinia  uberrimae  erga  ipsos  demonstrandae  gratiae  propensione  confirmare,  verum  etiam  lionestis- 
sinios  in  declarando  sincerae  fidei  studio  conatus,  munificentia,  quae  magnanimitate  Principum 
digna  sit,  benevole  prosequi ,  tum  ut  ipsi  in  praeclara  sua  recte  vivendi  metbodo  magis  ac  magis 
roborentur  et  alii  iis  quasi  stimulis  ad  paria  eximiarum  virtutum  studia  sectanda  incitentur.  Unde 
nos  quoque  tanquam  ex  summi  et  omnipoteutis  Monarchae  Dei  Providentia  in  sumnio  Caesareae  et 
Regiae  dignitatis  fastidio  constituti,  non  solum  fidelium  subditorum  animos  ad  Thronum  Majesta- 
tis Nostrae  alicere,  per  hocque  in  Regnis  et  ditionibus  nostris  illustres  familias  angere,  ipsarumque 
splendorem  hactenus  sive  turcica  tyrannide,  sive  alio  quocumque  modo  subpressum  faventibus 
superis,  ceu  posllimiuio  reducere,  utilitatemque  ac  salutera  ipsarura  promovere  cupientes,  post- 
quam  tum  vetustatera  familiae  tuae,  quae  nimirum  in  tanto  olim  flore  existiraationeque  ac  celebri- 
tate  fuerat,  ut  nonnulli  ex  eadem  in  sublimi  Regiae  dignitatis  culmine  collocati,  Bosniae,  Serviae, 
Bulgariae,  Dalmatiae,  alii  Croatiae  imo  orientis  quoque  Imperio,  ac  Dominatu  potiri,  quidam  vero 
ob  plurima  eaque  insignia  merita  titulo  quoque  Sacri  Romani  Imperii  Principum  condecorari,  ac 
iuter  caeteros  singularis  sanae  fortitudinis,  prudentiae,  dexteritatis  ac  solertiae  vir  Volffgangus 
Brankovich  de  Podgoricza,  bacreditarius  Herczegovinae,  Syrmiae  et  Ivanopolis  (in  qua 
nimirum  Vlaska  et  Batska  continentur)  terrarum  olim  dominus,  ea  praebuit  eximiarum  qualitatum, 
virtutunique  specimina,  ut  horum  intuitu  una  cum  successoribus  suis  ac  alios  inter,  Georgio 
itidem  Brankovich  postmodum  Despote  lilyriae  et  magno  duce  superioris  et  inferioris  Myssiae 
et  praerccensitarum  terrarum  baeredilario  pariter  Domino,  in  realis  et  actualis  praelibati  Sacri 
Romani  Imperii  Principis  honorem  sublimari  nieruerinl,  tum  praecellentes  tuas  virtutes  et  quali- 
tates,  prudentiam  nempe,  dexteritatem,  solertiam,  iudustriam  et  generositatem,  quas  ab  avito  ante- 
cessorum  tuorum  stemate  non  minus  quam  antelatae  haereditatis  successionem  trahere  dignos- 
ceris,  sufficienter  contemplati  ac  experti  fuissemus.  Quanivis  Te  Georgium  Brankovich  de 
dicta  Podgoricza  hujus  nomiuis  secundum   mediante  benigno   nostro  diplomale  in   Castro  nostro 


80 

Laxemburgh  die  septimo  Junü  anno  Domini  Millesimo,  sexcentensimo,  octuas:esimo  tertio  transacta 
praeterito,  emanato,  in  praedicta  Majorura  tuorum  haereditate,  benigne  coiifirmandum  et  ratifican- 
dum  duxeriiiius,   ac  insuper  in  uumenim   quoque  liberorum  Baronuin  memorati  Regni  nostri  Hun- 
gariae  et  partium   eidem  annexaram  annumeraveriraus  et  agregaverimus,  nihilominus  cum  pracde- 
clarata  tua  merita  et  virtutes  ad  te  uberius  adhuc  cohonestandum  et  condecorandum  nos  invenlent 
et  quodammodo   exstimulent,   dignum  jiistumque   censuimus ,  ut    non    solum   praeclare   gestorum 
tuorum  cum  immortali  et  insigni  nominis  tui  memoria  duraturum  a  nobis  summas  testimonium,  sed 
etiam  in  altiores  bonorum  et   dignitatum   gradus  tuis   ipse  commendatus   virtutibus  eveharis,    quo 
posteris  tuis  et  aliis   fidelibus  nostris   subditis  similia  benemerendi   studia  ampleetendi  et  imitandi 
maJHS  incitamentum  et  calcar  a  nobis  addatur.  Motu  igitui-  proprio,   ex  certa  nostra  scientia,  ani- 
moque  deliberato  et  sano  accedente  consilio,   deque  Caesareae  et  Regiae  potestatis  nostrae  pleni- 
tudine,  Te  Georgium  Br  ankovi  ch  de  antelata  Podgoricza,  omnesque  liberos,   baeredes, 
posteros ,    ac   descendentes   legitimes   utriusque  sexus  natos ,  et  aeterna  serie  nascituros,  titulo 
comitum   vulgo  germanice  „Graf"  nuncupari  solito  cum   praedicato    lllustrissimi,  Spectabilis   et 
Mao-nifici  honori  ejusmodi  debito  insignivimus,  condecoravimus  et  numero  coetuique  aliorum  vero- 
rum,  ac  indubitatorum  praefati  regni  nostri  Hungariae,  alioramque  regnorum  et  ditionum  nostra- 
rura  haereditariarum  Comitum  aggregavimus,  cooptavimus,  anumeravimus  et  adscripsimus,  gratia- 
rumque,   libertatum,  praerogativarum    et  dignitatum  Comitibus   debitarum   capaces   et   consortes 
feciraus.  Quo  vero  perpetuum  et  celebrius  amplissimae  bujus  nostrae  benignitatis  et   clementiae 
clarius  in  oculos  hominum  incurrat  signum  et  monumentum,    eadem  qua  praemissuni  est  Caesarea 
et  Regia  authoritate  nostra  et  gratia,  antiqua  et  gentilitla  Armorum  tuorum  insignia  quibus  hac- 
tenus  usus  es,  non  modo  clementer  approbavimus,  roboravimus,  ratificavimus  et  confirmavimus, 
verum  etiam  auximus,  amplificavimus  et  illustravimus,  queraadmodum  vigore  praesentium  appro- 
bamus,  roboramus,  ratificamus,  confirmamus,  augemus,  amplificamus  ac   illustramus  et  bunc,  qui 
sequitur   in  modum   gestanda,   deferendaque   benigne   concedimus    et  elargimur.    Scutum  videlicet 
militare  erectum,   primum    quidem  quadrifariam  divisum,   in   cujus   superiori  dextra,    et  inferiori 
sinistra   flavi  seu  aurei   coloris   partibus,   singulae  nigrae   bincipites  Aquilae   Imperiali  diademate 
redimitae  alis  expansis ,   pedibusque  distentis   erecte  stare ,  in  leva  demum   et  dextra  aliis  binis 
mediotenus    transversaliter  subdivisis   partibus    et    quidem    superne    singulae   nnicipites   nigrae 
Aquilae  expansis  alis,  in  carapo  caeruleo  mediotenns  eminere,  inferne  vero  Leo  naturaliter  adum- 
bratus,   ore  biante   linguaque   rubicunda   exerta ,   inter  geminos  flavios  in  rubea  planitie,  versus 
dextram  scuti  partera  decurrere,  meditulium  denique  scuti  aliud  minus  pectorale  argentei  coloris 
scutum   coronatum  litteram  auream   L.  Augusti    nominis  nostri   initialem   continens   occupare 
visuntur.  Scuto  demum  incumbentes   ternas  militares  galeas  craticulatas  sive  apertas  Regiis  dia- 
dematibus  et  quidem  medio  bicipitem  Imperialem  inferioribus  similem,    dextro   vero   unicipitem 
Aquilas,  sinistro  denique  leonem  erectum  inguinetenus  eminentem,  praefatasque  Aqiiilas  intuen- 
tem  proferentibus  ornatas.  Asumitatibus  vero  sive  conis  Galearum  laciniis  seu  lemniscis  hinc  flavis 
et  caeruleis,  illinc  vero  candidis  et  rubris  in  scuti  extremitates  se  placide  diffundentibus ,  iUudque 
ipsum  decenter  ac  venuste  exornantibus.  Quemadmodum  baec  omnia  in  principio  sive  capite  prae- 
sentis    diplomatis   nostri  pictoris   edocta  manu   et  arlilicio   propriis    et  genuinis  coloribus  suis 
clarius  depicta  conspiciuntur.    Licea  itaque  Tibi  Georgio   Brankovich  de  praerepetita  Pod- 
goriza  vero  ac  indubitato  Comiti ,  haeredibus  item  posteritatibus  ac  successoribus  tuis  legitimis 
utriusque  Sexus  universis  jam  natis  et  deinceps,  Dei  beneficio  nascituris  praedeclarata  armorum 
insignia  praevio  modo  aucta  ac  illustrata,  in  omnibus  singulisque  honestis  et  decentibus  actibus, 
exercitiis  atque  expeditionibus,  tum  serio,  quam   joco  in  hastiludiis  seu  hastatorum  dimicationibus 
pedestribus   et  equestribus,  in  bellis,  duellis.  singularibus  certaminibus  et  quibuscunque  pugnis 
cominus  et  eminus  in  scutis,  baneriis,  vexiiis,  clipeis,  tentoriis,  caenotaphiis,  sepulchris,  monu- 
mentis,  clenodiis,  annullis,  munilibus,  sigillis,  aedificiis,   parietibus,  fenestris,  ostiis,  lacuna- 
ribus,  tapetibus   ac  supellectilibus  libere,   pacifice  et  absque  omni  molestia  ac  impedimento  vel 


81 

coiitradictione  habere,  gestare  et  deferre,  iisdemque  pro  rei  oecessitate  et  voluntatis  tuae  arbitrio 
pro  libitu  nti  quovis  modo.  Aptns  insuper  et  idoneiis  sis,"tuique  praefati  universi  apti  sint  et 
idonei,  ad  ineundum  et  recipiendum  omnes  o^ratias,  libertates,  exemptiones ,  Jura,  foeuda, 
privileo-ia  vaeationemque  a  muüeribus  et  oiieribus  quibiiscunque  realibus,  personalibus  et  mixtis, 
ad  utendum  denique  singulis  juribus,  quibus  caeteri  ab  antiqiiis  Comitibus  piognati,  foeudoruni 
capaces  et  participes,  veri  memoratorum  regiioruin,  proviiiciaiumque  ac  ditioimm  noslrarum 
haereditariarum  Comites  et  Iiidigeiiae  utuutui-,  fruuntur,  potiuntur  et  gaudent  quomodolibet 
de  jure  vel  consuetudiiie  nemiiie  unquam  prohibente,  nee  obstantibus  qnibuscunque  cousue- 
tudinibus,  statutis,  privilegiis  praefatoium  regnorum,  proviuciarum  et  ditionuin  noslrarum 
praesentibus  et  futuris,  quae  quomodocuiique  contra  hanc  benigmira  annuentiam  et  concessionem 
nostram  facere  possent,  iis  omnibus  praedeclarata  Autboritate  nostra  Caesarea  et  Regia 
])er  praesentes  derogaimis  et  derogatuin  esse  volumus.  Imo  aggregamus,  cooptainus,  annume- 
ramus  et  adscribimus,  consuetoque  Comitibus  Illustrissimi,  Spectabilis,  ac  Magnifici  titulo 
insignimus  et  condecoramus.  In  cujus  rei  memoriam,  fidemque  et  firmitatem  perpetuam  hocce 
nostrum  Privilegium  manus  nostrae  subscriptione  Sigilloque  nostro  Secreto,  quo  ut  Rex  Hungariae 
iitimur  impendenti  comuiunitum  emanari  comiiiisimus.  Datum  per  manus  fidclis  nostri  nobis  dilecli 
Reverend!  Petri  Korompay  Episcopi  Nittriensis,  locique  ac  Comitatus  ejusdem  supremi  et 
perpetui  Comitis,  Consilarii  Nostri  et  Aulae  nostrae  per  dictum  Regnum  nostrum  Hungariae 
Cnncellarii  in  civitate  nostra  Vienna  Austriae,  die  vigesima  mensis  Septembris,  Anno  Domini 
Millesimo,  Sexcentesimo,  Octuagesimo  Octavo,  Regnorum  nostrorum  Romani  trigesimo,  Hungariae 
et  reliquorum  trigesimo  tertio,  Bohemiae  vero  anno  trigesimo  secundo.  Reverendissimis  ac  Vene- 
rabilibus  in  Christo  Patribus,  Dominis  Georgio  Szechenj,  Ecclesiae  Metropolitaaae  Strigo- 
niensis  Archiepiscopo  sede  aiterius  Archiepiscopatus  Colocensis  et  Racsiensis  I'.cclesiarum  cano- 
nice  unitarum  vacante  Georgio  Fenyessj  Agriensis,  Alexandro  Mikulicz  Zagrabiensis 
praenotato,  P  e  t  r  o  K  o  r  o  m  p  a  y  Ecclesiae  dictae  Nittriensis,  L  e  o  p  o  1  d  o  Sacrae  Romanae  Ecclesiae 
Presbytero,  Cardinale  a  Kolonie  z  Jauriensis,  Fratre  Augustino  Benkovics  Varasdinensis, 
Stephano  Kuda  Ecclesiae  Transylvaniensis,  Fratre  Paulo  S  zec  hey  electo  Vesprimiensis, 
Nicoiao  Balogh  Vaciensis ,  Michaele  Duomikovich  Ecclesiae  Csanadiensis,  Matthia 
RadonayEccl.  Quinque  -  Ecclesiensis,  Francisco  Janay  Eccl.  Syrmiensis,  Godefrido 
Kapaun  Eccl.  Szamandriensis ,  Andrea  Peterffy  Eccl.  Noviensis ,  Francisco  Csikuliny 
Eccl.  Scopiensis,  Comite  Valentiuo  Drugeth  de  Homona  Eccl.  Korbaviensis,  Jakobo 
Hasko  Eccl.  Rosonensis,  Blasio  Jaklin  Eccl.  Tininensis,  loanne  Babics  Eccl.  Scardo- 
nensis,  Sede  Episcopatus  Segniensis  et  Modrusiensis  Ecclesiarum  canonice  unitarum  vacante, 
Fratre  Nicoiao  Plumbeo  Bosnensis  Ecclesiarum Episcopis  ecclesiasDei  feliciter  gubernantibus. 
Hern  illustrissimis,  Spectabilibus  ac  Magnificis  Paulo  Esterhas  d  e  Gal  antha  S.  R.  Imperii 
Principe,  aurei  velleris  Equite  dicti  Regni  nostri  Hungariae  Palatino,  Comite  Stephano  Csaky 
perpetuo  terrae  Scepusiensis  ludice  curiae  nostrae  Regiae ,  Comite  Nicoiao  Erdödj  de 
Monyorökerek  antelatorum ,  Dalmatiae,  Croatiae  et  Slavoniae  Regnorum  nostrorum  Bano, 
Comite  Emerico  similiter  Erdödj  de  dicta  Monyorökerek  Tauernicorum  Comite,  Adamo 
a  Zrinio  Agazonum,  Comite  Georgio  Illyeshazy  de  eadem  dapiferorum  Comite,  Georgio 
Erdödy  pariter  de  dicta  Monyorökerek  Cubiculariorum ,  Comite  loanne  Draskovich 
de  Trakosstyan  Curiae,  Comite  Stephano  Zichy  seniore  Janitorum,  Comite  Adamode 
Battyan  pincernarum  nostrorum  regalium  in  Hungaria  magistris,  ac  Comite  loanne  Palffy  ab 
Erdöd  Comite  Posoniensi  caeterisque  quam  plurimis  toties  fati  Regni  nostri  Hungariae  Comitatus 
Tenent.  et  bonores.  Nos  itaque  hujusmodi  humilliraa  supplicatioue  praememoratae  Communitatis 
Rascianorum,  ac  ipsins  quoque  Comitis  Georgii  Bran  kovich  de  saepe  dicta  Podgo  ricza, 
modo  praevio  facto,  Regia  benignitate  exaudita  clementer  et  admissa,  praerecensitas  utrasque 
litteras  nostras  privilegiales  in  annotatis  protbocollis,  perquisitas  et  reinventas  de  verbo  ad 
verbum  sine  diminutione  et  augmento  aliquali  transcribi  et  transsumi  praescntibusque  litteris 
III.  11 


82 

uoslris  inferri  et  inscribi  facientes,  praefatae  Con)unitati  Rascianae,  dictoque  Comiti  Ge  orgio 
Brankovich  de  jam  lata  Podgoritza,  in  uberius  declaratae  eatenus  erga  ipsos  Caesareo 
Regiae  gratiae  et  clementiae  iiostrae  testimoniura ,  juriumque  eorundem  futuram  ad  caiitelam 
necessarias,  dandas  duximus  et  concedendas  conimuni  suadente  justitia  :  Harura  nostrarum  vigore 
et  testiinonio  litterarum  mediante,  Datum  in  Civitate  nostra  Vienna  Austriae,  die  prima  mensis 
Septembris  Anno  Domini  Millesimo  Sexcentesinio  iVonagesimo  Secundo.  Regnorum  nostrorura 
Romani  trigesimo  quinto,  Hungariae  et  reliquorum  trigesimo  octavo.  Bohemiae  vero  anno  Irige- 
simo  sexto. 

L  e  0  p  0  1  dus. 

M.  Jaklln 
Episcopas  Nitriensis 
Joannes  Maholany. 

(HCTOPIfl  paSHbixT.  cJiaBencKHX-i  napo^OBT.  naHnane  Bojirapi),  XopBaxoB'B  h  Cep6oBT>  HSt  tmu  saÖBenia  HsaTaa 

H  BO  CBiTt  HCTOpH-iecKiH  npoHSBe^eHHaa  luaHHOMT.  PaHHeMT>,  apxiAiaB^pHTOMT.  HO  cBaTO  — ApxaHrre;icKOMi. 

MOHacTbip^  KoBHjii.      Raic  serbische  Geschichte  pag.  282 — 301.) 

XL 

Erlässe  an  den  Erzbischof  Arsen  ins  Czernovich  wegen  Uebersiedlung 

der  Raizen.     1694. 

a) 
Sacrae  Caesareae  Regiaeque  Hungariae  et  Bohemiae  Majestatis,  Domini  nostri  Clementissinii 
Nomine  Orientalis  Ecclesiae  Graeci  Ritus  Archi-Episcopo,  Domino  Ar s  enio  Cser no vics  et 
Rascianae  Militiae  Vice-Duetori  Domino  loanni  Monasterly,  hisee  benigne  significandum, 
Eosdem  haud  dubie  Sacrae  Caesareae  Regiaeque  Majestatis  positivam  et  praecisam  resolulionem, 
vigore  cujus  Gens  Rasciana  tarn  pro  Inclvti  Regni  Hungariae,  quam  propria  etiam  Rascianorum 
convenientia,  in  partes  intra  Danubium  et  Tybiscum  sitas,  eidemque  rite  assignandas  translocanda 
Sit,  ab  alte  fatae  Suae  Majestatis  Camerario,  Generali  Commissario  bellico  et  Equitatus  Generali 
Domino  Donato  Heisler  Comite  ab  Heidershaimb  uberius  intellexisse. 

Cum  igitur  haec  summe  dictae  Sacrae  Caesareae  Regiaeque  Majestatis  benigna  Resolutio  nee 
immutari  nee  differi  possit,  sed  sine  mora.  et  ad  amussim  adimpienda  esset,  idemque  Dominus 
Archi-Episcopus,  cum  Domino  Vice-Ductore  non  ob  aliam  rationem,  quam  eum  in  finem  huc  citati 
sint,  ut  cum  iis  modus  et  tempus  tiansmigrandi  statin»,  et  taliter  concertetur,  ut  haec  translatio 
sine  ulteriori  mora  effectui  mancipari  possit,  ad  quam  transmigrationem  memorata  Natio  Rasciana 
eo  libentius  inclinabit,  cum  eidem  terra  abundans  fertilis  et  tarn  spaciosa  assignabitur,  ut  respectu 
habitationum  se  largius  dilatare  et  intuitu  oeconomiae  ibidem  multo  commodius  vivere  et  subsi- 
stere  poterit. 

Ea  propter  minime  dubitatur,  Eundem  Dominum  Archi-Episcopum  et  Dominum  Vice-Ducto- 
rem  cum  supra  dicto  Domino  Commissario  Generali  modum  et  tempus  translationis  absque  ulte- 
riori mora  concertaluros  et  re  plenarie  conclusa  statim  operam  adhibituros  esse,  ut  repetita  Gens 
Rasciana  in  loca  eidem  assignanda  lestinanter,  et  bono  ordine  se  conferat,  fidelitatem  suam  hucusque 
laudabiliter  exhibitam  in  futurum  immobiliter  continuet,  indeque  mereatur  a  saepe  fata  Sacra 
Caesarea  Regiaque  Majestate  majoribus  et  amplioribus  gratiis  imposterum  praemiari.  Quibus  de 
reliquo  alte  dicta  Majestas  gratia  sua  Caesarea  et  Regia  benigne  propensa  manet. 

Per  Imperatorem  ex  Consilio  Bellico. 
Viennae,  die  11.  Mali  1694. 
Christophorus  Dorsch.  —  Joannes  Adamus  a  Wöber. 


83 

Sacrae  Caesareae  Regiaeque  Hungariae  et  Bohemiae  Majestatis,  Domini  Nostri  Clenientissimi 
Nomine  Orientalis  Ecclesiae  Graeci  Ritus  Archi-Episcopo.  Domino  Arsenio  Csernovich  et  Rascia- 
nae  Militiae  Vice-Ductori  Domino  loanni  Monasterly  benigne  assignanduni. 

Sacrae  Caesareae  Regiaeque  Hungariae  et  Bohemiae  Majestatis,  Domini  Nostri  Clementissimi 
Nomine  Orieutalis  Ecclesiae  Graeci  Ritus  Archi-Episcopo,  Domino  Arsenio  Csernovics  et  Ras- 
cianae  Militiae  Vice-Ductori,  Domino  loanni  Mouasterly,  hisce  benigne  significandum,  intelexisse 
Sacram  Caesaream  Regiamque  Majestäten!  qualia  petita  iidem  Nomine  memoratae  Genlis  Ras- 
eianae,  in  puncto  fiendae  ejusdem  translationis  in  Campum  Cumarum  et  partes  Sciavoniae  et  signan- 
ter  in  parvam  Vallachiam  sie  dictam,  apud  altae  fatae  Suae  Majestatis  Camerarium,  ejusdemque 
Equitatus  et  Generalem  Comissarium  Bellicum,  Dominum  Donatum  Heissler,  Comitem  ab  Heiders- 
haimb  in  Commissione  Eidem  hunc  in  finem  delegata  decenter  proposuerant  et  siquidem  Servitium 
Suae  Caesareae  Regiaeque  Majestatis  exposceret,  ut  dicta  translatio  quo  citius,  eo  melius  efl'ectui 
iTiancipetur  et  quidem  taliter,  ut  messem  in  locis  pro  nunc  possessis  proxime  sperandani,  quidein 
coUigere  possit,  caeterum  vero  certum  numerum  suorum  statim  seligant,  qui  loca:  et  territoria 
iisdem  assignanda,  confessim  in  possessionem  recipiant,  aedificia  exstruant  et  habitationes  ita  acco- 
modent  ut  peracta  messe,  et  ad  futurum  mensem  Octobris  totius  Gentis  Bascianae  Communitas 
infallibiliter  subsequatur  et  commoda  habitandi  domicilia  inveniat,  quem  in  finem  supra  diclo 
Domino  Commissario  Generali  intimatum  est,  ut  per  Comissarios  sibi  subjectos  Suffieientes  Sta- 
llones et  loca  ad  inhabitandum  apta,  quantocius  assignari  et  Rascianis  cum  iisdem  eo  proficiscen- 
tibus  rite  distribui  et  repartiri  faciat;  Praeter  ista  repetita  sacra  Caesarea  Regiaque  Älajestas  ad 
deniissa  ejusdem  Domini  Archi-Episcopi  et  Domini  Vice-Ductoris  exhibita  puncta  et  quidem  ad 
primum  et  secundum  ratione  libertatis  et  independentiae  benigne  annuit,  ut  saepe  fata  GensRascia- 
na  hunc  in  modum  translata,  et  in  fidelitate  sua  huc  usque  exhibita,  perseverans,  solumnimodo  Suae 
Caesareae  Regiaeque  Majestati  subjecta,  ab  omni  alia  dependentia  vero  lam  Comitatuum,  quam 
Dominorum  Terrestrium  exempta  maneat,  prouti  etiam  ad  tertium  benigne  propensa  est,  quod  si 
Divina  favente  dementia,  in  terra  ante  hac  ab  iisdem  Rascianis  inhabitata  qules,  et  secaritas 
restabilita  fuerit,  pristina  domicilia  restitui  curare,  ea  sub  infallibili  spe,  saepe  dictos  Rascianos 
se,  uti  fideles  Subditos  imposterum  comprobaturos  et  ad  promovenda  Servitia  publica,  repellen- 
dosque  hostium  conatus  sedulo,  et  strenue  adlaboraturos  esse. 

Quod  Eidem  Domino  Archi-Episcopo,  repetitoque  Domino  Vice-Ductori,  pro  Resolutione 
Caesarea  et  Regia,  hisce  notificandum  fuit.  Manetque  saepe  fata  Majestas  iisdem  Gratia  sua 
Caesarea  et  Regia  benigne  propensa. 

Per  Imperatorem  ex  Consilio  Bellico. 

@Viennae,  31.  Mali  1694. 
Cristophorus  a  Dorsch.  —  Joannes  Adamus  a  Wöber. 


Sacrae  Caesareae  Regiaeque  Hungariae  et  Bohemiae  Majestatis,  Domini  Nostri  Clementissimi 
Nomine  Orientalis  Ecclesiae  Graeci  Ritus  Archi-Episcopo  Domino  Arsenio  Csernovics  et  Rascianae 
Militiae  Vice-Ductori,  Domino  loanni  Monas/.terly,  benigne  assignanduni. 

(Raic,  serbische  Geschichte  S.  IST  und  141.) 


11 


8i 

XII. 

Instruction  für  die  k.  Commissäre:   Ferdinand  Graf  von  Herberstein,   inner- 
österr.  Hofkriegsraths  Vice -Präsident,  und  Joseph  Graf  von  Rabatta,  inner- 
österr.   Ho  fkriegsrath   und  Schlosshauptmann  zu    Grata    etc.  über    die    Schei- 
dung   der    innerösterreichischen  von  den  türkischen  Gränzen  etc. 

Vom  28.  März   1690. 

Erstens.  Wird  denenselben  zu  dero  besserer  Information  und  Direction  das  Instrumentum 
pacis  Caesareo-Ottomanicum,  datirt  Carlovitz  in  Sirmien.  nahend  an  Unseren  und  denen  Tür- 
kischen Confinen  den  26.  Jänner  dieses  laufenden  1699.  Jahres  sub  lit  A  zu  dem  Ende  hiermit 
comunicirt,  damit  sich  dieselbe  darinnen,  und  sonderlich  in  denjenigen  Articeln,  welche  die  Schei- 
dung obberührter  Confinen  und  das  dabei  versirende  J.  ö.  Kriegs-  und  Gränz -Staats -Interesse 
betreffen,  umbständig  ersehen ,  selchem  gemäss  die  operationes  Vornemben  und  nichts  geschehen 
lassen,  was  berührten  Articulis,  und  solchemnach  Unseren  J.  ö.  Kriegs-  und  Gränz-Staats-Interesse 
zuffeffen  sein  möchte. 

Secundo.  ist  denenselben  zwar  ohnedem  wohlbekannt,  wasmassen  die  an  der  Unna  liegende 
Festung  Constanovicz  in  diesem  vorgewesenen  Krieg  vi  armorum  an  Uns  gediehen,  mit 
deutsch  er  Mann  Schaft  besetzt,  unter  P  et  rinian  Ischen  Commando  gestanden,  und  gleich 
wie  die  ex  Turcico  neu  herübergegangener  Wallachen,  und  derganze  District  dies- 
seits der  Unna  und  bis  zu  dessen  Ausfluss  in  die  Sau,  also  auch  dieses  Castanovitz 
dem  warassdinischen  Generalat  devot  und  gehorsam  gewesen,  im  Jüngstverlassenen  1695.  Jahr  aber 
erst  diese  blosse  Festung  Castanovicz,  Jedennoch  ohne  besagten  Wallachen  und  districtu,  et  cum 
pacto  expressOj  der  jedesmaligen  restitution,  quocunque  tempore  es  uns  gnädigst  belieben  würde, 
der  Banatischen  Interims  defension  überlassen  worden  sei.  Nichtsdestoweniger  aber  wird  Ihnen 
Commissarien  zu  mehrerer  dersachen  Nachricht  die  dessentwegen  von  Unseren  J.  ö.  Geheimen- 
und  Hof-Kriegsräthen  untern  19.  Decembris  1695  Uns  unterthänigst  erstattete  Relation,  wie  auch 
das  Gutachten  Unserergeheimen  Hofkanzleiden  19.  Septembris  1695  und  dann  Unsere  den  23.  ejusdem 
darauf  erfolgte  Hofresolution  zu  dem  Ende  Sub  lit.  B  hiemit  ingleichen  auch  beigeschlossen,  damit 
Sie  dieGränzscheidung  diesseits  der  Unna  und  anzu  fange  n  von  dessen  Auslauf 
in  die  Sau  bis  auf  Novi,  als  dem  Warassdinischen  Generalat  unterworfenen 
und  von  den  Petrinianischen  Comando  dependirenden  districtu  unserer  hierunter  in  §.  7.  und  8. 
mit  mehreren  begriffenen  Intention  gemäss,  von  dar  aber  gegen  die  Carls  tätt  eris  che 
Gränzen,  mit  Umfangung  des  diesseits  der  Unna  liegenden  und  Kraft  Instrumenti  Pacis  der  Tür- 
kischen Potentz  und  possesion  zugestandenen  districts  und  solchernach  mit  formirung:  und  Zie- 
hung deren  arfificial  Linien,  biss  in  die  Gegend  des  Türkischen  Posto  Cremen,  oder 
Unserer  Fes  tung  .Sluin:  von  Sluin  bis  Dre  snicz,  s  o  dann  über  den  Fluss  Coronna 
gegen  Bassaluca,  mit  Einziehung  und  diesseitiger  approprijrung  des  Gebirgs  Blissiviz 
auch  Durchschneid ung  des  Gebirgs  bei  dem  Türkischen  Socoloza,  bis  hart  wieder  an  den 
Unna  Strom,  so  oberhalb  erstgenannten  Socoloza  mit  approprijrung  der  diesseitigen  ripae, 
Unserer  Territorio  und  Podtmässigkeit,  biss  an  den  Berg  Pupina  inclusive  abermals  die 
natürlich  Gräniczen  macht; —  Von  dar  aber  weit  hinaus  mit  Formirung:  und  weiter 
Continuirung  deren  artificial  Linien  bis  Stern ize  inclusive  und  von  diesem 
äussersten  Posto,  Landt  einwärts  bis  an  das  Uff  er  des  Morlackhischen  Canals 
Maris  Adriatici  Ingleichen  auchjnclusive  und  also  mit  Einziehung  des  Flusses 
Z  er  magna,  das  Posto  Obroaz  und  folglich  der  beiden  ganzen  GrafschaftenLikn 
und  Carabavia  (alss  welche  Ihnen  Commissarien  ohne  deme  bestermassen  bekbant ,  weicher- 
gestalten beide  diese  graffschaften  in  dissem  letzt  vorgewessenen  Krieg  von  der  Ottomanischen 
Porten  vi  armorum  erstritten,  von  dem  Carlstättischen  Generalat  erobert,  vnd  in  possession  genomben. 


85 

auch  Folgendes  von  Vnserer  Kays.  Hof-Camer  Vnserer  J.  ö.  Hofkammer  tituto  Emti  et  Vendit 
hinübei'gegeben  worden  seye)  so  wohl  angefangen  vnd  vornemben  alss  auch  vollenden  thuen. 

Tertio.  Wird  Ihnen  Comissarien  zu  Ihrer  Vollkommenen  Information  dieses  Hauptwerks  der 
bevorstehenden  Gränzscheidung,  hiebei  sub  lit.  C.  Ingleichen  communciret,  was  Unser  allhiesiger 
Hofhriegsrath  unterm  27.  April  1698  dieses  Unna-Strombs  und  Grenzscheidung  halber,  an  Unser 
J.  ö.  Geheime  Hofkanzlei  requirendo  hat  ergehen  lassen  und  was  den  9.  Juni  darauf  von  seithen 
Unserer  J.  ö.  geheimen  und  Hofkriegs  Ruthen  für  berichtliches  Gutachten  in  Wiederantwort 
erstattet  worden,  dessgleichen  sub  lit.  D.  Was  in  puncto  vorgewesener  sowol  beständiger 
als  temporal  Einrichtungundtranslocirungder  wallachischcn  und  Rayzischen 
Gr  ä  nz  8  n  erstermal  vor  Unser  hiesige  Hofkriegs  Rath  an  Vorgedachte  Unsere  geheime  Hofkanzlei 
unterm  26.  Juni  hat  ergehen,  und  was  darauf  von  seithen  Unserer  geheimen  Hofkanzlei  an  Ihre  Hof- 
Kriegs-Rath  den  9.  Juli  hernach  für  ein  Decretum  expedirt  worden,  und  sich  dessen  bei  künftig  erstat- 
tenden dero  werthesten  Bericht,  oder  Relation  in  ain  und  anderen  Ersehen  und  praevaliren  zu  können. 

Quarto.  Ist  Ihnen  Comissarien  bestens  erindlich,  wasmassenbey  letzt  vorgewesener  belagerung 
Wihatsch,  diese  Festung  und  oiim  Metropolis  Croatiae  zwar  nicht  erobert,  dannoch  aber  der  eine 
Tagreiss  von  Sinin  Situirte  Posto  Dresnik  emportiret  und  noch  unweit  davon  fortificirten  das  um- 
liegende Land  dominirenden  Fass,  seiner  Unnöthigkeit  halber  folgends  rasirt  worden  sei,  wessent- 
wegen  dann  Sie  Commissarien  bei  dermaliger  Grenzscheidung  mit  allem  Eifer  und  Interponirung 
Ihrer  Möglichste  officire  daran  und  darob  sein  sollen,  dass  dieser  Posto  Dresnik  samnit  seinen  ganzen 
Umkreiss,  welchen  von  dar  an  der  Fluss  Coronna  bis  nach  Sluin  macht  und  denen  ausserhalb  dem- 
selben liegenden  türkischen  Posten  Bassa,  Luka,  Tersacz,  Sturlitz  und  Cremen  ohne  denen  die 
natürlichen  limites  setzt  Unsere  bothmässigkeit  und  folgbar  dem  Carlstätterischen  Generalat  incor- 
porirt  verbleib. 

Dagegen  die  türkischen  Comissaryi  sich  um  desto  weniger  zu  beschwähren  haben,  als 
gleichwohle  notorium ,  dass  wider  die  erste  bereits  verglichene  abred,  uti  Possidetis,  alle  Jenseits 
der  Unna  von  Unsere  Waffen  glücklich  eroberte  namhaffte  und  diesen  geringen  district  gancz  nicht 
zu  vergleichen  stehende  sondern  Weith  pravälirende  Posten,  Pacis  et  confinium  gratia,  der  Tür- 
khischen  bodtniässigkeit  überlassen,  und  restituirt  werde,  folgents  auchSy  TürckhischeCommissarij 
der  aequitaet  dissfahls  zu  vveichen,  und  ratione  dieses  bey  belagerung  Wihatsch,  von  Unserer  Mi- 
litz  deme  eroberten  geringen  Posto  und  districts,  Ihr  fridliebendes  Gemüeth,  dem  Friedenschluss 
gemäss  in  effectu  zu  erzeugen  haben. 

Quinto.  Wird  Ihnen  Comissarien  hiemit  ausdrücklich  anbefohlen,  dass  was  die  manutenirung 
beeder  Grafschaften  Lika  und  Carabavia,  und  folgents  die  schaidung  derer  Confinen,  anzufangen  von 
dem  Berg  Pupina  biss  nach  Sternize  inclusive,  und  von  dar  die  Durchschneidung  des  Landts,  bis 
an  den  Auslauff  des  Flusses  Zermagna,  in  dem  morlackischen  Canal  des  adriatischen  Meerbusen 
anbelangt,  SyComissarij  dem  änderten  punctdisser  Ihrer  Instruction  absolute  nachkhomben,  in  dem 
geringsten  nichts  nachgeben,  und  sich  also  entweder  von  denen  Türckhischen  noch  Venetianischen 
Deputirten  oder  Jemandt  anderen,  wer  der  auch  seye,  an  Formirung  selbiger  artificial  linien  im 
geringsten  Irr  machen  lassen  sollen ;  Wie  dann  im  ybrigen  und  pro  aliquali  Idea  Ihre  hiermit  sub 
Ht.  E  mitkommende  Landt  Karten  beigeschlossen  wird. 

Sexto.  Haben  Sy  Comissarij  bei  schaiduug  dieser  Unserer  J.  ö.  Gränitzen  vor  dem  türkhischen 
Territorio,  und  solchemnach  bey  Formirung  der  artificial  Linien  auch  bemerckhung  der  natürlichen 
liniitnm  Vnseres  J.  ö.  angeseczten  Ingenieurs,  Johann  Friedrichs  von  Hollstain  sich  in  AUvveeg  zu 
gebrauchen,  massen  derselbe,  laut  sub  F  hiebeyligende  Decreti,  unterm  26.  huius  an  Sy  Comis- 
sarien, so  vill  erstberührte  J.  ö.  Gränizschaiduug  und  Formirung  deren  Linien  betrifft,  mit 
gebührendem  Gehorsamb  und  Dependent  gewissen  worden,  welchen  Sy  dan  auch  zu  Verfertigung 
einer  accuraten  Landtkardte,  über  erstere  unsere  J.  ö.  Gräniczen  und  derer  extradirung  entweder 
an  Sy  Comissarien,  oder  aber  immediate  an  Unsere  geheimbe  Hoffkanzlei  allhier  aiiaumahnen 
wissen  werden. 


86 

Septinio.  ist  zwar  von  seitheii  Vnseres  hiesigen  Hofkriegs  Raths  Erinnert,  auch  indessen 
Expeditionen  die  Ordre  dahin  gegeben  worden,  dass  bis  15.  Aprilis  Sy  Unsere  J.  ö.  Comissarij 
auf  dere  Carlstätterischen  gräniczen  sich  Einfindten,  und  mit  unseren  Camerern,  bestehen  Christen, 
Und  lieben  getreuen  Ludwig  Ferdinand  Conte  Marsiglio,  ratione  Loci,  wo  Sy  mit  Ihme,  alss 
Unsere  immediate  Kays.  Commissario,  Und  dann  mit  denen  Türkhischeu  Deputirten  zusamben  zu 
kommen  habe,  sich  Vnterreden  sollen;  Vmb  Willen  aber  dem  Vernemben  nach  der  15.  Aprilis  auf 
den  20.  ejusdem  differiret  worden,  die  gräniczschaidung  auch  zu  Salan  kern  ent  an  der  Donau  seinen 
Anfang  Nemben,  vnd  aufwärts  der  Sau,  biss  an  den  Einfluss  dess  Flusses  Unna  continuirt  werden  soll, 
solchemnach  werden  Sy  J.  ö.  Commissarij  in  conformitate  sub  lit.  B  obbeyliegenden  Berichts  Vnserer 
J.  ö.  geheimbe  und  HofriegsRäth  de  dato  10.  Septembris  1695.  und  dene  beigelegten  beeden  rever- 
sative  Unseres  Bani  vnd  Vice  Bani,  (so  bei  denen  darinnigen  Stollen  zu  finden)  Item  dass  guetachtens 
Vnserer  geheimbenHofKanzley  de  dato  19.  Novembris  ejusdem  und  Vnserer  den  28.  darauf  gnädigst 
erfolgte  Hauptresolution,  wie  auch  in  conformitet  obiger  beylaagen  C.  D.  E.  F.  G.  H.  I  und  R. 
alles  Fleisses  darob  seyn  vnd  Ihre  sorgfältige  ofllcia  dahin  anwendten  auf  dass  die  J.  ö.  Gränicz- 
schaidung eben  daselbst,  dass  ist  bei  obermelten  Einfluss  der  Unna  in  den  Saustrorab  seinen 
anfangen  nenibe .  und  sodann  weithers  auffwerts  den  Unna  Fluss,  jedoch  diesseits  der  Unna 
(zumahlen  die  Jenseits  der  Unna  liegende  Posten  dem  Bano  Croatiae  Undisputirlich  zuekhomben, 
und  also  auch  derer  in  dem  Instrumento  Pacis  capitulirte  rasirung  und  evacuirung,  nach  voUenter 
Gränczschaidung  Ihme  Bano  Croatiae  et  Regnicolis  gebührt)  continuiret  werde :  massen  dann  Sy 
Comissarij  nicht  Ermanglen  sollen,  dissfahls  mit  Ihme  Conte  Marsigli  alsobaldt  vertraulich  zu 
correspondiren,  Ihme  auch  zu  dem  Endte  Und  Vorkehrung  der  Gehörde  das  Nöthige  zu  communi- 
ciren,  und  anbey  sowohl  ratione  Loci  et  diei  Ihrer  ersten  Erscheinung,  alss  auch  wegen  des  Anfangs 
der  o-räuiczschaiduiig  und  dessen  Ankunft  au  dem  Auslauff  des  Unna  Flusses  von  Ihme  nöthige 
Kundtschatlt  und  Vnterrichtung  einzuziehen,  sich  darnach  (Jedoch  alleufahls  Vnserer  künfftigen 
Gräuicz-Einrichtung  vnd  J.  ö.  Kriegs  und  Gränicz  Staats  Interesse  auch  erfolgenden  ferneren 
Dispositionen  ganz  unpraejudicirlich)  zu  reguliren,  mit  Ihnen  sich  wohl  zu  verstehen,  und  darob 
zu  seyn.  dass  alle  Zuegehörungen  zu  disser  Gräniczschaidung  und  Formirung  deren  linien,  es  seye 
o-leicli  in  Persohn  als  Werkzeug  galt  und  proviantirung,  Pferdt  und  Wägen,  sowohl  in  tempore  als 
loco  in  promptu  stehen,  und  dissfaiils  Ihnen  in  Einigersach  khain  Mangel,  Versaumbens,  oder  Miss- 
Verständtnuss  imputiret  werde. 

Wie  dann  pro  Octavo  Sy  Comissarien  sowol  bei  Vnseren  J.  ö.  geheiraben  und  Hof  Kriegs- 
Räthen,  alss  auch  bei  Unsserer  darinnigen  Hoflf  Cammer,  und  dann  dene  Landtschafften  in  Stewr, 
Kärndten  und  Craiu  sorgfältigist ,  Und  Eyffrigst  darob  sein  sollen,  dass  bei  Ausstekhung  deren 
Gräniczen  an  dem  Ausslauff  des  Unna  Strombs  in  die  Sau  ,  auch  Formirung  der  artificial  Linien, 
anzufann-en  von  Movi  bis  über  den  Berg  Pupina,  nacher  Sternicza  inclusive  Und  von  der,  biss  an 
den  Auslauf  des  Flusses  Zermagna  in  dem  morlakischen  Kanal  dess  Adriatischen  Meeres  nicht  nur 
allein  gegen  500  nrbeither  mit  benöthigten  sattsamben  Schantzzeug,  von  schaufflen,  Kramppen, 
Hackhen  Und  scheubdruchen  sich  congruis  locis  et  tempore  einfinden,  auch  von  district  zu  district 
mit  frischen  Leuthen  ordentlich  abgelöset,  dessentwegen  auch  gehörige  zuverlässige  ordres  an 
Unsere  beede,  nemblich  die  Warassdinische  undCarlstätterische  Generalaten  und  dero  Subordinirte 
Capitaneatcn  ergehen,  sondern  auch,  dass  eine  anständige  Convoy  von  der  gränicz  Militz  Suniptihus 
dictae  mililiae  Ihnen  Comissarien  mitgeben  und  wo  nöthig,  dieselbe  mit  frischen  Volckh  wieder 
ab'<-eleset,  sondern  auch  dass  Sy  arbeither,  sambt  der  Türkischen  Deputirten  Ihren  Leuten ,  vnd 
Convoy,  wie  auch  vorermelter  Unser  Comissarius  graff  von  Marsigli  mit  seinem  Comitat,  vnd  mit 
sich  bringender  Convoy  Per  200  Teutsche  Reuttern  beyläuffig,  anzufangen  von  disseitigen 
J.  ö.  Gränitzen,  vnd  nicht  ehender  noch  länger,  mit  benöthigten  brod,  so  vill  die  500  arbeither 
betrifft,  die  ybrigen  aber  mit  benöthigten  Proviant  Brod,  Fleisch,  Haber  und  Hay  versehen  werden, 
auch  nirgend  diser  orthen  einiger  Mangel ,  an  Wägen  Vorspahn,  vnd  Samb  Pferden  sich  eraigne, 
vnd  dadurch  etwas  dieses  Geschafft  zu  grossen  Schaden  des  Public! ,  und  Verursachung  grösserer 


e 


87 

Vnkosten,  welche  ex  quneiinque  mora  et  defectu  notliwendig  entstehen  müssen ,  retai'diret  oder 
gar  unterbrochen  werde,  wessentwcgen  dann  sowohl  Unsere  J.  ö.  Hofi'-Canimer  als  auch  obberührte 
Unsere  darinnige  Landtschafften  zu  alsobaldiger  Verschaflfung,  dess  hierzu  benöthigten  nambhaften 
Unkosten  oder  Paarschaft  auf  inslruirung  und  depechirung  Ihnen  Coniissarien  inständigst  nicht  nur 
allein  von  vorberührten  Unserm  J.  Ö.  Stollen  aussondern  auch  von  Ihnen  Commissaricn  zw  erwiedern 
und  KU  belangen  sein  werden. 

Nono.  Wird  Ihnen  Coniissarien  zu  Ihrer  vollkhoramenen  Information  hiehey  suh  lit.  G, 
Ingleichen  auciicommuniciret,  was  in  puncto  Ueberlegung  des,  zu  Einrichtung  deren  gränitzen  ver- 
fassten  Projects  unser  Kays.  Hoff-Kriegs-Rathallhier  unter  ll.Novembris  1698an  Unsere geheinibe 
Hof  Canzley  herübergegeben  und  was  darauf  untern  12.  ejusdem  an  Vnsere  J.  ö.  geheinibe  und  Hof- 
kriegs Räthe  expedirt  worden;  Item  was  sub  lit.  H.  wegen  deren  zur  Gräniczschaidung  benüthigten 
arbeithern  vntern  12.  Decembris  1698  ebenmässig  von  erst  vorgedacliten  Unseren  hiesigen  Hofkriegs 
Rath  anbesagte  Unsere  geheimbe  Hof-Canzley  erlassen  vnd  wass  dieselbe  sowol  hierüber,  aiss  auch 
auf  hiebeyiiegenden  bericht  Unserer  J.  ö.  geheimbe  und  Hofkriegs-Räthen  de  dato  23.  Novembris  1 698 
den  14.  Febr.  1699,  wie  auch  wegen  inhibirung  alier  hostiliteten  den  11.  ejusdem  an  Sy  Unsere 
J.  ö.  geheimbe  und  Hofkriegs  Räth  wiederrunib  für  expeditiones  ergehen  lassen,  vnd  sich  solcher 
notturfften  allenfahls,  jedoch  obneabbruch  odertransgredirung  gegenwärtiger  Ihrer  Instruction  prae- 
valiren  zukhönnen. 

Leztlich  so  zeiget  auch  sub  Lit  K.  hiebeyligende  hiesige  Hoff  Kriegs-Räthliche  requisition 
de  dato  10.  hujus  mit  nieiireren,  wass  so  wohl  wegen  gueter  correspondenz  vnd  Erscheinung  aller- 
seits deputirenden  Coiiimissarien,  deren  Verpflegung  auf  500  Mundt  vnd  450  Pferdtportionen, 
Stellung  vnd  alimentirung  deren  arbeither ,  schaidung  deren  gränitzen  sattsamber  anzahl  deren 
wägen,  vorspahn :  vnd  Saamh  Pferdten,  sonderlich  in  der  Lika  vnd  Carabavia,  herüberlassung  des 
Ingenieurs  Hollstein,  evacuirung  Vnserer  Jenseits  der  Unna  situirten,  vnd  mit  Baiiatischen  Troupen 
besetzten  Posten  vnd  von  dem  Graffen  von  Marsigli  verlangten  sattsanihen  Information,  wegen 
Lika  vnd  Corbavia  oder  deren  Bosnesischen  vnd  Croatisclien  Gränitzen,  von  seithen  Vnseres  hie- 
sigen Hoff  Kriegs  Raths  in  ein  vnd  andere  erinnert  vnd  begehrt  werden. 

Vnd  weillen  hierüber  unter  heutigen  dato  dassgehörige ,  vnd  zwar  mit  beyschliessung  gegen- 
wertiger Instruction  in  Originali  et  copia,  lauth  beylaag  L.  an  Unsere  J.  ö.  geheimbe  vnd  Hoff 
Kriegs  Rälli,  an  die  löbl.  J.  ö.  Hoff  Camer  aber,  das  nöthige  bereits  vor  8  Tagen  gnädigst  re- 
scribiret  worden,  alss  werden'Sy  Vnsere  hieniit  gnädigst  gekhist  vnd  bevollmächtigte  J.  ö.  Conimis- 
sarij  diser  Ihrer  Instruction  in  allen  Ihren  puncten  gehorsambst  nachzukhomben,  Ihine  Graffen 
Marsigli  auch,  Verlangter  Massen  mit  sattsamber  Information  an  die  Handt  zugehen  vnd  Ihnen 
dieses  Werkh  dergestalten  angelegen  seyn  zulassen  Wissen,  Wie  es  Vnser  Dienst,  das  Interesse 
Vnseres  J.  ö.  Kriegs-  und  gränitz  Staats  vnd  mithin  die  allgemeine  Wohlfartli  der  Christenheit,  vnd 
des  Vatterlandts  erfordern  thuet.  Massen  Wir  dan  das  gnädigste  landsfürstliche  Vertrauen  zu  Dero 
unterthenigisten  Eyfer,  Trew  und  Wohlbekannter  Conduite  allerdings  sezen ,  von  denenselben 
nach  also  vollzogener  gränitzschaidung  eine  ausführliche  relation  des  ganzen  Werkhs,  sanibt  bey- 
ligend  zueverlässiger  Landt  Kardten  diser  Vnserer  J.  ö.  von  dem  ausslautT  des  Flusses  Unna  in 
den  Sau  Stromb,  biss  auslauff  des  Flusses  Zermagna  in  den  Morlackhischcn  Canal  des  Adriatischen 
Meerbussens  gnädigst  ervvartten,  hingegen  aber  auch  sothane  dero  trew  gehorsambste  Dienst  vnd 
Eyffer,  bei  Vorfallenden  begebenheiten  gnädigst  zuerkhennen  gedenklien,  vnd  denenselben  anbey 
mit  Kay.  vnd  Landesfürstl.  Hulden  vnd  Gnaden  Woblzuegethan  verbleiben.  Geben  in  Vnserer  Statt 
Wienn  den  acht-  vnd  zwainzigsten  Martij,  im  Sechzehnhunderdt,  Xeün  vnd  Neunzigsten,  Vnserer 
Reiche,  des  Römischen  im  41.,  des  Hungarischen  vnd  des  Böheimbischen  im  43.  Jahre. 

^eofolA.  /^^  ^^  Mandatum  Sacr.  Caes. 

lul.  Frid.  gr.  Bucellius.  |^|  Majestatis  proprium. 

Ign.  von  Plöckhner. 
(Kriegs-Ministerial-Kanzlei-Archiv,  VII/154  de  1699.) 


88 

XIII. 

Bittgesuch    der    Raizen    in    Ofen,    von    der    inilit ärisclien    Gerichtsbarkeit 
enthoben  und  dem  Magistrate  unterstellt  zu  werden. 

a) 

Sacrae  Casareae  Regiaeque  Majestatis  Exeelso  Consilio  Anlae  Bellico  hisce  perquam  ofilciosi 
Significandum.  Presnitz  sub  A  inclusum  ludicis  et  Juratoris  totiusque  Communitatis  Rascianorum 
Budensium,  in  inferlori  Civitati  vulgo  Tabany  nuncupata  degentium  dimissum  memoriali,  per  Nico- 
laum  Emanuel  Plenipotentiarium  exundem,  peuis  sufficientis  Literas  Plenipotentiales,  corara  hanc 
Cancellaria  Regio  Hungarica  pariter  Aulica  productas  presentatu  uberius  exhiberi,  qualinam  de 
Causa  et  ratione  ijdem  supplicantes  Rasciani ,  non  obstanti  priori  memoriali  huic  sub  B  annexo, 
ac  expedito  per  subsequentem  contradictionem  ex  rationibus  ibidem  fusius  declaratis  annuUato  et 
revücato,  a  nullo  alio  nisi  solo  praefatae  Civitatis  Budensis  Magistratu  uti  Reliqui  Cives  Budenses 
depedentiam  habere  cuperent,  id  ipsumque  Domino  Commendanti  Budensi  per  expeditionem  istius 
Excelsi  Consilij  Aulae  Bellici  intimari  facere  demissi  efflagitarent. 

Cum  autem  Universi  Cives  et  Inhabitatores  Budenses,  notanfer  vero  Rasciani  tam  de  Lege 
Reo-ni,  quam  etiam  virtuti  Privilegio'rum  Caesareo  Regiornm  antelatae  Civitati  Budensi  clementer 
elargitorum  ac  confirmatorum,  Jurisdictioni  Magistratus  Civilis  subjicere  dignos  carentur,  memo- 
ratique  Rasciani  in  id  sponti  consentirent. 

Hinc  praesentem  eorundem  Rascianorum  humillimam  Instantiam  Praetitulato  Consilio  Aulae 
Bellico  perquam  officiosi  comunicari,  simulque  in  eo  recommendari,  quatenus  ydem  Excelsum  Con- 
silium  Aulae  Bellicum  iusto  posito  supplieantium  diflferendo,  uecessarios  eatenns  ordinis  ad  supra- 
fatum  Dominum  Commendantem  emanari  facere  Landgravatim  velit.  Cui  ad  exhibeuda  reciproca 
grati  officij  studia  Cancellaria  häec  Regia  manet  prompta  et  parata. 

Ex  Cons.  Cancellariae  Regio  Hungaric.  Aulicae. 

Vegh.  Viennae,  10.  Septembris  1708. 

Sacratissima  Caesarea  Regiaque, 
Majestas  Domine  clementissime! 

Ex  acclusa  hisce  authentica  copia  Majestas  Vestra  Sacratissima  uberius  benignissime  percipere 
non  dedignabitur,  qualiter  quidem  Conimunitas  Rasciana  Budensis,  exemptionem  a  Jurisdictione 
Ma"-istratuali  et  dcpendentiam  a  Commendanti  Generali  ibidem,  praetendisse  ferebatur,  sed  quia 
eam  ipsam  Instantiam,  ad  solam  Unius  ibi  existentis  Baptizati  Turcae  Pergassy  dicfi,  intrigationem, 
per  solum  ludicem,  inscia  communitate  factam,  et  exhibita  fuisse,  jam  antea  edocuerimus,  et  desuper 
contradixerimus,  conclusum  proinde  conferentialiter  erat,  ut  communitas  nostra  Budensis,  a  nullo 
alio,  quam  Magistratuali  et  civili  Jurisdictione  dcpendentiam  habere,  ijsdemque  Juribus  et  Privi- 
leo-ijs  ad  instar  aliorum  Civium  frui  et  gaudere  possit :  Quod  ipsum  autem,  ut  eo  securius  et  certius, 
militari  quoque  ex  parte  absque  omni  impedimento  observari  debeat,  Majestäten!  Vestram  humillime 
implorandum  dnximus,  quatenus  praevia  ad  Excelsum  Consilium  Bellicum  fienda  intimatione,  ueces- 
sarios propterea  benignissimos  suos  Ordines  ad  Commendantem  ibidem  existentem  elargiri ,  et  si 
praeterea  quosqiam  nationis  Rascianae,  ex  alijs  Locis  Budam  se  locare  contingeret,  et  Jurisdictione 
Magistratuali  subjicere  intenderet,  eosdem  qua  Cives,  per  Magistratum  acceptandos  demandare 
velit.  Quibus  emoriniur 

Sacratissimae  Caesareae  Regiaeque 

Majestatis  Vestrae 

Humillimi  perpetuoque 

fideles  subditi 

Judex  et  Jurati  totaque  Communitas 

Rasciana  Budensis. 


89 


Augustissime ,    Potentissiiiie    et    Invictissiine    Caesar,     Hiingariac    Bohemiaeque 

Rex  etc. 

Doiiiiiie  Doniiiie  Nnturaliter  clementissiiiie! 

Demissinio  hocIVostro  praesenti  Libello  supplici  Caesareae  Regiaeque  Majestät!  Vestrae  reprae- 
sentare  necessitaniiir,  qualiter  Libera  Regiaque  Civitas  Biidensis  Omnibus  viribus  eo  eolliiiietur, 
ut  Nostram  nationcni  Rascianaiii  hicBudae  iriTaban  exsislenteiii  cum  picuo  jure  tani  quoad  Personas 
noslras  quam  quoad  Conimercium  et  l'undos  nostros  Terreslres  sub  Jurisdictioae  ejus  Civili  coni- 
pellere  velit,  ex  eo  ,  quod  praetensam  iianc  Jurisdictionem  in  Nos,  nosiraque  a  Privileuijs  suis 
Caesareis  edoeere  queat. 

Cum  autem  IValio  nostra  Rasciana,  modo  a  tempore  felicissimorum  armorum  Caesareorum  in 
hoc  Regnuni  Hungariae  introdueta  sit,  et  anteliac  nulla  Regia  Liberaque  Civilas,  similes  Regnicolas 
in  tarn  numerabili  Copia  sid)  Jure  Civili  fovisse,  sibi  abblandiri  possit,  ita  et  nos  prioribus  daninis 
noslris  a  Civitatensibus  nobis  illatis  abunde  edocti  ne  iiiitium  faciemus,  sed  Sicuti  nos  in  Terris 
inferioribus  Circa  Belgradum  anteliac  sub  militari  protectione  constanter  viximus,  imo  tempore 
necessitatis,  imperante  Instantia  nostra  ibidem  Militari,  arnia  contra  hostes  Suae  Majestalis 
Sacratissimae  ex  institula  Subniissione  lubentes  arripuimus,  Sic  et  in  posterum  Constans  nostrum 
honiagium  tarn  in  armis  tempore  Belli,  quam  in  dulci  quiete  tempore  pacis,  unanimiter  sine  fide- 
fragio  in  submississima  devotione  praestabimus,  deniississime  rogantes,  quatenus  Sacratissima  Sua 
Caesarea  Regiaque  Majestas  unica  hac  gratia  clementissima  nos  respicere  et  sub  Jurisdictione 
plenaria  Militari  Domini  Generalis  Budensis  cum  hac  expressa  Modalitate  et  observatione  onerum 
realium,  ut  quoad  fundos  et  domicilia  a  proportione  Consideremur,  secus  contra  Injuriant  praeter 
speni  Nobis  imposilam  recursum  ratione  inaequalitalis  et  improportionalitads  pro  medela  ad 
nostram  Instantiam  Militarem  habere  possimus,  nos  Constanter  liic  Budae  in  Taban  vivere  clemen- 
tissime  dignari  velil.  Haue  liucusque  immerifam  gratiam  Caesareo-Regiam  una  cum  Sanguine  deme- 
reri  Nos  et  nostra  immolabimus  perseverantes. 

Sacratissimae  Caesareae  Regiaeque  Majestatis  V'estrae 

Devotissimi  et  subniississimi  Subdifi  in  Taban. 


Nos  omnes  Rasciani 
subcripti  non  haben- 
tes  quisque  Sigillum, 
sed  posuimus  Civita- 
tis Sigillum. 


Thomas  Judex. 

Nicolaus  Csukorhardi. 

Maritij. 

3Iarian. 

Arestie. 

Blasius. 

Guro. 

Nesco. 

Guressi. 

Kristo  Juratus. 

Guro  Tepprovac. 

Antonius. 


Dimo  Judex. 
Nenad. 
Milutin. 
Vusco  xVmant. 
Stephanus. 
Ancbia. 
Dragutin. 
Klofrano. 
Stanoe  Juratus. 
Guro  Juratus. 
Jvan  Stepin. 
Jvan  Maritij. 


Petar  Typrovacs. 
(K.  K.  Kriegs-Archiv,  Nr.  18  ex  Septemb.  1708.) 

XIV. 


Bittgesuch  des  Isaias  Diakovich   1708. 

Augustissime,  Invictissime  Rex,  et  Domine  Domine  Clementissime! 

Perceptis    benignis    Sacrae    Caesareae    Regiaeque    Majestafis    Vestrae    Mandalis,    quibus  ad 

Generalem  Regni  Ungariae  Diaetam  inter  reliquos  ejusdem    Regni  et  Partium   eidem  annexarum 

Status  et  Ordines.  etiam  Universifatis  Sirmiensis  et  Bachiensis  disiricfuum   comparare  jubentur. 


III. 


12 


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90 

lis  igitur  hcnignis  mandalis  honiagiali  ex  obligatione  satisfacturi,  duos  ex  singulo  praefato  districtu 
60  destinaviimis,  debile  comparituros.  Oecasioiie  aiileiii  ejusdeni  Generalis  Diaetae  sequeiitia 
Nationcni  Nosirain  eoncenientia  puncta  Majestati  Vestrae  huiiiillime  repraesentamus. 

Prinio:  Siquidein  jam  Anno  1694  ea  erat  benignissinia  Auguslissimi  Caesaris  Leo- 
poldi,  Majeslatis  Vestrae  Genitoris  Gloriosissimae  recordationis,  mens  et  voluntas,  ut  Nation! 
Noslrae  separaluni  exscindi  debuisset  Terriloriuni,  ut  A.,  quod  auteni  eo  tum  effectiii  manci- 
patuni  non  esl,  IMajestas  Vestra  Sacratissima  eatenus  Clemenfissime  providere  dignabitur.  Jam 
vero  benignissinie  notura  erit  Majestati  vestrae,  qualiler  in  nuperna  per  eandem  ad  Nationem 
Nostram  facta  Deputatione,  per  Universum  Popuium  in  iMetropoIitam  Orientalis  Ecclesiae  Ritus 
Graeci  per  Provincias  Majestatis  Vestrae  unaninii  omnium  voto  electns  et  publicatus  fuerim. 
Ut  ilaque  pro 

Secundo:  Ecclesia  Nostra  et  Ecclesiastici,  utpote  ego  Metropolita,  Episcopi,  Monasteria 
et  Parocbi,  in  Metropoli  Krusehendolensi  (a  qua  onines  Xostri  Episcopatus  et  Episcopi  actuales 
etiam  futuri,  totaque  Xatio  in  Provinciis  Caesareo-Regiis  ad  victoriosani  usque  per  gloriosa  Vestrae 
Majestatis  arma  sedis  Xostrae  Patriarchalis  Ippekiensis  recuperationem  dependere  debeantj,  scilicet 
Sirmiensis  et  Essekiensis  Districtus,  cum  eidem  adjuncto  Episcopatu  Jenopolitano  et  Monasterio 
Gern-elekiensi  et  ad  hoc  spectantibus  pago  \eradin  et  deserto  Bankovacz,  aliisque  ejusdem  apper- 
tinentiis,  vigore  Donationis  iMajestalis  Vestrae  Cancellariae  Ungaricae,  Anno  adhuc  l(j91  mense 
Augusto  clementissime  elargitae,  ex  post  15.  Octobris  1702  per  Commissionem  Cameralem,  demum 
Anno  1706  die  18.  Septembris,  vigore  sub  A.  acclusorum  parium,  recenter  confirmatae  et  incluso 
oppido  Daly,  Borovo,  Beloberdo,  etc.  Cameraliter  coliato,  cum  appertinentiis  aestiniatis,  post 
mortem  mcain,  una  cum  tola  substancia  mea  (quod  etiam  de  Successore  in  Successorem  intelli- 
gendum  est)  ad  lianc  fatam  Sedem  Kruschendoliensem  et  Ecclesiam  perpetno  et  irrevocabiliter, 
Sede  autem  vacante,  alter  Metropolita  per  Popuium  eiigendus  succedal,  jam  fatae  IMetropolis  et 
dictarum  apperliuentiarum,  ille  per  Popuium  et  Xalionem  constitueudus  Episcopus  Administrator 
esse.  Praelerea  si  Metropolitam  vita  decedere  conling-at,  ut  is,  vivente  adhuc  Metropolita  usque 
subsecuturam  Nationis  Electionem  constituendus,  vigore  solummodo  Decreti  Caesarei  authoritate 
sua  et  Privilegiis  Xostris  jam  emanalis  et  in  futurum  elargiendis  potiri:  deinde  Episcopi  in  eorundem 
Episcopatibus,  Callugeri  in  Monasteriis  et  Plebani  una  cum  suis  domibus  et  familiis  in  suis 
Parochiis,  usitata  jam  antiquitus  de  Ritu  Nostro  receptaque  consuetudine  in  quocunque  reli- 
gionis  et  fidei  Nostrae  actu,  visitatione  Dioeceseos  et  perceptione  abinde  cedenlium  proven- 
tuum ,  ad  mentem  etiam  Privilegiorum  Xostrorum  (nemine,  quocunque  et  cujuscunque  Status, 
liuic  obstare  valente)  liberani  et  ad  instar  Romanae  Ecclesiae  imperlurbatam,  secundum  Graecum 
Ritum  Nostrum  et  in  hoc  receptum  modum,  authoritatem  et  jus  habere:  neque  Populus  noster  in 
Civitatibus,  Oppidis  et  Pagis,  ad  cclebrauda  fcsta  Romanae  Ecclesiae  et  Processiones  (cum  per 
duplicia  festa,  praeter  diem  dominicalem,  maximum  Xalioni  Xostrae  accrescat  damnum,  et  taliter 
subsistere  nequeat)  compelli,  sed  Xostra  sola,  secundum  vetus  Calendarium,  absque  uUa  turbatione 
et  impediniento  celebrare  possit. 

Tertio:  In  casum  (quod  Dens  avertat),  si  jam  fala  Metropolis  Hosti  cederet,  liberam  sibi 
ubicunque  in  Provinciis  Äl.ijestatis  Vesirae  iiabitalionem  sumere,  isque  solus  Episcopos  Xostros, 
ab  ipso  solo  et  nnllo  alio  dependentes,  consecrandi  plenitudinem  habere:  Episcopus  e  contra  Epis- 
copatum  suum  in  vivis  alteri  cedere,  donare,  abalienare  aut  etiam  testari  nullo  modo  contra  Ritus 
Xostri  consuetudinem  et  Melropolitae  Authoritatem,  neque  sine  habitis  super  consecratione  ejusdem 
aut  etiam  alterius  cujuscunque  Ecclesiastici  Metropolilae  Palentibus,  confirmari  possit.  Quod  autem 
si  ex  sinistra  contingeret  informatione,  nullius  sit  vigoris. 

Quarto:  Si  vero  Metropolitam,  Episcopum  quempiam,  aut  Ecciesiasticum  Nostrum  Romanae 
Ecclesiae  se  unire  contingeret,  talis  ipso  facto  Metropoli,  Episcopatu  et  officio  suo  (ad  avertendam 
inter  Popuium  et  in  Ecclesia  Xostra  confusioncm)  privetur.  Populoque  alium  Metropolitam  et 
Metropolitae  alium  Episcopum  aut  Ecciesiasticum  propria  Authoritate  fas  sit  eligere. 


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91 

Quinto:  Vt  I^Iilitarcs  officiales  et  »lilites  Nostri,  afifulirente  Face,  in  Cliaractere  et  «lia^nita- 
tibiis  suis  consei-vcnüir,  iisdemque  de  iilteriori  persistentia  (ne  ad  ruslicitatein  adigaiitur)  l)eniji- 
nissiine  provideatur. 

Sex,to:  Ut  ikiii  niiinis  Xobiles  et  Cives  Natioiiis  Noslrne  in  Comitalibus  et  Civitatibiis 
Regiis,  ad  inslai-  Germaiionini  et  Ungaroriini,  proniovendi  et  ad  CongTegationes  Senalusque  cum 
libero  Ecclesiae  Religionisque  eorundeni  Kxercilio,  inluitu  lantoruni  pro  Heguo  per  eandem 
Nationen!  praestiloruin  ServKioruni  Sannuinisque  eflusionis  et  familiarum  Nostrarum  perditlonis, 
promiscue  accipiendi  adniittantur.  Neque  ullus  ex  Xostris,  cujuscunque  Status  et  ubicunque 
deg-ens,  in  quil)uscunque  occurrentiis,  prae  Gerniano  aut  Hungaro  niagis  aggravari  permillattir. 
Neque  Mercatores  Noslri  Xobiles  aut  Ignobiles  ad  Majorem  Germaiiis  et  l'ngaris  exsolutioiiem 
Tricesiniae  et  Telonii  adstringantur. 

Septimo:  Quod  si  contingeret,  Incolas  cujuscunque  Loci  Nationis  Nostrae  cum  Dominis 
suis  Terrestrlbus  Conlractus  Arendafi(ios  inire,  ut  in  iisdem  irrevocabiliter  conservari  de])eant 
ne  tales  Contraclus  Areudalitios,  bona  iide  iuitos,  ex  post  in  maxinium  Incolarum  delrimenfum,  aut 
eosdem  aggravatos  experiri  debeamus. 

Octavo:  Ut  ad  Fublicas  Regni  Ungariae  Diaetas  et  parliuni  eidem  annexarum  Xalio  quo- 
que  vel  in  personis  Fraelitorum  et  Raronuni  suoruni  invilelur,  sedemque  in  illis  et  vocem  habeat-, 
Qnemadmoduni  anterioribus  temporibus,  quibus  necdum  eas  Regiones  Turca  oceupaverat,  habuisse 
dignoscuntur,  ubi  Rasciae  Despotus  inter  primarios  Sacrae  Coronae  Hungariae  ßarones  censitus, 
per  Litteras  proprias  l'roeuratorem  constituendi  facultatem  Iiabuit,  teste  Part.  2. 
lit.  13,  idemque  Despotus  cum  Viris  K  cc  lesiasiicis  Randerialis  exercituare,  seu 
militare  tenebatur  cum  Husaroniltus  mille,  Vladis.  dec.  3.  Art.  ti'i.  Aniii  1408.  Ut 
nulluni  omniiui  dui)ium  sit,  sial)iles  amplasque  eundem  Despolum  et  Xaiionem  suain  Uasciauam  in 
Ungaria  et  Slavonia  babuisse  possessioiies.  Exstant  iunumera  Scriptorum,  Historieorumque  non 
Xationalium  dunlaxat,  sed  vicinorum  Auslriacoruni  (uli  Woitlgangi  Laczij,  et  ejusdem  aevi  Scrip- 
toris  Thoniae  Ebendorffij)  omni  exceptione  majora  monumenia,  quod  Georgius  Rasciae  Despotus 
Albam  suani  Civilalcni,  vulgo  Relgrad,  connnuniter  Alba  Graeca  ilictani,  pro  mullis  aliis  Casfris, 
Civitalibus  et  Oppidis  in  Slavonia  et  Ungaria  exsistentil)us  cum  Alberto  IL,  Homauorum  imperatore 
ac  Ungariae  Rege  felicis  reminiscentiae,  concambiarit ;  quae  diligens  3Iatlliiae  I.  Ungariae  Regis 
Historieus  Antonius  Bonfinius  inter  alia  baec  recenset  Zaiankemen,  Beckieni,  Kelpeni, 
Vilagosvarum,  Tokajum,  Munkacsuni,  Thaallian,  Rliegezuni:  Oppida  vero  Zath- 
mar,  Bezermen,  Debreczin,  Tliurvasaz  et  pleraque  alia,  ßudae  autem  Magni- 
ficas  aedes,  quae  Regiae  loco  haberi  potuissenl,  eademque  Maurus  Orbinus  Patricias 
Ragusinus,  Abbas  Melilae,  Joannes  vero  Leunclavius  et  plerique  alii  connnenioranl.  Quin  et  ipse 
Albertus  Aug.  Decr.  6.  Art.  35.  affirmat,  (Juod  Despotus  Rasciae  Dominia  vel  Posses- 
siones,  Castra,  Fortalicia,  Civitates,  Oppida  et  alia  bona,  in  hoc  Regne 
habuerit  et  possederit.  Ex  bis  probabile  omnino  est,  quod  in  simiJibus  Regni  Diaetis  Xatio- 
nales  quoque  Xoslri  Sedes  Suas,  de  cbaraclere  et  officio  eisdem  competentes,  occupavcrint.  Ouod 
ipsuni  autem  si  aliquo  tempore,  ob  babifam  majori  ex  parte  per  Turcas  Ungariae  possessioneni,  non 
observatum  fuisset:  jani  vero  cum  Populus  Xoster  tantorum  millium  animarum  in  Hungaria  eidem- 
que  aiinexis  partibus  slabilitus  esset:  rogamus  buniillinie,  Ut  Xobis,  aliunde  eliam  per  se  Regni- 
colis,  sedes  tum  Ecciesiastico,  cum  Saeculari  Statui  de  compelentia  officii  eorundem  in  quibus- 
cunque  Regni  Diaetis  in  perpetuuni  concedatur,  ut  eatenus  Privilegiis  et  Juribus  Xostris  ibidem 
obveniendis  invigilare  valeamus. 

Nono:  Ut  lilierum  uliique  Religionis  Xosirae  exercitium,  ad  instar  aliarum  in  Ungaria 
Partibusque  eidem  annexis,  diaetaliler  resolvatur  et  articulariler  observandum  mandetur,  per- 
mittaturque,  ut  inter  nos  Ecciesiasticos  et  Saeculares  juxta  morem  nostrum  et  antiquam 
consueludinem  liberam  (oceurrente  quotiescunque  necessitate)  congregalionem  instituere  et  habere 
valeamus. 

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92 

Declmo:  Ut  Populus  Nosler  Vigore  Patriae  legiim,  utpofe  Math.  decr.  5.  Art.  3.  et  5.,  Vlad. 
decr.  2.  Art.,  et  Privilegioriim  Nostronini  antiqua  et  Articulariter  recepta  decimariim  immunitate 
(quae  Deciiiiae  Ecciesiae  et  Clero  Nostro  cedere  debeant)  gaudere  possit. 

Undeciinü:  Ut  Privllenia  Nostra,  per  Divum  Majestatis  Vestrae  Genitorem  Sanctae  recor- 
dationis  Natioiii  Nostrae  Anno  1690  die  6.  mensis  Aprilis  et  25.  Augusti  per  intiniani  Cancellariam 
et  per  Ungarieani  Anno  1690.  11.  Decenibris,  Anno  lGi)l.  20.  Angusti  et  anno  161)5.  4.  Martii,  per 
Camerani  vero  Aulicani  1694  die  10.  Septembris  collata,  et  recenter  per  eandem  Anno  1706 
clementissiine  confirmata  et  liisce  sub  B.  C.  D.  E.  F.  G.  adjacentia,  articulariter,  una  cum  jam  inipe- 
trandis,  in  simul,  absque  omni  clausula,  non  tantum  recipiantur,  verum  de  puncto  infalliblliter  in 
punctum  et  sub  gravi  animadversione  Regia  observari  demaudetur. 

Pro  quoruni  omnium  benignissimo  effectu,  intuitu  tantorum  Nationis  Nostrae  Majestati  Vestrae 
fideiiter  et  semper  constanter  praestitoruni  et  in  perpetuuin  praestandoriim  servitiorum,  demis- 
sissime  imploro  et  cum  tota  Natione  emorior 

Sacratissimae  Caesareae  Regiaeque  Majestatis  Vestrae 

Huniillimus  perpetuoque  fidelis  Subditus 

et  Capellanus, 

Isaias  Diakovich,  Metropolita 

Rascianorum  et  Caesareus  Consiliarius. 

4.  Jannarii  1708. 

Ad 

Augustissimum  Invictissimumque  Imperatorem, 

Regem  et  Dominum  Dominum  Clementissimum. 

Humillima  Instantia  Isaiae  Diakovich, 

Metropolitae  Orientalis  Ecciesiae  Ritus 

Graeci  et  Caesarei  Consillarii, 

Pro  introsertis  Gratiis  Benignissinie  impertiendis. 


93 


V. 

Regesten  zur  (iescliiclite  der  Serben. 

1690,  18.  Juni.  Beg:lanI)i!!;uiiosselireiben  (Creditio)  der  Coininunität  der  griechischen 
Raizeii  für  ihren  Abgeordneten  an  K.  Leopold  I.,  den  Bischof  von  Jenopolis 
Isaias  Diacovich. 

(Geheimes  Haus-,  Hof-  und  Staats-Archiv.) 

1690,  18.  Juni.  (Belgrad.)  Gesuchspuncte  der  Comniunitiit  der  griechischen  Rai- 
zen  bezüglich  der  freien  Religionsübung.  Die  Bitte  ist  auf  Beibehaltung  des 
alten  Kalenders  und  daraufgerichtet,  dass  es  den  Raizen  freistehe,  unter  sich 
durch  die  geistlichen  und  weltlichen  Stände  den  Erzbischof  zu  wählen  und 
einzusetzen. 

Dieser  Erzbischof  habe  freies  Verfügungsrecht  (liberam  facultatem  disponendi) 
mit  allen  Kirchen  des  griechischen  Ritus. 

Den  Bischöfen,  Mönchen  und  übrigen  Priestern  stehe  dasselbe  Recht  in  Klöstern  und 
Kirchen  zu,  Niemand  könne  ihnen  Gewalt  anlhun,  sie  seien  frei  von  Zehnten,  Contribution 
und  Einquartierung  (a  deciniis,  contributionibus  et  quartiriis),  über  den  geistlichen  Stand 
habe  kein  Weltlicher  (ausser  dem  Kaiser  und  seinen  Hofj  Gewalt  zu  verhaften  (fac. 
arrestandi),  hingegen  könne  der  Erzbischof  die  Schuldigen  nach  dem  Kirchenrechte  strafen. 

Der  Erzbischof  und  die  Bischöfe  seien  im  Besitze  der  Klöster  und  übrigen  Güter 
zu  bestätigen,  und  auch  jene,  welche  noch  in  Türkengewalt  sind,  für  den  Fall  der 
VViedereroberung  zurückzugeben.  Dieselben  sollen  bei  Instructions-  und  Untersu- 
chungsreisen (si  Parochos  et  Communitatem  instruendi  visitandique  gratia  exiverint)  von 
Niemandem  beeinträchtigt  werden  (molestentur)  weder  von  Geistlichen  noch  Weltlichen. 

Gez.  Arsenie  Cernovic, 
Erzbischof  von  ganz  Serbien  und  Bulgarien. 
(Gelieimes  Haus-,  Hof-  und  Staals-Archiv.) 

1690,  21.  August.  Privilegium  für  die  raizische  Nation.  Sie  soll  beim  Gebrauche 
des  alten  Kalenders  erhalten  und  von  keinem  geistlichen  oder  weltlichen 
Stand  beeinträchtigt  werden;  es  wird  ihnen  auch  gestattet,  unter  sich  einen  Erz- 
bischof von  raizischer  Geburt  und  Sprache  (ex  natione  et  lingua  Rasciana)  ein- 
zusetzen, welchen  der  geistliche  und  weltliche  Stand  unter  sich  wähle  (inter  se  eligetj. 
(Geheimes  Haus-,  Hof-  und  Staats-Archiv.) 

1690,  23.  August.  Gnadenversprechen  (exspectativa  Gratia)  für  Paul,  Anton  und 
Jacob  Brancovich.  Für  die  vielen  Verdienste  der  Familie  Brancovich  wird  dem  Paul, 
seinen  Brüdern  Anton  und  Jacob,  und  den  Söhnen  Johann,  August  und  Franz  versichert, 
dass  sie  nach  der  Wiedereroberung  Bosniens  jene  Aemter  erhalten  sollten,  zu  welchen 
jeder  von  ihnen  verwendbar  sei  (idoneus,  habilis  et  sufficiens  fore  videbitur). 

Der  Erzbischof  soll  freies  Verfügungsrecht  mit  allen  Kirchen  gr.  Ritus  haben,  er 
kann    Bischöfe    weihen,     Priester    versetzen,     Kirchen    bauen,     in    raizischen 


94 

Orten  Priester  einsetzen,  überhaupt  sollen  sie  das  Verfügungs-Recht  (disponendi) 
haben  in  ganz  Griechenland  (Graecia),  Raszien,  Bulgarien,  Dahnatien,  Bosnien,  Jenopolia 
und  Herzegovina,  wie  auch  in  Ungern  und  Kroatien,  wo  sie  thatsärhlich  bestehen 
(in  Hang,  et  Croatia,  ubi  de  facto  exsisliuil),  dann  Zelient-,  Steuer-  und  Einquartierungs- 
freiheit und  exiniirten  Gerichtsstand  des  Clerus. 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  öi  ex  Aug.  1600.) 

1691  ,  4.  März.  (VVien.)  Decret  des  Hofkriegsraths,  wodurch  die  Raizen,  indem  sie  den 
Komifalsgerichlen  nicht  unterworfen  sind  (Coniitatibus  non  subjectij,  aucii  von  der  Lie- 
ferunii'  der  Winlerbeiträgc  frei  und  ausgcuonunen  sein  sollen  (a  Contributione  portionum 
hibernarum  liberi  et  exeniti  relinquautur). 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  22  ex  Mar(.   1691.) 

1691  ,  11.  April.  Ernennung  des  Johann  Monasterly  zum  Vice-Woj woden.  Allen 
Orficieren  jeder  Waffengattung  und  besonders  der  Connnuiiität  des  raizischen  Volkes  wird 
bekannt  gegeben,  dass  der  von  der  Comnuinität  erwählte  Vice-Wojwode  Johann 
Monasterly  bestätigt  worden  sei. 

(Raic   Serbische  Geschichte  IV.  412.) 

1691,  20.  August.  Bestätigung  des  Privilegiums  vom  II.  April  1691.  Enthält  noch 
den  Zusatz:  Im  Falle  als  die  früheren  Wohnsitze  des  raizischen  Volkes  zurückerobert  wer- 
den, soll  dasselbe  dahin  zurückgeführt  werden  und  alle  erhaltenen  Privilegien  geniessen. 
Wenn  ein  Bekenner  der  griechischen  Religion  ohne  Erben  stirbt,  so  soll  seine  Habe  dem 
Erzbischof  und  der  Kirche  zufallen;  stirbt  ein  Erzbischof  oder  Bischof,  so  fällt  alle  Habe 
(onmis  substantia}  dem  Erzbisthume  zu.  Alle  sollen  vom  Erzbischofe,  als  dem  Oberbaupte 
(tanquam  capite),  in  geistlichen  und  weltlichen  Dingen  abhängen. 

(Ungrische  Hofkanzlei  Nr.  59  ex  Aug.  1691.) 

1692,  5.  März.  (Wien.)  Reisepass  für  Isaias  Diakovich,  Bischof  von  Jenopol,  und  Ar- 
senius  Csernovich,  Erzbischof  der  Raizen,  zu  ihren  Visitationsreisen  der  grie- 
chischen Kirchen  in  Ungern,  Kroatien,  Rascien,  Herzegovina,  Dalmatien,  Podgorien  und 

Jenopol. 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  11  ex  Marl.  1692.) 

1692,  6.  September.  (Wien.)  Bescheid  der  ungrischen  Ilofkanzlei  auf  die  Klage 
der  Stadt  Szathmar-Nemeth.  Die  Klage  war:  Dass  den  in  der  Stadt  wohnenden 
griechischen  Raizen  Gründe  und  Aecker  angewiesen  wurden,  nach  Ausstellung  genauer 
Reverse  (datis  strictis  de  se  Reversalibus),  dem  Älagistrate  Folge  zu  leisten  und  die  öffent- 
lifhen  Lasten  zu  tragen.  Nun  wollten  dieselben  aber,  auf  gewisse  Privilegien  gestützt, 
weder  Lasten  noch  Einquartierung  wie  die  übrigen  Bürger  tragen. 

Die  Hofkanzlei  entscheidet  für  die  Stadt  und  befiehlt  zugleich,  über  ähnliche  Klagen  in 
der  Folffe  im  <>;leichen  Sinne  zu  entscheiden. 

(Ungrisclies  Archiv.  Nr.  43  ex  Septemb.   1692.) 

1693  ,  15.  Juni.  (Wien.)  Entschliessung  Kaiser  Leopold's  I.  auf  die  Anfrage  des  Bischofs 
von  Munkacs,  Joh.  Jos.  de  Camillis,  was  mit  der  Verlassenschaft  eines  in  Gyarmat 
ab  intestato  ohne  Erben  verstorbenen  griechischen  Kaufmanns  zu  geschehen  habe. 

Die  Allerhöchste  Entschliessung  lautet  dahin,  dass  die  hinterlassenen  Gegenstände,  laut 
der  Privilegien  der  Raizen,  der    griechischen  Kirche  zuzufallen  haben. 
(Ungrisches  Archiv.  Nr.  34  ex  Junio  1693.) 

1694,  31.  iMärz.  (Wien.)  Kaiser  Leopold  I.  ernennt  den  Peter  Lubibratics,  General- 
Vikar  des  Abts  von  Belgrad  und  Syrmien,  zum  Bischöfe  der  Walachen  von  Läen  (episcopus 


95 

Läensis)  und  Syrniien  zum  heil.  Nicolaus  Opowo,  mit  den  eiiiverleiblen  Klöstern  (in- 
corpori^tis  monasleriisj  des  g-riecliischen  Ritus,  und  dem  Genüsse  aller  damit  verbundenen 
Rechte  und  Freiheiten. 

Dem  Acte  liegen  9  Emprehhingsschreiben  (2  vom  Feldkriegs-Commissär  Johann  Ant. 
Schweidker  in  Relgrad,  2  vom  Grafen  Guido  von  Starhemberg,  2  vom  Kloster  der 
Franciscnner  in  Ofen,  1  vom  kais.  Oberst  Raron  von  Pfefferslio  Ten,  1  vom  Raa])er 
Rischof  Cardinal  Leopold  Kollonics  und  1  vom  ungrischen  Commissär  Xicolaus  Rad- 
nich)  bei,  welche  sämmtlich  die  V^erdienste  des  Peter  Lubibratics,  besonders  bei  der 
Wiederansiedlung  der  zerstreuten  Raizen  und  Walachen  um  Relgrad,  hervorheben. 
(Ungrisches  Archiv.  Nr.  70  ex  Marl.   1694.) 

1(J!)5  ,  Jnni.  Kaiser  Leopold  bestätigt  die  Freiheiten  des  Erzbischofs  Arsenius  Czer- 
novichundder  Raizen  im  xVllgemeinen,  nachdem  die  Steuerfreiheit  und  kirchlichen 
Vorrechte  mehrmals  angegriffen  wurden  und  der  Erzbischof  desshalb  Klage  erhob.  Insbe- 
sondere wird  mit  Hinweisung  auf  die  Privilegien-Ertheilung  vom  4.  März  dieses  Jahrs 
erklärt,  dass  der  Pozeganer  und  Syrmier  District  der  Gerichtsbarkeit  des  Erzbi- 
schofs unterstehen  und  dass  dieser  in  seinen  erworbenen  Rechten  daselbst  zu  schützen  sei. 
(Ungjüsclies  Archiv.  Nr.   11   ex  Jimio  1695.) 

1695,  IL  Juli.  (Wien.)  Kaiser  Leopold  bestätigt  die  Freiheiten  der  Raizen  im 
Pest-Piliser  Komitate.  Nachdem  die  Privilegien  und  Freiheiten  der  Raizen  und  ihres 
Rischofs  im  Pest-Piliser  Komitate  durch  viele  Clausein  und  Umschreibuui'en  in  Zweifel 
gezogen  wurden,  so  werden  dieselben,  als  durch  die  Verdienste  der  Raizen  wohl  erworben, 
vom  Neuen  bestätigt  und  in  voller  Kraft  aufrecht  erhalten. 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  5  ex  Juliü  1695.) 

1695,  8.  October.  (Wien.)  Kaiser  Leopold's  Schutzbrief  (Proleclionalia)  für  die  Stadt 
Szathmar  gegen  die  griechischen  und  raizisclien  Kaufleute.  Auf  die  Klage 
der  Stadt,  dass  ungeachtet  der  Gesetze  von  1567  und  1630,  welche  den  Raizen  und  Anderen 
von  zweifelhafter  Treue  und  des  Einverständnisses  mit  den  Türken  Verdächtigen  verbietet, 
in  die  Städte  des  Reichs  zu  kommen,  doch  viele  raizische  und  griechische  Kaufleute 
sich  ansiedelten  und  die  Märkte  besuchten  und  so  der  Stadt  grossen  Schaden  brächten 
—  wird  erwiedert:  „Raizen  und  Griechen  dürfen  sieh  in  Szathmar  nicht  ansiedeln  und 
bei  Strafe  der  Confiscation  ausser  orientalischen  keine  Waaren  und  Gegenstände  einführen 
und  verhandeln". 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  61  ex  Oclob.  1695.) 

1695,  21.  October.  (Wien.)  Kaiser  Leopold's  Schulzbrief  für  die  Stadt  Szathmar- 
Nemeth  gegen  die  Vertragsbrüchigen  (transaelionem  non  observantes)  Grie- 
chen und  Raizen.  Die  Klage  der  Stadt:  Die  Griechen  und  Raizen  gingen  bei  ihrer 
Aufnahme  in  die  Stadt  den  Vertrag  ein,  sich  den  Anordnungen  des  Magistrats  zu  fügen,  die 
öffentlichen  Lasten  mitzutragen,  keine  auswärtigen  Griechen  bei  sich  aufzunehmen  oder  mit 
solchen  Verbindungen  einzugehen,  ausser  orientalischen  keine  Waaren  einzuführen  und  im 
Falle  eines  Vertragsbruchs  200  Gulden  zu  zahlen.  Alle  diese  Puncte  haben  sie  übertreten, 
ohne  zu  zahlen,  wodurch  der  Stadt  grosser  Schaden  entstehe. 

Die  kaiserliche  Entschliessiing: 
„Die  Stadt  ist  in  diesem  und  allen  künftigen  Fällen  bei  ihrem  Rechte  gegen  die  Raizen  zu 
erhalten  und  zu  schützen  und  diese  sollen  das  Strafgeld  erlegen". 
(Ungrisches  Archiv.  Nr.  80  ex  üi(ob.   1695.) 

1697,  1.  Juli.  (Wien.)  Rericht  der  nngrischen  Hofknnzici  an  den  Hofkriegsrat  h, 
dass  die  Raizen  wohl  von  der  Lieferung  der  Proviantbeiträge  (onerum  Portionalium)  und 


96 

der  anderen  Contributionen  durch  ihre  zugesicherten  Privilegien  befreit  seien,  übrigens  aber 
den  auf  sie  entfallenden  Tlieil  der  allgemeinen  Koniitatsiasten  jetzt  und  in  Zukunft  zu 
tragen  haben. 

(üngrisches  Archiv.  Nr.  83  ex  Julio  1(>97.) 

1698,  16.  Juni.  (Wien.)  Erlass  Kaiser  Leopold's  1.  an  die  königliche  Coniinission  in 
Ofen,  wornach  jene  Raizen,  welche  den  Feldzug  gegen  die  Türken  im  verflossenen  Jahre 
mitgemacht  haben,  von  der  Lieferung  der  Winterbeiträge  (oneris  hibernalis)  und  von  den 
übrigen  Lasten  befreit  sein  sollen. 

(Üngrisches  Archiv.  Nr.  2  ex  Junio  1698.) 

1698,  1.  Juli.  (Wien.)  Patent  Kaiser  Leopold'sl.  wegen  Ansiedlung  der  Raizen  an 
der  Gränze.  Der  General  Guidobald  von  Starheniberg  wird  beauftragt,  die  Ansied- 
lung der  Walachen  und  Raizen  an  den  Grunzen  in  der  Weise  zu  bewerkstelligen,  dass  ein 
Theil  der  Diensttauglichen  zur  Bewachung  der  Gränze  bestimmt,  die  übrigen  aber  zur 
Oekonomie  und  zum  Ackerbau  angewiesen  werden  sollen.  Um  ihnen  diese  Wohnplätze  an- 
genehm und  sie  daselbst  festsetzen  zu  machen,  sollen  sie  nur  dort  und  nicht  in  anderen 
Gegenden  Steuer-  und  Abgabenfreiheit  geniessen. 

(üngrisches  Archiv.  Nr.  4  ex  Julio  1698.) 

1699,  20.  Rlärz.  (Wien.)  Erlass  Kaiser  Leopold's  I.  an  die  Vorstände  des  Bäcser 
und  Csongrader  Komi  (als,  laut  dessen  die  den  Raizischen  Hauptleuten  und  ihrer 
Miliz  zu  Zonibor  und  Szabatka  abgenommenen  Waffen  denselben  sogleich  zurückgestellt 
und  in  Zukunft  nie  mehr  entzogen  werden  sollen. 

(Üngrisches  Archiv.  Nr.  46  ex  Marl.  1699.) 

1699,  21.  April.  (Protectionales  21.  Juli  1699?)  Vorstellung  der  griechischen  Raizen. 
Der  den  Raizen  zugesprochene  Landstrich  begreife  die  Länder  der  nahen  (vicina)  Reiche 
Dalmatien  und  Kroatien,  welche  von  den  Gränzen  Ungern's  zwischen  den  Flüssen 
Save  undDrave  bis  zur  Donau  reichen.  Dieser  Theil  wurde  einst  Pannonia  Syrmiensis 
genannt.  Jenseits  der  Donau  ist  von  den  Spilzen  der  Siebenbürger  Alpen  (a  praecipitiis 
Alpium  Transsilvaniae)  durch  den  Lauf  der  Flüsse  zur  Theiss  die  Richtung  angegeben 
(decursu  fluviorum  directa  per  Tibiscum  linea). 

(Von  Bogdanovich  dem  Ministerium  1849  angeführt,    aber  in  den  Wiener  Archiven  nicht 

gefunden.) 

1699,  2.  Juni.  (Laxenburg.)  Kaiser  Leopold's  Schutzbrief  für  die  Raizen  des  Syr- 
mier  Komitats.  Nachdem  die  kirchlichen  und  weltlichen  Stände  der  Raizen  unge- 
achtet ihrer  Verdienste  durch  das  Verlassen  der  Türkei  und  die  geleistete  Kriegshilfe, 
vielfach  in  ihren  Rechten  und  Freiheilen  beeinträchtigt  werden,  so  werden  dieselben 
besonders  in  Schutz  genonnuen  und  bei  ihren  Rechten  erhalten. 
(üngrisches  Archiv.  Nr.  23  ex  Junio  1699.) 

1699,  22.  Juni.  (Wien.)  Die  ungrische  Hofkamnier  übersendet  die  Beschwerden  des  Erz- 
bischofs der  Raizen  und  Bischofs  von  Unter-Slavonien  (Inferioris  Slavoniae) ,  Peter 
Lubibratics,  dem  General  Guidobald  von  Starheniberg,  und  ersucht  denselben, 
da  er  mit  den  Zuständen  der  Raizen  genau  bekannt  sei,  um  Aufscbluss  in  dieser  Sache 
(pro  Informalione  danda). 

(üngrisches  Archiv.  Nr.   105  ex  Junio   1699.) 

1699,  21.  Juli.  Schutzbrief  (Prolectionalla)  für  die  raizische  Nation.  Die  Verdienste 
des  serbischen  und  raizischen  Volks  werden   aufgezählt  und  versprochen,  ihren   kör  per- 


97 

liehen  iiiid  dinglichen  Rechten,  jedoch  mit  Aufrechthaltung-  der  Freiheiten  der 
orthodoxen  Kirche,  fortwährende  G  el  tun»-  zu  verschaffen,  auch  die  schon  begonnene 
Granzbesliinniung  ihrer  Wohnpiätze  zu  vollenden. 

Gez.  Leopold,  Cardinal  von  Kollonits. 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  46  ex  Julio  1(J99.) 

1G99,  24.  Juli.  Der  Hofkriegsrath  eröffnet  dem  Palalin  von  Ungern  den  gefassten  Ent- 
schluss,  die  Wohnsitze  der  Raizen  zu  verändern  und  denselben  neue  Districte  in 
Ungern  und  dessen  Nebenländern  anzuweisen. 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  96  ex  Julio   1699.) 

1700.  Bittgesuch  des  Isaias  Diakovich,  Bischof  von  Jenopol,  an  die  k.  k.  Com- 
mission  zur  Einrichtung  der  Gränzen  Slavonien's  ,  bezüglich  des  unbeirrten  Besitzes  und 
Genusses  der  KtiH  übernommenen  verödeten  Dörfer  Narasdin  und  Benkovce. 

(FiiKinz-Minislerial-Archiv.) 

1700,  12.  Juli.  Berichl  der  ungrischen  Hofkammer,  dass  der  serbischen  Gränzwache 
(militiae  rascianae)  wegen  verschiedener  Uebernehmungen  eine  militärische  Execution 
drohe. 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  85  ex  Julio   1700.) 

1701,  27.  Januar.  Die  ungrische  Hofkanzlei  erklärt,  dass  auch  die  zwischen  den  Flüssen 
Unna  und  Kulpa  (Colapis)  wohnenden  VValachen  (Raizen)  zum  ungrischen  Reiche 
gehören  und  daher  alle  von  der  Hofkanzlei  ausgehenden  Erlässe  auch  für  sie  Geltung- 
haben. 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  81   ex  Jan.   1701.) 

1701,  6.  März.  Kaiser  Leopold's  I.  Erlass  an  den  Erzbischof  Arsenius,  dass  sich 
derselbe  mit  seinem  Volke  in  den  ihm  angewiesenen  Gränzen  verhalten  soll,  um  nicht 
in  Streitigkeiten  mit  dem  griechisch-unirten  Bischöfe  von  Unter-Slavonlen  (Slavoniae  Infe- 
rioris)  Lubibratich  zu  kommen. 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  22  ex  Marie  1701.) 

1701,  August.  (Wien.)  Aeusserung  der  ungrischen  Hofkammer  über  die  Beschwer- 
den des  Patriarchen  und  des  rai zischen  Volkes.  Die  eingelaufenen  Beschwerden 
werden  zurückgewiesen  und  an  die  rechtmässigen  Behörden  zur  Entscheidung  angewiesen^ 
und  zwar :  a)  hinsichtlich  der  Verweigerung  der  Privilegien-Aufrecblhaltung  durch  die 
Ofner  Behörde  an  die  Hofkammer,  b)  hinsichtlich  der  Abtretung  des  Gutes  Szecsö  an  die 
Commission  der  neuerworbenen  Ländcrlheile,  c)  binsichilich  der  Störung  der  freien  Reli- 
gionsübung an  die  Diöcesan-Bischöfe  und  d)  in  Betreff  der  Ausschliessung  des  raizischen 
Priesters  in  Gran  an  den  Erzbischof  von  Gran,   Cardinal  Kollonits. 

INIit  7  Beilagen:  1.,  2.  und  3.,  Berichte  des  griechisch-unirten  Bischofs  Peter  Lubibra- 
tich, in  welchen  er  die  ihm  gemachten  Anschuldigungen,  namentlich  dass  Kinder  ohne 
Taufe  und  Leute  ohne  Beichte  gestorben  seien,  zurückweist  und  den  schismatischen  Patriar- 
chen Arsenius  als  Anstifter  der  Beschuldigungen  gegen  ihn  und  als  Bedrücker  des  katho- 
lischen Glaubens  anklagt. 

4.,  5.  und  (>.,  Alteste,  von  den  Pfarrern  der  Pakracer  Diöcese  und  den  dortigen Officieren 
unlersclirieben,  dass  die  gegen  Bischof  Ijubibralich  erhobenen  Anklagen  ohne  Grund  seien. 

7.  Bericht   der  kaiserlichen  Conniiissioii  über  das  in  Pozega  abgehaltene  ^'erhör,   wegen 
der  Versammlung  der  VValachen  beim  Orahoviczer  Kloster,   die  auf  Anstiften  des  Erzbi- 
schofes  Arsenius  gehallen  wurde,  um  den  Bischof  Lu bibratich  abzusetzen. 
(Ungrisches  Archiv.  Nr.  90  ex  Aug.  1701.) 

IL  13 


98 

1701,  17.  August.  Die  ungrische  Hofkammer  berichtet  über  die  Klagen  des  Bekeser 
Komitates  gegen  die  raizische  Milia  von  Gyula,  welche,  von  dem  dortigen  Cameral- 
Provisor  Ferdinand  Lindner  aufgereizt,  verschiedene  Excesse  und  Gewallthätigkeiten 
gegen  den  l'farrer  (PlebanoJ  von  Gyula  und  andere  Personen  verübt  hatte,  und  bittet 
um  Einhaltung  und  Schadenersatz. 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  96  ex  Augasl.  1701.) 

1701  ,  7.  October.  Erzbischof  Arsenius  macht  Vorstellungen  gegen  die  Verlegung  seines 
Sitzes  vom  Castell  Szecsö  an  einen  anderen  Ort. 

(Ungrisclies  Archiv.  Nr.  82  ex  Octob.   1701.) 

1702,  23.  September.  Klage  der  Raizen  von  Turok,  Baja  tind  St.  Andrae,  weil  sie  von 
ihren  Waaren  und  Weizen  hatten  Zoll  zahlen  müssen,  wovon  sie  nach  ihren  Privi- 
legium befreit  seien. 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  91  ex  Septemb.  170ä.) 

1703  ,  28.  Juni.  Die  ungrische  Hofkanzlei  berichtet  in  Betreff  der  Gränzregulirung  an  der  Theiss 
und  Maros,  und  führt  in  23  Puncten  die  »Bedenken  dagegen  an,  nämlich:  Die  kriegs- 
lustigen Ungern  würden  empört  sein,  wenn  man  ilinen  die  verdächtigen  (suspecti}  Raizen 
als  Gränzhüter  vorziehe.  —  Auch  bei  der  Steuererhebung  und  Gerichtsverwaltung  führe 
die  Absonderung  der  Raizen  nur  zu  Misshelligkeiten.  —  Die  Gränzen  der  einzelnen 
Koniitate  wären  ohnediess  bis  auf  Kleinigkeiten  geordnet.  —  Auch  die  kirchlichen 
Sprengel  stehen  der  Gränzregulirung  entgegen.  —  Im  Falle  dieselbe  vorgenommen  wird, 
müssten  auch  hinsichtlich  der  Abgaben ,  der  Conscriplion ,  dann  in  Bezug  der  Flücht- 
linge neue  Gesetze  gegeben  werden.  —  Die  Raizen  müssten  von  ihrer  Feindseligkeit  gegen 
die  übrigen  Bewohner  abgebracht  werden  und  gleiche  Lasten  übernehmen.  —  Endlich 
müssten  im  Brücken-  und  Slrassenbau  viele  Verbesserungen  stattfinden ,  der  Bauern- 
stand müsste  Begünstigungen  erhalten  und  die  Abgaben  desselben  an  die  Grundherren  und 
Geistlichen  geregelt  werden. 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.   100  ex  Jun.  1703.) 

1703,  5.  November.  Klage  der  Komitate  Pest,  Pills  und  Soll  über  die  Excesse 
der  raizischen  Soldaten,  welche  dieselben  namentlich  gegen  die  Bauern  verübt  hatten, 
und  Bitte  um  AJistellung  und  Schadenersatz. 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  41  ex  Nov.  1703.) 

1703,  9.  November.  Erneuerte  Klage  der  obigen  und  des  Tolnaer,  Baranyer  und  Stuhl- 
weissenburger  Komitates,  nachdem  die  Raizen  auch  Vieh  geraubt,  Geld  erpresst, 
Kirchengüter  weggenommen  und  andere  Gewaltthäligkeiteu  verübt  hatten. 

(Nr.  49  ex  Novemb.  1703.) 

1703,  28.  November.  Bericht  der  ungrischen  Hofkammer  an  den  Hofkriegsrath 
über  die  zalilreichen  und  argen  von  der  raizischen  Miliz  im  Pressburger  Komitate 
verübten  Excesse,  worüber  dieses  Komitat  Klage  führte  und  Schutz  und  Entschädigung 
verlangle. 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  56  ex  Nov.  1703.) 

1703,  7.  December.    Mahnschreiben    an    den    Erzbischof   Arsenius,     dass    er    das    rai- 
zische Volk  von  weiteren  Excessen  abhalten,  die  Schuldigen  strafen  und  Schadenersatz 
verschaffen  solle,  widrigenfalls  strengere  Maassregeln  genommen  werden  müssten. 
(Ungrisches  Archiv.  Nr.  34  ex  Dec.  1703.) 


9» 

1703,  18.  Deceinber.  Intiinat  des  Hofkriegsraths  an  den  Patriarchen  Arsenius  Cerno- 
vich.  Auf  das  iiheiicichte  Menioiiale  wird  erwiedert,  dass  die  Privile!;ien  der  Raizen 
insol'erne  dieselben  noeli  nicht  erfiillt  sind  (imperfecta  nianserej,  vollständio;  sollen  durchge- 
führt werden,  es  stelle  aber  der  gegenwärtige  wirre  und  aufgeregte  Stand  in  Ungern  ent- 
gegen (nisi  praesens  in  Hungaria  Status  turhidus  et  tumultuosus  obstaret);  zu  Unter- 
drückung dieses  Zustand«  sollen  die  Haizen  schleunig  beistehen. 

Was  den  Erzbiscbof  persönlich  betrift't,  so  soll  ihm  die   versprochene  jährliche  Pension 
ausgezahlt  werden  und  er  Entschädigung  erhalten,  wenn  das  ihm  ertheilte   Gut   Szecsö  ob 
jus  Terlii  zurückgegeben  wird. 
Gezeichnet. 
Per  Imperatorem.  Starhenberg  m.  p. 

Car.  Th.  L.  B.  ab  Aichpühl  m.  p. 
Job.  David  a  Palm  m.  p. 
(Finanz-Ministcrial-Aroliiv.) 

1704,  8.  Januar.  Klage  des  Pester  und  Piliser  Komitates  gegen  die  argen  Excesse 
der  Raizen,  welche  Früchte  und  Vieh  aus  den  Dörfern  fortgeführt,  Brandschatzungen 
erhoben  und  Gewaltthätigkeiten  verübt  hatten.  Die  Komitate  bitten  um  Schadenersatz 
und  um  Erlass  strenger  Verhaltungsmaassregeln  für  die  Districts-Commandanten ,  welche 
sich  in  dieser  Sache  sehr  zögernd  benommen  haben. 

(Ungrisclies  Archiv.  Nr.  20  ex  Jan.  1704.) 

1704,  29.  December.  Erlass  des  Hofkriegsraths,  dass  den  Raizen  in  Gran  ein  ge- 
wisses Haus,  in  dem  sie  früher  ihre  Religionsübungen  gebalten  hatten,  wieder  zurück- 
gestellt werden  soll. 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  34  ex  Dcccmb.  1704.) 

1708,  4.  Januar.  Vorstellungen  des  Metropoliten  Isaias  Diakovich.  Bei  Gelegenheit 
der  erlassenen  allgemeinen  Reicbsordnung  (Diaeta  generalis)  für  Ungern,  welche 
auch  den  Syrmier  und  Bäscer  District  begreift,  wird  vorgestellt : 

Dass  es  schon  1694  der  Sinn  (mens)  und  Wille  Kaiser  Leopold's  war,  unserer  Na- 
tion einen  abgesonderten  Grundbesitz  auszuscheiden  (ut  nationi  nostrae 
separatum  exsclndi  debuisset  Territorium}.  Diess  sei  aber  bisher  nicht  geschehen  und  wird 
vom  Neuen  der  kaiserlichen  Fürsorge  anempfohlen. 

(Raic  serbische  Geschichte.  IV.  420.) 

1704,  21.  April.  Bericht  der  ungrischen  Hofkammer  an  den  Hofkriegsrath ,  dass 
sich  die  raizische  Miliz  in  den  Gegenden  diesseits  der  Donau  (Parlibus  Cisdanu- 
bianis)  die  gröbsten  Excesse,  Raub  und  Mord,  erlaube,  ungeachtet  die  Theil- 
nehmer  der  Rakoczy'schen  Unruhen  Amnestie  erhalten  haben.  Der  Haupt- 
aneiferer  zu  diesen  Uebergriffen  sei  der  Oberst  Baron  Paul  Andrasi,  welcher  die 
Raizen  unter  Drohungen  fortwährend  insurgire.  Hierauf  folgt  die  Bitte  um  gemessene 
Befehle  zur  Abstellung  dieser  Wirren. 

(Ungrisches  Archiv.  Nr.  29  ex  Apr.   1704.) 

1705.   14.  Mai.  Erlass  der  ungrischen  Hofkanzlei  an  die  Stadt  Pest,  dass  die  Wahlen 
zum  Magistrat  der  Stadt  so  bald  als  möglich   vorgenommen   werden  sollen  und  auch 
die  Raizen.  wegen  ihrer  Verdienste  bei  den  Rakoczyschen  Unruhen,    daran  Antheil 
nehmen  können,  so  weit  es  ihre  Privilegien  erlauben. 
(Ungrisches  Archiv.  Nr.  25  ex  M.ijo   170j,) 

13  * 


100 

1706,  16.  Juni.  Bittg'esuch  des  Arsenius  Csernovich,  Erzbiscliofs  und  Patriarchs  der  Raizen, 
Ruthenen  und  Walachen.  Von  Arsenius  eigenhändig  geschrieben.  Der  Pati'iarcli  erzeihlt 
den  historischen  Verlauf  der  Einwanderung  der  Raizen  und  führt  in  18  Puncten  die  erhal- 
tenen Freiheiten  vom  21.  August  1690  und  20.  August  1691  auf,  um  deren  Bestäti- 
gung er  bittet,  nämlich  die  Wohnsitze  in  Ungern  und  darin  namentlich  die  Districte 
von  Sakmar,  Warasdin  und  Belleno  (Bellenosiensem),  Kroatien  und  seine  See- 
plätze (portus  marilimosj,  die  Districte  von  Licca  und  Corbavien,  den  Karlstädter 
Bezirk  (Confinium)  und  das  Zrinopoler  Feld,  dann  Slavonien  und  darin  die  kleine 
Walachei,  überdiess  Siebenbürgen  und  die  anderen  angestammten  (haereditarias) 
Provinzen  Walachei,  Moldau,  Illyrien,  Mösien  etc.  Ferner  wird  um  Widerruf  der 
2  Decrete  gebeten,  durch  welche  ihm  die  Gewalt  und  der  Titel  eines  Erzbischofs  entzogen 
und  alle  griechischen  Bekenner  den  katholischen  Bischöfen  untergeordnet  wurden. 

In  24  Punkten  wird  hierauf  gefordert:  Aufrechthallung  der  griechischen 
Kirche  und  der  Rechte  ihrer  Bischöfe,  freie  Wahl  von  2  raizischen  Stadt- 
räthen  in  den  gemischten  Bezirken,  ungehinderte  Anlegungen  von  Buchdruckereien 
und  Schulen,  Abstellung  des  schimpflichen  Titels  Schismatiker,  Gleichstellung 
mit  den  Ungern,  die  sich  als  erbitterte  Feinde  (infensos  nostros  hostes)  zeigen,  Beschleuni- 
gung der  beschlossenen  Umsiedlung  des  raizischen  Volkes,  Einsetzung  zweier  von 
der  Nation  gewählten  Hofräthe  bei  der  ungrischen  Hofkanzlei  mit  angemessenem 
Gehalte,  Gleichberechtigung  der  serbischen  Soldaten  und  Officiere,  Vergütung 
des  Kriegsschadens,  Aufrechthaltung  der  Maasse  und  Gewichte,  Anerken- 
nung des  serbischen   Adels,  Handelsverboth  für  Türken  und  Juden  etc. 

Für  seine  Person  begehrt  endlich  der  Erzbischof  Vergütung  von  20.000  Gulden  für 
das  entzogene  Gut  Szecsö,  Auszahlung  von  16.000  Gulden  rückständiger  Pension,  den 
Titel  eines  Rathes  und  Knesen  von  Albanien  und  Vererbung  seines  Wappens 
auf  seine  Familie. 

(Finanz-Ministerial-Archiv.) 

1706,  29.  September  (bezüglich  7.  August).  Privilegium  für  die  serbische  Nation  von 
Kaiser  Joseph  I.  Der  Eingang  enthält  die  Transsumte  des  Aufrufs  vom  6.  April  1690  und 
des  Diploms  vom  21.  August  1690.  Darauf  folgt  der  gewöhnliche  Confirmationsbeschluss 
mit  dem  Zusätze:  Wir  verwahren  das  volle  Recht,  diese  Freiheiten  nach  den  Zeitumständen 
(pro  temporum  condilione)  weiter  zu  erläutern  und  in  andere  Form  umzugesttilten,  je 
nachdem  es  zum  Nutzen  der  illyrischen  Nation  sein  wird. 

Joseph  m.  p.  ifw^  Ad  Mandatum  S.  C.  R.  Mtts. 

V^j/  proprium. 

Joan.  Frid.  B.  a  Seilern.  Joh.  Ernest.  Nob.  a  Plöckner  m.  p. 

Phil.  L.  Com.  a  Sinzendorf. 

(Ungrische  Hofkaiizlei  Nr.  5.  ex  Octob.  1706.  bei  Raic,  374-585.) 

1708,  9.  August.  Kaiser  Joseph  I.  verordnet  die  Niedersetzung  einer  eigenen  Com- 
mission  von  Civil-  und  Militär-Personen,  um  die  Klagen  der  Raizen  in  Ofen  gegen 
den  Hauptmann  Pergassi  zu  prüfen. 

(Ungrisches  Archiv.  N.  2  ex  Aug.  1708.) 

1711.  Prozess  der  Raizen  mit  den  Städten  Gran  und  Fünfkirchen  wegen  freier 
Religionsübung.  Die  Communität  der  Raizen  in  den  beiden  Städten  wendet  sich  bitt- 
scbril'tlich  an  die  Kaiserin  Eleonore,  Witwe  Leopol d's  I.,  dann  an  die  ungrische  Ilof- 
kanzlei  und  die  abgeordnete  Hofcommission  derselben,  und  fordert  mit  Berufung  auf  die 
Privilegien  vom  12.  Dec.  1690,  20.  Aug.  1691    und  4.  ftlärz   1695  die  ungehinderte  Reli- 


101 

g'ionsübiing'  und  Erlaubniss  zum  Kirchenbau.    Zui^leich  wird  geg-en  die  Bürger  der  beiden 
Städte  Klage  gefiilirl.   welche  sie  in  diesen  Rechten  beeinträchtigen. 

Dagegen  fordern  die  Magistrate  von  Gran  undFünfkirchen  und  der  Bischof  von  Fünfkirchen, 
Graf  von  Nesselrode,  die  Entfernung  der  Raizen  aus  den  Städten  und  berufen  sich  auf  die  alten 
Privilegien,  dass  kein  Lutheraner,  Calvinist,  Schismatiker,  Arianer,  Jude  etc.  in  Fünfkirchen 
wohnen  dürfe,  ferner  auf  den  vorgeschriebenen  Bürgereid  dieser  Stadt,  keinen  Nichtkatho- 
liken  zu  dulden  und  auf  den  §.  11  des  Privilegiums  Leopold's  I.  1700,  dass  keinHäretiker 
oder  Schismatiker  in  Fünfkirchen  sich  aufhalten  dürfe. 

Am  5.  April  1711  erfolgte  der  Erlass  der  ungrischen  Hofkamnier  an  die  Stadt  Gran 
und  bald  darauf  an  Fünfkirchen,  mit  allen  Feindseligkeiten  einzuhalten  und  die  Raizen  in 
ihren  Religionsübungen  nicht  zu  stören,  bis  die  kaiserliche  Resolution  erfolgt  wäre. 

Die  später  erlassene  kaiserliche  Entschliessung  gestattet  ebenfalls  den  Raizen  oder  Serben 
(Rascianis  seu  Servianis)  freie  Religionsübung. 

(Ungrisches  Arcliiv.  Act.  parlicular.  Nr.  471,  17  Sliicke.) 

1713,  8.  October.  Karl  \l.  bestätigt  dem  Vincentius  Popovich,  Metropoliten  der  Raizen, 
und  den  Ständen  der  illyrischen  und  raizischen  Nation  das  Josephinische  Confirmato- 
rium  mit  der  nämlichen    Reservations-Clausel,  nämlich  Verbesserung,  Erweiterung 
und  Abänderung  nach  dem  Zustande  und  Wohle  des  Reiches  und  der  Provinzen. 
(Raic,  IV.  p.  373—388.  StaatsUanzlei-Act.    Ungrisehe  Hofkanzlei.  Nr.  32  ex  Noveinb.   1713.) 

1715,  10.  April.  Erläuterungs-Diplom  (Diploma  Explicatorium).  Nachdem  die  lllyrier  viel- 
fach in  ihrer  freien  Religionsübung  gestört  und  Steuern  von  ihnen  gefordert  wurden, 
namentlich  aber  die  Reservations-Clausel  falsch  ausgelegt  wurde,  so  bestätigt  der  Kaiser 
alle  Privilegien  und  erklärt  die  Clausel: 

„Die  lllyrier  und  Raizen  sollen  so  lange  ihre  Freiheiten  unangetastet  geniessen  (taradiu- 
quamdiu),  als  dieselben  in  gleicher  Treue  und  Gehorsam  verharren." 

(Laut  Gutachten  von  1744  II.  H.  und  St.  A.  p.  9ö  aus  der  Staatskanzlei  expedirt.) 

1729,  Jänner.  Circular  -  Rescript  an  die  Administration  in  Serbien  des  Teme- 
ser  Banates  und  mutatis  mutandis  an  den  General  Odwyer.  Die  serbische  Nation 
scheint  die  Macht  des  Erzbiscliofs  in  "eistlichen  Diny-en  auch  auf  weltliche  Geürenstände 
ausdehnen  zu  wollen.  Da  diese  Herrschaft  aber  dem  Kaiser  als  unmittelbarem  Herrn  zu- 
kömmt, so  hat  sich  der  Erzbischof  in  zeitliche  Vorfälle  (temporalia)  nicht  zu  mischen.  Die 
Oberherrschaft  in  geistlichen  Dingen  bleibt  ihm  wie  bisher. 

(In  der  Aeusscrung  von  1744  aus  d.  H.  H.  und  St.  A.  wörtlich  aufgenommen  p.  131.) 

1743,  24.  April.  Privilegium  der  Kaiserin  Maria  Theresia.  Dem  Arsenius  Joanno- 
vich,  Patriarchen  des  orientalisch -griechischen  Ritus  und  Erzbischofe  der  Raizen,  wer- 
den die  von  Joseph  I.  und  Karl  VI.  confirmirten  Privilegien  vom  Jahre  1690  und 
4.  März  1695  bestätigt. 

Einfaches  Confirmatorium  mit  der  Schluss-Clausel:  Der  Patriarch  »nd  das  illyrische 
Volk  wird  so  lange  in  dem  Genüsse  dieser  Freiheiten  aufrecht  gehalten,  als  sie  in  unver- 
rückter Treue  ausharren. 

Maria  Theresia  m.  p.  Ad  mandatum  S.  C.  R.  M. 

C.  Comes  ab  Ulefeld.  proprium. 

Job.  Christ.  Bartenstein  m.  p. 
(Raic  serb.  Geschichte  IV.  370—396.) 

1778.  Der  Act  enthält  eine  vollständige  Schreibschule  der  illyrischen  Sprache  in  18  Blättern,  mit 
in  Kupfer  gestochenen  Anweisungen  zum  Linieren,  zum  Schneiden  und  Halten  der  Feder, 


102 

Stellung-  des  Körpers  beim  Schreilien,  dann  der  verschiedenen  Buchstaben  und  einer  An- 
zahl Vorschriften. 

(Ungrisches  Archiv.  Act.  parlicular.  Nr.  553.) 

1612 — 17T1.  Privileo-ien  der  Raizen.  Referate,  Conimissionseing-aben  und  Ver- 
handlungen über  die  Privilegien  der  Raizen,  namentlich  die  kirchlichen  Ange- 
legenheiten, Rechte  und  Gebühren  der  griechischen  Geistlichen,  Einsetzung  der 
Bischöfe,  Taxen  bei  Geburten,  Hochzeiten  und  Sterbeiallen,  Todesfälle  der  Bischöfe; 
sodann  Kirchenbau,  Zehentangelegenheiten,  Visitationsreisen  der  Bischöfe, 
Schulenbau,  Streitigkeiten  zwischen  uuirten  und  nichtunirten  Griechen,  Colli- 
sionen  der  raiz.  Privilegien  mit  jenen  der  katholischen  Geistlichkeit,  Klosterregu- 
lirung,  Feier  der  kirchlichen  Feste  nach  dem  alten  griechischen  Kalender, 
Processe  wegen  einzelner  Kirchengüter,  Pfarraugelegenheiten. 

Ausserdem  finden  sich  auch  Verhandlungen  w'egen  der  Feststellung  der  Gränzen 
und  Territorien. 

Diese  einzelnen  Puncte  führten  nach  verschiedenen  Petitionen,  Referaten  u.  dgl.  zur 
Ausfertigung  der  Privilegien  und  Privilegiums-B  es  tätigungen  unter  folgenden 
Daten:  10.  März  1612  —  19.  Juni  1685  —  11.  December  1690  —  20.  August  1691  — 
4.  März  1695  —  29.  September  1706  —  8.  October  1713  —  16.  Februar  1715  — 
10.  April  1715  —  10.  October  1730  —  18.  Mai  1735  —  und  dem  grossen  Kirchen-Regu- 
lativ sammt  der  Stolgebühren-Ordnung  Maria  Theresia's  vom  20.  Juli  1771. 

Sämmtliche  Privilegien  liegen  dem  Acte  in  Abschriften  bei. 

(Nr.  208.  Aclorum  Particularium.  Ungrisches  Archiv.  90  Stücke.) 

1615 — 1724.  Verhandlungen  über  die  Zustände  und  Rechte  der  Valachi  (in  einigen 
Acten  Rasciani),  Sclavi  und  Praedauci  in  Kroatien  und  Slavonien. 

(Rasciani  oder  Valachi  werden  immer  im  Gegensatze  zu  Praedauci  und  Sclavi  angeführt, 
die  beiden  letzteren  kommen  als  Regnicolae  d.  i.  ursprüngliche  Landesbewohner  vor.) 

In  mehreren  Bittschriften  und  Eingaben  theils  der  walachischen  Stände,  theils 
ihrer  Bischöfe  (namentlich  des  Simon  Oretania,  Bischofs  der  Raizen  [Rascianorum] 
vom  15.  Januar  1615)  werden  folgende  Hauptbitten  gestellt: 

Installation  des  Bans  und  Herstellung  seiner  Gewalt  nach  den  Gesetzartikeln  von 
1569,  1573,  1579,  1584,  1585,  1599  und  1608.  —  Abstellung  der  Uebergriffe  und 
Regelung  der  Macht  der  einzelnen  Befehlshaber  der  G ranze  —  eine  vSumme  von 
27.000  Thalern  zur  Instandsetzung  der  Festungen,  besonders  des  Castells  von  Ber- 
kissevina,  Unterstützung  mit  Geschütz,  Munition  und  Kriegsbedarf  und  Abordnung 
kriegskundiger  Männer,  zum  Schutze  wider  die  Türken,  welche  besonders  an  der  Gränze 
von  Bacun  (confiniis  Bacimcianis)  beständige  Raubzüge  machten  —  Gränzregulirung 
und  bestimmte  Löhnung  der  Banal-Miliz,  weil  sonst  die  Bewachung  der  Gränze  man- 
gelhaft geschieht —  Trennung  der  Walachen  von  den  Landesbewohnern  (Regni- 
colae, Sclavi,  Praedauci)  —  Erfüllung  der  Versprechen,  welche  beim  Auszuge  der 
Walachen  aus  der  Türkei  gemacht  wurden  —  Befreiung  von  der  Jurisdiction  der 
Gränzcapitäne  —  Gl  eichmässige  Vertheilung  der  militärischen  Posten  der 
Gränze  an  Landeskiuder  (Indigenae)  und  Deutsche  —  endlich  Befreiung  von  Robot  und 
Abgaben  nach  dem  Wortlaute  ihrer  Privilegien  —  Ferner  kommen  Klagen  vor  über 
willkürliche  Rechtspflege  und  Bestechlichkeit  der  Gränzcapitäne. 

Zur  Reffelun»-  dieser  Angelegenheiten  wurden  mehrere  besondere  Conimissionen 
des  Hofkriegsraths  abgeordnet,  wie  1618,  1628,  1635  durch  den  Gesetzarlikel  XXX.,  auch 
findet  sich  eine  Instruction  von  1624.  Diese  Conimissionen  erhoben  an  Ort  und  Stelle  die 
Beschwerden  und  nach  vielen  Verhandlungen  und  Eingaben  der  walachischen  und  kroatischen 


103 

Stände,  der  Bischöfe  und  conimandirenden  Generale  wurden  die  Relationen  nach  Wien 
gemacht,  aus  welchen  folg'ende  Functe  hesonders  hervorzuheben  sind. 

Einführung-  einer  genaueren  Gerichtsordnung  und  kirclil  i  clieu  Ordnung, 
Wirkungskreis  der  conimandirenden  Generale,  Obersten  und  Hauptleute,  dann  der 
Notare  und  Protonotare  in  der  Gri'inze  —  Besondere  Gesetzartikel  sollen  das  Recht 
der  walacliischen  Städte  gegen  die  UebergritTe  der  Capiläne,  vorzüglich  gegen  die 
Wegnahme  von  Grundstücken,  schützen.  —  iVur  im  höchsten  Xothfalle  soll  Einquartierung 
(Condescensus  militum)  iu  die  Dörfer  gelegt  werden —  Genugthuung  für  die  von  den 
deutschen  Soldaten  erlittenen  Unbilden  —  Re"elun»-  der  städtischen  Anffelesren- 
heiten  von  Warasdin,  Kreuz,  Kopreinieza  —  Die  Slavi ,  Praedauci  als  Indigeuen  und  die 
übrigen  fremden  Ansiedler,  welche  unter  den  Walachen  leben,  sollen  zu  ihren  früheren 
Grundherren  zurückgebracht  werden. 

Am  13.  Juli  1(}'20  erliess  der  Kaiser  ein  Decret  an  die  walachischen  Stände  und  an  den 
Palatin,  in  welchem  er  die  Ausgleichung  der  Wirren  zwischen  Walachen  und  Lan- 
desbewohuern  (Regnicolae)  befahl. 

Nachdem  die  Walachen  in  der  Versammlung  zu  Warasdin  am  11.  Juni  1628  stürmisch 
jede  Abgabe  an  die  Grundherren  verweigerten  und  Zusammenrottungen  veranstalteten, 
erfolgte  auf  das  Referat  der  Commissi on  am  14.  Juli  1628  die  kaiserliche  Ent- 
scheidung: „dass  die  Walachen  der  Jurisdiction  der  Gränzgenerale  entzogen  werden 
und  ihre  Privilegien  behalten,  jedoch  ernstlich  zur  Ruhe  und  Einstellung  aller 
feindlichen  Schritte  ermahnt  werden". 

Die  walachischen  Stände  reichten  neuerdings  ein  Gesuch  ein,  in  welchem  um 
gnädigeren  Bescheid,  Befreiung  von  der  Oberherrschaft  der  Gränzhauptleute,  Her- 
stellung der  Gewalt  des  Bans,  genaue  Rechtspflege  und  gleichniässige  Ver- 
theilung  der  Stellen  gebeten  wurde. 

Die  wiederholten  Aufstände  der  Walachen,  namentlich  vom  14.  April  1667,  führten 
hierauf  zum  Beschlüsse  des  Hofkriegsrat  hs  am  20.  December  1668,  wodurch  der 
Bischof  Miakich  und  die  griechischen  Mönche  (CahigeriJ  abgesetzt  wurden,  weil  sie  ihre 
Nation  beständig  aufstachelten,  den  Walachen  aber  wurden  zwischen  der  Drau  und  Save 
in  Slavonien  genaue  Wohnplätze  angewiesen  und  die  deutschen  Besatzungen  vermehrt. 
Ausserdem  wurde  angedroht,  die  ohnehin  durch  die  Aufstände  verwirkten  Privilegien 
einzuziehen. 

Auf  die  Gesuche  der  Walachen,  zwischen  der  Drau  und  Save  den  Befehlen  des  Gränz- 
generals  nicht  entzogen  zu  werden,  und  die  Klage  jener  zwischen  Drau  und  Unna  wohnen- 
den (2.  August  1701)  gegen  die  Bedrückungen  des  Agramer  Bischofs  und  des  Vice-Ban's 
vermittelte  der  commandirende  General  Graf  Herberstein  eine  theil weise  Zurück- 
nahme des  obigen  Befehles. 

Das  letzte  Commissions-Referat  von  1724  ist  zu  Gunsten  der  Reichsbewohner 
(Regnicolae)  gegen  die  Walachen,  weil  die  ersteren  zahlreicher  seien  und  alte  Privilegien 
besitzen,  die  Walachen  aber  viele  UebergritTe  verübt  hatten. 

(Nr.  444  und  445  Aclorum  Particulariuin.  Ung^risclies  Arcliiv.  81  Slüclie,  27  mit  und  54  ohne  Datum.) 

1736 — 1740.  49  Stücke.  Process  gegen  die  der  Brandlegung  in  Kecskemet  verdäch- 
tigen Griechen.  Nachdem  im  April  1736  in  Kecskemet  durch  7  Nächte  hindurch 
mehrere  Häuser  in  Feuer  aufgingen ,  verhaftete  man  über  30  Personen,  und  darunter 
befanden  sich  auch  6  Griechen  (Graeci,  nur  in  2  Acten  werden  sie  Rasciani  genannt), 
nämlich  der  Priester  Herrmann,  die  Kaufleute  Axin  und  Theodor,  der  Diener 
Stamo  (Thomas),  der  11jährige  Johann  Candesi  und  die  7jährige  Margarith.  — 
Stamo  starb  bald  darauf  an  zu  scharf  erlittener  Tortur  und  betheuerte  auf  dem  Todten- 


lO^t 


bette  seine  Unschuld.  Das  Gericht  zu  Kecskemet  verurtheilte  5  vei'haftete  Weiber  und 
einen  abgedankten  Soldaten  zum  Scheiterhaufen  und  wollte  auch  g'eg-en  die  übrigen  Griechen 
die  Tortur  anwenden.  —  Indessen  hatte  sich  der  Grieche  Michael  Candesi,  dessen  Waa- 
ren  sequcstrirt  waren,  sowie  die  gesannnte  Kecskemeler  Griechengemeinde  an  den  Hof- 
kriegsrath  und  den  Kaiser  gewendet,  und  um  Freigebung  der  Verhafteten  und  Auslieferung 
der  Waaren,  ausserdem  um  Genugthuung  für  den  Tod  des  Stamo  gebeten.  Sie  erklären 
auch  darin,  türkische  Unterlhanen  zu  sein  und  den  österreichischen  Gerichten  nicht  zu  un- 
terstehen. —  Hierauf  wurde  eine  gemischte  Commission  (1737)  in  Pest  beauftragt,  den 
Process  zu  revidiren,  und  der  Gubernial-  (Locumtenential-)  Rath  änderte  das  Urtheil 
dahin  ab,  dass  nur  die  Haupträdeisführerin  lebendig  verbrannt,  die  anderen  aber  enthauptet 
werden  sollten.  Auf  den  neuerlichen  Recurs  der  Griechen  wurden  die  Gefangenen  nachPest 
transportirt,  und  nach  verschiedenen  Eingaben  und  Gutachten  der  Commission  und  vielen 
Zeugenvernehmungen  wurde  der  Process  1738  den  3  kaiserlichen  Referenten  Managetta, 
Koller  und  Wöber  übergeben.  Obwohl  nun  Seitens  der  früheren  Commission  eingewendet 
wurde,  dass  die  Griechen,  welche  sich  schon  vor  langer  Zeit  in  Kecskemet  niederge- 
lassen hatten  und  Kleinhandel  trieben,  wirkliche  österreichische  Unterthanen  seien  und  den 
betreffenden  Gerichten  unterstehen:  so  gaben  die  3  Referenten  in  der  Sitzung  vom 
19.  December  1740  die  Schlussmeinung  ab,  dass  die  5  verhafteten  Griechen  gegen  den 
Schwur  der  Treue  (erga  fldeijussionem)  zu  entlassen  und  fortzuschicken  seien,  gegen  die 
übrigen  vier  noch  verhafteten  Inquisitinnen  wurde  das  gesprochene  Urtheil  bestätiget. 
(Ungrisclies  Archiv.  Nr.  88.  Actorum  Particularum.) 


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