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ETHNOGRAPHIE
DER
OESTERHEICHISCHEN MONAECHIE
KARL FREIHERRN v. CZOERNIG,
nillcr lies kaiäorl. östeiwicliisclifo Oritens cfer fiserni.!! Krone iwciler Classp, Comraanileur unj Rilli'i molirerir anJercr Orilen,
coiTeip. Mitulifd der kaiserl. AkaJcmie der Wissenscliaflcn zu Wien on<1 der königl. I.ühnii«ehen Geseüseliait .1er WissenseliafliMi
in Pra-, so wie vieler anderer geleimter Gesellscliaflen und Vereii.e, kaiscrlich-könijli. l.er Sectioi:srlirf im Ministerium für
Handel, Gewerbe nod {üfentliche BaDlen , Direclor der «dmlnislraliven Stalislit.
MIT EIKEE ETHN06EAPHISCHEN EAETE IN VIER BIÄTTERN.
HERAUSGEGEBEN
DUnCH DIE
RAISERLICH-ROEMGLICHE DiRECTION DER ADMINISTRATITEN STATISTIK.
III. BAKD,
WIEN.
AUS DER KAISERLICH -KOENIGUCHEN HOF- \TSt> STAATSDRUCKEREI.
1835.
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UNIVERSITY OF MASSACHUSETTS
LIBRARY
DB
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Folio
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ETIINOGRAPIIIE
DER
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KARL FREIHEUKN v CZOEKNIG,
RITTER DES KA1.SERL. OESTEER. (1RDENS DER EISERNEN KRONE II. CLASSE, rOM.MANDEUR UND KITTER MEHRERER
ANDERER ORDEN, CORRESP. MITGLIED DERKAISEKL. AKADEMIE DER ^YISSENSCIIA^TE^" ZU WIEN UND DERKOENIGL.
BOEHM. GESELLSCUAFT DER WIS.SENSrllAFTEN ZU PRAG, SO WIE VIELER ANDERER GELEHRTER GESELLSCHAFTEN
UND VEREINE, KAISERL. KOENIGL. SECTIONSCHEF IM MINISTERIUM FÜR HANDEL, GEWERBE UND OEFFENTLICHE
BAUTEN, PRAESES DER CENTRAL-COMMISSION ZUR ERFORSCHUNG UND ERHALTUNG DER BAUDENKMALE UND
DIRECTOR DER ADMINISTRATIVEN STATISTIK.
MIT EINER ETHNOGUAPHISCHEN KARTE IN VIER BLAETTERN.
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HERAUSGEGEBEN
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RAISEBL. ROEMGL. DIRECTION DER ADMINISTRATIVEN STATISTIK.
III. BAND
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WIEN.
AUS DER KAISERLICH - KOENIGLICHEN HOF- UND STAATSDRUCKEREI.
1857.
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Ethnographie
der
oei§terreieliii§clieii Ifloiiarchie*
III. Band.
I
Historische Skizze 1
der
Völkerstämme und Colonien in Untern und dessen ehemaligen Nebenländern.
II. Abtiieiinng.
C. Dritte Periode.
Von der Vertreibung der Türken aus Ungern bis zur Gegenwart.
LIBRARY
UNIVERSITY OF
MASSACHUSETTS
AMHERST, MASS.
Inhalts-Verzeichniss des III. Bandes.
Historische Skizze der Vöikerstämme und Colonien in Ungern, Kroatien und Slavonien,
in der serbischen Wojwodschaft sanimt dem Teineser I5anate, dann in Siebenbürgen und
in der Militär-Gränze.
€. Dritte Periode.
Von der Yi'rlreibuiig der Türken aus Ungern bis zur Gegenwart.
Seile
§. 1. Allg-emeine ethnographische Ucbersicht für diesen Zeilrauni 3
A. Europäische Stiiniine.
I. Deutsche.
§. 2. Grundzüge der administrativen Einrichtung-en in Bezug auf den national-ökonomischen Zustand
und das Colonialwesen in Ungern 4
§. 3. Maria Theresia's Anregung und erste Einleitung zur Colonisirung 9
§. 4. Bericht des Ilofkanimcrralhes Cothmann 10
§. ö. Anstalten zur Colonisirung des Bäcser Bezirkes 14
§. 6. Cülonial-Agenten für das deutsche Reich. Invaliden-Ansiedlung 15
§. 7. Indirecte Maassrcgeln 16
§. 8. Maria Theresia's königliche Propositionen 1(5
§. 9. Deutsche Einwanderungen, erste Ansiedlungen im Baeser Bezirke IT
§. 10. Ansiedlungen im Banate (1763 — 1773) 19
§. 11. Maria Theresia's Sorgfalt für die Colonisten (Inspektoren, Pfarrer, Schullehrer, Chirurgen,
Schulzen etc.) 20
§. 12. Neuer Aufschwung des Colonialwesens unter Graf Clary's Leitung 22
§. 13. Einstellung der Colonisation auf Staatskosten 24
§. 14. Einwanderungen auf eigene Kosten 24
§. 15. Bauart der Colonialdürfer und Hiiuser im Banate (Temesvär's Aufblühen) 26
§. 16. Bevölkerungsstand der Cameral-Districte 26
§. 17. Fortgesetzte Anstalten im Banate unter Leitung des Freiherrn von Brigido 27
§. 18. Schattenseile der Colonisirung (Leere Hausstellen. Translocationen) 30
§. 19. Colonien auf den Cameral-Gütern in den übrigen Theilen Ungern's 30
§. 20. Einverleibung der sechzehn Zipser Städte mit Ungern 32
§. 21. Colonialwesen unter Kaiser Joseph IL (Administrative Veränderungen, Volkszählung) 33
§. 22. Einwanderungs-Patent und dessen erfolgreiche Wirkung 37
§. 23. Veranstalten im Banate 39
§. 24. Anzeige über die unternommenen Einleitungen und das Bedürfniss nach Colonisten, Feldbauern
und Handwerkern 41
§. 25. Regere Betreibung der Colonisation in Ungern nach dem Aluster der galizischcn Anstalten . . 43
§. 26. Verfahren bei der Colonisirung, namentlich in derBacska, als Musterbezirk für deutsche Ansiedlung
(Rentamt, Bauamt, Baukosten u. s. w.) 44
§. 27. Ucber den Fortgang und die Unterbringung der Colonisten in Ungern 47
§. 28. Alleihöchsfe Erläuterung über passlose Einwanderer 48
§. 29. Belehrung über die einwandernden Colonisten 49
§. 30. Küsten- und Ansiedlungs-Ausweise über die deutsche Colonisation im Jahre 1784 — 1785 .... 53
§. 31. Anordnungen bezüglich der Privat-Ansiedlungen und Bericht hierüber 57
VI
Seite
Guler Fortgang der deutschen Colonisation im Bäcser Districte. Neue deutsche Dörfer daselbst 58
Der Colonisalions-Fortschritt im Banale 59
Lansfsamer Fortgang; der Colonisation im Arader Komitate 61
Einstweilige Einstellung der deutschen Colonisation auf Staatskosten 61
Grundsalz hezüglich der Nationalität 63
Tabellarische Uehersichlen über das Josephinische Colonisationswesen 66
Hauptausweis über den Forlgang der Colonisirung in Ungern vom Jahre 1784 bis Ende 1787 . 70
Zweck der Josephinischen Colonisation und Ansichten Kaiser Joseph's über die inländ. Colonisation 72
Verhältnisse der deutschen Reichseinwanderer und inländischer Colonisirungen unter Kaiser
Leopold II. (1790—1792) 72
Ansiedlungs-Verhältnisse unter Kaiser Franz 1 74
Neue Colonisation (Emigranten, Tiroler etc.) 75
Beschränkungen der Einwanderung (Anlass, Erhebungen, Grundsätze) 80
Deutsche, evangelische Einwanderung (Landler) in Siebenbürgen im achtzehnten und neun-
zehnten Jahrliunderte 86
Die letzte würlembergische Einwanderung nach Siebenbürgen 89
Schlussbetrachlung über das deutsche Colonialwesen 92
Deutsche, welche das ungrische Indigenat erhielten 94
IL Slaven.
Allgemeine Bemerkungen über die Ausbreitung der Slovaken in Ungern 99
Die Zweige der Slovaken in Beziehung auf ihren historischen Ursprung 101
a) Urslaven, b) Zipser Slaven, c) Solakcn, d) cechisirte Slovaken, e) slovakisirte Cechen,
f) slovakisirte Deutsche, g) Trpaci.
Slovakische Colonien in Mittel-Ungern (seit dem achtzehnten Jahrhunderte) 104
Slovakische Colonien in Unter-Ungern 104
Slovakische Colonien in der Wojwodschaft Serbien und dem Temeser Banale 106
Böhmische (cechische) Colonien in der Mililärgränze 107
Allgemeine Bemerkungen über die Verbreitung und die Gruppen der Kroaten 109
Uebersiedlungen der Kroaten und Slovenen (Wenden) in die bei Oesterreich (1809) verbliebenen
Generalate 111
Die kroatisch-nationale Bewegung (Der lUyrismus) 114
Folgen der JMärzereignisse für Kroatien 118
Allgemeine historisch-ethnographische Bemerkungen über die Slovenen (Wenden oder sogenannte
Vandalen) in Ungern 123
Bildung der slavonischen und Theiss-Maroser Gränzen 124
Ursachen der Unzufriedenheit und der dadurch veranlassten Aufstände und die Auswanderung
der Serben 125
§. 61. Schilderung des Banatcs und Eintheilung desselben sammt den dortigen serbischen Orten vor
der deutschen Colonisirung 128
§. 62. Zustand der Bacska vor der deutschen Colonisirung 132
§. 63. Organisirung der Banater Mililärgränze und des Csaikisten-Bataillons 134
§. 64. Reglung der serbischen Verhältnisse, besonders in kirchlicher Hinsicht 134
§. 65. Sitze der Serben in Ungern zu Ende des vorigen Jahrhunderts und temporaire serbische
Einwanderungen 135
§. 66. Serbische Verhältnisse unter Leopold II 138
§. 67. Die neuere nationale Bewegung der Serben und die Entstehung der Wojwodschaft Serbien . . 138
§. 68. Die neue Organisirung der Gränze 140
§. 69. Bulgaren im Temeser Banate ;
1) zu Vinga und Bessenyö 143
2) Krassovaner Bulgaren 145
§. 70. Bulgaren in Siebenbürgen 146
§. 71. Ruthenen (Russinen) 146
§. 72. Russen (Saporoger Kosaken) 148
§. 73. Nationalisirte Slaven, welche das ungrische Indigenat erhielten 150
III. Romane n.
§. 74. Neue Einwanderungen und Ansiedlungen der Romanen (Rumuni, Walachen) im achtzehnten und
neunzehnten Jahrhunderte läO
§. 75. Zinzaren oder Macedo-Walachen 154
§.
32.
§•
33.
§•
34.
§•
35.
§■
36.
§•
37.
§•
38.
§•
39.
§•
40.
§•
41.
§■
43.
§•
43.
§•
44.
§•
45.
§■
46.
§■
47.
§•
48.
§•
49.
§•
50.
§•
51.
§•
52.
§•
53.
§•
54.
§•
55.
§•
56.
§•
57.
§•
58.
§•
59.
.?.
60.
VII
Seite
76. Die nationale Bewegung der Romanen (Vor dem März 1848) 154
77. Die nationale Erhebung der Romanen (Nach dem März 1848) 156
78. Fortsetzung 161
79. Franzosen 163
80. Italiener 1C4
81. Spanier 165
82. Briten (Engländer) 166
83. Griechen 166
84. Albaner oder Amanten 167
85. Naiionalisirte Rumänen, welche das Indigcnat erhielten:
a) Franzosen, Lothringer und Niederländer 169
ß) Italiener, Spanier und Portugiesen 171
•/) Engländer, Schotlländer und Irländer 172
B. Asiatische Stämme.
I. Magyaren.
§. 86. Ungrische Niederlassungen und Colonien nach der Vertreibung der Türken 173
§. 87. Magyarische Sprachinseln aus älterer Zeit 174
§. 88. Neuere Ansiedlungen der Magyaren 175
§. 89. Tabak-Colonien in Ungern 176
§. 90. Hajduken 177
§. 91. Jazyger und Kumanen 178
§. 93. Szekler 180
II. Armenier.
§. 93. Aufnahme der Armenier in Siebenbürgen 181
§. 94. Ansiedlungen der Armenier in Ungern 183
§. 95. III. Juden 185
§. 96. IV. Zigeuner 187
Rückblick auf den Einfluss der nichtmagyarischen Volksstämme auf Ungern
und den Stamm der Magyaren.
97. Eingang 193
98. Einfluss der in Ungern befindlichen Niehfmagyaren, namentlich der Italiener und Deutschen, auf
das religiös-moralische Leben der Magyaren 194
99. Reichsverfassung und Hofstaat 197
100. Komitats-Verfassung 200
101. Stände-Unterschiede und städtisches Municipalwesen 202
102. Einfluss der fränkischen Gesetzgebung und der späteren österreichischen Regenten auf die
ungrischen Gesetze 205
§. 103. Ueber das gegenseitige Verhältniss der Magyaren und Deutschen in Ungern 207
§. 104. Kriegswesen bei den Magyaren 208
105. Skizze der national -ökonomischen Entwicklung Ungern's vom eilften bis zum achtzehnten
Jahrhunderte 213
106. National-ökonomische Entwicklung Ungern's, namentlich des Landbaues, im achtzehnten und
neunzehnten Jahrhunderte 216
§. 107. Industrie-Bestrebungen in Ungern 218
108- Ungern's commercicllcr Zustand im achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderte 220
§. 109. Einfluss der Fremden auf die wissenschaftliche Bildung in Ungern 226
110. Einfluss der Fremden auf das Schulwesen 231
111. Einfluss der Deutschen auf Typographie und andere literarische Hilfsmittel 233
112. Magyarische Poesie 233
113. Einfluss der Fremden auf die Kunstbildung in Ungern 236
114. Eigenthümlichkeit der magyarischen Sprache und Einfluss der nicht ungrischen Reichssassen
auf dieselbe 239
115. Die lateinische als diplomatische, Gelehrten- und Kirchenspraehe, neben dem sonstigen Gebrauche
der Landessprachen 241
116. Aufschwung der magyarischen Sprache im neunzehnten Jahrhunderte 243
VIII
Chronologische üebersicht
der iii üngorii, in der spibischcii Witjwodschaft und im Teineser Baiiatc, in Slavonicn, Kroatien und Daluiaticn,
dann in Siebenbürgen seit Anfang des achtzehnten Jahrhunderts gegründeten Cnlonien 251
Beilagen.
I. Impopulations-Haupt-Inslruction, ddo. 11. Jänner 1772 3
II. Hauptnormale über das Ansiedlung;swesen, welches aus allen bishero über diesen Gegenstand er-
gangenen Verordnungen zusammengesetzt worden ist, ddo. 3. April 1787.
Inhalt desselben . 14
Einleitung 18
Erste Abtheilung. Instradirung und Einwanderung der Ansiedler nach Galizien 19
Zweite Ablbeilung. Einquartierung und Verpflegung der Ansiedler 20
Dritte Abtlieilung. Behandlung der kranken Colonisten 26
Vierte Abtheilung. Einbauung, Dotirung und Anlegung der Ansiedlungsortschaften .... 28
Fünfte Abtheilung. Seelsorge und Religionsübung der neuen Ansiedler, nach dem Unter-
schiede der Religionen 43
Sechste Abtheilung. Schulwesen bei neuen Ansiedlungsortschaften und Erziehungsanstalten . 44
Siebente Ablhcilung. Sterbefälle und Versorgung der Witwen und Waisen 45
Achte Abtheilung. Polizeianstalten bei neuen Ansiedlungsortschaften 45
Neunte Abtheilung. Dotirung der Ansiedlerssöhne, der als Knechte eingewanderten und der
republikanischen Einwanderer 50
Zehnte Abtheilung. Ansiedlung und Behandlung fremder Professionisten 53
III. Privilegien.
I. Maria Theresia's Privilegienbestätigung für die Jazyger und Rumänen vom 6. Mai 1745 55
II. Maria Theresia's Privilegium für die 16 Zipser Städte vom Jahre 1778 58
IV. Privilegien und Acten in Bezug auf die Serben.
I. Kaiser Rudolph's Privilegium für die neuerbaute Festung Karlstadt 1581 62
II. Georg Rakoczy bestätigt den Szava Brankovits als Erzbischof von Wcissenburg, 1655 64
III. Extract aus Kaiser Ferdinand's II. Privilegien für die Serben 1627, mit den 1630 und
1642 erfolgten Bestätigungen 65
IV. Privilegium Kaiser Ferdinand's II. für die Serben, 1627 67
V. Sendschreiben Leopold's 1. an den Patriarchen Arsenius Chernovich. 1690 68
VI. Aufruf Kaiser Leopold's I. an die Völker Albanien's, Serbiens und der Herzegowina . 69
VII. Leopold's I. Privilegium vom 21. August 1690, mit den Bestätigungen Joseph's I.,
Karl's VI., Maria Theresia's 70
VIII. Karl's VI. Privilegienbeslätigung für die Serben, 1715 73
IX. Ernennung des Johann Monasterly zum Vice-Wojwoden, 1691 76
X. Bestätigung des Adelspatentes für Georg und Sava Brankovich 76
XI. Erlässe an den Erzbischof Arsenius Czcrnovich wegen Uebersiedlung der Raizen, 1694 83
XII. Instruction für die k. Commissäre über die Scheidung der innerösterreichischen von
den türkischen Gränzen etc., 28. März 1690 84
XIII. Bittgesuch der Raizen in Ofen, von der militärischen Gerichtsbarkeit enthoben und dem
Magistrate unterstellt zu werden 88
XIV. Bittgesuch des Isaias Diakowich, 17.08 89
V. Regesten zur Geschichte der Serben 93
Historische Sliizze
der
Völkerstäniine und Colonien in Ungern, Krojitien und Slavonion,
dann in Siebenbüi'üen und in der Militär-Gränze.
C. Dritte Periode.
Von der Vertreibung der Türken aus ungern bis zur Gegenwart.
§• 1.
Allgeiiieine efhnograpliische Uebersicht für diesen Zeitraum.
Diese dritte historische Abtheilung hcfasst sich vorzugsweise mit der Neugestal-
tung Ungern's und der damals damit verbundenen Theile nach der Befreiung dieser Län-
der vom türkischen Joche, durch Colonisirung, sowie durch Reglung der Verhältnisse
der vorgefundenen Volksstämme. Da die für die Landcscultur Ungern's erfolgreiche
Colonisirung meistens durch deutsche Reichseinwanderer ausgeführt wurde, so
erachten wir, die Deutschen in den Vordergrund der Völkerskizze stellen und
diesen die übrigen Volksstämme anreihen zu sollen.
Zur schnellen Orieiitirung in der ethnographischen Mosaik der gedachten Län-
der folgt hier die Hauptübersicht der Darstellung der Völkerstämme und Colo-
nien in dieser Periode.
A. Europäische Stämme.
I. Deutsche:
a) Deutsche Colonien,
b) Nationalisirte Deutsche
(Indigenae).
n. Sl a V en :
a) Slovakische und cechische
Colo nie n ,
III.
b) Kroaten und Slovenen (Wen-
den),
c) Serben und deren Privilegien,
mit Bemerkungen über die 0 r-
g a n i s i r u n g der Militär-
G r ä n z e ,
d) Bulgaren,
e) Ruthenen ,
I -
0 Russen (Saporogcr Kosaken), B. Asiatische Stämme
g) Natio nalisirte Slaven.
III. Romanen (im weiteren Sinne):
a) Romanen (Walaclien),
b) Franzosen (Lothringer),
c) Italiener,
d) Spanier,
e) Briten,
f) Griechen,
g) Albaner (Clementiner),
h) N a t i 0 n a I i s i r t e Romanen.
I. U n g r i s c h e r Stamm:
a) M a g y a r e n ,
b) Kumanen und Jazyger,
c) Pal öczen,
d) S z e k I e r.
II. Syrisch-chaldäischer Stamm;
a) Armenier,
b) Juden.
III. Indischer Stamm:
Zigeuner.
A. Europäische Stämme.
I. Deutsche.
a) Deutsche Colonien.
§. 2.
Gruudzüge der adiiiinistrativeii Einrichtungen in Bezug auf den national -ökonomischen Zu-
stand und das Colonialwesen in Ungern.
Nach dem Abschlüsse des Karlowitzer Friedens (1699) begannen die fried-
lichen politischen Verwaltungs-R efo rm en und die nöthigsten Anstalten zur Wieder-
Bevölkerung der verödeten Landstrecken Ungern's. — Als Einleitung zum Ver-
ständniss des ethnographischen Bildes dürften folgende Hauptzüge der administra-
tiven Gestaltung Ungern's dienen.
Die bestandenen Gr änzbezirke') im Norden der Drave wurden aufgelöst und an
deren Stelle die Komitate hergestellt; die windische und kroatische Gränze ward
beibehalten, jedoch vom Provinciale ausgeschieden und die Wieder-Einverleibung der
einst zu Ungern gehörigen Komitate wurde von Kaiser Karl VI. (als König von Un-
gern III.) anerkannt').
Die wichtigsten Einrichtungen wurden auf den Landtagen 1715 und 1723 vor-
genommen.
*) Diese Gränzbezirke umfasslen: a) Ober-Ungern ; b) die Bergstädte; c) die Gränze zwischen der Donau
und dem Plattensee; d) die Gränze zwischen der Drau und dem Plattensee. Siehe: Grosse Ilaubthcrat-
schlagung der Hungar. österreicliischen, auch liirggischen Gränitzen. dabei auch die Defension und
Polizei-Ordnung begriffen anno 1573. — N. 0. stand. Archiv. — Vergl. Art. 92 v. 1715 und Art. 20 v. 1723:
Cassoviensis. Cis- et Trans -Danubialis. item Jaiirinensis, Comaromiensis, ac alii etiani GenenJalus .ic iincs
Ungariae et Partium eidem annexarum ponanlur et conferantur.
^) Art. 92 V. 1715, urgirt mit Art. 20 v. 1723 und Art. 7 v. 1729. Vergl. Art. 113 v. 1715 — 88 v. 1723
— 48 u. 49 V. 1741 — 127 und 138 v. 1715 und 95 v. 1723.
Die wesentlichen Beschlüsse, welche sich auf die Wiederbevölkerung-, Cultur und
Rechtsverhältnisse beliehen, waren folg-ende : Die verschiedenen politischen Commissio-
nen wurden abgeschafft, und deren Geschäfte der u n g r i s c h e n H o f k a n z 1 e i übertra-
gen. Ebenso wurden die Cameral-Verwaltungen von Ofen, Arad und Szegedin aufgelöst
und die ungrische Hofkammer ') wieder hergestellt. — Die neoaquistischcn
C ommissionen *) zu Pressburg, Kascbau und Agram wurden zu dem Zwecke errich-
tet, die Ansprüche und Eigenthumsrecbte auf Güter zu untersuchen, da Viele dieselben
während der Türkenherrschaft verloren, Manche aber deren Besitz durch List oder Ge-
walt an sich gerissen hatten. Vor diesen Commissionen musste Jeder seinen Besitz bin-
nen einer bestimmten Frist rechtfertigen und eine bestimmte Summe an den königlichen
Schatz zur Entschädigung der Kriegskosten bei Vertreibung der Türken aas Ungern
entrichten *). Auf dem Landtage 1723, auf welchem die pragmatische Sanction ')
von den zahlreich versammelten Ständen angenommen worden war, wurde auch die
Grundlage der bis in die neueste Zeit bestandenen ungrischen Verwaltung gelegt.
Die königliche Statthalterei'') wurde für die politischen Geschäfte, und für die gericht-
lichen ein Oberster Gerichtshof (die Soptemviral-) ") und die königliche Tafel errichtet,
welchen die gleichzeitig creirten Gerichtstafeln ^) zu Güns, Tyrnau, Eperies
und D e b r e c z i n in den vier Kreisen (Districten) Ungern's untergeordnet waren. Für die
Königreiche Kroatien, Slavonien und Dalmatien wurde die Banal-Tafel erinchtet ®).
Besonders wichtig für die Bevölkerung und Colonisirung Ungern's war die sech s-
jährige Steu er freiheit"), welche jedem neuen Ansiedler bewilliget und für Hand-
werker sogar auf 15 Jahre ausgedehnt wurde, was durch Patente in Deutschland
und den Nachbarländern publicirt wurde. Auch für die Populirung der Prädien wurde
Sorge getragen durch dieReglung der Unterthans- Verhältnisse '"). — Der Kaiser hatte
sich die Verleihun<r von Fiskal-Gütern an wohlverdiente Personen vorbehalten ").
Wenn man den damaligen land wirthschaftlichen, industriellen und
c 0 m m e r c i e 1 1 e n Zustand U n g e r n's, die Volkszahl und den Culturszustand seiner
Bewohner betrachtet, so war in der That ein wirksames Colonisatio n s-Sistem
höchst nothwendig. Von den Deutschen hatten sich vielfach nur die Sachsen und
') Art. t8 V. 1715.
°) Art. 10 V. 1715 — 19 v. 1723 — 103 v. 1723 u. 21 v. 1741.
') lu Bezug auf Dalmatien, Kroatien und Slavonien waren bereits laut 23. Art. v. 1687 nur Katholiken
des Gülerbesitzes fähig'.
») Art. 1 und 2.
ä) Art. 97, 101 und 102 v. 1723.
«) Art. 24 V. 1715 und Art. 24 und 25 v. 1723.
') Art. 30 und 31. v. 1723.
8) Art. 27 V. 1723 und 31 v. 1729.
») Art. 103 V. 1723: De irapopulatione Regni. Ut libera? quaevis persuuce per Sexeiuiim in quavis Con-
tributione publica libertandae, in regnuin vocari ac ejusmudi libertas per tuluni llegnuni publicari
possit. benigne admittet Sua Majestas .Sacralissiiua.
Ut autem Patentes in Sacro Romano Iniperio et aliis eliam vicinis Su<e Majcstatis Sacratissimae
Regnis et provinciis eatenus publicari possint, id cum Stalibus pr<elibati iSacri Imperii et vicinorum
Regnorom et pro\'inciarum deliberari dcbebit.
«») Art. 101 V. 1715 und Art. 18 v. 1723. Vergl. Gl und G2 v. 1723.
1') A. a. 0. §. 3 von 1723.
6
übrigen deutschen Bewohner in Ober-Ungern und in den an Oesterreich und Steier-
mark grunzenden Komitaten, dann in Siebenbürgen erhalten.
Das deutsche Element hatte aber allenthalben in Ungern viel eingebüsst. Von
den vier und zwanzig sächsischen Zipser Sädten standen sechzehn noch unter
polnischer Hoheit, die übrigen waren grossentheils zu Dörfern herabgesunken und
deren Bewohner grossentheils slavisirt worden. Auch die deutschen Orte im Ma-
giiraner Bezirke der Zips, dann viele Orte im Saroser, Gömörer, Sohler, Barser,
Honther und Liptauer Komitiite hatten mehr oder weniger ihr Deutschthum verloren
und waren slavisirt. — Die Handwerkszünfte bestanden, mit Ausnahme des Zischmen-,
Schnür-, Schneider- und Kürschner-Handwerkes, zwar grösstenthcils aus Deutschen,
allein noch zu Ende dieses Zeilraumes betrug die Zahl der zünftigen Meister, Gesellen
und Lehrjungen nur 30.9'il. Evangelischen Zunftgenossen ward in Städten (im J. 1733)
das Zunft- und Bürgerrecht verweigert, später (19. September 1747) wurden sie mit
Erlaubniss des Statthalterti-Rathes zugelassen. — Diese geringe Industrie beschränkte
sich grösstentheils auf die Sachsen in Ober-Ungern und Siebenbürgen. — In der
grossen Szabolcser Gespannschaft war sogar Mangel an Handwerkern für die ersten
menschlichen Bedürfnisse, an Schreinern, Wagnern, Schmiede etc., in der Arva war kein
einziger Uhrmacher, selbst in Kroatien und Slavonien kein Tuchmacher. Die Deutschen
betrieben auch grösstentheils den Bergbau, man schätzte die Zahl der dabei beschäf-
tigten gegen dreissig tausend. Den Kleinhandel betrieben zum Theil auch Deutsche,
der Hanptverkehr war aber — mit Ausnahme Kronstadts — in den Händen der Griechen,
Armenier und Juden.
In noch höherem Grade als in Ober-Ungern und Siebenbürgen waren aber die
Deutschen in den unter der Türkenherrschaft gestandenen Gebieten herabgeschmolzen.
Die deutschen Bewohner von Ofen, welche schon im Jahre 1526 mit der Königinn
Maria die Stadt verliessen, waren nur theilweise zurückgekehrt, und hatten bei der
Belagerung und Erstürmung Ofen's viel gelitten. Die prachtvolle Residenz des
Mathias Corvinus wurde ein Schutthaufen; Pest war ein ärmliches schmutziges
Städtchen '). — Aehnlich war der Zustand der übrigen Städte. Das Banat bot, bei
der Uebernahme nach dem Passarovitzer Frieden (1718), eine traurige Abwechslung
von Sumpf-, Sand- und Gestrüppboden; Fieber decimirten die serbisch-romanische
Bevölkerung. General Mercy legte den Grund zur Cultur des Banates. Er gründete
(1722 — 1730) W eisskirche n , S.Peter, Saderlak, Neu - B essenova,
Kudritz, Uj-Pecs, Detta, Bruckenau. und besetzte sie grösstentheils mit
Deutschen; in Jarmata und Giroda wurden Italiener, in Gross - Becskerek
S p a n i e r angesiedelt, die aber bald ein Opfer des ungesunden Climas wurden. Die
Anlegung des Bega-Canales (1732) verminderte die Sümpfe und gewährte fruchtbaren
Boden. In dem längere Zeit unter Oesterreich's Herrschaft gestandenen Ungern jenseits
der Donau war die Cultur des Landes vergleichungsweise am besten. Die folgende
statistische Tabelle vom Jahre 1722 gibt darüber ein anschauliches Bild.
') Siehe J. V. Iläufler's Buda-Pest §. 47 und §. 50 bis 52.
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8
In noch schlechterem Zustande war das türkische Paschallk. Ein Blick auf die Karten
der damaligen Zeit zeigt in den untern Gegenden, viel Steppen- (Pusz,ten), Sand- und
SumptT)oden . aber wenig Orte. - — Die Koloczaer Erz-Diöcese zählte kaum über zwölf
Pfarreien. Wie gering- der Boden-Ertrag war, zeigt der Umstand, dass grosse
Herrschaften, um einen äusserst gering-en Preis ausgebothen — keinen Käufer fanden,
weil der Kaufsehllling im Vergleich mit dem Boden-Ertrage zu hoch gefunden wurde.
Der Armeelieferant von Haruker erbielt für 140.000 fl. beinahe das ganze Bekeser
Komitat'): er legte dort die slovakischen Orte Csaba , Szarvas und Tot-Komlos,
an '). Im Granor Komitate hatten die Erzbischöfe bereits zu Ende des siebenzehnten
«lid Anfano-s des achtzehnten Jahrhunderts Schwaben , Franken und andere Deutsche
angesiedelt.
Durch die Vorsorge des Herzogs von Lothringen und des Prinzen Eugen
von Savoyen waren Deutsche in Ofen und Pest und im ganzen Piliser Stuhle eing-e-
zon-en: namentlicb batte Eugen auf seine Herrschaft in Promo n to rium (welches
zur Zeit der Türkealierrschaft das Vorgebirge des Zuckerbissens, damals al>er Eugen's
Vorgebirg- genannt wurde), dann auf der Insel Csepel Deut sc he (Schwaben) berufen.
Graf Karolv gründete zu Anfang des achtzehnten Jahrhunderts auf seinen Herrschaften
im Szathmarer. Graf Schönborn im Bereghcr Komitate mehrere schwäbische Dörfer,
die sich bald vermehrten. Die siegreichen Feldherren erhielten bedeutende Güter ü«
Baranyer Komitate: dem grossen Eugen wurde die Herrschaft Bellye, dem
General Veterani (den selbst die Ungern mit dem Namen ,, Vater" beehrten) die
schöne D ardaer Herrschaft, dem Bau Adam Batthiany dasGutBoliy, dem General
Caprara Siklos Uszök, dem Grafen Preuner Sz. Lörincz verliehen. Diese Feld-
herren, dann die Bischöfe von Fünf kir che n. und der Abt von Pecsvärad, waren
es auch vorzüglich, welche (zwischen 1711 und 1721 Deutsche aus dem ober-
rheinischen und fränkischen Kreise (sogenannte Schwaben) auf ihren Gütern ansie-
delten, wo sie zuerst die leeren Hausstellen und Gründe besetzten, dann auch auf an-
dere Orte übergingen. Auch Graf Florimund Claudius Mercy von Argenteau berief
(1720 1730) viele deutsche Colonisten aus Würtembei-g . Hessen, Nassau und der
Rheinpfalz in das Tolnaer und Bäräny er Komitat. — Graf Esterhazy von Ga-
lantha siedelte auf seinen ausgedehnten Herrschaften im Stuhlweissenburger Komitate
um's Jahr 1750 — 60 Deutsche aus dem Reiche an. welche viele Orte theils
im . theils am Vertes-Gebirge (in den Schildbergen) bezogen , umbauten . oder auch
neu anlegten^). Aebnliche Ansiedlungen geschahen auf vielen anderen Herrschaften
und geistlichen Gütern, am bedeutendsten aber bleiben die grossartigen Ansiedlungen.
welche in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts auf den königlichen Came-
ra 1 g ü t e r n in Ungern geschahen.
») Joh. Graf Mailäth Österreich. Gesch. IV. B.
= ) Von diesen Ansiedlungen folgen nähere Daten bei den Slaven.
••') Die einzelnen Orte aller dieser Ansiedlungen werden in den chronologischen Tabellen über die Co-
lonien in Ungern am Schlüsse der ungrischen Abtheilung dieses Werkes angeführt.
9
Am Schlüsse dieser Einleitung in das Colonialwesen auf Staats- und Canieral-
gütern in Ungern unter der grossen Kaiserinn Maria Theresia und dem Kaiser Joseph II.
ist zu bemerken, dass in der folgenden Darstellung zwar vorzugsweise von den deut-
schen Ansiedlern gehandelt, jedoch von den Colonisten anderer Nationalitäten, sofern
der Zusammenhang es erheischt, Erwähnung gemacht wird.
§. 3.
Marica Thcresien's Anreg-ung- und erste Einlcilung zur Colonisirung'.
Maria Theresia, gleich seit ihrem Regierungsantritte für den Bevölkerungs-
zuwachs in Ungern besorgt, verdoppelte nach Abschluss des Hubertsburger Friedens
(17()3), welcher den siebenjährigen Krieg beendigte, ihre mütterliche Sorgfalt. Noch
während des Krieges erliess sie ein Handbillet (am 1 1. Mai 1762) an den Hofkanimer-
Präsidenten Grafen von Herberstein, er wolle durch den ungrischen Fiskus (Cau-
sarum Director) hinzuwirken trachten, dass in jenen Gegenden, wo Ueberfluss an
Prädien u. a. Gründen zu treffen ist, und wo die Donational-Instrumente ausweisen,
dass zur Zeit der Verleihung Häuser und Dörfer gestanden sind, die Herrschaften
(Domini terrestres) zur Wiederanlegung von Dörfern verbalten würden; „massen die
Hungarisehen Edelleute ihre Freiheiten zum Schaden des Königs zu missbrauchen nicht
berechtigt sind" ').
Die Regierung ging den übrigen Herrschaften mit ihrem Beispiele voran. Graf
Herberstein gab sogleich dem ungrischen Hofkammer-Präsidenten Grafen von G r as s a 1-
ko vi CS Befehl, zunächst im B äcs er Cameralbczirk, wegen Bevölkerung von sechs
Prädien zu sorgen. GrafGrassalkovics erstattete bereits (ddo. Gedelö am 30. Mai 1762)
einen, dass unter seinem Präsidium (seit 1748) siebenzebn Orte in den Bäcser und
Arader Cameral-Districten angelegt worden seien, auch auf dem Prädium Philip-
pova seien zwanzig Häuser erbaut, welche nach und nach auf dreihundert vermehrt
werden sollen. Die übrigen Prädien im Bäcser Districte seien zu weit von der Donau
entfernt, und da sie keine Brunnen haben, für deutsche Ansiedler nicht tauglich;
er ratbe jedoch an, diese Prädien mit Ungern oder Illyriern zu besetzen, da beide
an Bcwobnung von derlei wüsten Ebenen gewohnt, und mit der dortigen Feldwirth-
schaft vertraut wären.
Das Prädium: Szakokova und Bratyevity können für hundert; Gajdobra
und Joszan für hundert und zwanzig Colonisten (hospites) dienen. — Im Arader
Cameralbezirke habe sich die Bevölkerung von Apätfalva, welcher erst vor zwei
Jahren von k.atholIschen Ungern angelegt wurde, so sehr vermehrt, dass es räthlicb
wäre, das dortige Canieral-Prädium Kirälykegyes mit jener aufblühenden ungrischen
1) Die im Texte enlhaltenen Mittheilungen über das Ansiedlungsgescliäft in Ung-ern während dieser Periode
beruhen gTüss(entheils auf amtlichen Quellen und sind aus den Akten der ehemaligen k. k. allgemei-
nen Hofkammer, «eiche sicli im Archive des Finanz-AIinisteriums Nr. 33, 35 und 38 befinden, dann
aus jenen der ehemaligen königlich-ungrischen und siehenbürgischen Hofkanzlei und des k. k. Kriegs-
Ministeriums geschijft.
III. 2
10
Colonie zu verbinden, — Die im Märose r Bezirke gelegenen neun Cameralorte, welche
Kur Zeit der Einverleibung des Banates ganz ohne Einwobner waren, seien seit dem
Jahre 1752 mit wenigstens 2500, fast durchaus katholischen Familien bevölkert worden ;
der Berichterstatter sei der Meinung, dass in den zu colonisirenden Cameralbezirken
zunächst grosse und volkreiche Ortschaften, dann erst kleinere von dreissig bis vierzig
Häusern anzulegen seien, indem die kleinern erst durch die grössern erhalten würden;
beides sei, sowohl für Unterbringung des Militärs in Kriegszeiten, als auch der Contri-
bution wegen, überhaupt nützlich. Auch zeige die bisherige Erfahrung, dass die Colo-
nisirung dem Viehstande des Landes keineswegs nachtheilig sei; vielmehr lehre das
Beispiel des Marktes Apatin. dass gegenwärtig dort mehr Vieh gehalten werde, denn
vorbin, als es noch Prädium war, oi)gleicb der Mai'kt bei sechshundert Häuser zähle ').
Auf diesen Vortrag erfolgte die a. b. Resolution ddo. 11. December 1762. „So-
bald als möglich die Cameral-Dominien in einer Mappa aufzunehmen, und genau nach
dem Personal- und Realstande zu beschreiben". In F'olge dessen unternahm der
Hofkammerrath von Cothmann eine Bereisung der Cameral-Prädien, und der Inge-
nieur Koväts die vorläufige Vermessung.
§. 4.
Bericht des Hofkainnierrathes Cothmann.
Nach dem Berichte Cothmann's vom 28. December 1763 existirten folgende
Cameral-Prädien :
a. P r ä d i e n im B ä c s e r Bezirke.
Szalassityed, Stapary, Szamotovicza, Praeradovitij , Kernyajei, Stanisics, Krus-
vevlye, MlUicsics, Gyurkin, Rekova, Bratyevitij , Piperos, Bacser, Szent-Katta,
Hergyavicza, Rudinity, Berlekovity, Saara, Peakova, Szalassity, Gyurity, Bukänya,
Mironity, Godecsovo, Dolove, Gakowa, Passinada, Grubacsevity, Oblicza, Lapsova,
Obszenicza, Bandobra , Bellanaherdo, Telehäza, Pervanicza, Szrub, Taranya, Sz.
Peter, Goledobra, Petav, Sublina, Keresztur, Murgas, Metkovich, Kesze, Pardaklia,
Pakoväcz, Szantovacz, Goloszellyistye , Ugorszko, Paka, Szireg, sive Ungvarszko,
Omarovicza, Veproväcza, Prekäja, Kula, Bellaradanova , Enucsics, Malihigyes, Ve-
liki Kigyes, Bresztoväcz, Szekity, Birvala, Megycs, Perkaszovo, Nemcsaczc, Pod-
gajacz, Philippova, Szelencse, Lality , Bulkesz, Joszan, Velity, Gaidobra.
b. Prädien im Mä roser Bezirke.
Basaraga, Szionda, Nagy Peregb, Mezöhegyes, Pitvaros, Szekegyhäza, Kiräly-
begyes, Batonyicza.
c. Prädien im Grosswardeiner Bezirke.
Csegöd, Radväny, Rogyoszlohäza , Kis Geszt, Iklod, Vatyon, Kisgyante, Nagy
Gyante , Matehäza,
1) M. F. A. Nr. 32
11
(1. Prädien im Thcissbozirke.
Obornyacsa, Tornos.
e. Prädien im Bezirke Di 6s Györ.
Mühi, Cyiilyo.
f. Prä dien im Bezirke Tokay.
Tedei, Bökcny, Vid, Bevszug, Kamara/Addgye.
Wir geben bier einen Auszug aus dem ausfübrlieben Beise-Elaborate Cotbmann's,
weil es ein Bild über den etbnograpbiscben Zustand der damaligen Prädien gibt.
Cotbmann begab sieb von Pressburg nacb Apatin, welcbes 1750 durcb Grassal-
kovics als Dorf in der Nabe des Räubernestes Buksinoväcz (dessen Einwobner nach
Stapary versetzt wurden) gegründet und mit Deutseben zu impopuliren begonnen,
und 1756 zum Markte erhoben wurde. Im Jahre 1763 hatte dieser Markt bereits
500 Häuser, eine schöne Kirche, gutbestellte Aecker, Wälder, hinlängliche Weide etc.
Unter den Bewohnern waren viele deutsche Handwerker, darunter sogar ein Buchbin-
der (der zugleich Bücher verkaufte).
Von bier ging er am 12. Mai nach Privicza-Szent-1 van, einen alten razi-
schen Ort, dessen Bewohner jedoch grossentheils ihre Häuser vor einigen Jahren
auf das dem Ackerbau sehr zusagende Cameral-Prädium Gyurith verlegten, so dass
in Szent-Ivan nur mehr die alten Gärten und Kirche stehen blieben. Da auch das
andere Cameral-Prädium Neorith von den 75 Colonisten (bospitibus) nicht hinläng-
lich bebaut werden kann, so war der Antrag, ein neues Dorf Szent-Ivan von 60 bis
70 Häusern für neue deutsche Colonisten anzulegen. Da die Razen von Dau-
tovaund Baracska wegen einer neuen katholischen Colonie von Ungern versetzt zu
werden baten, so liess Cotbmann auch die Prädien: Gy ako va, Prädievith, Krus-
sevlie, Stanisith, Peakova, Saara und Gyurikin ausmessen, und fand sie
(die Terrains) für Anlegung neuer Orte und deren Bevölkerung mit obigen Razen
und neuen deutschen Ankömmlingen für rätblich. In Neu-Philippo va fand
Cotbmann am 28. Mai bereits zwanzig neue Häuser durch Deutsche erbaut, und alles
in voller Ansiedler-Tbätigkeit; die Einwohner hatten bereits eine provisorische Kapelle.
Cotbmann schlägt vor, das Prädium Perkassevo mit Philippova zu vereinigen.
Bezdan, welcbes 1742 zuerst mit lauter ungrischen und slavoniscben Familien (meris
Hungaricis et Slavonicis familiis) impopulirt wurde, fand Cotbmann blühend
durch seine Lage an der Doniiu so, dass es schon 400 wohlgebaute Häuser und eine
Kirche hatte.
Neu-Kolutb, 1756 von Deutschen colonisirt, hatte bei Cotbmann's Ankunft
schon 200 Häuser; eine halbe Stunde entfernt liegt AI t-Koluth . von katholischen
Serben bewohnt.
Hierauf besuchte Cotbmann die älteste deutsche Colonie im Bäcser
Districte Csatalya, die ungeachtet eines ursprünglich sterilen Terrains, doch gut
bebaut und übervölkert war; daher er den Ruf ergehen liess, dass alle Bewohner Csata-
lya's, die sich auf anderen Prädien ansiedeln wollten, für ein Jahr von allen herrschaft-
lichen Lasten und Leistungen frei sein sollen.
2*
12
In Baracska waren die Razcn, durch die täglich sich mehrende katholische
Colon ie von Ungern, verringert und baten um ein neues Terrain (in den Prädien:
Stanissith und Gyuricz). Auch in Dautova waren, bloss seit 28. August 1762,
109 neue ung-ri sehe Familien aus den oberen Komitaten als Colonisten mit ihren
Heerden angelangt, daher die nichtunirten Razen auswanderten. Auch hatten die
Ungern durch Fischfang und Rohrschnitt bereits Nutzen gezogen, daher Cothmann
vorschlug, diese Gegend noch nicht, und um so weniger zu entsumpfen, als das
Rohr auch als Brennmaterial diente ').
In Beregh fand Cuthmann die 200 razischen Häuser so eng gebaut, dass acht
bis zehn auf dem Räume standen, wo ein deutsches Bauernhaus zu stehen pflegt, die
Kirche baufällig, daher er den Antrag auf Umbau des Ortes machte.
Am 3. Juni besuchte Cothmann Doroszlo , das 1757 erbaut, von katholi-
schen Ungern colonisirt, sehr heranblühte, daher er den Antrag stellte, daselbst
auf Aerarkosten eine Kirche zu erbauen. — Am 4. Juni kam er nach Ho dsäg,
welches circa 1760 von Deutschen erbaut, an Stelle der früheren razischen Hütten,
nunmehr 300 hübsche reinliche Häuser, wohlbestellte Aecker und Gärten hatte, daher
er denselben Antrag zur Erbauung einer ärarischen Kirche stellte, und sich über
Bukin (1749 für Deutsche errichtet) nachPalanka, dem Hauptort der Razen
und Sitze ihres Proto-Popen wendete. Hier befand sich eine schöne razischc Kirche.
Da er jedoch das Terrain zu gross, und daher an entfernten Stellen mit Disteln be-
deckt fand, so machte er den Antrag, die Prädien Jos zän und Gajdobr a zu einem
Dorfe zu verwenden.
Auch die Prädien Keresztur, Gakova mit Brätle vith wären wegen gutem
Wasser und Boden (zu Aecker und Weide) für ein Dorf passend.
Am 29. Juni gelangte er auf der Rückkehr nachS z ent- 1 v an, wo wieder sechzehn
neue Häuser erstanden waren; nach Philippova mit zehn neuen Häusern, wobei
er den Antrag machte, Rerkessova mit letzteren zu vereinen; nach Bukin, wo er nur
mehr 20 arme razische Familien fand (ihre Heerden schweiften ohne Hirten in
der Gegend umher), daher er den Antrag stellte, sie in andere razische Orte zu ver-
leo-en und Bukin bloss Deutschen zu lassen, wo bereits eine schöne ärarische
Kirche bestehe.
Ferner beantragte Cothmann N eu-Kara vukovär, das 1755 von katholischen
Ungern colonisirt war, mit Deutschen zu besetzen, da die Ungern den Ackerbau
ganzvernacblässiglenund fastbloss vom Fischfänge lebten, diese Ungern nach Doroszlo
oder Veprovacz zu versetzen oder das Prädium Bäeser damit zu bevölkern;
Alt-Karavuka (einen alten Räuhersitz) mit Deutschen zu besetzen, und die
nichtunirten Razen nach Stansitky zu transfcriren.
Hierauf nahm Cothmann seine Route durch die von den katholisch- razis ch e n
Prädien Mur gas, Plavna und Bogyan durchschnittenen Eichenwälder, und kam
») Die Ungern liaden viele Pferde und waren sonst gute Colonisten, doch beschäftigen sie sich lieber
mit Fisclifang (der Csikken) als mit Ackerbau.
13
am 5. Juli nach: Csonoplya, welches 1750 von Untern und katholischen Razert
gegründet war, doch schlechte Häuser und wenig Kultur hatte. Desto mehr entwickelte
sich der einst sehr hlühende Weinhau.
Nun machte Cothmann den Antrag: Dolove zu einem Dorfe zu erhehen. Das
grosse Prädium (303 Sessionen) Bäcser mit Ungern zu colonisiren; dem Markte
Sz. Maria zu hefehlen, in seinem grossen Gehiete aus den Prädien Baimak, Ral-
thymar an der Strasse nach Szegedin Dörfer zu machen, da an jenem Wege gar
kein Ort stehe, was besonders hei Militär-Märschen übel sei; und verfügte sich am
6. Juli nach: Becse, den Haupt-Cameralort des Mar ose her Bezirkes, wo schon
Razen und Deutsche waren, wo er die Prädien Passaragaund Sionda(am
Bache Szaras-Eör), die vorzüglichen Heuboden haben, zu Dörfern zu exarrendiren
beantragte.
Am 9. Juli setzte Cothmann seine Reise durch die von zahlreichen Razen und
W a 1 a c h e n bewohnten Prädien S c h i r i a n, Sz. M i k 1 ö s, Z e m 1 a k, P a p v ä r a, S a y-
tin, Töveskes und Nag-ylak (Csika, Beka und Cs an äd rechts lassend) fort,
und gelangte nach Ap ätfalva, eine neue ungrische Colonie, die bereits Kirche,
Pfarrer und viele Einwohner besass. — In Komlos fand er Lutheraner, die schon
300 Häuser hatten und bei 50 Familien, die circa 3000 fl. jährlicher Contribution
zahlten. Hier beantragte er, die Prädien Petvaros, Nagy Beregh, Zlaticza,
Battonicza in Dörfer zu verwandeln, doch sei es vortheilhafter, zunächst die Colo-
nisirung des Bäcser Bezirkes zu beenden. — Am 14. Juli kam er nach der Posses-
sion Glagoväcz (wo einst Orrod stand, und die Kirchenruinen zu sehen sind). Die
dortigen deutschen Ansiedler klagten über die dortigen Wal a eben, dass sie keine
Hirten hielten, daher das Vieh Ihre Aecker und Gärten verwüste; In Folge dessen
machte Cothmann den Antrag, die Wa lachen auf andere walac bische Cameral-
güter zu versetzen, und Glagoväcz bloss mit Deutschen zu bevölkern, es auf
250 — 300 Häuser zu vermehren, und desshalb mit dem Prädium Battonicza zu
vereinen.
Da welter oben keine tauglichen Cameralgüter für Colonisirung waren, kehrte er
über Prädium: Velikl-hegyes nach dem Bäcser District zurück, und beantragte,
letzteres, das allein zwischen Kula und dem neuen ungrischen Dorfe Topolya liegt,
und Kula selbst, das nur eine Stunde entfernt von Zambor liege, und 200 Familien
ernähren könnte, sammt dem Prädium: Kernyäja zu Dörfern zu machen.
Am 19. Juli ging die Reise nach dem, von Razen bewohnten Br eszto väcz,
dessen Vermessung eingeleitet wurde, und von dort nach Veproväcz, welches
1760 von Ungern und Slowaken gegründet, nun schon 130 Häuser, nebst
Kirche und Pfarrhaus zählte. Die neue Possession: Keresztur fand Cothmann von
unirten Ruthenen zahlreich bewohnt. — Den schönsten razischen Ort des
Bäcser Bezirkes nennt er Stapary, erst 1750 von Razen gegründet, welches sich
durch Thätigkelt und Reinlichkeit vor den übrigen auszeichnete. In der Possession
Nemet Militics bei Zombor (damals auch Magyar Militics), welches von un-
grischen Edelleuten bewohnt war, standen damals schon über 100 Häuser. Der
14
Ort: Kupuszina, 1752 von Ungern, Slowaken und Dalmatinern (Sokazen)
bevölkert , war durch häufige Ueberschweninuuigen heimgesucht. Der Berichterstatter
beantragte schlüsslich die Verwandlung der Prädien: Prekäja, Smatovicza, und
Prseradovith zu Dörfern mit 80 — 100 Häusern.
Dem Reiseberichte Cothmann's lagen auch Tabellen bei, sammt Plänen, über die
4162"Ao Colonical-Sessionen ') im Bäeser Komitate, welche bereits bemessen wor-
den waren, so wie die weitern Pläne, sammt:
Tabellen über die bereits bewohnten, und die noch unbewohnten
Colonical-Sessionen. Sonach waren :
von Razen ....
„ Razen ....
„ Ungern ....
Razen ....
Razen ....
Ungern ....
Razen ....
Deutschen
Ungern und Slavcn .
Deutschen
Deutschen
Als zunächst zu imjiopulirende Possessionen wurden beantragt: die Prädien Kula
mit 230, Stanicsith mit 326, Krusevlye mit 143, Kernyaya mit 1T9, Pacser
mit 232, Omorovicza mit 174, Prekaja mit 81, Preradevich mit 86
Sessionen.
Auf der
Possession
/Regicza
Katymar
Csonoplya
I Sztapari
Presztovacz
Veprovacz
Sz, Ivan
[Kapuszina
Philippova
\Gakova
262 %o
577 ■%
3^2 'V,o
333 7,0
197 %
164%
-5 107'%,
126%
126"A<
§. 5.
Anstalten zur Colonisirung- des Bäeser Bezirkes.
(AUerhöclisles Patent vom 35. Februar 1703.)
Auf Grund dieses Reiseberichtes erfolgte am 28. Juni 1764 die Allerhöchste
Resolution, welche im Wesentlichen vorzüglich zunächst die Colon Isation des
Bäeser Bezirkes mit Deutschen zum Ziel hatte; es wurde daher befohlen, die
an der Donau befindlichen razi sehen und walachischen Familien in andere Orte
dieser Nationalität zu transferiren, die Prädien Gajdobra, Kula und Jos z an schon
zu Georgi künftigen Jahres aufzukündigen, die übrigen Priidien aber nur mehr auf
1 — 3 Jahre in Bestand zu geben; auch soll der Markt Sz. Maria angehalten werden,
zwei Ortschaften an der Strasse nach Szegedin anzulegen.
Es fehlte indessen nicht an Leuten für die Cameral- Bezirke, denn Maria
Theresia hatte vielfach Anstalten getroffen, um sowohl von der reducirten Armee,
') 1 Session = 13 Jocli ;i 1600 Klafter.
15
als vom deutschen Reiche, namentlich ans den österreichischen Vorlanden, aus El-
sass und Lothr i n i>'en Colonisten für Ungern zu gewinnen. Am25. Februar 1763 hatte
die K aiser in n ein Colonisirungs-Patent erlassen, wonach bei dem wirklich erfolgten
Friedensschlüsse die bei den Armeen dienstlos werdenden Leute aufgefordert wurden, sich
in den Orten Pilsen, Eger, Ellbogen, Saaz, Lobositz, Jungbunzlau , Kö-
niggratz, Landskron, Troppau und Weidenau um Pässe zu melden, inii mit
denselben nach beschaffenen Umstcänden in gesammte Deutsch-, T emes chvar er-.
II u n g a r i s c h e und S i e b e n b ü r g i s c h e E r b 1 a n d e aufgenommen zu werden, zu-
gleich wurde darin (§. IV.) sämmtlichen Colonisten, die au f Cam eral g ü-
tern sich niederlassen und daselbst ein Haus bauen, sechsjährige
Steuerfreiheit, unentgeltliche Anweisung von Bau- und Brennholz;
den Professio nisten aber eine zehnjährige Steuerfreih ei t zugesagt. —
Z e h n j ä h r i g e F r e i h e i t wurde auch allen katholischen Militärs versprochen,
die sich der G r ä n z e ansiedeln wollten.
§. 0.
Colonial-Agenleii für das deulsche Reicli. Iiivaliden-Ansiedhing.
Ueberdiess wurden einige Colonisten- Agenten oder Notare im deut-
schen Reiche bestellt, und sogar aus Ungern (aus Apatin und Horka) die Emissäre
Bonifazius Stodor, Jakob Specht, Joseph Hoy und Anton Faiszt abgesendet, um zu-
nächst aus den österreichischen Vorlanden 400 katholische Familien aufzubringen.
Den verheiratheten Colonisten Avurden während der Reise täglich zwölf Kreuzer, für
jedes Kind zwei Kreuzer, Ledigen und Verwitweten aber sechs Kreuzer bewilligt; fer-
ner wurden den Ansiedlern zur Erbauung von Häusern, Kostenvorschüsse auf fünf
Jahre zugestanden, nach welcher Frist die Hältte hereingebracht, die Hälfte nachgese-
hen werden sollte; dabei wurde an dem Grundsatze festgehalten, im Banate, wo
möglich nur Katholiken und nichtunirte Griechen ; im übrigen Ungern und Siebenbür-
gen auch andere Akatholiken anzusiedeln. Eine Ausnahme wurde gemacht hinsichtlich
der, bei der Wiedereroberung des Banates vorgefundenen spanisch- und deutsch-
jüdischen Familien.
Am 3L Jänner 1764 leitete die Hofkammer die Nachfrage in den Jnvalidenhäu-
sern zu Wien, Pest, Prag und Pettau ein, dessgleichen bei den Regimentern um Inva-
liden und Kapitulanten, welche sich in Ungern oder im Banate ansiedeln wollten; die
sich Meldenden erhielten nebst den übrigen Vortheilen der Colonisten zehn bis zwölf
Gulden Gratilication.
In Folge dessen machte derH ofkriegsrath den Vorschlag (am 4. März dessel-
ben Jahres) vier Kompagnien Invaliden in 800 Mann bestehend, zusammenzusetzen,
um dieselben nebst Feldjägern und Kapitulanten im Temesvärer Banate, und zwar in
den Bezirken von Pancsowa, Weiss kir eben und Uj-Palanka') anzusiedeln. —
') Diese Bezirke gehörten damals noch zum Provinciale des Banates, und hiUleten nachmals die Deutsch-
Banater-Gränze.
16
Zugleich forderte die Hofkammer von der Temes värer Cameral-Administration
den diessfälligen D i s 1 o c i r u n g s - Bei'icht.
Indirekte Massregeln.
Nebst diesen positiven Anlockungsmitteln zur Colonisirung der ungrischen Län-
der, versäumte Maria Theresia auch nicht, indi rckte Massregel n zu ergreifen,
um die Schwächung der Einwanderung zu verhindern. Diese Wachsamkeit schien um
so nothwendiger, da auch auswärtige Mächte, namentlich Spanien und Russland,
für die Vermehrung ihrer Bevölkerung zu sorgen sich bemühten. - — Für die Deut-
schen, welche in Spanien sich ansiedeln wollten, war Uri als Centralpunkt bestimmt,
wo der Chevalier Josef Anton Jauch, Landmann des Canton's Uri, die Vortheile,
welche Karl den Colonlsten zusicherte, weiter verbreitete ').
Da diess , zunächst die Einwanderung vorzüglich aus den österreichischen Vor-
landen, bedrohte, so ging der Befehl, die spanischen Emissäre allda zu verhaften.
Die russische Kaiserinn hatte mit Patent vom 17. Juli 1763 zur Einwanderung in
Russland aufgerufen, und dieses Patent, in serbischer Sprache übersetzt, wurde auch
unter die Mcht-Unirten (Walachen und Razen) in Siebenbürgen und Ungern
verbreitet; daher erging der Befehl vom 16. November 1764, auf derlei russische
Emissäre ein obachtsames Auge zu haben; auch wurde das Auswanderungs-Verbot
wiederholt in den Ländern der österreichischen Monarchie publicirt und verschärft'^). —
Maria Theresia hatte vernommen, dass der König von Polen den Unterthanen seiner
Dominien die Freiheit ertheilt habe; sie befürchtete desshalb, dass viele Unterthanen
aus den ungrischen Cameralgütern nach Polen wandern würden ^). Die Hofkammer
sendete sohin den Sovärer Salzinspector zur nähern diessfälligen Kundschaft nach Po-
len; da sich aber zeigte, dass der polnische König gar keine neue Freiheit seinen Un-
terthanen ertheilt habe , so erfolgte am 18. März 1765 die Allerhöchste Resolution,
dass die Cameral-Unterthanen auf eine besonders gelinde Art gehalten, und hiedurch
den übrigen Herrschaften ein gutes Beispiel gegeben werden solle; hauptsächlich
„müssen die Urbarien auf den Krön- und Cameralgütern eingesehen, und auf die
Billigkeit gemässigt werden."
§. 8.
Maria Theresia's königliche Propositionen.
Um die Colonisation in Ungern desto wirksamer durchzuführen, theilte Maria
Theresia dem Grafen Herberstein folgende Propositionen zur Vorlegung beim künfti-
gen Landtage mit *) :
») Oeffenlliche wahrhaft gründliche Nachriclit und Versicherung all deren von Ihre Königlichen ka-
tholischen Majestäl Carole dem III. de Bourbon König von Spanien etc. huldreichst angebolenen
Gnaden, Privil. elc. an alle deutsche Völker etc. 1768.
~) Palent vom Ifi November 1763.
^) Handbillct Maria Theresia's an den Hofkammer-Präsidenten vom IG. Deccmber 176*.
») Allerhöchstes Handbillct ddo. IG. August et recepto 9. September 1763. Cameral-Akten Nr. 32.
17
1. Impopulation der Prädien nach beig'ehender Consignation insonderheit: im
Bacser Distriot die Prädien Gakova. Pravetik. I^hilippova. Nemetsäcz. Jozän und Gaj-
dobra, nicht Verarendirung- in der Marmaros des Prädii Kirälyheg-yes. im Marmaro-
scher Dominium die Prädien: Pasaraga und Szionda. N, Pereg-h, Mezöhegyes, Petva-
ros, Szegh-Egyhäza und Patanicza.
2. Impopulation der bei Zombor. Szeg-edin und Debreczin befindlichen Prädien.
3. Impopulation von der Herrschaft Unghvär.
k. Mappirung- aller Cameral- Herrschaften. Copirung dieser Mappen in der Aca-
demie dahier.
5. Einreiehung^ einer Consignation über die bereits bevölkerten und noch zu be-
völkernden Cameral -Herrschaften, mit Beisetzung des in solchen befindlichen Volkes,
dessen Standes. Alters und Religion.
6. Die Contribution. Prästation für den Grundherrn und Beitrag zur Komitats-Cassa.
7. Die Bestätigungen der Urbarien. Missbrauch der Roboten. Aufstellung der
Advocatorum subditorum (Rechtsfreunde der Unterthancn).
8. Nicht -Beg-ebung; fiir's Künftige der Fiscalgüter: Erbliche Uebertragung der
Grundstücke und Häuser und Einschreibung- der Contribution auf den Grund.
9. Ueberlassung kleiner Fiscalitäten an Invaliden oder pensionirte Ofllciere.
10. Einlösung der Moräste und Sümpfe in Ungern für die Kammer zur Austrock-
nung und Impopulation.
11. Die Zehnten von den Zehnten (Decimas Decimarum) betreffend.
12. Das königliche Arendations-Vorrecht.
13. Impopulirung- vorzüglich dreier deutscher Colonien anstatt der razischen,
und zwar aus Schwaben.
N ersehung- der Colonisten mit Chirurgis und deutschen Seelsorgern, Ausschei-
dung einer Summe von 100.000 fl. jährlich aus dem ungrischen Darlehen für den Be-
völkerungsfond (Excindirung pro fundo impopulationis). Ausmessung von sechs oder
auch mehreren Freijahren mit Zugestehung anderer sieben Punkte, Aufstellung einer
g-emisehten fortwährenden Commission (commissionis mixt» perpetuse) in
Impopulations-Sachen in Pressburg- aus dem ungrischen Statthalterei-Rath und der
ungrischen Hofkammer mit einer Instruction , auf welcher inenthaltene neun Punkte zu
beobachten kommen.
14. Zurückbringung- der Palatinal-Verleihungen (coUationum Palatinalium) zur
Krone (ad coronam) . sonderlich in Betreff (respeclu) unbewohnter Prädien,
15. Bessere Cultur des Feldbaues.
16. Ansaamung- des Holzes auf den Cameralgütern und im Bäcser Districte, wie
Einführung' der Seidencultur . Anlegung der Maulbeerbaum-Pflanzschule.
§. 9.
Deutsche Einwandernngcn. Erste Ansiedlungeu im Bäcser Bezirke.
Bei diesen Massregeln konnte es nicht fehlen, dass vom Jahre 17G3 — 1773 eine
bedeutende Zahl von Einwanderern sich vorfand.
m. 3
18
Vom 1. Jänner bis 15. Juli 1763 wanderten bloss in den Bäcser Bezirk auf Ca-
nieralkosten 726 Personen, und überdiess auf eigene Kosten 702, im Ganzen also
1428 Personen aus verschiedenen Theilen der Monarcbie, namentlich aus Böhmen und
Mähren und aus dem Reiche ein. Sie wurden auf den Prädien : Dautova, N. Keresztur,
Csatalya, Hodsäg-, Bukin, Apatin, Sziväcz, Veproväcz, Kapuszina, Tipola, Csonoplya,
Karakova und Doroszlo angesiedelt. Unter jenen Leuten vermählten sich während obiger
Frist sogleich 55 Individuen. Es wurden nämlich den sich Vermählenden ausser obigen
allgemeinen noch besondere Begünstigungen , ertheilt.
Die Einwanderung stieg von diesem Zeitpunkte an so sehr, dass jährlich 1000 bis
2000 Individuen sowohl auf ungrischem Gebiete, als auch im Banate untergebracht
werden konnten. Dem Henricus Stredula, welchem das Ansiedlungsgeschäft im Bäcser
Bezirke oblag, wurde Joseph Modefeld beigegeben, um letztern bei der daselbst einzu-
führenden Seidenplantage und Baumwollspinnerei zu verwenden.
Im Jahre 1766 wurde eine besondere Colonial-Commission ei-richtet und mit
allerhöchster EntSchliessung vom 22. Juli, Graf L amber g alsPräsesderselben, Coth-
m a n n und F e s t e t i c s als Räthe dieser Commission ernannt. Zugleich erging der Be-
fehl an die Banco-Deputation , kaiserliche Commissäre in Ulm, Cöln, Frank-
furt, Schweinfurt und Regensburg aufzustellen, um die Colonisirung zu lei-
ten; den Werbern wurde 1 fl. 30 kr. per Kopf, jedem Hausvater und jeder Mutter 6 kr.,
jedem Kinde täglich 3 kr. Reisegeld verabfolgt. Nach dem Bevölkerungsausweise wurden
im Bäcser Cameral-Districte in den Jahren 1763 — 1768 folgende Orte mit Ansied-
lern (hospitibus) besetzt:
Kernyaja . . 141 Colonistenf aus verschiedenen Theilen Ungern's (Pest, Stuhlweis-
senburg, Tolna, Kumanien, Sümegh), auch Deut-
sche aus Sümegh, Unghvär.
aus Mähren, dem Reiche, der Schweiz, Lothringen,
Böhmen ; einige aus Oesterreich und Italien.
■ Lothringer, aus dem Reiche, auch Soldaten.
Krusevlye . 42
Gakova .
19"
Sz. Ivan . .
232
Doroszlo . .
11
Philippova .
212
Veproväcz .
13
Koluth . . .
216
Rezdan . . .
40
Kupuszina .
7
Hodszak . .
28
Gaidobra . .
160
Bukin ....
18
Neu-Palanka
84
Karavukova .
31
Apatin . . .
555
darunter meist Böhmen und Mährer.
Soldaten.
viel Lothringer , auch einige Franzosen.
.viel Lothringer, und aus dem Reiche.
19
§. 10.
Ansiedliiiigen im Banate. (1763 — 1773.)
Noch viel bedeutender waren die Ansiedhingen, welche in dem Dccennium von
1703 — 1773 im Bt^nate stattfanden'). Bei der Banater Landes -Administration,
an deren Spitze Graf Per las stand, waren für das Ansiedlungs- Geschäft voraiiglich
der Administrationsrath Hildebrand, ferner K oll, der Verwalter des Temesvärer
Districtes, Laff, Controlor von Csanäd. und Herr von Neumann. Beamter bei dem
siebenbürgischen Salzdepot zu Lippa. thätig.
In Folo-e des früher erwähnten allerhöchsten Patentes vom 17. F'ebruar 1763
wurde jeder Familie, welche mit Ansiedlungs-Pässen anlangte. Haus und Feld ang'e-
wiesen; auch erhielten sie den nÖthigen Fundus instructus von Zugvieh. Acker- und
Wirthschaftsgeräthen , nebst Futter und Getreide auf ein Jahr, oder nothige Geldvor-
srhüsse , welche sie nach drei Jahren in kleinen Raten abzuzahlen hatten.
Am 17. April 17<>3 leg'te Graf Perlas einen Ausweis der Katholiken in den vier
Bezirken des Banatos vor, wornach sich darin (mit Einschluss der Stadt Temesvär)
32.981 katholische Seelen befanden. Unter seinem Präsidium (seit 1752) wurden bis
dabin 299 deutsche Familien angesiedelt: er trug jedoch auf eine Vermehrung der
Deutschen um so mehr an, als damals in den [>isfricten: Karans<'bes. Orsova
und Becskerek keine deutschen Familien dislocirt waren.
Daher erklärt sich wohl von selbst, dass die in Wien sich immer /zahlreicher mel-
denden Colonisten . ihre Pässe und Anweisungen für das Banat erhielten: der Wiener
Stadtmagistrat wies jedem Ansiedler drei Gulden für die Reise nach Ofen aus der Stadt-
Banco-Hauplcassa a Conto des Temesvärer Cameral -Zahlamtes an. in Ofen erhiel-
ten sie weitere drei Gulden in"s Banat. In der Folge wurden den Banater Colonisten
die sechs Gulden Reisegeld unmittelbar in Wien erfolgt.
Vom April bis Ende 1703 langten bei 1000 Colonisten an: zwischen 1000 und
2000 in dem folgenden Jahre ; im Mai langten zahlreiche Parteien von redueirtem
Militär und Colonisten aus dem Hauenstein'schen , Trierschen und aus Lothringen an.
Bei diesem günstigen Anfange erfolgte der allerhöchste Auftrag vom 16. Juni, mit
der „deutschen Imp o puliru ng" möglichst fortzufahren, und darauf mehr, als
auf Beibehaltung der Prädien zu sehen.
Es wurden theils die bestehenden Ortschaften erweitert und in ihrem
Gebiete V ergr össert . theils neue angelegt. So erhielt die Ortsg-eineinde von Gu-
te n b r n n n das Prädium G u t w i II zur weiteren Colonisirung'. und da zahlreiche Colo-
nisten im Jahre 176* anlangten , so konnte das Dorf Gutenbrunn mit 164 Häusern voll-
endet werden. In diesem Jahre vermehrte auch Knoll die Zahl der Häuser in den be-
stehenden deutschen Orten zu S t. P e t e r , B r u c k e n a u . G y a r m a t a , F r e i d o r f
und zu Rekas. welch" letzterer Ort früher von katholischen Razen bewohnt war;
') Wir folgen hier dem früher erwähnten Hauptwerke Ober das Banat, nänilieh Griselini's Geschichte
des Temesvärer Banat's etc. Es sind jedoch zahlreiche Zusätze und zum Theile Berichtigungen aus
den F. M. Acten Nr. 35 und 38 beigefügt.
3*
20
die neuen Häuser wurden den deutschen Ankömmlingen ange\viesen. Auch verlegte
Knoll nach Mercydorf (welches ursprünglich von Italienern colonisirt war), eine
Anzahl Deutsche; 1766 haute er Billiet mit 254 Wohnhäusern.
Gleichergestalt vermehrte Laff in den Jahren 1764 und 1765 die Dörfer C sa-
tt äd, Perjamos und Sz. Mi kl 6 s mit Deutschen. Hildehrand baute 1765:
Szake Ihäz mit 300, Hatzfeld mit 405 (für grössentheils lothringische Familien),
Gross-Jecsa mit 204. und Csadät mit 204 Häusern.
Neuraann versetzte (1764) 84 Familien nach Lippa, grösstentheils deutsche
Handwerker. Er vollendete Gute nhr nun mit 142, baute (1765) Neudorf mit
150, (1766) S chöndorf mit 200 und Engelbrunn mit 106 Wohnungen, und ver-
mehrte Neu-Arad mit 82 Häusern und ebenso vielen deutschen Familien.
Auch die bei Versetz in Folge allerhöchster Entschliessung vom 20. Fe-
bruar 1763 abgezapften iMoraststellen wurden mit Deutschen besetzt, und die daran
gelegenen Sandhügel zum Theile mit Wald bepflanzt.
Unter den deutschen Ansiedlern dieser Jahre (J764 — 1766) waren auch Leute,
welche ein Vermögen von 100-^—200 fl. mitbrachten. Im Markgraftluim Baden leitete
nämlich der Oberamtmann von Hauer in seinem Amtsorte Kirchberg die Coloni-
sation mit Eifer. Viele meldeten sich , weil sie erfuhren , dass es den Colonisten in
Ungern recht gut gehe. — Auch der Pfarrer Plenkner des katholischen Dorfes S y e n
aus der Markarai'schaft Baden-Baden sammelte bemittelte ordnungsliebende An-
Siedler, und zog selbst mit 200 derlei Familien nach Ungern (im Juni 1766). — Die
Colonisten hatten sich allerhöchsten Ortes schon vorher erbeten, dass ihr Ort den Namen
„Landestreu" führen dürfe, wozu schon am 15. December 1765 die allerhöchste
Genehmigung erfolgte. Auch aus C h u r - C ö 1 n wanderten ver mögliche Familien
ein. Um noch mehr solche Familien anzuziehen, erfolgte die allerhöchste Verordnung,
dass jede Familie aus Chur-Cöln , welche erweislich 100 tt. Vermögen besitzt 1 fl. , jede,
die 200 fl. besitzt, 2 fl. als Gratiale ausser den übrigen Vortbeilen erhalte. — Auch
aus den übrigen Reichstheilen, namentlich Lothringen, Breisgau, Franken ') (Würzburg
und Bamberg) , schlössen sich bemittelte Familien den Colonisten an.
§. 11.
Maria Theresia's Sorgfalt fiir die Colonisten (Insitectoreu , Pfarrer, Schullehrcr, Chirurgen,
Schulzen etc.).
In der Regel wird das Wohlve rh alten der Reichseinwanderer belobt. Da
jedoch unter der grossen Menge von Auswanderern auch viele waren, welche sich
einem ungeregelten Leben ergaben, und ihre Wirthschaften vernachlässigten, so erfolgte
schon am 7. März 1764 der Auftrag an die Verwaltungsämter, eigene Col onisten-
Inspectoren, welche das Betragen und die Arbeit der Colonisten zu überwachen
') Unter den Colonisten aus Franken waren solche, welche sogar ein bares Verraög'en von 300 fl.
auswiesen.
21
halten, aufxustoUen, und „gegen die sich übel aufführenden Colonisten mit Schärfe für-
zugehen.'" Spätere Verordnungen erläutern diess Verfahren, wornach die Colonisten mit
Rath, Mahnung und Rüge geleitet, unverbesserliche Colonisten aber abgestiftet und
entlassen werden sollen. Die Colonisten mit Schlägen zu behandeln, war den Aufsehern
nicht gestattet. — Um eine Hauptquelle von Zwisligkeiten zu vermeiden , wurde den
Colonisten bedeutet, ihre allfälligen Beschwerden bei der Landes-Admini-
stration selbst anzubringen. — .Maria Theresia sorgte ebenso für das mora-
lische, wie für das leibliche Wohl der Colonisten. daher am 22. Juni 1766 die aller-
höchste Entschliessung' erging, jedes Dorf mit einem Pfarrer und Schullehrer,
je zwei Orte mit einem Chirurg-en zu versehen; in Folge deren wurde in jedem
Orte Kirche und Schulhaus errichtet.
Mittelst Rescript vom 13. Mai 1767 wui\le die Temesvärer Administration er-
mächtigt, jedem Colonisten 24 Joch zum Ackerbau und sechs Joch Wiesen anzuwei-
sen, und der Wirthschaft kundige Inspectoren oder Rechnungsführer
zu bestellen ; zugleich erhielt dieselbe den Auftrag, zu Ende jeden Jahres eine ,,u n i-
versale Seel e n b e Schreibung der seit dem Jahre 1762 h i n a b g- e-
langten Colonisten" einzusenden; die erwähnten Viertel- und Halb -Sessio-
nen-Grundstücke, welche deutsche Colonisten erhalten, sollen auch den nationa-
len Ansiedlern (d. i. aus andern Theilen Ungern's übersiedelnden Ungern, Razen, Wa-
lachen) ertheilt. zur besseren Hebung der Schafzucht sollen den Colonisten im Banale
statt der walachischen, künftig macedonische Schafe zugetheilt werden.
Da fortwährend neue Colonisten aus fast allen katholischen Theilen des deutschen
Reiches in's Banal strömten, so ei'ging der allerhöchste Befehl im Jahre 1767, 2000
neue Häuser für deutsche Colonisten zu erbauen und hiezu die Prädien Visesia,
Oroszin und Töcsik zu verwenden; auch sollten Deutsche an der Marosch ange-
siedelt, und die dortigen Nationalisten auf die Prädien Klecb und Dorok Irans-
ferirt werden.
Die mütterliche Sorgfalt Maria Tberesia's für das wahre Wohl der Colonisten
zeigt sich fast in jeder Verordnung. So wurden in Folge Rescriptes vom 23, März
1767 die Schulzen der Gemeinden vernommen, um ihre Vorschläge zur künftigen
bessern Einleitung- im Colonisationswesen vorzubringen. Die Bewohner (50 Familien) ■
von Szakelhä.za, welche in feuchten Häusern untergebracht waren, wurden laut Rescrip-
tes vom 25. November d, J. , nach Grabacz übersiedelt. Um den Gesundheitszustand
durch eine verbesserte Luft zu heben, wurden Canalisirungen vorgenommen, und der
geschickte Ingenieur Fr emaut (ein Niederländer) in"s Banat geschickt. Es wurde
nicht nur der vom General Mercy angelegte Canal, in welchen die Bega eingeleitet
ist, durch neue Schleussen zur grössern Vollkommenheit gebracht, sondern im Jahre
1768 wurde auch der Plan Freaiaut's ausgeführt, nämlich mittelst eines Canals den
untern Theil des grossen Morastes lllanzer im Bezirke Becskerek, sowie den Alibxi-
nar Sumpf bei Versetz auszutrocknen ').
') Siehe mehr hierüber in Griselini's Bai'.at S. tCl — 184.
22
Auch wurden die Reisfelder, welche einige Mailänder im Bezirke des Dorfes
Gir oda unweit Temesvär mit ökonomischem Erfolge angelegt hatten . aus Sanitäts-
Rüeksichten dort aufgegeben, und nach Omor im Districte Csakova verlegt.
§. 12.
Neuer Aulsclnvung- des t'oloiiialweseus luiter Gmt C'lary's Leitung.
In demselben Jahre (1768) legte Graf Perlas seine Präsidentenstelle der Landes-
Administration nieder, und Graf Clary übernahm an dessen Stelle den Vorsitz, auch
wurde Herr von Kcmpelen in's Banat geschickt, um seinen dem Staatsrathe über-
reichten Plan gemeinschaftlich mit dem Präsidenten auszuführen. Dieser Plan be-
stand in einer für die Colonisten anziehenden Vertheilung der Grundstücke,
und zwar niich gleichem Masstabe für die cultivirenden Familien aller Nationen. Man
rechnete auf jedes Haus 32 Joch, doch so, dass der Besitzer auch mehr erhalten
konnte, wenn er solches urbar zu machen sich im Stande fand, und dass die Bürger
zu Temesvär. sowie die Einv.ohner aller Stände in den Städten nicht ausgeschlossen
waren . wenn sie Bauerngüter und Ackerland besitzen wollten.
Dieser Plan zielte auf zwei Gegenstände ab : erstens das Glück der Bauernfami-
lien selbst, deren Industrie man eine bestimmte Richtung gab, und dem Unfleiss jede
Entschuldigung benahm: zweitens ein gleiches Steuerkataster, so dass nach den ver-
liehenen Gründen die jährlichen Einkünfte des Aerars sicher berechnet werden
könnten. Ausserdem blieben nach dieser Repartition mehrere (iründe übrig, welche
in Höfe eingetheilt. von der k. k. Landes-Administration an die Meistbietenden ver-
pachtet, und dadurch neue Quellen für die Staatseinkünfte eröffnet wurden.
Der erste ^Schritt zur Einleitung dieses Geschäftes war eine Eandesmap-
p i r u n g des B a n a t e s. Es wurden sowohl eine H a u p t k a r t e , als Partikular-
K a r t e n jedes einzelnen D o r f e s entworfen, und die noch unvertheilten Gründe
wurden zur Vertheilung an neue Colonisten bestimmt.
Für die m o r a I i s c h e B i 1 d u n g suchte man durch bessern Religionsunterricht zu
sorgen . daher erging die Verordnung auf Abstellung des häufigen Diebstahles, beson-
ders von Pferden und Hornvieh, nicht nur durch die Strenge der Gesetze, sondern
auch durch eine bessere Belehrung, namentlich der nicht unirten Walachen vermittelst
der Popen hinzuwirken: Verbreitung religiöser Belehrung bezweckte auch die am
29. August 1769 geschehene Absendung von 6000 Katechismen an den Temes-
värer Bischof Engel zur weiteren Vertheilung.
Da in diesem Jahre der Andrang von Colonisten sehr gross war. so wurde
eine eigene Wasser dil ige nee zu deren Transporte von Günzb urg bis Ofen
errichtet. —
Die Einwanderung erreichte ihren Culminationspunkt in den Jahren 1768 bis
1771. wie folgende Tabelle ausweiset:
23
Uebersicht
der in den Jahren 1768 bis 1771 monatlich von Wien in's Banat abj^egangenen
Colonisten, nach Familien und Personen. ')
Jahr
Monat
1768
Jänner
Februar
Mär 7.
April
Mai
Juni
Juli
August
September
October
November
December
1769
Jännre
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
Augugt
September
October
November
December
17?0
1771
Jänner
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
October
November
December
Jänner
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
October
November
Fa-
milien
34
30
203
96
27
13
17
12
16
10
10
3
50
138
348
103
20
23
21
40
39
20
13
23
125
930
500
335
140
152
175
268
244
309
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10
129
10
57
116
13
3
13
12
19
Personen
12
8
136
120
812
412
112
50
68
50
64
44
45
15
212
556
1297
424
64
70
67
161
131
82
28
50
357
2402
1968
1235
545
536
546
ÜsO
600
1145
19
32
445
35
2'<7
526
48
12
82
54
65
- ao
ei
Wober sie kamen
Wohin sie eingethcilt
wurden
Aus dem deutschen
Reiche, vorzüglich aus
Lothringen, Trier , dem
Elsasse, Schwarzwalde
etc.
C
Aus der Pfalz, Breis-
gau, Elsass. Luxenburg,
Lothringen , Fürsten-
berg etc. , auch einige
Ober-Oesterreicher und
Franzosen.
Nach Grabacz, Gross-
Jesca , Csatäd , Hatzfeld
u. a.
Nebst einigen Hand-
werkern aus Preussen,
aus Vorder - Oester-
reicli, Breisgau, Elsass,
Lothringen, Mainz, Lu-
xenburg, Trier, Nassau,
Franken , Baden-Baden,
auch einige aus Schwa-
ben, .Schweiz, Tirol und
Piemont etc.
C —
O 3
= s
Aus Mainz , Nassau,
Trier, Bamberg, Tirol,
Lothringen.
In St. Peter, Bogaros.
Gross-Jecsa, Szakelhaza.
Schöndorf, Gutenbrunn,
Hatzfeld , Engelsbrunn
u. s. w.
Nach Klein - Jecsa,
Heufeld, Mastort, Segen-
thau , Marienfeld , Blu-
menthal , Albrechtsflur
Nächst. Hubert, Sol-
teur, Charleville, Wie-
senhaid, Burgberg, Neu-
hof , Klein - Altringen ,
Charlottenburg. Königs-
hofen, Greifenthal u. a.
') Im Ganzen betrug also die Colonisirung in den Jahren 1768 — 1771 : 4878Familien und 16 989 Personen.
24
§. 13.
Einstellung' der Colonisation auf Staatskosten.
Die Ausgaben für die Colonisten im Banate überstiegen den für dasselbe
bestimmten Ansiedlungsfond jährlicher 200.000 Gulden bedeutend, man
suchte daher dem jährlich wachsenden Andränge von Colonisten allmälig Einhalt
zu thun. Der burffauische Rentmeiser Sartory- welchem im Jahre 1767 die Vollmacht
ertheilt war, sieben bis acht hundert Colonisten im Jahre für das Banate zu werben,
erhielt schon im Jahre 1770 den Befehl langsam und vorsichtig mit Werbung der
Colonisten vorzugehen, da schon ein Ueberfluss an solchen im Banat wäre. Ein gleicher
Auftrag erging im October desselben Jahres an den k. k. Notar zu Kehl, Franz Leutner,
Am 13. April 1771 erfolgte die Bekanntmachung, dass nur Solche in's Banat aufge-
nommen werden, welche die Reise auf eigene Kosten zu bestreiten und sich den nöthigen
Fundus instructus anzuschaffen im Stande sind; nur ausnahmsweise wurden später auf
ärarische Kosten wieder Colonisten im Banate aufgenommen, so im Jahre 1773,
1385 Familien mit 5568 Personen, ferner f^9 Tiroler aus Primör u. dgl.
§. 14.
Einwanderungen auf eigene Kosten.
Einen auffallenden Gegensatz mit den Einwanderungen auf Cameralkosten,
bildet die Anzahl Colonisten, welche auf eigene Kosten im Banate angesiedelt
wurden. Es waren für das Jahr:
84 Personen
1772
nur 20
Familien
und 84
1773
„ 17
?5
,5 65
1774
., 14
!»
„ 56
1775
.. 12
55
5, 45
1776
.. 4
..
.. 14
also in 5 Jahren 67 Familien und 264 Personen eingewandert, und hiemit die Colo-
nisirung gleichsam allmälig erloschen.
Ueberblickt man die gesammte Einwanderung seit Beendigung des dreissigjähri-
gen Krieges bis zum Tode Maria Theresia's. so steigt de Summe sämmtlicher. meist
deutscher Banater Ankömmlinge bei 25.000 ').
Man strebte auch nach anderweitigen Ersparungen bei der Colonisirung, desshalb
erfolgte die Erlaubniss, Häuser nicht bloss mit Schindeln, sondern auch mit Stroh und
Rohr zu bedecken, auch erging der Befehl mit der Anticipation der Aussaatkörner
sparsamer zu Werke zu gehen, die Vorschüsse strenge einzutreiben, keine neuen Orte
mehr anzulegen , sondern vielmehr die leeren Hausstellen mit guten Wirthen zu be-
setzen; endlich bezügliche Anticipations-Tabellen vorzulegen. In Folge Auftrags vom
23. Jidi 1774 wurde nachfolgende Tabelle eingereicht:
») Da von den frühem Jahren 1763—1768 die Monats-Verzeichnisse der angekommenen Colonisten in den
Acten fheils mangelhaft sind , theils fehlen, so kann die Summe der Eingewanderlen nur annä-
herungsweise bestimmt werden.
25
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?
^ 5
Lippaer . .
Lugöscr . .
Csanäder
Temesvärer
Stumme .
III.
26
§. 15.
Bauart der Colonialdörfer und Häuser im Danate. (Temesvär's Aufblühen).
Um einen genauen Bogriff von der Bauart der Colonistendörfer und Häuser zu
haben füo-en wir, mit Beziehung- auf die in Griselini's Werke enthaltenen drei Pläne
von Charlottenburg, Schöndorf und Engelsbrunn, des Verfassers Worte bei'):
Die Wände der Häuser bestehen aus Flechten . welche mit einer zähen Thonerde
überkleidet sind, und dem festesten Mauerwerk an Härte gleich werden ; oder sie sind
auch "anz aus dieser Erde, mit Streu gemengt, aufgebaut. Ihre Dächer sind theils
aus Stroh, theils aus dem Röhricht des türkischen Korn (Zea mays , in der Landes-
sprache Kukuruz), zusammengefügt. Ein Schlafzimmer und eine Küche machen die
Theile des Hauses; einige haben auch drei Abtheilungen. Jedes Haus hat seinen Gar-
ten nebst einem Dach für das Ackergeräthe und den nöthigen Viehställen."
Nicht nur die Colonialdörfer nahmen an Bevölkerung zu, sondern auch die älteren,
grösseren Orte. Kaiser Joseph II. beglückte zweimal (in den Jahren 1768 und 1774)
die Stadt Temesvär mit seinem Besuche, und ertheilte die Erlaubniss, die am
Mercy'schen Kanäle angebaute Vorstadt Joseph Stadt zu nennen. Der dortige Palast
des Administrations-Präsidenten des Temesvärer Banates wurde um die Hälfte des Um-
fanges vergrössert, die Stadt wurde regelmässiger gebaut und verschönert; die Orte
Lug OS und Versetz zählten schon gegen 900 Häuser; Karansebes, Csakova, Sz.
Miklos, Neu-Arad, Becskerek, Lippa, Kikinda, Pancsova, Weisskirchen, Mehadia,
welche damals noch sämmtlich zum Provinziale des Banates gehörten, blühten ansehn-
lich empor. ,
§. 16.
Bevölkerun<>sstaud der Caraeral-Districte.
Derselbe wird folgendermassen angegeben ') :
der Cameral-Bezirk
Becskerek
?9
Karansebes
?5
Csakova
?J
Csanäd
??
Lippa
J)
Lugos
??
Temesvär
?9
Versetz
)»
Kikinda
Stadt
Temesvär
5.
Theresienstadt
mit
16.319 Einw
29.828
38.110
29.733
31.402
34.034
46.868
75.108
10.491
6.718
1.128
ohnern
317.928 Ein
ivobner,
') A. a. 0. p. 187.
=) Obiger Ausweis ist von der Buchhatterei »u Temesvär verfasst , und bereits von Grisellini p. 196
mitgetheilt , dooh rcebnct letzterer für das Jabr 1780 schon bei ^150.000 Seelen. Er halt auch die
Angabe des obigen Ausweises für die Zeit der Präsidentschaft Clary's (1768-1774) für zu gering.
27
welche hinsichtlich der Nationalität sich also vertheilten :
Walachen 181.639
Razen 78.780
Deutsche, Italiener und Franzosen 43.201
Bulgaren 8.683
Zigeuner 5.272
Juden 353
317.928 Bewohner.
§. 17.
Fortgesetzte Anslalten im Bannte unter Leitung- des Freiherrn von Bri^ido.
(Kosten der Colonisation.)
Im Jahre 1774 legte Graf Clary seine Präsidentenwürde nieder, und hatte den
Freiherrn Joseph von Brigido zum Nachfolger. Nach dessen Vorschlage wurde im
folgenden Jahre der ganze, dem Cameral gehörige Landesantheil des Banates in vier
Kreise getheilt. und diese wieder in verschiedene Herrschaften; jedem Kreise wurde
ein Kreishauptmann vorgesetzt, jeder Herrschaft ein Wirthschaftsverwalter. Dem
Kreishauptmanne war . ausser einem Adjuncten. zwei Commissären und dem Kanzlei-
personale, noch ein Criminalrichter heigegeben. Die Kreise waren: Temesvär, Csa-
täd. Versetz und Lugos von den gleichnamigen Hauptorten. — Die Kreisämter
erleichterten die Arbeiten der Administration, welcher sie untergeben waren. Jezt
erst konnten genauere Rechnungen über die Volkszahl, über den Viehstand, über Acker-
bau und Industrie geführt, und dadurch eine gleichförmig gerechte und billige Besteue-
rung erzielt werden.
Im Jahre 1777 wurde Joseph Freiherr von Brigido nach Galizien berufen, und
ihm folgte sein Bruder Pompeo Brigido in der Präsidentenstelle, welcher im Geiste
seines Vorgängers die Geschäfte leitete.
Die neue Colonisirung auf Staatskosten war zwar geschlossen, allein die nach
Ungern gewanderten Ansiedler mussten noch untergebracht, und für die Dauer der
Anstalten, den Gesundheitsstand, u, dgl. fortwährend gesorgt werden. — Der Ansied-
lungsfond betrug im Banate jedes Jahr 200.000 Gulden, also die für die zehnjährige
Colonisirung von 1 763 — 1 773 bestimmte Gesammtsumme Zwei M i 11 i o n e n G u 1 d e n.
Bringt man die jährlich bewilligten ausserordentlichen Zuschüsse, die Colonisation in
der Bäcska und andern Theilen Ungern's in Anschlag . so stiegen die Gesammtkosten
höchstens auf drei Millionen , wofür aber über hundert schöne Orte angelegt und über
50.000 arbeitende Hände gewonnen waren, welche anfingen die Steppen, Sumpf- und
Sandstellen des Landes in dessen Kornkammer zu verwandeln.
4*
28
Uebersiclit
der im Temesvärer Banate vom Jahre 1762 bis Ende 1772 tlieils neu erbauten,
theils zugebauten Colonisten-Dorfschaften , mit Angabe der Pfarrscbulen , Wirths-
und Colonisten-Häuser *).
Wur-
den
ang-e-
legt
im
Jahre
Ganz neu erbaute
Ortschaften
Bezirk
1765
1760
1767
1768
1769
1770
Billiel
1771
1772
Halzfeld
SzakeUiäz
Engelsbrun ....
Schöndorf
Csat.id
Gross-Jecsa ....
Grabacz
Bogaros
Klein-Jecsa ....
Heufeld
Maslort
Marienfeld
Albrecbtsflur . . .
Blumeuthal . . . .
Segenthau
S. Hubert
Solteur (Secultura)
Charleville . . . .
Wiesenhaid . . . .
Kreuzstetten . . .
Licbtenwald . . . .
Burgberg
Neuhof
Klein-Altringen . .
Charlottenburg . .
Konigshofen . . . .
Greifenthal
Triebswetter . . .
Gottjob
Ostern
Temescher
Lippaer .
Wc
Häuser
Temescher
Csanader
Lippaer .
Csanader
Lippaer
Summe
Wi
300
106
210
202
202
202
200
100
78
78
123
78
93
75
75
62
62
98
63
40
30
30
30
30
30
30
200
200
50
3.731
26
254
405
302
106
211
204
204
203
201
101
80
80
125
80
95
77
78
64
64
100
65
42
30
30
32
32
30
30
203
203
52
17 3.783
Dieses Dorf galt
als Muster in der
Bauart, u. erhielt
18" breite Gassen.
In diesen Or-
ten wurden meist
^ Deutsche aus dem
/ Reiche angesie-
delt.
Wurde mit Lo-
thringern besetzt.
Wurden Deut-
sche aus dem Rei-
che angewiesen.
Wurden 32Tiroler Familien
aus Tricnt angesiedelt.
Von Deutschen
aus dem Reiche
bewohnt.
1) Da jeder Colonisten-Familie ein Haus angewiesen wurde, so zeigt die Zahl der Häuser zugleich die
Zahl der Colonisten-Familien .in. —Obige Zahlen weichen zum Theil von den diessfälligcn Angaben
in Franz Griselini's Temesvärer Banat S. 181 — 186 ab, da letzterer die Pfarr- , Schul- und
Wirthshäuser nicht rechnet, und überdiess einige wesentliche Druckfehler in der Angabe der Zahlen
sich vorfinden , z. B. bei Hatzfeld 40 statt 405 Häuser.
29
Sind
gebaut
worden
im
Jahre
1762
1763
1764
1765
1766
1767
Name der Orte
Bezirke
Zugebaute Ortschaften.
>Jeu-Arad
Gutenbrunn ....
Bezenova
Mercydorf
Sz. Peter
Jarraata
Brukenau
Rekäs
Ujpecs .
Versetz
Kuderics
Weiskirchen ....
Lugos
Temesvärer Kalköfen
Sz. Andreas ....
Saderlak
Freydorf
Lippa
Detla
Mehadia
Gross-Becskerek •) .
Perjamos
Neudorf
Gross Sz. Miklös . .
Csanäd -. .
Csakova
Facset
o .S
s
Häuser
Summe
Hiezu jenseitige .
Zusammen .
42
148
104
143
34
235
92
42
9
30
5
4
9
20
34
6
19
71
21
4
4
74
148
152
139
5
35
1.628
3.731
5.359
S TS
CO
42
148
104
143
34
235
92
42
9
30
5
4
9
20
34
5
19
71
21
4
4
74
148
152
139
— 1.628
26 17 3.783
26
17
5.411
') Gross-Becskerek wurde zu Folge allerhöchster Resolution vom 10. Juni 1768 zum Marktflecken
erhoben und mit deutschen Handwerkern versehen. Ausserdem erhielten die Razen dieses Markt-
fleckens die Erlaubniss, sich einen Nationalmagistrat zu erwählen. Gleiches Privilegium erhielt 1774
die Gemeinde zu Kikinda für alle dazu gehörigen Dörfer: Grosskikinda an sich, Keresztur.
Josephova, Neoelin, Mokrin, Franzova, Karlova, Kleinkikinda, welche theils zum Csanäder, theils zum
Becskerekcr Bezirk gehören.
Schliesslich ist noch zu bemerken, dass im Jahre 1774 mehrere Orte für Razen und Walachen an-
gelegt wurden, deren eines den Namen des Präsidenten C 1 a r y erhielt.
30
§. 18.
Schattenseite der Colonisirung. (Leere Hausstellen, Translocationen. )
Durch Krankheiten, welche im Banale unter den Colonisten eingerissen
waren, durch Abzug von Witwen und Söhnen bei Verheirathungen in andere Dörfer,
durch Entweichung der Colonisten u. dgl. entstanden von Zeit zu Zeit leere
Hausstellen, welche theijs mit neuen Colonisten aus dem Reiche, theils mit In-
sassen oder deren Söhnen aus benachbarten Orten ausgefüllt wurden'). — Nach einem
Ausweise der Administration vom 30. März 1775 standen folgende Häuser leer: Im
LippaerDistrict 84, im Csanader 5. im Lugoser 8 , im Temesvärer 129 , also im Gan-
zen 226 Häuser. — Mit neuen Colonisten wurden besetzt 524 Häuser; die diess-
fälli<ren Baukosten sammt Vorschüssen für die Colonisten betrugen 30.743 fl. 45 kr.
Im Ganzen wurde die Ansiedlung von der Administration mit grosser Umsicht be-
trieben, in der Ausführung der Massregeln waren die Rücksichten der Humanität mit je-
nen der Oekonomie weislich verbunden; selten zeigten sich Missgriffe. Als einen sol-
chen bezeichnen wir die im Jahre 1778 erfolgte Versetzung der Gemeinde Gyertyamos,
im Torontaler Komitate nach dem Prädium Mali-Tovin und anderen Dörfern. Diese
Gemeinde, ungefähr 1 00 Familien stark , war bereits vor der türkischen Herrschaft
in Gyertyamos angesiedelt, und ernährte sich von Hafnerei und Holzschnitzerei, wozu
der dortige Boden und Wald Gelegenheit gab ; wegen dabei häufig verübter Holzdie-
berei geschah die erwähnte Versetzung. Da jedoch in der neuen Ansiedlung weder
Holz, Lehm, noch gesundes Wasser vorhanden war. so kam die Gemeinde von einem
blühenden in einen elenden Zustand, der Rest derselben wurde nach Basos. Petrovo-
sello, Janova, Remete, Benesek und Bukovac vertheilt ; in die leer gewordenen 18
Hausstellen von Gyertyamos wanderten 18 junge Ehepaare aus Hatzfeld ein. —
Im Jahre 1778 wurde dasBanat. welches früher von Ungern getrennt
cameralistisch verwaltet worden, mit Ungern wieder vereinigt*).
§. 19.
Colonien auf den Cameral-Gütern in den übrigen Theilen Ungern's.
Nachdem wir die G r u n d I i n i e n d e s d e u t s c h e n C o I o n i s a t i o n s w e s e n s auf
Cameral-Gütern zur Zeit Maria Theresias im Banate und Bäcser Bezirke
mitgetheilt haben, erübrigt noch, einige Bemerkungen in Betreff der übrigen deut-
schen Colonien auf den übrigen ungrischen Cameral-Gütern beizufügen.
Die königlich-ungrische Hollcammer machte am 27. November 1 767 die Anzeige ,
dass sich folgende zu impopulirende Cameral-Sessionen noch vorfinden:
In der Zips auf der Cameral-Herrschaft Pekten . . . . 13 Sessionen
Im Bekeser Komitate auf der Grosswardeiner Herrschaft Madaras 7 „
Auf den Cameral-Gütern Dios-Györ, Elesd und Vissegrad seien
keine freien Colonipl-Sessionen.
') Das Aerar verlor dadurch viele Anlicipationen (Vorschüsse). Vergl. die Musterung's-Relation des Ad-
minist. Buchhalters Granszberger vom 2. Oct. 1771.
") Die diessfiilligen Resolutionen und Verhandlungen sieh im libero regio M. Theresia's.
31
Im Jahre 1773 (5. Juni) erging der Auftrag zur Impopuliruug der Szegediner
Prädien Tisza S z. Peter und Hör gas. Hierauf wurde der Vorschlag gemacht, bei
Szegedin eine grosse Dorfschaft von ungefähr 300 Häusern anzulegen , für kleinere
Dörfer wurden zugleich die Prädien Ludäs, Kis Teiek und Csengel vorgeschlagen,
mit dem Beifügen, dass zur Einleitung der Colonisation auf den Szegediner Prädien,
die Absendung eines Administrationsrathes nöthig sei , da die Stadt selbst keine An-
siedlung aufnehme. — Dieser Vorschlag wurde genehmigt und in Folge dessen ging
das Ansuchen an die Hofkanzlei, eine städtische Commission wegen Impopulirung der acht
Quadrat-Meilen betragenden Bodenfläche zwischen Szegedin und Felegyhäza ab-
halten zu lassen , wobei zugleich bestimmt werden sollte , wem die künftigen Colo-
nisten zu unterstehen hätten, der Stadt oder dem Komitate? — Obgleich die Stadt
Szegedin Einwendungen gegen die Ansiedlung auf dortigen Prädien machte, so erging
doch (am 8. Oktober 1774) der Befehl, mit der Colonisirung von Kis Tel ek zu be-
ginnen, mit dem Beifügen, dass die neuen Colonisten der Gerichtsbarkeit des Komitates
unterliegen, und derselben contribuiren sollten, da die königliche Freistadt dieses Prä-
dium jure nobilitatis besitze. — Zugleich wurde der Ingenieur Carpe mit der Ausmes-
sung des Dorfes beauftragt.
Der königliche Commissär der Zomborer Cameral-Güter, Graf Zichy machte die
Anzeige, dass daselbst keine Ansiedlung für die Gegenwart Statt haben könne.
Nach dem Protokolle vom 4. April 1780 über die zu impopulirenden öden Gründe
wurden in den Jahren 1771 bis 1780 von der Stadt Ofen auf ihren öden Gründen 134
Häuser erbaut. In Z o m b o r wurde ein guter Theil solcher Stadtgründe für Kirche,
Pfarrhaus und Kaserne verwendet; in St. Georgen existirten ebenfalls unbebaute
Gründe und Häuserruinen, da sich aber Niemand fand, der sie bebauen wollte, so
machte die Administration das Ansuchen, deutsche Colonisten dahin zu weisen. Aus An-
lass eines Impopulirungs-Vorschlages der Montenegriner Hauptleute Kamenarovich
und iVlarkovich, betreffend Fiume und die Karolinenstrasse, erging die Kundmachung,
dass Allen, die zum Handelsbetriebe in Fiume sich häuslich ansiedeln wollen, der Haus-
grund sammt fundus instructus gratis ab »rario verabfolgt werden würde.
Einen neuen Zuwachs erhielt Ungern im Jahre 1 780, an den mährischen soge-
nannten Deisten. d. i. einer akatholischen Sekte aus Wsetiu und anderen Orten Mäh-
rens, welche der Religion wegen ihr Vaterland verlassen mussten. In Folge allerhöch-
ster EntSchliessung vom 22. April wurden dieselben im Trentschiner Komitate, und
später bei Pest undCzinkota versammelt. Anfangs stellte man den Antrag, dieselben auf
den montanistischen Gütern in Siebenbürgen, wo dergleichen Irrgläubige schon vorhanden
waren, unterzubringen; doch ging man von diesem Antrage ab, und im August des-
selben Jahres wurde gestattet . diese 1 06 Familien auf der Arader Cameral-Herrschaft,
namentlich zu Kerek und Ternova anzusiedeln; jeder dieser Colonisten erbielt 100 fl,
zum Anfange seiner Wirthscbaft nebst den übrigen Vortheilen der Colonisten.
32
§. 20.
Einverleibung der sechzehn Zipser Städte zu Ungern.
Nachdem die dreizehn, zeitlich von der Republik Polen besessenen Zipser
Städte im Jahre 1772 zm- Krone Ungern's rückkehrten, und zufolge allerhöchsten
Resolution vom k. November 1774 noch die drei Städte Lublau. Podolin und Gnezda
damit vereint wurden, so ertheilte die Kaiserin Maria Theresia denselben am 5. Juni
1778 folg-endes Privilegium ^):
1. Die sechzehn Städte (Leibitz. Ia:lö, Szepes-Värallya, Olasz. Rela, Mons Ge-
orgii, Lublau, Felka, Podolin. Poprad, Gnezda, Menhard, Durand, Mathei villa, Mi-
chaeli villa und Rusquinum) sollen einen Körper bilden, und folgendes Wappen
fuhren: Einen runden horizontal getheilten Schild, im obern himmelblauen Felde drei
weisse Felsen (mit Anspielung auf das karpathische Gebirge) , wovon der mittlere hö-
here von einer goldnon Sonne einem und sechsekigen Sterne umgeben ist: im unteren
Felde zwei wellenförmige Streifen die Flüsse Hernad und Poprad bedeutend; im Herz-
schilde aber die Namenszüge J. 11. und M. T. ; zwei Greiffen halten den Schild, die
Umschrift lautet: „Sigillura sedccini oppidorum Scepusiensium 1774".
2. Dass diese sechzehn Städte nunmehr von Seiner kaiserlichen Majestät abhän-
g-en, und die allerhöchsten Refehle durch die königliche Statthalterei und königlich-ung-
rische Hofkammer in politischer und Cameral- Hinsicht erhalten, ohne dass das Ko-
mitat einen Einfluss darauf habe.
3. Dass die sechzehn Städte unter einem königlichen Administrator stehen, der
sowohl die politischen als cameralischen, öffentlichen und Privat-Gegenstände besorget.
k. Dass dem königlichen Administrator ausser dem Grafen auch drei Assessoren,
ein Notar und ein Fiskal beistehen sollen, in Verhinderung des ersten soll der Graf
älteste Assessor die Verwaltung führen.
5. Dass der Graf unter dem Vorsitze des Administrators alle drei Jahre die Re-
stauration der Stadtrichter, Notare, Assessoren etc. vornehme.
6. Dass die Restauration des städtischen Magistrates innerhalb des gewöhnlichen
Termines und auf solche Art erfolge, dass die Candidation der Richter auf Verfügung
des Administrators, im Einverständnisse mit dem GraTn geschehe. Senatoren sol-
len zu Iglo zwölf, in den mittleren acht und in den kleinen Zipser Städten vier, nebst
dem Notar bestehen. Die Glieder des äusseren Rathes werden in den grösseren Städten
auf dreissig, in den kleineren auf fünfzehn festgesetzt.
Der 7. Punkt betrifft die Militärdislocirung.
Der 8. Punkt betrifft das Vormundschaftsamt.
9. Restimmt den Magistrat als erste Instanz -), von welchem die Appellation an
das Provinzialgericht und von diesem an den königlichen Personal gestattet wurde.
1) Die Punkte dieses Privilegiums werden hier auszugsweise angedeutet.
2) Lublau, Podolin und Knezda hatten auch Jus Gladii, die übrigen 13 Städte, in welchen das Pro-
vinzialgericht die erste Instanz in Criminalsachen bildete, genossen dieses Vorrechtes nicht.
33
10. Das Provinzialgericht zui* Revision appellii'ter Processe soll auf Verfügung
des Administrators wenigstens dreimal im Jahre sich versammeln.
11. Die sechzehn Zipser Städte können sich zusammen (in concreto) und auch
die einzelnen einen Fiscal bestellen.
12. Bestimmt die Steuerpflicht.
13. Bestimmt die Territorialrechte und räumt ihnen Jahr- und Wochenmärkte ein.
14. Bestimmt das Heimfallrecht des Vermögens der verstorbenen Bürger an die
Stadt.
15. Bestimmt die bürgerliche Befugniss bezüglich auf Kauf und Verkauf von
Häusern und Stadtgründen, und die Erlangung des Bürgerrechtes nach der in den kö-
niglichen Freistädten zu beobachtenden Norm.
16. Rechtsstreitigkeiten zwischen den Bewohnern der sechzehn Städte mit den
Howohnern anderer Städte sollen im Namen des königlichen Fiscus, die Processe un-
ter sich im eigenen Namen der Bewohner geführt werden.
§. 21.
Colonialwesen unter Kaiser Joseph II.
(Admiiiisli'ative Veränderungen, Volkszählung).
Einen neuen Aufschwung erhielt das deutsche Colonialwesen unter Kaiser
Joseph H. Da dieser Monarch nach Einheit seines Staates, und vor allem, nach
Einführung eines schleunigeren Geschäftsganges strebte , so erfolgte die Vereinig u n g
d er ungrisch-siebenbürgisch-banatischen Hofkanzlei mit der ungri-
.schen Hofkammer und bezüglich (am 12. Mai 1782) die Uebertragung der un-
grisch-siebenbürgisch-banatischen Cameralgeschäfte an die ungrisch-siehenbürgische
Hofkanzlei ').
Jm Jahre 1782 wurde die Anzahl der Einwohner in Ungern sammt dem Temes-
värer Banat nur auf 3,200.000 geschätzt *). Obwohl man schon damals so ziemlich
versichert war, dass diese Angabe viel zu gering sei^). so musste doch Kaiser Joseph,
welcher in einer dichten Bevölkerung den Hauptreichthum eines Landes,
nach den Grundsätzen seiner Zeit, erkannte, wesentlich auf Vermehrung der Bevöl-
kerung Ungern's bedacht sein.
Die Basis weiterer grundhältiger Massregeln musste demnach von einer genauem
^'o Iks Zählung abhängen. — Nach der in den Jahren 1785 bis 1787 vorgenom-
') AI. F. A. im Jahre 1782, Nr. 2389, 2ö78, 2'J8i. — Die Uehergabe der Acten von der Kammer an
die Flofkanzlei geschah am 17. Mai d. J. Von diesem Zeitpunkte an hören die Gegenstands-Fascikel
auf, die Acten vom Jahre 1782 bis 1792 sind theils bei den ,\cfen des Finanz-Minisleriums, theils
hei jenen der ehemaligen ungrischen Hofkanzlei, bloss nach Nummern des Stückes eingetheilt, daher
auch hier die Anführung der Nummern nothwendig wird.
-) Severini, Benczur, Windisch schätzten die Volksmenge Ungern's und zwar der letzte wie er aus-
drücklich vorgab, nacli einer neuen und richtigen Untersuchung um das Jahr 1780 auf 3,2OO.0rM»
Seelen.
') Schlötzer, im Staatsanzeiger 47 Heft, Seite 354 bis 3ö(> rechnete auf Ungern (mit Kroatien und
Slavonien, jedoch oline Siebenbürgen) für das Jahr 1785: 7,()00.000 Seelen.
in. 5
34
menen Conscription betrug die Gesamintzahl der Einwohner Ungern's: Im Jahre 1785:
7,008.574; im Jahre 1786: 7,044.462; im Jahre 1787: 7,116.789 Seelen ').
Hiervon waren männliche Adelige im Jahre 1786: 164.554, Bürger und Hand-
werker 422.411 , wovon 304.106 in den Städten und 137.305 auf dem Lande lebten,
die Zahl der wirklich vom Landbaue lebenden (Bauern) betrug nur 892.134.
Haupt - Ausweis
über
die Volksmenge in Ungern und dem Illyrico , mit Ausschluss des Militärs und
der militärischen Gränzen nach Districten im Jahre 1787 *).
Zahl und Name der Districte
l.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Neutra
Raab
Kaschau
Pest
Neusohl
Munkacs
Grosswai'dein
Temesvar
Fünfkirchen
Agrain
S umme
Zahl
der Menschen
856.173
807.556
645.635
990.145
477.835
385.888
803.480
792.217
682.409
675.451
7,116.789
') Die Gesammtbevölkerimg der Monarchie wurde im Jahre 1780 auf 30,533.000 Seelen berechnet.
") Nach dem Original-Conscriptions-Summar bei Grellmann. Statist. Aufklärungen II. Bd. S. 273—276.
Bekanntlich war Ungern nebst dem Provinziale der Königreiche Kroatien und Slavonien seit
1785 mit Aufhebung der bisherigen Komitatsverfassung in zehn Gouvernements oder Districte
gelheilt, deren jeder aus einer Anzahl von vier und nach Beschaftenheit ihrer Grösse aus fünf bis
sechs Komitaten bestand, und einen königlichen Commisssär mit dem Charakter eines wirklichen ge-
heimen Rathes zum Vorsteher hatte, der, neben mancherlei anderen Bestimmungen zugleich die Ac-
tivität der ausser Wirksamkeit gesetzten Obergespäne in seiner Person vereinigte. Unter seine Ge-
schäfte gehörte auch die Mitwirkung zur jährlichen Aufnahme der Volksmenge , die mittelst des Mili-
tärs am Schlüsse eines jeden Militärjahres bewerkstelligt wurde. Aus den besonderen Summarien
eines jeden Districts über den Volksbestand der dazu gehörigen Komitate und königlichen Freistädtc,
wurde von der Ofner Buchhalterei das allgemeine Summarium des ganzen Landes zusammengesetzt,
und dieses sodann vom Generalcommandu gegen Ende des Decembers nach Wien eingesendet. Im
Jahre 1787 fing schon der Türkenkrieg an , diess hinderte die fernere Seelenvcrzeichnung in den
folgenden Jahren. Seit dem Widerrufungs-Edict vom 28. Jänner 1790, wodurch die königlichen Com-
missarien aufgehoben , und die Komitate nebst der ganzen Landesverfassung in den Zustand von 1780
zurückgesetzt wurden , konnte auch keine Conscription nach Districten weiter st..tlünden ; und nach
dem Tode Joseph's kamen überhaupt die Stände um Aufhebung der ganzen bisherigen Cunscriplions-
Methode ein, und erboten sich, einen Plan zu verfassen, wie diese Seelenverzeichnung ohne Zuziehung
des Militärs in Zukunft vorgenommen werden könnte. Da dieser Antrag von Leopold II. genehmigt,
der Plan aber, wenn auch seitdem von den Ständen ausgearbeitet, doch bis jetzt wenigstens noch
nicht in Ausführung gesetzt wurde, so ist von 1787 an überhaupt gar keine Volksverzeichnung wei-
ter in Ungern erfolgt.
35
Ausweis
der Volksmenge von Ungern in den einzelnen Komitaten nach der Volkszählung-
vom Jahre 1787.
Zahl und Name der Koinitate
Men-
schen-
zahl
Zahl und Name derKomitate
Men-
schen-
zahl
Anmerkung
Pressburg
Neutra
Trencbin
Bars
Wieselburg und Raab
Komorn und Gran . .
Oedenburg
Eisenburg
Vesprim
Pest
Heves
Szolnok
Neograd
Borsod
Stulilwcissenburg
Jazyger und Curaanier
Tburiiez
Z61
Hont
Liptau
Arva
Gömör und Kis-Honth
Zyps mit 16 Städten .
Säros
Abanjvär und Torna .
180.500
290.018
218.002
99.089
11Ö.611
132.389
144.000
220.939
143.572
271. 801
162.(i61
167.872
148.861
136.C84
98.998
94.152
37.805
54.708
8i.ir,2
51.932
74.975
134.608
142.780
131.007
132.823
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
Zemplin
Ungvär
Beregli und Ugoesa . .
Szallimar
Marmaro.s .......
Sabolcs
Bihar ...
Bekes, Csanäd, Csongrad
Arad
Haidukenstädte
Temesvär
Krassö
Torontal
Bäcs
Tolna
Bi'irany . . . • ....
Synnien
Veröcze oder Werowits
Siraegli
Szalad
Warasdin
Agram
Kreuz
Posega
Sfiverin
Summe .
HiezQ die nachfolgend ausgewiesene Volksmenge der königl. Freislädtc
Im Ganzen
Der Populalionsstand vom Jahre 1786
209.861
58.137
91.194
134,569
86.118
108.562
317.955
144.985
152.930
28.376
215.545
188.200
152.083
184.081
133.304
174.963
82.261
116.990
165.969
226.240
86.890
149.533
64.077
64,417
53.189
6,686.388
430.401
7,116.789
7,044.462
Die Komitate sind
hier aufgeftihrt nach
dem Josephinischen
System, zufolge des-
sen mehre kleinere
Gespanschaften mit
einander vereinigt
worden waren, die
nach Herstellung
des alten Systems
wieder getrennt
worden .sind.
Folglich im Jahre 1787 mehr um
72.327
36
A u s ikv e i s
der Volksmenee in den könii»!. uin>i-Isclien Frcistiidten nach dem Populations-
Summar vom Jahre 1787.
Z;ihl und Name der Släd(e
Menschen-
Zahl
Zahl und Name der Städte
Menschen-
Zahl
8
<)
10
11
12
13
15
16
17
18
I!»
'iO
•il
22
23
24
Piesshurg . . .
Tyrnau
St. Georgen . .
Piising
Modern
Kremnitz ....
Königsberg . . .
Skalitz
Trenchin . . .
Raab
Komorn ....
Gran
üedenl)urg . . .
Eisensladt . . .
Riiszt
Güns
Pest
Ofen
Erlau
Stuhlweissenburg
NeusoUl ....
Bries
Libcth
Altsdh!
Karpfen ....
Schemnitz . . .
20.898
7.102
3.399
4.359
4.801
5.244
3,020
5.707
3.033
12.822
12.067
5.423
13.113
3.549
1,105
4,966
22.477
24.872
16.852
11,780
5,041
2.949
1.280
1,695
2,903
18.774
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
Pukanz
Diln
Käsmark , •
Leutscliau
Eperies
Bartfeld
Szeben
Kaschau
Szathmar-Nemethy ....
Nagybänya . . • . . . .
Felsöbänya
Debreczin
Szegedin
Teniesvär
Neusatz
Tlieresiopel
Zombor
Fiinfkirchen
Warasdin
Agram
Kreuz
Kopreiniez
Posega
Karlstadt
Fiume
Bucary
S u m m e
3.353
1.680
4.170
4.984
6.000
3.760
2.255
7.900
8.209
3,882
3.819
29.153
21.579
9.242
8.998
20.708
13.360
8.922
4.814
3.815
1.705
3.417
2.002
2,740
5.95«
7.65(i
430.401
Im Jahre 1786 wurden 606 Marktflecken, 10.763 Dorfschaften, im Jahre 1787
nur 605 Marktflecken, und 10.797 Dorfschaften in dem Summar aufgeführt.
Indessen erklärt sieh diese Verschiedenheit nicht durch etwa begangene
Fehler, sondern dadurch, dass ein Marktflecken im Jahre 1787 unter die Dorf-
37
schatten g'esetzt, und die Zahl der letzleren um 33 Colonisten-Dörfer im Jahre 1787
vermehrt wurden. Im Jahre 1787 waren 1.369 Prädien angegehen , welche bei der
Conscription von 1787 um 64 geringer befunden wurden. Dass sich im Jahre 1787 ein
Zuwachs von 72.327 Seelen gegen das vorige Jahr zeigte, mag nicht nur in dem
Ueberschusse der Geburten gegen die Gestorbenen und in der Uebersiedlung sieben-
bürgischer Unterthanen nach Ungern, sondern auch in der Einwanderung
seinen Hauptgrund haben.
Man sieht aus diesen Zusanmienstellungen das auffallende M issverh ältniss
zwischen Consumirenden und Producirenden, zwischen Adel und Volk,
zwischen Bauern, Handwerkern und der Gesammtbcvölkerung. —
§. 22.
Einwamlerungs-l'atent und dessen erfolgreiche Wirkung.
Um die von Unterthanen eutblössten Gründe zu besetzen . entschloss sich der
Monarch aus dem römisch-deutschen Reich (und zwar so viel möglich aus
dem oberrheinischen Kreise, nämlich der Pfalz, Zweibrücken. Hessen, Frankfurt, wo
der deutsche Fleiss besonders in der Landwirthschal't bekannt war), Colonisten
kommen zu lassen ; wesswegen an den kaiserlichen Residenten in Frankfurt . Herrn
Röthlein, folgendes Patent zur Kundmachung in den Zeitungen abgesendet wurde:
„Wir Joseph der Andere von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu
allen Zeiten Mehrer des Reichs. König in Ungarn, Böhmen, Galizien und Lodonie-
rien etc. thun hiermit Jedermann kund , dass Wir in unsern Königreichen Ungarn.
Galizien und Lodomerien viele unbesetzte, leere und öde Gründe besitzen , welche
wir gesonnen sind, mit deutschen Reichsgliedern, besonders aus dem Ober-Rhein-
kreise anzusiedeln. — Zu dem Ende versprechen Wir bei Unserm kaiserlichen Wort
allen zu uns wandernden Reichsfamilien, deren Wir an Ackersleuten und Profes-
sionisten benöthigen :
1. Eine gänzlich vollkommene Gewissens- und Religionsfreiheit; wie .auch jede
Partei mit den benöthigten Geistlichen, Lehrern zu versorgen.
2. Eine jede Familie mit einem ordentlichen, neuen, nach Landesart geräu-
migen Haus nebst Garten zu versehen.
3. Die Ackersleute mit dem zu jeder Familie erforderlichen Grund, in guten Aekern
und Wiesen bestehend, wie auch mit dem nöthigen Zug- und Zuchtvieh, dann
Feld- und Hausgeräthschaften zu beschenken. —
4. Die Professionisten und Tagwerker haben sich bloss der in der Hauswirth-
scliaft nöthigen Geräthe zu erfreuen, wo nebstbei denen Professionisten. um ihre
Handwerksgeräthe anzuschaffen, .50 fl. Rh. im Baren ausbezahlt werden.
5. Der älteste Sohn jeder Familie ist und bleibt von Militärpflicht frei. —
6. Jede Familie wird vo.. Wien bis zum Ort ihrer Ansiedlung frei transportirt,
wozu die benöthigten Reisegelder ausbezahlt werden ; ferner dauert die Verpflegung
so lange fort, bis die Familie im Stande ist, sich selbst zu ernähren. Sollte aber nach
38
dieser Unterstüt/iung'sft'ist ein oder die andere Familie in ein Ung-lück gerathen, so
wird gegen dreijährige Rückerstattung aller Vorschub geleistet. —
7. Um die neuen Ankömmlinge, welche auf der Heise oder wegen V^eränderung des
Clima's, oder auf andere Weise erkranken möchten, schnellmöglichst in gesunden
Zustand zu versetzen, werden Spitäler errichtet, und daselbst die Kranken unent-
geltlich auf das Sorgfältigste gepflegt.
8. Wird endlich diesen Pieichseinwanderern von dem Tage ihrer Ansiedlung an
durch ganze zehn Jahre die Freiheit zugesichert, binnen welcher Zeit selbe von al-
len liandes - und Herrschafts-Steuern . Abgaben und Lasten gänzlich befreit sein sol-
len; nach Verlauf dieser zehn Freijahre aber sind sie verbunden, die landesübliche
Steuerabgabe, gleich andern Landeseinwohnern, zu entrichten. —
Welchen Entschluss und Willensmeinung Wir zur Steuer der Wahrheit mit Un-
serm k. k. Secret-Jnsiegel bestätigen. So gegeben Wien am 21. September 1782.
Unserm Reiche des Römischen im IDten. des Ungarischen und Böhmischen im zwei-
ten Jahre. Joseph ni. p.'"
Dieses Patent kam Anfangs des Jahres 178;i in der Kheingeg'end an. und circu-
lirte in allen Städten und Dörfern. Die Gnade Joseph's ward so hoch aufgenommen,
dass die ganze Gegend auswandern zu wollen schien. Da warfen sich Werber auf,
die eine Menge Familien zusammenbrachten, die Listen der Ansiedler wurden dem
Monarchen nach Wien gesendet.
Obwohl die lleicbsfürsten dem Zwecke Joseph's anfangs nicht hinderlich zu sein
schienen, so machte endlich docli die allzustarke Auswanderung die grösste Vorsicht
nöthig. und sie ward den Unterthanen überall verboten. Demungeachtet flüchteten die
Leute aus dem Gebiete ihres Herrn. Um ungehindert reisen zu können, waren Pässe
nöthig', diese sollte der Resident Röthlein ausstellen. In Würzburg. Ulm und anderen
Orten wurden auch von Unteragenten Zettel ausgestellt.
Aus Liebe zum Kaiser Joseph wurden den Reisenden auch s:;egc\\ Vorzeigung der
Zettel keine Hindernisse in den Weg gelegt, und sie konnten sowohl durch Franken
über Würzburg und Nürnberg, als auch durch Schwaben über Ulm. Günsburg und
Donauwörth sicher bis Regensburg passiren. Dort erhielten die Auswanderer von
der k. k. Gesandtschaft neue Pässe (oder die alten wurden unterschrieben), und die
Erlaubniss in die kaiserl. Staaten mit allen Mobilien einwandern zu dürfen.
In Wien hatten sich diejenigen, so nach Polen verlangten, bei der böhmisch-
galizischen Landesregierung, die aber nach Ungern begehrten, bei der ungri sehen
Hofkanzlei zu melden. Da aber bis Ende Sommer 1783 alle Güter Polen's besetzt
waren . mussten die übrigen Ankömmlinge nach Ungern sich verfügen.
Bevor \vir die. zwischen den Jahren 1784 — 1789 erfolgte Einwanderung aus dem
deutschen Reiche darstellen . wollen wir einige Bemerkungen über die ersten
Jahre aus J o s e p h"s R e g i e r u n g s z e i t voranschicken , so fern sie auf die Colo-
nisation Beziehung- haben.
39
§. 23.
Voranstaiten im Baiiate.
Am 17. October 1780 wurde diis neue Urbarium im Banate kundgemacht,
und mit 1. November desselben Jahres eingeführt. — Die bana tischen Came-
ralgüter bestanden: aus den (lütern. die im incorporirten Banate in sechzehn Rent-,
zwei Ober- und dreizehn Unterämter eingetheilt waren; aus den Häusern und VVirth-
schaftsgebäuden, Grundstücken in und ausser Temesvär; aus den in Mitte des Militär-
Bezirkes gelegenen Bädern von Mehadia; aus der Stadt Theresiopel; dem privilegirten
Marktflecken Gross-Becskerek; dem privilegirten Bezirke Gross-Kikinda.
Vom Grafen Zichy erg'ing" der Antrag zum Verkauf von Camer al-
Gütern. weil die Regie- und Meliorationskosten im Falle der Selbstverwaltung einen
grossen Theil des Güterertrag'es verschling'en würden, die Verpachtung aber bei Ein-
schränkung- der grimdherrlichen Gebühren nur einen geringen Pachtschilling abwerfe,
dem Aerar übrigens die aus dem Verkaufscapital abzufallenden Interessen zu Gute
kämen.
Ausnahmsweise seien jedoch (nach der einstimmigen Ansicht mit dem Incorpora-
tions-Hofcommissär Grafen von Niczky) beizubehalten: die fünf Herrschaften Bn-
schova, Versetz, Comoristie, Fizes und Karasova, die an's Montanisticum
übergeben würden ; — der aus zwanzig Orten an der Maros bestehende Kapolnaser
Prozess (oder djis sogenannte Bulcser Unteramt), wegen Beibehaltung des mit eige-
nen Plätten bewirkten Salztransportes; — die provisorische Beibehaltung des Fac se-
ter Bezirkes, weil solcher gegen den Haupt-Holzschwemm-Canal von Facset bis
Temesvär gelegen, und grösstentheils mit schlagbaren Waldungen versehen sei, wo-
durch nicht nur Temesvär, sondern ein guter Theil Landes das nothige Bau- und
Brennholz erhalten könne, daher auch auf Eröffnung und Verläng-erung des Kurtjaer
Canals beantragt wurde; — die Dörfer Gattey und Omor des Reisbaues wegen; —
die Dörfchen St. György und Oppatitza (denn nur schlechter Betrieb habe die Gesell-
schaft Secondo Cimoni zu Grunde gerichtet, im Gegentheile diene der gute Fortgang
der Compagnie Arisii und Jc;sabek zum Beweise); — die v^ur künftig^en Frcistadt re-
solvirte Stadt Temesvär; — die privilegirte Stadt Theresiopel (Vinga) ; — der
privilegirte Bezirk Gross-Kikinda (weil selber laut allerhöchsten Privilegium vom
Jahre 1774 unveräusserlich sei) und der Marktflecken Gross-Becskerek.
Auch seien mittelst Hofdecretes vom 31. August 1780 die Prädien: Sajän,
Thorda und Dovetak von der Veräusserung ausgenommen worden, um bei aus-
brechendem Kriege das zur Armee bestimmte Vieh darauf zu weiden; doch sei die
Verpachtung der letztern pro aerario vortheilhaft geschehen, da der Pachtschilling
4.900 fl. betrage, während der frühere Reinertrtig nur 1.190 fl. erreichte. — Auch
die Orte Torgos, Lalaschicz und Sunaszovecz verdienen bloss Verpachtung, weil bei
jenem Kalk g^ebrennt, bei letzteren Steine gebrochen werden.
40
Üie Incorporations-Commission theilte die zu verkaulendeii Güter in
folgende Classen: erstens Güter von 3 bis 400.000 iL, zweitens von 150 bis 300.000 tt.,
<irittens von 150.000 il. bis abwärts; viertens in einzelne Prädien. — Auch wurde der
Antrag gemacht, grosse Güter stückweise zu licitiren.
Ebenso geschahen mittlerweile Erhebungen über die leeren Colonial - Stellen in
Ungern , wie der folgende Ausweis zeigt.
Ausweis
Ueber die leeren, noch zu bevölkernden Colonial-Stellen ').
Zomhor
Palanka
Rula
Szantova
Bocsko
Raho, Dislricl
Körüsmezö ,,
Vissi) ,,
Doml)u ,,
Huszt
Tisza-Ujlak
Sai'os-Palak
Regecz
Piispök ladäny
Unghvär
Soovar
Grosswardein
Arad und Modena
Dioszegli,
(Grossinagendorl)
Magyar
Kolos
Vasarhely
Holeraz i Provisorat der Tyrnauer
Mnriczhida
Ciarisserinnen
') F. M. Acten 1783. Nr. 8961.
41
§. 2k.
Anzeige über die unternommenen Einleitungen und das Hedürfniss nach Colonisten, Feldbauern
und Handweriiern '}.
Die Rechte, welche den Colonisten durch dasJosephinische Patent vom Jahre 1782
eing-eräumt wurden, erscheinen noch näher erörtert und hestimmt in dem diess-
fälligen Berichte der königiich-ungrischen Hofkammer: Demnach in dem Königreich
Ung-ern die königiich-ungr ische Hofkammer auf denen ihrer Verwaltung- an-
vertrauten königlichen Krön- und Kammer-, nicht minder a u fg-ehobenen
g- eist liehen Gütern mehrere Ackersleute, Handwerker und Professionisten, so
wie auch die königlich - u n g- r i s c h e n F r e i s t ä d t e : Handwerker. Profi-ssionisten und
Fabrikanten aus dem deutschen Reiche zu überkommen und anzusiedeln, dann endlich
auch mehrere Pr i vat- Grundherren auf ihren Privatgütern mehrere Menschen zum
Ackerbau zu erhallen anverlangen , so werden alldiejenigen, so in dem Königreich Un-
gern und gemeldten königliehen Krön- oder Kammer-Gütern sich anzusiedeln und häus-
lich niederzulassen g-esinnt sind, und mit ordentlichen Pässen von ein oder an-
dern in dem römischen Reiche befindlichen k. k. Beamten bekleidet, allhier in Wien
erscheinen, eben allhier ein Reisegeld von zwei Gulden per Kopf erhalten, auf dem
Donau-Strome nach Pressburg-, allwo ihnen (wenn sie nämlich sich nicht schon vorläufig-
auf ein anderes Ort ziehen zu wollen, bestimmt erklärt hatten) der eigene Ansied-
lungsort angekündigt, sie sodann nach Gestalt der näheren oder weiteren Lag-e der
Ansiedlungsörter entweder gleich dahin oder weiter nach Pest angewiesen, und allda
abermal ein weiteres Reisegeld von einem Gulden per Kopf, und endlich bei ihrer
Ankunft in dem Bestimmungsort abermal einen Gulden per Kopf ausgezahlt überkom-
men. Jene aber, so ohne dergleichen Pässen ankommen werden, wird man zwar
annehmen, jedoch als Unbekannten, welche ihr Schicksal frei suchen, g-edachtes Rei-
segeld nicht verabreichen; all denen, so sich auf denen könig-lichen Krön- und Kam-
mergütern dem Ackerbau unterziehen werden, wird ein eig-enes Haus mit einem Zimmer,
einer Kammer, einer Kuchol und Stallung- von g-esetzter Mauer angewiesen zur Pfle-
gung- des Ackerbaues nach Proportion einer g-anzen. halben, viertel oder achtel Ansäs-
sigkeit die ausgemessenen Ackerfelder, Wiesfluren und Hutweiden (welche In dem Bä-
cser Bezirk nach Umstand der Lage der Ortschaften aus 32, 34, 36 und 38 Joch
Aecker jedes ä 1200 Quadratklafter und 22 Tag-werk oder Heumadenwiesen auf eine
ganze Ansässigkeit, und sodann nach Proportion der halben , viertel und achtel be-
stimmt ist, in den Temeser, Torontaler und Krassöer Komitaten aber aus 24 Joch
Aeckern, Wiesen sechs Joch und drei Joch Hutweide nebst einem Joch zum Hausgrund
und Garten auf eine ganze Session, und sodann nach denen mindern Abtheilungen nach
Proportion ausgemessen ist) zugetheilet, wie auch nach Erforderniss ein Paar Ochsen,
zwei Pferde und eine Kuh sammt den zur Wirthschaftspflege erforderlichen Wagen,
Pflug und Eggen unentgeltlich erhallen, dann durch volle zehn Jahre von aller Steuer
') Auszug aus den F. M. Acten. 1784 Nr. 4269.
m.
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und allgemeinen Gaben, wie auch Herrschaftszinsen und Diensten freigelassen bleiben;
nicht minder werden auch jenen, so durch Handarbeit oder H a n d w c r k s p fl e g e auf
dem Lande ihre Nahrung zu suchen gesinnt sind, Häuser ohne Aecker und Wiesen mit
gleicher Freiheit von zehn Jahren angewiesen werden. Dergleichen Professionisten,
Handwerkern oder Fabrikanten, so ihre Handwerke, Professionen oder Fabrique in ei-
ner der. in der Nebenlage Nr. 349ß verzeichneten königlichen Freistadt pflegen wollen,
solle ohne Unter seh ieil der Ptcligion. das Bürger- oder Meister rech t
u n e n t g e 1 1 1 i c h v e r 11 e h o n und zur Anschafl'ung der nöthigon Handwerks-Instrumente
50 Gulden unentgeltlich aus dem königlicbon Schatz verabfolgt; dann, so ferne sich diese
eigene Häuser erbauen wollten, zu diesem Ende leere H ausstellen, wo deren ei-
nige vorbanden sind, nicht minder zu dem IJau selbst, wenn die Stadt damit versehen ist
Ziegeln, Stein und Kalk in dem eigenen Erzeugungspreis sammt dem unentgeltlichen Bau-
holzo. wo solches vorbanden , durch die Ortsobrigkeit verabfolgt, und iiberdiess eine
fünfzclinjäbrige Steuer und sonstiger Gaben oder Anlagen, Freiheit zugestanden werden.
Dergleichen fremden Ankömmlingen aber, so in dem Graf Pejachevich'schen Markt
Ruma, allvA'o annoch auf 700 Hausstellen anzusiedeln Platz vorhanden ist, sich nieder-
lassen wollen, wird der Hausgrund nebst fünf dreiviertel Joch Ackerfeld, jedes deren auf
2000 Quadratklafter gerechnet, unentgeltlich, dann zum Bau das Bauholz in den Markts-
waldungen ebenfalls unentgeltlich angewiesen werden, allvvo die ganze Ortsgemeinde
durch sechs Monate den freien Schank und die Einkünfte zweier Jahrmärkte geniesset,
dagegen aber der Grundberrschaft, ausser dem Zins von jährlichen vier Gulden weder
einen Dienst noch Robott zu entrichten ist. Ausser diesen sind noch mehrere Pri-
vat-Gr un dher ren vorhanden, welche gleichfalls neue Ansiedler unterbringen wollten,
und zwar: in der Tovontaler Gespanscbaft : Lucas Lazar !00, Isaac Kiss 50, Bogda
Karätson 1 5 Familien, dann die königliche Freistadt T e m e s v ä r , in ihren gleich an
der Stadt gelegenen Dorf Mihala zwanzig Bauern- und zehn Hausgrüntle, welchen erst-
benannte Grundbesitzer die Hausgründe . Aecker und Wiesen unentgeltlich anweisen,
auf ein jedes Bauernhaus zwei Ochsen zutheilen, dann zum Hausbau nach Thunlicbkeit
ihrerseits beitragen wollen.
Auch andere Städte suchten um Ansiedlung von Handwerkern an'), als:
Neusohl: Um einen Weissgärber, der dem einzigen allda verstorbenen nachfol-
gen, und das zu diesem Werke zugerichtete Haus sammt Gewölb ablösen könnte ; einen
Nagelschmid , nachdem in der ganzen alldasigen Gegend bis auf eine Tagreise keiner
vorfindig sei ; einen Feilhauer; einen Eisendrahtzieher, da für selben auch Eisenhäm-
mer allda wären; mehrere noch nützliche Handwerker. Endlich wären allda noch meh-
rere Brandstätten, so von denen Eigenthümern um billige Preise gekauft werden könnten.
Zombor verlangt: einen Drechsler, einen Handschuhmacher, sechs Müller, zwei
Wagner, einen Zinngiesser, einen Uhrmacher, zwei Schuhmacher, zwei Bäcker, drei
Strumpfwirker, zwei Seifensieder, einen Kupferschmid, zwei Sattler, einen Petschier-
stecher, sechs Binder, einen Messerschmid, einen Nadler, einen Korbmacher, zweiKamm-
») F. M. A. 1784. Nr. 458G.
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macher, einen Stärkmacher, einen Kartenmalcr, zwei Gärtner, sechs Musici, zwei Hai-
ner, zwei Gelbgiosser, zwei Siebmacher, einen Flanelhnacher, drei deutsch Frauen-
schneider, einen Seidenlarber, zwei Tahakmaclier, drei f^'inweber, zwei Färber, einen
Tapezierer, einen Leimsieder und zwei Schleifer.
Doch bittet sellie. etwas bemittelte Leute auszuwählen, nachdem ihnen ex Publico
keine extraordinäre Aushilfe g-eleistet werden kann.
P 0 s e g- a trag't Verlangen gegen unentgeltliche Anweisung der benöthigten Gründe und
unvermögend eine anderweitige Aushilfe zu leisten, um nachfolgende Handwerker, als:
Einen Kotzenmacher, einen Nadler, zwei Gärber, einen Buchführer, zwei Lede-
rer, einen Bleistiftmacher, einen Handschuhmacher, einen Nagelschmid. einen Buchbin-
der, zwei Ivorbmachor, zwoiSiebmachor. zwei Dockenmacher. einen Sattler, einen Haf-
ner, zwei Kepernekmacher, einen Uhrmacher, einen Steinmetz, einen Kupfer- oder Pfan-
nenschmid, zwei Zeugmaeher. zwei Tuchmacher, zwei Tuchscherer, einen Papierma-
cher, einen deutschen Huterer, zwei ungrische Kappenmacher, zwei Seiler, zwei Sali-
tersieder. einen Fleischhacker, einen Büchsenmacher. zweiBüchsenschifter. einen Tasch-
ner, einen Seidenfärber, einen Bürstenmacher, einen Zinngiesser, einen Bildhauer, einen
Schrottgiesser, zwei Tapezierer, einen Ziegelschlager, einen Leinwanddrucker, zwei
Leinweber, zwei Strumpfwirker, einen Färber, einen Drechsler, einen Käsestecher,
einen Gastwirth, einige Handelsleute, .')0 Dienstboten männlichen, eben so viel weibli-
chen Geschlechts, 20 Hauer. .50 Bauern, einen Gelbgiesser.
VVarasdin deutet an. dass selbe mit einen für 100 Familien hinlänglichen Grund
versehen sei, nichtsdestoweniger aber denen Ansiedlern zur Anschaffung der benöthigten
Wirthschaftseinrichtungen keine Aushilfe darreichen könne, insonderheit aber wäre
selbe nachstehender Handwerker benöthig-t: als:
VVeissgärber. Färber. Kupferschmid. Brunnmeister, Nagelschmid, Messerschmid,
Walcher, Kotzenmacher. Posamentirer. Zeugmacher, Seidenfärber. Kesselmacher,
Tuchmacher. Tuchscherer. Papiermacher, Maler. Büchsenmacher, Bürstenmacher,
Pflasterer, Schrottgiesser. Tapezierer. Leinwanddrucker, Strumpfwirker und Schön-
tarb er.
§. 25.
Regere Betreibung der (Jolonisatioii in Ungern nach dein Muster der galiKiscIien Anstalten.
In Folge des guten Fortganges der gali zischen Colon ien der Reichseinwan-
derer (zwischen 1782 — 1784), schlug die ungrische Hofkanzlei die dort befolgten
Mass regeln und Einrichtungen') mit grosser Umsicht auch für die deut-
schen Ansiedler in Ungern vor. wie folgender Bericht der Statthalterei sagt. Da
bisher die E i n w a n d e r u n g nach Ungern n u r s p a r s a m vor sich gegangen war,
weil die Deutschen fast alle nach Polen verlangten, so erging die Weisung
an den kaiserlichen Residenten Roth lein zu Frankfurt : er möge dort verkündigen,
dass niemals die Colonisation in Ungern für Deutsche mit solchem Eifer und solcher
Vorsicht und Vortheilen verbunden gewesen sei, als gegenwärtig (1784). Den Acker-
leuten seien zehn Freijahre, den Fabrikanten und Profe s si oni sten.
*) Vergl. die Beilage II.
6*
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welche in den königliclien Freistädten, Städten, Märkten in grosser Anzahl benö-
thin-t werden , sogar fünfzehn steuerfreie Jahre eingeräumt, und überdiess
50 fl. , nach Umständen auch 200 il. für ihre Einrichtung- bewilligt. Denjenigen von
ihnen, welche neue Häuser stiften, sollen hiezu die nöthigen Haus grün de sammt
Bauholz und sonstiges Material unentgeltlich vom Aerar gegeben werden; das
Vorurthoil, als ob Ungern, besonders das Banat, der Gottesacker der Deutschen sei,
schreibe sich aus den früheren Zeiten der Türkenkriege her, und werde durch das Bei-
spiel der dort bereits blühenden deutschen Gemeinden widerlegt, überdiess seien bereits
viele Sümpfe schon ausgetrocknet, und in Erki-ankungsfällen durch Errichtung von Spi-
tälern gesorgt.
Um den Gan«- der Colonisation in gehöriger Ordnung und Uebersicht zu erhalten,
wurden Comniissäre in Ulm und Regensburg bestellt; in Wien aber der Hofagent
Schulz zur weiteren Anweisung der Colonisten beauftragt; in den Cameral-Bezirken
wurden Rent- und Bauämter und Spitäler errichtet, und mit der Herstellung
von Colon ial- Orten begonnen.
Durch die Kunde dieser Einrichtungen zogen seit dem Jahre 1784 mehr und mehr
zahlreiche Einwanderer nach Wien mit dem Wunsche, sich in Ungern, na-
mentlich im Bäcser Komitat niederzulassen. Leute mit und ohne Pässen kamen an,
die ersteren wurden auf die Cameralgüter angewiesen , die letzteren grossentheils der
Ansiedlung auf Privatdominien vorbehalten.
§. 26.
Verfahren bei der Coloiiisirung, namentlich in der Bäcska, als Musterbezirk für die deutsche
Ansiedlung. Rentamt, Bauanit, Bau-Kosten u. s. w.
Sobald sich eine Familie bei der Ankunft in Wien bei der ungrischen Hofkanzlei
meldete, wurde der Pass abgenommen, die Familie in ein Protokoll einregistrirt, jede
Person mit 2 fl. Beisegeld betheilt, und mit einem neuen Ansiedlungs-Passe versehen,
welchen sie in Ofen der Hofkammer übergeben mussten , woselbst die weitere Instra-
dirung an den Ort ihrer Ansiedlung erfolgte.
Da das Ansiedlungsgeschäft zunächst vorzüglich den Bäcser District betraf,
und dieser als Master für die übrigen angenommen wird . so wollen wir hier zunächst
von den dortigen Einrichtungen etwas umständlicher handeln*).
Vermög der Conscription, welche Kaiser Joseph in Ungern verfertigen Hess, fan-
den sich vorzüglich im Bäcser District so viele öde und leere Gründe vor, dass zur
Besetzuno- derselben gegen 3500 Familien erforderlich waren. Damit mm im Sinne
des allerhöchsten Patentes die Gründe besetzt, und das Ansiedlungsgeschäft pünkt-
lich und genau betrieben würde, errichtete die Hofkammer ein eigenes Rent-
und ein Bau- Amt, welche unter der Leitung der Zomborer Cameral-Administration
standen, und die Sorge für das Ansiedlungs-Geschäft der Colonisten tragen mussten;
nicht minder wurden Spitäler für Kranke errichtet.
1) Johann Kimann : Der deutsche Colonist, insbesondere im Bäcser Komitate. Pest 1822
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Das Rentamt wurde schon im Jahre 1783 bestellt, und dauerte bis zur Be-
endigung der Ansiedlungen im Jahre 1789. Der Sitz war in Zorn bor. es ward
aus einem Rentmeisler, einem Controlor und einigen Kanzelisten gebildet. Ihre
Obliegenheit bestand darin , dass die , den Colonislen zugedachten Begünstigungen
sowohl den einzelnen Familien, als ganzen Gemeinden ordentlich verabfolgt wür-
den, und zwar :
1. War jeder Reichseinwanderer bei seiner Ankunft mit 1 11. pr. Kopf zu
betheilen.
2. Bei der Annahme wurde jeder Familienvater sammt seinen Angehörigen ge-
mustert und in ein Protokoll eingetragen. Der Ansiedlungspass wurde von dem Fami-
lienvater unterschrieben und zurückgestellt, ihm aber ein Buch übergeben, worin die
laufende Familien-Ansiedlungs-Nummer und die Personen nach ihrem Alter unter oder
über zehn Jahre bezeichnet standen. In dieses Buch wurden alle dem Colonisten er-
theilte Begünstigungen eingetragen. Von dieser Zeit an wurde jeder Person über zehn
Jahre täglich zwei Kreuzer und eine Halbe Mehl , unter zehn Jahren einen Kreuzer
und ein Seitel Mehl, dann etwas Holz, Stroh und Essig zugesichert, welches monats-
weise verabreicht wurde , und so lange währte , bis die Familie mit Haus und Hof be-
theilt war, und sich selbst ernähren konnte.
Bei der Ei nquar tirung übergab das Rentamt dem Familiemater ein Rillet, zu
folge welchem er in eine alte Ortschaft (als: Hodsag, Philippova, Kernyaja.
Kolluth u. a.) so lange einquartirt wurde, bis er sein eigenes in einem neuen Dorfe
zu erbauendes Haus selbst beziehen konnte, wo sie die obberührte Verptlegung von
dazu bestellten Vorstehern pünktlich erhielten; nicht minder wurden dieselben mit
einer Kuh oder achtzehn Gulden und den für sie bestimmten Haus Mobilien betheilt:
u. z. eine Bettstatt, einen Strohsack, einen Teppich, sechs Säcke, einen Backmolter,
eine Axt, eine Stockhaue, ein Grabscheit, eine Mistgabel, ein Spinnrad, ein Mehlsieb,
einen Brotschiesser, einen Wasserzuber, einen Melkkübel, ein Butterfass.
Ein Bauer, welcher sich ansiedelte, erhielt:
Vier Pferde oder acht und achtzig Gulden, einen kurzen Zaun, einen langen
Zaun, vier Halfter, acht Zugstränge, zwei Spannstricke, einen unbeschlagenen
Wagen, einen Pflug sammt Zugehör, eine Schleife, ein Beil, eine Stockhaue, eine
Wurfschaufel, eine hölzerne Gabel, eine Sense sammt Wetzstein, zwei Sicheln, ein
Tangelgeschirr. zwei Bohrer, ein Schneidmesser, eine Handsäge, ein Wagenseil,
ferner eine halbe oder eine Viertel-Session mit Winter- oder Sommerfrüchten angebauten
Aekern nebst darzu gehörigen Wiesen. Die Saatfrüchte mussten zurückerstattet
werden. Jeder Professionist erhielt zur Anschaffung seines Werkzeuges fünfzig Gulden.
Begünstigungen die Gemeinde betreffend: es wurde ohne Rücksicht der
Religion in jedem neu zu erbauenden Ort ein Interimal-Bethhaus errichtet: — dann
folgten die nöthigen Kirchengeräthe als: eine Glocke, eine Kanzel, ein Altar,
ein vergoldeter Kelch, ein vergoldeter Teller zum Gebrauch des heiligen Abendmahls,
eine zinnerne Taufschüssel sammt einer Kanne, ein Hostieneisen, ein Kruzifix sammt allen
Kirchenkleidungen und Tüchern, wo solche nur immer nöthig und gebräuchlich waren ;
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in jedem Dorfe wurde ein Schulhaus mit den nöthigen Tischen, vStühlen, Bänken
und Tafehi zurecht g-emacht, eben so für eine Interimal-Pfarr- Wohnung- gesorgt.
Für den Geistlichen wurde auf immer eine ganze Session von allen Urbarial-
lasten freies Feld, dann so lange die Freijahre dauern, jährlich zweihundert Gulden im
Baaren und durch drei Jahre alle Jahr zwölf Klafter hartes Holz bestimmt.
Der Scliullehror erhielt auf immer eine halbe Session freies Feld, während
der drei Frcijahre jährlich fünf und siebzig Gulden baar, vier und zwanzig iMetzen
Halbfrucht und drei Metzen Kukurutz ; ferner
Die Ortschaft selbst für sich eine ganze, für den Orts-Notair eine halbe
Session freies Feld.
Jeder Gemeinde wurden an Feuerrequisiten gegeben: ein sechseimriges
Fass auf einem Wagen, zwei Leitern, vier Hacken, zwölf lederne und sechs hölzerne
Eimer.
Ueberdiess proclamirte das Rentamt die zehnjährige Steuer-Freiheit,
vermöge welcher der Ansiedler bis nach Verlauf dieser Zeit weder Steuer, Gaben
noch sonstige Leistungen an die liandesobrigkeit und Herrschaft zu entrichten
schuldig wäre. — Dem Cameral-Ansie dlungs-Bauamte stand Herr Joseph
Kiss, als Director vor, und hatte die Obliegenheit mit mehreren Rechnungsführern
tur das Ansiedlungsbauwesen zu sorgen, und zwar:
Dass die neuen Ortschaften ordentlich und planmässig angelegt, die Hausplätze
und Gründe gehörig ausgemessen, die erforderlichen Baumaterialien auf Ort und
Stelle gebracht werden; — dass die Baumeister jedes Haus vorschriftmässig eilf
Klafter lang, drei Klafter breit, acht Schuh hoch von Erde gestampft, mit einem
Zimmer, einer Küche, einer Kammer, einem Stalle, dann Staffel, Rohrdach und allem
Uebrigpn gut herstellten : — dass die zu jedem Hause gehörigen Intra- und Extra-
Villan-Grundc ordentlich ausgemessen werden . und dass zu jeden zehn Häusern
ein ordentlicher Brunnen von Stein gemauert mit allen Requisiten hergestellt
werde; — zuvörderst wurden die Brunnen beim Anfang einer neuen Ortschaft er-
richtet.
Vermög Ueberschlag erhielten die Baumeister für ein Haus in Cservenka, wel-
«.'hes als Beispiel für alle Ortschaften dienen kann, folgende Zahlung als. an Arbeitslohn:
für das Stampfen 16 fl. — kr.
Schmieren und Verputzen 19 „ 15 ,,
den Rauchfang zu machen 3 „ 12 „
„ „ Feuerheerd ., — „ 30 „
„ zwei Ofenfüsse „ — „ 24 „
,, zwei Giebel „ 2 „ — „
., vier Thürstöcke einzusetzen 2 „ 24 „
., „ Fensterstöcke einzusetzen 1 „ 12 „
„ den Oberboden mit Bretern zu belegen 2 „ 30 „
„ „ 0])erboden mit Estrich übertragen 7 „ — „
„ „ Dachstuhl zu zimmern 14 „ 17 „
•5 «
47
für denselben aufzuschlagen 2 fl. — kr
„ die Rohr-Eindeckung 6 „ 50 „
„ 4 einfache Thüren samnit Material 3 „ 44 ,,
„ 3 Fenster . . j 3 „ — „
„ 4 Thürbeschläge 3 ., 24 ,.
„ 2 Oefen von Kacheln 6 „ — ..
Arbeitslohn . 93 iL 42 kr
Hiezu sämmtliche Materialien, als: Kalk, gebrannte und rohe Ziegeln.
Bauholz, Breter. Latten , Nägel , Rohr und Bindreben stellte die
Herrschaft im Durchschnitt um 10(5 ,, 18 ,.
Folglich war der Betrag eines neuen Hauses 200 il. — kr.
Eine der grössten VVohlthaten für die Colonie waren die Spitäler. Diese wur-
den gleich bei Anfang der Ansiedlung und so allmälig fast in allen neuen Dörfern
errichtet. Zu diesem Zwecke wurden Häuser auf das schicklichste hergestellt, und
mit allen Erfordernissen nebst einer guten Apotheke versehen. Diesen heilsamen An-
stalten standen erfahrne Aerzte vor, auf welche Weise die Kranken sorgfältig geptlegt
und dem Tode entrissen wurden *).
§. 27.
Ueber den Fortgang und die Unterbringung der Colonisten in Ungern.
Der ungrische Thesaurarius Graf Balassa machte am 4. Juni 1784 die Anzeige-):
Es seien zufolge deren wegen Unterbringung der Auswanderer aus dem deutschen
Reich in denen Krön- und Kammergütern, wie auch jenen des Studienfondes und auf-
gehobenen Klöstern erlassenen allerhöchsten Befehlen die nöthige Aufträge an ge-
sammte Cameral-Administrationen und Praefecten erlassen worden.
Die Zomborer Cameral- Administration habe auch die Anzeige ge-
macht, dass in dem Bäcser Bezirk 250 Häuser, und zwar: 125 in den Dörfern
Pivnicza, Despot, Sz. Iväny; 125 aber in Pacser noch in diesem Jalire bis Monat
October hergestellt werden. Zu mehrerer Beschleunigung, dann Erbauung mehrerer
Häuser haben Sie die dringendsten Aufträge wiederholt , und zugleich angeordnet,
damit zu diesem Bau aus denen benachbarten Ortschaften mehrere Handwerker her-
beigezogen, dann durch die Buchhalterei der Bauholzpreis berechnet, mit jenem aus
denen Hradeker und Arvaer Waldungen gegeneinander gehalten, dann solchergestalt
die Kosten eines derlei Colonistenhauses , so die Zomborer Cameral-Administration
auf 191 fl. berechnet, richtig bestimmt werden können.
Die bisher nach Ungern abgegangenen deutschen Reichsauswandercr seien zum Theil
in denBäcser Cameral-Bezlrk , zum Theil aber an die Temeser Cameral-
Administration zur Ansiedlung angewiesen worden, wie auch um gedachten beiden
*) Die Spitäler für Colonisten bestanden im Bäcser Komitale bis zum Jalire 1789.
3) F. M. A. V. J. 1784. Nr. C267.
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Administrationen nach der von hierorts erhaltenen Weisung der Auftrag- geschehen,
allmonatlich anzuzeigen, in welchen Herrschaften oder Gütern, auch welchen Komi-
taten, die dahin ahgeschickte, dann von Zeit zu Zeit nachkommende Colonisten unter-
gebracht, wie viel davon in verfertigte Häuser wirklich angewiesen, mit dem nölhigen
Vieh und Geräthschaften versehen worden seien? Allweiches man Euer Majestät in-
dessen bis nähere Auskünfte nachfolgen werden, mit dem Anhang in tiefster Ehrfurcht,
dann mit dem Beisatz zur allerhöchsten Wissenschaft anzeigt, dass vermög dem neben-
liegenden Yerzeichniss von derlei neuen Ankömmlingen vom 18. April bis Ende Mai
dieses Jahres 524 Familien mit 2190 Köpfen bereits nach Ungern abgeschickt, und
beinebst der ungrischen Hof kammer die Weisung ertheilt worden sei , dass die aus
denen nunmehr zahlreich Ankommenden deutschen Reichsauswanderern, welche nebst
der Ackerbaukvmde, zugleich Maurer, Tischler, Müller und Zimmerleute wären, bei
dem Bau der zahlreich erbaut werdenden Colonistenhäuser angewendet , und andurch
selben ein Geldverdienst zugewandt werden solle.
Die hierauf erfolgte allerhöchste Resolution :
Diese Anzeige nehme Ich zur Nachricht, und begnehmige die von der Kanz-
lei getroffenen Verfügungen, von welchen Sie so wie von den künftigen Anstalten
der böhmisch-österreichischen Kanzlei die umständliche Eröffnung zu machen hat.
§. 28.
Allerhöchste Erläuterung- über passlose Einwanderer ').
Auf die Anfrage, ob jene Einwanderer, welche ohne Pässe ankommen, diesel-
ben Beneficien, wie jene mit Pässen versehenen gemessen? erfolgte folgende kai-
sei-liche Resolution ddo. Wien am 17. Mai 1784:
„Die Leute, so ohne Pässe ankommen, sind gewiss ärmer als jene, die damit
versehen sind, sie brauchen also die nemlichen Beneficien. Es sind ihnen
demnach auf allen Caraeral-, Geistlichen- und Exjesuiten-Gütern die Freiheiten
von 10 Jahren zu verwilligen, und ihnen so viel Häuser und Gründe einzuräu-
men, als sie bedürfen, und die aufzuhabenden Maierhöfe theils Wohnungen in
sich fassen, theils Gründe darbieten. Uebrigens sind ihnen 4 11. zu verabfolgen,
und die Handwerker in die Städte und Marktflecken zu weisen, auch so viel mög-
lich gegen den Schlafkreuzer einzuquartiren. un i ihnen die Freiheit zur Treibung
ihres Gewerbes zu gestatten. Die Abfertigung dieser Leute, die sich hier auf-
zehren, ist auf das Schleunigste zu befördern, und zu diesem Ende ist von der
Kanzlei die Sache brevi manu abzuthun . ohne sie durch den gewöhnlichen Um -
trieb der Geschäfte in die Länge zu verschieben."
1) F. M. A. ,1784. Nr. 5348.
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§. 29.
Belehrung' für die einwandernden Coluuisten.
Da sich viele Reichs-Einwanderer fanden, die mit den Bedingungen der Einwan-
derung nicht gehörig vertraut waren, so erging folgende amtliche
Beleliriiiig-
über die Vortheilo und Bedingnisse, die für die Ansiedlung der aus dem rö-
misch e n R e i c li e i n d i e k a i s e r li cii - k ö n i g 1 i c Ii e u E r b 1 a u d e e i n w a n d e r n d e u E m i-
granten für das Jahr 1785 bestimmt sind.
1. Um eine Grundpossession mx erhalten, muss ein jeglicher Ansiedler ver-
heirathet sein.
2. Alle Diejenigen, die sich der nachstehenden Begünstigungen theilhaftig zu ma-
chen wünschen, hahen sich bei einem der nachbenannten drei Ansiedlungs-Commis-
sarien, als bei dem Kaiserlich-Königi. Gesandten Herrn Grafen von Metternich au
Koblenz, oder bei dem k. k. Residenten Herrn von Röthlein zu Frankfurt am Main,
oder bei dem k. k. Hofrathe von Blank zu Rothenburg am Nekar um ihre Annahme
und allenfalls nöthige nähere Belehrung in den Ansiedlungsvortheilen . und diessfäl-
ligen Erfordernissen um so gewisser anzumelden, als sie ohne Erfüllung der festge-
setzten Bedingnissen von keinem dieser Herren Commissarien werden angenommen
werden, und ihrer Unvorsichtigkeit allen Schaden werden zuzuschreiben haben, der
ihnen bei einer voreiligen Verlassung ihres bisherigen Domicilii begegnen kann.
3. Ohne einen auf die Ansiedlung lautenden Pass eines solchen k. Herrn Com-
missarii wird kein Emigr.int zur Ansiedlung aufgenommen, sondern, wenn er sich auch
auf dem Sammelplatz oder in einer der k, Provinzen einlinden sollte, seiner eigenen
Industrie ohne alle Unterstützung überlassen werden.
4. Um von einem dieser zu dem Ansiedlungsgeschäfte bevollmächtigten k. Her-
ren Commissarien aufgenommen zu werden, hat jeder Ansiedlungswerber beizubringen:
Erstlich einen Losschein oder Pass von seiner (ihrer) Landesherrschaft, oder
Reaierunn-. oder Beamten, massen derlei nur von Schultbeiss und Gerichten oder von
Notarien ausgestellte Scheine und Pässe nicht angenommen werden; sodann
Zweitens ein beglaubigtes Zeugniss von der Ortsobrigkeit, über seine bisherige
gute Aufführung, und sonderheitlich, dass er den Ackerbau, oder sofern er ein Ne-
goziant. Fabrikant. Künstler, Professionist oder Handwerker ist, seine Profession und
Handthierung getrieben und wohl verstehe.
5. Diejenigen, die sich mit dem Ackei'bau aäbren und daher Grundstücke haben
wollen, müssen über das nöthige IJeisegold wenigstens 200 11. Kaisergeld, oder 240 11.
im 2411. Fuss baar bei ihrem Abzüge und zur Zeit des bei dem Commissario abholen-
den Ansiedlungspasses vorweisen: ohne eine solche Baarschaft wird ihnen keine An-
siedlung in Gründen in den k. k. Erblanden zugestanden werden, sondern dieselben
werden bloss ihrer eigenen Industrie überlassen werden. Diese Erforderniss des mit-
IlL 7
50
Zubringen habenden Veraiög^ens wird hei den Fabrikanten, Künstlern, Frofessionisten
inid Handwerkern, die sich nicht vom Ackerbau zu ernähren haben, und denen also keine
Ansiedhingen mit Feldgründen zugetheilt werden, nicht so genau genommen, massen
es bei densell)en hauptsächlich auf gute Kenntnisse ihres treibenden Metier und I-'ro-
lesäion ankömmt.
6. Wenn ein Colonist sich für einen Ackersmann oder Negozianten. Fabrikan-
ton. Künstler. Frofessionisten und Handwerker fälschlich, und ohne den Ackerbau,
«der sein vorgebendes Metier zu verstehen . auszugeben sich erfrechen sollte, so wird
ein solcher Frevler allsogleich der ihm zuerkannten Begünstigungen verlustiget und
nach Umständen auch wieder ausser Landes geschafft werden.
7. Alle Emigranten haben den vom Ansiedlnngs-Commissario ihnen vorgeschrie-
benen Weg über Wien einzuhalten . allwo sie zum ersten Mal 2 il. per Kopf, nebst
ihrer weiteren Anweisung, und sodann auf dem halben Weg' ihrer Bestimmung abor-
mal so viel zu einigem Ileisebeitrag erhalten, und wann
8. Die abziehenden Colonisten vor dem 1. Monats Okiober des 1785. Jahres,
als dem zu ihrer Ansiedlung anberaumten Termin, in den k. k. Erblanden eintreffen,
so haben sie sich bis dahin selbst zu verpflegen . doch wird ihnen allenfalls bei dem
Baue der Ansiedlungshäuser eine Arbeit g"egen den gewöhnlichen liohn angewiesen,
und unentgeltliches Quartier und Brennholz einstweilen verschafft werden.
9. Denjenigen, die sich ihre Häuser. Ställe und Scheuern selbst bauen wollen,
und sich, wann sie an Ort und Stelle sind, schriftlich hierzu erbieten, wird man nebst
den Baumaterialien dasjenige in Geld wöchentlich nach Mass der zunehmenden Arlieit
auszahlen, was in jener Gegend ein solches Ansiedlungshaus zu erbauen kostet.
10. Die Ackersleute, welche 200 11. Kaisergeld oder 2^0 fl. im 2411. Fuss haar
mitbringen . und sich bei ihrer Ankunft in Wien . oder in ihrem Ansiedlungslande mit
dieser Baarschaft oder mit einem Depositenschein, solche summam in k. k. ilentamt.
oder bei dem k. k. Kriegs-Commissariat oder einem der obbenannten k. k. Ansiedlungs-
Commissarien erlegt zu haben, ausweisen können, wird eine ganze Ansässigkeit be-
stehend in einem Grund, wenigstens zu 60 Morgen, oder sogenannte niederöster-
reichische Metzen Aussaat (wovon jede 526 Ouadratklafter betraget, und worauf mau
einen niederösterreichischen Metzen aussäet, die gewöhnlich 8(> Wiener Pfund wiegt),
sodann ein Haus, zu zwei Stuben, einer Kammer und Küche, nebst Stallung und
Scheuer, auch zwei Ochsen, zwei Kühen und einem Mutterschwein, sammt Tioitor-
Wagen. Pflug und Egge, ohne Entgeld und erbeigenthümlich erhalten.
11. Die Gelder, die sie anfangs mitbringen und der Gefahr wegen nicht selbst
bei sich tragen, sondern obgedachtermassen in eine K. Casse deponiren wollen, werden
ihnen in Wien, oder an ihrem Ansiedlungs-Orte nach ihrem Verlangen ohne allen Ko-
sten wieder zurückgezahlt Averden, auch kann auf gleiche Weise, wjis sie noch ferner
in Zukunft an rückständigen Baarschaften nachkommen lassen wollen, zu Vermeidung
der Gefahr und Transportkosten gegen ihre Quittung deponirt und ihnen durch den
nemlichen Weg gegen Zurückgabe der ersten Quittung' Übermacht werden.
51
12. Jone, wolclie mehr als 500 fl. Kaisergeld , oder 600 fl. im 24 fl. Fiisse an
tieldbaarscliaft mitbringen, werden der Landesstelle besonders anempCohlen werden
und daher aiieh g'rössere und bessere Bauerngüter, wenigstens von 80 niederöster-
reichischen JMetzen Aussaat in acutem oder mittleren Grnnd überkommen, wobei man
noch besonders bedacht sein wird, ihren etwa mitl)ring-enden erwachsenen Söhnen,
wann sie sich verhcirathen . und einen besonderen Haushalt anfang-en . in der
Folg-e auch besondere Ansiedhnigen von halben Ansässigkeiten . oder 40 nieder-
österreichischen iMetzen Aussaat anzuweisen.
13. In den Orten, wo die Gründe im Ertrag sehr schlecht sind, werden zu einer
ganzen Ansässigkeit 1( 0 niederösterreichischer Metzen Aussaat uud sofort 50 zu
einer halben gerechnel.
14. Da die Zusage, dass die erforderliche Geldsumme erst nachgetragen wer-
den wird . allzu vielen Zufällen unterworfen ist; so wird in Rücksicht auf die
zur nothwendigen Bedingniss der Aufnahme gesetzten Summen, nur auf das im
haaren Gelde, oder in obgedachten Dispositionsscheinen mitgebrachte Vermögen
gesehen.
15. \\>nn die Ansiedlungsgründe erst ausgeödet, und urbar gemacht werden
müssen, so wird den Ansiedlern eine zehnjährige Befreiung von allen landesfürstlichen
Grund- und Personalsteueranlagen, wie auch von den ihrer Gründe halber zu entrich-
tenden Zinsungen und Frohndiensten verstattet nach Verlluss dieser zehn Jahre aber
haben sie zu den allgemeinen Landessteuern, wie andere Unterthanen nach der Eiiren-
Schaft ihres überkommenen Grundes ihren Beitrag zu leisten . auch die Zinsungen und
die statt der Frohndienste zu leistende Geldablösung nach dieser Zeit so zu entrichten,
wie es bei der dermaligen, auf allen Cameralgütern allgemein eingeführt werdenden
Fnthnablösungs-Einricbtnng nach der Eigenschaft der Gründe für die Inländer und
Ausländer gleich bestimmt wird.
16. Erhalten sie aber ihre Ansiedliingen auf bereits gebauten herrschaftlichen
Meyerhofsgründen . so haben sie in die Verbindlichkeit der diesen Gründen anklebio-en
Zmsschuldigkeiten nach einem Jahre, von der Uebergabe an gerechnet einzutreten,
damit sie eine Erndte unentgeldlich geniessen können.
17. Jene Emigranten, welche in Ermanglung der Plätze von dem im Reich be-
ruidlichen Ansiedlungscommissarien nicht angenommen werden können, und dennoch
auf eigene Gefahr und Kosten auf Cameralherrschaften sich ansiedeln wollen, köimen
Bauerngründe und auch Bürgerhäuser in wohlfeilen Preis erkaufen, wozu ihnen alle
landesherrliche Hülfe zugehen wird; doch haben sie keine andere Unterstützung im
Geldeals fünfzig Gulden zur Beihülfe zu ihrer Einrichtung zu erwarten, wenn sie
wirklich ein solches stabiles Unterkonunen finden und zu dem Baue ihrer Wohmmgen
werden sie dann Bauholz unentgeldlich. Kalk und Ziegel aber, wenn solche Materialien
auf der Herrschaft vorhanden sind, in dem Erzeugnisspreise erhalten, welchen sie in
sechsjährigen Fristen wieder abzutragen haben.
18. Alle mit oder ohne Commissariatpässen einwandernde Ackersleute sind für
sich und ihre ganze erste Generation von aller Recrutenaushebung frei.
7 *
52
19. Die mit den vorgoschriebeneii Bedingiiissen und also mit Commissariatpässen
xur Ansiedhmo" aufgenommenen Fabrikanten und Professionisten. welche unter dieser
Eigenschaft, und nicht als Ackersleiitc aufgenommen sind, haben keine Bauernansied-
lung-, noch auch eine Unterstützimg in der Verpileg^ung zu erwarten, sondern sie wer-
den in Städten oder auch in Dörfern nebst der unentgeldlicben Professionsfähigkeit
und dem Bürger- und Meisterreclit. ein wenigstens mit einem Zimmer, einer Kam-
mer und Küche versehenes Haus, gegen Wiederbezahlung des VVerthes in zehnjäh-
rigen Raten, und wo möglich einen Garten von ein oder anderthalben niederösterrei-
chischen Metzen Aussaat, zu den ersten Auslagen ihrer Professionseinrichtung aber
50 fl. an Geld, welche sie nicht wieder zurückzuzahlen haben, erhalten, und übrigens
alle den Ackerleuten zugesagte Befreiungen geniessen.
20. Jene Fabrikanten und Professionisten, die .auch ohne die oben vorgeschrie-
bene Ansiedlung-spässe einwandern, und durch ihre Emsigkeit ihr Glück auf Cameral-
Herrschaften versuchen wollen, werden nebst den den Ackerleuten zug-esagten Be-
freiungen, der Professionsfähigkeit und dem Bürgerrechte, auch noch die im 17. Ar-
tikel angeführten Baubegünstigungen erh.alten.
2 1 . Ueberhaupt werden den Commerzialprofessionisten, nämlich jenen, die Com-
merzialwaaren erzeugen, annoch beträchtlichere Vorschüsse g;eleistet werden, wenn
sie ihrer Kunst wohl kundig sind, sich durch einen besondern Fleiss auszeichnen,
und gutes Fortkommen haben. Hieher werden gerechnet :
Alle Gattungen licin-. WoU- und Baumwollwcber. alle Gattungen von Band-
machern , Bleichmeisler . Büchsenmacher . Kattundrucker . Drahtzieher, Fellfärber,
Gelbgiesser. Gross- und Kleinuhrmacher. Glasmaclier. Huterer, Handschuhmacher,
Knopfmacher . Kotzenmacher . Klampfercr . Kupferarbeifer . Messingnägelmacher,
Nadler. Papiermüller. Posamentierer. Rothgärber, Strumpfwirker von I^ein, Baum-
wolle und Seiden. Stahliirbeiter. Wollen -Strumpfstricker. Schönfärl)er. Tuchscherer,
Weissgärber. Walknieister. Zeugschmiede, Zirkeischmiede, Zinngiesser.
22. Unter die zur Ansiedliing aufzunehmenden Polizeizünftc hingegen werden ge-
rechnet: gute Zimmerleute, Maurer. Schreiner, Mühlner. Glaser, Wagner, Sattler,
Riemer. Schlosser, Schmide, Gürtler und Blechner oder Spengler.
23. Sowohl katholische, Jils lutherische und reformirte Religionsverwandte genies-
sen gleichen Schutz, und wird wegen des Gottesdienstes und der nöthigen Schulunter-
-weisung dahin der Bedacht genommen werden, dass so viel möglich, einerlei Religions-
verwandte in einer (Jegend angesiedelt werden, um so bequemlicher die erforderliche
Seelenpflege, und Unterricht zu erhalten: auch wird man sich, wann ein und anderer
Ansiedler vorzüg-lich in einem Land und Ort sich anzusiedeln wünschte, seinen zu
Wien bei seiner Ankunft zu machen h ibenden Vorstellungen (so viel immer möglich,
und das Beste der Ansiedlung sowohl, als des Ansiedlers verstattet) willfährig' finden
lassen.
2.920 Familien;
561 Häuser
53
§. 30.
Kosten- und Ansieilliings- Ausweise über die deutsche Colonisation im J. 1784-85.
a) A u s w eis
über den Kostenaufwand der im Jahre 1784 bis Ende April 1785 zum Theil wirklich verwendeten,
zum Theil zu verwenden angetragenen Auslagen für Colonisfcn ').
Für die im Jahre 1784 bis Oetober eingewanderten . . . 2.011
vom Jänner bis Mai 1785 909
Zusammen ....
wurden im vorigen Jahre, und zwar:
im Temoscher Bezirk 315
„ Batscher „ 246
verfertiget , hingegen sind :
im Batscher Cameral-Bezirk . , . 760
in den Arader Cameralgütern . . . 300
in den geistlichen Herrsehaften Czeg-
led undTarony U2 ^1.428
in der Abtei Földvär 150
„ „ Herrschaft Särospatak ... 40
„ „ Marmaros 26
und im Temescher Bezirk 1.275
Zusammen also . . . <
zu erbauen angetragen worden.
Denselben wurden im Jahre 1784
in Wien 15.860 fl.
,, Pressburg 1.626 „
„ Pest 8.478 „
im Batscher Bezirk 2.931 ,,
„ Temescher „ 5.120 ,.
Zusammen .
2.703 Häuser
34.015 11. Reisegeld;
Dessgleichen im Batscher Bezirk 7.983 fl
im Temescher Bezirk 5.923 ,,
Zusammen
ferner im Temesclior Bezirk:
551 Metzen Waizen
5.892 „ Halbfrucht
117 ,, Gersten
im Batschcr Bezirk:
2.811 Metzen Halbfrucht
27 K. Stn.h
". 13.906 fl. Verpflegung;
\ 4.23S
32 fl.
3.510 fl.
Zusammen
7.742 fl. Naturalien
verabfolgt :
») F. M. A. pro 1T85 N. SI95.
werden nun jenseitige 5r»l Häuser ä 200 f1. be-
rechnet mit 112-200 fl.
so ergeben sich die Auslagen für sämmtliche Co-
lonien vom Anfang 1784 bis Mai 1785 . . 167.863 „
Da nach der Erfahrung des letzten Jahres im Batscher Bezirk eine Familie
sammt Haus- und VVirthschaftseinrichtung dem Aerar über 400 fl. kostet, so wäre
das Präliminar für die im Jahre 1785 auf allen ungrischen Cameral- und geistlichen
Gütern zu erbauenden 2.700 Häuser beiläufig- 1,000.000 fl.. womit ebenso viele (2.700)
Familien untergebracht werden können.
Nach dem Kostenübersehlag für das Jahr 1786, Ungern mit Ausschluss des
Banat's berechnet wanderten von Mai 1784 bis 30. November 1785 3.291 Familien
ein, für welche a Familie zu 500 fl. berechnet .... 1,645.500 fl.
zu verwenden kommen.
Da nun für dieselben bereits 490.486 „ 46i,ttkr.
verwendet wurden , so kommen noch 1,155.013 fl. 13/4 kr.
zu verausgaben.
Der Grund, warum im v. J. um 155.013 fl. 13^ 4 kr. weniger angetragen wor-
den sei, liegt darin, dass oft durch das Aussterben der Familien, sowohl Häuser als
auch Vieh und Wirthschaftsgeräthe andern Familien zu Theil werden.
Fola'ende Ausweise enthalten die Details über obige Angaben:
I)) Ausweis
über die auf Cameral-, Studienfonds- und aufgehobenen KlostergUter vom I. Mai 1784 bis letzten No-
vember 1785 eingewanderten Familien.
B e n a n n 1 1 i c h
Eingewanderte
Familien
Bäcser Bezirk
Allofen
Arad
Bocsio
_ ,,,.., / Huszth
Caraeral-Guter < r^^^^cz
Sarospatali
Soovar
Tarcsal
iAlso-Misle
Kuttjevo
Foldviir
Pecsvarad
iBerczcU
Czeglid
',r=*<=''"y
Iverva
S u m m e
Hierzu der im Präliminar nicht enthaltene Temeser Bezirk *)
Z u s a m m e n
2.057
5
315
41
42
30
103
19
44
2
130
172
150
134
13
34
3.291
2.372
Köpfe
9.201
14
147Ü
lü7
170
115
G()2
97
311
(i
059
845
723
614
(il
167
14.12S
11.708
5.063 25.890
*) Der Temeser Bezirk ist in dem Präliminar aus der Ursache nicht enthalten, weil solches nur das
sogenannte Central-Ungern in sich fasst.
55
c) A u s \v e i s
über den Kostenbetrag bei Ansicillung einer Familie im Bäcser Bezirk').
Das Reisegeld für eine Familie zu 4 Personen, angenommen jede ä 4 fl. 16 fl. — kr.
Die Verpflegung ( »" «arem 27 fi. — kr.
bis zu ibrer < an Frucht 12 „ 9 „
"■''•'" ^'''*^''^""S = ( an Schlafkreuzer auf 9 Monate . 27 ,, — „ ßf, „ y^
Das Haus nadi mittelmassigem Plan 196 ., — „
Ein Paar Pferde 44 ,. _ ,.
Ein Paar Ochsen i>0 „ — ,,
Eine Kuh 18 .. — „
Geräthschaften und Utensilien 91 ,, — ,.
Für allfalsige Krankheifsauslagen 10 „ — „
Für den ersten Anhau. Bearbeitung ihres F'eldstückes , Zufuhr ihrer
Utensilien, Malen der Brodfrüchle etc. durchschnittlich . . . 16 ., — ..
Zusammen . 507 „ 54 „
(1) A u s w e i s
der auf CameralgiUern für das Jahr 1780 zur Ansiedlung bennlragten Familien.
In dem Orte Arpas 70 Familien
„ „ Prädium S. Agatha 400 „
„ „ Orte Szanto 11
„ ., Prädium Tisza Jenö 50
„ „ Orte Misle 156 „
„ „ „ Tarczal 22 „
„ „ „ Ungvär ... 52
„ den Gütern des sogenannten rothen Klosters 20 „
„ dem Orte Szehen 24
Summe . 805 Familien
Hievou. da die Fleischcrzunft in Wien das Prädium S. Agatha in Pacht
nahm, so kommen die für dasselbe angetragenen Familien abzuziehen mit 400 „
Verbleiben . 405 Familien,
c) S !i iit m a i> i .s c Ii e r Aus \v eis
über die im Jahre ITSfi auf Kcligionsfond.sgüteni zur Ansiedlung beantragten Familien.
Im Uaaber Bezirk 100 Ausländer-. 10 Inländer-Familien
„ Neutraer .. 194 ,. 105 „ „
„ Kaschaucr .. 387 „ 43 „ „
„ Gr. Wardein. ,. 83 „ 111 ,, „
„ Pester „ 64 „ — — —
Summe . 828 Ausländer-. 269 Inländer-Familien,
welches folgender Ausweis im Detail zeigt:
') liier wurden die Koslen der Ansiedlung- im Bäcser Dezii-k aus dem Grunde näher ausein-
ander gcselzl , weil diosellien auch zum Masstab liir die Ansiodlungskoslcn einer Familie auch in
den übrigen Koiiulatcn dienten. — Beim Beclinungsabsclilusse des Jalires 1789 zeigte sich, dass die
bis dabin, nänilicli vom Jahre 1784—1780 angesiedelten 3.500 Familien 1.750.000 11. dem Acrar
kosteten.
56
0 Speciellep Ausweis
der, auf ReligioDS-Fonds-Güteru zur Ansiedlung beantragten Familien für das Jahr 1786.
Bezirk
Herrschaft
Anzusiedelnde
Sessionalgründe
im J. 1785-6
Anzahl
der
Colonieal-
Häuser
Gattung
der
Ansiedler
Religion
öde
allo-
dial
prä-
dial
Raaber
Arpas
13
26
Ausländer
kathol.
fDer .sandige Grund in diesen
; Herrscfiartcn ist öfteren Ueber-
( schwemmungen ausgesetzt.
V
Moriczhida
oo
.
44
>»
u
v
Vasärhely
Lovasz
15
30
»»
>»
fDiese Gründe aJs Conslitut anzu-
< nehmen haben sich die Natio-
( nalisten erboten.
V
Väsarhely
5
•
Inländer
TT
(Diese Gründe wollen die Local-
i insassen in Pacht nehmen.
Neutraer
Kolos
21
42
Ausländer
')
/Die Einführung der R^Ichsein-
) Wanderer in diesem Orte solle
\ den nachlassigen Colonisten zur
[ Warnung dienen.
1. /Csörope
^Wuko
i/Ujfalu
äJpienyi
-
14
9
9
ti
Inländer
( Dipse Prädien sind bereits über-
> vülkert, daher für fernere An-
[ Siedlungen kein Baum ist.
r
^ (.Peteny
10
j»
J>
)
V
^ (-Ujhely
65 "o
131
Ausländer
)»
[Das Prädium Ujhely wollen die
\ Localinsa.'^sen als Constiluliv
' annehmen, wenn es für deutsche
] Reichseinwanderer nicht benö-
f thiget wird.
J \Nemel Bei!
S (ujhelyJoka
3
1'
/3
•
Inländer
\ Diese Gründe dürften den armen
' Diöszcgher Herrschaffsunter-
J Ihanen überlassen werden.
g (Skalka
5 Apatfalva
^ [ziichevo
6
5
10
1 Wegen Mangel an Terrain wird
f ersucht, die Herrschaftsunter-
/ Ihanen mit diesen Gründen zu
\ beiheilen.
57
Boleraz
10 Va
•
21
Ausländer-
Weinbauern
>»
/"Auf der Anln»he Särkäny könnten
\ neue Weingärten angepflanzt,
' und hiezu '.il Weinhauern, mit
Vs Ansässigkeiten verseben,
verwendet werden.
Nesstyek
Buld
Geszt
1
•
•
Inländer
9»
[Diese kleinen Gründe sind den
> Nationalisleu als Constitutiv zu
i überlassen.
Kaschaii
Lechnitz
40
•
40
Ausländer
)>
(ist eine unfruchtbare Gegend, wo
j meist Hafer wächst.
T?
Janoshida
(Tisszajenö)
•
•25
50
ir
reform.
("Da das Prädium unter Prozess
1 steht. Kann erst nach dessen
j Beendigung die Ansiedlung
( Statt finden.
Pester
Cs;il)a
7
14
)?
kathol.
^Diese 7 Sessionen wurden zwar
i den Nationalisten zugesichert ,
J w erden aber auf a. b. IJefehl
) 7.ur Unterbringung von 20 Fa-
/ milien von Trachtelfingen be-
. stimm!.
57
In dem früher gfegebenen Ausweise der heantrag'ten Ansiedlung-en auf Cameral-
gütern sind der Bacser und Temeser Bezirk ausgelassen, denn, obgleich auf ersterem
im Jahre 1786: 1303, auf letzterem aber 2433 Familien untergebracht werden konn-
ten, so waren im Bäcser Bezirk 1544 Reichseinwanderer noch unangesiedelt, bei an-
deren dortigen Familien einstweilen untergebracht, und ebenso im Temeser Be-
zirke bereits 1407 deutsche Familien vorhanden, welche auf Unterkunft warteten.
Bei diesen Umständen, wo bereits im Bäcser Bezirk ein Ueberschuss von 241 Reichs-
familien und im Temeser von 374 solcher Familien war, erging an den kaiserl. Resi-
denten von Ilöthlein in Frankfurt, sowie an den Hofrath Blank die Weisung
(24. April 1786) die weitere auf Staatskosten erfolgte Einwanderung
aus dem Reiche (welche vorzüglich aus dem Luxemburgischen damals stark im
Zuge war) einstweilen einzustellen.
§• 31.
Anortlnungen bezüglich der Privat-Ansiedlungen und Bericht hierüber.
In Folge der früher erwähnten, am I.Jänner 1786 eingereichten vier Aus-
weise wurde der Stiitthalterei mit Hofdecret vom 20. März bedeutet, dass dieses
Jahr nur 408 Familien mit Ansiediungspässen nach Ungern geschickt, die übrigen
aber, welche ohne Pässe ankommen, zur Pri va t-Ansiedlung zu jenen Herr-
schaften, die sich früher bereit erklärten , angewiesen werden sollten. Hierauf er-
stattete die Slatthalterei am 6. Juni die Anzeige '), es seien in Folge dieses Befehls :
an den Grafen Pejachevich 693
„ „ Lucas Lazar 100
„ die Stadt Temesvär nach Mihale 19
„ den Isak Kiss 40 Familien
abgeschickt worden und ausser ßogda Karätson sei kein einziger Grundherr bekannt,
welcher deutsche Reichseinwanderer übernehmen wollte, d.aher noch 32 Familien
unterzubringen wären.
Obscbon in dem untern 16. März laufenden Jahres eingesendeten Präliminar-
Entwurfe 828 Familien zur Unterbringung auf Cameral-Güter ausgewiesen wurden,
so hätten später eingelangte Berichte gezeigt, dass die sieben in Csaba leer ste-
henden Ansässigkeiten 100 der dortigen Inquilinen ernähren, wesswegen man von dem
Antrage sie anzusiedeln abging; dass in den Oertern: Arpäs und Moriczhida
in dem RaaberDistricte wegen Viehseuche und Ausgiessungen der Donau die
Ansiedlung nicht Statt finden könne, eben so wenig jene des Prädiums Lovas, weil
daselbst erst die Waldungen ausgehauen werden müssten. Hiedurch verschwand die
Hoffnung im Raaber Bezirk 100 Familien unterzubringen; eben so im Prädium Tiss a-
jenö 50 zur Ansiedlung beantragte F.amilien nun nicht untergebracht werden kön-
nen, da das Prädium dem königlichen Fiscus als bisherigen Besitzer nicht mehr
') F. M. A. V. J. 1786. Nr. 6383.
III. 8
58
o-ehöre ; dass sich hiernach die g'anze Zahl der heuer in Camer al-Ortschaf-
ten Ansiedelnden auf 664 Familien heschränke, wovon nach Kolos 30, nach
Palota 18 Familien bereits ahgegangen, mithin noch 616 Familien unterzubringen
•waren.
Da jedoch in Folge hohen Hofdekrets vom 14. April 1786, Nr. 4185J: 241 Fami-
lien im Grossvvardeiner und Kaschauer Bezirke unterzubringen sind, so wäre die Zahl
der heuer noch Anzusiedelnden 375 Familien.
Die Statthallerei hat daher, über diese Zahl keine Reichseinwanderer nach Un-
gern zu schicken , da die Unterbringung einer Mehrzahl für jetzt unmöglich sei ; zu-
gleich zeigt dieselbe an, dass es unausweichlich sein werde, jene Colonisten , die über
die Zahl der 105 zur Privat- An Siedlung ankommen werden, zur Cameral-
An Siedlung anzunehmen, wenn man sie nicht ihrem Schicksale überlassen wolle.
§.32.
Guter Fort»aug der deutscheu Colonisation im Bäcser Districte. Neue deutsche Dörfer daselbst.
Da der Häuserbau im Arader Bezirke für Colonisten sich verzögerte, so wurde
von der k. Statthalterei Graf Revay zur Untersuchung abgesendet, und ihm zugleich
die Inspizirung des Bacser und Temeser Bezirkes aufgetragen. Nach dem diessfälligen
Untersuchungs-Berichte') hatte die Ansiedlung im Bäcser Districte
den besten Fortgang, und die bereits untergebrachten Colonisten gaben von
der guten Verwaltung dieses Geschäftes das beste Zeugniss dadurch, dass sie nicht
nur keine Klage wegen Behandlung oder Dotirung führten , sondern mit dem Gefühle
der Dankbarkeit die reichlichen, ihnen von der a. h. Regierung gespendeten Gaben
erkannten und schätzten.
Die angetragenen Häuser werden vollendet, und die diessfälligen Colonisten noch
vor Eingang des Winters untergebracht werden; zugleich sei der Administration die
Weisung gegeben, dass jährlich für 2 — 3 vorzüglich bevölkerte Orte die Baupläne ein-
«rereicht würden ; endlich sei der Navigations-Director Heppe in den Bäcser District
bereits abgeschickt, um zu untersuchen, in wie fern die von dem Cameral-Ingenieur Joseph
v. Kiss mit gutem Erfolge gegen die unterirdischen Wasserergiessungen angefangenen
Ableitungskanäle fortzusetzen, oder nach dessen Plan noch andere neue Kanäle noth-
wendig sein werden.
Die neuen Dorfschaften im Bäcser Komitate wurden theils auf Prädien
und Puszten (Haiden) errichtet, theils zu solchen Dörfern angestossen , wo viele Ein-
wohner ihre Gründe öde liegen Hessen :
a) AufPrädien wurden gebaut:
1784 Torsza mit 250 Häuser.
1785 Cservenka „ 500 „
„ Neu Verbasz „ 310 „
1) F. M. A. Nr. 12284 vom Jahre 178G.
59
786
Kiskeor
mit 230 Häuser
w
Szeghogy
„ 230 „
n
BulkesK
„ 230 „
787
Jarek
„ 80 „
Reformirten angesiedolt, zusammen
bj Zu D ö r fc r n wurden zugebaut:
und mit Lutlieranern und
1830 Häusern und eben so vielen Familien.
Im
Jahre
1785
Palanka
?5
55
1786
Neuszivacz
55
55
55
Soove
5)
55
55
Kula
55
55
55
Parabuty
55
55
55
Racz Militils
55
55
55
Brestovacz
55
55
55
Veprovaez
55
55
55
Kernyaja
55
55
55 .
Bezdcäny
55
55
55
Csonoplya
55
55
55
Stanisits
55
55
55
Almas
Summe
Im
Ganzen
wurdi
en also erbaut
mit 200 Häuser und katholischen Ansiedlern.
55
135
55
55
reformirten
55
55
80
55
55
55
55
55
60
55
55
katholischen
55
55
100
55
55
55
5J
55
100
55
55
55
55
55
150
55
55
55
55
55
160
55
55
55
55
55
100
55
55
55
55
55
85
55
55
55
55
55
100
55
55
55
55
55
100
55
55
55
55
.,
100
•»
55
55
,•5
1470 Häuser mit eben so vielen Familien.
. 3300 ., für „ ,, „ „
Da ausserdem sicher noch 200 Häuser in alten Dorfschaften hin und her errichtet
wurden, so kann man annehmen, dass in Allem 3500 Familien regelmässig' angesiedelt
worden sind').
§. 33.
Der Colonisations-Fortschntt im Banate.
Die zweite Relation betrifft die Colonien im Temeser Bezirke. Aus dem bei-
gebogenen Ausweise erhellt, dass in den Jahren 1784, 1785 daselbst 1215 Haus-
stellen erbaut worden seien, und dass auch die für das Jahr 1786 angetriigenen 128
Colonistenbäuser noch ihre Vollendunii' erreichen werden. Jede Ortschaft sei seliör" >■
dotirt und zur Versorgung der Colonisten mitFeldfrüchtcn, Futter, Zug- und Melkvieh,
wie auch mit den systemisirten Geräthschaften sei alle Vorkehrung getroffen ; überdiess
wäre die Erbauimg einer Rossmühle in jedem einzelnen Dorfe vei'anstaltet worden.
Bezüglich der Kirchen und Seelsorge für die neuen katholischen Colonien habe
die dortige geistliche Commission den nöthigen Auftrag zur Wahl der Orte erhalten;
hinsichtlich der nach Liebling für die zahlreichen akatholischen Gemeinden erfor-
derlichen Prediger habe die Temeser Administration den Auftrag erhalten, sich mit
den bezüglichen Curatoren und Superintendenten in's Einvernehmen zu setzen. —
Zufolge Hofdekret vom 7. Juni Nr. 6007 erhalten die Colonisten bei der Ansiedlung*
wenigstens eine ordentlich zubereitete Flur , und ^verden zur Ausstockung und Reini-
') Vergleiche Johann Eimann der deutsche Coloiiist Seite 8S und 89.
8
60
gung der zweiten und dritten Flur , mit Robotbeihilfe , angehalten. Die Temeser
Administration sei also angewiesen worden , in ihrem den allerhöchsten Normalien ent-
sprechenden Verwaltungsgange auch ferner fortzufahren.
Sumiiiarisclier Ausweis
über die 2988 Colonisten-Faniilien des Baiiates, wie viel davon bereits wirklich untergebracht
und angesiedelt , wie viel mit Ende Oetober 1787 zur Unterbringung angetragen sind , und
nach Abschlag derselben pro 1788 zur Ansiedlung übrig bleiben; dann welche mit Pfarrern
versehen sind oder nicht.
Name
der
königlichen Acrater
In denen Ansiedlungs-
Neu
erbaute
Alte
ver-
grüs-
sertc
Ortschaften
In den
Orten
sind
tlieils
fertige,
tiieils
au
bauen
ange-
fangene
Häuser
Sind
unter-
ge-
bracht
Fami-
lien
Mit Pfarrern
besetzt
unbe-
setzt
Rentämter
Verwalterämter
Unterämter . .
Kastneramt . .
Sz. Andräs
Csatad .
Monostor
Kövercs
Csakova
Donta
Moravicza
Lippa
Lugos .
Rekas
üjpees .
Versetz .
Bokcsän
Facset
Prohus .
Gr. Becskerek . .
S
umme .
u
Sz. Andräs .
Kl. Becskerek
Szakelhaz
Freidorf .
Lovrin . .
Blumenthal
Mcrcydorf
Orczydorf
Nitzkydorf
Bachovar .
Csakova .
Liebling .
Ritbrrg
Moravicza
Traunau .
Daruvar .
Herrendienst
Rekas .
Gyertgyämos
Versetz
Freudenthal
Murgifta .
Moritzfeld
Facset . .
Gladna . .
Ebendorf .
Gr. Becskerek
13
Einquartirt sind in den Bezirken
/Csatad 472
Csakova 123
iDcnta 63
iLippa 222
ILugos 96
Monostor 47
\Mnravicza 3
/Ujpecs 79
fRekas 2
Sz. Andräs 35
.Versetz 291
welcli' cinquartirte mit den angesiedelten betragen
Da aber bis Ende 1787 der Antrag unterzubringen nur
beträgt, so bleiben zur Ansiedlung pro 1788 noch übrig . .
140
116
3
1
88
16
32
209
200
144
16
200
234
145
103
202
130
100
66
21
152
160
200
12
34
120
36
2880
140
116
3
1
88
16
32
200
194
16
102
82
145
100
57
66
20
30
30
21
60
36
15Ö5
1433
2988
2880
108
22
ref.
Familien
61
Da aber sicher zu vermuthen ist, dass von diesen 108 Familien noch viele
aussterben oder entweichen , so lässt sich dieser Antrag nicht eher als bis Ende
d. J. bestimmen ').
§. 34.
Langsamer Fortj^ang der Colonisation im Arader Komitate-).
Auf den Arader Cameralgütern waren die Gründe in Puszta Panat und Pan-
kotta noch nicht eingetheilt , noch weniger bebaut, der Häuser bau ging lang-
sam von Statten, so zwar, dass im Banat am 8. August 1786 noch 128 und in
Pankotta noch 120 Häuser zu erbauen erübrigten.
Die Colonisten klagten, dass sie weder ihre Constitutiva, noch das ihnen bewil-
ligte Vieh und Geräthschaften erhalten hätten. Bei dem so verwahrlost befundenen
Zustand der dortigen Ansiedlung habe Graf v. Revay sogleich zur Eintheilung und
Bebauung der Constitutiv-Gründe die wirksamsten Anstalten getroffen, mit dem Lo-
väsz'schen Bevollmächtigten wegen Leistung der Roboten einen Vertrag geschlossen,
von den benachbarten Orten Ziegelschläger zusammen berufen, zur dringenden Aus-
hilfe einen Ziegclvorrath erkauft , und endlich dem Rentamte eine zum schleunigen
Betrieb des Ansiedlungsgeschäftes und Zufriedenstellung der Colonisten bezweckende
V^eisung ertheilt; bei deren Befolgung der Berichterstatter Hoffnung gibt, sowohl die
Häuser heuer noch fertig, als die zahlreichen Colonistenfamilien künftiges Jahr unter-
gebracht und somit aus der weiteren Verpflegung gebracht zu sehen.
§. 35.
Einstweilige Einstellung der deutschen Colonisation auf Staatskosten.
Ungeachtet der Vorstellungen der Statthalterei blieb das im Zuge begriffene Ein-
wandern deutscher Familien nicht aus,wesswegen in der kaiserl. Reichs-Oberpost-Amts-
zeitung vom 13. März 17H7 folgende Aufforderung erging: Wien am 13. März:
„Nachdem die auf den königl. ungr. Cameralgütern vorfindig gewesene leere Gründe
unter die zahlreich eingewanderten auswärtigen Familien bereits vertheilt sind, folglich
dermalen kein leerer Platz erübriget, mehrere derlei Colonisten unterzubringen, so ha-
ben Sr. k. k. apost. Majestät zu befehlen geruht, die Ansiedlung daselbst bis
auf weitere Verordnung gänzlich einzustellen, wesswegen dann auch
die derlei Einwanderern gnädigst zugestanden gewesene Begünstigungen und Vor-
schüsse für das künftige nicht mehr statt haben, und keine Ansiedler mehr auf ge-
dachte Cameralgüter angenommen werden. Inzwischen bleibt es auch in Zukunft jeder-
mann frei, auf eigene Gefahr und Kosten in das Königreich U n g a r n e i n-
zu wandern, sich daselbst bei Privatgrundherrn niederzulassen, und mit denenselben
«) F. M. A. ven 1787. N. 6937.
2) A. a. O.
62
in Ansehung' der Freiheiten und Begünstigungen abzufinden, ohne dass jedoch derlei
Einwanderer auf Reisegeld oder was immer für einen Vorschuss aus dem k. k. Aerario
einen Anspruch ferner zu machen hahen."
§. 36.
Gnuulsatz , bezüglich iler Nationalität.
(Die sogenannten Schwaben. Verschiedene Reichseinwanderer in einem Orte.)
In der Regel ging das Bestreben bei der Colonisirung dahin , wo möglich Leute
von gleicher Nationalität und Religion, und üherdiess mit Rücksicht auf Verwandte
und Bekannte anzusiedeln : allein da die Besetzung eben hergestellter Häuser oder
leer gewordener Hausstellen nicht hinausgeschoben werden konnte , sondern oft den
eben Angelangten oder in der Nähe Einquartirten verliehen wurden: so fand man
in den meisten Colonial-Orten deutsche Bewohner von sehr verschiedenen
rbländern und Reichsgebieten in einem Colonial-Orte beisammen,
wodurch sich die eigenthümliche S chattirung der ob erdeutschen Mund-
arten in vielen deutschen (schwäbischen) Orten Ungern's erklärt. Als Beispiele aus
der Theresianischen, sowie aus der Josephinischen Periode können folgende Ver-
zeichnisse:
ä) der Colonisten zu Kruselyve von den Jahren 1766 und 1767*); dann
h) der im Jahre 1786 zu Neu-Szivacz-) im Bäcser Komitate angesiedelten
Reichseinwtinderer dienen ^).
1) Status Genuinus Impopulalionis in Regio Camerali Districtu Bachiensi ab Anno 1703" usque diem
JG. Mensis Martij .\nni 17oS facta;. F. M. A. Fase. 32 Nr. 101 ex Sept. 177i. Hiernach wurden damals
angesiedelt in Kernyaja I'il Colonisten (hospites et inquilini), theils aus Mähren, Böhmen und
üesterreich, theils aus den Pester, Graner, Presshurger, Neulracr, Baränyaer, Tolnaer, Arader
und andern Komitaten, dann aus Jaszjgien, theils aus dem deutschen Reiche und Lothringen; in
Gakova 210 Colonisten. grossentheils aus Deutschland und Lothringen, aber auch aus Mähren,
Böhmen, Oesterreich, Steiermark, Sclilesien und den gedachten Komitaten; in Sz. Ivan 233, in
Phi lip p 0 va 220, in Kollu th 218, in B e 7, d a n 45, in Hodsak 30, in Gaj dobra 1G2 , in
Neu-Palanka 87, in Karavukova 47, in Apathin ÜI7 Colonisten, und zwar fast ausschliess-
lich aus dem deutschen Reiche und den deutsehen Erbländern, nebst wenigen ungrischen Nationali-
sten und Soldaten. — Dagegen wurden fast allein Soldaten angesiedelt in: Doroszlo, Vepro-
vacz, Kupuszina und ßukin.
2) Eimann der deutsche Colonist. S. 92. etc.
S) Aehnliche Verzeichnisse über die meisten Colönial-Orte liegen in den hetreifenden Acten über das
Colonialwesen zu Zeiten Maria Theresia'« und Joseph's IL, so dass man im Stande ist, über die Ab-
kunft fast aller Ansiedler auf Cameralgütern Auskunft zu erhalten.
63
a) Verzeichniss
der Colonisten in dem Dorfe Kniscvlve im B.'icser Komitate mit Rücicsicht auf ihre Heimatli.
Nr.
nfanieu
der
Eiim'oliner
über
16
Jahre
Hat
Brüder
oder
Söhne
unter
It!
jJahre
Handwerk
Kam zum Besitze
aus welchem
Lande oder
Komitate
Jalir
Monath
Wohnte
bereits
auf
einem
Came-
ral-
Gute
Jahre
1
ä
3
4
5
G
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
IMichael Bovat
Nicolaus Oster
Jlargaretha Rothio (Witwe)
Josef Vogner
IMichael Sekiva
Ivan. Michael Gabriel . .
Peter Schama
Josefus Kitle
Johann Klein
Jacob Oswald
Nicolaus Klein
Nicolaus Bauer
Johann Plecz
Josef Vincz
Wolfgang Secska ....
Mathias Pelli
Jacob Heper
Josef Tomas
Ciriacus Snaver ....
Georgius Snaver ....
Joannes Hann
Georgius Sterneker . . .
Thomas Marovecz ....
Hermann Virch
Catharina Eglicz (Witwe)
Christoph Eglicz ....
Georg Klein
Catharina Weberin (Witwe)
Johann Karn
Paul Holcz
Nicolaus Pajer
Jacob Fiola
Paul Honner
Anton Filian
Franz Gottlieb
Mathias Lecser
Andreas Schefer ....
Johann Lamperth ....
Nicolaus Müller
Georg Luna
Jacob Laser
Peter Jung
Wagner
Schmid
Tischler
Seiler
Tischler
Müllner
Schneider
Schneider
Schneider
Müllner
Schneider
Tuchmacher
Schneider
Müllner
Deutschland
Lothringen
Deutschland
Lothringen
Böhmen
Deutschland
Baranyer Komitat
Deutschland
Soldat
Lothringen
Deutschland
Lothringen
Oesterreich
Deutschland
n
Lothringen
»
Deutschland
Lothringen
»
Oesterreich
Lothringen
17G6
1767
1766
1767
11
1766
1767
1766
1767
1766
1767
1766
1767
1766
1767
1766
1767
1766
1766
December
Juni
1)
April
Juni
Mai
November
April
Mai
April
Juni
April
Juni
1)
Juli
Juni
April
Juni
April
n
6%
b) Verzeichnis^
der Colonisten in Neu-Sivacz.
Nro.
Namen
Seelen
vorheriger Ort
Land und Provinz
1
Johann Mombauer
2
Rohnenberg
Herzogthum Zweibrücken
2
Georg Nägele
5
Siehweiller
Nassau-Saarbrück
3
Johann Aulenbach
5
Gödelbach
Rheingrafschaft Grumbach
4
Elias Pister
3
Welchweiller
Herzogthum Zweibrücken
5
Philipp Weismann
7
Kohlweiller
Chnr-Pfalz
6
Daniel Bermund
3
Wembach
Hessen-Darmstadt
7
Pilipp Böber
7
Elsweiller
Herzogthum ZweibrUcken
8
Adam Sander
2
Ixheim
detto
9
Johann Ferenz
3
Elsweiller
detto
10
Philipp Dick
2
Welchweiller
detto
11
Jacob Böber
4
Elsweiller
detto
12
Jacob Schunk
2
Kundwich
detto
13
Johann Jung
2
Kohlweiller
Chur-Pfalz
14
Fridrich Molz
6
Sponheim
detto
15
Nikolaus Dietrich
4
Bossenbach
Herzogthum Zweibrücken
16
Philipp Staud
2
Olmeth
detto
17
Heinrich Missy
5
Rerlenburg
Grafschaft Wittgenstein
18
Peter Wagner
2
Würricb
Baaden, Hundsrück
19
Johann Menzer
2
Rothselberg
Chur-Pfalz
20
Johann Bär
4
Aspesheim
detto
21
Martin Erbs
5
Appenheim
detto
22
Heinrich Welker
4
Krcutznach
detto
23
Nikolaus Reinhardt
3
Kindsee
Chur-Trier, Hundsrück.
24
Philipp Werner
4
Kaiserslaut.
Chur-Pfalz
25
Heinrich Schmied
2
Ober-Muschel
Herzogthum Zweibrücken
26
Christian Gresslain
3
Brunn
Herzogthum Kleve
27
Philipp Keck
2
Rotheim
Hessen-Hanau
28
Ludwig Schnurr
5
Alt-Hornbach
Herzogthum Zweibrücken
29
Peter Vollweiter
8
Mittelbach
detto
30
Peter Schneider
2
Kindsce
Chur-Trier, Hundsrück
31
Peter Leibinger
2
Sobernheim
Chur-Pfalz
32
Johann Hunstein
4
Blankenheim
Hessen-Kassel
33
Heinrich Winterstein
6
Endershauss
detto
34
Andreas Steib
3
Gutenberg
Chur-Pfalz
35
Johann Lück
2
Baumholder
Herzogthum Zweibrücken
36
Kaspar Schuck
3
detto
delto
37
Nikolaus Jacobi
6
Kirchherg
Hundsrück.
38
Abraham Krob
4
Ruschberg
Herzogthum Zweibrücken
39
Abraham Krob jung.
2
detto
detto
40
Peter Klein
2
Wirbel
Grafschaft Widrunkel
41
Christian Spankas
5
Schuhbach
detto
42
Conrad Schäfer
2
Ober-Wetz
Grafschaft Braunfels
43
Philipp Müller
4
detto
detto
44
Peter Petri
2
Schönborn
Hundsrück
45
Georg Tröster
3
Nieder-Limp
Grafschaft Braunfels
46
Peter Balzer
7
detto
detto
47
Christian Müller
5
Dreissbach
detto
48
Jacob Schank
2
Meisenheim
Herzogthum Zweibrücken
49
Theobald Drumm
5
Steinbach
Nassau-Saarbrück
50
Wilh. Schleifenbaum
4
Niederbieber
Grafschaft Neuwied
51
Wilhelm Merlge
3
Nieder-Hunnenfeld
detto
52
Georg Paul
9
Kalbach
Herzogthum Zweibrücken
53
Erassmus Frank
8
Welsheim
Chur-Pfalz
54
Philipp Merkel
3
Schönborn
Herzogthum Zweibrücken
55
Valentin Parther
7
Zell
Chur-Pfalz
66
Jac. Schenkelberger
3
detto
detto
57
Adam Boos
3
Eisenbcim
detto
65
Nro.
N a 111 e 11
Seelen
vorheriger Ort
Land und Provinz
58
Peter Sprato
4
Holz-Apfel
Schaumburg
59
Johann Walz
2
Grünn- Weissbach
Nassau-Usingen
GO
Catliar. Leiclitiimmer
3
Neu-Kirchen
Grafschaft Braunfels
Gl
Kaspar Vielbacli
O
Emdershaus
Hessen-Kassel
62
Elis. Zimmermann
4
Neu-Kirchen
Grafschaft Braunfels
G3
Johann Bens
5
Ober-Ingelheim
Chur-Pfalz
G4
Friedrich Hemd
2
Odernheim am Glan
detto
65
Jacob Kohlenlierger
3
Duchrolh
detto
66
Johann Eimann
2
detto
detto
67
Martin Böhmer
4
det'o
detto
68
Catharina Hofmann
4
detto
detto
69
Elisabelha Ilepp
3
Odernheim am Glan
detto
70
Joliann Derker
7
Duchrotli
detto
71
Adam Wirt
4
Volksheim
detto
72
Christian Weiland
4
Niederhieber
Grafschaft Neuwied
73
Friedrich Kappcs
3
Griffelbach
Grafschaft Braunfels
74
Peter Reuter
3
Hangweiller
Nassau-Saarbrück
75
Johann Wick
4
Runkel
Grafschaft Widrunckel
7(i
Johann Sänger
3
Nieder-Quembaeh
Grafschaft Braunfels
77
Peter Dtirlas
3
Neu-Kirchen
detto
78
Johann Res
5
Ober-Oueinbach
detto
79
Christian Rehorn
2
detto
detto
80
Eberhardt Reliorn
4
detto
detto
81
Jacob Becker
2
Herd
Chur-Pfalz
82
Peter Saltler
5
Rotheim
Hessen-Hanau
83
Kaspar Buss
o
detto
detto
84
Johann Sattler
2
detto
detto
85
Abraham Schirn
",
Meisenheim
Herzogthum Zweibrücken
86
Georg Hunsinger
4
Bussweiller
detto
87
Tilemon Körper
3
Wald-Biiekelheim
Chur-Pfalz
88
Heinrich Bernhardt
6
Schembsheim
detto
89
Philipp Schmied
2
Zell
detto
90
Peter Monhauer
2
Rolinenberg
Herzogtlium Zweibrücken
91
Johann Pcrd
2
Wcrabach
Hessen-Darmstadt
92
Elisab. Schmiedin
2
Schemsheim
Chur-Pfalz
93
Dietrich Sandmeyer
4
Bitten
Nassan-Saarbrück
94
Valentin Kehr
5
Beitels
Hessen-Kassel
95
Heinrich Ender
o
UnUenbach
Herzogthum Zweibrüeken
96
Jacob Weismann
4
Hildersberg
Chur-Pfalz
97
Johann Rose
ö
Sinionrothe
Hessen-Kassel
98
Catharina Seibin
2
Oher-Oiterabach
Grafschaft Braunfels
99
Jacob Mefzler
3
Oberndorf
Chur-Pfalz
100
Wilhelm Schüler
5
Ransberg
Hessen-Kassel
101
Peter Hettesheimer
4
Oberndorf
Chur-Pfalz
102
Peter Bockner
6
Oern-etz
Grafschaft Braunfels
103
Friedrich Schank
2
Meisenheim
Herzogthum Zweibrücken
104
Heinrich Leichthumer
3
Neukirchen
Grafschaft Braunfels
105
Jacob Glas
5
Weinheim
Chur-Pfalz
lOS
Heinrich Kappes
o
Griffelbach
Grafschaft Braunfels
107
Philipp Grossmann
3
Holzapfel
Schaumburg
108
Konrad Kohlhepp
2
Müdgers
Hessen-Kassel
109
Jacob Huber
6
Sichweüler
Nassau-Saarbrück
110
Magdalena Rosehin
4
detto
detto
111
Johann Huber
4
detto
detto
112
Heinrich Bischof
2
Katzweiller
Chur-Pfalz
113
Adam Scheurmann
2
Weilersbach
detto
' 114 1
Georg Heilig
4
Gunkweiller
Nassau-Saarbrück
115
Friedr. Ladenberger
3
Duchrotli
Chur-Pfalz
1)6
Jacob Frick
2
detto
detto
117
Philipp Walther
3
Saarwerden
Nassau-Saarbrück
118
Peter Waller
2
Kappeslaubersheim
Chur-Pfalz
119
Jacob Hell
2
Framersheim
detto
120
Nicolaus Bundcick
2
Sleinhausen
IlerzoGrthum Zweibrücken
121
Andreas Diehl
2
Oberndorf
Chor-Pfalz
122
Adam Kolbe
2
Plankenheim
Hessen-Kassel
111.
66
Nro.
Namen
Seelen
vorheriger Ort
Land und Provinz
123
Nicolaus Schiarb
4
Beerenbach
Hundsrück
124
Wilhelm Ilochbein
5
Plankenheim
Hessen-Kassel
125
Wilhelm Ilerbold
2
Spechbach
Chur-Pfalz
126
Johann Gerhard
5
Erfenbach
detlo
127
Peter Bretz
3
Ober-Hunnenfeld
Grafschaft Neuwied
128
Joseph Ihm
4
Walzkirchen
Nassau-Saarbrück
129
Nicolaus Ihm
4
detto
detto
130
Daniel Schnurr
4
Alt-Hornbach
Herzoglhum Zweibrücken
131
Ludwig Karpon
4
Hornbach
dettö
132
Jacob Ort
4
Armsheim
Chur-Pfalz
133
Johann Beck
3
Marheim
detto
134
Jacob Dielz
3
Parthenheim
detto
135
Jacob Hettesheimer
Zusammen .
3
Oberndorf
detto
475
Unter diesen 457 Seelen waren verheirathete Männer 130 , Weiber 135,
ledige Mannspersonen 107, Weibspersonen 103. — Nach dem Religionsbekenntnisse
waren 436 Reformirt, 33 Weibspersonen Evangelisch-Lutherisch, und 6 katholischer
Religion. — Bauern waren 130 und Kleinhäusler 5.
§• 37.
Tabellarische Uebersichten über das Josephinisebe Colonisatiouswesen.
Die folgenden Ausweise zeigen für die Jahre 1784 — 1786, in welchen die
Reichseinwanderung am lebhaftesten vor sich ging , die steigende und abnehmende Zu-
strömung der Colonisten, die Orte oder Gebiete ihrer deutschen Heimat, aus welcher
auch Bemittelte auszogen; auch sieht man daraus die Zahl und Gattung der einge-
wanderten Handwerker. Der Ausweis über die verarrendirten Prädien weiset auf den
Vortheil der Colonisation im Vergleiche mit der Verpachtung.
Der H a u p t - A u s vv e i s über den Fortgang der C o 1 o n i s i r u n g von 1 784
bis Ende 1787 gewährt schliesslich einen Ueberblick über die gesammte Josephi-
nisebe Hauptansiedlung in allen Theilen Ungern's; er stellt einen Vergleich zwischen
der beantragten und vollführten Unterbringung der Colonisten, der vollendeten und
unvollendeten Colonialhäuser, so wie über die Beistellung von Haus- und Wirthschafts-
geräthen, von Vieh und Grundstücken. Dem letztern Ausweise widmen wir der Wich-
tigkeit wegen einen besondern Paragraph.
67
a) Ausweis
über die aus dem deutschen Reiche zur Ansiedlung nach Ungern bei der ung. sicbenb. Hof-
kanzlei (entweder sich gemeldeten, oder) mit Pässen versehenen Colonisten, und ihres
Verniögensstandes und erhaltenen Reisegeldes.
Jahr
Monat
Zahl der
Fami-
lien
Kopfe
Woher sie kamen
Erhiel-
ten
Reise-
geld
fl. kr.
Deren Vermögen
mitge-
bracht
fl. Ikr
zu hoffen
fl. Ikr
Anmerkuug
1784
Jiinner
Februar
März
Spril
Mai
Juni
Juli
.\ugust
September
Ocloher
S u m m e
5S4
480
204
312
260
241
195
2.225
1785
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Octoher
November
Deceniber
S u m m e
17(?(i
Jänner
Februar
März
April
Mai
Jiiiii
Juli
August
September
October
Summe
5
10
130
1.841
1.154
412
334
209
338
197
13
4.643
t
5
50
219
886
372
234
15G
121
91
2.143
2.190
1.964
98S
1.50
1.287
1.229
973
Von Speier, Trier,
Hessen, Zweibrü-
cken, Pfalz, Schwa-
ben , Frankfurt ,
Lothringen, Preus-
siscli - Schlesien ,
Glatz u. a.
4.3S0
3.928
1.976
2.9G0
2.Ö66
1.860
1.746
10.133
19.416
18
24
598
8.699
5.522
2.075
1.594
958
1.524
818
24
21.854
24
£0
183
1.081
3.864
1.C09
950
665
46
392
9.2.53
Von Bamberg, Würz-
burg, Franken, Nas-
sau, Speier, Trier,
Preussen, Lothrin-
gen, Zweibrücken,
Durlach , Glatz ,
Schweiz , Darm-
sladt, Baden, Pfalz,
Mainz. Lnxcnburg,
Elsass , Schwaben.
Von Nassau , Darui-
stad 1, Elsass.Würz-
bui-g, Speier, Pfalz,
Schwaben , Trier ,
Luxenburg , Zwei-
brücken, Durlach,
Pr. Schlesien, Bam-
berg , Franken ,
Breisgau , Ober-
Oesterreich a. a.
4S
40
366
2.162
7.728
3.218
1.900
1.330
930
784
18.498
9.464
12.791
11.374
14.322
5.867
11.275
65.093
11.210
6.277
8.468
5.Ö69
112
31.642
300
50
1.101
6.183
24.942
7.428
14.202
6.006
4.350
5.540
70.102
11.704
10.224
7.560
5.888
8.274
43.740
Die Einwanderung
geschah vom 18.
April bis Ende
October.
Unter den Coloni-
sten waren aus-
ser Ackersleuten
auchFabrikantcn,
Kaufleute u. Pro-
fessionisten ; das
specielle Ver-
zeichniss derletz-
leren för das Jahr
1785 enthält der
folgende Profes -
sionisten - Aus-
weis.
68
h) .^peciellei* Profes.sioiiisten - Ausiveis
für die Jahre 1785 und 1780.
Gattung-en
Köpfe
Gattungen
Köpfe
Galtungen
Köpfe
Vuiii 1. .\ugust bis letzteil Üctober 1785,
Bäcker
7
Lederer
1
Sleinbrecber
2
Binder
!1
Maurer
Ol)
Steinmetz
1
Bierbrauer
o
Mahlmüller
13
Strumpfwirker
4
Drechsler
1
Oelmüller
t
Tischler
12
Eisengiesser
i
Orgelmacher
1
Töpfer
1
Farben-Fabrik.int ....
1
Seifensieder
1
Tuchmacher
2
Färber
8
Sattler
Schneider
I
Uhrmacher
Wagner
1
7
Fleischer
llandschubmacher ....
1
Slahlschmide
o
Wachsfabrikant ....
1
Hulerer
5
Nagelschmide
i
Wollkämmer
1
Kerzeiimaeher
1
Hufschmide
11
Wollfabrikant
2
Kohlenbrenner
l
Messersehmid
1
WoUzeugmaclier ....
2
Kirscbner
3
Schlosser
3
Ziegelbrenner
7
Leinweber
Leinzeugmacher ....
fl•^
Schuster
15
Zimmerleutc
äo
Summe .
260
V
Olli 1. Novenibei- 178') bis letzten October ITSO.'
Bäcker
•^4
Kallundrucker
•>
Schuster
Ti
Bergleute
14
Kunsdeinweber .
o
Spiegelpolicr . .
l
Blecbschmid
1
Kupferschmid
1
Stahlarbeiter . .
1
Branntweinbrenner . . .
1
Leinwanddrucker
3
Sleinbrecber . .
1
Bierbrauer
8
Leinweber . . .
\-ii
Sieinmelz . . .
o
Bürstenbinder
5
Mahler ....
1
Sluckafurarhcifer
2
Buchbinder
o
Maurer ....
si
.Slrobdeeker . .
3
Dosenlakirer
o
Messersehmid
l
Struniplwirker .
12
Drechsler
5
Müller
^7
Strumpl'stricker
1
Fassbinder
•.;i
Nagelschmide
li
Tischler ....
23
'2
Oelmachcr . , .
Papiermacber
•>
1
Tabakdosenmacbei
Tabakpfeifenmache
r
1
2
Fleischer
Gär(ner
0
Potaschenbrenner
1
Töplcr
4
Glasmacher
l
Pflasterer . . .
•>,
Tuchmacher
<)
1
.5
llaschmacher
Riemer . .
-)
1
Wagner . . .
Weissgärber .
25
Gürtler
Hechler
1
Uothgärber
7
WoUzcugmachei
(>
Hammerschniide ....
o
Saltler . ,
3
Wollkämmer .
1
Handschuhmacher ....
3
Seidenweber
-_>
Zeugmacber .
!)
Hufschniide
•23
Seifensieder
3
Ziegelbrenner
11
Hutmacher
o
Seiler . . .
1
Ziegeidecker .
1
Kaminfeger
1
Schleifer . .
o
Zimmerleutp .
59
KUsemacber
l
Schlosser
8
Zirkelschmid .
t
Kirschner
1
Schmide . .
18
Zundermacher
1 1
Korbiuacber
•^
.SchnTidcr .
(i6
Kwilchniacher
1
Summe .
805
69
Den industriellen Einwanderern aus der Sclnvei/i, namentlich aber den Uhi--
macliern aus Genf, waren viele besondere Vorrechte im Falle der Ansiedlung- in allen
kaiserlich - königlichen Erblandern im Jahre 17S5 eingeräumt, als: alsbaldige Ein-
quartirung, eigene Kirche, sobald die Gemeinde 30 Seelen zählt, mit der freien
Wahl ihres Pfarrers , Befreiung vom Kriegsdienste und Einquartirung, 20 steuerfreie
Jahre etc. Die meisten dieser Einwanderer gingen aber nach Vorarlberg, in die öster-
reichischen Vorlande oder in die Hauptstädte der deutschen Erbländer.
c) Aus w f i »
über die im Teracscr Bezirk von Georgi 1783 bis dahin 1781), folglich auf sechs Jahre
verarrendirten 15 Prädien, und wie hoch ein .Jocli täslicli zu stehen kommt ).
Ortschaften
Eiilhallet
Joche
Ist verpachtet
jiü'.rlich per
Folglich 1 Joch
jährlich per
kr.
Mali Towin
Toha
Pakaz
Rai'cusch
Szekiisith Glogon
Mala Media
Krivobara
Grinda a lui Avram
Szoka vel Topla
Skulitth
Bioszegh
Welki Greda
Ilayduska Greda
Pirincsa
Morminthic
S u m n> e
,842
92!)
855
5.497
817
2.253
1.221
1 559
602
1.270
787
7.680
4.092
1.764
3.186
1
11
9
54.420
1.112
1.206
4.000
2.015
535
906
651
459
290
400
320
950
905
500
1.472
15.721
36'/5
24V3
21V*
39'»
24Vs
31 Vi
17=/.
26%
ISV»
24V7
13%
17
27V;;
durclischnittlich
17 V;:
1) M. F. Acten. 1782. Nr. 9125.
70
§. 38.
Haupt- Aus^veis
über den Fortgaug der Colouisirung in Ungern vom Jahre 1784 bis Ende 1787').
Bezirk
Orte
Zur
An- I
sied- !
lung I
an- J
gc- I
tra-
gen j
Untergebracht im Jahre
178i
1785
1786
17S7
Summe der
untfr-
noch
un-
ter-
brach
tcu brin-
den
Dagegen
sind
neu
her-
«'-
steU-
tc
bis
zum
Dach
bauti
Farn il ie n
Häuser
Von den untergebrachten
Familien haben erhalten
Geräthe
Fal-
len
ganz
aus
der
Ver-
pfle-
S"ng
Pest
Raab
Neutra
Maokats
Kaschau
Gross
wardei
in \
Füafk!rcheQ<
Agram
BÄcser
Temes
Altofen
Berczell
Tarony
Kerva .
Diösiegh
MocsoDOk
Kollos .
Bolleraz
Ungvar .
ßocsko
Iluszt .
Soovar .
A. IHisle
ßoroszlo
Luzanka
Lechnitz
Liiblau .
Peklin .
Regecz
Sarospatak
Tokay .
Kaschau
Palota .
Arad . .
Földvar
Pecsvarad
Kuttyevo
in den vier Cameral-
Herrschaften . . .
( in den verschiede-
\ aea Rentämtern .
Summe . .
5
132
16
62
60
32
11
16
20
19
17
'iS
119
23
35
.-54
83
5ä
89
110
18
5
113
226
151
72
3088
2702
246
302
4
29
13
899
716
59
48
42
21
11
1
9
33
88
32
4
4
26
89
152
99
30
1450
5S6
44
14
18
19
4
17
15
60
23
35
26
83
50
1
37
10
1
35
117
53
27
41
456
708
5
132
16
62
60
21
11
12
20
19
1
48
60
23
35
34
83
50
89
97
14
5
31
206
212
126
71
3051
2315
7600 548
1726 2794
1887
695
59
52
36
14
37
387
645
10
204
258
36
12
16
26
107
5
130
14
63
60
31
10
13
20
19
17
48
60
23
35
34
83
50
89
104
15
5
23
206
215
146
71
5
130
14
62
60
21
10
12
20
19
17
48
54
23
35
34
83
50
87
102
15
23
64
209
146
71
130
14
50
60
21
11
12
20
19
17
48
54
23
35
34
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50
87
84
6
23
64
215
143
3047 2C08
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i)
132
13
50
60
21
10
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19
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54
23
35
34
50
87
102
6
51
242
216
134
130
14
62
00
21
11
12
20
19
17
48
60
23
35
34
1
75
103
9
56
64
223
134
71
3047 2608
226712374
202
6987 6298 6700
241-
304^
2319
6537
Ü07S
») F. M. A. Nr. 25S7 vom Jahre 1788 (4. Ouarlal 1787).
71
Aiisicflluiig^s-Fortg-aiigs-üiiiiiiinar
vom dritleii Quartal 1780 his zum vierten Quartal 1787 in Ungern.
.
Von den untergebrachten 1 iE
.
Zur
An-
Untergebracht im Jahre
Summe der
Dagegen sind
Familien haben erhalten |
Fnllen
noch
,
sifd-
unter-
nnler-
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gani
In den Jahren
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tragen
lJ8i
1785
178C
1787
ge-
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brin-
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den
neu
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stellte
ium
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baute
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Ver-
pfle-
gung
Famili
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Häuser
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Im
3
Quartal
1786
7019
548
17ä6
478
—
2747
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4439
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1697
T/
k.
r.
7066
548
1726
2773
—
5047
2019
334
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4775
4230
4602
4332
2963
»'
I.
•j
1787
7116
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1726
2794
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432
36S
5251
4926
4872
4388
3160
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2.
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w
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n
t
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7553
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13
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202
6987
6298
6700
6537
6678
Die folgenden Ausweise bis Ende 1 789 konnten hier nicht aufgefunden wer-
den; wenn noch welche verfasst wurden . so dürften sie in der Registratur der ehe-
maligen ungrischen Statthalterei zu finden sein. Da jedoch die Colonisation auf Staats-
kosten eingestellt war. so konnten in den folgenden Jahren 1788 und 178Ü nicht mehr,
als die zur Ansiedlung beantragt gewesenen : nämlich 7600 Familien untergebracht
worden sein. Rechnet man auf eine Familie fünf Personen . so betrug die
fjiesainnit - Kahl
der unter Kaiser Joseph II. auf Staatskosten angesiedelten Reichseinwanderer 38.000.
Die Ocsamnit - .'%nsicdlung^s - Kosten
für die 7600 Familien betrugen — 500 11. auf eine Familie gerechnet : 3,800.000 fl.
oder mit Einrechnung der Neben- Auslagen: vier Millionen').
') Bericht der königlich-ungrisch-sicbenbürgiscben Hofbuchhalterei vom 22. September 1789.
72
§. 39.
Zweck der Josephinischen Colonisalion uüd Ansichten Kaiser Joscph's über die inländische
Colonisation.
Kaiser Joseph hatte durch seine deutschen Colon isi runden keineswegs
zunächst die Vermehrung- der Deutschen und die Verstärkung' des deutschen Sprach-
Elementes. sondern viehmehr die V^er b esserung der Bodencultur durch gu-
ten Anbau der u n b e b a u 1 1 i e g e n d e n grossen Strecken mittelst a r b e i t s-
g e ^v o h n t e r deutscher Hände zu m Zwecke.
Diese Absicht sprechen deutlich das Einwanderungspatent und wiederholte
kaiserliche Entschliessung-en aus. — Er war aber auch keineswegs der in-
ländischen Colonisation abhold. Seine eigenen Worte sind'): „So nützlich die
deutsche Ansiedlung in dem Bäcser und Temeser District sein mag, zu deren Be-
förderung Ich schon beträchtliche Summen verwendet habe, so schädlich würde sie
dennoch für diese tiegenden ausfallen , wenn man sie zum Nachtheil der altern Colo-
nisten . nemlich der llazen und Illyrier. begünstigen wollte. Da diese an das I^and ge-
wöhnt, mithin eine solche Familie in Ansehung ihrer innerlichen Stäi'ke mehr als 3
deutsche zu schätzen ist. Meine VVülensmeinung gehet also dahin, dass sie die Ad-
ministration gemessenst anweisen, dass bei allen Ansiedlungen irrender Colonisten
nie einer illyrischen oder walachischen Gemeinde ein Grund benommen werde, den sie
entweder au ihrer Subsistenz oder zu Erhaltung ihrer Viehzucht bedarf.'' Zombor 8.
Juli 1786.
Die Instruction für die landesherrlichen Commissarien in Ungern §. 3 sagt: ,,Eine
von Landeskindern selbst, besonders von der razischen Nation und aus der Tür-
kei oder Walachei herüberkommenden Emigranten nach und nach zu erzielende
Menschenvermehrung würde gewiss viel wohlfeiler und gedeihlicher sein, als alle Aus-
länder. "
§. 40.
Verhältnisse d e r d e u l s c h e n R e i c h s e i u w a n d e r c r und inländischer C o 1 o n i s i-
rungen unter Kaiser Leopold II. (1790 — 1792).
Die Lage des österreichischen Staates war den deutschen Reichseinwanderungen
nach dem Tode Kaiser Joseph's keineswegs so günstig und einladend, als unter den bei-
den frühern Regierungen ; tlicils die K r i e g s j a h r e , theils die fr ü h e r e n E r f a h r u n-
gcn waren daran die Hauptursachen. Die Reichseinwanderung war daher auch
eigentlich abgeschlossen, und die weitere Colonisirung der königlichen Cameralgüter
beschränkte sich grossentheils auf Besetzung der leer gewordenen Ansäs-
sigkeiten (Sessiones). —
Wir heben zur nähern Beleuchtung mehrere Fälle der damaligen deutschen Co-
lonisirungs-Ergänzung beispielsweise hervor. Laut allerhöchst resolvirten Vortrag
«) M. F. A. 1786. Nr. 8^91 .
73
vom 13. Juli 1790 ^) wurden die wegen Unfruchtbarkeit und durch Feuer verarmten
Huveser Colonisten aus dem Kaschauer Cameral-Bezirke in die durch Entweichung-
deutscher Ansiedler leer gewordenen 34 Hausstellen zu Rittberg untergebracht,
und denselben ausser den inländischen Colonisten zukommenden drei Freijahren auch
der Fundus instructus der Wirthschaft (jeder Familie nämlich 1 Kuh , 3 Familien zu-
sammen 5 Pferde) ab serario gegen künftigen Ersatz angeschafft. Zugleich wurden die
Brunnen auf Staatskosten hergestellt, und ein Heugrund von der benachbarten Ka-
darznaer Gemeinde zugetheilt. — Auch ging das Streben der Regierung dahin, Be-
wohner, wo möglich von gleicher Religion und Nationalität in den
C a m e r a 1 - 0 r t s c h a f t e n zu behausen. Daher erfolgte die Uebersetzung der Rittber-
ger katholischen Colonisten nach den katholischen Orten Daruvär, Moravicza und
Vecseszhäza. und jene der 78 evangelischen Familien zu Daruvär nach Rittberg-). Die
fortgesetzten Anträge der Reichseinwanderer wurden mit Ausnahme von besonders
rücksicbtswertben Fällen zurückgewiesen, und die Hausstellen mit Inländern besetzt;
so z. B. wurde der Vorschlag des k. Reichsnotärs Mayer, 400 deutsche Familien
nach Ungern zusenden, abgelehnt, dafür aber jene Ackersfamilien , welche von dem
Reichsnotär von Leutner zur weiteren Ansiedlung auf gräflich Batthyany'sche Güter
aufgefordert, aber von Graf Theodor Battbyany wegen Mangel an hinlänglichem Ver-
mögen der Colonisten nicht aufgenommen worden waren, im Banate mit allerhöchster
Genehmigung vom 27. November 1790 untergebracht. —
Als Beispiele von Uebersiedlungen im Inlande erwähnen wir jene der 120 Bercze-
1er Colonisten in's Banat; die Aufnahme von 27 Familien aus Ujlak im Neutraer Ko-
mitate nach Csakova, und die Versetzung der Einwohner von Csatäd in einen vor
dem Andränge der Gewässer mehr gesicherten Ort; — die Aufnahme von zahlreichen
deutschen armen Colonisten, welche aus den Kaschauer Religionsfondsgütern
Kajata , Mochnia und Porosziö wegen Misswachs und Nahrungslosigkeit eigenmäch-
tig in's Banat gewandert waren, in denselben Ort Csatäd ; endlich die Uebersiedlung
von 20 deutschen Familien aus Oszlop im Wesprimer Komitate, auf die Puszta Kis
Meger im Stuhlweissenburger Komitate. —
Andern Colonisten wurden, in Berücksichtigung besonderer Unfälle, weitere Frei-
jahre und Vorschüsse bewilligt, z. B. den Gemeinden zu Parabuty und Jarek, Eben-
dorf u. s. w. —
Auch steirische Kohlenbrenner und Holzknechte wanderten theils in die Berg-
werksbezirke des Banates , theils wurde ein Theil der letztern in die Tbäler bei
Pösing, wo sie bereits Landsleute fanden, versetzt.
») F. M. A. Fase. 32. Nr. 11805.
2) F. M. A. Fase. 32. Nr. 236,58 von 1791. — Rittberg ward 178C mit 234 deutschen meist evan-
geliselien Familien besetzt. 1791 wurde ein Theil wegen Müssiggang abgestiftet, und obige Huveser
an ihre Stelle gesetzt, aber auch bei diesen ergaben sieh wegen Wassermangel und unfruchtbarem Boden
allmälig 100 leere Sessionen, in welche im Jahre ISOl Colonisten aus Pöczke gesetzt werden sollten.
Nr. 861/42 768.
«) F. M. A. Fase. 32. Nr. 13692. 2) Nr. 14931.
III. 10
74
§.41.
Ansiedlungs- Verhältnisse uiiler Kaiser Franz I.
(Uefülgung der früheren tirundsätze).
Im wesenllichen wurden die unter Kaiser l.eopold heiolgten Grundsätze der
Colonisirung- beibehalten. — Den Ansiedlern im Banale wurde überdiess der freie
Verkauf ihrer Ansässigkeiten sowohl vor, als nach dem Ausgang der Freijahre gestattet').
Ungeachtet besonderer Begünstigungen der Banater Co lo nisten landen sioli
doch von Zeit ÄU Zeit viele leere Sessionen und verlassene Häuser in
den dortigen Cameral-Orten , welche theils durch Aussterben, theils durch Ver-
armung und Auswanderung der Bewohner entstanden waren. So zählte man im
Jahre 179^1 im Temesvärer Komitat: 250 ganze, 597 halbe. 1020 Viertel- und
060 Achtel- leere Ansässigkeiten. In den acht Ortschaften: Perkaszova. Buttyin.
(iataja, Nagy und K. Semlok, Omor, Sosdia und Denta fand man: 76 ganze, k'S'A
halbe, 787 Viertel- und 110 Achtel- leere Sessionen, welche neu eingetbeilt, und
mit Ansiedlern aus den benachbarten Cameral-Orten besetzt wurden.
Die Steuerrückstände wuchsen in diesem Jahi-e (179^) aus Anlass der leer
.stehenden Ansässigkeiten in 143 Cameral-Orten des Temeser Banates auf 222.571
Gulden 43 Kreuzer; daher von der Kammer in Einvernehmung der königlich-ungrischen
Hofkanzlei eine Commission wegen Verbesserung des Colonialwesens
vorgeschlagen wurde ^). — Hierauf wurde eine neue Eintheilung besonders des
Theisser Districtes vorgenommen.
Einzelne Uebersiedlungen erfolgten auch jezt. z. B. von Egyek nacli
Kcz-Pereg im A rader Bezirk; jene von Franzdorf und Zichydorf nach Bentsek; von
Unghvär nach Lolesz. von Perjämos nach Bäcz-Sz. Peter (wo dreissig junge Eheleute
aus dem ersleren Orte in die abgestifteten Hausstellen des letztern versetzt wurden).
Auch jetzt erfolgte in nicksichtswerthen Fällen die weitere Bewilligung von
neuen steuerfreien Jahren, z. B. die Ertheilung von drei neuen Freijabren an
die Gemeinde Vecseszhäza, von zwei Freijahren an die Moritzfelder Colonisten u. dgl.
A -seh jetzt befolgte man bei den Ansiedlungen den frühern Grundsatz der mög-
lich gleichen Nationalität und Religion in den Ortschaften; daher
wurde das Ansuchen der deutschen Gemeinde zu Neu-Sziväcz um Absonderung ihrer
Grundstücke, von denen der Bazen zu Alt-Sziväcz genehmigt, um daducb weitern
Zwistigkeiten vorzubeugen *).
A'ich jetzt kommen Beispiele von Abstiftungen nachlässiger, arbeitsscheuer und
halsstarriger Colonisten vor, worunter jene der 132 Ansiedler zu Daruvär die bedeu-
tendste erscheint ").
') F. M. A. f. :ii. Nr. 28) 57(5 von 29. März 1793.
-) F. M. A. J. 179^1. Fas. 32. Nr. 110,838, -% 68.
ä) P. M. A. F. 32. 21). April 1796 mit Beziehung auf Nr. 1IV52* vom Jahre 179.') hei Gründung der
deutschen Gomeiiule in Neu-Sziväcz anno 1786.
*) F. 32. Nr. 19(i J. 1793.
7&
Als neuen Colonisir ungsve rs uch erwähnen wir den Antrag wegen Be-
völkerung des zur königlichen Freistadt Theresiopel gehörigen Diverticulum Sändor,
auf (JO Sessionen '); ferner die Zusamnicnziehung kleinerer Ortschaften in grössere
auf den Dominien Bei, Vaskö und Arad zur Abwendung von Räubereien, und zu
gleichem Zwecke die Gründung von Ansiedlungen bei den deutschen VVirthshäusern auf
den Prädien Pakäcz und Cservena-Medja und im Kikindaer Bezirk -).
§. 42.
Neue Colonistition (Emigranten, Tiroler etc.).
Einige besondere Züge erhält das Bild der Colonisation während der Regie-
rung Kaiser Franz :
a) Durch die Einwanderung französischer und deutscher Emi-
granten, welche durch die Kriegsereignisse, namentlich aus den österreichi-
schen Vorlanden verdrängt, in Ungern Schutz und Aulhalnne suchten.
b) Durch die Ansiedlung mehrerer Colonisten, wurden (il leere Sessionen
zu Alt-Sziväcz an 137 Reichseinwanderer ertheilt, welche aus den im Jahre 1809 ab-
getretenen erbiändischen Provinzen, namentlich aus Tirol in Ungern aufgenommen
wurden.
a) Wir übergehen die Aufnahme einz,elner IVanzösischer Emigranten, und erwähnen
nur die zeitweise Ansiedlung von mehreren französischen Familien aus Charquemont
(179V0- welche in dem bereits mit französischen Lothringern besetzten Ortschaften
sammt ihren zwei Geistlichen Hugues Mongin und Josepji Maillot Aufnahme fanden,
später zu Bacsovär zusammen untergebracht wurden, jedoch schon 1795 wieder ihre
Rückkehr nach Frankreich verlangten, welche ihnen auch gestattet wurde.
Im Jahre 1794 wünschte die bedeutende Zahl von vier bis fünf hundert Emi-
granten Aufnahme im Baiiate, wovon jedoch nur einzelne Familien untergebracht
wurden ^).
Bei dem Andränge von Reichs-Colonisten, namentlich von zwei bis drei tausend
s c h w ä biso h e n Einwanderern im Jahre 1 802 erfolgte die, auf frühere Erfahrungen und
Normen gestützte Präsidial -Verordnung *): auf den leeren Ansässigkeiten nur ver-
mögliche und ordnungsliebende Einwanderer aus dem Reiche anzu-
siedeln, weil nach der bisherigen Uebung oft über 500 11. auf eine Fiimilie verschwen-
det wurden , und dennoch die Colonisten sich nach Ablauf der Freijahre, ohne Vergü-
tung der Vorschüsse zum Schaden des Aerars wieder verliefen. Die gedachten schwä-
bischen Colonisten, welche Vermögen haben, können unter der Bedingung angesiedelt
werden, dass sie keinen Schlafkreuzer bis zur Unterbringung, oder ebenfalls keine
Fruchtvorschüsse oder andere Geldvortheile aus der Staatscasse erhalten, sondern sich
') F. M. A. J. 17<)9. F. 33. Nr. 303.
-) F. M. A. J. 1800. F. 32. Nr. ä8.
■•) F. M. A. J. 17ii). i. ZI. Nr. 1.10.187/1015., 73.
*) F. M. A. Aug:. 1K02. fasc. 32. Nr. 20403/6«!.
10
76
bloss mit der Anweisung der leeren Ansässigkeiten und der Einräumung von drei Frei-
iahren sich zu begnügen haben. Diese erneuerte Verordnung erhielt auch die aller-
höchste Bestätigung (1804) ').
Ausnahmen wurden gemacht zu Gunsten einzelner Auswanderer oder Gemein-
den , die dem k. k. Militär wesentliche Dienste geleistet, sich durch Anhänglichkeit an
das Kaiserhaus ausgezeichnet, oder durch Kriegsereignisse ihre Habe verloren hatten.
Diese wurden im Banate mit den früheren Colonialrechten untergebracht. In diesem
Anbetrachte erhielten auch solche Ansiedler , welche bereits im Lande waren, und we-
gen Armuth ihre Reise von Ofen selbst nicht fortsetzen konnten, einen Vorschuss von
JO 15 fl ^), — Auch erhielten Diejenigen, welche einiges Vermögen hatten, und
als Colonisten untergebracht wurden , einen massigen Vorschuss auf drei Jahre , die
ganz armen Bewohner wurden als Insassen eingetheilt. Zugleich erging die wieder-
holte Weisung, die Reichseinwanderer wo möglich unter Deutschen einzutheilen. die
leeren Hausstellen in walachischen Orten mit Nationalisten zu besetzen ^).
Ungeachtet der, im Vergleiche mit der früheren Zeit beschränkenden erwähnten
Verordnungen war doch der Andrang von Würtembergern , Badnern, Hessen, Falken-
steinern etc. so gross, dass wiederholt die zeitweise Sistirung der Reichsein-
wanderung *) auch für die Fälle ausgesprochen wurde, als die deutschen Emigran-
ten Vermögen mitbrachten, da sich nicht hinlänglich Sessionen fanden, dieselben bei
Deutschen unterzubringen. —
In Folge dieser und der weitern kaiserlichen Entschliessung vom 28. Juni 1805
finden wir einige Zeit keine neuen Spuren von deutschen Reichseinwanderungen auf
Cameral-Gütern , bis zum Jahre 1808, sondern die wenigen leeren Ansässigkeiten im
Banate wurden, theils durch die b ereits im Lande befindlichen Deutschen , grössten-
theils aber durch Nationalisten besetzt. — Erst im Jahre 1808 wurden wieder meh-
rere leere banatische Ansässigkeiten zu Daruvär, Niczkydorf, Bachovär undVecseszhäza.
dann zu Kula im Bäcser Komitate an 83 falkensteinische und andere deutsche Fami-
lien , die durch die Kriegsereignisse verarmt waren, überl assen ^). Auch 22 böhmische
Familien aus Kolin erhielten in Kis-Butsek im Arader Bezirke zwischen Kirche und
Bräuhaus dieses Ortes Wohnplätze zu halben Sessionen ").
h) Nachdem im Wiener Frieden : Salzburg, das Innviertel und Theile des Haus-
ruckviertel's und wiederholt Tirol an Bayern, der Villacher Kreis, Krain, Görz, Triest,
I Strien, das kroatische Litorale und Kroatien bis an die Save unter dem Namen „Illy-
rische Provinzen" an Frankreich abgetreten worden waren , entstand bei den treuen
Völkern dieser Länder, namentlich bei mehreren Bewohnern Tirol's und der illyri-
•) F. M. A. Fase. 32. Nr. 603.
2) F. M. A. „ „ Nr. 13083/734 vom 13. Mai 1803.
=) F. M. A. „ „ Nr. 22069/1167 vom 4. August 1803.
*) F. M. A. „ ,, Rescript Nr. 15767/876 vom 10. Juni 1803 und Nr. 22822/1199 a. h. Handschreiben
an die Staatskanzlei und den Hofkriegsrath ddo. Laxenburg 30. Juli 1803.
5) F. M. A. Fase. 32 7249/348 vom 3. März 1808.
«) F. M. A. „ „ 5021/2'l5 vom Jahre 1808.
77
sehen Provinzen der Wunsch, wenn auch ausser ihrem Vaterlande , doch fernerhin
unter österreichischem Scepter zu leben.
Daher ertheilte im Jahre 1810 die k. k. vereinigte Hofkanzlei allen Länderchefs
den Auftrag, die aus Tirol , Kärnten , Krain und Illyrien um Ansiedlung ansuchenden
erbländischen Unterthanen, sofern sie nach Galizicn und der Bukowina abzugehen
wünschen, an die dortige Staatsgüter-Administration, jene die in Ungern Aufnahme suchen,
an die königl. ung. Hofkammer zu weisen. Die Hofkammer erwiederte, dass in Ungern
2900 leere Ansässigkeiten vorhanden wären, daher bei 3000 Familien untergebracht
werden können*). Die meisten Ansässigkeiten fanden sich im Laufe dieser Jahre im
Banate. Die nachfolgenden Ausweise geben eine Uebersicht der allmäligen Colonisirung
leerer Ansässigkeiten in den dortigen Bezirken im ersten Decennium des 19. Jahrhun-
derts, sowohl hinsichtlich der Zahl, als der örtlichen Vertheilung.
Total - Ausweis ^)
über die im Jahre I8OV3 in den Banater Cameral-Gütern untergebrachten Ansiedler und Insassen.
Herrschaft
Fami-
lien
Orte
mit Benefizien
angesiedelt
In-
sassen-
haben
Häuser
erhal-
ten
Betrag der
ihnen ertheilten
ganze halbe
Vorschüsse
Ansässigkeiten
Familien
fl.
kr.
Csakovar . . .
Versetz . . .
Köveres . . .
Lugos ....
1
1
16
14
Liebling . . .
i
Freudenthal .
Bakovar. . .
Daruvdr . . .
Summe .
1
6
1
5
14
60
1.071
6.917
45
20
3
14
7
• • •
7
17
8
20
8.049
5
') F. M. A. Fase. 32. Nr. «f^». In der Bukowina fanden sich 17888 Joch Ansiedlungsgründe für
898 Familien.
') F. M. A. Fase. 32. Nr. '14^' pro April 1804.
78
2755
Aus^iveis')
über die im Jahre 1803 im Baiiate leer gewesenen und bis Ende
auf Cameral-Herrschaften.
Leere, g-anze Ansässigkeiten 432
„ halbe „ 974
Viertel- „ 687
„ Achtel- „ 662
Im Laufe des Jahres besetzte
ganze Ansässigkeiten 69
halbe „ 150
Viertel- „ 181
Achtel- „ .... . 81^
Verbleiben noch zu besetzen:
ganze Ansässigkeiten 363
halbe „ ..... 824
Viertel- „ ..... 506
Achtel- „ 581
481
2274
1804 besetzten Ansässigkeiten
Und zwar in den
Rentämtern:
Ujpecs
Caskova
Denta
Köveres
Lippa
Rekas
Sz. Andras
Lugos
Versetz
U n t e r ä ni t e r :
Faczet
Bnlcs
Verwalterämter:
Bogschan
Szäszka
Oravieza
Krassova
Gr. Beeskerek
Ausweis^)
über die im Jahre 1806 — 1807 verpachteten leeren Ansässigkeiten im Banale.
B e n a n n t 1 i c h
ganze
halbe
Viertel-
Achtel-
Industrielle
Gründe
Ansässigkeiten
Joche
im Jahre 1806
243
593
359
503
208Ü^
8
i,n Jahre 1807
leer bestanden , mithin zeigt sich , dass
253
569
370
570
1123
257 —
8
394
im Jahre 1807 um
10
• •
11
67
'K
mehr als im Jahre 1806, dagegen aber
bei den halben um
• •
24
• •
• •
weniger leer verblieben sind.
Im Jahre 1809 fand man in ganz Ungern 2900 leere Sessionen, wovon auf das
Banat 1380 kamen.
1) A. a. Nr. Vöt P'"" Octol). 1805.
-) Nr. 252 do. Juli 1808.
79
Im Jahre 1810 wurden im Banale allein mit Ansiedlern besetzt: 22 ganze,
80 halbe, 111 Viertel-, und 101 Achtel- leere Cameral-Sessionen.
Diese Sessionen wurden grossentheils mit Tirolern. Innerösterreichern.
Badnern und Würtembergern in diesem und den folgenden Jahren besetzt, wie
die n a c h t'o 1 g 0 n d c Erörterung näher zeigen wird.
Der Ingenieur Rudolph Witsch wurde als Cameralcommissär mit der Anlegung eini-
ger neuen Colonieii. namentlich für Tiroler im Krassoer Komitate betraut. — Se. Maje-
stät genehmigte mit der kaiserlichen Entschliessung vom 9. Juni 1810') die leeren Ses-
sionen in Füzes und Prädium Szechen-Szälläs zur Ansiedlung von Tirolern zu
verwenden. In besonderer Rücksicht der bewiesenen Treue wurden denjenigen Tii-oIeiM.
welche sieh mit Ackerbau beschäftigten, V^orschüsse bis lOOOtl.. in besonderen Fällen
sogar bis 2000 fl., den Handwerkern aber kleinere Vorschüsse bewilligt . welche erst
vom dritten Jahre angefangen sodann in sechs Jahresfristen von den Colonisten zu ver-
güten waren ; diejenigen Tiroler , die sich in Salzwerkon beschäftigten , wurde die
Aufnahme in die Marmaros, und die Beschäftigung bei dem dortigen Salzbau unter glei-
chen Begünstigungen, wie den 1775 aus Oberösterreich angesiedelten Salzarbeitern zu-
gesagt"). Die Tiroler hfitten ungeachtet dieser besonderen Begünstigungen nicht viel
Lust, in Ungern, namentlich im Banale, sich niederzulassen; Iheils waren sie noch von
dem Vorurtheile erfüllt, dass das Banal das Grab der Deutschen sei. theils sagte ihnen
die Bewohnung des Flachlandes nicht zu , theils fürchteten sie die Veränderung der
ihnen lieb gewordenen Sitte , Tracht und Lebensweise. Da sie ferner für den Fall
einer Ansiedlung in Ungern noch höhere Forderungen an den Staat machten, so wurde
denselben einerseits durch die Polizei-Hofstelle erklärt: der Staat suche sie nicht zu
seinem Vortheile nach Ungern zu ziehen, sondern wünsche ihnen nur zur Belohnung-
ihrer Treue ein gesichertes Unterkommen zu verschaffen ; andererseits wurde ihnen zuge-
sagt, sie nicht zerstreut, sondern beisammen anzusiedeln . und um das Vertrauen
der Tiroler zu erheben, wurden auf ausdrückliehen allerhöchsten Befehl*) die zwei
Tirolerführer Speckbacher und Thallgulter in's Banat gesendet, um die Ansiedlungs-
plätze zu besichtigen.
Hierauf erfolgte der weitere kaiserliche Auftrag *) vom 1. September 1810 in
F'üzes 30 Häuser ganz nach Tiroler Art auf der Anhöhe aus solidem Material zu er-
bauen. Die beiden Tirolerführer erhielten 200 11. Reisegeld. Die Colonisten erhiel-
ten 30 fl. für den Familienvater, eben so viel für das Weib, 20 11. für den Dienstboten.
1 5 fl. für jedes Kind über und 8 fl. für jedes Kind unter 7 Jahren. Jeder dieser Tiro-
ler Familien wurde eine ganze Session und auf Verlangen auch 1 — 2 Joch Weingar-
tengrund zugetheilt. Auch wurde ihnen gestattet, ihre eigene Kleidung sammt Stutzen
beizubehalten; nur ihre in Ungern gebornen Söhne sollen militärpflichtig sein; be
Pachtung nachbarlicher leerer Ueberlandgründe soll cieteris puribus auf Tiroler
*)F. M. A. 32. Nr. 17920/920.
2) F. M. A. .32. Nr. 19732/994 von 1810.
ä)F. M. A. 32. Nr. 16895/1016 vom 18. August 1810.
»)F. M A. 32. Nr. 27041.
80
Rücksicht genommen werden.— Da weder Speckbacher') noch Thallgutter sich ent-
schliessen konnten, im Banate sich anzusiedehi, so wurde Euseb Steck (1811) zum
Vorsteher dieser Tiroler Colonie , im folgenden Jahre aber Mader hiezu ernannt*).
Die Kosten eines Tirolerhauses im Banate betrug 5199 fl. im damaligen Papier-
gelde, und der ganze Häuserbau dieser Colonie betrug 32.153 fl. 24 kr. W. W.^).
Auch wurde der Bau einer Kirche und Schulhaus beantragt , und Johann Matthäus
StuefTer wurde Seelsorger dieser Gemeinde.
Eine andere Tiroler Colonie war jene in Königsgnad, welche in den Jahren
1813 1814 aus 56 Häusern für eben so viele Familien um den Preis von 259.721 fl.
37 3/4 kr. *) sammt Schulhaus erbaut wurde. — Als Co lonisten- Vorstand und Richter
wurde Eichhammer bestellt. Da aber bald ein Theil dieser Colonisten theils zum
Militär übertrat, theils zurück nach Tirol ging, so wurden die dadurch leer geworde-
nen Hausstellen in Königsgnad mit anderen Reichs-Colonisten ausgefüllt, darunter
auch mit einigen von jenen 55 würtembergischen Familien, welche 257 Köpfe stark
im Jahre 1816 durch Ungern nach Russland zogen, um am Kaukasus ein neues Vater-
land zu finden, jedoch vom Banate wegen Armuth nicht w eiter konnten. —
Auch 56 Gotscheer Familien, welche Krain verlassen hatten, suchten in Un-
gern Unterkunft. Denselben wurde die Ansiedlung auf der Oravitzaer Herrschaft (mit
1/4 Session) und die Verwendung beim Holzwesen angetragen. Da sie aber wegen
schlechtem Boden diese Ansässigkeiten nicht annehmen woUten , so wurden sie in D a-
ruvär und anderen Orten angesiedelt (1812)*).
In Daruvär, Prabul, Välya und Deny wurden auch 141 falkensteinische
Familien, welche durch den Krieg verunglückt waren, so we in Liebling und Szakel-
häza 23 baden-durlachische Familien einstweilen untergebracht (1811 — 1814)").
§.43.
Beschränkungen der Einwanderung (Anlass, Erhebungen, Grundsätze).
In Folge der Kriege und Theuerung in Deutschland hatte sich eine solche Zahl
deutscher Einwanderer in Ungern eingefunden, dass nicht alle untergebracht werden
konnten. Bei 900 Würtemb erger, Badner und He ssen lagerten geld- und hilf-
los um Temesvär. In Anbetracht der traurigen Lage dieser Einwanderer machte die
ungrische Hofkammer den Antrag, dieselben ausnahmsweise, wenn auch in wala-
chische Orte einzutheilen, und jeder Familie 800 fl. Vorschuss zu ertheilen.
Sie wurden auch auf leere Sessionen, jedoch ohne weitere Vorschüsse untergebracht,
da den Colonisten ausdrücklich von der k. k. Gesandtschaft in Stuttgart und Karlsruhe
») F. M. A. Fase. 32. Nr. 47658/19096 vom Jahre 1817.
2) F. M. A. „ „ Nr. 27021/16058 von 1811.
3) F. M. A. „ „ Nr. 31060/1903 von 1811.
») F. M. A. „ „ Nr. 24889 vom Jahre 1821 mit Bezug auf Nr. 11761/581 vom Jahre 1813 und
4869/262 v. 1817.
5) F. M. A. Fase. 32. Nr. 32166/1936, 26883/1411.
«) F. M. A. „ „ Nr. 9509/562 vom Jahre 1811.
81
bedeutet worden war, dass sie keine ausserg'ewöhnliclicn Vortheile erlialten. Zueleich
erging der erneuerte Auftrag an die Gesandten und Residenten, künftig nur Ver-
möglichen Einwanderungspässe zu ertheilen.
Die bisher genannten deutschen Colonien hätten wohl die leeren Sessionen in Un-
gern allein nicht gefüllt, es ist jedoch zu bemerken, dass seit dem Jahre 1810 aus den
abgetretenen illyrischen Provinzen ') auch verschiedene kroatische und illyrische
Bewohner: Banderialisten und Gränzer und andere Nationalisten untergebracht wurden.
üa zugleich die früheren Erfahrungen vielfältig bestätigten . dass die Deutschen sich
nur dort erhalten konnten, wo sie in grösserer Menge beisammen angesiedelt
wurden, und dass sie einzeln unter anderen Sprachverwandten eingetheilt, meistens ver-
kümmerten, bei den Wala eben manchmal aber gar ihrer Habe und ihres Lebens nicht
sicher waren ') so wurde bei dem fortwäh rendenAnsuchen deutscherEinwan-
derer um Unterkunft in Ungern im Jahre 1817 folgender Ausweis über
alle leeren, unter der Leitung der Kammer stehenden Ansässigkeiten
der Staatskanzlei mitgetheilt, woraus erhellt, dass unter Deutschen nur wenig Deut-
sche untergebracht werden konnten.
•) Napoleon theilte mittels Oiganisations - Decret , ddo. Paris 15. April 1811 (Titre VI. Organisation
civile) das illyrische Gouvernement in folgende VII Provinzen :
( Distriet Laibach,
a) Civil-Pro vinzcn: I. Krain ! „ Neustadtl,
^ f, Adelsberg.
ir I-.. »u ( n Villach,
II. Karnthen \ " '
( n Lienz.
^ V Triest ,
„, , , • I « Görcz ,
III. Istrien ^ j., , .
j „ Capo d Istria.
f „ Rovigno.
f „ Carlstadt ,
IV. Civil-Kroatien . . . / „ Fiume ,
' „ Zeng.
/ „ Zara,
1 „ Sebenico ,
V. Dalmatien . . . . / „ Spalato,
I „ Macarsca,
\ n Lesina.
( 55 Ragusa,
VI. Ragusa < „ Cattaro ,
' „ Curzola.
5) Militär-Provinz: VII. Militär-Kroatien.
') Aus Klopodia im Temeser Banale waren die Deutschen, wegen Gefährdung ihres Gutes und
Lebens durch die Walach en dieses Ortes, weggezogen und an ihrer Stelle Ungern ange-
siedelt worden; doch im Jahre 1815 klagten auch diese, dass sie wegen Sengen und Brennen der
dortigen walachischen Mitbewohner ebensowenig mehr bestehen können , als früher die Deutschen,
und im Jahre 1818 wanderten sämmlliche Ungern (bis auf fünf) aus diesem Orte weg. (F. M. A.
V. 1815 Nr. 217 und v. 1818 Nr. 318.)
III.
11
82
Total-
über alle leere Ansässigkeiten, welche in den , der Leitung' der k. ung. Hofkammer unter-
Nr.
Name der
leere Ansässigkeiten
s
1 Zu-
Nationalität
Herrschaft
Disirict
c
3)
"i
%
%
%
'A
Vg sara-
men
In Klopodia: Ungern, Walachen.
/ ,, Szrcdistje : Uazen.
„ Perkaszova: Deutsche, VVa-
1 lachen.
\ ,, Rekas : Deutsche , Uazen.
[ Versetz
\
] ,, Oravitza: Razen , Walachen,
\ Detia
1
/ Deutsche.
1
Alle Banaler Do-
mänen
) llekas
S Oravicza
J liUgOS
[^ Krassova
• Pccska
Menes
r
T5
108
271
135%
,, Nermet, Vodnik : Bulgaren.
\ ,, MoritzfelJ und Königsgnad :
Deutsche.
,, Zenia : Ungern , Razen,
[ Deutsche.
,, Szent-Tamas : Razen , sonst im
1 Tlieisser Bezirk: Ungern, Ra-
zen und Walachen.
/ „ Uj Pecska, Beregh, N. Zerend
Gyarmat , Agya : Ungern.
„ Apätfalva:, Ungern, Walachen.
. „ Nagylak: Slovaken, Walachen.
\ „ Racz Pecska: Walachen,
I Razen.
„ Batonya: Walachen, Razen,
/ Ungern. ^
/ „ Radna: Sokazen , Walachen
2
Arad, modenesische
Panko(a
SiO
1
2
17
23
158
375
125Vs
Herrschaften
\ Butlyin
\ Deutsche.
J KIs-Jenö
' Zerend
,, Glogovacz : Deutsche.
„Altpaulis: Deutsche, Wa-
1 lachen.
„ Pankota: Deutsche, Walachen,
Ungern.
,, Butyin : Walachen , Deutsche,
\ frülier Walachen.
( Fugyiz
\
3
Vacanle bischöfliche
\ Cseter
1
Camera! - Herrschaft
< P. Mezö
\ .
6
4
30
32
188
322
121%
Walachen.
Grüsswardein
1 Csefa
'ivijrös Topa
)
4
Hradeker Cameral-
giiter
Hradek
1
4'
Slovaken.
5
Vacante Prior.
Anrand Farkasich
Sellin
2
o
1
Ol/
O /8
Kroaten.
')
Grancr erzbiscliüfl.
Güter Tyrnau-
j Uczbegh
j Zeteny
1
11
4
1
eVs
l In Üzbegh , Chinozan , Ribiu:
/ Slowaken.
Verebely
r
( „ Egerszeg, Ledecz: Ungern.
7
Vacante Neusohler
JAltkremnitz
1 Prestaivlk
)
Bisthums-Herrschaft
(
i
12
4
7
Slovaken.
llciligenkreuz
)
8
Vacante bischöfliche
( Varad
Beel
)
1 In Jenko , Belfeiiycr : Ungern.
Cameralgiiter
1
20
248
520
138%
} ,, Gyanta: Ungern, Walachen,
Grosswardein
( Vaskö
)
( früher Walachen.
9
Cameral-IIerrschaft
Lublyo, Podolin
( Zipser
( Administr.
!•
( „ Hobgard : Deutsche früher
) Slovaken.
j „ Soovär: Deutsche, Slovaken,
10
Salz Domäne Soovär
Soovar
) früher .Slovaken.
11
Cameral-He rrschaft
Peklin
i Peklin
.
( „ Herlein: Deutsche, früher
] Slovaken.
Vi
Cameral- Fiskal-
> Licserd
Summa . .
Gut Licserd
Slovaken.
~m
~
~6
Ui8
55
710
1490
538 Vs
83
A u s ^v e i s
reordneten Cameral-, erledig:ten Bisthums- und Benefiz-Domänen vorfindig- sind (1 817*).
Die nacheinanJcr folg-enden Missjahre und Ueberschwem-
mungen zog-en in diesem Jahre die iiiissersfe Verarmung-, diese
aber die Auswanderung nach sich, wobei zu bemerken, dass
bei besserem Jalire die Auswanderer häufig zurückkehren.
Kis Jenö wurde dem E. H.Palalin verliehen, daher ^g An-
sässigkeit abzuschlagen, mithin nur 125 ' g zu entwerfen kommen.
Für diese Herrschaft zahlt die Kakovaer Gemeinde 20 fl. 30 kr.
jälirlichen Pachtzins.
Diese leeren Grundstücke sind an die Inwohner vertheilt
und werden alle Jahre angebaut.
Ausser diesen leeren Ansässig-
keiten sind noch im Krassöer Be-
zirke ^""/(ijon Industrial-Joche und
\ es könnten von den deulschcn sich
( meldenden Ansiedlern theils im
Banale, theils in den Arader und
Gross wardeincr Cameral-Domänen
mehrere untergebracht werden.
Können nicht durch Ausländer-
Einwanderer, sondern bloss durch
inländische Kroaten oder Slova-
ken besetzt werden.
Dürften von Inländern : Un-
gern, Slovaken oder Walachen
besetzt werden.
Sind keine leeren Gründe vorhanden.
») F. M. A. pro Julio 1817 Fase. 32 Nr. 184.
11
84
Total-
Wie viel leere Constitutiv-Grundes-Ansässig'keiten bei nachbenannten kön. Banater
25. Jänner 1817 vorgelegten Totales mit
Nro.
Name der Rentämter
Vermöge amtlicher Aus-
weise bestehen leer mit
1. Mai 1817
Vermöge Totales pro 1816
verbliehen mit
Ende October 1816 leer
1
N
S
o
1
U
Ol
>
t
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Indu-
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Ansässigkeiten
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Ansässigkeiten ! Joch
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5
6
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8
9
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11
Szent Andräs
Csatäd
Versetz
Detta
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14
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34
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234
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16 0 0
Lugos
Hules
Szaszka
Karacsova
Gross- Becskerek
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14
8
111
1
108
28
297
"l 6 0 0
9
3
8
23
1
72
Summe. .
57
169
153
340
fi 800
"l 600
37
75
108
371
800
1600
Die wenigen leeren Sessionen im Banate und in anderen Cameral - Gütern
wurden meist durch Nationalisten oder durch solche Deutsche besetzt; welche be-
reits im Lande waren. — So wurden 1818 in Perkassovo Baden - Durlacher an-
gesiedelt, die bereits einige Zeit in Ungern verweilten; 1820 wurden Steier-
dorfer Bergleute auf die Oraviczaer, Szäszker, Csikloer und Bokcsäner lee-
ren Ansässigkeiten eingetheilt, und in demselben Jahre Holzknechte aus den fürst-
85
Ausweis
Cameral-Rentämtcrn mit 1. Mai 1817 vorfindig sind, und wie viel vermöge des unterm
Ende October 1816 leer bestanden haben ^).
Combinando zeigt sich
A n ui e r k u n g.
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Weniger
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3
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] Hier befinden sich keine leeren Ansäs-
l' sigkeiten.
l Der Zuwachs kömmt durch Absterben
der Unterthanen und durch die neue Ein-
\ theilung des Ortes Gross-Sredistie her.
Aus Armuth die Gründe verlassen.
\ Befinden sich keine leeren Ansässig-
1 keilen.
] Durch Armuth und Absterben der Unt«r-
(' thanen leer geworden.
Im Laufe des Jahres besetzt worden.
\ Theils durch Absterben erledigt, theiis
\ haben sicli wegen schlechter Grundes-Qua-
j lität keine Uebernehmer gemeldet.
( Befinden sicIi keine leeren Ansässig-
( keitcn.
21
94
45
72
rt I 4 0 0
1
3
lieh Eszterhäzischen Dominien in die Visöer Canicral-Wälder versetzt, und d( i-
selben eine fünfjährige Frist zur Erstattung der Vorschüsse bewilligt. — Die
Nachkommen der im Jahre 1785 zu Pudlein (Podolin), Neu-Lublau (Uj-Lublyö)
und Ober- Rauschenbach im Jahre 1785 angesiedelten deutschen Colonisten wur-
den vom Prädium Laczkova (1817) entfernt, aber in der Folge (1831) wieder
darauf eingesetzt").
') F. M. A. vom J. 1817. Nr. 4938.
=) F. M. A. Nr. 104l vom Jahre 1817, und Nr. 38184/1280 vom Jahre 1831.
86
Ungeachtet erwähnter Massregehi zur Hintanhaltiiiig' von vermögenslosen Ein-
wanderern aus dem deutschen Reiche, kommen doch in den folgenden Dccennien noch
häuiige Ansiedlungsgesuche sowohl einzelner, als ganzer Ahtheilungen (von 50 — 100
Familien) aus Baden, Würtemherg, Falkenstein, Bayern, Böhmen und Mähren vor.
Dieselben erhielten grösstentheils abweislichen Bescheid, da nur im Banate einige zer-
streute leere Sessionen, grossentheils von schlechter Bodenheschaffenheit erübrigten.
Im Jahre 1829 erfolgte an alle Länderchefs die verschärfte Weisung, künftig
keine deutschen Colo nisten (wenn sie auch mit Gesandtschaftspässen versehen
wären) über die Gränze der österreichischen Monarchie zu lassen, wenn sie nicht da-
selbst ein Vermögen von 300 11. in klingender Münze ausweisen konnten.
Im Jahre 1833 ergaben sich in sämmtlichen ungrischen Cameral-Bezirken 61
ganze, 247 halbe, 231 Viertel- und 396 Achtel- (leere) Sessionen.
Die letzte Ansiedlung auf ungrischen Cameralgütern für Deutsche wurde jenen
Würtembergern, und zwar auf den Cameralgütern Alt -Ofen und Vissegrad,
Jahre 1846 bewilligt, welche in Siebenbürgen nicht untergebracht werden konnten,
und sich in Pest aufhielten , doch waren sie bei Erlass der allerhöchsten Entschlies-
sung bereits grösstentheils bei Privaten untergebracht.
§. 44.
Deutsche, evangelisclic Einwanderxnig' (sogenannte Landler) in S ie henbürg c n im aclitzelin-
Icn und neunzehnten Jahrhunderte.
Um den Zusammenhang des deutschen Colonialwesens in Ungern nicht zu unter-
hrechen . wurden die deutschen Einwanderungen in Siebenbürgen während dieser
Periode bisher nicht erwähnt. Aber auch diese Bergfeste der Krone, dieses Bollwerk
des deutschen Nationalgeistes im äussersten Osten der österreichischen Monarchie,
hatte viel gelitten. Pest und Türkeneintalle hatten die sächsische Bevölkerung deci-
mirt; viele Bewohner waren in die Sclaverei fortgeschleppt, nianche sächsischen
Orte zu ungrischen Komitaten geschlagen oder magyarisirt worden. Doch, nach-
dem Siebenbürgen wieder im achtzehnten Jahrhunderte an Oeslerreich's Herrscher
zurückgekehrt, und durch den Szathmarer Frieden (171 i) darin befestigt wor-
den war, erhielt die sächsische Bevölkerung einen Zuwachs an Evangelischen aus
Ob c rösterreich , Steiermark und K ä r n t h e n. — Auf wiederholtes An-
suchen der Regensburger Reformations-Commission an Kaiser Carl VI. wurden im
Jahre 1734 vier Schiffe, besetzt mit 263 Personen, grösstentheils Professionisten.
Salzarbeiter und Holzknechte aus dem Salzkammergut, welche dem evangelischen
Glauben nicht entsagen wollten, nach dem Sachsenlande in Siebenbürgen abgesendet.
Am 9. Juli 1734 ging das erste Schiff mit 82 derlei Personen, bald auch die übrigen,
von Linz nach Klosterneuburg ab , wo sie durch Regierungsrath von Zelto , und den
damaligen Deputirten der sächsischen Nation am kaiserlichen Hofe, den Hermannstädter
Stuhlrichter Johann Kinder von Friedenberg empfangen , und von letzterem bis nach
Ofen geleitet wurden. — Von dort wurden sie unter Aufsicht eines kaiserlichen Com-
87
niissärs uat'h Sieb(Mibiirgen geführt , und oinstwoilen in Hol tau untergebracht (am
21. August), bis die Häuser in Neppend orf für sie hergestellt waren. —
Eine zweite Colonie von 38 Personen und eine dritte Colonie mit 61 Personen
folgten am 9. Oetober und am 2ü. IVovember 1735 aus Oberösterreich nach, welchen
ebenfalls N e p i) e n d o r f und G r o s s a u angewiesen ward *).
Nach ihrer Ankunft dankten die Einwanderer in einem eigenen Memorial'*) dem
Kaiser für die ai'.f ihrer Reise empfangenen VVohlthatcn und baten um Verzeihung, dass
sie aus Unverstand anfangs in die Reise nicht hatten willigen wollen, ebenso bezeug-
ten sie in Rriefen an ihre zurückgebliebenen Freunde ihre Freude darüber, dass Gott
durch diese Emigration für ihr Wohl so gnädig gesorgt hätte , und dass ihnen drJ
steuerfreie Jahre bezüglich der erhaltenen Raiiernwirthschaften eingeräumt wären*).
Im Jahre 1736 ging abermals ein Transport von 300 Personen aus Oesterreich
nach Siebenbürgen, und im Juli des folgenden Jahres langten 81 evangelische Kärnth-
ner, meist Professionisten und Ackersleute in Kronstadt an*). —
Durch die Türkenkriege waren mehrere sächsische Dörfer, wie Langendorf,
Reichau, Ludos, Klein-Pold etc. fast ganz entvölkert, in andern Orten, z. B. Broos,
Roms. Deatsch-Piau, Petersdorf, Mühlbach, Gross-Pold, war die sächsische Einwoh-
nerschaft sehr dünn geworden. —
Maria Theresia nahm zwischen den Jahren 1743 — 1745 eine Colonie Evangeli-
scher aus B ade n-Dur lach in Mühlbach auf, sie erhielten daselbst Hausplätze und
Feldgründe, erbauten die sogenannte Altvorstädter Gasse ; ein eigener Schultheiss be-
sorgte unter Aufsicht eines Magistrats-Inspectors ihre Angelegenheiten^).
Nachdem der Kaiserinn Maria Theresia im Jahre 1752 angezeigt worden war,
dass sich seit nicht langer Zeit in Oesterreich ob der Enns, in Steiermark und Kärn-
then mehrere Unterthanen. obwohl unbekannt mit den Granddogmen zur augsburgi-
scheu Confession bekannten, so geruhte Dieselbe aus dem Grunde, weil ihnen in diesen
Ländern weder eine private, noch weniger eine öffentliche Ausübung dieser Religion
gestattet werden konnte, unterm 20. Jänner 1752 zu bewilligen , dass sie mit dem
eintretenden Frühjahre ihre Wohnsitze verlassen , und nach Siebenbürgen (ungeachtet
der von dem damaligen dortländigen Bischöfe Freiherrn Sztojka gemachten Gegenvor-
stellungen) in jene Orte übersiedeln durften, wo sie mit vollkommen freier Religions-
übung und Sicherung hinlänglicher Lehensmittel untergebracht werden konnten ").
1) Kurze Goschiclile der crslen Einwanilerung oberösterreichischer evangelischer Glaubensbrüder nach
Siebenbürgen, von dem evangelischen Pfarrer zu Neppendorf 1835 in Uebereinsfiminung mit G. Wal-
dau's Geschichte der Protestanten in Oesterreich, Steiermark, Kärnthen und Krain, ä. Bd. p. 355—306.
-) Weimar Act. Hist. Eccles. 1. B. p. 455.
=) Waldau a. a. 0.
*) Waldau a. a. 0. p. 3(i4 und 429. — Was der Schriftsteller jedoch von den angeblichen Bedrängnis-
sen der Evangelischen in Siebenbürgen sagt, widerspricht seinen eigenen Angaben in den von ihm
angeführten Briefen der Transmigranten. —
') Die Baden -Durlacher Deutschen in Mühlbach, ein Andenken an ihre am 6. Janner 1843 begangene
Einwanderungsfeier.
") Megerle von Mühlfeld im neuen Archiv für Geschichte, Literatur und Kunst 1. Jahrgang Nr. 47 in
Beantwortung einer Anfrage der Leipziger Literatur-Zeitung. Intelligenzblatt vom 19. Juli 1828, Nr. 179.
88
In Folge dieser Bewilligung' wanderten;
Im Jahre
Mai 1752
August „
October „
August 1753
September „
April 1754
September „
1756—1762 . .
Kamen von
Wurden
angesiedelt in
Ober-Steiermark .
Oesterreich , und
zwar aus dem Salz-
kammergut , Stei-
. erraark, und Kärn-
then von der Herr-
schaft Ossiach und
Himmelberg
Mühlenbach . .
Grosspold . .
Kleinpoid . .
Petersdorf . .
Deutsch-Pian
Broos . . . .
Romos . . .
\
Anmerkung
Besonders zahlreicli
waren die Einwan-
derangen aus dem
Salzkammergut ,
dann von der Kärnth-
ner Herrschaft Him-
melberg.
so dass man im Jahre 1762 in Siebenbürgen :
aus Oesterreich 1273
„ Kärnthen 518
„ Steiermark 58
Zahl der
Köpfe
15
168
60
200
75
200
600
531
1849
Emigranten zählte, welche dem Aerar durch das Decennium von 1752 — 1762
Tür Verpflegung und Kleidung 51.641 tl. 3^ kr.
„ Wohnung * . . . . 26.000 ., — „
„ Reisegeld und sonstige Auslagen 14.835 „ 25 /> „
Zusammen . 92.476 „ 57V2 n
Kosten verursachten ^).
Im Jahre 1770 herrschte in Deutschland hcsonders im Breisgau grosse Theue-
rung. Maria Theresia liess durch den zu Offenhurg rcsidirenden General Ried den
Breisgaue rn bedeuten, dass sie eine Anzahl derselben in Siebenbürgen und Ungern
aur/.unehmen bereit sei. In Folge dessen sammelte sich aus der Gegend von Altenhaim,
Loor und Strassburg, so wie aus dem Schwarzwalde, eine Colonie von Transmigranten
theils Professionisten . theils Ackersleute. —
Am 31. August langten 49 Familien aus dem Breisgau in Mühlbach an, und
wurden theils von dem dortigen Magistrate angenommen (worauf sie die neue Gasse
erbauten) theils in den angränzenden Ortschaften Petersdorf und Deutsch-Pian unter-
gebracht. Der Mühlenbacher Magistrat nahm sogar (21. 22. April 1771), mit Zu-
ziehung der Geschwornen dieser Gemeinde, eine neue Eintheilung des Haters vor; auch
wurde ihnen gestattet , aus ihrer Mitte einen Vorstand , den sie Vogt nannten , zu
«) F. M. A. vom Jahre 1763. — Eine andere Ahtheilung evangelischer Oesterreicher aus dem Salz-
kammergule, dann Salzburger und Innerösterreicher wanderten nach Preussen aus.
89
wählen. Auch die k. hohe Lanclesstelle und der Comes nationis waren für das Wohl
der neuen Colonisten besorgt und eine besondere Gubernial-Commission prüfte ihre
Angelegenheiten. —
Seit dem Jahre 1783 wurde den Breisgauern auch die Fähigkeit zur Erwer-
bung des Bürgerrechts, und seit 27. Februar 1708, bei gehöriger Befähigung sogar
der Eintritt in die Stadt - Communität eingeräumt. —
Auch hatte diese Colonie eine eigene Kirche und Sclinle; was die Sprache der
Colonisten betrifft , so haben sie seit einem Jahrhundert den oberrheinischen Dialekt
o-rossentheils mit dem sächsischen vertauscht und nähern sich auch in Hinsicht der
Lebensart immer mehr und mehr den eingeborncn Sachsen ).
Im October 1770 \nirden auch 22 hessische Familien in den bereits erwähnten
Orten vertheilt.
§.45.
Die letzte würtembergische Einwanderung nach Siebenbürgen.
Bei der von Jahr zu Jahr zunehmenden Uebervölkerung Würtemberg's erging
auf Anreo'uno' des könidichcn Ministeriums im Jahre I8kk von Seite der k. k. Gesandt-
Schaft zu Stuttgart die Anfrage im Wege der k. k. Staatskanzlei, ob und unter welchen
Bedingungen eine Aufnahme würtembergischer Unterthanen in Ungern und Siebenbür-
gen Statt habe, da seit dem Jahre 1830, in welchem die zugesicherte Aufnahme des
Einwanderers von Seite eines Grundherrn als Hauptbedingung gestellt wurde, bei dem
Fortschritt gedachter Länder auch die Einwanderungsverhältnisse sich geändert haben
könnten'-). In Folge der, durch das siebenbürgische Gubernium eingeleiteten diessfälligen
Erhebungen, ergab sich, dass in Siebenbürgen sich bloss die sächsische Nation (uni-
versitas nationis Saxonicae) zur Aufnahme einiger Würtemberger bereit erklärt habe,
und zwar : auf den adeligen Gütern dieser Nation gegen eine massige Robots- Ablösungs-
Taxe ; in den freien sächsischen Orten würden ebenfalls einige Würtemberger, besonders
verständige Landwirthe und geschickte Handwerker aufgenommen werden, doch auch diese
nur in zerstreuten leeren Ansässigkeiten, wenn sie im Stande wären, sich solche Besi-
tzungen anzukaufen 0- Mittlerweile erfolgte die allerhöchste Genehmigung zur Bildung
eines landwirthschaftlichen Vereines in Siebenbürgen zur Verbesserung des Landbaues
auf sächsischem Boden ; dieser Verein strebte seinen Zweck durch Einberufung und An-
siedlung tüchtiger deutscher Landwirthe zu erreichen *).
Indess hatte auch Stephan Roth,Pastor des siebenbürgischen Dorfes Niemesch bei
Mediasch, im schwäbischen Merkur vom 10. und 18. September 1843 und im würtember-
gischen Beobachter vom 2. und 12. October, dann vom 23. und 24. November desselben
i) Die früher erwähnte Rede zur Saecular-Feier der Eing-ewanderten zu Mühlbach S. 20—31.
-) Aden der ehemaligen siebenbürgischen Ilofkanzlei vom Jahre lS4i. Nr. l'JÖ2.
3) A. a. 0. vom Jahre 18*5. Nr. G037 und 7980.
*) A. a. 0. vom Jahre 184ü. Nr. 514.
III. 12
90
Jahres eine Anzeige für Auswanderer nach Siehenbürgen einrücken lassen, und dadurch
die Auswanderungslust der VVürtemberger nach Siebenbürgen gelenkt*).
In Folge dieser Aufrufe verkauften viele würtembergische Familien ihre Habe,
um in Siebenbürgen eine neue Heimath zu gründen. Im Frühling 1846 war der Zu-
drang von würtembergischen Auswanderern so zahlreich, dass vom 17. — 24. März in
Wien bei der siebenbürgischen Hofkanzlei 138 Familien (748 Köpfe stark) um Vidi-
rung ihrer Pässe nach Siebenbürgen sich meldeten, welche ein Vermögen von
58.646 fl. C. M. mitbrachten. Ueberdiess waren 75 Einwanderer ohne Pass-Vidirung
bei der siebenbürgischen Hofkanzlei bereits vorausgegangen; und zugleich erfuhr
man durch diese Auswanderer, dass noch eine grössere Zahl derselben auf dem Wege
begriffen sei. — Aus Gründen der Billigkeit wurden zwar einerseits diese Pässe vidirt,
und dem siebenbürgischen Gubernium aufgetragen, für die Unterkunft dieser Leute
zu sorgen*); anderseits erging das Ersuchen an die Staatskanzlei durch die k. k. Ge-
sandtschaft zu Stuttgart, die Pass-Visa nur jenen Würtembergern zu ertheilen'),
welche nebst Ausweisung über Moralität und hinlängliche Geldmittel, sich auch mit
glaubwürdigen, auf ihre Person lautenden Docuraenten zu legltimiren vermögen, dass
*) Wir entlehnen dieser Anzeige folgende Stellen:
„Der Unterzeichnete ist aus Siebenbürgen liieher gereist um Auswanderungsluslige in sein Vaterland
einzuladen, u. z. in's Sachsenland, wo keine Unterlhilnigkeit herrscht, sondern freies Bürgerthum,
Das Land hat grosse Aebnlichkeit mit dem guten Schwabenland, und Alles, was hier gebaut wird,
geräth dort auf das Vollkommenste; denn der Boden ist fetter, und die Witterung etwas milder.
Waizen, Welschkorn und Wein sind Haupierzeugnisse. Grund und Boden sind wohlfeil und der
Ankauf leicht zu bewerkstelligen, weil von seinen Gründen jeder Bauer so viel oder wenig verkau-
fen kann, als er Liebe und Lust hat. Die evangelische Kirche ist eine der vier Landeskirchen. Es
gibt kein deutsches Dorf, kein einziges, wo nicht Kirchen und Schulen mit Geistlichen und Schul-
lehrern seien. Allein vollkommen ist nichts auf Erden. Holz kaufen die Landleute an den wenigsten
Orten; die Luft ist gesund und auch das Wasser; nur schmeckt der feurige und wohlfeile Wein
einwandernden Deutschen gewöhnlich zu gut; woher sich eigentlich der böse Leumund von Unge-
sundheit herschreiben mag. Die Abgaben sind massig; die Landesconstitution ist freisinnig; alle
sächsischen Beamten sind Ausdruck des Volkswillens, weil sie, die Geistlichen nicht ausgenommen,
vom Volke gewählt werden. Diejenigen nun, welche eine neue Heiniath suchen , können bei uns mit
wenigen Geldkräften ein selbstständiges freies Anwesen sich verschaffen, und ich bin erbötig, mit
Rath und That Jedermann hiezu an die Hand zu gehen."
„Das Geschäft der Einladung von bereits Auswanderungslustigen in mein Vaterland besorge
ich bloss in der Eigenschaft eines Privatmannes, obne.\uftrag anderwärts, als durch inneren Beruf,
darum auch ausser Stande, mehr als Auskünfte zu geben und Rath zu ertheilen." — — —
„Das Land , das meine Wiege war , und auch mein Grab sein soll , bedarf einer Hebung und
Veredlung der Landwirthschaft. Eine gesteigerte Landwirthschaft bedingt bei uns die Blülhe der
Gewerbe und des Handels, wozu das Land geeignet ist, weil die nächsten Völkerschaften in der
Industrie hinter uns sind, und kein Fluss oder Bach in's Land kommt, sondern alle Gewässer, dar-
unter drei grosse Ströme in's Ausland fliessen." — — —
„Wollen wir in der Oeconomie vorwärts schreiten, so müssen wir Theorie und Praxis zu-
gleich aus Deutschland holen, zunächst aus dem Theile Deutschland's, wo Clima und Boden unserem
Lande am meisten ähnelt, das heisst mit anderen Worten: es müssen aus Würtemberg Einwanderer
nach Siebenbürgen gehen, die im Lande vertheilt, ihre Wirthschaft im Hause, Hofe, Stalle, Keller
Garten, Felde, AVcingarten so beireiben, wie sie sonst gewohnt gewesen, und wie es sich hier
thun lässt, damit die neuen Landslcute etwas ihnen absehen, und von ihnen erlernen können." —
») A. a. 0. vom J. 184G Nr. 1501, 1668.
8) A. a. 0. vom J. 1840 Nr. 1883.
91
sie Iliron Unterhalt an einem bestimmten OrteSiebenbürgen's durch Ankauf oder länger
dauernden Pacht liegender Gründe bereits gesichert haben.
Laut Bericht') über die, am G.Juni 1846 zu Mühlbach gehaltene allgemeine Ver-
sammlung des siebenbürg, sächsischen Landwirthschafts- Vereines waren bis Ende Mai
desselben Jahres mit Einschluss von 63 verwittweten und ledigen Personen 307 Familien
(1460 Köpfe) in Siebenbürgen eingewandert, und wurden folgendermassen eingetheilt:
Von den Eingewanderten
Von
diesen Familien
vurden in Stühle
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116 dieser Fa-
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51
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32
9
8
64
3
3
3
35
307
von 57.58211.
C. M. mit.
Nach dem Ausweise des siebenbürgischen Guberniums waren in die dortigen
sächsischen Stühle im Laufe des J. 1846: 270 Familien eingewandert*). In den An-
sledlungsbezirken that man zwar das Möglichste , die neuen Ankömmlinge unterzu-
brino-en und freundlich aufzunehmen, auch fand man die Ansiedler als ordentliche
imd thätige Menschen; da sich jedoch auch eine bedeutende Zahl von vermögenslosen
Einwanderern und überhaupt mehr, als damals untergebracht werden konnten, ein-
fanden, so erfolgten zum Schutze der armen Bewohner selbst, welche durch er-
neuerte auswärtige Zeitungsartikel irregeleitet w,iren, noch mehr beschränkende
Bestimmungen hinsichtlich der Ertheilung von Einwanderungspässen, welche im Regie-
rungsblatte für das Königreich Würtemberg vom 26. Juni 1847, Nr. 33, bekannt
gemacht wurden, und folgendermassen lauteten:
Von der österreichischen Gesandtschaft ist die Mittheilung gemacht worden, dass
die österreichische Regierung durch den Andrang von Auswanderern nach Sieben-
bürgen sich bewogen gefunden habe, den hinsichtlich der Zulassung derselben beste-
henden Bestimmungen^) einige weitere hinzuzufügen, in deren Folge:
1. Als Einwanderer, mit Ausschluss von Handwerkern, deren Gedeihen die
strengen Zunftverhältnisse in Siebenbürgen im Wege stehen , nur Landwirthe zuge-
lassen werden, welche
') Dieser Bericht ging in's Siebenbürger Woclicnblatt und von dort in die allgemeine Augsburger Zei-
tung, Beilage Seite 2157, über.
2) A. a. 0.
') Vergl. Würlemb. Begier. Blätter vom 31. Juli 1846 Seite 35c, vom 4. u. 14. Aiiril 1847 S. 145 u. 150.
12 -
92
2. über ein gutes Prädicat und den Besitz eines Vermögens von 800 fl. rhein.
über die Erwerbung eines liestinnnten Grundstückes als Eigenthünier oder Pächter und
über die Aufnahme in eine bestimmte Gemeinde (nicht bloss über eine Aufnahms-
Zusicherung des Siebenbürger sächsischen landwirthschaftlichen Vereines) sich auszu-
weisen vermögen, auch:
3. Personen, die sich in Siebenbürgen nur zur Begründung einer künftigen
Niederlassung umsehen wollen ;
a) Landwirthe sein, b) über den Besitz eines Reisegeldes von wenigstens 80 fl.
rhein. sich ausweisen, und c) die Reise dahin ohne Fam'die unternehmen müssen.
Indem diess zur öffentlichen Kenntniss gebracht wird, werden die königl. Bezirks-
ämter angewiesen , Personen , welche nach Siebenbürgen bereits auswandern . oder
sich vorerst nur zur Begründung" einer künftigen Niederlassung darin umsehen wollen,
die geeignete Belehrung zu ertheilen, und denselben Pässe dahin nur. wenn sie den
obigen Erfordernissen genügen, auszustellen, alsdann aber jedesmal das Vorhanden-
sein der Erfordernisse auf den Pässen zu bemerken.
Ausnahmsweise wurde aus Gründen besonderer Billigkeit jenen 32 Familien in
Würtemberg, welche bereits ihr Habe verkauft hatten, die Einwanderung nach Sie-
benbürgen gestattet, und bezüglich das Visa der k. k. Gesandtschaft in Stuttgart
unter der doppelten Bedingung ertheilt , wenn sie Landwirthschaft betreiben , und
800 fl. rheinisch Vermögen auszuweisen im Stande sind; doch bis September 1847
hatten sich von den gedachten 32 nur zwei Familien um Passvisa gemeldet ') ; daher
auch diese würtembergische Einwanderung als geschlossen betrachtet werden konnte,
§.46.
Sclilussbetrachtun»- über das deutsche Coloiiialwesen.
Vergleicht man das Colonisations-System dieser Periode mit jenem der früheren
Jahrhunderte in Ungern, so zeigt sich bei mancher Analogie des Hauptzweckes der-
selben doch auch manche wesentliche Verschiedenheit. Beurbarung oder Lai>dstre-
cken, thätiger Betrieb der Bergwerke, Hebung der Industrie und des Handels, und
Vermehrung der Bevölkerung überhaupt, waren nämlich in beiden Perioden das Haupt-
ziel der Einberufung und Zulassung von Deutschen.
Zur Arpäden-Zeit waren es jedoch vorzugsweise Deutsche von niederdeutscher
Abkunft oder sogenannte Sachsen; im achtzehnten Jahrhundert hingegen waren es
hauptsächlich Würtemberger, Breisgauer, Badner, Elsasser, Lothringer und andere
Deutsche von oberdeutscher Abstammung oder sogenannte Schwaben, welche die
Hauptmasse und gleichsam den Kern der Colonisten bildeten. — Die sächsischen Co-
lonisten beschäftigten sich vorzugsweise mit Bergbau, Gewerben und Handel, und nur
nebenher mit dem Ackerbaue; die letzteren vorzugsweise mit dem Feld- und Wein-
baue , während die Handwerker in verhältnissmässig geringerer Anzahl in den grösse-
*) Präsid. Noten an die K. k. Staalskanzlei und von derselbe«, Nr. 3489 und 4474 vom J. 1847.
»3
ren Städten und Marktflecken Ungern's vertheilt waren. Die Ersteren verpflanzten das
mittelalterllolie M u n i c i p a 1 - W e s e n (sanimt dessen Grundlag'en, den Sachsenspiegel
und das Magdeburger Stadtrecht) auf ungrischen Boden, welchem die königlichen Pri-
vilegien angepasst Avurden. Ein Unterschied waltete auch ob , hinsichtlich der Ansied-
lungsart. In beiden Perioden wurden zwar Deutsche theils direct b e r u f e n, theils durch
Privilegien oder Patente herbeigezogen. Im Mittelalter wurden jedoch die Ansiedler
meist durch einen Führer (welcher oft das, zuweilen auch erbliche, Schulzenamt,
mit dem Mühl- und Fleischer-Rechte etc. in der Gemeinde, nebst freiem Haus und Grunde
erhielt) in's Land gebracht, und ohne weitere Mitwirkung der Regierung angesiedelt.
Die neueren Colonien entstanden hingegen auf Staatskosten unter fortwährendem Ein-
flüsse der Regierung durch k. Commissäre, durch die k. Hoi'kanzlei und Hofkanimer,
durch Administrationen, Ansiedlungs-Rent- und Bauämter u. dgl. In älterer Zeit ka-
men daher meist ganze Colonien auf einmal an, welche eine Ortschaft selbst anlegten;
in neuerer Zeit wurden sie häufiger in kleineren Abtheilungen auf die eben leer-
gewordenen Ansässigkeiten und in fertig gewordene Häuser untergebracht.
Durch die eigene Wahl des Richters und des Pfarrers, so wie durch die Be-
schränkung der Ehrenstellen, des Bürgerrechts und der Zunftgenossenschaft auf die
deutsche Abkunft, bei alleiniger unmittelbarer Abhängigkeit vom Könige oder vom
Tavernicus, erhielten die älteren Colonien die deutsche Nationalität langeZeit
aufrecht, und blieben frei von der Gerichtsbarkeit des Komitates; daher die meisten
dieser Colonien zum Range königlicher Freistädte emporstiegen. Die Zipser
und Hermann Städter Sachsen hatten sogar einen National- Grafen, und
bewirkten mitten unter dem Andränge äusserer Gefahren und fremder nationaler Um-
gebung, durch die Vereinigung ihrer Stammgenossen, die Erhaltung des deutschen
Elements längs des Kranzes der Karpathen.
Die schwäbischen Colonien hingegen wurden meistens in dem niederen Flachlande
Ungern's, in den von den Türken am meisten verheerten Gegenden, theils auf Cameral-,
theils auf Privatgütern angesiedelt, und empllngen zwar die Wohlthaten des unentgelt-
lichen Grund- und Hausbesitzes, der Steuerfreiheit auf bestimmte Jahre, so wie der
Religionsfreiheit, entbehrten jedoch eines nationalen Haltpunktes, indem sie nicht einen
von der Komitatsgerichtsbarkeit ausgeschiedenen freien deutschen Körper, sondern viel-
mehr dem Komitate einverleibte Gemeinden bildeten. Selbst die Cameral- Colonisten
blieben daher nur in grundherrlicher Beziehung der königlich-ungrischen Hofkammer,
in politischer und gerichtlicher aber dem Komitate unterworfen.
Aus diesem charakteristischen Unterschiede dürfte sich auch die Verschiedenheit
in den nationalpolitischen Gesinnungen der älteren und neueren deutschen Colonien
erklären. Die sächsischen Colonien, namentlich die Siebenbürger Sachsen, welche
als eine nationale Gesammtheit (universitas nationis saxonici) nach ihren Privilegien
betrachtet wurden, bewahrten mit ihrer eigenthümlichen Sprache und Tracht, mit
ihren sächsischen Sitten und Municipal-Rechten, sowie durch emsige Pflege
deutscher Wissenschaft ein deutsches selbstbewusstes Nationalgefühl, und bethä-
tigten den auf ihren alten Siegeln und Nationalfahnen geschriebenen Spruch: „Ad reti-
94
nendam coronam;"' während die neueren Ackerbaucolonisten, mehr vereinzelt un-
ter fremden nationalen Elementen und unter dem Einflüsse der Komitats-Jurisdiction,
grossentheils magyarische Tracht, zum Theil auch Sprache und Gesinnung allmälich
annahmen.
Diess aber lehrt die Geschichte beider Perioden, dass sich die deutsche Natio-
nalität in Ungern nur dort bleibend erhielt, wo sie in dichteren Massen angesie-
delt war . während sowohl die vereinzelten sächsischen, als die schwäbischen Colonien
theils slavisirt, theils magyarisirt wurden.
Die Kosten der schwäbischen Ansiedlungen auf Cameral-Gütern, unter iNI. The-
resia beiläufig drei Millionen, unter Joseph v i e r — zusammen also sieben Mil-
lionen betragend — erscheinen vergleichungsweise mit dem Gewinne von mehr als
60.000 fl eis si gen Colonisten in dem dadurch bewirkten Cultur-Zustande des
Steppen-, Sumpf-, Wald- und Sandbodens in der That nicht bedeutend. Betrachtet
man aber noch den moralischen Gewinn, welcher durch die höhere Bildung der deutschen
Bewohner, durch den musterhaften Betrieb ihrer Wirthschaft und die Reinlichkeit und
Wohnlichkeit ihrer Ortschaften dem Ungerlande wurde, so zeigt sich offenbar,
dass bei Vermeidung der Schattenseiten der voraus gegangenen Colonisirungen durch
die Benützung der früher dabei gemachten Erfahrungen und durch die Gewährung
eines nationalen Stützpunktes, im Sinne des Grundsatzes der Gleichberechtigung der
Nationalitäten, ein wohlgeleitetes deutsches Colonialwesen für Staat und
Land sich nur als erspriesslich erweisen könne.
Zur Ergänzung der in dieser Darstellung angeführten administrativen Verfügun-
gen folgen als Beilagen: I. Die „Impopulations Haupt Instruction" ddo. 11. Jän-
ner 1772 aus der Regierungsepoche der Kaiserinn Maria Theresia, und IL das Haupt-
normale über das Ansiedlungswesen vom 3. April 1787, weichesaus allen bis dahin
über diesen Gegenstand ergangenen Verordnungen zusammengesetzt worden ist, aus
der Regierungsepoche Kaiser Joseph's II.
§. 47.
h) Deutsche,
welche das ungrische Indigenat erhielten.
In diesem Zeiträume wurden, bei hergestelltem Vertrauen zwischen Regierung und
Nation, die Verdienste vieler Deutschen durch Ertheilung des Indigenates belohnt.
Mit Artikel 129 vom Jahre 1715 wurde der Artikel 27 vom Jahre 1687 verbes-
sert, und der dort übergangene Fürst Gundagger von Liechtenstein, bezüglich
sein Enkel Anton Florian , regierender Fürst , sammt seinem Sohne Joseph und
den Fürsten Hartmann, Joseph Wenzel, Lorenz Emanuel und Johann Anton,
als wahre und unzweifelhafte eingeborne Ungern erklärt. — Mit Nachsicht der
Taxe erhielt das Indigenat (Art. 131) der Graf Siegbert von Heister,
Feldmarschall und geheimer Rath, in Verbesserung und Ergänzung der bereits
1687 erfolgten Aufnahme. (Art. 133) Philipp Landgraf von Hessen, Fürst
95
von Darmstadt, Feldmarschall und Gouverneur des Herzogthums und der Festung
Mantua; dann Friedrich Karl von Schönborn, deutscher Reichs -Vice -Kanzler;
Sigismund Ludwig Graf von Trautmanstorff; Leo Graf von Ulefeld,
Feldmarschall , Kapitän der deutschen Garde ; Johann Friedrich Graf von Sei-
lern, Hofrath und Vice-Kanzler der österreichischen Hofkanzlei, mit Berücksichti-
gung der Verdienste seines Vaters, geheimen Rathes und Hofkanzlers. (Art. 134)
Maximilian Ludwig Graf von Brenner, erblicher Oberstkänimercr in Unteröster-
reich , k. k. geheimer Rath, Hofkriegs - Rath und Feldmarschall ; Johann Franz
von Gronsfeldt, General - Feldmarschall und Commandirender in Steiermark;
Daniel Erasmus Freiherr von Huldenberg, Gesandter des Königs von England,
Georg Ludwig, am kaiserlichen Hofe. — (Art. 135) Baron Leonhardt W ei gl er,
Hofkriegs- und ungrischer Hofkanzleirath ; Johann Christoph von Freie nfels,
k. k. Rath; Johann Theodor von Imbsen, k. k. Cabinets-Rath und des goldenen
Vliessordens Sekretär mit seinen Brüdern Wilhelm und Konrad ; Anton Heinrich von
Kellern; Johann Herbald Freiherr von Fülgraff, Edler von Schöndorf; Rüdi-
ger Goswin, Freiherr von Fürstempusch, die drei letzteren Referendare und Hof-
kammorräthe; Johann Michael Freiherr von Ketten, Generalzahlmeister der sämmt-
iichen Artillerie mit seinem Bruder Johann Jacob ; Joseph Dominik von Tolheimb;
Karl von Liebenberg, k. k. Obrist und Commandant der Raaber Besatzung;
Philipp Freiherr von Calisius. Ohristlieutenant; Franz Donat Freiherr von Cörver,
Obristwachtmeister ; Johann Georg Freiherr von Pfeffershoven, Kapitän, mit
seinem Bruder Ferdinand; Karl Locher v. Linden h ei mb, Hof kriegs-Rath , mit
seinem Sohne Adam; Johann Dominik Freiherr von Hochburg, k. k. n. ö. Regie-
rungsrath, und sein Bruder Johann Joseph; Johann Paul und seine Brüder Johann
Baptist und Anton Joseph Freiherrn von Gaun und zu Leebengang. (Art. 136)
Zacharias Mariophilus von Campmiller, Hofkriegsrath, mit seinem Bruder Andreas;
Anton Joseph von Oettl, Hofkriegs - Rath , mit seinen Brüdern Johann, Nicolaus
und Anton; Georg Friedrich von Schik, Hofrath und geh. Referent; Johann Hein-
rich von Hack, Hofrath bei der Hofkammer und erster Secretär des General-Kriegs-
Commissjvriats ; Laurenz Michael Bonifaz von Di zent zu Felsen t hall, Hofrath bei
der Hofkammer; Johann Joachim Alexander von Schmidlin, des Kaisers und der
Kaiserinn Eleonora Rath und Kanzler der n. ö. Regierung; Mathias Leopold von Ra-
kenfels, Hofrath; Valentin von Pa um garten, Ober-Kriegscommissär ; Michael
von Schilson, deutscher Reichsritter ; Georg Christoph von Zennegg, Cameral-
Administrator der Fiscalgüter bei Ofen ; Johann Jacob Neffzer, k. k. Perceptor der
Neusohler Kammer ; Johann Enzin ger von Enzing, Inspector des Salpeter- und
Schiesspulver-Gefälles; dann Mathias von Stegner sammt seinen Söhnen.
Im Jahre 1723 wurden mit dem Indigenate ausgezeichnet (Art. 123) : die Grafen
Thomas Gundagger von Starhemherg, Landmarschall von Nieder- und Oberöster-
reich und Ritter des goldenen Vliesses ; Guido von Starhemberg, wirkUcher ge-
heimer Rath und Feldmarschall; Konrad von Starhemberg, wirklicher geheimer
Rath und Gesandter in England; Maximilian von Starhemberg, k. k. Kämmerer
96
und Genoral der Artillerie; Gundamar von Starhembersf, k. k. Kämmerer und
Hofratli bei der Hofkammer; Franz Joseph von Starhemb erg', k. k. Kämmerer,
sänimtüch mit Nachsicht der Taxe. (Art. 125) Die Grafen Johann Joseph und Franz
Jörg'cr. (Art. 126) Johann Jacob Graf von Löwenburg, Hofrath bei der Hof-
kammer, Präses der Cameralcommission und Obergespan des Bekeser Komitates,
welcher bereits 1687 als Indigena aufgenommen aber nicht immatrikulirt wurde.
(Art. 129) Johann Georg von Haruckern, Hofrath bei der Hofkammer und Obrist-
lieutenant des .Militär - Verpflegswesens (der sich um die Colonisirung des Bekeser
Komitates durch Slovaken verdient machte); dann Johann Wilhelm von Brockhau-
sen, Hofkriegsrath und geheimer Referent.
Aus eigenem Antriebe der Stände wurde im Jahre 1729 (Art. 46) Johann Her-
mann Franz Graf von Nesselrode, Hofkriegsrath und General-Kriegscommissär und
General der Artillerie, sammt seinen Söhnen, mit Sitz und Stimme unter Nachsicht der
Taxe, als Indigena Ungern's erwählt; ferner auf königlichen Vorschlag (Art. 47)
Georg Christoph Reichsgraf von S t ü r k , wirklicher Geheimrath und zweiter
österreichischer Hofkanzler , mit seinem Sohne Christoph . k. k. Kämmerer und nieder-
österreichischer Regierungsrath ; (Art. 49) Bartholomäus Hartwig Weiss (Veisz),
Oberst und Commandant der Festung Szegedin, welcher sich seit dem Jahre 1670
bei Beliigerungen und Schlachten auszeichnete, mit seinen sämmtlichen männlichen
Nachkommen.
Im Jahre 1741 (Art. 66) wurde Prinz Karl Alexander von Lothringen
und Barr, Ritter des goldenen Vliesses , Gubernator im österreichischen Bel-
gien und General-Feldmarschall , welcher sich durch die Befreiung Ungern's von der
Herrschaft des türkischen Halbmondes grosse Verdienste um die Christenheit und das
Reich erworben hatte, motu proprio der Stände zum Indigena gewählt; durch Art. 68
erhielt das Indiffenat : Johann Franz Gottfried von Di et rieh stein , wirklicher Ge-
heimralh und Präsident der Hofkammer ; (Art. 69) Anselm Franz und Franz Ervin,
Reichsgrafen von Schönborn, Brüder des Friedrich Karl Fürsten von Schön-
born, Bischofs von Bamberg und Würzburg (siehe Art. 133 vom Jahre 1715);
(Art. 70) die Reichsgrafen Alexander Siegmund Ferdinand von Limburg-Styrum,
Söhne des Grafen Maximilian Wilhelm, sammt dessen Enkel Karl.
Im Jahre 1751 wurden als Indigenae immatriculirt : (Art. 40.) Karl Siegfried
Graf von Königsegg; Franz und Karl, Söhne des Grafen Franz Joseph von
Traun, Gemahl der Gräfin Katharina Erdödy; ferner Heinrich, Gerhardt, Gott-
hardt und Friedrich, Söhne des Gotthardt Joseph von Dernath und der Gräfin
Theresia Zichy de Väsonkö; endlich Joseph und Franz, Söhne des Grafen
Anton von Berthold und der Sophia von Ejersperg, von der Familie Spa-
c z a i a n , wegen ihrer Vorfahren und wegen eigener Verdienste.
Im Jahre n^Ves erhielt das Indigenat: (Art. 43) Fürst Joseph Khevenhüller-
M et seh, k. k. geheimer Rath und Conferenzminister; (Art. 44) Leopold Graf von
Dann, General - Feldmarschall ; Anton von S a 1 m , Kämmerer und geheimer
Rath; (Art. 46) Cajetan von Sauer, k. k. Kämmerer; Franz Anton von L a m-
97
bergh, Hofrath ; Johann von Aspermonth, k. k. Kämmerer; Georg' Ludwig-
Freiherr von Pech mann; Auguslin Woher, Gencral-Feldmarschall-Liciitenant.
Im Jahre 1790 (Art. 71 ) Prinz Josias, Herzog von S a c h s e n - C o h u r g ,
General-Feldniarschall und Commandirender in Ungern, wegen seiner Verdienste im
Türkenkriege 1789; durch Art. 72. Prinz Christian von Waldeck, Feldmarschall-
Lieutenant, wegen seiner Hallung in dem Feldzuge gegen die Pforte. Sigismund
Freiherr von Spielmann, geheimer Staats -Referendar, Ignaz von Born,
Hofrath; durch Art. 73 Wilhelm Graf von Wa rtensl ehen, Feldmarschall- Lieute-
nant; die Grafen Philipp, Kämmerer, und Joseph Lamherg, Rittmeister; Johann
Tessenberg, auf Empfehlung der Erzherzoginn Christina; Johann Freiherr von
Kulm er. Die Freiherren Joseph und Franz von Wenkheim, ersterer Feldmarschall-
Lieutenant, letzterer General-Feld Wachtmeister, Joseph Brüdern und Joseph Graf
Stockham er.
Im Jahre 1792 (Art. 21): Ernst Freiherr von B lankenstein, Feld-
marschall-Lieutenant; (Art. 22) Wilhelm Reichsgraf von Sickingen, gehei-
mer Staatsrath; Albert und Johann Mayer, Hofräthe; Johann von Schlois-
nigg, Hofrath; Joseph Johann Freiherr von Püchler, Hofrath; die Freiherren
Sigismund, Anton, F'ranz und Ludwig von Gabelkhoven: I. Secretär bei der
königl. ungr. Hofkanzlei, 2. Curatprobst, 3. Rittmeister und 4. Oberlieutenant.
Im Jahre 1796 (Art. 32) Johann Anton Graf von Pergen, Staats- und
Conferenzminister mit Nachsicht der Taxen; Franz Joseph Freiherr von Thugut,
wirkl. geheimer Rath und Conferenzminister; Franz Graf von Saurau, wirk-
licher Rath und bevollmächtigter Minister am russischen Kaiserhofe , mit Nach-
sicht der Taxe. (Art. 33) Joseph Graf von Bekers und Westerstetten, Oberst-
Wachtmeister und Oberst- Hofmeister des Erzherzogs Reichspalatins. (Art. 34)
Franz Reichsgraf von Lodron, wirkl. geh. Staatsrath; Friedrich Johann von
Eger, geheimer Rath und emeritirter österreichischer Hofkanzler; Cajetan,
Nikolaus und Jacob Grafen von Auersperg; Johann Freiherr von Hiller,
Feldmarschall-Lieutenant , Maria-Theresiens-Ordensritter , wegen seiner Verdienste
im Türkenkriege; die Freiherren Bernhard und Joseph von Degelmann: 1. Ge-
neral-Feldwachtmeister, 2. Oberst - Wachtmeister ; Moriz Freiherr von Schlaun,
Feldmarschall- Lieutenant; Freiherr von Sehr ijff el-Mansber g, wegen eigener
und der Vorfahren Verdienste; Franz von Kran zb erg, Hofrath bei der Hofkam-
mer; Georg Wilhelm von Walterskirchen, wegen Civil- und Mililärverdienste;
aus gleichem Grunde Karl Freiherr von Vorberg.
Im Jahre 1805 (Art. 7) Joseph Freiherr von Lilien, wegen seiner besou-
dern Verdienste um den Staat; Gerhard Ve bring, ebenfalls.
Im Jahre 1827 (Art. 38) Clemens Fürst von Metternich, Minister des
Auswärtigen, Haus-, Hof- und Staatskanzler, mit Nachsicht der Taxe. (xVrt. 39).
— Eduard Johann Steinlein, bayrischer Gesandter in Oesterrcich, auf den
Wunsch der Stände. (Art. kO) Andreas Joseph Freiherr von Stifft, Staats- und
Conferenzrath und Leibarzt des Kaisers Franz.
m. 13
98
(Art. 41) Prinz Ferdinand Herzog von Sachs en-Cobiirg-Gotlia, Feld-
niarschall- Lieutenant; Friedrich Xav. Fürst von Hohenzollern - He chingen,
Hofkriegsraths- Präsident; Ferdinand Graf von Bissingen-Nippenburg, ge-
heimer Rath; Ferdinand Jobann von Fechtig, geheimer Rath und Präsident
der obersten Justizstelle, Jobann Ernst Graf von Hoyos, oberster Landes-Jäger-
sneister.
(Art. 42) Ignaz Freiherr von Stürmer, Staats- imd Conferenzrath; Franz
Freiherr von Ottenfels-Gs cbwind, österreichischer Gesandter bei der Pforte ;
Paul Freiherr von Taxis, General - Feldwachtmeister ; Gabriel Johann von C ol-
len b ach, General - Fei dwacbtmeister ; Dagobert Freiherr von W impfen,
k. k. Kämmerer und Oberst; Karl Freiherr von Bit tner-Bittenthal, Oberst;
Karl, Amand und Fortunat Vouvermann; Anton Freiherr von Schmerzing,
Kämmerer und Oberst- Stallmeister; Joseph Bernried er, wegen ausgezeichne-
ter Felddienste.
(Art. 43) Ignaz, Joseph, Franz und Thaddäus Grafen von Attems: 1. Gou-
verneur von Steiermark, 2. deutscher Ordensritter und Kämmerer, 3. und 4.
Kämmerer; Ferdinand und Alpbons Fürsten von Bretzenheim: 1. Kämmerer,
2. Lieutenant.
(Art. 44) Emanuel Freiherr von Brettfeld, General - Feldwachtmeister;
Andreas Freiherr von Rosen, Kämmerer.
(Art. 45) Karl Freiherr von Mandell, Kämmerer; Joseph Freiherr von Die-
trich; die Brüder Ferdinand, Emanuel und Leopold Liebenberg wurden zu
Indigenen erwählt.
Im Jahre 1836 (Art. 47) August Graf von Leiningen- Westerburg,
Feldmarschall- Lieutenant; Friedrich Freiherr von Mondbacb, Premier -Rittmei-
ster; Joseph Niesner von Gräfenberg, Oberst; Felix Freiherr von Jöchli n-
«•er'. Rittmeister; Johann Sternfeld, Oberst - Lieutenant ; Wenzel von Ger-
stäcker, Oberst -Wachtmeister; Ludwig Reissig, pensionirter Rittmeister;
Johann und Peregrin Freiherren von Pöck: 1. Oberst-Lieutenant, 2. Oberst-
Wachtmeister beim Ingenicurcorps.
(Art. 48) Ludwig Freiherr von Mandell, Rittmeister; Karl Pidoll von Quin-
te nb ach, Hofratb. , , r« i
Im Jahre 1840 (Art. 46) Ignaz Freiherr von Lederer, General der taval-
lerie und Commandirender in Ungern, Ritter des Maria -Tlieresienordens, wegen
seiner patriotischen Gesinnung und Hülfeleistung bei der Ueberschwemmung im Jahre
1838, mit Nachsicht der Taxe.
Durch Art. 47 Joseph Freiherr von Eichhoff, Hofkammerpräsident, mit Nach-
sicht der Taxe. ^ . . p
Durch Art. 48 Ludwig Feiler, Wiener Grosshändler, wegen seiner Autopie-
rung. womit er viele Menschenleben hei der Ueberschwemmung von Pest 1838 rettete,
mit^Nachsicht der Taxe; Max Freiherr von Roisberg, Hofconcipist bei der ungri-
schen Hofkanzlei, dessen Vorfahren bereits 1734 das In.ligenat erhalten hatten.
99
(Art. 50.) Joseph Freiherr von Hill er, General der Artillerie.
(Art. 51.) Georg Freiherr von Waldstätten, Feldmarschall -Lieutenant;
Emanuel Freiherr von Wimmersperg; Anton Graf von Hoyos, Capitain und
Kämmerer; Friedrich Fürst von Thurn und Taxis, und Wilhelm Karl
Fürst von Thurn und Taxis, beide k. k. Kämmerer und Oberste; Franz Graf
von Aichelhurg, Kämmerer; Eduard Freiherr von Flödnig, Husaren-Ober-
lieutenant; Adolph Freiherr von Flödnig, Honorar- Vice-Notar; Joseph Freiherr
von Wimmer, Hauptmann; Walfried Graf von Li lienb er g, Hauptmann.
(Art. 52.) Doctor Ignaz Wildner, Hof- und Gerichtsadvokat in Wien;
Jakob Sitra von FJirenheim; Joseph Becker, Oberst; Karl Brosenbach,
Kriegscommissär; Johann Ernst Hayek von Wald statten, Oberst.
Durch Art. 54. Ignaz Mack, Wiener Bürger, wegen grossmüthiger Schenkun-
gen an das Land.
II. S 1 a V e n.
a) C e c h i s c h e r Stamm.
(Slovaken und Böhmen.)
§. 48.
Alln-emeine Bemerkungen über die Ausbreitung der Slovaken in Ungern.
Aus dem in der 1. und 2. Periode (§. 17—19, 25, 46—48 und 92) Gesagten
erhellt, dass die Slowaken die Reste der im grossmährischen Reiche
wohnenden und in die Gebirge zurückgedrängten Slaven seien, welche in der Folge
durch Nachwanderungen aus Mähren, Böhmen, Polen und Russland sich verstärkten,
und das sächsische Element in den Bergstädten allmälig bedeutend schwächten und
zum Theile ganz verdrängten.
Dieses (in der früheren Periode bereits §. 75 — 78, 82 — 86 und 92 erwähnte)
S 1 0 V a k i s i r e n d e r D e u t s c h e n hatte im achtzehnten und neunzehnten Jahrhundert
guten Fortgang. — Wir fuhren hier nur einige Beispiele aus dem Ende des vorigen
Jahrhunderts (1791) an ^ :
„In Gerlsdorf z. B. einem der Mariasischen Familie gehörigen Orte, waren
die Einwohner vor nicht gar langer Zeit ganz deutsch; die alten Bauern
haben noch zum Theil deutsche Andachtsbücher und bedienen sich derselben in ihren
Häusern. Da aber ihre Mitunterthanen Slovaken sind, und sie von der Zeit an, da sie
keine eio-enen Prediger haben, den slovakischen Gottesdienst in dem benachbarten Orte
B Ottsdorf, der auch vor Zeiten deutsch war, besuchen, so haben sie durchgängig
die slovakische Sprache erlernt und sie bei ihren Kindern die Mutter-
sprache werden lassen. Jetzt, da sie vollends einen slovakischen Schullehrer an-
genommen haben, ist es zu vermuthen, dass das noch übrige Deutsch in wenig Jahren
•) Neues ung. M.igaz. von Windisch. I- B. v. J. 1791. S. 7—14.
13
100
völlig aussterben werde. Die grössere Gemeinschaft mit Slovaken und die durch-
gängige Neigung der Deutschen, die Sprache ihrer Nachharn, wenn
sie mit ihnen in Verbindung kommen, zu erlernen, hat diese Folge auch in vielen
anderen Ortschaften erzeugt. — Wie geneigt der Deutsche überhaupt sei , fremde
Sprachen und Sitten anzunehmen, weiss man auch in seinem Vaterlande, hier in Un-
gern ist er nicht anders; derjenige der slovakisches Gesinde halten muss, lernt auch
die Sprache derselben, selten aber wird ein polnischer oder slovakischer Knecht die
Sprache seines deutschen Herrn erlernen. — Merkwürdig ist es, dass zu der im
vergangenen Jahrhunderte ganz deutschen evangelisch -lutherischen Gemeinde der
Stadt Bartfeld mehrere deutsche Dörfer affiliirt gewesen waren , so, dass man
erst in jenem Zeiträume einen slovakischen Diakonus anzunehmen genöthigt wurde,
jetzt aber in der ganzen Gegend, die Stadt selbst ausgenommen, kaum einige
Spuren des deutschen Ursprungs vorhanden sind. Ein Dorf zur Stadt gehörig,
hat noch den deutschen Namen Reichwald auch im slovakischen behalten,
andere aber z. B. Neudorf und Lauke haben schon Namen in der Sprache
ihrer Bewohner. In den sächsischen Städten ausserhalb der Zips haben die Deut-
schen, wenn sie auch der Zahl nach schwächer sind, als die Slovaken , einen
unstreitigen Vorzug vor diesen , welcher sich darauf gründet , dass sie mehr wirk-
liches Vermögen besitzen und angesehenere Handwerke, Künste und die meiste Hand-
lung treiben. Diesem Ranffe haben sie es auch zu verdanken, dass fast in einer
jeden dieser Städte eine abgesonderte deutsche Gemeinde besteht. Viele, ja die mei-
sten dieser deutschen Mitglieder sprechen ausserLilb der Kirche nur allein das
Slovakische, da es bereits ihre Muttersprache geworden ist, das Deutsche hinge-
gen lernen sie nur in der Schule und in der Kirche, daher es auch von ihnen bis auf
die vielen und seltsamen Slovanismen, reiner als von den Zipsern ausgesprochen wird;
und dennoch gesellen sie sich ungerne zu den slovakischen Gemeinden, auch wenn man
sie hiezu auf die schmeichelhafteste Art einladet. Die kirchliche Verfassung dieser
Städte und das Ansehen, welches die Deutschen über die Slovaken von jeher behaupten,
erhalten demnach noch die Sprache der erstem; sobald aber, anstatt der deutschen,
slovakisehe Kirchen und Schullehrer eingeführt, und diese den Gottesdienst und Unter-
richt in den Schulen in ihrer Sprache halten würden, sogleich würde auch bei der Ver-
einigung beider Gemeinden der Vorzug der Deutschen mit ihrer Sprache, die ohnedem
die wenigsten gerne sprechen, bcgrjiben werden. "
Seit dem 1 8. Jahrhunderte wurden aus dem relativ mit Slovaken stark bevölker-
ten nördlichen Komitaton zahlreiche slovakische Colonien in den unteren Komitaten,
besonders im Pester, Komorner, Graner und Bekcser Komitate angesiedelt. Diese
Colonisirungen sind es, welche im folgenden Paragraphe besonders besprochen wer-
den. — Hier erwähnen wir nur im Allgemeinen die Wohnsitze der Slovaken,
welche bereits zu Anfang dieses Jahrhunderts in 34 Komitaten sich vorfanden *) ; und
zwar vier Komitate waren sclion damals rein slovakisch, namentlich Trencsin, Arva,
") Hesperus. 27. Bd. S. 155 etc.
101
Liptau und Sohl. Die Mehrzahl bildeten sie in 9 Komitaten, nämlich im Neutraer Ko-
mitate in 412, in der Thiirocz. in 95, im Barscr Komitate In 167, im Honther
in 118, im Zipscr in 186, im Gömörer in 150, im Saroser in 235, im Zempliner
in 151 und im Abaujvärer Komitate in 180, reine slo valiische Orte waren darin 80.
Minorität machten sie in den übrigen 21 Komitaten, nämlich: im Pester Komitate
in 38, im Pressburger in 3k, im Neogradcrin 113, im Bacser in 6, im Komorner in 16,
im Sluhlweissenburger in 8, im Tornaer in '-i, im Borsoder in 23, im Szabolcser in 7,
im Bekcser in 5, aber sehr volkreiclion Ortschaften; nur wenig-e slovakische Ortschaften
sind in folgenden Komitaten, und zwar: im Raaber 1 Ortschaft, im Tolnaer 3, im Sü-
megher 18, im Vesprimer 7. im Heveser 2, im Beregher 7 gemischte Ortschaften, im
SzaShmarer 5, im Arader 2, im Csongrader 1 und im Toronlaler Komitate 9 Ort-
schaften. Doch haben sich auch von diesen Ortschaften mehrere in den letzten
fast ganz Decennien magyarisirt.
§. 49.
Die Zweige der Slovaken in Bezielinng auf ihren historischen Ursprung.
Man findet zwar in der ganzen Ausdehnung des Gebirgslandes von der March bis
zurTepla und Ondawa, Slo vaken ; — nimmt man jedoch Rücksicht auf die histori-
schen Entwicklungsspuren, die Mundart, auf die physis che und moralische Be-
schaffe nheit und zum Theil auf die Kleidung und Beschäftigung der dortigen
Bewohner, so findet man mehrere Untersckiede, welche uns zugleich auf den verschie-
denen Ursprung dieser slavischen Gruppen hinweisen *).
a) Die Ur-Slaven, d. i. die Reste der Grossmährer.
Am meisten scheint sich die slavische Sprache und Eigenthümlichkeit in den
oberen Theilen des Waag- und Neutra-Flussgebietes, in den Komitaten Liptau, A r v a,
Thurocz, Trenesin und dem nordwestlichen Theile des Sohler und Gömörer Ko-
mitates, bei den sogenannten Hornyaken oder Gcbirgsslovaken erhalten zu haben. Im
Umfange des angedeuteten Gebietes erscheinen fast ausschliesslich alte slavische Berg-,
Fluss-, Bach-, Flur- und Ortsnamen. Auch die antiquarischen Funde von Goiddrähten,
von Götzen, Waffen, Schmuck etc., aus derBronce- und Eisen-Periode, dann die Hage
(haj) oder Opferplälze, sollen slavischen Charakter zeigen und auf uralte Anwesenheit
der Slaven in den Karpathen hindeuten.
Obwohl auch die Mundart der Sl o vaken dem ce eh ischen Sprachstamme
angehört, so ist sie doch weniger ausgebildet, als die auf einer höhern Stufe der Ab-
straction stehende cechische und weicher, als letztere, durch Einfügung mehrerer Selbst-
laute, während die cechische Mitlaute häuft; eben so ist der Mangel des f bei den dor-
tigen Slovaken bezeichnend. Die Verwechslung des al in au deutet ebenfalls auf alten
Ursprung. Sis sagen z. B. maua, daua, idekaiia, prosyuna, statt mala, dala, ute-
kala , prosijhia. Die ältesten böhmischen Werke stimmen so sehr mit dem jetzigen
') Hier werden obige Puncle nur in soferne Iiorührt, als sie auf die historische Entwicklung- und die
Colonisation des f'cchcn-Stammes Bezieluing- haben; ausführlich wird jedoch über die Mundart, Sitten.
Kleidung u. 8. w. im IV. Bande gehandelt werden.
102
Slovakischen überein , dass sie dem gemeinen Slovaken fast ganz verständlich sind.
Nimmt man auf diese Eigenheiten der Mundart, welche sich wenig durch Fortbildung
veränderte, Rücksicht, so dürfte man in dem bezeichneten Umfange die eigentlichen
Reste des ursprünglich grossmährischen Stammes noch erkennen. Die physische Be-
schaffenheit der dortigen Bewohner scheint diess zu bestätigen. Die kräftigsten
Gestalten findet man imLiptauer Komitate. Diesen zunächst dürften sich jene im Tren-
csiner und in den nordwestlichen Bergschlachten des Sohler Komitates anreihen;
etwas schwächer sind die Thuroczer Slaven. Die Tracht in jenen Gebieten zeigt die
einfache altslavische Weise, die enganliegenden Beinkleider, der breite lederne Gürtel,
eine Jacke aus weissem Halina-Tuch, darüber eine Guba, der slavischc krempenlose
Hut (Klobuk) und Sandalen vollenden den Anzug des Gebirgs- Slovaken, in dessen
Hand nicht selten eine langstielige Hacke (Walaska) blinkt. — Reicher sind die
Trachten in der Thurocz, wo die Männer manclimal bis in den Orient Handel treiben,
und das weibliche Geschlecht mit verschiedenen Gegenständen des Auslandes schmü-
plfen. In den Liedern und Mähr eben, und selbst in den Hochzeitgebräuchen
dieser Urslaven haben sich manche Nachklänge aus heidnischer Zeit erhalten.
Die Slovaken von Kokava und Pila in Kis-Hont, ein hoher wohlgestalteter Schlag
von Männern, dürfte sich ebenfalls den Urslaven anschliessen.
ß) Die Zipser Slaven
bilden einen Uebergang zu den Saroser Slovaken. Im Süden der Magura und Tatra
gleichen sie den Bewohnern der Liptau in mancher Hinsicht , doch kann man darin
besonders im mittleren Theile der Zips den Einfluss des sächsischen Elementes, so
wie die slovakisirlen Deutschen erkennen. Das letztere gilt auch zum Theile im Norden
der Magura, doch macht sich bei den eigentlichen Maguranern oder Copaken der vor-
wiegend ruthenische Einfluss gellend. Die letzteren sind nicht nur physich schwächer
als die übrigen Zipser Slaven , sondern die Eigenheiten der Aussprache und Sitten
scheinen sie für slovakisirte Rulhenen zu erklären. Den Namen Copaken haben sie von
der Aussprache der Silbe c ö wie c o (tscho) *).
7) D i e S 0 t a k e n.
Diese hält man für die Nachkommen des bereits im sechsten Jahrhunderte
bekannten Stammes der Satagi ^). In sprachlicher Hinsicht gelten sie für ein Mittelding
zwischen Slovaken, Rulhenen und Polen. Die Benennung S 0 1 a k e n , sollen sie von
der Aussprache des Wortchens: „so" statt co erhalten haben. Sie bewohnen über 50
Orte in der Taverner Gegend des Zempliner Komitates, welcher Bezirk im gemei-
nen Sprachgebrauche auch So taker ie genannt wird. — Der lichtblonde Haarwuchs
zeichnet diesen Stamm aus.
1) Ueber a u. ;3 sich das M. S. von E. Roisz.
2) Sieh B. ir. §. 95. — Nähere Beschreibung der Sotalten lindct man im Hesperus von Cs aplovics. 37. U.
p. 156 ete. Sydow Bemerkungen auf einer Heise in die Karpalhen (IHiT).
103
ö)DieecchisirtenSlovaken.
Dazu rechnen wir die am Westabhange der Karpatlien im Marchthale im Neutraer
und Pressburger Komitate ansässigen Slaven, welche durch den Verkehr mit Mähren
schon im vorigen Jahrhunderte \) viele dortige sprachliche Eigenthümlichkeiten ange-
nommen haben und gleichsam den Uebergang von den Mährern zu den eigentlichen
Slovaken bilden.
£) Slovakisirte Ccchen.
Hierzu gehören diejenigen Böhmen, welche zu Sigmund's und Elisabeth's Zei-
ten in die obern Komitate Ungern's einfielen und wovon sich ein grosser Thcil
namentlich im Kis-Honter, Neograder und im untern Theil des Soliler Komitates
niederliessen und sich noch durch die dem cechischen Dialecte sich annähernde, här-
tere Mundart und eigeiithiimliche Kleidung unterscheiden. — Die Bewohner von
Skalitz und Neustadtl im Neutraer Komitate, welche nach der Flucht des Win-
terkönigs, des Plalzgrafeu Friedrich (1G20) einen starken Zuwachs erhielten, spra-
chen noch zu Anfang des vorigen Jifhrhunderts den cechischen Dialekt auffallend rein^)-
3) Die slovakisirten Deutschen
sind ebenfalls in der Aussprache, in Germanismen und in physicher Beschaffen-
heit für den aufmerksamen Beobachter noch kenntlich, und wohnen in der Nähe der
Bergstädte im Sohler und Honther Komitate, dann im mittleren Theile des Gömörer
Komitates und in der Zips ^).
>)) Die Trpaci
sind in einem Theile des Honther und des Neograder Komitates zu finden, und führen
diesen Beinamen, weil sie das Wörtchen trpw (jetzt), wie trpou, aussprechen'*).
Ausser diesen Zweigen , welche mehr oder weniger geschichtlich nach-
weisbar und erklärbar sind, hört man noch verschiedene andere Unterscheidun-
gen der Slovaken, welche jedoch nur von Beschäftigungsweisen hergenommen
sind, ohne dass sie einen eigenen ethnographischen Zweig anzeigen. Derart sind die
sogenannte Olejkari (Oelbändler in der Thurocz und Arva), die Safranjici
(Safranbauern ebendaselbst), die Ciphari (Spilzenhändler im obern Bezirke des
Sohler Komitates), die Platenici (Leinwandhändler in der Arva und Neutra),
die Pitlikari (Beuteltuchhändlcr in Neutra), die Koskari (Händler mit rohen
Häuten), dieBrinzari (Käs- und Butterhändler in Liptau und Neutra), die Kr e-
kaci (Radmacher, auch Holzhändler im Neograder Komitate) u. s. w.^).
Als eine besondere ethnographisch gemischte Abtheilnng kann man die slova-
kischen Colonien im Flachlande Ungern's betrachten, nicht nur desshalb, weil
sie aus verschiedenen obern Gegenden der SJovakei dahin gekommen , sondern
') M. Bei a. a. 0. IV. 307.
2) Sieh Bd. II. §. k8.
=) Sieh Bd. II. §. 75—78, 84—86).
*) Die sogenannten Trpaci schalten auch in ihren Reden hiiufig das Würtchen Ponfi (welches nämlich
„Gott hessers! hedeutet) ein. M. Bei. a, a 0. IV. p. 550 etc.
^) Csapluvics a. a. 0.
104
weil sie auch durch den Einfluss ihrer ungrischen , deutschen, serbischen oder roma-
nischen Umgebung' manche ethnographische Eigenheit angenommen haben. Ueber
die Entstehung dieser slovakischen Insehi handeln die folgenden Paragraphe.
§. 50.
Slovakische Colonieo ia Mittel-Ungeru (seit dem 18. Jalirhiinderte).
Die meisten slovakischen Gemeinden, welche wir jetzt im Flachlande Ungerns
in den mittleren und untern Bezirken finden, sind erst seit Vertreibung der Türken
aus jenen Gegenden daselbst angesiedelt. — Man findet sie, mit Ausnahme einzelner
Ortschaften, in grösseren Gruppen: im Pester und benachbarten Neograder, dann
im Graner und Komorner Komitate, so wie im Bekeser, Szabolcser und
andern Komitaten.
Die Erzbischöfe von Gran und Kalocza, die Bischöfe von Waizen, die Ciarisse-
rinnen u. a. Orden in Ofen, die Familien Almas, Balogh, Beleznay, Be-
niczky, Brunner, Fay, Gr assal kovich, Irsay, Kandö, Kobary, Ko-
vacsozy, Laffert, Podmaniczky, Raday, Szäsz, Szileczky,
Vättay etc. nahmen aus den oberen Komitaten Slovaken auf ihren Gütern auf
und besetzten mit denselben, meist in der 1. Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts
ganz oder zum Theile die verödeten oder neu angelegten Ortschafton'), z. B. Acsa,
Alberti, Aszod, (einst Ostmach, dann Aszü) Benge, Bottyan, Csomad,
Csömör, Csövai, Czinkota, Domony, Duka, Ecser, Egyhaza,
Horna J u r ka oder Töt-Györk, Hatvan, Irsa, Iklad, Issaszegh,
K e r e p e s, K e r e s z t u r, K i z - K ö r ö s, M i s k e, IVI o n o r, 0 r k e n y (Erkin),
Peregh, Pilis-Csaba, Pilis-Szantö, Säri, Sz. Keredz, Sz. Laszlo,
Szöd, Täresa (Gross- und Klein-), Ujfalu, Zsidö etc. im ehemaligen Pest er
Komitate ; dann R e t s ä g, R o m h a n y, K e s z e g, K o s d, N e o g r a d etc. im Neogra-
der; Szob, und Maria Nostra im Honter; S z. Lclck, Cscv, Bajna,
Bajot, Sari Sa p etc. im Granor; Oroszlänyos, Kurtakkesz, 1 m ö 1,
B a g 0 t a etc. im Komorner Komitate.
In diesen Orten wurden Slovaken theils allein, iheils mit Ungern und Deutschen
colonisirt , auch rückten , namentlich im neutraer Komitate , später in viele andere
besonders grössere Orte, Slovaken sporadisch durch Dienstverhältnisse ein, so dass
man bis zu den letzten Decennien, das slavische Element, in einer langsamen Pro-
gression von Norden gegen Süden begriffen erkennen konnte.
§. 51.
Slovakische Colonlen in Unter-Ungern (Alföld).
Die erste und bedeutendste slavische Niederlassung in dieser Gegend erfolgte
1. zu Csaba-). Bereits im dreizehnten Jahrhunderte bestand eine Ortschaft dieses
Namens: während der Türkenherrschaft jedoch ging sie zu Grunde.
') Sieh die chronologische Uebersicht der Vollcsstämme und Colonien am Schlüsse der III. Periode.
*) Bekes-Csaba, mczovarosa hajdani es moslani allapotjärol az ollani ev. 6 templom szazados üunepe alka-
mara ertekezett Haan Lajos. N. Varadon 1845. Der Name Csaba scheint auf slavischen Ursprung lu
105
Erst im Jahre 17 15 begann Thuröczy AHklos einige ungTisclie Familien daselbst
anzusiedeln, im Jahre IT 17 zählte man bereits 22 Bewohner'). Auch kam in diesem Jahre
der erste evangelische Pastor, Johann Schuhajda, in dieses Dorf. Im Jahre 1720 endlich
kam der Ort in's Aufblühen, als der nachmalige Freiherr Johann Georg Harr ucker
die grossen Fiscal-Güter imBekeser, Csongrader und Z a r a n d e r Komitate von
Karl VI. erhielt ').
Nun kamen slo vakische Bewohner aus verschiedenen oberen Komitaten, und in
diesem Jahre erhielt der Ort auch einen Magistrat und ein Siegel. Im Jahre 1748 bestand
der Ilath bereits aus 2k Personen; — im Jahre 1750 wurde eine katholische Kirche
gebaut. Die Bevölkerung des Ortes hatte sich so gemehrt, dass von dort schon in der
ersten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts mehrere slovakische Töchter-Colonien aus-
wanderten. Dessenungeachtet blieb Csaba das volkreichste Dorf in Ungern, welches
bereits im Jahre 1820 über 20.000 Einwohner, im Jahre 1840 aber über 25.000
Einwolmer zählte. Im lelz,teren Jahre wurde Csaba zum Marktflecken erhoben.
2. Bald nach der Gründung Csaba's siedelte ein Theil der slo vak isch en Bewoh-
ner nach Szarvas'j über. — Dieser Ort bestand ebenfalls (nach urkundlichen Spuren)
im dreizehnten Jahrhunderte und scheint von Kumanen bewohnt gewesen zu sein. Zur
Türkenzeit war Szarvas im länglichen Vierecke angelegt mit Gräben und Thürmen ge-
schützt; die Burg stand wo jetzt die Ilauptkirche ist, auch hatte der Ort eine Moschee
und Bäder, wovon noch Reste zu sehen sind. Nach der Vertreibung der Türken war
der Ort verlassen und lag fast ganz in Ruinen. — Das neue jetzige Szarvas wurde
im Jahre 1722 von Johann Georg von Harrucker wieder aufgebaut. Arme Leute aus
der Umgegend, grossentheils aber protestantische Slovaken aus Csaba, wurden durch
Thuroczy's*) Vermittlung aufgenommen.
Im Jahre 1732 kamen auch aus Aszod 2 Haufen slovakische Bimern; obwohl sie
die Familie Podmaniczky im Prozesswege zurückrief, so blieben doch mehrere Fami-
lien, an deren Abslammung noch die Aszodergasse in Szarvas erinnert').
weisen , da nicht nur in Ungern einige slavisclie Orte gleichen Namens, sondern auch in Podolifn und
Lilthauen derlei Ortsnamen vorliommon ; vielleicht steht es in Verbindung mit dem slavischen
Worte Csobanok, d. i. Ochsenliirte.
') Die Namen dieser Slammbewohner Csaba's sind nach dem Komilatsprotokolle : Georg Bansky (Rich-
ter der Gemeinde), dann Kokeny, Veres, Tolh , Meszaros, Dehan , Both , Bende, Kaiman, Fazekas,
Levai, Vas, More, Török, Nagy, Moln.-ir, Tüke, Inhäsz, Varga, Cser und zwei Szal)6.
-) Sieh die dritte Periode g- 2.
') Sarvas värossärol crtekezett ugyan azon Väros szazados Ünnepi alkalmatossägära II eil e nb r an th
Janos hiles ügyes es jcgyzij 182ä. Der Name Szarvas soll so viel als Szarvad oder Szarvasvad be-
deuten und auf einen einstigen Ilirscbgartcn hindeuten.
*) Von Thuroczy schreibt der Prediger Szalai zu Szarvas im J. 1734 scherzhaft : ,,Nam dorauit Cervos
fccitque repente jugales quaeis Csabä ad Szarvas sueverat ille vehi.
») Bei der Gründung im Jahre 172S zählte Szarvas ungefälir 1(10— im Jahre 18i2 aber 14.126 Personen,
Dem Slamme nach sind die Bewohner von Szarvas zwar Slovaken, doch sprechen alle ungrisch,
da sie ihre Kinder in die echt ungri sehen Oi-!e Turra, Vasarhely , Szentes eic. austausclien ;
aucli wnrJeii ihre Nolariatsbiicher ungri.sch geführt und die Prcdiglen ungrisch gehalten. Doch
kennt man den Slovaken an Worten und Aussprache, z. B. igyem do refu Kerlyi lapoli, für: nu'gyek a
retre, kerlbe, laposca, — liaborgatovaty, szaporitani, visgalovaty, für : haborgatni, szaporilani, visgalni,
— Akadon, Temefon für akadö , Temetö, Kanfariszti für Kanfarii etc.
Auch das Siovakische sprechen sie nicht rein, z. B. tcn szir, ten clileb, ten potely, (en prijeiii
in. 14
106
3. Gleichzeitig mit Szarvas erhielt auch das Dorf Mezö-Bere ny seine slovaki-
schen Bewohner durch Johann Sporer, den herrschaftlichen Bevollmächtigten.
4. Im Jahre 1744 «oirde Oroszhäz durch slovakische Ankömmlinge aus
dem Raaber, Eisenhui'ger , Salader, Vesprimcr und Stuhivveissenburger Komitate
bevölkert.
5. Im Jahre 1746 erhielt die schwache ungrische Bevölkerung zu Komlos einen
Zuwachs an einer slovakischen Colonie, die aus St. Andrä dahin zog, sich aber nicht
durch Heirathen mit den Ungern vermischte, daher der Ort auch Töt-Komlos
genannt wurde.
6. Im Jahre 1747 war die Colonie Szarvas so stark, dass ein Zweig nach Apa-
Telek, ein anderer nach Mokra im Arader Komitale wandern konnte.
7. Im Jahre 1748 gingen bei 800 Bewohner aus Szarvas ins Szabolczer
Komitat unter Führung eines gewissen Jobann Petrikovich auf ein gräflich Karoly'-
sches Gut, und gründeten Nyir - egyhäz.
Als Eigenthümiichkeit der Slovaken im Bekeser Komitate, besonders jener in
Szarvas, verdient Erwähnung, dass sie im Mai scharenweise in's Värader-Berg-
werksbad ziehen, und gestärkt zurück kehrend, mit um so grösserer Anstrengung
und Arbeitsamkeit sich den Feldarbeiten des Sommers überlassen. Der Slovake be-
gnügt sich dann oft nicht, bloss seine Grundstücke allein gut zu bearbeiten; sondern
Fleiss und Güte seines Bodens lässt ihm auch manchmal Zeit, als Hilfsarbeiter Felder
auf nachbarlichem Grunde (Hoter) um halben Nutzgenuss zu bestellen.
§.52.
Slovakische Colonien in der Wojwodscliaft Serbien und dein Tcmeser Banale.
In die Wojwodschaft, namentlich die Backa kamen die slovakischen Colonien
grösstentheils erst seit der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts.
Bezdan wurde schonl742, Kupuszina 1752, Veprovacz 1T60 von Ungern
und Slovaken bewohnt ').
Nach Bacs-ujfalu, Lality, Gloszan, Despoto, Sz. Jvan etc. kamen
erst sfit der Josephinischen Colonisation slovakische Familien, und sind sporadisch
unter andern Nationalitäten (zusammen bei 10,000 an der Zahl) vertheilt.
Auch die Slovaken im Banate zu Töt-Aradacs. Hajdusicza, Butyin
(Bökeny), Ebendorf, Brestovac, Bakovär, Temes vär efc, welche in den drei
ersteren Orten die vorwiegende Einwohnerzahl bilden, in letzterem aber In bedeutender
Minderzahl leben, gehören erst der letzteren Periode an.
(sait, kenyer, szam, bevetely) für to szira, to chleba, ta potesty, la primja. — po 10 fl. zlalom, grossom
predsuetora, für po 10 fl. zlatich, grosi, pred sviloin e(c. — Auch Namen verändern sie, z. B. Monort
statt Murony, Vekkert statt Vaker etc.
») Cothman s Bericht v. J. 17ü3 F. M. A. Fase. 32 siehe §. 4.
107
§ 53.
Böhmische (cechische) Colonien in der Miiitärgränze.
a) Im walachisch-illyrischcn Regiincnte.
Im Jahre 1823 (I. Mai) wurde die Gründung- eines neuen Dorfes EUsabetli-
feld mit 100 Häusern am Babagay, dann die Conipletirung der 43 leeren Hausstellen
im Alibeglier - Neudorf, so wie die Vermehrung des Dorfes St. Helena auf 100
Familien in Folge eines Ansuchens desHolzmanipulations-Pächters Magyarly genehmigt,
um daselbst böhmische Holzarbeiter anzusiedeln *). — Den Colonisten wurden drei
steuerfreie Jahre in der Hoffnung bewilligt, dass sie innerhalb dieser Frist ihre
Wohnhäuser und zugewiesenen Grundstücke so heimstellen werden, dass sie nach deren
Verlauf die Abgaben an das Aerar ohne Beschwerden werden eiitrlcblen können^); ja,
un'i-.( binsichtlichdervondenAlibegher Ansiedlern übernommenen bewaldeten Grundslücke im
Flächenmasse von 164 Joch 1518 Quadrat-Klafter, dann für andere ärarische zuge-
theilte Waldgründe, wurde den gedachten böhmischen Colonisten zu Elisabethfeld
und St. Helena in Anbetracht ihres geringen Verdienstes bei der Holzfällung, eine
zehnjährige Freiheit, vom Zeitpunkte der ersten Beurbarung an, zugestanden^).
Diese Colonial-Orte wurden im Jahre 1834 in den Gränzverband übernommen, und
den Holzmanipulations-Ansiedlern für die bewaldeten 178 Joch, 780 Oiiad.-Klafter, eine
LyJ^\ zehnjährige, für die mit Gestrüppe bewachsenen 363 Joch, 1320 Quad.-Klaftcr, eine
siebenjährige, für die bereits abgeholzten, aber noch nicht ganz beurbarten 411 Joch,
1050 Quad.-KIafter, eine fünfjährige, und für die zur Hutweide- bestimmten 480
Joch, 600 Quad.-Klafter, eine dreij.ährige Steuerbefreiung (und zwar vom 1. Nov.
1832) bewilligt*). Auch wurde dem katholischen Pfarrer zu Neu-Moldawa die
Seelsorge in den gedachten böhmischen Colonial-Orten übertragen ').
Auch in Sirinya wnu-dc eine Holzhauer-Colonie angelegt und den Holzmanipu-
lations-Ansiedlern, welche bewaldete Grundstücke in der Umgegend übernahmen (im
Jahre 1824), sogar eine zwölfjährige Schutzsteuer-Freiheit eingeräumt").
Bei den vom Hofkriegsrathe gepflogenen Voranstalten zur Anlegung von Colo-
nial-Orten in den Thalgegenden des walachisch-illyr. Regimentes hatten die böhmischen
VV
M^'^--
') Kricgs-Minist. Archiv B. 5120 vom 21. November 1822, B. 1795 und 2550 v. 1. Mai und 19. Juni 1823,
mit Beziehung auf den Pachtkontrakt vom 2. November 1820 (B. 5183). — Bezüglich der Colonie
El i s ah e t h f e 1 d wurde bewilligt, dass Magyarly die ihm bereits gehörigen 12.900 Joch zur
Betheilung- von 100 Familien mit 200 Quadrat-Klafter zu Ilausplätzen benutze, so wie dass, nebst
nfi^'^i kleineren Abtretungen für den Orts-Hoter, auch 365 Joch Waldboden als llutweide gegen Erlegung
< ^<V' des Stockzinses bis Ende October 1820, dann gegen classenraässige Versteuerung im doppelten
(V* Betrage vom 1. November 1826 an das Ansiedlungsdorf überlassen werde.
') B. 3451 vom 22. Sept. 1825.
>) B. 3696 vom 2. October 1828.
») B. 703 vom 9. März 1829. Der Grund der Uebcrnahme obiger böhmischer Ansiedler in der Gränz-
vorbindung war, weil sie — vom Pächter bedrückt und bevorthcilt — einen neuen Vertrag mit dem-
selben einzugehen sieh nicht herbeiliesscn. Die Verhandlungen der Uebernahme enlhallen die .\klen-
stücke B. 2518 vom 23. Juni, B. 3919 vom 9. October 1829, B. 1195 vom 4. .-Vpril und ß. 2254 vom
24. Juni 1833 , endlich B. 2699 vom 26. Juli 1834.
') B. 2.395 vom 3. Juli 1834 und B. 464 vom 9. September. 1835.
») B. 3728 vom 16. Sept. 1824.
14*
'S:
108
Ansiedlungen guten Fortgang'). Nach einem Ausweise vom März des Jahres 1828 waren
im wallachisch-illyrischen Regimonte 1036 böhmische Familien, die ausser obigen
Orten auch in den bereits angelegten neuen Colonial-Orten: Sc hönth al, Weiden th al,
Wolfsberg, Wolfswiese, Weitzenrie d, Schnellersruhe, Lindenfeld,
Eibenthal und Frauenwies e, dann zu Ilavcnska, Schumitza undSchup-
panek vertheilt wurden'). Da die Colonie Weitzenried im Jahre 1828 schon
500 Seelen zählte, so wurde die Anstellung eines eigenen Pfarrers bewilligt. Der An-
siedluno-sort Weidenthal wurde aber dem Slatinaer Pfarr- Administrator , Schönthal
dem Bosovichcr , Eibenthal dem Orsovaer und Wolfsberg dem Franzdorfer Pfarr-
Administrator zugewiesen ^).
Nach einem a. h. Orts unterbreiteten Ausweise v. Jahre 1830 hatten diese böh-
mischen Ansiedlungen *) damals bereits folgende Seelcnzahl:
Weitzenried 469 Seelen.
Schnellersruhe • . • . ''66 »
Ravenska 237 „
Eibenlhal 356 „
Franenwiese 186 »
Neu-Schuppanck 43 „
Schönthal 281 „
Schumitza 123 „
Weidenlhal 597
Wolfsberg 444 „
Wolfswiese 256 „
Lindenfeld 166 ,.
Zusammen 3424 Seelen.
Sadova, jetzt ebenfalls von Cechen bewohnt, war ein ursprünglich romanischer
Ort, welcher zur Zeit Maria Theresien's entstanden war. — Die romanischen An-
siedler der Umgegend, welche in den gebirgigen Waldschluchtcn zerstreut lebten
und die Umireaend früher oft unsicher machten ^) , mussten herab an die Strasse
ziehen , wo kulturfähiger Ackerboden war , und so entstand das i'reundliche Dorf
Sadova, wohin später auch einige cechische Familien übersiedelten.
Anfangs hatten die cechischen Colonisten, welche meist aus dem Elbethale. d,inn
von den Ausläufern des Riesengebirges im Koniggrätzer, endlich aus dem Caslauer
») B. 1210 vom Jahre 1826.
2) B. 3889, 454G v. 1828. u. B. 599, 1548, 1703. 3612 v. 1829.
=) B. 3008, 3532 v. 1828; B. 918, 2443 v. 1829; B. 258, 4423 v. 1830.
») B. 258 V. 1830. — Die Bewohner dieser Orte hatten im J. 1831 636 Joch, 1100 Quadi'^'t-Kl'^f'P'" ""'
Winterfrucht oder 15ü6 Joch, 1590 Quadrat-Klafler mit Sommerfrucht angehaul, die Gesammtfechsung(an
Erdäpfeln, Rüben, Kernfrucht) betrug 23.000 Metzen, nebstdem sie auch 17.738 Stück Kraut ein-
brachten.
5) M. A. Fase. 32 v. J. 1794 und 1795. Auch die mit Räubern angefüllten Berg-Dörfer Vailliab h1 und
Brizska im Krassöer Komilate wurden an die Strasse transferirt (1794) Einem Räuher-Anfalle
danl<t Slalin.i auch sein Entstehen. Grossherzog Franz. Gemahl der Kaiserinn , welcher mit
der. kaiserllclicn Truppen gegen die Türken in der dortigen Gegend gelagert war, wurde hei einer
Treibjagd von einer Bande romanisclier Räuber angefallen. Er gab sich jedoch zu erkennen und erhielt
sicheres Geleite durch die verschlungenen Irrpfade des Gebirges nach einem Hügel, der sieb bei S/.latina
erhob, von welchem man das lagernde Heer gewahren konnte. Hier gelolite der Grossherzog zum Danke
für seine Rellun;' eine Kirche bauen zu lassen. Das Gelübde wurde b.ild erfüllt. Anfangs las ein
109
Kreise anlangten, nicht nur mit dem Klima, sondern auch mit vieler Noth zu kämpfen,
da für ihre Unterkunft wenig gesorgt war, und die höhern Berghalden denselhen ange-
wiesen wurden, wo erst die Wälder gelichtet werden mussten, um Platz für Hütte und
Feld zu gewinnen. Doch diese Hindernisse wurden allmälig durch die vom Hofkriegsrathe
o-etroffene Fürsorge und den Fleiss der Böhmen überwunden, der nicht auf den kargen
Verdienst heim Holzfällen allein sich heschränkte, sondern ihrer Viehzucht und dem
Gartenbau bald Absatz von Geflügel, MiU-h, Butter, Käse und Schmalz. Eiern und Ge-
müse nach Karansebes und Orsova, so wie durch Arbeiten im Steinkohlenbergwerke
hei Eibenthal und in den grossen Eisen- und Hammerwerken von II uskberg und
Ferdinandsberg hesseren Erwerb schaffte ').
(3) In der kroatisch -sl.ivonisclion Grunze.
Auch in die kroatische Gränzc fand die Aufnahme böhmischer Familien mit Zu-
sicherung von drei steuerfreien Jahren statt. Im Jahre I82G wurden im St. Georger
Regimentshezirke im Orte Praesad fiS derlei Familien und im Kreuzer Regimcnte zu
V e 1 i k i Z d e n z y , N e u-U 1 1 a m i n e z (Laminec) und N e u-P 1 a v n i c z a 32 Familien
angesiedelt -j. Der erstere dieser Orte (Praesad) erhielt den Namen: Gross- Johan-
nesdorf, zum Unterschiede des an der Strasse von Jassenovac anzulegenden Klein-
Johannesdo r f^).
Die betreffenden Compagnie-Commandanten waren verpflichtet, die neuen Ansied-
lungsorte wenigstens alle 14 Tage zu besuchen, sich von deren Zustande zu über-
zeugen, die Arbeiten der Ansiedler für den Feldbau und für die Errichtung der VVohn-
uud Wirthschaftsgebäude zweckmässig einzutheilen und die Ansiedler zu belehren und
zu überwachen, Frucht- und Geldvorschüsse nöthigen Falls auszutheilen u. dgl. *J.
Die dreijährige Steuerfreiheit wurde in Berücksichtigung der misslichen Lage
der höhmischen Ansiedler zu Gross-Johannesdorf auf vier Jahre ausgedehnt'').
b) K r 0 a t e n u n d S 1 0 V e n e n.
§. 54.
Allgeineine Bemerkungen über die Verbreitung und die Gruppen der Kroaten.
Von derEinwanderunff der mit den Serben stammverwandten Kroaten im siebenten
Jahrhunderte und ihrer Ausbreitung einerseits in den Provinzen Japydien, Liburnien
Mönch aus dem Orden des h. Franciscus hier Messe. Als es dem Pater Pranciscaner gelungnen war,
unler den romanischen Bewohnern der Unig'eg'cnd Proselyten zu machen, so drängle sich hald Hütte an
Hütte im Umkreise der Kirche , und so einten sich bei 100 Familien zur katholischen Gemeinde.
'j Vcrgl. die erwähnten .Vklenstiicke . dann B. 4öl3 v. J. Ib34, mit dem von einem Augenzeugen der biih-
mischen Ansicdlungea im Banale warm und lebendig geschriebenen Aufsätze : Unler den Dacoromanen
im conslitutionellen Blatte aus Böhmen Nr. Gl — G4 v. J. 1850.
■-) K. M. A. B. 1590, 2131 u. 2132, 3308, 3031 v. J. 1826 und 3914, 4138 v. 1827; GIO v. 1828; 429-^,
4520 V. 1829; 322R v. 1830.
3) A. a. 0. B. 42.59 v. 1826.
») A. a. 0. B. 4138 v. 1827.
*) .\. a 0. B. 424; v. 1831. Vereinzelte eechische Ansiedlungen erfolgten auch im Provinciale Ungern's,
z, B. zu ßucsak im Arader Komitale, woimj. 1808 zwei und zwanzig eechische Familien aus Kolin
in Böhmen (F. M. A. A. 5021), dann nach den Missjahren 1817, 1834, 1842 und 1845, wo eechische
und slovakisclie Fanjilien aus den Karpathen-Gegendca zerstreut Aufnahmein verschiedenen Orten fanden.
110
und Dalmatieii Im Süden der Kulpa und Save , anderseits im savischen Pannonien
zwischen der Save und Drave unter Slovenen, und die wahrscheinlich in jener Zeit
beo-innende ethnographische Unterscheidung der Serbo-Kroaten und der Sloveno-Kroaten
wurde in der 1. Periode (§. 15); dann von der Bildung des kroatischen Arcliipers von
Sprachinseln in den westlichen Komilaten Ungern's während des sechzehnten Jahr-
hunderts in der II. Periode (§. 54) gehandelt')-
Im achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderte waren keine wesentlichen ethnogra-
phischen Veränderungen im Provinziale Kroatien's vorgegangen. Doch so wie in Folge
von Heirathen. Veränderung des Wohnortes oder durch Nachbarschaft einige kroati-
sche Familien sich magyarisirlen oder germanisirten, so sind anderseits auch manche
Magyaren und Deutsche zu Kroaten geworden. Diess scheinen die eigenen, nichts
wenio-er als kroatisch klingenden Namen zu beweisen, welche man unter den Kroaten
jetzt findet, als : Sorger , Ruisz, Janisch, Seiller, Grünwald, Wizler, Peischl, Son-
necker, Pomper elc, welche eine d e uts ch e, so wie: Magyar, Nemeth, Timär,
Herczeg, Huszär etc., welche eine magyarische Abstammung verrathen.
Obo-lcich die Kroaten in Ungern nicht überall ganz gleich in Mundart und Sitten,
weil aus verschiedenen kroatischen undslovenischen Orten eingewandert, erscheinen, und
durch die Nachbarschaft von Deutschen und Ungern manche Eigenheiten im Ausdrucke,
nebst Germanismen und Magyarismen, angenommen haben : so gewahrt man doch, mit
llücksicht auf Mundart, Kleidung, Wohnung, Nahrung, Wohlstand etc., zwei Haupt-
•»•ruppen der ungrischen Kroaten: die oberen im Oedenburger und Wieselburger Ko-
mitate und die unteren in den Komitaten Eisenburg, Salad und Schümeg.
Die oberen Kroaten (welche vielleicht wegen der Nähe des Neusiedler-Sees:
Wasser - K roate n, nach andern eigentlich von ihrer bosnischen Herkunft: Bos-
ner-Kroaten, auch Polyänczi genannt werden), scheinen, ihrer Abkunft*) und
Mundart*) nach, vorzugsweise dem serbo -kroatischen Stamme anzugehören. Ihr
Körper ist stark und schlank, die Formen gefällig, die Gesichtsfarbe mehr weiss und
rotb*). die Nahrang ist ergiebig und gut; sie geniessen an Sonn - und Feiertagen
mindestens Fleisch, sonst Mehlspeisen (Turos macik, d. i. Topfennudel, Gombotz retes,
>) Nimmt man Uücksiclit auf die übrigen ethnog-raphischen Merkmale der Mundart , Sitten, Körperbeschaf-
fenheit und der eigenen Namen , so bestätigt sicli die oben angefübrte historische Nachweisung über
die Abkunft der in Ungern wolinenden Kroaten aus Kroatien. Hiiufig sind unter denselben z. B. die
Namen Barilovits , Blaskovits, Bojtsils, Buchetits , Frantsits , Kopitar, lladokovits , Rosetarics, Pi-
plics , Zidarits, Zsivkovits. Oft finden sich in bevölkerten kroatischen Orten von 1000 — 2000 Ein-
wohnern nicht mehr als 15 — 18 Familien-Namen. Auch die Tradition hat an einigen Orten die vor
300 Jahren geschehene Einwanderung aus Kroatien z. B. in Stinac die Abstammung aus dem kroat.
Orte Stenevec bewahrt. Joli. v. Csaplovics Kroaten und Wenden in Ungern, S. 9.
=) Vergl. 11. Periode §. 54.
^) Uebrigens sind in den meisten Orten mundartliche Schattinmgen, welche theils von den verschiedenen
Orten der Abstaniinung. theils von der Nachbarschaft der Deutschen. Magyaren und Slovenen herrühren.
Die Ober-Kroaten nahmen melir deutsche Ausdrücke auf, bei den Unter-Kroaten äussert die Nähe von
Magyaren einigen Kintluss.
*) Im Ganzen stehen die Kroatinnen den M.Innern in körperlicher Beziehung nach , doch ist in einzelnen
Orten die Schönheit der Kroatinnen gerühmt, z. B. in Ilornslein (Szarvkö).
Ul
Gäntza etc.), Erdäpfel, Hülsenfrüchte, Rüben etc. Ihre Wohnungen sind meist von
hartem Material, grösser und reiner, oft sogar geziert.
Die Unter kroaten hingegen sind vergleichungsvveise schwächer und mage-
rer, Kopf und Gesicht sind weniger gut geformt, die Zähne minder gut, was iheils
dem Wasser, theils dem Gebrauche des schlechten Rauchtiib.iks (Cserebel genannt) zuge-
schrieben wird. Die Hauptnahrung der Unterkroaten besteht aus Mehlbrei (Macskana-
dräg). mit Kraut oder Topfen gefüllten Krapfen (Fänki) oderMasnIca u. a. Mehlspeisen,
Sauerkraut, Kürbissen, gedörrtem Obst etc. Brod besteht aus einer Mischung von Hafer,
Kukurutz und Heide. — Fleich ist seilen. Ihre Häuser sind meist von Holz, arm-
selig umzäunt , oft ohne Einfahrtsthore, die Fenster und Thüren klein, die Küche
ohne Rauchfang, der Herd vor der Oelfnung des Stubenofens. Das Stübchen hat als
Einrichtung bloss Tisch, Bank, Ufen und ärmliche Betten, doch fehlen selten Heiligen-
bilder. Die Küche, wo sie im Winter arbeiten, beissen sie cerna hiia, das Zimmer bola
hiza (schwarze und weisse Stube).
§. 55.
Uebersiedlungeii der Kroaten uiul Slovenen (Wenden) in die bei Oesterreicli (I801>)
verbliebenen Generalate.
Es wurde bereits bei dem deutschen Colonialwesen der dritten Periode (§. 43) im
Allgemeinen bemerkt, dass seit dem J. 1810 aus den an Frankreich abgetretenen
illyrischen Provinzen^) auch verschiedene kroatische und illyrische (slovenische)
Bewohner in Ungern untergebracht wurden. Namentlich war der Patriotismus der
Gränzer so gross, dass sie lieber den heimischen Boden als ihren Kaiser verlassen
wollten. Diese wurden nun in den Jahren 1810 — 1813 nebst andern illyrischen Be-
wohnern grossentheils in den bei Oesterreicb gebliebenen Theilen der Militärgränze
aufgenommen.
Folgende Angaben werden die Sorge der Regierung für deren mögliehst gute
Unterbringung, die Ansiedlungs-Modaliläten und die Zahl der illyriscben Uebersiedler
in Kürze darlhun.
Noch vor Abtretung der illyrischen Provinzen wurde die Kundmachung in den
abzutretenden Gränzgebiethstheilen veranlasst, dass Se. Majestät der Kaiser und König
den dortigen Gränzbewohnorn alle rückständigen Aerarial-Schulden als ein Merkmahl der
allerhöchsten Zufriedenheit für die dem Erzhause Oesterreicb geleisteten Dienste nach-
gesehen haben, so wie, dass jene Gränzfamilien, welche in die k. k. Staaten einzu-
wandern gesonnen sind, daselbst eine bereitwillige Aufnahme finden, und entweder in
der slavonischen und banatischen Militärgränze, oder auch in der Bukowina oder in
einem andern Provinzial-Gebiete angesiedelt werden sollen'-). — Denselben wurde das
Bauholz zu ihren Wohnungen und Scheuern in den Aerarial-Gränzwaldungen unent-
') Siehe daselbst S.81 das Verzeicliniss der abgetretenen Landestheile und deren Eintheilung in illyrische
VI Civil-Provinzen und I Militär-Provinz.
-) K. M. A. B. äOW V. C. October 1809.
ti2
goltlicli angewiesen, auch die erforderlichen Vorschüsse an Materialien und Getreide,
dann für Anschaffung der Ackergeräthe u. s. w. aus den Gränz-Proventen geleistet,
und eine zehnjährige vollkommene Steuer- und Ae rarial - Ar be its-
B efr ei un g von allen ihren Gründen gestattet ') ; auch erhielten alle mittellosen
übersiedelnden Gränzfamilien 5 kr. W. W. täglich oder 2 kr. der neuen Währung per
Kopf Verpflegung"). Nach dem Berichte und Ausweise des slavonischen Generalates
konnten in den dortigen drei Regiments-Bezirken sogleich 136 Familien (und zwar k
auf ganzen, 7 auf V» ? 1 08 auf V» und 17 auf \\ Ansässigkeiten) angesiedelt werden^) ;
doch langte eine weit grössere Zahl ein. Die Auswanderung aus den illyrischen Pro-
vinzen kam ungeachtet der Hindernisse, welche den dortigen Bewohnern diessfalls in den
Weg gelegt wurden, besonders im Jahre 181 1 in lebhaften Zug. Die Auswanderer nah-
men den beschwerlichen W^eg durch Bosnien, und um die Mitte November desselben
Jahres kamen fast täglich über 600 Köpfe im Rastelle zu Alt-Gradisca an, wo ihnen
nebst 5 noch 3 Kreuzer täglich, und Brot aus dem Militär-Verpflegsmagazine verabfolgt
wurde, weil sie ihre Habe verlassen und die geringe Barschalt den Türken für die Be-
gleitung bezahlt hatten, folglich ganz arm angelangt waren. Ueberdiess waren auf
dem Wege über Agram 379 Familien (1935 Köpfe) angelangt*). In die slavonische
Gränze waren im Jahre 1812 schon 744 illyrische Familien nebst 172 einzelnen
Männern eingewandert^) , wovon in diesem Generalate 276 Familien untergebracht
wurden "). Vorzüglich thätig hierbei war das Peterwardeiner Regiment, welches
von jenen 276 Familien allein 248 unterbrachte, und welches für seinen erfolgreichen
Eifer besonders belobt ward').
Das d e u t s c h b a n a t e r Regiment wurde beauftragt, diese Gemeinden
aufzufordern, den mittellosen illyrischen Einwanderern bei ihrer Ansiedlung auf
jede thunliche Art zu Hilfe zu kommen , um diese Familien doch einigermassen
in den Stand zu setzen, ihre Wirthschaft endlich einmal beginnen zu können.
Ueberdiess wurden in Folge eines besondern Uebereinkommens des Hofkriegsrathes
mit der Hofkammer den Ansiedlern Brotfrüchte sowohl zur Nahrung als zur Aussaat
verabfolgt '').
Da nicht alle daselbst befindlichen Auswanderer untergebracht werden konnten,
so mussten manche (theils freiwillig sich meldende, theils durch das Loos bestimmte
Ansiedler) aus der Banater in die slavonische und Warasdiner Gränze wieder über-
siedelt werden ^).
>) 15. 3094 V. 1S09. B. 611 und 2454 von 1810.
°) B. 45 und 12Ü3 von 1810.
5) B. 18. vom 1. Jänner 1810.
*) B. 35(>tJ vom äO. Nov. 1810, davon wurden 369 iu derMilitär-Griinze, und 10 im Provinziale untergebracht.
5) B. 658 vom 7. März 1812.
") B. 1386 von 1812.
') A. a. 0.
8) B. 3346 von 1813.
°) B.3Ö40 von 1812. Auch die Turopolycr Edelleute (bei 1200 Bunderialistcn-Familicn) balcn (1810) um
Ucbersiedlung ins Banat, namenllieli in die Camcral-Orte Jam und Subotica im Krassöer Komitate, mitBei-
behalt ihrer adeligen Eigenschaft und eigener polizeilicher Verwaltung: allein a. h. Orles wurde die Auf-
nahme von Banderialistcn und Griinzern aus den abgelrelencn Provinzen vorgezogen. F.M.A. Nr. 232 v. 1810.
113
Uebersicht
der Ansiedler, welche aus den im Wiener Frieden (1809) abgetrelenen Karlsliidter- nnd ßanal-Regimeiitern,
in die bei Oesterreich gebliebenen kroalisch-slavonischen Generalate bis Ende April 1813 einwandcrien.
Eingewanderte
Unter den miinnÜchen Eingewan-
derten sind
Diese wurden zur Ansiedlung
al)geschickt
Männliche
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arl)oilsfähJge
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Wallach.
Illirische
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Familien
1595
614
2209
770
86
288
451
1595
43
878
59
•
10
390
Deutsch-Banatisches
Gränz-Regiment Nr. 12
Ausweis
über die seit der Abtretung der jenseils der Save liegenden Militär -Gränze aus derselben bis Ende
März 1813 in's Deulschbanater llegiment eingewanderten illyrischen Familien.
Eingewandert
Hicvon sind an-
gesiedelt worden
Nocli nicht an-
gesiedelt worden
Zeit der Einwanderung
Seelensland
c
Seelenstand
e
Seelenstand
S
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S3
Im Jahre 1810
„ 1811
„ ,, 1812
Vom 1. Jänner bis Ende März 1813 . .
Zusammen. .
60
170
22
3
152
475
54
9
140
370
49
7
292
845
t03
10
47
138
11
131
426
38
123
328
29
254
754
67
13
32
11
3
21
49
16
9
17
42
20
7
38
91
36
16
255
690 566
1256
196
595
480
1075
59
95
86
181
Anmerkung. Von vorstehenden 196 angesiedelten Fa-
milien sind im Regimenle selbst an-
gesiedelt worden
In Folge Banatischer General- Commando-
Verordnung vom 18. März 1813, R. 996,
und hofkriegsräthlichen Rescriptes vom
4. März d. J. . B. 791. sind zur Ansied-
lung mit Revisionslasten übergeben
worden, und zwar:
dem Peterwardeiner Regiraente
„ Kreutzer ,,
„ St. Georger
Zasammen . .
ni.
41
124
28
3
121
351
112
11
95
314
64
7
216
66.1
176
18
15
196
595
480
1075
11*
§. 56.
Die kroaliscli-iijilionale newegrans;.
Der Ulyrismus.
Um die durch den Magyarismiis angcregle nationale Bewegung der Kroaten in
den» Ictziten Decenniura gehörig aufzufassen . dürfte ein ganz kurzer Rüekhliek auf
das frühere Verhältnlss zwischen Ungern und Kroatien nicht üherllüssig sein.
Ob Kroatien samint Slavonien und Dahnatlen von den ungrischcn Königen durch
Wallellgewalt unterworfen, oder durch förmlichen Vertrag- mit Ungern's Krone vei'-
bunden wurde') — jedenfalls spricht der Inhalt einer mehr als halhtausendjährlgen Ge-
schichte für das brüderliche Band, das diese Reiche verknüpfte. Kroatien hielt während
der Türkenkriege treu an Krone und Dynastie, und bewährte sich als Vermauer der
Christenheit gegen die Osmanen. Die Namen Frangepan, Draskovlcli. Zriny etc.
glänzen als Sterne erster Grösse am beldenreichen Horizonte der ungrischen Geschichte.
Die Reformation, weiche In Ungern grosse Fortschritte machte, fand keinen Eingang
in den kroatischen Komitaten. Auch nach der gemeinsam durch deutsches, ungrisclies,
slavisches und romanisches Blut erkauften Befreiung Ungern s und seiner Kronländer
von der Herrschaft des Halbmondes, wurde die ausschliessliche Berechtigung der
katholischen Kirche aufslavonisch-kroatisch-dalmatischem Boden ausgesprochen, indem
mit Uandtags- Artikel 45 v. J. 1741 auf einstimmige Bitte der ungrisch-kroatischen
Stände die alten Statuten der bezüglichen Reiche bestätigt und mit Beziehung auf
Art. 86 V. 1723 nur Katholiken zum Besitze und zur Administration von Gütern fähig
erklärt wurden ').
Zwar war bei dem damaligen Zeitgeiste nur die religiöse Frage entschieden, die
nationale Seite aber kaum berücksichtigt worden; doch trug das erwähnte Gesetz bei
') Die Original-Vertrags-L'i'lvunde isl zwar nicht vorhanden , sondern die Vcrtragspuncte beruhen auf
dem Mcmoriale , welches der Hisloria Salonilana des Archidiacouus Thomas von Spalato wahrschein-
lich von gleichzeitiger Hand heigelügt ist; allein die im .1. 1102 zu Belgrad (Alt-Zara) erfolgte beson-
dere Krönung Koloman's als Kiinig von Kroatien und Dalmafien, der nachherige sowohl faktische als
gesetzliche Bestand der kroatischen Municipal -Statu I en und die Benennung der verbunde-
nen Beiche (Regnorum subjectorum et incorporatorum vel annexorum), setzen ein Uebereinkommen
mit dem Könige Ungern's und keineswegs eine unbedingte Unterwerfung voraus. — Vergl. Stephan
V. Horvath: Ueber Kroatien, als eine durch Unterjochung erworbene ungarische Provinz, und des
Königreiches Ungarn wirklicher Theil. Leipzig 1844. mit der Erliiuterung: Pas Verhältniss Kroa-
tiens zu Ungarn. — Ferner: De municipalibus juribus et Statulis Regnorum Dalmatiae, Croatiae
et Slavoniae. Zagrabiae 1830. mit G. Fe.jer's Croatiae acSlavoniae cum Regno Hungariae nexus et relationes.
Pesl. 1839; dann mit Responsa (ad Fejer's Relationes etc. » per unum c Croatis. Zagrabiae 1 847, so wie mit einer
von einem Kroaten geschriebenen Brochure: Ob Kroatien von Ungern erobert und unterjocht worden? und
mit Ludovicus Parkas Vukolinovir : Regni Slavoniae erga Hungariam legalis correlaüo. Zagrabiae 1845.
') ut in Distrielu eorundem Regnorum non alii , quam Roniano-Catbolicam Religionem prolitentes. Posses-
sionis Bonorum sint capaccs . ita üfficiales Oeconomici Dominorum Terrestrium a fide Orthodoxa alieni,
in antelatis Regnis Adminisiralionis (|uo(|ue Bonorum incapaces esse declai'antur — und der Art. 26(14)
sagt: .lam superius declaratum est. Jura haec Evangeiicorum solum inira ambilum Regni-Hungariac
suum habere vigorem. Regna proinde Dalmatiae. Croatiae et Sclavoniae, in alteriori usu municipaliuin
suarum Legum reli(|uantur , adcoijue IJvangelici inlra eorundem Regnorum Limites, nee Bonorum nur
Ofticiorum sive publicorum.sive privalorum sint capaces. Vergl. Art. 27 graeci Ritus non unili
Regni incolae in regno hoc jure Civilatis donati , sublalis in eontrariuni sancitis Legibus, — ad
instar aliorum Regnorum acquirendornm et possidendorum bonorum ac gerendorum omnium ofticio rum
capaces in Regno Hungariae Partil)us(]ue adnexis sint.
115
dem Umstände , dass der magyarische Stamm vorwiegend lelbrmirt war, /,ur Fern-
haltung- der Magyaren vom kroatischen Boden und mittelbar zur Reinhaltung der
kroatischen Nationalität und Sprache im Lande bei. Es ist übrigens binlilnglich be-
kannt, dass der Adelige jedes ungrischen Kronlandes, ohne Unterschied der Natio-
nalitat als Unger (Magyar) betrachtet, und der adeligen Vorrechte der Ungern theil-
haft wurde.
Das gute Einvernehmen zwischen Ungern und Kroaten zeigte sich auch in den
liandtagsbeschlüssen , welche sich auf die Anerkennung des Wirkungskreises des Ba-
nns, die Ausdehnung des administrativen Wirkungskreises der ungrischen Statthalterei
auf Kroatien und Slavonien, der Verhandlung der Contribution auf den ungrischen
Landtao'en, mit Vorbehalt der Befugnisse des kroatisch-slavonischen Landtages, und
der commissionellen Feststellung der Gränzen von Slavonien und Kroatien und der
Militär-Gränze bezogen '). Die diessfälligen üifTerenzen gehören zum Theile dem
Ende des vorigen Jahrhundert's, meist aber der neuesten Zeit an"). — Erst der Auf-
schwung des Magyarismus brachte hier das National-Gefübl in Bewegung, das zu-
nächst in der Form des Illyrismus sich manifestirte.
Als die ungriscbe Sprache gesetzlich noch auf die Gränzen des eigentlichen
Königreiches Ungern ^) beschränkt war, und die Begeisterung für die magyarische
Sprache und Nationalität noch in gesetzlichen Schranken sich bewegte, zeigte sich in
Kroatien im Allgemeinen kein Widerstand gegen den Aufschwung der magyarischen
Bestrebungen in Ungern , vielmehr wurde die ungriscbe Sprache vermög kroatisch-
slavonischen Landtagsbescblusses zu einem ordentlichen Lehrgegenstande in den höheren
Schulen (philosophische Fakultät und an den Gymnasien) eingeführt. Als jedoch der
übertriebene Eifer , mit welchem die gesetzlichen Bestimmungen in Ungern vollführt
zu werden begannen, manche Klage der Nichtmagyarcn im ungrischen Mutterlande
laut werden Hess *) , — da erhob sich das National-Gefübl in Kroatien , welches bald
unter dem Namen Illyrismus dem Magyarisraus entgegentrat.
«) Siehe Art. 114 v. 1715, Art. 87 v. 1733, Art. 47 v. 1741 : De authorilate ßanali und öO ile Ileincorporalione
Inferioris Selavoniae, dann das k. Rescript vom 27. April 174G: ut Sirmiense territorium cum inferiore
Slavonia Regno Hungariae inseralur, siibmittaturque Proregis Croaliae juris dictioni, — ferner; .Vrt.llS
V. 1715 , 88 V. 1723 und 49 v. 1741 de Varasd. e( Carlstad. generalafibus conürm. Art. 58 und 59 de 1791.
-) Die angedeuteten Verhällnisse sind beleuchtet in: Nunciorum Regni Dalmatiae, Croaliae et Slavoniae
Fundamenta. quibus cstenditur. tres inferiores Slavonicae Comitatus semper ad Jurisdictionem Regni
et Rani Slavoniae pertinuisse, Zagrabiae 1832; dann in der Remonstratio der kroatischen Stände de
dato 28. Febr. 1835 ad Suam Majestalem S. S. (Jus Regni Croatiae ad tres Posega, Veröcze.
Sjrmiensem Comilatus viginti argumenlis ac expressionem inferioris Slavoniae receptam
scmperque legalem fuisse, ex serie diaetaliumactorum comprob.); dann : De municipalibusjuribus et slatutis
Regnorura Dalmatiae, Croatiae et Slavoniae. Zagrabiae 1830; Georg Gyurikovits: Illustralio cri-
tica Situs et ambitus Slavoniae et Croatiae. Partes I. III. Pestini 1844—1847, und in der Entgegnung :
Succinctae animadversiones unius e Croatis Jllustrationis criticae situs et ambitus Slavoniae pI
Croatiae. Posonii 1848 etc.
•) VIII. .Vrl. V. J. 1830.
*) Dass UebergrifTe von Seile der Magyaren geschahen, geben selbst vom magyarischen Slandpunele
verfasste Schriften zu, z. B. Geschichte des Illyrismus oder des südslavischen Antagonismus
gegen die Magyaren. Nebst einem Vorworte von Dr. W. Wachsmuth. Leipzig 1849, Seite 12 etc.
Ungarn und der ungarische Unabhängigkeitskrieg nach den besten Quellen und zahlreichen Mitthei-
lungen angarischer Notabiiitäten von Dr. A. Schütte. I. B. Dresden 1850.
15*
116
Der Name Illyrismus hatte schon im Alterlhumc eine weitere und engere Be-
dculimg;. Die Griechen nannten alle Volksstämme im Nordwesten der Hämushalbinsel
mit dem unbestimmten Namen der Illyrier und zu Augustus Zeit begriff man alle Alpen-
länder: Rhätien, Noricum, Pannonien, Japodien, Liburnien und Dalmatien auch
unter dem Collectiv-Namen Illyricum; die Provinz lllyria umfasste aber nur das
Land vom Drilus-Flüsschen (bei Scodra, jet/>t Scutari) bis zur Arsia (in Istrien), Ko-
lapis (Kulpa) und bis gegen den Savus (Save), dann zwischen dem adriatischen Meere
und dem Drinus (Drinna), also das alte Japodien, Liburnien und Dalmatien, oder das
jetzige östliche Istrien, das kroatische Litorale, die kroatische Militär-Gränze, Dalma-
tien, türkisch Kroatien und Bosnien, sammt den nördlichen Theilen Albanien's. — Durch
die Einwanderung der Kroaten (c. 630) ging der Name lllyria in die Benennung
Croatia über, wobei aber für den Küstenstrich bald der alte Name Dalmatia
wieder auflebte. Der Name lllyria wurde nur von Gelehrten gebraucht.
Erst nach einem tausendjährigen Zwischenräume erscheint in der Amtssprache des
achtzehnten Jahrhunderts die Bezeichnung der Illyrier und der Natio Illyrica für
die nicht unirtcn Serben oder die früher officiell genannte Natio Basciana — und in
den katholischen Diöcesan-Schemalismcn heisst noch ihre Sprache linqua illyrica.
Napoleon gab den im Wiener Frieden abgetretenen österreichischen Ländern: Dalma-
tien, Kroatien, Istrien und Krain sammt Theilen von Kärnthen im J. 1811 den Namen
der illyrischen Provinzen und nach der Bückkehr dieser Länder unter öster-
reichischem Scepter wurden im J. 1816 Kärnthen, Krain, Triest, Görz etc. und
Istrien mit Einschliiss des gesammlen Küstenlandes zum Königreiche lllyrien vereinigt,
wovon jedoch (1822) der am rechten Ufer der Save gelegene Theil Kroatien's sammt
dem sogenannten ungrischen Litorale wieder ausgeschieden und der ungrischen Krone
einverleibt wurde.
Dr. Liudewit Gaj fasste den Plan, den alten Namen der Illyrier für die sprach-
lich verwandten, aber durch Mundart, Schrift und Literatur getrennten südslavischen
Völkerstämme der Slovencn, Kroaten, Serben und Bulgaren aulleben zu lassen und
dieselben auf dem Wege einer gemeinsamen Sprache und Schrift zu vereinigen.
Im J. 1835 erhielt Gaj die Erlaubniss eine National-Buchdruckerei einzurichten und
eine kroatische National-Zeitung (Horvatske slavonske dalmatinske Novine)
herauszugeben, welche Anfangs im Dialecte der Slovcno - Kroaten erschien; aber
mit Beginn des Jahres 1836 erschien diese Zeitschrift unter dem bedeutungsvollen
Namen — il lyrische Nationalzeitung (Ilirske narodne novine) und divs litera-
rische Beiblatt als illyrischer Morgenstern (Danica llirska). Die Sprache dieser
Blätter ging allmälig in den serbo-kroatischen Dialect über, wie er vorzugs-
weise in Dalmatien, der kroatischen Gränze und im benachbarten Bosnien gesprochen
wird, und in der sogenannten dalmatinischen Literatur zur Schriftsprache erhoben
und ausgebildet worden ist. Die lateinische Orthographie wurde beibehalten, jedoch den
slavischen Lauten — nach Analogie dos cyrillischen und russischen Alphabetes angepasst.
Die literarische und zuletzt die nationale Vereinigung aller südslavischen Stämme
war das Ziel, welchem diese Partei zustrebte. Der Illyrismus fand nicht nur an den
117
Magyaren, sondern auch bei den Serben und einem T heile der Kroaten, welche
ihren tausendjährigen Namen mit allen daran geknüpften nationalen Erinnerungen nicht
dem verklungenen , noch älteren Länder-Namen opfern wollte, heftigen Widerstand.
Seit dem Jahrel841 bildete sich eine kroatisch-ungrische Partei in Kroatien
selbst, welche mit der illyrischen bei der im Mai 1842 stattgefundenen Komitats-Re-
stauration (Beamtenwahl) in blutigen Konflikt gericth. Mit a. h. Handbillet vom
11. Jan. 1843 wurden zwar die in Beziehung auf Kroatien und Slavonien in neuerer Zeit
als Parteizeichen üblich gewordenen Benennungen: „Ulyrien, lUyrier und Ulyrismus"
sowohl in Druckschriften , als in amtlichen Verhandlungen verboten ; da jedoch der
Magyarismus seit den neuen gesetzlich erweiterten Bestimmungen über die officiellc
Anwendung der ungrischen Sprache *) um so rücksichtsloser auf seiner Bahn fort-
schritt, so gab auch die illyrische Partei ihre Bestrebungen keineswegs auf.
Bei der auf den 27. April 1843 ausgeschriebenen Lan descongregation zur
Wahl der Deputirten für den ungrischen Reichstag erlangte die illyrische
Partei das Uebergewicht, in Folge dessen die kroatischen Deputirten die Instruction
erhielten, beim ungrischen Landtage auch ferner nur latein zu sprechen. Da
aber die Magyaren nur den Gebrauch der ungrischen Sprache als ausschliessliche
Landtagssprache zuliessen, so war dadurch das Zerwürfniss um so offener und heil-
loser geworden.
Der ungrisch-kroatischen Partei, den sogenannten Magyaromanen oder Magyaro-
nen hatten sich namentlich die Turopolyer Edelleute ") angeschlossen.
Neuerdings kam es in Agram zum bedauerlichen blutigen Zusammentreffen beider
Parteien, nämlich bei der im December 1843 abgehaltenen Komitats-Congregation, wo-
bei die ungrische Partei siegte, dann bei der auf den 28. Juli l845 bestimmten Restau-
ration, wobei sogar (am 29. Juli) ein Einschreiten des Militärs mit Waffengewalt stattfand.
Um neuerlichen Excessen lür die auf den 23. Sept. 1845 angesagte Landes-Congrega-
tion auszuweichen, wurde durch k. Rescript vom 14. Sept. das Stimmrecht des kroa-
tischen Adels nur auf die vom Baue Einberufenen und die Jurisdictions-Ablegaten
beschränkt ^).
Im J. 1844 wurde a. h. Ortes bestimmt, dass die Kroaten auf den ungrischen
Landtagen noch durch sechs Jahre sich der lateinischen Sprache bedienen können,
«) 6. Art. V. IS'Vio-
*) Sieh §. 59 der II. Periode über den Namen und die Privilegien der Turopolyer. — Sie standen unter
einem selbstgewählten Grafen (Zupan, Comes) . als solcher erscheint bereits (1279) Ladislaw
Gumzina. — Derselbe war ihr Richter, der Leiter der Versammlungen, welche in dem Ilauptorte Turo-
pol's : Gorica gehalten wurden; auch ward der Turopolyer Graf durch k. Einladungsschreiben zum
ungrischen Reichstage berufen. Zur Zeit eines Krieges stellten diese Edelleute 120— 300 Mann unter eige-
nem Ranner zur Insurrection. Auch erhielt die Turopolyer Gemeinde das Recht acht Jahrmärkte in Gorica
zu halten. Von den 24 Gemeinden liegen 10 in dei Ebene, die übrigen 8 im Gebirge; auch wohnten
nnter denselben unadelige Landbauern als Unlertlianen der gedaeliten adeligen Gemeinschaft. Der
Landstrich ist fruchtbar für Acker- und Weinbau, und hat bedeutende Wälder.
») Jus voti per illos tantum, qui vel medio lilerarom Ranalium evocati personalifer comparuernnt, vel
Jnrisdictionum Ablegationis munere funguntur, jugiter cxeroeatur, atque ideo conclusa eliam solam-
modo in eorum votis fundenlur.
118
liioiauf daselbst aber ungrisch sprechen sollen '). Die kroatischen Deputirlen
versuchten einen Schritt z,ur Aussöhnung- in der Sprachtrage , indem sie schon
auf dem Landtage IS''/« ihre Vorträge ungrisch hielten. Diess machte anfangs
einen guten Eindruck . welcher jedoch durch die Bemühungen der kroatisch-
ungrischen Partei bald verwischt wurde, worauf die frühere Spannung zwischen
den Magyaren und der kroatisch - nationalen (illyrischen) Partei eintrat. Unter
solchen Verhältnissen brachten die Märzereignisse neue Verwicklungen hervor. Die
Ungern waren durch die Gewährung des selbstständigen ungrischen Ministeriums in
ein bloss durch das Band der Dynastie verknüpftes Föderativ-Verhältniss zu den
übrigen Ländern des Kaiserstaates getreten. Dem rechtshistorischen Bestände nach
war Kroatien als ungrisches Kronland ebenfalls im föderativen Verbände mit
Ungern.
§. 57.
Folgen der Märzereignisse für Kroatien.
Welche Stellung die Kroaten bei dem veränderten Verhältnisse Ungern's zu
Oesterreich nun beiden gegenüber einzunehmen beabsichtigten, zeigen die Forde-
rungen der Nation, welche in einer durch das provisorische Nationalcomite ein-
berufenen und in der Hauptstadt Agram im National-Gebäudo am "y,;. März 1848
abgehaltenen Nationalversammlung der drei vereinigten Königreiche Dalmalien, Kroa-
tien und Slavonien einstimmig beschlossen und mittelst einer grossartigen National-
deputation an den allerhöchsten Thron zur Bestätigung entsendet worden sind:
Die Na'ion der vereinigten Königreiche, von dem Wunsche beseelt unter der
ungrischen Krone, mit der ihre V'orfahren die freie Krone der Königreiche Kroatien,
Slavonien und Dalmatien freiwillig vereint haben, wie bisher so auch fernerhin zu
verbleiben , beseelt von dein Wunsche der jetzt regierenden Dynastie, die in Folge
der pragmatischen Sanction in diesen Königreichen regiert, treu zu bleiben und endlich
beseelt von dem Wunsche die Integrität der österreichischen Monarchie und des ung-
rischen Reiches aufrecht zu erhalten, so wie auch als mächtige Stütze jener grossen
Errungenschaften zu dienen, die in den blutigen und hochwichtigen Tagen des 13.,
14. und 15. März dieses Jahres in Wien für den ganzen österreichischen Kaiserstaat
erreicht wurden, fordert von der Gerechtigkeit ihres Königs Folgendes :
1. Der ausserordentliche Zustand, in welchem die Nation sich befindet, so wie
auch die Restituirung ihrer gesetzlicben Lage erfordert ein legales Oberhaupt und des-
halb hat sie zum Bau der drei vereinigten Königreiche den Baron Joseph Jelacic,
') II. Türvenyczilik • .t iiiagyarnyelv s' nemzelisegröl 3. §. Orszaggyiilesi nyelv ezenlul kirekesz(älcg
a magyar leszen , cgycdül a' kapcsolt Res/.ek köveleinek engedletven mcg: hogy azon csetben , ha a'
iiiagyar nyelvben järlasok nein lennenek , a kü/,clel)l>i 0 ('voU alaU (artando orszaggyüleseken szava-
zataikat laiin nyelven is kijelenlhcssek.
7. §. A' kapcsolt Rcszekbeli türvenyliatosägok a niagyar uiszagi tiirvenyhatüsägoknak latin nyelv-
bcn irt leveleiket is fogädjäk el ; targyaljak, es azokat illü valasszal lassak el.
8. §. O Felsege mär kegyelmesen elrendelle, hogy a magyar nyelv ä Kapcsolt Rcszekbeli fö-es min-
den küzep iskolikban (Acadeinia 6s Gymnasiuinbaii) iiiinl rendszerinti tudomäny laniiassek ; — nem
kiilönben.
119
einen Mann . der das Zutrauen der ganzen Nation besitzt, einstimmig erwählt, welchem
auch das Commando iil)er die Gränatruppcn und das Recht der Einberufung des Land-
tages übertragen werden möge.
2. Dass der Landtag dieser Königreiche spätestens bis zum l. Mai d. J.
nach Agram einberufen werde.
3. Eine kräftige und neue Vereinigung in jeder Beziehung des durch die
Geschichte und die Gesetze zu uns gehörigen Königreiches D a I m a t i e n mit den
Königreichen Kroatien und S 1 a v o n i e n , so wie auch die Einverleibung
de r Mili tärgränze hinsichtlich der politischen Administration und die Incorpo-
rirung aller übrigen, im liaufe der Zeiten verloren gegangenen mit den ung-
rischen Komitaten und den österreichischen Ländern vereinigten Theile unseres Vater-
landes.
k. Ihre nationale Unabhängigkeit.
5. Ihr eigenes unabhängiges dem Landtage dieser Königreiche verantwortliches
Ministerium, dessen Mitglieder populäre und den neueren Freiheits- und Fort-
schrittstendenzen zugethane Männer sein sollen.
6. Die Einführung der Nationalsprache in die innere und äus-
sere Verwaltung dieser Königreiche, wie auch in alle höheren und niederen
Lehranstalten.
7. Die Errichtung einer Uni vcrsi tat in Agram.
8. Die politische und geistige Entwickelung auf Grundlage des freien Natio-
n algeistes.
9. P r e s s -, G e w i s s e n s -, L e h r- und R c d e - F r c i h e i t.
10. Jährlichen Landtag al)wechselnd in Agram, Esseg, Zara und Fiume.
11. Die Vertretung des Volkes auf Grundlage der Gleichheit ohne Unterschied
des Standes, sowohl am bevorstehenden, als auf allen künftigen kroatisch-slavonisch-
dalmatischen Landtagen.
12. Gleichheit aller ohne Unterschied des Standes vor dem Gesetze, wie
auch Oeffentlichkeit und Mündlichkeit im Gerichtsverfahren mit Schwurgericht (Jury)
und Verantwortlichkeit der Richter.
13. Gleichmässige Lastentragung durch Alle ohne Unterschied des Standes.
14. Befreiung von der Frohne und Hörigkeit.
15. Errichtung einer Nationalbank.
16. Restituirung unserer Nationalkassen und Fonde, die bisher in Ungern mani-
pulirt wurden , wie auch die Restituirung der Fiskal-Herrschaften und Kassen. Diese
Kassen und Fonde wird unser verantwortlicher Finanzminister zu verwalten haben.
17. Nationalgarde; der Landescaj)itän . gewählt auf unserm Landtage nach
altem Gehrauche, Avird den Oberbefehl über dieselbe führen.
18. Die Nationaltruppen jeder Gattung sollen in Friedenszeiten im Lande blei-
ben, Landessöhne zu Officieren erhalten und in der Nationalsprache befehligt werden;
zur Zeit des Krieges oder Wachens gegen auswärtige F'einde, namentlich im Cordons-
dienste, Kost, Löhnung und Kleidung überdiess erhalten.
120
19. Die Nationaltruppen jeder Gattung sollen Treue der gemeinsehafllichen
Constitution , ihrem König-e inid der Freiheit ihrer Nation und aller freien Völker der
österreichischen Monarchie nach dem Grundsatze der Humanität schwören.
20. Alle jene, die sich wegen politischen Vergehen in Haft befinden, ob sie aus
den vereiniffteu Königreichen oder den andern freien österreichischen Ländern seien,
voraüglich aber unser berühmte Schriftsteller und würdige Vaterlandssohn Nicolaus
Tommaseo, sollen freigelassen werden.
21. Associations-, Versammlungs-, Petilions-Recht.
22. Alle Mauthen an der Gränze zwischen unserem Lande und den slavisch-
italienisch-österreichischen Staaten sollen abgeschafft und der gegenseitige freie Ver-
kehr proclamirt werden.
23. Freie Einfuhr des Meersalzes nach unseren alten Rechten.
24. Wie im Provinciale die Herrschafts-Rohot, ebenso sollen in der Militär-
gränzc alle kaiserlichen und öffentlichen Roboten abgeschafft und den Gränzgemein-
den ihre Wälder und Weiden restituirt werden.
25. Der Gränz-Proventfond, den der Hofkriegsrath verwaltet, soll von unserem
Ministerium manipulirt werden.
26. Jeder Gränzer soll als freier Mensch gleiche Rechte und Freiheiten mit den
übrigen Bewohnern der vereinigten Königreiche geniessen.
27. Die Land- und Stadtcommunen in der Gränze sollen auf Grundlage der Frei-
heit organisirt werden und das Recht haben, sich selbst zu verwalten und Recht
zu sprechen.
28. Der alte Name „Zupanie" soll erneuert und diese nach altherkömmlicher
Weise aber auf der neuen Basis der jetzigen Freiheit eingerichtet werden.
29. Alle Aemter ohne Ausnahme, und zwar sowohl weltliche als geistliche
sollen ausschliesslich nur Söhne der vereinigten Königreiche bekleiden
30. Aufhebung des Cölibates und Einführung der Nationalsprache in die Kirche,
nach allem kroatischen Rechte und Gebrauche.
Doch wurde nicht die grössere, in kroatisch und deutscher Sprache gedruckte,
sondern eine von der Deputation auf 12Puncte reduzirte Petition Sr. Majestät
nachstehenden Inhaltes ') überreicht :
1. Ernennung des Banus zum commandirenden General in Kroatien.
2. Vereinigung Dalmatien's, der Militäi'gränze und der verlornen Parzellen.
3. Eigenes Ministerium für die inneren Angelegenheiten des Landes.
4. Press-, Lehr-, Rede- und Glaubensfreiheit, daher eine vollkommene Gleich-
stellung der griechischen mit der römischen Kirche.
5. Volksvertretung auf Grundlage der Gleichheit aller Stände, sowohl vor dem
Gesetze, als in Bezug auf die Lastentragung.
6. Gcschwornengerichte und Verantwortlichkeit der Richter.
•) Diese auf zwülf Puncfe redr.cirle Pelition erschien nicht im Drucke, und wir verdanken deren Mittliei-
iung- dem Herrn Miiiistcrialrallie M. von Ozegovic.
121
7. Befreiung' von der Robot, sowohl im Provinci.ile als in der Militär-Gränze,
ohne Belastuns: der Bauern bei Entschädigung der Gnindherren.
8. Zurückgabe aller F'undational-Capitalien und Uebernabme sowohl derselben,
als der Camcral-Herrsehaften und Landeskassen, samnit dem Gränzproventenfonde,
durch die eigene Landesverwaltung.
9. Der Gebrauch der Wälder und Weiden soll den Gränzern zurückgegeben
werden, die Land- und Stadtcommunen sollen auf der Basis der Freiheit organisirt
werden, die Gränzer sollen, als freie Menschen, gleiche Rechte mit den Bewohnern
des Provinciales geniessen.
10. Errichtung einer Nationalg'arde, deren Befehlshaber der Landescapitän
sein soll.
11. Die Nationaltruppen sollen zur Friedenszeit zu Hause bleiben und ihre Offi-
ciere Landessöhne sein.
12. Alle Aemter und Würden sollen bloss durch Landessöhne bekleidet werden.
Der dringendste Theil dieser Petition war inzwischen durch die allerhöchste Ernen-
nung des Freiherrn Joseph Jelacic von Buzim zum Baue und Comniandanten der
kroatischen Militär-Gränze zur Erfüllung gelangt.
Die Magyaren, welche indess (22. März) die allerhöchste Genehmigung eines ung-
rischen Ministeriums erwirkt, hatten zwar den Kroaten Versöhnung angeboten,
allein den Worten widersprachen die Tliaten. Kein Kroate wurde in's ungrische Mini-
sterium aufgenommen, vielmehr der Turopolyer Graf zum Obergespan des Agramer
Komitates ernannt, und die Kroaten konnten nach den früheren Vorgängen der magya-
rischen Suprematie nicht gewogen sein.
Ohne sohin die Befehle des ungrischen Ministeriums zu achten, ward vom Bane
die kroatisch-slavonische Landescongregation in Agram (am 5. Juni)
eröffnet, der Banus durch den Patriarchen Rajacic installlrt und die Verbrüderung
mit den Serben (G.Juni) eingegangen. Hierauf wurden die kroatischen und serbischen
Angelegenheiten als gemeinsame erklärt, und durch eine Repräsentation an den
Kaiser und durch ein Manifest der kroatisch-slavonischen Nation die
Wünsche des Landes ausgesprochen. Es machte sich darin die Ansicht geltend, dass
die Kroaten zwar dem ungrischen Könige, aber nicht dem magyarischen Stamme den
Huldigungseid geleistet, welcher durch die Errichtung eigener Ministerien des Aeussern,
des Krieges und der Finanzen von dem Gesammtverbande der Monarchie sich geti-ennt
habe , und nun auch Kroatien davon ahzureissen beabsichtige.
Diese Ansicht sprach sich auch dadurch aus, dass die Kroaten in einer neuen
Petition zwar eine unter dem Bane stehende verantwortliche nationale Regierung für
die Innern Landesangelegenheiten forderten , aber im Finanz- und Kriegswesen dem
k. k. österreichischen Ministerium sich unterzuordnen erklärten.
Während die Magyaren jeden Anthell an der Staatsschuld ablehnten , und durch
eigenes Zoll- und Heerwesen die Trennung Ungern's von der Gesammtmonarchie
desto fühlbarer machten, setzten die Kroaten bei der durch Seine k. k. Hoheit den
Erzherzog Johann versuchten Ausgleichung ihres Streites mit Ungern, die Unter-
III. 16
122
Ordnung der ungrischen Finanz- und Kriegsangelegenlioiten und der diplomatischen
äusseren Repräsentation unter ein k. k. österreichisches Gesammt-Ministerium zur
Bedingung.
Das Scheitern einer friedlichen Ausgleichung hei der starren Weigerung der
Magyaren, auf diese nothwendige Bedingung des Bestandes der österreichischen Mo-
narchie einzugehen, die unerschütterliche Treue des Banus , ungeachtet der im Mani-
feste vom 10. Juni ausgesprochenen Verfügung, die Zurücknahme dieses Manifestes
am 4. Septemher 1848. das hei jedem Anlasse sich kundgehende Bemühen des Banus,
alles für das Wohl und die Entwicklung seines Landes und seiner Nation Erspriessliche
im Einklänge mit der AulVechthaltung der Reichseinheit zu fördern, und dessen ener-
gisches Mitwirken zur Erdrückung der magyarischen Revolution durch Waffengewalt
sind allzuhekannte und umfangreiche Thatsachen , um hier in dem engen Rahmen von
Andeutungen über die nationale Bewegung näher beleuchtet zu werden. — Die ausser-
ordentlichen Anstrengungen der Kroaten und Slavonier mit Gut und Blut in diesem
Kampfe für die Erhaltung ihrer Nationalität und der Gesammtmonarchie erhellen
daraus, dass, ausser der vom Landtage ausgeschriebenen Kriegssteuer, noch ausser-
ordentliche Beiträge an Geld und Natural-Lieferungen eingingen, und das Provinciale
bei der Ausrüstung des Heeres für die Kriege der Jahre 1848 und 1849 mit mehr als
25.000 und die Gränze mit 100.000 Mann betheiligt war*), sowie dass alle Gränz-
länder zusammen bei 25.000 Witwen und Waisen*) durch diese Kriegsereignisse
zählten.
Durch die Reichsverfassung vom 4. März 1849 wurden Kroatien und Slavonien
mit dem kroatischen Küstenlande für selbstständige Kronländer erklärt, und von jedem
eine Abhängigkeit in sich schliessenden Verbände mit Ungern gelöst.
Am 25. April 1849 suchten die Abgeordneten des kroatisch-slavonischen Land-
tags-Ausschusses in einer eigenen Petition, unter Vorlage des Protokolls über die im
Juni und Juli 1848 abgehaltenen Landtagsverhandlungen, die kaiserliche Genehmigung
nach, worauf mit allerhöchstem Handschreiben vom 0. Juni 1849 die Einberufung
des Banus und kroatischer Vertrauensmänner zur Berathung mit dem k. k. Ministerium
erfolgte. — Das Resultat dieser Berathung wurde Seiner Majestät in dem ministeriellen
Vortrage vom 30. März 1850 unterbreitet.
Mit allerhöchster Entschllessung vom 7. April 1850 und dem bezüglichen Patente
erhielten, in Folge dieses ministeriellen Vortrages, die Anträge und Beschlüsse des kroa-
tisch-slavonischen Landtages Ihre Erledigung, wornach Kroatien und Slavonien. mit Ein-
schluss des kroatischen Küstenlandes und der Stadt Fiume, als eigenes Kronland unab-
hänffiff von Untern neuerdluffs anerkannt und dem Baue als Statthalter und Chef der
neuen Administrativbehörden in allen Landesangelegenheiten untergeordnet, der
') Es waren 2G Bataillone Infanterie von circa 1.000 Mann und 1 Husarcn-Rcg-iment mit 1.200 Mann vom kroa-
tiseh-slavoni.sclien Provinciale gestellt.
-) Aufruf des Feldmarschalls Grafen Radelzky an die k. k. italienische Armee zur Unterstützung der be-
züglichen Witwen und Waisen.
125
Aiiscliliiss Dalmatien's der Mitwirkung' der Landesgesetzgebung; und der dalmatischen
Abgeordneten vorbehaltcMi wurde. —
Auch erfolgte am 24. iMai die allerhöchste Entsehliessung über die Gerichtsor-
ganisation der Königreiche Kroatien und Slavo nien und durch ministerielle
Verordnung vom 12. Juni wurde die Organisiru n g der po litischen Verwal-
tungsbehörden im Königreiche Kroatien und Slavo nien vorgenommen,
die Banalregierung — mit dem Banus an der Spitze — eingesetzt, und behufs dieser
Verwaltung, auch das kroatische Küstenland mit Fiume, den frühern Gespanschaften:
Agram, Kreuz, Warasdin, Essegg und Poscga, als Gespan seh aft Fiume an-
gereiht '}.
§. 58.
Allgeineiue liistoriscli-ellinographisclic Bemerkungen übei- die Slovenen (Wenden oder soge-
nannten Vandalen) in Ungern.
Die Slovenen in Ungern, welche sich selbst Slovenci heissen, von den
Deutschen: Wenden, von den Ungern: Tötok (Slaven) oder irriger Weise auch:
Vandalusok (Vandali , Vandalen) genannt werden, sind ein Zweig des slovenischen
Stammes, welcher in Unter-Steiermark, Kärnthen und Krain sich ausbreitet, und seit
dem sechsten Jahrhunderte unter dem Namen der Sclavinen, Winden, Karantaner und
pannonischen Slaven, nebst Mährern ") durch Mittelnoricum (Carantanien) und Pannonien
ansässig war, bis er aus dem Flachlande des letzteren durch die Magyaren bei der
Besetzung Pannonien's verdrängt und ihr Rest grossentheils auf die westlichen Gebirgs-
strecken des Eisenburger und Szalader Komitates und auf das obere Slavonien, d. i.
auf das Land im Süden der Drave beschränkt wurde ^).
Als Im sechzcnten Jahrhunderte sich stammverwandte Kroaten und Slovenen aus
Slavonien und Kroatien nach Ungern llüchteten, erhielt die ungriseh - slovenische Be-
völkerung im Slovenen-Bezirk (Tötsäg) einen Zuwachs*). — Die Schattirungen der
slovenischen Mundart in verschiedenen Orten weisen noch auf verschiedene Einwande-
rungen hin, namentlich unterscheiden sich in dieser Hinsicht die Einwohner der Pfar-
ren Felsö-Petröcz , Felsö-Szölnök , Dolincz und Istvänfalva, welche die Buchstaben ö
und ü oft einweben und die letzteren Silben gedehnt ausspi'echen, und welche desshalb
auch von den Magyaren Bömheczek (böhmische Hienzen) genannt werden '').
Ausser den gedachten Komitaten wohnen auch Slovenen (Tötok) mit Magyaren
vermischt in mehreren Orten des Sümeger Komitates, als zu: Bükosd, Mihalyd, Sand,
Liszo, Lengyeltöti, St. Peter, St. Päl, Porrog, Path, und früher gab es auch Wenden
') Die Poseganer Gespanscliaft wurde bereits bei der provisorischen Organisirung- der Wojwodschaft mit
dem ehemals syrmischen Bezirke Vukovar vermehrt, die übrigen Bezirke Syrmicn's aber (Ruma und
Illok) der Wojwodschaft Serbien einverleibt.
*) Die Sprache der pannonischen Slovenen und Mährer scheint damals viel Achnlichkcit mit devslovakischen
Mundart gehabt zu liaben, weil der Magyar die Slovenen ebenfalls gleich den Slovakon Tötok nannte.
') Vergl. §. 13, 16 und 25 der I. Periode.
*) Vcrgl. §. 53 und 54 der II. Periode.
^) J. V. Csaplovics : Croaten und Wenden a. a. 0. S. 81.
16*
124
zu Särd, Pamuk, Osatopan, Vämos, Somog'yvär, Polän, Szölösgyörök, Töt-Clyngy, Ga-
luas. welche sich aher grösslentheils mag'yarisirten ; nimmt man noch Rücksicht auf die-
jenigen Slovenen, welche in nicht slovenischen Orten des Eisenburgcr, Szalader und
andern Nachbar-Komitaten, dann im Csongrader Komitate vereinzelt, als Handwerker
oder DicnstU'ute leben , so dürfte die Zahl derselben
im Szalader Komitate: 32.400
„ Eisenburger „ 15.450
„ Sümegher „ c. 1.000
„ Csongrader „ 750
zusammen . . 49.600 in ganz Ungern betragen.
c) Serben.
Schicksale der Serben in Ungern und Slavonien im aclitzehnten Jahrhunderte mit Be-
merkungen über die Bildung der Militärgränzen.
hl diesem Zeiträume ereigneten sich zwar keine so bedeutenden Einwanderungen,
als in früheren Jahrhunderten; vielmehr erfolgten Auswanderungen der Serben aus
Ungern, dafür fällt in diese Periode die Einrichtung der slavo nischen, der
Theiss-Maroscher und der Banater Militärgränze, worin Serben grossen-
theils den Kern der militärischen Bevölkerungbildeten: so wie die Reglung der ser
bischen Angelegenheiten in bürgerlicher und kirchlicher Hinsicht.
§. 59.
Bildung- der slavonischen und Theiss-Maroscher Gränzen.
Die Serben hatten sich in den langjährigen Kämpfen wider die Türken vorzugs-
weise mit der Waffenführung beschäftigt und unter der Oberleitung österreichischer Ge-
nerale zu tüchtigen Kriegern gebildet. Die Mehrzahl wünschte auch jetzt Grund und
Boden gegen Kriegsdienste und unter militärischer Organisirung nach dem Muster der
bereits bestehenden kroatischen (Karlstädter) und wendischen (Warasdiner) Militär-
gränze '). — „Um die erkämpften Länder besser zu sichern" — sagt ein bewährter
Schriftsteller über die k. k. Militärgränze'-) — „die Streitkräfte gegen die Ungläubigen
zu vermehren , die eingewanderten Rascier dem Boden anhängiger zu machen , die
Entweichung in das jenseitige , das Einschleichen in das diesseitige Gebiet zu hindern,
dann allen Verkehr in Pestzeiten zu verhüten, — kurz, um eine lebendige Vormauer gegen
das osmanische Reich aufzuführen , beschloss Leopold I. den , längs der Save , Theiss
und Marosch gelegenen Gegenden , nach dem Vorbilde der kroatischen Gränze eine
dauernde militärische Verfassung zu gehen; — und so nahmen die slavonische
oder wie sie anfangs hiess, die ungrische, dann die th eis ser und marosch er
Gränze im J. 1702 ihren Ursprung. Die Verwaltung beider stand unter dem k. k.
Hofkriegsrathe und der k. k. Hofkammer zu Wien."
») Siehe II. Periode §. 58.
~) Ililzinjjer's Sla(istik. I. 30.
125
Im J. 1747 erlitt diese Gränze eine bedeutende Verminderung durch die theilweise
Wiederherstellung der Komitate Syrmien, Posega und Veröcze *).
Nachdem im Passarowitzer Frieden (1718) das Banat von den Türkon an
Kaiser Karl VI. abgetreten worden war, siedelte Fcldmarschall Franz Graf von Mercy
im Jahre 1724 auf den zahlreichen Prädien des Banates meist sogenannte türkische
(serbische und wallachische) Einwanderer an, bildete unter diesen eine unbesoldete
Nationalmiliz und legte dadurch den Keim zu einer neuen Gränzprovinz.
Im Jahre 1750 ging die Theisser und Maroscher Gränze als nunmehr über-
flüssig ein. Den dortigen Gränzern wurde freigestellt, sich der im Banate eingeführten
Provincialverfassung zu unterwerfen, oder mit Beibehaltung ihrer militärischen Wid-
numg im Banate sich niederzulassen. Bei 2.400 Familien wanderten nun über die
Theiss und Marosch ins Banat, wo sie bedeutende Strecken Grundes zum Unter-
halte bekamen').
Ein Theil der serbischen Bevölkerung aber, welcher sich bei der Ver-
wandlung in Provincialisten gekränkt fühlte, wanderte nach einem Aufstande, der
missglückte, nach Rnssland aus. Diess verzögerte die Organisirung der Banaler
Gränze.
§.60.
Ursachen der Unzufrietlenheit und der dadurch veranlassten Aufslände und die Auswanderung
der Serben.
Der Anlass zu dieser Auswanderung lag in folgenden vorausgegangenen Er-
eignissen.
In den früher *) erwähnten Privilegien war den S e r b e n G 1 a u b e n s f r e i h e i t
und der Gottesdienst nach dem morgenländ i sehen Ritus, das Recht das Ober-
haupt der Kirche und einen Wojwoden (Ducem) selbst zu wählen eingeräumt.
Auch wurden denselben eigene Wohnsitze entweder in ihrem verlassenen Vater-
lande, wenn es von der türkischen Flerrschaft befreit wird, oder im Falle diess nicht
glückte, in den wiedereroberten kaiserlichen Gebieten zugesagt, ohne dass jedoch von
einem bestimmten , abgegränzten Territorium in den Privilegien die Rede gewesen
wäre. Es wurde ihnen ferner die Verwaltung der eigenen Magistrate und unmittel-
bare Unterordnung unter Se. Majestät zugesagt, und die Gesamnitheit der unter der
ungrischen Krone stehenden Serben als Nation (natio rasciana, später auch illirica
genannt) anerkannt. — Zwar wurden mehrere Gesuche *) von Seite des Patriarchen
•) Die drei früher ungrischen Komitate wurden der Aufsicht des Bans untergeordnet, hiessen anfangs das
untere Slavonien im Gegensatze zu dem alten ober en Slavo nien (d. i. den Komitaten Agrani,
Kreutz und W'arasdin) von seinen slavischen Bewohnern und bildeten das neue Königreich
Sl avonien.
~) Kitzinger a. a. 0. 31 und 33.
3) II. Periode §. 51 und 52.
*) Unter den in den Wiener Archiven befindlichen Gesuchen erwähnen wir ein undalirtes des Bi-
schofs Diakovich, wahrscheinlich vom J. 1700, dann vom Patriarchen Arsenius Chernovich : Archiepis-
copus et Patriarcha Rascianorom, Ruthenorum et Valachorum in einem Ilofkammeract vom 18. Dee.
1703 und vom IC. Juni 170G, worin in 24 Puncten petita gestellt werden, und darunter im ersten, dass
126
Arsenins Cliernovich , dann des Jenopilitaner Biscliofes Isaias Diakovieh zwischen den
Jahren 1699 und 1706 eingereicht, worin um die Ausdehnung der Privilegien auf
Ungern (und in denselben vorzugsweise auf dem Sakmarer, Warasdincr, Belenoser
District), auf Kroatien und die nachbarlichen Seehäfen , auf die Districte Licca und
Corbavien, auf die Karlsstädter Gränze und das Zrinopolier Feld, auf Slavonien (und
in diesem vorzüglich auf die sogenannte kleine Walachei) , dann auf Siebenhürgen und
die übrigen Erbländer, so wie auch auf die Walachei, Moldau, lUyrien, Mösien etc.
gebeten und namentlich verlangt wurde, dassdie lieber Siedlung des serbi-
schen Volkes n ach Slavo nien, die kleine Walachei (Poseganer Komitat),
Syrmien, das Kumaner Feld, den District zwischen Save und Drave
bis zum Flusse lUova, die kroatischen Gränzen, den Gyulaer (oder Jeno-
poler) und Ära der District mit Einschluss von Jenova und Halmagy, zwischen
der Maros und der schwarzen Koros, möglichst bald ausgeführt werden ; allein densel-
ben wurde bedeutet: .,Se. Majestät umfasse das gesammte mit den unlösbaren Banden
der Treue und des Gehorsams dem Kaiserreiche verbundene rascischeVolk mit unaufhör-
licher Huld und Gnade, und würde für die vollständige Durchführung der Privilegien
sorgen, wenn nicht der gegenwärtige verwirrte und aufständische Zustand in Ungern
entgegenstände '). — Der Erzbischof werde diess wohl einschen und dem Volke be-
greiflich machen , dass es von der aufrichtigen Gnade Sr. Majestät überzeugt sein und
vor Allem zur Unterdrückung der Aufrührer im Königreiche Ungern mitwirken solle"-).
In der That widerstanden die Serben der Aufforderung Räkoczi's (vom 6. Sept.
1704) zum Aufrühre; der Erzbischof schickte den Brief Rcäköczi's nach Wien, und
die serbischen Truppen beschützten das Ufer von Ofen bis Essegg.
Am 7. August 1706 bestätigte Joseph I. die Privilegien^) der serbischen oder
illyrischen (rascischen) Nation mit dem vollen Vorbehalte, die gedachten
Privilegien weiterzu erklären und nach Zeitumständen in eine bessere
Form zu bringen, zum eigenen Nutzen und Frommen, so wie zu jenem der übri-
gen Reiche und Provinzen und der illyrischen Nation.
man sie nicht mehr mit dem verächtlichen Namen Seh i smati ker helege, dann im zweiten, dass
Clerus und Volk noch hei Lebzeiten des jeweiligen Patriarchen dessen Nachfolger wähle. Im 17. wird
ohige Translocation verlangt: „Translocationera quoque gentis, eidem jara dudum, decretaliter compro-
missam, vidclicct Slavoniam, parvam Valachiam, Syrmium, Campum Cumanum, districtum inter Savura
et Dravum, usque lluvium Illova, ad Confinia Croalica . Campum Gyhliensem, districtum Aradiensem
incl. Jenova et Halmrigy inter fluvios Maros et nigrum Crisiensem fiendam, eumque quoocytius acccle-
randam modalitatemque ejusdcm, ac instructionem in casnm, si quispiam Domini Terrestres Saeculares
aut Ecclesiastici ibidem Bona possidcrent nohiscum communicandum .... efflagitamus.
«) nisi praesens in Ilungaria slatus turbidus et tumultuosus obstaret.
=) Inlimat des Hofkriegsrathes an den Patriarchen Arscnius Chernovich vom 18. Decemher ITO."?.
=) Ehemalige ungrische llofkanzlei A. Nr. 5; hei Raic p. 374-38,5; jedoch ist in dem bei Raic abgedruckten
Diplom das im Concepto in den Text aufgenommene Privilegium v. 4. März 1C9Ö nicht enthalten. Uehrigens
ist das Concept der ehemaligen ungrisehcn Hofkanzlei um sieben Wochen später (29. Sept. 1700) dalirt. —
Der Ausdruck gentis Ulyricae seu llascianae, welcher in obigem Privilegium erscheint, zeigt den Ucber-
gang von dem älteren in den neueren Amtstyl des vorigen Jahrhunderts an; denn in den früheren Pri-
vilegien werden sie gens Uasciana gcn:innt, während i:i den späteren der Ausdruck: gens oder Natio
1 1 ly r i c a üblich wird, bis erst in neuester Zeit der einheimische Name Serben ofüzielle Geltung erhielt.
127
Mittlerweile waren nicht nur in Syrmien, Slavonicn, der Theiss- und Maroscher
Cränze, sondern auch in anderen Theilcn Ungern's , namentlich in der Backa (ohne
Bodrogh) , im Arader und Biharer Komitatc, dann auf der Insel Csepel, zu Lore,
Beche, Bäczkeve, in und bei Ofen, in St. Andrä, Csobanka, Izbek, Kalaz, in Ko-
raorn etc. Serben sporadisch angesiedelt worden '), und in Syrmien und in der
Backa waren sie schon so zahlreich, dass an den Metropoliten Isaias Diakovich die
Aufforderung erging, aus S y r m i e n und der Backa Abgeordnete zum ungrischen Land-
tage zu senden (Universitas Syrmiensium et Bachiensis districtuum comparare jubentur).
In der aus diesem Anlasse gemachten Vorstellung des Metropoliten wurde um die
haldige Ausscheidung im Sinne des hofkriegsräthlichen Bescriptes vom (31. Mai) 1094
gebeten -).
Auch Karl VI. bestätigte nach seinem Begierungsantritte am 8. October 1713
die serbischen Privilegien. Es waren indess mehrere Gründe, welche die Unzufrie-
denheit der Serben steigerten. — Nach Georg Brankovich und Monasterli wurde
weder ein Wojwode, noch ein Vice-Wojvvode ernannt. Auch hielten sich die Serben
in der Ausübung ihrer Beligion beirrt. Diess erkannte auch Karl VI. in der neuer-
lichen Bestätigung und Erklärung der serbischen Privilegien vom 10. April 1715 an:
„Nachdem es sich gezeigt, dass Viele die frühern Privilegien nicht beachten, die
Illyrier in ihrer Beligionsübung störten, die Errichtung der nöthigen Kirchen verhin-
dern, und sogar die Priester und Mönche zur Abgabe des Zehents und zur Tragung der
Einquartirung verhielten, namentlich die Reservations-Klausel der Erklärung der ser-
bischen Privilegien, zufällig oder absichtlich missverstanden und missbraucht worden
sei," so erklärte Karl VI. in obiger Bestätigung die Klausel dahin, dass diese
P r i V i 1 e g i e n s 0 lange als unverletzt gelten sollten, so lange die i 1 1 y-
rische Nation die Treue gegen Kaiser und das kaiserliche Haus
bewahrt ^).
Erst im Jahre 1735 ging die Unzufriedenheit der Serben, besonders im Biha-
rer Koniitate in offenen Aufstand über, wobei die Rädelsführer gefangen genommen
und zu Ofen (4. April 1736) hingerichtet wurden.
Maria Theresia bestätigte die serbischen Privilegien am 24. April 1743.
In Folge Landtags-Art. 18. v. J. 1741 erfolgte 1751 die Aufhebung der Gränze
im Banate und die Bildung der Komitate Torontal, Temes und Krassö. Da sich jedoch
die dortigen serbischen Gränzer nicht in Provincialisten wollten verwandeln lassen, so
wanderten mehrere tausend derselben unter Anführung ihrer Capitäne Tököly und
') Ueber die einzelnen Ansiedlungen siehe die Tabelle am Schlüsse dieser Periode.
°) Vorstellung des Metropoliten vom 4. Jänner 1708 (bei F.aic IV. p. 420elc.): Si quidcm jam anno 1694
ea erat benignissinia Aug. C. Leopoldi Majestatis Ve^'iae gciiitoris mens et voluntas, ut nationi nostrae
separalum e.xeindi debuisset territoriuni, ut eo tum (dectui mancipalum est, Majeslas Vostra Saeratis-
sima clementissime providere dignabitur.
^) Ut videlicet saepedicta Privilegia, Immunilales et Indulta saepedicta Nationis Nostrae Illyricae seu
Raseianae clementer concessa tamdiu illaesa persistere et dicta nobis devola Natio in eorum quieta
et pacifica possessione usu et fruilione sine omni impcdimento et molestia conservari debeat, quam-
diu eadem in debita orga nos et Aug. Domum Nostram, uti semper confidimus,
Fidelitate, devotione ac obedientia illibate persisterit et daratara est.
128
Horvätli, nach Russland aus, wo sie Neuserbien (im Gouvernement Katerinoslaw)
seinen Namen gaben, und aucb die Provinz St. Elisabeth bevölkerten ^).
Die serbischen Bewohner des Gross war dein er Bezirkes, die man zur
katholischen Union zu bewegen suchte, und von denen man den Zehent eintrieb,
erhoben sich in Aufständen, welche 1754 und 1756 Hofcommissionen zur Folge hatten.
Die Untersuchung zeigte, dass in der ganzen Diöcese Grosswardein von 8.667 Haus-
vätern und 14.i'^0 Kindern nur 255 Hausväter und 481 Kinder unirt waren.
Maria Theresia, wahrhaft katholisch fromm , und daher gerecht und milde,
beschloss, dass die den Nicht-Unirten ertheilten Privilegien auch in Zukunft heilig ge-
halten, von diesen aber der Union keine Hindernisse in den Weg gelegt, sondern die
von der Unions-Commission vorgeschlagenen Mittel der Einführung der Vicai-ii aposto-
lici und die bessere Organisirung des Unions-Fondes baldigst ins Werk gesetzt
werden sollen ^).
§. 61.
Schilderung des Banates und Eintlieihing desselben sammt den dorligen serbischen Orten
vor der deutschen Colonisirung.
Bevor wir von der Reglung der serbischen Angelegenheiten sprechen , dürfte
es nicht unzweckmässig sein , die Zustände des Banates und der Backa ins Auge
zu fassen. Man sieht daraus, dass Karl VI. (III.) das Banat grossentheils , beson-
ders in den nun von Serben bewohnten westlichen Strecken, als ein trostloses, ver-
ödetes und menschenarmes Sumpf-, Sand- und Steppen-Land übernahm. Wir schil-
dern es auszugsweise mit den Worten des wohluntorriehtetcn Griselini , und wer-
den das dort entworfene Bild topographisch -ethnographisch ergänzen aus gleich-
zeitigen Karten und Aufnahmen.
„Viele Ortschaften, deren der ungarische Geschichtsschreiber Olaus, aus der
Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts, gedenket, waren nicht mehr vorhanden ; dagegen,
wie die bewohnten Gegenden abnahmen, vermehrten sich die stehenden Wässer und
Moräste. Der Morast von Aranka reichte über Kiskanisa her, bis an
Mokrin. Ueberdas waren die Wasser der Flüsse Beg, Temes, Pirda, Bersova,
nebst vielen kleineren Bächen und dem Abflüsse der Quellen, alle sich selbst über-
lassen, und formirten bald ausser den alten noch neuere grössere Moräste,
bald Seen, bald Schlammgruben, wo weder Menschen noch Thiei-e fortkommen
konnten. — — Zween dieser Moräste breiteten sich vom Beg bis an Ki-
kinda aus, und von dort blieben sie in einer nur geringen Entfernung von Becske-
rek: zween andere, der Illancer und Alibonaer. erstreckten sich von dem mit-
tän-iffen Ufer der Temes durch mehrere Meilen und verloren sich in eine sandige
Lage nah an Ujpalanka; ja der letzte hatte noch Zusammenhang mit einem Morast, der
ganz nah an den Abhang des Gebirges bei Werschez reicht. Diese grossen Moräste,
>) Engels Dalniatien, Kroatien und Slavonien. S. 2GG. Als nur theilweisen Ersatz fiir die zahlreiche
Auswandciunif kann man die einzelnen Transmigratiijnen hotracliten, welche aus Serbien und Rascien
von Zeit zu Zeit in"s Banat erfolgten.
") Csapluvics Slavonien. II. ßd. 45 — 65.
129
welche gegenwärtig, nur einen ausgenommen, grossentheils ausgetrocknet sind, waren
damals alle unter Wasser.
Die in dem alten und neuen Rom so berühmten pontinischen Moräste kamen
mit den banatischen in keine Vergleichung. Die beständigen Luftveränderungen, denen
das Land, vermöge seiner natürlichen Lage ausgesetzt ist, und die ansteckenden Aus-
dünstungen, welche von so vielen stinkenden faulenden Wassern sich erheben , mach-
ten es zum traurigsten Aufenthalt, ja man rechnete die epidemischen Fieber
aller Gattungen nur unter die kleinern Zufälle, denen die Einwohner, selbst die Ein-
gebornen, immer ausgesetzt waren.
So viel stehendes und faules Wasser beherbergte und entwickelte zugleich un-
endliche Geschlechter und Arten von Insecten , welches den Sommer und Herbst hin-
durch für Menschen und Vieh äusserst beschwerlich war. Die ersten hatten vor den
Fliegen und Schnacken Tag und Nacht keine Ruhe; das Vieh aber, nicht genug, dass
es den gewöhnlichen Rossbremsen ausgesetzt war , litt noch mehr von einer andern
Gattung derselben, die den Naturkundigen noch nicht bekannt genug ist, im Lande
aber den Namen der Kolumbaczerbremsen führet, und unter deren Stichen es in we-
nigen Augenblicken ohne Bewegung und Leben darniederfiel. Alles Gute
und Nutzbare, was die Gegend anbot, bestand in einer Menge Gründe, deren einige
in ihrem Umfange sich soweit hinaus erstreckten, dass das schärfeste Auge sie nicht
übersehen konnte. Ihre Ebenen boten das Bild eines stillen, weiten Meeres dar, so wie
man sich um die Anhöhen und Hügel herum solches vorstellen kann, wie es von Stür-
men beunruhigt wird. Fruchtbäume waren selten und auch die wenigen,
die sich in ungeheuren Wäldern , mit den Eichen und anderem hochstämmigen Holz
untermischt befanden, trugen nur wildes Obst. Die Kunst, durch Einimpfen und Be-
schneiden die Bäume zu veredeln war schlechterdings unbekannt: alles was der Land-
mann, sowohl in der Ebene als um die Hügel und Berge herum noch pflanzte, waren
Schlehen und Zwetschken, aus welchen Früchten die Einwohner, Walachen , Raizen
und Türken, sehr meisterhaft ein starkes Getränke zu ziehen wussten, das die einen
Raki, die andern Sliwowiza nennen, im Gebrauch aber alle noch gegenwärtig überein-
kommen, dass sie sich dessen wider die ungesunde Luft bedienen.
Wo die Population gering ist, da liegt auch der Ackerbau darnieder, und das
edelste Geschenk der Vorsicht, ein truchtharer Boden wird vernachlässiget. So war es
im Banat, welches an Fruchtbarkeit jedes andere Land Europa's weit übertrifft. Ich
kann keinen besseren Begriff von den Zeugungskräften der Natur in diesen Gegenden
geben, als wenn ich sage, dass die Kunst, das Land zu düngen, welche doch alle
Lehrer des Ackerbaues, unter den Alten und Neuern, als das wesentlichste betracli-
ten , hier noch eben so unbekannt als unnütz ist. Aber die Einwohner bauten nur so
viel an, als für das Bedürfniss ihrer Familien hinreichte; für ihren Ueberfluss an dein
besten, überall unentbehrlichen Product sich durch die Handlung auch Bequemlichkei-
ten zu verschaffen — so weit reichten ihre Sinne nicht. —
Viehzucht und Jagd waren in dieser Provinz die Hauptbeschäftigung. Daher
herrsehten auch unter den Einwohnern alle die Lasten , deren man die Araber und
111. 17
130
andere Hirtenvölker beschuldigt: die Liebe zium Herunnstreifen , der Geschmack am
Müssiggang, der Hang zu Raub, Verrätherei und Grausamkeit.
Das wenige ausgenommen, was die durch keine Kunst geleitete natürliche Indu-
strie der Walachen hervorbrachte, hatte das Land gar keine Manu facturen. Elende
Hütten, welche sie aus Stroh oder Weidenflechten zusammenfügten und mit einer
Kitte von Thon oder Kreide bedeckten, damit beschäftigten sich die Männer; so mit
Verfertigung des nöthigen Küchengesehirres und andere Töpferarbeiten , welche sie
auch noch heutzutage liefern. Das andere Geschlecht verlegte sich, wie jetzt noch,
auf die Bearbeitung des Hanfes, den sie zubereiten, spinnen und grobe Leinwand dar-
aus weben, die ihnen zu Hemden dient ; ein Gleiches thun sie mit der Wolle , welche
sie auf verschiedene Art zu färben wissen und in die verfertigte Zeuge sich und
ihr Haus kleiden.
Aus allem dem lässt sich auf das rohe Wesen und die Unwissenheit der banati-
schen Einwohner schliessen. So lange der Raub der Barbaren, sah man unter dem
Joch einer willkürlichen Regierung, die Menschheit bloss zu den thierischen Bedürf-
nissen herabgewürdigt — seelenlose Maschinen, nichts besser als was neben ihnen in
den Wäldern wohnte. —
Das war der Zustand von Temesvär in Absicht auf die natürliche Beschaffen-
heit, — das waren die Sitten seiner Völker, damals als es dem Despotismus der
Türken entrissen ward. Allen den genannten Hauptmängeln und so vielen kleineren
Folgen derselben abhelfen , schien ein Werk für Jahrhunderte, ein Auge von Kennt-
niss geleitet, erstaunt über das, was in weniger als sechzig Jahren zustandege-
bracht ist — aber der unsterbliche Karl VL und seine glorreiche Tochter Maria
Theresia wollten es, und ein Volk und ein Land waren umge-
schaffen."
Wie sehr besonders das Torontaler Komitat bei der Uebernahme nach dem
Passaro witzer Frieden verlassen und von Bewohnern entblösst war, zeigen die dama-
ligen Karten, welche darin theils Sumpf, theils Sandstrecken , theils ganz verlassene,
und nur wenige bewohnte Orte darstellen.
Die treffliche Karte des Temesvärer Banates und seiner Bezirke,
welche auf Befehl des Prinzen Eugen von Savoyen und des Grafen Claudius von
Mercy in den Jahren 1723 bis 1725 aufgenommen wurde, und jetzt im k. k.
Kriegs-Ministerial-Archive aufbewahrt wird, zeigt folgende ganz verlassene
und unbewohnte Orte'):
ImCsanäder Bezirke (D. Schannad) : Sirick, Teska, Caravolla, Saikais,
Böb, Rabe, Oroslamos, Kereslur, Urgan, Budavalla, Tursda, Priest, Perivo, Dellek,
SaravoUa, Vighet, Vellek, Bagaros, Leveren, Grabatz, Nadios, Truga Sellisto, Mo-
tia, Nevelin, Beschenova, Valkan, Monostor, Mogrin, Hodosch, Sentos, Tetosovaz,
Seltosch, Olosch, Orosin, während nur wenige Orte dieses Bezirkes an der Theiss
und Maros eine spärliche Bevölkerung (theils Ungern, theils Serben) enthielten.
') Die auf den Latulkarten vorkommende Sehreibart der Orts-Namen wurde beibehalten.
131
als: Periamosch, St. Peter, Egris, Csanäd, Polac , Sombor , Gyalla, Kerestur, Ka-
nisa, Sonat, Csoka. St. MIklos, Bathee.
Im Becskereker Bezirk waren ganz verödete Orte: Morotvar, Akaz. Poz,-
zar, Perzulla, Kikinda, Mal Orosin, Iscza, Peadra, Schimogi, Vintzai, Jakovas, Ba-
scliin Koilad. Tomasch falva, Arracz, Baschaid, Biskas, llle, Novo Szello, Bordins
Zesterek, Torda, Idvarnak, Passin-Jankait, Tarasoh, St. Michal, Mutoveliiii-Jankait,
Toreiek, St. Czurz, Kenderesch, Tollovatz, Pereck, Allasig, Seltoscii, Pathka, Variak,
Mikolak, Eczin, Redout; theilweise bewohnt waren : Idiosch , Akacz, Bechey,
Kumaiii, Idebei, Pardau, Ellemir, Aratacz, Betschkerek, Modosch, Seczan, Eczka,
Bodosch, Orlovatb, Sziget, Czenta.
Im Panczovaer Bezirk waren verödet: Genta, Seltosch, Vissig, Csoeka,
Ludos, Birinscha, Idvar, Mal Ostin, Vel Ostin, Baranda, Vel Schrepaia, Mal Schre-
paia, Logan, Koslovaz, Glokansga, Jenovatz, Nardak, Olle, Jörgiovatz, Dollova,
Bramorak, kl. Woillawitza, Krailovaz, Nadei, Regestova, Czervenka, Screban, Coi-
schalz, Kuttoviza, Prestovaz; — theilweise bevölkert waren: Neusina, Pocka,
Thomaschovitz, Jör-Kovatz, Margitiza, Dobriza, Ilanza, Saecula, Opova, Sefkerin,
Jabucka, Borza, Offza, Starzova, Psoveck, Delliblado, Humulicza, Plazischa, Cubin,
Czervenka, Gay, Dubovaz.
Eine ebenfalls im Kriegs-Archive bewahrte von dem Ingenieur de Aldana, entwor-
fene Ka rte d es Temeser Banates und seiner Districte vom J. 1761 macht
1) die von der Theiss und Maroser Gränze in das Banat übersetzten Militärstationen und
zQglich neuen Dörfer, so wie 2) die sogenannten altgläubigen (serbischen und walachi-
schen) Orte, dann 3) die unirten walachischen, und 4) die deutsch-katholischen Dör-
fer durch besondere Bezeichnung ersichtlich.
1) Als neue Militär- S tat innen der übergesiedelten serbischen Gränzer
sind darauf bezeichnet, im Csanäder Bezirke: Kerestur, Josefova, Mogrin und
Klein-Kikinda; im B e cskerek e r Di stricte : Gross-Kikinda, Carlova, Tschigos-
vära, Sige Milit. und Zenka; im Csa k ovare r Districte: Idver, Marinovasella; im
Uj-Palanker Districte von der Land-Miliz bewohnte Orte: Sakalovetz, Langen-
feld, Petrilova, Maskovitz, Sokolar und Botok ').
2) Die meisten bereits bei Aufzählung aus der früheren Karte genannten Orle
werden in den gedachten Bezirken als von „Altgläubigen" (Serben und VValachen )
bewohnt angegeben.
3) Als von Unirten bewohnter Ort wird nur Beschenova bezeichnet.
k) Als deutsche Orte: Periamosch, Melenza, Modosch (das erstere im Csa-
näder, die beiden letzteren im Becskereker Bezirke); ferner Csakovar im gleich-
namigen Districte; dann Weisskirchen, Uj-Palanka, Oravicza und Saszka im Uj-
Piilanker Districte; so wie im Temesvärer Bezirke damals schon St. Peter, Saderlak,
Karan- oder Mircydorf, Freidorf, Uj-Becs, Jarmata; und im Lippovaer Districte: Lip-
pova und Guttenbrunn; im Lugoser — Deutsch Lugos, als deutsch-katholische
') Die übrigen Districte hatten keine derlei serbischen Gränzmilizen.
17
132
Orte angegeben sind, während die ebenen Gegenden des Temesvärer, Becskereker
und Csanäder Beairkes noch eine traurige Abwechslung von Sunipfland, Haideboden
und grossentheils verödeten Orten, und nur sehr wenige von Serben bewohnte Dörfer
aeigen. Der Feldmarschall Graf Merey, Gouverneur des Banates nach der Uebernahme
aus türkischer Herrschaft, besass Talente und Energie, um den Cultivirungs-Flan
Karl VI. in Ausführung zu bringen'). Für die Population zeigten sich grössere Aus-
sichten. Serben, Romanen und macedonische Griechen, müde osmanischer Knechtschaft,
kamen freiwillig in's Banat, um sich dort niederzulassen. Graf Mercy zog Deutsche,
Jtaliener und Spanier in's Land. Auch brachte Bischof Stanislovid katholische Bulgaren
in's Banat.
Vinga und Beschenova wurden dadurch von katholischen Bulgaren be-
völkert, während der übrige Temeser Bezirk, so wie alles das, was östlich von Temes-
vär bis zur siebenbürgischen Gränze lag, grösstentheils wal achisch war*).
§. 62.
Zustand der Backa vor der deutschen Colonisirung.
(Serbische Translocationen.)
Die serbischen Orte, welche in der Backa sich damals befanden, so wie den Zu-
stand, welcher zur Zeit herrschte, als Maria Theresia die Colonisation in diesen Gegen-
den im grösseren Masse in Angriff zu nehmen begann , ersehen wir aus den früher
erwähnten Reiseberichten des Grafen Grassalkovics vom 30. Mai 1762 und des Hof-
kammerrathes Cothmann vom 28. December 1763*). —
Mehrere Translocationen hatten in dieser Periode Statt: so wurden z. B.
1749 in der Backa nach Bukin Deutsche an die Stelle der Serben gesetzt, die nach
Csonoplya übersiedelten; nach Dautova und Baracska, Sz. Ivan, Neu-Philippova
in den Jahren 1662 und 1663 Ungern und Deutsche gesetzt, während die Serben
Gyurith bezogen. Auch wurden die Prädien Gyakovar, Praedievith, Krussevlye, Stani-
sith, Rakova, Sara und Gyurikin für die Serben zur Anlegung neuer Orte ausge-
messen. Bei einigen Orten veranlasste auch die Unsicherheit, wie z. B. bei Alt-Kara-
vuka, die Transferirung der Serben nach Stanisitki *).
Zur Ergänzung des damaligen Zustandes der Backa, geben wir die Curial-Be-
sitzungen im königlichen Krondistricte jenseits der Theiss, nach den damaligen Ver-
leihungen^), woraus erhellt, dass die ursprünglichen Besitzer grossentheils Serben
waren.
•) Siehe üher Mercy's Wirken §. 85.
2) Siehe III. Periode §. 69.
5) A a. 0. §. 3.-4.
*) Vergl. die chronologische Uebersicht am Schiasse der Periode.
5) Ant. Bauer Repertoriiun univ«rsorum terrenorum in Comitaübus Bacs et Bodrogh articalariter nnitw
ingreiuiatoruin etc. p. 83.
133
Curialbesitzungen im königlichen Krondistricte jenseits der Theiss.
Namen des Ortes
Ursprüngliche Besitzer
Joch zu2200nKlft.
Name und Zuname
Militärischer
Charakter
Einzeln Zusammen
Ada
Nicolaus Dudvarszky
Fähnrich
ik
44
Becse (Alt-)
Janikin Antonovics
Petrus Zako
Jurak Csokitz
Michael Branovatzky
1. Capitaine
2. Capitaine
Lieutnant
Fähnrich
145
87
58
44
334
Földvar
Gabriel Illiovics
Maxim Mirillovics
Vujo Vojnovics
Fähnrich
44
44
44
132
Kanisa (Alt-)
Szava Karapancsits
Lazar Medyansky
Maxim Nincsil»
Stephanas Sarics
Graba Csanadi
Georgias Zäko
Lieutnant
n
Fähnrich
K
58
58
58
44
44
44
306
Martonyos
Jovan Giyurisits
Jovan Egri
Zsivoin Eremits
Lieutnant
V
Fähnrich
58
58
44
160
Mohol
Velimir Abrahamovics
Dragits Krakrassevics
Osztoja Kohura
Lieutnant
Fähnrich
58
58
44
160
Szent Tamas
Simeon Ranits
Zsivan Nikolics
Lazar Gyukics
Stephanas Nikoletits
Marcus Radisits
Vice-Capitaine
Lieutnant
Fähnrich
«
73
58
44
44
44
363
Szenta
1
Georgius Golab
Joannes Boderlitza
Szubota Branovatsky
Michael Tessity
Nitza Millinovicz
Ignatius Vusso
Vice-Capitaine
Lieutnant
n
n
Fähnrich
n
73
58
58
58
44
44
335
Sa
1734
11
134
§. 63.
Orffanisiruna: der Banaler Militär-Gränae und des Csaikisten-Bataillons.
Zwischen den Jahren 1764 bis 1768 erfolgte die Ausscheidung der B an ater
Mili tärgränze vom Provinciale und im Jahre 1773 wurde die neue Gränze in das
walachische, illyrische und in das deutsche Ansiedlungs regime nt ein-
getheilt.
Das Csalkisten-Bataillon im Jahre 1773 am Eindiisse der Theiss in die
Donau angesiedelt , bestand aus den illyrischen (serbischen) Csaikisten-Compagnien,
welche früher bei Raab, Komorn und Gran aufgestellt waren.
§. 64.
Reglung der serbischen Verhältnisse, besonders in kirchlicher Hinsicht-
Um die Unzufriedenheit der nicht Unirten gehörig zu untersuchen und zu
beheben, wurde eine illyrische Hofdeputation errichtet, welche bis zum Jahre
1779 bestand. Sie war mit der Leitung der illyrischen Angelegenheiten, welche der
ungrischen Hofkanzlei in dieser Zeit entzogen wurden, unmittelbar betraut. Freiherr
von Barthenstein war Präses dieser Deputation *).
Zur gründlichen Reglung der in wahrer christlicher Aufklärung verwahrlosten
illyrischen Nation wurden in den Jahren 1763, 1769, 1774 und 1776 Synoden unter
dem Vorsitze eines k. k. Commissärs gehalten. Die letztere nahm ihren Anfang am
21. September 1776 und währte bis zum 3. Jänner 1777. Die Kirchenversammlung
bestand aus dem Metropoliten und den sieben Suffraganen nebst dem illyrischen
National-Secretär. Die Verhandlungen waren eingreifend und wurden in Form eines
Reglements gebracht, und am Schlüsse der Abhandlung publicirt. Da dieses
Reglement, welches auf die gesammte illyrische Nation in den ungrischen Kronländern
sich bezog, Unzufriedenheit unter den nicht unirten Serben erregle, so wurde im
Jahre 1779 eine Modificirung unter dem Titel: 1 1 1 y r i s c h e s E r I ä u t e r u n gs-
Rescript (declaratorium regulamenti illyrici) erlassen'). Dieses Declaratorium in
Verbindung mit dem nachträglichen Consistorial-System vom Jahre 1782
bildeten bis in die neueste Zeit die Hauptnorm für die Rechte und Pflichten der
nicht unirten Serben, namentlich in Bezug auf ihre lleligionsübung.
Kaiser Joseph, bereits durch seinen Lehrer, den Minister Barthenstein, auf
die Licht- und Schattenseite der Serben oder der damals sogenannten illyrischen
Nation, so wie auf die Vortheile und Nachlheile, welche dieselbe dem österreichischen
Staate, insbesondere für Ungern bringen können, aufmerksam gemacht, wendete seine
') Siehe Freiherrn von Barthenstein's kurzen Bericlit von der BeschafTenheK der zerstreuten zahlreichen
illyrischen Nation in den k. k. Erblanden. Frankfurt und Leipzig 1803 p. 85, 89, 90 etc. (Diese Schrift
war ursprünglich zum Unterrichte des Kaisers Joseph bestimmt).
*j Um fernere Irrungen zu vermeiden, wurde verordnet, dass dieses Regulament nicht nur von den Be-
hörden, an welche es vertheilt worden war, sondern auch von Privaten wieder eingesammelt und da-
für das Ueclaiatorium an dieselben vertheill werden solle.
135
besondere Sorgfalt dieser Nation und ihrer Bildung zu. Diess bezeugen mehrfache
Resolutionen, so wie die Instructionen, welche an die damaligen zehn landesherrlichen
Commissarien ergingen'), woraus wir folgende Stellen entnehmen:
„Die Bestimmung des so erwünschten Pfarrgeschäftes (ohne Unterschied der
Religion, und dass in diesem die gegebenen Grundsätze so viel als möglich angewendet
werden) ist ein Hauptgegenstand , so wie auch besonders das Trivial-Schulwesen auf
den Dörfern, und dass einmal nach den Grundsätzen des Toleranz-Patentes alle
Neckereien ihr Ende erreichen". —
„Deren (der Serben) Vermehrung ist allerdings erwünschlich, und ich glaube,
dass deren mehrere aus dem türkischen Gebiete leicht zu überkommen wären,
wenn man ihnen gute Bedingnisse machte. Ihre Geistlichkeit hat grossen Einfluss
sie .
„DieRaizen und nicht unirten Griechen, so sich in dem Bezirke,
besonders in Ofen, Erlau, St. Andre und andern Gegenden des Handels wegen
aufhalten, sind vorzüglich wider alle Bedrückungen zu schützen, weil
sie einen wahrhaft nutzbaren Verkehr treiben".
§. 65.
Die Sitze der Serben in Ungern zu Ende des vorigen Jahrhunderts und temporäre serbische
Einwanderungen.
Dass die Wohnsitze der Serben (der sogenannten Razen, Schokacen und Bun-
jevacen) verschiedenen Veränderungen in Ungern und im Banate unterlagen, erhellt
theils aus dem früher Gesagten % theils aus den Namen von Ortschaften, welche jetzt
nicht von Serben bewohnt sind, aber auf einstige serbische Ansiedlungen hindeuten ^).
Die Consolidirung der jetzigen Wohnsitze geschah erst in der zweiten Hälfte des vori-
gen Jahrhundert'».
Auch erfolgten mehrere vorübergehende Einwanderungen von Serben und andern
türkischen Unterthanen , welche während und nach den Kriegsjahren (1716 — 1T18,
dann 1739) der türkischen Herrschaft sich entzogen. Besonders flüchteten zur Zeit des
letzten Türkenkrieges (1788 und 1789) zahlreiche Scbaaren von Serben und andern
christlichen Bewohnern des osmanischen Reiches — im Ganzen bei 12.000 über
die Save und Donau nach Ungern, Slavonien und dem Banate.
Die folgenden zwei Tabellen geben eine Uebersicht 1. der bleibenden An-
siedlungen der nicht unirten Serben nach Diöcesen und Pfarreien, als auch 2. die
vorübergehende Aufnahme der sogenannten Rajas; letztere kann natürlich
bloss als historisch-ethnographische Notiz der gastlichen Aufnahme der Serben in
Ungern gelten.
') Barthenstein a. a. 0. Vorrede XVIII, XX, XXIII. — Oriyiaal im königlichen Buche (Liber Rejfius)
der ehemaligen ungrischen Ilofkanzlei.
') Vergl. §. 50—53 der II. Periode, und §. 3, 4 und 62 der III. Periode.
*) Siehe die chronologische Uebersicht am Schlüsse dieser Periode.
1
136
A a 8 w e i s.
Nach welchem gemäss des Synodal-Schlusses vom Jahre 1776 die Bezirke der nichtunirten Proto-Prea-
byteriate Graeci Ritus , in denen sämmtlichen Diöcesan-Bezirken bestimmt , und so eingetheilt wor-
den, dass alle übrige hiebei nicht benannte , vorhin bestandene Proto-Poppiaten, als aufgehoben
erklärt seien.
1
diese haben in
diese haben in
Diöcesen
Zahl und Namen der
Proto-Poppiats-
ihrem Bezirke
Diöcesen
Zahl und Namen der
Proto-Poppiats-
ihrem Bezirke
Pfarreien
und Ort-
schaften
zn andern
Pfarreien
zu andern
Bezirke.
Pfarreien
g;ehörigeD
Filialien
Bezirke
und Ort-
scliaften
Pfarreien
gehörigen
Filialien
1 Carlovitz
30
_
1 Neusatz
21
—
Erzbischöf-
1 Semlin
30
—
1 Zombor
17
—
lich
1 Mitrovits
30
—
Bacser
1 Szegedin
11
—
Syrmische
1 Schüd
1 Wukovar
30
30
6
15
1 Schablya
4
12
—
61
_
1 Daily a
2,3
7
6
175
28
1 Daruvar
1 Pakracz
9
9
22
52
1 Temesvär
44
1 Csakovar
30
1
1 Trestyanowszy
7
40
1 Sebelly
33
2
1 Bracsewcze
8
40
1 Kikinda
17
Pakraczer
1 Borovo
20
64
1 Csanad
18
1 Gradiska
17
50
Temesvarer
1 Lippa
43
7
1 Szeverin
10
44
1 Hasiasch
ao
7
1 Plausiuacz
9
99
1 Faczet
1 Becskerek
31
22
17
2
1 Narta
9
11
62
100
473
1 Pancsova
10
21
1
1 In der Licca
14
36
287
37
1 Werschetz
44
_
1 Corhavia
9
23
1 Ujpalanka
44
6
1 Goranicza
1 Villics
5
11
6
31
1 Varadia
34
2
28
56
Karlstädter
l Plasky
12
30
Werschetzer
1 Lngosch
1 Caransebes
2
10
1 Pudaczky
12
24
1 Kirin
12
24
1 Mehadia
33
9
1 Glina
1 Kostainicz
18
25
41
85
6
23')
29
1 Arad
15
—
9
118
300
1 Vilagos
1 Zarand
25
31
—
1 Butlytn
28
13
1 Toihvarad
19
10
1 Boros Jenö
20
16
Arader
1 Urosswardein
1 Bellenüss
1 Mi'zeöd
1 Papiiiezö
77
5li
29
37
6
10
8
9
Summarische
Wieder hol II ng
der Diöcesen.
1 Festes
47
11
1 Syrmische
175
28
t Bei
24
2
2 Temesvarer
287
37
1 Lunka
51
7
3 Werschetzer
239
39
1 Halmagy
16
35
4 Arader
5 Ofner
6 Bacser
7 Pakraczer
481
48
(11
12(i
17
14
481
126
Ofner
1 Ofen
19
_
100
473
1 Mohacs
29
17
8 Karlstädter
Summa . .
118
300
48
17
1,-.09
1010
137
Ueb«*rsicht
«lerj<'nij;en Koiiiitale. Districtc und Orte Ungern's, in welche die wiilireud des Tiirhenkrieges im Jahre
1788 und 1789 nach Ungern übergetretenen türkischen sogenannten Uaj:is (Serben und Walaclien)
aufgenommen wurden.
Namen des
Kojnitals oder
Distriels
Namen der 0 r t s c h a 11 e n
im
Jahre
Köpfe
td
unterer
P r 0 c e s s
District
K u 1 1 i n a
District
V e 1 i k a
Svrniier Koinifat
Tülnaer Komilat
Püseganer Komilat
oberer Process
Baranver Komi tat
Toi'untaler Koniital
Arader Kom tat
Ucvcser Komitat
I'ikeser Komil^it
III
Pleternicz II. Sulkovaci 17, Bfesnicxa 53. Ko]irionic/,a !)9, Ko-
nioricza45. Jaksicsü, GrabarjeSl, Csesiney7, Granje 14, Kne-
zci 10, Novosello G, Cziglenik 11, Gradisce ;il, Drboka 36, Bilisso-
vacz 7, Tominovacz 12, Blaczko 7 , Verhovicz 7 , Komusina 7,
Vidovity 2, Stoyesinovacz 5
Ullyerak
Gucsanz 5, Cservcnka 7, Sigerovczy 0, Bratulyi 27, Bergyani 19,
Polyanka 8 , Trestanovecz 11, Eminoveze 1 , Busnovi 6 , Darano-
vacz G, Snycyavics 3 ...
Bacsineze 131, Banovcze 80, Bcrkassovo 31 , Bershadin 4G, Bu-
nosloröS, Beocsin'iö, Beszenovo 213 . Beszehovo Pernyava 12G,
Brcstacz 184, Bugyanovcze223, Bingula 213, ßobotta 20, Csalma 73.
Csakovcze 21, Cserevics 48, Divos 144, Uobrincze 208. Erdevegh235,
Gaboss 11, Gergurevcze 267, Gergetek 74. Grabovo Gl, Gyipsa 47,
Iregh 413, India 146, Jazak 232. Jazak Pernyava 90, lUok 82, Kö-
vesdi 12, Kralyevcze 100, Krussedoll 306, Lendincze 132. Lesimir 175,
Ljuba G, Marcussicza 30, Marincze 39, Maradik 191, Male Ra-
din zc 152, Mangyelos 183, Miklosevcze 112, Nestin 73, Neradin 59,
Negoslavcze 61, Paulo vcze 208, Petrovcze 203, Putincze 147, Ra-
kovacz 48, Ruma 19G, Rumerszko 216, Ravanicza 129, Rivicza 187,
Siiarcngrad 58, Shulyoni 170, .Szobotist 156 , Szilacz 58, Szteano-
vicz 147, Sliatrincze 91, Sbissalovacz 89, Szussek 193. Szviloss 121,
Tovarnyik 47, Velike Uadincze 129, Vogany 164. Velika Reme(a27,
Verdnik 210, Visiez 150, Vukovar 98
Földvar 9, Alsokäna 3, Szalka 5, Grabacz 10, !\!edina 5 . . . .
Jajiaga 27, Scheovieza 10, Viprovacz G, Kuskonye 8, Dragovich 13,
.Scliumeticza 8, Bogdassich 4, .Saxich 8, Biestovacz 27
Beremend 25, Siklns 3
Etska 9, Neusziiia 10, Boka 4, Szecsan 7, Racz Ittebe 11, Ki-
storak 4, Klary 18, S. György 11. Becskerek 101, Neu Becse 23,
Franjova 24, Beodra 2, Karlova 4, Metencze 32, Ellemer 31, Ara-
daz 13, Tarras 6, Kuinaisd 18, Sz. Miklos 5 , Mukrin 11, Racz
Csänad 16, Gr. Kikinda 24, Josephova 7. Kereszlur 2 ....
liier sinil die Orte nicht angegeben
Erlau
S/.enli'S
Si:mina ,
1788
und
1789
414
102
8379
34
111
27
392
1824
63
4
113,J8
18
138
IViich hergestelltem Frieden waren jedocli bis auf wenige Familien der grösslc
Tlieil obiger Rajas wieder auf türkisches Gebiet übergetreten.
§ 66.
Serl)isclie Verhältnisse unter Leopold II.
Unter Kaiser Leopold II, wurde für die serbischen Angelegenheiten die illyri-
sche Hofkanzlei 1790 errichtet, welche jedoch schon 1792 wieder aufgehoben
ward'). Mit Art. 27 vom Jahre 1791 wurden die griechisch nicht unirlen
Bewohner des König reich es Ungern mit dem ungrischen Bürgerrechte
beschenkt und in Folge dessen zum Güterbesitz und zur Führung öffentlicher Aemter
im Königreiche Ungern und den damit verbundenen Theilen fähig erklärt. Zugleich
wurden die Rechte des Königs bezüglich der serbischen Angelegenheiten und die den
Serben ertheilten königlichen Privilegien, so fern sie der Fundamental-Constitution
des Reiches nicht entgegenstehen, bestätigt ').
§.67.
Die neuere nationale Bewegung der Serben und die Entstehung der Wojwoilschaft Serbien ').
Seit dem Jahre 1791 als die Serben .tls ungrische Staatsbürger inarticulirt wor-
den waren bis zum Jahre 1848, finden wir keine offenen Reclamationen für ihre be-
sondere Nationalität, um so mehr, als diess denselben bei den Nationalcongressen in
den Jahren 1837 und 1842 ausdrücklich untersagt wurde.
Die Suprematie, welche die Magyaren, im März 1848 durch das eigene Ministe-
rium für ihre Nationalität errangen und die Art und Weise , wie sie selbe benützten,
die Nicht-Anerkennung der serbischen Privilegien , die Einführung der magyarischen
Sprache in Kirche und Schule, hatte auch das Nationalgefühl der Serben in hohem
Grade erweckt, welches theüs in den Versammlungen in Pest (17. März) und Neusatz
und den betreffenden Petitionen, theils in dem serbischen Congresse zu Karlowitz,
der mit Genehmigung des Palatius und des ungrischen Ministeriums abgehalten wurde,
seinen legalen Ausdruck fand, während die auf der Unzufriedenheit mit den eigenen
Magistraten beruhenden bedauerlichen Volksexcesse in Gross-Kikinda und 0-Becse,
die Verkündigung des Standrechtes von Seite des ungrischen Ministeriums in den be-
») Durch Art. 10, Decr. I vom Jahre 1792 erfolgte deren Auflösung und seit 4. Juli 1702 wurden die illy-
rischen Angelegenheiten wieder der ungrischen Hofkanzlci ühertr.igen.
'^) Sua Regia Apostolica Majestas Sacralissima dementer annuere dignatur, ut Graeci Ritus non unifi
Regni incolae in Regno hoc jure Civitatis donati, sublads in contrarium sancilis Legibus, in quantum
hae ad Graeci Ritus non unilos se referunt, ad instar aliorum Regnicolarum acquirendoruui et possidca-
dorum bonorum ac gerendorum omnium Ofticiorum, capaces in Regno Hungariae Partibusque adnexis
sint. Juribus caeteroquin Regiae Majestatis circa negotia Cleri, Ecclesiae, Religionis, cujus exercilium
plene ipsis liberum erit, Fundationum, Studiorum ac Juventutis educationis, non minus Privilegiorum
ipsorum, quae fundament.xli Regni Conslitutioni non adversantur, prout Majeritas Sacralissima a glorio-
sae Memoriae Majoribus suis accopil, ila eidcm altelatae Regiae Majestati porro quoque in salvo relictis.
3) Vergl. mit obiger Darstellung und den Beilagen: Die Darstellung der Rechlsverhällnissc der serbi-
schen Nation in Ungarn, und deren Petition vom 1. und 3. Mai 1848, dann authentische Darstellung der
Ursachen, der Entstehung, Entwicklung und Führungsart des Krieges zwischen Serben und Magyaren
im Jahre 1848 (beide Agram 1849) von Dr. J. Subotic, und Oesterreich, Ungiirn und Wojwodina. Von
einem Saxo-Alag^aren. Wien 1850.
139
treffenden Bezirken zur Folge hatte. Der Karlowitzer Congress wurde von dem Metro-
|)oliten, Joseph Rajacie, auf den, mittels Deputation vorgebrachten Wunsch der
Nation ausgeschrieben, wobei alle serbischen Gemeinden aufgefordert wurden, durch
Abgeordnete dabei zu ersdieiiien. Am 1. Mai wurde von dem Congresse, im Sinne
der alten serhischen Privilegien, ein Patriarch in der Person des Erzbisehofs Ilaja-
cic und ein VVojwode in jener des k. k. Obersten, Stephan Suplikac von Vitez ge-
wählt und am 3. Mai durch einen permanenlen Ausschuss unter dem Präsidium des
Georg Stratimirovic ffdgende Beschlüsse gefasst:
1) Die Serben erklären sich für eine politisch-freie und unabhängige Nation un-
ter der österreichischen Dynastie im Verbände mit der ungrischen Krone.
2) Die serbische Nation nimmt Syrmien sanimt der betreffenden Gränze, das
Baranyer und Bacser Komitat sammt dem Ö-Becscr Districte und dem Csaikisten-
Bataillon, dann das Banat mit dem Kikindaer Districle und der Banatcr Gränze als
serbische VVojwodina in Anspruch.
3) Bio serbische Nation erkennt den politischen Verband der serbischen Woj-
wodschaft mit den Königreichen Kroatien, Slavonicn und Dnlmatieu an.
Eine zahlreiche serbische Deputation wurde ernannt, welche die vorgenom-
menen Wahlen des Patriarchen und V^'ojwoden, sammt den ersväiinten Beschlüssen
dem Kaiser unterbreiten und um die allerhöchste Sanction bitten sollte. Am 5. Juni
erschien diese Deputation in Agram hei der Eröffnung des kroatisch-slavonischen Land-
tages. — Der Metropolite Bajacic inslallirte den Bau, und am 6. Juni erfolgte das
Bündniss der Serben mit den Kroaten, worauf der Landtag (mit Art. 7 und 2k) die
serbischen nationalen Angelegenheiten als kroatische erklärte.
Wir übergehen die am IL Juni erfolgte Beschiessung von Karlowitz, die wieder-
holten Stürme auf Szent Taraas und andere Pnncte der Römerschanzen, die Angriffe
auf Weisskirchen, Pancova, Mosorin, Zombor und die mannigfachen vom gegensei-
tigen nationalen Hass begleiteten Kriegszüge, ihren mannigfachen Kricgswecbsel bis
zur entscheidenden Schlacht von Temesvär (O.August 1849) und der Katastrophe
von Vilagosvär (13. August 1849), welche mit bhitigen Zügen ohnehin in der Erinne-
runir der Zeitg'enossen leben. Wir deuten nur darauf hin. dass, je entschiedener die
Magyaren in ihren separatistischen Bestrebungen auf den Verfall der Monarchie hinar-
beiteten, die Serben im Vereine mit den übrigen südslavischen Stämmen, um so muthi-
ger nicht nur für die Erhaltung ihrer Nationalität, sondern auch für den Bestand
des österreichischen Kaiserstaates kämpften. Die Verdion.ste, welche die Serben
durch ibre ausdauernde Tapferkeit und Treue erwarben, fanden gebührende Anerken-
nung. Durch allerhöchste Entschliessung vom 1, Dec, 1848 wurde die Wahl eines
Wojwoden mittelst allerhöchsten Handschreibens vom 15. Dec, desselben Jahres ge-
nehmigt und dem Metropoliten von Karlowitz der Titel und die Würde eines Patri-
archen verliehen, zugleich wurde mittelst kaiserlichen Patentes nach hergestelltem
Frieden die Organisirung einer Wojwodschaft in Aussicht gestellt, — Durch die öster-
reichische Reichsverfassung vom 4, März 1849 (§. 72) wurden der Wojwodschaft
Serbien solche Einrichtungen zugesichert, welche sich zur Wahrung ihrer Kirchen-
18^
140
"■emeinschaft und Nationalität auf ältere Freiheitsbriefe und kaiserliche Erklärungen
der neuesten Zeit stützen. Die Vereinigung der Wojwodschaft mit einem anderen
Kronlande soll nach Einvernehmen von Abgeordneten derselben durch eine besondere
Verfügung festgestellt werden. — Auf den Antrag des Ministerrathes vom 17. Novem-
ber erfolgte die allerhöchste Entschliessung vom i 8. November und das gleichzeitige
Patent, wonach die p rovisorisch e Organisation der se rbi scheu Wojwod-
schaft und des Temeser Banates von Sr. Majestät bestätigt und kundgemacht
wurde. Hiernach wurde aus dem, die bisherigen Komitate Bacs, Bodrog. Torontal,
Temes und Krassö (die Backa und das Banal) und den Rumaer und lUoker Bezirk
des Syrmier Komilates umfassenden Territorium, vorläufig und so lange nicht über
die künftige organische Stellung dieses Landestheiles im Kaiserreiche oder über dessen
Vereinigung mit einem anderen Kronlande im verfassungsmässigen Wege definitiv ent-
schieden sein wird, ein eigen es Verwaltungsgebiet (unter obiger Benennung)
gebildet, dessen Administration unabhängig von jener Ungern 's durch einen unmittel-
bar dem k. k. Ministerium unterstehenden provisorischen Landesch ef geleitet, des-
sen Sitz in Temesvär sich befindet und dem für die Organisirung der Civil- Verwal-
tung ein Ministerial-Commissär zur Seite gestellt wurde. ~ Nach den Hauptstämmen
der Bevölkerung dieses Verwaltungsgebietes: der Serben, Deutschen und Wa-
lach en soll die Wojwodschaft in drei grössere Verwaltnngs-Districte cingetheilt wer-
den. Die syrmischen Bezirke von Rum a und Illok und die vorzugsweise von
Serben bewohnten Theile der Backa, des Torontaler und Temeser
Komitates sollen die eigentliche serbische Wojwodschaft bilden.
§. 08.
Die neue Org.inisirving- der Grnuze.
(Der kroaliseh-slaviniischen und der serbiscli-hanaüschen Mililär-iiiiinzcn.)
In Anerkennung der von dem wackern k. k. Gränzvolke unter der Führung seines
heldenmüthigen Ban's um Krone und Vaterland erworbenen Verdienste wurden die
Gränzbewohner mit dem kaiserlichen Erlasse vom 31. März 1849 von der Rückzah-
lunffs-Verbindlichkeit der erhaltenen Vorschüsse enthoben. Durch die Reiclisvcrfassung
vom 4. März (§. 75) wurde das Institut der Mi lit arg ranze zum Schutze der
Integrität des Reiches in seiner militärischen Organisation aufrecht
erhalten, und als ein i nte grirender Bestandtheil des Reichsheeres
der vollziehenden Reichsgewalt unterstellt erklärt, und zugleich ein
Statut über die Erleichterung der Besitzverhältnisse in Aussicht gestellt.
Mit der allerhöcbsten Entschliessung vom 7. Mai 1850 und dem bezüglichen Pa-
tente wurde die Aufhebung des in der Gränae bestandenen Lehens-
verhältnisses und der aus demselben hergeleiteten unentgeltlichen Aerarial-Arbeits-
leistungen , die Uebernahme der Bekleidung, dann der Verpflegung des im Dienste
stehenden Gränzsoldaten von Seite des Staatsschatzes, eine durch billig geregelte Ein-
reihung in den Feldstand erzielte Abkürzung der Dienstzeit, die mit Rücksicht aut .die
besonderen örtlichen Verhältnisse und volkslhümliche Gewohnheiten gewährleistete
freie Uewegung- des (jemeiiidelebeiis allerliöchsteii Orts g-cnc'Iiiiiig;t. Von dein diessfäl-
ligen neuen Grundgesetze für die kroa t isch-slavo n isc h e und h a n at i s eli- ser-
bische .\5i iitärgrän ze erwähnen wir nur einige die e t h n o gr a phi seh en ^'er-
Iiältnisse ziinäehst berührende Bestimmungen:
Die iMiliiärg'riiiize und das gleiehnaniigc Provinciale Inlden zusammen ein Landes-
gebiet, haben jedecb ihre «gesonderte Verwaltung und Vertretung. — Das Institut der
Militärgränze wird in seiner bisherigen militärisciien Organisation aufreeiit erhallen
und bleibt in Anseluing- des Waffen- und Mililär-Administrations-Dienstes als ein in-
tegrirender Bestandtheil des Reiehsheeres der vollziehenden Reichsgewalt unterstellt.
Die Bewohner der Militärgränze erhalten eine freie Gemeindeverfassung und
nehmen überhaupt an allen den Angehörigen der übrigen Kronländer durch die Reielis-
verfassung vom k. März 1849 verliehenen Rechten in so ferne TheiL als selbe mit den
Zwecken und Bedürfnissen des Militär-Gränz-Institutes vereinbarlich sind. — Die mi-
litärische Eintheilung der Gränzbezirke bleibt unverändert und bildet die Grundlage
ihrer politisch-administrativen Einrichtung.
In der Militärgränze ist die Sprache des Militärdienstes jene des Reichs-
heeres.— Den Landessprachen wird in den politisch-administrativen Gränzgeschäf-
tcn bei den Gerichten, dann in den höheren und niederen Schulen ihre Geltuno- bewahrt.
Alle liegenden Güter der Gränzbewohner sind gegen Erfüllung der gesammten
Gränzohliegenheiten vollständiges Eigenthum der Gränz co mmunione n.
— Mit dem Besitze liegender Güter in der Gränze ist die Waffenpflicht verbun-
den, es wird daher von Jedermann diese Verpflichtung durch den Ervverb eines solchen
Besitzes übernommen.
Diejenigen, welche mit ihren Familien in den Militärgränzverband einzutreten
beabsichtigen, haben vor Allem die Einwilligung der Regimcnts-Commanden einzu-
holen, welche nur dann ertheilt werden kann, wenn der Lebensunterhalt und die Er-
füllung der Militärpflicht von Seite der Aufzunehmenden durch den wirklichen Erwerb
einer Realität oder Beziehung einer bereits bestehenden Gränzvvirthschaft sicherge-
stellt ist. — Ofliciere und Beamte, dann Geistliche, welche sich nicht im Commu-
nionsverbande befinden, können in der Gränze nur Wohnhäuser und höchstens drei
Joch. Handels- und Gewerbsleute aber, welche abgesondert von einem Gränzhause für
sich leben höchstens sechs Joch Grundstücke mit Inbegriff der Haus- und Hofstelle
eigenlhümlich erwerben; diese Beschränkung hört von dem Zeitpuncte auf wo sie und
ihre Familien sich dem Gränzstande unterziehen.
Der Grundbesitz der Gränzhäuser theilt sich in Slammgut und Ueberland.
Zu dem Stammgute eines Gränzhauses gehören alle jene Grundstücke, welche derma-
len in den Grundbüchern als Stammgut eingetragen sind. Dieselben bilden nebst den
Wohn- und Wirthschaft-Gebäuden die Gränzansässigkeit. Das Stammgut ist in der
Regel unveräusserlich. — Das Ueberland umfasst alle übrigen Besitzungen der Gränz-
häuser, welche nach den bestehenden Vorschriften veräusserlich sind.
Das patriarchalische Leben des Gränz volkes. als iXationalsitte,
wird unter den Schutz der Gesetze gestellt. — .\ls Familie eines Hauses wer-
*, o
n
tlen alle Personen belrachlel, welclie bei dem Hause conscrlbirl und nicht Dienst-
l)Oten sind; diese Personen mögen sich verwandt oder in die Communion aufge-
nommen worden sein. — Um liuhc, Ordnung, Eintraclit, Religiosität und Sittlich-
keit unter den Hausfamilien zu erhalten, hat in der Regel der älteste, fähige und
dienstfreie Mann die Haus vatersteile zu führen und das Hausvermögen zu
verwalten. Sein oder ein anderes hiezu geeignetes Weib hat Hausmutter zu sein.
Die Wahl muss durch die Familie geschehen und der Behörde angezeigt werden.
Können sich die Familienglioder in der Wahl nicht vereinigen, so entscheidet der Ge-
meinde-Ausschuss. — Was die Haus-Connnunion mit gemeinsamen Kräften erwirbt, ist
gemeinsames Hausgut, welches zur Bestreitung der Auslagen des Hauses und
des Unterhaltes aller Familienglieder dient. — Beim Kauf, Verkauf, bei der Verpach-
tung, Verpfändung oder Belastung der Gründe, so wie bei jedem wichtigen Geschäfte,
welches die ganze Familie oder das häusliche Vermögen betrifft, muss der Hausvater
die geschehene Einvernehmung jedes Familiengliedes, welches das achtzehnte Lebens-
jahr zurückgelegt hat, und die Zustimmung der Mehrheit derselben zu dem Geschäfte
nachweisen. Ueber Einwendungen einzelner Familienmitglieder entscheidet der Ge-
meinde-Ausscbuss mit Voibrliall weiterer Berufung.
Die Tbeilung einer Communion ist unter folgenden Bedingungen zu ge-
statten. 1) Ein jeder Tbeil muss nebst dem ^Vohnhause mindestens eine Ansässigkeit
von sechs Joch Grundstücken als Stammgut nachweisen. An der Seeküste und wo
ähnlicher Mangel an Grundstücken besteht, werden unumgängliche Ausnahmen über
Vortrag des Gemeinde-Ausschusses vom Regiments-Commando gestattet. 2) Die
Mehrzahl der Famillenglieder beiderlei Geschlechtes vom zurückgelegten achtzehnten
Lebensjahre an, muss zu der Tbeilung ihre Zustimmung gegeben haben. 3) Die Ver-
mögens-Antheile müssen nach dem eigenen Uebereinkommen der Hausgenossen im
Voraus bestimmt, abgetheiltund die Grundstücke in Gegenwart der Behörde ahgemarKt
worden sein. Hierbei sind die Personen, welchen vermöge des §. ^8 der Rücktritt in
ihr Gränzhaus vorbehalten ist, mit in Anschlag zu bringen, und einem Hause zuzu-
theilen, welchem auf den Fall des wirklichen Rücktrittes im Voraus der betreffende
Antheil zugewiesen wird. 4) Die FaniUIenthellc müssen sich über die gegenseitigen
Forderungen und Zahlungstermine vergleichen, über die gemeinschaftlichen Schulden
mit den Gläubigern abgefunden, die eUva erforderliche Hypothek festgesetzt und die
haftenden Cautionen oder Witwenunterlialte gesichert haben. 5) Der Bau der neuen
Wohnhäuser muss auf die bierfür bestimmten Plätze sichergestellt worden sein. 6) Die
durch Tlieilung einzeln austretenden Männer müssen bei sonst vorhandener Felddienst-
Tau"lichkeit der Militärpflicht beim Feldslande bereits entsprochen halten. 7) Durch
den Austritt eines Hausgenossen darf die active MiHtärdienstpflicht der Rückbleibenden
nicht umo-angen werden. 8) Treten mehrere Männer zugleich aus, welchen die Mi-
Htärdienstpflicht obliegt, so muss der Hausvater sovohl des zurückbleibenden als aucii
des austretenden Theiles dieser Militärpflicht entsprochen haben. — Wenn die beider-
seitigen Hausgenossen einwilligen, kann jeder Gränzer mit Bewilligung der Behörde
aus seiner Communion in eine andere übertreten. — Die Ansiedlung aus der
U3
Grän/iC kann c;estattot werden, wenn der Bewerber der Militärptlicht beim Feld-
stande entsprochen bat. — Die unter dem Namen der Militärg-ränz-Com mu-
nitäten in der Militärgränze bestobenden Städte und Märkte erbalten ibre eigene
(1 emeindever Fassung, auf Grundlage des allgemeinen Gemeindegesetzes, mit
Hoacbtung ihrer eigenlhümlichen Verbältnisse, und bleiben, wie bisher, als integri-
rende Tbeile der Militärgränze mit dieser im Verbände. Eine besondere Vorschrift
wird diesen Verband so wie die Stellung der Connnimitäten zu den Landesbebör-
den regeln. In den Militärgränz-Communitäten kömmt die allgemeine österreichische
Conscriptions- und Recrutirungsnorm in Anwendung. —
d) Bulgaren.
§. ü9.
«. Buli^aren im Temeser LSaiiale.
1) Zu Vinga und Bessenyö.
Bereits im Jahre 1720 war eine grosse Anzahl Bulgarischer Familien
katholischen Glaubens in die damalige österreichische Walachei übersiedelt, und
ihnen drei Fiscal-Orte Kraiova, Rimnik und Br ad iz unter speciell erlheilten Privi-
legien als VVohn-ürte angewiesen, wo sie durch zwölf Jahre verblieben. Im Jahre 1737
Hessen sich die Paul ich i an er, welche ebenfalls katholish, jedoch ganz abgeson-
dert von den Bulgaren in der Walachei lebten, in Bessenova (Bessenyö) nieder,
verhielten sich ruhig, trieben Handel und Landwirlhschaft, und leisteten die ihnen vom
allerhöchsten Aerar vorgeschriebenen Abgaben. Da nun im Jahre 1731) die Wa-
lachei in Folge des Belgrader Friedens an die Türken wieder abgetreten wurde,
begaben sich die Bulgaren in das Temesvärer Banat und ersuchten um
hinlängliches Terrain zur Ansiedlung und Beibelassung der ihnen verliehenen
Privilegien. — Die königl. Temesvärer Administration (Conte Scotti und Baron
Viechtor) machte in ihrem Bericht den Vorschlag, gedachte Bulgaren, welche eben-
falls vom Handel lebten, mit den Paulichianern vereint in den Prädien Vinga, B o-
drog und Selyos (auf welch' ersteren vor einigen Jahren das Mohrenfeldische Ge-
stütte angelegt, und früher als Heumähde für das Fortificationsfuhrwesen verwendet
wurde) anzusiedeln.
Der Hofkriegsrath und die Hofkammer unterstützten den Vorschlag, die Bulga-
ren und Paulichianer nach ihrem eigenen Wunsche in einem Orte um so mehr bei-
sammen zu lassen, als hiedurch die letztern gleich den Bulgaren dieCameral- und übrigen
Taxen und Abgaben zu leisten verpflichtet wurden; und berichteten, dass bereits bei
300 Familien im Banat vorhanden wären , und noch eine grössere Anzahl zu hoffen
sei, und es zu bedauern wäre, wenn sich das sowohl für das Aerar, als für das Colo-
nisationswesen erspriessliche Werk durch Trennung dieser Familien zerschlagen
möchte; — die Commision sei ferner des Erachtens, da die Bulgaren bei Auswanderung
aus der Walachei ihrer Häuser, Grundstücke und übrigen Habseligkeiten gänzlich
verlusligt waren, und dem Hause Oesterreich ihre Anhänglichkeit und Treue jederzeit
bezeugten, selbe mit den Paulichianern in die drei Prädien Vinga, Bodrog und Selyos,
sammt der bei Vinga befindlichen zwei Meierhöfe Szanad und Diiorin, nach dein von der
Temesvärer Administration eingereichten Plane und der nach demselben au geschehen-
den Ausmessung, gratis einzuführen, wogegen selbe verbunden waren, für die ihnen
verliehenen Freiheiten als Cameral-Zins 1 0 fl. rheinisch per Familie in hulbjährigen Raten
zu erlegen. Wenn ein Verheiratheter oder ein Bruder bei dem andern bei einem Heerde
wohnte, mussten nebst den 10 tl. für den Familienvater, aunoch 5 fl. für den Bruder
oder die zweite Partei gezahlt werden; bei erfolgter Trennung aber war jede Partei
als Familie 10 fl. zu entrichten verpflichtet; wofür seihe von aller fernem Steuer,
Einquartirung, Vorspann und sonstigen Lasten auf immer befreit sein sollten.
Was die BesliUiffun'i' der ihnen im Jahre 1727 erlheilten allerhöchsten Privi-
leiiien betriff't, so sind die Begünstigungen nur ad personam anzusehen und es ergibt
sich von selbst, dass solche mutato rerum statu eodem tenore nicht zu bestätigen,
dass die Bulgaren vielmelu' der banatischen Verfassung einzuverleiben sind.
Die Privilegien der Bulgaren, vom 1. Octoher 1727, um deren Beibe-
lassung und weitere Ausdehnung sie baten, waren folgende:
1) Es sollen ihnen (Bulgaren) zur Ansiedlung obbenannte drei Prädien Vinga,
Bodrog und Selyos gratis einheraumt werden.
2) Die Paulichianer zu Bessenyö sollen sich mit den Bulgaren ver-
einigen; die hin und wieder zerstreuten, ebenso die aus der Walachei und Türkei
kommenden Bulgaren dürfen von ihnen aufgenommen werden.
3) Die aus Siebenbürgen oder andern k. Ländern zu ihnen siedeln wollenden
bulgarischen Familien dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn sie ihre erforder-
lichen Entlassungsdocumente mitbringen ; die aus fremden Ländern sieh ansiedelnden
Unterthanen aber sind verpflichtet, die Contribution und öffentlichen Lasten gleich den
übrigen Landes-lnsassen zu tragen.
4) Verpflichten sich die Bulgaren in obigen Orten katholische Kirchen und Schu-
len auf eigene Kosten zu errichten, w ogegen ihnen (der Communität und dem Richter)
das Patronatsrecht, die Pfarrer zu wählen, einberaumt wird.
5) Erwälilen sich die Bulgaren, ihren eigenen Richter und die geschwor-
nen B eisitz er, welche katholischer Religion sein müssen, und wovon jeder, so
lange er dem Amte vorsteht, vom Erlag aller Gaben befreit ist.
6) Wird der Gemeinde für ein halbes Jahr die Wein- und Bierschanksgerechtig-
keit gestattet, nach Verlauf dieser Zeit aber bleibt es dem Aerar vorbehalten.
7) Wird ihnen als Kaufleuten gestattet, ihre Waaren in allen Erblanden zur Zeit
der üilentlichen Jahrmärkte zu verkaufen.
8) Ist der Gemeinde erlaubt, drei ölfentliche Jahrmärkte, jeden fünf Tage
dauernd (jedoch ohne Präjudiz anderer benachbarter Orte), und alle Donnerstage
Wochenmarkt zu halten.
9) In Civil- und Criminal Processen soll durch den Richter und die geschworne
Gemeinde als erster Instanz, nach des Volks herkönuulielien (lewolmheiten ent-
schieden werden; die Appellation in wichtigen Gegenständen behält sich die Temes-
värer Administration vor. In Criniinalfällün entscheidet der Oberrichter und die Ge-
145
schwornen der Nation, und wo es sich um Leib- oder Lebensstrat'c handelt, muss die
Senteiia an die königliche Administration zur Bestätigung oder Umänderung einge-
sendet werden. —
10) Soll die Gemeinde mit dem benöthigten Brenn- und Bauholz nach Thunlich-
keit versehen werden.
11) Hat es bei dem Cameral-Zins von 10 fl. per Familie, jährlich mit der be-
reits erwähnten Erläuterung für den Genuss bemeldeter Freiheiten, zu verbleiben mit
dem Beisatze, dass auch Witwen und Waisen, die für sich oder andere Handel trei-
ben, oder Grundstücke besitzen, diese Steuer von 10 fl. zu entrichten haben; ausge-
nommen hievon sind die Armen und die Schulmeister, wofür die Gemeinde von allen
Abgaben , Einquartirungen , Vorspan und sonstigen gemeinsamen Lasten alle Zeit be-
freit sein solle.
12) Ist den Bulgaren und Paulichianern zwar erlaubt , ihre Waaren aller Orten
ein- und auszuführen, und damit zu handeln, jedoch sind sie gleich den übrigen Kauf-
leuten für ihre VV'aaren die entfallenden Mauth-, Dreissigst- und sonstigen Gebühren
zu entrichten verpflichtet.
13) Die Bulgarische Nation wünscht nach beiliegender Zeichnung ein Wappen
zu führen, und bittet, den Ort ihrer Ansiedlung (Vinga) Maria Theresiopel nen-
nen zu dürfen.
Obige Puncte wurden (1740) den Bulgaren bis zur erfolgten allerhöchsten Ge-
nehmigung ad interim ertheilt. Letztere stellten nachträglich noch das .ansuchen, ihnen
ausser den drei verliehenen frädien Vinga, Bodrog und Selyos, wo sie kaum
ein Unterkommen hätten , und es an Terrain zur Bebauung mangle, noch die Prädien
Teremia, Szenthallos, Dessetovecz und Saderlak gegen Entrichtung
eines jährlichen Pachtes einzuräumen; ferner baten sie: um das nöthige Brenn- und
Bauholz aus den Administrations- Waldungen, da in ihren Besitzungen keine Wälder
seien; um Bewilligung des Weinschanks wenigstens für ein ganzes Jahr; — zu den
ihnen verliehenen zwei Jahrmärkten noch den dritten zu gestatten, nämlich : zu Magda-
lena, zu Nicolaus und zu Georgi ; — und um Geniessung des dritten über die zwei Frei-
jahre, Diese angesuchten Freiheiten wurden von Maria Theresia im Jahre 1744 in allen
Puncten bestätigt, denselben überdies noch Szanad undDuovrin verliehen; eben so
die gebetenen drei Jahrmärkte und das dritte Freijahr zugestanden, wogegen sie
verpflichtet wurden, im Fall eines Krieges ein Mili tär- Conti n gen t (Centuria)
zur Besatzung der Festung Temesvär zu stellen, und selbes auch in Frie-
denszeiten in Waffen zu üben.
In den letzten Decennien haben die Banaler Bulgaren grossentheils auch die
ungrische Sprache erlernt.
a) Die sogenannten Krassovaner Bulgaren.
Auch im Üraviczaer Bergwerksdistricte gibt es in den Ortschaften: Krassova, Lup-
päk, Vadnik, Nernieth, Jabalska, Klokodic, Rafnik, in den unwirthbaren Gebirgsaus-
laufern >nid Schluchten des Berges (Muntje) Seminik. Bulgaren, welche ebenfalls
m. 19
146
umsJahr 1740 daselbst angesiedelt wurden. Sie bekennen sich sämmtlich (bei 5000 bi*.
6000) Äur katholischen Religion, und gleichen in der Sprache den übrigen Banater
Bulgaren, sind aber auch der benachbarten romanischen Sprache mächtig. Sie zeichnen
sich nicht nur durch ihre körperliche Grösse und Stämraigkeit, sondern auch durch
ihre bulgarische Kleidung von den Romanen der Umgebung aus.
§. TO.
ß. Die Bulgaren in Siebenbürgen.
Im Jahre 1690 flüchteten B u 1 g a r e n , die Reste der von den Türken ausgerotteten
Bewohner der vier bulgarischen Städte: Ciprovac, Kopilovac, Selesna und Klisina,
nach Siebenbürgen. Sie erhielten von K. Leopold I. im Jahre 1700 Wohnsitze in
Alvincz und ein Privilegium*), durch welches ihnen der Häuserbau daselbst auf
eigene Kosten gestattet, Weide und Wald zur gemeinschaftlichen Benützung mit den
übrio-en Bewohnern dieses Ortes eingeräumt, und ein eigener Magistrat aus ihrer Mitte,
so wie der Handel durch die ganze Monarchie, und Freiheit von Militäreinquartirung,
Vorspann und andern Militär-Leistungen bewilliget wurde; auch erhielten sie das Recht,
eine Kirche zu bauen und einen katholischen Pfarrer zu halten , der nur von dem sie-
benbürgischen Bischöfe abhängen sollte. Niemand durfte in ihrer Mitte aufgenommen
werden, ohne Vorwissen des Pfarrers, Richters und der Beisitzer, und Niemand von
ihnen durfte unter dem Titel des Adels sich der allgemeinen Lasten entziehen. Hinsicht-
lich dieser Rechte und Pflichten sollte diese katholische Gemeinde zu Alvincz blos von
der königlichen Hof kammer und dem Thesaurariate abhängen ; in besonders wichtigen
Fällen steht ihnen die Berufung, an den Kaiser selbst, frei. Diese Gemeinde erhielt
damals bei 500 Sessionen, da es aber nicht nur bald mit den übrigen Bewohnern zu
Reibungen kam, sondern auch die Malcontenten-Unruhen in Siebenbürgen ausge-
brochen waren , welche den ruhigen Besitzstand und Handel gefährdeten, so siedelte
mit Genehmigung des Kaisers ein Theil jener Bulgaren sich im Deva, eine kleine Ab-
theilung auch in Karl bürg an.
Nach Kronstadt waren schon in früherer Zeit Bulgaren gewandert, welche
sich vorzüglich in einer der Vorstädte: Bolgarszeg, ansiedelten.
Doch haben die Bulgaren in Siebenbürgen nach einem Jahrhunderte allmälg alle
ihre nationalen Eigenthümlichkeiten verloren, und sich mit den übrigen Insassen ihrer
Wohnorte völlig in Sprache und Sitten amalgamirt.
§. 71.
e) 11 u t h e n 0 n (Russineu).
Dass nicht nur mit den Ungern, sondern auch später zu verschiedenen Zeiten,
namentlich unter Ludwig dem Grossen mit Theodor Koriatovich, Ruthenen nach Ungern
') Privilegium dd. Laxenburg den 15. Mai 1700. Die feierliche Einführung in Alvincz geschah im Jahre
J~01. Die Bestätigung die.ses Privilegiums erfolgte unter Karl VI. im Jahre 1738. Vergl. den 1. Art.
des 11. Theilcs Tit. 57 der approb. Cuiistüutiones.
gekommen, wurde in der zweiten Periode §. 46 erwähnt. — Für die einstige, noeli
weitere sporadische Ausbreitung der Ruthenen in Ungern, sprechen die Ortsnamen,
die auf frühere Ansiedlung dieses Volksstammes hindeuten , während in den bezüg-
lichen Orten jetzt andere Bewohner ansässig sind, als: Orosz im Pester, Sümegher,
He'veser und Veszprimer Komitate, die Orte Kis-Oroszi im Torontaler, Barser
und Neo"Tader Komitate, Nagy-Oroszi im Neograder und Torontaler Komitate,
ferner: Orosz-Gadna im Abaujvärer, Orosz-Hrab öcz, Orosz-Kajna und
Orosz-Kazmer im Zempliner, Or osz-Komor6sz im Unghvärer, Oroszlö im
Baranyaer Komitate, Oroszvär (Karlburg) im Wieselburger Komitate u. s. w., —
sowie: Oroszfaja, mehrer Oroszfalu, Oroszhegy, Orosz-Idecs, Oroszmezö, Orosz-
telek, das Reussdörfel u. s. w. in Siebenbürgen ').
Im ersten Viertel des vorigen Jahrhunderts gab es noch in mehreren dieser Orte
Russinen, als zu Nagy- und Kis-Oroszi im Neograder Komitate , im Reussdörfel und
andern Orten. Im ersten Viertel dieses Jahrhunderts waren die Russinen bereits in
keinem Komitate unvermischt. Die Mehrzahl bildeten sie in drei Komitaten, und zwar
in Beregh in 163, Marmaros in 88, Ugocsa in 45 Ortschaften u. s. w. Die Minderzahl
machten sie aus in zehn Komitaten, und zwar in der Zips in 14, Saros in 155, Zem-
plin in 149, Bacs in 2, Torna in 2, Szabolcs in 9, Unghvär in 89, Szathmar in 10,
Bihar in 2 und Syrmien in 1 Ortschaft (Sid), und deren Zahl wurde damals auf 358.913
geschätzt ^).
Nimmt man Rücksicht auf die körperliche und moralische Beschaffenheit, auf die
Sprachschattirungen und andere Eigenthümlichkeiten , so scheinen in ihnen noch die
Spuren der verschiedenen Einwanderungen zu erkennen zu sein.
Die im Zipser, Saroser und Zempliner Komitate befindlichen Ruthenen dürften die
Nachkommen der mit den Magyaren eingewanderten, und sporadisch im zehnten
bis dreizehnten Jahrhunderte vermehrten Ruthenen (Oroszok) sein, während die
russinischen Bewohner der Komitate Beregh und Unghvär, Ugocsa und Marmoros
grossentbcils mit Theodor Koriatovich aus Litthauen und Podolien einwanderten. Die
ersteren sieben auch vergleichungsweise auf einer höheren Stufe der Cultur, als die
letzteren.
Die Saroser, Zempliner, Abaujvärer beschäftigen sich nicht nur mit Ackerbau,
sondern auch mit Sfhafzuclit , Pferde- und Honighandel, Drahtbinderei etc. Die
Beregber, Unghväier, Marmoroser Ruthenen sind ärmlicher, haben nur kleine Ochsen
zum Fuhrwerk und wenig lohnenden Feldbau.
So wie sämiutliche Ruthenen im Vergleiche mit ihren übrigen slavischen Nachbarn
körperlich schwächer sind , und auf einer niedrigeren Stufe der Ausbildung stehen,
eben so sind vergleichungsweise wieder die nordöstlichen Ruthenen schwächer, armer
und minder gebildet, als die nordwestlichen in diesem Lande *).
') Siehe die Tabelle am Schlüsse dieser Periode. • •
■-) Joh. Csaplovics Hesperug Band 27. S. 155.
^) A. a. 0. S. 156 — 157, and V. Szirmay: topographische Beschreibung des Zempliner Koiiütatos p. 52 etc.
19*
148
Der Aussprache nach sind noch einige weitere Schattirungen wahrzunehmen, die auf
Einwanderung zu verschiedenen Zeiten hinzudeuten scheinen. Die Marmaroser und
Ugocser Russinen weben häufig das Wörtchen : Lisse (kaum) ihren Reden ein und werden
daher Lissaki genannt; die Beregher und Unghvärer thun dasselbe mit der Partikel:
Lem (nur) und heissen Lemaki; die sogenannten Maguraner, d. i. die Ruthenen an
der Magura in der Zips, sagen co statt co (was) und erhielten daher auch den Namen:
Copaki. Der Sotaken im Zempliner Komitate, welche so (und svo) statt co (was)
sagen, und ein Mittelglied bilden zwischen den Ruthenen, Polen und Slovaken, wurde
bei den letzteren bereits erwähnt. Ueberhaupt scheinen die westlichen Ruthenen
inUngernim Saroser, Abaujvärer und Zempliner Komitate in Sprache, Sitten , Bil-
dung und dergleichen den Uebergang des russischen zu dem cechischen Stamm zu ver-
mitteln. Namentlich bewahren diese Russinen viel Altslavisches in Sprache, Sitten
und selbst im Aberglauben, welches ihr altes Dasein im Süden der Karpathen bekundet.
Auf ihre körperliche Schwäche mögen auch die Fasten der griechischen Kirche ein-
wirken, welche sie gewissenhaft halten. Die Unions-Versuche im siebenzehnten Jahr-
hundert bewirkten, besonders seit J. von Camillis Bemühungen zu Ende des siebenzehn-
ien Jahrhunderts, dass sämmtliche ungrische Russinen der römisch-
griechischen Kirche angehören^). Geistlichkeit und Volk nahmen die Union um
so bereitwilliger an , als griechischer Ritus und slavische Sprache im Gottesdienst bei-
behalten wurden. — Das griechische und später unirte Glaubensbekenntniss erwies sich
aber auch in ethnographischer Hinsicht noch desshalb von Wichtigkeit , weil es dazu
wesentlich beitrug, bei den unter Bethlen und Bocskay eindringenden Lehren der
Reformation und der damit fortschreitenden Magyarisirung , — ungeachtet der zeit-
weisen Verbindung der Komitate: Zemplin, Beregh, Unghvär und Marmaros mit Sie-
benbürgen,— die russinische Nationalität in Ungern zu erhalten; welche
bei gleicher Religion mit den Magyaren wahrscheinlich dem Andränge des stärkeren
Magyarismus erlegen wäre. —
Nur in den Ebenen des Szabolcser, Biliarer, Abaujvärer , Zempliner und anderer
Komitate, wo die Ruthenen sporadisch lebten, wurden sie in sprachlicher Hinsicht
grossentheils magyarisirt, und man erkennt sie fast nur mehr an der römisch-
griechischen Religion.
§. 72.
f) Russen (Saporoger Kosaken).
Als historisch -ethnographische Notiz erwähnen wir auch der Aufnahme einer
Abtheilung Saporoger Kosaken im Jahre 1785 im Banate und Bacser Komitate.
«) In Galizien erfolgte unter Sigismund III., in Folge der Beschlüsse der Kirehenversammlung zu
Bfesc (1595) in Litlhauen, die gesetzliche Vereinigung der griechischen mit der römischen Kirche.
— In Ungern begannen die Unions - Versuche zu Anfang des siebenzehnten Jahrhunderls durch
Athanas Krnpecky , Bischof von Munkäcs, und dessen Nachfolger Basil Tarasovich ; aber förmlich
durchgeführt wurde die Union erst nach der zu Shorow (1690) abgehaltenen Kirchenversammlung,
namentlich durch die Bemühungen Jos. v. Camillis (früher Bischof von Sebastopolis in parlibns), wel-
cher auf den Bischofstuhl von Munkacs erhoben, die Durchführung der Union bei den Itussinen Un-
gern's bewirkte. J. Basilovits; Brevis Not. etc. 11 und 111; Fessler VI. B. ; Ausland J. 1843 r Nr. lOS
dio Russinen in Galizien und Ungern.
U9
Die Saporoger Kosaken waren kriegslustige Männer vom Stamme der Russinen,
welche zur Zeitderpolnischen Herrschaft, sowohl aus Anhänglichkeit an ihre (griechische)
Religion, als auch aus Liebe für ein freies noma:disches Leben, in die Steppen am
Dnieper zogen, und daher zum Unterschiede von anderen Kosaken mit dem alten ein-
heimischen Namen der dortigen Gegend genannt wurden ')• Sie behaupteten nach
wiederholten Kämpfen gegen Polen im siebenzehnten Jahrhunderte ihre Unabhängigkeit
und Religion, so wie sie auch im achtzehnten sich der russischen Herrschaft zu ent-
ziehen suchten.
Im Jahre 1775 zog eine starke Abtheilung dieser Kosaken an die untere Donau
in die Moldau auf türkisches Gebiet , weil man sie von Seite der russischen Regierung
zur festen Niederlassung in Dörfern und zum ehelichen Leben zwingen wollte. Im
Jahre 1785 ersuchten bei 8O0O Saporoger Kosaken durch zwei ihrer Anführer, bei
dem in Jassy commandirenden k. k. Hauptmann Baedeus, um Aufnahme in die k. k. Staa-
ten an der türkischen Gränze. Sie erboten sich theils zum Militärdienste zu Pferd und
zu Fuss, theils zu Flusschiffahrtsdiensten ; auch versprachen sie sich aller Subordina-
tion gegen die ihnen vorgesetzt werdenden Offiziere zu unterwerfen, baten jedoch um
Beibehaltung ihrer Montur und Waffengattung (der Lanze) 0» so wie sie vorzüglich sich
ausbedangten, auf keinerlei Weise zum Heirathen verhalten zu werden , um dadurch
nicht ihren militärischen Muth zu verlieren. Im Felddienste wollten sie die gefährlich-
sten Dienste übernehmen gegen eine den k. k. Vorposten zustehende Verpflegung , in
Friedenszeiten wünschten sie aber einen arondirten Strich Landes an der türkischen
Gränze.
In Folge der diessfalls eingeleiteten Verhandlungen bewilligte Kaiser Joseph ihnen
die Erfüllung dieser Wünsche, befahl, dass sie nur in kleinen Zügen durch Sieben-
bürgen nach Ungern einrücken, und längs der Theiss im Banate und Bacser Komitate
angesiedelt werden sollten, wo auch ein guter Theil dieser Kosaken , namentlich in der
Gegend von Zenta Aufnahme fand ^), aber, da sie nicht heiratheten , dort auch bald
ausstarb.
») Dia Inseln und die Gegend unlerhalb der Dnieperfälle (russisch : z.iporogi) wurden schon zu Wladiniii's
Zeit von den Russen und I'olen : Z.iperogI, Zaporozje genannt, während die Bewohner — berUchtigle
Räuber, ein Gemisch von Wariigern und Slaven : — Zaporogi, Zaporozci lüessen (P. J. Safaiik
slavische Alterlhiuner II. 141).
3) Nach Fiihnrich lländlowik: Elhnographisclie Notiz zur Geschichte der Saporoger Kosaken sammt
Tracht- Abbildung (178'l), hatten dieselben einen Hut von braunem Juchten mit grünem Federbusch,
einen Pelz von scharlachrothem Tuche, mit Zobel verbrämt, Leibgürtel von Seide gestickt, darin zwei
Pistolen und ein zweischneidiges Messer, weite Tuch -Hosen mit vielen Schubsäcken; Cismen von
braunem Juchten, worin ein Paar Pistolen verborgen waren; Sporen von dickgeschlagenem Silber,
rechts tragen sie einen Schnapsak, links den Tabaksbeutel ; der Säbel hing am Sattel des L'ferdes,
die Lanze war an der Seite eingehängt.
-i) Archiv des Ministeriums des Innern (ehemal. nngrisches Hufkanzlei-Archiv) Nr. 6725, 7101, 7134,
7334, 8095, 8275, 10.810 vom Jahre 1785 und ehemal. siebenb. Hofkanzlei-Archiv Nr. 3t)99, 9189,
10.065 vom Jahre 1786, dann Nr. 2940, 10.880, 12.044 vom Jahre 1787. Auch von der Aufnahme von
Lippe van ern in Ungern hatte Kaiser Joseph gute Erwartungen; jedoch nur einige Lippovancr
Colonien wurden in der Bukowina angesiedelt. (Siehe das kaiserliche Handhillol an Grafen Hadik
vBHi 9, Oetftber 1783 in K. M. A. Nr. 10.060.)
150
§. 73.
g)Nationalisirte Slaven verschiedener Stämme.
welche das ungrische Indigenat erhielten.
Auf dem Landtage 1715 erhielten das Indigenat und zwar mit Art. 133: Franz
Karl Graf Wr atisl a\v von Mitrowitz, in Anbetracht seiner und seines Vaters
des geheimen Ratlies und böhmischen Hofkanzlers Jobann Wenzel Wratislaw's Ver-
dienste; Heinrich Wilhelm Graf von Wilczek, k; k. Kämmerer, Hofkriegsrath und
Feldmarschall-Lieutenant, Commandant der Festung Spielberg bei Brunn.
Im Jahre 1723, mit Art. 124: Franz Ferdinand Graf Kinsky, k. k. geheimer Rath
und Kämmerer, böhmischer Hofkanzler etc. welcher auf eigene Anregung der Stände
sammt seinem Sohne Leopold das ungrische Indigenat mit Nachsicht der Taxen erhielt.
Im Jahre 1741, mit Art. 68 : Philipp Jos. Graf Kinsky, k.k. geheimer Rath und
böhmischer Hofkanzler sammt seinen Söhnen Franz Udalrich und Johann Jos., dann im
Jahre 1751, mit Art. 46 : Johann Graf Chotek sammt seinem Sohne Jobann Nepomuk.
Im Jahre 179» — 1791, mit Art. 72: Karl Freiherr von Mitrowsky, Oberster
Kammergraf (mit Nachsicht der Taxen), dann mit Art. 73 : Joseph Graf Kotulinsky.
Im Jahre 1802, mit Art. 31: Leopold Krakowsky, Graf von Kolowrath,
k. k. Kämmerer und geheimer Rath , Staats- und Konferenzminister etc., wurde auf
eigene Anregung der Stände wegen seiner vielfachen Verdienste zum Indigena von Un-
gern gewählt.
Im Jahre 1805, mit Art. 6: Adam Fürst Czartorinsky, Feldmarschall (mit
Beseitigung von König Mathias Art. 32. D. VI) wegen seiner ausgezeichneten Geistes-
gaben und militärischen Verdienste, dann mit Art. 7: Graf Martin Bukowsky.
Im Jahre 1827, mit Art. 40: Johann Freiherr von Kutsch era, k. k. geheimer
Rath und Feldmarschall-Lieutenant, seiner besonderen Verdienste Avegen um Seine
Majestät den Kaiser Franz, dann mit Art. 4 1 : Joseph Graf Rad et zky, k. k. Käm-
merer und geheimer Rath, Hofkriegsrath und Feldmarscball-Lieutenant, Komthur des
Maria Theresienordens u. s. w.
Im Jahre 1836, mit Art. 47: August Freiherr St wrtnik, k.k. General und
Commandant der Festung Ofen, dann mit Art. 49: Karl Friedrich Freiherr von Bi-
bra, k. k. Kämmerer und Oberstlieutenant; und im Jahre 1840, mit Art. 51 : Karl
GrafBubna, k. k. Kämmerer und Rittmeister; mit Art. 52: Ludwig Gl okowsky,
Joseph und Stephan Zeb ovics von Pruszpokorinszky.
III. Romanen im weiteren Sinne.
a) Romanen (Rumuni, Walachen).
§.74.
Neue Einwanderungen und Ansiedlung-en der Romanen im achtzehnten und neunzelinten
Jahrhundert.
Dass die Romiinen, als die Nachkommen der romanisirten Daker, die ältesten
Bewohner Siebenbürgens sind , und auch nach der Ankunft der Ungern die Gehirgs-
151
strecken des alten Daciens besetzt hielten, ja sich allmählich durch neue Zuwan-
derungen aus der Walachei daselbst vermehrten, ist in den früheren Perioden mit
Bemerkungen über ihre inneren Zustände erwähnt worden').
Die Romanen waren seit Jahrhunderten grosstentheils als Hirten und Dicnslleute,
theils auch als Handelsleute und Hausirer ^) an ein wanderndes Leben gewöhnt ; bei
Bedrückungen oder Kriegen in der türkischen Moldau und Walachei begaben sie sich
gerne auf ungrischen Boden. Nach der Vertreibung der Türken aus den östlichen
Komitaten wanderten mehrere romanische Abtheilungen aus der Walachei und aus
Siebenbürgen daselbst ein, besonders in die mittlere Szolnoker, Biharer und Arader
Gespannschaft, oder zogen sich von den bergigen Höhen dieser Gegend herab in die
verheerten Ortschaften der Ebene.
Nachdem die österreichische Herrschaft über einen Theil der Walachei (1718 —
1739) nach dem Belgrader Frieden wieder aufliörte, zogen ebenfalls mehrere wa-
lachische Familien auf ungrisch-siebenbürgischen Boden.
Doch auch in der Regierungsperiode Maria Theresien's sehen wir zahlreiche ro-
manische Scharen die Gränze überschreiten^).
Eine Note der Staatskanzlei vom 11. September 1765 zeigt das offene und kluge
Benehmen der österreichischen Regierung, indem bereits, in Folge früherer roma-
nischer Einwanderungen, der Auftrag an die Banaler Administration erging, den
Familien, die sich neuerlich zum Uebertritte angetragen, mit keiner Hoffnung der
diesseitigen Aufnahme zu schmeicheln , keine Correspondenz mit ihnen zu führen,
sondern sie vielmehr von ihrem Vorhaben, so viel möglich abzuhalten, die darin be-
lindlichen aber auch nach voUstreckter Conturaazzeit, ohne Vorgängligen allerhöchsten
Befehl, nicht weiter in den Banat einzulassen, noch weniger als Einwohner an-
zunehmen. Baron Penkler (Internunzius) erhielt den Auftrag, der Pforte diese Gesin-
nung der österreichischen Regierung mit dem Beisatze verstehen zu geben, wie seines
Erachtens das sicherste Mittel sein möchte, solche, nur wegen ungerechten und uner-
träglichen Erpressungen, landesflüchtige Walachen , ruhig zurückzubringen , wenn die
Pforte, mittelst einer zu verkündenden Amnestie, Sicherheit, Schutz und Abhilfe der
Bedrückungen versprechen würde.
Die Ursache dieses Vorschlags war der Bericht der Banater Administration, dass
am 6. August 1765 aus der türkischen Walachei 227, so wie früher 535 romanische
Transmigranten herüber flüchteten , ja sogar einige davon die 42tägige Contuinaz
durchbrechen wollten.
Aus einem Rescript vom 4. December 1765 an die Temesvärer Administration
ist ersichtlich, dass die zahlreichen aus der türkischen Moldau nach Siebenbürgen und
') I. Periode §.,2%,'und IL Periode §. 44 und 45.
-) Die walachischen Bauern, namentlich jene der bisehöflichen Herrschaft Bei im Biharer Komitate, gehen
mit Ilolzgeräthe , gestossener Paprika und anderen Kleinigkeiten durchs Banat hausiren (A. Fenyes,
Statistik 1. Th. S. 130).
■') Vergl. mit den auf den Acten des Finanz-Ministeriums beruhcn.len Darstellung, auch Eder : Erdely
Orszag Ismertetiscnck Zengeje pag. 34 etc.
152
dem Uanat geflüchteten romanischen F'amilien, namentlich jene, die im Karanseber
Bezirk am Fusse eines Berges sich g-elagert und indess hinlänglich verbaut haben, so
wie auch die sich im Orsovaer Bezirk gelagerten, daselbst einstweilen zu belassen,
jedoch mit Vorsicht allmählich (auf gütlichem Wege) wo anders hin zu versetzen seien.
Aus der dem Rescripte beiliegenden Note der Staatskanzlei vom Juli !765 ist zu
ersehen, dass dieser Gegenstand um so vorsichtiger zu behandeln war, da der vorer-
wähnte Internunzius Freiherr von Penkler auf allerhöchsten Befehl die Zurückgabe
der, aus Siebenbürgen in die Moldau entwichenen S zeklcr-Familien
und Radnaer romanischen Flüchtlinge, deren Auslieferung der dortige
Fürst verweigerte, von der Pforte begehren würde. Am 12. Jänner 1766 erging an
die Temesvärer Administration der Auftrag, zu verhüten, dass die flüchtigen Walachen
nicht herwärts Temesvär und des Begaflusses oder C anal es herüberkommen, da
vermöge allerhöchster Resolution in den zwischen Arad, Szegedin und Peterwardein
gelegenen Districten, Deutsche sollen angesiedelt werden, dagegen sollen auch die
vom türkischen Gebiete aufgenommenen Ansiedler nicht zu nahe an der
türkischen Gränze untergebracht werden. Daher erfolgte am 9. Mai 1770 der Auftrag
an die Temesvärer Administration, die türkischen Transmigranten (Romanen und
Serben), die im Becskereker Bezirk , also zu nahe an der Türkei angesiedelt wurden,
vorzüglich in die Districte Csanäd, Temesvär, Lippa und Lugos zu vertheilen.
Nun wurden unter der Präsidentschaft des Grafen Clary (1768 — 1774) mehrere
Dorfschaften mit Romanen und Serben besetzt, wovon eines seinen Namen, nämlich
Clary erhielt, auch erfolgte der Antrag, die walachische Bevölkerung mehr zu con-
centriren und sie aus den Dörfern Csernethaz, Fönlak, Egres und Deska in andere
romanische Orte zu translociren, dieselben aber herzustellen und mit Deutschen zu
besetzen. — Im Jahre 1771 wurde Bulcs mit griechisch unirten Romanen besetzt*).
Auch aus Siebenbürgen, wo die Lage der leibeigenen Walachen drückender war,
wanderten Viele nach Ungern aus. Sowie die Wanderungen der Walachen von tür-
kischem und siebenbürgischem Gebiete, einerseits auf ungrischen Boden, so erfolgten
auch manchmal mit Gewalt ertrotzte Auswanderungen der Romanen von
Ungern in die Türkei*); desshalb erging das Ersuchen an die ungrische Hof-
kanzlei „das Aasreisscn der Walachen aus der Marraaros nach der Moldau
zu verhüten."
Namentlich war im Jahre 1787 die Auswanderung der Walachen, wegen Armuth
und Notli , aus den Thordaer und Inner-Szolnoker Komitaten nicht unbedeutend ; um
zur Rückkehr zu bewegen, wurden den Rückkehrenden (1789) vier und (1790)
fünf steuerfreie Jahre bewilligt^).
Auch im Missjahre 1816 verliessen mehrere Walachen-F«milien ihre Dörfer,
>) Siehe Tudom. Gyüjt. 1822 Nov. S. 115. Maria Hess roinanischc Dienstieule ansiedeln und setzte da-
selbst einen katholischen Pfarrer ein.
') Am 23. Mai 17T0 wanderten 70 wal.ichische Familien ühi'r den Berg Tarlariv bei Simony in die
Walachei, ^^ o ihnen grosse Freiheiten versprochen worden waren. In einem Seliarraiilzel mit den
Gränzposlcn wurde den Entweichenden das Vieh abgenommen.
■\) Finnnz-Miiiiatciial-Archiv Xr. 15.670 vom Jahre 171)0.
Iö3
z. B. im Biliarer Komitate wanderten damals die Walachen vom Gute Madarasa und
Oliäli-Homong- aus ; an deren Stelle siedelte der Grundherr Joseph Klobusiczka
14 Tirolerlamilien daselbst an '). Im Jahre 1786 wurde das im Hermannstädter Stuhle
g^elegene grosse Gebirgsdorf Resinar (Städterdorf) von Kaiser Joseph als königliches
freies Dorf erklärt und demselben nebst einem eigenen Gebiete auch die von Hermann-
stadt früher dort besessenen Mühlen, Wälder und Weideplätze, dann die Schankfreiheit
u. s. w. ertheilt ^).
Leider kam es öfter in Ungern und Siebenbürgen zu ernsten Reibungen
zwischen Romanen und den Nachbar-Nationalitäten. Von Seite des
Magistrats zu Hermannstadt wurden die Romanen einiger sächsischen Dörfer: Ham-
mersdorf, Gross-Scheuern, Vurpod u. a., wegen Zunahme der sächsischen Bevölkerung,
zu wiederholten Malen (1751, 1764, 1776) abgeschafft. Da die Romanen in letzte-
rem Jahre in ihre früheren romanischen Orte, aus denen sie eingewandert waren, nicht
zurückkehren wollten, so wurden denselben , auf Befehl des Magistrats, die Häuser
eingerissen; doch auf allerhöchsten Befehl vom 25. August 1776 mussten dieselben
wieder aufgebaut werden *).
Aus diesem Anlasse wurde für künftige derlei Fälle die friedliche Versetzung
der Romanen norrairt. Aus einigen städtischen Gründen von Elisabethstadt, zu Szasz-
ujfalu, Szaszernye und Hondorf mussten die Romanen, zu Gunsten der Armen ie r,
jedoch gegen Entschädigung, weichen (1788) *).
Auch mit Ungern lebten die Romanen in Unfrieden, z. B. im Jahre 1815, wo
sich die ungrische katholische Gemeinde zu Klopodia im Temeser Komitate beklagte,
dass sie weffcn Sensen und Brennen der dortigen romanischen Nachbarn eben so
wenig bestehen könne, als früher die deutsche Gemeinde. Und im Jahre 1818 wan-
derten, aus dem Grunde der Unverträglichkeit der Romanen, sämmtliche Ungern
aus diesem Dorfe aus *).
Kaiser Joseph II. gab sich alle Mühe, die Gehässigkeiten zwischen Romanen und
andern Nationalitäten auszugleichen, welche, genährt durch die Religionsverscliieden-
heit, seit lange eingewurzelt waren, und in dem siebenbürgisch-walachischen Auf-
stande unter Hora und Kloschka, auf so auffallende VVeise sich kund gaben.
Toleranz und Unterricht sollten die bessere Verständigung nach dem Wunsche des
Monarchen anbahnen. In der Instruction an die königlichen Kreiskommissäre in Ungern
heisst es: „Die Walachen sind noch sehr der Unterdrückung und einer sklavischen
Behandlung gewohnt gewesen, dass ihnen auch ihre Wohnörter ganz gleichgültig und
sie also zur Unbeständigkeit, zum Wechsel und allen Ausschweifungen sehr geneigt
sind. Bei diesen müssen sowohl Schulen eingeführt, als ihre Geistlichkeit besser
belehrt werden; endlich muss auch eine menschlichere Behandlung von ihren Grund-
') Ueber diese Colinisirung wurJe in der am 9. Juli 1817 zu Grosswardein ahgehallenen allgemeinen Ver-
sammlung der Biliarer Komitals-Stände ein amtlicher Bericht erstattet (llesperus J. 1818. B. 2ä, S. öiG) .
-) Marienl.urg- II. ä'i'J.
') Ehemaliges sicbenb. IIofkanzlei-Archiv zum Jalire 1776, Nr. 4189.
») A. a. 0. zum Jahre 1788, Nr. 6143.
*) A. a. 0. Xr. 217 vom Jahre 1815.
111. 80
154
Herren und Obrigkeiten vor sich gehen, um sie zu bessern und sie an den Grund und
Boden zu heften, auf welchem sie sind" ').
Ein wichtiger Schritt für die Verbesserung der romanischen Gemeinden war die
AulTiebung der Leibeigenschaft durch Kaiser Joseph II., und mittelst Gubernialverord-
nung vom 5. Oktober 1802 wurden die Romanen in ganz Siebenbürgen zur Betreibung
aller Künste und Handwerke für befähigt erklärt^).
Seit dieser Zeit haben sich die Romanen an der Industrie und am Handel Sieben-
büro-en's wesentlich betheiligt. Namentlich im Kronstädtcr Bezirke bestehen mehrere
von Romanen gegründete und betriebene Fabriken und Etablissements, z. B. die Baum-
wollspinnerei zu Zernest, die Schwamm- und die Zuckerfabrik und die Wachsbleichen
zu Kronstadt, die Wollwäschereien in dessen Umgegend, dieWeissgärbereien zuBäcsfalu
und Türkös etc.; ausserdem beschäftigen sich die Romanen mit Branntweinbrennerei,
Kürschnerei, Schnurmachen, Hafnerei und die Weiber vorzüglich mit Verfertigung
grober WoUenstolTe. Im Handelsverkehr Kronstadt's haben 136 romanische Handels-
häuser vorwiegenden Antheil ^).
§. 75.
Zinzaren oder Macedo-Walachen.
Sie gehören, wie der letztere Name sagt, zu denjenigen Romanen (Walachen),
welche aus Macedonien nach Ungern wanderten, und gleich den Griechen, sich vorzugs-
weise mit Handel beschäftigen. Da sie nicht nur der griechischen Kirche angehören,
sondern auch häufig neugriechisch sprechen, so werden sie im gemeinen Leben leicht mit
den Neugriechen verwechselt und selbst Griechen genannt. Den Namen Zinzar sollen
sie von der eigenthümlichen Aussprache des c (tsch) wie z erhalten haben *).
§. 76.
Die nationale Bewegung der Romanen.
(Vor dem März 1848.)
Die nationale Regung der siebenbürgischen Romanen nahm im Jahre 1790 ihren
Anfang, als bei der Rücknahme von Joseph's Reformen und der Wiederherstellung der
siebenbürgischen Verfassung die romanischen Bischöfe Babb und Adamovich die Bitte
um Anerkennung der Walachen als Nation Siebenbürgen's unterbreiteten ^).
*) Vgl. königl. Normalienbuch vom 30. März 1785, Nr. 6781, p. 529 mit Bartcnstein's Handbuch zur Inslruction
K. Joseph's II. bei Grellmann a. a. Orte. „Ich glaube mich nicht zu irren, dass an Orten, wo diese Leute nnter
demDccliman(cl der Leibeigenschaft dem Viehe gleich gehalten werden, sie nicht anders, als wie sie seynd.
beschaffen sein können und sich auf derlei Leute und UnterUianen, in so lange die gänzliche Unter-
drückung fortdauert, nie verlassen werden möge. Würde man sie aber menschlich und christlich hal-
ten, so würde man huffcn können, aus ihnen Menschen und Christen mithin slatfelweise katholische
Christen zu machen und zugleich zum Behufe des Staates selbige, wie anderswo, anwenden zu können."'
2) Schwartner's Statistik I. §. 28.
') Nähere Daten hierüber nach einer Denkschrift der Romanen, siehe im Pesler MorgenblatI v. 2. Juli 1850,
Nr. 127.
*) Sie sagen z. B. zinz statt Ischintsch (cinque). — Ihre Sitze genau anzugeben ist nicht möglich, da
sie zerstreut wohnen.
') Vergl. die frülier erwähnte Rcpraesentatio et humillimae preces universae in Transilvania Valachieae
Nalionis, se i>ro regnicolari Natione .... supplicantis 1791, 8., und die Klauscnburger Ausgabe in 4.)
cum notis bist, criticis J. C. E. Eder : Supplex Libellug Valachorum.
155
In Folge allerhöchster Aufforderung vom 15. Mai 1790, hatten die siebenbür-
gischen Stände die darin enthaltenen Beschwerden , auf der Basis des 6. Art. vom
Jahre 1744, zu herathen und auf Mittel au denken, „wie, in Betracht des allgemeinen
Wohles, den erwähnten Einwohnern der Provinz auf eine gerechte und mit dem staats-
rechtlichen Systeme Siebenbürgen 's vereiabarliche Weise geholfen und ihnen derGenuss
der Wohlthaten der Mitbürgerschaft (concivilitatis) zugleich mit freier lleligionsübung
ohne Unterschied des Bekenntnisses für die Zukunft gesetzlich gesichert, dabei für
den Unterhalt der unirten und nicht unirten walachischen Geistlichkeit gesorgt,
und die Bildung der rohen walachischen Volksmasse befördert und mit Erfolg ver-
breitet werden könne" ').
Das Resultat der Verhandlung wurde in dem 60. Art. 1790/91 dahin ausge-
sprochen: „Die nichtunirte griechische Religion, welche nach den Gesetzen dieser Pro-
vinz bisher unter die geduldeten (toleratas) Religionen gerechnet worden ist, wird kraft
des gegenwärtigen Art. in der Art bestätigt (confirmatur) , dass alle Bekenner dieser
Religion von ihren durch Seine geheiligte Majestät zu ernennenden Bischöfen abhängen,
und nach ihrem Stande den übrigen Bewohnern gleich behandelt werden (et pro sua
conditione ad instar reliquorum Incolarum tractentur) und im Tragen öffentlicher
Lasten und anderer Leistungen nicht mehr als die andern bedrückt werden sollen." —
Die freie Religionsübung und die Belastung der griechisch nichtunirten Romanen konnte
also nicht mehr wie früher -) von der Willkühr der Fürsten oder der Stände abhängen ;
und sofern wurden die Romanen mit den Gliedern der ständischen Nationen unter den
gleichen Schutz der Gesetze gestellt, ohne dass sie dadurch selbst die Rechte einer
selbsfständigen ständischen Nation Siebenbürgen's erhielten. Damals (1791) wurden
die Romanen auf Saehsenboden — sowie diess früher factisch anerkannt und ge-
übt wurde — als persönlich frei erklärt ').
Die Erwerbung activer (ständischer) Staatsbürgerrechte der Romanen blieb aber
an der Naturalisirung, das ist an die Bedingung ihres Anschlusses an eine der drei stän-
dischen Nationen und der vier gesetzlich anerkannten Religionen geknüpft.
Im Jahre 1837 überreichte der griechisch nichtunirte Bischof Basilius Moga den
zu Hermannstadt versammelten Landständen Siebenbürgen's eine Bittschrift In7Puncten,
welche die Errichtung einer Unterrichtsanstalt für die Geistlichen der Nichtunirten
im Residenzorte des Bischofes, die Verbesserung der Lage der nichtunirten Geistlich-
keit, den Uebertritt des Weibes zur Religion des Mannes bei gemischten Ehen u. dg!,
zum Zwecke hatte *).
') Landtags-Protokoll vom Jahre 1791, S. 482 und 483.
') Vergl. Approb. Const. I, 1, 3, 8, 9. III, 41 und 53 und Eder a. a. 0- p. 15 , dann Eder Dreviariura
p. 40 etc. Walachon, die keinen festen Wolmsiti hatten, konnten hiernach einst von jedem Grundherrn
aufgeg-iifTen und leiheigen boliandelt werden.
') Separat-Votum der säolisischen Nation gegen die Umwandlung der Geldstrafen in körperliche: Popu-
lus Valachicus in gremio nationis Saxonicae dcgens et quo ad personam plena ac tali aeqüa übertäte
gaudens.
*) Siehe die Bemerkungen von J. Tr. (Trauscli), Magistratsbeamlen in Kronstadt über die erw.Hhnte Bitt-
schrift. Kronstadt 1844.
20*
Auf dem siebenbürgischen Landlage 1841,42 unterlegten aber beide romanischen
Biscböfe den Ständen eine Klageschrift gegen die sächsische Nation *), worin sie um
die Gewährung folgender Wünsche baten: a) Dass die auf dem Königsgrunde ansäs-
sigen verschiedenen Nationen, nach dem Verhältniss ihrer Zahl, an der Landtagsver-
tretung und den Staatsämtern Antheil haben, bei der Abfassung der Instructionen für die
Landtagsdeputirten durch Repräsentanten Einfluss üben sollen; dass die Vorsteher der
Dorfo-emeinden nicht durch den Stuhlbeamten einzusetzen, sondern durch die Gemeinde
selbst zu wählen seien , dessgleichen auch der Stuhlmagistrat durch den ganzen Stuhl
selbst restaurirt werde. In alle dem, wie auch in der Wahl der Landesdeputirten und
der geschwornen Bürger, soll, dem 11. Artikel vom Jahre 1791 gemäss, auf Verschie-
denheit und Verhältniss der Nationen und Religionen Rücksicht genommen werden,
b) Dass die dem königlichen Grunde zukommenden Landesämter und Berggerichts-
stellen nicht nur von Sachsen , sondern auch von andern Bewohnern desselben , im
Verhältniss der Zahl und der Theilnahme an den öffentlichen Lasten, bekleidet werden
sollen, c) Dass aus den gemeinschaftlichen Kassen nicht nur Sachsen , sondern auch
junge Leute anderer Nationen unterstützt , dass auch für den Bau ihrer Kirchen,
Pfarrers- und Kantorswohnungen Hülfsgelder daraus verwendet werden, d) Dass die
sächsischen Zünfte bei Strafe gehalten seien, auch Jünglinge anderer Nation zur Lehre
und zur Betreibung der Gewerbe aufzunehmen, und dass überhaupt die monopolisiren-
dcn Zünfte aufgehoben werden, e) An Orten , wo für sächsische Neuvermählte ein
Theil der Gemeindegründe ausgeschieden wird, soll diess auch zu Gunsten neu-
vermählter romanischer Ehepaare geschehen, f) An der Gemeindeweide, Holzung und
dem Schankrechte sollen wie die Sachsen auch die ärmeren Romanen Theil haben,
wenn sie auch keine hervorstehenden Schornsteine hätten, g) Dass jeder dem
Geistlichen seiner Religion den Zehnten künftig entrichten soll, h) Dass die Kirchen-
personen andern Glaubens ebenso ihren Theil an den Gemeindegründen erhalten sollen,
i) Dass eine Commission ernannt werde, die nach Durchsuchung der Archive des könig-
lichen Grundes den romanischen Gemeinden die sie betreffenden Urkunden herausgebe,
und dass bei Gränzstreitigkeiten, zwischen sächsichen und romanischen Gemeinden,
nicht sächsische, sondern ungrische oder Szekler-Commissionen urtheilen sollen,
§. 77.
Die iiiiiionalc Erliebung der Romanen.
(N-aeh dem März 1848.)
Als die Märzereignisse des Jahres I84S, namentlich die den Magyaren gemachten
Zugeständnisse, das unterdrückte Nationalgefühl auch bei den Romanen belebten, ver-
sammelten sich, mit Bewilligung des siebenhürgischen Gubcrniums, am 15. Mai 1848
bei 40.000 Romajien unter dem Vorsitze ihrer Bischöfe auf dem Freiheitsfelde zu
') Siehe die Bi'Ieuohlung der obigen Klageschrift von J. K. Schullcr, llermannstadl 1844. worin die Grund-
losigkeit der Klage vom Slandpunete der sicbenbi'irgischen Vcrlassung und P.echlsgeschiehle nachge-
wiesen ist.
157
Blasendorf, legten den Eid') der unverbrüchlichen Treue dem österreichischen
Kaiser als Grossfiirsten von Siobenbiir«;en ab, erklärten sich zu einer selbstständigen
Nation und fassten in den beiden folgenden Tagen die, ihre nationalen Wünsche ent-
haltenden Beschlüsse, welche in folgender Petition ausgedrückt sind"):
Euere M a j e s t ä t !
Die romanische Nation aus dem Grosslurstenthume Siebenbürgen durchdrungen
von dem Geiste der PVeiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, welcher sich in unsern
Tagen über ganz Europa verbreitet hat , und einverstanden mit ihren Bischöfen , die
ihr die Bewilligung des hochlöblichen königlichen Landesguberniums zum Behufe einer
in Blasendorf am Vis. i^^ai 1. J. zu beginnenden Nationalversammlung verkündigt haben,
um sich über ihre nationalen sowohl als auch über die patriotischen Interessen zu be-
sprechen, und im Sinne deren eine Petition Euer Majestät zur allerhöchsten Geneh-
migung unterthänigst zu unterbreiten — versammelte sich am obgenannten Tage aus
allen Gee:enden dieses Grossfürstenthums in einer Anzahl von mehr als 40.000 Seelen
in Blasendorf, erklärte und proklamirte sich zu einer selbstständigen Nation und nach
der eidlichen Betheurung Euer Majestät und dem Erlauchten Hause Oesterreich"s ewig
treu zu bleiben und stets in den Interessen Eurer Majestät, des Vaterlandes und der
Nation zu handeln, fing sie ihre Consultationen an, und nach reifer Ueberlegung und
ernsten Erörterungen am Vie. 'Jnd ^ i-. desselben Monats concenlrirte ihr gerechtsames
Verlangen in folgenden Punkten;
1. Die romanische Nation gestützt auf dem Grundsatze der Freiheit, Gleichheit
und Brüderlichkeit, verlangt ihre National-Selbstständigkeit in politischer Hinsicht, da-
mit sie in ihrem Namen als romanische Nation gelte, ihr Vertreter beim Landlage im
Verhältnisse zu ihrer Anzahl, ihre Beamten in allen administrativen , richterlichen und
Militär-Zweigen in eben demselben Verhältnisse habe, und sich ihrer eigenen National-
Sprache in allen sie betreffenden Angelegenheiten und zwar sowohl in der Gesetzgebung,
als auch in der Verwaltung bediene. Sie verlangt zugleich eine allgemeine jährliche
National-Versammlung und ein permanentes Nationalcomite. — In den gesetzlichen
Acten der übrigen ständischen Nationen Siebenbürgen's, verlangt sie, in deren Sprachen
*) Die Eidesformel lautete: „Ich N. N. schwöre bei Gott dem Allniäohtigen. Vater, Sohn und heiligen Geist,
dass ich Sr. Majestät dem österreichischen Kaiser, Grossfiirsten von SieLenbürgi'n, Ferdinand 1. und
dem erlauchten Erzhanse Oeslerreich ewig treu, den Freunden Sr. Majestät und des Vaterlandes Freund,
und den Feinden derselben Feind sein, dass ich als Romane meine Nation behaupten und aus allen Kräf-
ten gegen jeden Aiigriff und Beleidigung aufgerechtem Wege stets vertheidigen , nie gegen die Rechte
und Interessen der r.imänischen Nation handeln, sondern meine Religion und Sprache, wie auch die
Freiheit, GleiclTheit und Briiderliclikeit stets bewahren und vertheidigen werde. — Auf diese Grundsätze
geslüt/.t. werde ich alle siebenbiirgisclieri Nationen achten . werde aber gleiche .\chtung^ von ihnen
fordern. Ich werde nicht versuchen. Jemand zu unterdrücken, werde aber auch nicht dulden, dass ich
oder meine Nation von Jemanden unterdrückt werde; ich werde nach Kräften zur Aufhebung des Frohn-
wesen8(Jobagismus), zur Emancipation der Industrie und des Handels, zur Beobachtung der Gerechtigkeit,
zur Beförderung der Wohlfarth der Menschheil, der romanischen Nation und des Vaterlandes mitwirken
So soll mir Gott helfen u-ul mir das ewige Heil geben, Amen."
») Die betreffenden Petitionen vollständig gesammelt in „Romanen der österreichischen Monarchie." Wien
18.->0 bei Gerold. I. und II. Heft.
158
•
Romanen, wie sie sich selbst nennen, und nicht Olähok und Walachen genannt
zu werden.
2. Sie verlangt, dass die romanische Kirche ohne Unterschied der Confession,
frei, von jeder andern Kirche unabhängig, mit den übrigen Kirchen des Landes in
allen Rechten und Vortheilen gleichgestellt werde. Sie verlangt die Wiederherstellung
der romanischen Metropolie (Erzbisthums) und der jährlichen Synoden nach dem alten
Rechte, welche sowohl aus geistlichen, als auch aus weltlichen Deputirten bestehen
sollen, und in welchen die romanischen Bischöfe frei nach der Stimmenmehrheit ohne
Candidation gewählt werden sollen. — Wenn die Bischöfe der übrigen Nationen und
Confessionen künftighin als Vertreter ihrer Kirchen, Sitz und Stimme auf dem Land-
tage haben und ihre Domcapitel repräsentirt >verden sollen, so verlangt die romanische
Nation dieselben Rechte für ihre Bischöfe und Domcapitel.
3. Da die romanische Nation zum Bewusstsein der individuellen Rechte der
Menschheit gekommen, so verlangt sie unverzüglich die Aufhebung der Roboten, ohne
alle Entschädigung von Seite des zu emaneipirenden Landmanns, sowohl in den Ko-
mitaten, Districten, Stühlen, als auch in der INIilitärgränze. Sie verlangt zugleich die
Aufliebung des Zehents, als eines ungerechten, die Landesökonomie hemmenden Con-
tributionsmittels.
4. Sie verlangt die Aufhebung sämmtlicher Zünfte und priviligirten Handelskör-
perschaften, mithin die vollkommene industrielle und commerzielle Freiheit.
5. Sie verlangt die Aufhebung der Mauthen und jeder andern Hindernisse des
Handels mit den Nachbarländern, dann die Abschaffung der doppelten Steuer für die
aus Mangel der inländischen Hutweide in den benachbarten Donaufürstenthümern aus-
zuübende Viehzucht.
6. Die Abschaffung des Zehents der Metalle, die im Vaterlande exploitirt werden,
und die gleichförmige Berechtigung der Metallurgen sowohl als auch der Urbarier in
Bezug auf das Grubenfeld-Mass.
7. Yollkommene Rede- und Pressfreiheit, ohne jede Erlegung einer Kaution von
Seiten des Buchdruckers oder Schriftstellers.
8. Garantirung der persönlichen Freiheit, Associations- und Versammlungsrecht.
9. OefFentliches und mündliches Verfahren in der Rechtspflege' und Geschwornen-
Gerichte (Jury) für Strafgerichtspflege.
10. Allgemeine Volksbewaifnung oder romanische Nationalgarde mit Auflösung
der Gränz-Miliz. Bis zur Realisiruns: derselben sollen aber die Gränzer verhältniss-
massig zu ihrer uralten Seelenzahl den Dienst machen, und ihre eigenen National-
ofiiciere haben.
11. Die Ernennung einer gemischten Commission zur Untersuclmng und Ver-
handlung sämmtlicher Klagen der Landleute hinsichtlich Ackerfelder, Waldungen und
Territorial-Processe und diess sowohl in den Komitaten, Districten, Stühlen, als auch
in der Militärgränze.
12. Gleiche Dotirung ihrer Geistlichkeit mit jener der übrigen Confessionen und
die Errichtung der bischöflichen Residenzen und Kalhedralkirchen aus der Staatscasse.
1 59
13. Dio Errichtung der romanischen Nationalschulen in allen Dörfern, Markt-
flecken und Städten, technische Institute, Seminarien zur Bildung der Geistlichkeit,
wie auch die Errichtung einer romanischen National-Universität und Dotirung derselben
aus der Staatskasse im Verhältnisse zu dem contribuirenden Volke, dann das Wahl-
recht des gesammten Lehrpersonals und vollkommene Lern- und Lehrfreiheit.
14. Gemeinsames Tragen der öffentlichen Lasten im Verhältnisse zu dem Be-
sitze eines jeden Landbewohners ohne Ausnahme und die gänzliche Aufhebung aller
Privilegien.
15. Sie verlangt, dass in einer allgemeinen , aus allen Nationen Sicbenbürgen's
bestehenden constituirenden Versammlung eine neue Verfassung nach dem Grundsatze
der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, so wie auch neue Gesetzbücher für alle
Zweige der bürgerlichen, Straf- und Handels-Gesetzgebung nach demselben Grundsatze
verfasst werden sollen. —
16. Die romanische Nation verlangt, dass die übrigen mitwohnenden Nationen
auf keinen Fall die Frage über die Union Siehenbürgen's mit Ungern in Verhandlung
nehmen sollen, so lange die romanische Nation nicht constituirt, organisirt und in dem
gesetzgebenden Hause mit Deliberaliv- und Decisiv-Stimmen repräsentirt wird, widri-
genfalls, wenn der Landtag sich in die Verhandlung nnd Entscheidung dieser Frage ein-
lassen sollte, so protestirt sie gegen jeden de nobis und sine nobis zu fassenden Beschluss.
Diese sind, Euere Majestät, die gerechten Wünsche der romanischen Nation. Sie
bittet daher Euere geheiligte kaiserliche Majestät, dieselben um so mchrallergnädigst zu
genehmigen, als sie zeitgemäss, billig, gerecht und zur Aufrechthaltung des Friedens,
wie auch zur Begründung der Wohlfahrt unseres theuren Vaterlandes von höchster
Bedeutung sind ; und in wie weit solche mit den von Euer kaiserlichen Majestät an
den nächstkünftigen siehenbürgischen Landtag erlassenen kaiserliehen Propositionen
in Verbindung stehen, väterlich zu verordnen , dass vor allen andern die Angelegen-
heit der romanischen Nation zur Verhandlung gebracht werden solle. Uebrigens, in-
dem wir Euer kaiserlichen königlichen Majestät und dem erlauchtigsten österreichischen
Hause ewige, unverbrüchliche Treue und Anhänglichkeit geloben, verbleiben wir
Euer geheiligten Majestät
allprgetreueste üiiterthaiien.
(Folgen die Unlerscliriflen.)
Blase ndorf, am 17. Mai 1848.
Die romanischen Deputirten überreichten am 30. Mai in Innsbruck diese Petition
dem Kaiser Ferdinand. Da indess der Klausenburger Landtag an demselben Tage die
Union Siehenbürgen's . mit Ungern beschloss und der Kaiser indess der Union die
allerhöchste Bestätigung ertheilt hatte, so wurden die Deputirten durch die kaiserliche
Erklärung am 11. Juni dahin beschieden, dass durch die Union Siehenbürgen's mit
Ungern und den betrefTenden (7.) Gesetz-Artikel des ungrischen Beichstags, welcher
ohne Rücksicht auf Nationalität, Sprache und Religion allen Einwohnern Siehen-
bürgen's dieselben Freiheiten und Berechtigungen ertheilt. ihren Wünschen grössten-
160
theils entsprochen wurde, ihre künftige Wohlfahrt daher nur von dem Vollzuge dieses
GesetZies abhänge.
Uie Romanen machten jedoch eine erneuerte Vorstellung, dass durch die Union
mit Ungern ihre Nationalität und Sprache in ihrer Entwicklung gehindert sei, da ver-
möge der ungrischen (Jesetzartikel nur die magyarische Sprache als Staatssprache
und die magyarische Nation anerkannt wird, und halennlaher wiederholt um die Ge-
nehmiiTung der in der frühern Petition ausgesprochenen Wünsche; worauf am 23. Juni
1848 folgende allerhöchste Anwort erfolgte:
„Mit hesonderem Wohlgefallen empfange Ich die Versicherung der unerschütter-
lichen Treue Meiner romanischen Unterthanen in dem mit Ungern schon vereinigten
Siebenbürgen und eröffne Euch im Nachhange Meines am 11. Juni ertheilten Beschei-
des, dass Eure Nationalität auf den Vorschlag Meines ungrischen Ministeriums durch
ein besonderes Gesetz gesichert und für die Errichtung von Nationalschulen gesorgt
werden soll. Die von Euch gebetcne Gleichstellung der griechisch nichtunirten Kirche
mit den übrigen Landeskirchen , so wie die Deckung Eurer kirchlichen und Schulbe-
dürfnisse auf Staatskosten sind durch den 20. Gesetzartikel — die gemeinsame Be-
steuerung durch den achten — die Aufhebung der Roboten und des Zehents durch den
neunten — die Pressfreiheit und Geschwornengerichte durch den achtzehnten — die
Volksbewaffnung durch den 22. Gesetzartikel des letzten ungrischen Reichstages be-
williget. Mein ungrisches Ministerium wird Sorge tragen, damit Eure örtlichen Klagen
untersucht und erledigt, — Meine romanischen Unterthanen bei allen Zweigen der
öffentlichen Administration, im Verhältniss zu ihrer Zahl und Fähigkeit angestellt
werden; so wie Ich hingegen von Euch erwarte, dass ihr Meiner ungrischen Krone
treuergeben, Alles vermeiden werdet , was Uneinigkeit erregt, denn nur Eintracht
mit Euren Mitbürgern kann Euch den Genuss der von Mir verliehenen Freiheiten
sichern, der Ich Euch mit Meiner königlichen Huld und Gnade gewogen bleibe."
Einige Excesse halten indess in Siebenbürgen die Publicirung des Standrechtes
von Seite des ungrischen Ministeriums herbeigeführt; das von der Blasendorfer Ver-
sammlung gewählte romanische National-Comite wurde durch wiederholte Gubernial-
Decrete aufgelöst und mehrere Mitglieder desselben verhaftet. Die Strenge, mit
welcher Baron Vay als ungrischer iMinisterial-Commissär in Siebenbürgen das Stand-
recht übte, und alle, welche sich gegen die Union aussprachen, verfolgte, und die
Geistlichkeit und angesehene Romanen zur Unterschrift dieser Union zu bewegen
suchte, erhöhte nur die Abneigung der Romanen gegen die Verbindung mit Ungern,
dessen separatistisches Streben und magyarische Suprematie täglich klarer hervortrat
und seit dem October zur förmlichen Revolution wurde. Dieser Unwille der Romanen
sprach sich auf der grossen Blasendorfer Versammlung am 16. bis 25. September
deutlich aus, wodurch diese Versammlung weder die Union noch das ungrische
Ministerium anzuerkennen beschloss, und direct nur unter dem Kaiser und dem kaiser-
lichen Ministerium stehen und einstweilen mittelst des General-Commando die aller-
höchsten Befehle empfangen wollte. —
161
Da Kaiser Ferdinand in dem Manifeste vom 3. und k. October das ungrische
Ministerium sammt dein Reichstage autlöste, so wurde am 18. October laut Prokla-
mation des commandirenden Generals Freiherrn von Puchner Siebenbürgen unter das
Kriegsgesetz gestellt , um dieses Grossfürstenthum gegen den Terrorismus der revo-
lutionären Commissäre zu schützen und der auf die höchste Spitze getriebenen Auf-
regung der Nationalitäten gegen einander ein Ende zu machen.
§.78.
(FortsefZiUng.)
Diu Schilderung des nun folgenden Kampfes, wobei die Romanen um die Gleich-
berechtigung mit andern Nationen und für die Einheit der österreichischen Monarchie,
welche ihnen die orstere gewährleistete, theils in den romanischen Gränzregimentern,
tlieils im Guerillakriege mitwirkten, gehört der Kriegs- und Revolutionsgeschichtc
der Jahre 1 8*V49 a» ; die Hauptereignisse der romanischen Erhebung und die erneuer-
ten Wünsche, zeigt die Petitionen vom 25. Februar 1849, welche sie sammt
einer Denkschrift an das Ministerium überreichten.
Euere Majestät!
Die romanische Nation aus dem Grossfürstenthum Siebenbürgen, dem Banate,
den anliegenden Theilen Ungern's und der Bukowina, welche die älteste unter den
übrigen Nationen und die zahlreichste in dem von ihr bewohnten Landstriche ist,
indem sie vierthalb Millionen ausmacht, war, seitdem diesen Landen das hohe Glück
zu Theil geworden, unter die milde Regierung des Erzhauses Oesterreich zu kom-
men, stets mit unerschütterlicher Treue und Anhänglichkeit dem erlauchten Erz-
hause ergeben, hat keine Gelegenheit verabsäumt, ohne thatsächliche Beweise
davon zu liefern, und kein Opfer für die Interessen des Staates und der Dynastie
gescheut, obwohl sie von den übrigen Mitnationen unterdrückt und durch die Feu-
dalgcsetze seit Jahrhunderten von allen einer Nation zukommenden Rechten aus-
geschlossen, ja in dem letztverflossenen Jahre von den mit separatistischen Ten-
denzen umgehenden Magyaren sogar mit dem Untergange bedroht war.
Als diese Fanatiker sich erkühnten, die Waffen zur Umstürzung des öster-
reichischen Staates zu ergreifen, war die romanische Nation die erste im Osten
der Monarchie, welche ihnen mit aller Energie entgegentrat, und zwar: 1) erklärten
sich die Romanen Siebenbürgen's auf der Versammlung zu Blasendorf am 15. Mai
vorigen Jahres gegen die magyarischen Tendenzen ; 2) erklärte sich das Romanisch-
Banater Regiment gleich im Monate Juli gegen die Massregeln des ungrischen Mi-
nisteriums und für die Interessen des Gesammtstaales und der Dynastie; 3) nach
einer lange gewünschten Versammlung erklärte sich das erste Siebenbürger Romanen-
Regiment am 11. September nur unter der unmittelbaren Regierung Sr. Majestät
stehen zu wollen ; 4) kündigte das zweite Siebenbürger Romanen-Regiment am 1 4.
September dem ungrischen Ministerium den Gehorsam auf, und stellte sich unter
das österreichische Kriegsministerium und bot alle seine Kräfte zur Vertheidigung
der Integrität dcM- Monarchie an; 5) erklärte sich die gesammle Nation am 25. Sep-
III. 21
162
tcmber in einer grossartigen Nati onal- Versammlung ') gegen das ung-
rische Ministerium, proklamirtc die kaiserlich österreichische Constitution und
stellte sich unter das österreichische Reichsministerium. 6) Als im Monate Oktober
die Siehenbürger Magyaren und Szekler sich in Masse versammelten, um die Re-
bellion anzufangen, bot die romanische Nation einen Landsturm von 195.000
Mann auf, stellte ihn unter das Militär-General-Kommando und kompletirte die Sie-
benbürger Linien-Regimenter binnen einem Monate mit 4000 romanischen Rekruten;
7) ein Gleiches thaten die Ranater Romanen , wo sie sich zur Formirung des 3.,
4., 5. und 6. Rataillons selbst anboten, und aus dem Provinciale so viel Landsturm
zur Disposition des kaiserlichen Militärs stellten, als dieses nur für nöthig erachtete.
In diesem Kampfe hat die romanische Nation unzählige Reweise ihrer Tapfer-
keit, ihrer reifen Nationalität und unverbrüchlichen Treue gegen ihren gesetzinäs-
sigen, von ihr innigst geliebten Monarchen gegeben, obwohl es sie andrerseits Opfer
gekostet hat, die jede andere Nation leicht zur Verzweiflung gebracht haben würden ;
besonders da der Feind seine Angriffe mit immer stärkerer Macht wiederholte, hun-
derte von Dörfern plünderte und zur Asche verwandelte und über 10.000 Menschen,
ohne Unterschied des Alters und Geschlechtes, tödtete. Die mangelhafte Rewaff-
nung (das Volk kämpfte bloss mit Lanzen und Sensen) war ein Hinderniss, dass der
Krieg bis jetzt in diesem Theile der Monarchie noch kein Ende nehmen konnte, den-
noch lässt die Nation den Muth nicht sinken und jede feindliche Heimsuchung vermehrt
ihre Treue und Anhänglichkeit; sie baut auf Gott und den gerechtesten der Monar-
chen, und verachtet den Tod für die Integrität eines Staates und die
Erhaltung des Thrones einer Dynastie, deren Grundsatz die Gleich-
berechtigung aller Rürger und aller Nationalitäten ist. Sie bekämpft
mit der einen Hand den Feind dieses Grundsatzes und mit der andern reicht sie Euer
Majestät die Ritte um die Ausdehnung eben desselben Grundsatzes aucli auf ihre
Söhne. Sie erbittet sich ehrfurchtsvoll und mit aller Zuversicht von der Gcrechlig-
keit Euer Majestät:
1) Vereinigung aller Romanen der österreichischen Staaten zu einer einzigen
selbstständigen Nation unter dem Scepter Oesterreichs, als integrirenden Theil der
Gesammt-Monarchie.
2) Selbstständige National-Administration in politischer und kirchlicher Hinsicht.
3) Baldige Eröffnung eines allgemeinen Congresses der ganzen Nation zur Selhst-
constiluirung, und zwar:
a. zur Erwählung eines von Euerer Majestät zu bestätigenden National-Obcrhauptes,
dessen Titel ebenfalls Euere Majestät zu bestimmen geruhen werden ;
b. eines nationalen Administrations-Rathes unter dem Titel „Romanischer Senat";
c. eines selbstständigen von Euerer Majestät zu bestätigenden Kirchenoberhanptes.
dem die übrigen Nationalbischöfe untergeordnet werden sollen;
•) Es waren auf dem Freiheitsfelde zu Blaseudorf über fiO.OOO Romanen vorsanmiell , worunter die Vollts-
anführer Barnutin, Diadu, Jancu, Lauriani, Papin u. a. ni.
168
d. Äur Oi'ganisirung der Gomoinde und Kreis-Administration der Romanen ;
e. zur Organisirung" des Schulwesens und Errichtung der nothwendigen BildungS-
Anstalten.
4) Einführung der National-Sprache in allen die Romanen betreffenden Ange-
legenheiten.
5) Eine allgemeine jährliche Versammlung der ganzen Nation zur zeitweisen
erforderlichen Besprechung der National-Intcressen.
6) Vertretung der romanischen Nation nach der Seelenzahl bei dem allgemeinen
österreichischen Reichstage.
7) Bewilligung eines Organs der Nation bei dem österreichischen Reichsmini-
sterium zur Vertretung der National-Interossen.
8) Euer Majestät mögen geruhen, den Titel eines Grossherzogs der Romanen
fortan zu führen.
Euere Majestät!
Die Nation , welche so viele schwere Prüfungen durch die Dauer von Jahrhun-
derten überstanden , durch ihr langes Leiden politisch reif geworden, und in diesem
letzten Ereignisse so viele glänzende Beweise einer unerschütterlichen Treue gegeben,
glaubt sich berechtigt zu Ansprüchen, die jeder Nation in dem österreichischen Staate
von der Höbe des Thrones Euer Majestät nicht allein genehmigt , sondern sogar ver-
kündet wurden. Sie kann und darf keiner andern Nation mehr in dem gleich-
berechtigten Staate Euer Majestät untergeordnet bleiben. Sie bittet um ihre Ver-
einigung zu einem selbstständigen Gliede der Monarchie, Kraft des Grundsatzes der
Gleichberechtigung aller Nationalitäten. Nur auf diese Art wird die Nation befriedigt
und in den Stand gesetzt, das zu sein, wozu sie ihre Zahl, ihre Abstammung, ihre
edlen durch den Druck der Jahrhunderte keineswegs erstorbenen Eigenschaften, ihre
eine und dieselbe Sprache in Kirche , Literatur und Haus , ihre geographische Lage
und andere Umstände bestimmen, ein nothwendiges Glied zur Aufrechthaltung der
Krone Euerer Majestät und der österreichischen Gesammtmonarchie.
Mit der Versicherung der unverbrüchlichsten Treue und Anhänglichkeit im Namen
ihrer Nation unterzeichnen sich ehrfurchtsvoll ihre Bevollmächtigten
EuererMajestät
allergetreuesten Unterthanen.
(Folgen die Unterschriften.)
Olmütz, den 25. Februar 1849.
• Noch weiter gehl die Petition vom 12. März in ihren Wünschen, deren völlige
Realisirung sowohl mit der historischen Entwicklung, als dem Neubau des österreichi-
schen Staates im Widerspruche stehen würde.
§. 79.
b) Franzosen.
Mehrere Franzosen und französische Lothringer, welche in den Befreiungskriegen
Ungern's von türkischer Herrschaft mitgekämpft hatten, Hessen sich in verschiedenen
21 •
164
Orten sporadisch nieder; einige ausgezeichnete Männer dieser Abstammung erhielten
wegen ihrer Verdienste das Indigenat, namentlich erwarb sich Mercy nebst dem Lor-
beer des Kriegsruhmes auch die Palme des Friedens durch seine thatkräftigen und
weisen Anstalten, womit er das zum Sumpf und Steppenland verheerte Banat zu
cultiviren und mit ackerbautreibenden Deutschen imd gewerbthätigen Italienern zu
besetzen begann ').
Doch auch einige französische Colonien entstanden in dieser Periode auf
dem culturfähigen Boden des Banates. Im Jahre 1769 bis 1771 errichtete auf Anord-
nung Maria Theresien's der Hofkammerralh J. Neumann den Pfarr-Ort S. Hubert
sammt dessen Filial-Orten Charleville und Solteur (Secultura), welche grössten-
Iheils mit französischen Lothringern nebst mehreren Deutschen besetzt wurden. —
Auch in Hatzfold, Klein-Jecsa, Albrechtsfeld, Marienfeld, Heufeld u. a. Orten wurden
einige französisch -lothringische Familien untergebracht'). In der Umgebung von
Deutschen haben sich jedoch die gedachten Orte allmälig beinahe ganz germanisirt.
In der Bäcka gab es eine Colonie Franzosen, Lothringer und Luxemburger
zu Brestovac. Doch schon Schwartner^) bemerkte: „Stark mit deutschen Reichs-
ländern vermengt ist's nicht wahrscheinlich, dass ihre Sprache daselbst perenniren
wird." Einzelne französische Familien und Individuen, findet man namentlich als Er-
zieher und Erzieherinnen, als französische Sprachmeister, Kammerdiener u. dgl. wohl
in Ungern, wie in andern Ländern Europa's; doch scheint sich bei dem Aufschwünge
der magyarischen Sprache die Zahl derselben im Vergleiche mit dem Anfange dieses
Jahrhunderts eher vermindert, als vermehrt zu haben.
§. 80.
• c) 1 t a 1 i -e n e r.
Auch von dieser Nation hatten viele die Befreiungskämpfe mitgemacht und Ein-
zelne davon hatten sich in Ungern angesiedelt *).
Mehrere Italiener hatten sich um die Hebung der Industrie , um den Anfang der
Seidencultur und die Fabrication im Banate verdient gemacht^), von wo aus
sie bald auch nach Slavonien und anderen Theilen Ungern's sich verbreitete"). Eben so
«) Siehe §. 3.
*) Siehe das chronologische Verzeicliniss zur III. Periode.
«) Statistik des Königreiches Ungern, I. Th. S. 140.
») Vergleiche Schwartner a. a. Orten: „In den grösseren Städten, besonders in den Häusern fler Grossen,
auch auf dem flachen Lande findet sie (die französische Sprache) mit jedem Tage freieren Eingang;
und auch manchen unglücklichen Emigre abgerechnet, würde doch das Aggregat der französischen
Erzieher und Erzieherinnen, der französischen Sprachmeister und Kammerdiener und der Alles de
chambre in Ungern eine zwar niclit allzugrosse, aber doch wahrhaft interessante Colonie bilden." —
5) A. a. 0. An den Namen Abbate Rossi, dem Begründer des Seidenbaues im Banate, Agostino
Mazzucato aus Venedig- dem Seidenculturs-Director Josephs II. 784 — 90, Bartolo Zaneri, da-
maligem Maschinisten etc., reiht sich in neuester Zeit jener Valero's, der in Pest eine grosse
Seiden-Fabrik errichtete.
«) Die erste .Seidenfabrik wurde zu Temes var (In der Fabriken-Vorstadt) angelegt und das erste Stück
Seidenzeuges, das zu Karl VI. (III.) Zeit daselbst gemacht worden war, wurde zu einem Messge-
wande verwendet. Bald hierauf entstand auch eine Seidenfabrik zu Versecz; später erhoben sich
165
waren Italiener beim Heissbaue im Banate thätig- ; doch wurden die Reissfelder aus
Sanitätsrücksichten wieder aufgegeben.
Von ganzen Gemeinden kennen wir nur Mereydor f, welches, den Namen seines
Gründers tragend, ursprünglich von Italienern bezogen wurde ') (1728). Im Jahre
1763 erhielt der Ort einen Zubau von 143 Häusern, worin jedoch Ileichseinvvanderer
untergebracht wurden; seither ist allmälig der italienische Laut daselbst verstummt.
Auch in Jarmata, Giroda, Detta etc. «^irden zu Mercy's Zeit einzelne italienische
Familien untergebracht.
Einzelne Italiener mit ihren Familien lebten und leben noch in verschiedenen
grösseren Städten, namentlich in Pest, als Rauchfangkehrer , Kaflehsieder und
Marqueur's, als Chocolatefabrikanten, Gypsfiguren-Hausirer, Material- Waarenhänd-
ler, Käse- und Salami-Krämer. Auch die bis in dieses Jahrhundert herüberreichende
Uebung, den GewGrzhändler in vielen Orten Ungern's einen Wäl schon zu nennen,
stammt wahrscheinlich aus der älteren Zeit, wo die nicht unbedeutende Zahl italie-
nischer Gäste (hospites latini) die ungrischen Städte bis an die Zipser Karpathen mit
Gewürzen und Waaren versah*).
§. 81.
d) S p a n i e r.
Analog erscheint als ethnographische Vereinzelung in Ungern i'in achtzehnten
Jahrhundert — eine spanische Co 1 onie. JNIercy versetzte nämlich nachBecs-
kerek Spanier aus Biscaya, die den Ort Neu-Barcellona nannten, welche
Benennung jedoch wieder aufhörte, da diese Fremdlinge die mit den schädlichen
Dünsten der nahen Moräste geschwängerte Luft weniger als die Eingebornen ver-
tragen konnten, und fast alle umkamen'). Die übrigen spanischen Ansiedler, welche
in Ofen (Neustift), Semlin und Panscsova u. s. w. in der vorigen Periode erwähnt
wurden, verloren allmälig ihre Eigenthümlichkeit.
auch zu Posega, V'ukovär, Bclovar und Esseg-g kleinere, und unter Joseph II. zu Altofen das gruss-
artige Seidenfilatoriuin, welches — ein trauernder Zeuge von dieses Monarchen missverslandenen wohl-
gemeinten Plänen um die Cultur Ungern's — als Ruine dasteht. Auch zu Grosswardein, Pest, Presshurg
entstanden kleinere Seidenzeugfabriken und vorzüglich zu Ketskemet, St. GeorgeiAerg , im Broder
Regimente etc. beschäftigten zieh die Bewohner mit Seidencultur. Im Jahre 1705 s(ieg die in Ungern
gewonnene Seidenmenge erst auf l'/a Centner; im Jahre 17li9 lieferte das Illyricum allein 17.000 und
im Jahre 1774: 20.000 Centner in Galettcn nach Wien; in Ungern selbst (mit Ausschluss von Kroa-
tien, Slavonien und dem Banate) wurden im Jahre 1782: 6396 Pfund reiner Seide gewonnen. Docli
im Jahre 1804 betrug die verarbeitete Seide in Ungern bei 200 Centner, wovon Pest allein auf 114'/,
Centner Anspruch machte. Vergl. Schcdiuni de statu praescnti Fahricarum et Manufacturarum in Ilun-
garia atque modo promovendi rem scricani. Magno. Varad. anno 1703.8 (übersetzt in U.M. Grellmann's
Statistik: Aufklärungen über wichtige Tlieilo und Gegenstände der österreichischen Monarchie II. Bd
S. 225—270) mit Schwartner's Statistik I. §. 89, S. 375 etc.
') Griselini a. a. 0. S. 156 und die chronologische Tabelle.
-) Schwartner a. a. 0. S. 141.
") Griselini a. a. 0. S. 15(i.
166
§. 82.
e) Briten (Engländer).
Mit Ausnahme weniger einzelnen Briten, wie Hamilton, Buttler u. s. w., welciic
(las ungrische Indigenat erhielten (siehe §. 85), kamen erst in den letzten Deccnnien
einige hundert Söhne Albion's durch die Dampfschiffahrt und die dadurch hervor-
gerufenen Schiffswerfte und Dampfmaschinen-Fabrik, so wie durch den Bau der
Kettenbrücke zwischen Ofen und Pest nach Ungern. Der Leiter dieses Unter-
nehmens, Tierny Clark — ein geborner Engländer , hat seinen Namen durch dieses
grossartigste aller Baumonumente des Kaiserstaates auf ungrischem Boden verewigt.
§. 83.
f) G r i e c h e n.
Dass Griechen schon seit des heiligen Stephan's Zeit als Künstler, Baumeister,
Handelsleute etc., zahlreicher aber seit der Zerstörung Konstantinopel's nach Ungern
kamen, wurde bereits erwähnt.
Die Griechen (auch Neu-Griechen und Macedonier genannt) bilden
nirgends in Ungern eine unvermischte Dorfgemeinde, sondern sie leben sporadisch in
den Städten und Marktflecken Ungern's, der Wojwodschaft und des Temescher Banates,
so wie in Slavonien und Siebenbürgen, meist als Handelsleute und Krämer, vorzüg-
lich aber in grösseren Handelsstädten , als zu Pest , Miskolcz , Semlin , Neusatz,
Temesvär etc.
„Durch ihre Hände" — sagt Schwartner — „gehen die meisten Gelder und
Waaren, sowohl diejenigen, welche durch Ungern nach der Türkei gehen, als auch jene,
welche aus der Türkei nach Ungern und nach Deutschland gebracht werden. Natürlich
wurden dadurch geschlossene Handels-Compagnien unter ihnen veranlasst, deren Mit-
glieder von Athen und Thessjilonichi bis Pest und Wien sich die Hände reichen, und
welche abwechselnd sieh bald einige Jahre bei uns aufhalten , bald wieder von anderen
abgelöst, um ihre Familien zu besuchen, und für jungen Nachwachs zu sorgen, wohl
auch um bei ihren Vätern begraben zu werden, unter Griechenland's schönen Himmel
wiederkehren. Der Grosshandel Ungern's und das meiste Geld ist in ihren , der soge-
nannten Zinzaren und der Juden Hände, und ungeheuer ist das Vermögen, welches
schon mancher raffinirte Neugrieche in Ungern aus Nichts sich zu verschaffen wusste.
Den eigentlichen Ackerhau, eben weil sie grösstentheils unstät sind, und dem Staate
nur zur Hälfte angehören, treiben sie nirgends, mit den Serbiern haben sie nichts als
die Religion gemein." — Seit dieser Zeit hat sich wohl in der Beschäftigung und dem
Reichthume der Griechen und in der Zahl der griechischen Pfarrgemeinden ( 1 7) nichts
geändert *)•
Nach Fenyes leben in diesen 17 Pfarren 5280 Pfarrkinder '). Nimmt man aber
Rücksickt auf die griechisch nicht unirten Pfarrsprengcl , wo Griechen mit Romanen
*) Wir erinnern, dass Freiiierr von Sina diesem Sliiiuine aiigeliürt.
-) Fenyes Statistik I. Bd. S. 89.
167
iiiul Maccdowaladicn vermischt leben, so dürfte die Zahl der Griechen (mit Einschluss
der iMacedowalachen) in runder Zahl bei 10.000 Seelen betragen \).
Auch in Siebenbürg-en hatten sich, seit der Besetzung des griechischen Reiches
durch die Osnianen, Griechen niedergelassen; durch die erneuerten Einfälle flohen
wiederholt griechische Familien vor der despotischen Herrschaft des Halbmondes in
die Gebirge Daciens. —
Als die Sachsen — durch verheerende Seuchen und Türkenkriege deciinirt, durch
Brand und Plünderungen in ihrem Vermögensstande herabgesetzt und durch fortwährende
Kriegsdienste dem friedlichen Handel entzogen wurden, ging der Handel mit der Tür-
kei grösstentheils seit dem siebenzehnten Jahrhundert in die Hände der Grie ch en
über, welche unter Räkoczi 11. die Handelscompagnicn in Her mann Stadt und
Kronstadt schlössen, und eigene Richter ihrer Nation erhielten. Durch diesen
Wohlstand angelockt , kamen von Zeit zu Zeit neue griechische Kaufleute zu ihren
Landsleuten und einzelne griechische Familien verbreiteten sich von den Stadien hie
und da auch in die Dörfer.
Die Griechen genossen einer bevorzugten Stellung, und wurden von Nieman-
den, als von der allgemeinen Hofkammer und dem siehenbürgischen Tbosaurariato ab-
hängig erklärt").
g) A 1 b a n e r oder A r n a u t e n.
(Die sogenannten Clcmentiner') im Peterwardeiner Generalat.)
Als nach dem Tode Georg Kastriot's (Skanderbeg's)*) Albanien von Murad II. unter-
jocht und grossentheils zum mahomedanischen Glauben gezwungen wurde, zog ein Thcil
dieses Volkes (beiläufig bei 2000 Albaner) unter Führung des muthigen Clement,
eines Krißgsgenossen Skanderbeg's (1465) mit ihren Familien und Habseligkeiten in
die Gebirge, welche Albanien von Serbien scheiden. Hier stifteten sie einen kleinen
Freistaat, erwählten ihren Retter Clement zum Oberhaupte und gaben dem Orte den
Namen „demente," sie selbst aber wurden Clementiner genannt. Erst nach der
Schlacht von Mohacs wurden sie zur Entrichtung eines Tributes von 4000 Ducaten
an die Pforte gezwungen; sieblieben aber ruhig in ihren Gebirgen, trieben haupt-
sächlich Viehzucht und vermehrten sich zu einem ansehnlichen Volksstamme. Im Jahre
') Vergl. die Bevölkerungstabelle (Rubrik: Griechen).
-j Siehe Art. diaet. anno 1609-1632. - Approb. Const. P. III. Tit. 52. S. 93. Comp. Const. S. 107 und 108.
Art. Novell. XXXVI anni 1791. Nach diesen Gesetzen müssen die haussässigen Griechen in Rechts-
sachen von dem ordentlichen Or ts gerich te , die übrigen hingegen vor dorn h;-sond(-ren
griechischen Richter erscheinen. J. M. Callmann's Statistische Landeskunde Siehenbürgcn's
S. 32 mit Bezug auf Huner's Chartophylax T. II, pag. 101. M. S.
■■') Vcrgl. Windiseh-ungrisches Magazin II. Bd. S. 77 — 89 (mit einer Abbildung eines Clementiner Paa-
res) ; Jos. Freih. v. Hammer-Purgslall's Geschichte der Osmanen. VI. Bd. S. 494—497, wo eine aus-
führliche Beschreibung der bunten Tracht der Clementiner zu finden ist. Spiridion .lopovitsch: Ethno-
graphisches Gemälde der slavonischcn INIililiir-Gränze S. 148—151.
") Den Namen. ,.Iskandcr-Beg" (Herr Alexander) legte Murad II. dem Kaslriot hei, während er als Geissel
bei ihm war.
168
1737 endlich bewog sie der griecliischc Bischof von Belgrad Arsenius Joannovich zur
Auswanderung nach Serbien, wozu er früher schon viele bosnische und bulgarische
Familien beredet hatte. Bei zwanzig Tausend dieser Leute versammelten sich wirklich
an dem ihnen bezeichneten Orte Wailowa am Flüsschen Kolubra. Indessen war das
kaiserliche Heer unter Befehl des Herzogs von Lothringen und des Feldmarschalls von
Seckendorf nach Serbien eingerückt. Die Türken verliessen Kragojevac , Kasonorac,
Corgesevac, Supelijag, Bania, Basna, Isperlik, Alexindcha. Auch Nissa capi-
tulirte und gelangte mit 135 Kanonen, 50 Mörsern und einer Menge Mundvorrath in
die Hände der kaiserlichen Truppen.
Von Widdin lief die Kunde ein, dass daselbst nur 4000 Mann Besatzung seien;
die Albaneser-Clementiner wären bereit, die Waffen wider die Türken zu er-
greifen. Khevenhiller zog gegen Widdin, das die Türken durch Verschanzungen und
Truppen verstärkten, während das kaiserliche Heer durch Mangel an Brot und Fourage
geschwächt , der Vortrab von acht Reiterregimentern an der Brücke eines Mo-
rastes durch den Kiala-Huseinaga zurückgeschlagen und auch Seckendorfs Truppen
gegen Nissa zurückgedrängt wurden. An der bosnischen Gränze hatte Oberst Lentulus
Jenibasar (Neumarkt) besetzt, und Seckendorf mit Usidsa's Einnahme Zeit verloren.
Usidsa capitulirte; aber zehn Tage darauf ward die ganze in Waffen aufgestandene
Bevölkerung der bosnischen Gränze, die '20.000 Clementiner und Baseler zu
Wallicwo (Wailowa) von dem 10.000 Mann starken Heere der Türken überfallen und
bis auf etwa Tausend Mann niedergehauen')- Unter denjenigen, welche ihr Leben
durch die Flucht retteten, befanden sich etwa 300 Clementiner mit ihren Fami-
lien. Sie flüchteten nach Belgrad und dann , weil sie sich auch hier nicht sicher
glaubten, über die Save herüber. So kamen sie unter der Anführung eines Geistlichen
Suno'^) nach Syrmien, wo sie in der Gegend von Mitrovitz sich — sechs Stamm-
geschleehter (Fisz, generationes) stark — niederliessen und zwei Dörfer Hertkowce
und Nikince an der Save anlegten.
Obschon die Clementiner nun an hundert Jahre mitten unter Serben wohnen, und
schon durch die ganz eigenthümliche Verfassung der Militärgränze mit ihren Nachharn
in einer immerwährenden Berührung standen, so haben sie doch bis auf den heutigen
Tag ihren merkwürdigen Stamm unvermischt erhalten.
Die Sprache der Clementiner ist die albanesische, arnauti sehe oder
skipetarische *) und dem Serben ganz unverständlich, auch scheint es die durch
römischen und griechischen, auch slavischen und türkischen Einfluss modilicirte alt-
') V. Hammer a. a. 0. — Die Ilauplqueücn über diesen Kiiegszug sind: Ordre de bataille de l'armee de
S. A. 11. le Due de Lorraine et sous Ics ordres du General-Feldmarscliall de C. de Seckendorf, in den
memoires secrets de la giierre d' Ilongric pcudant les campagnes de 1737,1738, 1739 par M. leC.de
Sclimettau (der darin als F. Z. M. eine Ileeresabtheilung commandirte), Francfort 1786.
~) Siino bekam den Titel eines Erzbischofes und 1800 Rfl. jährliche Pension vom kaiserlichen Hofe : er
lebte zu Essegg, wo er 177."i starb.
') üie Albaner nennen sich selbst SUipelaren, ihre Sprache Skip ; der Neu-Grieche verwandelt den
Namen AXjSavoTrjc in Apßavtryjc und Apvai^iryjc , woraus der Türke: Arnaut bildet.
169
illyrische Sprache z.u sein, die sich folglieh der romanischen Sprachfamilie im
weitesten Sinne anreiht.
§. 85.
h) N a t i 0 n a 1 i s i r t e Romanen.
(Im weiteren Sinne.)
«. Franzose», Lothringer und Niederländer, welche das Iiidigcuat erhielten und zwar:
Im Jahre 1715 mit Art. 135: Bernhardt Felix Ver nie r de Lugos, Hofrath
der ungrischen Hofkammer; Franz Joseph von Benaud, k. k. Oberst; Philipp Freiherr
von L anglet, k. k. Oberst; Johann Franz von Jaquet, k. k. Oberst; Franz Joliann
Dujardin, k. k. Oberst; Johann Franz von Lulier, k. k. Oberstlieutenant; Karl
Hubert Oudaille, k. k. Rittmeister. Art. 136: Otto Joseph von Quarient, Hof-
kriegsrath mit seinem Bruder Christoph Ignaz , niederösterreichischer Regierungsrath.
Im Jahre 1723 mit Art. 124: Claudius Florimundus Mercy, General der Caval-
lerie und Commandant des Temesvärer Districtes wegen Mitwirkung zur Befreiung von
der türkischen Herrschaft').
Im Jahre 1729, Art. 48: Ferdinand Anton von Laffert, Hofrath der ungrischen
Hofkammer.
') Gross waren auch Merey's Verdienste um das Aufblühen des Temeser Banates. Wir geben liier in
letzterer Beziehung einige Stellen aus Griselini's Schrift über den Banat S. 152: „Der Feldraarschall
Franz Mercy, damaliger Gouverneur dieser Provinz, besass alle Talente, um den grossen Plan zu
entwerfen und auszuführen. Es war wesentlich, anfangs eine militärische Regierung in dieser Provinz
einzuführen. Nach dem auf die Eroberung von Belgrad in den letzten Monalen des Jahres 1718 er-
folgten Passarowitzer Frieden arbeitete daher Älercy unter dem Prinz Eugen von Savoyen an der Quar-
tiers- und Posten-Eintheilung für die Cavallerie sowohl als Infanterie, so dass das Land von allen
Seiten vorzüglich aber von der Donau her und den walachischen Gränzgebirgen . gegen Westen,
sicher gestellt sein möchte. Alle diese Truppen sollten von einem zu Temesvär angestellten General-
Commando abhängen, in der Festung selbst aber commandirto der Graf Paul AVallis.
Um den Dienst des wahren Gottes wieder herzustellen, machte man damit den Anfang, dass die Mo-
scheen in christliche Kirchen verwandelt wurden. — Aber mitten unter den lebhaftesten An-
stalten musste Mercy den Bänat (wegen der italienischen Kriege 1719) verlassen. Durch
einen Vergleich mit den beiden kriegführenden Mächten endigte jedoch dieser Feldzug nach 20 Monaten
und Mercy, mit den kaiserlichen Instructionen und Vollmächten versehen, konnte sieh dem Banat gleich
anfangs des Jalires 1722 wiederschenken. ■ Er vereinigte unter das Generalcommando des
Banates auch einen Theil der Eroberungen in Serbien, und um in beiden eine gute Cameralverwaltung
herzustellen, theilte er dieses in drei, den Banat selbst aber in zwölf Distrikte ein. Im Banat waren :
Temesvär, Becskerek, Csanäd oder Sz. Miklos, Csakova, Lugosch, Verschez, Lippa, Facset, Karan-
sches, Orsova oder Mehadia, Pancsova und Ujpalanka; in Serbien: Semendria, Kolumbacz und Ne-
godin. Die Gegend von Belgrad hing noch von der Commandantscliaft dieses Platzes ab.
Jedem dieser Distrikte stand ein Verwalter vor, der in dem llauptorte desselben seinen Sitz und
nach den Unlerabtheilungen des Landes in jedem beträchtlichen Orte oder Dorfschaft einen zuge-
ordneten Unterverwalter hatte , so wie in jedem Dorf ein Knees oder Schulz und immer über eine
gewisse Zahl Dörfer ein Oberknees war. • Unterdess war die Einlhcilung des Banates
in so viele Distrikte einmal getroffen, und sie finden sich in der topographischen Karte des Landes,
welche der General Mercy selbst aufnehmen liess, und welche 1728 zu Wien ausgegeben worden ist,
richtig angesetzt. — Aus eben dieser Karte ergibt- sich, dass, wenn die weitläufige Provinz von der
einin .Seite wenige Dörfer und bewohnte Gegenden hatte, von der andern Mercy schon besorgt ge-
wesen war neue zu erbauen, und in den alten die Population zu vermehren, indem er Kolonien von
Deutschen. Italienern und Spaniern berief.
Dergleichen neue Orte waren: Weisskirchen, im Distrikte von l'jpalanka, zugleicli der Sitz dos Ver-
walters und des Obersten eines illyrischen Ilegimenls. welches in diesen Gegenden heruni zerstreut
in. 22
170
Im Jahre 1741, Art. 69: AiUon Karl Auguslin Graf voa Morcy d'Argenteau,
Fcldmarscliall-Lieutenant und k.k. Kämmerer in Rücksicht der Verdienste seines Adop-
tivvaters des Claudius Florimund Mercy, so wie seiner eigenen Verdienste in dem
Türkenkriege auf Fürsprache der Königin sammt seinem Sohn Claudius Florimund.
Im Jahre 1790, Art. 72: Karl Graf von Clerfait, General-Artillerie-Diroctor ;
ferner mit Art. 73: die Freiherren Karl Durville und Joseph Mesnille, Graf Anton
Delamotte, k. k. Oberst, die Grafen Johann Anton und Alois Chaniare.
Im Jahre 1792, Art. 21 : Christian Freiherr von Blainville, Genoral-Feldwacht-
meister; Art. 2k: Anton und Franz von Zasse, wegen der militärischen Vei'dienste
ihres Grossvaters Bronszwik , der Oberslwachtmeister war. Karl Freiherr von
Toussaint.
Im Jahre 1805, mit Art. 7: Franz Graf von Desfours, General-Feldwachtmeister.
Im Jahre 1827, mit Art. 41 : Johann Freiherr von Frimont, General der Ca-
vallerie; mit Art. 42 : Karl Freiherr von Vaulx, Obersllieutenant; Anton Freiherr
von Cebrian, Oberslwachtmeister und Kämmerer; mit Art. 43: Johann Karl
Hennequin de Fresnel, General der Cavallerie; Ludwig Graf von Folliot de
war, ferner St. Peter, Saderlak, Neu-Becseno va, Vipecs (Ujpees) , Detta, Kuderitz,
Bruckenau, Guttenbrunn, welches mit scliwäbiscliem und anderem Reichsvolk besetzt wurde. —
Mercy dorf erhielt vom Stifter den Namen, und Italicner zu Einwohnern.— Nach Neu-Arad an der
Marosch und nach Jarmala versetzte er nicht weniger Deutsche, so dass sie von den Walachcn abgesondert
wohnten, und nach Becskerek endlich gab er Spanier aus Biscaja, die den Ort Neu-Barcellona nennten.'"
Ueber die weiteren Pläne Mercy's für BodeneuKur und Industrie sagt Griselini S. 24G : „Sie zu erreichen
rief er erfahrene Ackerslente und geschickte Manufakturisten , vorzüglich Italiener in's Land, die er
grossmüthig unterstützte. Den ersteren wurden Ländereien um Mercydorf, Giroda, Jarmata,
in der Gegend von Temesvär, zu Detta, umWerschetz und Weisskirchen angewiesen. Man
untersuchte zuerst die Natur des Bodens und der Lage, worauf die Proben im Grossen es bestättigten,
dass dieses Klima hier mehr, dort weniger, alle Producten gibt, die nur immer unter den glücklichsten
Himmelsstrichen hervorkeimen. Am eifrigsten war man auf Waid und Färherrötbe. Ein
gleiches versuchte man mit den Kohlrüben, um aus dem Saamen dieser Pflanzen ein Oel zu erhal-
Ign Der Seidenbau war eine Hauptabsicht. Man machte die ersten Ver-
suche mit weissen Maulbeerbäumen, in einem grossen Strich Landes amBegfluss, ausserhalb der klei-
neren Palanka, aber man sah gleich anfangs, dass wenig davon zu erwarten war, daher gab man die
ganze Pflanzung auf, ohne sie nur einzuimpfen und legte dagegen grössere Pflanzungen bei Werschetz,
Weisskircheu und melireren Orten dieser beiden Distrikte an, dessgleichen auch zu Detta, im Distrikte
von Csakova, zu Guttenbrunn unweit Lippa, kurz überall, wo man in geringer Entfernung von der
Hauptstadt trockenen und leichten Boden fand. Doch Mercy's Aussichtengingen weiter.
— Um Handwerker und Manufakturisten anzuziehen Hess er vor der Stadt (Temesvär) einen Platz aus-
stecken, der sich bald mit volkreichen Häusern bedeckte und wo man unter andern eine Papiermühle mit
allen nüthigen Maschinen, Eisendrathzüge , alle Arten von Kleinsohmieden und holländische Oel-
pressen sah, um den Kohlrübensaamen zu Gute zu machen. — Es setzten sich hier Silber-, Zinn-,
Messing-, Eisen- und Holzarbeiter, Schuhmacher und Schneider .in. Man verfertigte Hüte, auch goldene,
silberne und seidene Borten. — Eine Tuchfabrick mit aller Zugehör stieg hervor, um die Wolle
des Landes zu verarbeiten und nicht weit von dieser in der Gegend, v,'o die ersten Maulbeer-
bäume gepflanzt waren, sah man unter der Aufsicht eines Mantuaners, Abbate Rossi, sich ein Ge-
bäude erheben, wo Zimmer, die Seidenwürmer aufzuziehen, Oefen, die Seide zu gewinnen, Maschinen,
sie abzuwinden und aufzuspulen, Webcrstüle, sie za glatten sowohl als fasonnirten und schweren Zeu-
gen zu verarbeiten, angelegt waren."
Die weiteren Verdiensie, welclie Mercy durch die Anlegung des B ega-C a n al e s, durch die Er-
weiterung, Verschönerung und Befestigung von Temesvär, Mehadia, P.incsova, Ujp.ilanka, Kubin and
Ncu-Orsova um das Banat sich erwarb, besciircibt Griselini S. 159 - 162. Mercy endigle ( ITUi) vor den
Mauern Parma's sein ruhmvolles Leben.
171
Crcnneville. Obersthofmeister S. k. H. des Erzherzogs Rainer; Andreas Freiherr
von Pley, CJeneral-Feldwachtmeister ; Lud. Freiherr von Piret, General-Feldwacht-
nieister; Ludwig- Freiherr von Tige, Oberstwachtmeister; Art. 45: Karl und Joseph
Freiherr von Vasseiges, letzterer Obcrshvachtmeister, ersterer Rittmeister.
Im Jahre 1830, Art. 15: Heinrich Graf von Belle gar de, General-Feldmar-
schall; mit Art. 16: August Graf Scgur, Oberstwachtmeister.
Im Jahre 1836 mit Art. 47: Auguslin Burgberg du Mont-Beaufor t, Offi-
zial derk.k. Staatskanzlei und seine Brüder; mit Art. 49: Rudolph und Eduard V i ve-
no t, Söhne des Arztes Vivenot, wegen der Verdienste ihres Vaters.
Im Jahre 1840 mit Art. 49: Graf Johann und Hugo Huyn, ersterer Oberst-
lieutenant beim Quartiermeisterstabe, dessen Urgrossvater bereits im Jahre 1697 das
Indigenat erhalten halte; mit Art. 51 : Ludwig Graf Messey von Brie 11 e, Capi-
tän; Gottfried Baron Mattencloit, pensionirter Hauptmann; oiitArt. 52: Johann
V e s q u e von P ü 1 1 1 i n g e n , Ilofrath.
ß. Italiener, Spanier und Portugiesen, welche das ungrischc Indigenat erliielteu.
Im Jahre 1715, mit Art. 130 wurde in Anerkennung des um Ungern hoch ver-
dienten heldenmüthigen und sieggekrönten Prinzen Franz Eugen, Herzoges von
Savoyen und Piemont'), k. k. Hofkriegsrathspräsidenten und GcneralUeutenant
sämmtlicher k. k. Armeen, insbesondere in Rücksicht des folgenreichen Sieges bei
Zenta an der Theiss im Jahre 1697, sammt seinem Neffen dem Prinzen Emanuel von
Savoyen auf freien Antrag der Stände in die Zahl der Eingebornen mit einmülhigem
Wunsche aufgenommen und zwar mit Nachsicht der Taxen von 1000 Stück Du-
caten; mit Art. 132: Joseph Folch, Reichsgraf von Cardona, Erill und Boria,
Obersthofmeister der Kaiserin-Königin, mit seinem Bruder Anton, Grafen von Erill
und Moncaio, und dessen Sohne Ludwig; mit Art. 133: Herkules Joseph Ludwig
Turin etti, Markgraf von Pric und Pancalieri, Graf von Pisini, Castelnuovo etc.,
geheimer Rath; Hieronymus Marquis de Rofferano, geheimer Rath; Rochus von
Stella, Feldmarschall-Lieutcnant und Hofkriegsralh; mit Art. 134: Jakob Marquis
Cusani, Hofkriegsrath und General der Cavallcrie; Herkules Pius von und zu
Montecuccoli, Kämmerer, Hoflvricgsrath und Feldmarschall-Lieutenant; Jul. Vete-
ran i, General-Feldwachtmeister; mit Art. 135: Bartholomäus von T in ti, Director
des Salzwesens in Schlesien; Johann Baptist Bartolotti, niederösterreichischer
Reffierunffsrath und Saünen-Director mit seinen Söhnen Karl Ludwig und Johann
Baptist; Manfredi Johann Baptist Freiherr von Zuanna, Hofkammersecretär , mit
seinem Bruder Jakob; Anton von Conti, Oberstwachtmeister; mit Art. 136: Anton
Romani, Consistorialrath und Syndicus der Wiener Universität; Johann Peter
Passardi sammt seinen Söhnen.
') Sieh die „Bclenchlung der, in neuerer Zeit, im Druck ersctuenencn Schriften des Prinzen Eugen von
Savoyen'' von Heller, Major des k. k. General-Quarliermeisterstabes , in der österreichisch-militä-
rischen Zeitsohrift J.ilirg. 1847, Heft VI. etc.
22*
172
Im Jahre 1723, mit Art. 128: Johann Georg Manage tta, k.k. Ratli und gelieimer
Referendar mit seinen Söhnen Johann Joseph und Philipp Jakoh mit Nachsicht der Taxe.
Im Jahre 1741, Art. 67: Prinz Franz von Modena, Reggio und Mirandola,
Herzog, ausgezeichnet in der Expedition gegen die Pforte im Jahre 1739.
Im Jahre 1751, mit Art. 40: Fürst Livius von Odescalchi, in Rücksicht
der Verdienste seines Oheims des Papstes Innocenz II., und jener des Livius von
Odescalchi, hei verschiedenen Gelegenheiten, namentlich hei der Belagerung Wien's
1683, um den Schutz der Christenheit, so wie seiner eigenen Verdienste wegen.
Im Jahre 1790, mit Art. 72: Johann Graf von Soro, Feldmarschall-Lieutcnant
und Festungscommandant von Temesvär; mit Art. 73: Graf Adelmann Petazzi:
Johann Nep.Bonazza; mit Art. 74 : Friedrich Marquis von Manfredini, k.k. Käm-
merer, geheimer Rath und Geueralwachtmeister, wegen seiner Verdienste um die Er-
ziehung des Erzlierzogs-Reichspalatins und der übrigen Herren Erzherzoge und seiner
besonderen Vorliebe für die ungrische Nation, mit Nachsicht der Taxe.
Im Jahre 1792, mit Art. 20: Die Grafen Franz und Joseph Collbredo, der
erste geheimer Rath und Conferenzminister, der zweite wirklicher geheimer Rath ; mit
Art. 21 : Karl Graf von Pellegrini, General; Peter Freiherr von Bolza, Ritter des
Maria-Thercsienordens und Oberstlieutenant, wegen seiner Verdienste im Türkenkriege :
Camill Graf von Lamberti, General-Feldwachtmeister.
Im Jahre 1796, mit Art. 32: Joseph Graf von Ferrari, General der Artille-
rie. Theresienordensritter und geheimer Rath, wegen seiner 61jährigen Militärdienst-
leistung, mit Nachsicht der Taxen.
Im Jahre 1802, mit Art. 34: Alois Marquis Manfredini, wegen der Aus-
zeichnung seines Bruders, gegen die halbe Taxe.
Im Jahre 1827, mit Art. 42: Leopold Graf von Spannocehi, Kämmerer; mit
Art. 43: Eduard Marquis Pallavicini, Kämmerer.
Im Jahre 1836, mit Art. 47: Paul GrafBrigido, Oberstvvachtmeister ; Johann
Sardagna, Capitän; Johann Freiherr Paccassi, sammt seinen Brüdern Karl,
Joseph und Heinrich; mit Art. 45: Christoph von Migazzi, Cardinal; Fürst
Rudolph von C o 1 1 o r e d o , wirklicher geheimer Rath ; Emanuel Herzog von
Sylva Tarouea, geheimer Rath; Marchio Anton von Clerici, Kämmerer; mit
Art, 46: Franz de Villana Perlas, Oberstküchenmeister; Eudcmius von Casti-
g 1 i 0 n i , General-Feldwachtmeister.
Im Jahre 1840, mit Art. 52: Rudolph Bardina, pensionirter Hauptmann; Karl
Ballarini, Oberst.
7. Engländer, Schottländer und Irläuder, welche das ungrische Indigenat erhielten.
Im Jahre 1715, mit Art. 133: Jakob von Hamilton, geheimer Rath; mit Art. 134
Graf Johann Ludwig von Rüttler; Daniel Erasmus Freiherr von Huldenbergh ,
ausserordentlicher Gesandter von Britanien und geheimer Rath des Herzogs von Braun -
schweig: Job. Theodor von Imbsen, k. k. Cabinels- und des goldenen Vliessordens-
Secretär: mit Art. 136: Johann vonNolfen. und Johann Michael vonSchilson.
173
Im Jahre 1827, mit Art. 41 : Graf Laval von Nugent, k. k. Feldmarschall-
LJeuteiiant, und mit Art. 42: Freiherr von Kavanagh- ßally ane, k. k. Oherst
und Militärreferent beim HoCkriejrsrathe.
B. Asiatische Stämme.
1. üngrischer St am in.
a) Magyaren.
§. 86.
Uiio-rischc Niederlassungen und Colonicn nach der Vertreibung- der Türken.
(Im achtzehnten Jahrhunderle.)
Nach dem Zwecke und Umfange dieses Werkes kann keine Rede sein von der
Geschichte des ungrischen Stammes, in allen seinen historisch-politischen Beziehungen,
^velche da der ungrische Adel grossentheils die politisch-berechtigte Nation reprä-
sentirte gleichbedeutend mit der ungrischen Reichsgeschichtc wäre ; vielmehr wer-
den wir, unserer Aufgabe, der "Skizze einer Bevölkerungs- und Colonialgeschichte
Uno-ern's, gelreu, von der Wiederbevölkerung Ungern's nach der Ver-
treibun»- der Türken, oder von den Niederlassungen, Translocationen und Co-
lonien der Magyaren im eigenen Lande, dann von der Entstehung der jetzigen
ungrischen Sprachinseln in nichtmagyarischem Sprachgebiete und den ungrischen
Hauptstämmen, in ganz kurzen Umrissen sprechen, wobei wir zur Ergänzung des
skizzirten Stammbildes auf den am Schlüsse dieser Periode folgenden Rückblick über
den Einfluss der verschiedenen nichtmagyarischen Nationalitäten iu Ungern auf die
Magyaren, so wie auf den Aufsclnvung der ungrischen Nationalität und Sprache in
den letzten Decennien verweisen.
Schon bei der Darstellung der anderen Volksstämme wurde die Verwüstung des
Ungerlandes, namentlich der Niederungern an den Donau- und Theissgogenden und des
Banates , und deren menschenleere Oede bei der Rückkehr jener Gebiete unter das
Haus Oesterreich in den Jahren 1699 und 1718 theilweise geschildert*).
Eben diese Niederungen wurden (mit Ausnahme des Banales, der Backa, des
Tolnaer und Baranyaer Komitates, des Piliser und Waizner Bezirkes, wo vorwiegend
Deutsche und Slaven in die verlassenen Sessionen einrückten), grossentheils wieder
allmälig durch eine Vorrückung der Magyaren von den weniger entvölkerten
obern nach den untern Gegenden besetzt und dadurch die decimirte magyarische
Bevölkerung allmälig ergänzt. —
In's Pester Komitat kamen vorzüglich Magyaren aus dem Neograder. Heve-
ser und Borsoder Komilate und aus Jazygitn und Kumanien. In"s Tolnaer, aus dem
Veszprimer, Sümegher und Raaber. in die Comorner. aus dem Neutraer und Gö-
') III. Periode §. 2. 10. S*. kb, 51 -J4, 60-69,
174
inörer Komitate, in ^le Bo droger Gespannschaft (den oberen Theil der Backa) aus
dem Pester Komitate und aus Jäsz-Kumanien ^).
Schon in der vorigen Periode haben wir Ungern (Hungari) als Gäste (hospi-
tes) — welche vom Lande in die königlichen Städte und Tavernicalorte ziehend an den
Bürger- und Gast-Rechten Theil nahmen — urkundlich nachgewiesen, z. B. im Bar-
ser, Neutraer, Presshurgei", Comorner und Marmaroser Komitate, so wie in Slavonien *).
Doch auch in dieser Periode geschahen Colonisationcn mit Magyaren auf königlichen
Cameral-Gütern. So wurde z. B. Apälfalva, welches 1661 im Arader Cameralbezirke
von katholischen Ungern und Slavoniern angelegt worden war, eben so bald eine blühende
Colonie, deren Gedeihen den Ansiedlungscommissär Cothmann veranlasste, den Antrag
zu stellen, auch in der Backa, Ungern nebst lllyriern (Serben) anzusiedeln. Eben so ge-
diehen das 1742 von Ungern und Slavoniern bezog'ene Bezdan und das früher illyrische
Dautova, welches 1762 von Magyaren aus den oberen Komitaten bezogen, bald
eine wohlhabende Colonie gab. Militics (damals Magyar, jetzt Nemet, M.) bei Zomhor
hatten ungrische Edelleute erbaut und bezogen. — Später ward wohl die deutsche
Colonisation auf Cameralgütern vor deren Impopulirung mit Magyaren vorgezogen :
doch war selbst Kaiser Joseph der einheimischen Colonisation in Ungern nicht ab-
hold^), und einzelne Beispiele von Ansiedlungen von Ungern sind nachweisbar; z.B. in
Rittberg, wo an die Stelle der entwichenen Deutschen (im Jahre 1790) 34 junge
magyarische Ehepaare aus Havecz im Abaujvärer Komitate einzogen, deren Nachkommen
sich mitten unter Fremden eihielten; dann Temerin, ein bedeutender Marktflecken
an den Römerschanzen der Backa, ebenfalls von Ungern bewohnt, mitten unter Serben
und Schwaben, wurde schon im vorigen Jahrhunderte ein ansehnlicher Marktflecken.
§. 87.
Magyarische Spracliinsehi aus älterer Zeit.
Die Magyaren bewohnen die mittleren Ebenen in ziemlich compactem Zusammen-
hange, jedoch mit deutschen und slavischen Sprachgruppen in ihrer Mitte, ohne dass sie
selbst bedeutende Inseln in fremden Sprachgebieten bilden. Die wenigen magyarischen
Eilande, welche ausser den erwähnten Colonlen Rittberg, Temerin etc. bestehen, dürften
Ueberreste der früheren Periode sein, wo die ungrische Sprachgränze noch weiter nach
Westen und Südosten reichte *). So hatten Fels ö und Also Eör (Ober- und Unter-
warth) im Eisenburger Komitate urkundlich nachweisbar schon im Jahre 1327 eine Be-
völkerung von privilegirlcnGränzwächtcrn (Eör), und noch erinnern Namen und Mundart
dieser Sprachinsel an die Szekler-Abkunft. Auch Also- und Felsö-Pulya scheinen Ueber-
reste des altmagyarischen Sprachgebietes zu sein. Von Huszt, Visk und Tecscö in
') Vergl. über die einzelnen Niederlassungen' die Komitals- undFfarrprotokoUe mit M. Bei Not. Tom. I— IV,
Finycs Magyarorszagoaket allapotja I — 111, dann der vorliegenden Skix/.e III. Periode §. 3 und it.
uud die chronologiscli-etlinograpliische Tabelle am Scblusse der Periode.
«) Siebe II. Periode §. 101 — 106.
») III. Periode §. 3.
») Siehe Cod. dipl. Vlll. HI. 178 ujd II. Peiiude §. 20, dann die thronologiscbe üebcrsicbl S. 2(J5.
175
der M;irmaros lässt sich auch die magyarische , mit Deutschen und Slaven gemischte
Bevölkerung his in's vierzehnte Jahrhundert zurückführen % —
Auch die von reformirten Ungern bewohnten Ortschaften in Slavonien: Retfalu
(hei Essegg), dann Sz. Lasziö und Haraszti, sammt Korogy^) in Syrmien
reichen noch in die frühere Periode. Hier sollen einst die ungrischen Orte : Bajaf;.lva.
Beczencz, Györgyfalva, Kölgyes, Mosogny, Nebojsza, Szeröcze, Szöllöcze, Szöes,
Tamasi und Ujfalu bestanden haben, welche aber theils durch die Kuruzzenkriege,
theils durch die Türkenkriege ihre magyarische Bevölkerung verloren und grossen-
theils zerstört wurden. Nur die Bewohner von Retfalu , Sz. Lasziö , Haraszti und
Korogy retteten sich durch die sumpfige, schwevzugänglichc Lage ihrer Orte. —
In Anbetracht des langen Bestandes dieser reformirten Orte in Slavonien , wurde zu
Gunsten derselben, mit Art. 26, §. 14 vom Jahre 1790*), eine Ausnahme bezüg-
lich der Ausschliessung der Reformirten und Evangelischen aus Slavonien gemacht.
Auch die magyarischen Bewohner der Oberstadt Essegg, dann jene von Valpö, Le-
gräd, Csakathurn u. s. w. in Kroatien weisen auf längere Existenz in jenen Orten, ob-
wohl sie nach Vertreibung der Türken magyarischen Zuwachs erhielten.
§. 88.
Neuere Aiisicdlungen der Magyaren.
Selbst in neuerer Zeit kamen Colonisirungen derUngern auf Cameral-
Gütcrn in Antrag. Im Jahre 1834 bewarben sich 250 adelige reformirte Familien zu
Duna Sz. György im Tolnaer Komitate um derartige Ansiedlung.
Die allgemeine Hofkammer zeigte sich geneigt, sie auf Banater Cameral-Sessionen,
jedoch unter der Bedingung einzutheilen, dass sie sich verpflichten , nach Verlauf der
bestimmten Freijahre die öifenüichen und Urharial-Leistungen gleich andern Colonisten
zu übernehmen. Da sie jedoch erklärten, beisammen bleiben zu wollen, und der Land-
tagsartikel 18 vom Jahre 172.'? nur die Wiederbevölkerung solcher Prädien befiehlt
die auch mit steuerpflichtigen Inwohnern besetzt, und unter die Porten gezählt waren,
so unterblieb die beantragte Colonisining.
Das Gleiche hatte Statt hinsichtlich des Ansuchens der adeligen Gemeinde
von Aporka um Aufnahme in die Raczkever Patri monial-Her rs chaft, auf
das Prädium Adäts, oder auf ein Cameral-Gut. Sie wurde 1825 und 1843 abgewiesen.
— Obgleich der Landtagsartikel 11 vom Jahre 1832/6 die Freiheiten jener Adeligen,
die griindherrliche Urbarialgründe besitzen, beschränkt, so war die Kammer doch
') A. a. 0. §. 103.
») Die Filialien des Pfarrortes Korogy, - A n t i n nnd Tordincza sind zwar auch reformirl , die Be-
wohner reden jedoch serhisch (Das einzige Beispiel von reformirten Serben!). Die Reformirten
reden ungrisch, mit illyrischen VV^ortcn vermischt.
«) Praeterea illae aliquot in inferiori Sclavonia posscssiunes, partim Augus'anae, partim Helveticae con-
fessionis addictae. nitro etiam non modo nnlla ratione molestentur, sed et in libero Beligionii extr-
citio. ea, qua nunc fruuntur liberlate. nitro relinquantur.
176
nicht geneigt, Edelleute als Colonislen aufzunelinien, da die noch immer vorwiegenden
Vorrechte derselben im Vergleich mit der Behandlung unadeliger Urbarialislcn
Schwierigkeiten befürchten Hess. —
Die Gemeinde von Nagylak im Csanäder Komitatc hatte eigenmächtig das
Prädium Pitväros colonisirt. Im Jahre 1840 baten diese Colonisten um Ver-
leihung von 100 Bauernansässigkeiten. In Rücksicht des traurigen Zustandes, in
welchen diese Colonisten durch Anstiftung gerathen wären, wurde im Jahre 1843
die Belassung der Pächter auf Pitväros unter der Bedingung gestattet*), dass sie
sich zum Tabakpflanzen herbeilassen. Die Colonisten, bei 2700 Seelen stark, in
255 Häusern wohnend, erwiederten, dass sie nichts vom Tabakbau verstehen, und
baten entweder um 4000 Joch oder wenigstens um Ueberlassung von 1000 Joch zur
Waide, nebst der Orts -Area von 300 Joch. Ueber den Antrag des Temeser
Administrators Ludwig Baron Ambrozy beschloss die ungrische Hofkammer in
Anbetracht, dass die letztgebotene Grundzutheilung für eine so zahlreiche Gemeinde
zu gering sei, — ein Drittheil dieses Prädiums, d. i. 3305 Joch zu 2 fl. CM. für
für das Joch, an die Gemeinde zu verpachten, zwei Drittheile aber zur Tabakpflanzung
zu verwenden'^).
§.89.
Tabak-Colonien in Ungern.
Bereits in den früheren Regierungsperioden, namentlich zur Zeit K. Joseph's wa-
ren Versuche zur Veredlung der Tabaksorten in Ungern gemacht worden. Im Jahre
1785 wurden aus der türkischen Bulgarei geschickte Tabjikpflanzer berufen, und mit
500 Piaster, die Gehilfen aber mit 300 Piaster jährlichen Gehaltes angestellt. Die
Versuche wurden auf den Cameral-Gütern des Baranyer Komitates unternommen %
auch auf der Puszta Jarck bei Temerin im Bacser Komitatc siedelte man 30 soge-
nannte türkische (serbische) Colonisten wegen Einführung des Paschatabak-Baues, der
Ziganaer Schafzucht, des Samulada-Oehles, der Saffian- und Korduan-Bereitung an*).
Doch die eigentlichen Tabakpflanzer-Colonien des Camerale fangen
erst in der neuesten Zeit an (1840 — 1847). In den fünf Cameral-Bezirken Pecska,
Sz. Andräs, Denta, Csadät und Menes, dann auf der Herrschaft Szoreg wurden solche
Colonien errichtet.
Die vorzüglichsten davon sind: Mayläthf alva im Andräser Bezirk (95 Häu-
ser, im Jahre 1844 auf 150 erhöbt); Mednyänszkyhäza auf dem Kövegyer
Prädium mit 100 Familien; Keglevich auf dem Prädium Cservena Medja im
Csadater Bezirk; Kübekhiiza (also benannt nach den damaligen Herren Hof-
kammer-Präsidenten); ferner Ambrozyfalva im Pecskäer Bezirk, welche von Baron
1) M. A. Fase. 32. Nr. 5^^ vom Jahre 18i3.
430
») F.1SC. 32. Nr. _?^^ vom Februar 1843.
' P.P.G.
«) F. M. A. N. 3787, 4Jt.5. ö021 vom Jalire 1785. N. 8321 vom Jahre 1788.
»j , N.til77, 7913, I5C51 vom Jahre 1785.
177
Ludwig von Aiiihrozy, welcher als k. Commissär und Administrator dio Tabak-
Colonisationen unmittelbar leitete, benannt ward ; — Kovätsi, Kis-Telep, Kis Sz. Pe-
ter und Geöcz-Teiep im Sz. Andraser; Ujhely und Aurelhäza im Csadäter; 0 Sz.
Ivänyszigeth und Vedreshäza '), Ürmenyhäza (mit 80) , Szitäs (mit 90) . aus M. Sz.
Märton. Zimand (mit 30), Beka (mit 20). Die Tabakcolonisten aus Nagy Szilägy
(bei 100 Familien) wurden auf das Prädlum Cservena Medja übersiedelt (1844), weil
die ihnen in der Herrschaft Szöreg angewiesenen Gründe überschwemmt waren -).
Es wurde bei Anlegung dieser Colonien der Grundsatz ausgesprochen , von den
betreffenden Prädien nur die Hälfte, oder höchstens zwei Drittheile der betreffenden
Ueberlandgründe mit Tabakpflanzern oder sogenannten Gürtlern zu besetzen. Die be-
treffenden Colonisten wurden nicht als Urbarial-Untertbanen , sondern als Pächter be-
handelt; daher mit denselben der Pachtcontract auf eine, nach Umständen zu bestim-
mende Zahl Jahre abgeschlossen. Jeder Colonist erhielt eine bestimmte Zahl
Joch (meistens 12 —20), gegen einen Pachtschilling von 2 — 3 fl. C. M. per Joch;
wovon 3 — 4 Joch mit Tabak zu bebauen waren.
Auch >vurden den Tabakgärtlern Saamenvorschüsse ausgetheilt, und dafür die
Abgabe der halben Fechsung bedungen. Die meisten dieser Tabakcolonien nahmen ein
erfreuliches Gedeihen, und wurden im Laufe der Jahre vermehrt, da der Ertrag
dieses Culturzweiges, den früheren Ertrag der gedachton Prädien erhöhte. Nur einige
dieser Colonien machten wegen ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit eine Ausnahme;
so z. B. traten die aus Parna im Neograder Komitate angesiedelten Tabakgärtier des
Prädiums Pereg wegen Wassermangel und bezüglich allzutiefer Brunnen vom Vertrage
zurück (1844), und Vedreshäza rausste wegen Ueberschwemmungen mit 0 Sz. Ivany-
szigeth vereinigt werden.
§. 90.
b)Hajduken.
Wir sprechen hier mehr aus einem negativen Grunde über die Hajduken, denn
sie bilden keine besondere ethnographische Abtheilung , sondern sind reine Theiss-
Magyaren.
Die Entstehung des Hajduken-Bezirkes fällt in die folgende Periode. Der Name
Hajdu kommt zuerst in einem Gesetze WladislawII. vor'), wo dieselben als Viehhir-
ten (bubulci vulgo sermone Hajdones) bezeichnet und denselben das Tragen von Waffen
verboten wirde. Ein Gesetz*) Ferdinand I. unterscheidet die Hajduken, welche um be-
stimmten Sold in den Gränzfestungen sich befinden, von den sogenannten freien Hajduken
(liberi hajdones) gegen deren Räubereien mehrmals strenge Gesetze erlassen wurden.
Als Stephan Bocskay, Fürst von Siebenbürgen, seine Herrschaft auch über das nord-
• 1 F 3' N ?^^, ^^, ^21^ vom Jahre 1844. f. 7. N. 4187 vom Jahre 1847.
^ ■ '■ " ■ 57Ü 724 8(iO
i) F. 33. N.H^Ül vom Jahre 1844.
' 576
') Deeretam VII. Art. GO und 61 vom Jahie 1514.
') Art. 33 vom Jahre 1563.
in. 23
178
östliche Ungern vcrbreitele , waren Hajduken dessen treue Anhänj^er. welche seine
Unternehmungen durch ihre Tapferkeit vorzüglich unterstützten. Zum Lohne verlieh
ihnen Boeskay am 10. December 1605 einen gemeinsamen Adelsbrief, worin
sämmtliche Hajduken — 9254 Köpfe — zu ungrischen Edelleuten erhoben, und den-
selben Gross-Kallö '), dann die verwüsteten Ortschaften Nänäs, Dorog, Varjas, sammt
den zu seiner Tokajer Herrschaft gehörigen Besitzungen in Hadhäz, Vamos-Pircs, Sima
und Wid mit allen daran geknüpften Rechten angewiesen wurden; auch wurden diese
Üonations- Adeligen von Steuer, Zehent, Mauth- und Kammergewinn befreit und nur
zum Kriegsdienste auf eigene Kosten verpflichtet. Am 2. Februar 1606 schenkte
Boeskay den Hajduken auch die Stadt Szoboszlö.
Auch Mathias II. bestätigte die Donationsbriefe am 1. April 1613; doch wurde
das Halten von freien Hajduken (liberi hajdones) strenge verpönt'). Zwar suchte
das Szabolszer Komitat die Hajduken unter seine Jurisdiction zu bringen ^), doch
Karl VI. (III.) bestätigte am 13. November 1725 ihre Privilegien unter der Be-
dingung, dass sie künftig auch an der Contr ibutio n Antheil nehmen, und der
Reichstag vom Jahre 1791 gestattete den Haj duke n-Städ te n die Absendung von
zwei Deputirten mit Sitz und Stimme an die Ständetafel*).
So bestand bis in die neueste Zeit der Hajduken-District — auf einem Flächen-
raume von 17^ Quadratmeilen — aus sechs sogenannten Städten oder privilegirten
Märkten: Böszörmeny, Szoboszlö, Hadhäz, Nänäs. Dorog, Vamos-Pircs mit 67.890
grösstenthcils rein magyarischen Einwohnern.
Durch die gegenwärtige Eintheilung wurde der Hajduken-Bezirk dem Szabolszer
Koniitate einverleibt.
§.91.
c)Jazyger und Kumanen.
(Im achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderte.)
Die Schicksale, so wie die Privilegien der Jazyger und Kumanen in der frühe-
ren Periode wurden bei der Behandlung derselben im §. 11 erörtert. —
Die Türkenkriege hatten Leopold's I. Geldkräfte erschöpft, daher verkaufte der-
selbe Jazygien und Kumanien, auf Anrathen des Kardinal KoUonits , als dama-
ligen Kammerpräsidenten — - ungeachtet der Einsprache des Palatins Fürsten Paul
Esterhäzy von Galantha — um eine halbe Million an den deutschen Orden. In
Folge des fünften Punctes des Szäthmarer Friedens vom 11. Mai 1711 wurde zwar
von den Ständen Jazygien und Kumanien zurückgefordert , und von Karl VI. (III.) im
Jahre 1712 eine Deputation über Ansprüche der Jazyger und Kumanen vernommen,
') Sigismund Bäthuri vertauschte dasselbe mit den Faszien Böszörmeny und Prod.
2) Art. 22 vom Jahre 1613, vergl, Art. 12 vom Jahre 1723 und Art. 36 vom Jahre 1741.
=) Auch Art. 95 vom Jahre 1715 unterwarf sie mit Beziehung auf Art. 73 vom Jahre 1618 und Art. 43
vom Jahre 1655 obigem Komitate.
•) Art. S9 vom Jahre 1791 — — — Binos Oppida Hajdonicalia ablegare possint , Sessione Votumque
habentes.
179
in Folg-e welelior der deutsche Orden vom Eigoniluimsreclite abstand und sich bereit-
willi": erklärte, ireiren eine Ablösiinffssumnie beide Districte zu überlassen. \un wurde
durch Landtagsartikel 34 vom Jahre 1715 die Rückzahlung ier obigen halben
Million beschlossen, so zwar, dass die Hälfte der Schuld vom königlichen Aerar, die
andere Hälfte vom Lande übernommen werden musste. Da aber im Jahre 1731 die cfe-
dachten Summen noch nicht beisammen waren, so wurde der Orden aus dem Pester
In validen haus fon de befriedigt, und Jazygien und Kumanien wurden Eigenthum
dieses Fondes. — Der Name Capitän hörte während dieser Zeit (1702 — 1745) auf;
die fraglichen Bezirke wurden von Beamten des deutschen Ordens und später des
Invalindenhauses verwaltet, welche einen Census ausschrieben, wodurch vom Jahre
1702 — 1731 bei 25.000 Gulden, von 1731 — 1745 aber bei 45.000 Gulden er-
hoben wurden. Ueberdiess hatten die Jazyger und Rumänen bei dem letzten Tataren-
einfalle gute Dienste geleistet'). Daher drang die kräftige Wortführung des Palatins,
Grafen Johann von Pälffy bei der zu Pressburg abgehaltenen Conferenz mit dem An-
trag durch, dass den Jazygern und K um an en gegen die Summe von 500.00011.
sammt 15.000 fl. für die Meliorationen, die Ablösung ihrer Freiheit (Redemtio
libertatis) und ihrer fr üheren Rech te gestattet wurde. Zugleich versprachen
sie ausser den 400 Mann Reitern, welche sie früher zu stellen hatten, noch mit 1000
Reitern an dem Kriege gegen Preussen und bei künftigen Insurrectionen nach ihren
Kräften Antheil zu nehmen.
Am 6. Mai 1745 erfolgte die auszugsweise Bestätigung der Freiheiten der Be-
zirke Jazygien , Gross- und Klein-Kumanien , worin denselben ausser den früher ge-
nannten Privilegien noch das Jus gladii verliehen wurde. Ueber ihre Nebenfreiheiten
erfolgte am 22. November desselben Jahres eine nachträgliche Bestätigung. Bei dem
Wiederaufleben ihrer Freiheit war ihr erster Palatinal-Oberhauptmann Johann Almäsy
von Zsadäny und Törok-Sz.- Miklös, der gemeinschaftliche Ahne der jetzigen Familie.
Da das Lösegeld grösstentheils bloss durch Anlehen zusammengebracht werden konnte,
Hess sich Baron Franz Palm gegen Gutstehung des genannten Palatinal-Obcrhaupt-
mannes zu einem Darlehen von 300.000 fl. herbei, den Schuldbrief stellten Andreas
Horväth, Johann Nänüssy und Stephan Varrö die Bevollmächtigten der jazygischen
und kumanischen Bezirke aus; das Sanctions-Instrument aber Johann Almässy am
12. Juli 1745, indem er sich und seine Erben hiezu verpflichtete und Baron Palm auf
seine Güter im Heveser Komitate intabuliren Hess. Nach Verlauf dreier Jahre, 1748,
bezahlten die wackeren Jazyger und Kumanen diese 300.000 fl. , worauf der
Cautionsbrief zurückgestellt, extabulirt, und durchrissen, 1748 in das Archiv des
Heveser Komitates deponirt wurde. — Endlich ist noch zu erwähnen , dass die Be-
wohner von Jazygien und Kumanien durch ein Gesetz von 1791 (29. Artikel) das
Recht erhielten, zwei Deputirte zu den Landtagen abzusenden *).
') In der königlichen Bestätigung der Privilegien der Ja/,jger und Kumanen vom 6. Mai 1745 wird dieser
Umstand besonders hervorgehoben. —
') Nähere Aufschlüsse iiberdie Geschichte undRcchtsverhältnissederJazygerundKuraanen gewährt dieCom-
mentatio de initiis ac majoribus Jazygum et Cumanorum. eoruinqiie constitutionibos a Pelro Horvalh»
23»
180
Am 19. und 20. Mai 1S45 fand in Jaszbereny die Feier eines doppelten
Judelfestes Statt, nämlich : die Secular-Feier der wiedererlang^ten Frei-
heiten von Jazygien und Rumänien, und die damit verbundene 50jährige
Jubelfeier des Herrn Erzherzoges Reichspalatin's Joseph, als Gra-
fen und Richters der Jazyger und Kumanen. Es war ein einfaches aber
durch seine Herzlichkeit erhebendes ländliches Fest, in welchem sich die Liebe der
biedern Jazyger und Kumanen zu dem angestammten Kaiserhause und des Königs
Stellvertreter — den greisen Palatin — auf eine rührende Weise kund gab *). In
Folge der neuesten Ereignisse wurden die Bezirke von Kumanien und Jazygien unter
die Verwaltung der Militär-Districts-Commandanten gestellt.
§.92.
d) S z e k 1 e r.
Nachdem die Szekler mit Siebenbürgen wieder zur ungrischen Krone zurück-
gekommen (1690), war in dem Verhältniss dieser Nation zu' ihrem Oberhaupt und
ihren alten Innern Einrichtungen keine wesentliche Veränderung vorgegangen. Der
König von Ungern als Landesfürst von Siebenbürgen blieb, wie die früheren siebenbür-
gischen Fürsten, der oberste Vorstand der Szekler. und Maria Theresia
nahm die Benennung: .,Szekler Graf " in Ihrem Titel auf (1742) ^). Die Szekler,
welche in frühern Jahrhunderten einen durch Tapferkeit ausgezeichneten Kriegs-
körper gebildet, und manche Lorbeern, wie früher gegen Bissenen , Tataren , Wala-
chen, so auch gegen die Türken verdient, hatten für Räkoczy Partei genom-
men, und eine wichtige Stütze desselben gebildet. Nach dem Szathmärer Frieden
im J. 1711 wurde zwar das Corps der Szekler aufgelöst; da jedoch dieselben nach
ihrer alten Verfassung dennoch zu Kriegsdiensten inner und ausser Landes und zwar:
in Rücksicht des ihnen verliehenen Grundbesitzes im Lande hiezu unentgeltlich ver-
pflichtet waren, so machte Adolph Freiherr v. Buccow, Commandirender und Präses
des siebenbürgischen Landesguberniums (1761) den Vorschlag , das damals bereits
erprobte Institut der Militärgränze auch in Siebenbürgen fortzusetzen, und
durch Beiziehung der Szekler und VVa lachen zu organisiren. Noch im J. 1762
begann er die diesfällige Ausführung seines a. h. genehmigten Planes, welchen sein
Nachfolger F. M. L. Freiherr von Siskovich in den folgenden Jahren vollendete,
und zwar im J. 1764 die Errichtung der zwei Szekler-Infanter ie- und
eines Husaren-Regimentes, und im J. 1766 jene der zwei walachi-
sehen I n f a n t e r i e - R e g i m e n t e r .
eorundem Jazygum e( Cumanorum Noiario Pcslini 1801; dann auch Stephan Horvath's gclcliHe
Abhandlung: Die Jaszen als magyarisch redende Nation und Pfeilschützen. Deutsch in Johann Graf
Mailath's Geschichte der Magyaren 5. Band. Wien 1831.
') Die ausfuhrliche Besclireibung dieses Festes ist enthalten in der Ofen-Pesler Zeitung Nr. 41 und 42 vom
22. und 2:'. Mai 1845 und in anderen ungrischen und deutschon Pester Blättern.
*) Benkö Transilv. Tom. I. 195.
181
Die Ehen der Sziekler sind in der Regel fruchtbarer , als die der übrigen Magya-
ren, darauf gründete sich der Vorschlag der ungrischen Regierung im J. 1848 Szek-
1er im Banale anzusiedeln.
Bei der Revolution waren die Szekler eine Hauptstütze der sprachverwandten
Magyaren in Siebenbürgen ') .
II. Syrisch -chaldiiischer Stamm.
.a) Armenier (Haikan ').
§.9;.
a. Aufnahme der Armenier in Siebenbürgen.
Dass sich nach Zerstörung des grossen, vom J. 2000 v. Chr. bis 1080 n. Chr.
bestandenen selbstständigen armenischen Reiches, bestimmte Spuren von Ansiedlungen
der Armenier in Ungern schon in der vorigen Periode finden, wurde daselbst (§. 36)
erwähnt. Damals hatten sich flüchtigeArmenier .lucb in Süd-Russland (der Krim), Polen
und der Moldau eingefunden.
Als jedoch auch in der Moldau bei den im J. 1658 .lusgebrochenen Unruhen
und Verwirrungen, Personen und Habe der Armenier gefährdet schienen, flohen einige
Tausende dieses Stammes nach Siebenbürgen, wo sie Fürst Michael Apafi"y I. in
Elisabeth Stadt (Ebesfalva) .aufnahm und ihnen Handelsfreiheit einräumte.
Graf Gabriel Bethlen erhielt nach dem Erlöschen der Apaffy'schen Familie die
an den Fiscus gefallene ganze Herrschaft Ebesfalva, verkaufte aber dieselbe der ar-
menischen Gemeinde, welche durch landesfürstlichc Collationen Leopold's I.
als solche bestätigt wurde (1696). Auch ersuchten die in Siebenbürgen damals als
geduldet lebenden Armenier um Ertheilung eines Diploms über die von ihnen fak-
tisch ausgeübten Freiheiten, nämlich um G e s t a 1 1 u n g d e r j ä h r 1 i c h e n Richter-
wahl aus ihrer Mitte und um Belassung ihrer eigenen Sitten und
Lebensweise in den Orten, in denen sie sich bisher aufhalten, mit der
weitern Bitte, die von ihnen zu entrichtende Taxe nicht zu erhöhen ^).
Diess wurde den Armeniern, auf dem im Jahre 1696 abgehaltenen Congresse
nicht nur im Wesentlichen zugestanden , sondern die Armenier des türkischen (ie-
bietes erhielten zugleich mit den Griechen, Serben, Bulgaren undDiilmalen dasBefug-
') Vergl. das bei den Romanen §. 77 Gesagte.
2) Nach den neueren Forschungen (Klaprolh's Asia polvglotta, Neumann's Geschichte der armenischen Lite-
ratur 1836, .Ritter's Erdkunde. Bd X. S.öUelc.) geliürt das armenische Volk der indo-europäischen
Spraohfamilie, und zwar dem aralt'schen .Siammc an, in der Pnihe den medischen, persischen und kur-
disclien Zweigen folgend, während die Juden dem semitisclR-n .Stamme dieser Familie in Asien angehören.
Die obige Ueberschrifi weiset also nicht auf die ethnographische, sondern vielmehr die ursprünglich
geographische Gemeinsamkeit beider Stämme hin, wobei Syrien im ursprünglichen und weiteren Sinne
auf die Länder des Libanon, Chaldäa auf jene des obern Stromgebietes des Euphrat und Tigris genommen
ist. Die Sprache der Armenier häuft Consonanten, und ist nachdrueksvoll , obgleich rauh — dem Ge-
birgs-Charakter ihrer asiali.si-lien Heimalh entsprechend. (Einige nähere Andeutungen hierüber werden
im IV. Bande folgen.)
») Ehem. sieb. Hofkanzlei-Aelen , Xr. 62 226 vom Jahre 1696; Nr. 1,3.290. 14,799, 16.067 vom Jahre 1790.
182
iiiss, aus dem türkischen Gebiet kommen und g'ehen z,u dürfen, wenn sie sich auf
erlaubten Wegen halten, Zehent zahlen und beim Handel allein bleiben.
Weitere Begünstigungen erhielten die Armenier unter Karl VI. (III). Der com-
mandirende General in Siebenbürgen GrafKönigsegg, und der Cameral-Director Baron
Viechter trafen auf a. h. Befehl die Einleitung wegen Unierbringung der Armenier
in Saamos Ujvär. Am 17. October 1726 ertheilte ihnen Karl VI. ein Privilegium,
wornach diese armenische Gemeinde in Zukunft den Namen Armenierstadt (Ar-
menopolis, Örmcnyväros) führen, einen eigenen Richter, Assessoren unter Mitwirkung
ihrer Geistlichen wählen, und als oppidum privilegiatum mit dem Magistrate nur vom
Gubernium und der Cameral-Direction abhängen solle.
Zur Förderung wurden ihnen nebst den Wochenmärkten auch 3 Jahrmärkte
und der Handel allenthalben (ubique locorum) eingeräumt ; — auch erhielten sie das
ßefugniss, andere Armenier in ihre Gemeinde aufzunehmen , so fern sie sich vor dem
Magistrate über die nöthigen Eigenschaften ausweisen können '). — Ein ähnliches Pri-
vilegium erhielt Elisabethstadt (1733), nebst der Uebertragung der Besitzungen Hon-
dorf und Szäsz-Ernye im Küküllöer und Rudäly im Albenser Komitat '^).
Diese Privilegien wurden von M. Theresia im J. 1746 und 1758, von Kaiser
Joseph II. aber 1786 bestätigt und vermehrt. Der letztere erhob in diesem Jahre beide
armenischen Städte sogar zu k. Freistädten und räumte den Bürgern derselben das
Indigenat ein. Sie erlangten hiedurch zuerst auf dem Landtage (1790) Sitz und
Stimme, und zwar in der Reihenfolge nacli der Stadt Karlsburg ^). — Im J. 1738
wurde der Gemeinde zu Armenierstadt die dem Fogarascher Bischof gehörige Herr-
schaft Szamos Ujvar gegen Erlag von 100.000 Ciulden pfandweise auf 90 Jahre
überlassen ').
Karl VI. hatte den Armeniern Siebenbürgen's im J. 1737 einen eigenen Bischof
bewilligt, doch im J. 1766 hatten sich die siebenbürgiscben Armenier dem lateinisch-
katholischen Bischof untergeben *).
Auch in andern Städten und Märkten hatten sich Armenier häuslich niederge-
lassen, namentlich zu Gyergyö S z. Miklös, Csik-Gyergyö und Härom-
szek, dann zu Szepviz und Bistritz (doch waren sie nur sporadisch vertheilt,
und zogen später meist daraus weg). — Es erging daher im J. 1768 der allerhöch-
ste Auftrag, einen Armenier, welcher zugleich in zwei Orten ansässig ist, und Han-
1) A. a. 0. Nr. 101 vom Jahre 1726.
2) A. a. 0. Nr. 16.067 vom Jahre 1790.
3) A. a. 0. Nr. 12.150 vom Jahre 1786. Landtags-Art. LIX— LXI vom Jahre 1790/1.
») A. a. 0. Nr. 370 vom Jahre 1738.
') A. a. 0. Nr. 105 vom Jahre 1776. Bei der Einwanderang waren die Armenier meist Eatychianer. Im Jahre
168% aber kehrte der Armenier Oxendius Verireski, welcher 14 Jahre in Rom studirt hatte, nach
Siebenbürgen zarück und begann die Bekehrung seiner Landsleute zur römisch-katholischen Kirche.
Trotz des anfänglichen hartnäckigen Widerslandes, gelang ihm doch siiüet die Bekehrnng des armenisch-
schismalischen Bischofes (Benkö Transylvania I. 487 und II. 560— 5t)4). Oxendi wurde selbst Bischof.
Sein Nachfolger Michael Theodorovich vollendete die Bekehrung der siebenbürgiscben Armenier. Selbst
der lateinische lUtus wurde angenommen, nur die Messe fortan in armenischer Sprache gelesen.
183
del oder Maiuifactur betreibet, „auf den Kopf an beiden Orten zur Coiitribution beizu-
ziehen, wegen der Facultäten aber nach dem Mass, als er solche an jedem Orte besitzt
zu bele^'cn , und so auch mit andern Gemeindegaben und Lasten in gleicher Art
anzusehen" ').
Aus den Verhandlungen über die Besteuerung der Armenier vom J. 1771 ist zu
ersehen, dass die Armenier zu Szamos-Ujvär damals 422 Familien betrugen und
ebenso wie die armenischen Handelsleute in Elisabethstadt dem Vermögen nach den
Bürgern von Hermannstadt und Kronstadt gleich gescliätzt wurden ; während die Ar-
menier in den übrigen siebenbürgischen Orten nur auf beiläufig 90 Kopfe und auch
in ihren Vermögensumsländen weit geringer angeschlagen wurden *).
Obwohl die Armenier eigentlich des Handels wegen in Siebenbürgen aufgenom-
men worden waren, so gestattete doch M. Theresia, „dass auch hinsichtlich Staats-
bedienstungen, die Armenier, wenn sie es meritiren, wie die Ungern und Sach-
sen anzusehen seien ' ^).
Nebst der armenischen Sprache reden die meisten Armenier in Siebenbürgen
auch gut ungrisch, oft auch romanisch, etwas deutsch, türkisch und russisch. Sie
tragen auch ungrische Kleidung ; doch sind sie am nationalen orientalischen Gesichts-
schnitte hinlänglich zu erkennen. Bräunlich blasse Gesichtsfarbe, ovaler Kopf, gebo-
gene Nase, grosse dunkle Augen, schwarzes dichtes Haar und langer Bart sind die
allgemeinen Kennzeichen. Ihre Hauptbeschäftigung ist der Handel.
§. n.
ß. Ansiedlungen der Armenier iu Ungern.
Da mehrere Armenier sich in Ungern und zwar im Mar mar os eher Ko-
mi täte anzusiedeln das Ansuchen stellten, so erliess Maria Theresia am 8. März
1769 folgende Entschliessung*) :
Es gereichet zu Meinem besonderem Vergnügen, dass sich armenische Familien
zur Ansiedlung in Hungarn melden, und begnehmige Ich dasjenige, was an die Hun-
garische Kammer sowohl hierwegen, als wegen der über das Impopulalions - Geschäft
zu erstattenden Auskunft erlassen worden. Die Kammer aber hat sich auch ihrer Seits
die eifriire Besorgung dieser Ansiedlung angelegen zu halten, und da diese Leute in
den leibeigenen oder Jobbagen Stand nicht eintretten, sondern frei verbleiben wollen,
alle Robboten und Dienste verabscheuen und nur unter Meinem ohnmittelbaren Schutz
sich ansässig machen wollen, dagegen aber alle Praestationen in Geld zu entrichten
bereit sind ; so ist nöthig, dass auf diese Umstände der vorzügliche Bedacht genom-
men werde, wenn änderst der vorgesetzte Zweck eines starken Zuzugs dieses Volks
erreiebet werden soll. Es ist also allen denen sich ansässigmachen wollenden Arme-
») A. a. 0. Nr. 199 vom Jahre 1768.
») A. a. 0. Nr. IIW vom Jahre 1771.
') A. a. O. Nr. 1130 vom Jahre 1776, Nr. 150,3 von dcm.selben Jalirc.
») H. K. A. April 1700, Nr. ■'S5.
18%
niern, welche tlieils Handelsleute, theils Manufactu risten , thcils Hand-
werker und theils Ack ersl e ut e sind, der Stand freier Leute sammt einer
dreijährigen Freiheit von allen lande.^herrlichen und grundherrlichen Abgaben
einzugestehen ; von nun an aber sind die Abgaben nach dem Verlauf dreier Jahren
dahin zu bestimmen, dass ein Kaufmann 12 fl., ein Handwerker 8 f1., ein Ackers-
mann von einer ganzen Session ä 37 Joch nebst dem Zehend 10 fl. und für die Rob-
bot 6 fl. jährlich entrichten, die Militair-Quartiers und Vorspann aber gleich andern
Landesinwohnern mittragen solle. Wobei jedoch die Fleischbank, wie auch der Wein-,
Bier- und Branntweinschank der (irundherrschaft allein überlassen bleibet.
Diese Bedingnisse sind dem erwähnten Volk schriftlich zuzustellen und deren
genaueste Feslhaltung mit dem zu versichern, dass sie nicht allein einzelnweis in
Städte und Flecken würden eingenommen , sondern auch ihnen zu ihrem Unterkom-
men besondere Dist riete angewiesen, und einer jeden Communität, wenn diese
aus 200 Familien bestünde, die Marktfreiheit sammt dem Recht einen eigenen
Magistrat zu bestellen, gleich andern oppidis gratis ertheilet werden. Dem hungari-
scben Kammer-Präsidenten ist gemessen aufzutragen, dass derlei Armenier in denen
Marmarosser fiscal nppidis auch einzelnweis, auf einige deren Prädien aber, wie auch
auf denen Cameralgütern mit ganzen Gemeinden ein und angenommen werden sollen.
Ingleichen ist den siebenbürgischen Thesaurariat mitzugeben, dass diese Leute in allen
Fiscal-Orten, besonders aber zu Ziliach, Tasnädund Vis ka auch einzel-
wcis, und auf einigen deren Fiscal-Prädien mit ganzen Gemeinden angenommen, dann
dass die Bona Vitzaiensia in Dominio Szamosujvär pro fisco reluiret und mit derlei
Armeniern besetzt werden sollen. Die B anatische Commission aber hat die sich
einzelweis oder in ganzen Communitäten meldende Armenier in die Städte Temes-
vär, Th er esien Stadt und Beeskerek einzunehmen und auf deren Beibrin-
gung in starker Anzahl den Bedacht zu nehmen. Und da ich den Zuzug dieses Volks
in aller Art befördert «issen will; so haben die erwähnten '-ehörden von dem diess-
fälll'-en Erfols: und wie viele an der Zahl, auch an welchen Orten solche untergebracht
worden, alle 3 Monat den besondern Bericht zu erstatten. Wegen der Sammlung und
sodann weitern Instradirung dieses Volks lasse Ich durch die hungarische Kanzlei an
den Obergespan des Marmaroscher Komitats den Auftrag ergehen, dass er alle 14 Tage
über die Ankunft und weitere Sendung dieser Leute den umständlichen Bericht an die
gedachte Kanzlei einsenden solle, welchen diese letztere sodann jedesmal der Kam-
mer zur Einsicht mittheilen wird.
M. Theresia m. p.
Doch kam es nicht zur völligen Ausführung dieser a. b. Entschliessung; es ent-
standen keine armenischen Gemeinden, sondern einzelne Armenier Hessen sich in den
östlichen Komitaten Ungern's nieder: nur in Neusatz bildete sich im J. 1733 eine
kleine armenische Gemeinde, die aber selbst jetzt schon als germanisirt zu
betrachten ist. In der Zeit der letzten Revolution in Ungern und Siebenbürgen waren
die Armenier grossentheils Anhänger der magyarischen Partei.
1Ö5
Wenn man die sporadische Verthoiliing der Armenier, welche meist Handelsleute
sind, durch Galiaien, die Hucowina, Unjrern , Siehenliüri-en, Moldau, Walachei und
die türkischen Provinzen in Europa und Asien bis nach Armenien betrachtet, so lieg-t
wohl die Bemerkung' nicht ferne, dass der armenische Stamm iür den Ost-.
Iiandei der österreichischen Monarchie sehr b e a c hten swerth erscheint,
und iiir denselben durch geeignet" Vorkehrungen noch bedeutungsvoller werden dürfte.
b) Die Juden.
Durch den Beistand, we'chen die Juden bei der Vertbeidigung Ofen's dun Türken
geleistet, hatten sie sich sowohl in Deutschland als in Italien verhasst gemacht und
durch die Drangsale des Krieges in Ungern hatten sie überhaupt viel gelitten. Eine
gesichertere Existenz erhielten sie erst um die Mitte des vorigen Jahrhunderts. Als
ihnen durch königliches Statthalterei-latimat vom 26. November 174M eine Toleranz-
Taxe jährlicher 2Ü.0'0 11. aufgelegt wurde, wornach die israelitischen Deputirten sich
zur Entrichtung dieser Summe in solido verpflichtet haben. Mit dem VVachsthume der
israelitischen Bevölkerung und deren fortgeschrittenem Wohlstande wurde auch die
Toleranz-Taxe erhöht und zwar im Jahre 1760: auf 30.000, im Jahre 1772: auf
50.000 und im Jahre 1778: auf 80.000 11.
Diese Taxe, welche das jüdische Volk gemeiniglich „Malka- (Königinn-) Geld"
nannte, gab zwar bei der Verlheilung in den einzelnen Gemeinden zu allerlei Reibungen
imd Zänkereien Anlass, sicherten aber die Existenz der Juden in Ungern, während sie in
anderen Ländern vorübergehend ausgewiesen wurden, oder ganz ausgeschlossen blieben.
Durch das To leranz-Ed ict war die Existenz und Glaubensfreiheit der Juden
noch mehr sicher gestellt und die Beschränkungen, welche sie an vielen Orten, namentlich
in den königlichen Freistädten erlitten, grösstentheils aufgehoben, so dass sie sich unter
dem Schutze königlicher Befugnisse daselbst niederlassen konnten. Nur aus Kroatien,
Slavonien und Dalmatien, dann aus der Militargräaze blieben die Juden in Folge eines
alten ft-ivilegiums (!9. Art. 17210? so wie aus den Bergstädten und den bezüglichen
Bezirken ausgeschlossen ; sie fanden jedoch bald Mittel, auch in den verbotenen Theilen
sich anzusiedeln, und das Gesetz (38. Art. 1790) schützte sie — mit Ausnahme der
Berofstädte — in den einmal eingfenoinmenen Wohnsitzen, nach dem Stande vom
1. Jänner 1790.
Am 23. Juli 1787 wurde durch Circular-Verordnung in allen Jurisdictionen aller-
höchsten Orts b(>fohlen, dass die Judenschaft in allen Provinzen zu verhalten sei, dass
vom 1. Jänner an ein jeder Hausvater für seine Familie, der Vormund für seine Wai-
sen, so wie jeder grossjährige Jude einen bestimmten Geschlechtsnamen füh-
ren ; das weibliche Geschlecht im ledigen Stande, den Geschleclitsnamen ihres Vaters,
— verheirathet, jenen ihres Mannes annehmen, — jede einzelne Person aber ohne
Ausnahme einen deutschen Vornamen sich beilegen und solchen Zeitleben's nicht
abändern soll. Auch sollen von dieser Frist an die Beschneidungs- und Geburtsbücher
ohne Ausnahme in deutscher Sprache geführt werden.
III. 24
186
Die allgemeine Umgangssprache der jüdischen Bewohner Ungern's war zwar ia
der Regel der jü dis ch -deutsche Dialect, doch scheinen auch einige ungrisch-
jüdischc Gemeinden daselbst hestanden zu haben, wenigstens gab es zu Ende des
sechzehnten Jahrhunderies eine ungrische und eine deutsche Judengemeinde in Ofen ').
Der ungrische Landtag (1791) war den Juden günstig gestimmt, jedoch weitere
Zugeständnisse scheiterten an dem Widerwillen der Juden in den Militärdienst einzu-
treten ").
Die jüdischen Gemeinden verwalteten selbst ihre Angelegenheiten. An der
Spitze derselben stand der Richter, welcher mit den vier Beisitzern oder Geschwornen
und den drei Synagogen-Vorstehern den Gemeinde-Vorstand ausmachte. Ausserdem
gab es auch Komitats- Vorstände , welchen vorzüglich die Einhebung und Repartirung
der Toleranztaxe oblag. Die erste jüdisch-deutsche oder sogenannte National-
schule wurde in Folge der Josephinischen Verordnung vom 31. März 1783 zu Press-
hurg eröffnet, welcher bald darauf die Gründung der jüdisch-deutschen Schule zu Alt-
ol'en folgte.
Durch den Landtagsartikel 29 vom Jahre 1840 wurde ihnen in Beziehung auf
Art. 38 von 17'J0 provisorisch der Aufenthalt im ganzen Reiche und dessen
verbundenen Theilen — mit Ausnahme in den Bergstädten — gestattet und den-
selben der Ankauf und Besitz bürgerlicher Gründe nach der jeweiligen Uebung he-
willio-t. Auch wurde ihnen gestattet, Handwerke und Künste zu treiben, Gehülfen aber
nur aus ihrer Mitte zu gebrauchen, P'abriken zu errichten und sich der ärztlichen
Laufbahn zu widmen.
Als Uebergang aur Religionsfreiheit der Juden kann man die Aufbebung der
Toleranztaxe betrachten, welche im Jahre 1846 erfolg-te.
Durch die österreichische Reichsverfassung' vom 4. März 1849 wurden die Juden
durch das Princip der Gleichberechtigimg der Religion den übrigen österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt.
Dass die Juden grossentheils magyarische Sympathien hatten_, sich in den letzten
Decennien schnell magyarisirten und die magyarische Bewegung vielfach untersttitzlen,
ist bekannt ").
Den Wachsthum der jüdischen Bevölkerung Ungern's sieht man aus folgenden
Zahlen :
') Isidor Busch: Kalender und Jahrbuch für Israelilen auf das Jahr (1847) 5607. S. 101 etc. Darin wer-
den auch die vorzüglichsten Rabbiner und jüdischen Gelehrten Ungern's des siebenzehnten und acht-
zehnten Jahrhunderts erwähnt.
ä) Der 38. Art. vom Jahre 1791 überwies die Angelegenheit der Juden der in publico-politicis arbeitenden
Deputation, welche beim niichslen Reichstag darüber Beric-lit erslaficn sollte. Die Vorschläge dieser Depu-
tation, welche jedoch nie Gesetzeskraft erhielten, finden sich unter Nr. 271/49 der bezügliclien Elaborata.
Siehe dieselben a. a. 0. S. 98 und 99.
3) Die Contribution, welche diessfalls den Judengemeinden in Ungern, der serbischen Wojwodschaft und
dem Temeschcr Banale auferlegt war, wurde mit allerhöchster Entschliessung vom 20. September IS.'iO
denselben erlassen; dagegen wurde von Sr. Majestät die Anordnung gclroffen. dass ein eigener F ond
von einer Million Gulden zur Förderung des israelitischen Schulwesens errichtet werde Mehr über den
Authcil der Juden an der ungrischen Itevolution enthält die von ungiischem Standpunctc geschriebene
Scl.rifl: Die Revolution und die Juden in Ingern, von J. Fiicbhorn. Leipzig 1851.
18:
Dio Zahl (1«M- Juden in Ungern (mit Kroatien und Slavonien) betrug:
Im Jahre 1785 . . . . 75.089 Köpfe,
„ „ 1805 .... 127.816 „
n
1840 .... 241.632 „
1846 .... 263.030 „
1848 . . . . 292.000 „
hl l'est aber
Im Jahre 1840 . . . . 7.771 Köpfe,
^ „ 1843 .... 12.800
ji
1846 .... 14.320
„ „ lotu .... i-r.u^v „
„ „ 1848 .... 16.512 „
lll. Iiulisclier Staiiiiii.
§. 96.
Zigeuner.
In den früheren Jahrhunderten ') waren die nomadisirenden Pharaonen in Un-
gern und Siebenbürgen nicht selten eine Plage des Landes; erst Maria Theresia
wendete auch diesem vernachlässigten Stamme ihre mütterliche Sorgfalt zu. — Sie
forderte die Statthalterei um diessfällige Aeusserungen auf. — Mit a. h. Entschlies-
sung vom 13. Nov. 1761 genehmigte sie die Vorschläge derselben, welche vorzüg-
lich dahin gingen: 1) den nationalen Namen der Zingani in jenen der Neubauern
umzuwandeln, um mit dem alten Namen auch die alte Lebensweise abzulegen , und
2) die Zigeuner von ihrer nomadischen Lebensweise abzuführen , an feste Wohnplätze
zu gewöhnen ; daher nach weiterer a. h. Entschliessung vom 27. Nov. 1767 die Kin-
der den Aeltern abgenommen und christlichen Bürgern und Landleuten zur Erzie-
hung für den Handwerker- und Bauernstand übergeben werden sollten , wofür den
Pflegeältern für ein Mädchen bis 10 Jahren und für einen Knaben bis 12 Jahren 12 fl. ;
für ein Zigeunermädchen von 10 bis 14 Jahren 4 fl. jährlichen Beitrag nebst der ersten
Kleidung angewiesen wurde; die Ehe einer Zigeunerin mit einem Zigeuner soll im
Allgemeinen verboten sein; wenn eine Zigeunerin aber mit einem Insassen (domici-
liato subdito) sich vereheligen will, so muss sie ein Zeugniss beibringen . dass sie in
dem Hause eines Edelmannes , Bürgers oder Bauers fleissig gedient , und in den
Grundsätzen der katholischen Glaubenslehre bewandert sei; für diesen Fall soll der
Zigeunerbraut eine Aussteuer (dos) von 50 Gulden vom Aerar bewilligt werden.
Knaben über 16 Jahre sollen bei körperlicher Tauglichkeit zum Militär gestellt, die
schwächern aber, so wie Zigeunerknaben von 12 bis 16 Jahren überhaupt aber zur
Handwerk-Erlernung angehalten werden. Desshalb erging auch eine Weisung an alle
Handwerks-Zünfte, die Zigeuner als Lehrjnngen künftig aufzudingen und handwerks-
kundige Erwachsene in ihr Mittel aufzunehmen. Das passlose Wandern der Zigeuner
von Siebenbürgen nach Ungern oder von einem Komitate in das Andere soll verpönt
') Siehe II. Periode §. 38.
188
s(Uii und möglichst verhindert werden. Die Komitate und Herrschaften sollen verhal-
ten werden, fiir die Domiciürung' der Zigeuner in den bezüglichen Ortschaften zu
sorgen. Zugleich wurde eine genaue Conscriptinn der Zigeuner angeordnet. Noch
Maria Theresia erlebte den theilweisen Erfolg dieser Anordnungen, die von ihrem
Sohne im gleichen Sinne weiter durchgeführt wurden ").
Das Haupt-Regulativ Kaiser Joseph II. für die Zigeuner vom 9. October 1783
fStatthalterei-Nr. 98 »7) legt die Axt an den wilden Stamm der Zigeuner. Seine
Hauptbestinimungen sind : Die Ansiedlungen der Zigeuner in Wäldern (partibus syl-
vosis) unter Zelten zu verhindern und dieselben in Orten des waldlosen Landes zum
Land- und Ackerbau anzuhalten. Die Zigeuner sollen, nachdem ihre Wojwoden schon
früher aufhörten (cassatis jam alioquin Vajdis) keinem andern, als dem Ortsrichter
unterstehen. Die Kinder der Zigeuner, vom vierten Lebensjahre an, sollen wenigstens
alle zwei Jahre unter die benachbarten Orte (per gremialia loca) vertiieilt werden.
Die Pfarrer und Seelsorger sollen für den Unterricht in den Schulen bedacht sein.
Das Wandern der Zigeuner ist verboten; an bereits regulirte (ansässige) Zigeuner
dür-len nur zum Besuche der Jahrmärkte oder sonst in Fällen ausgewiesener Noth-
wendigkeit unter besonderen Vorsichten Pässe ertheilt werden. Das Halten der Pferde
zum blossen Zwecke des Verkaufes ist den Zigeunern verboten. Die Zigeuner sollen
die Kkidung und Sprache der Bewohner, in deren Orten sie sesshaft sind, annehmen.
Der Gehraui-b der Zigeunersprache ist mit 24 Stockstreichen verpönt. Gleiche Strafe
trifft jene, die das Fleisch gefallener Thiere verzehren. Es ist auch denselben strenge
verboten, ihre Namen zu wechseln ; ihre Häuser müssen numerirt werden. Zigeuner
dürfen sich weder mit Zigeunermädchen, noch diese mit Zigeunern vermählen. Zigeu-
ner-Paare, die sich für verehelicht ausgeben, müssen ihre Trauungsscheine vorwei-
sen. Ueber die Lebensweise der Zigeuner haben die Gerichtstafel-Beisitzer (Jurasses-
sores) für ihre Bezirke monatlich Bericht zu erstatten. Nur jenen wird die Ausübung
des Schmiedehandwerkes gestattet, welche ein Zeugniss ihrer Behörde über die wahre
Nothwendigkeit oder Nützlichkeit desselben beibringen. In den Bergwerksbezirken
sind besondere Normen.
Die musicirenden Zigeuner sind zu beschränken. Das Betteln ist nur wirklich
Hilfsbedürftigen erlaubt, und soll im Allgemeinen verboten werden. Arbeitsfähige sol-
len nicht als Insassen (Inquilini), sondern als Dienstleute leben, und auch mit stren-
geren Mitteln zur Arbeit angehalten werden. Die ihre Wohnsitze oder Dienstplätze
verlassen, sollen als Vagabunden behandelt und in dieselben zurückgebracht wer-
den. Die zurückgelassenen Kinder entlaufener Zigeuner sollen wie Waisen versorgt
werden').
') Die diessfälligen amtlichen IFauptverliandlung-en findet man im Archiv des Ministeriums des Innern (Ac-
ten der ohemal. ung-. und sicbenb. Hofkanzlei) , Nr. 228, 248, 557, 607, 77! vom Jahre 1761 ; 557 von
17li7; 650, (i?iTt, 6434 von 1773; 353 und 3110 von 1774; 66, 428, 3441 von 1780; 1148 von 1781; 3359,
416 ■ und 4365 von 1782; 6.558, 9870 und 10»0 von 1783.
*) .Statthal(erei-Nr. 9817. Vergl. Auszug in Ign. Kassics Enchirdion I. Toni, mit Sohwartner's Statistik.
1. Theil.
189
Uno-eachtct dieser Vorkehrungen, welche nur emigo Jahre wirksam waren , lebt
in Un"-ern ein »Tosser Theil der Zigeuner nach seiner alten nomadischen Weise. Zahl-
reicher sind sie in den nördlichen und östlichen Komitaten. Man trifft sie theils
an den Enden der ungrischen, slavischen und romanischen Orte in unansehnlichen
Lehm- und Hülz,hütten, theils unter Brücken, in Höhlen, Gräben, auch unter
Zelten von wollenen Decken in Wäldern und Ebenen und unstät herum wandernd?
ohne bestimmten Aufenthalt. Der Amboss und die Geige (Schetra) ') bilden die zwei
Hauptbeschäftigungszweige der solideren Zigeuner (Holzschnitzereien und Feldbau
sind Nebenzweige) ; während andere nicht selten vom Wahrsagen, Pferdemäckeln,
Betteln und mitunter auch von fremdem Eigen thume leben. Als Soldat ist der
Zigeuner bis auf einige alte Gewohnheiten meist brav und erheitert nicht selten seine
Cameraden durch seine Lustigkeit.
Im Ganzen ist der Stamm der Zigeuner in physischer Hinsicht nicht stark, aber
regelmässig, mehr schlank und biegsam, als fett und knochig gebaut. Schwarze,
dichte und krause Haare, dunkle feurige Augen, ein brauner Teint, rothe aufgewor-
fene Lippen, unter welchen schöne weisse Zähne hervorblinken , zarte Hände und
Füsse sind im Allgemeinen die Hauptmerkmale dieser Volksrace, unter welchen das
weibliche Geschlecht, gleich bei den Romanen, manchmal sich durch Schönheit aus-
zeichnet.
Ungeachtet ihrer höchst einfachen und oft unregelmässigen Lebensweise , trillt
man doch häufig Zigeuner von hohem Alter an'^).
Die Zahl der Zigeuner wurde bei der Josepbinischen Conscription
im Jahre 1780 ... 3:^.501 Köpfe,
„ „ 1781 38.312 „
„ „ 1782 ... 43.772
„ „ 1783 ... 30.241 „')
befunden, wie die nachfolgenden Ausweise im Speciellen darthun.
Seit 1783 bis in die neueste Zeit sind keine Conscriptionen dieses Stammes mehr
erfolgt; man hält jedoch die Zigeunerrace im Abnehmen begriffen. Schon Schwartner
in seiner Statistik des Königreichs Ungern nimmt die runde Summe von 40.000,
Fenyes (1843) und Andere auf 30.000 an. Bei der Fruchtbarkeit der Zigeuner und den
Nachwanderungen aus Siebenbürgen dürfte jedoch die neue Conscription wahrschein-
lich eine höhere Zahl für Ungern ergeben.
') Die bek.iniitesten Violiiispieler des vorigen und dieses Jahrhunderies vom ZigeunerstaniMn» sind : Barna
Milialy, Biliary, Doiiihi, Csory, Bunkö. Buka, Säghy, Japolczay, Soczy, Kalozdy.
-) Näliere Bemerkungen Ober die physische Beschaffenheit und Lehensweise der Zigeuner folgen im
IV. Bande.
■') Der Grund von dieser auffallenden Ahnahme der Zigeuner lag darin, dass man die bereits in feste
Wohnsitze und Lebensweise übergegangenen Neubauern nicht mehr als Zigeuner betrachtete.
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1 92
In Siebenbürgen wurde das Josepbinische Ptegulatorium der Zig'puner ebenfalls
tlieilweise durchg'eführt ; doch bemühte sich noch daselbst der I.andtag 1 79 I durch
neu eingeschärfte iMassregeln wegen Rückhringung entlaufener Zigeuner sie an feste
VVohnsitze zu gewöhnen'). Dort unterschied man ausser den angesiedelten (Neuhauern)
und wandernden (Zelt-Zigeunern) noch die Fisea 1-Zigeune r, welche ordentlich
eonscribirt, unter eigenen Anführern (Vajdis) lebten und eine bestimmte Abgabe an's
Aerar entricbteten. Sie waren meist Gold was eher, die unter einem eigenen Aufseher
standen, einen kleinen festgesetzten Antheil am Gewinn ihrer Arbeit hatten, einen
Zins an die kön. Kammer zahlten, aber dafür einige Freiheiten genossen -).
Die Zahl der Siebenbürger Zigeuner wird gewöhnlich auf 50 bis 60.000 ge-
schätzt ^). Die Zahl der Fiscal-Zigeuner betrug im Ja'ire 178i daselbst 1255 Köpfe,
wie folgende Tabelle zeigt.
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über die im Jahre 1781 in Siebenbürgen befindlich gewesenen Fiscal-Zigeuner *).
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Zahl
der
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Zahl der
Cameral
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Pferdf
Sohwi'iiK'
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kr.
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52
31
45
25',,
Margocz Janko
110
106
57
84
24
Notar Lakatos
Ö4
65
43
48
3
Kozak Banul
35
42
20
38
24
Ral'aill.'i Szaion. .
36
77
53
28
79
47
14
45
37
21
63
43
33
42
27
Rupa Sztoika
Borcza Notar
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123
99
79
37S
68
62
63
59
39
49
37
25
32
45
51
39
27
24
48 V„
Nikula Tobias
Budur Antal
Bogdany Adam
Zlaty e Szintyc
54
66
49
31
21
23
46
37
3
58 V,
Grancsa Architan
40
40
25
35
24
Czipa Sztoika
59
38
25
45
10', 3
Nikula Kiinpul
22
22
20
17
39
Rupa Alffiies
49
36
33
31
3
Kozäk Sztoika.
36
36
17
7
7
3
5
39
15
6
6
49'/.,
51
Lupu Boldizsar
Räkoczy Janko
Pusi Ursuli
38
16
23
23
1
6
19
11
1
17
11
19
8
17
10
54
14 'A
25',
28' .,
ISIäcs Bundes ', , .
Räkoezy Peter
Graeczi Ilia
Räduly Gyurka
Summa
67
36
26
40
48
1255
•J92
650
933
8', 2
') Art. 25 und 26, Nr. 9 v. J. 1791. Da sie in Siebenbürgen strenger an Wohnsitze gewöhnt wurden, so
wanderten von Zeit zu Zeit Zigeunerschwärme nach Ungern. In Siebenbürgen sind sie in einigen Orten,
namentlich im sogenannten Mezöseg, flelssige Feldbauern. Bei Ivlauseiibui g besteht eine eigene Zigeuner-
Colonie (bei 290 Hütten) meist Musikanten. A. de Gerando : La Transylvanie I. p. 88 etc. und 179 — 196_
2) Approb. Const. F. II. T. 9. A. 1 vom Jahre 1747.
^) Die Blätter für Geist, Gemüth und Vaterl.andskande Siebenbiirgen's, Nr. 4 (J. 1847) geben sie auf 100.000
an. Andere glauben an eine Verminderung des Zigeunerstammes seit dem vorigen Jahrhunderle.
*) Auszug aus den Cameral-Actcn vom Jahre 17S3, Nr. 4682.
193
C) Rückblick auf den Einßuss der mcliimugyn>ri«chen Volhsstämme auf l'nf/eni
vnd den Stamm der Maffyaren.
§. 97.
Eingang.
Völker, wie einzelne Menschen, nehmen einerseits an dem allgemeinen Lehen
der Menschheit und ihren Entwicklungsstufen Antheil, andererseits hahen sie ihr indi-
viduell cigentliümliches Leben, in welchem man die Perioden des Kindes-, Jünglings-,
Mannes- und Greisen-Alters erkennen kann. Wild tobende physische Kraft verkündigt
meist die Kindheit der Völker, welche gleich verheerenden Strömen die bereits culti-
virten Länder überduthen; aber bald gewinnt die geistige Kraft, die Bildung der Be-
siegten die Uebermacht und das rohe Volk beginnt, meist durch Annahme der vorhan-
denen Religion und Einrichtungen, manchmal auch der Sprache der Fremden, seine Ci-
vilisirunir. Jahrhunderte bleibt das Volk oft unter dem fremden Einflüsse, bis es sich im
Uebergange zum Mannesalter von demselben em.incipirt, und bei kräftiger Individua-
lität ein eigenthümliches nationales Leben, Jahrhunderte, ja Jahrtausende leben kann,
bis es dem allgemeinen irdischen Kreisgange erliegen muss.
Wenn wir diese auf den Blättern der Völkergeschichte nachweisbai'e Ansicht auf
Ungern anwenden, so erscheinen die Magyaren bei dem Uebergange von Asien nach
Europa noch auf der Stufe der Völker-Kindheit, aber voll Kraft-Anlagen zu einem na-
tionalen Leben — • das sich durch ihre Volksversammlungen, die Wahl eines Herzogs,
durch die Ahnungen einer geistigen Religion u. s. w., befhätigte, deren Entwicklung
unter dem Einflüsse der älteren, gebildeten europäischen Völker begann. Die nächste
Folge war zwar die Bildung des magyarischen Volkes in fremden Formen, und daher
der Mangel der Entwicklung mancher Anlage des individuell-nationalen Lebens; es ist
jedoch nicht zu läugnen, dass eine Individualität desto kräftiger wird, je länger sie
erstarkt, dass ist, je später sie sich entwickelt. Das nationale Culturleben eines Volkes
spiegelt sich aber a) in dessen Religion, b) in dessen Verfassung, Gesetzgebung und
Verwaltung sammt dem daraus fliessenden Unterschiede der Stände, c) in dessen
Kriegswesen, d) im Landbau, in Gewerben und Handel, e) in Kunst und Wissenschaft
und in dessen Sprache.
Um also die Frage zu beantworten: Welches der in Ungern befindlichen Völker
den meisten Einfluss auf die Entwicklung des nationalen Lebens und auf die Cultur
des Landes genommen, muss der Einfluss aller jener Völker auf die angedeuteten
Elemente der Nationalität und des Reiches nachgewiesen werden, damit einerseits
keiner Parteilichkeit Raum gegeben werde, andrerseits das Bild der magyarischen
nationalen Entwicklung unter fremdem Einflüsse vollständiger anschaulich werde.
Merkwürdig bleibt es, dass, während andere mächtigere asiatische Stämme, als die
wilden Petschenegen, die mächtigen Chazaren , die vielzweigigen Hunnen und Awa-
ren etc., ganz vom Völkerscbauplatze verschwanden, die Magyaren sammt den
stammverwandten Szeklern und Kumancn auf europäischem Boden
III. 25
194
sich erhielten und entwickelten. Der Hauptgrund lag- wohl nicht allein in
einer grossen Lebenskraft dieses Stammes, sondern in dem Anschlüsse an
christlich europäische Civilisation, wodurch es dem ungrischen Stamme
allein möglich war, in den Kreis der europäischen Völkerfamilien einzutreten. Das
Hauptverdienst bleibt dabei dem Aposlel- Könige Stephan, der zugleich durch
den Schimmer der heiligen Krone das monarchische Ansehen als Grundlage eines
christlichen Reiches befestigte*). Dabei ist ungeachtet der Aufnahme und Nach-
bildung fremder Institute die magyarische Eigenth iiml ichkeit zu bemerken,
die alle fremden Formen belebt, und von den ungrischen Königen stets berücksichtigt
wurde. Schon der heilige Stephan spricht die Regierungsmaxime aus, alle Stämme
nach ihrer Eigenthümlichke it zu behandeln, und die ganze Parallele der
Hof-, Reichs- und Komitats-Verfassung, der Gesetzgebung und Anw* ndung zeigt bei
fremden, vorzüglich deutschen Einflüssen, die Fortdauer und Umbildung der Staals-
formen nach magyarischem Typus. — Die Vorsehung scheint den asiatischen Magya-
ren-Stamm mitten in Europa zwischen Deutschen und Romanen, Nord- und Südsiaven
zum nächsten Vermittler der abend- und morgenländischen Cultur hin-
gestellt zu haben. Er kann jedoch seine Aufgabe nur im innigen Verbände mit
Oester reich, welchem diese Aufgabe in höherem Sinne und weiterer Ausbreitung
zu Theil geworden, lösen.
§. 98.
a) Einfluss der in Ungern befindlichen Nich t magy are n, nament-
lich der Italiener und Deutschen auf das religiös-moralische
Leben der Magyaren.
Als die Magyaren das heutige Ungern besetzten, fanden sie im Süden der Donau
ein bereits durch Deutsche und Slaven gepflegtes Christenthum, und selbst nördlich
der Donau begann von Neutra aus das Licht der göttlichen Lehre über das nördliche
und östliche Ungern unter Slaven, Rulgaren, Awaren und Romanen sich zu verbreiten.
Die Stätten des Christentbums wurden von den heidnischen Magyaren nicht nur im
Norden, sondern auch weithin im Westen und Süden der Donau zertrümmert, so
dass die bayrischen Rischöfe dem Papste Johann (899) wehmüthig klagten, dass in
ganz Pannonien keine einzige der vielen Kirchen mehr bestehe *).
Aber bald trat der verheerende Volksstrom in seine Ufer und sogleich begann
das Christenthum wieder aufzukeimen. Der heilige VVolfgang führte (im Jahre 9T1)
eine bayrische Colonie bis an die Erlaph mitten unter Ungern, glücklicher noch w-ar
Bischof Pilgrim von Passau, der 974 dem Papst Benedict VII. anzeigen konnte,
') „Stephan's Herrschaft befestigte in Ungern das Christenfhum, beruhigte die Empörung, gab dem Lande
seine Cultur und Verfassung, und rettete dem ganzen Volk sein Dasein und seinen Platz in der Wellge-
schichte. Als Heiden würden die Magyaren, ihrer nomadischen Lebensweise getreu, iu tiefer Barbarei
versunken, durch ihre ferneren Raubzuge den Zorn und die Hache ihrer Nachbarn geweckt, mit so vielen
asiatischen Horden dasselbe Loos getheilt, und gleich den Hunnen und Awaren, Chazaren und Petschc-
negen in der Folge sich aus der Geschichte verloren haben. J. V. Ridler: Ueber die wechselseitigen
Verpflichtungen der österreichischen Völker im vaterländischen Taschenbuch 1814. S. 10.
■ *) In tota Pannonia nostra, maxima provincia, tantum una non appareat Ecclesia. Fejer coJ. dipl. 1. p. 233
195
dass bei 5.000 der vornclimern Ungern beiderlei Geschlechtes die Taufe empfangen
hätten ').
Den Sieg des Christenthums führte aber erst der Apostelkönig Stephan 1.
durch, nachdem er in Gran ein Erzbisthum mit 10 Bisthümern errichtet ^). Es waren
also zuerst Deutsche, welche den Anfang zur Bekehrung der Ungern machten. Bald
vereinte sich mit ihren Bestrebungen auch der Bekehrungseifer anderer Völker.
Geysa's Gemahlinn. Sarolta, scheint griechische Priester nach Ungern gebracht zu
haben; auch in Csanäd waren deren und in Veszprim gab es griechische Nonnen.
Doch weit bedeutender war der Einftuss der Italiener und Böhmen, die, auf ein Ziel
mit den Deutschen hinarbeitend, das gottselige Bekehrungswerk der Ungern zur Zeit
des heiligen Stephan vollbrachten,
Man darf wohl nur die Namen Adalbert, Deodat von San Severin, Wenzelin,
Hunt, Pazmän , An<istasius (Astricus) , Gerhard, Dominieus, Stephanus, Philippus.
Bonipert und andere nennen, um zugleich zu erinnern, dass .Männer der bezeichneten
drei Nationen thoils durch salbungsvolle Lehren, theils durch das Schwert das junge
Christenthum verbreiteten und befestigten. Wichtig für die Erhaltung des apostolischen
Glaubens waren auch die von Rom häufig in wichtigen Fällen abgesandten Legaten.
Nach wiederhergestelltem Christenthume unter Andreas L und der Beendigung des
Kronstreites war es vorzüglich der heilige Ladislaus, welcher durch sein Beispiel,
sein Ansehen und seine Gesetze das Christenthum befestigte. Die 24 Capitel des I. De-
cretes der Szabolczer Synode enthalten fast nur kirchliche Disciplinar-Vorschriften,
die sich ihrem Inhalte und Wortlaute nach enge an die fränkischen Synodal-Beschlüsse
und Capitularien anschlicssen.
Männer verschiedener Nationen wurden in die zahlreichen Klöster aufgenommen.
Deutsche, Italiener und Böhmen waren nebst Ungern vorzüglich in den Benedictiner
Abteien; nur in der Abtei des heiligen Egidius zu Sümegh in der Szalader Gespann-
schaft, welche der Abtei St. Gilles in der Diöcese von Nismes in Languedoc unterge-
ordnet war, wurden nur geborne Franken aufgenommen. Franzosen waren anfäng-
lich die Mehrzahl unter den Zisterciensern und Prämonstratensern.
Franzosen, Italiener und Deutsche wirkten in den Ritter-Orden der Templer,
der Hierosolymitaner und der deutschen Ritter einige Zeit zum Aufkeimen, zum
Schutze und zum Gedeihen des Christenthums, die beiden letzten in den heidni-
schen Ostgränzgegenden. Auch ist nicht zu übersehen, das Karl Robert und Ludwig
*) A. a. 0. p. 261. — Za dem schnellen Kingange des Christenthumes mag der Umstand beig-clragen haben,
dass die Ur.gcrn bereits an ein geistiges gutes Urwesen glaubten, dass sie freilich als National-
Golt (Magyarok Istene) auffassten, dann an ein böses Wesen Arniiny (Ahriman) odorÖrdöng (Teufel),
und dass sie an eine Fortdauer der Seele nach dem Tode glaubten. Ausserdem verehrten sie auch Feuer,
Luft, Wasser und Erde; brachten ihren Gottheiten (balvany) Opfer (imadas) von Schaafen, Itindcrii
und vorzüglich von weissen Pferden, wobei sie das gesegnete M ahl (Aldomas) hielten. Sie hallen
eine Art Wahrsager (Jösnk) und Zauberer (Taltosok).
') Die christlich-symbolische Zahl: zehn ist nicht nur in der damaligenDiüceseneintheilung, in der Zehent-
Einfülirung etc. ausgedrückt, sondern auch in einem Gesetze des Königs Stephan des Heiligen, wornach
er befahl, dass je zehn Dürfer eine Kirche erbauen sollen. (Ut decera villarum populus ecclesiam aedi-
licarcl.) Siehe Legenda minor in Stepli. Endlicher"s Mon. Aq)ad. I. 158,
23 *
196
der Grosse, so wie Mathias Corvinus das katholische Christenthum gegen manigfache
Irrlehren in Südungern und Slavonien in Schutz nahmen und zur Herrschaft brachten.
Bedenkt man ferner, dass der heilige Stephan I. die heilige Krone auf Anregung
des römisch-deutschen Kaisers Otto III. durch Papst Silvester II. erhielt, so wie die
Wirkung der heiligen Krone auf die Befestigung des christlich-nationalen Lebens,
erwägt man endlich die indirecte Lenkung der geistlichen Angelegenheiten durch die
Päpste und ihre Legaten, so erscheint von Fremden der Einfluss der Italiener (La-
tini) auf die christlich religiöse Entwicklung der wichtigste, zunächst dürfte sich aber
der Einfluss der Deutschen und dann jener der Griechen und Slaven anreihen.
Welchen Umschwung würde die ungrische und abendländische Geschichte genom-
men haben, wenn Byzanz seinen Einfluss in der Religion behauptet hätte! — Bei den
Romanen, Ruthenen und Serben war der griechische Glaube tief in ihre natio-
nale Eigenthümlichkeit und orientalisch-christliche Anschauungsweise verwebt. Und
während die Unions-Versuche hei Romanen und Ruthenen im siebzehnten und achtzehn-
ten Jahrunderte zum Thelle glückten, war doch durch die auf Grundlage ilirer Religions-
freiheit zahlreich aufgenommenen Serben der Einfluss des griechischen Glaubens-
Bekennlnisses im Südosten Ungern's neuerdings gestärkt worden. Ihre kirchlichen An-
gelegenheiten wurden auf mehreren Synoden (zuletzt 1777) geordnet und durch das
Declaratorlum und Consistorlal-System (1782) normlrt (§. 64) und dem Karlowltzer
Metropoliten die geistliche Oberleitung zuerkannt.
Dass die Ismaeliten, Juden und die andern heidnischen Gäste nur hinderlich der
christlichen Bildung waren, ist in vielen Bullen und Urkunden hinlänglich ausgespro-
chen und auch früher bei der Darstellung der bezüglicheil Völker angedeutet worden.
Auch in einer späteren Zeit übte Deutschland einen mächtigen Einfluss auf
die Religionsmeinungen in Ungern und Siebenbürgen. Die Hussitenkriege brachten
zwar nur vorübergehende Schwingungen in jenen Ländern hervor; die Reforma-
tion aber fand bereits in den ersten Decennien Eingang. Die Augsburger Confesslon
hatte Anfangs unter vielen, sogar grossen Familien Ungern's Anklang; in der
Folge aber neigte sich die Mehrzahl der eigentlichen Magyaren, dem helvetischen
Glaubensbekenntnisse zu, während die Deutschen und Slovaken in Oberungern
grösstentheils dem lutherischen Lehrbegrlffe sich fester anschlössen; daher man die
reformirte Religion im gemeinen Sprachgebrauche auch: die magyarische,
die lutherisch-evangelische aber die deutsche zu nennen pflegt.
Die Friedensschlüsse von 1606 und 1645 und die darauf erfolgten Gesetze von
1608 und 1647, dann das vonLeopold II. gegebene Ilofdecret vom 7. November 1790
und der bezügliche 26. Art. 1791 bildeten die Grundlage der Glaubensfreiheit der
Akathollken in Ungern, bis die Reichsverfassung vom 4. März 1849 die Gleichberech-
tigung der Religionen aussprach.
Der Katholicismus hatte aber in allen Zeiten eine mächtige Stütze an den
apostolischen Königen ; an einer reich dotirten hohen Geistlichkeit ; im Mittelalter an
den weitverzweigten Orden der Benedlctlner, Clstercienser, Prämonstratenser, Fran-
ciscaner, Pauliner etc. ; später an den aus Italien slanmienden Jesuiten und Pia-
197
risten*). Die erstcren gewannen durch die Erziehung; und Bildung der katholischen
Jugend auf die Ideen ihrer Zeit Einfluss, die letzteren beschränkten sich mehr auf den
blossen Unterricht. Die gesetzlich in Siebenbürgen anerkannten Uni tarier gehören
meist dem magyarischen Stamme an.
Ueberblickt man nun den ganzen Entwicklungsgang der Verbreitung des christ-
lichen Glaubens in Ungern mit Rücksicht auf die Nationalität, von dem ersten Eindrin-
gen desselben einerseits von Südost aus Byzanz, und anderseits von Südwest aus Rom
und aus Deutschland bis zum neuesten Siege des Principes der religiösen Gleichberech-
tigung : so kann man nicht umhin, zu bekennen, dass vor Allen Italiener und
Deutsche, zunächst Griechen, Romanen und Serben in Ungern den meisten Einfluss
auf den christlichen Sinn in seinen verschiedenen Glaubensformen übten, dass die
ersten die Stütze des Katholicismus, die letzteren jene des griechischen Lehrbegriffes
bildeten, während Deutsche, Slaven und Magyaren theils dem katholischen Glauben
treu blieben, theils den reformirten Confessionen, und zwar : jene dem lutherischen,
diese dem helvetischen eifrig sich anschlössen.
b) Einfluss nichtmagyarischer Stämme, namentlich der Deutschen
auf die Entwicklung des ungrischen königlichen Hofstaates, der
Reichs- und Komitatsverfassung, Verwaltung und Gesetzgebung.
§. 99.
Reichsverfassung und Hofstaat.
Um den Einfluss fremder Völker auf die gedachten Momente gehörig aufzufassen ,
muss man sich ein klares Bild von der Verfassung machen , welche die Magyaren in
ihre jetzige Heimath mitbrachten. Die sieben magyarischen Stämme hatten kein ge-
meinsames Oberhaupt, bis die Stammeshäupter mit Almus den Grundvertrag') schlössen,
und hierin nicht nur Almus als obersten Heerführer (Herzog, dux) erkannten, sondern
sich auch verpflichteten , aus seinem Geschlechte (generatio) ihre künftigen Herzoge
zu wählen, wobei sie sich Antheil an dem Rathe des Herzogs, so wie an dem eroberten
Lande aasbedimgen. Ausser der Pflicht der Treue gegen den Flerzog und Gehorsam
in der obersten Kriegsleistung scheinen die Stammeshäupter auch nach der Eroberung
Uno-ern's in ihren erhaltenen Stammbezirken ziemlich unabhängig gewaltet zu haben,
und daher mag es kommen, dass sogar die Byzantiner und Abendländer nicht genau
») FesslerX. S. 332. „Derrelijiüse und wissenschaftliche Unterricht der Jugend . . . . war und ist der von
den Vätern der frommen Schulen oder dem Orden der Piaristen nie aas den Augen gelassener
Zweck Daher haben sie auch nie um Hofgunst und um Ansehen bei Grossen und Machtigen ge-
buhlt, sich nie den Vorwurf des unduldsamen kirchlichen Fanatismus, der Opposition wider die von Gott
verordnete Staatsgewalt, der Herrschsucht und Einmischung in politische Angelegenheiten zugezogen."
lieber die Stifter des Piaristen-Ordens, Joseph von Calasancia, siehe: De vitae gestis ven. Dci
Servi P. Josephi a Malre Dei Congreg. Scholar. Piar. Fundatoris, edit. Mich. Horvät. Tyrn. 1741.
») Anonym, c. 6. Vergl. auch §. 2ä. Der Vertrag hat innere Wahrheit, denn sein Dasein wird durch seine
Erfüllung verbürgt, wenn gleich die Form der Auffassung dem Anonymus — und bezüglich seinem Zeit-
alter angehört.
198
die Herzoge kannten und zum Theil in den Namen vom Anonymus abweichen. Obwohl
alle sieben Stammeshäupter das Recht halten, an der Beralhung' Tlieii
zu nehmen, so waren nach Konstantin Porphyrogenitus ') doch vorzüglich zwei
Würden, die sich neben dem Herzoge bemerklich machten, die Stelle des Gylasz
und Kare hau. Nach der Eroberung Ungern's hielt Arpäd eine Versammlung zur Ord-
nung der Verhältnisse zwischen Fürst, Grossen und Volk auf der Puszta Szer. Auch
Leo der Weise schildert das ungrische Volk als eine blühende Menge freier Männer.
Als Stephan der Heilige ein christliches Königreich gründete, nahm er sich die
Einrichtung der älteren und neueren Kaiser'), namentlich die Verfassung des in seiner
Blüthe stehenden römisch-deutschen Reiches, um so mehr zum Vorbilde, als er mit
den Kaisern Otto UI. und Heinrich II. verschwägert war, und durch des Ersteren Ver-
wendung die Krone erhalten hatte.
Der römisch-deutsche Kaiser erhielt damals die Königs-Würde durch die Wahl
der Reichsfürsten, die Kaiserwürde aber nur durch die in Rom vom Papste erfolgte
Krönung. Daher auch die Krönung für den ungrischen König um so wichtiger
erschien , als nach dem Grundvertrage die Herzogswürde zwar im Arpädengeschlechte
erblich war, aber die Person nicht nach dem Erstgeburtsrechte folgte, somit erst
durch die Krönung der folgende König völlig bezeichnet wurde.
Der Hofstaat der ungrischen Könige wurde nach dem Muster des deutschen
eingerichtet. Der römisch-deutsche Kaiser hatte einen Stellvertreter, den Pfalz-
grafen (Comes Palatii, Palatinus) , die vier Volksherzoge bekleideten zugleich die
höchsten Hofwürden; der Herzog von Franken war Erztruchsess, der von Schwaben
Erzkämmerer , der in Sachsen Erz - Marschall und der in Bayern (später der König
von Böhmen) Erz-Mundschenk. Die drei grossen Wahl-Metropoliten von Mainz, Köln
und Trier verwalteten das Kanzleramt.
Auch der heilige Stephan umgab seinen Thron gleich den römischen und byzan-
tinischen Kaisern mit einem ähnlichen Hofstaate. Die ungrischen Grosswürdenträger
wurden Baron es regni ^) genannt und scheinen anfänglich aus den Stammeshäuptern
und Anverwandten des Königs gewählt worden zu sein.
1) Aus dem Gylasz der Herzoge dürfte nach dem Muster des deutschen Pfalz-
grafen und griechischen Kuropalates , der Pallastgraf (Comes Palatii, Palalinus oder
Palatin) der uugiischen Könige hervorgegangen sein, welcher als Stellvertreter
des Königs, als Bewahrer des königliehen Siegels, als Hof- und Nalionalrichter und
als erster Hofgraf auch den Namen Nador (Nagy Ur) Ispäny führte und nobilissi-
mus, magnificus, primus baro hiess*).
') Const. P. de adiii. Inip. c. 40. Gylasz scheint so viel als Gyülesz zu sein, nnd dahin zu deuten, dass dem
Gylasz die Berufung- der Volks- und Gerichtsversammlung oblag; während der Karchan, (vielleicht aus
Kar: Arm und chan) die vollziehende Gewalt geübt haben und einen Heerführer als Stellvertreter des
Herzogs bei Kriegsziigen bedeuten dürfte.
-) Corp. Juris Ilung. S. Sleph. Decret. L. II. §. 2. Nos quoque Dei nuto nostram gobernando Monarchiam,
antiquosetmodernosinütantesAugustos.
') A. a. 0. Werböczi I. Tit. 94. — Siehe auch Pejer G. de Baronibus et Proceribns Regni Hung. Budae 1S43.
*) Diese Würde scheint jedoch zu des heiligen Stephan'» Zeit von Mehreren bekleidet worden zu sein, da
Ilartwicus (Cartuil) Vita St. Stephani c. V. sagt: „videntes negrotationem ejus invalescere, quatuor
199
2) Der Com es oderJudex Curiaeregiae war Stellvertreter des Palatin's
als Hofriditers *).
3) Als Kör.ig Stephan I. den Herzog Gyula von Siebenbürgen besiegt hatte,
wurde dieses Land zwar mit der ungrischen Krone vereinigt, aber durch einen
eigenen Wojwoden (Princeps Vajwoda, Vajda, Vajvode heisst dux) verwaltet,
welcher zu den Ilcichsbaronen gezählt wurde -).
4) In einem ähnlichen Verbältnisse stand der Banus von Kroatien und
S 1 a v 0 n i e n.
Die Könige Kroalien's hatten vor König Ladislaus I. den Strich zwischen der
Drave und Save durch einen Wojwoden verwalten lassen, der auch Banus (Herr)
hiess und eine Art Markgrafen gegen das ungrische Reich bildete. Naclidem Ungern's
Könige zugleich Könige von Dalmatien geworden, Hessen auch sie Kroatien von einem
Banus verwalten, dessen Stelle zu den Reichsbaronaten gezählt und von Gliedern
der königlichen Familie öfters besetzt wurde").
5) Der Taver nicus (auch Tavernicorum Regalium Magister, Supremus Ca-
merarius und Thesaurarlus , Erzschatzmeister, Tärnokmester genannt) verwaltete die
königlichen Gefälle und Einkünfte. Ihm unterstanden nicht nur die königlichen Kammer-
beamten, sondern aneh die Bürger und hospites der Städte und er war für die ersteren,
manchmal auch für die letzteren der oberste Richter.
6) Der Erzmarschall (Agazonum Regalium Magister, Lovaszmester).
7) Der Erz-Truchsess (Dapiferorum Regalium Magister, Fö-Udvornok).
8) Der Erz-Mundschenk (Pincernarum Regalium Magister, Poharnokmester).
9) Der Erz-Kämmerer (Cubiculariorum Regalium Magister, Fö-Ko.mornyik).
Auch einige andere Hofämter kommen urkundlich noch vor.
10) Die verschiedenen Hofdienstleute (Udvornok) im königlichen Palast
und den königlichen Gütern hatten einen eigenen Vorstand (Curiao rcgiae Magister,
auch Senescalus oder Mareschalcus genannt).
In allen diesen Hofämtern kann man das Vorbild des deutschen Hofes nicht ver-
kennen *).
nobilissimi Palatinorum.' Ihre Namen sind aber nnbekannt. Zuerst erscheint Samuel Ab a, Stephan's
Schwager, mit dem Titel Palatinus. Ueher die verschiedenen Amtswürden des Palatin's siehe Ladislai
Decr. h. III. c. 3. Andreas II. Dccr. a. 1222, Andreas III. a. 1291 und 1298 u. a. — Einige Slavisten lei-
ten aber den Titel Nador aus dem slavischen : na dwor (bei Hofe) ab.
«) Zur Zeit des heiligen Stephan kommt kein comes curiae vor und war auch nicht nothwendig, da mehrere
Palatine waren. Der Comes curiae scheint zuniicht dadurch veranlasst, dass der Palatin, wenn er in
Krieg zog, oder sonst verhindert war, eines Stellvertreters hedurfle, um die Rechtsstreitigkeiten er-
ledigen zu lassen. Da einer der Hofgrafen dazu bestimmt wurde, hiess er Comes Curiae, der Name Judex
curiae Ilegiae erscheint erst im Decrete Andreas III. a. 1398 (im Cod. dipl. VI. II. p. 146.)
») Ueber die alten Banalrecl.te siehe Mathaei Bani Slavoniae jura Regni et Banatus (1273) Steph. End-
licher's Mon. Arpad. I. 536 — 541.
') Chron. Thurocz. c. 22, 1103 und 1113 erscheint urkundlich zuerst Mercurlus Princeps Vltrasilvanns,
dann 1183 Leustachius Vajwoda. — Auch Arpad wird von Konst. PorphjT. ein B-jipid'Ji genannt.
•) Wenn gleich manche dieser Hofdienste schon zur Zeit der Herzoge bestanden, wie z. B. der Ru-
mäne Sepel als agazonum magisler (bei Anon. c. W) angegeben ist, so scheint doch ihre Einrichtung und
Erhebung zw Hofwürdpn erst nach deutschem Vorbilde geschehen zu sein.
200
Die Aemtor eines königlichen Kanzlers und Vizekanzlers versahen Erzbischöfc,
Bischöfe und Pröpste ^).
In Deutschland hatten auch die bei Lebzeiten der Kaiser zu Nachfolgern gewähl-
ton Söhne, als römische Könige, so wie die Gemahlinnen der Kaiser und Könige ihren
eigenen Hofstaat. Auch in Ungern waren die Königinnen und jungem Könige mit
ähnlichen Wiirdenlrägern umgeben. Dicss bleibt um so bemerkenswerther, als mit dem
Hofstaate der Königinnen , z. B.Gisela, Margaretha, Gertrud, Constanze mancher
Einlluss des Auslandes sieh geltend machte.
§. 100.
Komitats-Verfassung.
Wichtiger noch als der Glanz des deutschen Hofstaates wirkte die deutsche Gau-
verfassung auf das ungrische Volk, indem sie das Vorbild der ungrischcn
Komitats - Constitution wurde, obwohl auch die slavische Zupanei-Einrichtung
oiTenbar auf die Entwicklung der magyarischen Stammes-Verfassung Einfluss nahm.
Seit den ältesten Spuren des deutschen Volkes finden wir dasselbe in mehrere
Hauptstämme, diese in kleinere Stammes-Bezirke, meist nach physischen Gränzen ge-
theilt, welche Gaue hiessen, weil ihnen ein in Erfahrung Ergrauter (ein Grau, Graf
oder Comes) als Richter vorstand. Als Karl der Grosse Pannonien den Awaren ent-
rissen hatte, theilte er auch dieses in Grafschaften, worunter einige als Marken von
besonderem Umfange und Ansehen waren, z.B. Marchia orientalis (Österreich), Austria
Italiae (Friaul).
Dabei hatten sich einige slavische VVojwoden (duces) erhalten, deren Ansehen
aber durch deutsche Grafen ersetzt zu werden begann. Nördlich der Donau herrschten
mehrere Wojvvoden und Zupane über Slaven und Walachen, so wie Chane über
Awaren etc. Mehreren slavischen Herzogen gelang es, eine bedeutendere Rolle zu
spielen; Liudevit, Rastislaw, Swatopluk strebten nach Unabhängigkeit , der letzlere
herrschte über mehrere kleinere Wojwoden, weithin nach Norden und Osten. Nach
dem Muster deutscher Städte und Burgen , besonders seit König Heinrich's I. vorleuch-
tendem Beispiele, wurden auch von den slavischen Herzogen und Zupanen ihre Nieder-
lassungen mit Erdwällen und Pfahlwerk umgeben, manche mit Benützung der Lage
auch zu woblbefestigten Burgen für die damalige Kriegskunst hergestellt, wie z. R.
Welehrad (Hradisch), Theben (Dowina), Neutra (Nitra) etc. *).
Das übrige eroberte Land wurde nach dem Grundvertrage vertheilt, und die
Betheilfen erhielten ihren Antheil als erbliches Eigenthum für sich und ihr
Geschlecht. Auch die hospites (saxones, teutonici, slavi, ungarici, latini etc.),
welche zuerst Geysa aufnahm, wurden mit derlei vererblichen Ländereien (Haereditas)
1) Als Kanzler erscheinen 1111 Laurencius, Erzbischof von Gran, später Erzbischof Sani von Ko-
locza, Bischöfe von Fünfkirchen, Pröbste von Ofen, Stuhlweissenbiirg, Titel u. a. Als Vicekanzler
in der Urkunde für das Kloster St. Martin 1001 Erzbischof Dominicus, ein anderer Dominicus El'z-
bischof von Gran 1135; 1185 ein Bischof von Bacs, 1190 ein Propst von Stuhlweissenburg.
ä> Anonym, c. 15, 17, 18, 31, 34, 37, 40. Vergl. chronologische Uebersicht, II. Periode. S. 261 etc.
201
beschenkt. Die mit Waffengewalt Besiegten, verloren mit ihrer Freiheit, ihren Besitz
an die Sieger und Gäste.
So war der politische Zustand, als König Stephan 1. das Land zum Reich, das
Volk zur Nation zu erhoben begann. Es lagen allerdings manche Keime zu einer Ko-
mitats-Verfassung vor, aber die Entwicklung derselben nach der deutschen Gauver-
fassung war sein Werk. Wichtig war wohl hierbei die Wirksamkeit Deodat's und der
geistlichen und weltlichen Hospites, welche Stephan's Aufmerksamkeit auf das, damals
in Blüthe stehende erste christliche Reich, das römisch-deutsche lenkten, und welche,
unter seinen Nachfolgern noch zahlreicher einwandernd, den Grundstock der Städte-
Bevölkerung bildeten.
Es war ein wesentlicher nicht zu übersehender Unterschied zwischen dem von
dem heiligen Stephan in Ungern vorgefundenen alten Burgwesen nach Stam-
mes- und Geschlechtsbezirken, und zwischen den deutschen Burg- und
Gaugrafschaften, nach deren Muster die Komitato eingerichtet wurden. Die
ungrischen Burgherren waren erbliche Eigenthümer ihres Bezirks (megye), die
deutschen Gaugrafen waren nur kaiserliche Verwalter und Richter, also Beamte,
deren Gau damals so wenig erblich war, dass sie vielmehr selbst ein- und abgesetzt
werden konnten.
König Stephan I. wies den vorhandenen und neuerrichteten Burgen ein eigenes
Gebiet (värmegye, terra castri) an, setzte in dieselben Reichsgrafen (comites ca-
strenses, comites rcgni vel parochiani) ein, welche die oberste Gewalt in Kriegs- und
Friedenssachen innerhalb ihres Gebietes sammt dem Richteramte ausübten; ihrer Ge-
richtsbarkeit unterstanden alle im Komitate befindlichen Adeligen, mit Ausnahme der
V
Geistlichen und der Grafen, daher der comes parochianus (Ispan, Zupan, Gespann),
auch : Judex Provinciac, die Bewohner des Komitates aber : Provinciales hiessen.
Der Graf bezoff ein Drittheil der Komitatseinkünfte , zwei Drittheile musste er an
den König abliefern. Auch waren die Grafen verpflichtet, mit dem Komitatspanier in den
Krieg, selbst ausserhalb des Reiches zu ziehen *). — Sonach halte ein Comes Paro-
chianus gleichen Wirkungskreis wie ein Gaugraf und ein Zupan (Ispan). So wie die-
ser einen Viccffrafen als Stellvertreter hatte, so halte auch der Comes Parochianus
als Richter einen Gehilfen, der anfänglich Vice-Comes, bald auch Comes Curiae oder
Curialis genannt und für die Rechtspflege verwendet wurde. Dabei ist keineswegs zu
läugnen, dass nicht die slavische Zupan-Verwaltung und Verfassung ebenfalls mit in
Rechnung zu bringen ist. Mehrere Bezeichnungen, z. B. Ispan (Zupan, Gespann), Pri-
stald, Szolga-Birö, Udvornici (Hofleute von Dwor, HoQ u.dgl., deuten darauf hin. Wie
den deutschen Gaugrafen dienten zur Vollziehung ihrer Urtheile die Pristalden^), und
zur Verkündigung ihrer Befehle die Herolde (Praecones, Hirnok)'). Zu Ende des drei-
zehnten Jahrhundertes wurden dem Comes Parochianus vier Adelige (Nobiles) als Mit-
') Decr. St. -Steph. L. I. c. 4.
«) Pristald slammt vom Slavischen: pristogym (beistehen), und bedeutet im deulsclien wie im ungrischen
Rechlsverfahren einen Vogt, Rechtsanwalt, Schiedsmann u.s.w. Kulläi-amoenitates Juris. Vol. II. p.58 etc.
') Ilei-olde kommen schon in den hajoarischen und fiiinkischen üoset^en vor.
111. 26
202
ricIiter(Sziolg-.iBir6k)') für Rcclilsstreite des Adels beigegeben, so wie naeb den Rech-
ten aller germanischen Völker der Adelige nur von seines Gleichen gerichtet werden
durfte. Die Ueberwachung der Sicherheit im Komitate wird von Biloten geübt ^), die
unmittelbare Aufsicht und Verwaltung der Burg führt der Burgvogt (castellanus,
praefectus casiri, värnagy).
In Deutschland folgton die freien Edlen dem Paniere des Königs oder ihres Her-
zoo-es die Lehensleute (Vasallen) aber dem Banner ihres Lehensherrn. — In Ungern
unterstanden die Adeligen (Nobiles, nemes) *) zwar in Rechtssachen dem komitats-
o-rafen, im Kriege folgten sie aber als königliche Ritter (milites, servientes regales)
nicht seinem Panier, sondern der königlichen Fahne. Ihr Oberanführer (Föbadiiagy) war
entweder der König selbst oder der Palatin, oder ein von ersterem bestellter Feldherr (Dax).
Da''-0;^on folgten die Jobb agion es cas tri (Vasallen des Komitates, auch milites
castrenscs und Nobiles castri genannt) dem Biirgvogt (Castellanus, Hadnagy) unter
der Komitatsfahne. So wie die Einrichtungen der Reicbsberalhung, fo entfernten sich
aber auch jene der Komitate seit dem dreizehnten Jahrhundertc bald wieder von dem
germanischen Typus der gleichzeitig erlöschenden Gauverfassung. Dem Könige blieb
zwar die Ernennung des Obergespannes, dessen Würde nur in einzelnen Komi-
talen erblich wurde ; doch der immer zahlreicher werdende auch arme Komitats-Adel
nahm die Wahl der übrigen Komitatsbeamten (Restauration) alle drei Jahre vor, wo-
bei sich, so wie bei den Komitats- und Gemeinde -Berathungen, bei den Depulirten-
W^ahlen, und der ganzen diesfälligen Verwaltung der echt magyarische Charakter
kund gab; daher auch die also gestaltete Komitats-Verfassung von den Magyaren als
Palhidium der ungrischen iNational-Freibeit gepriesen wurde.
§. lOL
Die Sliiiule-Uiitcrscliicile niul das städlisclie Municipalwcsen.
Auch in den untern Abstufungen machen sich die deutschen Ständeunter-
scbiede in Ungern bemerkbar. — Die enge Wechselwirkung wird auch hier an-
schaulich. Die Streifzüge der Ungern, insbesondere jene nach Sachsen, waren der
Anlass zum deutschen Städtebau unter König Heinrich L; das deutsche Städte-
wesen äusserte dagegen eine bedeutende Rückwirkung auf die Bildung des Bür-
gerstandes und auf die Organisation dos städtischen Municipalregimen-
tes in Ungern. Vorzüglich äusserten die flandrischen Städte, dann Köln und Mag-
deburg ihren Eiiifluss. An der Meeresküste von Flandern und Holland war das Meer
in stetem Kampfe mit der Menschen Werk. Die häufigen Ueberschwemmungen. na-
mentlich jene der Jahre 1129 und 1 135 nötbigten mehrere der dortigen Bewohner
zur Auswanderung. Zunächst fanden sie vom Erzbischofe von Bremen gastliche Auf-
nahme und erhielten unbeschräiikfes Erbrecht des verliehenen Bodens, das Recht einen
•) Das Wort S/.olga- Birö oder Uiitei-llielaer bringl man mit dorn slavisclicn: SUiga (Kncdil, Diener,
Vntergobener) in Beziehung.
'-) KoUar amoc. H. 4(5, Fejer II!. i. 120, V. !I. tälli. Kndliclicr's Gesetze des heiligen Slej.han. S. ül.
3) Von nein, genus, prosciiia.
203
cig'eiu'n Riclitor (Judex) zu wählen und eine beliebige ZabI Kirchen zu erriclilen, da-
geg-en übernahmen sie die Pllicbt eines jäbrlieben Zinses und der Zehentabgabe. Bald
fanden auch flandrische und holländische Kolonisten und andere Ilheinliinder Auriiahmc
in Brandenburg, in Meisscn, Schlesien, Böhmen, Mähren unter ähnlichen Bedino-uno-en.
Um dieselbe Zeit berief auch König' Geisa 11. Flandrer nach Siebenbürgen in die
Wüste von Cibinium zum Anbau und Schutz des Landes. Vermuthlich waren die Zer-
würfnisse zwischen Kaiser Friedrich und Heinrich dem Löwen und die daraus folgen-
den Parteiungen Anlass, dass sich Sachsen den Flandrern anschlössen oder bald
nach ihnen nach Ungern wanderten, und sich in den Bergstädten, in der Zips und im
Bistritzer-Bezirke niederliessen. — Erinnern wir uns der angeführten verschiedenen
Privilegien der Hospites (§. 85, 87, 89 und 90), so finden wir, dass das angedeutete
sogenannte ^L•^ g d e b u r g e r iM u n i c i p a 1 r e c h t unmittelbar oder mittelbar die Grund-
lage für viele Privilegien der in Ungern aufgenommenen Gäste (hospites) bildete ').
Auch das süddeutsche und italienische Städtewesen hatte seinen Einfluss auf
Ungern geäussert, indem der heilige Stephan bei dem Zusammenflusse von Bayern,
Italienern und anderen Fremden in seiner königlichen Residenz (Alba regalis, civitas
regia, Stuhlweissenhurg) den Bürgern und Gästen dieser Stadt nach dem Vor-
bilde damaliger italienischer und deutscher freier Reichsstädte Freiheiten (Pri-
vilegien) ertheilte, welche die Norm und der Zielpunct der nachfolgenden
grösseren königliehen Freistädte wurden, und aufweiche sich die Privilegien
dieser Städte auch mehr oder weniger beziehen '(§. 61, CG, 68, 75 — 106). So wie
vielen Städterechten Magdeburger,^ einigen auch Kölner, Teschner und Kuttenberger
Recht zu Grunde lag, so wurden in Ungern: Stuhlweissenhurg, Ofen, Karpfen, Schem-
nitz, Oedenburg und andere Städte wieder Muster für viele andere Municipalfreiheiten
(§. 75-78, 81—90, 96, 98—106).
Diese königlichen Freistädte wurden frei genannt, weil sie von der
Gerichtsbarkeit des Komitates frei waren, königliche aber, weil sie in letzter In-
stanz nur unter dem Könige oder seinem Stellvertreter standen.
Es hatte sich also nach deutschem Muster ein freier Bürgerstand, zunächst
aus den Gästen (hospites) gebildet, und selbst die ungrischen Worte für Bürger
(polgar) und für das Wohnhaus (bäz) erinnern an deutschen Ursprung.
In Deutschland hatten die Herzoge und kleinere Fürsten nach dem Muster der
kaiserlichen Hofhaltung ihren Hof (curia) eingerichtet. Sie hatten Marschall, Mund-
schenk, Truchsess, Kämmerer, Kanzler u. s. w., aber auch eine Menge untere Hof-
Dienstleute, welche sämmllich Ministerialen genannt und im Dienstverhältnisse
stehend in gewisser Hinsicht als unfrei betrachtet wurden. Selbst freie Herren be-
gaben sich in das Verhältniss von Hofministerialen zur Erlangung einträglicher
Hofstellen, vorzüglich wurden aber die Hof-Dienstleute der weltlichen und geistlichen
Fürstenhöfe unter dem Namen Ministerialen verstanden. — Nach Analoaie der
untern Classe der deutschen Hofleule oder Ministerialen, scheinen nun in Ungern die
•) Siehe Schlötzer's Gescliichlc der Deulsclien in Siebenbürgen, p. 387 — 436. Ofner-Stadtrechl.
26 *
204
Udvoraici'), die für den Hofdienst in Klöstern und Burgen bestimmt waren, oder
auf den königlichen Ländereien in verschiedener Eigenschaft als Handwerker, Mund-
schenken, Fuhrleute, Jäger, Fischer, Schiffer, Köche, Hirten u. s. w. dienten, die
auch manchmal Ländereien unter der Bedingung- der Dienstleistung* besassen, und so-
nach auch servitores conditionarii, auch curiales, servientes curiae hiessen.
In Deutschland, besonders in Bayern gab es mehrere Arten von Landbauern:
die freien Bauern hiessen Barg-ilden, wenn sie haar, d. i. frei vom Zins (Gild)
waren, Parschalken, wenn sie für den obrigkeitlichen Schutz einen Zins zahlten.
Coloni waren Bauern, die ihrer Person nach frei, aber dem Gute nach unfrei (Glebae
adscripti) waren. Endlich kam die Klasse der persönlich und dinglich Unfreien (Hö-
rigen) oder Leibeigenen (mancipia por). Nur der freie Bauer hatte Hof und
Felder, die in Hüben oder Mansus abgetheilt waren.
Die Magyaren machten wohl Kriegsgefangene , welche als Sclaven (mancipia)
behandelt wurden. Dazu gehörten also in der heidnischen Zeit der Herzoge, die
zahlreichen Gefangenen aus Italien , Deutschland und Frankreich und auch die be-
siegten Slaven, Walachen u. a. ^). Auch aus fremden Ländern wurden Sclaven ge-
kauft. Im Geiste der Einrichtungen des heiligen Stephan lag es, dass alle Christen
jeder Nation in seinem Reiche persönlich frei und nur die Heiden leibeigen sein
sollten. Auch die Könige Ladislav I. und Koloman erneuerten die Verordnungen
wegen Freiheit aller Christen, nur gewisse Verbrechen, z. B. Mord, Raub, Diebstahl,
Gränzverralh, so wie die Verbindung mit Unfreien*) u. dergl. sollten unter gewissen
Bedingungen die Unfreiheit nach sich ziehen. Dennoch blieben diese Anordnungen
nur halb erfüllt und die Abstufungen der freien und unfreien Bauern traten um so mehr
hervor, als sie auch im benachbarten Deutschlande fortdauerten. Man unterschied
Jobbagiones oder freie Zinsbauern, coloni d. i. Bauern der königlichen Städte,
Burgen und Klöster, die auf einen bestimmten Grund angewiesen waren. Auch gab
es Burghörige (Jobbagiones civiles servientes castri), weichein dem um die Burg
gelegenen Flecken (väros) allerlei Gewerbe trieben. Ungeachtet ihrer persönlichen
Freiheit und Freizügigkeit hatten sie für den genossenen Schutz und das erhaltene
Stück Burgland (terra castri), das sie bebauten, allerlei Dienste zu leisten. Die Gemein-
den der Colonie sind einem Stadt- oder Dorf-Aeltcren (major villae) untergeordnet.
Endlich bemerken wir die nicht unbedeutende Zahl der Leibeigenen (man-
cipia), wobei einige, wie zur Römerzeit, freigelassen (liberti, libertini) wurden. Wie
*) Das Stammwort ist das slavischc dwor , aula (Keza de Udvornicis). Sie bildeten unter den übrigen
Hörigen eine besonders bevorzugte Classe. So z. B. wurden sie im Falle eines Diebstahles nach den für
Freie bestehenden Gesetzen behandelt; sie hatten Nutzungseigcnthum gegen gewissen Zins, Abgaben
oder Leistungen. Vgl. St. EniUichcr a. a. 0. 8G— 96; — dann Freiherr Aug. v. Fürth: die Ministerialen.
Cöln 183C, S. 50: „die minislerialen sind ein besonderer stand uafreier, waffenfähiger hausdiener des
kaisers und der fürsten, welche in einem erblichen rein persönlichen abhungigkeits-verhUltnisse stehen,
und nach einem besonderen dienstrechte beurtheilt werden, die den Übergang von der Unfreiheit zur
freiheit bilden." —
') Anon. Belac c. 15, IG, 17, 20, 21 . 27, 40, 41 , 47. Keza de Udvornicis. Endlicher nion. Arpad. SO. dessen
Gesetze des heiligen Slejiban p. 07 eic.
=) Vcrgl. Lex salica XIV. §. 11, und XIX. §. 6.
205
Läufig- noch im dreizehnten Jahrhunderte christliche Sei aven in Ungern seihst in
Knechtschaft der Juden und Isniaeliten waren, ist hinlänglich bekannt. Später ging
der Name der Jobba^en auf die Bauern (Hörige) der Grundbesitzer über *).
Solche Parallelen zwischen dem Nachklange deutscher Einrichtungen und Formen
in Uno-ern , wenn sie gleich der eigenthümlichen Lage und dem Nationalgeiste ange-
passt und dadurch modificirt wurden, Hessen sich noch mehrere durchführen. Es
wird für diesen Zweck genügen zu erinnern, dass die Geistlichkeit, wie in
Deutschland, den ersten Stand bildete und Immunität ihrer Personen und Güter, so
wie vorzüglichen Antheil an allen öffentlichen Bcratiiungen und Angelegenheiten be-
sass, dafür aber zum Kriegsdienste verpflichtet war; dass die Einkünfte imd Regalien
des ungrischen Königs aus ähnlichen Quellen flössen u. dgl.
§. 102.
Einfluss der fränkischen Gesetzgebung und der späteren österreichischen Regenten auf die
ungrischen Gesetze.
Manche der in den Decreten der Könige enthaltenen Anordnungen finden nicht
nur in den römischen, sondern auch in den fränkischen G-esetzen (capitularia,
canones), so wie die Stadtrechte auch im Sachsen- und Schwabenspiegel, im
Mag-dcburgcr und Kölner Rechte, und die Judenrechte in der Öster-
reich i s c h e n J a d e n o r d n u n g ihr Vorbild oder doch ihre Analogie *).
Auch die Form der Gesetzgebung und der ältesten Landtage scheinen
im eilften Jahrhunderte der fränkischen analog gewesen zu sein. So wie die frän-
kischen Kaiser und Könige die Gesetze Ccapitularia) auf öffentlichen Versammlungen
') Siehe über die Verhältiiiäse der Leibeigenschaft und Hörigkeit mehr in Endlicher's Geschichte de« hei-
ligen Stephan, S. C7 — 97.
») Dass das römische Recht vorzüglichen Einfluss, besonders auf das nngrische Privatrecht genommen, ist
hinlänglich bekannt. Obwohl Papst IiiiiocenzIV. 1254 verbot das römische Recht in Schulen zu lehren, so
war es doch nach 20 Jahren wieder in Bliilhe. — Dass auch das kanonische Recht wie damals in ganz
Europa Eingang gefunden, ist natürlich. Schon das Decr. I. Ladislaus des Heiligen (§. 1) sagt : In qua
sancta Synoda cano niee et laudabiliter inventa sunt haec decreta. Doch hatten auch de u Ische Gesetze
ihre Einwirkung und zwar sowohl dem Inhalte als der Form nach. Seist z.B. das Cap.I. u.II.St. Stephani
Decr. L. II. aus Canon. VI. und VII. Concilii Moguntini A. 847 wörtlich (mit Ausnahme einiger un-
wesentlicher Varianten) entnommen. Das Cap. III. des gedachten Decretes beruht eben so auf Canon XII.
Conc. Mogunf. A. SS8. — Siehe Adami Franc. Kollarii de Originibus et Usu perpeluo poteslalis Ic-
gislaloriae circa Sacra Apostel. Regum Uugariae c. IV. Auch die Lex salica (XIV. §. U und XVI. §. 6)
war, wie erwähnt, Vorbild für eine Anordnung. — Herzog Friedrich des Streitbaren Juden-Ord-
nung vom Jahre 1244 wurde wörtlich in dem von Bela IV. (1251) gegebenen Juden-Privilegium aufge-
nommen u. dgl. (§..37. II. Periode). Dagegen finden sich aber auch umgekehrt Parallelen von früheren
ungrischen mit spateren deutschen Normen. Z. B. S. Ladislai Decr.I. c. 32 setzt Todesslrafe auf Nolhzucht
und Entfuhrung, wie das Wiener Sladtrecht Leopold des Glorreichen (Gloriosus) vom J. 1219 (Wiener
Jahrb. B.39). In allen diesen Gesetzen galt der Grundsatz: Gleiches für Gleiches; daher Tod dem Todt-
schläger, Auge für Auge. Hand für Hand elc. — Die Grundlage des deutschen Rechtes in den ungrischen
freienStädten und Oilcn wurde aber im vorhergeuden Paragraph angedeutet. Eine nähere Durchführung
dieser Parallelen wäre Gegenstand einer eigenen Abhandlung. Siehe auch Historia Juris privafi Eraerici
Kelcmen I. p. 34 — 144; dann St. Endlicher's Gesetze des heiligen Stephan, Wien 1829, S. 52 — GO.
Ofner-Stadtrecht herausgegeben von den Professoren Michney und Lichner, Pressburg 1845. S. 250 etc.
206
(Synoden) voi' den Bischöfen, Achten, Geistlichen und dem Volke verkündeten, durch
deren Zustimmung' sie zu Reichsgesetzen (leges) wurden: so geschah auch die Be-
rathung und Gesetzgebung in Ungern, wie wir aus dem von dem heiligen Ladislaus
zu Szäbolcz gehaltenen Landtage und den daselbst erlassenen Decreten wissen *).
Auch die verschiedenen anderen Ausdrücke für die königlichen Vorberathungen : Se-
natus, Regale Concilium, Primatum Conventus stimmen mit den Ausdrücken über
die V^orberathungen der fränkischen Könige mit ihren Grossen (Optimatcn) überein.
Später trat wohl eine Aendcrung in der Zusammensetzung der Landtage ein, die
vtieder mehr an die ursprünglichen allgemeinen Volksversammlungen der ungrischen
Stämme mahnt. — Unter schwachen Königen, besonders unter Andreas IL wurden
denselben viele Privilegien — deren Kern die Bulla aurea repräsentirt — von den
ungrischen Gi'ossen und Adeligen abgerungen.
Unter Andreas III. wurden zuerst Landtage in grosser allgemeiner Versammlung
auf dem Räkos bei Pest (1286 und 1298) abgehalten"), indem dazu ausser den
Prälaten, dem hohen und niedern Adel, auch die Abgeordneten der Kumanen und
Sachsen dahin berufen wurden. Man zählte bis zur Schlacht von Mohäcs 40 Land-
tage auf diesem Felde, wobei der Adel bewaffnet erschienen war. — Es lässt sich
jedoch die Bemerkung, nicht unterdrücken , dass das ungrische Reich am mächtigsten
und ausgedehntesten unter Königen war, welche weniger Landtage hielten und mehr
selbstständig vermöge ihrer königlichen Machtvollkommenheit herrschten, so z. B.
unter Lud wig dem Gr o sscn, wo Ungern's Gränzen an das adriatische , schwarze
und baltische Meer reichten, unter Mathias Cor vi nus, der zugleich über Böhmen,
Mähren, Schlesien und Oestcrreich waltete, und das Ansehen der ungrischen Krone
auch gegen den heranrückenden Halbmond in den untern Donau-Ländern behauptett' ;
während eben die Zeit, wo am meisten Landlage auf dem Räkos abgehalten wurden,
z. B. unter den Jagellonen Wladislaus II. und Ludwig II. reich an Zerwürfnissen und
Partheiungen und desshalb eine der traurigsten in der Geschichte der ungrischen
Nation war.
Ferdinand's I. staatskluge Einsicht sicherte durch Verlegung der Landtage vom
freien Felde in Städte, durch Beseitigung der Waffen und durch Verminderung des
Zusammenflusses, den reichstäglichen Verhandlungen Ruhe, Ordnung und Freiheit*).
Unter Ferdinand !. erfolgte auch die Trennung der Reichs-Versammlung seit den
zu Pressburg gehaltenen Landtagen (1527 u. 1542) in zwei Tafeln: der Mag-
na t e n \:m\ S t ä n d e *) .
Unter Mathias II. wurde (1608) gesetzlich bestimmt, dass unter der Benennung
') S. Lailisl. Decr. vom Jalire 1092, §. 1, in civitate Szabolch, sancla Synodus habitaest, Pracsidente
chrislianissinio Ung-arorum Rcgi Ladislao cum universis Rcgni sui Puntiticibus et Abbatibus nee non
cunotis Opl'inatibus, cum tcstimonio totius Cleri et populi.
=) Kovachich Vcstigia Comitiorum Suppl. Tora. I. p. 98 etc. — Ciseeh Jäno» (im Tudomanyos Gjüjtemeny
1829. I. 12—14).
= ) Fesslcr VIIF. IG-
*) Velius de bello P.i.nnaaioo Lib. !I. p. 27. und 31 ; Fcrd. Decr. V. Art. 36.
207
Stände (Status et Ordincs) nur jene hogrifFcn sind , welche durch königliches Ein-
ladungsschreiben zu den Landtagen berufen werden.
Diese Form der Reichstage wurde im Wesentlichen bis in die neueste Zeit bei-
behalten.
Die Gcsetztrebung- wurde gemeinsam durch die übereinstimmenden beiden Tafeln
und den Konig geübl. Die Regierung hatte ihre Hauptstütze in der mehr conserva-
tiv gesinnten Magnatentafel und früher auch in den königlichen Freistädten , wäh-
rend in der Ständetafel eine überwiegende Opposition sich bildete, welc'ie theils wie
in älterer Zeit ohne Berücksichtigung des Forlschrittes der Zeit und des Verbandes der
Monarchie — die Erhaltung der Privilegien bezweckte, theils, wie in neuerer Zeit,
selbst die Reform der Verfassung anstrebte. Am entschiedensten sprach sich die Ab-
sicht der Opposition in dem Programme Franz Deak's (vom Juni 1847) aus, dem sich
aber auch eine Partei anschloss, welche auf völlige Lostrennung von der Monarchie
und auf die Suprematie des Magyarismus hinarbeitete.
§. 103.
Ueber das gegenseitige Verhällniss der Magyaren und Deutschen in Ungern.
In der Regel wurden die Einwanderer, worunter die Mehrzahl Deutsche waren,
seit Stephan des Heiligen Zeit als Gäste (hospites) gesetzlich betrachtet und be-
handelt; und der gastliche Siiwi des Magyaren- Volkes legte den Königen hierin kein
Hinderniss in den Weg.
Wir haben vorzüglich nur drei Perioden, in welchen die Geschichte Nachrich-
ten von Zwistigkeiten, Gehässigkeiten und blutigen Conflicten zwischen Deutschen und
Magyaren im Lande selbst auiTjcwahrt hat.
1) Als die Reaction der magyarisch - heidnischen Partei gegen Stephan's
christliche Einrichtungen sich erhob, begann mit dem Kampfe gegen das Christenthum
zugleich der Kampf gegen die Deutschen, welche als Träger des Christenthums er-
schienen. Die Missstimmung mochte durch die Bevorzugung derselben durch Peter
und durch den Versuch Kaiser Heinricb's, Ungern zum deutschen Vasailenreich zu
machen, gestiegen sein. Unter Koloman wurde die Aufnahme Fremder beschränkt.
Als aber unter Geisa II. , Bela IV. , Karl I. und Ludwig 1. durch Mitwirkung der
Deutschen das uno-rische Reich wieder von seinen Unföllen sich erholte, hören wir
nichts von Reibungen zwischen Deutschen und Ungern, da beide eine gesetzlich be-
stimmte Sphäre hatten und in ihrer Lehensweise von einander abwichen. Während
nämlich die Deutschen in Städten und grössern Orten meist Gewerbe und Handel
trieben, mit Acker- und Bergbausich beschäftigten, lag der Magyare, insbesondere
der Adelige, dem Kriegsdienste und der Verwaltung ob, oder trieb im Flachlande
als Bauer den Ackerbau und als Nomade die Viehzucht und Jagd.
2) Ein weilerer Anlass der Reibung entstand hierauf erst im fünfzehnten Jahrhun-
derte, seit ein Thcil der Magyaren — das Flachland verlassend — sieh in die Städte
zog, und auch Antheil an dem von Deutschen g c f ü h r t e n s t ä d t i s c h e n R e g i m c n l e
forderte. Diess zeigte sich namentlich inUngern's Hauptstadt, als zu Albrecht's Zeit
208
(1438) die bedaueiliclien Streitigkeiten der Ofner Deutschen und Ungern sich
erhoben. Seither kamen manchmal ähnliche Zwisligkeiten auch in anderen Städten vor,
welche durch das Eindringen der Reformation neuen Stoff erhielten. Auch die
Schelsucht über die Bereicherung der Deutschen (vorzüglich des Hauses Fug-
ger) durch Handel und Industrie, hatte besonders hieran Antheil, wie der mit Ungern's
Verhältnissen wohlvertraute Aeneas Sylvius') ausspricht und die Gesetze des sech-
zehnten und siebzehnten Jahrhunderts ') selbst andeuten.
3) Die dritte Periode endlich war die neueste Zeit des unseligen Sprachen-
streites. Hier zeigte sich aber meist nur ein offener Kampf gegen die Siebenbürger
Sachsen, als den als besondere Nation politisch berechtigt gewesenen Theil der
Deutschen, weil diess zugleich ein Kampf um die nationale Selbstständigkeit, und
zuletzt um die Einheit und Integrität der österreichischen Monarchie in die Gleichbe-
rechtigung der Volksstämme in derselben wurde. —
Die Mehrzahl der übrigen Deutschen — der politischen W irksamkeit und natio-
n.ilen Selbstständigkeit entfremdet, schloss sich der magyarischen Bewegung an, oder
trat ihr doch nicht bindernd entgegen. Selbst die Städte hatten in den letzten De-
cennien ihren landtäglichen Einfluss und der König dadurch eine wesentliche Stütze
am Mittelstande verloren. Der Deutsche, als ruhiger Staatsbürger und von wenig
nationalem Selbsthewusstscin beseelt, fügte sich dem gesetzlichen Fortschritte der
magyarischen Sprache — und bald auch der Denkungsweise, wodurch der ungeachtet
demokratischer Erscheinung in seinem Ursprünge und Wesen aristokratische Magya-
rismus die Stammes-Suprematle desto leichter durchsetzte.
Obwohl indess — früher vom fruchtbaren Slaventhum , dann vom energischen
Magyarenthumin sich aufgenommen und entnationalisirt, blieb dennoch der deutsche
vStamm in Ungern der Träger der Boden -Cultur, der Gewerbe und Künste und
zum Theile auch direct und indirect der Pfleger der Wissenschaft in diesem Reiche,
wie die folgenden Abschnitte näher erörtern werden.
§. 104.
c) Kriegswesen bei den Magyaren.
Der Kern des magyarischen Volkes, der Adel, war vorzugsweise auf Krieg-
führung angewiesen, und in allen Zeitperioden finden wir hier im Vergleich mit der
>) Aeneas Sylvius de Rilu, Situ, Woribas et Condilione Germaniae, fol. XV, G. I/ipsiae 1496, sagt: Nallam
invenies gentem , quae sua e regione facile aLsporlari aurum sinat. Communis est morbus, et in oranes
provincias cffusus. Nam quemadmoduni Germani ob hanc causam Italos insectantur odio ita et Un-
gai'i Germanos. Nam quid est, Panonicaeplebos aegi-ius ferant, quarain suo regno, Alcmanos negotiari.
') Art. 4 vom Jahre 1525. Ceferum F uh k ari. et oiiines Nationos extcrnac ; qui Tliosauros Regni palani
exhauriunt, et cdueunt; de hoc Regno stalim ablcgentur, et exmiltanlur; in eoruraque locum Ilungari
constituantur. — §. 1. Nationes autem externae, cujuscunque linquagü existant, si Majestatihus suis,
et huie Regno scrvire voluerint ; ad stipendia consueta libere veniant et conducant. • — §. 2. Attamen in
oonfiniis Rcgni Hungarorum more servire, niilitarequo teneantur. — §. 3. Oratores quoque,
Caesar eus et Venetus, e Regno cniiltantnr. — §.4. Lu Hieran! etiamomnes de Regno
exs tirpen tur: Et ul)icunque reperti fuerint ; non solum per Ecclesiasticas, verum etiam per .Saeeu-
lares personas, libere capiantur et comhurantur. — Dahin deuten auch die oft wiederholten
Artikel, dass die Bergstädle und andere freie Städte in ihren Freiheiten zu erhalten seien.
209
Kriegsweise der Abendländer besondere Eigenthümlichkeiten, obwobl andererseits auch
die e'iiropäiscbe llitterscbaft im Mittelalter und später das System der stehenden Heere
Einfluss auf die Bewaffnung und Kampfart der Magyaren gewann.
Nach des griechischen Kaisers, Leo des Weisen, Worten kümmerten sich die
Ungern wenig um Pracht und Ueberfliiss; ihr Streben ging vielmehr dahin, wie sie
an Tapferkeit ihren Feinden überlegen seien. Ibre Bewaffnung bestand in Schildern,
Panzern, Pfeilen und Bogen und in Lanzen; die letzteren hingen über dem Rücken, den
Bogen hatten sie in Händen und bedienten sich dieser doppelten Angriffswaffen nach
Umständen. Auch die Pferde der Vornehmern waren mit Panzern bedeckt. — Vor-
züglich geschickt waren sie im Treffen mit den Pfeilen, und zwar während des
schnellsten Reitens; sie theilten sich in mehrere Schlachthaufen, täuschten durch
Flucht , waren dann am gefährlichsten , indem sie durch unerwarteten Angriff über-
raschten oder den Feind im Rücken überfielen.
Auch Abt Regino und andere gleichzeitige Abendländer stimmen mit der Be-
schreibung der ungrischen Bewaffnung und Kriegsweise überein; nur fügen sie noch
einige Schattenseiten den ähnlichen Sittenzügen bei: „ Sie sind stolzen Geistes, streit-
süchtig, listig und schnell. Die Weiber sind streng wie die Männer, sie streben nach
auswärtigem Kriege, sind von Natur schweigsam, zur That eher bereit als zum Reden ;
nach Gold und Silber streben sie nicht so sehr, wie andere Nationen. Sie jagen und
fischen (im Frieden). Sie pflegen zu Pferde zu gehen , zu denken , still zu stehen
und zu sprechen, mit Sorgfalt lehren sie ihre Kinder und Knechte Reiten und Pfeil-
schiessen. In der Nähe lu streiten oder feste Städte zu erobern, wissen sie nicht;
sie kämpfen mit dem Feinde ansprengend und sich wieder zurückziehend, oder fliehen
aus Verstellung; ausdauernder Kampf ist nicht ihre Sitte. Sie unterbrechen den hef-
tigsten Kampfund erneuern ihn bald wieder, so dass du damals in Gefahr bist, wenn
du sie zu haben glaubst. — Sie wären unwiderstehlich , wenn ihre Stärke und Aus-
dauer so gross wäre, wie ihr Anfall heftig ist."
Die eigenthümliche asiatische Kriegsweise wurde zwar allmälig vom deutschen
Ritterwesen, welches im zwölften und dreizehnten Jahrhunderte auch in Ungern Eingang
fand, verdrängt. Doch waren die königUchen Corps der Jäszen (Jazyger), d. i. die
Pfeilschützen, die besonders aus Kumanenund Bissenen bestanden, noch immer von den
Abendländern gefürchtet. Auch hatte der ungrische Adel zwar bereits deutsche Bewaff-
nung: Speere, Schwerter*), Schilder und Harnische ; doch ward übrigens die ungrische
1) Die Meinung, Jass die Ungern bereits bei ihrer Einwanderung aus Asien Säbel getragen, widerspricht
den deutlichen Angaben byzantinischer und abendländischer Augenzeugen und wird durch kein gleich-
zeitiges Waffenstück oder anderes Denkmal unterstützt. — Die ältesle Spur von einer Art Säbel findet
man in einigen Figuren der ungrischen Bilderchronik vom Jahre 1358 (M. S. der Hofbibl.), worin jedooh
»lle übrigen Scenen die in andern Ländern Europa's übliche Rüstungsweisen zeigen. — Der äl t est c
bekannte Säbel ist jener, welchen König Wladislaw I. an Jubann' Hunyad lur Belohnung seiner
Tapferkeit ( 144:!) sebenkle. Derselbe hat auf einer Seile den polnischen Adler eingravirt und darunter
um Wladisla'.vs Bild die Worte: AVlad'sla : rEx. Polen. hVnGAr. MCDXLIII.; auf der andern Seite aber
das Bild der heiligen Maria, und die Worte: Glorlae. VlrtVtl. Victorlae. hVnnlAd. — Der Gebrauch der
Säbel bei den Ungern scheint sich erst in den Kämpfen mit den Türken allgemeiner verbreitet zu haben.
m. 27
210
Kleidung*) und orientalische Sitte wo möglich beibehalten, wie das Buch der Rügen
von den Ungern sagt : „Der Unger tritt nicht einen Schritt — aus seiner ungrischen Sitt."
In der Belagerungskunst hatten die Ungern bereits zu Anfang des zwölften Jahr-
hundertes Fortschritte gemacht, wie die Belagerung von Jadra (Zara) zeigt (1205), wo
die Schutzdächer ihrer Mauerböcke so gerichtet waren, dass alle Steine, welche die
Belagerten hinausschleuderten, wieder in die Stadt zurückflogen und deren Maschinen
zerschmetterten. Vielfach fochten die Ungern ferner in gedrängten Haufen; doch
haben wir auch mehrere Beispiele von geschlossenen Schlachtreihen, ja sogar von
einer Art italienischer Carroccio (Fahnenwagen), indem bei dem Kampfe des Palatins
Dionys gegen die Griechen, das ungrische Hauptbanner in der Mitte der Schlacht-
ordnung auf einem mit acht Ochsen bespannten Wagen aufgepflanzt war. Bis auf
Bela II. pflegten die ungrischen Könige die Oberanführung im Kriege selbst zu
übernehmen , nachher wurde unter den Arpaden es Sitte , dieselbe einem Heerführer
unter den Augen des Königs zu überlassen •)• Doch waren Karl I., Ludwig der
Grosse, Wladislawl., Mathias Corvinus wieder persönlich tapfere, königliche Heerführer.
König Sigmund bestimmte durch sein Militär -Regest (1435) die Grösse
und Ordnung des ungrischen Heerbannes (Insurrectio) *).
König Mathias Corvinus erneuerte und verbesserte auf dem Landtage zu Szegedin
(U59) dieses Militärregest. Hiernach sollte die Portal-Insurrection gelten, d.i.
von 33 dienstpflichtigen Jobbägyen Einer zum leichten Reiterdienst gestellt werden.
König Mathias verordnete aber, dass von jedem Gute des Königs, der Prälaten, Mag-
naten und Edelleute, von je zwanzig (husz) Jobbägyen Einer gegen Sold (är) als
Reiter zum Kriegsdienst gestellt werden sollte. Ihre Ausrüstung mahnte ursprünglich
an die leichte ungrische Reiterei bei der Einwanderung der Ungern. Sie wurden mit
Lanze (Copia) sammt Fähnlein, Pfeilen und Bogen, mit Säbel (Sabla) oder
Stecher (Pallas d. i. langem Degen) und schmalem, länglichen Schilde*) versehen.
Diese Zwanzigstmänn er genossen jährlich einen Sold von 20— 22 Dukaten
und wurden Husz ärok*) genannt. Auch erhielten sie von ihrem Kriegsherrn einen
Edelmann -Fuchs, ein ungrisches Sommerkleid (Dolmän) von gutem Tuch,
manchmal auch von Halbseidenstoff (Zendal); darüber hingen sie ein ungrisches rauhes
Winterkleid (Mente, auch Kutza oder Pelz genannt)«).
Ausserdem bestand noch eine schwere, ganz gerüstete Reiterei, welche
mit Einschluss der Husaren 20—25.000 Mann betrug.
<) Vergl. die Schilderung der Ungern in Otolcar's Reimchronik c. 07.
») Ottokar's Reimchronik c. 153 : Es ist der Unger Gewonheit
Vnd jehend auch offenbar:
Ihr Kunig sey yn zu achtpar
Darczu daz er schull streiten.
») Sigismundi Decrct.V. super modo exercituandi ab a. 1435.
) Die Schilder bei den Husaren kamen erst 1572 ab.
5) Die richtige Schreibart wäre allerdings im Deutschen Hu sz ar, doch behalten wir die in neuerer Zeit
angenommene „Husar" bei. , ,t ^ j i i. v
«) Das über die Husaren Gesagte beruht auf dem Decret des Königs Mathia. , auf Urkunden des k. k.
Staatsarchivs und auf alten Abbildungen.
211
Die schwarze Legi 0 n hatte ihren Namen von ihrer schwarzen Rüstung.
Sie hestand aus 6.000 Mann Fussvolk, grösstentheils Böhmen und Rascier, und
bildete den Kern der sogenannten königlichen Truppen. König Mathias selbst war
ihr unmittelbarer Anführer und errang mit dieser Legion die Haupterfolge seiner
Siege. Es galt als ehrenvollste Auszeichnung , in diese Heldenschaar aufgenommen
zu werden, deren Unwiderstehlichkeit im Angriffe berühmt war.
Das übrige Fussvolk (Lanzenträger) mitgerechnet , betrug das königliche Heer
b«i 40 — 50.000 Mann. Die leichte Reiterei (Husaren) eröffnete gewöhnlich in
Schlachten den Angriff und zog sich dann hinter die Schildträger zurück. Diese, wie
eine Schutzmauer sammt den Büchsenmeistern im Kreise aufgestellt, hielten die
Lanzenträger eingeschlossen. Auf ein Zeichen öffnete sich der Kreis, die Lanzen-
träger brachen vor, unterstützten die Angriffe der schwarzen Legion und der schweren
Reiterei, die Husaren vollendeten den Sieg durch Verfolgung des Feindes.
Zwar bediente sich König Mathias der Karthaunen , Bombarden und anderer Ge-
schütze bei Belagerungen und Schlachten, doch wendete er häufiger auch noch Bal-
listen und Wurfmaschinen an. Er hatte sogar eine eigene Art von Bailisten
erfunden. Vier dabei beschäftigte Männer trieben 100 — SOOpfündige Steine mit solcher
Gewalt vorwärts , dass von dem Anpralle die stärksten Mauern zusammen stürzten.
Der König und die Heerführer hatten deutsche Be\yaffnung *).
Schon zur Zeit des Königs Mathias war durch die schwarze Legion und mit dem
Anfangen der Gränzmiliz ein neues Element in das ungrische Kriegswesen gekommen,
eine Art stehendes Heer, welches wesentlich zur Abwehr des Halbmondes von Ungern's
Gebiete beitrug. — Die Unzulänglichkeit, welche die ungrische VVehrverfassung in den
ersten Decennicn des sechzehnten Jahrhundertes, namentlich in dem Kriege zeigte,
den die durch Zapolya's beabsichtigtes Ausbleiben vom Kampfplatze verschuldete
Niederlage von Mohäcs beendigte ; die durch den Ehrgeiz desselben Zapolya er-
regte Parteiung, welche um der eigenen Herrschaft willen Ungern dem türkischen
Joche preisgab; und das zweideutige Benehmen selbst eines Theiles von Ferdi-
nand's I. Anhängern, konnten diesem Könige unmöglich volles Vertrauen einflössen, sich
allein auf das ungrische alte Kriegswesen zu stützen, vielmehr erklärte er, dass er nur
zum Schulze des Landes gegen seine äusseren und inneren Feinde mit seinen Truppen
nach Ungern gekommen sei. Die Centralleitung des Militär- undVerpflegswesens wurde
dem Hofkriegsrathe in Wien eingeräumt und Ungern wurde in Generalate eingetheilt. —
Die 3 Komitate Agram, Kreuz, Warasdin hatten bei Zapolya's Abfall ent-
schieden Parthci für Ferdinand I. genommen. Die windische (jetzt Warasdiner)
«) Die Schwerter des Königs, des Palatiiis Garä's und Kinizsi's sind, wie die damaligen deutsclien
Schwerter in der Klinge hei 3' lang und 2" breit. Das Schwert des König's mit vergoldetem zierlichen
Griffe, befindet sich in der Ambraser Sammlung und trägt die Aufschrift auf einer Seile: „Mathias
Corvinus, Rex Ilungariae", auf der andern: .,Pro divina lege et grcgo." Die iieiden andern Schwerter
belinden sich im Museum zu Pest. Gara's Schwert ist prachtvoll, sein goldener Griff mit Türkisen
besetzt, Kinizsi's Schwert — aus dessen Grabe erhoben — zeichnet sich durch Einfachheit aus.
27 *^
212
und kroatische Gränze wurde grossentfeeils von den innerösterrelcliischen Stän-
den erhalten, dieselbe nach deutschem Kriegsfusse eingerichtet, und deutsche Krieger
neben Kroaten und Walachen (Serben) daselbst verwendet. Besondere Verdienste
erwarb sich um die Gränzeinrichtung Erzherzog Karl, der Erbtiuer von Karlstadt,
welches Rudolph IL Schild und Vormauer der Länder nennt *). — Ungeachtet
manche Mängel und Schattenselten diese Einrichtungen des Kriegswesens begleite-
ten: so waren sie doch im Ganzen, bei den fortwährenden, durch innere Parteiungen
genährten Kämpfen gegen die Uebermacht der Osmanen — eine Art Nothwendigkeit
für die Existenzfrage Ungern's und der ungrischen Krone, ja für die Christenheit selbst.
Auch mehrere ungrische Patrioten anerkannten die wirksameren Vortheile eines stehen-
den Heeres, obwohl anderseits zahlreiche nicht unbegründete Klagen gegen das Walten
der fremden Heerführer und die Excesse der Soldtruppen laut und die der Gränze zu-
gewiesenen Komitate reclamirt wurden. Nach der durch die Siege Montecucculi's,
Karl's von Lothringen, Ludwig's von Baden und Eugen's errungenen glücklichen Be-
freiung Ungern's vom türkischen Joche, ward auch diesen Beschwerden abgeholfen,
es wurden die Gränz-Generalate auf die erweiterten Gränzen verlegt, und die Komitate
mit Ausscheidung dieses wichtigen Gränzsaumes, hergestellt ^). —
Karl VL (III.) setzte auf seinem ersten Reichstage (1715) die Forderung ge-
setzlich durch, ein stehendes, aus In- und Ausländern geworbenes Heer zu halten,
dasselbe im Kriege und Frieden von der auf jedem Reichstage zu bewilligenden Kriegs-
steuer zu besolden und im Lande zu verpflegen; dennoch AvoUten die Stände die alte
Pflicht des Adels, persönlich in Kriegsgefahren aufzusitzen, so oft es der König als
nothwendig erachten werde, noch fortbestehend wissen, und so wurde nebst dem In-
stitute des stehenden Heeres eine Adel s-Insurr ectio n nach der altungrischen
Banderial-Verfassung beibehalten ^).
Die ungrische Insurrection erwarb ihre vorzüglichsten Lorbeeren in den Tagen
Maria Theresia's (1741), wo ihre Begeisterung in dem „moriamur pro rege nostro!"
zur Erhaltung des gefährdeten Thrones weseiülich beitrug und dem ungrischen Adel
einen über ein Jahrhundert hindurch strahlenden Glanz des Ruhmes verlieh, obwohl
an der Ausführung jenes heldenmüthigen Wahlspruches auch die übrigen Stämme der
ungrischen Krone, insbesondere Kroaten und Sorben , wesentlichen Antheil hatten.
Das besondere Vertrauen der Monarchin zur ungrischen , durch den Adel reprä-
sentirten Nation, sprach sich in der Errichtung der königUch ungrischen Leib-
garde aus, welche als Pflanzschule für feine Bildung und vorzügliche Krieger sich
längere Zeit bewährte.
») Ausser dem §. 58 Gesagten, siehe die gediegene Darstellung: die Gränzverlheidigungnnd des Erzherzogs
Vorkehrungen zur Gränzverlheidigung in Friedr. Hurter's Gesch. Kaiser Ferdinand I!. 9. und U. Buch
des I. Bandes Schaffiiausen 1850.
») Vergl. §. 106, dann Art. 43 und 43 v. 1715 ; Art. 21 v. 1723, Art. 18, 30, 38 und W v. 1741 ; Art. 23, 24 und
37 V. 1751 , Art. 8, 3C und 37 v. 1764. .
5) Carol III. Decr. I. v. Jahre 1715. Art. 8. - Der ungrische Antheil am stehenden Heere betrug in der
zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderte.« 50 - 57.000 Mann; die .Stärke der Bander.al-In.urrection
52.560 Mann.
213
So wie der ungrische St. Steph ansorden für Civil-Verdienste in Ungern
(1764) gestiftet wurde: so war der Maria-Theresien-Orden, für die höchste
Auszeichnun"- der kaiserlichen Armee üherhaupt bestimmt, auch an der Brust vieler
Tapferer des ungrischen Reiches zu sehen.
In den französischen Kriegen bewilligten die Stände reichliche Subsidien
an Geld und Mannschaft und in die errungenen Heldenlorbeern theilten sich gemein-
schaftlich die alle Stämme Ungern's umfassenden Regimenter; wobei wir Heerführer
aus fast allen Nationalitäten der ungrischen Krone finden ^).
Erst die drohende Forderung eines eigenen ungrischen Ministeriums (im März
1848), welches besonders durch die Ministerien des Aeussern, des Krieges und der
Finanzen einen Staat im Staate repräsentirte , brachte die Spaltung in der Armee
hervor und führte zum unseligen Bürgerkriege zwischen den lange mit Gut und Blut
vereinten, unter einer Regierung stehenden Brudervölkei*.
Obgleich nun die Eigenthümlichkeit der Magyaren sich vorzüglich im Kriegsleben
bewahrte und concentrirte , und noch jetzt in gewisser Art der Bewaffnung und Be-
kleidung sich kund gibt , so lässt sich doch die allmälige Umbildung nach abendlän-
dischem, vorzüglich deutschem Einflüsse, sowohl durch das Ritterwesen des Mittelalters,
als die Kriegsweise der österreichischen Armee keineswegs bestreiten. Auch bleibt
zu bemerken, dass namentlich der schützende Gürtel der Gränze vorwiegend von
südslavischen Stämmen gebildet wird.
So wie in den Kämpfen wider die Herrschaft des Halbmondes und in den Kriegen
Oesterreich's gegen das Abendland, alle Bruder -Stämme unter der kaiserlichen
Fahne unvergängliche Lorbeeren erworben, so möge sie auch künftig, im einigen
österreichischen Heere die Einheit und Kraft Oesterreich's unter den Fittigen de«
Doppeladlers repräsentiren.
d) Einfluss der deutschen hospites auf Landbau, Gewerbe und
Handel, und durch deren Betreibung auf das nationale Leben
der Magyaren.
§. 105.
Skizze der national-ökonomischen Entwicklung Ungern's vom eilften bis zum achtzehnten
Jahrhunderte.
Nach den bereits vorausgegangenen Bemerkungen über den Unterschied der
Stände und das Municipalwesen , über die Colonien der hospites, so wie endlich über
die Juden und Ismaeliten, Griechen und Armenier wird es genügen mit einigen Strichen
den Einfluss der Fremden, namentlich der Deutschen auf alle drei Zweige der ge-
dachten Beschäftigungen, dann jenen der Griechen, Romanen und Armenier auf
*) In den Kriegen wider Frankreich zeichneten zieh vorzöglich aus: Sztaray , Devay , Davidovich,
Benyowsky, Jelachich, Meszaros, Kavanagh, Kray, Stipsits , Guosdanovich, Ott, Otskay, Liptay,
Esterhazy, Alvinczy, Haddik, Nädasdy, Piatsek, Vukassovich, Rakovsky, Gyulay, Palffy, Karaciay,
Melas, Buday, Bakonyi u. a. m.
2U
den Handel darzulegen. Die Magyaren waren ein kriegerisches und kein Acker-
bau treibendes Volk; der Land bau wurde den im Lande befindlichen unterjochten und
kriegsgefangenen Slaven, Deutschen u. a. überlassen, die aber meist leibeigen waren und
wenig Anreiz zur Bodencultur hatten. Zur Hebung der Oekonomie und Industrie erfolgte
daher die wohlbedachte Berufung freier Ansiedler vom heiligen Stephan, von
Geysa IL, Bela IV., Karl I., Ludwig den Grossen u. a. Königen. Dennoch war noch in
der Mitte des zwölften Jahrhunderts die Bodencultur und die Zahl der Städte, der
Pflanzstätten der Industrie und des Handels, so gering, dass Otto von Freisingen,
welcher im Jahre 1146 mit dem Kreuzfahrer- Heere Ungern durchzog, sagen konnte:
Pannonien ist von Natur so fruchtbar, dass es ein zweites Egypten oder Paradies zu
sein scheine; allein weil seine Bewohner noch zu wenig gebildet seien, ist es nur an
wenigen Orten durch Mauern und Gebäude geziert. — Auch nachdem eine grössere
Zahl meist deutscher hospites zu Bergbau, Agricultur und Gewerben ins Land ge-
kommen war , scheint nur ein geringer Theil der Magyaren sich mit einer über das
nächste Bedürfniss gehenden Bodencultur, noch weniger mit Gewerben — Gerberei,
Schmiedeai'beit und andern an die Urproduclion sich anschliessenden Handwerken
ausgenommen, besonders befasst zu haben. — Bei ihrer Einwanderung trafen die
Ungern Handel treibende Bulgaren, welche den Verkehr auf der Donau zwischen
dem Abendlande und Byzanz vermittelten. — Unter Herzog Geysa kamen Deutsche,
Italien er und andere Gas te des Handels wegen nach Ungern. — Im zehnten
Jahrhunderte trieben Passau, Regensburg und andere deutsche Donau -Städte bereits
einen Verkehr mit Konstantinopel. Bald wurde Enns und seit den Kreuz-
zügen auch Wien ein wichtiger Mittelpunct für den Donauhandel, wodurch der abend-
ländische Verkehr näher an Ungern's Gränzen gerückt ward. Auf diesem Wege sen-
deten das nördliche Deutschland , Flandern und Holland ihre Fabrikate , insbesondere
Leinwand, Tücher und andere Wollstoffe, Waffen u. dergl. nach Ungern, welches
dafür Metalle, Felle und überhaupt Rohstoffe nach Deutschland auslauschte. Sdaven
wurden vorzüglich nach Italien verhandelt, der Verkehr mit Pferden und Rindvieh war
beschränkt '). In den ersten Zeiten war der Sonntag in Ungern Markttag, daher der
gleiche Name für Sonntag (vasärnap) ; unter Ladislaus dem Heiligen wurde der Sams-
tag dafür festgesetzt und die Märkte an Sonn- und Feiertagen blieben verboten '^). In
Ungern waren damals Pressburg, Ocdenburg, Stuhlweissenburg, Gran, Altofen
(ÖBuda) und Pest, bald auch Neupest (Ofen) Haupthandelsplätze für den deutschen
Verkehr, so wie später Kaschau für den polnischen. ' ,
Deutsche (Saxones und Teutonici, Flandrenses) hoben den Bergbau in der
Zips, in den übrigen ungrischen Bergstädten und in Siebenbürgen; sie bildeten durch
ihre Municipal- und Handelsfreiheiten, woran zum Theile auch hospites
anderer Stämme Theil hatten, zahlreiche Puncte für den inneren Verkehr, welcher
hiedurch allmälig von Kramerei in grössern Binnen- und Transitohandel überging.
') Decret. Ladislaill. c. 15, 16, 18.
») A. a. Ö. Decret I. 15 und 16.
215
Die Sachsen übernahmen eine Wüste (Dcscrtum dt> Cibinio) und machten sie zur
Stätte des Culturbodens und der Industrie. Die deutseben Ritter im Buraenlande
suchten das Land nicht nur durch Burgen au schützen, sondern durch Schiffbar-
machung der Aluta undMn.ros auch die Handelswege nach Westen und Süd-
osten zu bahnen. Das grosse Privilegium Andreanum (1224) gewährt den Sachsen
in Hermannsladt Handels- und Marktfreiheit. — Ismaeliten und Juden äusserten zwar
unter dem schwachen Andreas II. ihren verderblichen Einfluss in Ungern , und die
Mongolenfluth vernichtete vorübergehend die Früchte des Lan.dbaues, des Gewerbs-
und Handelsfleisses; allein durch Bela's IV. energische Massregeln sprosste mit der
thätio- betriebenen deutschen Colonisation des Landes auch die Blüthe der Cultur
im Reiche desto schöner empor.
Auch nach dem Erlöschen der Arpaden nahm unter den liUxemburgern, unge-
achtet wälscher Einwanderangen, der Strom deutscher Acker-, Berg-, Gewerb- und
Handelsleute noch seinen Zug nach Ungern und Siebenbürgen (§.69 — 96). Der säch-
sische Gewerbfleiss wurde von Karl I. und Ludwig I. besonders begünstigt und be-
schützt, „damit die Siebenbürger Sachsen, wie an Anzahl, so an Treue stärker würden,
so wie zu des Reiches Ehre und Nutzen" und 1364 bekam Kronstadt so freie
Märkte wie Ofen, nebst Hermannstadt bald auch Stapelrechte, und noch unter
Mathias Corvinus erhält Klausenburg (1488) eine Abschrift der musterhaften dem
Handel jrünstiffe Ofnerrechte. Ausländische Kaufleute durften ihre Waaren nur bis Ka-
ransebes führen, welches Vorrecht noch Isabella den Siebonbürger Sachsen bestätigte.
Bereits unter Sigmund's sturmvoller Regierung nahmen mehrere andere fremde :
französische, böhmische, serbische u. a. Elemente Anthoil an der Industrie
und dem Verkehre Ungern's. Allein ein doppelter llauptschlag traf erst den Verkehr
dieses Reiches und der damit verbundenen Länder durch die Einnahme Konstan-
tinopel's (1453) und der hierauf folgenden Türkenkriege, so wie durch dieAende-
rung der grossen Welthandelsstrasse zu Ende des sechzehnten Jahrhundertes,
wodurch die alte Verkehrslinie an der Donau und durch Siebenbürgen nach dem Orient
grösstentheils verlassen oder doch unterbrochen wurde. Die regsamen Sachsen waren
geplündert, durch Schlachten und Seuchen decimirt. in Sclaverei geschleppt, verarmt
und mussten die noch übrigen Vortheile an Griechen, Juden und Armenier
überlassen. Vergebens zogen die gewerbtreibenden Deutschen in Ungern und Sieben-
bürgen (unter strenger Wahrung ihrer Nationalität)') den Kreis der Zunftrechte enger
zusammen , vergebens strebten die Handelsleute den Verkehr mit den Nachbarländern
aufrecht zu erhalten. Weder die mit den Türkenkriegen beschäftigten rechtmässigen
Könige Ungern's, noch die Schattenfürsten Siebenbürgen's hatten hinlängliche Macht,
den unterbrochenen Donauhandel und Weltverkehr zu beleben, noch weniger bot das
türkische Paschalik einen Boden für Industrie und Verkehr, wo das schöne ungrische
Land durch fast 200 Jahre durch die Kriegsflammen verwüstet und entvölkert wurde.
Ausser dem durch Jahrmärkte sich fristenden inneren Verkehre beschränkte sich Ungern's
0 §. 81-85, 94-96.
216
Ausfuhrhandel im sechzehnten und siebzehnten Jahrhunderte in dem habsburgischea
Theile vorzüg'llch auf Weine, z. B.Tokayer nach Polen, Oedenburger und St. Georger
nach Schlesien u. s. w. In dem türkischen Antheile Ungern's lag der Weinbau in Folge
des muhamedanischem Weinverbolhes darnieder. Der Verkehr mit Ofnerwein lebte erst
im achtzehnten Jahrhunderte nach der Befreiung der Hauptstadt Ungern's (1686) wieder
auf und nahm seinen Zug nach Norden und Westen, nicht wenig zum Aufblühen und
Wohlstande der neuerstanderien Hauptstadt beitragend. Einen ferneren Ausfuhrartikel
bildeten Met alle (Gold, Silber, Kupfer und Eisen) undRindvieh*), weniger Pferde,
Schafe, Wolle, Getreide und Wachs u. dergl. , um welche Ungern deutsche
Fabrikate, wälsche und Colonial-Waaren eintauschte. Der M a i s (Kukurutz, Törökbuza)
kam erst im Jahre 1611 aus den südlichen türkischen Provinzen nach Siebenbürgen.
Safran wurde besonders um Neutra und Trencsin häufiger, als jetzt gebaut.
§. 106.
National-ökonomische Entwicklung Ungern's, namentlich des Landbaues im achtzehnten
und neunzehnten Jahrhunderte.
Erst nach der Befreiung Ungern's vom türkischen Joche begann allmälig unter
österreichischem Sccpter eine neue Morgenrölhe der Bodencultur auch für dia
untern Gegenden Ungern's. Das Banat wurde durch Anlegung des Bega-Canales (1732)
und durch andere kleinere Canäle zum Theile entsumpft und wohnlicher gemacht ;
bereits unter Mercy begann die vorzüglich deutsche Colonisirung dieser Gegend,
welche durch die fortgesetzten Bemühungen der Kaiserinn Maria Theresia und ihres
Sohnes Joseph II. aus einem öden Steppen- und Sumpflande mit massigen Kosten
zur Konikannner der Monarciiie wurde ').
Die Bemühungen Maria Theresia's wurden durch Joseph fortgesetzt, der auch in
Temesvär die ersten Keime der Fabriksthätigkeit des Banates legte , die in neuester
Zeit sich löblich durch Deutsche zu entwickeln begann.
Auch längs der Donau erblühten die Ufer durch deutsche Ansiedlungen in Panno-
nien und der Backa^); Getreide und Weinbau waren die Hauptculterzwcige, welche
von Deutschen betrieben wurden. Wenn auch der Ruhm der Pflanzung der könig-
lichen Tokayer Rebe *) den Italienern und in späterer Zeit den Ungern, und die Pflan-
zung der feurigen Syrmier- Weine ursprünglich den Römern, später den Serben an-
gehört, so wird doch die Veredlung des Menescher-Ausbruches dem Georg von Edels-
') Der Landinann widmete sich in jener Zeit mehr der Viehzucht, als dem minder sichern Ackerbaue.
Sigmund Herberstein in seinem Reiseberichte (Rerum Moscovitar. Commentar. Basel 1556, p. 159) er-
wähnt, dass in manchem der damaligen Jahre bei 80.000 Stück Schlachtoclisen aus Ungern auf der Strasse
von Wien nach Deutschland getrieben wurden.
») III. Periode §. 3—40, 46 und 61.
») A. a. 0. §. 62.
♦) Schon Bela IV. soll nach dem Mongolen-Einfalle Italiener zur Weinpflanzung in die Ilegyallya berufen
haben. Unter Ludwig dem Grossen trug (1386) der Weinzebent im Zempliner Komitafe dem Bischöfe von
Erlau jälirlich 10.000 Goldstücke. Eine Veredlung des Tokayer geschah im siebzehnten Jahrhunderte
als man Ausbruch zu bereiten anfing. J. Schams : Ungerns Weinbau I. Bd. S. 80 elc. Fenyes Statiitik
I. B. 154 etc.
217
bacher, einstig'en Grundherrn von Gyorok zugcsclirioben , und die Weinberge von
Oedenburg, Rust, St. Georgen, Villäny werden grösslentbeils von Deutseben bepflanzt.
Hanf undFlacbs wird sowobi von Ungern als von Deutschen (Zipsern) an-
gebaut und zu Leinenwaaren verarbeitet , obwohl auch der slaviscbe Stamm in
den nördlichen Komitaten und der Unger in den südöstlichen dessen Anbau betreibt.
Der Repsbau hob sich seit Anfang dieses Jahrhunderts, besonders in den Konii-
taten : Tolna, Baranya . Heves . Bekes , Csongrad. dann in Grosskumanien , der
Wojwodschaft und dem Banate so. dass er einen von Jahr zu Jahr steigenden Ausfuhr-
artikel bildet.
Es würde zu weit führen in alle Zweige derLandwirlhschaft, womit der Deutsche
in Ungern sich beschäftigt, einzugehen ; wir erinnern nur noch an die schöne 0 b s t-
zucht der Deutschen, selbst in einigen dafür minder geeigneten Gegenden, z. B. im
Bajmoczer Bezirke des oberen NeutraerKomitates. wenn gleich aucb Ungern, Serben
und Romanen, die beiden letzteren insbesondere in der Pflanzuno: der Pflaumen sehr
emsig sind; ferner an den so wichtigen Kartoffelbau, der durch deutsche Colonisten
nach Ungern und durch die aus Schlesien und Böhmen 1779 — 1780 rückkehrenden
Gränzsoldaten in die Militärgränze ') kam, dann an den Tabakbau, welcher aus
Deutschland im Westen und aus der Türkei im Süden eindringend noch gegen Ende des
sielrzebnten Jahrbundertes durch strenge Geldstrafen und Güterverlust verboten war, seit
1740 erlaubt ist und seither ein Hauptzweig der ungrischen Bodencultur wurde, an
welcher sich vorzugsweise nebst Ungern und Slaven aucb Deutsche eifrig betheiligen.
Dabei zeichnet sich das deutsche Haus durch Wohnlichkeit und Reinlichkeit, die deutsche
Wirthschaft durch Sparsamkeit und Kennlniss aus. — Nimmt man die Bewirlbscliaf-
tungszweige blos in ihren Hauptumrissen nach Nationalitäten, so kann man sagen, der
Magyar e bebaut grosse Feldstrecken nach mehr sorgloser asiatischer Weise im Ver-
trauen auf die Triebkraft der Natur, und gewinnt Weizen, Wein, Tabak u. dergl.
für sich und zur Ausluhr, Kukurutz und Kartoff"eln aber für sein Borstenvieh; der
Deutsche baut Korn, Kartofi'eln, Lein, 0!»st und Wein für sich und zur Ausfuhr;
ebenso der obere Kroate in Ungern, der seine Erzeugnisse aucb selbst verführt : der
Slovake baut Hafer, Gerste und Erdäpfel für seinen Bedarf; der Serbe und Ro-
mane Kukurutz, Bohnen und Obst (Pflaumen), der erstere aucb Wein, ebenfalls
meist nur zum Selbstverbraucbe; der Rutben e Kukurutz für sieb und sein Vieh
(Schweine); der Zigeuner baut in der Regel gar nichts, ist aber mit der ein-
fachsten oder vielmehr schlechtesten Nahrung, z. B. Kürbissen, zufrieden; der Jude
freut sich guter fremder Ernte, — um daraus Gewinn zu ziehen. — Uebrigens ist
aucb zu bemerken, dass von ungrischer Seite durch die Gründung des land wirth-
schaft liehen Vereines, und die damit in Verbindung stehende Ofn er Reben-
schule (welche alle edlen Rebensorten der Erde repräsentirt), so wie durch den na-
turwissenschaftlichen und den landwirthschal'tlichen Verein viel (nites erzielt ward.
*) Fenyes Slalistik. I. B. 147 elc.
"I. 28
218
Auch die Schätze des Bergbaues, schon in der Arpadenzeit durch Sachsen
zu Tage gefördert, wurden nach der Wiedergewinnung Ungern's abermals grösstentheils
wieder durch Deutsche gehoben; namentlich in den Bergwerkbezirken des Banates
brachten sie seit dem vorigen Jahrhunderte Gold, Silber, Kupfer, Eisen, u. s. w. in
neuerer Zeit auch Steinkohlen, für deren Transport eine eigene von Steierdorf
bei Oravicza nach Basiasch an der Donau führende Eisenbahn bestimmt ist, deren Bau
von der Regierung bereits früher vorbereitet, durch die Ereignisse der Jahre 1848 und
und 1849 in's Stocken gerieth, gegenwärtig aber seiner Vollendung zugeführt wird.
Die Anordnungen Maria Theresia's, grösstentheils auf den Vorschlag des
Hofrathes Pia ab getroffen, verbesserten mehrere Zweige der Viehzucht, namentlich
wurde die Veredlung der Schafzucht durch spanische Heerden, und Anlegung
einer Musteranstalt zu Buda-Örs; dann jene der Pferderace durch die Errich-
tung des königlichen Gestütes zu Mezöhegyes und seines Filiales zu Babolna; ferner
die Einführung einer bessern B ienenzucht nach dem Muster Oesterreich's ange-
strebt. Diese und andere Oekonomie- Zweige, insbesondere die Zucht der Seiden-
würmer und die Pflanzung des Maulbeerbaumes wurden unter Joseph's II. Regierung
thätig befördert — mit letzterer, so wie mit dem Reis baue beschäftigten sich
jedoch vorzüglich Italiener '). Besonders machte sieh aber Maria Theresia ver-
dient um die Freiheit des Landmannes und die damit sich hebende Cultur des
Bodens. Seit dem Kuruzzcn- Aufstande (1514) waren die Bauern in eine Art Leib-
eigenschaft gebracht. Schon Karl VI. hatte dieses Verliältiiiss gemildert; durch Maria
Theresia's Urbarial-Edict war der Landmann nicht mehr an die Scholle gebunden,
sondern konnte gegen Kündigung zu Michaeli einen andern herrschaftlichen Ort zu
Georgi beziehen, und stand unter dem Schutze gesetzlicher Bestimmungen hinsichtlich
seiner Leistungen und der Gerichtsbarkeit^). Die neuerlich eingetretene gänzliche Be-
freiung des Landmannes und die damit in Verbindung stehende Grundentlastung so
wie die mit l. November 1850 erfolgte Aufhebung der Zwischen-Zoll-Linie und das
Ungern zugedachte System verbesserter und vermehrter Communicationen verheisscn
in diesem von der Natur so reich gesegneten Gebiete dem Landbaue einen Auf-
schwung, dessen Grösse und Umfang ausser aller Berechnung liegt *).
§. 107.
Industrie-Bestrebungen in Ungern.
Dass ein Land wie Ungern, welches eine dünne Bevölkerung, Mangel an guten
Strassen und Ueberfluss an Naturprodukten hat, zunächst minder auf Industrie,
als auf Urproduction angewiesen erscheint, ist klar. Jener Grad von Entwick-
lung der Industrie, welche Ungern dennoch aufweiset, wurde gröstentheils nur durch
') Siehe in. Periode §. 80.
«) Karl III. Decr. I. Art. 101, Deer. II. Art. 18, Decr. III. Art. 22. Schwarlner's Statistik II, 189 — 194.
') Einen üebergang zu den Gesetzen der Neuzeit, machte der Art. 7. vom Jahre 1840, nach welchem
sowohl einzelnen Bauern , als ganzen Gemeinden das Loskaufen von ihren Leistungen an den Grund-
herren gestattet wurde.
219
Deutsche erreicht. Industrielle Deutsche kamen aus Sachsen, den Rheingegenden
und aus Schlesien nach Ungern, und auch Siebenbürgen bekam einen Zuwachs an
evangelischen Kärnthnern, Oberösterreichern und Stciermärkern. Zipser Sachsen be-
reiteten vorzüglich Leinen- und Holzwaaren, diese und andere Deutsehe legten Papier-,
Mahl- und Dampfmühlcn, Brauereien, Zuckerraffinerien, Steingutfabriken an, lieferten
Wollenzeuge, Gold und Silberarheiten, Eisen- und Lederwaaren u. dgl. ; obwohl auch
andere Nationen'), insbesondere Slaven an den ersteren genannten Zweigen, Ungern
an Zuckerraffinerien, Woll- und Lederwaaren , Zinzaren (in der Wojvvodina) an Gold-
und Silberwaaren, Italiener an der Seidenstoff-Fahrication u. dgl. Antheil haben,
während Branntweinbrennereien vorzüglich von Slavcn (Slovaken und Serben) und
Juden unterhalten werden.
Auch im letzten Jahrzehente wurden die Fortschritte des Banates in indu-
strieller Hinsicht vorzüglich durch Deutsche erzielt. Es nahm die Industrie, die
vor wenigen Jahren daselbst fast ein Fremdling gewesen, einen erfreulichen Auf-
schwung, wie die grossarligen Eisenwerksbauten in Reschicza, die Errichtung
von Hochöfen und Puddlingwerken in Sidovär (bei Lugos), derSchwefelsäure-
Fabrik in Neu-Moldawa, dann der Stearinkerzenfabrik von Hogel und König,
und der Fabrik für blausaures Kali von Eggenberg in T eni es vär, der Dampfmühle
von Franz Dohi et Comp, und der Dampföhlfabrik des L. Vincenz InPancsova
bethätigen.
Im Bacser Komitate in den schön gebauten schwäbischen Orten zu VerbäsZ;
Cservenka , Kula etc. gab es Bauern , die zugleich Fabriken bcsassen und vor der Re-
volution im directen Verkehr mit deutschen, französischen und englischen Kaufleuten
standen.
Während der letzten fünf Jahre suchte die magyarische Partei durch indirecte
und directe Mittel z. B. durch Schutz-, Industrie- und Fabriksgründungs-Vereine, die
Industrie in Ungern plötzlich zu heben. Doch alle diese Anstrengungen erzeugten bei
dem Mangel an Credit, an hinlänglichen Communications-Mitteln und an einheimischer
industrieller Bildung gegenüber der Concurrcnz mit den gewerbkundigen Nachbarlän-
(Jern, — nur die Wirkung einer schönen, doch schnell dahinschwindenden Treibhaus-
Pflanze. Die Honiproducte -) wurden grossentheils von Eingewanderten u. a. Frem-
den, welche dabei den Verlust ihrer Capilale zu beklagen hatten, theils von den deut-
schen Provinzen oder dem Auslande bezogen. Die steigende Zahl der Fabriken war
vorübergehend , nur die Gacser Wollenzeugfabrik machte fast allein bedeutende Ge-
schäfte.
') In den nordüstlichen Komitalen: Trencsin , Thurocz. Liplau , Suhl. Giimör, Zemplin, so wie in der
syrraischen und deutsch-banater Gränze isl die Leinwandfabrication bedeutend. — Die g:rü.sste Papier-
fabrik wurde zu Fiu me von den Herren Smilh und Meynier g-egründet. — Die erste anscbnliche Zucker-
fabrik ward vom Herzog von Sachsen-Coburg in Edeleny im Borsoder Komitate errichtet. Die Directoren
der meisten Fabriken überhaupt waren Deutsche, Franzosen oder Italiener.
') Honi, d. i. heimisch, von hon, Heimath.
28*
320
Man zählte im Jahre 1843 in ganz Ungern (ohne die iMilitärgränze) 412 Industrie-
Anstalten und 125.569 Gewerhsleute ').
Die neuesten Ereignisse haben auch diese keimende Bliithe der Industrie zerstört ;
es ist jedoch zu hoffen , dass bei einer dauernden Ruhe und dem hicdurch so wie
durch verbesserte gesetzliche Einrichtungen bedingten Credite und dem Fortschritte
der Eisenbahnen, Land- und Wasserstrassen, der Regulirung der Donau uud Theiss
und dergl., nebst der Urproduction und dem Handel auch die Industrie insbesondere
in den durch die Landesverhältnisse begünstigten Zweigen in Ungern tiefere Wurzel
fassen werde. Wichtig bleibt vor Allem die Ausbildung der Comraunications-
mittel und des Handels, daher wir hier noch auf die Schicksale dieser Zweige
der materiellen Wohlfahrt, und auf den Antheil der D eut sehen daran in den letz-
ten zwei Jahrhunderten in Kürze unser Augenmerk richten -).
§. 108.
Ungeru's coinraercieller Zustand im achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderte.
Ungern für sich allein hat zwar bei der Abwechslung von Gebirgs- und Flach-
land bei seiner grossen Ausdehnung eine vorzügliche Eignung für Innern Verkehr,
aber als Binnenland keine ausgezeichnete geographische Lage für den Welthandel. Der
mittlere Theil der Donau fiiesst zwar durch magyarisches Gebiet, der oberste ist aber
von Deutschen, der südöstliche Lauf von Slaven, Romanen und Türken beherrscht.
Eine bessere Zukunft für den ungrischen grossen Verkehr dämmerte heran mit der
Vertreibung der Türken, mit der Rückkehr der habsburgischen Herrschaft und der
Erweiterunc: derselben bis zum Einflüsse der Aluta in die Donau.
Bereits im Carlowitzer Frieden (1699) wurde sämmtlichen Unterthanen des
Kaisers Leopold I. das Recht des freien Handels in allen türkischen
Provinzen ausbedungen, und im Passarowitzer, Belgrader und Sistower Frieden
(1718, 1739 und 1791) so wie durch einige in die Zwischenzeit fallende Conve-n-
tionen (1741, 1747, 1775 und 1776, 1784 und 1786) bestätiget. — Im Jahre
1119 wurde in Wien die orientalische Handelscompagnie errichtet, welche
ihren Handelsverkehr auf der Donau einerseits, andererseits am adriatiscben Meere
mit der Levante eröffnete, auch wurde in demselben Jahre Fiume (ebenso wi' Buc-
cari, Porto-Re, Zengg und Carlobago) zum Freihafen erklärt und der Bau der zu Ehren
Karl VI. benannten Strasse : via Carolina von Karlstadt nach Fiume bewerkstelliget.
Der Handelszug mit Seidenzeugen, Wollstoffen u. dergl. ging in der ersten
Hälfte des vorigen Jahrhundertes meist von Leipzig und Breslau über Polen nach
») Fenycs Staüslik des K. Ungern I. Tli. S. 230. Pest IS«. Dabei sind schon Eisenhämmer, Papiermüh-
len, Glashütten u. dgl. eingerechnet, und auch alle damaligen Nebenliinder Ungern 's gezählt.
*) Wir weisen auch in ethnographischer Beziehung auf die provisorische Instruction vom 6. Februar 1850
über die Reglung der Handels- und Gewerbsverhältnisse im Kronlande Ungern, welche an der Spitze
(§. 1) den Grundsalz enthält: Aus Rücksicht auf Verschiedenheit der Religion oder
Nationai ität, kann Niemand von der Erlernung oder der Betreibung eines Han-
dels- und Gewerbsgeschäftes ausgeschlossen werden.
221
üherungern. Um ihn über die Central -Handclspuncte der Monarchie Prag, Brunn,
Wien nach Pressburg, Pest, Temesvär, Senilin und das neuerstandene Neusatz
zu leiten , wurden die Waarensendungen auf der Donau durch ZoUvenninderung
erleichtert, die gedachten Orte durch Aufnahme geschickter Manufacturisteii, Fabri-
kanten und Handelsleute aus Deutschland, den Niederlanden, der Schweiz, Italien
und Frankreich zu iMittelpuncten der Industrie und zu Emporien des Handels heran-
gebildet, die Märkte geregelt, die Postverbindungen verbessert (1748 — 1750).
Besonders richtete Maria Theresia nach dem Schlüsse des Hubertshurger Friedens
(1763) ihr Hauptaugenmerk auf Ungern's Handel und Wohlfahrt. — Um den innern
Verkehr zu beleben, wurden Neusatz (1751) und Szabatka (1779) in der Backa zu
k. Freistädten erhoben, und letzteres , sowie Vinga im Banate erhielten die Aus-
zeichnung, den Namen der iMonarchin sich beizulegen: Mar ia-Theresiopel und
T her es ien Stadt. Die Handels- und xMarktfreiheiten anderer Orte wurden bestä-
tiget und geregelt.
Doch Maria Theresia's Pläne gingen weit über den blossen inneren Verkehr. Um
dem Handel aus Ungern und dem Banate Wege zum adriatischen Meere zu bahnen,
wurden die Save und Kulpa gereinigt, deren bessere Schiffbarmachung versucht, eine
neue Handelsstrasse (via Josephina) von Karlstadt nach Zengg gebahnt, das
Consulatwesen geregelt, die Banater Handelscompagnie privilegirt, 1776
auch Fiume sammt seinem Gebiete der ungrischen Krone vorzüglich aus Rücksichten
für den ungrischen Handel einverleibt, und für das bezügliche neu errichtete küsten-
läudische Komitat Szeverin ein eigener Gouverneur zu P'iume bestellt ')•
Die im Tagehuche der ungrischen Reichstage (vom Jahre 1741, 1751 und 1764)
eingetragenen Klagen, dass der Wiener Commercienrath und die Triester Intendanz,
den wohlmeinenden Absichten der Monarchin entgegen. Ungern mit seinen Neben-
ländern auf die Erzeugung der rohen Producte beschränke, wurden durch Aufhebung
dieser zwei Corporationen (1775) behoben: auch hatte die Kaiserin bereits mit Hof-
rescript vom 19. Mai 1771 befohlen, den Stand des Handels und der Manufactur in
Ungern und Siebenbürgen genau zu erheben, in Folge welchen Befehles die Com-
') Nach der Absicht der Monarchin sollte „von Temesvär aus das Commercium auf die See eröirnet und von
besagter Sladt bis Laibach auf der Sau, und bis nach Karlsladt auf der Kulpa zu Wasser, von der
crslereu dieser Stiidte nachTriest, von der Iclzteren nach Fiume auf den Landstrassen gebracht, und
das siebenbürgische Commercium an jenes zu Temesvär angestossen werden. Zu einem vorzüglichen
Capo dieses Commercii wäre der Bau des Haufes, und dessen Fabricatur zu Scgeltüchern und Schitfs-
seilen zu widmen, wovon ein Magazin zu Fiuiue anzulegen und damit diesen Produetis und Manufactis
der beständige Verschleiss zu verschaffen sei. Nicht minder wäre zu erinnern, dass die Weine wie in
Deutschland tractiri, somit zum Transport über die See qualilicirt werden möchten. Endlich sei wegen
der Commercial-Strassen eben die Gelegenheit obhanden, dem Lande Siebenbürgen das so nütz-
liche Strassen-Gewerbe auf alle Zeilen zu versichern, nachdem wegen des Krieges in Schlesien die
Waaren ihren Zug durch Ungern und Siebenbürgen nahmen, wodann dieser Zug forlan beibehalten wer-
den könnte, wann es sich anders die Commercial-Strassen in gutem Stande herzustellen bestreben
wollte — — — — und es nur darauf ankomme, dieser land es mütterlichen Vorsorge
mit gleichem Eifer entgegen zu gehen und recht mitzuwirken". — Instruction für
den siebenbürgischen Landtags-Bevollmächtigten Baccov vom Jahre 17öl, Transsilvania 1, t. 1833.
222
mercien-Commission in's Leben trat, die leider, namentlich in Bezug; auf Sieben-
bürg-en in ihren Dreissigsttabellen (von 1707 — 1777) keine erfreulichen Resultate
darlegte.
Unter Kaiser Joseph II. trat ein neuer Wendepunct im ungrischen Handel
ein. Da der ungrische Adel keine Grund-Besteuerung dulden wollte, so erfolgte
(27. August 1784) die Errichtung der Zoll-Linie zwischen Ung:ern und
den deutschen Provinzen, um dadurch eine indirecte Besteuerung des Bodens
durchzuführen.
Die Errichtung der Consular-Agcntien in der Walachei und Moldau (1790),
die Regulirung des Flussbettes der Save (1799 — 1801), und die Herstellung des Fran-
zens-Canales brachte dem ungrisch-siebenbürgischen Handel einige Hoffnung, die
aus Sanitätsrücksichten so wichtige Einrichtung der Contumaz-Anstalten man-
ches Hemmniss.
Während der französischen Kriege gelangte Ungern wieder zu grösserem Handels-
flor. Durch das Napoleon'sche Continental-System ward Ungern (bis 1814) die
Vermittlerin, Pest aber der Hauptplatz des Colonial-Waarenhandels, zu dessen
Aufblühen fremde Ansiedler des Gewerbs- und Handelsstandes den Grund legten;
Orsova und S emiin bildeten die Eingangsstationen. Allmählich trat auch eine frei-
sinnigere Handelspolitik in Bezug auf die ungrischen Länder ein ').
Die grösste und folgenreichste Unternehmung, welche von Deutschen zur För-
derung des ungrischen Verkehres ausging, bildet die Errichtung der Dam p fschiff-
fahrt auf der Donau, mit der Eröffnung derselben brach eine neue Aera für den
ungrischen Handel an. Im Jahre 1830 trat die erste privilegirte Donau-Dampfschiff-
fahrts-Gesellschaft als Aktien-Verein zu Wien in's Leben. Ihr Gründer war der Gross-
händler Johann Freiherr von Puthon, welchem sich bald andere bedeutende Männer
anschlössen, unter denen der patriotische Graf Stephan Szecbenyi obenanstand.
Anfänglich mit dem geringen Capittile von 1 00.000 fl. ausgestattet, die eben zur Aus-
rüstung eines Dampfschiffes hinreichten, erweiterten sich ihre Betriebsmittel so rasch,
dass sie gegenwärtig am Ende des fünften Lustrums ihres Bestandes mit einem Capitale
von 21,000.000 fl. (dessen weitere V^ermehrung um 12 Millionen Gulden bereits
beschlossen ist) 87 Dampfboote von 9.803 Pferdekraft, nebst 9 Propellers von 180
Pferdekraft, 257 Waarenschiifen , 19 Kohlenschiffen und 25 Scbweiubooten (von
welchen Schiffen jedes einen Gehalt von 100 — 400 Tonnen hat), 17 Stehschiffe
und 15 andere, sohin im Ganzen 429 Schilfe, durchaus mit eisernen Körpern ver-
sehen, zählt '^).
Den grossen Gedanken der Verbindung Mittel-Europa's mit dem Oriente auf dem
natürlichsten Flusswege erfassend, war sie es, die selbst noch im Beginne ihres Be-
standes ihre Thätigkeit auf die Gewässer der Levante ausdehnte. Ihre Dampfschitfe
') Fenyes Statistik I. S. 200—264, Gesctz-Arl. 5 und 7 vom J.ilire 1S(I7.
2) Ein Theil der obei-wahnten Vcrnielirung des Gesellschaftscapifals hat die Bestimmung, zur weiteren
Erbauung von 10 Propellers, 10 Remorqueurs und 200 Solilcppschiffen zu dienen.
223
waren die ersten, welche an den Ufern des östlichen iMittelmeeres, des Bosphorus und
des schwaraen Meeres rauschten , und die von ihr hergestellte SchilTahrtsverbindung-
reichte von Linz bis Constantinopel, Trapezunt, Smyrna, Beirut und selbst bis Ale-
xandrien. Nachdem die Dampfschüralirtsgesellschaft des österreichischen Lloyd zu
Triest entstanden war, und ihre Thätigkeit zunächst der Vcrbindunj^ mit den Hiifen
der Levante zuwendete, veräusserte die Donau-Dampfschitrahrtsg-esellschart ihre See-
schiffe an den österreichischen Lloyd und überliess demselben die von ihr befahrenen
See-Linien, jedoch in der Weise, dass an dem untersten Donauhafen Galacz die enge
Verbindung der Fluss- und der Seelinie stattfnidef, und die österreichische Dampf-
schifffahrt, von Passau über Konstantinopel bis Triest reichend, das grosse lürkisch-
illyrische Ländergebiet in ununterbrochener Linie umschlingt. War hiermit die Wirk-
samkeit der Donaudampfschiffahrts-Gesellschaft ausschliessend der Binnenschiffahrt
auf der deutschen , ungrischen und walachisch - serbisch - bulgarischen Donau-
slrecke und deren Nebenflüssen zugewendet, so blieb doch fortan ihr Schwerpunkt in
Pest, gleichwie sie ihre grösste Thätigkeit in Ungern entfaltete. Bei dem fast gänz-
lichen Mangel aller fahrbaren Strassen, besonders im Süden des Landes, musste der
Flussweg um so mehr an Wichtigkeit gewinnen, und der Verkehr sich dt-r Donau zu-
wenden. Die fruchtbaren Gelände an den Ufern des Flusses wurden in Cultur gelegt,
nachdem durch die Dampfschifffahrt die Versendung der Produkte möglich geworden.
Insbesondere aber erhob sich Pest , Dank der Donaudampfschiffahrt, zum grossen
Emporium für die Natur-Erzeugnisse des südlichen Ungern's, Slavonion's und der untern
iDonauländer, wodurch so wie durch die mittelst der Dampfschiffe beschleunigte Ver-
bindung mit Wien, die ungrische Hauptstadt sich zu einer früher nie gekannten Handels-
blüte erhob.
Die technischen Schwierigkeiten, welche dieses Unternehmen zu überwinden hatte,
waren gross. Hielt man doch anfänglich die Donau gar nicht geeignet für die Befahrung
ix.ittelst Dampfschiffen, und in der That bietet dieser Strom ungeachtet seiner ge-
waltigen Wassermasse durch Strömungen, Untiefen und die so häufig wechselnden Sand-
bänke so wie durch die unaufhörlichen Veränderungen des Fahrwassers ganz eigen-
thümliche Hindernisse dar, deren Bekämpfung die angestrengteste Thätigkeit und
Aufm -^rksamkeit erfordert. Die Stromschnellen und Felsenriffe, welche der Durch-
bruch der Donau durch die Karpalhen dort, wo sie sich mit dem Balkan verbinden, be-
zeichnen, setzten der Dampfschiffahrt, die erst jenseits derselben wieder begann,
durch lange Zeit ein Ziel. Die unter Leitung des Grafen Stephan Szeche nyi an den
Katarakten des Islas oberhalb Orsova bewirkten Felsensprengungen erleichterten die
Beschiffung dieser schwierigen Strecke, doch gelang es der ungemein heftigen Strö-
mung- halber der Administration der GestUschaft erst im Jahre 1845 durch Erbauung
eines eigens dazu vorgerichteten Dampfers mit verstärkter Kraft diese Strecke mit
Dampfschiffen zu befahren und dadurch die ununterbrochene Dampfschiffahrtslinie bis
Orsova auszudehnen. Noch aber bildeten die berüchtigten Felsenriffe des eisernen
Thores unterhalb Orsova, welche mit ihren Strudeln und Wirbeln der Schiffahrt von
jeher höchst gefährlich waren, Hindernisse für die Fortsetzung der Dampfschiffahrt,
224
die von den einheimischen Schiffern für unbesiegbar erklärt wurden. Dennoch gelang
es der energischen Thätigkeit der Administration und der muthigen Entschlossenheit
ihres Personals durch Auflindung eines Fahrweges zwischen den durch Strömung und
Wirbel gefährlichsten Stellen und durch Erbauung eigener hierzu geeigneter Dampfer,
auch dieses Hinderniss zu überwinden, und dadurch seit dem Jahre 1846 ^} die unun-
terbrochene Dampfschiffahrts-Verbindung von Regensburg und beziehungsweise von
Ulm bis an den Fuss des Kaukasus und in die Levante herzustellen.
Gleichzeitig dehnte die Gesellschaft ihre Wirksamkeit auf die Befahrung der
T h e i s s bis an den Fuss der nördlichen Karpathen, dann auf jene der Save bisSissek
an den Zusammenfluss der Culpa und Save aus, wodurch die productenreiche Theiss-
gegend mit dem grossen Handelszuge auf der Donau in unmittelbare Verbindung ge-
langte, und eine neue vielversprechende Handelsverbindung zwischen Triest und dem
südlichen Ungern so wie den Donaufürstenthümern eröffnet wurde. Die Länge der von
der Gesellschaft befahrenen Linie beträgt ungefähr 472 Meilen, wovon 265 auf die
Donau, 117 auf die Theiss und 90 auf die Save entfallen. Die Verbindung zu Wasser
ist mittelst des Begacanals bis Temesvär hergestellt und eine Ausdehnung des Betriebes
auf die Maros im Werden. Ein besonderes Verdienst erwarb sich die Gesellschaft durch
die Ausbildung des W^aarentransportes mittelst der Dampfschleppboote, welcher in
Europa nirgends jenen grossartigen Umfang erreicht, wie auf der Donau durch die
Bemühungen der Gesellschaft. Einen überraschenden Anblick gewährt es, wenn man
in Pest sechs bis zehn Dampfer nach allen Richtungen sich kreuzen sieht und ein
gewaltiger Dampfschlepper zehn grosse Waarenboole mit 30 — 40.000 Centner be-
laden hinter sich paarweise herziehend, majestätisch daherrauseht.
Der ungrische Revolutionskrieg brachte der Gesellschaft schwere Verluste , weil
er den Verkehr, fast auf der ganzen von ihr beschilTlen Linie unterbrach und die Inte-
ressen derselben auch noch vielfach in anderer Weise gefährdete. Bald aber erholte sie
sich von dessen Schlägen, und es erlangte ihr Betrieb im Jahre 1850 eine Entwick-
lung, welche alle früheren Ergebnisse hinter sich zurücklässt. Die Vorbereitun^n die
eben jetzt im Auftrage der Administration durch den thätigen Betriebs-Director P.
Erichsen zur Vermehrung ihrer Schiffahrtsmittel und Erweiterung ihres Betriebes un-
ternommen werden, gewähren die Aussicht, dass nunmehr nach hergestelltem Frieden
und inniger Vereinigung Ungern's mit den übrigen Kronländern die Wirksamkeit der
Gesellschaft und mit ihr der Handelsflor von Pest einem neuen raschen Aufschwünge
entgegen gehen.
Die Dampfschiffahrts-Gcsellschaft gründete nebstbei die umfassendste Industrie-
Anstalt des Landes, die Schif fswerfte auf der Insel bei Altofen gegenüber von
Pest, auf welcher bis nun mit Ausnahme von zwei Schiffen die ganze oben angegebene
Anzahl nebst vielen hölzernen Stehschiffen und anderen kleinern Fahrzeugen erbaut und
stets durch die erforderlichen Ausbesserungen in guten fahrbaren Stande erhalten wur-
1) Die Adminiglration bestand aas dem Präses Johann Freiherrn von Sina und den Mitgliedern Rudolph
Freiherrn von P u t ho n, Professor Ad a m B u rg-, Handelsmann Jo seph Voigt und Hofkommissions-
rathKarl Czoernig, welch letzterer sich zu diesem Ende an Ort und Stelle begeben hatte.
225
den. Auch die Abtiieilung der Anstalt für den Masohin«Mil)an hat neuerlich eine g:rosse
Ausdehnun<j «^-cwoiinen , und liefert alle für die Schiffe erforderlichen Dampfkessel
und sdustigc ,\Jasciunenbestandtheile. Die Anstalt umfasst zwei gedeckte Scliill's-
haustände (Docks) und beschäftiot 1200 Arbeiter, der Werth des daselbst vorrä-
thigen für die Verarbeitung bestimmten Materials beträgt l^/'n Million Gulden. Auf
dem Continente besteht keine Scliiffsbau-Anstalt, welche sich an Umfang und Gross-
artigkeit der Anlage, sowie an Zahl der daraus hervorgegangenen Schiffe mit ihr
vergleichen könnte. Die Donau-Dampfschifffahrt, welche im Jahre 1835 in 123 Fahrten
17.727 Reisende und 38.529 Centner Waaren , im Jahre 1845 in 1 .1 72 Fahrten
793.595 Reisende und 1,539.790 Centner Waaren') beförderte, hat ihren Betrieb so
erweitert, dass sie im Jahre 1854. einem in Folge der orientalischen Verwicklung
minder günstigen, in 4.066 Fahrten 1.431.804 Personen') und 13.760.645 Centner
Waaren verführte.
Zur Sicherung ihres ausgedehnten Kohlenbedarfes hat die Gesellschaft die Aus-
beutung der reichen Kohlengruben z,u Fünfkirchen unternommen und behufs des leich-
teren Bezuges derselben eine (8 Meilen lange) Eisenbahn von den Gruben bis Mohacs
an der Donau, mit dem Aufwände von 5V'> Million Gulden anzulegen beschlossen. Eine
Strecke dieser Eisenbahn ist bereits im Betriebe, der übrige Theil befindet sich
im Baue.
Die königliche ungrische Comm ercial-Bank unter Aufsicht der könig-
lichen Statthalterei gestellt, sollte die Geldmacht des Reiches dem Lande selbst
erhalten, und Escompte-, Giro- und Depositen-Geschäfte übernehmen.
Die ungrische Handelsgesellschaft, welche mit grossen Plänen für
die Begründung eines selbstständigen nationalen Handels auftrat, erlitt Verluste durch
die national - ökonomische Unkenntniss L. Kossuth's und den Leichtsinn P. Szabo's.
In den Verzeichnissen der Kaufleute Ungern's nehmen aber auch in neuerer Zeit
die deutschen Namen — ungeachtet vielfacher Magyarisirung — einen bedeutenden
Theil ein, wenngleich Magyaren, Griechen, Serben, Romanen und Juden ebenfalls
zahlreich vertreten sind.
Die Revolution wirkte störend auf den ungrischen Handel; doch ist zu hoffen,
dass bei dem Fortschritte der Eisenbahnen, der zu bewerkstelligenden Donau-
und Theissregulirung , welche letztere bereits in Angriff genommen ward, der
Verbesserung und Vermehrung der Landstrassen, mit der Beseitigung der Zoll-
schranken, mit der Einführung eines geordneten Gerichts- und Grundbuchwesens,
dann einer geregelten, ergiebigen Colonisation, mit der Wirksamkeit der Handels-
kammern und des dadurch sich hebenden Credites, der Handel sammt dem Land-
baue und der Industrie neue Grundlagen eines dauerhaften und grossartigen
Aunjlühens erhalten werde.
1) Siehe die Uebersiclitstäfeln der Statistik der österrcicliiselien Monarchie. X. und XI. Heft der Alitthei-
lunj^en für Handel, Gewerbe und Statistik. Wien 1850.
2) Darunter entfallen 800.915 auf die Ueherfulir zwischen Pest und Ofen.
in. 29
22(i
DuitIi 0 esterreich steht Ungern mit Deutschland und Italien, somit be-
züglich des Handels das mittlere mit dem obern Donaugebiete, und weiterhin auch mit den
Gebieten des schwarzen und adriatischen Meeres, der Nord- und Ostsee in Verbindung.
Dadurch erhält Ungern, obwohl Binnenland, eine maritime Bedeutung'). Wel-
chen Aufschwung wird Ungern's Handel nehmen, wenn die österreichische Monarchie
mit ganz Deutschland im Zollverbande steht, und 80,000.000 Bewohner ohne Schranke
in Verkehr treten ! —
Fassen wir das national-ökonomische Bild Ungern's und der damit verbunden
gewesenen Thoile nochmal in's Auge, so ergibt sich wohl, dass der Deutsche seit
Jahrhunderten sowohl an der Bodencultur, als auch an der Industrie und am
Handel einen wesentlichen, das materielle Wohl des Landes fördernden Antheil nahm.
Geordnete Zustände, Vertrauen zur Begierung, einige Millionen arbeitsamer und
verständiger Landwirthe mit massigen Capitalien , eifrige Verbesserung der Com-
municationswege zu Land und Wasser , Verbreitung der Volksbildung , namentlich
technischer Kenntnisse, werden das von Natur gesegnete Ungern so blühend machen,
wie die Lombardie , und auf Grundlage der gedeihenden Oekonomie und des länder-
verhindenden bereichernden Handels, wird in der Folge bald auch die Blüthe der
Industrie emporsprossen ').
c) Einfluss der in Ungern befindlichen Nicht-Magyaren auf die
Geistes-Cul tur in Ungern.
§. 109.
Einfluss der Fremden auf die wissenschaftliche Bildung in Ungern.
Die Magyaren werden von Byzantinern und Abendländern als klug, ernst, streng
und stolz, schweigsam, listig und streitsüchtig, dabei in ihrer Ausführung rasch
geschildert , welches von guten geistigen Anlagen zeugt ; diese Anlagen waren jedoch
nur auf den Schlachtfeldern und in ihren Berathungen, nicht aber auf dem Gebiete
der Wissenschaft ausgebildet.
Ihre erste wissenschaftliche Bildung erhielten die Magyaren mit der
Beligion vorzüglich von Deutschen, Italienern und Slaven.
Deutsche und Italiener bildeten die nächste Umgebung des heiligen Stephan,
und zum Theile auch mehrerer folgender Könige. Sowie sie Einfluss auf die Entwerfung
der Gesetze übten, so äusserten sie noch mehr Wirkung auf die Einrichtung der
Schulen, die nach dem Muster des Abendlandes mit Kathedralen und Klöstern
verbunden wurden. In Wesprim war seit der ersten Christianisirung eine Hoch-
') Oesterreich's welthistorische Mission in seiner Herrschaft üher die mittleren Donauliinder und als Trii-
ger der christlich-germanischen Bildung nach dem Moi'genlande etc., von G. L.W. Funke. Hannover 1851.
*) Mehr über den Handel Ungern's und seiner Naohbarliinder siehe in: Karl Dietrieli Hüllmann's Ge-
schichte des hyzantinisehen Handels his zum Ende der Kreuzziige (Preisschrit't, gekrönt von der könig-
lichen Societäl der WissenschaÜen zu Gö(tingen). Frankfurt a. d. 0. 1808. GüHch's Geschichte des
Handels und dessen Tabellen zur geschichtlichen Darstellung. Michael H o rva th: az ipar es kereskedes
törtenete Magyarorszagban a harom utolsö szazad alatt. Budan 1840. Ludwig von Rosenfeld über den
siebenbürgiscben Handel und die Beschiffung des .\ltllusses. H a n zur Geschichte des siebenbürgischcn
227
schule nach dem Muster der Pariser, welche sowohl durch die Zahl ihrer
Schüler als durch ausgezeichnete Lehrer vor allen in Ungern berühmt war, wie K. La-
dislaus der Kumano bezeugt*). Zunächst glänzte die Schule zu S tuhl weiss en-
burg, es leitete sie Maurus (ein geb orner Unger und Benedictiner-Mönch von
St. Marlin); zum Beweise, dass einzelne Ungern schnell auch in Wissenschaften
ihrer Zeit Fortschritte machten. Um's Jahr 1217 stand dieser Schule ein Deutscher,
Namens Heinrich, als Vicemagister vor. Mit ihr wetteiferte die Schule des heUigen
Gerhard, Bischofeszu Csanäd, und die von Astrikus eingerichtete auf dem Martins-
berge u. s. w. Manche Ungern besuchten auch auswärtige Hochschulen, namentlich
jene von Paris und Bologna *).
Theologie, Philosophie und Philologie waren nach dem Zuschnitte der
damaligen überall in Europa herrschenden Scholastik eingerichtet.
Das kanonische Recht wurde durch die Synode zQ Gran vom Jahre 1114
für alle Kleriker als nothwendig bei Verlust ihres Amtes vorgeschrieben: das römi-
sche Recht als Basis und Ergänzung der abgerissenen einheimischen Rechte der
ungrischen Nation und der verschiedenen hospites wurde ebenfalls betrieben , — die
ungrischen Gesetze selbst enthielten — wie früher erwähnt — manche fränkische
Artikel, wornach also Deutsche und Italiener theils als Lehrer , theils durch den
Gegenstand Einfluss auf das ungrische Rechtsstudium behaupteten.
Dass später Verböczi's Tripartitum und Sammlung der Gesetze und Rechts-
Gewohnheiten (Corpus Juris) bis in die neueste Zeitfactische Geltung erhielt, ist bekannt.
Auch das Geschichtsstudium und die Geschichtschreibung tragen
das damalige Gepräge, namentlich deutscher und italienischer Chronisten an sich. —
Ueber die Art des Studiums der alten, vorzüglich griechischen Geschichte in Schulen
belehrt uns der älteste ungrische Geschichtschreiher, der oft erwähnte anonyme
Notar Bcla's'*). In seiner Geschichte der Ungern dienten ihm aber ausser einheimischen
Traditionen und (Jesängen : Regino, der Analista Saxo , Luitprandt, Hermann's
Contractus u. a. als Quellen; doch sind Styl und Auffassung ungeachtet des lateinischen
Idiom's echt ungrisch.
Dass Simon Keza seine ungrische Chronik aus verschiedenen Werken (Scarta-
bellis) in It ali en. Fran kreich und Deutschland zusammengetragen, sagt er
selbst im Eingange*) und die darin vorkommenden Ausdrücke: scartabelli, transpas-
sato, sotterrato u. a. weisen hin, dass er in Italien seine Bildung erhalten.
Handels vom Jali.-e 97i — 1845 im Archiv des Vereines für siebenbürgisclio Landeskunde. III. B. 2. iniil
3. Heft; dann Fenycs Statistik I. B. §.78 — 82. — Unger n's gegen w artiger und künftiger
Nationalreichthum. Ofen 1847; dann verschiedene zerstreute Aufsätze in Zeilscliriften, namentlich
im Hesperus, in Hormayer's Archiv, im Lloyd und der Transylvania u. dgl.
*) Cod. dipl. V. II. 347.
') Die Namen der Ungern, die in Bologna im dreizehnten Jahrhunderle studirlen, sind in einem mit
Miniaturen verzierten Pergamenis-Verzeichnisse (im Donicapitel-Archive) zu Pressburg enthalten,
') Prologus in gesta Hungarorum (Edit. Endlicher p. 89).
') M. Simonis Keza Chron. Hung. p. 19.
29*
228
Auch die Legenden der Heiligen: Stephan, Gerhard. Zoroard, Benedict etc. tragen
ebenfalls den Charakter der damaligen Auffassung deutscher Legendenschreiber an sich ').
Eine andere Quelle einheimischer Traditionen, den Sagenkreis des älteren
Anonymus theils ergänzend, theils raodilicirend, — erschliessen die prachtvolle
Wiener Bilder-Chronik (vom Jahre 1358)-), die deutsche freie Bearbeitung der-
selben von Heinrich iMu gl ein (v. 1305)*), die Ofner Chronik (v. 1373) und das
auf diesen Vorgängern basirtc Chronicon Thuröczü (v. 148S)*).
Verfol"'en wir aber weiterhin die ungrische Literaturgeschichte in den verschie-
denen Zweigen der Wissenschaft, so finden wir nebst Ungern theils Italiener, theils
Deutsche und S 1 a v e n , welche auf den damaligen Bildungsgang in Ungern Einfluss
nehmen. Ludwig der Grosse hatte zu Fünf kir eben eine Akademie, König Sigis-
mund in Ofen eine Hochschule (Sigmundea) gegründet; von letzterergingen
Kanzler Lambrecht von Grolia, Thaddäus de ViloiMarcato und Nikol. Bisnaw(Doctores
Decretorum), Sim. Clostein, Math. Dirnach und Thomas Weissenberg, als Abgeordnete
dieser Universität , zum Constanzer Concil ab. An der von Mathias Corvinus gestif-
teten (1467) Akademie zu Pressburg lehrten mit Beifall die deutschen Profes-
soi'en: Grueber, Laurenz vonKrumbach, Nikolaus von Hüttendorf u. a. Der
Vorsteher dieser Akademie war der Graner Erzbischof Johann Vitez (früher des
Königs Mathias I. Erzieher). Derselbe sammelte eine ansehnliche Bibliothek, liebte
die Astronomie und zog daher die berühmten Astronomen Peuerbach (aus Oester-
reich) und Regiomontanus (Johann Müller aus Franken) — die unmittelbaren
Vorgäno-er des Copernicus — in seine Nähe. Auch war Johann Vitez Vorstand der
uno-rischen Ab theil ungder von dem ersten gekrönten Dichter Konrad Celtis^)
'b '
1) Mehr über d!e wissenschaftliche EnlwlcWun- Un-ern's in allen Zweigen enthält ausser der bekannten
ungrischen Lileralur-Geschichtc der hier benutzte Aufsatz: Ertekezes atudnmanyok allapotjaröl magyaror-
szigban az Ärpadük idejeben, irta C z c c h J a n o s ä magyar tudos tarsasäg evkünyvciben. IV. Kote 1 1S5-23G.
«) Die Chronik ist dem K. Ludwig dem Grossen gewidmet, und wurde wahrscheialicb an dem Hofe des-
selben geschrieben und von dessen Hofmaler illustrirt. Sie ist eine reiche Quelle für ältere Costüme-
und AVafTenkunde, für Kunstgeschichte und Heraldik des vierzehnten Jahrhundertes in Ungern, deren
facsimilirtc Edition in Farbendruck wünschenswerth erschiene. Den Namen Wiener Bilder-Chronik
führt sie von ihrem jetzigen Aufbewahrungsorte in der Ilofbibliothek zu Wien.
3) Eine wohlerhaltene ziemlich gleichzeitige Handsclirift von Heinrich Muglein's Chronik befindet sich in
der Bibliothek des evangelischen Lyceums zu Pressburg, in demselben Codex, worin das Ofner Stadt-
recht enthalten ist.
*) Mit dem Inhalte dieser Chroniken- Gruppe stimmt bezüglich der Besitznahme Pannonien's, durch
Arpad, auch das älteste ungrische, historische Lied: „Emlekezenk rigiekrel" (Gedenken wir der
Altvordern!) überein, welches, wahrscheinlich ebenfalls dem vierzehnten Jahrhunderte entstammend,
gemeiniglich einem gewissen Csäli, jedoch irrig, zugeschrieben wird. Toldy a. a. 0. S. 3.
5) Engelb. Klüpfel Commentarius de vita et scriptis Conradi Celtis. - Cjnradi Ccllis libri Odarum ad
sodal. Lit. Ilung. argentor I51.X Ilormayers Archiv 18-25, S. 753 etc. Vorzügliche MKglieder der Donau-
Gesellschaft waren: Cuspinianus (Spieshammer), der gelehrte Vermittler der folgenreichen Heirath
zwischen Ferdinand I. und Anna, Ludwig und Maria, der kaiserliche Geschichlschreiber Stab, der
Breisgauer Jakob Me ne 1 , die kaiserlichen Käthe: Willibald Pir kheimer aus Eichstädt und Konrad
Peut'ingeraus Augsbur-, Andreas Stiborius (Slöberl) aus Vilshofen, der Olmützer Augustiner
Käsenbrod, Propst zu Brunn, Cliristoph von Weil mühl, Propst zu Wisschrad , Johann S turnus
(Stahr) aus Schm.ül,alden. Ilieronymus B albus. Professor der Hechte zu Wien. Bartholomäus Sieb er
(Scipio) aus Wien, Erasmus Pinifer aus Krakau, Heinrich C us p i d i u s (.Spiess), Pcler und Frani
Bonomus aus Tricst, Bellini aus Camerino, Bartholinus aus Perugia etc.
229
in Wien gogrüniloton wissenschaf'llichen Donau-Gesellschaft (Sodalitas Danu-
biana), welche im Ot'ner Schlosse ihre Versammlung- hielt. Celtis selbst war einige
Zeit daselbst (1485 — 1486 und 1497) anwesend, wohin ihn bei seiner zweiten
Reise seine Freunde, Johann von Schlechta und Georg- Neudecker, Secretäre
des K. Wladislaus , begleiteten.
An König Mathias glänzendem Hofe war ein Kranz italienischer Gelehrten
versammelt: Peter Ranzanus (früher Rischot' von Luceria) , Anton Ronfin von
Ascoli, deren ersterer eine kurze, der andere eine ausführliche rednerisch geschmückte
Geschichte Ungern's geschrieben, Galeotus iNIartius, der Vorsteher der berühm-
ten Corvinischen Ribliolhek, Rartholomäus Fontiusund Felix Ragusinus, dessen
Nachfolger in dieser Stelle; ferner: Averulinus (auch Philaretus genannt) des
Königs Architcct und Verfasser des von Ronfin aus dem Italienischen in's Deutsche
übersetzten Werkes de Architectura').
Ausser den genannten hielt sich noch einige Zeit bei König Mathias Ludovicus
Carbo auf, ein junger ferrarischer Gelehrter, der einen Dialog von des Königs
Abstammung, Ruhm und Thaten schrieb -).
Viele andere gefeierte italienische Schönredner widmeten dem Könige Werke,
z. R. Alexander Cortesius, ein Dalmatiner, der die „Landes bellicae regis Matthiae",
Naldus Naldius, ein Florentiner, der das Laus Ribliothecae Regiae schrieb, dann
Angelus Politianus, der Lehrer des nachmaligen Papstes Leo X. von Medici u. a. m.
So hatte Ungern von Westen und Süden durch deutsche und w als che
Gelehrte eine Anregung zur Pflege der ernsten und schönen Wissenschaften erhalten,
und schon in dieser Zeit that sich ein junger Unger auf dem literarischen Felde hervor:
Janus Pannonius, ein Anverwandter des Erzbischofs Job. v. Vitez, der in Italien
seine Rildung empfangen , latein wie ein Römer , griechisch wie ein Athenienser
sprach und in seinem 26. Jahre schon Rischof von Fünfkirchen wurde, aber bald in
eine Verschwörung gegen den König verwickelt — in Verborgenheit starb. In dem
folgenden Jahrhunderte flohen die Musen vor dem Getöse der Wafl"en , doch gab es
auch in dieser düstcrn Zeit einzelne Pfleger der Wissenschaft.
Es würde zu weit führen, in den folgenden Zeilabschnitten alle Namen der Gelehr-
ten in Ungern vorzuführen und nebst den Ungern auch die wenigen Miinner von sla-
vischer, deutscherund romanischer Abstammung nachzuweisen^), welche auf die
Wissenschaft und den Unterricht wesentlichen Einfluss übten. Wir erinnern in dieser
Hinsicht nur an den gelehrten Graner Metropoliten Nikolaus Oläh, an den Kolo-
csaer Erzbischof Georg Draskovich und an Peter Päzmän, welche die Jesuiten
— die Träger der katholischen Gelehrsamkeit — einführten. Der Ordens-General
') Diese Uebersetzung mit des Königs Bildnisse u. a. Miniaturen auf dem Titel- und Dedicationsblatfe, dann
mit vielen aichilectonischen Abbildungen befindet sich im Orig. M. S. in der S. Marco-Bibliuthek zu
Venedig.
=) Das Orig. M. S. dieses Dialoges befindet sich in der Akademie-Bibliothek zu Pest. Carbo vergleicht
Hunyad's und Mathias Thaten mit jenen des Cyrus, Alexander des Grossen, Caesars u. dgl.
=) Wir verweisen diessl'alls auf Paul Wallaszky's Conspectus Ileipublicae Litterariae in Hungaria, Posonü
et Lipsiae lT8j und *2. Aullage 1808.
230
Clfiudius Aqua Viva gründete das Schulsystem der Jesuiten in Ungern. Andrerseits
erwähnen wir von den evangelischen Theologen des sechzehnten und siebzehnten
Jahrhandertes : Johann Honter, Valentin Wagner, Bartholomäus Bogner,
Mathias Hebler, Samuel Dörner, Mathias Lang u. a., — im achtzehnten Jahr-
hunderte Johann Kasten holz, Johann Weissbeck, Johann Christ. Lang, Johann
Schwarz u. s. vv. grösstentheils von deutscher Abstammung, während bei Reformirten
magyarische Namen vorwiegen. Dessgleichen haben die Magyaren in der Juris-
prudenz den vorwiegenden Antheil.
Bei den Aerzten und Naturforschern begegnen wir schon in diesen Jahrhunder-
ten nicht selten deutschen Namen, als: Tobias Kober, Georg Werner (Vernherus),
Paul K r a m e r , Gottfried Hellenbach, Johann Hein, Nikolaus Hammer, Leon-
hard H e r r m a n n u. dgl.
Unter den Historikern erscheinen neben einem Stephan Szekely, Franz Forgäes,
Broderich, Verantius, Caspar Heltai, Michael Brutus, Szomosköszi, Michael Cserenyi,
Istvanffy, Johann Wolfgang Bethlen u. a. m., ein Ludovicus Tubero, ein Martin
Brenner, Michael Sigl er, Thomas Ro me I, Georg von Reichersdorf, Melchior
Jeehhofer, Johann von Haller. Eben so unter den Rednern und Schöngeistern
neben Georg Frangepani, Michael Sztarai, Peter Ilosväy, Georg Götzi, (ieorg
Molnär, Sebastian Tinodi, Stephan Gyöngyösi, Andreas Valkäi, Peter Huszti, Franz
Hunyadi, Valentin Balassa u. a. Belletristen echt ungrischen Geblütes — ein Ulrich
Tobriecher, Simon Grynaeus, Hieronimus Baibus, Valentin Eckius, Caspar
Zeitvogel, Christian Schaeseus, Laurenz Armbruster , Johann Sommer,
Caspar Frank u. a. m. , dann Philippus More, Jacobus und Stephanus Piso,
der vielseitige Gelehrte Marsigli, der Topograph Bombardi, und im achtzehnten
und neunzehnten Jahrhunderte glänzen am Horizont der ungrischen, lateinischen und
deutschen Literatur in Ungern: neben einem Revay, H oränyi, den beiden Bei,
Szalagyi, Pray, Katona, Benkö, Timon, Korabinsky, Kollär,
Kaprinay, Kovachich, Corni-des, Freiherrn von Mednyansky, Grafen
Kemeny, Fejer, den beiden Horväth, dann einem Gyurikovits, Toldi,
Källai, Czech, Jäszay, Fenyes u.a., die deutschen Namen eines Felmer,
Haner, Xistus Schier, Karl Wagner, Stephan Schönwisner, Maximilian
Hell, Sulzer, Schwartner, Schwandtner, Ferdinand Miller, Fessler,
Christian Engel, Ludwig Schedius, Gustav Wenzel, Emerich Henszel-
mann u.a. m.').
Zur Ausbildung der ernsteren Wissenschaften trugen die Gründung des Mu-
seums uud der ungrischen Akademie der Wissenschaften ') , die Heraus-
») Mehr siehe in Wallaszky Conspecius Reipubl. Litt.; im Catalogns Cod. manu exaratorum, res Hung.
attinentium in Bibliothecam Szechenyanara coUectorum ; — in Hormayer's Archiv vom Jahre
1827 etc.
*) Das National-Muscum entstand anf Grundlage der Szechenyi'sclicn Bibliothek und Sammlung
(1802) durch die Vorsorge des Erzherzogs-Reichspalatin Joseph und reichlicher Spenden der Magnaten
and des Landes, und war die erste derartige Anstalt im österreichischen Staate, welchem Beispiele die
übrigen Provinzen nachfolgten. Dieungrische Aka deraie, wozuRevay IT90 bereits den Plan entwor-
231
gäbe des von G. Fejer gegründeten Tudomänyos - Gyiijteineny , der ungrischen
Zeitselllift Minerva, desTudomänytär und anderer von der Akademie edirten Anzeigen
bei, so wie in den letzten Jalirzehenten eine regsame magyarische Literatur aller
Zweige, besonders aber publicistischen Inhaltes, in grösseren und kleineren Werken,
Brochuren und Zeitschriften auftauchte.
Die Herausgabe von ungrischen Volksliedern unternahmen zuerst Graf Mail äth,
Gaal u.a., im erweiterten Umfange aber in neuerer Zeit die Kis faludy- G es e li-
sch aft').
§. »10.
Einfluss der Fremden auf das Scliulwesen.
Auf das Studienwesen blieb das Ausland ebenfalls nicht ohne Einfluss. Schon
im dreizehnten Jahrhunderte waren, wie erwähnt, die Hochschulen von Bologna und
Paris, später jene von Krakau') und Wien*) zahlreich von Ungern besucht. Zur Zeit
der Reformation gingen viele Studierende mit Unterstützung von Magnaten , Adeligen
und Städten nach Deutschland, um dort ihre wissenschaftliche Ausbildung zu
empfangen, namentlich auf die Hochschulen zu Wittenberg*), Basel. Strassburg,
Thorn. Danzig, Königsberg. Die katholischen Erzbischöfe, Bischöfe und Pröpste
standen in dieser Hinsicht nicht nach.
Paul Zondi, Graner undAgramer Propst stiftete in Bologna ein Collegium für
sechs ungrische und slavonische Jünglinge von 21 — 24 Jahren. Nikolaus Oläh, Anton
Wranczy, Georg Draskovich, Franz Forgäcs und mehrere andere Bischöfe und Prälaten
Hessen katholische Jünglinge in Paris , Bologna , Padua , Krakau und Wien studiren.
Auch im Lande wurden noch ausser den bischöflichen Lehranstalten und Seminarien
viele Schulen errichtet. Namentlich gelangten die Jesuiten in der zweiten Hälfte des
siebzehnten und der ersten des achtzehnten Jahrhundertes in den Besitz der meisten ka-
tholischen Lehr-lnstitute. Ausser der 1635 von Peter Päzmän gestifteten Tyrnauer
Universität waren die Akademien zu Pressburg, Raab, Kaschau , Agram , dann
dreissig Gymnasien und zwölf Convicte in ihren Händen. Studium der
lateinischen Sprache und Mathematik waren die zwei Hauptdisciplinen dieser Anstalten.
Nach Aufhebung des Jesuitenordens (1773) gingen die meisten dieser und noch
andere Gymnasien an den Orden der Piaristen über. Die Verbesserung des Unter-
fen hatte, verdankt ihr Dasein dem Grafen Steph. Szeehenyi, welelier auf dem Landlage 1826 seine Jah-
res-Uevenue diesem Zwecke widmete, worauf von vielen Seiten Beilriig-e eingingen und das Iniititut
unter Grafen Teleky's Präsidium vorzüglich für die Ausbildung der ungrischen Sprache wirkte.
') Mailath, Magyar. Sagen und Mährchen, Brunn 1825. — Gaal, Miihrchen der Magyaren — Nepdalok es
Mondak (3 Bände). Mehr hierüber im IV. Bande.
") Miller de Brasso : Bursa Krakoviensis.
s) Wien wurde besonders zur Zeit Maria Theresia's stark besucht. Durch Gelehrsamkeit berühmte dort
gebildete Ungern waren die Grafen Joseph Uermenyi, Alexander Szeehenyi. dann Georg von LaUics,
Adam Skerlecz u. a., die auch für Verbesserung des Schulwesens in Ungern thätig waren (Fess-
1er X. S. 398).
*) In der Wittenberger Matrikel waren allein über 600 Studirende aus Ungern, Siebenbürgen und Slavo-
nien eingetragen. Thurzo Eraerich erlangte sogar die Rectors-Würde in Wittenberg. Fesslcr VIII.
440 etc.
232
richtes in den Volksschulen leitete der Saganer Propst, Ignaz Felbinger, nach
dem Muster der von ihm verbesserten deutschen Dorfschulen. Die Universität
selbst wiwAe zur königlichen erklärt, und 1780 von Tyrnau nach Ofen, 1784
aber von Joseph II. nach Pest verlegt.
So wie früher der Wetteifer der verschiedenen Glaubensverwandten nach wissen-
schaftlicher Ausbildung in einer gewissen Richtung den Fortschritt der Literatur
beherrscht hatle, so trat jetzt unter Joseph II. eine freiere Entwicklung des wissen-
schaftlichen Geistes ein, wobei der Aufschwung der classischen Periode deutscher
Dichtkunst und Literatur nicht ohne Nachwirkung blieb.
§. 111.
Einfluss der Deutsclien auf Typographie nnd andere literarische Hilfsmittel.
Auch die Buchdruckerkunst kam durch Deutsche nach Ungern. Schon
im Jahre 1478 ging aus der Druckerei des Andreas Hess im königlichen Schlosse
zu Ofen das bekannte Chronicon Budense hervor, und es verdient Erwähnung, dass
ein reicher, Literatur liebender Ofner Bürger: Theobald Feger auf seine Kosten eine
zweite Prachtausgabe dieser Chronik in Augsburg 1483 drucken Hess. Die Buch-
druckerei in Kronstadt richtete der gelehrte Johann Honter ein, wozu er Typen
und Buchdrucker (1533) aus Basel mitbrachte. Bald entstanden mehrere solche Buch-
druckereien, als zu Bartfeld, Neusohl, Vilagosvär, Csepreg, Kerosztur, Galgocz,
Güssing, Unter-Limbach, Güns, Tyrnau, Grosswardein, Hermannstadt, Weissenburg,
welche grösstentheils mit ungrischeniGelde von Deutsch-Evangelischen eingerichtet und
besorgt wurden. Selbst in Debrcczin errichtete Raphael Hofhalter eine typogra-
phische Ansialt, in Klausenburg aber Kaspar Heltai.
Die ersten bekannten Buchhändler zu Anfang des sechzehnten Jahrhundertes
waren: Urban Kaym, Michael Pelschnitz und Stephan Heckel zu Ofen. Im Jahre
1546 wurde zuerst zu Kronstadt Papier durch Hans Fuchs und Hans Benckner
erzeugt ').
Im siebzehnten Jahrhanderte treifen wir auch ausser an den obgenannten Orten
Buchdruckereien^) in Leutschau, Kaschau, Käsmark, Pressburg; im achtzehnten
Jahrhunderte aber zur Zeit Maria Thercsia's nahm Typographie und Buchhandel,
abermals durch Deutsche in Ungern neuen Aufschwung. —
Vor Allem nennen wir die grosse königliche typographische Anstalt in
Ofen (die königliche Universitäts-Buchdruckerei), dann zu Pest die Buchdrucke-
reien von Eitzenberger und Landercr, welchen jene in Pressburg, Oedenburg, Raab,
Temesvär, Bartfeld, Eperies, Kaschau, Leutschau, Tyrnau, dann die siebcnbür-
gischenzu Klausenburg, Hermannstadt, Kronstadt u. a. nacheiferten. Die Buchhändler
Weigand und Köpf, dann Thomas Trattner in Pest und Ofen, Anton Löwe, Michael
Benedikt und Doli, Michael Landerer zu Pressburg, Marlin Hochweisser zu Her-
») Paul Wallaszky : Conspeclus Reipubl. Lill. in llungaria, p. 101, 141 etc.
*) A. a. 0. p. 205 und 201.
233
mannstadt begründeten den Biichliandel in Ungern , welchen auch noch jetzt grossen-
theils deutsche Namen vertreten.
Mehrere deutsche Zeit Schriften erschienen in dieser Periode und trugen
zur Verbreitung deutscher Sprache und Wissenschaft bei*), obgleich in den letz-
teren Jahrzehenten die deutsche Zeitschriften-Literatur im Vergleich mit den reichhal-
tigen die Ideen in Ungern beherrschenden magyarischen Blättern nur in eine unter-
geordnete Stelle kam.
Selbst diese höchst flüchtig entworfenen Umrisse der Literatur-Geschichte und
des damit im Zusammenhange stehenden Studiemvesens und der Typographie in Ungern
zeio-en. dass Deutsche, Slaven und Italiener in verschiedenen Zeitabschnitten direct und
indirect an dem wissenschaftlichen Wirken in Ungern Antheil nahmen. Dass auch die
neuere französische und englische Literatur auf die Entwicklung der neueren ungrischen
ihre Wirkungen äusserten, ist ebenfalls bewährt, und die folgenden Andeutungen über
die ungrische Poesie werden einige belegende Züge dafür geben.
§. 112.
Magyarische Poesie ^).
Obwohl in den verschiedenen Zeiträumen ausgezeichnete Männer der Wissen-
schaft von ungrischer Abstammung auftraten , wie die früher erwähnten Namen
bezeugen, so war es doch vorzüglich die nationale Poesie, welche der orien-
talischen Eigenthümlichkeit des phantasiereichen Magyaren am meisten entsprach.
Byzantinische, deutsche und ungrische Chronisten erwähnen der Lieder der Magyaren,
welche sie der Erde, ihren arpadischen Fürsten und der Erinnerung an nationale
Heldenthaten sangen^). Auch heitere Gesänge der Joculatoren, Trufatoren und Mimen
werden erwähnt. Eben so hallte nach dem Tode der Arpaden Gesang in Vissegrad's
und Ofen's königlichen Mauern unter Ludwig dem Grossen , Sigmund, Wladislaus I.
und Mathias Co r vi n US, welch letzteren Heldensagen von früherer Jugend an be-
sonders ergötzten, zu Thaten spornten, und an dessen Tische — nach Galeotus
Martins, — von ehrbaren Gegenständen gesprochen oder ein ungrisches ernstes Lied
*) A. a. 0. p. 262 e«c.
«) Mehr hierüber sieh in Wallas zky consp. reip.lit. in Hung. Ed. alt.Budae 1808.p. 56. — Päpay amagyar
lit. ismer 340 1. Franz T o 1 dy Handbuch der ungrischen Poesie, Pest und Wien 1828. I. B. §• 1—3 ; dann
dessen: a magyar tortineli kOlteszet Zrinyi elött (die historische Dichtung der Ungern vor Zrinyi
vorgelegt in der Sitzung der philosophisch-historischen Classe der kaiserlichen Akademie der Wis-
senschaften vom 25. April 1849).
S) Die Gesänge ersetzten und bewahrten einen Theil der ungrischen Geschichte. Nach der Bilder-Chronik
Hessen die sieben Heerführer selbst ihre Thaten in Liedern besingen. Einzelne Theile der ungr isch e n
Heldensage, die ausdrücklich erwähnt werden, sind: die Lieder von den sieben Heerführern, der
Streifzug Tuhutun's nach Siebenbürgen, der Feldzug von Lehel und Bölcs nach Serbien und Kroatien,
Botond's Heerzug nach Konstantinopel. — Die Atila-S age, welche auch den Dietrich von Bern in ihren
Kreis aufgenommen, war ebenfalls ein Gegenstand der ungrischen Poesie, wie aus der Bilder-Chronik
und aus Olah's Atila erhellt, welcher sich in seiner der alten Chronik entnommenen Erzählung zugleich
auf ungrische historische L*ieder bezieht, welche noch zu seiner Zeit im sechzehnten Jahr-
hunderte nebst K. Etzel (Atila) des „unsterblichen Detre" gedachten. Toldy a. a. 0. - Mehr über die
altungrische Heldensage ist enthalten im Reguli- Album, in dem Aufsatze: Eszmelöredekek a magyar
nemzeti hösmonda törtenettudomdnyi meltatasara, irta Dr. Venczel Gustav.
III. 30
234
zur Zither gesungen *) und dessen Andenken nach seinem Tode auch in ungrischer
Sprache gefeiert wurde'). Auch hören wir von Schlachtlicdern, die in Lagern und auf
dem Schlachtfelde gesungen wurden, und gegen das Eindringen weltlicher Gesänge
(cantus theatrales), gegen die Verschwendung auf Gast- und Todten-Mahle (tör),
gegen Mimen , Possenreisser und Theater eiferten sowohl einzelne geistliche Stim-
men, als auch Synoden. Die ältesten sc hrift liehen Denkmale der ungrischen
Poesie') reichen in's fünfzehnte Jahrhundert, z. B. der Hymnus an den heiligen
König Ladislaus, das Lied an die heilige Maria, das Stephans Lied etc.
Beiden häufigeren poetischen Erzeugnissen des sechzehnten und siebzehnten Jahr-
hundertes macht sich theils die Heranbildung an fremden Stoffen sichtbar, z. B. bei
der Ueberset'zung des Bitters Peter aus der Provence und der schönen Magellone
(1535)*), bei jener der Aesopischen Fabeln, in der Besingung der Tbaten des
Cyrus, und in Cserenyis persischer Beimchronik, so wie im achtzehnten Jahr-
hunderte Uebersetzungen von Classikern '), dann von Helden- und Liebesabenteuern
aus dem Italienischen und Deutschen; theils ist die fremde Versform bemerkbar,
z. B. in Erdösi's Distichen; — ■ doch vorwiegend blieb der Unger der epischen
Bichtung in seiner nationalen Poesie getreu. Der Vater der religiösen Epik,
welche ihren Stoff der Bibel und der Geschichte der Väter und den Heiligen entlehnte,
wurde Andreas Batizi im Jahre 1540, welchem noch in demselben Jahrhunderte
Sebastian von Tinöd, Stephan von Czike, Peter von Käkony, Michael von Szeremlyen
Paul aus Baranya, Blasius Szekely, Emerich Fekete, Kaspar von Bia, Andreas von
•) Gal e 0 tu s sagt ausdrücklich, dass erotische Lieder selten gesungen wurden. T o 1 d y' s Handbuch der
ungrischen PoesicI. §. 3. — Ein g'rosser Theil, derindcr ungrischen Bilder-Chronik enthaltenen ausführ-
lichen Schilderungen, z. B. üngern's Eroberung durch Arpad (c. 3) , die Schlacht bei Eisenach (c. 9),
die Schlacht hei Augsburg und der Tod Lehel's und Verbales (c. 25), Botond's Feldzug nach Konstan-
tinopel (c. 26), Prinz Bela's Zweikampf mit dem Hei'zoge von Pommern (c. 38), die Schlacht hei Cser-
halom (c. 49), König Salomon's abenteuerliches Leben und Ende (c. 50 — 56), Bela der Blinde und
Borich (c. 64), — scheint aus ungrischen historischen Volksgesängen entnommen, und aus drücklich
wird diese Quelle von ungrischen Schriftstellern erwähnt für die romanhafte Geschichte der Clara
Zach an Karl Robert's Hofe (bei LstvanfTi), dann bezüglich der Hinrichtung Stephan Kont's und der zwei
und dreissig Adeligen zu Ofen unter König Sigmund (bei Tinödi), und des Sieges des Königs
Mathias auf dem Brotfelde in Siebenbürgen (bei Bonfin). — Als romantische Sagen— mit histori-
scher Basis werden erwähnt: der siehenhürgische Sänger und von der Sage mit Zauberkraft ausgestattete
naturkundige Klinsor, welchen die deutschen Minnesänger auf der AVartburg in ihrem Wettstreite zum
Schiedsrichter herbeiriefen. Tot Lörinc Höllenfahrt, Tar Lörinc Traum, die Thaten und Aben-
teuer des Töldi Miklos (einer Art ungrischen Herkules), und des Riesen Roland. Solche Gesänge
waren es, welchen der Knabe Mathias Hunyadi (nachmaliger König) so eifrig sein Ohr lieh, dass er
darüber .Speise und Trank vergass.
'-) Nehay walo yo mathias Kyral sok orzagokat the byral etc. etc. Dieses Gedicht hat von Döbrentey
auf einem alten Einbände in der Bibliothek der Franciscaner zu Gyöngyös aufgefunden und edirt in Regi
magyar nyelv-emlckek IV. Kot. 1844.
3) Die ältesten Schriftdenkmale der Magyaren-Sprache sind die bekannten ungrischen Predigten aus
dem zwölften und einige Legen d en und Bibe In aus dem dreizehnten bis fünfzehnten Jahrhunderte.
*) Die italienische, französische und deutsche Rumantik wurde, ausser von dem ungenannten Uebersetzer
der Magellone, auch ausgebeutet durch Paul Istvänffi (Vater des Geschichlschreibers) , Kaspar Vasfai,
Georg von Enyed, Stephan Fabrici, Xiklas Fazekas von Bogat, Stephan von Suvar, Albert von Görgö etc.,
deren Schriften, jedes Jahr neu gedruckt, bis in die neueste Zeit in den Händen des Volkes leben.
*) Classische Stoffe bearbeiteten: Peter von Idar, Johann von Talnok; Laarentius Vajda, Peter von
Huszt, Mathias von Csaktornya u. a.
23
»
Decs, Michael von Sztära, Michael Tänyai, Mathias Na^^ von Banka, Matthäus von
Siebciihiirgon (Erdelyi), Frater Kaspar, Johann Torkos, Pctor Selynics von Horva,
Niklas Bornemisza, Niklas von Sztära, Kaspar von Decs, Georg von Toina, Stephan
von Ilyofalva und einige Ungenannte darin folgten.
Die historisch-epische Richtung ist iin sechzehnten Jahrhunderte vertreten
durch die vergleichende hehräisch-ungrische Ciironik des Andreas F a rkas (1538),
dann die historisch-ungrischen Reinichroniken eines Tinödi, Nagy von Banka,
H 0 r V a i , Nie. von G ö r c s e n , Demet. Ganid, NagyBaczai. Bogäti, Valkai,
Ilosvai, Görcsäni, Csanädi. Ambros von Gosärvär i, SzöUösi, Gyulai,
den beiden Teniesväri u. a., während in dieser Periode die lyrischen Gesänge
eines Balassa und Rimai, dann Kar ädis und Bo r nemi szas Dramen ver-
einzelt dastehen. — Als erstes cigenlliches, noch vorhandenes National-Epos von
poetischem Werlhe aber erscheint die Zrinyiade, worin (1651) der Banus
Zrinyi den Fall Szigeth's (vom Jahre 1566) und den Heldentod seines Ahnen
feierte. Diesem Epos reihten sich an: Litztis Niederlage bei Mohäcs, Gyöngyösi's
Muränyi Venus (Maria Setsi) und sein Kemeny. Daneben wiir, wie überhaupt in
Europa, die Wahl antiker und mythologischer Gegenstände beliebt, worunter Dal-
n 0 k i's Fall von Troja und G y ö n g y ö s I's Cupido , Z r i n y I's Orpheus Klage ,
und seine Arladne, BenlczkTs Gnomen am meisten Verbreitung hatten. Wir
berühren das Vorhandensein von ungrlsch-Iyrischen und dramatischen Erzeugnissen
des siebzehnten und achtzehnten Jahrhunderts als von untergeordnetem Werlhe
nur im Allgemeinen . desgleichen gilt von der sogenannten ungrisch-rranzösischcn
und lateinischen poetischen Schule, zur Zelt Maria Theresia's und Joseph"s, so wie
von dem Uebergange zur neuen ungrischen Poesie durch den in Deutschland gebil-
deten Grafen Raday und durch Kazinczy'), und gehen sogleich zur neuen
classischen Perlode der ungrischen Dichtungszweige über, welche mit Alexander
Kisfaludy zu Anfang dieses Jahrhunderts anhebt.
Auf die vorübergehende Zeit, in welcher die deutsche Sprache und Poesie unter
Joseph II. In Ungern vorwiegenden EInfluss erhielt, folgte hier, wie auf politischem Ge-
biete die Reaction. Alexander Kisfaludy gewann durch Innigkeit und Sinnigkeit,
durch Einfachheit und Neuheit seiner lyrischen Sprachwendung, namentlich durch seinen
Hymfi (Liebe) und die magyarischen Sagen aligemeinen Eingang bei der ungrischen
Nation. B er zsenyl , Andrea s Horvät, S ze ntmiklössy, Toth, Tölteny,
Kis. Szäsz u. a. schlössen sich mit mehr oder minder Glück dieser Richtung an.
Karl Kisfaludy (Alcxander's Bruder) übte als erster ungrischer Dramatiker
eben so grossen Einlluss von der Bühne und begründete noch fester die neue Schule
durch seine Aurora. Indessen machte sich auch hier der deutsche, englische und
französische Genius indirect geltend. Göthe , Schiller , Kotzebue u. a. , Shakespeare
*) In danialigpr Zeit hatte die ungrische adeliehe Leibgarde beliebte Belletristen aufzuweisen. Kazinczy
hatte auch Sterne und Marmontel, Göthe, Wieland, Gessner und Ossian in'» Ungrische übertragen.
30*
236
und die französischen Dramen von Corneille bis Scribe erschienen im ungrischen Laute
auf dem Nationaltheater*). Auf den Balladendichter Kölcsey scheint Schiller, auf
den ernstsingenden Bajza Göthe als Vorbilder anregend gewirkt zu haben. Heitere
Sanftmuth weht in Bartfay's Sonetten, philosophischer Ernst in Szenvey's
Lyrik; vielseitig ansprechend sind Vörösmarty's phantasiereiche lyrische und
epische Dichtungen und Dramen. Das Epos bearbeiteten auch Szekely: die Szekler
in Siebenbürgen ; Döbrentei: Sieg auf dem Brotfelde , die Bestürmung von Nandor
und vorzüglich gerühmt wird Czuczor: Schlacht bei Augsburg.
Unter den zahlreichen ungrischen Dichtern und Literaten der neuesten Zeit
ragen hervor: Joseph Freiherr von Eötvösals Romandichter, Petöfi, Garay,
C s ä s z ä r etc. als Lyriker , T o 1 d i als Literar-Historiker , D ö b r e n t e y als Samm-
ler und Herausgeber der altungrischen Sprachdenkmäler, Ladislaus Szalay als
Publicist, Fenyes als Statistiker u. m. a.
Bemerkenswerth ist auch, dass einige Ungern der Neuzeit in der deutschen
Literatur einen ausgezeichneten Rang einnehmen. Als Repräsentanten dieser
Richtung bezeichnen wir den berühmten Sänger der Rudolphiade und Tunisiade:
Ladislaus Pyrker, den tiefmelancholischen Lenau und den feurig bilderreichen
Karl Beck.
§. 113.
Eiufliiss der Fremden auf die Kunstbildung- in Ungern.
Die vorkommenden Spuren der Kunstgeschichte Ungern's weisen auch auf roraa-
ni a n i s c h e n und germanischen Genius , der hier belebend waltete ') .
Dass die Ungern bei ihrer Einwanderung eben so wenig, wie eine Literatur, auch
eine Kunst im höhern Sinne nicht kannten, noch übten, unterliegt wohl keinem Zweifel.
Wie bei den meisten Völkern nomadischer Lebensweise beschränkte sich ihr Kunstsinn
auf Gesang mythischen und epischen Inhalts mit Begleitung des Zither- und Flöten-
spieles. Die Opferstätten der heidnischen Ungern waren mit den Gebilden ihrer Gott-
heiten geschmückt, wie aus König Andreas Edicte (1046) und aus Ladislaus l. Gesetzen
hervorgeht; und die stammverwandten Kumanen schmückten ihre Gräber mit Statuen,
deren noch mehrere in Südrussland (in Atelkuzu und Lebedias) zu sehen sind^). Es
waren also Anfänge einer B i 1 d n e r e i bei dem ungrischen und kumanischen Stamme vor-
handen. Die übrigen nationalen archäologischen Denkmale z. B. die in Ungern aus-
gegrabenen Goldgefässe, Schmuck und WafFenstücke, das berühmte Hörn Lehel's u. dgl.
scheinen von byzantinischen Händen ausgeführt zu sein. Gleichen Typus zeigen
«) Das ungrische Nationaltheater entstand durch freiwillige Beiträge und wurde 18iO eröffnet.
-) Eine Kunstgeschichte Ungern's gehiirt auch unter die pia desideria. Reichliche Materialien hierzu
sammelte Emerich von Jancso, Hofsecretär der ehemaligen siebenhürgischen Hofkanzlei; doch lei-
der entriss ihn ein zu früher Tod der Wissenschaft und seinen Freunden.
2) Siehe Abbildungen in Pallas Reise I. 424, in Roberl Ker Porter Travles in Georgia etc London
1821, fol, 22, Z. l,im Magyar hajdan es jelcn I. Köt. 1. Jerney brachte einige Köpfe dieser Statuen
in's ungrische National-Museum.
237
auch die Münzen und Sieg-el, dann die ältesten Gewänder und Ornate, z. B. der
Krönunosaiantel und die heilige Krone, bei welchen sich west-und ost-römische Kunst
vereinigen').
Berücksichtio-en wir die den Zeitgeist characterisirenden Denkmäler der Bau-
kunst so finden wir die angedeutete Bemerkung völlig bestätigt. Abgesehen davon,
dass noch die zahlreichen römischen Ueberreste in Ungern, Siebenbürgen , der
Woiwodschaft, Kroatien und Slavonien , den Genius der ewigen Roma verkündigen,
finden wir auch aus dem eigentlichen Mittelalter (zehnten bis dreizehnten Jahrhundert)
byzantinische und romanische Bauwerke. Als Denkmale romanischen (Rundbogen-)
Styl es erinnern wir an die wohlerhaltenen Kirchen von 0 c s a (bei Pest) '). zu
Deuts ch-P i 1 s c n (Börseny) '), an die mit zahlreichen christlichen Sculpturen reich-
lich geschmückte (Benedictiner) Kirche zu Jak *), die Sculpturen zu Pösteny, an die
Dome zu Fünfkirchen und A gram, die einstige Adalbert-Kirche mit der Porta
Speciosa zu Gran u.a. ^) , an die im Uebergangsstyle erbauten, nun als Ruinen sich
erhebenden Kirchen zu Zsamb ek "), die Marien-Kirche auf der Margarethen-
I n s e 1. an die M a r t i n s k i r c h e auf dem pannonischen Berge sammt ihrer Crypta '). Echt
deutscher (Spitzbogen-) Bau-Styl spricht sich aber aus : in der Marien-Pfarr-
kirche zu Ofen, in der St. Michaels- und in der Franziskaner Kirche zu Pressburg,
in der herrlichen St. Elisabeth-Kathedrale zuKaschau^), in den meisten Thälern der
Karpathen namentlich bei den Kirchen zu Skalitz, Bartfeld, in vielen Ortender
Zips, in den Bergstädten, in Siebenbürgen: in Bistritz, Klausenburg,
Hermann Stadt u. s. \v. und den meisten sächsischen Orten Ungern's und Sieben-
büre-en's. wo vielfach noch die ffanze Bauart der Städte einen Rest deutschen
Mittelalters darstellt ; ebenso in den zahlreichen Kirchen an der mit alten Orten
und Burgen besetzten österreichischen Gränze, z.B. in Forchtenstein , Oeden-
burg, Eisenstadt, Mariasdorf, Hammersdorf, Pernstein, Güssing Schlaning etc., aber auch
mitten in derVVildniss des Bakonyer Waldes zu Zirz und Bakonbel etc. und in den pan-
nonischen Ebenen trotz der Türkenkriege zu Raab , Peremarton und in der Wojwod-
schaft zu Temesvär etc. Nach Analogie anderer Länder zu urtheilen, waren es vorzüg-
lich Bischöfe und Aebte, welche die Oberleitung der kirchlichen Bauten selbst führten,
bis erst seit dem dreizehnten Jahrhundert weltliche deutsche , französische und ita-
•) Bekannterweise ist die eigentliche innere apostolische Krone ein Geschenk des Papstes Sylvester an
König Stephan 1. (J. 1000), mit lateinisclien Erklärungen der Apostel, und das darüber befestigte
byzantinische Zinken-Diadem mit (griechischen Erläuterungen) eine Gabe des griechischen Kaisers
Michael Dukas an Konig Geisa (1075). Koller.: De S. Regni Hung. Corona coraentar. Fröhlich
Erasmi, casulae S. Stephani R. Hung. vera imago et expositio etc. Viennae 1754. Vergl. auch
Magyar hajdan es jelcn I. Köt. 3.
-) Magyar cv Köiiyv II. Köt. enthält die Abbildung.
=) Siehe Haeufler's Aufsatz sammt Abbildung in Magyar hajdan elc. 3. Heft.
*) Hierüber wird eine Monographie vorbereitet von Prof. Rösner undJ. Haeufler.
^) Henszelmann in Magyar hajdan etc. k. Heft,
*) Derselbe in Magyar-föld es nepei III. fuzet.
■') Magyar hajdan etc. ö. und G. Heft.
^) Emerich Henszclmann's altdeutsche Kirchen in Kascbau, Pest 1846.
238
lienisclie Architekten die Bauwerke ausführten. Die zahh-eichen Burgen in allen ge-
eigneten Theilen des Landes erinnern aher, dass in dem Lande fast steter Kriege mehr
Festigkeit als Schönheit der Bauten Zweck war, um so mehr die herühmte Pracht
des königlichen Vissegrad'), der Corvinus-Burg zu Ofen etc. nur dem hohen Kunst-
sinne der Könige aus dem Hause Anjou und M. Corvin zuzvischreihen sei.
Gleichen Genius zeigen auch die Sculpturen, z. B. der anmuthige Altar der
heiligen Margaretha ~).
Die Malerkunst war besonders in dem Zweige der Miniatur-Malerei
ausgezeichnet. Die Bibliotheken von Martinsberg, Kalotcsa , Fünfkirchen, von Tihany,
des Pester Museums und der dortigen Akademie u. dgl. bewahren diesfalls noch manche
sprechende Denkmäler von der Liebe der ungrischen Könige , Prälaten und Grossen
für diesen Kunstzweig. Vorzüglich aber waren Ludwig der Grosse und Mathias Cor-
vinus Gönner dieses Kunsifaches. Die nun in der Wiener Hofbibliothek betindliche
ungrische Bilderchronik (vom Jahre 1358) wurde wahrscheinlich von Ludwig's
Hofmaler gemalt. Prachtwerke der Corvinus-Bibliothek enthalten die Hofbibliothek,
die Bibliotheken zu Pest, die S. Marco-Bibliothek zu Venedig, dann jene zu Florenz,
Rom.. Bologna, Neapel, Paris, Wolfenbültel, Dresden, London, Constantinopel etc.
Für den Kunstsinn der Magnaten des siebzehnten und achtzehnten Jahrhun-
derts sprechen die grossartigen und wohlgewählten Bildergallerien der F^'ürsten
Eszterhäzy, der Grafen Brunzwik, Nädasdy, PalfFy, Karolyi, Batthyanyi u. a. der
Szechenyischen und Jankovicsischen archäologischen Sammlungen, der Pyrker-Gal-
lerie, welch letztere die Grundlage der Kunst- und archäologischen Abtheilung des
Museums bilden, die archäologische Sammlung H. von Hedervary's in Eperies ; so wie
in Siebenbürgen : die Freiherr von Bruckentharsche Bilder- und archäologische Samm-
lung (samnit dessen Bibliothek), in Hermannstadt ein siebenbürgisches Museum reprä-
sentirt.
Obwohl nun die Kunstpflege bei dem echten Magyaren, welcher meist die Waffe
statt der Palette handhabte, seltener war, so zeigt sich doch bei der Vorliebe des
Landmannes für Holzschnitzwerke und Bilder kein Mangel an Talent, und wir finden
— ungeachtet des Mangels einer ungrischen öffentlichen Akademie ^) der schönen
Künste, einige wackere Meister von magyarischem Stamme.
In neuerer Zeit haben die ungrischen Künstler Marco in Rom, Barabas in Pest,
Borsos in Wien. Anerkennung auch im Auslände gefunden, und der Unger Ferenczy
gewann als Bildhauer durch einige Zeit einen Ruf, obwohl die Mehrzahl der in Ungern
selbst beschäftigten Künstler den nicht magyarischen Stämmen Ungern's oder dem
Auslande angehören. Deutschen Ursprungs sind auch die vorzüglichsten Architekten
der Neuzeit : an der Spitze Hild und Zitterbarth.
') Vissegrad entworfen und erläulert von J. V. Haeuflcr. Pest 1840, und dessen Buda-Pesl. 1845.
§. 39 und 40.
') Siehe die Abbildung in Magyar haydan es jelen VI. Heft.
') Eine Privat-Akademie gründete Herr Maraston (1845) in Pest.
239
Freunde der Musik waren die Ungern schon in ihrer heidnischen Zeit. Ausser
Zither und Flöten, wurden bald Leyer (laut) und Geige (hegedo) beliebt. Im christ-
lichen Mittelalter haben wir bereits einige weitere Spuren davon bei der Poesie
angedeutet. Im sechzehnten Jahrhunderte waren Valentin Miska, als vortrefflicher
Orgelbauer und Orgelspieler in Leutschau berühmt, und Valentin (iraeve (auch
Baclbrt genannt) als Violinspieler, wie sein Grabstein zu Padua (flSTG) bezeugt^).
Obwohl die Zigeuner — welche mit unnachahmlicher Charakteristik die ungri-
schen Volkstänze spielen, die eigentlichen Vertreter der magyarischen Stammes-
Musik sind — und die höhere Musik in Kirchen, Theatern und Concerten grossen-
theils durch Künstler anderer Nationalitäten (Deutsche, Italiener und Slaven) ausgeübt
wird, so gelangten doch einzelne Magyaren zu einem europäischen Iliile der Virtuosi-
tät, wie z. B. Liszt, und die Compositeure : Erkel (berühmt durch seine Opern etc),
Bäthori Maria, Hunyady Läszlo, Egressi und Szerdahely (bekannt wegen geschickter
Behandlung der Nationalmusik), dann Bartay, behaupten einen guten Ruf in neuerer Zeit
neben Grill, Schindelweisser, Volkmann und andern in Ungern lebenden Compositeuren.
Wenn es also den Magyaren mehrfach nicht an Talent und an Kunstsinn fehlt,
so waren es doch vorzüglich in früherer Zeit Byzantiner, Italiener und
Deutsche, welche die in Ungern vorhandenen Kunstwerke schufen. Der byzantinische
Kunsttypus hat sich nur bei den nichlunirten Griechen, Serben und Romanen,
im dürftigen Nachhall der alten Kunstperiode erhalten, der italienische und
deutsche Kunst-Genius begegnen sich aber abwechselnd im Mittelalter und in
der Gegenwart in diesem Reiche; und auch die Kunst- und Musikvereine sind
dem Muster der in Wien entstandenen derlei Kunstanstalten nachgebildet.
§. m.
Einenthümlichkeit der magyarischen Sprache und Einfluss der nicht ungrischen Reichssassen auf
dieselbe.
DieSprac he ist ein so wesentlicherBestandtheil der Nationalität,
dass sie gemeiniglich als Hauptmerkmal für die ethnographische Klassilicirung' dient.
An der Sprache ist ihre Form, d. i. der Sprachbau und die Materie, der W^ortinbalt
zu unterscheiden. Da die Sprache der Ausdruck der Gedanken, sonach selbst etwas
Formelles ist , so ist der Sprachbau jedenfalls wichtiger für die Eigentbümlichkeit
einer Sprache, als das Sprachmateriale. — Wenden wir das Gesagte auf die
magyarische Sprache an, so gehört sie ihrem Sprachbaue nach einem uralten,
sehr gebildeten, nämlich einem in der Mitte zwischen der semitischen und finnischen
Sprachfamilie stehenden eigenthümlichen Sprach stamme an; ihr Sprach-
inhalt war einfach aber reich an Wurzeln, daher bildungsfähig und litt Einfluss vor
Einwanderung der Magyaren in ihr heutiges Vaterland von den verschiedenen, nament-
lich den finnischen Nationen, mit welchen sie lebten oder im Verkehre standen').
*) Wallaszby a. a. 0. edit. 2. p. 171. — Die ältesten bekanntesten Volksweisen (Gesänge) mit Musik-
begleitung (26 an Zahl) sind bei Tinodi aufbewahrt (Fr. Toldy: die historische Dichtung der Ungern
vor Zrinyi. S. 1 und 3).
^) Nach den neuesten Forschungen Reguli's ,,ist dasUngrische in der Classe der u ral-alt ai sehen, oder
wie wir sie mit Rücksicht auf die alte Geographie und Geschichte richtiger bezeichnen könnten, die s cy-
240
Als nun die Ungern in Europa ang-elangt, feste VVoIinsitze bezogen, mit neuen
Gegenständen des Land- und Bergbaues, der Gewerbe und des Handels, des häuslichen
Lebens, der Kunst und Wissenschaft, so wie der Religion bekannt wurden, nahmen
sie von Slaven, Deutschen, Griechen und Römern Worte auf, und es muss zugestanden
werden, dass unter den europäischen Sprachen der Quantität des Sprachmaterials nach
die slavische Sprache die grösste Bereicherung der ungrischen Sprache verlieh'},
tischen Spraclieri nach dem Mandschu, dem Mongolischen, Türkisch-Tartarischen, Samojedischen
undFinnischen das sechste, südwestliche Glied bildend und obwohl der finnischen Familie, besonders in
deren uralischen Dialekten, näher als den übrigen verwandt, doch mit keinem derselben im Ver-
hältnisse einer Mutter- oder Tochtersprache stehend, in seinen Grundprincipien das Regulativ des-
selben Sprachgeistes erkennt, der die ganze Classe belebt, niclils destoweniger aber sich Innerhalb
dieser Gränzen zum selbstständigen, eigenkräftigen Organismus herausgebildet hat. Ja es liegen
sogar Thatsachen der vergleichenden Sprachwissenschaft vor, welche uns die Frage abnöthigen, ob
das Ungrische nicht etwa in seiner Kindheit mit manchen der indo-europäischen Sprachen in gegen-
seitiger Berührung gestanden? Jedenfalls bilden die ungrischen Artikel, die V^erbalvorwörter , die
Hilfszeitwörter, welche den scythischen Sprachen meist fremd sind, aulFallende grammatikalische
Analogien mit den Sprachen der indo-europäischen Familie; und eine nicht unbedeutende Anzahl von
Stammwörtern ist dem ungrischen einerseits mit den semitischen Sprachen , anderseits mit den Alt-
persischen,' Deutschen, dem Griechischen, doch vorzüglich nur aus der Urzeit bis Herodot herauf,
ferner mit dem Lateinischen und Slavischen, ja selbst dem Sanscrit gemein; und zwar, was wesent-
lich ist, sind es nicht etwa Wörter den letzteren Sprachen währenddem historischen oder gar dem
europäischen Sein der Magyaren entlehnt, sondern sie deuten auf uralte, mittel- oder auch unmittelbare
Gemeinschaft, und sind ihrer Form nach häufig einfacher und gewissermassen ursprünglicher, als
die ihnen in der letztgenannten Familie entsprechenden Wortstämme. Wenn wir nämlich
die ungrische Sprache durchforschen und sie mit der heutigen vergleichen, so lässt sich mit Be-
stimmtheit behaupten, dass sie in ihrem jetzigen Vaterlande keine einzige neu grammatisclie Form
entwickelte, durch keine einzige Formation reicher geworden , wohl aber manche eingebüsst hat
oder doch veralten sah, dass sie keine neue Wurzeln erzeugte und sich bloss durch Aufnahme
fremder Wörter, ungleich mehr jedoch auf dem Wege der Ableitung nach den alten Grundgesetzen
der Wortbildung und auf dem der Zusammensetzung bereichert hat. Nur die Syntax hat neben
ihren alten, durchaus eigenthümlichen und körnigen Formen viele neue aufgenommen, wodurch die
Sprache bedeutend umgestaltet, zugleich aber an Reiehthum, an Mannigfaltigkeit und Gewandtheit
allerdings wesentlich gewonnen. AVenn wir auf solche Weise Alles das, was am Bau und Material
der Sprache unbezweifelbar voreuropäisch ist, festhalten; überdiess von den phonetischen Ver-
änderungen abstrahiren, welche im Laufe so vieler Jahrhunderte sich ausbildeten — was um so
weniger schwierig ist, da provineiell auch die alten Dialekte noch leben, — so sehen wir die Sprache
Almos's und Arpäd's in ihrer ganzen Totalität erstehen, und müssen es anerkennen, dass sie an
Urformen weit reicher war, als die heutige ist, dagegen lexicalisch zwar ungleich ärmer, da das
europäische Leben mit seinen neuen Verhältnissen, Erzeugnissen und Ideenkreisen in ihr wohl nicht
den entsprechenden Ausdruck vorfand, doch anderseits einen so schätzbaren Fond an Wurzeln, selbst
für psychologische Vorstellungen und abstrakte Begriffe mit sich brachte, und liiemit eine so lebendige
Bildsamkeit verband, dass man dem Volke, welches sich eine solche Sprache schuf , unter was immer
für einem Namen nothwendigerweise eine sehr bedeutsame Vergangenheit , nicht gewöhnliche geistige
Bedürfnisse, ja eine längst untergegangene Culturperiode zuerkennen muss, wenn auch die Zeit seine
Denkmäler längst begraben und deren Erinnerung selbst aus dem Gedächtnisse der Jahriiunderte
hindurch unter feindlichen Gestirnen und beschfänkten Verhältnissen von der alten Blüthe herabge-
kommenen Enkeln verlöscht war.''— Franz Toldy: Culturznstände der Ungern vor Annahme des Chri-
stenthums im Junihefte 1850 der Sitzungsberichte der philosophisch-historischen Classe der kaiserlichen
Akademie der Wissenschaften. — Vergl. auch Reguli Album und Ausland Nr. 298 und S99 vom
Jahre 1850: Bemerkungen über die Sprache der Magyaren, mit Rücksicht auf Sprachvergleichung.
1) Siehe Stephan Leschka den Elenchus vocabulorum Europ. cum primis slavicornm magyarici
usus. Budae 1825 und Georg Dankowsky: Kritisch - etymologisches Wörterbuch der magyari-
schen Sprache etc. Pressburg 1833 ; wenn auch manche Ableitung dazu gesucht sein dürfte, so
zeigen doch diese Werke hinlänglich den fremden Einfluss auf die Sprachbereicherung. — Die
241
während der eingeführte Gebrauch der lateinischen als Gesetz- und Amtssprache die
Entwicklung' der ungrischen Sprache zurückhielt, obwohl sie sowohl ein nützliches Bin-
dungsmittel bei der bunten Bevölkerung, als auch ein die Schätze des Alterthums verstän-
digendes Bildungsmittel für die höhern Stände war *). Da aber am Spraclibaue hier-
durch keine Veränderung vorging, so bewahrte die ungrische Sprache fortan ihre
nationale Eigenheit.
§. 115.
Die lateinische als diplomatische. Gelehrten- und Kirchensprache, neben dem sonstigen Gebrauche
der Landessprachen, namentlich der ungrischen und deutschen in Municipal- und
Privat-Angelegenheiten.
Dass die Könige des arpadischen Stammes als Eingeborne magyarisch sprachen,
versteht sich von selbst. Doch waren mehrere Könige auch verschiedener Landes-
sprachen kundig: Stephan der Heilige sprach ausser dem Ungrischen auch slavisch und
latein; Ludwig der Grosse : ungrisch, latein, italienisch und deutsch, Mathias Corvinus:
ungrisch, latein, romanisch, deutsch, slovakisch , polnisch und bulgarisch '). — Es
gab übrigens schon in der Arpadenzeit hochgestellte Beamte, die des ungrischen
magy arische Sprache, obwolil reich an Ausdrücken der Hirten-Sprache — hat nicht nur
die auf Industrie, sondern selbst die auf den Ackerbau bezüglichen Worte theils aus dem Slavischen,
theils aus der deutschen Sprache entlehnt, zum Zeichen, dass sie keinen Ackerhau Übten, z. B.
Borona, Furche (slav. bran), Ganey, Dünger (sl. Gnoj), Kaszo.Sense (sl. Kosa), jaszoly, Krippe (sl.
jasli), szalma, Struli (sl. slama), Eke, Egge. Die Benennungen der Feldfrüchfe sind fast durchweg aus
dem Slavischen und Tartarisclien, die Namen der Gar(enfrüchte aber zum Theil aus dem Deutschen; doch
haben die Magyaren für Traube, szölö, und für Wein, bor, ihre ganz eigenthümlichen Benennungen.
Namen der Thiere und Vögel zeigen auch zum Theil die früheren Berührungen mit Nachbarstämmen in
Asien, z. B. Oroszlany, Löwe (Arabisch und Türkisch, arslan), teve , Kameel (Tartarisch tehe). Die
Stammwörter für sinnliche Bezeichnung und für nomadisches Leben zeigen viele Verwandtschaft der
ungrischen mit den finnischen Wurzeln. Slavisten wollen sogar die Worte: szabadsäg vom illyrischen:
slobodno, frei, erlaubt; Kiräly vom slavischen; Kral, König; Nädor, Palatin vom slavischen: na dworu,
d. i. auf dem Hofe (Hofgraf) , ableiten. — Beachtenswerth ist auch, was Fessler im L B. seiner Ge-
schichte aus der ungrischen Sprache über die Sitten der alten Ungern zu folgern sucht.
') Dass zunächst die la teinische nebst der slavischen Sprache Eintluss hatte und schon im dreizehnten
Jahrhundert sehr allgemein in Ungern gesprochen wurde, dafür bürgen des Dichters Ottokar's Worte
(Reimchronik bei Petz UL 358) :
Wan nie chain Sprach wart
Den Ungern so gemain
Sara (als) Welhischs (Latein) alain."
SelbstKönigstöchler wurden vor Allen in der lateinischen Literatur unterrichtet, wie diess von Bela's IV.
Tochter Kunigunde insbesondere gesagt wird: inlitteris latinis primum — instituta est (Acta
Sanct. Hung. mensis Julii 80. I). Dass die Ungern zu der Zeit Joseph IL latein als eine lebendige
Sprache ansahen, wird weiter unten erörtert werden.
-) Aeneas Sylvius malmte in einem Schreiben den jungen Prinzen Ladislaus Posthumus sich der
ungrischen Spraclie zu bcfleissen, da sie ihm eben so viel als König nützen wird, als deren
Nichtkenntniss seinem übrigens trcfFliclien Vater schadete.
III. 31
242
Idioms als Ausländer nur unvollständig kundig waren'), welches damals wohl von
geringerer Bedeutung, da die eigentliche diplomatische Sprache die lateinische war.
Obwohl unter Mathias Corvinus viel für die classischen Sprachen des Alterthums
durch Italiener gewirkt wurde und die lateinische die gelehrte und diplomatische
Sprache war , so geschah doch theils durch ihn , theils durch seine Gelehrten auch
Einiges für die Pflege der ungrischen Sprache*).
Dass die ungrische Sprache auch im sechzehnten his achtzehnten Jahrhunderte
in Ungern im Privat- und öffentlichen Gehrauche üblich war, wurde bereits bei dem
allgemeinen historisch - ethnographischen Umrisse des magyarischen Stammes an-
gedeutet^).
Durch Peter Päzmän's, des gelehrten Cardinais und Erzbischofs ungrisch
geschriebene Werke gegen die Reformirten , so wie durch die Schriften der letzteren
erhielt die ungrische Prosa eine wesentliche Ausbildung', bis später Revay die-
selbe zuerst gründlich grammatikalisch behandelte. Derselbe Schriftsteller entwarf auch
schon einen Plan zur Errichtung der ungrischen Akademie, deren Hauptziel die Fort-
bildung der ungrischen Sprache sein sollte. Dass die Pflege der ungrischen Poesie
von Einfluss auf die Ausbildung der ungrischen Sprache war, ist §. 113 er-
wähnt worden.
Obgleich nun nicht in Abrede zu stellen ist , dass die ungrische Sprache An-
wendung in der Literatur und im öfTentlichcn Leben in Ungern genoss, so ist doch
sicher, dass die lateinische Sprache die eigentliche diplomatische und gelehrte
Sprache bis in die letzten Decennien geblieben. Die geistlichen Orden (namentlich
jener der Jesuiten), aus welchen vortrefTliehe Gelehrte hervorgingen , trugen durch
ihre gründliche Bearbeitung des Lateinischen dazu wesentlich bei.
In den städtischen Verhandlungen hatte sich die deutsche Sprache be-
hauptet. Nicht nur deutsches Recht war die Grundlage ihrer Satzungen, son-
dern auch die ungrischen Könige gaben mehrfach den Deutschen ihre Privilegien in
d e u t s c h e r S p r a c h e, so z. B. Karl I. den grossen Freiheitsbrief den Zipser-Sachsen,
Ludwig seine Privilegien für Eisenstadt, Sigmund gab zahlreiche deutsche Privilegien,
welchem Beispiele auch die Grossen des Reiches folgten und selbst, als ungrisches
') Colomani Uogis Decr. Liber. I. Pracfalio ad Sorapliin Archicpiscopum Strigonienscni : Albricus §.16
Verum taiiicn, tu me Domine ! quiinhujus populi linquae gener e minus me prompturacon-
sideras, si quid calamus a suscepti itineris tramite deelinaverit, Tua quaeso in me solila benevo-
lentia et supervacua reseces et imperfecta suppleas, errata corrigas , commode dicta paterna gratia
provehas et antequam in auris prodeant publioas, dignainenter imponas.
'-) Siehe die kleine ungriscbe Bilder-Gallerie von J. V. Ilaeuller. Pest. 1847. S. 204— äOö.
3) II. Periode, §. 26. Die dort beispielweise gegebenen Andeutungen lassen noch eine weit grössere Aus-
dehnung zu. Z. B. der ungrische Landtag schrieb 1658 an die kroatische General-Congregation in
ungrischer Sprache (ehemal. ung. IIofkammer-Archiv. Lad. VI. Fase. C. Nr. 39.). — Der Frie-
densschluss von Szöny wurde in ungrischer, lateinischer und türkisclier Sprache abgeschlossen. —
Das Siegel der drei siebenbürgischen Nationen im sechzehnten Jahrhundert (ragt die Aufschrift :
„Trium nationum Sigillum" und ,,aharom nem/.et pecsetje"
und die Approb. Conslitutiones sind in ungrischer Sprache abgefasst.
243
Element in den Städten Aufnahme und Geltung' errang , galt noch der Grundsatz
der Glcichberechtig-ung').
Wie mit der deutschen Literatur die deutsche Sprache in Ungern bei
Gebildeten fortschritt und sogar einige Ungern in den Reihen seiner Dichter zählt,
ist bei der Literatur angedeutet (§. 112). In Siebenbürgen insbesondere war nebst
den eigenen politischen und sächsischen Rechts-Instifutionen die Pflege deutscher
Wissenschaft und Sprache der Haupthaltpunct deutscher Nationalität des von einer
Fluth zahlreicher anders redenden Stämme umgebenen deutschen Eilandes.
§. 116.
Aufschwung; der magyarischen Sprache im neuuzehnten Jahrhunderte.
Dass jedoch die magyarische Sprache in den letzten Decennien einen so
gewaltigen Aufschwum^ erhielt und zur Suprematie als diplom a tische, gelehrte
und Conversations-Sprachein Ungern wurde, war das Resultat mehrerer
zusammenwirkender Umstände.
Die klugen INIassregeln Maria Theresias hatten dem deutschen Elemente all-
niälig ohne Widerstand Geltung verschafft. Nebst dem Aufschwünge der deutschen
Literatur, war noch der Umstand von Bedeutung, dass die reichsten und angesehensten
Magnaten in Wien ihren Aufenthalt nahmen , ihre Kinder zum Theile dort erziehen
liessen, und die deutsche Sprache nebst der französischen zur Conversationssprache
höherer Stände wurde. Dagegen hatte Joseph's II. Befehl (vom 6. Mai 1783), dass
binnen drei Jahren die deutsche Sprache statt der lateinischen in ganz Ungern, und
zwar im ersten Jahre bei den Hofstellen , im zweiten bei den Komitaten und im dritten
auch bei allen Gerichtshöfen als amtliche Sprache eingeführt sein sollte, in Ver-
bindung mit andern unconstitutionellen Maasregeln dieses Monarchen, die bekannte
heftige Reaction in Ungern hervorgebracht'^).
Nach dem Tode Kaiser Joseph's II. wurde durch das erste Decret Leopold's II. (16.
Art. 1790/91) bestimmt, dass in den Gymnasien, Lyceen und an der königlichen Uni-
versität ein eigener Professor der ungrischen Sprache angestellt werde. Keine fremde
Sprache soll für die Geschäftsverhandlungen eingeführt, sondern einstweilen die
ungrische beibehalten werden^).
*) Die Eidesformel in Ofen musste deutscli und ungrisch gelesen werden (Ofner Sfadtreclit).
*) Die charakteristische Gesinnung der Ungern spricht die Repräsentation des Barser Koniitates aus. Seit
acht Jahrhunderten sei die 1 a t einis eh e Sprache von allen Königen, darunter auch von zehn aus
dem liahsburgischcn Hause als Gcselzessprache in allen Zweigen beibehalten worden, sie sei dadurch
einheimisch und national geworden, wenigstens zwii Drittheilen der Einwohner geläufig; die Ein-
führung einer neuen Gesetzessprache — welche nicht drei Jahre, sondern Generationen fordere, werde
grosse Verwirrungen, namentlich im gerichtlichen Verfahren herbeiführen. (Siehe diese Repräsentation
in Katona liisl. crit. XL. p. 380 — 390.)
') Sua Majeslas Sacratissima fideles Status et O. 0. de non introducendapro Negotiis qnihuscunque linquis
peregrina securos reddit; ut autera nativa linqua Hungarica magis propagetur et expoliatur, in Gyni-
31 *
244
Im nächsten Jahre wurde aber die ungrische Sprache durch den siebenten Ar-
tikel als ordentlicher Lehrgeg-enstand für alle Inländer , welche künftig' um eine An-
stellung in Ungern ansuchen wollen, erklärt'); für die mit Ungern verbundenen Theile
soll dieselbe nur als ausserordentlicher Gegenstand gelehrt werden.
Dasselbe Gesetz wurde durch die Artikel 4 und 5 von 1805 erneuert und zu-
gleich neu bestimmt (§. 1): dass die an Seine Majestät gerichteten Repräsentationen
zwar ungrisch abgefasst, ihnen aber eine lateinische Uebersetzung beigefügt werden
müsse (§. 3) ; dass es jedenfalls der Jurisdiction frei stehe, ihre Repräsentationen latein
und ungrisch zugleich zu verfassen, mit der Statthalterei ungrisch zu correspondiren ;
nur die königliche Curie sei dermal noch nicht verpflichtet, sich in ihren Verhand-
lungen der ungrischen Sprache zu bedienen').
Während der Friedensjahre erwachte von Neuem der Eifer für Cultur der
ungrischen Sprache. Der Hauptzweck der Wirksamkeit der u ngris eben Akademie
der Wissenschaften — wozu Graf Stepiian von Szechenyi auf dem Landtage
1827 die Anregung gab. — hatte zunächst dieses Ziel. Das National thea ter
nasiis, Academiis et Universitate Hungarica pecnliaris Professor Linquae et Styli Hungarici consti-
tuetur, utilli, qui eandem ignorant, et condiscere volunt, vel vero ejusdem Linquae jara gnari , in
hac sese perficere cupiunt, occasionem nanciscantur ulrobiqtie vota sua explendi, Dicasterialia Ne-
gotia autem Idiomate Latiiio nunc adliuc perlractanda venient.
•) Ad proprium assequendum Arliculi 16. annil791 Scopum, Annuente Sua Majestate Regia, deeemunt Status
et Ordines, ut Studium Linquae Hungaricae intra fines regni ejusdem deinceps sit Studium Ordinarium,
ut hac ratione intra certam temporis Periodum pedetcntim publica Munia intra Regni Limites nonnisi
tales obtineant, qui penes reliqua rite absoluta Studia Cognitionem etiam Linquae Patriae Prot'esso-
rum testimoniis edocuerint, in partibns autem adnexis maneat studium Extraordinariom, Exterigenae
tarnen, qui condiscendarum Bonarum Artium Causa, ad Ilungaricam Universitatem, aut Academias
accedunt, neque in Regno hoc sui accomodationem unquam quaerere intendunt, a necessitate condis-
cendae Linquae Hungaricae dispensentur. — Ad Petitum autem illud, ut Regium Locumtenentiale
Cunsilium Comitatibus Ulis, qui Hungarico Idiomate suas posituri sunt Reprae^entationes, in iisdem
Negotiis Hungarice respondeat, Sua Maestas Sacratissima Clementer ordinatura est, ut Deputatio in Coor-
dinatione Consilii Locumtenentialis elaboratura deliberet, atque proximis Couiitiis, Opinionem suam
referat , qua ratione attactum Consilium Jurisdictionibus Regni Hungariae ad idem Hungarico Idio-
mate scribentibus, quoad domesticae intra fines Regni determinandae Administrationis partes, juxta
Principia per Altefatam Suam Maestatem Sacratissimam, niedio benignae Resolutionis de 22. Junii
ad Status, et Ordines emanatae, expresse defixa Hungarico Idiomate respondere valeat.
^) Ad promovendam amplius Linguae patriae culturam, per Articulum etiam 7. Anni 1792, decrctam,
annuente Sua Maestate Regia, Status et Ordines decreverunt :
§. 1. Ut bis jam Comitiis repraesentationes, Suae Maestali Sacratissimae submittendae, ad ante-
vertendos e(iain dubios verborum nefors occurentes sensus, columnaliter latino, et patrio serraone,
concinnentur.
§. 2. Porro, Jurisdictionibus Regni integrum sit, suae aequae Repraesentationes, ad Cancellariam
Regio-Ilungarico-Aulicam dimittendas, pari ratione latina et patria insimul linqua adornare.
§. 3. Liberum praelerea maneat Jurisdictionibus, quae id facere cupiverint, suas cum Consilio
Regio Locumtenentiali Ilungario correspondenlias, nativa Hungarica ducere linqua, ac in Judiciis
etiam, Processibusque, usum Idiomatis Hungarici adhibere.
§. 4. Cujusmodi proin Jurisdictionibus, linqua patria utentibus, Consilium quidem Regium Locum-
tenentiale Hungaricum, eadem linqua respondeat, Curia tarnen Regia in Processibus Hungarico Idio-
mate terniinalis, ac ad eandem appellatis, nunc adhuc eadem linqua deliberare non obligetur.
«i. ö. Ouia vero Studium linquae Hungaricae jam Articulo 7. 1792 intra fines Regni Hungariae, in-
ter studia ordinaria relatum esset, Sua Majeslas Sacratissima effectum hnjus Articuli procurare dig-
nabilur.
245
wirkte (seit 1840) durch Wort und Gesang auf die Veredlung des ungrischen Idlom's,
das durch die zahlreichen magyarischen politischen und belletristischen Zeit-
schriften eine bedeutende Verbreitung auch im ganzen Lande gewann.
Die Gesetzgebung errang seit dem Jahre 1830 der magyarischen Sprache
Schritt für Schritt neuen gesetzlichen Boden.
Durch Artikel 8 vom Jahre 1830') wurde bestimmt:
§. I. Der königliche Statthaltereirath soll den an ihn ungrisch schreibenden
Jurisdictionen von der Publication dieses Artikels an nicht nur ungrisch antworten,
sondern auch die an diese gerichteten Intimate in ungrischer Sprache erlassen, die
Circularien ausgenommen , für welche die lateinische beibehalten wird.
§. 2. Die königliche Curie soll bei Processen, welche in ungrischer Sprache
eingereicht werden , auch das Urtheil ungrisch ausfertigen.
§. 3. Bei den Districtualtafeln, wie auch in allen bürgerlichen Angelegenheiten,
die vor den Koniitats- und Stadtgerichten oder vor den geistlichen Consistoricn
innerhalb der Gränzen Ungern's verhandelt werden, kann die ungrische Sprache auch
dort angewendet werden, wo sie bisher nicht üblich war. jedoch kann man sich an
solchen Orten auch der bisher üblichen lateinischen Sprache bedienen.
§. k. Diejenigen, welche innerhalb der Landesgränzcn in ein öffentliches Amt
treten wollen, müssen der ungrischen Sprache mächtig sein.
§. 5. Innerhalb der Landesgränzcn kann nach dem 1. Jänner 1834 Niemand
mehr zur Ablegung der Advocaten-Prüfung zugelassen werden , welcher nicht gehö-
rige Kenntniss der ungrischen Sprache besitzt.
§, 6. Danken die Stände für die allerhöchste Anordnung, dass die ungrischen
und die Gränzregimentcr wie auch alle Militärcommanden schon jetzt verpflichtet
seien , ungrisehe Geschäftsschreiben anzunehmen.
») Art. VIII. vom Jahre 1830.
§. 1. Ut Consilium U. Locumtenentiale Jurisdictionibus illis, quae Hungaricas Repraesentationes .sub-
miUunt, a publicatione praesentis Articuli , non tantum eadein linqua respondeat, verum bis
ceteras etiam Intimationes suas Circularibus exceptis ; Idiomate Hungarico expediat et demiüat.
§. 2. Ut Curia Regia in Appellalis ad se hungarico idiomale Processibus illico eadem linqua
deliberet Processusque tales penes extraclum hnngaricum, referri curef.
§. 3. Coram Tabulis Dislrictualibus et intra tines Regni Hungariae existentibus tarn Comitatensibus
quam Civicis Foris, universim, quoad Sacras autem Sedes in respectu Causarum Civilium, coram qui-
bus Linqua hungarica hactenus in usu non fuit, a Conclusione praesentis Diaetae, liberum erit, Pro-
cessus linqua hungarica instituere, in quibus tamen memorataFora, apud quae scilicet Linqua hunga-
rica hactenus in usu non erat, seu hac seu latina linqua deliberare poterunt.
§. 4. Uta modo in posterum ad munia publica intra limites Regni nemini, qui linquae etiam hunga-
ricae gnarus non est, huc non intellectis aclu fungentibus, aditus pateat.
§. 5. Ut a I. Januarii 1834 nemo intra tines Regni ad Censuram advocatialera admitlatur, qui debila
Linquae hungaricae cognitione dcslituerctur.
§. 6. Grati venerantur S.S. et 00. et illam Suae Majestatis Sacramentissimae benignitatem. qua cle-
mentissime disponere dignata est: ut Legiones Hungaricae huc intellectis etiam Confiniariis, cunctae
item intraregnanae Praefecturae militares Documenta Hungarica jam et nunc acceptare teneantur.
246
Der dritte Artikel vom Jahre 1832/36 ') beginnt §. 1. mit einer Dank-
sagung, dass Seine Majestät zu bestimmen geruhte, dass der ungrische Text der
Gesetze als Original-Text und in zweifelhaften Fällen als der entscheidende gelten soll.
Derselbe Artikel gestattet:
§. 2. Zur Förderung der vaterländischen Sprache, dass auch bei den Unter-
gerichten Processe in ungrischer Sprache verhandelt werden können. Die königliche
Curie hat dieselben aber stets in dieser Sprache zu entscheiden.
§. 3. Auch seien Einleitung und Schluss aller rechtsgültigen Erlässe in un-
grischer Sprache zu verfassen.
§. 4. Derselbe Artikel verordnet, dass dort, wo ungrisch gepredigt wird, auch
die Matrikeln in ungrischer Sprache geführt werden , und
§. 5. Dass in dem Arader Priester- und Schullehrer-Seminar auch die ungrische
Sprache gelehrt werden soll.
Durch den sechsten Artikel vom Jahre 1839/40 ') wurde bestimmt:
§. 1. Dass der Reichstag die Repräsentationen an Seine Majestät in ungrischer
Sprache verfassen , eben so auch
§. 2. die öffentlichen Behörden innerhalb der Gränzen Ungern's in diesem
Idiome ihre Gesuche unterbreiten dürfen.
§. 3. Dass der königliche Statthaltereirath die Circular-Verordnungen, die im Ge-
setze vom Jahre 1830 ausgenommen waren, an alle Behörden des Landes in
ungrischer Sprache erlasse.
§. 4. Die geistlichen Behörden sollen mit den weltlichen, und diese unter sich
innerhalb der Landesgränzen ungrisch correspondiren.
») Art. III. vom Jahre 1832/36.
§. 1. Grati animi sensu recolunt Status et Ordines sublime illud paternae Suae Majestatis ergafide-
les Suos Hungaros teneritudinis Documentum, qua benigne resolvere dignabatiir, ut textus Legum
hungaricus pro originale, et in casibus emergentis inter duplicera textum dubii, pro dirimenle sit.
Ceteruin autem ad progressivum idiomatis patrii incrementum slatuitur:
§. 2. A publicatione praesentis legis Causas etiani Tabulares linqua hungaria levare, et promo-
vere liberum erit, Curia autem regia in illis idiomate hurgarico deliberet.
§. 3. Cunclae praeterea solennes authenlicarum Expeditionum ingressns et conclusiones linqua
patria adornari possint.
§. 4. In illis locis, in quibus Sacri ad Concionem sermones linqua hungarica dicuntur, matriculae
linqua hungarica ducantur.
§. 5. Relate ad Cathedram in Instiluto pvaeparandorum Ludimagistrorum et animae Curatorum Ve-
tero Aradiensi erigendam, Sua Majestas Sacratissiraa congrua clementer dispositura est.
-) Art. VI. vom Jahre 1839/40.
§. 1. Repraesentationibus suis cum benigno ejus annulu jam ex bis Comiliis sola linqua hungarica
eidem substratis — quemadmodum hoc: ita.
§. 2. Uli desiderio, ut nempe dchinc etiam Jurisdictiones, intra fines Regni existentes, Reprae-
sentationes suas Altissimo loco substernendas peraeque sola hungarica linqua adornent, impertitum
benignum assensum grato animi sensu in legum tabulas referunt — simul vero declarant: ut
§. 3. Consilium Regium Locumtenentiale non tantum Intimata sed etiam Circnlares suas ad cunctas
Regni Jurisdictiones linqua hungarica dimlttat.
<}. 4. Jurisdictiones ccclcsiasticae cum Jurisdiclionibus secularibus , et liae inter se, perinde intra
fines Regni linqua tantum hungarica correspondere teneantur.
247
§. 5. Die königliche ungrische Hofkammer soll mit den ungnsch an sie schrei-
benden Behörden in derselben Sprache verkehren.
§. 6. Einleitung und Schluss der Capitular-Erlässe, wie auch die Sentenzen des
Tavernical-Stuhles sollen in ungrischer Sprache verf'asst werden.
§. 7. Auch dort , wo jetzt noch nicht ungrisch gepredigt wird, sollen nach drei
Jahren die Matrikeln in ungrischer Sprache geführt werden.
§. 8. Von nun an sollen bei allen Confessionen nur solche Pfarrer, Prediger.
Capläne und Vicare angestellt werden , die der ungrischen Sprache mächtig sind.
§. 9. Damit auch in den Militärgränzen die Kenntniss der ungrischen Sprache be-
fördert werde , sollen die Commandos der ungrischen Regimenter mit den ungrischoii
Jurisdictionen in dieser Sprache correspondiren.
§. 10. Die Liquidationen der Landescasse sollen in ungrischer Sprache geführt
werden.
§.11. Von den in Ungern und den damit verbundenen Theilen gedruckten Werken
gebührt ein Exemplar der ungrischen Gelehrten-Gesellschaft.
Vollständig zur Suprematie gelangte die ungrische Sprache durch den zweiten
Gesetzartikel des ungrischen Reichstages im Jahre 1843/44 ' j : „Von der ungrischen
Sprache und Nationalität."
Die Reichsstände haben mit der gnädigsten Einwilligung Seiner Majestät be-
schlossen , dass :
§. 1. Alle an den Reichstag zu erlassenden, gnädigsten königlichen Resolutionen,
Propositionen, Rescripte und Inlimate künftighin bloss in ungrischer Sprache ausge-
geben werden.
§. 5. Camera Regia Hungarico Aulica cum Juris dictionibus, patria scribentibus linqua, eadem corrc-
spondeat.
§. 6. Expeditionum capitulariura, ingressus et conclusio. .Sententionales item Sedis Tavernicalis lin-
qua hungarica adornentur.
§. 7. Malrieulae eliam in locis, ubi saeri ad concionem sermones idioiiiafe hungarico non haben-
tur, post triennium, a conclusione praesenlium Comiliorum computandura, linqua hungarica ducantur.
§. 8. Dehinc sine discrimine religionis Parochi verbi divini Ministri, Capellani, Cooperaforesque
tales applicenlur, qui cognitione linquae hungaricae imbuti sunt.
§. 8. Sua Majestas Sacralissiiiia benigne provisura est, ut linqnae hungaricae cognitio etiam in
Confiniis provehatur, Praefecturae demum legionariae hungaricae cum Jurisdictionibus hungaricis linqua
eadeni correspondeanf.
§. 10. Rationes super manipulalione cassarum regnicolarium hungarica ducantur linq\i.i.
§. 11. Cum benigno .Suae Majestalis Sacratissimae assensu ex omnibus operibus in Huno-aria et
Partibus eidem adnexis lypo proousis, unum exemplar Erudilae .Soeietati hungaricae coinpetit.
') Art. IL vom Jahre 1843,^4.
A magyarnyelv es ne mze tisegröl :
Az orszäg Rendci ö Fclsiige kegyelmes niegegyezese hozzäjarultaval meghataroztak hogy:
1. §. Az orszaggyiilcshez bocsätandö minden kegyelmes kirälyi Leiratok, Eliiadäsok, Välaszok es
Intezvenyek ezentul egycdül niagyar nyelven adassanak ki.
248
§. 2. Gleichwie die Gesetzartikel schon am gegenwärtigen Reichstage bloss
in ungrischer Sprache verfasst und bestätigt wurden, so werden sie auch künftighin
bloss in ungrischer Sprache sowohl verfasst, als auch mit der gnädigsten königlichen
Gutheissung bekräftiget werden.
§. 3. Die Reichstagsprache wird von nun an ausschliesslich die ungrische sein,
bloss den Abgeordneten der verbundenen Theile wird es gestattet , dass sie in dem
Falle, wenn sie in der ungrischen Sprache nicht bewandert wären, an den, während
der nächsten sechs Jahre abzuhaltenden Reichstagen, ihre Vota auch in lateinischer
Sprache abgeben können.
§. 4. In allen, im Wege der ungrischen Hofkanzlei, innerhalb der Reichs-
gränzen zu erlassenden Schriften, mögen selbe von Seiner Majestät unterschrieben
sein , oder in Allerhöchstderselben Namen ausgegeben werden , und folglich auch in
den auf Privatrekurse erfolgenden Verordnungen und Bescheiden soll ebenfalls die
ungrische Sprache gebraucht werden.
§. 5. Die königliche Statthalterei soll in allen ihren Verhandlungen in den über
ihre Amtsgeschäfte zu führenden Protokollen, wie auch in den Seiner Majestät zu
unterbreitenden Aufschriften und in allen ihren an alle Behörden innerhalb der Reichs-
gränzen zu erlassenden Intimaten die ungrische Sprache gebrauchen ; — jene Corre-
spondenzen nicht mitverstanden, welche die königliche Statthalterei mit den obersten
Militär- und Civiljurisdictionen der Erbländer Seiner Majestät, wie auch mit auslän-
dischen Behörden pflegen wird.
§. 6. Die Sprache der königlichen Curie wird hinsichtlich aller innerhalb der
Reichsgränzen in Lauf gesetzten Processe, wie auch jene aller Gerichtsbarkeiten
innerhalb der Reichsgränzen , folglich auch der geistlichen Stühle, die ungrische sein,
und auch die übrigen Amtsangelegenhciten derselben Gerichtsbarkeiten sind in ung-
rischer Sprache zu iühren.
2. §. A' törvenyczikkek valainint mär a' jelen orszaggyiilesen is egyedül m.igyar nyelvcn alkoUat-
tak t's erüsittettek meg: ügy ezentül is mind alkottatui, mind kirälyi kegyelmes jövähagyässal mege-
rösittetni egyedül magyar nyelven fognak.
3. §. Orszäggyülesi nyelv ezentül kirekesziüleg a' magyar leszen, egyedül a' kapcsolt Reszek köve-
teinek engedtetven meg : liogy azon esetben, lia a' magyar nyelvben järtasok ncm lennenek , a' köze-
lebbi 6 evek alatt tartandö orszaggyüleseken szavazataikat latin nyelven is kijelenthessek.
4. §. A' magyar ndvari Cancellaria utjan az orszäg hatärainbelöl bocsätando minden iratokban, akar
legyenek ö Felsege ältal alairva ; akar neveben adassanak ki — es igy a' magany folyamodasokra
kelendö rcndeletekben es hatarozatokban is — szinte a' magyar nyelv hasznältassek.
5. §. A' kiralyi Helytartölanacs minden nemü targyalasaiban, bivatalos foglalkozäsairul viendo
jegyzö - könyveiben, valamint ö Felsege eleibe terjesztendö felirasaiban , es az orszäg hatarain be-
löli minden hatosägokhoz bocsätando minden intezvenyeiben a' magyar nyelvet hasznälja ; — azon leve-
lezesek melylyeket a' kirälyi Ilelytarditanäcs a' hadi fö es az ü Felsege örökös (artomänyaibeli pol-
gäri lörvenyszokekkel 's kül-orszägi lörvenyhatösägokkal folytatand, ide nem ertelven.
6. §. A' kirälyi udvari fütörvenyszek nyelve az orszäg hatarain belül inditott minden perekre nezve,
valamint az orszäg hatarain belöli minden ilelöszekek — következeskep a' szenfszekeknek nyelvük is,
a' magyar leszen ; 's azon iletöszekeknek hivatalos minden egy/'b dolgaik is magyar nyelven foly-
(alanduk.
2k9
§. 7. Die Behörden der verbundenen Thcile sollen die ungrischen Briefe der
Behörden des Königreiches Ungern , und diese die lateinischen Zuschriften der Be-
hörden der verbundenen Theile annehmen, verhandeln und geziemend beantworten.
§. 8. Seine Majestät haben bereits gnädigst verordnet , dass die ungrische
Sprache in den Haupt-und Mittelschulen (Akademien und Gymnasien) der verbundenen
Theile, als ordentliches Studium vorgetragen werde; eben so:
§. 9. Geruhten Seine Majestät bereits zu verordnen, dass in den Schulen in-
nerhalb der Rcichsgränzen die allgemeine Unterrichtssprache die ungrische sei.
In einigen Puncten dieser Gesetze, noch mehr in ihrer Ausführung lagen Keime
von Unzufriedenheit bei den nichtmagyarischen, namentlich bei den slavischen Stämmen
in Ungern, welche unter dem Namen: Sprachenstreit anfangs auf literarischem und
publicistischem Wege auftrat'), bei dem Umschwünge der Ereignisse des Jahres
1848 jedoch in den erbitterten Nationalitäten - Kampf .ausartete.
Unter die gesetzlichen Bestimmungen, welche Misstimmung erregten, gehörte schon
der Art. Vlllvom Jahre 1830, §.3, dass nicht nur bei den Districtstafeln und Komitaten,
sondern auch bei den Stadtgerichten ungrisch verhandelt werden solle, da die Mehr-
zahl der Städte deutsche Bürgerschaft hatte; vorzugsweise aber der VI. Artikel vom
Jahre ISiO. §. 7 und 8. dass auch dort, wojetzt noch nicht ungrisch gepredigt wird, nach
drei Jahren die Matrikel in ungrischer Sprache geführt, und dass von nun an bei allen
Confessionen nur solche Pfarrer. Prediger, Capläne und Vicare angestellt werden sollen,
die der ungrischen Sprache mächtig sind, da der erstere Punct dem Landmanne nicht-
ungrischer Orte bedenklich war. der nicht einmal den Inhalt der Pfarrbücher ver-
stand, der letztere eine unbillige Forderung an die untere Geistlichkeit und Be-
schränkung der geistlichen Candidatur enthält; dann der letzte Paragraph des 2.
Artikels vom Jahre 1844, dass die ungrische Sprache in ganz Ungern ordentliche
Unterrichtssprache sein soll. Die Ausführung dieser Bestimmungen führte in den
slovakischen Komitaten zu Klagen, und die besondern Quellen der Aufregung in den
südslavischen Gebieten, vorzüglich in Kroatien und Slavonien sind bereits (§. 56
und 57) angedeutet worden.
7. §. A' kapcsolt Röszekbeli törvenyliatosägok a' mag^yar-orszagi tSrvenyhatösägoknak magyar, —
ezek pedig a' kapcsolt Reszekbeli törvenyhalüsägoknak latin nyelven irt leveleiket is fogadjäk el,
tärgyaljak es azokat illö valasszal lassak el.
8. §. 0 Felsege mär kegyelmesen elrendelte, hogy a' magyar nyelv a kapcsolt Reszekbeli fö-, es
minden közep iskoläkban (Academia es Gymnasiumokban) mint rendszerinti tudomany tanittassek ; —
nein különben.
9. §. 0 Felsege meltöztatott kegyelmesen rendeleseket tenni mar az iränt is, hogy az orszäg halä-
rain belöli iskoläkban közoktatasi nyelv a' magyar legyen.
•) Unter den zahlreichen Schriften über jene Verhältnisse erwähnen wir: Der Sprachenkampf in Ungern;
Leipzig 1842. — Die Stellung der Slovaken in Ungern beleuchtet von Leo Grafen v. Thun. Prag 18*3,
enthält den Briefwechsel zwischen Leo Grafen v. Thun und Franz v. Pulszky in der allg. Zeitung
vom Jahre 1842, und einen Ueberblick. — Stuhr, das 19. Jahrhundert und der Magyarisraus: Verthei-
digungsschrift slav. Interessen in Ung.-irn, Wien 1845. — Jordan's Jahrbuch für slav. Literatur,
Kunst und Wissenschaft, namentlich im Jahre 1843: 1. Der Sprachenkampf in Ungern, ä. Aktenstücke,
die Anwendung der magyarischen Sprache betreffend.
III. 32
250
Ueberblicken wir noch ein Mal den Einfluss der niclit magyarischen Reichssas-
sen auf die materielle Wohlfahrt Ungern's und auf die staatliche und geistige Ent-
wicklung der Magyaren, so kann man nicht umhin zugestehen, dass die Deutschen,
sowohl hinsichtlich der Bodencultur, der Industrie und des Handels, als auch in Bezug
auf die Verfassung und das Städtewesen, den bedeutendsten Einfluss übten, und nebst
Italienern und Slaven auch auf die Begründung des Christenthunis, auf die litera-
rische und künstlerische Thätigkeit wesentlichen Einfluss nahmen und ihre Einwirkung
unbestreitbar eine wohlthätige genannt werden muss ; während andererseits die Ma-
gyaren allen germanischen, slavischen und romanischen Formen den Stempel der
magyarischen nationalen Eigenthümlichkeit aufdrückten, und mitten in der Umgehung
fremder Elemente ihren asiatischen Typus unverkümmert bewahrten.
25 t
Clironoiosische üebersiclit
der
in Ungern, in der serbischen Wojwodschaft und im Tenieser ßanafe, in Slavonien,
Kroatien und Dalmatien, dann in Siebenbürgen
seit Anfang des achtzehnten Jahrhiiuderts
geg^rüiideten Colonieii.
32*
Vorbemerkung.
Hier gelten im Ganzen die bei der chronologischen Tabelle der vorigen (II.) Periode
gemachten Andeutungen ; auch diese Tabelle kann auf Vollständigkeit keinen Anspruch
machen , doch dürfte sie einigermassen das im Text zerstreut Vorkommende über die
Ansiedlungen in Ungern seit dem achtzehnten J.ihrhunderte in Kürze übersichtlich
machen. Wegen Raum-Mangel wurden auch die Rubriken der Regenten und des Grün-
ders einer Ansiedlung in eine zusammengezogen. Erstere ergänzt den chronologischen
Ueberblick; der Gründer wurde nur dort bezeichnet, wo er bekannt war. Die jetzigen
Zahlen der Einwohner beziehen sich auf das Jahr 1846.
255
Jalir
1700
1702
1703
N a in e des
Oi-ies
0(1 «rr
Gebietes
Landes
oder
Koinilates
National iUit
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Oroszlan
KiiDheg'yes
IVIako
Alilnoz
und
neva
Hatvan
(Puspök)
»ab
und
Domony
Ciiomba
Bsznk
Cjöilöllö
Komorn
Gr. Kumanien
Csanad
Siebenbürgen
Kala
(Xagyo.Cscge)
Almas
Boros Jeno
Alberti
I'est
Temes
Pest
Karpatisclie
•S 1 a von.
K u m a n i e r
Blagyaren ,
Deutsche
li u I g a r e n
S 1 o V a k c n
und einige
Deu ts cbe
Magyaren
M agyare n
und
viele Juden
Magyaren
und wenige
Deutsche
Magyaren
Magyaren
und
S I o V a k e n
Magyaren,
Deutsche,
Slo vak en
Magyaren ,
S I 0 V a k e n
Leopold I.
licinci'kiiiiircii iiml ((iiellcii.
Bischof von
Waiden
Vay, Aszalay
Pedery
Leopold I.
Familie Sce-
leczky
Hatte bei der Gründung nur 140, jetzt
4. 188 Einwohner.
Hatte ursprünglich 50, jetzt 7.1 60 Einw.
Gehörte dein Csanader Capitel ; hat jet/.t
21.000 Einw.
Die Bulgaren wurden 1701 mit Privile-
gien eingeführt; jetzt hat Alvincz 232,
Deva 397 magyar. Einw.
Hatte ursprünglich i6 slovak. Familien,
jetzt 2.3C4 Einw.
Bestand schon 1 29 1 im Besitze der Köni-
gin Fenena, damals waren nur 21 Jobbagen,
1702 hob sich der Ort wieder; jetzt hat
Dab Gil Einw., Domony 1.516 Einw.
Hatte 1703 nur 50 Häuser mit eben so
vielen Jobbagen, jetzt 1.562 Einw.
Im Jahre 1703 85 Häuser, jetzt 4.000
Ein^v.
Schon 14 56 als Ort erwähnt, hatte 1702
erst 72 Jobbagen und hob sich 1720 — 80
durch die fürstliche Familie Grassalkovich ;
gegenwärtig 2.521 Einw.
Damals 76 Häuser; jetzt 3.960 Einw.
Hat jetzt 1.269 Einw.
Gründung der Pfarre geschah 1702,
geh. Atzel v. Boros Jenü; hat jetzt 1.735
Einw.
War 1702 noch Puszta ; hat jetzt 2.053
Einw,
256
Jahr
1703
1705
1706
M a m e des
Ortes
oder
Gebiete*
Landes
oder
Komitates
Iklad
Irsa
O BosTsan
Arad-var
Loi-e
K. IWaytheny
Becse
(bei Raozkevc)
1710
1711
Csömör
Csövar
L'saba
(Pilis)
Pest
Krassö
Arad
Pest
Szathinar
Pest
iVagj Käroly Szathmar
und 11 Filial-
Orte
Erilöcl
Nationalität
Deutsche,
S 1 0 V a k e n
M a g ,Y a 1' c n ,
S 1 0 V a k c n
Deutsche
Angabe
der
P.egierung
oder
des Griinders
der
Ansiedlung
Pauiilie Raday
Familie lisa
Leopold I.
licmerkungeii und Quellen.
Serben
(nicht unirle)
Deutsche
(Schwaben)
S 1 o r a k e n
Deutsche,
S I o V a k e n
Maytheny
Eugen von
Savoyen
Bnsnyak
Clarisserinncn
Ofen's
Deutsche
(Schwaben)
Graf Karoly
Gral' Erdöili
War 1702 noch Pusxta ; hat jetzt 454
Einw.
Ein alter Ort, 1702 wieder anferhaul;
hat jetzt 2.483 Einw.
Gründung der Pfarre, erfolgte 1703;
dieses Cameralgut hat jetzt 2.279 Einw.
Gründung der Pfarre 1705; diese
Festung hat jetzt 85 Einw.
Die Serben (57 Familien) kamen aus
Becse, daher ist auch der Familien-Name
Becsei im Orte sehr häufig; hat jetzt 557
Einw.
Jetzt .1.332 Einw.
Ursprünglich waren in Becse Magyaren,
1680 kamen an deren Stelle Serben , und
als diese 1706 nach Lore übersiedelten,
Deutsche aus dem Reiche; jetxt 660
Einw.
1733 war Csömör schon blühend; jetzt
919 Einw.
Hatte damals 43 Familien; jelzt 848
Einw.
Die Bewohner kamen aus den Nachbar-
orten des Graner Komitates. 1272 erhielten
bereits die Dominikanerinnen der Marga-
retheninsel den Ort, den die Ciarisserinnen
1687 erbten und wieder mit Colonisten
besetzen Hessen; jetzt 1.065 Einw.
Jetzt 12.000 Einw.
Jetzt 1.659 Einw.
257
Jahr
Name des
Ortes
oder
Gebietes
Landes
oder
Komitates
Nationalität
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansicdlung
ßemei'kiiiigeii uiiil (tucllcii.
1711
1712
1713
1720
1715
1715
1735
ri8
Ober-
und
Vnter-
Schönborn
Csepel
Gyönk
Promontor
C'zinkotn
Csaba
Karlsbiirg'
(früher Apu-
luin , Alba re-
gia, Fejervar,
Weissenburg)
Györköny
Eii<lrö<l
Beregh
Pest
Toina
Test
Bekes
Siebenbürgen
ToIna
B-:^kes
Deutsche
(Schwaben)
Ves/, primer
Äl a g y a r e n
und
Deutsche
D e u t s ch e
aus dem
Breisgau
S I o V a k e n
(einst
Magyaren)
Sachsen,
Magyaren,
Romanen,
Armenier,
Juden
Deutsche ,
Magyaren
M a g y a-
r i s i r t e
S lave n
Graf
Scbönborn
Eugen von
Savoven
Karl VI. (III.)
Eugen von
Savoven
Thuröczy Mi-
klos, Baron
Harukcr
Karl VI. (III.)
Familie Valtai
Jetzt 296 Einw.
1786 erhielt der Ort einen Zuwachs an
Deutschen, hat jetzt 928 Einw.
.letzt 2.700 Einw.
Zur Türkenzeit hiess das rebenreiche
Promontor das Vorgebirg des Zuckerbissens,
zur Zeit der Ortsgründung auch Eugen's
Vorgebirge; damals 250, jetzt 3.170 Einw.,
die zum Theil trogloditisch unter den Wein-
bergen leben.
Bestand schon unter König Salomo (Thu-
rocz C. 52); wurde 1705 von Rakoczy
verbrannt; bat jetzt 997 Einw.
Die Slovaken kamen aus dem Solter,
Honiher und Neograder Kom. (vide Tudom.
Gyüit 1822 §. 8. Bekes-Csaha, mezcvarasa
hajdani es mostani Ällapotjarol. N. Vara-
don 1845. — Im letztern Jahre wurde
Csaba zum Marktflecken erhoben, hatte
ursprünglich nur 22, jetzt 24.300 Einw.
Wurde zum Andenken Karl VI. K.^rls-
burg genannt. In dieser siebenb. Freistadt
und Festung allein durften die Juden gesetz-
lich wohnen. Jetzt 6.300 Einw.
Die Deutschen kamen aus dem Wiesel-
burger Komitate; hat jetzt 1.671 Einw.
Jetzt 393 Einw.
lil.
33
258
Jahr
1718
1719
1720
Name des
Ortes
oder
Gebietes
Biida Ors
Budakesz
.Solniar
liidcgrkut
Varsart
Dcutach-
Sz. Andras
Akaszto
Jzmeiiy
Kovoszcllo
nfeu-Arad
Maslod
Sari
Faiüz
Verschctz
(Verscc,
Versecz)
Landes
oder
Komitates
Pest
Tolaa
Krassü
Bekcs
Pest
Tolna
Bacs
Arad
Pest
Krass6
Nationalität
Deutsche
(Schwaben)
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Graf Zichy
Deutsche
aus der
Rheingegend
Deutsche,
Magyaren
Magyarisirte
S 1 a V e n
Magyaren
Deutsche
(nicht unirte)
Serben
Sl 0 vaken
Familie Szu-
nyog
Karl VI. (III.)
Bemerkungen und Quellen.
C I 00 I
|,a .5f ° t- J3
M » 0) t, =
ja
< ^ it ■o
I aj aj j5 ^, i — '
■- ^ rt « S :o
Jetzt 3.150 Einvr.
Jetzt S.iilO Binnr.
Jetzt 1.321 Einw.
Jetzt 986 Einw.
Farn. Bosnyak
Karl VI.
Magyare n
Deutsche,
Se rben,
Magyaren
Graf Mercy
Graf Grassal-
kovich
Baron LalTert
Karl VI.
Jetzt 1.441 Einw.
Gründung der Pfarre (1718); steht
jetzt unter dem Finanzministerium und hat
6.600 Einw.
Hatte 1719 36 Familien, wurde 176i um
24 und 1772 durch Neumann mit 42
Familien (Deutschen) vermehrt ; zählt jetzt
3.850 Einw.
Wird bereits 1291 urkundlich erwähnt
(Cod. dipl. VI. I. p. 143); hat jetzt 2.732
Einw.
Gegenwärtig 204 Einw.
1762 durch Deutsche vermehrt. F. M.
Arch. fasc. 35. Hat jetzt 1.271 Einw.
Gegenwärtig 4.550 Einw.
Gegenwärtig 1.067 Einw.
Hat jetzt 1.524 Einw.
Bestand schon 1212, wurde 1720 wieder
bevölkert (III. I. 136); jetzt 2.680 Einw.
Gründung der Pfarre 1720. Hat jetzt
8.100 Einw.
259
Jahr
Name des
Ortes
oder
Gebietes
Landes
oder
Komitates
Nationalität
Angabc
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Bemerkungen und Quellen.
1720
1721
1722
1722
1732
1723
Pancsova
Ncmeth Sz.
Peter
Kalaznü
Szarvas
illezö Bereny
Xng-y-
Becskerek
(\eu-Bar-
zellona)
S. Peter
Saderlak
IVeu
Bessenova
Delta
Mcrcy
(Merc.vdorf)
Jarmata
Giroila
Csaba
(Uakos)
Gränze
Tem es
Tolua
Bekes
Teraes
Pest
Deutsche,
Serben,
Kroaten
Deutsche
Deutsche
(Rheinländer)
Slaven aus
Csaba und As-
zod
Magyarisirte
Slaven
Spanier
(später
Serben,
Magyaren,
Deutsche)
U e « t B c h e
llofkriegsralh
Mercy
Gründung der Pfarre 1720. Untersteht
dem Kriegsministeriuin , hat jetzt 1.962
Einw.
Gründung der Pfarre 1721 ; hat jetzt
2.222 Einw.
Die Deutschen langten 1722 an, hat jetzt
1.230 Einw.
Freiherr von (Szarvas varossarol ertekezett, Hille-
Harukern brandt, Pesten 1822.) Hat jetzt 17.500
Einw.
Jetzt 8.520 Einw.
I tal i ener
(später
Deutsche)
Magyaren,
Deutsehe
Mercy
Die Spanier starben bald am Fieber
grösstentheils ab. Jetzt 16.500 Einw.
\~
Hat jetzt 4.247 Einw.
Hat jetzt 1.734 Kinw.
Hat jetzt 9.364 Einw.
Hat jetzt 1.670 Einw.
Raday
Von General Mercy gegründet, wurde
^ 1764 die Bevölkerung dieses Ortes durch
.g Deutsche und Jtaliener vermehrt, hat
(C jetzt 1.906 Einw.
Hat jetzt 240 Einw.
n „ 957 Einw.
Die Magyaren sind alte Bewohner, die
Deutschen langten daselbst 1723 an; jetzt
1.125 Einw.
33 *
260
Jalir
1723
Name de;
Ortes
oder
Gebietes
Landes
oder
Koniitates
Hajos <
iVailuilvär
Weisskir-
chen
172^ Kis Toi-mas
Csakovar
1725
llarta
(Kis)
Elek
Mogyorod
Pilis
(^.Maiktllecken)
1726
liaransebes
Bii^yi
Szamos-
Ujvar
Backa
Glänze
Tolna
Torontal
Pest
Arad
Pest
Kroatien
Nationalität
Angabe
der
Uegierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlurig
Bemerkungen und Quellen.
Gränze
Pest
Siebenbürgen
Deutsche
Deutsche,
Magyaren.
Böhmen
Deutsche
Deutsche,
Magyaren,
Sic vake n
Deutsche
Deutsche,
Magyaren
S 1 0 V a k e n ,
Magyaren
Slovaken
Kr oate n ,
1 1 a 1 i e n e r ,
Deutsche
Deutsche,
Serben,
Magyaren
Karl VI. (111.)
Mercy
Religionsfond
Raday
Karl VI.
Gf. Beleznay
Karl VI.
Armenier
Gegenwärtig hat Hajos 3.2i5 Einw.,
Nadudvär 1.789 Einw.
Gründung der Pfarre und beginnendes
Aufblühen der Stadt 1725 ; hat jetzt 6.716
Einw.
Die Deutschen kamen aus Nassau, im
Jabre 1763 hatte Kis Tormas 69 Familien;
jetit 1.321 Einw.
Hatte 172i 62 Familien, jetzt 4.162
Einw.
Jetzt 2.035 Einw.
Gründung der Pfarre (1724) , hat jetzt
2.150 Einwohner.
Ein allmagyarischer Ort. 1725 mit Slova-
ken besetzt, jetzt sind die Bew ohrier meistens
Magyaren, 1.098 Einw.
Früher war Pilis eine Puszta, hat jetzt
2. Hl Einw.
Als Freihafen 1715 blühte diese alte
Stadt neu auf, wurde 1776 zum ungri-
schen Reiche, 1848 zu Kroatien geschla-
gen, hat gegenwärtig 11.000 Einw.
Gründung der Pfarre, steht unter dem
Kriegs-Ministerium, hat 2.956 Einw.
Vor 1726 war der Ort eine Puszta,
jetzt hat er 1.852 Einw.
Wurde 1726 privilcgirter Marklllecken,
1790 kön. Freisladt; 1650 sind die Ar-
menier eingewandert, hat 3.850 Einw.
261
Jalu-
Name des
Orles
oder
Gebietes
Landes
oder
Koinitates
Nationalität
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Bemerkungen und Quellen.
1726
1727
Krasso
C'sobankH
(Borony)
Csomäil
C'sesied
Dahas
(Also es Felsö)
Bogrdany
Kiin-Sz.-
Marton
Bla
Bottyan
I\acludvär
Kerepes
Keresztur
SÄp (Sapii)
Sukösd
(Sükösd)
Ecser
Krasso
Pest
Pest
Bulgaren
(Krassovener).
Deutsche
Serben
S 1 o V a k e n
Magyaren
Holkammer
Familie Vattaj
Beniciky
Karl VI. (III.)
Magyaren,
Sl o vaken
Schwaben
K u m a n e n
Magyaren
und
D eutsche
(Schwaben).
S lo V ak en
Deutsche
S 1 0 V a k c n,
De utsche
Sl 0 V ak e n
Familie Halasz
und Geliert
Familie Zichy
Karl VI. (III.)
Hohenbarten
Gründung der Pfarre 1726, hat 4. .300
Einw.
Zu den Serben kamen bald auch
Deutsche u. Slovaken. Hat jetzt 1.587 Einw.
Jetzt 773 Einw.
Schon 136S urkundlich (IX. IV. 123
u. 132) als Ort, 1676 als Marktllecken. Seit
1727 — 46 ist Csegled wieder aufgeblüht ;
jetzt 17.300 Einw.
Schon 1270 urkundlich erwähnt, jet/.t
bat Also Dabas 1.495 Einw., Felsö Dabas
606 Einw.
Zählt gegenwärlig 2.410 Einw.
Hat jetzt 6.550 Einv
Die Magyaren sind alte Bewohner, die
Deutschen langten 1727 an und besetzten
die von den Türken zerstörten Hausstel-
len, zählt jetzt 1.576 Einw.
Pauliner von
Pest
Erzbischof von
Kalocza
Bischof von
Walzen
Hat jetzt 328 Einw.
Ursprünglich 52 Familien, jetzt 1.810
Einw.
Hat jetzt 702 Einw.
Podmanitzky Hat jetzt 1.757 Einw.
Familie Söter
Familie Bos-
nyäk
Gf. Grassal-
kovich
Hat jetzt 1.244 Einw.
Hat jetzt 2.840 Einw.
Hat jetzt 775 Einw.
262
Jahr
Name des
Ortes
oder
Gebietes
1728
1729
Ciross-
Becskerek
Sz. Peter
1730
1733
Alt
Beeseiiova
(Bessenjü)
ITjpecs
Delta
Kiifleritz
Bruckenau
Bekasraeg'yer
(Krottendorf)
IMeiKlc
Facset
Egryhäza
Ilarlyan
(Vacs Kiralyi)
Ilarlynn
(Uj)
Csanäd
Landes
oder
Komitatcs
Torontal
Temes
Torontal
Temes
Pest
Krassü
Pest
Nationalität
Angabe
diT
Regierung
oder
des Gründers
der
AnaiciUung
Serben,
Magyaren,
Deutsche
Deutsche
Magyaren,
später
Bulgaren
Deutsche
Karl VI. (III.)
Holkammer
Deutsche
S 1 o V a k e n
Deutsche,
Magyaren,
Roman e n
S 1 0 V a k e n
Magyaren,
S 1 o va k e n
Schwaben,
Slovaken
Serben,
Deutsehe
Bemerkungen uud Quellen.
Gr. Peter
Zichy
Karl VI.
S/.arasz
Gyoraj
Karl VI.
Gf. Grassal-
kovich
Karl VI.
Blühte unter M. Theresia auf, hat jetzt
16.500 Einw.
1764 durch Kammerrath KnoU mit
Deutschen vermehrt , abermals vermehrt
1769. (F. M. Arch. 32.) Hat gegenwärtig
1.882 Einw.
Der Name des Ortes deutet auf eine alte
Bissenen-Ansiedlung; 1728 wohnten dort
wenige Magyaren, 1741 wanderten auch 171
Bulgaren-Familien (2.000 Seelen) ein; hat
jetzt 2.413 Einw.
Hat jetzt 1.723 Einw.
Hat jetzt 1.660 Einw.
Hat Jetzt 1.700 Einw.
Im Jahre 1764 durch Knoll mit Deut-
schen vermehrt, hat jetzt 1.741 Einw.
Ursprünglich 24 Familien, gegenwär-
tig 812 Einw.
Gegenwärtig 629 Einw.
Gründung der Pfarre (1729), steht
unter dem Finanzministerium , hat jetzt
1.497 Einw.
Zählt jetzt 2.138 Einw.
Hat jetzt 693 Einw.
Hat jetzt 965 Einw.
Die Serben sind die älteren Bewohner.
Ö-Csanad, dessen Bewohner wahrscheinlich
aus Csanad kamen, ist jezt Csardas. Neu- |
Csanäd entstand 1733. Jetzt 2.035 Einw. I
26 3
Jahr
Name
d e s
Nationalität
1
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Bemerkungen und Quellen.
Ortes
oder
Gebietes
Landes
oder
Komitates
1733
<»yöa
Pest
Magyaren ,
S I o V ake n
Karl VI. (III.)
War früher Puszta; jetzt 1.565 Einw.
1734
Grossnu
(Kereszteny-
sziget) und
IVeppendorf
(Kis Toronj)
Siebenbürgen
Evangelische
Ober-
Öster-
reicher
aus dein
Traunkreise
n
Damals 263 Köpfe, später kamen noch
38 und 61 Einwaudcrer (Neppendorfer
Pfarrers kurze Geschichte der 1. Ein-
wanderung oberösterreichischer Emigran-
ten). Haben jetzt 1.600 und 1.200 Eimv.
1735
Bekenyes
Baranya
Deutsclie
V
Siedelten von Tolna über, jetzt 706
Eiuiv.
1735
1737
Kronstadt
Siebenbürgen
Griechen,
Romanen
V
Zur altdeutschen Bevölkerung Kron-
stadt's kamen 1735 evangelische Steirer
und Kärnlhner , 81 Personen. Im Jahre
1777 erhielt Kronstadt Privilegien zur Auf-
nahme einwandernder Griechen als eigene
Gemeinde. Hat jetzt 28.000 Einw.
1736
Csata-AIlya
Bacs
Deutsche
(Schwaben)
n
Eine der ältesten deutschen Colonien
in der Backa hat jetzt 1.354 Einw.
V
Bikäos
Toina
Tl
Turoczy Franz
Die Bewohner stammen von (1736) über-
siedelten Haidebaaern aus dem Wicselburger
Komitate, jetzt 888 Einw.
r>
Györok
Arad
Magyaren,
Deutsche,
Romanen
Karl VI.
Gründung der Pfarre 1736. Hat jetzt
1.489 Einw.
1738
Ö Besscnyö
(Alt-
Bessenova)
Torontal
Bulgaren,
Magyaren
«
Gründung der Pfarre. Die Bulgaren
kamen aus Bulgarien ; zählt jetzt 8.850
Einw.
1739
rjvidek
(Neusatz)
Bacs
Serben,
Deutsche,
Armenier
n
Neusatz (1739) erbaut, wurde 1751
künigl. Freistadt , hatte nach Korabinsky
4.000 Einw. und 7 verschiedene Kirchen-
gemeinden (siehe Csaplovits Gem. von Un-
gern 1. pag. 184), hat jetzt 19.000 Einw.
1740
Cnrlobag'o
(Dago)
Gränze
Kroaten
rt
Früher Bago, von Karl VI. (III.) Carlo-
bago genannt, ward 1754 an die Triester
Comerz-Intondanz abgetreten, 1796 aber
wieder Militär-Commune und seit 1785 Frei-
hafen (Jos. Gesetzsammlung S. 93) ; jetzt
mit 863 Einw.
204
Jahr
Name
des
Nationalität
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Änsiedlung
Bemerkungen und Quellen.
Olles
odfr
Gebietes
Landes
oder
Komilates
1740
niehadia
Ciranze
D e ut s ch e,
Serben
Karl VI. (III.)
Dieser alte, schon von den Römern ke-
nützte Badeort erhielt seine Pfarre 1740 und
blühte seither auf; hat jetzt 1.762 Einw.
1740
Petroväcz
Bäcs
S 1 a V e n
n
Die Slaven (95 Familien) kamen aus
1745
Klein-Körös , gegenwärtig 6.970 Einw.
1741
Bessenova
n
P a u 1 i c h i a-
ner(Bulgaren)
«
Im Jahre 1763 270 Familien; jetzt
1.080 Einw.
«
Dog'uäcska
Krasso
Deutsche,
.Serben
V
Gründung der Pfarre (1741). Dieses
Cameralgut hat jetzt 2.350 Einw.
1742
Bozdan
Bacs
Magyaren,
S 1 a V 0 ni er
n
Die magyarischen Bewohner kamen
aus den oberen Komitaten. Im Jahre 1763
hatte der Ort 400 Familien (F. M. Arch.
fasc. 32), jetzt 7.650 Einw.
n
Sz. Anua
Arad
Deutsche.
Magyaren
n
Gründung der Pfarre. Dieses Cameral-
gut hat jetzt 4.760 Einw.
1743
I'elegryhäza
Kl. Komanien
(Pest)
Rumänen
n
Die alten Ben ohner waren zur Türken-
zeit umgekommen. 1743 wanderten adelige
Kumanen und Jazyger dahin ; gegenwär-
tig 16.400 Einw.
n
mocsonok
Neutra
Deutsche
(Tiroler)
Maria Theresia
und bezüglich
Kolkammer
Jetzt grösstentheiis slavisirt. 1.850
Einw.
11
HoilMtg-
C'satälya
Bacä
D eutsche
n
\ L ^ Jetzt 3.009 Einw.
\ aj bc
so S
Ig o Jetzt 1.389 Einw.
r ■"
1 EA a
r>
Koliith
V
n
n
5 1 •
_ -o £ Jetzt 1.570 Einw.
n
Lakova
Pris-. Sa.
Jstvau
Vj Palanka
V
V
))
17
iS. t ^ Jetzt 1.876 Einw.
»II
J 2 Jetzt 2.662 Einw,
C J=
■S .2
■■o a
'a'i Jetzt 1.214 Einw.
n
Gnjilobra
r.
Deutsche,
Serben
Tt
1763 vermehrt mit Deutschen, hat
jetzt 2.550 Einw.
265
Jahr
N a lu c des
Oites
oder
Gebietes
Landes
oder
Koinitates
Nationalität
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Bemcikiiiiireii und (iiielleii.
1743
1743
1770
1744
1746
1747
1748
Vlnga,
(Theresien-
stadt)
Szöreg^li
Itlühlbach
Oroszhaza
749
1750
Töth-Komlos
Apätfalva
Hloka
oder
Apateiek
Török Becse
Bukin
Sztapary
Erkiu
(Örkenv)
III.
Temes
Toronlal
Siebenbürgen
Bekes
Arad
Torontal
Bacs
Pest
Bulgaren
(auch Deutsche
u. Magyaren)
Magyaren
Deutsche
aus Baden-
Durlach
Magyaren
S 1 0 V a k e n
von Sz. Andräs
Magyaren
S I 0 V a k en
aus Szarras
Magyaren,
Deutsche,
Serben
Deutsche
(auch Serben)
Serben,
(Sokacen)
Magyaren,
Deutsche,
Slovakeu
Maria Theresia
Freiherr von
Harukern
Graf Grassal-
kovich
Maria Theresia
Hofkammer
Maria Theresia
Graf Grassal-
kovich
1743 kamen Bulgaren an, 176ö wurde
der Ort unter dem Namen Tberesienstadt
•/.um privilegirten Marktflecken erhoben,
ziihlt jet/.t 4.790 Einw.
Gründung der Pfarre (1743). Steht
unter dem Fiuanzmiuistcrium; zälilt ge-
genwärtig 2.750 Einw.
Das entvölkerte Mühlbach wurde 1743
mit Badcn-Durlachern (l'.ede zur Säeular-
feier am 6. Jänner 1843 S. 8), im J. 1752
uiit innerösterreichischen Auswanderern
vermehrt. Jetzt 4.800 Einw.
Der Name deutet auf einstige rulli.
Bevölkerung. Die Mag/arcii kamen aus dem
Tolnaer und Bäcser Kouiitate (V. Tudom.
Gyujt. 1822 S. 8.) Jetzt 10.800 Einw.
(Tudom. Gyujt. 1822. S. 8.) Jetzt 6.770
Einw. Die Slovaken sind meist daselbst
magyarisirt.
Gegenwärtig 4.360 Einw.
Gegenwärtig 823 Einw.
Gründung der Pfarre 1748. Zählt jet7t
5.900 Einw.
Vor 1749 waren dort bloss Serben;
hat jetzt 2.400 Einw.
Damals (1750) der schönste ser-
bische Ort. Die Bewohner kamen aus Sla-
vonienund Dalmatien (F. 31. Arch. Fase. 32),
jetzt 2.490 Einw.
Die Magyaren «aren in den türkischen
Kriegen gesch\\'ächt , 1750 kamen die
Deutschen, später die Slovaken. Jetzt hat
Erkin 910 Einw.
a*
266
Jahr
1750
1751
1752
1752
1787
Name des
Ortes
Oller
Gebietes
Soroksar
Csonoplya
Apatin
Tapyo
Györsrye
Szäszka
Sz. Märtoiiy
Zombor
Kiipussina
Landes
oder
Komitatcs
Pest
Bäcs
Pest
Krasso
Arad
Bacs
Nationalität
Gro!«spolden Siebenbürgen
(Nagy Apold)
Broos
(Szas/.varos)
Komosz
Deutschpian
(Szaszpian)
Petersdorf
(Petertalva)
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Deuts che
(Schwaben)
Magyaren,
Deutsche,
Serben
Deutsche
(vorzüglich
aus den Rhein.
gegenden,
Schwaben etc.)
Magyaren,
S 1 0 V a k e n
Deutsche
Deutsche,
Magyaren
Magyaren ,
S erben ,
Deutsche
Serben
Deutsche
(Sachsen und
Landler)
Graf Grassal-
kovieh
Hofkammer
Bemerkungen und Quellen.
Maria Theresia
Soroksar hat jetzt 4.120 Einw.
Die Magyaren sind alte Bewohner ,
die Uebrigen langten 1750 an, hat jetzt
4.450 Einw.
Der Centralort der deutschen Colo-
nisten in Bäcs. Seit 1756 Marktflecken,
500 Häuser im Jahre 1763, zählt gegenwär-
tig 8.040 Einw.
Hat jetzt 2.650 Einw. Die Magyaren
sind alte Bewohner , die Slovaken Colo-
nisten.
Die Gründung der Pfarre und das Auf-
blühen des Ortes durch Deutsche erfolgte
1750. Dieses Cameralgat hat jetzt 2.855
Einw.
Gründung der Pfarre 1750; bat jetzt
2.300 Einw.
Wurde 1751 zur kön. Freistadt erho-
ben; hat jetzt 21.000 Einw.
Die Serben sind eingewandert aus
Slavonien und Dalmatien. (F. M. Arch.
Fase. 32.) Jetzt 2.590 Einw.
C J3 .ü Ö
■3 o
p CO
Jetzt 1.700 Einw.
„ 4.220 „
,. 1.900 „
„ 950 „
300
267
Name des
Angabe
dt-r
Jahr
Nationaliliit
Regierung
oder
des Gründers
der
lipmciKuiigcii uiiil (luelk'ii.
Ortes
oder
Landes
oder
Gebietes
Komitates
Ansiedlung
1752
(Sena, Seyn,
Segnia)
Gränze
Serben
U.Kroaten
(einst auch
Uskoken)
Maria Theresia
Gegründet durch senonische Gallier,
durch M, Corvin (1 488) kön. Freistadt ;
im siebzehnten Jahrhundert Hauptsitz der
Uskoken ; — 1742 ward Zengg der
Comer/.ial-Intendanz zu Triest untergeord-
net, und nach deren Aufhebung gegen Karl-
stadt, welches an's Provinciale kam , an
die Gränze abgetreten und 1785 zum
Freihafen erklärt. 1809 Hauptorl des drit-
ten Bezirkes der illyridchen Provinzen,
1814 wieder der Gränze als Militär-Com-
munität einverleibt, hat jetzt 2.603 Einw,
1753
Perlaszväros
Teines
Serben,
Romanen
Hofkaiumer-
Präses
Gf. Perlas
Früher Szige, von seinem Gründer Pcrlas
genannt (Siehe F. M. Aroh. J. 1761 Fase.
35), jetzt .3,914 Einw.
rt
Tornya
Csanad
Magyaren,
Romanen
^
Gründung der Pfarre 1753. Zählt jet/.t
2.177 Einw.
n
Vilag^os
Arad
Magyaren,
D e u t s c li e ,
Romanen
V
Ein altung. Ort mit der Burg Vilagos-
vär; die Deutschen kamen 1753 an (Gör-
gei's Waftenstreckung am 13. August 1849) ;
jetzt 7.440 Einw.
1754
RTyü-egryhäza
Sabolcs
S I 0 V a k e n ,
Magyaren,
Deutsehe
?i
800 Slovaken kamen 175 4 aus Szarvas,
Csaba etc. Hat jetzt 18.500 Einw.
1755
Kara
Vukovar
ßacs
Magyaren
(später
Deutsche)
n
Die Magyaren wurden 1765 durch
Deutsche ersetzt, hat jetzt 1.975 Einw.
1756
Neu KoIIuth
15
Deutsche
V
ImJ. 1763:200 Familien (F. M. Arch.
Fase. 32, Cothmann's Bericht), jetzt 2.570
Einw.
1757
Dorosziö
n
Magyaren
V
A. a. 0., hat gegenwärtig 2.640 Einw.
1759
Apaträlva
Csanad
n
n
Im Jahre 1759 kamen aus den obern
Komilaten 3^0 Magyaren an ; auch er-
folgte in diesem Jahre die Gründung der
Pfarre (F. M. A. Fase. 32) ; hat jetzt 4.360
Einw.
1760
Veproväcz
Bacs
Magyaren,
D e u t s c li e
Maria Theresia
Hatte im Jahre 1763 130 Familien
(F. M, Arch, Fase. 32.), jetzt 2.980 Einw.
34
268
Jabr
Name des
Ortes
oder
Gebietes
Landes
»der
Komitates
Nationalität
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Bemerkungen und Quellen.
1760
1762
1763
Hodsag'
Menjhäza
Novosollo
Badioa
Daiitova
und
Baracska
Xopolja
Sz. Ivan
1764
^'euPhilii>i)0-
va
Csaszar-
töltcs
Deutsch
LiiiSTOs
Csanad
Gyarmata
Freidorf
Bacs
Arad
Bacs
Krassö
Temes
Deutsche
Deutsche,
S lo va ken
M a g y a r e n
Deutsche
Maria Theresia
Hofkammer
Deutsche,
Magyaren
Deutsche
M agyaren,
Deutsche
Deutsche
(ReichslUnder)
Maria Theresia
Baron Laffert
Hofkammer
Die Deutschen kamen 1760 an die
Stelle der Serben (Razen), Hodsag war ein
Hauptort der Colonisirung im Bäeser Distr.
(F. M. Arch. Fase. ,32) jetzt 3.650 Einw.
Gründung der Pfarre 1760bald nach An-
kunft der Deutschen, hat jetzt 5i9 Einw.
Hatte damals 90 Familien, jetzt 1.291
Einw.
Im Jahre 1763 220 Familien (F. M.
Arch. Fase 35.). Jetzt 3.000 Einw.
Magyaren an der Stelle der Serben,
welche Gyurith bezogen (F. M. Arch. Fase.
32) (Cothmann). Dautova hatte 1763 109
Familien, zählt jetzt 2.600 Einw., Baracska
2.800 Einw.
(F. M. Arch. Fase. 32.) 6.9iS Einw.
Die Deutschen kamen an die Stelle der
Serben, welche Gyurith bezogen, der Ort
zählte im J. 1763 nur 60 Familien, jetzt
2.350 Einw.
1763 zählte der Ort nur 20 Familien,
wurde 1769 durch Deutsche vermehrt,
hat jetzt 2.270 Einw.
1802 war die Gemeinde so stark, dass
sie einen Pfarrer erhielt. Gegenwärtig
1.734 Einw.
Die Deutschen wurden kurz vor Grün-
dung der Pfarre (1 763) angesiedelt.
Im J. 1764 wurde die magyarische Bevöl-
kerung mit Deutschen vermehrt ; jetzt 2.1 77
Einw.
Jetzt 4.046 Einw.
Jetzt 733 Einw.
289
Name des
Jahr
Ortes
oder
Gebietes
Landes
oder
Komitates
Nalionalität
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Bemerkiiiigtii niul Quelle».
176t
1764
1765
176i
1766
1 765
1766
Kekas
liippa
Guttenbrunn
Mercydorf
Perjamos
iVeu-Arad
Szakelhaz
Xeudorf
Biljeth
Schöndorf
Eng^elsbrunn
Billiet
Glag'ovacz
Temes
Temes
Torontal
Arad
Temes
Torontal
Temes
Temes
Arad
Deutsche,
Serben
Deutsche
Schwaben
Deutsche
und
Italiener
Romanen
mit
Deutschen
vermehrt
Deutsche
Hofkammer
Maria Theresia
Hofkammer
Jetzt 3.228 Einw.
Durch den Hofkammerrath Neumann
wurde die deutsche Bevölkerung mit neuen
Colonisten vermehrt Hat jetzt 6.157 Einw.
Jetzt 3.109 Einw. Die Colonisirung lei-
tete der Hofkammerrath Neumann.
Laut Bericht derTemeserLandesadmini-
sUation J. 1763 von der Armee herabgesen-
dete Colonisten. Der Ort «Tirde zu Ehren
des Generals Mercy benannt. Jetzige
Einwohnerzahl 1.898.
Zählt jetzt 4.183 Einw. Die Colonisi-
rung leitete der Hofkammerrath KnoU.
Die Einführung der Deutschen bewirkte
der Hofkammerrath Neumann. Hat jetzt
4.516 Einw.
Jetzt 2.746 Einw. Im J. 1765 halte der
Ort 300 Familien, die durch Hildebrand
angesiedelt wurden.
Bestand damals aus 150 von Neumann
eingeführtenFamilien; hatjetzt 1.503 Einw.
Hatte damals 234 Familien ; jetzt 1.111
Einw.
Hatte damals 200 Familien, wurde 1T69
mit Deutschen vermehrt, hat jetzt 2.340
Einw.
Hatte damals 85 P'amilien, zählt gegen-
wärtig 985 Einw,
Der Ort halte damals 254 durch Hof-
kammerrath Knoll colonisirte Familien;
jetzt 3.096 Einw.
Daraals 250 Familien, jetzt 3.433 Einw.
270
Jahr
Name des
Ortes
oder
Gebietes
Landes
odt-T
Komitates
Nationalität
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
ßemcikuiigeii und Huelleii.
1766
1767
Maffjar- i Arad
und I
Käcz-Pecska
1768
1769
1770
Hatzfeld
Gross • Jecsa
Csatart
CsikloTa
Saderlak
IVas'y
Sz. miklös
Sztarcsova
Palota
Orabacz
Bograras
Deutsch
Facset
Sz. Hubert
ICubin
(Kevin)
Torontal
Krasso
Arad
Torontal
Gränze
Csanäd
Torontal
Krasso
Torontal.
Gränze
Magyaren,
Deutsche,
Serben
Deutsche
(aus
Lothringen)
Hofkainmer
Deutsche
Maria Theresia
Deutsche,
Magyaren
Kroaten,
Deutsche
Magyaren,
S lovak en
Deutsche
Hofkriegsrath
Hofkainmer
Franzosen,
Deutsche
Serben,
Deutsche
Maria Theresia
Hofkammer
Hofkriegsrath
1666 Gründung der Pfarre, jetzt 13.900
Einw,
Damals lOOFamilien, jetzt 6.386 Einw.
Damals 200 Familien.jetzt 3.41 2 Eimv.
Damals 202Familien,jetzt 3.034 Einw.
Gründung der Pfarre (1767). Dieses
Cameralgut hat jetzt 2.256 Einw.
Gründung der Pfarre; hat jetzt 2.084
Einw.
Gründung der Pfarre: hat jetzt 16.427
Einw.
Gründung der Pfarre;jetzt 3.478 Einw.
Gründung der Pfarre. Dieses Cameral-
gut hat gegenwärtig 4.566 Einw.
Damals 200 Familien.jetzt 2.418 Einw.
Die Colonisirung leitete Hofkaramerrath
Hildebrand.
Damals 200 Familien, jetzt 2.415 Einw.
Die Colonisirung leitete damals Hofkammer-
rath Neumann.
Mit Deutschen vermehrt, hat jetzt 1.390
Einw.
Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.45Ö
Einw.
Einer der ältesten serbischen Orte am
linken Donauufer; Erneuerung der Pfarre
1770; wo auch Deutsche angesiedelt wurden.
Hat jetzt 4.119 Einw.
271
Juhr
1770
1771
Name d e i
Ortes
oder
Gebietes
Klein Jecsa
Mastort
(Jöszeg)
Heufeld
S/.olteur
(S/.oltar)
ChnrleTille
(Kis Tesmen)
AlbrechtsfloF
(Nagy Tesmen)
Marienfeld
Cliarlotten-
l>urg:
Blumenthal
Greifenthal
Altrin§ren
(Äldingena)
IWeahof
Buchberg;
Liichtenwald
Landes
oder
Komitates
Torontal
Temes
Nationalität
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
liemerkuiigen und Quellen.
Deutsche
Deutsche
und
Lothringer
(Franzosen)
Deutsche
Lothringer
und
32 Tirol er
Familien
Deutsche
und
Lothringer
(Franzosen)
Deutsche
Hofkammer
Maria Theresia
Hatte damals 100 Familien: jetzt 1.608
Einw.
Damals 78 Familien, jetzt 962 Einw.
Damals 78 Familien, jetzt 1.226 Einw.
Damals 62 Familien, jetzt 804 Ein«-.
Damals 62 Familien, jetzt hat der Ort
2.305 Einw. Szolteur undCbarlevillegehü-
ren zur Pfarre Sz. Hubert.
Damals 80 Familien, jetzt 1.572 Einw.
Damals 80 Familien, jetzt 2.460 Eimv.
Damals 32 Familien, jetzt 362 Einw. (Die
Tiroler kamen aas dem Trienter Kreise).
93 Familien, jetzt 1.442 Einw. (Sämmt-
liche hier genannte Lothringer haben sieh
fast ganz germanisirt).
Damals hatte der Ort 32 Familien, jetzt
wieder verödet und unbewohnt.
..; Damals 32 Familien, jetzt 269 Einw.
j «j
l-ö
1 <u
I "«
= Damals 32 Familien, jetzt 122 Einw.
.c
'G
et
S Damals 32 Familien, jetzt bat der
.2 Ort 395 Einw.
|.°
I ^
H Damals 42 Familien , jetzt 320 Einw.
272
Name des
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Jahr
Ortes
oder
Landes
oder
Nationalität
ßemeikuiigeii uiiil Quellen.
Gebietes
Komitates
Ansiedlung
177t
Szlatina
Gränzc
Romanen
Hofkriegsrath
Gegenwärtig 1.476 Einw.
V
Biliös
Krasso
11
Maria Theresia
Hess walachische Dienstleute ansiedeln und
gab ihnen einen katholischen Pfarrer. 506
Einw. (Das Nähere Tudom. Gyujt. 1822 Nov.
p. 115.)
11
Sesrenthau
Temes
Deutsche
11
1771: GründungdcrPfarre; jetzt 1.5.31
Einw.
1772
Krclitz-
.stetten
(Krelic/.s'e-
deiia)
«
11
Hol'kammcr
Hatte damals 63, durch Hofkanimerrath
Neumann angesiedelte Familien, jetzt 815
Einw.
11
^Viesenhaid
Torontal
11
11
Damals 100 Familien; jetzt 830 Einw.
n
König-shofeii
11
w
11
Damals 41 Familien ; jetzt 1.147Einw.
n
Ostern
(Kis Komla)
)i
11
Maria Theresia
Damals 50 Familien durch Hofkammer-
rath Hildebrand colonisirt ; jetzt 2.028 Einw.
n
Gottlob
11
11
1)
Damals 200 Familien ; jetzt 2.565 Einw.
11
Triebswetter
11
:)
n
Damals 200 Familien ; jetzt 2.9 1 1 Einw.
1773
l'j Kanisa
Torontal
Magyaren
Maria Theresia
Damals hob sich der Ort mit der Grün-
dung der Pfarre. Gegenwärtig 2.1 1.! Einw.
1774
Debelj'acsa
Gränze
11
Hofkriegsrath
Bei 300 Magyaren kamen aus dem Vespri-
mer Kom. Jetzt zählt der Ort 3.079 Einw.
n
Glogon
11
Deutsche,
Serben
11
Gründungder Pfarre; jetzt 3.880 Einw.
1775
!¥emet-
Mokra
Marinaros
0 b.-Oes ter-
reicher
und
Salzburger
Hofkammer
Zum Betrieb der Salzwerke ursprüng-
lich colonisirt, spät*-'r siedelten die Deut-
schen grüsstenlheils in den PfarruriOrosz-
Mokra über. Nemet-Mokra hat jetzt nur
12 Einw.
1'
ITJ liak
Pest
Magyaren
11
Nach der Uebersch^vemmung an der
Stelle vunO Lak wieder bevölkert ; hat jetzt
1.411 Einw.
273
N a m
e des
Angabc
der
Jahr
Nationalität
Regierung
oder
des Gründers
der
nemeikiiiigi'n und Quellen.
Ortes
oder
Landes
oder
Gebietes
Komitates
Ansiedlung
17?6
Vojtek
Teines
Serben,
Deutsche
Maria Theresia
Damals 154 Familien. dieAnsiedlunglei-
tetc Freiherr J.v. ürigido, jetzt 1.209 Kinw.
»
Moravica
n
51
n
Damals 154 Familien; jetzt 1.785 Einvv.
n
liomolica
Gränze
Deutsche,
Serben
n
GründungderPfarre geschah 1776, bald
nach Ankunft d.Deutschen; jetzt 4.591 Einw.
V
Jabuka
«
Deutsche,
Magy a ren
r
Gründung der Pfarrejjetzt 2.847 Einw.
1777
Bnccari
11
Kroaten
51
1777 wurde Buccari von der Militär-
Gerichtsbarkeit ausgenommen, 1779 zum
Freihafen erklärt; zählt jetzt 2.152 Einw.
n
Kis-Jenü
Aiad
Romanen,
Magyaren,
Deutsche
Religionsfond
GründungderPfarre(l 777). Jetzt 1.549
Einw.
1778
Steierdorf
Krasso
Ober-
st e ier-
m ä r k e r
Hofkammer
Die Steiermärker kamen zum Bergbau
dahin. Gegenwärtig 746 Einw.
?T
IVeu-MoIdora
55
Deutsche,
Böhmen
51
GründungderPfarre 1778; jetzt 3.662
Einw.
r.
Kisteiek
Torontal
Magyaren
55
Gründung der Pfarre. Steht unter dem
Magistr.ite von Szegcdin ; zählt jetzt 3.077
Einw.
1780
Zenta
Bäcs
Magy a ren,
Serben
(einst auch
Saporoger
K 0 s a k e n )
51
Die Kosaken wurden 1775 aus Russ-
land in Folge Aufruhrs vertrieben und gingen
später als Ansiedler zum Ackerbaue über,
starben aber, da sie sich nicht verehelichten,
bald aus. Gegenwärtig hat Zenta 14.994
Einw. (Sieh' III. B., §. 72.)
1783
Feketeheg:y
5)
JI a g y a r e n
51
Gegenwärtig 3.464 Einw.
i78;j
Omoroficza
n
T>
15
Gegenwärtig 4.554 Einw.
»
Pacser
VI
n
51
Gegenwärtig 4.064 Einw.
III.
35
274
Name des
Jabr
Ortes
oder
Geliietes
Landes
oder
Komitates
Nationalität
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Bemerkungen und Quellen.
res
1784
1785
BakoTar
Bcba
Torza
Pade
Bei'czel
(Arkus)
Cervenka
IVeu-Verbac
Rlemet-I'a-
lanka
Tetetlen
Podolin
liUblo
Raascheii-
bach
(Ruszbacb)
Szt. Andräs
niorizfeld
Rafiiik
Nitzkyralva
Teraes
Torontal
Bacs
Torontal
Pest
Bacs
Szabolcs
Zips
Temes
Krasso
Temes
Dcu tsche,
Magyaren,
S 1 0 V a k e n
Deutsc be,
Ma gy ar en
Deutsche
Magyaren,
Deutsche
Deutsche
Magy ar en
Deutsche
Deutsche,
Serben
Deutsche,
Magy ar e n
Bulgaren
(Krassovener)
Deutsche,
Magyaren
Joseph II.
Gründung der Pfarre 1783 durch den
Religionsfond. Jetzt 1.591 Einw.
Gründung der Pfarre 1 783 ; jetzt 2.91 1
Einw.
Damals 500 Familien; jetzt 3.074 Einw.
Gründung der Pfarre; jetzt 1.626 Einw.
Der Ort hiess einst Arkus (Arkos); jetzt
bat derselbe 1.571 Einw.
Damals 500 Familien; jetzt 6.175 Einw.
Damals 310 Familien; jetzt 2.820 Einw.
Damals 200 Familien ;jetzt 8.235 Einw.
Die Colonisirung geschah durch deoGra-
fen Komäromy. Damals 200 Familien, jetzt
2.300 Einw.
c I e I
0) aj 0^ tS
■■? .= 5" •?: S
ir •= i-, »
G <- S >
'> Z X ^ a
Jetzt 1.880 Einw.
Jetzt 2.260 Einw.
Jetzt 790 Einw.
Gründung der Pfarre; hat jetzt 2.180
Einw.
Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.717
Einw.
Gründung der Pfarre, die Bulgaren ge-
hören wahrscheinlich den alten Bulgaren an,
welche die iMagyaren bei ihrer Einwande-
rung trafen; hat jetzt 1.070 Einw.
Gründung der Pfarre. Geh. dem Reli-
gionsfond ; hat jetzt 1.705 Eiuw.
275
Name des
Angabe
der
Jahr
Nationalität
Regierung
oder
des Gründers
der
Bemerkungen und ((uellen.
Ortes
oder
Landes
oder
Gebietes
Komitates
AnSiedlung
1785
Orzidorf
'fernes
Deutsche
Joseph II.
Gründung der Pfarre 1785; hat jetzt
a.730 Einw.
17
Ebendorf
Krasso
DeutscLe,
S 1 0 vaken
11
Gründung der Pfarre ITS5; hat jetzt
595 Einw.
r
Gyertyämos
Temes
Magyaren,
Deutsche,
Kroaten
11
Gründung der Pfarre 1785; hat jetzt
2.349 Einw.
1786
Diöszeg'h
Pressburg
Deutsche
11
Gegenwärtig 1.630 Einw. Siehe F. M.
Arch. Fase. 32.
51
Kis-Ker
(Keer)
Bacs
Magyaren
11
Damals 230Familien; gegenwärtig 2.635
Einw. — Diese und die (bis einschliesslich
Lovrin) folgenden Colonien wurden in Folge
des Patentes vom J. 1782 aulCameralgütern
angesiedelt.
«
Szeghegy
n
»
11
Damals 230 Familien; jetzt 3.215 Einw.
•)•>
Bulkes
VI
Deutsche
(aus der
Rheingegend)
11
Damals 230 Familien ; jetzt 2.407 Einw.
«
rjsziväcz
«
11
11
Damals 135 Familien ; jetzt 7.650 Einw.
11
Zove
(Soove)
V
»
!?
Damals 80 Familien; jetzt 3.216 Einw.
11
Kiila
«
n
11
Damals 60 Familien; jetzt 7.127 Einw.
«
Parabutj
n
11
11
Damals ! 00 Familien; jetzt 4.125 Einw.
n
Räoz-9Iilitics
n
r
11
Damals 100 Familien; jetzt 2.619 Einw.
j»
Brestorac
Gränze
11
n
Damals 150 Familien; jetzt 2.524 Einw.
Steht unter dem Kriegsministerium.
n
Keriijaja
Bacs
»
11
DamalslOOFamilien; jetzt 3.2 19 Einw.
"
Veprovacz
11
11
11
Damals 160 Familien; jetzt 2.980 Einw.
15
Csonoplya
11
»♦
11
Damals 100 Familien; jetzt 4.450 Einw.
35^
276
Name
des
Angabe
der
Uegierung
oder
des Gründers
der
Jahr
Ortes
oder
Landes
oder
Nationalität
Bemerkungen und Quellen.
Gebietes
Komitates
Ansiedlung
1786
Bezilän
Bacs
Deutsche
(aus der
Rheingegend)
Joseph 11.
Wurde 17i2 ursprünglich durch Magya-
ren und Slovaken colonisirt und hatte nur 85
Familien. Jetit 7.650 Einw. — 1786 wur-
den die Deutschen auf dem Cameralgute in
Folge des Patentes vom J. 1782 angesiedelt.
11
Almas
51
11
11
Damals 100 Familien, jetzt zählt der
Ort 7. 600 Einw.
n
Darnvär
Temes
Deutsch e,
Magyaren,
S 1 o V a li e n
11
Gründung der Pfarre; hat jetzt 960
Einw.
»
Kis-
Beckerek
Torontal
Deutsche
11
Gründung der Pfarre ; zählt jetzt 3.175
Einw.
n
Klokodic
Krasso
Bulgaren
11
Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.477
Einw.
n
OttTOS
Arad
Deutsche,
Magyaren
11
Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.021
Einw.
1787
Jarek
Bacs
Deutsche
11
Der Ort bestand damals aus nur 80 Fa-
milien; jetzt 1.100 Einw.
11
Kag-y-Zam
Krasso
Deutsche,
Magyaren
11
Gründung der Pfarre; /.ählt jetzt 2.492
Einw.
11
Pankota
Arad
Magyaren,
Deutsche
11
Gründung der Pfarre ; zählt jetzt 3.047
Einw.
1789
Pomäz
Pest
Serben ,
M a c ed o-
VVlachen
n
Die macedonischen Wlachen und Grie-
chen kamen nach der Eroberung Belgrad's
an. Jetzt hat der Ort 2.660 Einw.
11
Zichydorf
Krasso
Deutsche,
Magyaren
11
Gründung der Pfarre; zählt jetzt 2.267
Einw.
11
Üj-Panärt
Arad
Deutsche
11
Gründung der Pfarre; hat jetzt 2.203
Einw.
11
Lovriii
Torontal
11
11
Gründung der Pfarre; hat jetzt 3.408
Einw.
277
Jahr
r*i a m e des
Ortes
oder
Gebietes
Landes
oder
Koiiiitates
Nationalität
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Anstedlurig
BemcrkunKi'n und Quellen,
179»
1791
1792
1793
1795
Ritthero-
Madaras
Elisabeth-
statlt
(Ebesfalva,
Erzsebet-
varosa)
Szamos-
Ujvar
Lupak
Tecsbaza
O Orsora
Itlodos
Kakofalva
Franzdorr
Ecska
Katharinen-
feld
Temes
Bacs
Siebenbürgen
Krasso
Gräuze
Torontal
Krasso
Torontal
M a g y a r e n
aus Huvesx
im Abaüjvarer
Komitate
Magyaren
Armenier
(Haikan's)
Bulgaren
(Krassovener)
D eutsebe,
Slo vak en
Deutsch e,
Böhmen,
Magyaren,
Romanen
Deutsche.
Magy aren,
B ul garen
Deutsche,
Magyaren
0 b e r-
Oes t er-
reiche r
Deutsche,
Magyaren,
II ly r ier
Ungrische
Hofkamrner
Latinovits
Leopold II.
Graf Nako
Franz I.
Damals 34 Familien. Die Magyaren des
abgebrannten Ortes Huves/, wurden an die
Stelle der entwichenen Rittberger Deutschen
gesetzt; jetzt 1.892 Einw.
Der Ort hat jetzt 4.230 Einw.
Die 1658 in Siebenbürgen aufgenom-
menen , und 1696 mit Privilegien be-
schenkten Armenier dieser Städte erwirk-
ten (1790) für Elisabethstadt und Szamos-
Ujvär die Eigenschaft königlicher Frei-
städte und erlangten 1796 Sitz u. Stimme
auf den Landtagen. Jetzt hat Elisaheth-
stadt 2.200 Einw.. darunter 690 Arme-
nier, und Szamos-Ujvär 3.850 Einw.,
darunter 1.467 Armenier.
Gründung der Pfarre; bat jetzt 1.007
Einw.
Gründung der Pfarre ; hat jetzt 595
Einw,
Gründung der Pfarre; zählt jetzt 1.103
Einv
Gründung der Pfarre. Gehört jetzt dem
Bischöfe von Agram und zählt 4.171 Einw.
Gründung der Pfarre. Der Ort zählt
2.272 Einw.
Der Ort erhielt zu Ehren des Kaisers
seinen Namen ; hat gegenwärtig 1.1 14 Einw.
Gründung der Pfarre; bat jetzt 4.494
Einw.
Gründung der Pfarre; und hat 2.189
Einw.
278
Name des
Jahr
1799
1800
1801
1802
1803
1805
1807
Ortes
oder
Gebietes
LiiVzärröld
Gyabakü
Forg^äcs-
faiva
Antalfalva
Pardäny
Boka
Vajrta-
Ilunyad
Stamora
Torcta
Ssärcsa
Elemer
Traunau
Obsenica
Butin
Landes
oder
Komitates
Torontal
Gömör
Nationalität
Torontal
Siebenbürgen
Torontal
Magyaren
S I a V e n
aus dem Ar-
vaer Komitate
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Graf Lazar
Graf Forgacs
Krassö
Torontal
Arad
Deutsehe,
IM a g ,v a r e n
Kroaten,
Magyaren,
Deutsche
Magyaren,
R o m a u e n ,
Deutsche
Deutsche,
Magyaren
Magyaren,
Deutsche
Deutsche,
S 1 0 V a k e n
Deutsche,
lUyrier
Deutsche
Deutsche,
Magyaren
Deutsche,
Sl o vaken
Franz I.
Bemerkungen und Quellen.
Der Ort hat jetzt 1.750 Einw.
Der Ort hat jetzt 360 Einw.
Gegenwärtig 496 Einw.
Gegenwärtig 416 Einw.
Gründung der Pfarre. Hat jetzt 3.730
Einw.
Gründung der Pfarre durch den Bischof
von Agram; zählt 2.388 Einw.
Cameral Herrschaft. 14 deutsche Fa-
milien kamen aus dem Hauensteio'schen.
Hat jetzt 1.340 Einw.
Gründung der Pfarre. Hat jetzt 1.240
Einw.
Gründung der Pfarre. Hat jetzt 3.270
Einw.
Gründung der Pfarre. Hat jetzt 2.745
Einw.
Gründung der Pfarre. Hat jetzt 4.539
Einw,
Gründung der Pfarre. Jetzt 1.232 Einw,
Gründung der Pfarre. Hat gegenwär-
tig 1.637 Einw.
Gründung der Pfarre. Hat jetzt 3.339
Einw.
279
Jahr
Name des
Ortes
oder
Gebietes
Landes
oder
Komitates
Nationalität
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Bemerkungen iiiul tjuellen.
1808
1809
Dentsch-
t'eriya
Csoka
Szajän
Kis-Orosz
Siirmundsdorf
liiikacsfalva
Gross-
oder
Ka^y-Kikinda
Racz Szt.Pe-
ter
Torontal
D e u t s c li e
Magyaren,
Deutsche,
S 1 o V a k e n
Magyaren,
Deutsche
1810
Hei-czeg-falTa Stuhlweissen-
(l'rüher Ujma- bürg
jor"»
Deutsche,
Magyaren
Serben,
Magyaren.
D eutse he
Deutsche
D eutsch e,
Magyaren
Szanad
Fuzes
Torontal
Temes
Batouya Csanad
Deutsche,
Magyaren,
S 1 0 V .1 k e n
Deut sehe
(Tiroler)
Magyaren ,
S 1 o V a k e n
Franz I.
Gründung der l'farre; hat 2.306 Einw.
Gründung der Pfarre; hat 2.684 Einw.
Gründung der Pfarre ; zählt 2.512 Einw.
Gründung der Pfarre; hat jetzt 2.80*
Einw.
Gegenwärtig 1.031 Einw.
Gegenwärtig 855 Einw.
Gründung der Pfarre; hat jetzt 16.534
Einw.
Dreta Anton
Franz I.
Gründung der Pfarre; zählt*. 181 Einw.
Dreta Anton, Abt von Zircz , siedelte
auf den Rath des Erzherzogs Joseph (Pa-
latin) Deutsche und Magyaren auf der Pusta
Ujmajor an und nannte das neue Dorf Her-
czegfalva. 1818 um 12 Familien vermehrt.
Gegenwärtig hat der Ort 1.561 Einw.
Gründung der Pfarre; der Ort hat jetzt
1.894 Einw.
Gründung der Pfarre ; damals 30 Fami-
lien, jetzt 2.149 Einw.
Gründung der Pfarre; hat jetzt 8.327
Einw.
280
Jahr
Name des
Ortes
oder
Gebietes
Landes
oder
Komitates
Nationalität
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Bemerkungen und Quellen.
1810
1810
1825
1813
1814
1815
1817
1821
Buszkabäiiya
Soborsiu
Oppova
Alibeg'-l'jfalu
Szt. Helena
Elisabethfeld
Daruvär
König'sg'nad
Prebul, ralja
deni
Albertralva
(Albrechtsdorf)
Saehsenfeld
Kasimir
Madarasz
und
Olah-Homo-
röffh
Bozoric
Gränze
Arad
Gränze
Pozega
Krasso
Barany
Pest
Wieselburg
Bibar
Gränze
Deut sehe,
S 1 o V a k e n ,
IVl a gy a r e n
Serben,
Deutsche
BI a g y a r e n ,
Böhmen ,
Deutsche
Deutsche
(Gotscheer)
Deutsche
(Tiroler),
1 1 1 y r i e r
Deutsche
(Falkensteiner)
Deutsche
Deutsche
(Tiroler)
Deutsche,
Böhmen
Franz I.
Erzherzog
Albrecht
Erzherzog
Karl
Klobusitzky
Franz I.
Gründung der Pfarre. Die Ansiedlung
wurde durch Anton Dreta gegründet. Jetzt
hat der Ort 2.329 Einw.
Alte Pfarre. Gegenwärtig 1.235 Einw.
Alte Pfarre; jetzt 3.567 Einw.
Hat jetzt 456 Einw.
Siehe folgende Seite.
Damals 56 Familien; jetzt 826 Einw.
Gründung der Pfarre. Hat jetzt 895
Einw. Die Tiroler starben aus, an ihre
Stelle traten andere Deutsche aus der Nach-
barschaft und Romanen.
Damals 141 Familien; jetzt 1.143 Eiuw.
Gegenwärtig 640 Einw.
Zu Ehren seines Gründers, Herzog Al-
brecht von Sachsen-Teschen benannt; hat
jetzt 350 Einw.
Hat jetzt 270 Einw.
Gegenwärtig hat Madarasz 410, Oläh-
Homorogh 870 Einw.
Gründung der Pfarre ; hat jetzt 2.282
Einw.
281
Jahr
N a in e des
Ortes
oder
Gebietes
1«23
1830
1824
1825
1826
^Volfswiese
Wolfsberg'
Weldenthal
Elisabethfeld
Szt. Helena
Liinrtenfeld
Weitzenried
fSchnellers-
ruhe
Ravenska
Eibeuthal
Frauentriese
Schönthal
Schumitza
!¥eu-Schup-
panek
Szecsan
Bencek
Gross'Joban-
nesriorf
(Praesad)
Klein-Johan-
nesdorf
VelikiZdency
Landes
oder
Komitates
Gränze
Torontal
Temes
Gränze
Nationalität
C echen
aus dem
Königgrälzer,
Bunzlauei- und
Caslauer
Kreise
De u tsche
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Holzpäcbter
Magyarly von
der Hofkam-
mer-Kegie
C ec hen
Franz I.
llofkammer
Bemerkungen und Quellen.
Gegenwärtig 257 Einw.
Hat jetzt 597 Einw.
Hat jetzt 500 Einw.
Hat jetzt 118 Einw.
Hat jetzt 338 Einw.
Hat jetzt 116 EiViw.
Hat jetzt 266 Einw.
Hat jetzt 237 Einw.
Hat jetzt 356 Einw.
Hat jetzt 186 Einw.
Hat jetzt 281 Einw.
Hat jetzt 123 Einw.
Hat jetzt 43 Einw.
Hat jetzt 444 Einw.
Gründung der Pfarre. Prior Auranae.
Hat jetzt 2.006 Einw.
Gründung der Pfarre. Hat 1.329 Einw.
Hat jetzt 642 Einw.
Hat jetzt 460 Einw.
Hat jetzt 810 Einw.
III.
3ß
288
Jahr
.Name
des
Nationalität
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Bemerkungen und Quellen.
Ortes
oder
Gebietes
Landes
oder
Komitates
1826
Neii-lTlaminek
(Laniiiiek)
Gränze
Cec h en
Hofkammer
Hat jetzt 76 Einw.
PlaTüica
n
n
w
Hat jetzt 460 Einw.
V
Knez
Torontal
D eutsc he
Franz I.
Gründung der Pfarre ; hat jetzt 3.681
Einw.
yy
Ijvär
»
Deutsche,
Magyaren
»
Gründung der Pfarre; hat jetzt 66.5
Einw.
-'
Jänosfold
»
»
«
Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.806
Einw.
1828
Ernesztbäza
«
Deutsche
n
Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.704
Einw.
1829
ling-.-CernJa
n
Magyaren
V
t
Gründung der Pfarre. Steht unter dem
Finanz-Ministerium und hat 2.722 Einw.
1832
MalenitzfalTa
T
Deutsche,
Ma gy ar en
n
Gründung der Pfarre ; zählt jetzt 882
Einw.
1833
Nagry-Ko-
väcshäz
Csanad
Magyaren,
Sl 0 V aken
Vi
Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.644
Einw,
1835
Csösztelek
Torontal
Deutsche
Ferdinand I.
(V.)
Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.630
Einw.
n
Kevermes
Csanäd
Magyaren
n
Gründung der Pfarre; hat jetzt 2.269
Einw.
1836
Kis-Jartos
T
•n
"
Gründung der Pfarre ; hat jetzt 1.797
Einw.
1837
Dug'oselo
Torontal
Deutsche
•n
Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.531
Einw.
1838
Apäcza
Csanad
Magyaren
Hofkammer
Gründung der Pfarre ; der Ort wurde
ursprünglich von Privaten gegründet. 1844
wurde er vom Freiherrn von Ambrozy auf
146 Familien vermehrt und mit ärarischen
Vorschüssen zur Tabak-Colonie eingerichtet
13.541
(F. M. Arch. 1844): hat jetzt 1.219
266
Einw.
283
N a m
e des
.\ngabe
der
Jahr
Nationalität
Regierung
oder
des Gründers
Bemerkungen und Quellen.
Ortes
Landes
oder
oder
der
Gebietes
Kümitates
Ansiedlung
1839
Doläcz
Torontal
Deutsche.
Magyaren
Ferdinand 1.
Gründung derPl'arre; der Ort hat jetzt
1.020 Einw.
n
Cavos
5J
n
«
Gründung der Pfarre ; hat jetzt 778
Einw.
n
Cervena-
Me§rya
»
Bulgaren
Hofkammer
Auf dem Prädium der Cameral - Ge-
meinde 6 Bessenyö gegründet, wurde später
vom Freiherrn von Ambrozy auf 200 Fami-
lien vermehrt und zur Tabackpllanzung ein-
gerichtet. Jetzt 485 Einw.
1842
Saida
Wieselburg
Deutsche
Erzherzog Karl
Hat jetzt 360 Einw. Der Ort erhielt
seinen Namen zur Erinnerung an den See-
sieg, welchen Erzherzog Friedrich bei Saida
in Syrien erfocht.
j»
Deutsch-Sz.
nUhaly
Torontal
V
Ferdinand I.
Gründung der Pfarre. Gegenwärtig
1.018 Einw.
»
Bocar
r)
D eu tsche,
Magyaren
w
Gründung der Pfarre; der Ort hat jetzt
778 Einw.
18431)
Vrmenyhäza
Temes
Magyaren
Hofkammer
Enthielt ursprünglich 100 Familien,
deren jede mit IG Joch .Ackergrund dotirt
8.106
wurde. (F. M. Arch. 1845.) Jetzt
P. P.
970 Einw.
«
Kis St. Peter
V
Deutsche
n
j .\uf dem Prädium des Ortes Varjas
> gegründet. Jetzt enthält Kis St. Peter
»
Kis-Teiep
11
n
•>•>
j 600. Kis-Telep 380 Einw.
') Die hier folgenden 19
Orte wurden ISWauf den Banater und Arad-Modeneser kiiniglichen Cameral-Domanen zur Betreibung
der Tabak- Cul tur
angesiedelt. Die erste Anregung geschah durch den Temeser Cameral-Administralor, Freiherrn
von Ambrözy, we
eher den bezüglichen Vorschlag im Jahre 1.S42 an die allgemeine Hofkammer eingab. Nach einer zu
diesem Zwecke unterii
ommenen Reise des damaligen llofrathes und Tabakfabriken-Directors Baumgartner (nachmals
k. k. Minister für Ha
idel , Gewerbe und öifentliche Bauten) wurde der Colonisationsplan gutachtlich der .allerhöchsten
Oenehmigung nnterbr
■itel, welche er auch am 6. Juli 1843 erhielt. — Freiherr von Ambruzy wurde mit der Organisirung
der Tabak-Colonien b
etraut. Für die Gärtier erschien gleichzeitig ein Regulativ in Bezug auf die Bebauung der Dber-
lassenen Grandstücke
die Modalitäten der Ernteablieferung und die Gemcindeangelegenheitcn. (Finanz-Ministerial-Archiv
Präs
id. Zahlen 9.396 ^
. J. 1842; 43, 7
S4, 3.789, 4.867,
4.896 v. J. 1843.)
o/? -JS
36 *
284
Jabr
1843
Name des
Ortes
oder
Gebietes
Kovacsi
Anrelhaza
Ujhely
Kübekhaza
Landes
oder
Komitates
Temes
Torontal
O Szent Jva-
ny fSzig-eth
Töviskes
Nationalität
Magyareu,
Slovake n
Magyaren
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Hofkainmer
Csanäd
Deutsche
Magyaren
Beka
Kiralyhegyes
Mertnyansz-
kyhäza
Bemerkungen und (luellen.
Hat jetzt 140 Einw.
Wurde auf dem Cameral - Prädium
Silläs gegründet und enthielt 200 Familien.
Die Magyaren kamen aus Sz. Martony, er-
hielten Vorschüsse und eine Itrüoke über
den Begacanal auf ärarische Kosten. (F. M.
13.587
Arch.
270
1844) ; hat jetzt 808 Einw.
Auf dem Cameral - Prädium Pakacz
mit Vorschüssen zum Häuserbaue angesie-
delt. Jetzt 650 Einw.
Ursprünglich 145 Familien, welche
Vorschüsse zum Häuserbau bekamen. Die
Colonie erhielt den Namen zu Ehren des
Präsidenten der allgemeinen Hofkammer,
Freiherrn von Küheck. Jetzt 956 Einw.
Ursprünglich 100 Familien; jetzt 441
Einw.
Zählte ursprünglich nur 10 Familien
25.436
(F. M. Arch. 1843). Auch auf dem
420
nahe liegenden Petzkaer Tretplatz wurden
4 Tahak-Colonisten angesiedelt. Jetzt zählt
Töviskes 70 Einw.
Ursprünglich 20 Familien, im Jahre
5.204
1844 auf 80 vermehrt (F. M. Arch.
94
1844). Jetzt 330 Einw.
Ursprünglich 60 Familien, welche aus
Apäthfalva kamen. Jetzt 170 Einw.
Enthielt Anfangs 45, später 200 Fami-
lien, welche bei der Gründung und später
wiederholt Vorschüsse bekamen. Die Colo-
nie wurde auf dem Prädium Kövegy gegrün-
det und zu Ehren des Präsidenten der uug-
rischen Hofkammer, Freiherr v. Medny-
ansky, benannt. Jetzt 624 Einw.
285
Jahr
Name des
Oites
oder
Gebietes
Landes
oder
Komitates
Nationalität
Angabe
äfr
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
ßemerkimsen und Uuellen.
1843
1845
Alberti
Ambrözyfalva
(auch Ambru-
zyhäza)
Nag-yMaylath
(Mayläthfalva)
Almäsi
Geöczteiep
Baumg-arten
(Fakert)
Kimänd
Säg
I,iebling:
Nei-met
INag'y-liak
Csanäd
Arad
Csanad
Temas
Krassö
Csanäd
Magyaren,
Slo vaken
Magyaren
Deutsche
M agyar en
Magyaren,
Deutsche
Deutsche
Bulgaren
Magyaren,
Slovaken
Hofkaranier
Csanäder
Capitel
Religionsfond
Hofkammer
Der schon 1703 von der Familie Sce-
leczky gegründete Ort erhielt 1843 eine
Vermehrung durch Tabak-Colonisten. Jetzt
2.053 Einw.
Ursprünglich 130 Familien, welche auf
dem Prädium Kunagola mit Vorschüssen an-
gesiedelt wurden. Der Cameral-Verwalter
Mattyasowsky gab dem Orte zu Ehren des
Freiherrn von Ambrözy, welcher die ganze
Colonisirung veranstaltete , den Namen.
Jetzt 512 Einw.
100 Familien wurden auf dem Prädium
Turegyhäza angesiedelt, und erhielten bei
der Gründung und im Jahre 1844 ärarische
03 989
Vorschüsse. (F. M. Arch. JIL^ 1844).
493
Jetzt 496 Einw.
Hat jetzt 742 Einw.
Hat jetzt 886 Einw.
Ursprünglich 30 Familien. Die Colonie
erhielt den Namen zu Ehren des Hofrathes
und Tabakfabriken-Directors (nachherigen
Ministers) Baumgartner, welcher die Tabak-
C'olonisirung eifrigst unterstützte. Jetzt
394 Einw.
Enthielt ursprünglich 50 Familien,
welche aus Cj-Pannad kamen, und jede mit
16 Joch Ackergrund dotirt wurden. Gegen-
wärtig 5.002 Einw.
Hat jetzt 2.002 Einw. Steht unter dem
Csanäder Capitel.
Der Ort hat jetzt 3.130 Einw.
Gründung der Pfarre 1845. Die Bul-
garen gehören wahrscheinlich den alten
Bulgaren an, welche die Magyaren bei ihrer
Einwanderung trafen. Jetzt 816 Einw.
Gründung der Pfarre; hut jetzt 11.725
Einw.
286
Name des
Jahr
1845
1846
Ortes
oder
Gebietes
Buziascb
Szedres
Pittraros
OraTicza
Reschitza
Landes
oder
Komitates
Temes
Tolna
Csanad
Krasso
Nationalität
Siebenbürgen
Deutsche,
M agyar an,
S lo vak en
Magyaren
Magyaren
aus Nagy-Lak
Magyarieirte
Böhmen
S laven
Deutsche
(Würteraber-
ger)
Angabe
der
Regierung
oder
des Gründers
der
Ansiedlung
Ferdinand I.
Graf Stephan
Bezeredy
Ferdinand I.
Stephan Roth,
Pastor zu
Niemesch in
Siebenbürgen
Bemerkimgen und Quellen.
Der Ort liat gegenwärtig 1,591 Einw.
Hat jetzt 542 Einw,
Der Ort zählt 2.300 Einw.
Hat 4.706 Einw.
Der Ort hat 1.384 Einw.
Die Eingewanderten wurden in die
Stühle : Hermannstadt, Mühlbach, Kronstadt,
Mediasch, Leschkirch, Reismarkt, Broos,
Schässburg, Gr. Schenk u. Reps eingetheilt.
I
Beilag'en.
I.
Inipopiilatioiis Haupt Instruction.
(Wo. II. Jänner 1772.
(F. M. A. Banaler Acten Fusc. 35 ').
1. Da die Geoinelrisclie Aiismasse iHe Gruiidsaule ist, auf welclic das ganze Ansied-
lungsgeschäft gebauet werden niuss , so wird vor allen nöthig- sevn , dass das ganze Land
durch eigends dazu bestirnte Ingenieurs, oder Erd-Messer genau nufgenonien werde. Vor-
züglich aber
2. Müssen die jenige Distrietc , die /.ur Bevölkerung die bcqwenisten zu seyn seheinen,
und zwar die derniahligen Dorfsgriinde ausgemessen werden, damit mau sehen könne, wie
viel sie überflüssigen Terrain bositzen folglich wie viel Sie noch Fnwohner einnehmen , und
ernähren können. Ist es ein DcuUchcs Dorf, so muss die nach der IJerechnung ausfallende
Anzahl neuer Colouisten vor allen dahin gesclzet werden. Ist es aber
3. Ein Walacbisch, oder Ratzisches Dorf,, das überflüssige Gründe hat, und ist selbes
nicht mehr in Antrag von danen weggeschoben zu werden, so können die von diesem Orte
zuschiebende National-Unterthanen dahin eingetheilet werden.
4. Wann derley überflüssige Dorfsgründe einmal mit Inwohnern besetzt sind, so müssen
erst alsdann die Pra;dien, die bis dahin noch immer zur Viehzucht bestimmet bleiben, zur
Impopulalion hergenommen werden.
.5. Vorzüglich aber werden die jenigen zu wählen seyn, die den Waldungen, und Was-
sern am nächsten liegen, eine vortheilhafte Laage zum Weinbau nebst guter Luft auch frisches
und gesundes nrniien Wasser, dargegen aber wenig Maraste haben.
\oti (ItMi iiigenieiii'i'ii.
(j. Hey der Ausniass derley l'ra;dieii , — oder anderer Gründen werden die Ingenieurs
die etwan zu entdeckende sclilechte llotter, oder Granitz-HautVen wehrend ihrer Operation
alsogleich erneueren, und wo dererselben gar keine sind, neue aufwerflen lassen, auch beyde
derenselben, das ist die alten, und die neuen in ihren Karten durch zweyerley Zeichen genau
anmerken , auch die Distanzen von einem zu dem andern mit Zahlen andeuten.
7. Die Uisse , oder Karten müssen nach der hier sub Lit. A. beyliegenden ideal-Riss,
und den dabey befindlichen Mass-Slab alle in gleicher Grösse , und Einfassung dergestalten
verfertiget werden, dass Sie hernach in ein Buch zusam gebunden werden können.
8. Bey einem jedem Risse ist auf einem Extra-Blat eine kleine Beschreibung von der
Lage, und Gegend des aufgenomeuen Terrains von der Güte dessen Erdreiches von dem
Geometrischen Inhalt desselben nn br.mchbaren sowohl, als unbrauchbaren Boden, und ande-
') Dies(> und die folgenden Beilagen werden mit der Schreiliarl ihrer Quellen hier gegeben.
1 "
ren etwanii dabey vorkoniinendeu Merkwürdigkeiten nach dem suh Lit. B. anverwahrten For-
mular beyzurücken. Ferners.
9. Müssen die neu anzulegende Örter die künftigen Acker , Wiesen , und Weingarten
bey den Waldungen die verschiedene Arten des Geholzes, die Gebüsche, Maraste, Mühlen,
Brünen, und dergleichen mit ihren immer gleich beyzubehaltenden Zeichen in den Rissen
angemerkt werden, worzu hier dass Muster sub Lit. C. angebogen ist.
10. Wenn nun ein Buch solcher Karten fertig ist, so muss zu dessen Anfang ein Index über
dessen Inhalt nach dem hier sub Lit. D. beyliegenden Formular gemacht werden, aus wel-
chen zu ersehen ist, wie viel ein jeder Ort Häuser, und wie viel dessen Grundstücke Joclic
enthalten, wie Solche in Ganze, Halbe, und Viertl Bauernhöfe entweder unter die Untertha-
nen schon abgetheilet worden, oder erst abgetheilet werden sollen? wie viel sodann übrig
bleiben, folglich wie viel noch Inwohner hinzugesetzet werden könnten?
11. Unter der Ausmessung muss auch gleich ein Ort gewählet, und in der Karte aii-
gezeiget werden , wo das neu zu erbauende Dorf angeleget werden könnte. Wobcy dann zu
beobachten, dass solches nicht zu weit von dem Mittel des Terrains entfernet seyn müsse.
Wenn durch das Prajdium ein Bach, Canal, Fluss , oder Landstrassen durchgehet, so wird
es am besten seyn, das Dorf nahe dabey anzulegen, und zwar den schlegtesten, jedoch aber
keiner Ueberschwemmung ausgesetzten, hingegen auch keine allzu tieffe Brüne erforderlichen
Grund hiezu zu erwählen.
12. Ist sodann ein solches Praediuni zur Ansiedlung einmal bestimmt, so muss solches
dem Pachter, der sein Vieh darauf stehen hat, alsobald bekannt gemacht, und denselben
zu Räumung des Terrains ein discreter Termin gesetzet werden, damit er Zeit gewinne für
sein Vieh ein anderes Ort aufzusuchen.
13. Schon in dem vorhergehenden Herbst muss die Veranstaltung zu dem neu anzule-
genden Ort gemacht werden; Es müssen nämlich durch einen Ingenieur die Haupt, und Quer-
gassen ausgesteckt, und der allzeit in der Mitte anzufragende Platz zur Kirche, Pfarhof.
Schul- und Würts-Haus ausgezeichnet, nicht münder in einer jeden Gasse einige öffentliche
Brüne, welche noch den nämlichen darauffolgenden Winter au graben, angedeitet werden.
14. Die Hauptgassen, damit die etwann entstehenden Feuersbrünste nicht so leicht sich
verbreiten können, müssen 18. bis 20. Klafter, und die Zwerggassen (J. bis 8. Klafter
breit seyn.
15. Der innere Uausgrund muss 75. bis 100. Klafter lang, und 12. bis 15. Klafter
breit, die Gebäude aber alle nur auf einer Seite des Hausgrundes mit der einen Gübclwand
answerts gegen die Gasse solchergestalten gebauet seyn, dass zwischen den Gebäuden zweier
>Jachbarn ein zwischen Raum wenigstens von 9. Klafter weit frei bleibe.
16. Die Ställe, Schupfen, oder Scheuern sollen den Bauern nicht änderst zu bauen
erlaubt seyn, als hinter ihrem Wohnhaus in gerader Linie gegen den Garten zu, keines
Weo-s aber Qwer des Hofes, damit Feuersbrünsten die Flamen nicht soweit durch derlei
Zwerg, oder Mittel-Gebäude sich von einem Haus zu dem anderen verbreiten können.
17. Da nicht alle Haushallungen gleiche Grösse, und Kräften haben, so kann auch
nicht eine jede einen ganzen Bauernhof von 37. Joch Feld benützen, wesswegen dann die
Gründe eines jeden Dorfes in Ganze, Halbe, und nach Umständen auch Viertl-Bauern-Höfe
abgetheilet werden können. Jedoch
18. Sollen in einem Dorf nie weniger, als der dritte Theil aber auch nicht mehr als
ilJL' Helfte Ganze, der übrige Theil hingegen Halbe Bauernhöfe angetragen werden. \> o
Weinwachs ist , kann der grössle Theil zu Viertl Bauern gemacht werden.
19. Bey dieser Abtheilung ist aber nicht glatter Dings diese Zahl der 37. Jochen in
•2. oder 4. Theile zu zertlieilen, sondern auf einen halben Bauernhof 21 Joch, und auf einen
Viertl 13 Joch zu rechnen, und zwar folgender massen:
5
Auf einen Ganz
Halben
Viert 1
An Acker 24 Joch
,, Wiesen 0 ,,
„ Weide 0 ,,
„ [lausgrund l „
12 Joch
4 „
1 „
6 Joch
3 „
3 „
1 „
Zusammen . 37 „
21 „
13 „
20. Bey Ahliieiliing dieser Griindeii miiss etwas unausgetiieilt zurück behalten, und dar-
auf bedacht werden, dass ausser den Bauern-Gründen nocli ein Stuck Wiesen, und Weid
für das nölhige Vieh des Pfarrers, und Schulmeisters, der Districts-Deamten , wenn einige
da sind, des Würts, Flcischhackers, und einig anderer llandwcrksleuten übrig bleiben nuiss.
21. Die Acker, und Wiesen, müssen einer jeden Haushaltung besonders ausgesteckt,
und mit kennbahren Zeichen, das ist mit Steinen, Plöcken , llautfen, oder Furchen bezeich-
net werden, am besten aber ist es, wenn zwischen zwey Ackern ein 2 oder 3 Schuch brei-
ter Rand, oder Ran (wie man ihn hier zu Lande nennet) gelassen wird, welcher eben nicht
verlohren gehet, sondern alle Jahr abgemahet werden kann.
22. Die Ackerfelder müssen in drey Tafeln, oder so genante Rreitcn abgetiieilt werden,
so, dass alle Jahr eine davon brach liegen bleiben könne. Dieses ist zu verstehen, dass ein
jeder Bauer ein jedes Drittel seiner Acker in einem andern Felde haben müsse, damit alle
Jahr das ganze Dorf ein Drittel ihrer Acker zugleich liegen lassen , und solches Brachfeld
zur Viehweide gebrauchen kann. Solciiergestalten werden Vs Acker immer im Bau bleiben,
und '/;! zwey Jahr nacheinandei* besäet werden.
23. Die Wiesen können entweder einem jeden Bauern in einem, oder nach Beschaffenheit
des Terrains in mehreren Stücken zugetlicilet werden. Nur ist dabey die Vorsicht zugebrauchen,
dass ein Stück von dem andern durch Ziehung tieffer Furchen abgesondert werde.
24. Bey Austheilung beyder obiger Grundstücken ist zu beobachten, dass, wenn Z. E. die
.\cker jenseits des Ortes liegen, so muss der Bauer, der diesseits das erste Haus in dem Dorfe
hat, auch den am nächsten liegenden Acker, oder Wiesen, der letzte aber in dem Dorf auch
den letzten, oder äussersten Acker, und Wiesen bekommen, damit solciiergestalten die Distanz
so viel möglich in eine gleichheit gebracht, und ein Unterthan vor dem andern mit der Entlegen-
heit seiner Felder nicht mehr, oder weniger beschwehret v.erde.
25. Die gemeine llulweide ist in soweit es die Beschaffenheit des Grundes zuläst, immer
gleich an nächsten um das Dorf herum augetragen , damit erstlich der Bauer die Bequemlich-
keit habe , ein , und anderes Stuck- Vieh in der Nähe weiden zu lassen. Zweytens damit das
Melk-Vieh, welches nach Deutscher Landesart auch zu Mittag eingetrieben wird, durch die
weite Entlegenheit der Weide nicht allzusehr abgemattet werde. Und endlichen Drittens: Damit
nicht ein jedes unvermerkt aus dent Dorfe entlauffendes Stuck-Vieh in denen gleich daran ge-
legenen Saaten, oder auch die zur Weide vorüber treibende Heerden grossen Schaden verur-
sachen möchten.
Vou Aiilcgiiiig 1111(1 Krbamiiig; der Dörfer, iiiid vorlauligen VeranstalUingen.
26. In einem jeden District soll die Ober -Aufsicht über die Ansiedlung eiuem von
den zwey ersteren Beamten dem Verwalter, oder Gegenschreiber oder sonst einem geschick-
ten Manne aufgetragen, die Besorgung aber der bey den ciuzehinen Ortern vorkommenden
Manipulation, und Bestreitung der kleiuei-en Ausgaben der Untei-Verwalter», oder in lirinang.
lung derselben einigen eigends hierzu aufstellenden Subjectis überlassen werden, welche letz-
tere jedoch zwey, drcy, und nach Beschaffenheit noch mehr Örter zu besorgen haben können.
27. Für die Seelsorge, als auch dass 2 bis 3 Dörfer einem Impopulations-Schaffer,
oder Ispau, welcher nur ein geringer Mensch seyn kann, überkommen mögen, wird die Ob-
rio-keit das Nöthige veranstalten; Indem letzterer ohnumgänglich nöthig ist, um samt denen
Richtern die Leute immerhin zur Arbeit , und zu einem Verdienst anzuhalten , sie stets zu
visitiren, und ihre Eigenschaften wohl auszuforschen, indem man sich hauptsächlich nach
solchen in all, und jeden richten nuiss.
28. Die Beamten nun werden, so bald ein Pra;dium , oder ein anderer Grund zur Im-
population bestimmet, das Dorf nach obiger Vorschrift ausgcstecket , und die Gründe abge-
theilt sind, noch in dem Herbst, die zum Ackerbau bestimmte Felder durch eigends hierzu
aufzudingende Untherthanen aufreissen, oder umackern lassen, damit der Rassen den Winter
über verfaulen, und folgendes Frühe Jahr sogleich die Sommerfrüchten desto bequemmer
angebaut werden können.
29. Sollen dieselben das zu den Gebäuden erforderliche Holz noch im spatten Herbst
schlagen, und sodann durch den Winter nebst den zum Decken benöthigten Rohr auf den
Bauplatz lierbey führen lassen. Auf gleiche Art müssen.
30. Thür- und Fenster-Stöcke durch den Winter vorläuffig zubereitet werden, dass
solche gleich bey dem Stampfen, oder Setzen der Häuser mit eingestampfet, oder eingesetzet
werden können.
31. Die Dachscharen, Durchzüg-Bäumc, Gespere, und alles was zum Dachstuhl gehöret,
muss vorläufig nach der bestimten Maass der Häuser zur Ersparung der Transports-Uukösten
»■leich in der Waldung behauet, und zugerichl;ct , auch die Dnchlatlen, oder Rafen nebst
Weiden zum binden herbey geschaffet werden.
32. in dem darauf folgenden Frühjahr ist sogleich der Anfang der Gebäuden mit einem
Würtshaus zu machen, welches 4 Zimmer, eine Kamer, ein Keller, ein Küchel, und eine
grosse Stallung haben, und mitten in dem Orte stehen soll. Zugleicher Zeit sind auch 10
his 12 Ordl. Bauern Häuser mit solcher Geschwindigkeit aufzurichten, dass solche wenig-
stens bis Anfangs May ganz fertig dastehen. Wie dann auch zur nämlichen Zeit zwey Ge-
meinschaftliche Backöfen zum Behuf der anlangenden Colonisten, damit sie sicii ihr Brod gleich
selbst backen können, hergestcllet werden müssen.
33. Die aus einer Küchel, und zwei Zimmern bestellende Colonistenhäuser können alle
nach den hier beyliegenden Riss in einer Grösse, und Gestalt entweder aufgestampfet,
geselzet. oder von Kothziegcln, oder auch von Holz mit Fleciitwerk da zwischen, wie es
nämlich der Grund, und die Umstände zulassen , und auf welche Art es am wohlfeilesten
seya kann, erbauet werden, jedoch soll es einem jeden Colonisten der das Vermögen dazu
bat, freystehen, sich auf eigene Unkosten nacii Belieben ein grösseres, schöneres, und beque-
meres Haus zu bauen.
34. Alle bey dem Bau vorkommende Zimmermanns, Maurer, Dachdecker, Schlosser,
Tischler, Glaser, und dergleichen Arbeit soll Häuser, oder Stuckweiss veraccordiret , und
bey einem jeden Haus gleich bezahlet, nicht aber nach den Taglohn gearbeitet werden.
35. Das Schulhaus ist sodann auch gleich aufzuführen, und zwar dergestalten, dass
anfänglich keine Zwerg, oder Scheidwände in demselben gemacht werden, damit im Anfang
bis zu Verschaffung einer besseren Kirche der Gottesdienst darin gehalten werden könne.
Solches Gebäude kann hernach jederzeit mit den nöthigen Scheidewänden versehen , und zur
Schule zugericiilet werden. Wenn gleich im Anfang auf ein solches neues Ort ein Geist-
licher Seelsorger angcstellet werden solle, so kann demselben bis zu Erbauung eines förm-
lichen Pfarrhofes ein gemeines Colonisten Haus zu seiner Wohnung eingeraumet werden.
36. Wenn sicli unter denen Colonistcii einige Zimniericute, Maurer, Tischler, und der-
\vy bey Gel)äude nothige Handwerksleule befinden , so ist solchen nicht nur allein ihre dabey
verrichtende Arbeit, so wie denen andern aufgedungenen baar zu bezahlen, sondern auch
derlcy Arbeiten ilincn vorzüglich vor andern Fremden zukommen zu lassen. Es soll ihnen
jedoch freystehen, oder man solte vielmehr sie dazu bereden suchen, dass sie den bey den Bau
ihrer eigenen Häuser verdienten Lohn zu dem Ende freywillig zurücklassen möchten , damit
die auf ihren Häusern haftende Schuld desto kleiner ausfallen, und sie solche meistens desto
leichter abzahlen können.
37. Wenn sich einige Colonisten über die ihnen erbaute Häuser zur Aufnahm ihrer Würt-
schaft Ställe, Scbupfen oder Scheuern auf eigene Unkosten erbauen wollen, so sind Sie mit
dem dazu benöthigten Bauholz unentgeltlich in diesem Lobwürdigen Vorhaben zu unterstützen,
jedoch mit dem Beding, dass sie sich in sulchem Falle das Holz aus den Waldungen selber her-
bey führen müssen.
38. Weil der gute Fortgang des Häuserbaues öfters schon durch den Mangel genügsamen
Rohrs gehemmet worden , so könnte dieser Schwierigkeit am füglichsten abgeholfen werden,
wenn die neu ankommende Leute, besonders die etwas Vermögen mit sich bringen, dahin
beweget würden, dass sie sich zu ihren Häusern auch FruchtstadI baueten , in selben ihre
Frucht auf deutsche Arl mit Flegeln austreschten , und hernach das Stroh in Schab bindeten.
Dieses wird von einem zweifachen wichtigen Nutzen seyn. Denn erstlich könnte das ordentlich
aufbewahrte Stroh in Ermanglung des Rohrs zum Häuserdecken gebraucht werden, und zweitens
würde die ausgetroschene Frucht weit reiner, folglich auch in mehreren Wert seyn, als die
ausgetrettene.
3!>. Xoch vor der würklichen Anlegung eines neuen Dorfs muss in dem vorhergehenden
Herbst in den alten Deutschen Ortern publiciret werden, dass, wann jemand sein Haus an neu
ankommende Leute verkauften , und sich dafür gegen eine neue zweijährige Befreyung auf ein
F'ra;dium anssässig machen vvolte, so soll er sich bis 1. Januar bey dem Verwalter- Amt melden.
40. In ein jedes ganz neu zu erbauendes Ort find wenigstens zwölf solche alte Würtc
vor allen anzunehmen. Diese bekommen ausser obiger Befreyung keine Hülfe, sondern wer-
den angehalten ihre neue Häuser bis zum Heumachen zu verfertigen, um neu ankommende
Leute ebenfalls bey ihnen einquartieren zu können. Aus diesen Leuten wird der Ehrlichste
zum Richter bestellet, und Sie müssen insgesammt den neu ankommenden in allen die Anlei-
tung geben.
41. So bald die Zeit der würklichen Ansiedluug herankömmt, muss in das Würtshaus
ein Würt mit dem nöthigen Getränk bestellet werden, welcher darauf sorgen muss, dass die
ankommende Leute Fleisch bekommen, so ist es auch.
42. In diesem neu anzulegenden Ortern gleic antänglich ein gutes genussbares Mehl
an einem Lüftigen, und trockenen Orte in Bereitschaft zu halten, damit solches den ankom-
menden Leuten sogleich ausgetheilct , und Sie sich in den gemeinschaftlichen Backöfen ihr
Brod backen können.
Von (lein Kircheiibaii.
43. Die Kirchen, und die Pfarrhöfe in den neuen Ortern müssen vermög Allerhöchsten
Entschluss auf Unkosten des Höchsten Aerarij erbauet werden. Doch ist hierbey darauf zu
sehen, dass dieser Kirchenbau immer vorzüglich in dem grössten, volksreichesten, und zwar
solchen Örtern vorgenommen werde, allwo sich Colonisten schon in einem solchen Zustande
befinden, dass die bei dem Bau nöthige Fuhren, und Handarbeiten zu Verringerung der Un-
kosten gratis verrichten können.
44. Die Kirchen luiisseii der Zalii der Inwohner nicht so genau angemessen, sondern
etwas grösser angetragen werden, damit Sie die durch die Jahre anwachsende Menge Volk
künftig in sicii fassen können. Solche müssen zwar solide, aber nicht zu prächtig, und mit
unnützen Zierath überhäufet werden.
45. Von derlei neu zu erbauenden Kirchen wird jedesmal noch das vorhergehende Jahr
der Riss samt den Ueberschlag hieher einzuschicken seyn, damit solcher vorher approbiret,
oder abgeänderet, und sodann die nöthigen Baumaterialien vorläufig zu rechter Zeit herbeyge-
schaffet, und vorbereitet werden können.
46. Die nöthigsten Messkleidcr, Kelch und andere Kirchen-Aparamente sind ebenfalls
nicht prächtig, aber doch reinlich und anständig anzuschaffen, und dem Pfarrer gegen eine
von ihm zu unterschreibende Speeification zu übergeben.
Von der Art dii' Colüiiisteii aiizusiedicii.
47. Wann dergestalten all obiges veranstaltet ist, so muss in Temesvar jemanden die
Commission aufgetragen werden, die Colonisten, wie sie daselbst ankommen in ein dazu be-
stirntes Buch einzuschreiben, und sogleich mit einer Anweisung in die in dem Bau begriffene
Örter abzuschicken, und wenn Sie zu viel Bagage mit sich hätten, Sie allenfalls auch mit
Wagen transportiren zu lassen, damit derselbe aber nicht zu viel Leute an einem Ort ab-
schicke , so muss ihm ein Verzeichnuss wie viel in ein jedes im Bau begriffenes Ort Haus-
haltungen angetragen sind, übergeben werden, bis die Zahl eines derley Dorfs voll ist, muss
derselbe sodann immer die Familien dahin anvvcissen und wohin er Sie abgeschicket habe, in
.sein Buch vormerken.
48. Sobald diese neuen Leute an dem Orte ihrer Bestimmung angeianget sind, müssen Sie
in dem Würtshause, oder in anderen schon fertigen Bauern-Häusern mehrere Familien zusam ein-
(|uarliret; und so gut es möglich unlergebracht werden. Hernach mus einem jeden.
49. Sein künftiger Hausgrund, und die dazu gehörigen Felder angezeiget, und übergeben
werden.
50. Die Hausslelle samt den Garten sind den Leuten, wie sie nach, und nach ankommen, von
der Mille des Ortes auf beyden Seilen in der Reihe fori zuzutheilen, und ihnen ihre Garten so-
gleich mil Pflügen umzureissen, damit Sie die Mühesame Schaufelarbeit ersparen, und sich gleich
etwas zu ihrem Genüsse anbauen können. Eben so mus es auch
51. Mit ilu'cn .\ckern geschehen, wie schon oben Puncto 28™ erwöhnet worden. Denn das
erste L'mreissen den Wasen kann besser durch die hiezu schon gewohnten, und mit starken Be-
spanungen versehenen National Unterthancn geschehen.
52. Die Leute sind gleich bey ihrer Ankunft mit allen zu ihrer Arbeit erforderlichen eisenen
Insirumenlen zu versehen. Und
53. Im Fall dieselben bey dem Hausbau nicht zugehrauchen sind, oder mit der Feldarbeit
ihnen keine bessere Nahrung kann verschafft werden, statt der bisherigen Verpflegung zur Ve-
slungs Arbeit nacher Temesvar, «der Arad zu verweisen den Winter hindurch aber zur Spinnerey
anzuhalten.
54. Bey herannahender Zeit zum Heumachen mus einem jeden seine Wiesen zugetiieilt
werden, damit er sich auf den zukünftigen \>'intcr einen Hcuvorralh machen könne.
55. In dem Heumaclien müssen sich alle bewerben hey den Arendatoren der Pr.xdien Geld
zu verdienen, worzu iiinen die alten Inwohner die Gelegenheit an die Hand geben müssen. Ja es
kann auch die Landes Administration die Priedien Compagnie dahin vermögen, dassSie derley Co-
lonisten vorzüglich vor andern zum Heumachen auf ihren Pra'dien brauchen möchten.
56. Gleichfalls müssen alle zu den anderen Landes Inwohnern in den Schnidt gehen, um sich
iiir Brod auf den Winter durch solche Arbeit selber zu erwerben.
57. niojeiiigcn die enlweder zu sjiäit in dem Ji^lire, wann iiämlu-ii alle Feldarbeit, f'olglioli
die Gelegenlieil Kum Verdienst vorüber ist, aiikoninien, oder die durcii Krankiieiten sich ihr Wiuter-
brod selber zu verdienen abgehalten werden, ist a Proportione ihrer Haushaltung etrwas Frucht
zum Winterbrod gegen künftigen Ersatz vorzustrecken.
58. \ach vollendeten Heuniachen, und Schnidt sind alle anzutreiben damit Sie mit Frnst
über ihre Häuser, und die Errichtung ihrer Würtschaft hergehen, und selbe zu Stande bringen.
Diejenigen, die mit Vieh versehen sind, müssen gleich zur Anhauung ihrer Winterfrucht angehalten,
für die Aernieren aber, und mit Zugvieh noch nicht versehenen muss das Ackerfeld durch aufzu-
dingende National-Unterthanen geackert, und besäet werden, damit sie gleich folgendes Jahr von
ihren eigenen Grunde zu lelxn anfangen können.
59. Weil aber die blos.se Frucht zum i>fenschlichen Leben nicht innlänglich i.st, so können
ilenen mittllosen . und ärmeren Familien nach Mass ihrer Dürftigkeit auch einige Gulden,
zwar nicht als eine tägliche Verpflegung, sondern als eine baare, und auf einmal dargeliehene
Anticipatiou vorgestrecket werden. Wobey jedoch hauptsächlich darauf zu sehen seyn wird,
dass sie dieses Geld gut, und auf die Anschaffung der zum Lebensunterhalt nothwendigstcn
Dinge anwenden. Ein geschi kter Beamter wird mit diesen Leuten bald bekant werden , und
entscheiden können, welchen ein baares Geld anvertrauet werden könne, und welche hingegen
solches auf eine liederliche Art anbringen würden.
60. Was denen sich zur Ansiedlung in da.s Banat begebenden Deutschen Familien für
eine Beyhülf versprochen, und zugestanden worden seye, ist aus denen hier sub. Lit. E. bei-
liegenden Bedingnissen zu ersehen, in welchen durchaus gesagt wird, dass nur diejenigen
Colonisten, die das Vermögen nicht haben, die zu ihrer Würtschaft nöthine Einrichtung-
beizuschafien an die Hand wird gegangen werden. Welches dann bei der [mpopulation be-
.ständig zur Hauptnias-Begel zu nehmen seyn wird.
<>1. Da die bisherige Erfahrung gelehret hat, dass diejenige Methode das Vieh herbey-
zuscbaflen, die beste seye, dass nämlich der Colonist sich seine Pferde, Kühe, und Ochsen
selber aussuche, sodann zu dem Rechnungsführer bringe, und solche dem Verkäufer bezahlen
lasse. Als wird auch in Zukunft diese Art das Vieh anzuschaffen, als gegen welche bei den
Ansiedlern nie keine Klage vorkommen kann, beizubehalten sein. Doch ist
62. Bei den Auticipationen so, wie bei Austheilung der Gründen zu beobachten, dass
nach Mass der Kräften, des F'leisscs der stärkeren, oder schwächeren Familien, und übrigen
Umständen diesen eine ganze, andern eine halbe Anssäsigkeit zugetheilet, also auch guten, und
embsigcn Würten, die sich dem Trunk nicht ergeben, das Melk- und Zugvieh vor andern
anticipirct werden müsse, besonders aber ist darauf zu sehen, dass die mit mehreren Kindern
versehene Haushaltungen vorzüglich ihr Melkvieh bekommen, um mit demselben die kleinerrn
Kinder nähren zu können.
(i3. All denen Leuten beyscliatfendes Vieh muss von guter Grösse seyn, damit auch die
gute Art nachgezieglet werde. Zu wclciiem i;nde dann auch gute Stier und grosse Beschcl-
1er beizuschaffen sind.
64. In denjenigen Örtern, die von den Waldungen weit entlegen seyend, wird es besser
seyn die Colonisten mehr mit Pferden als mit Ochsen zu versehen , indem Sie mit denselben
ihr Holz bequemer herbey führen können. Bey denen Auwaldungen nahe hingegen gelegenen
Ortern werden ihnen die zum Ackern viel tauglichere und stärkere Ochsen bessere Dienste thun.
65. Wie das Zug- und Melk-Vieh, also ist auch Sehaaf . und Porsten-Vieh jenen , so es
verlangen , in massiger Quantitset beyzuschaffen.
66. Diejenige, die einmal mit Zugvieh versehen sind, müssen auch gleich nach Art ihres
Viehes Ochsen, oder Pferdswägen bekommen, diese aber sind , so viel es möglich ist , durch
deutsche Wagner nach Deutscher Art, und aus trockenen Holze dauerliaft verfertigen, und
dann nach der in neuen Ortern bereits eingeführten Art halb beschlagen zu lassen.
Ul. 2
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67. Im Anfang da nur einjeder Colonist noch 2 Stück Zugvieh hat, als rait welchen er
allein nicht ackern kann, so nniss dreyen Haushaltungen zusam ein Pflug gegeben werden, da-
mit Sic zusam spanen, und mit vereinigten Kräften ihre Felder gemeinschaftlich beackern können.
68. Eysener Werkzeug, und Haus, wie Feld-Gerätschaften können den Leuten ebenfalls
in Natura vorgestreeket werden. Allein nur immer das allernothwendigste , und nur solchen
Hauswürten, die sich derley Einrichtung ans dem eigenen unmöglich anschaffen können. Ferners
69. Wird denenselben die zur Aussaat nöthige sowohl Winter, als Sommerfrucht, und
auch Kukuruz aus den Districts-Vorräthen zu rechter Zeit, und so viel einjeder wahr-
scheinlicher Weisse anbauen kann mit Anmerkung des Aerarial Preises. Nicht münder.
70. Alle Gattungen von Saaraeu vorzustrecken, und daher auch bey Zeiten zerschiedene
Hilsenfrüchten, Flachs, Hanf und Tobacksaamen beyzuschaffen seyn, damit hieran zu gehöriger
Zeit kein Mangel seye.
71. Wann nun die Leute nebst Haus und Hof mit Viehwagen, und Pflügen dann auch
mit der nöthigen Frucht versehen, folglich im Stande sind mittels einer guten Haushaltung
sich ihre Nahrung zu erwerben , so ist bey denselben rait aller weiteren Anticipation aufzu-
hören , damit die Leute nicht in allzugrosse Schulden verfallen, und ihnen auch die Gelegen-
heit benommen werde aus Hofnung einer beständigen Geldvorstreckung in ihrer Arbeit nach-
lässig, und liederlich zu werden.
72. Sollte jedoch einem , oder dem andern sein Haus gleich die ersten Jahren einfallen,
oder ein Stück des empfangenen Viehes bald nach dem Ankauff umstehen , so muss vorher
genau untersuchet werden , ob dieses mit , oder ohne seiner Schuld , und ohne Verwahrlo-
sung geschehen seye? In welchem Falle ihm neuerdings unter die Arme zugreiflen, und auch
die Halbscheid eines solchen umgefallenen Viehes nachzulassen wäre.
Von den Rech nun gen.
73. Gleichwie der letzthin als K. K. Commissarius in dem Banat geweste Hof-Kamer-
Rath V. Kempelen daselbst bereits alle Formularien , wie in Zukunft die Impopulations-Rech-
nungen, nämlich die Haupt-Bücher, Tabellen, und Extracten geführet werden sollen, vorge-
leg"t hat, also werden dieselben hieniit bestättiget, und haben zukünftiger diesfälligen Richt-
schnur zu dienen, nur mit dem Beysatz, dass
74. Mit Ende eines jeden Jahrs aus diesen Hauptbüchern, oder Tabellen ein Haupt
Jahrs-Extract durch die Buchhaltcrey nach dem hier beyliegenden Formular verfertigen, und
hieher zu weiterer Einsicht, wie viel Colonisten angesiedelt, und wie viel auf dieselben ver-
wendet worden? unumgänglich eingeschicket werden soll.
75. Die obigermassen vorgeschriebene kleine Anticipationsbüchel sind einem jeden Colo-
nisten sobald er ankömmt , oder nur das erste geringste Stück anticipiret bekommet , also-
gleich zu behändigen, und ihm nicht das mündestc zu verabfolgen, ausser es würde solches
in der Stelle in das Biichel sowohl als in das Haupt Anticipations Buch nach dem Haus
Nro. eingeschrieben.
76. Zu Ende des Jahrs muss mit einem jeden die Abrechnung gepflogen, d. i. die empfan-
gene Posten in eine Summa geschlagen, und dann, wann er etwas darauf abgezahlet hat,
davon abgezogen, und ihm die annoch verbleibende Summa angemerket werden, damit er jeder-
zeit sehen könne, was er annoch schuldig verbleibe.
77. Zur Sicherheit, damit weder Verstoss, noch Betrug einschleichen könne, wird einer
von den ersteren Districls-Beamtcn, der Verwalter oder Gegenschreiber, wechselweise alle
Monat, und einige Adminislrationsräthe jährlich ein- oder zweymal die neu angelegten Orter zu
besuchen und nachzusehen haben, ob alles nach gegenwärtiger Instruction genau befolget worden.
Bei welcher Gelegenheit sie in einem jeden Orte von den nächsten besten 10 oder 12 Colo-
11
nisten unvermutliet die Anticipationsbücheln abzufordern, und mit dem Hauptbuch zu con-
frontiren, auch einen jeden dieser Leute zu befragen haben werden, ob er alles das ihm
angeschriebene auch richtig empfangen habe? Sobald Sie eine diessfallige Unrichtigkeit be-
merken haben Sic es der Landes Administration anzuzeigen, und diese den Schuldigen zur
Verantwortung zu ziehen, aucli nach Beschaffenheit der Sache naclulrücklicli zu bestrafen.
78. Soll diesen Leuten von den Rechnungsführern und Beamten mit allen Glimpf und
Menschenliebe begegnet werden, damit nicht etwann ein widrigen falls sich verbreitender übler
Ruf die auswärtigen Nationen von ihrer Dahinkunft abschröcke, und der ferneren Bevölkerung
des Banats nachtheilig werde. Wesswegen dann denen etwann betrückten Colonisten der Weg
ihre Klagen bey der Landes Administration selbst vorzubringen nicht versperet seyn , sondern
sie vielmehr jedesmal willig angehöret werden sollen.
79. Aus den Hauptbüchern sollen alle Monat die oben vorgeschriebene Extractcn, oder
Tabellen gezogen, der Landes Administration eingeschicket , von derselben übersehen, und
der Buchhalterey übergeben werden, damit dieselbe bey Einlangung der Rechnung solche mit
denselben zusamcn halten könne.
Von verschiedenen Kinriclilungen, und Veranslallungen in den Dörfern.
80. Da die Colonisten ohnehin die ersten Jahre nicht im Stande sind alle ihre Grund-
stücke zu benutzen, und es nicht nöthig ist einen Theil des ohnehin noch nicht ausgesaugten
Erdreichs brach liegen zu lassen , so hat sich die Gemeinde eines jeden Orts die ersteren
Jahre einen grossen Fleck zum Gemein Anbau auf 70. 80. bis 100. Mtz. Frucht zu excin-
diren, zu beackern, und anzusäen, worzu ihnen der Saamen ebenfalls anticipiret werden muss.
Von dem aus der Fechsung sodann zu losenden Nutzen ist eine Gemein-Cassa zu machen,
und das Geld zum Behuf der nöthigen Gemeinschaftlichen Ausgaben anzuwenden.
81. In eben diese Cassa muss auch das jenige Geld einfliessen , welches die Gemeinde
für ihren den Viehhändlern etwann in Pacht zu verlassenden überflüssigen Grund empfan-
ffct. Nichtmünder
82. Der Nutzen aus dem Würtshaus und der Fleischbank , welche durch die ersteren
drey Freyjahre derselben ohnehin überlassen werden muss.
83. Ueber den Empfang, und Ausgab dieser Gelder hat der Schulz unter der Gegensper
einiger Geschwornen Rechnung zu führen . und solche mit Ende des Jahres dem Districts-
Verwalterainl zur Einsicht zu übergeben.
84. Da die Schulzen, und Gescliworuc ohnehin mit denen übrigen Colonisten durch 3 Jahre
die Befreyung zugenüssen haben, folglich vor der andern nichts bevor, und für ihre beschwehr-
lichen Dienste keine weitere Belohnung hätten , so kann dcncnselben aus erst besagter Cassa,
jedoch nur die 3. Freyjahre, eine kleine Besoldung dem Schulzen 24. fl. denen ersteren zwey
Geschwornen einem jeden ä 12. fl. , und dem Kleinrichter 10 fl. jährlich abgereichet werden.
85. Ein jedes Ort ist mit einen mehr des Lesens, und Sclircibens . als der Music wohl
kündigen Schulmeister zu versehen , und demselben ebenfalls aus dieser Gemein Cassa durch
die 3. Freyjahre eine Besoldung von ungefähr 60 fl. zu bezahlen.
86. Ist zu sorgen, dnss in ein jedes Ort die für den Bauern erforderliciie Handwerks-
leute, als da sind, Schmid, Wagner, Schuster, Schneider, Weber, und dergleichen, doch aber
nicht in allzugrosser Anzahl angesiedelt werden, dass einer mit dem andern nicht bestehen könne.
87. Diejenigen , welche von ihren Handwerk leben können, brauchen keine Acker, wie die
andern Colonisten, doch bekommen sie ein Haus einen kleinen Kukuruz Acker und eine Wiese
für 1. oder 2. Kühe. Denenselben muss auch imfall der Dürftigkeit eine Melk-Kuhe, und ihr
Handwerkszeug anticipiret werden.
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88. Denen neuen Örtern ist auch gleich der Ort anzuweisen, wo Sie ihr Brenholz, oder
wann hieran kein Ueberfluss ist, das Rohr hernehmen sollen. In den Waldungen jedoch soll
ihnen nur erlaubt seyn , das Wind fäll ige HoIk, und unnütze Gestreiche zum Brenholz, keines
Weo's aber ganze frische Bäume zusam zu Hacken. Wie sie aber einiges Bauholz nölhig ha-
ben soll ihnen durch die Waldaufseher angezeiget werden, wo sie selbes zu fällen haben,
ohne Sie aber hiebey mit einer Taxbezahlung- ZettUesung, oder was immer für Erpressun-
gen zu beschvvehren.
89. In Örtern , wo das Brenholz weit entfernt ist , muss ein Gemeinschaftlicher Fleck
ausgestecket, und durch die ganze Gemeinde gegen das Vieh wohl verwahret, mit Feibern be-
setzet werden , dass endlich die Inwohner auf ihren eigenen Grunde mit der Zeit ihr Bren-
holz bekommen können.
90. Uebcr dieses hat ein jeder Hauswürt ausser denen in seinen Garten setzenden
Obstbäumern vor dem Hause auf der Gasse, und in dem Hof wenigstens 20 Stück Papelfel-
ber oder Maulberbäume nach Beschaffenheit des Grundes, ausser deme aber um die Colonien
zur Seiden-Manipulation zu gewöhnen benantlich in ihren Garten 12. Stück Maulberbäume zu
setzen, und auf derselben Wachstum Sorge zu tragen, worüber jährlich die Visitation vorzu-
nehmen , und darüber eine Tabelle hieher einzusenden seyn wird.
91. Ein jedes Haus muss mit einen eigenen grossen gleich in die Augen fallenden Nr.
bezeichnet werden.
92. Der erste zu erwählende Richter oder Schulz muss sich gleich bey Antrettung seines
Amtes ein in Zukunft beständig bey der Gemeinde verbleibendes Buch anschaffen, und in das-
selbe alle Numeros der Häuser nebst dem Namen derjenigen die sie bewohnen einschreiben,
mit dem Zusatz ob er ein ganzer. Halber oder Viertl Bauer sey, und was für Grundstücke
«r besitze?
93. Eben diese Richter haben Sorge zu tragen, dass sich keine Fremde Leute ohne
Anweisung, und Bewilligung der Obrigkeit in das Dorf einschleichen, und etwann mit den
Inwohnern die Gründe theilen , und sich eigen machen, als welches nur zu Unordnungen in
dem Hauptsystem von Eintheilung der Gründen Anlass gebete.
94. Bis wegen den von beyden Eltern verlassenen Weysen eine andere Veranstaltung
wird können getroffen werden, kann folgendes zur Richtschnur dienen, dass nämlich, wann
solche verlassene Kinder ganz Mittelloss, und Arm sind, wann sie, wie bisher meist gesche-
hen, bey solchen Leuten, die keine eigene Kinder haben, anzubringen suche. Wenn ihnen
hingegen von ihren verstorbenen Eltern einiges Vermögen hinterlassen worden , so müssen
alle Geräthschaften, und Einrichten, deren das Kind wehrend ihrer unmündigen Jahren sich
ohnehin nicht gebrauchen kann, durch eine öffentliche Licitation zu Geld gemacht, und solches
bfi ehrlich , und vertrauten Leuten auf Interesse gelegt dergestalten dem Kinde sicher ge-
stellet , und vermehret werden. Das Kind aber muss irgend wo bey guten Christlichen Leuten
entweder in der Baucrrey, oder zu einem Handwerk auferzogen werden. Ueber derley Erb-
schaften aber ist durch die Vorgesetzten des Orts ein ordentliches Buch zu führen, und darin
alle Habschaften derley Weysen genau aufzuzeichnen , damit dieselben , wenn sie einmal her-
angewachsen sind, jederzeit sehen können, was, und bey \veme Sie ihren Erbtheil zu for-
dern haben.
95. Hat die Gemeinde sobald das Dorf zu einigen Kräften gelanget aus ihrer Cassa Feuer-
haken , und etwelche Leitern sich beyzuschafl'en , und diese bei dem Gemeinhaus, oder der Kirche
wohl bewahrter aufzubehalten, ja wohl gar bey den öffentlichen Brünen, wenn solche etwann
zu tief sind, und das Wasser beschwehrlich zu schöpfen ist, einige mit Wasser gefülte, und
bedeckte Vasser oder Bodungen zu unterhalten.
13
Von den Feldschcrern.
96. In einer jeden derley neuen Ortschiift wo ein Chyriirgus .iiigestellt ist, wird eiu
Krankenhaus zu erbauen sein, um die mit Krankheiten behafteten Inwohner des nämlichen,
oder aueh der nicht weit entlegenen ()rtern dahin bringen und geiiörig versorgen zu können.
97. Ein solcher angestellter Chyrurgus muss mit einem kleinen Vorrat!» der nöthigsten
Arzneyen versehen werden, damit er solche im Fall der Noth alsobald an der Hand habe,
nicht müuder muss demselben auch etwas auf Fleisch gegen Verrechnung passiret werden,
damit er den Kranken Fleischbrühe geben könne.
98. Ein Chyrurgus kann 3. 4. oder mehrere Örter, darnach sie von ein ander ent-
legen sind, zu besorgen haben.
99. Damit die erkrankenden Colonisten nicht etwann anstatt eine Hülfe zu haben, durch
die Unerfahrenheit eines Chyrnrgi gar zu Grunde gerichtet werden, so ist keiner aufzu-
nehmen, oder anzustellen, der nicht vorher in Temesvar durch Medicos genau exanieniret, und
approbiret worden.
100. Eben diese Chyrurgi müssen von Zeit zu Zeit, besonders, wenn in einigen
Ortern häuffige Krankheiten ausbrechen, durch einen auszuschickenden Medicum visitiret, und
ihnen nachzusehen werden, ob sie die Kranken auch recht tractiren, oder Sie etwann aus
Nachlässigkeit ohne Hülfe dahin sterben lassen.
's"
Beschluss.
101. Wird der K. K. Landes Administration obliegen, über samentliche das Jahr hindurch
in Ansiedlungs Wessen getroffene Fürkehrungen eine gründliche Haupt Relation mit Ende eines
jeden Jahrs hieher zu erstatten , und zugleich auch gutachtlich einzurathen in welchen Örtern
die Impopulation künftiges Jahr zu unternehmen seye? Entlich aber auch anzuzeigen, war für
Vorsehungen diessfalls bereits getroffen werden.
102. Von gegenwärtiger Instruction ist einem jeden Verwalteramt in dessen District eine
Ansiedlung unternohmen wird ; eine Abschrift hinaus gegeben , denen jenigen aber , die hiebey
nur einen Theil der Manipulation zu besorgen haben werden, kann hieraus nur ein Extract
der Sie betreffenden Punkten gemacht, und zur genauen Beobachtung communicii-et werden.
103. Wenn ein und andere Fälle vorkommen solten, für welche in gegenwärtigen Instruction
keine Vorsehung gemacht wäre, so überlasset man es der K. K. Landes-Administration hier-
wegen bey den untergebenen Beamten dasjenige, was Sie am fiirträglichsten zu seyn erach-
ten, wird vorzukehren.
14
II.
Hauptnormale
lieber das Ansiedlungswesen, welches aus allen bishero über diesen Gegenstand
ergangenen Verordnungen zusammengesetzt worden ist,
ddo. 3. April 1787.
(F. M. A. Galizischer Domänen-Acl Nr. 53 vom Jahre 1787. Fase. 8.)
E i n 1 e i t II II £-•
§. 1. Welche Einwanderer unter die Zalil fremder Kolonisten gehören?
§. 2. Eintheilung der Ansiedler in verschiedene Klassen.
§. 3. Eintheilung des Ansiedliingsgeschäft in 10 Hauptabtheilungen.
I. Abtlieiluiig.
Instradi L'ung' und Einwanderung der Ansiedler nach Galizien.
§. 4. Einleitung und Einwanderung der Ansiedler nach Galizien.
II. Abtiieliiiiig-
Einquarliruug und Verpflegung der Ansiedler.
§. 5. Einquartirung und Verpflegung der Ansiedler.
§. 6. Einfluss der Kreisämter in das Ansiedlungsgeschäft.
§. 7. Behandlung der Ansiedler in der Einquartirung.
§. 8. Ansiedler auf eigene Gefahr gehören nicht in die Einquartirung, ausser in Krankheits-
fällen.
§. 9. Ansiedhnigskuratoren ihre Bestimmung und Gehalt.
§. 10. Klosterkuratoren sollen zugleich auch die einquartirlen Ansiedler besorgen.
§. 11. Kanimeralwirthschaftsbeamtc sollen im Amtsorte auch die cinquartirten Ansiedler
besorgen.
§. 12. Wo Orten eigene Ansiedlungskuratoren zu bestellen sind?
§. 13. Holz, Stroh und Licht erhalten die Einquartirlen unentgeltlich.
§. 14. Bei Bauern einquartirte erhalten kein Holz vom Aerario.
§. 15. Für eine bei Bauern einquartirte Familie werden monatlich 30 kr. an Zinns bezahlt.
§. 16. Formular zum Ansiedlungsprotokoll Lit A.
§. 17. Formular zum Vorschusseinschreibbfichel Lit B.
15
§. 18. Verpflegung der Ansiedler.
§. 19. Verpflegung beträgt 4 kr. pr. Kopf, bei Kindern bis 10 Jahren aber nur 2 kr.
§. 20. Nur Kitmineral- und Privatansiedler geniessen die Verpflegung.
§.21. Bedingnisse unter welclien die Verpflegung für Kammeral- und Privatansiedler zu
verabfolgen ist.
§. 22. Kurator soll jeden Veränderungsfall in dem §. 17. vorgeschriebenen Protokoll
vormerken.
§. 23. Formular zur ZaUluagsliste Lit. C.
§. 24. Verpflegung ist den Ansiedlern vorhinein y>u bezahlen, und ohne Ruckersatz.
§. 25. Ansiedlungseingaben sind nach den bestehenden Formularien einzureichen.
§. 26. Vorsteher der einquartirten Ansiedler werden mit täglichen 12 kr. bestellt.
§. 27. Juden sind in die Einquartirungsortschaften nicht zuzulassen.
§. 28. F>rhebung und Verrechnung der Ansiedlungsgelder.
III. A b t h e i I ii ii g.
Behandlung der kranken Kolonisten.
§. 29. Besorgung der einquartirten Kolonisten und schwangeren Weibspersonen.
§. 30. Kreisphisikus, Chyrurgus und Hebammen, ihre Obsorge auf die Kranken betreff'end.
§.31. Bestellung der Krankenwärter, und Krankenwarteriuneii mit 6, 8 und 10 kr. täglich.
§. 32. Apothekerausziigl müssen vom Kreisphisikus oder Chirurgiis unterfertiget, revidirt
und anher eingesendet werden.
§. 33. Alle, den Kranken geleistete medizinische Hülfe und Arznei wird eben so, wie die
Verpflegung für einquartirte unentgeltlich bewilliget.
§. 34. Obsorg auf Feuer und Licht in den Klöstern, wo Ansiedler einquartiret sind, dann auf
die Reinlichkeit und Erhaltung der Gebäude.
IV. Abtheilung.
Einbauung, Dotirung , und Anlegung der Ansiedlungsortschaften.
§.35 Fremde Ansiedler sollen nicht mit Nazionalisten vermischt, sondern in neue Dörfer
angesiedelt werden.
§. 3(}. Krippelhafte und zum Akerbau untüchtige sind zur Ansiedlung nicht anzunehmen.
§. 37. Ansiedler, die weder Profession, noch Akerbau verstehen, sind ihrem Schicksale zu
überlassen.
§. 38. Vermögliche Ansiedler sind nicht durch wiedrige Unterbringung zur Auswanderung zu
verleiten.
§. 39. Gleiche Religionsgenossen sind beisammen zu dotiren, desgleichen auch Blutsverwandte.
§. 40. Katholiken sind nahe an Klöster und Pfarreien zu loziren.
§. 41. Von Vertheilung der öden und Maierhofsfeldern an die Ansiedler überhaupt.
§. 42. Grundaufnahme und Vertheilung überhaupt.
§.43. Dorfslage, wie solche beschaffen seyn soll.
§. 44. Bauart der Ansiedlungshäuser, Stallungen und Scheuern.
§. 45. Grundzutheilung.
§.46. Vorzubehaltende Gründe für Pfarrer, Schulmeister, Richter und zu Unterhaltung
der Gemeidstiere und Hengste.
§.47. Von der Grundaufnahme, Vertheilung und Verfassung der Plans zu Anlegung neuer
Ansiedlungsortschaften.
§. 48. Ansiedlungsingenieurs sind den Wirthschaftsamtsvorstehern untergeordnet.
16
Jj. 49. Beschäftigung der Ansiedluiigsingeuieiirs.
§. 50. Verfassiing- der Grundaufuahms- und Vertheilungsplane.
§. 51. Einsendung der Bescliäftigungsraporte von den Ansiedlungsingenieurs.
§. 52. Taggelderausmaass für Ingenieurs und andere Emolumenten.
S« 53. Ansiedlungsbau.
§. 54. Bau der Häuser, Stallungen und Scheuern.
§. 55. Beischaffung der Baumaterialien.
§. 56. Fuliren und Handarbeiter sind aus der Robot zu nehmen , auch die Ansiedler
hiezu gegen Taglohn zu verwenden.
§. 57. Maurer und Zimmermannsarbeiten.
i§. 58. Bestellung der ßauaufseher mit täglich : 30 kr.
§. 59. Zutheilung und Uebergabe der Gründe au die Ansiedler.
§. 60. Beiscliaffung der Wirthschafts- und Ackergeräthschaften.
§. 61. Beischafl'ung des zum Fundus instruetus nöthigen Zug und Zuchtviehes.
i§. 62. Einstellung der Verpflegung und Vorschüsse nach der Dotirung.
<^. 63. Medizinische Hilfe bei dotirten Ansiedlern.
§. 64. Rechnungspflege über das ganze Ansiedlungsgeschäft.
i^. 65. Freijahre und Zinnsbclegung der deutschen Ansiedler.
<j. 66. Bestellung der Richter und fiesehwornen.
«5. 67. Wahl der Richter .
|§. 68. Dotirung der Dorfrichter.
>^. 69. Konskribirung und IVuinerirung der Häuser, dann Belegung der Ortschaften mit
schicklichen deutschen Namen.
<S5. 70. Bezahlung der Vorspann bei Uebersetzung der Ansiedler.
V. Abthciliiiig.
Sceisorge und Keligiousübung der neuen Ansiedler, nach dem Unterschiede der Religionen.
5^. 71. Bestellung der nöthigen Seelsorger bei Katholiken.
"ij. 72. Betthäuser bei Protestanten oder Akatholiken.
<^. 73. Anstellung der akatholischen Pastoren und Seelsorgern.
VI. Al)tlit'iluiig.
Schulwesen bei neuen Ansiedlung-sortsoh.-iften und Erziehungsanstalten.
S. 74. Errichtung ordentlicher Trivialschulen, Besoldung der Lehrer nebst Urundzu-
theilung.
VII. Abllieiliiiig.
Sterbfälle und Versorgung der Wittwen und Waisen.
Jij. 75. Versorgung der Wittwen und Waisen, nach Absterben der Ansiedler.
Vm. Abthfiliiiig.
Polizeianslalteu bei neuen Ansiedlungsortschaften.
j^. 76. Was für Gegenstände zu dieser Abtheilung gehören.
§. 77. Obsorge auf den Fleiss, Wirthschaftsbctrieb und sittliches Betragen der Ansied-
ler , dann Erhaltung des Fundi instructi.
§. 78. Obsicht auf die Aussaat und Bestellung der Felder.
17
§. 79. Was bei der Fechsung zu beobachten ?
§. 80. Obsorge auf das häusliche Betragen der Ansiedler.
§.81. Aufsicht auf die Erhaltung des Fundi instructi au Vieh und Geräthschaften.
§. 82. Wie die — des Ackerbaues ganz oder zum Theil unkundigen Ansiedler zu behan-
deln sind ?
§. 83. Bestraffuug unfleissiger und nachlässiger Ansiedler, dann Abstiftung der unver-
besserlichen.
§. 84. Wie sich bei der Abstiftung zu benehmen ist ?
§. 85. Behandlung der entflohenen Ansiedler.
§. 86. Feueranstalten.
§. 87. BeischaflTung der Feuerlöscherfordernisse.
§. 88. Feuerlöschordnung.
§. 89. Untersuchung beim entstehenden Brande.
§. 90. Verbrannte Wirthschaftserfordcrnisse und Häuser sind wieder herzustellen.
§. 91. Näkereien der Beamten und Annahme der Geschenke werden verboten.
§. 92. Vermögensforderungen der Ansiedler in ihrem Vaterlande.
IX. Abtiieiluiig-.
Dotirung der Ansiedlerssöime , der als Knechte eingewanderten und der republikanisclicn Einwanderer.
§. 93. Dotirung der Ansiedlerssöhne.
§. 94. Dotirung der als Knechte eingewanderten Ansiedler.
§. 95. Begünstigungen der republikanischen Einwanderer.
§. 96. Begünstigungen der Nazionalansiedler.
\. Abtlieiliiiig.
Ansicdlung der Professionisten.
§. 97. Ausiedlung der Professionisten haben die Kreisämter zu besorgen.
§. 98. Einwandernde Professionisten sind in die Kreisstädte an die Kreisämter anzuweisen.
§. 99. Professionisten-Ansiedler sind in der Verpflegung, Einquartirun» und in Krank-
heitsfällen, so wie die Ackersleute zu behandeln.
§. 100. Verpflegung der Professionisten dauert einen Monat nach ihrer Dotirung.
§. 101. Dotirung der Handwerker inuss in solchen Gegenden geschehen, wo sie mit
ihrer Profession fortkommen.
§. 102. Welche Professionisten in deutscheu Kammeraldörfern logirt werden sollen?
§. 103. Verzeichniss , der in einem Kreise nicht zu unterbringenden Professionisten ist
an die Landesstelle durch das Kreisamt einzusenden.
§. 104. Vorschuss pr. 50 fl. erhalten Professionisten unentgeltlich.
§. 105. Fleissige Professionisten erhalten über die 50 fl. auch noch weiteren Vorschuss.
§. 106. Professionisten erhalten das Bürger- und Meisterrecht unentgeltlich.
§. 107. Zutheilung der Häuser an die Handwerker.
§. 108- Abschliessung der Hausankaufskontrakte.
§. 109. Handwerker können als Arbeitsleute angesiedelt werden.
§. 110. Kunstgärtner sind nicht als Handwerker, sondern wie Ackersleule zu behandeln.
§. 111. Behandlung der unter den Ansiedlern befindlichen Müllern.
§.112. Handwerker, so auf eigene Gefahr ohne Hofpass einwandern, müssen für ihre
Lozierung ohne Aerarialunterstützung selbst sorgen.
III. 3
18
Einleitung-.
§. 1. Welche Einwanderer unter die Zahl fremder Ansiedler gehören?
In die Zahl der fremden Ansiedler werden alle jene Einwanderer gerechnet, die seit
dem kund gemachten Ansiedlungspatent in diese Königreiche eingewandert, und keine sonst
eingebohrne k. k. Unterthanen sind.
§. 2. Einthcilung der Ansiedler in verschiedene Klassen.
Die l'reindeu Ansiedler werden eingetheilt nach der Eigenschaft ihres Gewerbes, in
Ackersleute und Handwerker, oder Künstler. Beide Gattungen, sowohl Hand-
werker als Ackersleute theilen sich wieder nach IMaass der ihnen zugedachten Begünstigun-
gen in folgende Klassen :
1. In Kammeralansiedler.
2. Privatansiedler.
3. In Ansiedler auf eigene Gefahr.
4. In polnisch -republikanische Einwanderer.
Ad 1. Kammeralansiedler sind alle diejenigen, welche mittels Hofpass zur Kanimeralansied-
lung bestimmt sind, sie theilen sich wieder in Begünstigte oder u »begünstigte Kam-
meralansiedler. Beide Gattungen müssen auf Kammeralgütern dotirt und angesiedelt werden.
Als begünstigte Kamineralansiedler sind nur diejenigen anzusehen, in deren Füssen
die Worte ausdrücklich enthalten sind: zur begünstigten Kam mer alan siedlu ng.
Der Unterschied zwischen den begünstigten und unbegünstigten Kammeralansiedlern ist
wesentlich, es muss folglich genauest daraufgesehen werden, dass nicht einer mit dem an-
dern vermischt werde , denn
a) erhalten begünstigte Ansiedler immer in der geschwindern und besseren Lozirung
den Vorzug vor den unbegünstigten.
h} erhalten selbe, nach Maass ihres mitgebrachten Vermögens mehrere Gründe, grössere
Einbauung und mehr Vieh, wogegen die unbegünstigten sich mit verhältnissmässiger geringerer
Dotirung begnügen müssen, wie an seinem Orte umständlich bestimmt werden wird.
Ad 2. Privatansiedler sind diejenigen, welche mittels Hofpass zur Privatansied-
lung, das ist zur Dotirung auf irgend einem Privatgute nach Galizien eingeleitet worden sind,
woraus folget, dass selbe auf keinem Kammeralgute angesiedelt werden können; wie solches
ebenfalls in der Folge an seinem Orte umständlicher bestimmt ist.
Ad 3. Ansiedler auf eigene G e f a h r sind diejenigen , die ohne Anspruch auf irgend
eine Aerarialunterstützung blos auf Gerathewohl nach Galizien kommen.
Sie theilen sich wieder in folgende Gattungen :
u) Die Ansiedler, welche auf ihre eigene Gefahr mit Hofpass nach Galizien einge-
leitet werden, und bei diesen wird jedesmal schon in dem Hofpass die Anmerkung beige-
setzt , dass sie auf eigene Gefahr ohne Anschaflfung einer Aerarialunterstützung nach Galizien
eingeleitet werden.
b) Die mit blossen Reisepässen zu ihren Befreundten eingeleiteten, welche dem
Normal vom Iß. July 1785 zu Folge bei ihrer Ankunft über die in Wien angegebeneu
Freundschaft, worunter sich jedoch nur Eltern, Kinder und Geschwister verstehen, scharf
befraget , und wenn dies wahrhaft befunden wird , vor anderen mit besondern Ernst angehal-
ten werden müssen, sich ihre Verptlegung durch Arbeit zu verdienen, endlieh aber doch
nach dotirten begünstigten und vermöglich — oder mit ordentlichen Kammeralpässen einlan-
genden Familien mit halben, oder viertel Ansässigkeiten logirt werden können.
r) In solche, welche ohne Hofpass auf ihre eigene Gefahr einwandern.
d) In preussisch e über Zamosc einwandernde Auswanderer.
19
Alle aul' eigene Gcl'alir eiiiwaiuleriule AiisietUci- sind nur als Tag'löhner zu bclrachten und von
denen Ansiedlung-sorlscliaflen. wenn sie allda keinen Verdienst finden, zu enlferncn ').
Hei den preussischen Kinwanderera kommt aber zu bemerken : dass laut Hofdekret vom
31. July 1785 die preussisclien Einwanderer, sie mögen Vermögen mitbringen oder niclit, in
Itöbeim, wenn sie aber dort nicht unlergebracbl werden können, nach Galizien und Hungarn ein-
geleitet werden sollen; wenn also ein preussischer Einwanderer aus Böheini nach Galizien einge-
leitet wird, so ist solcher gleich andern iinbegünstigten Kammeralansiedlern zu behandeln, jene,
welche über Zamo.sc einwandern, haben sich an das Kreisamt zu wenden, und sind an selbes an-
zuweisen, welches bei der Landesstelle die weitere Entscheidung einholen wird, wie selbe behan-
delt, und was für Begünstigungen ihnen zugestanden werden sollen?
ad 4. Republikanische Einwanderer sind diejenigen, welche aus der Republik Fohlen
nach Galizien zur Ansiedlung einwandern, und deren Begünstigungen §. 95 erklärt werden.
Nach diesen vorläufigen Erinnerungen wird zum Ansiedlungsgeschäft selbst geschritten, das
ist zu jenen Vorschriften, nach welchen die in Galizien angekommenen, in obigen Klassen und
Eintheilungen bemerkten Kolonisten behandelt werden sollen.
E i n 1 1) e i I u D g
§. 3. Des Ansiedlung-sgescliäl't in 10 Ilauptabtheilungcn.
Das ganze Ansiedlungsgeschäft theilt sich in folgende Hauptabtheilungen:
Erstens. Einleitung der Ansiedler.
Zweitens. Einquarlirung und Verptlegung.
Drittens. Behandlung der Kranken.
Viertens. Einbauung Dotirung und Anlegung der Ausiedlungsortschaften.
Fünftens. Seelsorge und Rcligionsübung der neuen Ansiedler nach dem Unterschied
der Religionen.
Sechstens. Schulweesen bei neuen Ausiedlungsortschaften.
Siebentens. Sterbfälle und Versorgung der Witlweii und Waisen.
Achtens. Polizeianslalten bei neuen Ausiedlungsortschaften.
Neuntens. Dotirung der Ansiedlerssöhne, der als Knechte eingewanderten, und der re-
publikanischen Einwanderer.
Zehentens. Ansiedlung der Frofessionisten.
Die ersten !) Ablheiluugen haben blos auf die Ansiedlung der Aekersleule Bezug, woneoen
in der zehenten Abtheilung von Ansiedlung der Frofessionisten und Künstler, in wie weit
solche auf die Wirksamkeit der Kammeraladministrazion und Wirthschaftsämter einen Bezu»-
hat, gehandelt wird.
Ersit; Abllieiliiiig.
S. i. Einteilung^ und Eiiiwandenmg- der Ansiedler nach Ualizien.
Alle mit Hofpass zur Kammeral- und Frivatansiedlung, oder auf eigene Gefahr nach Gali-
zien kommende Ansiedler, brechen bei dem Bialermaulamte i-in. sie erhallen alda bei ihrer
Hercinreise 2 il. pr. Kopf an Reisegeld unentgelllich.
Sobald selbe bei dem Mautamte Biala einlangen, werden ihnen die von Wienn. Fra" oder
Brunn mitgebrachte Fasse abgenommen und dafür von dem Mautamte neue, welche die An-
siedler an den Ort ihrer Bestimmung leiten, ausgefertigcl : nur muss der Nummer, womit der
nach Biala niilgebrachte Fass bezeichnet war, auch dem neuen beigesetzel werden, damit
am Ende der Dotirungs- oder Verpflegsrechnungsführer, zu dessen Händen derselbe zuletzt
abgegeben werden muss, bei Legung seiner Rechnung sieh darauf beziehen , und die Buch-
halterci bei Revidirung dieser Rechnungen die Uebereinslininiung mit den von Biala einge-
') Verordnung vom 7. Aug:usl IT'ii Xi'. :{07 und äs. .länuer l/Sli Nr. ?;?.
20
langten Expedizionslisten untersnchen und prüfen könne. Nebst dem Nummer des mitgebrach-
ten Hofpasses muss das Bialer Mautamt den auszustellenden neuen Pässen und respektive
Anweisungen alle im Hofpass vorkommenden Bemerkungen genauest einschalten, damit sich
die Wirthscliaftsämter in Ansehung der Verpflegung als auch der Ansiedlung selbst hiernach
zu richten wissen.
Damit aber das Mautamt wissen möge, an welchen Bestimmungsort die ankommenden
Ansiedler von demselben anzuweisen sind , so muss demselben von der Karameraladministra-
zion , und an diese von den Ansiedlungskommissarien und KammeraUvirthschaftsämtern von
Zeit zu Zeit Nachricht ertheilet werden , wie viel an diesem oder jenem Orte derlei Fami-
lien, und von welcher Eigenschaft, entweder gleich in die Versorgung, oder in die einst-
weilige Verpflegung untergebracht werden können? in Gemassheit dieser Nachrichten wird
«las Mautamt die weitere Anweisung dieser Leute zu bewirken haben. Weil jedoch die wei-
tere Einleitung fremder Kolonisten nach Galizien bereits aufgehöret hat, und es nur um die
Unterbringung der schon im Lande befindlichen zu thun ist , so wäre es überflüssig von der
<1iessfälligen Einleitungsmethode weitschichtiger zu handeln.
Zweite Abtheilung.
§. 5. Einquartirung und Verpflegung der Ansiedler.
Nach diesen Bemerkungen folget also die weitere Behandlung der Im Lande befindlichen
Ansiedler, nnd zwar zuerst die Einquartirung und Verpflegung.
Weil die Dotirung ') der Ansiedler die Ausmessung der ihnen zuzutbeilenden Grundstücke
der Bau, Anschaffung des nöthigcn Viehes und Geräthschaften mehrere Zeit erfodert, und
hieraus von selbst einleuchtet, dass die Ansiedler, wie solche im Laude eintrefen, nicht sogleich
ihrer Bestimmung gemäss dotirt und angesiedelt werden können; so ist es erforderlich für die
einstweilige Unterbringung, und Unterhalt derselben bis zu erfolgender Dotirung Sorge zu
tragen, daher solche indessen in Klöstern, oder andern Aerarialgebäuden, oder auch bei Pri-
vatpartheien einquarlirt werden müssen.
§. 6. Einfluss der Kreisämter in das Ansiertlungsgescliäfl.
Die Besorgung der Kammeralansiedler und alle dahin einsclilagenden Gegenstände sind
blos ein Geschäft der Kammeralwirthschaftsämter und der Domainen- Administrazion ; das
Landesgubernium , und die Kreisämter haben hievon nur so viel Notiz zu nehmen, als wie von
dem Zustande der Nazionalunterlhanen. auf deren Ruhe. Ordnung «ind Wohlstand unaufhörlich
zu wachen, ohnehin ihre Pflicht ist.
Dahino-eüren wird die Administrazion von der Obsorge für die Privatansiedler, für die
anzusiedelnden Handwerker und Ansiedler auf eigene Gefahr künftighin befreiet, und solche
den Kreisämtern übertragen, wobei die höchste Gesinnung dahin gehet, dass diese gleich ge-
nannten Ansiedler blos in Kreisstädten einquartirt und logirt werden sollen, um daselbsl
durch Verdienst und Lohnarbeit ihren Unterhalt zu erwerben.
Wenn aber der Fall ist, dass in einer solchen Kreisstadt sich ein Oeconomie-Beamter
oder Curator zu Besorgung der Cameral- Ansiedler befindet; so hat dieser auch die Verpfle-
o-ung und Verrechnung (in wie weit ihnen nach den unten festzusetzenden Grundsätzen eine Ver-
pflegung gebührt) auf sich zu nehmen, widrigens muss auch diese vom Kreisamte besorgt werden.
§. 7. Belüindlung der Ansiedler in der Einquartirung.
Wie die Ansiedler von dem Bialer Mautamte an das Wirthschaftsamt oder Ansiedlungs-
Kuratel, so es betrift, angewiesen werden, und sich daselbst melden, müssen selbe,
wie §. 5 erwähnet worden, bis zu ihrer Dotirung einstweilen in den hiezu bestimmten Ge-
") Vid. Circularc vom 39. July 178% Nr. 3991 sammt Instrukzion.
21
häuilcii lind Ortschaften elnquarlirt werden , wobei immer darauf zu sehen ist , dass die.
welche eine stärkere Familie haben, auch in geräumigere Behältnisse verlegt, überhaupt aber
alle in trockene und der Gesundheit zuträgliche Wohnungen einquarlirt werden.
§. S. Ansiedler auf eigene Gefahr gehören nicht in die Einquartirnng ausser in Krankheitsfällen.
Es sind jedoch von dieser Einquartirnng die Ansiedler auf eigene Gefahr ausgeschlos-
sen* welche sich durch Arbeit, Taglohn und Dienen ihren Unterhalt zu verschaffen haben,
und nur in den Krankheitsfällen zu unterstützen sind.
§. 9. Ansiedlungskuratoren, ihre Bestimmung und GehaU.
Zu Besorgung der Ansiedler werden ordentliche Kuratoren mit 1 fl. täglich bestellt;
wo sich eine zu beträchtliche Zahl Ansiedler in einem Orte befindet , und ein Kurati r
zu ihrer Besorgung nicht erkleken kann, ist ihm ein Schreiber mit 30 kr. täglich bei-
zuo-eben oder sind nach Gestalt der Umstände auch 2 Kuratoren im nämlichen Orte zu
bestellen.
In einem Kloster, oder sonst, wo die Ansiedler nicht weit von einander zerstreuet sind,
kann 1 Kurator leicht 80 bis 100, wofern die Kinquartirung aber in zerstreuten Privat-
häusern ist, 50 bis 60 Familien, ohne Gehilfen, versehen; hat er mehrere zu besorgen, so
ist ihm ohne weiters ein Schreiber zur Aushilf beizugeben.
§. 10. Klosterkuratoren sollen zugleich auch die einquartirten Ansiedler besorgen.
Wo ohnehin Klosterkuratoren bestehen, haben selbe auch die Besorgung der einquar-
tirten Ansiedler zu übernehmen, oder wiedrigens die Entlassung zu gewärtigen.
§. 11. Kameralwirtschaftsheanite sollen im Amtsortc auch die einquartirten Ansiedler besorgen.
In Ortschaften, wo sich Kameralwirtschaftsäniter befinden, soll dieses Geschäft einem
Ockonomiebeamten anvertrauet, und wenn er solches nebst seinem Dienst allein zu versehen
nicht im Stande ist, ihm ein vSchreiber beigegeben werden.
§. 12. Wo eigene Ansiedlungskuratoren zu bestellen sind?
Ausser den Paragraphen 10 und 11 specifizirten Fällen müssen eigene Ansiedlungs-
kuratoren, so wie §. 9 bemerkt worden, angestellet werden.
§. 13. Holz, Stroh und Licht erhalten die Einquartirten unentgeltlich.
Dem Kurator, oder dem zu Besorgung der einquartirten Ansiedler bestellten Be-
amten lieget es ob, für die Beischaffung eines hinläni; liehen Holz- und Strohvorraths in
möglichst wohlfeilen Preisen zu sorgen, und den Ansiedlern hievon das nöthige zum Kochen
und Heitzen unentgeltlich zu verabfolgen ;
Es können zwar hievon keine Portionen bestimmt werden, massen dieses von der Gat-
tung des Holzes, Stärke der Familien, und Beschafl'enheit der Wohnungen abhängt; doch ist
es die Pflicht des Curators, dabei möglichste Wirthschaft zu beobachten, und, ohne die An-
siedler hieran einem Mangel, oder übermässigen Kälte auszusetzen, doch auch die der Ge-
sundheit zu nachlheilige übermässige Hitze zu vermeiden; nebst dem Holz und Stroh haben
die Ansiedler während ihrer Einquartierung vermög höchsten Normals vom 30. August 1784
auch das nöthige Licht unentgeltlich zu erhalten.
§. 14. Bei Bauern einquarlirte erhalten kein Holz vom .\erariuni.
Für die bei Bauern einquartirten Familien wird kein Holz bewilliget, da sie ohnehin
Zimmerwärme und das Herdfeuer gemeinschaftlich geniessen.
22
§. 15. Für eine bei Bauern einquartirte Familie werden monatlich 30 kr. an Zinns bezaliK.
Für eine bei Nationalbauern oder schon dotirten deutschen Ansiedlern einquartirte
Familie ist dem Wirth der Zinns mit monatlichen 30 kr. zu bezahlen, über den Betrag aber
immer eine iudividual Konsignation zu verfassen, woraus der Name des Unterthanns und
der Name des Ansiedlers, dann die Zeit, als lezterer daselbst einquartirt wäre, entnommen
werden kann, und diese Konsignation muss von den Dorfsvorstehern, der richtigen Zahlung
wegen, "efertigt, und der Betrag in der Ansiedlungsrechnung unter die nicht rückzuvergü-
tende Auslagen in Aufrechnung gebracht werden. Auf gleiche Art ist auch fürzugehen: wenn
die noch undotirten Ansiedler bei schon dortigen deutschen Familien einquartirt werden.
,i^. IG. Formular zum AnsiedlungsprotokoU.
Der aufgestellte Kurator hat über die seiner Obsorge anvertrauten Ansiedler ein Pro-
tokoll nach dem sub Lil. A beigehenden Formular dergestalt zu führen, dass, im Falle
solche in mehrere Klöster oder Ortschaften vertheilt einquartirt werden, auch über ein
jedes Kloster oder Ort ein besonderes Buch oder Abtheilung gehalten werde, in welches
eine jede Familie, wie selbe anlangt, und sich mit dem vom Bialermautamte erhaltenen
Passe meldet, eingetragen wird.
§. 17. Formular zum Voi'schusseinsclireibbiiclicl.
Der mit«>eb rächte Pass wird den Ansiedlern abgenommen , und hat beim Kurator oder
Amtsarchiv zu verbleiben, dagegen wird dem Hausvater, sobald dessen Familie in das Pro-
tokoll eingetragen worden, ein Vorschusseinschreibbüchel nach dem Formulare Lit. B be-
hiindigt
Der Kurator niuss also derlei aus einem oder zween Bögen Papier zu bestehen ha-
benden Einschreibbüchel in hinlänglicher Anzahl immer vorhinein zubereiten, damit er dem
Ansiedler solches, statt dem abgenommenen Pass gleich bei seinem Eintritt behändigen kann.
§. 18. Verpflegung der Assiedler.
Weil mehrere Ansiedler theils kein eigenes Vermögen haben , theils ausser Stande
sind, sich durch Verdienst und Arbeit für sich und ihre Familie den täglichen nothdürftigeu
Unterhalt zu verschaflen;
So haben Se. Majestät den Kammeral und Privatansiedlern aus dem Aerarium die Ab-
reichung ihres nothdürftigen Unterhaltes oder die sogenannte Verpflegung I)cwilliget.
i^. 19. Verpflegung beträgt * kr. pr. Kopl, bei Kindern bis lü Jahre Z kr.
Diese Verpflegung ist auf tägliche 2 kr. pr. Kopf und an Getraid auf 2 Pfd. Brod
fiir erwachsene Personen, bei Kindern bis 10 Jahre aber, auf die Hälfte dessen festgesetzet
worden, und wird ein Koretz auf (50 Pfd. Brod hinlänglich gerechnet, wobei es die Pflicht
der Beamten ist, die Ansiedler gegen alle Bevorthcilungen , und gesetzwiedrige Erhöhung
des Mühlmässels zu schützen; Wenn aber die Verpflegung ganz im Gelde abgereicht wird,
so ist solche mit täglichen 4 kr. für erwachsene, und für Kinder bis 10 Jahre auf 2 kr.
festgesetzet.
§. äO. Nur Kammeral- und Frivalaiisiedicr geniessen die Verpflegung.
Jedoch ist diese Verpflegung nur für Kammeral- und Privalausiedler bewilligt , jene auf
eigene Gefahr sind davon, so wie von allen Ansiedlungsbegüustigungen und Aerarialunter-
stützungen gantz ausgeschlossen und sind, gemäss Hofdekrets vom 24. Kristmonats 1785
nicht anders, als Taglöhner oder Handwerker, die auf Spekulazion in dieses oder jenes Land
cirnvandern, zu behandeln.
23
Daher nur blos die Polizei für dieselben, in wie weit es niög'licli ist, daiiin zu sorgen
hat , damit sie mit Arbeit und Verdienst versehen werden , welches am fiiglichsten in Haupt
und Kreisstädten, dann beim Strassenbau geschehen kann.
.^. il. Bedingnisse, unter welchen die Verpflegung für Kammeral und Privatansiedler zu verabfolgen ist.
Die höchste Sr. Majestät Gesinnung, welche den Kammeral und l'rivatansiedlcrn die
oben ausgemessene Verpflegung bewilliget, ist jedoch keineswegs dahin auszudeuten, dass
den Ansiedlern ohne ihr eigenes Zuthun, blos auf Aerarialkösten ihr Unterhalt ver-
schalTt werden soll ; es gehet vielmehr die ausdrückliche Willensmeinung Sr. Majestät
dahin , dass diese Leute in ununterbrochener Arbeitsamkeit und Thätigkeit erhalten wer-
den sollen. Daher
a) sämmtliehen Wirtlischaftsämtern und Kuratoren obliegt, den Ansiedlern nach Mög-
lichkeit Arbeit und Verdienst zu verschaffen, um dadurch die kostbare Aerarialverpflegung
möglichst zu ersparen, und die Ansiedler von dem so gewöhnlichen Hang zur Faulheit, welche
bei ihrer künftigen Dotirung für sie seihst, für die Herrschaft, und den Staat die schädlich-
sten Folgen nach sich ziehet, zu entfernen ; das müssen daher die Ansiedler zu allen Gal-
tungen von Arbeit, die sich ihnen darbieten, und wozu sie ihrem Stand und der Leibesbe-
schaffenheit nach gewachsen sind, sich willig gebrauchen lassen, und den Kammeralwirlh-
schaftsämtern liegt es ob: ihnen bei Aerarialbaulichkeiten, beim Ansiedlungsbau, beim Holz-
schlagen, Austroknung der Moräste, beim Strassenbau und überhaupt bei allen vorkommenden
Aerarialarbeiten möglichst Lohnarbeit und Verdienst zu verschaffen.
b} Alle diejenigen, die Kräfte und Gelegenheit zum Verdienst haben, und solchen aus
Faulheit nicht ergreiffen, sind keiner Verpflegung würdig, und folglich davon für ihre Person
auszuschlüssen, doch versteht sich von Selbsten, dass solche jenen Gliedern der Familie,
welche keinen Verdienst ergreiffen können, desshalb nicht entzogen werden dürfe.
c) Jene so eigenes Vermögen oder eine sonstige Zubusse haben , um hievon sich und
ihre Familie erhalten zu können, erhalten keine Verpflegung.
d) Jene so durch Lohnarbeit einen Verdienst erwerben , sind für ihre Person von der
Verpflegung ausgeschlossen, doch wird solche den übrigen Köpfen der Familie, die keinen
Verdienst erwerben können, verabfolgt, als z. B. Georg Brückner, Kanimeralansiedler
erhält für sich, sein Weib, und 3 Töchter an Verpflegung für 5 Personen a 4 kr. pr.
Kopf, täglich 20 kr., weil keiner aus der Familie einen Verdienst oder sonstige Zubusse
hat; nun trifft es sich, dass der Vater durch Lohnarbeit täglich 10 oder 12 kr. erwirbt,
oder wenn er will, erwerben kann, daher ihm für seine Person die Verpflegung pr. 4 kr.
zurückbehalten, solche jedoch den übrigen 4 Personen aus der Familie mit 16kr. , wie vor-
her, verabfolgt wird. Der nämliche Fall ist es, wenn der Vater diesen Verdienst zwar er-
werben könnte, aber sich blos aus Faulheit hiezu nicht bequemt, auch dann ist ihm die
Verpflegung pr. 4 kr. für seine Person zurückzuhalten. Finden mehrere Personen aus der
Familie Verdienst, so wird jedem auf die nämliche Art die Verpflegung für seine Person
abgezogen.
e) Jene die zu ihren Freunden auf eigene Gefahr einwandern, sind, wenn sie von ihren
Anverwandten nicht unterstützet, oder durch eigene Arbeit ihren Unterhalt nicht finden kön-
nen, lediglich so wie fremde Bettler zu betrachten und ausser Landes zu schicken, sind sie
aber zur Rückkehr in ihr Vaterland Alters, oder Gebrechlichkeit halber nicht mehr vermö-
gend, so müssen sie so wie andere innländische Arme behandelt werden.
/■) Dagegen sind alle jene zur Kammeral- und Privatansiedlung bestimmte Familien zu
verpflegen, die kein eigenes Vermögen haben, krank, gebrechlich, oder sonst ausser Stande
sind, sich durch Arbeit und Verdienst, entweder aus Mangel an Gelegenheit oder an Kräf-
ten ihren Unterhalt zu erwerben.
34
g) Die auf eigene Gefalir, oder nur auf Verlangen zu ihren Freunden eingeleitet wor-
den, sind nur in Krankheitsfällen zu unterstützen, wenn sie weder eigenes Vermögen haben,
noch von ihren Freunden eine Unterstützung erhalten können , und bei solchen Fällen niuss
jedesmal von Schritt zu Schritt mit Bemerkung aller Umstände die Anzeige an die Admi-
nistration erstattet, und die Passirung zur Verpflegung angesucht werden.
h) Die Verpflegung der Ansiedler hat nach diesen hier festgesetzten Massregeln so
lange fortzudauern, bis die Ansiedier nach ihrer Dotirung eine ganze Fechsung erhalten
haben, alsdann hat die Verpflegung für sie und ihre Familie ganz aufzuhören, wie solches
an seinem Orte umständlicher abgehandelt wird.
ij Um aber die Ansiedler während ihrer Einquartirung destomehr zur Arbeit anzu-
eifern, ist es die Pflicht des Kurators ihnen bei Abreichung der Verpflegung zu bedeuten
und begreiflich zu machen, dass jene, welche selbst fleissig sind, und Verdienst suchen,
und sich auf solche Art als arbeitsame Leute auszeichnen, bei jeder Ansiedlungsgelegenheit vor
den übrigen und auf die bessern Plätze, die liederlichen und faulen aber zuletzt, und auf die
schlechtere Plätze angesiedelt werden sollen ; worauf bei erfolgender Dotirung auch zu sehen ist.
(j. 22. Kurator soll jeden Veränderungsfall in dem §. 16 vorgescliriebenen Protokoll vormerken.
Da der aufgestellte Kurator uuermüdet für die ihm anvertrauten Ansiedler zu sorgen,
und auf alle häuslichen Umstände stäts wachsam zu seyn schuldig ist; so hat derselbe jeden
Veränderungsfall in dem §. 16 vorgeschriebeneu Protokoll anzumerken und daraus verlässliche
Ausweise zu erstatten.
§. 33. Formular Lit. C zu den ZahlungsUsten.
Aus diesem Protokoll hat der Kurator, ehe die Zahlung der Verflegung vorge-
nommen wird, die Zahlungslisten nach dem Formular Lit. C *) zu entwerfen, sonach die
Leute Abends oder Früh, wenn die Hauswirthe zu Hause sind, mit ihren Einschreibbücheln
vorzurufen, und in Gegenwart der Vorsteher und einiger anderer des Lesens und Schreibens
kündiger Ansiedler die Zahlung zu leisten, den Betrag auf der Stelle in das Einschreibbüchel ein-
zutragen, und nach beendigter Zahlung die Zahlungsliste von den Vorstehern unterfertigen zu lassen.
Sollten nach besondern Resolutionen noch anderweitige Vorschüsse zu leisten seyn,
so müssen diese, so wie auch das verabfolgt werdende Holz und Stroh auf besondern Blät-
tern eingeschrieben, und überhaupt zur Regel genommen werden, damit nicht das mindeste
.'inzelnen Ansiedlern bezahlt, oder verabfolgt werde, was nicht in des Empfängers Einschreib-
büchel gleich anf der Stelle eingeschrieben wird.
.ij. 34. Verpflegung ist den Ansiedlern vorhinein zu bezahlen und ohne Rückersatz.
Die Verpflegung ist auf die vorbesagte Art den Ansiedlern vorhinein, und zwar
vom 1. bis 7., vom 8. bis 15., vom 16. bis 21., und vom 22. bis letzten eines jeden Monats
zu bezahlen. Auch haben Se. Majestät mittelst Hofdecrets vom 16. März 1786 ") gnädigst
bewilliget: dass solche den Ansiedlern nicht zum Ersatz angerechnet, sondern unentgeltlich,
bis zu ihrer Dotirung geleistet werden soll, nach vollbrachter Dotirung erhalten sie aber
keine Verpflegung mehr, sondern alle den Ansiedlern zukommende Unterstützung ist als eine
Vorleihung anzusehen, die dem Rückersatz unterlieget.
§. 2ö. Ansiedlungseingaben sind nach dem bestehenden Formular einzureichen.
Damit die Administration von dem Stande der Ansiedler von Zeit zu Zeit unter-
richtet sein möge, so hat der Kurator oder sonstige das Ansiedlungsgeschäft besorgende
') Vid. Instrukzion für Curatores wie oben Lit. A. §. 16.
-) Vid. Gubern. Verordnung ex S. 18. Nr. 3570 ex anno 1786.
25
Beamte die Eingaben iiacli den, jeden» Amte bereits zujekommeneu , neuerlichen Ausweis-
formularien und Evidenzhaitungsinstrnktioa immer in der vorgeschriebenen Zeit an die Ad-
ministration richtig einzusenden.
§. 26. Vorsteher der eiiu[uartirten Ansiedler werden mit täglichen 12 kr. bestellet.
Gleich Anfangs sind in jedem Kloster oder Einquartirungsorte einer oder auch
zwei Ansiedler von bekannter besonders guter Aufführung als Gemeindevorsteher für die
Zeit der Einquartirung zu bestellen, die auf das Betragen der übrigen zu sehen, die Gebäude
und Zimmer täglich zweimal zu visitiren , alle kleinen Zwistigkeiten zwischen ihnen auszu-
machen, und auf die Befolgung der Befehle zu wachen haben.
Damit diese Vorsteher für ihre Müiie, wie auch für den dadurch verlierenden Verdienst
entschädiget werden und ihren Unteriialt linden, sind iiineu täglich 10 bis 12 kr. zur
Entschädigung für ihre Mülie zu verabfolgen, und gleich den übrigen Ausgaben zu verrecli-
nen, doch ist ihnen ausser diesen 12 kr. zum Unterhalte keine weitere Verpflegung iiirer
Person zu reichen.
§. 27. Juden sind in die Einquartirungsorlschaften nicht zuzulassen.
Für die den Unterthanen überhaupt hier Landes so schädlichen jüdischen Ränken sind
die Ansiedler gleich Anfangs zu warnen , und ist den Juden aller Zutritt in die Einquar-
tierungen zu verbieten.
§. 38. Erhebung und Verrechnung der Ansiedlungs-Gelder.
Die Ansiedlungskassen müssen immer von jenen der Renten abgesondert , aber doch
bei dem Rentamte geführet werden ; sobald die Ansiedlungskasse einen Vorschuss benöthio-et
ist von dem Amte ein Ausweis über die Verwendung des vorhin erhaltenen beizubrin"'en
und die Anweisung der benöthigten Summe anzusuchen.
Alle aus den Renten in den Ansiedlungsfond geschehenen Verleihungen müssen, zu Ver-
meidung aller Vermischungen, dahin aus dem Ansiedlungsverlag rückersetzet, oder mit Bei-
bringung eines Gegenscheines, dass nicht mehr oder weniger (als nemlich die dem Ansied-
lungsfond vorgelicliene Summe beträgt) an das Hauptzahlamt abgeführet worden, und endlich
mit einer Quittung über Empfang dieser Summe aus dem Zahlamt für den Ansiedluno-sfond
ausgeglichen werden.
Wie die Verpflegungs-Verabfolgung §. 24 vorgeschrieben ist , so kommen dem Ansied-
lungskurator oder Rechnungsführer die erforderlichen Beträge aus der Hauptausiedlungskasse
zu erfolgen, und solche den Ansiedlern nach Vorschrift §. 23 zur Berichtigung der Gebühren
auszuzahlen.
Da die Taglöhner und andere Arbeiter bei den Kolonien nicht wohl bemüssigt werden
können, zu Erhaltung ihrer Zahlung sich immer auf dem oft einige Meilen entlegenen Orte des
Rentamtes zu sammeln ; so hat der Kurator den wochentlicheu Zahlungsentwurf dem Amtsvor-
steher zur Koramisirung zu übergeben, die Summe aus der Hauptausiedlungskasse , gegen die-
sen koramisirten Zahlungsentwurf, und Quittung zu empfangen , und dann die Vertheilung der
Beträge an die Arbeiter ordentlich zu veranlassen, und die Verrechnung richtig zu pflegen, wo-
bei er von dem Amte fleisslg zu revldiren ist.
Alle Kontrakts- und grössere Zahlungen aber sind bei dem Renntamte selbst zu besorgen,
auch kann zur Abholung der — bei den Kreiskassen, oder Zahlamte geschehenden Vorschussan-
weisungen kein Kurator geschickt werden, sondern diese Abholung muss immer durch den Amts-
vorsteher, Rentmeister, oder Amtskontrolor geschehen.
Die Verpflegungsrechnungen müssen ausser den Kuratelen bei Lemberg und Zamosc , wo
ohnehin nur Privatansiedler, oder Einwanderer auf eigene Gefahr dermal bestehen, immer
m. 4
26
vierteljährig; unter Mitfertigung des Amts Vorstehers nach dem Formular Lit. D. gerade an die
Buchhalterey eingeschickt werden, von vorbesagten zween Kuratelen aber sind selbe monatlich
an die Buchhalterey einzusenden ').
Dritte Abtheiluiig.
§. 29. Besorgung der einquartirten Kranken, und schwangern Weibspersonen.
Um bei den einquartirten Ansiedlern vorzüglich die nöthige Obsorge für Kranke , dann
für schwangere, und gebährende Weibspersonen auf das Beste zu erzielen; So muss in
jedem aufgehobenen Kloster, wo eine Einquartirung der Ansiedler bestehet, der Speisesaal, oder
sonst das grösste, zur Sache schicksamste Zimmer, so, wie bei der Einquartirung in Privat-
häusern, ein Haus zu einem Spital zugerichtet werden, wohin die erkrankenden Ansiedler
zu übertragen kommen; Ausserdem muss in denjenigen Klöstern, wo mehrere Familien mit
ihren Kindern in einem Zimmer bequartirt sind , ein kleines Zimmer mit einem Bett verse-
hen, und leer gehalten werden, damit die schwängern Weiber sich daselbst ihrer Leibes-
frucht entledigen können.
Das Spital muss voraus mit Bettstellen, Bettern, und allen anderen unentbehrlichen
Nothwendigkeiten versehen , und also erstere von den Militarverpflegsämtern gegen gewöhn-
liche Zahlung übernommen, letztere aber erkauft werden.
Die von den Verpflegsämtern zu übernehmende Bettfuruituren sind von den Ansiedlungs-
kuratoren den Verptlegsämtern gegen vorläufige Abschätzung zu bezahlen , wo sodann diese
Better, wenn sie nicht mehr nöthig sind (mit Ausnahme der von ansteckenden Krankheiten
behafteten) nach der Schätzung ihres nachherigen Werths wieder zurück zu geben sind. Diese
Fürsorge der Spitäler beziehet sich jedoch nur auf die einquartiren Ansiedler, bei ganz dotirten
Ansiedlungen aber findet solche nur damals statt, wenn gefährliche Seuchen einreissen ; in
welchen Fällen gleich die Errichtung eines Spitals zu besorgen, dem Kreisanite die Anzeige
zu machen, und die Absendung des Kreisphysikus , oder Chyrurgus anzusuchen ist.
§. 30. Kreisphysikus, Chyrurgus, und Hebame ihre Obsorge auf die Kranken betreffend.
Bey den meisten Kameralansiedlungsortschaften bestehen eigene Ansiedluugschyrurgen,
und wo diese nicht sind, werden entweder die nächsten Militarehyrurgen zu Besorgung
des Gesundheitsstandes der Ansiedler verwendet, oder es ist die Schuldigkeit des im
Orte befindlichen, oder nahen Kreischyrurgus (wie bei Sambor und Mepolomicc) die An-
siedler von Zeit zu Zeit zu besuchen, ihx-er Diät und Lebensart, ihren Leibesgebrechen, oder
Krankheiten nachzuspüren, bey Entdeckung gesundheitsschädlicher Ausschweifuugen, der Un-
reinigkeit in Ansiedlungsörtern, und Häusern, oder sonstiger gesundheitsschädlicher Unord-
nungen dem Amte von Zeit zu Zeit Nachricht wegen deren Abstellung zu geben, und falls
sich verschwiegene Krankheiten vorfinden sollten, eben auch davon, zu Bestrafung der Orts-
gerichte , welche darauf zu wachen verbunden sind , dem Amte die Anzeige zu machen. Diese
Besuchung muss bei den Ansiedlungsortschaften wenigstens monatlich, oder vierzehntägig,
bey den Einquartirungen aber, wo wegen engen Raum der beisammen wohnenden mehreren
Menschen, leichter Krankheiten entstehen, oder sich verbreiten, wöchentlich geschehen.
Zu Abholung des Chyrurgus müssen die Gemeinden, welche er besuchet , demselben die
Fuhre schicken, bey Einquartirten aber ist selben die Fuhre aus der Robot zu verschaffen,
wo keine Robot ist, kann solcher, besonders wenn es Militär- oder Kreischyrurgen betrifft,
sein Reisansgaben Verzeichniss verfassen , und mittelst Wirtschaftsamtes au die Admini-
stration einsenden , wobey einem fremden hiezu nicht eigends bestellten Chyrurgus in der-
») Vid. Circul. Nr. 7107 ex anno 1786.
27 •
ley Fällen täglich 45 kr. als Belohnung bestimmt ist. Eben so muss der Chyriirgus, so oft es
der Zustand des Kranken fodert, selben besuchen, wozu die Gemeinde die Fuhren zu
bestreiten hat ; die einquartirten gefdiirlichen Kranken aber kommen nach der §. 29. «-ea-ebe-
uen Weisung unterzubringen, und das Amt muss darauf wachen, dass die Ansiedler von dem
Chyrurgus ordentlich gepflegt, und mit allen Erfordernissen versehen werden.
Wo Kreisphysikus und Hebamme vorhanden sind, müssen auch diese den Kranken fleissi«-
nachsehen, vorzüglich hat ersterer, nemlich der Kreisphysikus genau darauf zu sehen damit
allen Krankheiten möglichst vorgebogen werde, und der Chyrurgus fleissig und ordentlich zu
Werke gehe.
Der Kreisphysikus, Chyrurgus, und die Kreishebamme, wo selbe im Orte sind, oder
die bestellten Ansiedhingschyrurgen müssen das Spilal täglich besuchen , und wenn der Chi-
rurgus zu Besorgung der Kranken nicht erkleckt, so sind im erforderlichen Falls 1. oder 2.
Gehilfen jeder mit täglichen 30 Ksentzer beyzugeben, welche wechselweise das Spital zu be-
sorgen und ferneren Krankheiten vorzubeugen haben.
§. 31. Bestellung der Krankenwärter, und Wärterinnen mit 6. 8. bis 10 kr. täglich.
Es sind deshalb für die Spitäler aus den Ansiedlern selbst eigene Krankenwärter und
Wärterinnen zu bestellen, und mit fi. 8. auch 10 Kreuzer täglich, nach Mass ihrer mehreren
oder minderen Beschäftigung zu bezahlen, doch verstehet es sich von Selbsten, dass ausser
dieser Bezahlung den Krankenwärtern, und Wärterinnen (wie schon oben bei den Vorste-
hern erinnert worden) für ihre Personen keine Verpflegung gebühre, man saoi
wohlbedacht: für ihre Personen, weil die übrigen Köpfe der Familie einen Kranken-
wärter, wenn nicht andere Umstände eintreten, und sie noch undotirt sind, dennoch die Ver-
pflegung erhalten; Es ist sich hiebey auf die nemliche Art zu benehmen, wie oben bey den
Ansiedlern, welche Verdienst finden, durch ein Beyspiel erläutert worden ist. Zum Ueber-
fluss will man auch hier ein Beyspiel anführen, als .•
Franz Klein, Kameralansiedler mit einem Weibe, 2 erwachsenen Söhnen, und einer
erwachsenen Tochter genüsset bisher, aus Mangel eines Verdienstes, und eigenen Vermöoens
für seine aus 5 Köpfen bestehende Familie die Aerarialverpflegnng zu 4 kr. pr. Kopf mit
täglichen 20 kr. : nun triflt es sich, dass der Vater, als Vorsteher mit täglichen 12 kr. be-
stellet wird, die Tochter versieht die Dienste einer Krankenwärterin mit täglichen 6, 8 bis
10 kr., der äKeste Sohn erwirbt sich beym Uolzschlagen täglich einen Verdienst pr. 10 kr.
niithi.'» erhalten diese 3 Personen aus der Familie keine Verpflegung, wohl aber ist solche
dem Verdienstloseu Eheweibe, und dem jüngsten Sohne, wenn er über 10 Jahre ist, jedem
mit 4 kr. täglich, zusammen 8 kr. auszubezahlen, wogegen solche für die übrigen 3 Personen
mit täglichen 12 kr. in Ersparung gehet.
§. 32. Apothekerauszüge müssen vom Krei.sphysikus , oder Chyrurgus nnterfertigf , revidirt , und dahero
eingesendet werden.
Wenn die Apotheke im Orte ist, so sind die geschriebene Rezepte dahin zu senden
gegen welche die Arzney verabfolget, und endlich darüber vom Apotheker der Konto
verfasset, solcher vom Kreischyrurgus oder Physikus übersehen, und unterfertiget wird. Die
Berechnung der — den Ansiedlern gereichten Arzneyen ist von Viertl zu Viertl Jahr, nach
dem beyliegenden Muster in zweeu Abtheilungen, nemlich besonders für die ganz dotirten,
und besonders für dir halb- oder gar nicht dotirten Ansiedler zu verfassen, und von dem
Chyrurgus zu unterfortigen »).
Das Amt muss den Stand der Ansiedler, nemlich ob sie ganz, oder halb dotirt sind,
richtig angeben, und ob ihnen die berechneten Arzneyen richtig verabfolget worden, ämtlich
') Vid. iSormal. vom U. Dezember 1784. Nr. 5384.
'28
bestiUtigen , und weil die Bezahlung- derselben nur denen nachgesehen ist, welche noch nicht
o-anz dotirt sind, hingegen alle jene den diessfalligen Kostenbetrag selbst bestreiten sollen,
welche schon die ganze Dotirung erhalten haben, so muss auch jeder Berechnung der Ausweis
bey eleo-et werden , welche von den ganz dotirten Ansiedlern die Arzneyen gleich, oder nach-
träglich, oder gar nicht zu bestreiten vermögend sind.
Eben so muss es auch in Ansehung der Reisauslagsverzeichuisse fremder Chyrurgen
gehalten werden , und müssen die zur Hilfe der ganz dotirten berechnete Unkosten , und jene
für halb, oder gar nicht dotirte, wieder besonders aufgeführet werden. Die Krankenrapporte
kommen monatlich nur der Administration einzusenden, wenn aber ansteckende Krankheiten
einreissen sollten, ist sich nach der §. 29. bemerkten Vorschrift zu benehmen.
§. 33. Alle, den Kranken geleistete medizinische Hilfe, und Arzney wird eben so, als die Verpflegung für
Einquartirte unentgeldlich bewilliget.
Alle den Ansiedlern in der Einqiiartirung, und vor ihrer gänzlichen Dotirung in Krank-
heitsfällen geleistete Hilfe ist denselben nicht zum Ersatz anzurechnen ') , und haben
Se. Majestät zu Erhaltung der Ansiedler allergnädigst bewilliget, dass auch vom Jahr 1787
den noch undotirtcn Ansiedlern bey ihrer Erkrankung die JMedikamenten gratis verabfolget,
und den von dieser Zeit an zur Dotirung gelangenden nur das erste Jahr noch eine gleiche
Gutthat zu Theile werden solle.
§. 34. Obsorge auf Feuer, und Licht in den Klöstern, wo Ansiedler einquartirt sind, dann auf die
Reinlichkeit und Erhaltung der Gebäude.
Endlich muss bey der Einquartirung der Ansiedler, besonders in Klöstern, auf Feuer,
und Licht zu Verhüttung aller Unglückslalle genau gesehen, und deshalb jeder Rauchfang
fleissi"- oekehret werden. Die Oefen müssen zur Heitzung in Zeiten ausgebessert, nebstbei
aber aller muthwillige Schaden an Fenstern, Thüren, Schlössern, Zäunen, Gärten u. s. w.
vermieden, und derjenige, welcher in einem solchen Falle betretten wird, ernsthaft bestrafet
werden, und da die Unreinlichkeit der Gesundheit am meisten Schaden bringet; so ist hier-
auf besonders zu wachen.
Die Weiber und Kinder der Ansiedler sind zu verhalten, damit die Klostergänge, Zimmer,
Küche und Private täglich gesäubert , und gekehret , auch alles Waschen in Zimmern , und Küchen
verbothen werde.
Aus eben dieser Ursache sind auch die Ansiedler monatlich mit frischem Laagerstroh zu ver-
sehen, und dazu zu verhalten, dass das Alte in einen abgelegenen Winkel getragen werde.
Vierte A b t li e i 1 u ii g.
Dotirung der Ansiedler.
Die Dotirung der Ansiedler selbst, ist der eigentliche Endzweck der Hereinberuffung,
und Vertheilung der Einwanderer, von dieser wird in gegenwärtiger Abtheilung gehandelt.
Zuerst werden die dabei zu beobachtende allgemeine Grundsätze, und dann die hesondera
hierüber erflossenen Vorschriften angeführet.
Allgemeine Grundsätze bei der Dotirung.
§.35. Fremde Ansiedler sollen nicht mit Nazionalisten vermischt, sondern in neue Dörfer angesiedelt werden.
Bei der Ansicdlung kommt zuerst zu beobacliten , dass die fremden deutschen Ansiedler
nicht mit den Nazionalisten vermischt, sondern in neue anzulegende Dörfer angesiedelt werden.
») Vid. Normal. S. 18. Nr. 351U vom 10. Apiil 1786.
29
§. 36. Krippelliafte, und zum Ackerbauuntüchtige sind zur Ansiedlung nicht anzunehmen.
Krippelhafte, und zum Ackerbau wegen ihrer Leibesbeschaffenheit, oder hohen Alter untaug-
liche sind zur Ansiedlung nicht geeignet, und es sollen auch derlei Leute nicht nach Galizicn
eingeleitet werden*). Wenn es aber doch geschehen sollte, so fiele solches demjenigen zur Last,
der sie eingeleitet hat, und es müste im wirklichen Ereignissfall hievon an die Hofstelle die
Anzeige gemacht werden. Jene hingegen, die unter Wegs, oder hier Landes, während der
Ansiedlung verunglückt sind, und folglich schon den vollen Anspruch auf den Schutz des
Staats haben, können, Leibesgebrechen halber nicht Verstössen werden, sondern, wenn sie
ihrer Wirtschaft durch sich, oder ihre Familie, oder Knechte vorzustehen nicht im Stande sind,
mithin die Bedingnisse, unter welchen sie angenommen worden, nicht erfüllen können, muss ihr
Grund verkauft und sie sodann nach der Armenpolizeivorschrift behandelt werden , und ist in
jedem derlei Falle von dem betreffenden Wirtschaftsamt an die Administration Bericht zu erstatten.
§. 37. Ansiedler, die weder Profession noch Ackerbau verstehen, sind ihrem Schicksal zu überlassen.
Ansiedler die weder eine Profession, noch den Ackerbau verstehen, und folglich die Be-
dingnisse, unter welchen sie aufgenommen worden, nicht erfüllen können, sind ihrem Schick-
sale zu überlassen , damit sie nicht einem andern guten Ackersmann zur Unterbringung den
Plaz entziehen, weil sie nur unter der Bedingniss aufgenommen worden , dass sie entweder
mit einer Profession , oder mit dem Ackerbau ihre Nahrung sich zu verschaffen im Stande
seyn werden; sollten sie aber dennoch wegen ihrer Familie, Bereitwilligkeit etwas zu ler-
nen , oder andern guten Eigenschaften billige Rücksicht verdienen , so wird unter §. 85 deren
Behandlung näher bestimmt.
§. 38. Vermögliehe Ansiedler sind nicht durch widrige Unterbringung zur Auswanderung zu verleiten.
Bei vermöglichen Ansiedlern muss der besondere Bedacht genommen werden, damit
selbe durch keine widrige Unterbringung zur Auswanderung verleitet . und dadurch auch an-
dere von der Ansiedlung abgeschrecket werden.
,^. 39. Gleiclie Rcligionsgenossen , und auch Blutsverwandte sind beisammen zu dotiren.
Weil es sowohl in Rücksicht auf die Seelsorge , als den Unterricht der Jugend be-
schwerliche Folgen nach sich ziehet, wenn Ansiedler von verschiedenen Religionen beisam-
men dotirt werden, so ist diese Vermischung sorgfältig zu vermeiden, und sind immer in
einem Orte gleiche Religionsverwandte beisammen zu dotiren ").
Gleichwie auch in Ansehung jener Kameralansiedler, die nirgends anders, als bei ihren
Verwandten untergebracht werden wollen, nach Möglichkeit getrachtet werden muss, dass
ihrem Verlangen, allenfalls mit Verwechslung gegen andere, nicht in Verwandtschaft stehende
Familien, Genüge geleistet '), wo aber dieses nicht möglich wäre, sie wenigstens auf den —
ihren Verwandten nächst gelegenen, zur Ansiedlung bestimmten Gütern untergebracht werden.
Sollten sie sich damit nicht begnügen, und alle Ansiedlungsöi'ter, in welchen ihre Do-
tirnng möglich ist, ausschlagen, so sind sie ihrem Schicksal zu überlassen.
§. 40. Katholiken sind nahe an Klöstern und Pfarreyen zu loziren.
Zu Erleichterung der Seelsorge bei katholischen Ansiedlern ist der Bedacht zu nehmen,
damit selbe, so viel möglich, nahe bei Klöstern, oder lateinischen Pfarreyen ihre Dotii-ung
erhalten *).
») Vid. Normal, vom 31. Jänner Nr. 339 pag. 86.
=) Vid. Normal, vom 13. September 1783.
=) Vid. Normal, vom 12. September 1785.
*) Normal, vom 12. April 1783. Nr. 2088.
30
§. 41. Von Vertheilung der öden, und Maierhofsfeldern an die Ansiedler überhaupt.
Zu Unterbringung" der zur Kameralansiedlung nach Galizieii eingeleiteten Ansiedler sol-
len nebst den vorhandenen öden Gründen, und Rottungen, die auf den kanieral und geistli-
chen Gütern befindliche Maierhöfe verwendet, und nur auf jeder Herrschaft 1, 2, oder höch-
stens 3 Maierhöfe, nach Maass ihrer Grösse und Nothwendigkeit verbleiben.
Damit aber auch den Nationalunterthanen nicht alle Aussiclit zu Vei grösserung ihrer
Possessionen abgeschnitten werde , so niuss bei VerHieilung der Maierhofsfelder auch auf die
Grundbedürftigkeit der Nationalunterthanen, und Unterstützung der Robotabolitlonsanstalten
Bedachtgenommen, und die zu dem Ende nöthigen Grundstücke vorbehalten werden'). Und da
auch die Erfahrung bisher bestättiget hat , dass die Anlegung deutscher Ansiedlungen nicht
wohl von statten gehet; So ist der Dedacht zu nehmen, damit derlei Gründe, wo solche
vorhanden sind, eher an grundbedürftige Nationalunterthanen verlheilet werden"}.
Um aber durch Zutbeilung blosser Maierhofsfeldcr alle Ansiedhingsplätze nicht auf ein-
mal zu erschöpfen, und nachher zu weiterer Unterbringung der Ansiedler, an Gründen Man-
gel zu haben; So müssen sich auch die deutschen Ansiedler nöthigen Falls, die Dotirung
auf öden Gründen, gegen die hieraufgesetzten Freyjahre gefallen lassen =), wozu jedoch immer
die stärkere, gesündere, und arbeitsamere Familien fürzuwählen sind, damit die höchste Ab-
sicht leichter, und sicherer erreichet werde.
Auch müssen die Ansiedler bewogen werden, allenfalls mit Zugestehung mehrerer Be-
günstigungen , als z. B. noch einer Kuh, oder Schweines , die Lozirung in Gebürgsgegenden
anzunehmen, und wenn sie sich hiezu nicht bequemen wollen, können sie auch durch Sper-
rung der Verpflegung hiezu bemüssiget werden.
Damit den Ansiedlern nicht blosse Rottungen, oder Moräste zugetheilt werden, wovon
sie in ersten Jahren auch nicht den nöthigsten Unierhalt ihrer Familie erschwingen können,
und auf diese Art dem Aerarium durch lange Zeit mit der Verpflegung zur Last fallen würde.
Indessen müssen sie sich (wie bereits ervvehnet worden) allerdings auch zur Auaehmung einer
derlei Zutbeilung von Rolt- oder Gebürgsgründen bequemen.
Aus dem vorhergehenden folget: dass nur auf jenen kameral und geistlichen Gütern
die Ansiedlung deutscher Kolonien statt finden könne , wo nach Abschlag der Grundbe-
dürftigkeit der Nationalunterthanen, und des nach Befund für die Herrschaft beizubehalten-
den einen — oder mehrere Maierhöfe hiezu genügsamen Grundstücke erübrigen , und der
Ansiedlung sonst keine aus den Ortsuniständen herrührende Hindernisse entgegen stehen , als
z. B. der gänzliche Mangel an Brenn- und Bauholz, und die Beschwerlichkeit solches aus ent-
fernten Gegenden herzuholen.
"o
§. 42. Grundaufnalim- und Vertheilung überhaupt.
Um zu bestimmen , wie viele Ansiedler bei jeder der nach obigen Grundsätzen zur An-
siedlung geeigneten Herrschaften untergebracht , und dotirt werden müssen , ist erforder-
lich: dass alle vorhandene, sowohl Maierhofs als öde Gründe ordentlich angenommen, hie-
von die zum eigenen Betrieb für die Herrschaft beizubehaltenden Maierhöfe, und die zu bes-
serer Dotirung der Nationalisten nöthigen Gründe abgeschlagen, und sonach die zur Ansiedlung
erübrigende Grundslücke ordentlich ausgewiesen werden.
Nach beendigter Grundaufnahme folget die Verthcilung der diesfälligen Gründe, die Aus-
steckung der neuen Ortschaften, und die Bearbeitung des Plans, nach welchen solche angelegt
werden müssen, dann die Bauart und wirkliche Grundzutheilung.
•) Vid. Norm, vom 28. Julii 1785. pag. 291.
=) Norm, vom 18. Jiinii 1785. Nr. Prot. 154.
3) Norm, vom 6. August 1785. Nr. Prot. 176.
31
Elie liievon umstiiiullicher gehandelt wird, muss vorhero bestimmt werden, wie viele
Grundstücke einer Familie zuzutheilen kommen, und was bei Anlegung neuer Ansiedlungen
überhaupt, sowohl in Absicht auf die Bauart und Lage, als Grundzutheilung zu beobachten ist?
§. M. Dorfslage, wie solche beschaffen seyn soll.
Bei Auswahl des Plazes , wohin ein neues Dorf zu stehen kommen soll, muss vorzüglich
wohl überlegt werden, damit selbes
a) so viel möglich in der MitCe der zu vertheilenden Grundstücke bestimmt werde, weil
dadurch die Ackersleüte einen beträchtlichen Fmweg auf ihre Felder, und die dabei vorfallende
umsonstige Abmattung des Zugviehes ersparen.
h) Ist es für den Inwohner, und das Aerarium vorliieilhaft, wenn der Dorfsplaz auf einer
Anhöhe, oder wenigstens an derselben fürgewilhlet wird, weil dort festerer Grund als in der Tiefe
und Ebene anzutrefen ist, die Häuser dem Verderben nicht so viel ausgesetzt, und die Waldungen
in der Folge länger hin verschonet bleiben, auch der Gesundheitsstand durch bessere Luft und
mehrere Trokne dabei gewinnet.
c^ Ist es in dem Falle, wo zum Beispiel ein Dorf von mehr als 50 Häuser angeleget
werden soll, eben nicht am besten solches nur mit zwoen Reihen von Häusern zu versehen,
weil durch die hieraus erwachsende Läni>'e ein Theil deren beim Anfan«: oder Ende wohnen-
den Bauern, mit ihrem Vieh, wenn sie sich auf die Weiden oder Felder verfügen sollen, sehr
beschweret wären.
Aus dieser Ursache ist es besser, wenn bei grossen Dörfern ein oder zwo Quer — oder
sogenannte Zwerchgassen, nebst der Hauptstrasse, oder, wie es die Umstände erheischen, auch
zwo Hauptgassen mit etwelchen Zwerchgassen bestimmt werden könnten.
d) Muss darauf gesehen werden, damit der Dorfplaz nicht gerade auf den besten Acker-
gründen angeleget werde, welches sonach die Nothwendigkeit nach sich ziehet, damit
e) auch die Häuser selbst, um nicht eine namhafte Strecke von guten Aeckern zu ver-
liehren, nicht zu weit von einander gebauet werden, weshalb ein Zwischenraum von 10 Klaf-
tern allerdings hinreichend ist.
f) Ist die Umzäunung der Häuser vorne, gegen die Strasse nicht nöthig, sondern es
müssen eines Theils zur Verschönerung und andern theils zu Abwendung der Flammen bei
ausbrechender Feüersgefahr, zwischen den Häusern selbst, dann zwischen diesen und der Land-
strasse, Linden, Felber, oder andere Bäume gepflanzt werden.
g^ zwischen den Häusern und Scheuern wird der Raum zum Hof mit 15. Klafter hinrei-
chend sein.
//_) zwischen der Landstrasse, und den Häusern muss von beiden Seiten ein ordentlicher
Graben unterhalten werden. Die Strasse selbst muss eine verhältnissmässige Breite von 4 bis 5
Klaftern haben, die Zwerchgassen hingegen können etwas schmäler sein.
i) Bei Anlegung eines neuen Dorfes kommt auch fürzudenken, ob selbiges anders wohin
eingepfarret werden könne, oder eine eigene Kirche und Geistlichen nebst Ffarr und Schul-
haus nöthig habe? im letzteren Falle müste ein hiezu schicksamer Platz einstweilen vorbe-
halten, und seiner Zeit ein ordentlicher Riss, und Uiberschlag eingesendet werden, welches
auch, in wie weit es die Vorbehaltung des Plazes betrift, von den protestantischen Beth-
häusern , Schulen, Pastors- und Schulmeisterswohnungen zu verstehen ist.
kj Hat ein jedes Dorf, wenn es von andern Ortschaften entfernet ist, die Herstellung
eines Wirthshauses nothwendig. Dieses aber fodert von darum eine sonderheitliche Uiberle-
gung, weil es hiebei darauf ankommt, ob das Getränk in diesem Dorfe selbst erzeugt wird,
oder anders woher zum Ausschank abgeholt werden muss.
Allem Ansehen nach wird sich das Aerarium gezwungen sehen , künftighin in den Kame-
ralherrschaften das Bier und den Brandwein tlumlichstermassen selbst erzeugen zu lassen, wor-
32
nach also in eiuer Kameralherrschaft uiclit aller Orten grosse Wirthshäuser (wobei das er-
sagte Getränk zugleich zu erzeugen wäre) nöthig sein werden.
Es hängt demnach die Grösse und Beschaffenheit des zu erbauenden Wirthshauses von den
Umständen ab, worüber allemal zuvor die Risse und ßauüberschläge eingeschickt werden müssen.
I) Die Grabung und Anlegung der nöthigen Brunnen, muss mit Rücksicht auf die Orts-
nmstände, und Bedeckung des hinlänglichen Wassererfordernisses, Unternommen werden.
§. 44. Bauart der Ansiedlungshäuser, Stalhingen und Scheuern.
Die zu erbauenden Wohnhäuser sollen für alle Kolonisten gleich gebauet werden , und
kann diesfalls kein Vorzug statt finden •).
Jedes Haus hat aus einer grossen Stube, eiuer Nebenkammer, einem Vorhaus, Küche,
und Backofen, einer kleineu Geräthekammer , dann Slallung auf Melk- und Zugvieh zu be-
stehen; nur kommen den stärker dotirten, so 30. und 40. Koretz Grund erhalten, wegen
grösseren Viehstand auch ihre Stallungen zu vergrössern, und sonach ihre Häuser auf 9. bis
10. Klafter in die Länge, dann 4'/3 Klafter in der Breite anzutragen, wo solche doch auf
eine halbe Ansässigkeit höchstens mit 8V2 bis 9. Klaftern in die Länge zureichend sind.
Die Scheuern sind bei halben Ansässigkeiten nur mit einer bequemen Dreschtrenne, und
einer Pause zu beschränken; Bei grösseren Ansässigkeiten aber können doppelte Pansen
statt finden.
§. 45. Grundzutli eilung-.
Die Grundzutheilung für die Ansiedler betrefend , kann kein Bauernansiedler mit we-
niger als 20. bis 25. Koretz Grund, nach Beschaffenheit der Gleba dotirt werden-), weil
eine mindere Grundzutheilung kein hinlängliches Auskommen reichet, zu stäten Klagen An-
lass ffiebt, und diese Familien doch immer fast allein beim Ackerbau ihren Unterhalt finden
müssen ;
Bei den zur begünstigten Ansiedlung eingeleiteten Familien aber ist auf ihr wirklich
beihabendes, und ohne Widerspruch und Zweifel besitzendes Vermögen zu sehen; Wenn die-
ses sich über 200 fl. erstrecket, sind sie mit 30. Koretz Grund zu dotiren.
Wenn es aber 500 fl. erreichet , oder übersteiget ; So kommen ihnen 40 Koretz an
Grundstücken zuzulheilen; jedoch sind bei so bemerkter Zutheilung die Hutweiden nicht be-
grifen, welche den Gemeinden besonders zugetheilt werden müssen. Die schon seit mehreren
Jahren zur Kameralansiedlung eingeleitete, aber noch nicht dotirte Familien sind, wenn sie
Vermögen besitzen, nach obigen, für die begünstigten Ansiedler fürgeschriebenen Bedingnis-
sen, von welchen nicht abgewichen werden kann, zu behandeln.
Wenn einer aus den schon im Lande befindlichen Fremden Ansiedlern vor seiner Do-
tirung, durch Erbschaft, oder auf andere Art einiges Vermögen erwerben sollte; so kann
selber ebenfalls zur begünstigten Ansiedlung genommen, und nach Maass seines erwiesenen
Vermögens behandelt werden.
§. 46. Vorzubehaltende Gründe für Pfarrer, Schulmeister, Richter, und zu Unterhaltung der Gemeind-
stiere und Hengste.
Bei der Grundvertheilung an die Ansiedler, müssen jedoch folgende Gründe vorbehalten
werden.
a) Wenn die Seelsorge bei akkatholischen Ansiedlungsgemeinden gleich dermal, oder in
Hinkunft die Anstellung eines eigenen Pastors nothwendig machet, so erhält jeder angestell-
ter Pastor durch die ersten 3 Jahre 300 fl. rh. jährlich vom Aerarium als eine Besoldung "),
•) Norm, vom VI. April 1786. Nr. 3003. pag. 355.
~) Norm, vom 3. September 1785. pag. 309.
') Vid. G. Resolutum ddo. 6. Junü 1785. Nr. 3316.
33
und werden ihm noch 6 Koretz Aussaatgrund, nebst einen massigen Garten und Hausorund
jedoch nicht Steuerfrey eingcräumet.
Es ist aber darob Sorge zu tragen , womit die Anstellung der Pastoren ohne Noth
nicht vervielfältiget, und in dieser Rücksicht an jenen Ortschaften, die nur IV2 Stunde von
einem Bethhaus entfernet sind, kein eigener Seelsorger angestellet, sondern höchstens jenen
Ortschaften, wo die Zahl der Akkatholiken nicht 75 Familien erreichet, ein Kautor zugege-
ben werde.
Wo übrigens ein allgemeiner Riss für die Wohnungen der akkatholischen Seelsorger zu
verfertigen , und dabei zum Hauptaugenmerk zu nehmen ist, dass selbe für ihre Familien
zwar hinlänglich geräumig jedoch so wenig als möglich kostbar angetragen werden.
b) Da bei den deutschen Ansiedlungsortschaflen, sowohl katholischer als akatholischer
Religion, mit Rücksicht auf den Stand der Volksmenge, und die Zahl der schulfähio-en Kin-
der, Normal- oder sogenannte Trivialschulen errichtet werden sollen, So müssen auch für
den anzustellenden Lehrer, nebst einem massigen Gartengrund, 6 Koretz Ackerfeld vorbe-
halten werden.
c) Da die Hutweiden nicht einzelnen Bauern , sondern ganzen Gemeinden zuzutheilen
kommen *j, so muss bei jeder Gemeinde ein schicklicher Plaz zur Hutweide im Verhältniss mit
der Zahl und Grösse, den Ansässigkeiten , und des damit verbundeneu Viehstandes vorbehal-
ten werden: es wäre dann Sache, dass die Ansiedler zu der so erwünschlichen Stallfütte-
rung geneigt, und zu bewegen wären, sich mit grösserer individuellen Grundzutheilung statt
der Gemeinhutweiden zu begnügen.
dj Wenn zu Erzielung einer besseren Viehzucht bei jeder Gemeinde, nach Maass der
vorhandenen Anzahl an Kühen und Stuften, ein oder mehrere Geraeindstiere, und Hengsten
zur Zucht unterhalten werden müssen; So muss auf deren Unterhaltung fürn-edacht und zu
dem Ende bei den neu anzulegenden deutschen Ortschaften, wo die Gründe noch nicht ver-
theilt sind , ein verhältnissmässiger Grund vorbehalten werden ").
§. 47. Von der Grundaufnahme, Vertheilung und Verfassung der Plans zu Anlegung neuer
Ansiedlungsortschaflen.
Nach demjenigen was §§. 43. 44. 45. et 46. von der Lage und Beschaffenheit der
neuen Ansiedlungsortschaflen, von der Bauart der Häuser, und von der Grundvertheiluu"-
au die Ansiedler festgesetzet worden ist, wird nunmehr zu der Grundaufnahme, und Verthei-
lung , dann zu Verfassung der Plans , zu Anlegung neuer Ansiedlungsortschaflen selbst
geschritten.
Dieses ist ein Geschäft der zu dem Ende eigends bestellten Ansiedlungsingenieurs welche
solches unter der Leitung der Wirthschaftsämter zu Stande zu bringen haben.
Die ökonomische Grundsätze sind in den obigen 4. §§. 43. 44. 45. und 46. ano-eführt
worden, nach welchen sich bei der Arbeit selbst auf das genaueste benommen werden muss.
Es kommt daher in den folgenden §§. darauf an: die Wirksamkeit der Ansiedlun"-sino-enieurs
ihre Beschäftigung, und ihr Verhältniss gegen die kameral Wii-thschaftsämter zu bestimmen.
§. 48. Ansiedlungsingenieurs sind den Wirthschaftsamtsvorslehern untergeordnet.
Da Se. Majestät zu Bestreitung der beim Ansiedlungsgeschäft vorfallenden "cometrischen
Arbeiten eigene Ansiedlungsingenieurs zu bestellen bewilliget haben: so ist zugleich auch
verordnet worden =): dass diese Ingenieurs unmittelbar den Wirthschaftsamtsvorstehern unter-
') Norm, vom 6. März 1784. Nr. 827. pag. 97.
») Norm, vom 9. Ocloher 1784. Nr. 4220. pag. 196.
=) Vid. Norm. 26. April 1785. pag. 340.
FIf.
34
geordnet seyn sollen, nur haben die Amtsvorsteher denselben mit gebührender Achtung zu
begegnen , und sind alle daraus entstehenden Beschwerden zu vermeiden.
§. 49. Beschäftigung^ der Ansiedlungsingenieurs.
Die Beschäftigung der Ansiedlungsingenieurs, bestehet in der Ausmessung, Aufnahm und
Vertheilung derjenigen Gründe, welche zu Anlegung einer neuen Ansiedlung bestimmt sind:
in Bearbeitung der Ginindvertheilungsplans : Aussteckung der neu anzulegenden Ortschaften,
und Bearbeitung der Dorf, und Hausplans; zu deren Anlegung nach den oben §§. 43. 44. 45.
und 46. festgesetzten Grundsätzen , dann Verfassung der Grundvertheilungstabellen und Kö-
stenüberschläge der Ansiedlungsgebäuden.
§. 50. Verfassung der Grundaufnahms, und Vertheilungsplans.
Die Grundaufnahms- und Vertheilungsplane von jeder neu anzulegenden Kolonie, müs-
sen zweifach verfertigt , denselben die Grundberechnungen beigefügt , und der Maasstab
mit 1. Wiener Zoll auf 100 Klafter angenommen werden: der Brouillon ist beim Amte zu
belassen, und eine Kopie muss an die Administration eingesendet werden. Von den ganz neu
angelegten Ortschaften müssen, in so weit es die Häuser, Stallungen, Scheuern und Gärten,
dann die Lage und Gestalt des neu anzulegenden Dorfes betriff, besondere Plans, im grossen
Maasstabe verfasst , und diesen Planen an einem Ende der Grnndriss sammt Facciade und
Profil von einem Haus, Stall und Scheuern beigefüget werden; ein Exemplare hievon hat beim
Amte zu verbleiben , und eines ist mit dem obbemeldeten Plan an die Administration ein-
zusenden.
§. 51. Einsendung der Beschäftigungsraporte von den Ansiedlungsingenieurs.
Die Ansiedlungsingenieurs sind verbunden, über ihre Beschäftigung monatlich ordentliche
Beschäftigungsraporten durch das Wirthschaftsamt an die Administration einzusenden.
Diese Raporte müssen mit der Unterschrift des Amtsvorstehers , welcher die Arbeiten
der Ingenieurs zu kontrolliren hat, bezeichnet, von selben koramisiret, und unter seiner eige-
nen Dafürhaftung bestättigt werden : dass die im Raport angesetzte Arbeit richtig geschehen
seye: jeder Ingenieur, welcher einen Raport entweder gar nicht, oder nicht zu rechter Zeit,
oder nicht verlässlich einsendet, ist für jeden Fall zu einer Geldstrafe von l Dukaten zu
verhalten, und ihm solche an seinen Taggeldern abzuziehen.
Um aber die obbemerkten Beschäftigungen der Ingenieurs, vor deren Beendigung die
Dotirung der Kolonisten nicht vor sich gehen kann, bestmöglichst zu beschleunigen, sind die
Ingenieurs zur wahren Thätigkeit anzueifern , mit dem Beisatze , dass sie auch an Sonn und
Feyertägen keineswegs müssig zu seyn, und bei regnerischen Tagen, wo die Arbeit auf dem
Felde unthuulich ist, sich mit Zeichnungen und andern Berufsarbeiten im Zimmer zu beschäf-
tigen haben ').
§. 52. Taggeld-Ausraass für Ingenieurs, nebst andern Emolumenten.
Die Ansiedlungsingenieurs erhalten Sommers und Winterszeit 2 fl. rh. täglich , ohne
Arrha Abzug ") , nebst freien Quartier in herrschaftlichen Gebäuden ; wenn sie aber in
einem herrschaftlichen Gebäude nicht untergebracht werden können, haben sie die von ihnen
ausser den Kammeralgebäuden beziehenden Wohnungen aus ihrem eigenen zu bestreiten ').
*) Vid. Norm, vom 6. August 1785. pag. 28
=) Norm, vom 22. Jänner 1785. pag. 225.
3) Norm. 14. August 1784. pag. 171.
35
Bei der Feldarbeit werden denselben 5 Handlanger bewilliget, welche zu Ersparung der
haaren Beköstigung soviel möglich, aus der Robot beizugeben, oder zu Ersparung der Ver-
pflegung gegen Taglohn, aus den Ansiedlern zu nehmen sind.
Zu Winterszeit werden jedem Ingenieur monatlich 2 Klafter Brennholz und 5 Pfund Un-
schlittkerzen bewilligt; sie sind verbunden des Tags wenigstens, bis 7 Stunden, und auch
bei Liebte zu arbeiten, da das Kopieren eben so gut bei Lichte, als bei Tage von statten
gehen kann, wenn ein Paar Lichter hinter das Kopierglas gestellt werden').
§. 53. Ansiedlungsbau.
Sobald bei einer Herrschaft, nach Maass der vorhandenen Maierbofs- und andern Grün-
den bestimmt ist: dass daselbst eine deutsche Kolonie angelegt werden könne, und nach
aufgenommenen Ortsumständen die Zahl der daselbst unterzubringenden Kolonisten fest-
gesetzet ist; so muss sogleich zum Ansiedlungsbau geschritten werden, ohne damit so lange
zuzuwarten, bis siimmtliche Gründe durch den Ingenieur vermessen und aufgenommen sind,
weil dieses oft eine längere Zeit erfordert und die Dotirung der Kolonisten dadurch der
höchsten Absicht zuwider, allzu lange verzögert würde, über dieses aber jedem Wirt-
schaftsamte, die Zahl der vorhandenen Maierhofsfelder nach der Aussaat bekannt ist, und
dermal bei der Steuerregulirung ohnehin siimmtliche, sowohl Maierbofs, als öde Gründe ver-
messen worden sind , woraus sich die Zahl der unterzubringenden Kolonisten mit Rücksicht
auf die §§. 43. 44. 45. et 46 festgesetzten Grundsätze leicht bestimmen lässt.
§. 54. Bau der Häuser, Scheuern und Stallungen.
Die allgemeinen Grundsätze, nach welchem Maasstabe die Häuser, Scheuern und Stal-
lungen für Kolonisten erbauet werden sollen , sind bereits so , wie auch die Beschaflen-
heit der Dorfslage selbst §§. 43 et 44 festgesetzet worden; daher nur noch die besondern,
in Absicht auf den Bau selbst, die hiezu zu wählende Materialien, und den Kostenaufwand
betreffende Maassregeln und Vorschriften anzuführen kommen.
a) Obschon die Ansiedlungshäuser an Grösse und Gestalt nach der §. 44 gegebenen
Weisung allenthalben gleich sein sollen, so gestattet doch die Verschiedenheit der Laudes-
ffeaenden nicht, diese Gleichheit auch in Absicht auf die Wahl der Baumaterialien allenthal-
ben zu beobachten, weil zum Beispiel bei einer Herrschaft ein Tbeil oder die gantze Erfor-
derniss des Bauholzes mangeln kann, mithin von den allenfalls vorhandenen Steinen, oder in
deren Abgang, von egiptischen Ziegeln, oder von sogenannten Flechtwerk, nach hungari-
scher Art mit gestampften Laimwänden gebauet werden muss ~).
Es ergibt sich auch der Fall, dass hin und wieder w enigsten der Grund von Mauer, das übrige
des Hauses hingegen von Holz errichtet, und in Ermanglung der Schindeln das Dach mit Stroh
gedeckt werden muss. Es ist sich also hierinn durchgehends nach den Ortsumständen zu richten
und an keine kostbare Bauart zu binden, wo solche mit wohlfeilem Kosten den Ortsumständen
gemäss erzielt werden kann ^).
h) Ist noch darauf zu sehen, dass unter den Dächern durch grosse Gübellöcher Licht an-
angebracht, und die Dächer dadurch zu Verwahrung allerlei Vorräthe tauglich gemacht werden.
c) Der Oberboden der Stallungen und der Geräthkammer ist nur mit Brettschwarten zu
dielen. Auch hat jeder Ansiedler in seinem Hause sodann die Legung eines guten Elstrichs selbst
zu besorgen, nur die Hausstube selbst in jedem Hause muss, mehrerer Reinlichkeit wegen, mit
Brettern ausgedielet werden.
») Vid. Normal, vom 8. Jänner 1785. pag. 3sl.
2) Vid. Norm, vom 12. April 1786. pag. 355. Nr. 3003.
') Normal, vom 12. April 1786. pag. 355. Nr. 3003.
36
Die Rauchfänge der Kolonistenhäuser müssen durchaus gemauert seyn, indessen wird den
Wirtschaftsämtern obliegen, die nothvvendige Ersparung hiebei zum Augenmerk zum nehmen. Es
muss also vorzüglich in Ueberlegung gezogen werden, wie am leichtesten und schicklichsten die
Rauchfänge und Feuerheerde mit Ersparung der kostbaren gebrannten Ziegeln jedoch gut, und
dauerhaft hergestellet werden können? ob nicht ein Theil der Zimmerwände nächst der Ofenheit-
zung mit einer Feuermauer von egiptischen Ziegeln, oder sonstigen auf dem Dominio vorfindigen
guten Hausteinen aufgeführet, hieran der Feuerheerd angeleg-t, der Rauchfang und Mantel auf
diese Mauer und gute Mantelbäume aufgesetzt, diese aber auf der entgegengesezten Seite mit gu-
ten Eichensäulen oder egiptischen ungebrannten Ziegeln unterstützt werden können.
Es kommt hiebei noch auf die Prüfung und Untersuchung an, ob nicht auf der Herrschaft
und bei jenen Orten, wo gebauet wird, tauglicher Laim zu Erzeugung haltbarer egiptischer Ziegel
vorhanden sey? wobei sich jedoch von Selbsten verstehet, dass wegen Haltbarkeit des Baues
nicht nur die gute Jahreszeit, sondern auch hinlänglich geschickte Arbeiter gewählet werden
müssen.
dy Muss darauf lurgedacht werden, dass bei jedem deutsehen Ansiedlungsdorfe in einer
angemessenen Entfernung ein gemeinschaftliches Hanf- und Flachsdörrhaus erbauet werde, wozu
die Herrschaft jedoch nur das Materiale zu verabfolgen , die Ansiedler aber die Arbeit zu be-
streiten hätten.
§. 55. Beischaffung der Baumaterialien.
Wenn nach den in dem vorhergehenden §. angeführten Grundsätzen zu Erbauung der
AnSiedlungshäuser die den Ortsumständen angemessenste Bauart in Absicht auf das Materiale für-
gewählet worden, so hat es auf die schleunige Beischaffung der nöthigen Baumaterialien
anzukommen.
Diese müssen so viel möglich aus eigener Herrschaftlichen Erzeugung oder von andern un-
weit entlegenen ebenfalls Kammeralherrschaften und geistlichen Gütern hergenommen werden :
als z. B. das Bauholz und Schindeln, wo hiezu taugliche Waldungen vorhanden sind; die Steine
bei vorhandenen eigenen Steinbrüchen, Ziegeln und Kalk, aus den herrschaftlichen Kalk und Zie-
gelöfen, jene Baumaterialien hingegen, so aus eigener Erzeugung nicht zu haben sind, müssen
angekauft und zu dem Ende ordentliche Kontrakte in möglichst wohlfeilen Preisen, angestossen
werden als z. B. Schindelnägel, Bretter, wo keine eigene Brettmühle vorhanden ist, und die Er-
zeugung nicht durch Handsägen , wobei nur der Unterthan Verdienst gewinnt, in erforderlicher
Anzahl, und gleichen oder geringerem Preise bewirkt werden kann. Dachlatten und dergleichen,
wobei jedoch ausdrüklich .verboten wird, dass mit Juden Kontrakte über Sachen, die nicht von
ihnen selbst erzeugt, sondern von ihnen aus der zweiten Hand erkauft werden, angestossen werden.
Es müssen also alle derlei Materialankaufskontrakte immer mit Verkäufern aus der ersten
Hand, das ist : mit solchen, welche die anzukaufenden Materialien selbst erzeugen, und wenn nicht
besondere Anstände entgegenstehen , so viel möglich , mittels Lizitazion angestossen, die Preise
so wohlfeil als möglich, dann die Lieferungszeit, und Versicherung guten Materials sub vadio
festgesetzet, und die solchergestallt angeschlossenen Kontrakte immer zur vorläufigen Begnehmi-
gung an die Administrazion eingeschikt werden.
§. 56. Fuhren und Handarbeiten sind aus der Robot zu nehmen, auch die Kolonisten hiezu gegen
Taglohn zu verwenden.
Die zum Ansiedlungsbau erforderlichen Fuhren und Handarbeiten sind aus der Robot , in wie
weit solche zureicht, und vor vertheilten Maierhöfen zu anderem Wirtschaftsbedarf nicht erfor-
derlich ist, herzunehmen. Weil jedoch, wie bereits bei der Einquartirung erwähnt worden, die
höchste Gesinnung dahin geht, die Ansiedler in beständiger Arbeitsamkeit zu erhalten, und durch
Verschaffung eines Verdienstes ihre Verpflegung zu ersparen : so muss der vorzüglichste Bedacht
37
darauf i^enommen werden, damit die Ansiedler bei dem Koloniebau selbst , gegen Taglohn ver-
wendet und ihnen hiedurch Arbeit und Verdienst verschaffet werde.
Wohin gegen die Roboten, so, wie die Arbeiten der Kolonisten nicht erkleken, muss auf
andere Mittel fürgedacht, und wohl erwogen werden, ob nicht durch Aufstellung eigener herr-
schaftlichen Ochsen oder Pferdzüge, welche nach zu Stand gebrachten Bau den Ansiedlern als
Dotirungsstüke können zugetheilet werden, oder durch Erpachtuug der Robot von benachbarten
Dominien oder durch Fuhrenkontrakte mit den Nazionalunterthanen, dem Mangel am füglichst
und wohlfeilsten könne abgeholfen werden?
§. 57. Maurer- und Zimmermannsarbeit.
Die Zimmermanns und Maurerarbeit betreffend, da ist es ebenfalls die Sache des Wirt-
schaftsamtes, solche so, wie die übrigen Professionistenarbeiten als Tischler, Schmied,
Glaser, und Hafnerarbeit, auf das wohlfeilste, und mit möglichsten Aerarialersparniss zu
besorgen , und zu dem Ende hierüber ebenfalls ordentliche Kontrakte anzustossen , und zur
Bestättigung einzusenden.
Doch sind zu diesen Arbeiten möglichst versicherte Leute aus den Städten und Markt-
fleken fürzuwählen , bei welchen das Aerari\im Schadloshaltung finden kann , falls solche
nicht ihre Arbeiten nach den Kontraktsverbindlichkeiten zu Stande bringen. Bei diesen Kon-
trakten ist, nebst Beobachtung der möglichsten Wohlfeilkeit, noch vorzüglich zu bestimmen,
dass die Arbeiten in einem der Erforderniss und der Bestreitungsraöglichkeit angemessenen
Zeitraum sub vadio zu Stande gebracht , und dann immer unter der Versicherung gut besorgt
werde, dass der die Arbeit übernehmende Meister für alle, nach der Hand sich zeigende
Fehler, die ihm wegen Uibersehung, Nachlässigkeit, oder Eigenutz zur Last kommen, der-
gestalt hafte , dass er die ganz neue Herstellung der unbrauchbaren Arbeiten , oder deren
Verbesserung unentgeltlich, ohne einigen, nie statt findenden Ausflüchten ohne weiters besor-
gen muss. Es ist jedoch die Sache des Wirtschaftsamtes, zu beurtheilen : ob, besonders in
Ansehung der Zimmer- und Maurerarbeit die Bezahlung gegen Taglohne, und eigene Bedin-
gung der Arbeiter der Kontrahirung nicht vorzuziehen ist , weil es aus der Erfahrung bekannt
ist, dass kontrahirende Arbeit meist schlecht und schleuderisch verrichtet wird, wodurch am
Ende statt gehofter Ersparung, nur beträchtlicher Aerarialschaden zu befürchten steht.
§. 58. Bestellung der Bauaufseher mit 30 kr. täglich.
Weil ohne äussersten Nachtheil kein Bau ohne hinlänglicher Aufsicht betrieben wer-
den kann, so ist bei jedem neu anzulegenden Koloniedorfe zur Aufsicht auf den zweck-
mässigen Betrieb des Baues, die fleissige Verwendung der Arbeiter, gute Besorgung der
Bauarbeiten, richtige Uibernahm, und Verwendung der Materialien, deren kontraktmässige
Ablieferung, Vermeidung aller Verschleppung, oder Verschleiderung, und Verderbniss , ein
eigener Bauaufseher mit täglichen 30 kr. anzustellen. Diesen Aufsehern muss jedoch über die
Erfüllung ihrer Obliegenheiten fleissig von dem Amte nachgesehen werden , und da sie über die
tägl. auf den Bauplaz erscheinenden Handwerker, Handlanger aus den Kolonisten, Roboten,
und Materiallieferungen , und Verwendung eigene Register zu führen haben , so kommen
solche öfters zu untersuchen. Diese Bestellung findet aber nur in jenen Orten statt, wo
keine eigene Dispositorn mehr vorhanden sind, wo aber diese bestehen, müssen diese Oblie-
genheiten von den Dispositorn besorget werden.
§. 59. Zutheilung , und Uibergabe der Gründe an die Ansiedler.
Wie die Häuser, samt Stallungen , und Scheuern hergestellet , und die Ansiedler dadurch
zur Uibernahme der ihnen zugedachten Dotirung geeignet sind, muss die Grundzutheilung an
die Ansiedler, ohne weiters für sich gehen, wobei Folgendes zu beobachten kommt:
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a) wie viel Gründe jedem , sowohl begünstigten , als unbegünstigten Kameralansiedler zu-
zutheilen kommen, ist bereits oben §.45. umständlich bestimmet worden ; und da bei Anlegung
eines neuen Dorfes die daselbst zu dotirenden Kolonisten dem Wirtschaftsamte ohnehin von
der Administrazion aus, namentlich bekannt gemachet, und in wie weit sie nicht schon im
Orte der Herrschaft einquartieret sind, dahin eingeleitet werden, so liegt es lediglich dem
Wirtschaftsamte ob, den in der Administrazionseinleituugsliste genannten Familien, je nach-
dem sie zur begünstigten, oder unbegünstigten Kameralansiedlung mit mehr oder weniger
eigenem Vermögen bestimmt sind, ihre Gründe nach der §. 45. gegebenen Weisung zuzuthei-
len , und durch den Ingenieur zumessen zu lassen.
b) weil sich bei Zuthellung der Gründe öfters ereignet, dass einiger Orten lediglicl) die
Maierhofsgründe , anderer Orten aber, nebst den Maierhofsgründen , auch ein Theil von Ge-
strippe, Rottäcker, und Zinnsfeldern zu vertheilen kommen, so muss in den hierüber auf^u-
nehmenden Grundvertheilungsverzeichnissen genau angemerket werden , wieviel jeder Ansied-
ler von dieser oder jener Gattung Felder, oder Wiesen zugetheilt erhalten haben? um hie-
nach auf die Bestimmung des Zinnses fürdenkeu zu können.
c) die Malerhofsgründe sind den Kolonisten, wo möglich, samt der Fechsung zu über-
geben '), selben aber dabei die möglichste Sparsamkeit einzubinden, weil jene, so bereits die
zum Unterhalt erforderliche Fechsung, nebst Haus, Scheuer, Vieh, und Stallungen, samt
allen übrigen Dotirungsstücken erhalten haben, ohne weiters aus der Verpflegung austreten,
und keine weitere Aerarialunterstützung zu gewärtigen haben.
Wenn es aber nicht thunlich ist, die Felder den Ansiedlern samt der Fechsung zu über-
geben =), so muss die erste Aussaat sowohl, als Bestellung aller — den Ansiedlern als urbar
angewiesenen Felder vom Aerarium besorget werden.
Nebst dem ist den Kolonisten auch zu Erzielung eines besseren Futterbaues der nöthige
Klee- und rothe Rübensaamen, dann Erdäpfel zum ersten Anbau unentgeldlich zuzutheilen "),
und von den Aemtern das Verzeichnis, was hierann erfoderllch ist, an die Administrazion
zur Beischaffung einzusenden, wo dieses noch nicht geschehen, oder die erste vollständige
Aussaat noch nicht verabreichet worden ist.
§. 60. Beischaffung der Wirthschafts- und Ackergeräthschaften.
Zu Dotirung der Kolonisten gehört ferner die Beischaffung der nöthigen Wlrtschafts-
und Ackergeräthschaften. Um hiebei alle willkührlichen Fürgänge zu beseitigen, und eine
vollkommene Gleichheit zu erzielen, werden die hierunter verstandenen Geräthschaften hiemlt
ausdrücklich benannt.
Sie bestehen in Folgendem :
1. Erd- Spitzrothaken, oder Hauen.
1. Schleif- oder Wezstein.
1. paar Dingelgeschürre.
1. Habersense.
1. Grassense.
1. paar grosse Sicheln.
1. paar kleine Sicheln.
1. Diiuggabcl.
1. Dunghacken.
1. paar Heugabeln.
') Norm, vom 19. Juli 1783. pag. 28.
•) Norm, vom 12. April 1786. pag. 362. Nr. 3003.
") Kleesaamen vid. 14. August 1785. pag. 308.
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1. Wagen,
1. Pflug-.
1. Egge.
1. paar ZuggeBcliürre.
Alles fiir einen halben mit 20 bis 25 Koretz dotirten Bauer gerechnet. Ein ganzer Bauer,
der mit 30 bis 40. Koretz dotirt ist, erhält nebst obigen Geräthschaften, noch
1. Erd- Spitzrothacke, oder Haue.
1. Schaufel.
1. Habersense.
1. Grassense.
1. paar grosse Sicheln.
1. paar kleine Sicheln.
1. Dungo-abel.
1. Dunghacken, und
1. paar Heugabeln.
Nebst diesen kommen annoch, vermög neuerlicher höchsten Resoluzion vom 5. September 1785,
den Ansiedlern auch Spinnräder beizuschafen, daher, nebst den oben berührten Geräthschaften,
jeder Familie ohne Unterschied der Ansässigkeit, und zwar nacli Maass, als sie zu spinnen ge-
wohnt sind, entweder Spinnräder, oder nur Spindeln zu vertheilen , und kann auch jeder eine
Weife noch abgegeben werden.
Was die nöthigeu Hausgeräthschaften betrift, diese sind zwar ebenfals nach Maass der noth-
dürftigsten Erforderniss für jede Familie beizuschafen, jedoch den Ansiedlern zum Rückersass
vorzumerken.
§. 61. Beiscliafung des zum Fundus inslructus nöthigen Zug- und Zuchtviehes.
Zu gänzlicher Dotirung der Ansiedler gehöret noch die Beischafung des zum Fundus in-
structus erforderlichen Zug- und Zuchtviehes.
Hierann erhält jeder halber Bauer:
2 Pferde, oder 2 Ochsen.
2 Kühe, und
1 Zuchtschwein.
Ein ganzer, oder begünstigter Bauer erhält aber 2 Pferde, und 2 Ochsen unentgeltlich.
Es muss hiebei auf die möglichst wohlfeile Anschafung eines grossen, und dauerhaften Viehes
aller Fleiss angewendet, und hiebei die Ansiedler, deren eigenes Wohl es betrift, selbst zu
Rathe gezogen werden; daher bei Gelegenheit eines Marktes einige der verständigsten, und red-
lichsten Ansiedler mit einem kündigen Wirtschaftsbeamten zum Einkauf des Viehes abgesendet
werden müssen, welche solches auszusuchen und zu behandeln haben, wofür sodann der Oekono-
miebeamte in ihrer Gegenwart die Zahlung leistet; nur kommt genau darauf zu sehen, dass das
anzukaufende Vieh, und zwar die Pferde nicht über 6, die Zugochsen aber niclit über 4 Jahr alt
seyn mögen. Auch ist unter den zuzutheilenden Pferden, soviel möglich, jedem Ansiedler wo
nicht zwey, doch wenigstens eine Mutterstutte beizugeben.
Sollten sich jedoch Gelegenheiten zu besonders vortheilhaften, und versicherten Ankaufkon-
trakten vorfinden , so sind solche immer mit aller Behutsamkeit und Bestimmung aller Eigen-
schaften, Höhe, Alter etc. dann mit Ausnahme aller Gebrechen, als: Blindzeit, Dampf, Koller,
Rotz, Steife der Glieder, oder sonstigen Hauptfehler, anzustossen, bei deren Entdeckung in Zeit
von 6 Wochen, der Lieferant derlei Stücke rükzunehmen hat.
Die Lieferungen müssen bis auf den Amtsort geschehen, und die Uebernahm ist jederzeit in
Beiseyn der verständigsten Gemeindleuten zu besorgen, welche dann den guten Zustand des
lieferenden Viehes mit den Beamten zu beurtheilen, und zu bestättigen haben.
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Da die Beischaffung des Zug- und Zuchtviehes unnütz ist, so lange die Ansiedler noch nicht
mit Gründen, Häusern und Stallungen versehen sind, und hiedurch nur zu dessen Verwahrlosung,
und Aerarialnachthcil Anlass gegeben wird: so wird solches hiemit ernstlich eingestellet, und
werden sämmtliche Wirtschaftsämter unter schwerester Verantwortung sich hiernach genauest zu
achten, und die Viehzutheilung erst dann zu veranlassen haben , wenn der Ansiedler für dessen
Unterhalt zu sorgen, und hievon den abgesehenen Gebrauch zu machen im Stande ist. Da es jedoch
allerdings der Billigkeit angemessen ist, den zum Vieheinkauf bestimmten Ansiedlern, die —
von ihrer Familie abgesondert mit der Verpflegung pr. 4 kr. auf der Reise nicht bestehen können,
für die Zeit dieser Verwendung eine Zulage zu bewilligen ; so ist ihnen für diese Zeit die doppelte
Verpflegung pr. 8 kr. für ihre Person zu verabfolgen, und in der Verpflegsrechnung aus-
zuweisen.
Ferner bewilligen Se. Majestät, und befehlen, dass zu Erzielung einer besseren Viehzucht
in den neuen Ansiedlungen , jedoch blos für mehrere Dörfer, nach Maass der vorhandenen Stuften
und Kühe, in so weit solche von einem Bescheller, und respective Stier beleget werden können,
ein Hengst, und Stier angeschafet, und für jeden das Standort, und dann die Oerter, deren Vieh
zu dieser Belegung geeignet ist, namentlich bestimmet werden.
Es ist sich daher allenthalben nach den Ortsumständen zu benehmen , und hiernach die Bei-
schafuns ansemesscn einzuleiten.
Was die Unterhaltung der Gemeindstiere, und Hengste betriff, da muss bei alljenen Ort-
schaften, deren Anleg- und Dotirung erst besorget wird, auf Vorbehaltung eines Gemeindgrundes
für den Bescheller, und Gemeindstier der Bedacht nach Erforderniss genommen werden. Sowohl
Stier, als Bescheller ist bei dem Richter einzustellen, und dieser hat genau darauf zu sehen,
dass gedachte Zuchtthiere von der Gemeinde reihvveis gereiniget, und gepfleget werden, gleich-
wie auch die Besorgung des diesfalls vorbehaltenen Grundes, ebenfalls reihweise von der Ge-
meinde geschehen muss, welche die zu deren Unterhalt und Pflegung erforderliche Arbeit, und
Auslagen, da es nur ihr gemeines Wohl betriff, zu bestreiten schuldig ist.
Bei jenen Ortschaften, wo die Gründe schon vertheilt sind, mithin keiner mehr vorbe-
halten werden kann, ist es die Schuldigkeit der Gemeinde, die Futter- und Säuberung des
Stieres, und Hengstes auf sich zu nehmen, und der Richter, bei welchem solche einzustel-
len kommen, hat selbe hiezu zu verhalten, und genau darauf zu sehen, damit die nöthige
Pflege nicht verabsäumt werde.
Um jedoch auch hierin die Ansiedler zu erleichtern, so ist bewilliget worden: dass die
Unterhaltung der Hengste durch die ersten 3 Jahre, wo hiezu kein eigener Grund Übrig ist,
vom Aerarium getragen werden soll , worunter jedoch nur die Verabreichung des nöthigen
Futters, keineswegs aber die Wartung, und Pflegung, als welche gleich dermal die Gemeinde
nach der Reihe auf sich nehmen muss, verstanden ist; wornach also die Wirtschaftsämter
aller Orten das Nöthige einzuleiten haben.
'o^
§. 62. Einstelung der Verpflegung', und Vorschüsse nach der Dotirung.
Alle bishero erwähnten Begünstigungen, als da sind die Verpflegung, Einquartie-
rung, Verabfolguug der Arzneien, und medicinischen Hilfe bei Krankheitsfällen, Grundzu-
theilung, Häuser, Scheuer, und Stallungen, Wirtschafts- und Ackergeräthschaften , Zug- und
Zuchtvieh, nebst der ersten Aussaat, und derselben Bestelung werden den Ansiedlern unent-
geldiich vom Aerarium bewilliget.
Nachdeme nun dieselben nach sogestaltig erhaltener Dotirung vollkommen im Stande gesetzet
sind, für ihren eigenen Unterhalt selbst zu sorgen ; so muss bei jenen Ansiedlern, welche auf
diese Art dotirt worden, und eine Fechsung von den zugetheiltcn urbaren Gründen erhalten
Laben, alle weitere Vorschussleistung, es sey an Geld, oder Getraid a 1. September 1786.
ohne Weiters aufhören, und eingestellet werden, und die Aemter haben zu dem Ende von
41
Gemeinde zu Gemeinde den heurigen Fechsiingsstand der Ansiedler individuel zu erheben, und
zu verzeichnen, nicht um die Ansiedler in dem freien Verkauf ihrer Erzeugnisse im mindesten
zu beschränken, sondern um beurtheilen zu können, in wie ferne die erhaltene Fechsung zu
seinem Auskommen hinreiche.
Für den Fall , wo eine Familie von der erhaltenen Fechsung sich das nöthige Auskom-
men zu vcrschafen nicht im Stande wäre , muss selber von Seite des Amtes ein Verdienst
durch Lohnarbeit angewiesen, aber keine Aerarialaushilfe geleistet werden, da es einem fleissi-
gen Wirth nach einmal erhaltener Fechsung nicht fehlen kann; mit Beihilfe seines Zu»- und
Zuchtviehes sein Auskommen zu erwerben, wenn er, besonders zur Zeit, wo keine Feldarbeit
ist, theils mittelst der Fuhren, theils durch Lohnarbeit einen Verdienst suchen will, die Nach-
lässigen, und Faulen aber, durch Abreichung einer weiteren Unterstützung nur in ihrer Lie-
derlichkeit bestärket wurden '_).
Wenn jedoch besonders ruksichlswürdige Umstände eintreten , so in ein , oder anderem
Falle herrschaftliche Unterstützung nothwendig machen, so muss hierüber nach vorläufiger
genauen Untersuchung mit AufTührung aller Umstände , und Bewegursachen , dann Beibrin-
gung des individuellen Fechsungsbefunds , an die Adrainistrazion Bericht erstattet und die
Passirung angesuchet werden, welche, wenn die Ursachen für gültig erkannt werden, jedoch
nur gegen Rückersaz solche ertheilen wird.
§. 63. Medizinische Hilfe bei dotirten Ansiedlem.
Gleichwie bereits erwähntermassen , den Kolonisten vor ihrer Dotirung auch die
medizinische Hilfe, und die Arznei in Krankheitsfällen unentgeldlich gereicht wird, so haben
doch die bereits dotirten hierin keine Nachsicht zu erwarten , sondern selbe sind zum Rück-
ersatze der nach ihrer Dotirung in Krankheitsfällen verabreichten Arzneien, so wie aller
übrigen nach der Dotirung erhaltenen Vorschüsse verbunden. Weil jedoch bei vorkommenden
Krankheitsfällen jede Grundobrigkeit ihre Unterthannen mit den nöthigen Arzneien zu unter-
stütze» , verpflichtet ist , und diese Verbindlichkeit sich auf alle , folglich auch auf die ganz
mittellosen, bei welchen kein Ersaz zu hoffen ist, erstrecket: so müssen die Arzneienberech-
nungen der — sowohl ganz — oder nur zum Theil, oder gar nicht dotirten Ansiedler oder
der Nazionalunterthannen nach der oben §. 32 gegebenen Weisung verfasst und eino-eschickt
werden.
§. 64. Rechnungspflege über das ganze Ansiedlungsgeschäft.
Die von den Kameralherrschaften über die Ansiedlung fremder Kolonisten zu hal-
tende Rechnungspflege bctrefend, hierüber hat es bei der im Jahre 1783 von der Kame-
ralbuchhalterei entworfenen Rechnungsinstrukzion , und bereits eingeführten Verrechnunosart
der Dotirungskösten sein Bewenden, welche daher in der Anlage samt den hiezu «-ehörio-en
Rechnungsmustern beigeschlossen wird; wornach sich also alle Ansiedlungsämter genauest zu
achten haben.
§. 65. Freijahre, und Zinnsbelegung der deutschen Ansiedler.
Die den Kolonisten bewilligte Freijahre werden nach der Gattung der ihnen zuo^etheil-
ten Grundstücke ausgemessen "). Jene, so auf öden Gründen, Roitungen, oder Revisions-
felder angesiedelt werden, erhalten die vermög Patent zugesicherten 10 ganzen Freijahre
oder Zinnsbefreiung, jene hingegen, denen urbare Maierhöfe zugetheilt werden, erhalten nur
ein ganzes Freijahr, oder eine ganze Fechsung ohne Bezahlung des Zinnses; eben so ist
sich auch mit jenen Ansiedlern zu benehmen, welche zum Theil Maierhofs- zum Theil öde
^) Vid. Hofkummissionsdekrct vom 10. August 1780. Nr. G313.
^) Vid. Norm, vom 30. August 1784. pag. 174. Item vom 30. Juni 1785. pag 277
m. 6
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Grunde erhalten haben, als zum Beispiel: Hurber Kristian, ein Halber Bauer, hat seine
Ansässigkeit pr. 25 Koretz zum Theil in Maierhofsfelder erhalten : er besitzet daher in
Maierhofsfelder 10, an öden Gründen, oder Rottungen 15 Koretz, und hat von den Maier-
hofsfeldern pr. 10 Koretz ein Freijahr von den übrigen 15 Koretz aber 10 Freijahre Zinns-
befreiung zu geniesen.
Was die Zinnsbelegung der — den Ansiedlern überlassenen Gründe , dann die Verwen-
dung der von Nazionalisten verrichtenden Naturalrobot betrift , da werden beide Gegenstände
der gutachtlichen Anordnung die Robotabolizionskommissärs überlassen , und soll, soviel mög-
lich, die Robotabolizion in den Ansiedlungsortschaften noch vorher, und vor Beendigung des
Ansiedlungsgeschäfts eingeführet werden i wenn jedoch dieses wegen allzuvielen Geschäften
nicht thunlich ist, so wird doch nach einigen in jeder Gegend zu bearbeitenden Dörfern ein
Interimsdivident angegeben werden können, nach welchem die Reluizion indessen blos durch
die Aemter vertheilet werden könnte.
Die Zinnsbestimmung von Maierhofsgründen nach dem Nutzen eines 6jährigen Rechnungs-
durchschnitts ist der besste Interimalfuss , nach welchem die Ansiedler von jedem Wirtschafts-
amte beleo-t werden können ; wenn die Robotabolizionskommission nicht indessen die immer
bestehenden Grundzinnsen ordentlich reguliret hat. Um aber die Ansiedler in dem ersten
Jahre noch mehr zu schonen, und sie, im Fall die Robotabolizion, und Gnmdvertheilung,
nicht vor Ausgang des ersten Freijahres vollendet werden könnte, durch den nur gedachten
Interimalfuss zuverlässig nicht zu hoch zu belegen, so kann ihnen immer in den ersten Jahren
einiger Nachlass an den — nach dem Reciinuugsdurchschuitt ausfallenden Interimalfuss bewil-
liget werden. Es ist also dieser Nachlass durc'i ein eigenes Hofdekret vom 30ten August
1784') auf die Hälfte des — von dem Robotabolizionskommissär bestimmten Zinnsbetrages, und
auf die nach dem ersten Freijahre nächstfolgenden 3 Jahre festgesezt worden ; wodurch also
einem Ansiedler ein ganzes, und 3 halbe Freijahre zu statten kommeten, es wäre denn, dass
mittelst Robotabolizionskontrakten , oder besonderen Verordnung hie, oder da etwas anders
festgesetzet worden wäre.
Es muss daher bei jeder neuen Kolonie nach diesen Grundsätzen der Grundzinns so-
gleich, entweder interimaliter , oder durch die Robotabolizion bestimmt, und nach Verlauf
der Freijahre nöthigen Falls auch durch Zwangsmitteln eingetrieben werden "), um hiedurch
das auf sie verwendete grosse Kapital doch einigerraassen nuzbar zu machen.
In Ansehung der Revisions- oder öden Gründen aber hat der Robotabolizionskommissär
bei Bearbeitung einer solchen Herrschaft die neuen Ansiedler eben so, wie die Nazionalun-
terthanen zu belegen, und sie haben nur die patentniässigen 10 Freijahre zu geniessen, nach
deren Verlauf der festgesezte Zinns so , wie von Nazionalunterlhanen einzutreiben ist.
§. 66. Bestellung der Richter, und Geschwornen.
Ein eigener Richter ist nur bei jenen Gemeinden , die wenigstens 25 Familien stark
sind, anzustellen: Bei jenen Ansiedlungen aber, die an die Nazionaldörfer anstossen , muss
die Einleitung getrofen werden, womit auch diese deutsche angesiedelten Familien mit der
Zeit dem Nazionaldorfe einverleibet , und für ein — und andere nur ein und der nämliche
Richter bestellet werde. Diesem, und, bei Gemeinden die weniger als 25 Familien enthal-
ten, dem Geschwornen lieget ob, auf die Befolgung der Befehle, den Wirtschaftsbetrieb,
und Fleiss, dann auf das Betragen der Ansiedler zu wachen, die R.apporte bei dem Amtstag,
oder in besonderen Fällen, so oft es nöthig , dem Amte zu erstatten, und seiner Zeit vor-
züglich in Betreibung der Gaben an die Hand zu gehen.
1) Vid. Pag. 174 l)is 178.
") Vid. Hofkommissionsdekrel vom 10. August 1780. Nro. (3313.
43
§. 67. Wahl der Richter.
Die Dorfrichter, oder Schulzen mlissen alle 3 Jahre von der Gemeinde gewählet, und
immer 3 Individuen dem Amte zur eigentlichen Ernennung des fähigsten vorgeschlagen wer-
den, doch sind hiezu rechtschafene , und thätige Männer zu bestellen, und kann ein solcher,
wenn er seinem Amte mit Fleiss und Thätigkeit vorstehet, besonders aber den Ansiedlern
mit gutem Beispiele vorleuchtet, auch auf mehrere Jahre bestättiget werden.
§. 68. Dotirung der Dorfrichter.
Der Richter muss jederzeit aus der Gemeinde gewählet werden ; er hat aber für die
Zeit seiner 3jährigeu Amtirung weder Grundstücke , noch eine Befreiung von Grundzinnseu
zu geniissen , sondern es muss sich hierin bei Galizien eben so , wie bei anderen deutsch-
erbländischen Provinzen benommen , und ein jeweiliger Richter für die Zeit seines Amtes der
allgemein üblichen Richtersergözlichkeiten (wie z. B. die Befreiung von der Robot ist etc.)
theilhaftig gemacht werden.
§. 69. Beschreibung, und Numerirung der Häuser, dann Belegung der Ortschaffen mit schicklichen
deutschen Namen.
Die neu erbauten Häuser der Kolonisten sind mit jenen Nummern der Ordnung nach zu
bezeichnen , die auf die Häuser der Nazionalisten folgen , und hat eine separirte Numerirung
für erste nicht statt ; dessen ungeachtet müssen derlei Kolonisten immerhin bei den ihnen
verheissenen Vorzügen patentmässig geschützet werden.
Da übrigens fast jedes Ort einen deutschen, und einen Naz i o nalnamen hat, so
muss die Fürkehrung getrofen werden, damit bei den Fürschreibungen in den Urbarien-Kon-
skripzionsbüchern , Kontrakten etc. jeder Ort mit seinem zweifachen Namen aufgeführet, und
dadurch künftiges Missverständniss , und Irrung vorgebogen werde.
§. 70. Bezahlung der Vorspann bei Uebersetzung der Kolonisten.
Weil es sich zuweilen ereignet, dass Kolonisten von einer Herrschaft auf die andere
übersezt werden müssen, und zu dem Ende Vorspann erhalten; so wird hiemit festgesetzet
dass die nöthige Vorspann in solchen Fällen nur gegen haare Bezahlung verabreichet werden
soll , und ist der zu diesem Ende dem Ansiedler gemachte Vorschuss in sein Einschreibbüchel
einzutragen, und dabei die Ursache der Uibersetzung nebst dem zu bemerken, ob die Uiber-
sctzung ohne sein Verschulden, oder aber zur Strafe, und wegen schlechter Aufführung er-
folget ist, weil im erstercn Fall die Vorspannskösten vom Aerarium getragen werden müs-
sen, im letzteren aber der Ansiedler zum Ersaz verbunden ist').
Fünfte Abtheiluug.
Seelsorge , und Religionsübung der Kolonien nach dem Unterschied der Religionen.
§. 71. Bestellung der nöthigen Seelsorger bei Katholischen.
Für die Bestellung der nöthigen Seelsorger bei katholischen Dörfern wird von Seite der
Landesstelle ohnehin bei der allgemeinen Pfarrregulirung Sorge getragen werden, welchen
auf jedesmaliges Verlangen die in Sachen nöthigen Auskünfte zu ertheilen sind , auch in bil-
ligen Fällen, ohne die Regulirung est abzuwarten, eine gegründete Vorstellung zu machen ist =).
•) Vid. Norm. 9. Oktol)er 1784. Num. 4221, pag. 203.
'>) Vid. Hofkommissionsdekret vom 10. August 1786.
6*
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§. 72. Bethäuser bei Protestanten, oder Akatholischen.
Dort wo für akatholische Gemeioden die Errichtung eines eigenen Bethauses nothwen-
dig ist, haben solches die Gemeinden die es betritt, so, wie die Pastorswohnang, aus Eige-
nem zu bestreiten. Damit aber die Kosten hiezu der Gemeinde nicht unerschwinglich wer-
den- so sind das Bethaus sowohl, als die Pastorswohnung nach der jedem Orts wohlfeilsten
Bauart von Holz, oder Flecbtwerk herzustellen, und mit Schindeln einzudecken, wozu das
Aerarium nur die Materialien ohnentgeldlich verabfolget; den Bau selbst aber müssen die
Kolonisten besorgen, welche hiebei alle Fuhr- und Handdienste zu leisten haben.
Weil jedoch diese Gemeinden zu Bestreitung der — ausser dem Materiale, dann Fnhr-
und Handdiensten, erforderlichen haaren Auslagen, kaum noch vermögend genug sind; so
können diesfalls die Unkosten den Gemeinden vom Aerarium , jedoch nur gegen dem vorge-
liehen werden'), dass alle zu diesem Bethaus eingepfarrten Gemeinden sich mitsammen ge-
meinschaftlich verbürgen, auf welche thunliche Art, und in welchen Raten sie die Rückzah-
lung dieser Kosten dem Aerarium zuverlässig leisten werden.
Gleichwie aber hiebei ein zu weit aussehender Termin, als etwa 15, oder 20 Jahre
nicht angenommen werden kann , so siud doch auch die Gemeinden durch zu kurze Terminen
nicht zu beschweren, sondern es ist immer hiebei auf die Grösse des röckzuersctzenden Be-
trages, und die Vermögensumstände der Gemeinden Rücksicht zu nehmen, und dabei zu er-
wägen, dass sie unter dieser Zeit auch die sonstigen nicht unentgeldlich erhaltenen ärari-
schen Vorschüsse berichtigen, die aufgelegte, oder aufzulegende Zinszahlung bestreiten, Ge-
meindlasten tragen, und auch nach Verlauf dreyer Jahre den Pastor aus Eigenem erhalten
müssen.
§. 73. Anstelung der akaihoHschen Pastorn , und Seelsorger.
Die Anstelung der nöthigen Pastorn, und akatholischen Seelsorger betrefend , da haben
Seine Majestät jedem der angestellten akatholischen Pastorn durch die ersten drey Jahre
300 fl. Rhein, jährlich an Besoldung gnädigst bewilliget, und ist denselben zugleich 6 Koretz
an Feldbau, jedoch gegen Entrichtung der gewöhnlichen Steuer zuzutheilen =) , daher da Orten,
wo die Anstelung eines akatholischen Seelsorgers nothwendig ist, hierauf der Antrag zu
machen seyn wird.
Sechste Abtheilung.
Schulwesen, und Erziehungsanstalten.
§. 74. Errichtung ordentlicher Trivialschulen, Besoldung der Lehrer, nebst GrnudzutheiluBg.
Zum Behuf des Unterrichts, und Erziehung der Jugend, bewilligen Seine Majestät, ver-
mög Hofdekrets vom 18. Mai: dass in den Ansiedlungsorten, nach den bestehenden Direktiv-
regeln, das ist: mit Rücksicht auf die vorhandene Anzahl der schulfähigen Kinder, und auf
die Lo'kaleintheilung, sowohl für katholische, als akatholische deutsche Kolonien Trivialschu-
len errichtet, und den Lehrern jener Gemeinden, die für ihre Kinder einen Beitrag von 15 kr.
jährlich zu leisten ausser Stande siud, 100 fl. Rhein, aus den Renten, jenen aber, deren
Gemeinden diesen Beitrag zu leisten das Vermögen haben, so viel, dass die Lehrer mit Ein-
begrief besagter 15 kr. ebenfalls 100 fl. Rhein, jährlich zu gcniessen haben, aus den Ren-
ten, die es betritt, einstweilen auf drey Jahre gereichet, und nebst einem massigen Garten-
grund, 6 Koretz Ackergrund zugetheilt werden sollen; Es muss daher ein tabelarisches Ver-
zeichuiss sammcntlicher Ansiedlungsortschaftcn . mit Bemerkung der Häuser, und der Zahl
») Vid. Verordnung wegen Bethaus von Ileichsheim Nro. 954 ex Anno 1786.
~) Bethaushau bei Ileichsheim, und IVaniszow.
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der schulfähigen Kinder, beiderlei Geschlechts , samt der Entfernung der Kolonieörter bei
jeder Herrschaft voneinander, und der Vermögensumstände der Kolonisten jedes Orts, wo
dieses noch nicht geschehen ist, an die Administrazion eingesendet werden, um sodann den
Haoptausweis nuterlegen, und wegen der Zutheilnng, und der Emolnmente der Schullehrer,
zur weiteren Veranlassung allerhöchsten Orts Bericht erstatten an können.
Siebente Abtheilung.
Sterbfälle, und Behandlung der Wittwen, und Waisen.
§. 75. Versorg'ung' der Wittwen , und Waisen nach Absterben der Ansiedler.
Die Wittwen , und Kinder der wirklich angesiedelten Kolonisten sind auf die nämliche
Art, wie jene der Nazionalunterthauen, nach den bestehenden allgemeinen Verordnungen in
Rücksicht der Sukzession der Verlassenschaft, oder sonst, zu behandeln.
Achte Abtheilung.
Polizeianslalten bei neuen Ansiedlungsortschaften.
§. 76. Was für Gegenstände zu dieser Abtheilung gehören?
Zu dieser Abtheilung gehören folgende Gegenstände, als:
a) die Obsorge auf den Fleiss , Wirtschaftsbetrieb, Erhaltung des Fundus instructus
und sittliches Betragen der Ansiedler.
h) Bestrafung der lüderlichen, und Abstiftnng der unverbesserlichen Kolonisten.
c) Auswanderung, und Rükzug der Kolonisten in ihr Vaterland, oder ausser Lande.
d) Feueranstalten, Untersuchung, und Bestrafung der — an Ausbruch des Feuers Schuld-
tragenden, dann Wiedererbauung der abgebrannten Häuser, Scheuern, und Stallungen.
Von jedem dieser Gegenstände wird in den folgenden §§. besonders gehandelt werden.
§. 77. Obsorge auf den Fleiss, Wirthschaflsbetrieb , und sittliches Betragen der Ansiedler, dann Erhal-
tung des Fundus instruktus.
Der Hauptzweck der deutschen Ansiedler inGalizIen ist die Emporbringung der Landeskultur,
und des Kunstfleisses, Urbarmachung öder unbenutzter Grundstücke, Vermehr- und Verbesse-
rung der Viehzucht, dann Ausbildung des sittlichen Karakters der Natioualunterthanen durch ('as
Beispiel der Ansiedler.
Dieser Endzweck wird verfehlet, wenn die Ansiedler selbst im Betrieb ihrer Wirthschaft
trag, und nachlässig, und in ihrem sittlichen Betragen den eingebohrnen Unterthanen mit
üblem Beispiel vorleuchten; Es muss also das Hauptaugenmerk der Wirthschaftsämter immer
dahin gerichtet seyn, damit selbe auf den Fleiss, und sittliches Betragen der deutschen An-
siedler theils unmittelbar, theils durch die bestellten Richter, und Geschwornen unermüdete
Aufsicht tragen, die Kolonien selbst, so oft möglich, besuchen, und nichts ausser Acht lassen,
was zu Erhaltung der guten Ordnung, und zum Aufkommen der Kolonisten erforderlich ist.
Gleichwie aber zu Erreichung dieser Absicht am meisten zuträglich, und nothwendig ist,
dass die Gemeindrichtcr, und Geschwornen ehrliche, gutgesinnte, selbst fleissige, nichlerne,
uneigennützige, und wahrhaft gute IMäuner sind, welche sich angelegen halten, den Nutzen
der Herrschaft sowohl, als der Gemeinden, auf all mögliche Art, zu befördern, jeder keimenden
Unruhe in Zeiten vorzubeugen, jede einschleichende Unordnung in Zeilen abzuslcllen, durrli
gutes Benehmen, Rath und Verträglichkeit ihre etwa ausschweifende, oder faule und unwissende
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Gemeidemänner zu bessern, oder dem Amte von Zeit zu Zeit die gewissenhafte, und wahre
Anzeige jeder Beobachtungen zu machen; So muss hier vorzüglich noch die Erinnerung bey-
gefiigt werden, dass die sorgsamste Auswahl bey Bestellung der Genieindrichter, und Ge-
schvvornen getroffen, und bey solchen jeder Schritt gegen die Vorschriften gute Ordnung,
und Anständigkeit, oder eigennütziges Betragen mit besonderer Strenge nach Verhältniss
geahndet, und bestrafet werden müsse.
§. 78. Obsicht auf die Aussaat, und Bestellung der Felder.
Es muss genau nachgesehen werden, dass jeder Ansiedler seine Felder ordentlich be-
stelle, und besäe, und da den schon dotirten Kolonisten, ohne ausdrückliche Administrations-
bewilligung bereits erwehntermassen kein weiterer Vorschuss geleistet werden darf; so muss
in dem Falle, wenn doch ein- oder der andere wegen besondern Unglücksfällen, aus triftigen
Ursachen, besonders zur Aussaat, eine Unterstützung gegen Rückersatz benöthigte, hievon
zu gehöriger Zeit der Bericht mit Anführung aller Beweggründe erstattet, und dabey zugleich
der Uückzahlungstermin bestimmet werden, damit erforderlichen Falls die Passirung zu ge-
höriger Zeit ertheilt werden könne.
o
§. 79. Was bey der Fechsung zu beobachten?
Zur Erndtezeit wird es dem Amte obliegen, dass gleich nach der Erndte eine verlässliche
individuele Fechsungsbeschreibung sämmtlicher Ansiedler, unter Mitfertigung der Richter, und
Geschwornen zweyfach verfasset »), eine hievon an die Administration eingeschickt, die andere
beym Amte behalten, und auf das Benehmen der Ansiedler beym Schnitt, beym Ausdrusch,
und Verwahrung der Früchte, sorgfältig gewachet, und für den Fall, wo jemand mit der er-
haltenen Fechsung nicht auslangen könnte, muss ihm von Seite des Amtes ein — so viel mög-
lich zugleich den Nutzen der Herrschaft beförderender Verdienst durch Lohnarbeit angewiesen,
aber ausser dem Nothfall keine andere Aerarialaushilfe geleistet werden. Uebrigens müssen
die Saumseligen, und Verschwender, nach gepflogener Untersuchung, mit aller Schärfe be-
strafet werden.
§. 80. Obsorge auf das häusliche Betragen der Kolonisten.
Da den Kolonisten ihre Häuser, Grundstücke und der Fundus instruktus ohne Kaufschil-
ling umsonst gegeben worden, mithin nachlässige Wirthe, wenn sie die Häuser zu Grunde
gehen lassen , die Grundstücke schlecht bestellen, oder den Fundura instruktum verkaufen , oder
nicht in gutem Stand erhalten, von ihrem eigenen Vermögen nichts zu verlieren haben; So
ist es die Pflicht der Beamten des Orts, mit Beyhilfe der Schulzen, und Geschwornen darauf
zu sehen, dass an den Hänsern, Stallungen, und Scheunen, die nöthigen Ausbesserungen in
Zeiten vorgenommen, und nicht durch Verwahrlosung derselben, kleine Schäden gross werden.
Ferner, dass die Kolonisten, wie es bereits befohlen ist, vor den Häusern, und in den
Gärten Bäume pflanzen, wozu die Säumigen um so mehr mit Ernst anzuhalten sind, als diese
Bäume bey Feuersbriinsten , wenigstens einige Zeit, die Flammen abhalten, und dadurch die
Löschanstalten erleichtern.
Es ist die Pflicht der Ortsbeamten, dass sie mit Beyhilfe der Schulzen, und Geschwornen,
vorzüglich darauf zu sehen, damit jeder Hauswirth seinen Acker gut, und tüchtig bearbeite,
von Unkraut, und Steinen reinige, sich auf die Erhaltung guten, und hinlänglichen Dungers
befleissc, und das Saamengetrcide von aller Trespe, und Unrath säubern.
Sie müssen sich äusserst angelegen seyn lassen, die Ansiedler zum Bau anderer nütz-
licher Früchte, als; des Rubensaamens. des Leins, und Hanfs, Hopfen, Tabak, Erdäpfel, etc.
s
') Vid. Hofkommissionsdekret vom 10. August 1786.
4T
aufKuniuntern . und sie nach Möglichkeit dazu anzueifern. Es muss darauf e;ehalten werden,
dass die Saat zu rechter Zeit, und richtig in die Erde gebracht, kein Acker unbesäet, und
keine lange Stoppeln gelassen werden.
In Ansehunsr der Viezucht müssen von Zeit zu Zeit die Viehställe untersucht werden, ob
solche sowohl im Dach, und Facli, als überhaupt im gehörigen Stande mit Krippen, und
Heuraufen verschen sind? ob das vom Aerarium erhaltene Vieh wohl gepfleget, nicht ausge-
tauscht, oder gar veräussert werde? Es verdienet auch ein vorzügliches Augenmerk, damit
von den Gemeinden eigene Gemeindliirten gehalten, die Wiesen zu rechter Zeit geschonet,
das Vieh bey neblichten Wetter nicht ausgetrieben, gute tiefe Brünnen angelegt, solche mit
Kränzen versehen, auch dabey grosse Tränkkumpen angebracht werden.
Die Wiesen müssen von dem Ausschlag der Weiden, und andern Strauchwerks gereiniget,
alle Gräben ausgeraumet, und neue gezogen, hochgelegene Wiesen zuweilen ungepflüget, mit
Heiaber, und andern guten Saamen bestreut, Klee, und andere Futterkräuter angebauet werden.
Auch muss vorzüglich darauf gesehen werden, dass die zugetheilten öden Grundstücke,
welche mit Holzwerk bewachsen, und erst urbar zu machen sind, wie eher gereinigt, und ge-
rottet werden, als wozu den Ansiedlern die Anleitung, und der Werkzeug zur Ausrottung zu
geben wäre.
Ueberhaupt ist auch erforderlich, den Ansiedlern die nöthige Leitung zu ertheilen, welche
Grunderzeugnisse in der Gegend, wo sie sind, am besten fortkommen, und am vortheilhaftesten
an Älann gebracht werden können? woher sie ihre Nothwendigkeiten am leichtesten beyschaffen ?
und wie sie nach ihren Fähigkeiten Verdienst, und Nahrungsmittel erhalten können ?
Ein vernünftiger, und bescheidener Beamter wird es an Gedult zur Anweisung, und an
guten Anstalten, welche zum Endzweck taugen, niemals ermangeln lassen; Er wird nach Ge-
stalt der Umstände, nach der Lage, und Fruchtbarkeit, und auch nach den Fähigkeiten der Men-
schen , in vielen Vorfallenheiten selbst Mittel , und Rath schaffen, oder in schicksame Wege ein-
schlagen , und solche Vorscliläge zur Genehmhaltung einsenden, welche dem Gegenstand ange-
messen sind, und einen glücklichen Erfolg versprechen.
Ausser der hier vorgeschriebenen Aufsicht, und Anleitung sind die Kolonisten in Ansehung
des Wirthschaftstriebes nichts anders , als die Nationallisten in der Aufsicht zu behandeln.
Endlich muss über Gemeindauslagen ordentliche Rechnung geführet , ohne Vorwissen der
Ortsbeamten keine Sammlung gemacht, die Rechnung vierteljährig abgehört, und untersucht,
Witwen und Waisen nach der bestehenden Vorschrift versorgt, erledigte Ansässigkeiten so-
gleich vorschriftmässig wieder besetzet, und in allen Vorfallenheiten sich genauest nach den
bestehenden allgemeinen Vorschriften benommen , und wo diese nicht zureichend wären , au
die Administration Bericht erstattet, und die nöthige Weisung eiugeholet werden.
§. 81. Aufsicht .auf die Erhaltung des Fundus instruktus an Vieh, und Geräthschaften.
Der den Ansiedlern zugetheilte Fundus instruktus an Vieh, und Ackergeräthschaften muss
beständig in gutem .Stande erhalten, und zu dem Ende von den Dorfrichtern, und Geschwor-
nen genaue Nachsicht gepflogen werden, wie der Richter oder Geschworne daran etwas ver-
wahrloset, oder abgängig findet, ist es seine Pflicht, hiervon sogleich dem Amte die An-
zeige zu machen; das Amt hat sodann jedesmal den Umstand genau zu untersuchen, und
wenn es sich zeiget, dass das Abgängige, es seye an Vieh, oder Geräthschaften, aus Schuld
des Ansiedlers zu Grunde gegangen ist, denselben, nach Gestalt der Umstände, mit Arrest,
oder Strafarbeit zu belegen, doch muss das Abgängige, wenn es zum Wirthschaftsbetrieb
unumgänglich nothvvendig, und der Ansiedler sich solches aus eigenen beizuschaffen, ausser
Stande ist, von der Herrschaft angeschaft, dem Ansiedler zum Rückersatz in leidcntlichen
Raten angeschrieben, in seinem Einschreibbüchel vorgemerket, und hierüber in jedem Falle
an die Administration Bericht erstattet, und die Passirung eingeholet werden.
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§. 83. Wie die — des Ackerbaues ganz — oder zum Tlieil unkundige Ansiedler zu behandeln sind.
In Ansehung jener Ansiedler , die zwar des Ackerbaues nicht ganz unkundig, aber doch
mit den ächten Grundsätzen desselben nicht bekannt sind , ist es die Pflicht eines jeden
Wirthschaftsamtes, .sie in der Güte, und durch anhaltende Zurechtweisung auf bessere
Grundsätze zu bringen*); es kann also in solchen Fällen, auch, wenn es nöthig wäre, von
anderwärts ein geschulter Landwirth unter den Ansiedlern aufgesucht, and gegen ein Tag-
geld , oder Belohnung , auf einige Wochen verwendet werden , um die nicht genug erfahrnen
Ansiedler zu unterweisen, wie sie nach der Lage und Eigenschaft ihrer Gründe, ihre Wirth-
schaft, und besonders den Futterbau einzurichten haben. Jene Ansiedler hingegen, die gar
nichts vom Ackerbau verstehen , sich aber dem ohngeachtet zur Ansiedlung eingeschlichen,
und Gründe erhalten haben, sind ohne weiters zur .\bstiftung anzutragen, und ihnen höch-
stens nur ganz kleine Ansässigkeiten in solchen Gegenden einzuräumen , wo sie nebst dieser
kleinen Beyhilfe vom Taglohn, oder einem andern Nebenverdienst leben können.
§. 83. Bestrafung nnfleissiger, und nachlässiger Kolonisten, und Abstiftung der unverbesserlichen.
Liederliche, und faule Ansiedler, welche ihre Wirthschaft vernachlässigen, und ver-
wahrlosen, müssen mit allem Ernste zur Arbeitsamkeit angehalten werden, und sind nach
Gestalt der Umstände, und vorläufig vorgenommener Untersuchung, auf einige Zeit zur Straf-
arbeit mit täglichen 5 kr. zu verhalten ; sollte keine Strafe etwas fruchten , und keine
gegründete Hoffnung zu deren Besserung erübrigen, so müssen selbe zu Erspahrung fernerer
Aerarialauslagen, ohne weiters, ihrem Schiksale überlassen werden, und sind dahero zur
Abstiftung anzutragen •).
§. 84. Wie sich bey der Abstiftung zu benehmen ist.
Wegen Abstiftung der Ansiedler, und Bestrafung der Ungehorsamen, ist sich lediglich
an die allgemeine Patentalvorschrift vom 1. September 1T81 zu halten.
§. 85. Behandlung entflohener Kolonisten.
Allen Wirthschaftsämtern, Magistraten, Jurisdlzenten, und Kreisämtern ist ohnehin unter-
sagt, den Ansiedlern Pässe, sowohl nach Wien, als ausser Landes auszufertigen. Weil sich
jedoch Fälle ereignen, dass liederliche Ansiedler nach vorläufig auf sie verwendeten Aerarial-
kösten entweichen, und dadurch die auf sie verwendeten Kosten verlohren gehen ^}, so ist bey
jedesmaligem Entvveichungsfalle die Personsbeschreibung des Flüchtigen den benachbarten Kreis-
ümtern, nebst den Ursachen der Entweichung in wie weit solche bekannt sind, mitzutheilen, und
solche auch an die Administration, nebst dem Einschreibbüchel desselben und Ausweisung der auf
ihn verwendeten Vorschüsse, dann was er allenfalls an Vermögen, oder aerarial Dotirungsstücken
(wenn er schon dotirt wäre) hinterlassen hat, einzusenden.
Wird ein derley Flüchtiger eingebracht, so ist mit ihm sogleich, wie in dem vorhergehen-
den §. verordnet worden , über die Ursache seiner Entweichung ein Protokoll im Beyseyn
eines Kreis- oder Ansiedlungskommissärs, des Richters, und Geschwornen aufzunehmen, und an
die Administration einzusenden, wo sodann, nach Gestalt der beym Verhör vorkommenden mchr-
oder weniger beschwerenden Umstände, der eingebrachte Flüchtling in Eisen geschlossen, zur
Gemcind- und Herrschaftlichen Arbeit verurtheill, und zum Ersatz der Aerarialvorschüsse seine
Habseligkeilen, in so weit sie erklecklich, und noth wendig sind, nach vorläufiger gerichtlicher
Schätzung durch Versteigerung veräussert und ordentlich verrechnet, er aber zu aller Kameral-
*) Vid. Nora, vom 2. Julij 1785. pag. 258. et seq.
") Norm. Nuin. 3940 vom 18. May 1780. pag. 372. et 373.
') Norm. .30. Uezemher 1785. Nro. 8314. pag. 338.
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ansiedlung für iiiitüohli»; erklärt, seinem Schicksale ül)erlasscii. und die Wii-lschaft nacii dri-
§. 84. 2:egebenen Vorschrift, wieder besetzet werden muss.
Nur ist aber vorläufig- in jedem derley Falle der Antrag der Administration zu unterlegen,
und bis zur erfolgenden Entscheidung der Flüchtling nur in guter Verwahrung zu halten.
Wenn der Flüchtling ledig, und ohne Kinder ist, so ist selber nach überstandenem Arrest,
falls er tauglich befunden wird, dem nächsten Militär als Rekrut abzugeben.
§. 8ö. Feueranstalten.
Einer der wichtigsten zur Dorfpolizey gehörigen Gegenstände ist noch die Verhütung, und
Abwendung der Feuersgefahr; Es muss daher sämmtlichen Kolonisten die möglichst vorsichtige
Gebahruno- mit Feuer und Licht nachdrucksamst eingebunden, und auf die Befolgung von den
Richtern, und Geschwornen von Zeit zu Zeit fleissig nachgesehen, die unvorsichtig gefundenen
aber dem Amte zur Bestrafung angezeigt werden i).
§. 87. Beschaffcnlieit der Feuerlösclierfodernisse.
Um aber bev, wider Vermutlien, ausbrechenden Brande, schieinige Hilfe zu verschaffen, müs-
sen die nöthigsten der Bauart angemessensten Feuerlösclierfodernisse ohne weiters beygeschafft
werden: diese hätten in Wasserkörben, Feuerhagen, und einigen Feuerleitern, und Handspritzen zu
bestehen. Jedem Wirthschaftsamte wird es daher obliegen, die bei jeder Gemeinde, nach Verhält-
niss ihrer Grösse, nötiiige Zahl derlei Erfordernisse, sammt ihren Preisen anher auszuweisen, und
zur Beyschaffung die Passirung anzusuchen.
§. S8. Fcuerlöschordnung.
Weil es aber an der blossen Beischaffung dieser Erfodernisse nicht genug ist, sondern es
hauptsächlich darauf ankömmt, dass bey entstehendem Brande schieinige Hilfe geleistet werde;
so hätte jedes Wirthschaftsamt die schon bestehende Landfeuerlöschordnung jeder Gemeinde
hinauszugeben, und auf die Befolgung feste Hand zu halten.
§. 89. Untersuchung- bey entstehendem Brande.
Bey entstehender Feuersbrunst ist es die Pflicht des Wirthschaflsamtes, über die Entstehungs-
art des Brandes, im Beyseyn der Richter und Geschwornen, eine genaue Untersuchung vorzunehmen,
und so genau, als möglich, zu erheben, wann, und wo das Feuer zuerst ausgekommen? Ob der Ver-
unglückte kurz vorher Licht, oder Feuer im Hause hatte? damit auf den Boden, oder in Stall
gieng? oder bey seinem Ausgehen solches zu löschen unterlassen hat? oder was für Leute kurz vor
entstandener Brunst nächst dem Hause gesehen worden? ob keine Spur auf andere Mitnachbarn?
oder sonstige Leute ausgekundschaftet worden? dann, von was für Aufführung, und Betragen der
Beschädigte selbst sey? oder was sonst für Umstände sich durch das Verhör entdeckt haben?
dann ob der Verunglückte selbst wegen Xachlässigkeit, oder nicht genug thätiger Hilfe sich etwas
habe zur Last gehen lassen ?
Dieses solchergestalt unter allseitiger Fertigung aufgenommene Protokoll ist sodann nebst
Verzeichniss, und Schätzung des verursachten Schadens, mittelst ausführlichen gutachtlichen Be-
richt an die Administration einzusenden, und zugleich über die nöthige Aushilfe der Abgebrannten,
dann Bestrafung der vSchuldtragenden, der Antrag zu machen, welche letztere nach Beschaffenheit
der Umstände, in einer mehr, oder weniger langen öffentlichen Arbeit, oder wenn Bosheit, oder
schwere Nachlässigkeit zugleich mit einträten, in der Abstiftung, und noch schärferer Bestrafung
1) Viil. Norm, vom 2i). May 1784. Num. 2030. pa^. 114 und 115. item 6. August 1785. pag. 289.
Hl. 7
50
zu bestehen hätte. Sollte sich aber veroffenbaren, dass das Feuer durch Jemand angelegt, oder
sonst vorsetzlich verursacht worden sey, So ist bey vorkommenden Inzichten ein solcher dem näch-
sten peinlichen Halsg-ericht zur weitern Untersuchung, und Behandlung zu übergeben.
§. 90. Verbrannte Wirthschaftserfodernisse, und Häuser sind wieder herzustellen.
Die zu Grunde gegangene Ackergeräthschaften bey den Brand müssen wieder beygeschafift,
und den Ansiedlern in ihr Einschreibbüchel zum Ersatz fürgemerkt werden; Eben so müssen auch
die abgebrannten, oder beschädigten Häuser wieder hergestellet werden, wobey die Abbrändler selbst,
als auch die ganze Gemeinde mit Zug- und Handarbeit unentgeldlich thätigst mitzuwirken haben.
§. 91. Neckereyen der Beamten, und Annahme der Geschenke werden verboten.
Gleichwie nun nach dem Vorhergehenden, es die Pflicht der Wirthschaftsbeamten ist, über
das Betragen der Ansiedler genau zu wachen, und die Bestrafung der nachlässigen, und strafbaren
hinzuleiten; so haben auch sie selbst sich der schärfesten Strafe ohne Nachsicht zu versehen,
wenn sie die Ansiedler nicht nach den diessfalls erlassenen Vorschriften behandlen, oder muthwillige
Neckereyen gegen selbe sich zu Schulden kommen lassen.
Vorzüglich wird die Annahme, was immer für Geschenke von Ansiedlern, den Wirthschafts-
beamten bey Strafe der Dienstentlassung, und den Richtern bey Strafe der Entlassung, oder Abstif-
tung schärfest verboten; gleichwie auch die Ansiedler selbst, welche sich dem Beamten ein Ge-
schenk anzubieten beygehen lassen, scharfe Bestrafung zu gewärtigen haben '}.
§. 93. Vermögensfoderungen der Ansiedler in ihrem Vaterlande.
Schüsslich da ein- und andere Ansiedler in ihrem vorigen V'aterlande noch einiges Vermögen
zu fodei'n haben; so hat das Amt selbe zur Verzeichnung ihrer Foderungen anzuweisen, hierüber
verlässliche Beweise und Urkunden abzufedern, und nebst Benennung des Landes , Kantons, oder
Kreises, dann Orts, und Gerichts , auch den Namen der Herrschaft deutlich ausweisen zu lassen,
uud sodann derley wohlinstruirte, und durch Urkunden erwiesene Foderungen der Administration
zup weiteren Beförderung an die Hofbehörde einzureichen '^J.
Neunte Ablheiluiig.
Dotirung' der Ansiedlerssöhne, der als Knechte eingewanderten, dann der Republi-
kanischen, und der Nationalansiedler.
§. 93. Dotirung der Ansiedlerssöhne ^).
Was die erwachsenen Söhne der dotirten Kameralansicdler betriff; so ist selben zu be-
deuten: dass man mit der Zeit, wenn sie sich durch Fleiss, und gutes Betr.igen auszeichnen,
eine eigene Wirtschaft zuzutheilen, den Bedacht nehmen werde, welches jedoch erst damals ge-
schehen kann, wenn sämmtliche zur Kameral- und Privatansiedlung bestimmte Kolonisten
untergebracht seyn werden, da bereits Eingangserwehntermassen nach Unterbringung der Ka-
meralansicdler, auch die Privatansiedler, wenn Privatobrigkeiten sich zu deren Uebernahme nicht
herbeilassen, auf Kameralherrschaften doth't werden müssen, nach deren Unterbringung sodann
erst, in wie weit noch Grundstücke erübrigen, auf die Ansiedlerssöhne (unter welchen jedoch
immer wieder den Vermöglichern der Vorzug zu geben ist) nach Maass der erübrigenden Grund-
1) Vid. Norm, vom 14. Julij 178G und vom 4. Augast 178Ü.
~) Norm. 24. Julij 1~8Ü.
=) Vid. Norm vom 17. July 1784. Num. 274G. pag. 143 und 5. Juny 1785. Nr. 3087. pag. 117.
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stucke, der Bcdticlit genommen werden nuiss, jedoch wären ihnen höchstens nur halbe- oder
viertl Ansässigkeiten zuzutheilen, und ihnen zu überlassen, ihre Besitzungen mit erkaufenden
Gründen nach und nach zu vergrössern.
§. 94. Dotirung der als Knechte eingewanderten Ansiedler.
Die nämliche Beschaffenheit hat es auch mit den als Knechten eingewanderten, und in ihren
Pässen, oder sonst wo , als solche bemerkten Kolonisten ; auf deren Unterbringung eben erst
nach beendigler Dotirung der Kameral- und Privatansiedler, wenn sie änderst einer Wirtschaft
vorstehen können, fürzudenken seyn wird.
§. 95. Begünstigung der Repnblikanischen Einwanderer.
Die aus der Republik Pohlen einwanderenden Ackersleüte bctrefend, diese kommen nach der
unterm 21. April 1785 ') erflossenen, und zu jedermanns Wissenschaft kund gemachten gedruckten
Zirkularvorschrift, zu behandeln.
Ihre Begünstigungen bestehen in folgenden :
1. Erhalten selbe alle zu einem Bauernhaus erforderliche Baumaterialien unentgeltlich,
und werden jeder Familie 2. Kühe, nebst dem Saamen zum ersten Anbau, ohnentgeltlich
bewilligt ; und da ihre Häuser durcbgehends mit gemauerten Rauchfängen versehen werden
müssen, so verstehet sich von selbst, dass die zu diesem Bau erforderlichen Ziegel, und
Kalk ebenfalls unter die ohnentgeltlichen Baumaterialien gerechnet , und den Ansiedlern ver-
abfolgt werden müssen.
2. Bei Uebernehmung öder Gründe, und RIoräste, die erst in fruchtbare Felder umge-
schaft'en werden müssen, haben selbe eine 10jährige Befreyung von Steuern, und Grundzin-
sen zu geniessen, und es wird ihnen zugesichert, dass sie nach Verlauf dieser Zeit nur eine
massige Vergeltung oder Zinsung in recognitionem Dominii zu entrichten haben.
3. Durch 3 Jahre sollen .sie aber von allen Roboten, oder Frohndiensten befreyet seyn.
Wenn aber statt der sonst üblichen Roboten, und Frohndienste — gleich Anfangs eine
Ablösung derselben im Gelde, oder Xaturalien eingeführt würde, so versteht sich von selbst,
dass diese 3jährige Befreyung sich auch auf das — die Stelle der Robot vertretende Surrogat
beziehen , und die republikanischen Ansiedler hievon durch 3 Jahre frey zu bleiben haben.
Was dagegen die allgemeine Landesfrohnen betrlft, da muss in dem Falle eines allge-
meinen, und dringenden Umstaudes, die Ausnahme gemacht werden, und ist in dergleichen
Fällen jeder Unterthann, folglich auch der republikanische Einwanderer, nach seinen Kräften
beizutragen, und mitzuwirken verbunden.
4. Nach Verlauf dieser 3 Jahre werden selbe keine stärkere Zug- oder Handrobot zu
leisten haben, als welche nach dem Maass ihrer überkommenen grössern, oder kleinern An-
sässigkeiten vorschriftmässig ausfallen wird , und es soll ihnen , gleich den übrigen Kameral-
unterthanen zugestanden werden , diese Robot in Geld , oder Körnern zu reluiren.
5- Nicht nur fillein jenen republikanischen Einwanderern , welche auf den Kameralherr-
schaften , sondern auch denjenigen , welche sich auf Privatherrschaften ansiedlen , soll die voll-
kommene Befreyung von der Rekrutenstellung, sowohl für sich selbst, als auch für alle ihre
Söhne zu statten kommen.
Die von daher einwandernde Handwerker und Künstler aber, geniessen die nemlichen Be-
günstigungen, wie jene, so aus Deutschland einwandern , und wovon bei der Professionistenansied-
lung insbesondere gehandelt werden wird.
•) Vid. Circ. vom 21. April 178j. pag. 249 und 250.
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§. 96. Begünstigung der Nalionalansiedler.
Endlich geht die höchste Willensmeinung auch dahin: dass zu Erhaltung einer besseren Be-
völkerung- die Ansiedlung auch durch eigene — bereits vorhandene, an das Klima gewöhnte Unter-
thauen befördert werden soll*), zu welchem Ende da Orten, wo hiezu Gelegenheit ist, gute und fleis-
sige Hausväter, so, wie auch die Popen, Soltisten , und Fabrikanten, in den Stand zu setzen sind,
mehrere ihrer Söhne auszuheirathen, welchen sonach alle mögliche Begünstigungen, und sonder-
heitlich auch zum Theil jene, die für republikanische Ansiedler bestimmt sind, zugetheilet, und
die Mittel zu ihrem Fortkommen bestens erleichtert werden sollen.
Zehnte Abtheilung.
Ansiedlung und Behandlung- fremder Professionisten.
§. 97. Ansiedlung der Professionisten haben die Kreisämter zu besorgen.
Die Ansiedlung der Professionisten und ihre ganze Besorgung ist ein Gegenstand der Kreis-
ämter, welche solche eben so, wie bereits Eingangs in Ansehung der Privatansiedler erinnert
worden, zu besorgen haben =).
Wie nun künftighin die Wirtschaflsämter blos in publico politicis den Kreisämtern zu unter-
stehen, und eben so, wie Privatdominien zu bebandeln seyn werden; so folget aus obigen der
sichere Schluss, dass Wirthschal'tsämter, auf Verlangen der Kreisämter, zu Unterbringung der
Professionisten nur so viel mitzuwirken haben, als es ihre Dotirung auf Kameralherrschaften und
in Kameralstädten betrifft.
§. 98. Einwandernde Professionisten sind in die Kreisstädte an die Kreisämter anzuweisen.
Daher alle einwandernden Professionisten, welche sich bei ein oder dem andern Wirth-
schaftsamt melden, an die Kreisämter in die Kreisstädte anzuweisen; der Administration aber
mit der Bemerkung anzuzeigen sind, ob, und welche hievon, Falls sie mit Pass zur Kamcral-
ansiedlupg bestimmt sind, auf dem Dominium, und in welchen Ortschaften, ein angemessenes
Fortkommen finden.
§. 99. Professionistenansiedler die in der Verpflegung, Einquartirung , und in Krankheitsfällen so , wie
die Ackersleüte zu behandeln.
Alle zur Kameral- und Privatansiedlung nach Galizien eingeleiteten Professionisten sind
in der Einquartirung, Verpflegung und Krankheitsfällen, eben so zu behandlen, wie oben in
Ansehung der Ackersleüte verordnet worden, welches sich auch von den aus der Republik
' o
Pohlen einwandernden Professionisten, und Künstler zu verstehen hat.
Die fremden Professionisten sind aber nicht bloss an die Kreisstädte zur Bequai-tirung
und Verdienstsuchung anzuweisen, sondern solche müssen auch in andere Städte verleget, be-
sonders aber Wagner, Schmide, Maurer und Zimmerleüte auch auf den Dörfern angesiedelt werden.
§. 100. Verpflegung der Professionisten dauert einen Monat nach ihrer Dotirung.
Die Verpflegung der Professionisten dauert noch einen Monat nach ihrer Dotirung, wo
selbe sodann eingestellt werden muss.
§. 101. Dotirung der Professionisten muss in solchen Gegenden geschehen, wo sie mit ihrer Profession
fortkommen.
Bei Dotirung der Professionisten ist das Ilauplaugenmerk darauf zu richten, dass solche
nach Verschiedenheit der Professionen, immer in solchen Gegenden, und Ortschaften angesiedelt
werden, wo sie mit ihrer Profession am besten fortkommen können").
») Norm. 7. September 1782, pag. G et 7. Nr. 3318.
^) Vid. Verordnung der Hofkoinmission vom 10. August 1786 , et concord. Prot.
3) Vid. Norm. 5. Jänner 178i. pag. 7*.
53
§. 102. Welche Prolcssionisten in deutschen Kameraldürfern lüziret werden sollen.
In jedem deiilscluMi Ansiedluiii^silorfe kann nur nach Maass der Grösse ein SchmidJ
I.Schuster, I.Wagner, und ein Schneider, jedoch nicht als Ackersinann, sondern als Professio-
nist doliret werden, die übrigen müssen in die Städte versetzet und nntergebraclit werden; doch
können ihnen dort, wo es möglich ist. und sie von ihrer Profession allein sich nicht genug-
sam ernähren können, einige Grundstücke , höchstens eine 4'"' oder eine halbe Ansässigkeit
zu besserem Unterhalt zugetheilet werden.
§. 103. Verzeichniss der in einem Kreise nicht zu unterbringenden Professionisten ist an die Landesstelle
durch das Kreisamt einzusenden.
In welchem Orte jeder Professionist untergebracht werden könne, hängt von der Anstalt
der Kreisämter ab, und haben die Wirthschaftsämter wegen Ansicdlnng der Professionisten auf
einem Kameralorte sich unmittelbar, sofort ohne diese Sache durch die Kamcraladministration
laufen zu lassen, an das Krcisanit zu wenden.
Wenn jedoch in einem Kreise keine Professionisten mehr untergebracht werden könnten,
so hat das Kreisamt das Verzeichniss der noch im Kreise vorhandenen , an die Landesstelle
einzusenden, welche ihre Unterbringung in andere Kreisen veranlassen wird.
§. 104. Vorschuss per 50 fl. erhalten Professionisten ohnentgelllich.
Jeder angesiedelter Professionist erhält einen ohnentgelllichen Vorschuss per 50 fl. Rheinisch,
welcher gegen koramisirte Quitung des Kreisamtes aus der nächsten Kasse, wo er angewiesen
wird, bezahlt, und in eigener Ansiedlnngsrechnung aufgerechnet werden soll. Mit diesem Be-
trag hat das Kreisamt und das Dominium zu schalten, und hieven das Materiale, Handwerks-
zeüff und andere ohnentbehrliche Erfordernisse beizuschaffen.
§. 105. Fleissige Professionisten erhalten über die 50 fl. auch einen weiteren Vorscbuss.
Jenen neu angesiedelten Professionisten aber, die zu Betreibung und Emporbriugung ihrer
Handwerks, einigen Verlag bedürfen, wozu die erhaltenen ohnentgeltlichen 50 fl. nicht zu-
reichen, kann nacii erprobter Geschicklichkeit, Fleiss und guter Aufführung auch noch ein
weiterer Vorschuss bewilligt werden, worüber das Kreisamt in vorkommenden Fällen die Passirui'g
bei der Landesstelle anzusuchen, und auf die Verwendung sowohl unmittelbar, als durch die
Gruudobrigkeit, die es betrift, zu wachen hat.
§. 106. Professionisten erbalten das Bürger- und Meisterrecbt obnentgeltlicb.
Den in Städten angesiedelten Professionisten ist das Bürger- und Meisterrecht ohnentgeltlich
zu verleihen, selbe mit fertigen Häusern zu ihrem Nahrungs1)etrieb zu versehen , und ihnen nebst-
bei, wo es möglich, und zu besserem Auskommen nothwendig ist, einige Grundstücke zuzutheilen*).
§. 107. Zutbeilung der Häuser an Professionisten.
Den Kreisämtern liegt es sodann oh, solche Häuser ausfindig zu machen, die den Professioni-
sten eigenthümlich eingeräumt werden können, wozu allenfalls die Häuser derjenigen Juden, die
nach den bestehenden Gesetzen den allerhöchsten Schutz, und die Landesverweisung verwirket ha-
ben, oder in besonderen Aerarialschulden haften, zu verwenden seyn werden, welche dann nach
ordenilich vorgegangener Abschätzung, die nach ihrem innerlichen Werth, doch ohne Rücksicht
auf die Länge des Hauses, oder auf andere etwann eintrefende mehr, oder weniger vortheilhaften
Umstände vorzunehmen ist, und nach gepflogener Abrechnung gerichtlich zu Händen desAerariums
zu übernehmen, und an die Ansiedler käuflich gegen mehrjährige Terminenzahlung zu überlassen
sind. Auch können andere städtische Häuser nach vorläufiger Abschätzung für die Professionisten
eingekauft, und wie oben mittelst Kontrakt an die Professionisten überlassen werden, worüber
doch von Fall zu Fall von dem Kreisamte mit Beibringung der Kontrakts Bericht an die Landes-
stelle zu erstatten ist. Wenn jedoch fertige Häuser für seihe nicht aufzutreiben, oder zu theüer ist
*) Vid. Norm. 5. Jänner 1784. pag. 72.
54
stehen kommen, so sollen selbe vom Aerariiim erl).iuet, und dem Ansiedler geg;en Kontrakt wegen
Rückzahlung des Kostenbetrages, ausser dem ohnentgeltlichen Materiale übergeben werden.
§. 108. Abschliessung der Hausankaufskontrakte.
Diese Kontrakte müssen von den Kreisämtern vidiret, und an die Landesstelle einge-
sendet werden. Es muss darinn
a) Der Name des vorigen Besitzers, und die Ursache der Abnahme desselben bemerket —
h) müssen die Rüekzahlungstermine, in welchen nemlich der Ansiedler den Kaufschilling
dem Aerarium rückzuersetzeu hat, deutlich ausgedrücket werden, wobei dem Rückzahler ein Jahr
frey zu belassen, und sonach zur Rückzahlung 5. 6. 7. oder auch 10. halbe Jahre festzusetzen sind.
c) Alle auf dem Haus haftende Lasten, als: Militärqnartiersbeitrag, Grundzins etc. etc.
müssen im Kontrakt monatlich angemerkt, und zur Sicherheit des Aerariums, all liegendes,
und fahrendes Vermögen des Ansiedlers beschrieben werden.
d) Der sogestalt verfaste Kontrakt ist grundbücherlich bei dem Stadtrath zu intabuliren,
ein Exemplar davon dem Dominium, eines dem Professionisten, und das 3. mittelst Kreisamts,
der Landesstelle einzureichen, von welcher die Anweisung des Kaufbetrages erfolgen wird.
§. 109. Professionisten können als Ackersleüte angesiedelt werden.
Jene Professionisten, welche mit ihrer Profession nicht fortkommen, oder solche nicht
verstehen, und des Ackerbaues kündig sind, können als Bauern auf Kameralherrschaften an-
gesiedelt werden '), doch müssen selbe vorher in Beiseyn eines Oekonomiebeamten, dann zweer
Ricliter, und Geschwornen praktisch geprüfet, und wenn sie unfähig befunden werden, ihrem
Schicksal, und eigenem Erwerb überlassen werden.
§. 110. Kunstgürtner sind nicht als Professionisten, sondern wie Ackersleüte zu behandlen.
Desgleichen sind die unter den Ansiedlern befindliche Kunstgärtner nicht als Profes-
sionisten, sondern als Ackersleüte zu betrachten, und als solche zu behandlen.
§. 111. Behandlung der unter den Ansiedlern befindlichen Müllern.
Den unter den Ansiedlern befindlichen ÄlüUern, wenn sie hiezu fähig sind, können Kameral-
mülilen in Pacht überlassen werden "), doch müssen selbe den Pachtschilling samt Grundzins viertl-
jährig vorhinein entrichten^), und dadurch das Aerarium gegen all zu grossen Schaden decken.
Nur die kleinen Mühlen, so nicht über 100 fl. Rhein, ertragen, können den Ansied-
lern in Erbbesland nach der ä 5 pCto zu Kapital geschlagenen Erträgniss überlassen wer-
den, wovon jedoch die — auf den Mühlgründen haftenden, und fernershin zu entrichtenden
Abgaben abzuschlagen sind.
§. 113. ProfBssionisten, so auf eigene Gefahr ohne Hofpass einwandern, müssen für ihre Lozirung ohne
Unterstülzung von Aerarium selbst sorgen.
Für die Professionisten, welche ohne Hofpassanvveisung, oder auf eigene Gefahr einwandern
kann nur in so weit gesorget werden, damit ihnen ein Unterkommen auf ihre eigene Rechnung,
oder bei andern Meistern geschafFet werde, tia sie auf eine Aerarialaushilfe keine Ansprüche
haben; Wenn jedoch diese Leüle, ehe sie auf einen bestimmten Ort angewiesen sind, erkranken
sollten; so hat sodann die Ortspolizey für sie zu sorgen, und aus Menschenliebe immer so, wie
andere Ansiedler zu behandlen.
Wien den 3. April 1T87.
*) Norm. 6. August 1785.
2) 26. März 1785, pag. 233.
=) G. Dccember 1785, pag. 337.
55
III.
Privilegien.
I.
Maria Thei'esia's Pri vil egienb es tä ttigung für die Jazygcr und Rumänen,
vom 6. Mai 1745.
Nos Maria Theresia etc. etc. Memoriae coramendamus, tenore praesentium significantes,
quibus expedit Universis : Quod fideles NostriPrudentes et Circumspecti Andreas Horväth, Joannes
Nänassy et Stephanns Varrö, qua Regio Coronalium Districtuum Nostrorum Jazygum et utriusque
Maioris videlicet et Minoris Cumaniae, in iisdemque sitorum universorum locorum Deputat!, et eo-
rum Pcrsonalis Praesentiae Nostrae Regiae in Judiciis locumtenente et Actuali Intimo Consiliario
fideli Nostro Nobis sincere dilecto Comite Antonio Grassalkovics de Gyarak, sub die Vigesima
Octava praeteriti mensis Februarii legitime constituti Plenipotentarii suis ac reliquorum universo-
rum Jazygum et Cumanorum, seu Philistaeorum nominibus et in personis exliibuerunt et praesen-
tarunt Nobls varias antiquas et vetustas literas Privilegiales Divorura olim Hungariae Reguni glo-
riosae memoriae Praedecessorum Nostrorum , de et super certis eorundem Immunitatibus, Liber-
tatibus et Praerogativis sonantes, demisse in eo supplicantes: quatenus benigne consideratis tum
Antenatorum , et in iisdem Districtibus olim etiam existentium Praedecessorum suorum, pro di-
versitate occasionum et circumstantiarum persaepe cum sanguinis etiam profusione Divis olim
Hungariae Regibus, et Sacrae Regni Coronae praestitis fidelibus atque utiiibus obsequiis, tumque
etiam propriis ipsorum servitiis et meritis, diversis occasionibus pro Rege ac Regno, communique
Salute ac iam Maiestati quoque Nostrae fideliter aeque ac uliliter, signanter vero, dum occasione
postremae Tartarorum in regnum nostrum Hungariae irruptionis et Partium Transtybiscanarum
inundationis , et hostilis devastationis praeterito hello turcico interventae , moderni praefatorum
Districtuum Incolae et Inhabitatores notabili numero arreptis proprio motu armis , praefatos Tar-
taros Partium illarum Incolas in duram captivitatem abigentes, Loca incinerantes, ferroque et
igne in praenotatas partes hostiliter grassaates , fideliter persecuti , ereptis plurimis e manu eo-
rundem Captivis , cum ingenti Publici bono, e Regno profligari iuverunt. Dein vero, in supri-
mendis pacem et tranquillitatem publicam turbare volentibus , nefariis et seditiosis Peroanis as-
sectis: in expediendis item adversus molimina Regls Borussiae , in Silesitica castra nostra armis
et aliis omnibus militaribus requisitis bene provisis quadringentisEquitibus; Pbalangis item legio-
nis Hallerianae in Comitatu Bekessiensi adversus officiales eidem praefectos tumultuantis oppres-
sione praestitis, et in futurum quoque, pro viribus suis, pari fidelitate et alacritate praestandis
servitiis ; praeexhibita avita Ipsorum Regia Privilegia, in quantum Legibus Regni non adversaren-
tur, extractive clementer confirmare , Possessiones et Praedia universa ad Districtus ab antiquo
spectantia , pro usu Inhabitatorum eorundem Districtuum, clementer concedere: super exercitio
autem Juris Gladii benignam Concessionem iisdem Privilegiis per expressum inseri facere digna-
remur: Unde nos attentis et consideratis cum fidelium Nostrorum demissa conunendatione, tum et
antelatorum Jazygum et utriusque Cumaniae Incolarum et Inhabitatorum humillima suplicatione,
Nostrae propterea facta Majestati, tum vel raaxime ex eo , quod dicti tres Districtus, et eorum
Incolae , pro moderna etiam gravissima Belli necessitate nostra , propriis suis sumptibus et ex-
pensis, Mille Equites armis et aliis requisitis militaribus bene instructos , pro servitio nostro se
daturos et statuturos, et in futurum quoque in casibus generalium vel partieularium Regni Insur-
rectionum se iuxta vires et possibilitatem suam insurrecturos; ac praeterea semet pro Sui Re-
demptione, Domui Invalidorum Militum nostrorum Pesticnsium, velut eosdem tres Districtus
hactenus possidenti Quingentena Millia , ac pro meliorationum sumptibus et expensis aliis, Quin-
decim Millia florenorum semet deposituros , ac praeter et ultra publicam Regni Contributionem
56
Ipsis a proportione obvcnientem , in sortem Salarii Palatinalis, quod nunc ex Aerario nostro
Regio solvitur , aniuie adhuc ter miile aureos ducatos, duodecim mille Sexcenlos florenos Rlie-
nenses facientes , ad Aerarium nostrum Regium Camerale de tempore in tempus rite semet per-
solituros appromiserint, imo scripto etiain, niedio supranominntorum Plenipotentiarioruni suoruni,
sul) die vigesima mensis Aprilis et Aniii currentis, semet ita, ut Corpus eorundem Districtuum
etiam pro illis locis, quae ad praededuetas Conditiones accedere noUent, stare debeat, firmiter
et in solidum obligaverint et obstrinxerint, Instantia antelatorum Andreae Horväth, loanis Na-
nässY et Stepbani Varrö, suo et reliquorum universorum Jazygum et Cumanorum nominibus, modo
uti supra, facta clementer exaudita et admissa , praeexhibitas avitas literas eorundem Districtuum
Privile"-iales , in quantuni legibus Regni non adversantur, et pro moderno Ipsorum statu et usu
Ipsis deservire possunt , in subinsertis punctis benigne confirmandas; ac insuper, ex speciali et
nova Re"ia Gratia et munificentia nostra, Jiisdem praefatorum triuni Districtuum Iiicolis et Inhabi-
tatoribus etiam Jus Gladii , seorsive in quolibet Dislrictu , modo ab infra denotato , libere exer-
cendum, clementer superaddendum et concedendum esse duximus. Quorum itaque Confirmationls
et Punetorum Privilegialium series et tenor in hunc modum sequitur ; Et quidem:
1. Ut Ipsos praefatorum trium Districtuum Incolas et Inhabitatores in Causis praecise contra
Ipsos motis, nullus omnino Judicum et Justitiariorum Regnis Eclesiasticoruni videlicet et Saecu-
larium, praeterquam Regni Palatinus , qua Iudex Cumanorum et illius Capitaneus, ac etiam Ca-
pitanei et Judicis Ipsorum, in medio Ipsorum constituti, ad cuiusvis Instantiam, et in quibus-
eunque Causis, exceptis duntaxat ad forum Ecclesiasticum de Jure spectantibus et praeterea Ne-
talibus in Articulo 19. Anni 1635 declaratis , vel respectu rerum ac bonorum extra Districtus per
Ipsos, vel Ipsorum aliquam possessorum, vel etiam Delictorum extra Districtus commissorum, si
non in loeo Delicti comprebensi fuerint, movendis iudicare , vel iudicatui suo adstare compellere
possit aut valeat.
2. lidem Jazyges et Cumaui intra aniLitum Regni de eorum personis et mercibus ac quibus-
vis rebus secum habitis, ad nullam penitus Tributariam Teloniorum vel Naulorum solutionem com-
pellantur vel adstringantur , Regias tamen Tricesimas ab omnibus educlis et inductis solvere
obligentur.
3. Ut a nullo Judicum et Justitiariorum Regni pro debitis sive propriis sive alienis, vel etiam
aliis quibusvis praeteiisionibus , in personis vel rebus suis arestentur, detineantur, vel iudicatui
ipsorum, in quantum extra Districtus possessionati non essent, stare cogantur: verum Eosdem,
ut supra, coram suis Capitaneis et Judicibus convenire teneantur.
4. Ut supremum, seu Palatinalem Capitaneum ipsemet Regni Palatinus constituat, sub illius
autera praesidio Ipsi Incoiae et Inhabitatores suos Capitaneos , Assessores , et alios necessarios
officiales Districtuales, Judices vero , et reliquos locorum servitores, soli Incoiae et Inhabita-
tores locorum e medio sui, vel aliunde etiam, si inter ipsos apti et idonei pro hoc aut illo officio
uou reperireutur, libere eligere valeant. Et quia:
5. Ex particulari sane Gratia et Renignitate nostra, dictis Districtuum Incolis principaliter
id etiam clementer concessimus, ut semet a Domo Invalidorum militum nostrorum Pestiensi,
depositis modo praevio deponendis , redimere possint ; igitur facta eadem Redemptione, perso-
lutisque in futurum etiam iis , quae ad rationem Quanti nostri Contributionalis, ac praeterea in
sortem Palatinalis Salarii, Aerario nostro Regio Camerali annue , uti praemissum est, praestare
tenebuntur , liberam Territoriorum et Praediorum suorum ad Eosdem Tres Districtus de iure
et ab antiquo speclantium, signanter vero: Oppida Jäszbereny; Karczay-Szälläs et Halass.
Possessiones item: Arok-Szälläs; Apäthi ; Fenszaru; Fölsö seu Gäl Szent Gjörgy ; Dösa ;
Jäkö-Halma; Mibäiy-Telke; Also Szent György, Ladäny; Kiser; Madaras; Ki'm-Hegyes ; Kis-Uj-
Szälläs; Turkevi; Kün Sz. Märton; Filip-Szäliäsa; Jakab-Szaläsa; Kün Sz. Miklös; Lasz-IIära;
Dorosma; Fel-Egyhäza et Maysa ; Praedia praeterea: Boldog Häza; Agö ; Negy Szäiläs;
Sz. Andräs; Aszszony-Szälläs •, Margyarka; Boltsa; Köd-Szäliäs; Orgouda; Szent Miklos; Ka-
57
poliiäs; Fabianka; Kolbasz; Kiset Toö Turgony; Maria Lnka; Kis-Kaba; llöiicz ; Pohamara;
Csorba ; Riester Szälläsa; Boldoglär; Tajo ; Kis-Balas; Bösztör; Babony, Kalo; Csökäs ; La-
jos ; Misze; Kotser; Kara; Sz. Laszlö; Moricz; Gälya ; Szank ; Orgoväny; Kis-Szälläsa ; Ga-
lainbos; Ferencz Szälläsa, Jakab Szälläsa ; Bene; Csölgos; Agas Egybäza ; Palka; Könipösz
Matko; Kerek; Egyhäza; Arok-Häza; cum eo pertinente Diverticulo: Scregölyes ; Pälos,-
Ulles; Zsana, seu Köki'it; Merges ; Kinyos, Fehertö; Fiizes; Balota et Jakabbäza , in quan-
tuni sive per ipsos sive vero ad rationein dictae domiis Invalidoruin inilitiini nostrorura hactenus
realiter possessa fiierunt; utendi et fruendi , non taineii abalieuandi , babeant potestatem.
6. Praefatis Jazygum et Cumanoruin Districtibus, Eorundeiiiquc locis etiaiii in liberum erit,
ut quosvis liberae migrationis et conditionis : adeoque nuili Domino Terrestri obiigatos Advenas,
undecuiique advenientes , in medium sui recipere, et eosdem ad praestanda in medium Ipsorum
publica et comniuiiia onera, ad instar reiiquoruni Incolaruni suoruni adstringere, receptos tanien,
et per Dominos Terresires repetitos Colouos observatis de iure observandis, edoclisque ad meu-
tern legura edocendis , sab poenis legalibus repetentibus restituere teneantur. Et sie :
7. Universi saepefatoruni Districtuum Jazygum et Cumanorum Incolae et Inbabitatores, quoad
praemissa Communia eorundeni Districtuum Privilegia et Beneficia paris conditionis sint , aequali-
busque gaudeant Imunitatibns et Praerogativis. Demum :
8. Locorum Communitatibus Romano Catbolicis in iisdem Districtibus sitis, Jus etiam Patro-
natus eo modo benigne coücedimus, ut in casu cuiuspiam Parocbiae Ipsorum vacanliae aptum et
idoneum, bonaeque vitae ac morum Presbyterum Ordinario Episcopo suo Dioecesano, vel eiusdem
in spiritualibus Vicario, pro Plebano Ipsorum praesentandi facultatem babeant; praesentatum
tarnen et canonice introductum , debita reverentia et lionore prosequi , proventusque eiusdem
consuetos eidem administrare, et caeteras Patronis Ecciesiarum incumbenles obligationes rite
adimplere debeant. Ultra haec autem onmia:
9. Ex Special! nova Gratia et munificentia nostra, praereceusitis libertatibus et praerogativis
etiam hoc superaddimus et benigne concedimus, ut omnes tres, praefatorum Jazygum et Cumano-
rum Districtus in medio Ipsorum Jus quoque Gladii, sub praesidio tarnen et Direetione Palatinalis
Capitanei, adhibitisque Districtualibus ipsorum Capitaneis et Assessoribus, convocatisque etiam aliis
e medio Ipsorum vel aiiunde etiam, si opus fuerit, Juris Peritis et Justitiam amantibus Viris, pro Juris
et Justitiae exigentia, ad instar Magistratuum, Comitatensiuni et aliorum ad id Privilegiatorum iibere
exercere possint atque valeant ; salvo nibiloniinus tam in Criminaiibus quam Civilibus Eorundem Causis,
in quantum de lege Regni appellabiles sunt, ad PalatinumRegni pro tempore constitutum, velutlegalem
et privilegialem Cumanorum Judicem; officio vero Palatinali vacante, ad Regium Locumtenentem, eo
autem non existente, ad Curiam nostram Regiani intra vel extra dominium, Appeliala. Tamen huius et
aliorum iudiciorum politicorom provincialium item etdomesticorura, ulterioris Eorundem Districtuum
Regulationis intuitu interea, ac donec aliter circa regulandum Eorundem statum , conditionem et
obligationem in futura generali Regni Diaeta dispositum fuerit, Regni Palatino benigne committemus,
ut Is eatenus, auditis etiam Ipsis Districtibus, Projectum elaboret, et cum opinione sua IMaiestati
Nostrae pro benigna nostra ratificatione ac suprema resolutione quantocyus submittat.
Finaliter demum etiam id pro superabundanti nostra in crebro fatos Jazyges et Cumanos
benigna Regia Gratia atque dementia dementer admittimus, ut iideni tres Districtus, Eorundenique
Incolae et Inbabitatores cum praerecensitis, vel etiam in futurum concedendis Imunitatibus,
Libertatibus et Privilegiis, Ipsorum Judicatui et Jurisdiction! Palatinali applicentur: in provincialibus
vero etiam a Regio Locumtenentiali Consilio nostro dependeant. Hoc proinde toties repetitorum
Jazygum et utriusque Cumaniae Districtuum Puncta Privilcgialia partim ex avitis, uti praemissum
est, Eorundem Regiis privilegiis extracta, in parte vero etiam per nos ex special! Gratia et muni-
ficentia Mostra superaddita et concessa sub praemissarum obligationum et Praeslationuni, condi-
tione sine qua non, quoad omnes eorundem continentias Clansulas et Arliculos acceptamus, robo-
ramus, concedimus et adprobamus, ac pro memoratorum triam Districtuum Incolis et Inhabitalo-
III. 8
58
ribus , modernis et futuris, perpetuo valitura declaramus, dainus , et confirmamus. Salvo Jure
alieno. Datum per inanus iidelis nosti, nobis sincere dilecti Spectabilis ac Magnißci Coinitis Lu-
dovici de Batthyany et in Archi Ducali Civitate nostra Vienna Austriae, die sexto mensis Maii Aono
Domini 1745 Regnorum Nostrorum etc. etc. etc.
(Ex Libro Regio Tabularü Exe. R. H. A. sub. Nr. 21 p. 523.)
II.
Maria Theresia's Privilegium für die 16 Zipser Städte vom Jahre 1778.
Nos Maria Theresia etc. memoriae comendamus etc. Quod posteaqaam 13 oppida Scepu-
siensia suis cum appertinentiis anno 1772 ex temporaneoReipublicaePolonae possessorio adSacram
antelati Regni nostri Hungariae coronam Dei Benedictione redivissent, eidemque Regno nostro
Hungariae in consequentiam tot Regni legum reincorporata exstitissent, nosque subinde spretata
Summi Servitii nostri convenientia ac relate ad hoc securius consequendum publicae administra-
tionis opportunitate cum antelatis 13 oppidis Scepusiensibus tria etiam privilegiata oppida Lublyo,
Podolin et Gnezda vigore Benignae resol. nostrae CR. sub 4. IVovembris 1774 emanatae ita con-
jungenda duxissemus, ut oninia haec 16 oppida collective sumpta unum provinciale corpus consti-
tuant , idemque comes Provincialis seu Graffius, unus idera provincialis Notarius et unus ibidem
provincialis Perceptor IVegotia eorundem aequali cum authoritate et influxu manipulent, et sie etiam
Regius administrator ex communi Status politiei, et cameralis Contilis nobis futuris quibusvis tem-
poribus proponendus et a Nobis subinde clementer nominandus utriusque oppidis his absque eo
quin in duplicem partem distrahi debeat, tanto facilius praesse possit ; Postquam item spectata
publici et rementionatorum 16 oppidorum ulterioris conservationis ratione normam in publicis,
Judicialibus et oecononiicis futurae eorundem 16 oppidorum administrationis defixissemus, ac una
in perennum Epochae iilius, qua affulgente memorata 16 oppida suis cum appertinentiis suo feiic,
Nostro, filiique et Corregentis nostri clarissimi Josepbi II. Romanorum Imperatoris , Nostri alias
etiam in regime successoris Gubernio Jurisdictioni Sacrae memorati Regni nostri Hung. Coronae
restituta sunt memoriam momentomque perpetnum saepius dictis jam 16 oppidis Scepusiensibus in
concreto de plenitudlne Potestatis nostrae Regiae ex specialique gratia et dementia Nostra C. R.
Sigillum novum, inferius per omnes Circumstantias descriptum concessimus, rementionata 16 op-
pida nostra praevia ratione in unum respective corpus conjuncta, utpote: Leibitzium , Iglovia,
Szepes Varallya, Olaszinuni, Beela, Wons Georgii, Lublyovia, Feika, Podolinum , Popradinum,
Gnezda, Menhard, Durand, Mathaei viila, Michaelis villa et Rusquinum nobis exhibuerint et prae-
sentaverint varias antiquas et vetustas litteras privilegiales diversorum olim Hungariae regum
nostrorum videlicet gloriosae memoriae Praedecessorum de et super certis eorundem Immunitati-
bus emanatas , et prostremo quidem per divum olim Imperatorem et Hungariae Regem Leopoidum
pro antelatis 13 oppidis in concreto anno 1688, pro oppidis vero Lublyo et Gnezda seorsive et
quidem pro illo anno 1689, pro hoc vero praeattacta 1688, nee non pro oppido Podolin per
divum itidem olim Imperaterem et Hungariae regem Ferdinandum 11. anno 1636 confirmatas ,
demisse in eo supplicantes, quatenus benigne consideratis tam antenatorum suorum, quam et
propriis pro Diversitate occasionum Divis olim Hungariae Regibus, ac jam Nostrae quoque Majestati
Regiae Sacraeve memorati Regni nostri Hungariae Coronae etiam sub tomporanei Possessorii
Polonici intemerata fidelitate praestitis obsequiis, ac in futurum quoque pari fidelitatis zelo prae-
standis Servitiis praeexhibita avita ipsorum privilegia clementer ratihabere, et corroborare ac illa
etiam in specie , quae a Reincorporatione ipsorum per nos pro Systemate Rcgulationis illorum
coordinata sunt solenni Privilegio benigne stabilire dignaremur. Unde nos attentis et conside-
ratis tum nonnullorum fidelium nostrorum demissa comendatione cum et antelatorum 16 oppido-
rum Scepusiensium humillima supplicatione Nostrae propterea facta Majestati benigne admissa et
clementer exaudita praeexhibilas avitas literas eorundem 16 oppidorum privilegiales, in quantum
legibus, Constitutionibusque Regni et statu! publico non adversarentur, ipsisque pro moderno
59
ipsorum statu et usu deservire possent, inodalitate iit sequitiir confirmandas ac respective ex
speciali Gratia et dementia nostra C. R. in siibinserta puncta concentratas , et prout praemissiim
est , mox ab exordio secutae reincorporationis pro regulatione praescriptas , et quasi munlci-
pales constitutiones crebrofatoruni 16 oppidorum Scepusiensium Incolis et Inhabitatoribus collec-
tive sumptis clementer concedendas esse ducimus et elargiendas. Quorum itaque Confirmationa-
liura et respective concessionalium punctorum tenor sequitur in hunc modum ; etquidem :
1. Ut. oppida liaeclG, modalitate superius declarata, in unum respective Corpus coalescentia
superius attacto Sigillo ipsis per nos sub 4. mensis Novembris anni 1774 clementer, privilegialiter-
que impertito, ad normam aliarum quarumvis in Regiio Jurisdictionum in omnibus et singulis literali-
bus Instrumentis, expeditionibus tarn forensibus et politicis , quam Juridicis, aliisque quibuslibet
nomine suo communi expediendis , ac cera quoque rubra a modo in posterura futuris et perpetuis
quibusvis temporibus, uti possint. Cuius quidem novi Sigilli arma seu Insignia praesenti etiam benigne
Privilegio nostro adjungenda benigne duximus, sequentia sunt : Scutum videlicet in figura Sphae-
rica seu rotunda coronatum horizontaliter sectum superiore sni parte carnleum, in quae ad allu-
sionem lugarum carpaticorum terrara Scepusiensem occupantium exhibentur terni candidi scopuli
excelsi seu Rupes lapideae, quarum media ementius cernitur producta, comitantibus in capite
scutario hinc Sole, illinc Stella SelanguUa, hac et illo aureis , Pars Scuti inferior Cocco tincta
ornatur binis Baltheis undulatis fluvios Hernad et Poprad praerepetita oppida Scepnsiensia per-
luentes , repraesentantibus. Scutum denique insitum seu pectorale dictum aureum Nomina Sua
Majestatis Rom. Imperatricis , Josephi II. filii et Coregentis Nostri charissimi et IVostrum Mariae
Theresiae literis Majusculis J. II. et M. T. atro colore (utpote Caesareo) tinctis. Telamonum vices
obeunt duo Gryphi aurei Sigillum, Sigillum demum ipsum ambit circularis Peripheria cum Epi-
graphe, seu super inscriptione Sigillum 16 oppidorum Scepusiensium 1774. Quemadmodum haec
omnia in Principio seu Capite praesentium etiam litterarum Nostrarum pictoris edocta manu et
artificio propriisque et genuinis suis coloribus clarius depicta , et ob oculos intuentium lucidius
posita conspicerentur.
2. Ut 16 haec oppida nostra Scepnsiensia unice a Majestate Regia nunc et futuris quibusvis
temporibus suo habendam Depedentiam , Mandata Regia, et quasvis altiores Dispositiones imme-
diate medio concernentium Dicasteriorum, et quidem in publicis et politicis seu provincialibus a
Consilio R. L. H. in oeconomicis vero a Camera R. H. T. accipiant , adeoque Comitatus Scepu-
siensis nullum ad idem hoc provinciale, privilegiatumque 16 oppidorum Scepusiensium superius
speciatim recensitorum Corpus seu dispositive , seu alio quocunque modo influxum habeat.
3. Ut 16 haec oppida Administratori regio moderno, et futuris subsint, idem vero Admini-
strator Regius non solum Dominium Terrestrale repraeseutet et Cameralia curet , verum etiam
Negotia quaecunque, ut praemissum est, publica et privata pertractet, necessariasque circa
praemissa cum dicta Camera R. H. A. et memorato Consilio R. L. H. Correspondentias foveat.
4. Ut ad pertractauda publica Negotia rementionato Administratori Regio ad latus praeter
Comitem Provinciae seu .Graffium, tres Assessores, Notarius item et iiscalis assistant , oppida
vero in concreto generali, singula auteni singulo particulare perceptore ex cassa domestica Sala-
ria habituris provisa sint ; Ipso porro administratore absente, vel quacunque ratione impedito.
Conies seu Graffius, ac isto quoque publicorum negotiorum pertractatione occupato, senior asses-
sorum cum caeteris Negotia pertractet.
5. Ut Comes Provinciae sub Praesidio Administrator is Terminum cele-
brandae Re sta urati o nis omni Triennio profixuri per 16 oppidorum Judiees
cum uno ex electa Commuuitate sua, praeferenter autem Tribuno Plebis
comparituros elargitur, eodemque modo assessorum (quorum duo ex 13 oppidis tertius
vero ex oppidis Lubblyo, Podolin et Gnezda deligentur), Notariorum et Perceptorum (qui alias in
officiis suis , quam diu bis rite functi i'uerint, stabiliter permanere deberent) vacantiae morte,
8*
CO
aliave ralione cnatae suppleantiir , et Candidatio tarn liorum, quam et Coiiiitis Provincialis seu
Graffii peiies intluxum Administratoris Regii fiat.
G. Ut Restauratio Magis tratuum oppidanorum in consueto termino ita
peragatur, ut candidatio Judicum ex dispositione administratoris cum cointelli-
gentia Comitis fiat et Jud ices, Senatores, ac Notarii, per mortem aut secus desiderati
ita eligantur, ut Igloviae 12, in mediocribus 8, in minoribus vero oppidis 4 adsint una cum No-
tario ex Cassa Domestica salarisandi sportulis penitus abrogatis ;Senatus porro exterior in
majoribus oppidis ad 30 augeatur, apud minora autem oppida in 15 Individuis subsistat.
7. Ut 1(5 herum oppidorum Incolis velut arctioribus terrenis provisis , quaestiisque
causa domo frcquentius absentibus, ubi fieri potuerit, et spectata summi Servitii Regii , cumque
eo conjuncti Boni publici ratione nihil obstitej-it, militia potius pedestris illocanda
obveniat, numerus vero Militiae via et modo qunad Comitatus ipsos, vel Districtus scparatas
Portas babeatcs observari consueto ad eadem etiam haec 16 oppida designetur acceptaque eatenns
via Consilii R. L. H. Intimatione Repartilio seu Dislocatio illius individnalis juxta aequam Propor-
tionen! per ipsam Privilegiatorum istorum 16 oppidorum Jurisdictionen! instituatur.
8. Ut Officium pupillare in duabus vel tribus a Magistratibus oppidanis eligcndis Per-
sonis ita consistat ut non expectata agnatorum aut cognatorum insinuatione Pupillis Tutores et
Curatores dare, ab iisdemque rationes altius repraesentandas exigere, ac semestraliter medio
administratoris Regii ad ixigentiam articuli 26 novissimae Diaetae praescriptas Relationes ad Con-
silium R. L. II. transmittere oppida eadem debeant.
9. Ut causa e gremiales ad ludicatum primae Instantiae spectau tes (prae-
ter criminales Provinciali sedi Judiciariae in 13 oppidis competentes) Iudex et Magi-
stratus oppidanus discutiat, appellatione ad foruu! ludicis Provinciale, et abinde
ad sedem personalis Praesentiae Regia e deducenda oppida autem L ublyo , Podo-
lin et Gnezda in seorsivo usu Juris Gladii eo pacto relinquantur, ut ideirco idoneos et Juris
peritos Cojudices adhibere teneantur.
10. Ut sedes Judiciariae Causarum appellatarum revisoriae 16 horuni op-
pidorum ex Dispositione administratoris adminus ter in anno celebrentur , ac praeter Comitem
et assessores Provinciae mutatis vicibiis adminus quinque idonei Deputati ex oppidis per Magistra-
tus oppidanos cligendi semper eiusmodi Judiciis fixis tolies quoties per diias adminus hebdomadas
duraturis inleresse debeant , causis eorundem post assumptas Regni Hungariae leges iuxta Jus
Regni corsuetudinarium, objectis vero montanisticis secundum constitutiones montanas dijudicandis.
11. Ut tota haec 16 oppidorum Scepusiensium Provincia in concreto sibi
fiscalem constituat, et praeterea singuli quoque eorundem oppidorum Circuli proprium
habeant fiscalem ex Cassa domestica salarisatos , et modalitate superius Puncto 5 declarata
eligeiulos.
12. Ut Con tr ibution al e quantum, quod futuris quoque temporibus juxta generalem
portarum palatinaiium rectificationem iisdem his 16 oppidis Scepusiensibus incumbet, medio
generalis s u i P e r c e p t o r i s i m m e d i a t e ad C a s s a m B e 1 1 i c a m : C e n s u m vero
Regium ad Cassani Generalem eisdem viciniorum administrent repartitione utrius-
que huius , ac caelerorum Praestationum in medio sui proportionate inter se ad normani in L. R.
Civitatibus observari solitam , instituenda iisdem 16 oppidis in salvo relicta.
13. Ut Beneficiis territorialibus omnibus, Jure videiicet venandi , Sylvis fln-
spectione earum in sensu Sylvarum ordinis Regnotenus publicati penes Regium terrestrale Domi-
nium permansura) quocunque modo utendi, molendioisque fruendi, mineras quaerendi et
inventas colendi ac Salvo Jure Regio usibus suis applicandi, vinum educillandi , carnes emacil-
landi, et non modo Cerevisiam braxandi et perinde epocillandi, verum etiam Crematum sublimandi
et distrahendi, Nundinas item et forisationes, prout etiam Depositoria et Stateras habendi
gaudeaut; quoad nundinas porro annuales perinde ac hebdomadales eodem prorsus
61
modo, proiit singiilum eorundcm 16 op pidorum in actiiali earum iisu constltuitur, celebrandi
jus in futurum (juoquo habennt.
14. Ut eadem 16 oppida in facultatibus defficientium Civium suorum seu emersuris in
gremio sui Caducitatibus ita succedant, ut hae ad rationem et emolumentum Publici convertantur,
Rationesque superinde rcddantur.
15. Ut Incolae 16 liorum oppidorum veiut civilis Conditionis et liberae
migrationis honiines, Domomim aliorumque fundorum libera eratione et venditione nitro
quoque fruituri jus Concivilitatis ad normam in L. R. Civitatibus observatam
et quidem Civium Ulli tanquani Incolatus paterni baeredes , et jam in Parentibus quoque suis
publica et civilia onera supportantibus favorem quempiam promeriti erga taxam florenorum 4 alii
vero Patriae attamen filii erga taxam 6 florenorum, extranei autem erga taxam florenorum 8 Cas-
sae domesticae infercndorum, consequantur.
16. Ut extranei et vicini contra 16 oppidanos seu coilective . seu singillatim sumptos,
et vicissim oppidani Scepusienses contra extraneos et vicinos Causas seu in realibus seu personali-
bus nomine fisci Regii tractent, lites vero inter se ortas oppidani proprio suo
Actoratu ac nomine prosequantur. — Quod si vero passive in litem eadem 16 oppida attraberentur,
quodlibet oppiduni nomine suo, in causis quidem, proprietatem alicuins terreni vel Jurium et
beneficiorum pro objecto babentibus coram Tabula Regia in controversiis item metalibus coram
delegato Palatinali Judicio penes Assistentiani Fisci Regii, in aliis autem quibusvis Causis coram
foro Comitis Provinciae Juri slare teneantur.
Haec proinde toties repetitorum Scepusiensium 16 oppidorum Puncta privilegialia partim ex
avitis, uti praemissum est, eorundem Regiis Privilegiis depromta, partim vero etiam per Nos ex
speciali Gratia et munificientia Clementique Nostra C. R. superaddita Continentias, Clansulas et
Articulos acceptamus, ac pro menioratorum 16 oppidorum Scepusiensium Incolis et Inhabitoribns
modernis et futuris perpetuo valitura declaramus , damusque benigne et confirmamus salve Jure
alieno. Datum per manus fidelis Nostri, Nobis sincere dilecti Spectabilis ac Magnifici Comitis
Caroli Pauli Pälffy ab Erdöd (Tit.) Viennae Austriae die 5. naensis Junii anno Domini 1778, Reg-
norum nostrorum etc. Reverendissirais etc.
(Kriegs-Ministerial-Archiv, Juli 1778, Nr. 1121.)
62
IV.
Privilegien und Acten
iu Bezug auf die Serben.
I.
Kaiser Rudolph'» Privilegium für die neuerbaute Festung Karlstadt 1581.
Wir Rudolphus des Namens der ander. Von Gottes genad erwöltter Römischer Khayser,
all Zeit merer des Reichs, Khönig in Germanien, Hungarn, Behm , Dalmatien, Croatien vnd
Sclavonien, Erzhörzog in Oesterreich, Hörzog zu Burguud, Marggraff zu Marhan, Graff zu Tirol
vnd Görtz, etc., Thuen khund vnd zu wissen, Inhalt dises , denen es fiirkhumbt.
Nachdem der durchleichtigist Fürst vnd Herr, Herr Carolus Erczhörczog in Oesterreich,
Hörczog zu Burgund, Steyer, Khärend vnd Crain, Graff zu Tirol etc. vnser geliebter Vetter zu
Beschiczung vnseres Reiches in Crobatten, welliches leren Landschaften zu einer Mauer, oder
für wehr gelegen, wider den Turgkhen christliches Namens Erbfeundt auf Ir und derselben Land-
schaften vncessten, ein besondere Vesstuug, in Form einer Statt vntter den Fleg-
khen Dawowäcz , welliches in gemelten vnsern Crobattischen Reich gelegen , gebaut, und selbi-
gen orth, von leren Namen Carlstatt genendt, desgleichen mit sonderlichen Privilegien vnd
Freyhaitten, In vnser vnd lerem Namen begabt, auch mit Khriegsvolgkh vnd andern Inwonern
desselbigen, auf bekhriifftigung sollicher Priuilegien, durch vnns als des ungerischen , vnd deren
Zuegethanen graniczen Khönig bescheehen versicheret. An vnns angelangt und ersuecht hat ge-
meltem Khriegsvolgkh, sambt andern Inwonern diser neu erbautten Vesstung Carlstatt, vnd der-
selben nachkhumen gewise Articel, wegen der Priuilegien vnd Freyhaitten, so von gemelten Durch-
leichtigisten vasern Vettern, beide von lerer, als Obristen derselben Graniczen, vnsern Anwald,
vnd auch vnserer Khönigkhlichen hochait , aussgangen vnd bewilliget: freundtlich zu erkhennen;
vnd auss Volniacht vnsers Khönigkhlichen gewalts, mit sondern Gnaden zu bekhröfftigen. Wel-
liche Artikel oder Punckhen hienach gesetzt sein, wie Voigt. Erstlich dass ein ieder Khriegs-
mann, er seye Teutsch, Unger, oder Crobatt, zu Ross oder zu Fuess, der nach aussgestegkh-
ten Zill oder mass , auf Grucnen boden grundt bauen wuerde, dasselb gebey oder grundt soll
sein vnd seiner Erben , aigen vnd erblich sein vnd bleiben , welliches er oder seine Erben , sambt
den darauf erbautten hauss verkhauffen, leichen oder schengkhen, vnd mit denselbigen seines
gefalleus als mit aignen guett, handien vnd wandlen möge. Doch mit der Condition, dass allevve-
gen vnsere oder des Durchleichtigisten vnsers eiiegemelten Vettern, in gemelter Vesstung besolte
Khriegsleit an sich erkhauffen mögen. Ob siehs aber Zuetruege , dass durch Tod vnd Abgang
aines oder merer Khriegsleit ain oder mer heiser. Erblich an dessen oder deren befreunde khu-
men sollten, die in Steyer oder Khärendten oder deren genachpatten Landschafften khain hauss
oder Erbguett betten, vnd die auch auf den Graniczen, dises vnsers Crobattischen Reichs, mit
in Khriegsdiensten , das alsdan dieselbigen Erben ohne ainiches widersspröchen sollen schuldig
vnd buuden sein, ainem Jeden Khriegsman in der Vesstung, so desselhig bedurfftig, geraeltes
hauss, nach billicher , aufrechter, vnd leidlicher schäczung erlicher leit, vmb sein bezallung
zuuerkhaulfen, oder nach desselbigen orths furgeseczten Guett ansechen , auch des hanses
laumb vnd gelegenhait, etlich besoltte Khriegsleit darein aufzunehmen.
Nachdem auch wir auss vollmacht vnserer Khöniglichen hocheit auf anhalten des ehe gemel-
ten Durchleichtigisten vnsers Vettern gemelte Carlstatt mit Freybait vnd sonderlichen gnaden zu
gaben für haben , so sollen alle und Jede, so lere Behausung darin haben, oder haben werden,
63
sich der gemainen bürgerlichen Freyhaitten gebrauechen , desgleichen auch alle IJurger und In-
woner dasselbsten, alles das Jenige so Zu erhaltung guetcr PoUicey vnd Zucht gehörig, ieder
Zeit fleissig in achtung haben, heyser vnd gassen, vnd wass zu aufendhaltung des gesündts
vounötten in rainer und guetter Ordnung halten. Das Feuer bewaren, dass khain schaden thue,
wie dan solliche vnd dergleichen Ordnungen bei andern Stetten gewandlich. Es soll auch khainen
wass Standts oder Wuerden der seye, vergundt sein, ein hauss in der Vorstatt, Statt-Graben,
Obstgarten, Kheller , grueben, Zein vnd dergleichen so zu nachtaill vnd schaden der Vesstung
oder Statt geraichen möchten: nemblich zwischen der Vesstung und Perg oder Piechel , darauf
man Scart helt zu Pauen oder auf zu richten : sondern wass Khrautgärten vnd anders so zur
Chuchel notturfft gehörig (doch also, dass es zweyhundert Ciaffter von der Vesstung binden seye)
mag nach der mass ausgetheilt vnd solliche gartten mit einen Zaun beschlossen werden. — Vnd
vber das alles, zu nierer der ehemelten Vesstung Carlstatt vnd in derselben besolten Khriegsleit
nucz und fruraen, hatt vnns für guett, rattsam, und nottwendig angesechen , dass Järlichen
zwen Jarmargkht, (der Erste aufs Fest S. Carolj, welliches ist der achund^wanzigist Januarii,
der Andere aber auf den dreyzechenden tag heymonats, wellicher ist das Fest B. Margarete) als
an wellichen Tag die Statt ist zu hauen angefangen , zu ewigen gedächtnus, nach derselben für-
geseczten Ordnung vnd guett ansechen bestölt wurden. Doch ohne Gefahr deren Jarmargkht , so
an andern genachpartten ortten, gehalten werden. Neben wellichen auch, glichsfals durch das
ganze Jar über, jhe am Sambstag der gewendliche wochenmargkh angcstelt und behalten
werden solle, doch sollen alle Jar vnd wochenmörgkh ausser der Vesstung an einem bequemen
Orth, wie sollicher von den Obristen ausgezaigt, gehalten werden.
Hierauf dan wir, als denen das hail vnd verbleibung Unserer getlireuen Reichs-Inwonern in
Crobatten vnd so Volgundts gemelter Vesstung Carlstatt so zu Beschiczung desselbigen aufgericht
worden, sonderlich angelegen: Auf anhält und begeren des ehegemelten durehleichtigisten Herrn
Carolas Erzherzogen, Vnsers geliebten Vettern, obgeseczte Articel, betreffend die Libertates,
Privilegien und Freyhaitten gemelter neuerpautten Vesstung Carlstatt, vnter den Schloss Dawo-
wäcz in Unseren Reich Crabatten , wöllichc Ausüan": vnd disen vnsern "-effenwärtiien Briefen ein-
verleibt, doch Alles und Jedes so darinnen begriffen so fern als dieselbigen Ordnungen Publiciert
vnd aussgangen, das sy gemelt Khriegsvolgkh , Burgern und Inwohnern gemeller Vesstung oder
Statt, auch leren Erben und naechkhumcn dasselbsten, zur Zeit wanend vortau gelten sollen,
approbirt, bekhröfffigt und bestättiget haben. Jeder Zeit ohne Schaden vnd nachtail des alten
Recht vnd gewanhaidt vnscres vngerischen Reichs , vnd desselbigen Untterthanen graniczen. In
Massen wir dann solliches approbiren , bestätigen vnd bekhröffligen , in Khraft dises vnseres
Briefs, wellichen wir vnser Insigel, dessen wir vns als Khönia; in Unsrern "-ebrauelien anaehenat
haben. — Geben in Unserem khönigkhlichcn Schloss Drag den vierundzwanzigisten Apriliis,
anno aintausend , fünffiiundert vnd ainundachzig, Vnserer Reich des Römischen im Seechsten,
des hungcrischen vnd anderer im Neunten , des behemischen aber desgleichen im Seechsten.
R u d 0 I p h u s.
(Kriegs-Ministerial-Archiv Nr. 39 vom Jahre löSl.)
64
II.
Georg- Rakoczy bestätiget den Szava Brankovits als Erzbischof
von Weissenburg 1655.
Nos Georgius Rakoci Dei Gratia Princeps Transylvaniae Partium Regni Hungariae Dominus
et Siculorum Comes, memoriae commendamus tenore praesentium significantes , quibus expedit
universis: Quod cum Honorabilis Szava Brankovits et Korenits, ab admouum Reverendo viro
Georo-io Zsulaj , Universarum in Regno Transylvaniae Ecclesiarum Orthodoxarum Superinten-
dente , Albeusis vero Concionatore singulari quadani intercessione commendatus Nobis fuerit de
ejus modestia vitaeque integritate , ac eruditione , in Suae Religionis professione, eoque nomine
assecurationem a Nobis de Episcopatu Albensis Transylvaniae, Hunyadiensis, Zoriniensis, Viho-
riensis, Zarandiensis , Krasznensis, Szolnok Mediocris et Interioris Dobocensis, Colosiensis,
Thordensis, de Knkullo et a Maramaros Comitatuum: Kovariensis, Bistriciensis et Belergensien-
sis Districtuum, nee non Universarnm Sedium Siculicallum et Saxonicalium inter Graecos, Ras-
cianos et Valachos Sibi a Nobis conferendo, consecutus sit. Eidem itaque Szavae Brankovits et
Corenits Universarum Ecclesiarum in praedictis Regni nostri Transylvaniae et partium Hungariae
eidem annexarum, Commitatibus et Districtibus et Sedibus Siculicalibus et Saxonicalibus, inter
Graecos, Rascianos et Valachos existentium Episcopatum illanim videlicet, quae Graecum
sequuntur Religionem, dandum et conferendum atque in eodem Episcopatu ipsum confirmandum
duximus: dantes et concedentes eidem Szavae Brankovits et Corenits plenam atque omnimodam in
Ecclesiis seu praenaratis Diecesibus suis Jurisdictioni suae subjectis, ea omnia, quae muneris sui
fuerint, rite et legitimine peragendi , exequendi , Ecclesias visitandi , moderandi , Causas Matri-
monü cognoscendi , errata Ministrorum vitae dissolutae corrigendi , doctrina, pietate et morum
integritate munus Ecclesiasticum administrandi, personas habiles assumendi , minus vero idoneas
resiciendi et alia quaccunque ad suam pertinent, vocationem juxta morem et consvetudinem, quae
tamen divinae Doclrinae contraria ne sint, administrandi, et suis legitirais Proventibus ac rediti-
busfovendi, iisnimirum, quibus alii Ecclesiarum Graecorum , Rascianorum et Valachorum Su-
perintendeutespraedecessores antiquitusinterdudis, usi sunt, a singulis item Pastoribus, seu
Sacerdotibus, ac etiam senioribus, seu Protopopis Ecclesiarum Valachalium seu Graecarnm in
praeallegatis Commitatibus, Districtibus et Sedibus Siculicalibus ac Saxonicalibus census annuatim
pendi solitos exigendi potestatem prout damus, conferimus et confirmamus praesentem per vigorem.
Quocirca Vobis Fidelibus, lUustribus , Spectabilibus, Magnificis, Generosis, Egregiis et Nobili-
bus, Coraitibus, Vice-Comitibus , ludicibus-Nobilium; Item Capetancis, Vice-Capitaneis, Judici-
bus Regiis, ac Sedium Judicibus , quorumcunque Comitatuum, Bihor, Maramaros, Civitatum,
Districtuum (maxime Belengesiensis) Sedium Siculicalium, et Saxonicalium, jam antea nomina-
torum, raodernis scilicet, et futuris quoque pro tempore constituendis, vel vices eorum gerenti-
bus; Cunctis etiam aliis, quorum videlicet interest, seu intererit, tam Ecclesiasticis quam Saecu-
laribus, praesentium notitiam habituris, harum Serie firmiter committimus et mandamus , qua-
tenus praefatum Szavam Brankovits et Corenits dictarum Ecclesiarum Valachalium , Graecorum,
Rascianorum, et Valaclmrum in sacpe dictis Comitatibus, Districtibus, ac Sedibus Siculicalibus
et Saxonicalibus existentium Superintendentem, sive Episcopum agnoscere, atque eundem ad-
mittere, Omnibus in Locis libere versari, ire et redire permittere, imo etiam officiis, et subsi-
diis eidem adesse debatis et teneamini, ut Ecclesiis suis invigilet publice, eas visitet, curet,
moderetur, in suoque officio legitime procedat, scandala coirigat, et excedentes quosque tam
65
pastores et seniores, quam saeculares tligiia poena afficiat , in ordiuem redigat atque ea quae ad
censuin ejus attinebunt , jure inediante puniat ac legitimos Proventus Suos percipiat, ut impensas
pro libris linqua Ecclesiaruin , quibus praeest, vernacula exeudendis, Scholis sustentandis , ac
Honorio Nostro, ab antiqua consuetudinc Principibus Transylvaniae tril)ui solito, sul'ilcientes
haberi possit, eos nimirum , quibiis alii Ecclesiaruin, Graecoruin, llasciaiiorum et Valachorum
Superiiitendeiites sive Episcopi antiquitus interductis , usi sunt, a singulis pastoribus seu
sacerdotibus et senioribus seu Protopopis Ecclesiarum praemissarum, in antea dictis et nominatini
specificatis Comitatibus, Districtibus ac Sedibus Siculicalibus et Saxonicalibus exigere , prosequi,
pei'cipere valeat , ac possit. In cujus rei inenioriam firmitatenique perpetuani praesentes Literas
Nostras pendentis et authentici Sigilli Nostri muniniine roboratas , et communitas memorato
Szavae Brankovits et Corenits dementer dandas duximus et concedendas. Datum in Castro Nostro
Colos-Monostor die 28. Mensis Decembris Domini 1655.
Georgius Rakocai m. p.
IUru» cfpiicKiH A-fcT*iiiic7. Ai vox 1841. pag. 12'J. (Raic, serb. Gesch.)
III.
Extract aus Kaiser Perdiuand's II. Privilegien für die Serben 1627, mit den
1630 und 1642 erfolgten Bestätigungen.
Cupientes deinceps quoque tam Begno isti Sclauoniae adjacentibus partibus Securiori, et
tranquilliori perman.sioni , et etiam communi Statui ditionum Sacrae Regni Nostri Hungariae
Coronae optirae consultum esse, non Secus ac praelibati Praecessores Nostri benigne iuclinaniur,
uti imposterum pariter absque eujusuis impedimento ac Inipeditione, uon Secus quam hactenus
in Sedibus et doniicilijs Secure permanere .possint , utpote quoruni clientelam et directioneni
nobismet clementer ^eseruandam esse duximus, ita nimirum, ut a quoquam alio, quam a Majestate
Nostra aut vero Successoribus Nostris Icgitimis Scilicet Regibus Hungariae muderationem et
directionem accipiant et agnoscant, a nobisque futuris temporibus Praefectum Seu Gubernatorem
pro beueplacito nostro nominandum et constituendum, aut per Successores nostros nominandos et
constituendos , a quibus nempe dependentiam habeant, ijs denique Subjectionem et obedientiam
praestare Sineque quorumuis injuria, iaesione , damnificatione , aut quauis molestiae illatione
uitam ducere debeant. Prouti nos etiam de Secura et tuta permansione ipsorum in ditionibus
Sacrae Coronae, ubi nempe doraicilia et sedis mansionem Susceperunt, clementer prospecturi
ipsosque super inde assecuralos reddituri sumus , ut quiete et tranquiile degere possint, in parti-
bus quidem Ditionum ad Jus sacri Regni Nostrae Coronae, Fiscumque nostrum Regium per cadu-
citatem aut alium quemvis titulum deuolulorum ac Spectantium ex peculiari indulto et concessione
Nostra. In aliorum vero Regnicolarum, qui Jus baereditarium in territoria pjusmodi habere
dignoscerentur per comutationem aut alias contentationes per nos ijsdem proprietarijs et Dominis
Terrestribus impendendas. In quorum omnium fidem et documentum proque assecuranda et
affidenda praemissa Natione Wallach orum , quae in debitaconsuetaque ac hactenus constanter
declarata fidelitate et obsequio juxta nccessitatis exigentiam fuisse et permansisse Majestati Nostrae
commcndata extitit, eademque natio etiam post modum pari obsequio, constantique ac fidelitate
studio perdurare debebit , ac obbligata Praesentit etc. etc.
Extractus e'x Privilegiis a Ferdinando Impe rat ore II. Cl em e n t issim e concessis,
Ratisbonae 5. Octobris 1630 in rubre libro, pagina tertia circa medium.
Unde cum tota Valachorum Communitas, quae ex antecessorum nostrorum Diuae
memoriae Rudolph! II. et Matthias Romanorum Imperatorum et Hungariae Regum concessio-
nibus et gratijs jam triginta ab hinc annis in partibus Regni Nostri Sclauoniae iuter Sanum et
III. 9
66
Dravuin domicilium liahueiunt, luiper a uobis etiam Singulari Nostrae, Successoruinquc Nostrorum
Leoitiinoruni Ilungariae Regum pioteclionis et directionis diploniate donali fuissetit; nos jain ulte-
riori beniguilatis nostrae cura, cum ipsoruiu Wallachorum, tum totius Christianae Patriae com-
modo et tranquillo ac Securo Statui et Conseruationi , in alijsque etiam, quae a benigna direc-
tione nostra dependent , utiliter prospectura esse Cupientes eidem Vallachorum Comraunitati inter
praedictos Sauum et Drauum commoranti Sequeutcs legum et Statutorum articulos, quorum norma
imposterum uitam ducant et gubernentur Secundum praesentem rerum statum et coiiditionera
clementer concedendos Sanclendosque et praescribendos duximus et nirairum Regna Dilionesque
nostrae contra infestissimos Chrisliani Nominis Turcas , ac alios hostes , non minus egregia et
fideli hujus populi militari opera ac fortitudine, quam certarum etiam traniite, atqiie in legum,
quarum observatione inter eosdem Wallachos, tam in toga, quam in Sago, juxta Justitiae et
disciplinae incrementa, vel maxime omnipotentis gratia et benedictio fruetifere concillari ac bene,
Christianoque more recte uiuendi ratio Salutariter conseruari possit, tanto magis, ac firmius
munirentur, obuallarenturque. Quorum etc. etc.
(In Folio penultimo invenitur.) Articulus XII.
Si contra bestem extra Provinciam ducentur, absque Stipendio in partibus Turcae subjectis
per quatuordecim dies, in alijs vero Provincijs per octo dies Castra Generalis Sequentur, quibus
elapsis , uti reliqui Stipendia accipient.
(S equenti Pagina.)
Quapropter omnibus et Singulis Nostris Ministris et officialibus, alijsque subditis et fidelibus
cujuscunque Status, Gradus, Conditionis, vel praeeminentiae existant, praesertim vero Regi-
mini Nostro Bellico, nee non praesentibus ac futuris Confiuiorum Regni Nostri Sclauoniae Gene-
ralibus nee non Supremis Capitaneis , caeterisque omnibus militaribus officialibus nostris hisce
benio-ne ac Serio committimus, atque mandamus, ut praememoratam Wallacborura Communitatem
inter Sauum et Drauum commorantem Secundum dementem nostram et Successorum nostrorum
legitimorum Ilungariae Regum uoluntatem praeseriptis legum et Statutorum articulis quiete et
absque omni molestia , impedimento et perturbatione, uti, frui, et gaudere sinant, illosque in
ijsdem manuteneant atque defendant et nihil contra eorum tenorem et continentiam attentent aut
ab alijs quovis modo attentari et fieri permittant; quatenus nostram, successorumque nostrorum
indignationem ac poenam grauissimam euitare uoluerint etc.
F er d in and US.
Joannes Baptista L. B.
de VVerdenburg. Casparus Frey.
Hoc praemissum Privilegium de verbo ad verbum in Separato Donationis
Libro confirmat Imperator Ferdinandus Tertius pijssimae memoriae
anno 1642. Viennae die 2. Aug.
Moderna Gioriosissima Majestas Leopoldus Primus non Solum confirmaverat haec omnia in
Separato Libro de verbo ad verbum Viennae 21.February 1659 Sed etiam Subjunxit circa finem :
Quare et nos intuentes herum supplicantium et tolius Vallachorum Comunitatis, Longis jam annis
egregia contra infensissimum Turcarum hostem pro comunis Patriae bono praestita Servitia bumillima
eorum petiüoni clementer annuere ac proinde ex certa scientia, Sano consilio et de potestatis nostrae
plenitudine, quae dictos legum articulos approbare et confirmare voluimus, prouti eadem omnia lenore
praesentium Similiter approbamus et confirmamus, volenles et expresse decernentes, ut ab omnibus
firmiter et inviolabiiiler observentur, dictaque Vallachorum Comunitas ijsdem ita imposterum libere,
etexpedite uti, frui et gaudere possit. Idcirco omnibus et singulis nostris Ministris et officialibus,
alijsque fidelibus cujuscunque Status, Gradus , Conditionis etc. etc. prouti superint.
Leopoldus. fg ^
Joannes Joach. Comes V=s/ , , . i
a Sintzendorf. ^- Sch.denitsch.
67
Extractus pi-aesentcs veris et gemiinis Originalibus Suis per oninia concordes, ac consonos
compertosesse, testatur,appressuiiiSecretiimSiiaeSacraeCaesareaeRegiaequeCatholicaeMajestatis
Sigilliim, propriiimque Syngraphum nieum.
Viennae 1. Marty 1717.
Antonius Leonardas Frey
a Schönstein, Cancellariae
Caes. Aulico-Bellicae
Registrator.
(Das Original-Privilegiam ist im Archive des Warasdiner Generalalcs aufbewahrt.)
IV.
Privileffium Kaiser Ferdinand's II. für die Serben 1627.
Nos Ferdinandus Secundus Dei gratia electus Romanorum Imperator Semper Augustus,
ac Germaniae, Hungariae , Bohemiae, Ualmatiae, Croatiae, Sclavoniae etc. Rex , Arcliidux
Austriae, Dux Burgundiae, Stiriae, Caryntiiiae, Carniolae, ac Superioris, ac Inferioris Silesiae,
Marehio iMoraviae, et utriusque Lusatiae, Cpmes Habspurgi, Tyrolis et Goritiae etc.
Memoriae comendamus tenore praesentium , signilicantes quibus expedit universis, quod nos
dementer considerantes , dignitatis et eminentiae Regalis fastigij, ad quod Dei praepotentis nutu
et Dispositione nos quoque constitutos esse agnoscimus.
Id cum primis cura et soUicitudine incumbere et Regna et ditiones populosque sibi subditos
ex lege et gubernatione moderari satagat, quatenus , et saluteni Populi constabiliendum sibi
niaximopere cordi, fuisse constare possit, et tutamen limituditionuni suarum loiige lateque pro
possibilitate propagare adlaborasse.
Hinc est, quod nos quoque inde ab iiiitio Regiminis et gubernationis nostrae , quo Regni
istius nostri Hungariae et Regnoruni dilionumque ejusdem Sacrae Regui Coronae Subditoruni
habenas moderandas suscepimus, eorum quoque mediorum, et adniiniculorum procurandorum curam
haud quaquam nobis deponendam existimavimus , ut etiam Regnorum iiostrorum Croatiae et Scla-
voniae injuriae temporuni per liostes Turcas non soluni multis cladibus, attritam et vastatam, verum
etiam potiori ex parte, in Servitutem sibi subrogatos securitati et tranquilitati quam optirae
prospectum esse potuisset. Unde etiam ad Instar Suarum Majestatuni quondam Rudolpbi Secundi, et
Mattbiae Similiter Secundi Romanorum Imperatorum et Regum Hungariae et Praecessorum nostro-
rum felicis Recordationis, qui nimirum Nationi Vallacborum dum sub Certis ductoribus et ante
Signanis, ex ditione Turcarum emigrarent ac in domiciliorum loca, quae nunc in partibus Scla-
voniae et Croatie incolunt , collocarentur peculiaribus gratijs et favoribus prosecuti fuerunt , sub
quoruni etiam clientela et protectione bactenus permatiserunt. Nos quoque considerantes et exper-
tum plane babentes, dictam Nationem Valachorum, militarem eorum operum excubandoque et
Vigilias agendo, quae pro bono et emolumeiito partium illarum et etiam locorum confiniariorum
(inde a tempore emigrationis et condescensionis in Sedes ac domicilia, quae etiamnum incolunt)
exhibucrunt et impenderunt etiam communiReipublicae Christianae rebus, non nihil commodi attulissc,
cupientes deinceps quoque tarn Regno isto Sclavoniae adjacentibus Partibus, Securiori ac tran-
quilliori permansioni et etiam communi saluti ditionum Sacrae Regni nostri Hungariae Coronae
optime consultum esse, non secus ac praelibati praedecessores nostri benigne inclinamur, ut inipo-
sterum pariter absque cujusvis impedimento, ac impetitione non Secus, quam bactenus in sedibusi
et domicilijs Secure permanere possint, utpote quorum clientelam et directionem nobismet clementer
reservandum esse duximus, ita nimirum, ut a quoquam alio quam IVlajestate nostra, aut vero Succes-
soribus nostris legitimis scilicet Regibus Hungariae nioderationem et directionem accipiant, et
aguoscant, a nobisque futuris temporibus Praefectum seu gubernatorempro beneplacito nostro nomi-
9*
68
uaiuUiiii et coiistituenduni, aut per successores nostros, iiomiuatidos et constitiienclos, a quibus
nempe depcndeiitiani habeaut, ijsdenique Subjectioiieiii et obedieiitiani praestare, liincque quorumvis
injuria, laesione, damnificatione, aut quavis molestiae Motione vitam ducere debeant, prouti etiam
nos quoque de Secura, et tuta permansione ipsorum in ditionibus Sacrae Coronas , ubi nenipe
domicilia et Sedes mansionem Susceperunt, dementer prospecturi, ipsosque Superinde assicuratos
reddituri sumus, utquiete ettranquilledegere possint, in partibus quidein ditionum ad jus sacri Regui
nostri Coronae fiscumque nostrum Regium per caducitatem, aut alium quemvis titulumdevolutoruni
ac spectantium ex peculiari indulto, et concessione nostra in alioruin vero Regnicolaruni, quae jus
haereditariuni in territoria ejusmodi habere, dignoscarentur, per coniinutationem, aut alias conten-
tationes, per nos ijsdem proprietarijs Dominis terrestribus , impendendas, In quorum omniuin fidem
et documentum proque assicuranda et aflidenda praeniissa natioiie Valachoruni, quae indebita con-
sultaque, ac liactenus constanter declarata fidelitate et obsequio juxta necessitatis exigentiam fuisse
et permansisseMajestatinostrae comendata Existit, eademque natio postmodum etiam pari obsequio,
eonstantiaque ac fidelitate alacri studio perdurare debebit, ac obligata erit, Praesentes literas
nostras Secreto et authentico Sigillo nostro, quout Rex Hungariae utimur impendenti comraunitas
dandas duximus et concedendas. Datum in Civitate nostra Viennae 15. Mensis IVovembris Anno
Domini 1627. Regnorum Nostrorum Romani Nono , Hungariae et Reliquorum decimo, Bohemiae
vero anno undecinio.
r e r d i n a n d u s.
Stephanus Sennyey
Episcopus Vesprimaeus.
V.
Sendschreib en L e o p o I d's I. an den Patriarchen Arsen ins Ch e r n o v ich 1 690.
Leopold US, Di-*ina favente dementia Electus Romanorum Imperator, semper augu-
stus etc. etc. Honorabilis, Devote, Dilecte; Pluribus Nobis relatum est quantopere vobis cordi sit
rei Christianae incolumitas et incrementum, cujus egregia vos praebuisse specimina fideli defiincto
Generali Piccolomini ibi locorum agenti opera navata non sine satisfactione intelligimus, id ipsuni
Nobis deinceps a singulari fide, ac studio vestro, praesertim vero in Deum cultu promittentes, dum
non dubitamus vos, pro ea, qua apud Populos illarum Partium et iniprimis Albanenses et Rascianos
polletis authoritate, strenue coUaburaturos, ut oblala a Deo tarn opportuna occasione jugum Tur-
cicum, sub quo hactenus deplorandum in modum gemuerunt, exutiant et armis Nostris sociati bar-
baram ottomanorum Tyrannidem deprimere modis omnibus extingucreque juvent. Opus certe Deo
gratissimum praestituri, Nostra etiam gratia Caesarea Regiaque omnino dignum: quam uti vobis
clementissime offerimus, ita vivis documentis comprobare in se ferentibus occasionibus non omit-
temus. Datum in civitate Nostra Vienna, Die sexta mensis aprilis Anno millesimo sexcentesimo
nonagesimo. Regnorum Nostrorum: Romani trigesimo secundo, Hungarici trigesimo quinto,
Bohcmici vero Anno trigesimo quarto.
Leopoldus.
F. A. Henr. Comes de Stratman.
Ad Mandatum Sacrae Caesareae
Regiaeque Majestatis proprium
Steph. And. de Werdenburg.
(Geheimes Haus-, Hof- und Slaats-Arehiv. — Abgedruckt in Raic, serb. Gesch. pag. 369.)
69
VI.
Aufruf Kaiser Leopold I. an die Völker Albanieu's, Serbieu's und der
Ile rzeijo vi n a.
!Vos Leopold US Divliia favente ClemenCia Electus Roniauorum Imperator, seinper Augustus,
ac Germaniae, Hungariae, Bohemiae, Dalmatiae, Croatiae, Slavoniae. Bosniae. Serviae, Bulgariae etc.
Rex, Archidnx Austriae, Dux Burgundiae, Brabantiae, Styriae, Carinthiae, Carnioliae, Luceniburgi,
ac Superioris et Inferioris Silesiae; VVirtembergae et Tlieckae, Princeps Sueviae, Marchio Saeri
Boniani Imperii, Burgoviae, Moraviae, Superioris et Inferioris Lusatiae, Comes Habspurgi, Tyrolis,
Ferretis, Kyburgi, et Goriciae, Landgravius Alsatiae, Dominus Marchiae Slavonicae, Portus Naonis et
Salinarum.
Omnibus Populis, et Provinciis ab Haereditario Nostro Hungariae Regno dependentil)ns, et
quibuseunque aliis praesenles lecturis, aut audituris, imprimis vero Populo Albanensi Gratiam
Nostram Caesaream, Regiamque, et omne Bonum.
iVolum sit vobis, quod bellum Turcicum, ad quod foedifrage et injuste provocati sumus, pro
munerc Nostro Caesareo et Regio, in Protectione Divina, et causae IVostrae Justitia conlisi, prose-
quamur, eosolofine, ut populo sNo bis Jure subjectosetJureamemoratonostro
Hungariae Regno dependentes omnesque alios Christianos, immani Turcarum
servituti ereptos, pristinae libertati.pristinisprivilegiis,pristinaeque, cum
corpore, aquo dependent,Unioni, abusu omni sublato, reparatoque defectu per Tyrannidem
Turcicam introducto et reddito unicuique Jure suo restituamus, quapropter omnes popuios per
universam Albaniam, Serviam, Mysiani, Bulgariam, Sillistriam, Illyriam , Rlacedoniam, Rasciani
constitutos, aliasque provincias a praedicto Regno Nostro Hungariae dependentes, omnesque alios
popuios sub jugo Turcico gementes benigne hortamur, ut Pio et Paterno Nostro desiderio corre-
spondentes, in bac tarn favorabili occasione attritis tot cladibus, per victricia Arma Nostra: Turca-
rum viribus, pro sua salute et liberatione , Religioneque Cbristiana promovenda, omnes ad partes
Nostras accedant, contra Turcas arma sumant, copiis Nostris pro opportunitate et necessitate ad
Mandata Nqstrorum Belii-Ducum et Generalium, qui justo, numerosoque Exercitu proxime in
campo comparaturi sunt, se adjungant, iisdeni, pro posse annonam, caeleraque necessaria pro
earum conservatione subministrent et promptas in quibuslibet occasionibus contra hostem commu-
nem ferant suppetias, dictis Belli -Ducibus Nostris iisdem Protectionem omncm contra Turcarum
impetus impertituris , exactamque ubilibet, prout serio demandavimus militarem disciplinam serva-
turis et legitimae Nostrae Domioationi voluntarie se restituaut, si Gratiam et Clementiam Nostram
experiri velint. Promittimus vobis omnibus praedictis populls, et Provinciis Nobis, qua Regi Hun-
gariae de Jure subjectis et legitime subjiciendis, servata imprimis Religionis suaeeligen-
dique Vaivodae liberta te, Privilegiis, et Juribus ex e m ptionem ab omn i On e re
publico etContributione, exceptistamenantiquisetsolitis, ante omnem Tur-
carum invasionem, Reguni et Dominorum Ju ribus, sublato etiam in iis omni abusu
per Dominium Turcicum introducto, nisi in casu necessitatis Bellorum, in quibus pro vestra propria
salute, ac defenslone, per modum gratuitac Contributionis, pro posse necessaria Subsidia concedetis,
quibus copiae Nostrae possint conservari, defendi Provinciae et Onera Belli sustineri, excusso autem
jugo Turcico, omnia in formam stabilem et ordinem debitum pro futuro ad Votum et satisfactionem
vestram redigeraus, et cuilibet Juribus suis, Libertate Religionis, Privilegiorum et Immuuitatura
redditis, cunctis et singulis Justitiam administrabimus, universis Gratiae, Clementiae, Benignitatis
et Paternae Nostrae Protectionis documenta uberrima praebituri. Promittimus insuper, donamus
et concedimus omnibus et singulis liberam bonorum, sive immobilium, quaecunque Turcis in Con-
finibus suis ademerint, possessionem.
Agite igitur pro Deo, pro Religione, pro Salute, pro Libertate, pro Securitate vestra restan-
randa, intrepide ad Partes Nostras accedite, Lares vestros, culturamque agrorum non deserite,
70
Socios vestros ad sequenda vestigia- vestra invitate et occasionein hanc a Deo et Nobis oblatam
vobis et nunquam amplius redituram arripite, si vobis , si filüs vestris, si denique Dilectae Patriae
et Saluti consultum velitis, dum vobis in reliquo Universum et singillatim gratiam Nostram Caesa-
ream et Reg-iam luculenter offerimus.
Datum in Civitate Nostra Viennae, Die Sexta IMensis aprilis Anno millesimo sexcentesimo
nonagesimo; Regnorum Nostrorum, Romani trigesimosecundo, Hungaricitrigesimo quinto, Bobemici
vero trigesimo quarto.
L e 0 p o 1 d u s.
\__^ F. A. Henr. Comes de Stratman.
Ad Mandatura Sacrae Caesareae
Regiaeque Majestatis proprium.
Steph. And. de Werdenburg.
(Das mit den Bestätigungen Jos epli's I., Karl'sVI. und Maria Theresia's versehene Transsumt dieses
Privilegiums ist im geh. Haus-, Hof- und Staats-Archive aufbewahrt.)
VII.
Leopol d'sl. Privilegium vom 21. August 1690, mit den Bestätigungen
Joseph's I., Karl's VI., Maria Theresia's.
Nos Leopold US, Divina favente dementia, Electus Romanorum Imperator, semper Augu-
stus, ac Germaniae, Hungariae, Bohemiae, Dalmatiae, Croatiae, Slavoniae, Bosniae, Serviae, Bulga-
riae etc. Rex; Archi-Dux Austriae, Dux Burgundiae, Brabantiae, Styriae, Carinthiae, Carniolae,
Lucemburgi ac Superioris et Inferioris Silesiae, Wirtembergae etThekae, Princeps Sueviae, Marebio
Sacri Romani Imperii, Burgoviae, Moraviae , Superioris et Inferioris Lusatiae, Comes Habspurgi,
Tyrolis, Ferretis, Kyburgi et Goritiae, Landgravius Alsatiae, Dominus Marchiae Slavonicae, Portus
Naonis et Salinarum.
Honorabili, Devoto, Nobis Dilecto Arsenio Czernovich, Orientalis Ecciesiae, Ritus Graeci
Rascianorum Archi-Episcopo, Episcopis, omnilsusque aliis Ecclesiasticis, et Saeciilaribus Statibus»
Capitaneis, Vice Capitaneis, toti denique Communitati ejusdem Graeci Ritus et Nationis Rasciano-
rum, per Graeciam, Bulgariam, Rasciam, Herczegovinam, Dalmatiam, Podgoriam, Jenopoliam, cae-
tcraque annexa Loca, et qnibuscunque aliis Praesentes lecturis, iuspecturis vel audituris, gratiam
nostram Caesaream, Regiamque, et omne Bonum.
Non solum ex demisso Libello Nobis vestrum omnium nomine , per Ablegatum ad nos Episco-
pum Jenopolitanum Isaiam Diakovich, verum et verbau ejusdem expositione luculentius clemen-
tissime percepimus demissam gratiarum actionem vestram, quod vos e faucibus barbarae Turearum
Tyrannidis ereptos pristinae restituerimus Libertati, obligationemque perpetuam, qua Nobis ob
tanti beneficii exbibitionem, obstrictos vos, posterosque vestros profitemini, debito quidem vestro,
Nostra tarnen eo majori satisfactione, quod agnito Jure Nostro, vos in sinum Gratiae; clementiaeque
Nostrae, qua Domini, et Regis vestri Legitimi projicientes, sub umbra Protectionis Nostrae, postac
vivendum vobis et moriendum esse, laudabili animi fortitudine declaretis. Cujus Nobis perquam
acceptae contestationis et exbibitionis vestrae intuitu, vos universos et singulos in Tutelam Nostram
Caesareo Regiam clementissime non tam suscipimus, quam ad egrcgium propositum animis vestris
fingendum et filüs inculcandum perpetuo, omnibusque in occurentiis realibus documentis, magis
magisque confirmandum, Arma, proinde contra infensissimuni Christiani nominis hostem, et perse-
cutorem vestrum sub Auspiciis Nostris, Nostrorumque Belli-Ducum directione sumenda , propul-
sandasque injurias, calamitates, ac miserias vobis iniquissimeque hactenus illatas, Paterne bortamur,
vicissim ut lenitatem, ac dulcedinem Imperii, Dominatusque Nostri in ipso limine sentiatis, petitio-
nibus vestris, Pietate Nobis connaturali annuentes, Benignissime decrevimus: Ut juxt a Orie nt al is
Ecciesiae Graeci Ritus Rascianorum consuetudinem, ac normam v eteris Calen-
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d.arii libere cons ervemini et prout liactenus ita et deinceps a nullis Ecclesiasticis vel Sac-
ciilaribus Statibus ulla aniciamiiii nioiestia: liceatque vobis , intcr vos, ex propria Facultate,
exNatione et Lingua Rasciana constitu ere Arclii-Ep is cop um, quem Status
Ecclesiasticus et .Saecularis int er se eliget: isque Arcbi-Episcopus liberam habeat facul-
tatem disponendi cum omnibus Orientalibus Graeci Ritus Ecclesüs, Episcopos conseerandi, Sacer-
dotes in Älonasteriis disponendi, Templa, ubi opus fuerit propria facultate exstruendi, in Civitatibus
et Villis Rascianos Sacerdotes subordinandi : verbo, sicut hactenus, Graeci Ritus Ecclesüs, et ejus-
dem Professionis communitati praeesse valcat et propria Authoritate Ecclesiastica, vigore Privile-
jriorum et Praedecessoribus Nostris divis quondam Hung-ariae Regibus, vobis coneessorum, in tota
Graecia, Rascia, Bulgaria, Dalmatia, Bosnia, Jenepolia et Herzegovina, nee non in Hungaria et Croatia,
ubi de facto existunt, et quatenus et quamdiu Nobis universi et singuli fideles et devoti erunt, facul-
tate disponendi gaudeat. Statibus porro Ecclesiasticis, velut Archi-Episcopo et Episcopis, Mona-
chis, omnisque generis Sacerdotibus Ritus graeci in Monasteriis et Templis maneat propria facultas
disponendi, ita, ut nemo in praedictis Monasteriis, Templis et Residenliis vestris violentiam exercere
valeat: verum in Decimis, Contributionibus et quartiriis anllqua Immunitate gaudeant nee super
Ecclesiastico statu ullus Saecularium, praeter Mos, potestatem habeat arrestandi, vel incaptivandi
aliquem, sed Archi-Episcopus tales a sedependentes Ecclesiasticos, poenam aliquam incurrentes,
jure Ecclesiastico seu Canonico punire queat : conferimus etiam, et confirmamus, Graeci Ritus Templa,
Monasteria et ad hacc spectantia, prouti etiam Archi-Episcopum, et Episcopos concernentia Bona,
qualiacunque illa sint, juxta coUationem Pradccessorum Nostrorum possidenda, quae autem Templa
Christiani Nominis hostis Turca vobis ademit, ea quoque recuperata manibus vestris resignari
deniandabimus: Archi Episcopo denique, vel Episcopis vestris necessitate sie exigente, Monasteria
et Ecclesias in Civitatibus aut Pagis visitantibus , vel etiam Parochos et Communitatem instruen-
tibus a nemine tum Ecclesiastico, tum Saeculari molestiam inferri patiemur i). Quam munificentissi-
mam, clementissimamque Concessionem iVostram a vobis omni conatu et viribus demerendam,
Fidemque ac Devotionem vestram inviolabiliter observandum continuo, nullisque procellis concu-
tiendam fore, vobis firmiter promittimiis, et in reliquo vobis universim et singillatim Gratiam
nostram Caesaream Regiamque Clementissime confirmamus. Datum in Civitate Nostra Viennae
die vigesima prima Augusti, Anno millesimo , sexcentesimo nonagesimo ; Regnorum Nostrorum,
Romani trigesimo terlio, Hungarici trigesimo sexto, Bohemici vero trigesimo quarto.
Leopoldus.
F. A. Henr. Comes de Stratmann.
Ad Mandatum Sacrae Caesareae
Regiaeque Majestatis proprium.
Slepb. And. de Werdenburg.
') In der sonst wörtlich gleichlautenden Bcslätigung vom 20. August 1791 ist an dieser Stelle noch
beigefügt: Adhibebimus quoque pro possibili omnem conatum, ut per victoriosa Arma nostra auxiliante
Deo, repetifam gentem U a s cian am q u o c itu s in T e rri t oria seu habitationes antehac
possessas dcnuo introducere et iniraicos a binde repellere possimus, volumusque ut
sub directione et dispositione proprii Magistratus Eadem gens Rasciana per-
severare et antiquis Privilegiis Eidem a Majestate Nostra benigne concessis,
Eiusque consuetudinibus imperturbate frui valeat. Insuper annuimus et in eo, quod si ex ipsis
Graeci Ritus sine consolalione Prolium et Consanguineorum aliquis decederet,
ex tunc talis onimnis Substantia in Archiepiseopum et Ecclesiam, non seeus si
Archi-Episcopus et Episcopus quispiam moriatur, talis etiam omnis substantia in Archicpiscopatum
devolvatur; denique ut o mn es ab .\r c hi E p is cop o tanquam capite suo ecclesiastico tarn
in Spirit ualibus quam saecularibus dependeant, clementissime voluraus et jubemus.
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Considerantes igitur benigne memorati Patriarcliae et Archi-Episcopi, A r s e n i i C z e r n o v i c h ,
nee noii Statuum totius Gentis et Populi Illyrici sive Rasciani Preces Ratioiialibus et merita prae-
stantissima de Augusta Domo Nostra sibi coinparata, dum nempe dicta gens et Natio, per omneü
rerum vicissitudines, tlagrantibus cum aeerrimo beste beliis, durantibus etiam rebelliura violentiarum,
invasionum, damnorum aliorumque casuurii advcrsorum turbinibus, in illibata et integerriuia erga
eandem fidelitate ; immota non tanlum semper perstitit, verum etiam specialem suum Devotionis,
Obsequiique zelum plurimis in occasionibus, tam proraovendo commodo, servitioque Domus
Nostrae, quam ferendis promptis suppetiis et sublevandis OnerIl)us communibus magno animo
demonstravit, hostiliumque ac perduellium conatuum avertendoruni causa cum immortali Laude, nee
Sanquini, nee Substantiae pepercit, sed posthabitis bonis omnibus et spretis vitae periculis , cunc-
tisque difficultatibus, Legitimo Regi, et Domino suo constanter adhaerens, vere fideliuni subditoruni,
Vasallorumque obligationem adimplevit, ac imposterum adimplere spendet et in votis habet, humul-
limae praefatorum Supplicantiuni petitioni dementer annuere voluimus, ac proinde ex certa nostra
Scientia, sano Consilio, animoque bene deliberato, deque Caesareae, Regiaeque Potestatis Nostrae
Plenitudine ac Authoritate, praerecensitas Privilegiorum, Immunitatum, ac Praerogativarum , per
Augustum Dominum et Genitorem IVostrum clemcntisinie coneessas Regias patentes Literas , juxta
omnes et singulas earundem Continentias, Clausulas, etExpressiones biscebenignlssime ratiliabenuis,
et in Omnibus et per omnia clementer approbamus et eonfirmamus. Reservantes insuper Nobis ple-
nissimam faculiatem, reddita per Dei benignitatem , eorundem lUyricorum , et aliorum Fideliuni
Nostrorum Subditorum coiijuuctam operam Regno Nostro Hungariae et linitimis Provinciis nostris
tranquillitate easd em Imniunitates, Praerogati vas et Privilegia ulterius expli-
candi ac in meliorem, pro temporum conditione, formam redigendi, simul
et propensissimum Nostium in gentem Illyricam animum amplius demonstrandi, prout ad
N o s t r a m , R e g n o r u mq u e N o s t r o r u m , et P r o v i n c i a r u m a t q u e a d e o i p s i u s m e t
Populi Illyrici utilitatem et hon um conducere videbitur.
Quapropter omnibus et singulis Nostris ordinatis Tribunalibus, tum Ecclesiasticis, tum Saecu-
laribus, et cunctis demum Regnicolis Nostris, Ministris, et officialibus, cujuseunque Gradus, ürdinis,
Dignitatis et Nominis, reliquisque subditis Nostris fidelibus et Dilectis hisce serio mandamus et
praecipimus, ut memoratum Patriarcham et Archi-Episcopum, Statusque universos dicti Populi
Rasciani omnibus et singulis praeallegatis Priviiegiis, Praerogativis , Immunitatibus, Facultatibus,
Gratiis, Indultis, Juribus et Literis hisce Nostris Confirmatoriis quiete et absque omni molestia,
impedimento, ac perturbatione uti, potiri et gaudere sinant, in eisque manuteneant atque dcfendant,
nihilque contra eorum tenorem attentent aut faciant, vel ab aliis quovis modo attentari , fierique
permittant, secus Nostram, Successorumque Nostrorum gravissimam Indignationem incursuri et,
praeter nullitatem actus, ipso l'acto Poenam triginta Marcarum Auri puri, partem dimidiam Fisca
seu aerariü Nostro et alteram injuriam passis exsoluturi. Harum testimonio Literarum manu nostro
subscriptarum, et Sigilli nostri majoris appensione niuuitarum. Datum in Civitate Nostra Viennae
die Septima Mensis Augusti Anno miilesimo, septingentesimo sexto, Regnorum Nostrorum Romani
Decimo septimo, Hungarici decimo iiono, Bohemici vero secundo.
J 0 s e p h u s.
Joaun. Frid. B. a. Seilern.
Phil. L. Com. a. Sinzendorff.
Ad Mandalum Sacrae Caesareae
Regiaeque Majestatis proprium.
Jac. Ernestus Nob. de Plöckner.
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Eine gleichlautende Abfassung desselben Privilegiums beginnt mit Folgendem:
Considerantes igitur benigni memorati Metropolitae et Aichi-Episcopi Vinc e nt ii Popo vic h, nee non
Statuum totius Gcntis et Poimli Ulyrici, sive Rasciani Preces u. s. w. und sehliesst mit folgender Datirung:
Datum in Civilate Nostra Viennae, die secunda Mensis Augusti Anno Millessimo seplingentesimo decimo
tertio, Regnorum Nostrorum, Romanl secundo, Hispanicorura decimo, Hungarici et Boheraici vero tertio.
C a r 0 1 u s.
VIII.
KarTsVI. Privilegienbestätigung für die Serben 1715.
Nos Caro lus Sextus, Divina faveute dementia, Electus Romauorum Imperator, semper
Aiigustus, Germaniae, Hispaniarum, Hungariae, Bohemiae, Dalmatiae, Croatiae, Sclavoniae, Bosniae,
Serviae, Bulgariae etc. Rex, Archi-Dax Austriae, Dux Burgundiae, Styriae, Carinthiae, Carniolae
et Wirtembergae, Comes Habspurgi, Flandriae, Tyrolis et Goritiae etc.
Notiim facimiis et tenore praesentium Memoriae commendamus, quorum interest, aniversis ;
exposuisse Nobis devote per Libellos supplices Fidelem Nostrum Dilectum, Venerabilem Vi nee n-
tium Popovich, Orieiitalis Ecclesiae Graeci Ritus Archi-Episcopum, et Rascianorum Metropo-
litam, nee non Gentis Iliyrieae, seu Rascianae Status universos, quod etiamsi sibi ab Augiisto,
Pientissimae Memoriae, Domino ac Genitore Nostro Colendissimo Leopo Ido, Romanorum Impe-
ratore et Hungariae, Dalmatiae, Croatiae, Slavoniae, etc. etc. Rege gloriosissimo , die sexta Mensis
Aprilis, et die vigesima prima Mensis Augusti, Anni millesimi sexcentesinii nonagesimi, Induita
quaedam seu Privilegia, Immunitates, atque Praerogativae, ob comprobatam Fidelitatis suae constan-
tiara, ac proficua servitia Augustae Domui \ostrae praestita, clementissime impertita, nee non a
DilectissimoBeatissimaeReminiscentiae, Domino Fratre Nostro Josepho, Romanorum Imperatore
et Hungariae, Croatiae, Dalmatiae, Slavoniae, Bosniae, Serviae et Bulgariae etc. Rege, die seplima
Mensis Augusti, Anni millcssimi septingentesimi sexti uti et a \obis die secunda Augusti, Anni
millesimi septingentesimi decimi tertii gratiosissime confirmata fiierint, bucusque nihilominus
nonnullos IVostros utriusque. Ecclesiastici videlicet et Saecularis Status subditos reperiri, qui non
sine gravi cum praefatorum Privilegiorum, et Indaltorum Nostrorum laesione, tum insupportabili
dictae Gentis Ulyricae , seu Rascianae praejudicio, et damno praememoratum Archi-Episcopum,
suosque subalternos Episcopos et Sacerdotes, una cum Populo in avito Ritus sui exercitio turbare
necessariorum Templorum erectionem impedire, Sacerdotes et Religiöses ejusdem Ritus arrestare,
ad incougruam praetensarum decimarum praestationem, ac quarteria militaria subeiinda eogere et
compellere attentarent dimisissime Nobis supplicantes , ut non solum gravibus istis praejudiciis
el'ficaciter mederi, incompetentes hujusmodi ausus serio inbiberi, et devotam Nobis Illyricam seu
RascianamNationera inusu, etpossessiouepacificalndultorum et Privilegiorum Nostrorum impertur-
bate tueri. praeeipue autem cum praememoratis a Dilectissinio Domino Fratre Nostro, uti et a Nobis
clementissime impertitis Literis confirmatoriis sequens, in ipso Privilegiorum contextu et conces-
sione, non reperibilis Clausula: Reservantes insuper Nobis plenissimam facultatem, reddita per Dei
benignitatem, eornndemque lllyricorum et aliorum Fidelium Nostrorum subditorum conjunctam
operam Regno Nostro Hungariae et finitimis Provinciis Nostris tranquillitate, easdem Immunitates,
Praerogativas et Privilegia ulterius explicandi ac in meliorem pro temporum conditione formam redi-
gendi etc. inserta reperiatur, ex cujus sinistra interpretatione praedictae Nation! a HOiinuUis cleme-
tissimae mentis Nostrae sensum, sive non callentibus, sive perverse cum sumenlibus, non modicae
collisiones et incommoda causarentur, Nos, ad melius corroborandum Caesareo-Regiae Nostrae erga
eandem Nationen), in modo dictis Privilegiis, Immunitatibus et Indultis expressae uberrimae
PropensionisetGraliae effectum, penilusque tollendam et avertendam omnem perversae explicatjonis
et exinde in detrimentum et praejudicium dictae Nobis devolae Nationis resultantis controversiae
111. 10
ausam super praedicta clausula reservaloria nientem, voluntatemque IVostram, jamdum benignisSime
explicare et elucidare diojnarennis Nos, qui universos Fideles Subdilos Nostros et Vasallos in
Privilegiis. Immuiütatibus et Praerogativis, a Nobis vel Praedecessoribus Nostris probe impetratis
inviolabiliter tueri, conservarique seniper cupimus, dignura sane et justuni esse censuimus, ut non
minus prael'atae Nobis dilectae Nationis Illyricae, seu Rascianae (quae excusso jng'o Turcico sub
umbram Protectioiiis, Potestatisque Augustae Domus Nostrae, LegitiiTiorurn utpote Regiii Hungariae
Regum, cum Laude confugit et se suosque Posteros inviolabilis Devotionis, Fidelitatis atque Obe-
dientiae Juramento et Viiiculo demississime subjecit, fidelia quoque et proficua hacteiius servitia
Nobis et Reipublieae Christianae praestitit, atque imposterum et cunctis futuris temporibus demisse
praestare spopoudit) comraodis studeamus, eumque in iinem permissae bummilliraae illius Pelitioni
et Supplicationi benigne deferamus, eamque in Juribus suis et Privilegiis bactenus imperditis contra
Turbatores quoscunque, aut raentis, intentionisque Nostrae depravatores clementer manuteneamus
et proteganius. Animo igitur bene deliberato, sano Consilio, atque de plenitndine Potestatis Nostrae
Caesareo Regiae, inhaerendoque Diplomati Nostro Protectorio ex Cancellaria Nostra Hungarica
Aulico Regia, die deeima sexta Febrnarii nuperi ad vStatus et Ordines Regnorum Nostrorum
Hungariae, Croatiae, Dalmatiae et Slavoniae etc. emanato et expedilo, per recens boc Mandatum
Nostrum perpetuum valiturum non modo dementer statuimus, ordinavimus, atque volumus ut praemissa
Indulta, Immunitates atque Privilegia dictae Genti, Populoque Rasciano, ipsiusque Archi-Episcopis,
sive Metropolitis et Episcopis dementer hactenus concessa, semper ürnia atque rata sint, et
maneant, ipsique contra praemissa Gravamina et Turbatores quoscunque mediantibus Dicasteriis
et Magistribus Nostris in dictis Regnis Nostris Stabilitis et subordinatis, ad iostantiam, sive Requi-
sitionen! praemissae Nationis illiusque Rectorum et Officialium, manu forti prompte prosequantur,
atque defendantur; verum et reservatam , in praefatis Confirraationibus clausulam eatenus decla-
ramus et benigne explicamus.
Ut videlicet saepedieta Privilegia, Immunitates et Indulta saepedictae Nobis Dilectae Nationi
Illyricae, seu Rascianae clementer concessa tanidiu illaesa persistere et dicta noliis devota Natio
in eorum quieta et pacifica possessione, usu et fruitione, sine omni impedimento et molestia con-
servari debeat, quamdiu eadem in debita erga Nos et Augustam Domum Nostram, uti semper con-
fidimus, Pidelitate, Devotione ac Obedientia illibate perstiterit atque duratura est. Quapropter
Omnibus et singulis Nostris Tribunalibus, tum Ecdesiasticis tum Saecularibus et cunctis denium
Regniculis Nostris, Ministris et Ofiicialibus cujuscunque Gradus , Ordinis, Dignitatis, et Nominis,
reliquisque Subditis Nostris, Pidelibus et Dileetis hisce serio mandamus et praecipimus , ut memo-
ratum Metropolitara et Archi-Episcopum, Episcopos aliosque Sacerdotes, Religiöses, et Saeculares
cujuscunque Status, et Conditionis, Orientalis Ecclesiae Graeci Ritus Homines, Gentem quippe
Ulyricam, seu Rascianam Nobis Dilectam, in omnibus et singulis praeallegatis Privilegiis, Praero-
gativis, Immunitatibus, Facultatibus, Gratiis, et Literis hisce Nostris Protectionalibus quiete, et
absque omni molestia, impedimento, aut pertubatione uti, frui et gaudere siaant ac in eis praesertim
saepefatum Arciii-Episcopum, illiusque Successores in eorum Autboritate, necessariorum Teniplo-
rum exstruendi facultate, in Sacerdotes et Religiosos , ac eorundem Personas et Bona resque suas
usitato hactenus Jure, et Animadversioue , et vetita quorumvis aliorum, Suprema tarnen Nostra
et dicti Archi-Episcopi Jurisdictione semper salva, nee non in Decimarum, signanter ex propria
Sacerdotum et Religiosorum Oeconomia praetensarum et Militarium Quartiriorum Personalium
quoqne Contributionum Immunitate conservent et manuteneant, nihijque contra dictorum Privilegio-
rum Tenorem Mcntemque et Clementissimam Voluntatem Nostram super praedicta Clausula hisce
expressam et declaratam, in praejudic-ium aut detrimentum dictae Nobis Devolae Nationis attentent,
aut faciant, vel ab aliis quovis modo attentari, fierique pcrmittant. Secus Nostram, Successorumque
Nostrorum gravissimam Indignationein, et praeter nuliilatem actus, ipso facto poeiiam triginta
Marcarum Auri puri, partem dimidiam Fisco seu aerario Xosiro et alleram injuriani passis exsol-
vendam incursuri. Ilarum Testinionio Literaruni, Manu Nostra subscriplarum et Sigilli Nostri majoris
75
appensione munitanini. Datum in Civitate Nostra Viennae, die decima Mensis Aprilis , Anno repa-
ratae salutis supra millesimum septingentesimo decinio quinto. Regnorum Nostrorum, Romani
quarto, Hispanicorum duodecimo, Hungarici et Bohemici vero item quarto.
Carolas.
Phii. L. Com. a Sinzeudorff.
Ad Mandatum Sacrae Caesareae et Catholicae
Majestatis proprium.
Jac. Ernesttts Nob. de Plöckiier.
Considerantes igitur benigne memorati Fatriarchae Archi-Episcopi et Metropolitae Arsenii
Joannovich totiusque Gentis Illyricae praestantissima merita, quod nempe illc in nupero hello
Turcico ad exempium Praedecessoris siii Arsenii Czernovich, Patriarchae et respectivae
Metropolitae, relicta quoque sua sede Patriarcbali Ippeckiensi cum Populo Iliyrico sibi concredito
ex Turcia ad Nostros Ditiones transierit, eundemque Populum ad fidelia et proficua Nobis, et
Augustae Domui Nostrae praestanda servitia animaverit, idemque Populus, contractis ex Regno
Hungariae, Croatiae et Slavoniae in magno numero armatorum copiis bene instructus et militaribus
reqnisitis proprio aere comparatis debile provisus ad Exercitus Nostros in Bavaria, Bohemia et
Italia locatos contra hostes quoscunque fortiter et strenue militaverit, taliterque fideliam Subdito-
rum et Vasallorum obligationem rite adimpleverit , ac imposterum adimplere spondeat , et invotis
habeat. Ex his causis, rebusque bene, et laudabiliter gestis, in facto comprobatis et per se notoriis
humilliinae praefatorum supplicantium petitioni clementer annuimus ac proinde ex certa Nostra
Scientia, sano Consilio, animoqiie bene deliberato et Regia potestatis Nostrae plenitudine, ac
Autboritate praerecensitas Privilegiorum, Immunitatum et Praerogativarum per Augustissimum
Dominum, ac Avum Nostrum clementissime concessas, atque a Dilectissimo Domino Patruo et
gloriosissimo Genitore Nostro, uti dictum est, confirmatas Regias patentes litteras juxta omnes et
singulas eorundem continentias hisce benigna ratihabemus, et in omnibus, et per omnia clementer
approbamus et conßrmamus.
Quapropter omnibus et singulis Nostris Tribunalibus, tum Ecclesiasticis, tum Saecularibus,
et cunctis demum Regnicolis Nostris, Ministris et Officialibus, cujuscunque gradus, ordinis, digni-
tatis et nominis, reliquisque Subditis Nostris fidelibus et dilectis bisce serio mandamus et praeeipi-
mus ut memoratum Patriarcham, Metropolitan) et Archi-Episcopum, universumque dictum Populum
Nostrum Rascianum omnibus et singulis praeallegatis Privilegiis, Praerogativis , Immunitatibus,
Facultatibus, Gratiis, Indultis, et Juribus, per hasce patentes literas Nostras approbatis, et confir-
matis, quiete, et absque omni raolestia, impedimento, ac turbatione uti, potiri, ac gaudere sinant,
in eisque raanuteneant , atque contra omnes violentos irapetitores, turbatores et damnificatores
toties quoties a praefato Arclii-Episcopo et cidem subordinatis requisiti fueritis, aut alter vestrum
requisitus fuerit, quamdiu Natio haec et Gens Rasciana in illibata erga Nos, Augustamque Domum
Nostram Austriacam iide, et devolione perseveraverit , defendant, nihilque contra eorum tenorem
attentent, aut faciant, vel ab aliis, quovis modo attentari, fierique permiltant : secus Nostram
Snccessorumque Nostrorum gravissimam indignationem, et praeter nullitatem actus in ipso facto
poeuam triginta Marcarum auri puri , partem dimidiam Pisco , seu Aerario Nostro et alteram
Injuriam passis exsolvendam incursuri. Harum Testimonio Literarum manu Nostra subscriptarum
et Sigilli nostri majoris appensione munitarum. Datum in Civitate Nostra Viennae, die vigesima
quarta Mensis Aprilis ; Anno millesimo, septingentessimo quadragesimo tertio, Regnorum Nostrorum
tertio.
Maria Theresia. /w"^
C. Comes ab Ulfeid. VT^' ^^ Mandatum Sacrae Regiae
M<ijestatis proprium.
Job. Christopliorus Bartenstein.
10*
76
IX.
Ernennung des Johann Monasterlyzum Vice-Wojwoden 1691.
IVos Leopoldus, Divina favente dementia, Electus Romanorum Imperator, seniper
Augustus, acGermaniae, Hungariae, Bohemiae, Dalmatiae, Croatiae, Slavoniae Rex, Archi-Dux
Austriae. Dux Burgundiae, Styriae, Carinthiae, Carnioliae et Wirtembergae, vSuperioris et Inferio-
ns Silesiae, Marchio Moraviae, Superioris et Inferioris Lusatiae, Comes Habspurgi, Tyrolis et
Goritiae etc. Universis, et singulis nostris Militibus Hungaris tarn Equestris, quam Pedestris
Ordinis oflTicialibus Supremis Capitaneis, Vice Capitaneis, Vexilliferis, signanter vero toti Commu-
nitati Gentis Rascianae Gratiam Nostram Cae.saream, ac Regiam et omne Bonum notum facientes.
Nos Electura a mentionata communitate Rasciana Vice Ductorem Joannem Monaszterly
ad demissam ejusdem Gentis Instantiam benigne confirmasse, nee non Punctis ab eodem
decem porrectis clementer annuisse et desuper Maudatum dedisse, ut praefatis Punctis plenarie
satisfiat, minime dubitando eundem loannem MonasKterly aeque ac ceteros sibi concre-
ditos Rascianos secundum oblata strenue contra Ottomanos belligeraturos et in quibusvis
accurentiis opes et vires suas pro possibili impersuros esse, ut Nostrum et totius laborantis
Christianitatis servitium quoquo modo promoveatur. Quapropter universis Vobis, ac Singulis
benigne coramittimus, et serio mandamus, ut suprafatum Joannem Monaszterly pro
Vice-Ductore Gentis Rascianae agnoscatis, et honoretis, ejusque Auctoritati nuUa in re
derogetis, quemadmodum ita vos facturos esse benigne confidimus. Dabantur in Civitate Nostra
Viennensi Die uudecima mensis Aprilis, anno Millesimo Sexcentesimo Nonagesimo prirao,
Regnorum Nostrorum Romani Trigesimo Tertio, Hungarici Trigesimo Sexto, Bohemici vero
Trigesimo quarto.
Leopoldus. /''^^ Ad Mandatum Sacrae Caesareae
c. 1 IjL'*J Maiestatis proprium.
Starenberg. V=:^
Cristophorus Dorlelm.
loannes Adamus a Vöbler.
(Raic, serbische Geschichte p. 412—413.)
X,
Bestätigung des Adelspatentes für Georg und Sava Brankovich.
Nos Leopoldus Divina favente dementia electus Romanorum Imperator semper Au-
gustus ac Germaniae, Hungariae, Bohemiae, Dalmatiae, Croatiae , Slavoniae, Ramae, Serviae,
Gallitiae, Lodomeriae, Cumaniae, Bulgariaeque etc. Rex, Archidux Austriae, Dux Burgundiae,
Brabantiae, Styriae, Carinthiae, Carniolae, Marchio Moraviae, Dux Lucemburgae ac superioris
et inferioris Silesiae, Wirtembergae et Thekae Princeps, Sveviae, Comes Habspurgi, Tyrolis,
Ferreti, Kyburgi et Goritiae, Landgravius Alsatiae, Marchio sacri Romani Imperii, supra
Anasum Burgoviae, ac utriusque Lusatiae, Dominus Marchiae Slavonicae, Portus Naonis et
Saliuarum etc.
Memoriae commendamus tenore praesentium significautes, quibus expedit universis, quod
Comunitas Nationis Rascianae, seu graeci ritus, defacto in fidelitate, ac sub Caesareo Regia
protectione noslra persistens , uti et Spectabilis ac Magnificus Comes Georgius Brankovich de
Podgoricza, pariter ejusdem nationis medio dimissi eorundem memorialis per certos suos ad Augustam
Aulam nostram depulatos porrecti Nobis exponendum curaverint hiinc in modum. Qualiter ipsi
paribus certarum duplicis ordinis benignarum litterarum nostrarum privilegialium et primarum
quidem super honore Baronatus, ac simul certae avitae hereditatis per VollTgangum olim Bran-
kovics Podgoriczensem, alias ab Augusto olim Romanorum Imperatore gloriosissimae memoriae
77
Carolo Magno sacri Uomani Imperii Principis tilulo condecoratum , ac deinceps per alios
qnosque sub nomine VoUTi;angi Brankovichios usque ad ultimum Georgiura pariformiter Brankovicli.
Ultimi itidera Volffgangi nominati filium (uti perhiberetur) tentae ac posessae confiimatione pro
parte siipra fati Comitis Georgii Brancovich in anno Domini miilesimo sexccntesimo, oetuagesimo
tertio, aliarnm vero sive secundarum super tilulo Comitis cjusdem in sulisequenti expost Miilesimo
sexcentesimo oetuagesimo octavo jam praeteritis eraanatorum, ac in prothocollis, seu libris regiis
de more et consuetudine Cancellariae nostrae Hungaricae aulicae inserlarum, inscriplarumque et
repositarum pro jurium suorum cautela. majori item ac evidentiori erga praefalum comitem et couse-
quenter gentem ac nationem ipsorum graeci ritus declarata eateous gratiae nostrae testimonio
plurimum indigerent, essentque necessarii Supplicantcs Majestati Nostrae debita cum instantia
huniillime, quatenus praeatlactarum binarum litterarum nostrarum privilcgialium tenorem in antere-
censilis protocollis sive libris regiis perquiri faccre, ac in transsunipto aliarum litterarum nostrarum
iisdem supplicantibus dare et concedere dignaremur. Quarum quidem litterarum in ordine
primarum tenor sequitur in hunc modum:
Leopold US Divina favente dementia electus Romanorum Imperator, semper Augnstus
ac Germaniae, Hungariae, ßohemiae, Dalmatiae, Croatiae, Slavoniae, Raniae, Serviae, Gaililiae,
Lodomeriae, Cumaniae Bulgariaeque Rex etc. etc. Tibi fideli nostro nobis dilccto nobili ac gene-
röse Georgio Brankovicli salutem et gratiae, clementiaeque nostrae Cesareae ac Regiae continuum
erga te incrementum. Quoniam inter eas ingenii animique dotes, quibus reges ac principes, et
rerum publicarum moderatores insignitos esse convenit nostra quidem sententia hae vel imprimis
videntur connumerandae , ut quos et virtutum agmine munitos et rebus praeclare gestis insignitos,
aut in futurum gerendis quibusvis negotiis aptos et idoneos ac insuper fide, atque sinceritate
spectatos agnoscunt, eosdem gratia sua fovendos, novisque dignitatibus, tilulis ac honoribus con-
decorandos arbitrentur, ut ejusmodi beneficiis excitali non modo ilH alacriores et ad quaevis fide-
litatis specimina obeunda promtiores reddantur, verum reliqiii talibus propositis muneribus et
praemiis allecti, omne Studium et industriam eo convertant quatenus Principibus quibusvis virtu-
tibus et praeclaris factis suis , quam acceptissimi est mereantur. Hoc enim boni vel maxime
summa Regum et Principum fastidia in antecellendis privatis hominibus obtinere videntur, quod
eorum probatis et bcnemeritis viris ac subditis largiendi, remunerandique, cohonestandi facultas
sit uberior, nulla naitique est virtus, quae in reconciliandis hominum animis, augeodisque studiis
Principum munificentia sit praestantior. Hiuc apud priscos orbis terrarum Rectores, qui ab ortu
et occasu Imperii metiebantur tcrminos , nihil benignitate , nihil munificentia aut frequentius aut
anliquius habebatur, quo eorum laus et gloria, quae in viris benemeritis honore et dignitate
cumuiandis quam maxime fulgere soleret, longe lateque propagaretur. Quibus rationibus nos quoque
inducti etMajorum nostrorum in hoc geuere laudis vestigia sedulo studioseque sectantes , te Geor-
giiim Brankovich, qui tum ab insignibus animi dotibus, solertia, industria, fidelitate, prudentia et
judicii maturitate, tum vero a natalium splendore summe laudatus, nobisque commendatus exli-
tisti, ex ea siquidem famiiia te originem trahere percepimus, quae olim in tanto flore existimatio-
neque ac celebritate fuerat, ut nonnulli ex eadem in sublimi regiae dignitatis culmine collocati,
Bosniae, Bulgariae, Dalmatiae, alii Croatiae, ac universorum Illyrici regnorum imperio, atque
dominatu potiri, quidam vero ob insignia talenta sua, rarasque qualitates et praeclara quaeque
facinora sacri Romani Imperii principum titulo ab augustissimis olim Romanorum Imperatoribus,
signanter vero gloriosae reminiscentiae, Carolo Magno condecorari, ac inter caeteros singularis
sane fortitudinis, prudentiae, dexteritatis ac solertiae Vir Vo 1 f fga ngu s Bra n k o vi ch, Podgori-
czensis, haereditarius Herczegovinae, Syrnuae et Ivanopolis Districtuuni Dominus, ea praebuit eximia-
rum qualitatum, virtutumque specimina, ut harum intuitu, in rcalis et actualis praclibali sacri Romani
Imperii Principis iionorem sublimari meruerint. Te inqiiam Georgium Rrankovich ac per te
Szavam pariter Brankovich fratrcm tuum carnalem et uterinum hacredes item ac posteri-
tates tuos utriusque sexus universos, masculos et faeminas in futurum et in infinitum nascituros
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ex certa nostra scientia, motiique proprio, ac uninio deliberato, non soluni in ordiuem et numeram,
coetumque ac consortium veronim et indubitatoram Regni nostri Huiigariae liberoruin Baronum
evehendos, aggregaiidos, annunierandos et cooptandos, verum etiaiii in haereditate suprafatorum
Herczegovinae, Syrmiae et Ivanopolis districtuuni , qua antelatus olim Volfigangus Brankovich
PodgoricÄcnsis, gavisus fuisse perhiberetur confirmandos et ratificandos esse duxinms. Etquideni
vel ex eo etiam lianc benignitatis nostrae propensionem et singulareni gratiam erga te Georgium
Brankovicb praenominatumque fratrem tuuni jam liberos liarones noniinatos et creatos exhibere
et declarare voluimus, quo vestro exeraplo, aliis etiam fidelibus subditis, nostris et extraneis
quibusvis, praecipue veno haeredibus et posteritatibus vestris fidelia obsequia et benemerendi
studia amplectendi, ac imitandi calcar et majus quodaramodo incitamentum addatur. Decernentes
eadem Caesarea et Regia auctoritate nostra et hoc Edicto nostro statuentes, ut de caetero tu
Georgias Brancovich et suprafatus frater tuus haeredes item ac posteri vestri utriusque
sexus universi perpetuis futuris semper temporibus veri ac indubitati liberi Barones, tanquam de
genere liberorum Baronum procreati, a nobis, nostrisque successorlbus, ac universis et singulis
aliis cujuscunque praeeminentiae, status, conditionis aut dignitatis existant, teneri, dici, nominari
et ubique locoruin ac terrarum haberi debeant, lituloqae Spectabilis ac magnifici, sed et caeteris
praerogativis liberis Baronibus debitis uti, frui et gaudere , prout etiam in praespecificatoruni
districtuum haereditate per nos benigne confirmata, et ratihabita in aevura permanere possitis ac
valeatis. — Mandantes insuper universis et singulis Majestatis nostrae Regnorum ac Provinciarum
subditis et praeeminentiae, Status, gradus , ordinis et conditioiiibus existant, ut te Georgium
Brankovich, praememoraturaque fratrem tuum, haeredes et posterilates vestros utriusque
sexus, universos, pro veris liberis Baronibus habeant, nominent et honorent, eoque titulo et prae-
rogativis universis jugiter uti fruique et gaudere siuant, nee adversus ilia, et huuc Caesaream
atque regiara Concessionem gratiamque et indultum nostrum impediant, molestent et perturbent,
aut ab aliis impediri, molestari, perturbarique sinant quovis modo. Si quis vero ex nobis subjectis
id attentare praesumserit, nostram successorumque nostrorum noverit indignationem se incur-
surum. Ut autem perpetuum et celebrius hiijus nostrae benignitatis et clementiae in oculos homi-
num incurrat Signum et monumentum , ea qua praemissura est Caesarea Regiaque Authoritate et
gratia nostra, antiqna et gentilitia armorum vestrorum, quibus hactenus usi estis, insignia non modo
clementer approbavinius, roi)oravimus, ratificavimus et confirmavimus, augemus, amplificamus ac
illustramus et hunc qui sequitur in niodum gestanda , deferendaq ue concedimus et largimur. Scutum
videlicet militare errectum bifariam per medium diametraliter divisum, in cujus superiori coelestini
coloris medietate nigra aquila, expansis aus rostroque adaperto et linqua rubicunda exerta velut in
sublime evolatura, alias in majori, anteriorique corporis parte conspicita, in dexlram scuti oram
conversa esse, in alia porro int'eriori trifanam oblique subdivisa ac in ternas inaequales, viridem
nimirum triangulärem, rubram et lursum viridem portiones distincta medietate Leo integer nativo
colore adumbratus, ore hiante, linguaquerubea exerta, elevatapost tergum cauda, per majorem rubro
coloretinctamportionem, in dextram scuti plagamdecurve visu ntur. Scutodemum incumbentesbiuas
militaresGaleas craticulatas, sive apertas regiisDiadaematibus, dextroquidera integram alis expansis
Aquilam, sinistro vero leonem mediotenus eminentem alias in mutuo cum jam lata Aquila obtutu situatum
proferentibus ornatas. Asumitatibus vero sive conis Galearum , laciniis sive lemniscis, hinc ttavis et
caeruleisillincverocandidis et rubris in scuti extremitatessese placidediffundentibus, illudque ipsum
decenter et venuste exornantibus. Quem ad modum haec omnia in principio sive capite praesentis
diplomatis nostri pictoris edocta manu et artificio, propriis et in genuinis suis coloribus clarius depicta
et ob oculos intuentium lueidius posita esse conspiciuntur, Liceat itaque tibi Georgio Brankovich
et supradicto Savae itidem Brankovich fratro tuo, hacr edibusqne et posteritatibus vestris
utriusque sexus universis in infinitum Dei Beneficio nascituris , praefato scuto, sive armis , ubique
in praeliis, certaminibus, pugnis, hastiludiis, torneamentis, due llis, monomachiis, aliisque omnibus
et singulis, ac quibusvis exerciis militaribus et politicis, nee non sigiiiis, velis, corlinis, annulis,
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vexillis, clipeis, tentoriis, domibus et sepulciiris, generaliter vero quarumlibet rerum et expedi-
tionum generibus ferre, gestare, illisque in avum uti frui et gaudere : Ac iiisiiper apti etiam et
idonei sitis ad ineundiim et recipiendum omnes gratias et lihertates, exemptiones, Jura foeuda,
vacationemque a muneribiis ac oiieribus quihuscunque realibus, persoiialibus et niixtis, ad utendum
denique singulis juribus, quibus caeteri a liberis Baronibus progeniti i'oeudorum capaces et parti-
cipes veri memorati Regni nostri Hiiniariae, partiumve eidem annexarum liberi IJarones et itidi-
genae utantur, fruuntur, potiuntur et gaudent qiiomodolibet consuetudine vel de jure, nemine
unquatii prohibente, nee obstantibus quibuscunque consuetudiniltus, statutis et privilegiis Regno-
runi Provinciarum et Ditionum nostraruni praesentibus et futuris quae modo aliquali contra bane
benignani nostram aunnentiani et concessionem facere possent. Quibus oninihus praedeclarata
authoritate nostra Caesarea atque Regia per praesentes derogamus, et derogatum esse volumiis.
In cujus rei memoriam fidenique et firmitatem perpetuam , hocce nostrum Privilegium, manus
nostrae subscriptione, sigiiloque nostro secreto impendenti munitum et roboratun» emanarl com-
misimus. Datum per manus fidelis nostri nobis dilecti Reverendi Joannis Gubasoczy
Episcopi Nitriensis, locique ejusdem et Comitatus supremi et perpetui Comitis, Consiliarii nostri
et Aulae nostrae per Regnum nostrum Hungariae, Canceliarii in castro nostro Laxemburgh die
septima mensis Junii Anno Domini I>]iiiesimo sexcentesimo, octuagesimo tertio. Regnorum nostro-
rum Romani vigesimo quinto, Hungariae et reliquorum vigesimo octavo, Boliemiae vero anno vige-
simo septimo. Reverendissimis ac venerabilibus Patribus Dominis Georgio Szelepchenj
Metropolitanae Strigonensis etc. Secundum vero series ita se babet: Leop ol dus etc. Tibi
fideli nostro nobis dilecto niagnifico Georgio Brankovich salutem et gratiae Caesareae atque
Regiae continuum erga te incrementuni. Quemadmodum Imperatoria sublimitas non sine singulari
Divinae mentis consiiio suprenium inter mortales locum obtinet, sie Augustum Majestatis Thronum
nil niagis decere videtur, quam subjectos clementer fovere, extraneos vero quoscunque sibi siucera
fide deditos , non solum in recto fidelitatis promptissiraaeque submissionis proposito, clementis-
sinia uberrimae erga ipsos demonstrandae gratiae propensione confirmare, verum etiam lionestis-
sinios in declarando sincerae fidei studio conatus, munificentia, quae magnanimitate Principum
digna sit, benevole prosequi , tum ut ipsi in praeclara sua recte vivendi metbodo magis ac magis
roborentur et alii iis quasi stimulis ad paria eximiarum virtutum studia sectanda incitentur. Unde
nos quoque tanquam ex summi et omnipoteutis Monarchae Dei Providentia in sumnio Caesareae et
Regiae dignitatis fastidio constituti, non solum fidelium subditorum animos ad Thronum Majesta-
tis Nostrae alicere, per hocque in Regnis et ditionibus nostris illustres familias angere, ipsarumque
splendorem hactenus sive turcica tyrannide, sive alio quocumque modo subpressum faventibus
superis, ceu posllimiuio reducere, utilitatemque ac salutera ipsarura promovere cupientes, post-
quam tum vetustatera familiae tuae, quae nimirum in tanto olim flore existiraationeque ac celebri-
tate fuerat, ut nonnulli ex eadem in sublimi Regiae dignitatis culmine collocati, Bosniae, Serviae,
Bulgariae, Dalmatiae, alii Croatiae imo orientis quoque Imperio, ac Dominatu potiri, quidam vero
ob plurima eaque insignia merita titulo quoque Sacri Romani Imperii Principum condecorari, ac
iuter caeteros singularis sanae fortitudinis, prudentiae, dexteritatis ac solertiae vir Volffgangus
Brankovich de Podgoricza, bacreditarius Herczegovinae, Syrmiae et Ivanopolis (in qua
nimirum Vlaska et Batska continentur) terrarum olim dominus, ea praebuit eximiarum qualitatum,
virtutunique specimina, ut horum intuitu una cum successoribus suis ac alios inter, Georgio
itidem Brankovich postmodum Despote lilyriae et magno duce superioris et inferioris Myssiae
et praerccensitarum terrarum baeredilario pariter Domino, in realis et actualis praelibati Sacri
Romani Imperii Principis honorem sublimari nieruerinl, tum praecellentes tuas virtutes et quali-
tates, prudentiam nempe, dexteritatem, solertiam, iudustriam et generositatem, quas ab avito ante-
cessorum tuorum stemate non minus quam antelatae haereditatis successionem trahere dignos-
ceris, sufficienter contemplati ac experti fuissemus. Quanivis Te Georgium Brankovich de
dicta Podgoricza hujus nomiuis secundum mediante benigno nostro diplomale in Castro nostro
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Laxemburgh die septimo Junü anno Domini Millesimo, sexcentensimo, octuas:esimo tertio transacta
praeterito, emanato, in praedicta Majorura tuorum haereditate, benigne coiifirmandum et ratifican-
dum duxeriiiius, ac insuper in uumenim quoque liberorum Baronuin memorati Regni nostri Hun-
gariae et partium eidem annexaram annumeraveriraus et agregaverimus, nihilominus cum pracde-
clarata tua merita et virtutes ad te uberius adhuc cohonestandum et condecorandum nos invenlent
et quodammodo exstimulent, dignum jiistumque censuimus , ut non solum praeclare gestorum
tuorum cum immortali et insigni nominis tui memoria duraturum a nobis summas testimonium, sed
etiam in altiores bonorum et dignitatum gradus tuis ipse commendatus virtutibus eveharis, quo
posteris tuis et aliis fidelibus nostris subditis similia benemerendi studia ampleetendi et imitandi
maJHS incitamentum et calcar a nobis addatur. Motu igitui- proprio, ex certa nostra scientia, ani-
moque deliberato et sano accedente consilio, deque Caesareae et Regiae potestatis nostrae pleni-
tudine, Te Georgium Br ankovi ch de antelata Podgoricza, omnesque liberos, baeredes,
posteros , ac descendentes legitimes utriusque sexus natos , et aeterna serie nascituros, titulo
comitum vulgo germanice „Graf" nuncupari solito cum praedicato lllustrissimi, Spectabilis et
Mao-nifici honori ejusmodi debito insignivimus, condecoravimus et numero coetuique aliorum vero-
rum, ac indubitatorum praefati regni nostri Hungariae, alioramque regnorum et ditionum nostra-
rura haereditariarum Comitum aggregavimus, cooptavimus, anumeravimus et adscripsimus, gratia-
rumque, libertatum, praerogativarum et dignitatum Comitibus debitarum capaces et consortes
feciraus. Quo vero perpetuum et celebrius amplissimae bujus nostrae benignitatis et clementiae
clarius in oculos hominum incurrat signum et monumentum, eadem qua praemissuni est Caesarea
et Regia authoritate nostra et gratia, antiqua et gentilitla Armorum tuorum insignia quibus hac-
tenus usus es, non modo clementer approbavimus, roboravimus, ratificavimus et confirmavimus,
verum etiam auximus, amplificavimus et illustravimus, queraadmodum vigore praesentium appro-
bamus, roboramus, ratificamus, confirmamus, augemus, amplificamus ac illustramus et bunc, qui
sequitur in modum gestanda, deferendaque benigne concedimus et elargimur. Scutum videlicet
militare erectum, primum quidem quadrifariam divisum, in cujus superiori dextra, et inferiori
sinistra flavi seu aurei coloris partibus, singulae nigrae bincipites Aquilae Imperiali diademate
redimitae alis expansis , pedibusque distentis erecte stare , in leva demum et dextra aliis binis
mediotenus transversaliter subdivisis partibus et quidem superne singulae nnicipites nigrae
Aquilae expansis alis, in carapo caeruleo mediotenns eminere, inferne vero Leo naturaliter adum-
bratus, ore biante linguaque rubicunda exerta , inter geminos flavios in rubea planitie, versus
dextram scuti partera decurrere, meditulium denique scuti aliud minus pectorale argentei coloris
scutum coronatum litteram auream L. Augusti nominis nostri initialem continens occupare
visuntur. Scuto demum incumbentes ternas militares galeas craticulatas sive apertas Regiis dia-
dematibus et quidem medio bicipitem Imperialem inferioribus similem, dextro vero unicipitem
Aquilas, sinistro denique leonem erectum inguinetenus eminentem, praefatasque Aqiiilas intuen-
tem proferentibus ornatas. Asumitatibus vero sive conis Galearum laciniis seu lemniscis hinc flavis
et caeruleis, illinc vero candidis et rubris in scuti extremitates se placide diffundentibus , iUudque
ipsum decenter ac venuste exornantibus. Quemadmodum baec omnia in principio sive capite prae-
sentis diplomatis nostri pictoris edocta manu et arlilicio propriis et genuinis coloribus suis
clarius depicta conspiciuntur. Licea itaque Tibi Georgio Brankovich de praerepetita Pod-
goriza vero ac indubitato Comiti , haeredibus item posteritatibus ac successoribus tuis legitimis
utriusque Sexus universis jam natis et deinceps, Dei beneficio nascituris praedeclarata armorum
insignia praevio modo aucta ac illustrata, in omnibus singulisque honestis et decentibus actibus,
exercitiis atque expeditionibus, tum serio, quam joco in hastiludiis seu hastatorum dimicationibus
pedestribus et equestribus, in bellis, duellis. singularibus certaminibus et quibuscunque pugnis
cominus et eminus in scutis, baneriis, vexiiis, clipeis, tentoriis, caenotaphiis, sepulchris, monu-
mentis, clenodiis, annullis, munilibus, sigillis, aedificiis, parietibus, fenestris, ostiis, lacuna-
ribus, tapetibus ac supellectilibus libere, pacifice et absque omni molestia ac impedimento vel
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coiitradictione habere, gestare et deferre, iisdemque pro rei oecessitate et voluntatis tuae arbitrio
pro libitu nti quovis modo. Aptns insuper et idoneiis sis,"tuique praefati universi apti sint et
idonei, ad ineundum et recipiendum omnes o^ratias, libertates, exemptiones , Jura, foeuda,
privileo-ia vaeationemque a muüeribus et oiieribus quibiiscunque realibus, personalibus et mixtis,
ad utendum denique singulis juribus, quibus caeteri ab antiqiiis Comitibus piognati, foeudoruni
capaces et participes, veri memoratorum regiioruin, proviiiciaiumque ac ditioimm noslrarum
haereditariarum Comites et Iiidigeiiae utuutui-, fruuntur, potiuntur et gaudent quomodolibet
de jure vel consuetudiiie nemiiie unquam prohibente, nee obstantibus qnibuscunque cousue-
tudinibus, statutis, privilegiis praefatoium regnorum, proviuciarum et ditionuin noslrarum
praesentibus et futuris, quae quomodocuiique contra hanc benigmira annuentiam et concessionem
nostram facere possent, iis omnibus praedeclarata Autboritate nostra Caesarea et Regia
])er praesentes derogaimis et derogatuin esse volumus. Imo aggregamus, cooptainus, annume-
ramus et adscribimus, consuetoque Comitibus Illustrissimi, Spectabilis, ac Magnifici titulo
insignimus et condecoramus. In cujus rei memoriam, fidemque et firmitatem perpetuam hocce
nostrum Privilegium manus nostrae subscriptione Sigilloque nostro Secreto, quo ut Rex Hungariae
iitimur impendenti comuiunitum emanari comiiiisimus. Datum per manus fidclis nostri nobis dilecli
Reverend! Petri Korompay Episcopi Nittriensis, locique ac Comitatus ejusdem supremi et
perpetui Comitis, Consilarii Nostri et Aulae nostrae per dictum Regnum nostrum Hungariae
Cnncellarii in civitate nostra Vienna Austriae, die vigesima mensis Septembris, Anno Domini
Millesimo, Sexcentesimo, Octuagesimo Octavo, Regnorum nostrorum Romani trigesimo, Hungariae
et reliquorum trigesimo tertio, Bohemiae vero anno trigesimo secundo. Reverendissimis ac Vene-
rabilibus in Christo Patribus, Dominis Georgio Szechenj, Ecclesiae Metropolitaaae Strigo-
niensis Archiepiscopo sede aiterius Archiepiscopatus Colocensis et Racsiensis I'.cclesiarum cano-
nice unitarum vacante Georgio Fenyessj Agriensis, Alexandro Mikulicz Zagrabiensis
praenotato, P e t r o K o r o m p a y Ecclesiae dictae Nittriensis, L e o p o 1 d o Sacrae Romanae Ecclesiae
Presbytero, Cardinale a Kolonie z Jauriensis, Fratre Augustino Benkovics Varasdinensis,
Stephano Kuda Ecclesiae Transylvaniensis, Fratre Paulo S zec hey electo Vesprimiensis,
Nicoiao Balogh Vaciensis , Michaele Duomikovich Ecclesiae Csanadiensis, Matthia
RadonayEccl. Quinque - Ecclesiensis, Francisco Janay Eccl. Syrmiensis, Godefrido
Kapaun Eccl. Szamandriensis , Andrea Peterffy Eccl. Noviensis , Francisco Csikuliny
Eccl. Scopiensis, Comite Valentiuo Drugeth de Homona Eccl. Korbaviensis, Jakobo
Hasko Eccl. Rosonensis, Blasio Jaklin Eccl. Tininensis, loanne Babics Eccl. Scardo-
nensis, Sede Episcopatus Segniensis et Modrusiensis Ecclesiarum canonice unitarum vacante,
Fratre Nicoiao Plumbeo Bosnensis Ecclesiarum Episcopis ecclesiasDei feliciter gubernantibus.
Hern illustrissimis, Spectabilibus ac Magnificis Paulo Esterhas d e Gal antha S. R. Imperii
Principe, aurei velleris Equite dicti Regni nostri Hungariae Palatino, Comite Stephano Csaky
perpetuo terrae Scepusiensis ludice curiae nostrae Regiae , Comite Nicoiao Erdödj de
Monyorökerek antelatorum , Dalmatiae, Croatiae et Slavoniae Regnorum nostrorum Bano,
Comite Emerico similiter Erdödj de dicta Monyorökerek Tauernicorum Comite, Adamo
a Zrinio Agazonum, Comite Georgio Illyeshazy de eadem dapiferorum Comite, Georgio
Erdödy pariter de dicta Monyorökerek Cubiculariorum , Comite loanne Draskovich
de Trakosstyan Curiae, Comite Stephano Zichy seniore Janitorum, Comite Adamode
Battyan pincernarum nostrorum regalium in Hungaria magistris, ac Comite loanne Palffy ab
Erdöd Comite Posoniensi caeterisque quam plurimis toties fati Regni nostri Hungariae Comitatus
Tenent. et bonores. Nos itaque hujusmodi humilliraa supplicatioue praememoratae Communitatis
Rascianorum, ac ipsins quoque Comitis Georgii Bran kovich de saepe dicta Podgo ricza,
modo praevio facto, Regia benignitate exaudita clementer et admissa, praerecensitas utrasque
litteras nostras privilegiales in annotatis protbocollis, perquisitas et reinventas de verbo ad
verbum sine diminutione et augmento aliquali transcribi et transsumi praescntibusque litteris
III. 11
82
uoslris inferri et inscribi facientes, praefatae Con)unitati Rascianae, dictoque Comiti Ge orgio
Brankovich de jam lata Podgoritza, in uberius declaratae eatenus erga ipsos Caesareo
Regiae gratiae et clementiae iiostrae testimoniura , juriumque eorundem futuram ad caiitelam
necessarias, dandas duximus et concedendas conimuni suadente justitia : Harura nostrarum vigore
et testiinonio litterarum mediante, Datum in Civitate nostra Vienna Austriae, die prima mensis
Septembris Anno Domini Millesimo Sexcentesinio iVonagesimo Secundo. Regnorum nostrorura
Romani trigesimo quinto, Hungariae et reliquorum trigesimo octavo. Bohemiae vero anno Irige-
simo sexto.
L e 0 p 0 1 dus.
M. Jaklln
Episcopas Nitriensis
Joannes Maholany.
(HCTOPIfl paSHbixT. cJiaBencKHX-i napo^OBT. naHnane Bojirapi), XopBaxoB'B h Cep6oBT> HSt tmu saÖBenia HsaTaa
H BO CBiTt HCTOpH-iecKiH npoHSBe^eHHaa luaHHOMT. PaHHeMT>, apxiAiaB^pHTOMT. HO cBaTO — ApxaHrre;icKOMi.
MOHacTbip^ KoBHjii. Raic serbische Geschichte pag. 282 — 301.)
XL
Erlässe an den Erzbischof Arsen ins Czernovich wegen Uebersiedlung
der Raizen. 1694.
a)
Sacrae Caesareae Regiaeque Hungariae et Bohemiae Majestatis, Domini nostri Clementissinii
Nomine Orientalis Ecclesiae Graeci Ritus Archi-Episcopo, Domino Ar s enio Cser no vics et
Rascianae Militiae Vice-Duetori Domino loanni Monasterly, hisee benigne significandum,
Eosdem haud dubie Sacrae Caesareae Regiaeque Majestatis positivam et praecisam resolulionem,
vigore cujus Gens Rasciana tarn pro Inclvti Regni Hungariae, quam propria etiam Rascianorum
convenientia, in partes intra Danubium et Tybiscum sitas, eidemque rite assignandas translocanda
Sit, ab alte fatae Suae Majestatis Camerario, Generali Commissario bellico et Equitatus Generali
Domino Donato Heisler Comite ab Heidershaimb uberius intellexisse.
Cum igitur haec summe dictae Sacrae Caesareae Regiaeque Majestatis benigna Resolutio nee
immutari nee differi possit, sed sine mora. et ad amussim adimpienda esset, idemque Dominus
Archi-Episcopus, cum Domino Vice-Ductore non ob aliam rationem, quam eum in finem huc citati
sint, ut cum iis modus et tempus tiansmigrandi statin», et taliter concertetur, ut haec translatio
sine ulteriori mora effectui mancipari possit, ad quam transmigrationem memorata Natio Rasciana
eo libentius inclinabit, cum eidem terra abundans fertilis et tarn spaciosa assignabitur, ut respectu
habitationum se largius dilatare et intuitu oeconomiae ibidem multo commodius vivere et subsi-
stere poterit.
Ea propter minime dubitatur, Eundem Dominum Archi-Episcopum et Dominum Vice-Ducto-
rem cum supra dicto Domino Commissario Generali modum et tempus translationis absque ulte-
riori mora concertaluros et re plenarie conclusa statim operam adhibituros esse, ut repetita Gens
Rasciana in loca eidem assignanda lestinanter, et bono ordine se conferat, fidelitatem suam hucusque
laudabiliter exhibitam in futurum immobiliter continuet, indeque mereatur a saepe fata Sacra
Caesarea Regiaque Majestate majoribus et amplioribus gratiis imposterum praemiari. Quibus de
reliquo alte dicta Majestas gratia sua Caesarea et Regia benigne propensa manet.
Per Imperatorem ex Consilio Bellico.
Viennae, die 11. Mali 1694.
Christophorus Dorsch. — Joannes Adamus a Wöber.
83
Sacrae Caesareae Regiaeque Hungariae et Bohemiae Majestatis, Domini Nostri Clenientissimi
Nomine Orientalis Ecclesiae Graeci Ritus Archi-Episcopo. Domino Arsenio Csernovich et Rascia-
nae Militiae Vice-Ductori Domino loanni Monasterly benigne assignanduni.
Sacrae Caesareae Regiaeque Hungariae et Bohemiae Majestatis, Domini Nostri Clementissimi
Nomine Orieutalis Ecclesiae Graeci Ritus Archi-Episcopo, Domino Arsenio Csernovics et Ras-
cianae Militiae Vice-Ductori, Domino loanni Mouasterly, hisce benigne significandum, intelexisse
Sacram Caesaream Regiamque Majestäten! qualia petita iidem Nomine memoratae Genlis Ras-
eianae, in puncto fiendae ejusdem translationis in Campum Cumarum et partes Sciavoniae et signan-
ter in parvam Vallachiam sie dictam, apud altae fatae Suae Majestatis Camerarium, ejusdemque
Equitatus et Generalem Comissarium Bellicum, Dominum Donatum Heissler, Comitem ab Heiders-
haimb in Commissione Eidem hunc in finem delegata decenter proposuerant et siquidem Servitium
Suae Caesareae Regiaeque Majestatis exposceret, ut dicta translatio quo citius, eo melius efl'ectui
iTiancipetur et quidem taliter, ut messem in locis pro nunc possessis proxime sperandani, quidein
coUigere possit, caeterum vero certum numerum suorum statim seligant, qui loca: et territoria
iisdem assignanda, confessim in possessionem recipiant, aedificia exstruant et habitationes ita acco-
modent ut peracta messe, et ad futurum mensem Octobris totius Gentis Bascianae Communitas
infallibiliter subsequatur et commoda habitandi domicilia inveniat, quem in finem supra diclo
Domino Commissario Generali intimatum est, ut per Comissarios sibi subjectos Suffieientes Sta-
llones et loca ad inhabitandum apta, quantocius assignari et Rascianis cum iisdem eo proficiscen-
tibus rite distribui et repartiri faciat; Praeter ista repetita sacra Caesarea Regiaque Älajestas ad
deniissa ejusdem Domini Archi-Episcopi et Domini Vice-Ductoris exhibita puncta et quidem ad
primum et secundum ratione libertatis et independentiae benigne annuit, ut saepe fata GensRascia-
na hunc in modum translata, et in fidelitate sua huc usque exhibita, perseverans, solumnimodo Suae
Caesareae Regiaeque Majestati subjecta, ab omni alia dependentia vero lam Comitatuum, quam
Dominorum Terrestrium exempta maneat, prouti etiam ad tertium benigne propensa est, quod si
Divina favente dementia, in terra ante hac ab iisdem Rascianis inhabitata qules, et secaritas
restabilita fuerit, pristina domicilia restitui curare, ea sub infallibili spe, saepe dictos Rascianos
se, uti fideles Subditos imposterum comprobaturos et ad promovenda Servitia publica, repellen-
dosque hostium conatus sedulo, et strenue adlaboraturos esse.
Quod Eidem Domino Archi-Episcopo, repetitoque Domino Vice-Ductori, pro Resolutione
Caesarea et Regia, hisce notificandum fuit. Manetque saepe fata Majestas iisdem Gratia sua
Caesarea et Regia benigne propensa.
Per Imperatorem ex Consilio Bellico.
@Viennae, 31. Mali 1694.
Cristophorus a Dorsch. — Joannes Adamus a Wöber.
Sacrae Caesareae Regiaeque Hungariae et Bohemiae Majestatis, Domini Nostri Clementissimi
Nomine Orientalis Ecclesiae Graeci Ritus Archi-Episcopo Domino Arsenio Csernovics et Rascianae
Militiae Vice-Ductori, Domino loanni Monas/.terly, benigne assignanduni.
(Raic, serbische Geschichte S. IST und 141.)
11
8i
XII.
Instruction für die k. Commissäre: Ferdinand Graf von Herberstein, inner-
österr. Hofkriegsraths Vice -Präsident, und Joseph Graf von Rabatta, inner-
österr. Ho fkriegsrath und Schlosshauptmann zu Grata etc. über die Schei-
dung der innerösterreichischen von den türkischen Gränzen etc.
Vom 28. März 1690.
Erstens. Wird denenselben zu dero besserer Information und Direction das Instrumentum
pacis Caesareo-Ottomanicum, datirt Carlovitz in Sirmien. nahend an Unseren und denen Tür-
kischen Confinen den 26. Jänner dieses laufenden 1699. Jahres sub lit A zu dem Ende hiermit
comunicirt, damit sich dieselbe darinnen, und sonderlich in denjenigen Articeln, welche die Schei-
dung obberührter Confinen und das dabei versirende J. ö. Kriegs- und Gränz -Staats -Interesse
betreffen, umbständig ersehen , selchem gemäss die operationes Vornemben und nichts geschehen
lassen, was berührten Articulis, und solchemnach Unseren J. ö. Kriegs- und Gränz-Staats-Interesse
zuffeffen sein möchte.
Secundo. ist denenselben zwar ohnedem wohlbekannt, wasmassen die an der Unna liegende
Festung Constanovicz in diesem vorgewesenen Krieg vi armorum an Uns gediehen, mit
deutsch er Mann Schaft besetzt, unter P et rinian Ischen Commando gestanden, und gleich
wie die ex Turcico neu herübergegangener Wallachen, und derganze District dies-
seits der Unna und bis zu dessen Ausfluss in die Sau, also auch dieses Castanovitz
dem warassdinischen Generalat devot und gehorsam gewesen, im Jüngstverlassenen 1695. Jahr aber
erst diese blosse Festung Castanovicz, Jedennoch ohne besagten Wallachen und districtu, et cum
pacto expressOj der jedesmaligen restitution, quocunque tempore es uns gnädigst belieben würde,
der Banatischen Interims defension überlassen worden sei. Nichtsdestoweniger aber wird Ihnen
Commissarien zu mehrerer dersachen Nachricht die dessentwegen von Unseren J. ö. Geheimen-
und Hof-Kriegsräthen untern 19. Decembris 1695 Uns unterthänigst erstattete Relation, wie auch
das Gutachten Unserergeheimen Hofkanzleiden 19. Septembris 1695 und dann Unsere den 23. ejusdem
darauf erfolgte Hofresolution zu dem Ende Sub lit. B hiemit ingleichen auch beigeschlossen, damit
Sie dieGränzscheidung diesseits der Unna und anzu fange n von dessen Auslauf
in die Sau bis auf Novi, als dem Warassdinischen Generalat unterworfenen
und von den Petrinianischen Comando dependirenden districtu unserer hierunter in §. 7. und 8.
mit mehreren begriffenen Intention gemäss, von dar aber gegen die Carls tätt eris che
Gränzen, mit Umfangung des diesseits der Unna liegenden und Kraft Instrumenti Pacis der Tür-
kischen Potentz und possesion zugestandenen districts und solchernach mit formirung: und Zie-
hung deren arfificial Linien, biss in die Gegend des Türkischen Posto Cremen, oder
Unserer Fes tung .Sluin: von Sluin bis Dre snicz, s o dann über den Fluss Coronna
gegen Bassaluca, mit Einziehung und diesseitiger approprijrung des Gebirgs Blissiviz
auch Durchschneid ung des Gebirgs bei dem Türkischen Socoloza, bis hart wieder an den
Unna Strom, so oberhalb erstgenannten Socoloza mit approprijrung der diesseitigen ripae,
Unserer Territorio und Podtmässigkeit, biss an den Berg Pupina inclusive abermals die
natürlich Gräniczen macht; — Von dar aber weit hinaus mit Formirung: und weiter
Continuirung deren artificial Linien bis Stern ize inclusive und von diesem
äussersten Posto, Landt einwärts bis an das Uff er des Morlackhischen Canals
Maris Adriatici Ingleichen auchjnclusive und also mit Einziehung des Flusses
Z er magna, das Posto Obroaz und folglich der beiden ganzen GrafschaftenLikn
und Carabavia (alss welche Ihnen Commissarien ohne deme bestermassen bekbant , weicher-
gestalten beide diese graffschaften in dissem letzt vorgewessenen Krieg von der Ottomanischen
Porten vi armorum erstritten, von dem Carlstättischen Generalat erobert, vnd in possession genomben.
85
auch Folgendes von Vnserer Kays. Hof-Camer Vnserer J. ö. Hofkammer tituto Emti et Vendit
hinübei'gegeben worden seye) so wohl angefangen vnd vornemben alss auch vollenden thuen.
Tertio. Wird Ihnen Comissarien zu Ihrer Vollkommenen Information dieses Hauptwerks der
bevorstehenden Gränzscheidung, hiebei sub lit. C. Ingleichen communciret, was Unser allhiesiger
Hofhriegsrath unterm 27. April 1698 dieses Unna-Strombs und Grenzscheidung halber, an Unser
J. ö. Geheime Hofkanzlei requirendo hat ergehen lassen und was den 9. Juni darauf von seithen
Unserer J. ö. geheimen und Hofkriegs Ruthen für berichtliches Gutachten in Wiederantwort
erstattet worden, dessgleichen sub lit. D. Was in puncto vorgewesener sowol beständiger
als temporal Einrichtungundtranslocirungder wallachischcn und Rayzischen
Gr ä nz 8 n erstermal vor Unser hiesige Hofkriegs Rath an Vorgedachte Unsere geheime Hofkanzlei
unterm 26. Juni hat ergehen, und was darauf von seithen Unserer geheimen Hofkanzlei an Ihre Hof-
Kriegs-Rath den 9. Juli hernach für ein Decretum expedirt worden, und sich dessen bei künftig erstat-
tenden dero werthesten Bericht, oder Relation in ain und anderen Ersehen und praevaliren zu können.
Quarto. Ist Ihnen Comissarien bestens erindlich, wasmassenbey letzt vorgewesener belagerung
Wihatsch, diese Festung und oiim Metropolis Croatiae zwar nicht erobert, dannoch aber der eine
Tagreiss von Sinin Situirte Posto Dresnik emportiret und noch unweit davon fortificirten das um-
liegende Land dominirenden Fass, seiner Unnöthigkeit halber folgends rasirt worden sei, wessent-
wegen dann Sie Commissarien bei dermaliger Grenzscheidung mit allem Eifer und Interponirung
Ihrer Möglichste officire daran und darob sein sollen, dass dieser Posto Dresnik samnit seinen ganzen
Umkreiss, welchen von dar an der Fluss Coronna bis nach Sluin macht und denen ausserhalb dem-
selben liegenden türkischen Posten Bassa, Luka, Tersacz, Sturlitz und Cremen ohne denen die
natürlichen limites setzt Unsere bothmässigkeit und folgbar dem Carlstätterischen Generalat incor-
porirt verbleib.
Dagegen die türkischen Comissaryi sich um desto weniger zu beschwähren haben, als
gleichwohle notorium , dass wider die erste bereits verglichene abred, uti Possidetis, alle Jenseits
der Unna von Unsere Waffen glücklich eroberte namhaffte und diesen geringen district gancz nicht
zu vergleichen stehende sondern Weith pravälirende Posten, Pacis et confinium gratia, der Tür-
khischen bodtniässigkeit überlassen, und restituirt werde, folgents auchSy TürckhischeCommissarij
der aequitaet dissfahls zu vveichen, und ratione dieses bey belagerung Wihatsch, von Unserer Mi-
litz deme eroberten geringen Posto und districts, Ihr fridliebendes Gemüeth, dem Friedenschluss
gemäss in effectu zu erzeugen haben.
Quinto. Wird Ihnen Comissarien hiemit ausdrücklich anbefohlen, dass was die manutenirung
beeder Grafschaften Lika und Carabavia, und folgents die schaidung derer Confinen, anzufangen von
dem Berg Pupina biss nach Sternize inclusive, und von dar die Durchschneidung des Landts, bis
an den Auslauff des Flusses Zermagna, in dem morlackischen Canal des adriatischen Meerbusen
anbelangt, SyComissarij dem änderten punctdisser Ihrer Instruction absolute nachkhomben, in dem
geringsten nichts nachgeben, und sich also entweder von denen Türckhischen noch Venetianischen
Deputirten oder Jemandt anderen, wer der auch seye, an Formirung selbiger artificial linien im
geringsten Irr machen lassen sollen ; Wie dann im ybrigen und pro aliquali Idea Ihre hiermit sub
Ht. E mitkommende Landt Karten beigeschlossen wird.
Sexto. Haben Sy Comissarij bei schaiduug dieser Unserer J. ö. Gränitzen vor dem türkhischen
Territorio, und solchemnach bey Formirung der artificial Linien auch bemerckhung der natürlichen
liniitnm Vnseres J. ö. angeseczten Ingenieurs, Johann Friedrichs von Hollstain sich in AUvveeg zu
gebrauchen, massen derselbe, laut sub F hiebeyligende Decreti, unterm 26. huius an Sy Comis-
sarien, so vill erstberührte J. ö. Gränizschaiduug und Formirung deren Linien betrifft, mit
gebührendem Gehorsamb und Dependent gewissen worden, welchen Sy dan auch zu Verfertigung
einer accuraten Landtkardte, über erstere unsere J. ö. Gräniczen und derer extradirung entweder
an Sy Comissarien, oder aber immediate an Unsere geheimbe Hoffkanzlei allhier aiiaumahnen
wissen werden.
86
Septinio. ist zwar von seitheii Vnseres hiesigen Hofkriegs Raths Erinnert, auch indessen
Expeditionen die Ordre dahin gegeben worden, dass bis 15. Aprilis Sy Unsere J. ö. Comissarij
auf dere Carlstätterischen gräniczen sich Einfindten, und mit unseren Camerern, bestehen Christen,
Und lieben getreuen Ludwig Ferdinand Conte Marsiglio, ratione Loci, wo Sy mit Ihme, alss
Unsere immediate Kays. Commissario, Und dann mit denen Türkhischeu Deputirten zusamben zu
kommen habe, sich Vnterreden sollen; Vmb Willen aber dem Vernemben nach der 15. Aprilis auf
den 20. ejusdem differiret worden, die gräniczschaidung auch zu Salan kern ent an der Donau seinen
Anfang Nemben, vnd aufwärts der Sau, biss an den Einfluss dess Flusses Unna continuirt werden soll,
solchemnach werden Sy J. ö. Commissarij in conformitate sub lit. B obbeyliegenden Berichts Vnserer
J. ö. geheimbe und HofriegsRäth de dato 10. Septembris 1695. und dene beigelegten beeden rever-
sative Unseres Bani vnd Vice Bani, (so bei denen darinnigen Stollen zu finden) Item dass guetachtens
Vnserer geheimbenHofKanzley de dato 19. Novembris ejusdem und Vnserer den 28. darauf gnädigst
erfolgte Hauptresolution, wie auch in conformitet obiger beylaagen C. D. E. F. G. H. I und R.
alles Fleisses darob seyn vnd Ihre sorgfältige ofllcia dahin anwendten auf dass die J. ö. Gränicz-
schaidung eben daselbst, dass ist bei obermelten Einfluss der Unna in den Saustrorab seinen
anfangen nenibe . und sodann weithers auffwerts den Unna Fluss, jedoch diesseits der Unna
(zumahlen die Jenseits der Unna liegende Posten dem Bano Croatiae Undisputirlich zuekhomben,
und also auch derer in dem Instrumento Pacis capitulirte rasirung und evacuirung, nach voUenter
Gränczschaidung Ihme Bano Croatiae et Regnicolis gebührt) continuiret werde : massen dann Sy
Comissarij nicht Ermanglen sollen, dissfahls mit Ihme Conte Marsigli alsobaldt vertraulich zu
correspondiren, Ihme auch zu dem Endte Und Vorkehrung der Gehörde das Nöthige zu communi-
ciren, und anbey sowohl ratione Loci et diei Ihrer ersten Erscheinung, alss auch wegen des Anfangs
der o-räuiczschaiduiig und dessen Ankunft au dem Auslauff des Unna Flusses von Ihme nöthige
Kundtschatlt und Vnterrichtung einzuziehen, sich darnach (Jedoch alleufahls Vnserer künfftigen
Gräuicz-Einrichtung vnd J. ö. Kriegs und Gränicz Staats Interesse auch erfolgenden ferneren
Dispositionen ganz unpraejudicirlich) zu reguliren, mit Ihnen sich wohl zu verstehen, und darob
zu seyn. dass alle Zuegehörungen zu disser Gräniczschaidung und Formirung deren linien, es seye
o-leicli in Persohn als Werkzeug galt und proviantirung, Pferdt und Wägen, sowohl in tempore als
loco in promptu stehen, und dissfaiils Ihnen in Einigersach khain Mangel, Versaumbens, oder Miss-
Verständtnuss imputiret werde.
Wie dann pro Octavo Sy Comissarien sowol bei Vnseren J. ö. geheiraben und Hof Kriegs-
Räthen, alss auch bei Unsserer darinnigen Hoflf Cammer, und dann dene Landtschafften in Stewr,
Kärndten und Craiu sorgfältigist , Und Eyffrigst darob sein sollen, dass bei Ausstekhung deren
Gräniczen an dem Ausslauff des Unna Strombs in die Sau , auch Formirung der artificial Linien,
anzufann-en von Movi bis über den Berg Pupina, nacher Sternicza inclusive Und von der, biss an
den Auslauf des Flusses Zermagna in dem morlakischen Kanal dess Adriatischen Meeres nicht nur
allein gegen 500 nrbeither mit benöthigten sattsamben Schantzzeug, von schaufflen, Kramppen,
Hackhen Und scheubdruchen sich congruis locis et tempore einfinden, auch von district zu district
mit frischen Leuthen ordentlich abgelöset, dessentwegen auch gehörige zuverlässige ordres an
Unsere beede, nemblich die Warassdinische undCarlstätterische Generalaten und dero Subordinirte
Capitaneatcn ergehen, sondern auch, dass eine anständige Convoy von der gränicz Militz Suniptihus
dictae mililiae Ihnen Comissarien mitgeben und wo nöthig, dieselbe mit frischen Volckh wieder
ab'<-eleset, sondern auch dass Sy arbeither, sambt der Türkischen Deputirten Ihren Leuten , vnd
Convoy, wie auch vorermelter Unser Comissarius graff von Marsigli mit seinem Comitat, vnd mit
sich bringender Convoy Per 200 Teutsche Reuttern beyläuffig, anzufangen von disseitigen
J. ö. Gränitzen, vnd nicht ehender noch länger, mit benöthigten brod, so vill die 500 arbeither
betrifft, die ybrigen aber mit benöthigten Proviant Brod, Fleisch, Haber und Hay versehen werden,
auch nirgend diser orthen einiger Mangel , an Wägen Vorspahn, vnd Samb Pferden sich eraigne,
vnd dadurch etwas dieses Geschafft zu grossen Schaden des Public! , und Verursachung grösserer
e
87
Vnkosten, welche ex quneiinque mora et defectu notliwendig entstehen müssen , retai'diret oder
gar unterbrochen werde, wessentwcgen dann sowohl Unsere J. ö. Hofi'-Canimer als auch obberührte
Unsere darinnige Landtschafften zu alsobaldiger Verschaflfung, dess hierzu benöthigten nambhaften
Unkosten oder Paarschaft auf inslruirung und depechirung Ihnen Coniissarien inständigst nicht nur
allein von vorberührten Unserm J. Ö. Stollen aussondern auch von Ihnen Commissaricn zw erwiedern
und KU belangen sein werden.
Nono. Wird Ihnen Coniissarien zu Ihrer vollkhoramenen Information hiehey suh lit. G,
Ingleichen auciicommuniciret, was in puncto Ueberlegung des, zu Einrichtung deren gränitzen ver-
fassten Projects unser Kays. Hoff-Kriegs-Rathallhier unter ll.Novembris 1698an Unsere geheinibe
Hof Canzley herübergegeben und was darauf untern 12. ejusdem an Vnsere J. ö. geheinibe und Hof-
kriegs Räthe expedirt worden; Item was sub lit. H. wegen deren zur Gräniczschaidung benüthigten
arbeithern vntern 12. Decembris 1698 ebenmässig von erst vorgedacliten Unseren hiesigen Hofkriegs
Rath anbesagte Unsere geheimbe Hof-Canzley erlassen vnd wass dieselbe sowol hierüber, aiss auch
auf hiebeyiiegenden bericht Unserer J. ö. geheimbe und Hofkriegs-Räthen de dato 23. Novembris 1 698
den 14. Febr. 1699, wie auch wegen inhibirung alier hostiliteten den 11. ejusdem an Sy Unsere
J. ö. geheimbe und Hofkriegs Räth wiederrunib für expeditiones ergehen lassen, vnd sich solcher
notturfften allenfahls, jedoch obneabbruch odertransgredirung gegenwärtiger Ihrer Instruction prae-
valiren zukhönnen.
Leztlich so zeiget auch sub Lit K. hiebeyligende hiesige Hoff Kriegs-Räthliche requisition
de dato 10. hujus mit nieiireren, wass so wohl wegen gueter correspondenz vnd Erscheinung aller-
seits deputirenden Coiiimissarien, deren Verpflegung auf 500 Mundt vnd 450 Pferdtportionen,
Stellung vnd alimentirung deren arbeither , schaidung deren gränitzen sattsamber anzahl deren
wägen, vorspahn : vnd Saamh Pferdten, sonderlich in der Lika vnd Carabavia, herüberlassung des
Ingenieurs Hollstein, evacuirung Vnserer Jenseits der Unna situirten, vnd mit Baiiatischen Troupen
besetzten Posten vnd von dem Graffen von Marsigli verlangten sattsanihen Information, wegen
Lika vnd Corbavia oder deren Bosnesischen vnd Croatisclien Gränitzen, von seithen Vnseres hie-
sigen Hoff Kriegs Raths in ein vnd andere erinnert vnd begehrt werden.
Vnd weillen hierüber unter heutigen dato dassgehörige , vnd zwar mit beyschliessung gegen-
wertiger Instruction in Originali et copia, lauth beylaag L. an Unsere J. ö. geheimbe vnd Hoff
Kriegs Rälli, an die löbl. J. ö. Hoff Camer aber, das nöthige bereits vor 8 Tagen gnädigst re-
scribiret worden, alss werden'Sy Vnsere hieniit gnädigst gekhist vnd bevollmächtigte J. ö. Conimis-
sarij diser Ihrer Instruction in allen Ihren puncten gehorsambst nachzukhomben, Ihine Graffen
Marsigli auch, Verlangter Massen mit sattsamber Information an die Handt zugehen vnd Ihnen
dieses Werkh dergestalten angelegen seyn zulassen Wissen, Wie es Vnser Dienst, das Interesse
Vnseres J. ö. Kriegs- und gränitz Staats vnd mithin die allgemeine Wohlfartli der Christenheit, vnd
des Vatterlandts erfordern thuet. Massen Wir dan das gnädigste landsfürstliche Vertrauen zu Dero
unterthenigisten Eyfer, Trew und Wohlbekannter Conduite allerdings sezen , von denenselben
nach also vollzogener gränitzschaidung eine ausführliche relation des ganzen Werkhs, sanibt bey-
ligend zueverlässiger Landt Kardten diser Vnserer J. ö. von dem ausslautT des Flusses Unna in
den Sau Stromb, biss auslauff des Flusses Zermagna in den Morlackhischcn Canal des Adriatischen
Meerbussens gnädigst ervvartten, hingegen aber auch sothane dero trew gehorsambste Dienst vnd
Eyffer, bei Vorfallenden begebenheiten gnädigst zuerkhennen gedenklien, vnd denenselben anbey
mit Kay. vnd Landesfürstl. Hulden vnd Gnaden Woblzuegethan verbleiben. Geben in Vnserer Statt
Wienn den acht- vnd zwainzigsten Martij, im Sechzehnhunderdt, Xeün vnd Neunzigsten, Vnserer
Reiche, des Römischen im 41., des Hungarischen vnd des Böheimbischen im 43. Jahre.
^eofolA. /^^ ^^ Mandatum Sacr. Caes.
lul. Frid. gr. Bucellius. |^| Majestatis proprium.
Ign. von Plöckhner.
(Kriegs-Ministerial-Kanzlei-Archiv, VII/154 de 1699.)
88
XIII.
Bittgesuch der Raizen in Ofen, von der inilit ärisclien Gerichtsbarkeit
enthoben und dem Magistrate unterstellt zu werden.
a)
Sacrae Casareae Regiaeque Majestatis Exeelso Consilio Anlae Bellico hisce perquam ofilciosi
Significandum. Presnitz sub A inclusum ludicis et Juratoris totiusque Communitatis Rascianorum
Budensium, in inferlori Civitati vulgo Tabany nuncupata degentium dimissum memoriali, per Nico-
laum Emanuel Plenipotentiarium exundem, peuis sufficientis Literas Plenipotentiales, corara hanc
Cancellaria Regio Hungarica pariter Aulica productas presentatu uberius exhiberi, qualinam de
Causa et ratione ijdem supplicantes Rasciani , non obstanti priori memoriali huic sub B annexo,
ac expedito per subsequentem contradictionem ex rationibus ibidem fusius declaratis annuUato et
revücato, a nullo alio nisi solo praefatae Civitatis Budensis Magistratu uti Reliqui Cives Budenses
depedentiam habere cuperent, id ipsumque Domino Commendanti Budensi per expeditionem istius
Excelsi Consilij Aulae Bellici intimari facere demissi efflagitarent.
Cum autem Universi Cives et Inhabitatores Budenses, notanfer vero Rasciani tam de Lege
Reo-ni, quam etiam virtuti Privilegio'rum Caesareo Regiornm antelatae Civitati Budensi clementer
elargitorum ac confirmatorum, Jurisdictioni Magistratus Civilis subjicere dignos carentur, memo-
ratique Rasciani in id sponti consentirent.
Hinc praesentem eorundem Rascianorum humillimam Instantiam Praetitulato Consilio Aulae
Bellico perquam officiosi comunicari, simulque in eo recommendari, quatenus ydem Excelsum Con-
silium Aulae Bellicum iusto posito supplieantium diflferendo, uecessarios eatenns ordinis ad supra-
fatum Dominum Commendantem emanari facere Landgravatim velit. Cui ad exhibeuda reciproca
grati officij studia Cancellaria häec Regia manet prompta et parata.
Ex Cons. Cancellariae Regio Hungaric. Aulicae.
Vegh. Viennae, 10. Septembris 1708.
Sacratissima Caesarea Regiaque,
Majestas Domine clementissime!
Ex acclusa hisce authentica copia Majestas Vestra Sacratissima uberius benignissime percipere
non dedignabitur, qualiter quidem Conimunitas Rasciana Budensis, exemptionem a Jurisdictione
Ma"-istratuali et dcpendentiam a Commendanti Generali ibidem, praetendisse ferebatur, sed quia
eam ipsam Instantiam, ad solam Unius ibi existentis Baptizati Turcae Pergassy dicfi, intrigationem,
per solum ludicem, inscia communitate factam, et exhibita fuisse, jam antea edocuerimus, et desuper
contradixerimus, conclusum proinde conferentialiter erat, ut communitas nostra Budensis, a nullo
alio, quam Magistratuali et civili Jurisdictione dcpendentiam habere, ijsdemque Juribus et Privi-
leo-ijs ad instar aliorum Civium frui et gaudere possit : Quod ipsum autem, ut eo securius et certius,
militari quoque ex parte absque omni impedimento observari debeat, Majestäten! Vestram humillime
implorandum dnximus, quatenus praevia ad Excelsum Consilium Bellicum fienda intimatione, ueces-
sarios propterea benignissimos suos Ordines ad Commendantem ibidem existentem elargiri , et si
praeterea quosqiam nationis Rascianae, ex alijs Locis Budam se locare contingeret, et Jurisdictione
Magistratuali subjicere intenderet, eosdem qua Cives, per Magistratum acceptandos demandare
velit. Quibus emoriniur
Sacratissimae Caesareae Regiaeque
Majestatis Vestrae
Humillimi perpetuoque
fideles subditi
Judex et Jurati totaque Communitas
Rasciana Budensis.
89
Augustissime , Potentissiiiie et Invictissiine Caesar, Hiingariac Bohemiaeque
Rex etc.
Doiiiiiie Doniiiie Nnturaliter clementissiiiie!
Demissinio hocIVostro praesenti Libello supplici Caesareae Regiaeque Majestät! Vestrae reprae-
sentare necessitaniiir, qualiter Libera Regiaque Civitas Biidensis Omnibus viribus eo eolliiiietur,
ut Nostram nationcni Rascianaiii hicBudae iriTaban exsislenteiii cum picuo jure tani quoad Personas
noslras quam quoad Conimercium et l'undos nostros Terreslres sub Jurisdictioae ejus Civili coni-
pellere velit, ex eo , quod praetensam iianc Jurisdictionem in Nos, nosiraque a Privileuijs suis
Caesareis edoeere queat.
Cum autem IValio nostra Rasciana, modo a tempore felicissimorum armorum Caesareorum in
hoc Regnuni Hungariae introdueta sit, et anteliac nulla Regia Liberaque Civilas, similes Regnicolas
in tarn numerabili Copia sid) Jure Civili fovisse, sibi abblandiri possit, ita et nos prioribus daninis
noslris a Civitatensibus nobis illatis abunde edocti ne iiiitium faciemus, sed Sicuti nos in Terris
inferioribus Circa Belgradum anteliac sub militari protectione constanter viximus, imo tempore
necessitatis, imperante Instantia nostra ibidem Militari, arnia contra hostes Suae Majestalis
Sacratissimae ex institula Subniissione lubentes arripuimus, Sic et in posterum Constans nostrum
honiagium tarn in armis tempore Belli, quam in dulci quiete tempore pacis, unanimiter sine fide-
fragio in submississima devotione praestabimus, deniississime rogantes, quatenus Sacratissima Sua
Caesarea Regiaque Majestas unica hac gratia clementissima nos respicere et sub Jurisdictione
plenaria Militari Domini Generalis Budensis cum hac expressa Modalitate et observatione onerum
realium, ut quoad fundos et domicilia a proportione Consideremur, secus contra Injuriant praeter
speni Nobis imposilam recursum ratione inaequalitalis et improportionalitads pro medela ad
nostram Instantiam Militarem habere possimus, nos Constanter liic Budae in Taban vivere clemen-
tissime dignari velil. Haue liucusque immerifam gratiam Caesareo-Regiam una cum Sanguine deme-
reri Nos et nostra immolabimus perseverantes.
Sacratissimae Caesareae Regiaeque Majestatis V'estrae
Devotissimi et subniississimi Subdifi in Taban.
Nos omnes Rasciani
subcripti non haben-
tes quisque Sigillum,
sed posuimus Civita-
tis Sigillum.
Thomas Judex.
Nicolaus Csukorhardi.
Maritij.
3Iarian.
Arestie.
Blasius.
Guro.
Nesco.
Guressi.
Kristo Juratus.
Guro Tepprovac.
Antonius.
Dimo Judex.
Nenad.
Milutin.
Vusco xVmant.
Stephanus.
Ancbia.
Dragutin.
Klofrano.
Stanoe Juratus.
Guro Juratus.
Jvan Stepin.
Jvan Maritij.
Petar Typrovacs.
(K. K. Kriegs-Archiv, Nr. 18 ex Septemb. 1708.)
XIV.
Bittgesuch des Isaias Diakovich 1708.
Augustissime, Invictissime Rex, et Domine Domine Clementissime!
Perceptis benignis Sacrae Caesareae Regiaeque Majestafis Vestrae Mandalis, quibus ad
Generalem Regni Ungariae Diaetam inter reliquos ejusdem Regni et Partium eidem annexarum
Status et Ordines. etiam Universifatis Sirmiensis et Bachiensis disiricfuum comparare jubentur.
III.
12
o
90
lis igitur hcnignis mandalis honiagiali ex obligatione satisfacturi, duos ex singulo praefato districtu
60 destinaviimis, debile comparituros. Oecasioiie aiileiii ejusdeni Generalis Diaetae sequeiitia
Nationcni Nosirain eoncenientia puncta Majestati Vestrae huiiiillime repraesentamus.
Prinio: Siquidein jam Anno 1694 ea erat benignissinia Auguslissimi Caesaris Leo-
poldi, Majeslatis Vestrae Genitoris Gloriosissimae recordationis, mens et voluntas, ut Nation!
Noslrae separaluni exscindi debuisset Terriloriuni, ut A., quod auteni eo tum effectiii manci-
patuni non esl, IMajestas Vestra Sacratissima eatenus Clemenfissime providere dignabitur. Jam
vero benignissinie notura erit Majestati vestrae, qualiler in nuperna per eandem ad Nationem
Nostram facta Deputatione, per Universum Popuium in iMetropoIitam Orientalis Ecclesiae Ritus
Graeci per Provincias Majestatis Vestrae unaninii omnium voto electns et publicatus fuerim.
Ut ilaque pro
Secundo: Ecclesia Nostra et Ecclesiastici, utpote ego Metropolita, Episcopi, Monasteria
et Parocbi, in Metropoli Krusehendolensi (a qua onines Xostri Episcopatus et Episcopi actuales
etiam futuri, totaque Xatio in Provinciis Caesareo-Regiis ad victoriosani usque per gloriosa Vestrae
Majestatis arma sedis Xostrae Patriarchalis Ippekiensis recuperationem dependere debeantj, scilicet
Sirmiensis et Essekiensis Districtus, cum eidem adjuncto Episcopatu Jenopolitano et Monasterio
Gern-elekiensi et ad hoc spectantibus pago \eradin et deserto Bankovacz, aliisque ejusdem apper-
tinentiis, vigore Donationis iMajestalis Vestrae Cancellariae Ungaricae, Anno adhuc l(j91 mense
Augusto clementissime elargitae, ex post 15. Octobris 1702 per Commissionem Cameralem, demum
Anno 1706 die 18. Septembris, vigore sub A. acclusorum parium, recenter confirmatae et incluso
oppido Daly, Borovo, Beloberdo, etc. Cameraliter coliato, cum appertinentiis aestiniatis, post
mortem mcain, una cum tola substancia mea (quod etiam de Successore in Successorem intelli-
gendum est) ad lianc fatam Sedem Kruschendoliensem et Ecclesiam perpetno et irrevocabiliter,
Sede autem vacante, alter Metropolita per Popuium eiigendus succedal, jam fatae IMetropolis et
dictarum apperliuentiarum, ille per Popuium et Xalionem constitueudus Episcopus Administrator
esse. Praelerea si Metropolitam vita decedere conling-at, ut is, vivente adhuc Metropolita usque
subsecuturam Nationis Electionem constituendus, vigore solummodo Decreti Caesarei authoritate
sua et Privilegiis Xostris jam emanalis et in futurum elargiendis potiri: deinde Episcopi in eorundem
Episcopatibus, Callugeri in Monasteriis et Plebani una cum suis domibus et familiis in suis
Parochiis, usitata jam antiquitus de Ritu Nostro receptaque consuetudine in quocunque reli-
gionis et fidei Nostrae actu, visitatione Dioeceseos et perceptione abinde cedenlium proven-
tuum , ad mentem etiam Privilegiorum Xostrorum (nemine, quocunque et cujuscunque Status,
liuic obstare valente) liberani et ad instar Romanae Ecclesiae imperlurbatam, secundum Graecum
Ritum Nostrum et in hoc receptum modum, authoritatem et jus habere: neque Populus noster in
Civitatibus, Oppidis et Pagis, ad cclebrauda fcsta Romanae Ecclesiae et Processiones (cum per
duplicia festa, praeter diem dominicalem, maximum Xalioni Xostrae accrescat damnum, et taliter
subsistere nequeat) compelli, sed Xostra sola, secundum vetus Calendarium, absque uUa turbatione
et impediniento celebrare possit.
Tertio: In casum (quod Dens avertat), si jam fala Metropolis Hosti cederet, liberam sibi
ubicunque in Provinciis Äl.ijestatis Vesirae iiabitalionem sumere, isque solus Episcopos Xostros,
ab ipso solo et nnllo alio dependentes, consecrandi plenitudinem habere: Episcopus e contra Epis-
copatum suum in vivis alteri cedere, donare, abalienare aut etiam testari nullo modo contra Ritus
Xostri consuetudinem et Melropolitae Authoritatem, neque sine habitis super consecratione ejusdem
aut etiam alterius cujuscunque Ecclesiastici Metropolilae Palentibus, confirmari possit. Quod autem
si ex sinistra contingeret informatione, nullius sit vigoris.
Quarto: Si vero Metropolitam, Episcopum quempiam, aut Ecciesiasticum Nostrum Romanae
Ecclesiae se unire contingeret, talis ipso facto Metropoli, Episcopatu et officio suo (ad avertendam
inter Popuium et in Ecclesia Xostra confusioncm) privetur. Populoque alium Metropolitam et
Metropolitae alium Episcopum aut Ecciesiasticum propria Authoritate fas sit eligere.
ö
91
Quinto: Vt I^Iilitarcs officiales et »lilites Nostri, afifulirente Face, in Cliaractere et «lia^nita-
tibiis suis consei-vcnüir, iisdemque de iilteriori persistentia (ne ad ruslicitatein adigaiitur) l)eniji-
nissiine provideatur.
Sex,to: Ut ikiii niiinis Xobiles et Cives Natioiiis Noslrne in Comitalibus et Civitatibiis
Regiis, ad inslai- Germaiionini et Ungaroriini, proniovendi et ad CongTegationes Senalusque cum
libero Ecclesiae Religionisque eorundeni Kxercilio, inluitu lantoruni pro Heguo per eandem
Nationen! praestiloruin ServKioruni Sannuinisque eflusionis et familiarum Nostrarum perditlonis,
promiscue accipiendi adniittantur. Neque ullus ex Xostris, cujuscunque Status et ubicunque
deg-ens, in quil)uscunque occurrentiis, prae Gerniano aut Hungaro niagis aggravari permillattir.
Neque Mercatores Noslri Xobiles aut Ignobiles ad Majorem Germaiiis et l'ngaris exsolutioiiem
Tricesiniae et Telonii adstringantur.
Septimo: Quod si contingeret, Incolas cujuscunque Loci Nationis Nostrae cum Dominis
suis Terrestrlbus Conlractus Arendafi(ios inire, ut in iisdem irrevocabiliter conservari de])eant
ne tales Contraclus Areudalitios, bona iide iuitos, ex post in maxinium Incolarum delrimenfum, aut
eosdem aggravatos experiri debeamus.
Octavo: Ut ad Fublicas Regni Ungariae Diaetas et parliuni eidem annexarum Xalio quo-
que vel in personis Fraelitorum et Raronuni suoruni invilelur, sedemque in illis et vocem habeat-,
Qnemadmoduni anterioribus temporibus, quibus necdum eas Regiones Turca oceupaverat, habuisse
dignoscuntur, ubi Rasciae Despotus inter primarios Sacrae Coronae Hungariae ßarones censitus,
per Litteras proprias l'roeuratorem constituendi facultatem Iiabuit, teste Part. 2.
lit. 13, idemque Despotus cum Viris K cc lesiasiicis Randerialis exercituare, seu
militare tenebatur cum Husaroniltus mille, Vladis. dec. 3. Art. ti'i. Aniii 1408. Ut
nulluni omniiui dui)ium sit, sial)iles amplasque eundem Despolum et Xaiionem suain Uasciauam in
Ungaria et Slavonia babuisse possessioiies. Exstant iunumera Scriptorum, Historieorumque non
Xationalium dunlaxat, sed vicinorum Auslriacoruni (uli Woitlgangi Laczij, et ejusdem aevi Scrip-
toris Thoniae Ebendorffij) omni exceptione majora monumenia, quod Georgius Rasciae Despotus
Albam suani Civilalcni, vulgo Relgrad, connnuniter Alba Graeca ilictani, pro mullis aliis Casfris,
Civitalibus et Oppidis in Slavonia et Ungaria exsistentil)us cum Alberto IL, Homauorum imperatore
ac Ungariae Rege felicis reminiscentiae, concambiarit ; quae diligens 3Iatlliiae I. Ungariae Regis
Historieus Antonius Bonfinius inter alia baec recenset Zaiankemen, Beckieni, Kelpeni,
Vilagosvarum, Tokajum, Munkacsuni, Thaallian, Rliegezuni: Oppida vero Zath-
mar, Bezermen, Debreczin, Tliurvasaz et pleraque alia, ßudae autem Magni-
ficas aedes, quae Regiae loco haberi potuissenl, eademque Maurus Orbinus Patricias
Ragusinus, Abbas Melilae, Joannes vero Leunclavius et plerique alii connnenioranl. Quin et ipse
Albertus Aug. Decr. 6. Art. 35. affirmat, (Juod Despotus Rasciae Dominia vel Posses-
siones, Castra, Fortalicia, Civitates, Oppida et alia bona, in hoc Regne
habuerit et possederit. Ex bis probabile omnino est, quod in simiJibus Regni Diaetis Xatio-
nales quoque Xoslri Sedes Suas, de cbaraclere et officio eisdem competentes, occupavcrint. Ouod
ipsuni autem si aliquo tempore, ob babifam majori ex parte per Turcas Ungariae possessioneni, non
observatum fuisset: jani vero cum Populus Xoster tantorum millium animarum in Hungaria eidem-
que aiinexis partibus slabilitus esset: rogamus buniillinie, Ut Xobis, aliunde eliam per se Regni-
colis, sedes tum Ecciesiastico, cum Saeculari Statui de compelentia officii eorundem in quibus-
cunque Regni Diaetis in perpetuuni concedatur, ut eatenus Privilegiis et Juribus Xostris ibidem
obveniendis invigilare valeamus.
Nono: Ut lilierum uliique Religionis Xosirae exercitium, ad instar aliarum in Ungaria
Partibusque eidem annexis, diaetaliler resolvatur et articulariler observandum mandetur, per-
mittaturque, ut inter nos Ecciesiasticos et Saeculares juxta morem nostrum et antiquam
consueludinem liberam (oceurrente quotiescunque necessitate) congregalionem instituere et habere
valeamus.
12*
92
Declmo: Ut Populus Nosler Vigore Patriae legiim, utpofe Math. decr. 5. Art. 3. et 5., Vlad.
decr. 2. Art., et Privilegioriim Nostronini antiqua et Articulariter recepta decimariim immunitate
(quae Deciiiiae Ecciesiae et Clero Nostro cedere debeant) gaudere possit.
Undeciinü: Ut Privllenia Nostra, per Divum Majestatis Vestrae Genitorem Sanctae recor-
dationis Natioiii Nostrae Anno 1690 die 6. mensis Aprilis et 25. Augusti per intiniani Cancellariam
et per Ungarieani Anno 1690. 11. Decenibris, Anno lGi)l. 20. Angusti et anno 161)5. 4. Martii, per
Camerani vero Aulicani 1694 die 10. Septembris collata, et recenter per eandem Anno 1706
clementissiine confirmata et liisce sub B. C. D. E. F. G. adjacentia, articulariter, una cum jam inipe-
trandis, in simul, absque omni clausula, non tantum recipiantur, verum de puncto infalliblliter in
punctum et sub gravi animadversione Regia observari demaudetur.
Pro quoruni omnium benignissimo effectu, intuitu tantorum Nationis Nostrae Majestati Vestrae
fideiiter et semper constanter praestitoruni et in perpetuuin praestandoriim servitiorum, demis-
sissime imploro et cum tota Natione emorior
Sacratissimae Caesareae Regiaeque Majestatis Vestrae
Huniillimus perpetuoque fidelis Subditus
et Capellanus,
Isaias Diakovich, Metropolita
Rascianorum et Caesareus Consiliarius.
4. Jannarii 1708.
Ad
Augustissimum Invictissimumque Imperatorem,
Regem et Dominum Dominum Clementissimum.
Humillima Instantia Isaiae Diakovich,
Metropolitae Orientalis Ecciesiae Ritus
Graeci et Caesarei Consillarii,
Pro introsertis Gratiis Benignissinie impertiendis.
93
V.
Regesten zur (iescliiclite der Serben.
1690, 18. Juni. Beg:lanI)i!!;uiiosselireiben (Creditio) der Coininunität der griechischen
Raizeii für ihren Abgeordneten an K. Leopold I., den Bischof von Jenopolis
Isaias Diacovich.
(Geheimes Haus-, Hof- und Staats-Archiv.)
1690, 18. Juni. (Belgrad.) Gesuchspuncte der Comniunitiit der griechischen Rai-
zen bezüglich der freien Religionsübung. Die Bitte ist auf Beibehaltung des
alten Kalenders und daraufgerichtet, dass es den Raizen freistehe, unter sich
durch die geistlichen und weltlichen Stände den Erzbischof zu wählen und
einzusetzen.
Dieser Erzbischof habe freies Verfügungsrecht (liberam facultatem disponendi)
mit allen Kirchen des griechischen Ritus.
Den Bischöfen, Mönchen und übrigen Priestern stehe dasselbe Recht in Klöstern und
Kirchen zu, Niemand könne ihnen Gewalt anlhun, sie seien frei von Zehnten, Contribution
und Einquartierung (a deciniis, contributionibus et quartiriis), über den geistlichen Stand
habe kein Weltlicher (ausser dem Kaiser und seinen Hofj Gewalt zu verhaften (fac.
arrestandi), hingegen könne der Erzbischof die Schuldigen nach dem Kirchenrechte strafen.
Der Erzbischof und die Bischöfe seien im Besitze der Klöster und übrigen Güter
zu bestätigen, und auch jene, welche noch in Türkengewalt sind, für den Fall der
VViedereroberung zurückzugeben. Dieselben sollen bei Instructions- und Untersu-
chungsreisen (si Parochos et Communitatem instruendi visitandique gratia exiverint) von
Niemandem beeinträchtigt werden (molestentur) weder von Geistlichen noch Weltlichen.
Gez. Arsenie Cernovic,
Erzbischof von ganz Serbien und Bulgarien.
(Gelieimes Haus-, Hof- und Staals-Archiv.)
1690, 21. August. Privilegium für die raizische Nation. Sie soll beim Gebrauche
des alten Kalenders erhalten und von keinem geistlichen oder weltlichen
Stand beeinträchtigt werden; es wird ihnen auch gestattet, unter sich einen Erz-
bischof von raizischer Geburt und Sprache (ex natione et lingua Rasciana) ein-
zusetzen, welchen der geistliche und weltliche Stand unter sich wähle (inter se eligetj.
(Geheimes Haus-, Hof- und Staats-Archiv.)
1690, 23. August. Gnadenversprechen (exspectativa Gratia) für Paul, Anton und
Jacob Brancovich. Für die vielen Verdienste der Familie Brancovich wird dem Paul,
seinen Brüdern Anton und Jacob, und den Söhnen Johann, August und Franz versichert,
dass sie nach der Wiedereroberung Bosniens jene Aemter erhalten sollten, zu welchen
jeder von ihnen verwendbar sei (idoneus, habilis et sufficiens fore videbitur).
Der Erzbischof soll freies Verfügungsrecht mit allen Kirchen gr. Ritus haben, er
kann Bischöfe weihen, Priester versetzen, Kirchen bauen, in raizischen
94
Orten Priester einsetzen, überhaupt sollen sie das Verfügungs-Recht (disponendi)
haben in ganz Griechenland (Graecia), Raszien, Bulgarien, Dahnatien, Bosnien, Jenopolia
und Herzegovina, wie auch in Ungern und Kroatien, wo sie thatsärhlich bestehen
(in Hang, et Croatia, ubi de facto exsisliuil), dann Zelient-, Steuer- und Einquartierungs-
freiheit und exiniirten Gerichtsstand des Clerus.
(Ungrisches Archiv. Nr. öi ex Aug. 1600.)
1691 , 4. März. (VVien.) Decret des Hofkriegsraths, wodurch die Raizen, indem sie den
Komifalsgerichlen nicht unterworfen sind (Coniitatibus non subjectij, aucii von der Lie-
ferunii' der Winlerbeiträgc frei und ausgcuonunen sein sollen (a Contributione portionum
hibernarum liberi et exeniti relinquautur).
(Ungrisches Archiv. Nr. 22 ex Mar(. 1691.)
1691 , 11. April. Ernennung des Johann Monasterly zum Vice-Woj woden. Allen
Orficieren jeder Waffengattung und besonders der Connnuiiität des raizischen Volkes wird
bekannt gegeben, dass der von der Comnuinität erwählte Vice-Wojwode Johann
Monasterly bestätigt worden sei.
(Raic Serbische Geschichte IV. 412.)
1691, 20. August. Bestätigung des Privilegiums vom II. April 1691. Enthält noch
den Zusatz: Im Falle als die früheren Wohnsitze des raizischen Volkes zurückerobert wer-
den, soll dasselbe dahin zurückgeführt werden und alle erhaltenen Privilegien geniessen.
Wenn ein Bekenner der griechischen Religion ohne Erben stirbt, so soll seine Habe dem
Erzbischof und der Kirche zufallen; stirbt ein Erzbischof oder Bischof, so fällt alle Habe
(onmis substantia} dem Erzbisthume zu. Alle sollen vom Erzbischofe, als dem Oberbaupte
(tanquam capite), in geistlichen und weltlichen Dingen abhängen.
(Ungrische Hofkanzlei Nr. 59 ex Aug. 1691.)
1692, 5. März. (Wien.) Reisepass für Isaias Diakovich, Bischof von Jenopol, und Ar-
senius Csernovich, Erzbischof der Raizen, zu ihren Visitationsreisen der grie-
chischen Kirchen in Ungern, Kroatien, Rascien, Herzegovina, Dalmatien, Podgorien und
Jenopol.
(Ungrisches Archiv. Nr. 11 ex Marl. 1692.)
1692, 6. September. (Wien.) Bescheid der ungrischen Ilofkanzlei auf die Klage
der Stadt Szathmar-Nemeth. Die Klage war: Dass den in der Stadt wohnenden
griechischen Raizen Gründe und Aecker angewiesen wurden, nach Ausstellung genauer
Reverse (datis strictis de se Reversalibus), dem Älagistrate Folge zu leisten und die öffent-
lifhen Lasten zu tragen. Nun wollten dieselben aber, auf gewisse Privilegien gestützt,
weder Lasten noch Einquartierung wie die übrigen Bürger tragen.
Die Hofkanzlei entscheidet für die Stadt und befiehlt zugleich, über ähnliche Klagen in
der Folffe im <>;leichen Sinne zu entscheiden.
(Ungrisclies Archiv. Nr. 43 ex Septemb. 1692.)
1693 , 15. Juni. (Wien.) Entschliessung Kaiser Leopold's I. auf die Anfrage des Bischofs
von Munkacs, Joh. Jos. de Camillis, was mit der Verlassenschaft eines in Gyarmat
ab intestato ohne Erben verstorbenen griechischen Kaufmanns zu geschehen habe.
Die Allerhöchste Entschliessung lautet dahin, dass die hinterlassenen Gegenstände, laut
der Privilegien der Raizen, der griechischen Kirche zuzufallen haben.
(Ungrisches Archiv. Nr. 34 ex Junio 1693.)
1694, 31. iMärz. (Wien.) Kaiser Leopold I. ernennt den Peter Lubibratics, General-
Vikar des Abts von Belgrad und Syrmien, zum Bischöfe der Walachen von Läen (episcopus
95
Läensis) und Syrniien zum heil. Nicolaus Opowo, mit den eiiiverleiblen Klöstern (in-
corpori^tis monasleriisj des g-riecliischen Ritus, und dem Genüsse aller damit verbundenen
Rechte und Freiheiten.
Dem Acte liegen 9 Emprehhingsschreiben (2 vom Feldkriegs-Commissär Johann Ant.
Schweidker in Relgrad, 2 vom Grafen Guido von Starhemberg, 2 vom Kloster der
Franciscnner in Ofen, 1 vom kais. Oberst Raron von Pfefferslio Ten, 1 vom Raa])er
Rischof Cardinal Leopold Kollonics und 1 vom ungrischen Commissär Xicolaus Rad-
nich) bei, welche sämmtlich die V^erdienste des Peter Lubibratics, besonders bei der
Wiederansiedlung der zerstreuten Raizen und Walachen um Relgrad, hervorheben.
(Ungrisches Archiv. Nr. 70 ex Marl. 1694.)
1(J!)5 , Jnni. Kaiser Leopold bestätigt die Freiheiten des Erzbischofs Arsenius Czer-
novichundder Raizen im xVllgemeinen, nachdem die Steuerfreiheit und kirchlichen
Vorrechte mehrmals angegriffen wurden und der Erzbischof desshalb Klage erhob. Insbe-
sondere wird mit Hinweisung auf die Privilegien-Ertheilung vom 4. März dieses Jahrs
erklärt, dass der Pozeganer und Syrmier District der Gerichtsbarkeit des Erzbi-
schofs unterstehen und dass dieser in seinen erworbenen Rechten daselbst zu schützen sei.
(Ungjüsclies Archiv. Nr. 11 ex Jimio 1695.)
1695, IL Juli. (Wien.) Kaiser Leopold bestätigt die Freiheiten der Raizen im
Pest-Piliser Komitate. Nachdem die Privilegien und Freiheiten der Raizen und ihres
Rischofs im Pest-Piliser Komitate durch viele Clausein und Umschreibuui'en in Zweifel
gezogen wurden, so werden dieselben, als durch die Verdienste der Raizen wohl erworben,
vom Neuen bestätigt und in voller Kraft aufrecht erhalten.
(Ungrisches Archiv. Nr. 5 ex Juliü 1695.)
1695, 8. October. (Wien.) Kaiser Leopold's Schutzbrief (Proleclionalia) für die Stadt
Szathmar gegen die griechischen und raizisclien Kaufleute. Auf die Klage
der Stadt, dass ungeachtet der Gesetze von 1567 und 1630, welche den Raizen und Anderen
von zweifelhafter Treue und des Einverständnisses mit den Türken Verdächtigen verbietet,
in die Städte des Reichs zu kommen, doch viele raizische und griechische Kaufleute
sich ansiedelten und die Märkte besuchten und so der Stadt grossen Schaden brächten
— wird erwiedert: „Raizen und Griechen dürfen sieh in Szathmar nicht ansiedeln und
bei Strafe der Confiscation ausser orientalischen keine Waaren und Gegenstände einführen
und verhandeln".
(Ungrisches Archiv. Nr. 61 ex Oclob. 1695.)
1695, 21. October. (Wien.) Kaiser Leopold's Schulzbrief für die Stadt Szathmar-
Nemeth gegen die Vertragsbrüchigen (transaelionem non observantes) Grie-
chen und Raizen. Die Klage der Stadt: Die Griechen und Raizen gingen bei ihrer
Aufnahme in die Stadt den Vertrag ein, sich den Anordnungen des Magistrats zu fügen, die
öffentlichen Lasten mitzutragen, keine auswärtigen Griechen bei sich aufzunehmen oder mit
solchen Verbindungen einzugehen, ausser orientalischen keine Waaren einzuführen und im
Falle eines Vertragsbruchs 200 Gulden zu zahlen. Alle diese Puncte haben sie übertreten,
ohne zu zahlen, wodurch der Stadt grosser Schaden entstehe.
Die kaiserliche Entschliessiing:
„Die Stadt ist in diesem und allen künftigen Fällen bei ihrem Rechte gegen die Raizen zu
erhalten und zu schützen und diese sollen das Strafgeld erlegen".
(Ungrisches Archiv. Nr. 80 ex üi(ob. 1695.)
1697, 1. Juli. (Wien.) Rericht der nngrischen Hofknnzici an den Hofkriegsrat h,
dass die Raizen wohl von der Lieferung der Proviantbeiträge (onerum Portionalium) und
96
der anderen Contributionen durch ihre zugesicherten Privilegien befreit seien, übrigens aber
den auf sie entfallenden Tlieil der allgemeinen Koniitatsiasten jetzt und in Zukunft zu
tragen haben.
(üngrisches Archiv. Nr. 83 ex Julio 1(>97.)
1698, 16. Juni. (Wien.) Erlass Kaiser Leopold's 1. an die königliche Coniinission in
Ofen, wornach jene Raizen, welche den Feldzug gegen die Türken im verflossenen Jahre
mitgemacht haben, von der Lieferung der Winterbeiträge (oneris hibernalis) und von den
übrigen Lasten befreit sein sollen.
(Üngrisches Archiv. Nr. 2 ex Junio 1698.)
1698, 1. Juli. (Wien.) Patent Kaiser Leopold'sl. wegen Ansiedlung der Raizen an
der Gränze. Der General Guidobald von Starheniberg wird beauftragt, die Ansied-
lung der Walachen und Raizen an den Grunzen in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein
Theil der Diensttauglichen zur Bewachung der Gränze bestimmt, die übrigen aber zur
Oekonomie und zum Ackerbau angewiesen werden sollen. Um ihnen diese Wohnplätze an-
genehm und sie daselbst festsetzen zu machen, sollen sie nur dort und nicht in anderen
Gegenden Steuer- und Abgabenfreiheit geniessen.
(üngrisches Archiv. Nr. 4 ex Julio 1698.)
1699, 20. Rlärz. (Wien.) Erlass Kaiser Leopold's I. an die Vorstände des Bäcser
und Csongrader Komi (als, laut dessen die den Raizischen Hauptleuten und ihrer
Miliz zu Zonibor und Szabatka abgenommenen Waffen denselben sogleich zurückgestellt
und in Zukunft nie mehr entzogen werden sollen.
(Üngrisches Archiv. Nr. 46 ex Marl. 1699.)
1699, 21. April. (Protectionales 21. Juli 1699?) Vorstellung der griechischen Raizen.
Der den Raizen zugesprochene Landstrich begreife die Länder der nahen (vicina) Reiche
Dalmatien und Kroatien, welche von den Gränzen Ungern's zwischen den Flüssen
Save undDrave bis zur Donau reichen. Dieser Theil wurde einst Pannonia Syrmiensis
genannt. Jenseits der Donau ist von den Spilzen der Siebenbürger Alpen (a praecipitiis
Alpium Transsilvaniae) durch den Lauf der Flüsse zur Theiss die Richtung angegeben
(decursu fluviorum directa per Tibiscum linea).
(Von Bogdanovich dem Ministerium 1849 angeführt, aber in den Wiener Archiven nicht
gefunden.)
1699, 2. Juni. (Laxenburg.) Kaiser Leopold's Schutzbrief für die Raizen des Syr-
mier Komitats. Nachdem die kirchlichen und weltlichen Stände der Raizen unge-
achtet ihrer Verdienste durch das Verlassen der Türkei und die geleistete Kriegshilfe,
vielfach in ihren Rechten und Freiheilen beeinträchtigt werden, so werden dieselben
besonders in Schutz genonnuen und bei ihren Rechten erhalten.
(üngrisches Archiv. Nr. 23 ex Junio 1699.)
1699, 22. Juni. (Wien.) Die ungrische Hofkamnier übersendet die Beschwerden des Erz-
bischofs der Raizen und Bischofs von Unter-Slavonien (Inferioris Slavoniae) , Peter
Lubibratics, dem General Guidobald von Starheniberg, und ersucht denselben,
da er mit den Zuständen der Raizen genau bekannt sei, um Aufscbluss in dieser Sache
(pro Informalione danda).
(üngrisches Archiv. Nr. 105 ex Junio 1699.)
1699, 21. Juli. Schutzbrief (Prolectionalla) für die raizische Nation. Die Verdienste
des serbischen und raizischen Volks werden aufgezählt und versprochen, ihren kör per-
97
liehen iiiid dinglichen Rechten, jedoch mit Aufrechthaltung- der Freiheiten der
orthodoxen Kirche, fortwährende G el tun»- zu verschaffen, auch die schon begonnene
Granzbesliinniung ihrer Wohnpiätze zu vollenden.
Gez. Leopold, Cardinal von Kollonits.
(Ungrisches Archiv. Nr. 46 ex Julio 1(J99.)
1G99, 24. Juli. Der Hofkriegsrath eröffnet dem Palalin von Ungern den gefassten Ent-
schluss, die Wohnsitze der Raizen zu verändern und denselben neue Districte in
Ungern und dessen Nebenländern anzuweisen.
(Ungrisches Archiv. Nr. 96 ex Julio 1699.)
1700. Bittgesuch des Isaias Diakovich, Bischof von Jenopol, an die k. k. Com-
mission zur Einrichtung der Gränzen Slavonien's , bezüglich des unbeirrten Besitzes und
Genusses der KtiH übernommenen verödeten Dörfer Narasdin und Benkovce.
(FiiKinz-Minislerial-Archiv.)
1700, 12. Juli. Berichl der ungrischen Hofkammer, dass der serbischen Gränzwache
(militiae rascianae) wegen verschiedener Uebernehmungen eine militärische Execution
drohe.
(Ungrisches Archiv. Nr. 85 ex Julio 1700.)
1701, 27. Januar. Die ungrische Hofkanzlei erklärt, dass auch die zwischen den Flüssen
Unna und Kulpa (Colapis) wohnenden VValachen (Raizen) zum ungrischen Reiche
gehören und daher alle von der Hofkanzlei ausgehenden Erlässe auch für sie Geltung-
haben.
(Ungrisches Archiv. Nr. 81 ex Jan. 1701.)
1701, 6. März. Kaiser Leopold's I. Erlass an den Erzbischof Arsenius, dass sich
derselbe mit seinem Volke in den ihm angewiesenen Gränzen verhalten soll, um nicht
in Streitigkeiten mit dem griechisch-unirten Bischöfe von Unter-Slavonlen (Slavoniae Infe-
rioris) Lubibratich zu kommen.
(Ungrisches Archiv. Nr. 22 ex Marie 1701.)
1701, August. (Wien.) Aeusserung der ungrischen Hofkammer über die Beschwer-
den des Patriarchen und des rai zischen Volkes. Die eingelaufenen Beschwerden
werden zurückgewiesen und an die rechtmässigen Behörden zur Entscheidung angewiesen^
und zwar : a) hinsichtlich der Verweigerung der Privilegien-Aufrecblhaltung durch die
Ofner Behörde an die Hofkammer, b) hinsichtlich der Abtretung des Gutes Szecsö an die
Commission der neuerworbenen Ländcrlheile, c) binsichilich der Störung der freien Reli-
gionsübung an die Diöcesan-Bischöfe und d) in Betreff der Ausschliessung des raizischen
Priesters in Gran an den Erzbischof von Gran, Cardinal Kollonits.
INIit 7 Beilagen: 1., 2. und 3., Berichte des griechisch-unirten Bischofs Peter Lubibra-
tich, in welchen er die ihm gemachten Anschuldigungen, namentlich dass Kinder ohne
Taufe und Leute ohne Beichte gestorben seien, zurückweist und den schismatischen Patriar-
chen Arsenius als Anstifter der Beschuldigungen gegen ihn und als Bedrücker des katho-
lischen Glaubens anklagt.
4., 5. und (>., Alteste, von den Pfarrern der Pakracer Diöcese und den dortigen Officieren
unlersclirieben, dass die gegen Bischof Ijubibralich erhobenen Anklagen ohne Grund seien.
7. Bericht der kaiserlichen Conniiissioii über das in Pozega abgehaltene ^'erhör, wegen
der Versammlung der VValachen beim Orahoviczer Kloster, die auf Anstiften des Erzbi-
schofes Arsenius gehallen wurde, um den Bischof Lu bibratich abzusetzen.
(Ungrisches Archiv. Nr. 90 ex Aug. 1701.)
IL 13
98
1701, 17. August. Die ungrische Hofkammer berichtet über die Klagen des Bekeser
Komitates gegen die raizische Milia von Gyula, welche, von dem dortigen Cameral-
Provisor Ferdinand Lindner aufgereizt, verschiedene Excesse und Gewallthätigkeiten
gegen den l'farrer (PlebanoJ von Gyula und andere Personen verübt hatte, und bittet
um Einhaltung und Schadenersatz.
(Ungrisches Archiv. Nr. 96 ex Augasl. 1701.)
1701 , 7. October. Erzbischof Arsenius macht Vorstellungen gegen die Verlegung seines
Sitzes vom Castell Szecsö an einen anderen Ort.
(Ungrisclies Archiv. Nr. 82 ex Octob. 1701.)
1702, 23. September. Klage der Raizen von Turok, Baja tind St. Andrae, weil sie von
ihren Waaren und Weizen hatten Zoll zahlen müssen, wovon sie nach ihren Privi-
legium befreit seien.
(Ungrisches Archiv. Nr. 91 ex Septemb. 170ä.)
1703 , 28. Juni. Die ungrische Hofkanzlei berichtet in Betreff der Gränzregulirung an der Theiss
und Maros, und führt in 23 Puncten die »Bedenken dagegen an, nämlich: Die kriegs-
lustigen Ungern würden empört sein, wenn man ilinen die verdächtigen (suspecti} Raizen
als Gränzhüter vorziehe. — Auch bei der Steuererhebung und Gerichtsverwaltung führe
die Absonderung der Raizen nur zu Misshelligkeiten. — Die Gränzen der einzelnen
Koniitate wären ohnediess bis auf Kleinigkeiten geordnet. — Auch die kirchlichen
Sprengel stehen der Gränzregulirung entgegen. — Im Falle dieselbe vorgenommen wird,
müssten auch hinsichtlich der Abgaben , der Conscriplion , dann in Bezug der Flücht-
linge neue Gesetze gegeben werden. — Die Raizen müssten von ihrer Feindseligkeit gegen
die übrigen Bewohner abgebracht werden und gleiche Lasten übernehmen. — Endlich
müssten im Brücken- und Slrassenbau viele Verbesserungen stattfinden , der Bauern-
stand müsste Begünstigungen erhalten und die Abgaben desselben an die Grundherren und
Geistlichen geregelt werden.
(Ungrisches Archiv. Nr. 100 ex Jun. 1703.)
1703, 5. November. Klage der Komitate Pest, Pills und Soll über die Excesse
der raizischen Soldaten, welche dieselben namentlich gegen die Bauern verübt hatten,
und Bitte um AJistellung und Schadenersatz.
(Ungrisches Archiv. Nr. 41 ex Nov. 1703.)
1703, 9. November. Erneuerte Klage der obigen und des Tolnaer, Baranyer und Stuhl-
weissenburger Komitates, nachdem die Raizen auch Vieh geraubt, Geld erpresst,
Kirchengüter weggenommen und andere Gewaltthäligkeiteu verübt hatten.
(Nr. 49 ex Novemb. 1703.)
1703, 28. November. Bericht der ungrischen Hofkammer an den Hofkriegsrath
über die zalilreichen und argen von der raizischen Miliz im Pressburger Komitate
verübten Excesse, worüber dieses Komitat Klage führte und Schutz und Entschädigung
verlangle.
(Ungrisches Archiv. Nr. 56 ex Nov. 1703.)
1703, 7. December. Mahnschreiben an den Erzbischof Arsenius, dass er das rai-
zische Volk von weiteren Excessen abhalten, die Schuldigen strafen und Schadenersatz
verschaffen solle, widrigenfalls strengere Maassregeln genommen werden müssten.
(Ungrisches Archiv. Nr. 34 ex Dec. 1703.)
9»
1703, 18. Deceinber. Intiinat des Hofkriegsraths an den Patriarchen Arsenius Cerno-
vich. Auf das iiheiicichte Menioiiale wird erwiedert, dass die Privile!;ien der Raizen
insol'erne dieselben noeli nicht erfiillt sind (imperfecta nianserej, vollständio; sollen durchge-
führt werden, es stelle aber der gegenwärtige wirre und aufgeregte Stand in Ungern ent-
gegen (nisi praesens in Hungaria Status turhidus et tumultuosus obstaret); zu Unter-
drückung dieses Zustand« sollen die Haizen schleunig beistehen.
Was den Erzbiscbof persönlich betrift't, so soll ihm die versprochene jährliche Pension
ausgezahlt werden und er Entschädigung erhalten, wenn das ihm ertheilte Gut Szecsö ob
jus Terlii zurückgegeben wird.
Gezeichnet.
Per Imperatorem. Starhenberg m. p.
Car. Th. L. B. ab Aichpühl m. p.
Job. David a Palm m. p.
(Finanz-Ministcrial-Aroliiv.)
1704, 8. Januar. Klage des Pester und Piliser Komitates gegen die argen Excesse
der Raizen, welche Früchte und Vieh aus den Dörfern fortgeführt, Brandschatzungen
erhoben und Gewaltthätigkeiten verübt hatten. Die Komitate bitten um Schadenersatz
und um Erlass strenger Verhaltungsmaassregeln für die Districts-Commandanten , welche
sich in dieser Sache sehr zögernd benommen haben.
(Ungrisclies Archiv. Nr. 20 ex Jan. 1704.)
1704, 29. December. Erlass des Hofkriegsraths, dass den Raizen in Gran ein ge-
wisses Haus, in dem sie früher ihre Religionsübungen gebalten hatten, wieder zurück-
gestellt werden soll.
(Ungrisches Archiv. Nr. 34 ex Dcccmb. 1704.)
1708, 4. Januar. Vorstellungen des Metropoliten Isaias Diakovich. Bei Gelegenheit
der erlassenen allgemeinen Reicbsordnung (Diaeta generalis) für Ungern, welche
auch den Syrmier und Bäscer District begreift, wird vorgestellt :
Dass es schon 1694 der Sinn (mens) und Wille Kaiser Leopold's war, unserer Na-
tion einen abgesonderten Grundbesitz auszuscheiden (ut nationi nostrae
separatum exsclndi debuisset Territorium}. Diess sei aber bisher nicht geschehen und wird
vom Neuen der kaiserlichen Fürsorge anempfohlen.
(Raic serbische Geschichte. IV. 420.)
1704, 21. April. Bericht der ungrischen Hofkammer an den Hofkriegsrath , dass
sich die raizische Miliz in den Gegenden diesseits der Donau (Parlibus Cisdanu-
bianis) die gröbsten Excesse, Raub und Mord, erlaube, ungeachtet die Theil-
nehmer der Rakoczy'schen Unruhen Amnestie erhalten haben. Der Haupt-
aneiferer zu diesen Uebergriffen sei der Oberst Baron Paul Andrasi, welcher die
Raizen unter Drohungen fortwährend insurgire. Hierauf folgt die Bitte um gemessene
Befehle zur Abstellung dieser Wirren.
(Ungrisches Archiv. Nr. 29 ex Apr. 1704.)
1705. 14. Mai. Erlass der ungrischen Hofkanzlei an die Stadt Pest, dass die Wahlen
zum Magistrat der Stadt so bald als möglich vorgenommen werden sollen und auch
die Raizen. wegen ihrer Verdienste bei den Rakoczyschen Unruhen, daran Antheil
nehmen können, so weit es ihre Privilegien erlauben.
(Ungrisches Archiv. Nr. 25 ex M.ijo 170j,)
13 *
100
1706, 16. Juni. Bittg'esuch des Arsenius Csernovich, Erzbiscliofs und Patriarchs der Raizen,
Ruthenen und Walachen. Von Arsenius eigenhändig geschrieben. Der Pati'iarcli erzeihlt
den historischen Verlauf der Einwanderung der Raizen und führt in 18 Puncten die erhal-
tenen Freiheiten vom 21. August 1690 und 20. August 1691 auf, um deren Bestäti-
gung er bittet, nämlich die Wohnsitze in Ungern und darin namentlich die Districte
von Sakmar, Warasdin und Belleno (Bellenosiensem), Kroatien und seine See-
plätze (portus marilimosj, die Districte von Licca und Corbavien, den Karlstädter
Bezirk (Confinium) und das Zrinopoler Feld, dann Slavonien und darin die kleine
Walachei, überdiess Siebenbürgen und die anderen angestammten (haereditarias)
Provinzen Walachei, Moldau, Illyrien, Mösien etc. Ferner wird um Widerruf der
2 Decrete gebeten, durch welche ihm die Gewalt und der Titel eines Erzbischofs entzogen
und alle griechischen Bekenner den katholischen Bischöfen untergeordnet wurden.
In 24 Punkten wird hierauf gefordert: Aufrechthallung der griechischen
Kirche und der Rechte ihrer Bischöfe, freie Wahl von 2 raizischen Stadt-
räthen in den gemischten Bezirken, ungehinderte Anlegungen von Buchdruckereien
und Schulen, Abstellung des schimpflichen Titels Schismatiker, Gleichstellung
mit den Ungern, die sich als erbitterte Feinde (infensos nostros hostes) zeigen, Beschleuni-
gung der beschlossenen Umsiedlung des raizischen Volkes, Einsetzung zweier von
der Nation gewählten Hofräthe bei der ungrischen Hofkanzlei mit angemessenem
Gehalte, Gleichberechtigung der serbischen Soldaten und Officiere, Vergütung
des Kriegsschadens, Aufrechthaltung der Maasse und Gewichte, Anerken-
nung des serbischen Adels, Handelsverboth für Türken und Juden etc.
Für seine Person begehrt endlich der Erzbischof Vergütung von 20.000 Gulden für
das entzogene Gut Szecsö, Auszahlung von 16.000 Gulden rückständiger Pension, den
Titel eines Rathes und Knesen von Albanien und Vererbung seines Wappens
auf seine Familie.
(Finanz-Ministerial-Archiv.)
1706, 29. September (bezüglich 7. August). Privilegium für die serbische Nation von
Kaiser Joseph I. Der Eingang enthält die Transsumte des Aufrufs vom 6. April 1690 und
des Diploms vom 21. August 1690. Darauf folgt der gewöhnliche Confirmationsbeschluss
mit dem Zusätze: Wir verwahren das volle Recht, diese Freiheiten nach den Zeitumständen
(pro temporum condilione) weiter zu erläutern und in andere Form umzugesttilten, je
nachdem es zum Nutzen der illyrischen Nation sein wird.
Joseph m. p. ifw^ Ad Mandatum S. C. R. Mtts.
V^j/ proprium.
Joan. Frid. B. a Seilern. Joh. Ernest. Nob. a Plöckner m. p.
Phil. L. Com. a Sinzendorf.
(Ungrische Hofkaiizlei Nr. 5. ex Octob. 1706. bei Raic, 374-585.)
1708, 9. August. Kaiser Joseph I. verordnet die Niedersetzung einer eigenen Com-
mission von Civil- und Militär-Personen, um die Klagen der Raizen in Ofen gegen
den Hauptmann Pergassi zu prüfen.
(Ungrisches Archiv. N. 2 ex Aug. 1708.)
1711. Prozess der Raizen mit den Städten Gran und Fünfkirchen wegen freier
Religionsübung. Die Communität der Raizen in den beiden Städten wendet sich bitt-
scbril'tlich an die Kaiserin Eleonore, Witwe Leopol d's I., dann an die ungrische Ilof-
kanzlei und die abgeordnete Hofcommission derselben, und fordert mit Berufung auf die
Privilegien vom 12. Dec. 1690, 20. Aug. 1691 und 4. ftlärz 1695 die ungehinderte Reli-
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g'ionsübiing' und Erlaubniss zum Kirchenbau. Zui^leich wird geg-en die Bürger der beiden
Städte Klage gefiilirl. welche sie in diesen Rechten beeinträchtigen.
Dagegen fordern die Magistrate von Gran undFünfkirchen und der Bischof von Fünfkirchen,
Graf von Nesselrode, die Entfernung der Raizen aus den Städten und berufen sich auf die alten
Privilegien, dass kein Lutheraner, Calvinist, Schismatiker, Arianer, Jude etc. in Fünfkirchen
wohnen dürfe, ferner auf den vorgeschriebenen Bürgereid dieser Stadt, keinen Nichtkatho-
liken zu dulden und auf den §. 11 des Privilegiums Leopold's I. 1700, dass keinHäretiker
oder Schismatiker in Fünfkirchen sich aufhalten dürfe.
Am 5. April 1711 erfolgte der Erlass der ungrischen Hofkamnier an die Stadt Gran
und bald darauf an Fünfkirchen, mit allen Feindseligkeiten einzuhalten und die Raizen in
ihren Religionsübungen nicht zu stören, bis die kaiserliche Resolution erfolgt wäre.
Die später erlassene kaiserliche Entschliessung gestattet ebenfalls den Raizen oder Serben
(Rascianis seu Servianis) freie Religionsübung.
(Ungrisches Arcliiv. Act. parlicular. Nr. 471, 17 Sliicke.)
1713, 8. October. Karl \l. bestätigt dem Vincentius Popovich, Metropoliten der Raizen,
und den Ständen der illyrischen und raizischen Nation das Josephinische Confirmato-
rium mit der nämlichen Reservations-Clausel, nämlich Verbesserung, Erweiterung
und Abänderung nach dem Zustande und Wohle des Reiches und der Provinzen.
(Raic, IV. p. 373—388. StaatsUanzlei-Act. Ungrisehe Hofkanzlei. Nr. 32 ex Noveinb. 1713.)
1715, 10. April. Erläuterungs-Diplom (Diploma Explicatorium). Nachdem die lllyrier viel-
fach in ihrer freien Religionsübung gestört und Steuern von ihnen gefordert wurden,
namentlich aber die Reservations-Clausel falsch ausgelegt wurde, so bestätigt der Kaiser
alle Privilegien und erklärt die Clausel:
„Die lllyrier und Raizen sollen so lange ihre Freiheiten unangetastet geniessen (taradiu-
quamdiu), als dieselben in gleicher Treue und Gehorsam verharren."
(Laut Gutachten von 1744 II. H. und St. A. p. 9ö aus der Staatskanzlei expedirt.)
1729, Jänner. Circular - Rescript an die Administration in Serbien des Teme-
ser Banates und mutatis mutandis an den General Odwyer. Die serbische Nation
scheint die Macht des Erzbiscliofs in "eistlichen Diny-en auch auf weltliche Geürenstände
ausdehnen zu wollen. Da diese Herrschaft aber dem Kaiser als unmittelbarem Herrn zu-
kömmt, so hat sich der Erzbischof in zeitliche Vorfälle (temporalia) nicht zu mischen. Die
Oberherrschaft in geistlichen Dingen bleibt ihm wie bisher.
(In der Aeusscrung von 1744 aus d. H. H. und St. A. wörtlich aufgenommen p. 131.)
1743, 24. April. Privilegium der Kaiserin Maria Theresia. Dem Arsenius Joanno-
vich, Patriarchen des orientalisch -griechischen Ritus und Erzbischofe der Raizen, wer-
den die von Joseph I. und Karl VI. confirmirten Privilegien vom Jahre 1690 und
4. März 1695 bestätigt.
Einfaches Confirmatorium mit der Schluss-Clausel: Der Patriarch »nd das illyrische
Volk wird so lange in dem Genüsse dieser Freiheiten aufrecht gehalten, als sie in unver-
rückter Treue ausharren.
Maria Theresia m. p. Ad mandatum S. C. R. M.
C. Comes ab Ulefeld. proprium.
Job. Christ. Bartenstein m. p.
(Raic serb. Geschichte IV. 370—396.)
1778. Der Act enthält eine vollständige Schreibschule der illyrischen Sprache in 18 Blättern, mit
in Kupfer gestochenen Anweisungen zum Linieren, zum Schneiden und Halten der Feder,
102
Stellung- des Körpers beim Schreilien, dann der verschiedenen Buchstaben und einer An-
zahl Vorschriften.
(Ungrisches Archiv. Act. parlicular. Nr. 553.)
1612 — 17T1. Privileo-ien der Raizen. Referate, Conimissionseing-aben und Ver-
handlungen über die Privilegien der Raizen, namentlich die kirchlichen Ange-
legenheiten, Rechte und Gebühren der griechischen Geistlichen, Einsetzung der
Bischöfe, Taxen bei Geburten, Hochzeiten und Sterbeiallen, Todesfälle der Bischöfe;
sodann Kirchenbau, Zehentangelegenheiten, Visitationsreisen der Bischöfe,
Schulenbau, Streitigkeiten zwischen uuirten und nichtunirten Griechen, Colli-
sionen der raiz. Privilegien mit jenen der katholischen Geistlichkeit, Klosterregu-
lirung, Feier der kirchlichen Feste nach dem alten griechischen Kalender,
Processe wegen einzelner Kirchengüter, Pfarraugelegenheiten.
Ausserdem finden sich auch Verhandlungen w'egen der Feststellung der Gränzen
und Territorien.
Diese einzelnen Puncte führten nach verschiedenen Petitionen, Referaten u. dgl. zur
Ausfertigung der Privilegien und Privilegiums-B es tätigungen unter folgenden
Daten: 10. März 1612 — 19. Juni 1685 — 11. December 1690 — 20. August 1691 —
4. März 1695 — 29. September 1706 — 8. October 1713 — 16. Februar 1715 —
10. April 1715 — 10. October 1730 — 18. Mai 1735 — und dem grossen Kirchen-Regu-
lativ sammt der Stolgebühren-Ordnung Maria Theresia's vom 20. Juli 1771.
Sämmtliche Privilegien liegen dem Acte in Abschriften bei.
(Nr. 208. Aclorum Particularium. Ungrisches Archiv. 90 Stücke.)
1615 — 1724. Verhandlungen über die Zustände und Rechte der Valachi (in einigen
Acten Rasciani), Sclavi und Praedauci in Kroatien und Slavonien.
(Rasciani oder Valachi werden immer im Gegensatze zu Praedauci und Sclavi angeführt,
die beiden letzteren kommen als Regnicolae d. i. ursprüngliche Landesbewohner vor.)
In mehreren Bittschriften und Eingaben theils der walachischen Stände, theils
ihrer Bischöfe (namentlich des Simon Oretania, Bischofs der Raizen [Rascianorum]
vom 15. Januar 1615) werden folgende Hauptbitten gestellt:
Installation des Bans und Herstellung seiner Gewalt nach den Gesetzartikeln von
1569, 1573, 1579, 1584, 1585, 1599 und 1608. — Abstellung der Uebergriffe und
Regelung der Macht der einzelnen Befehlshaber der G ranze — eine vSumme von
27.000 Thalern zur Instandsetzung der Festungen, besonders des Castells von Ber-
kissevina, Unterstützung mit Geschütz, Munition und Kriegsbedarf und Abordnung
kriegskundiger Männer, zum Schutze wider die Türken, welche besonders an der Gränze
von Bacun (confiniis Bacimcianis) beständige Raubzüge machten — Gränzregulirung
und bestimmte Löhnung der Banal-Miliz, weil sonst die Bewachung der Gränze man-
gelhaft geschieht — Trennung der Walachen von den Landesbewohnern (Regni-
colae, Sclavi, Praedauci) — Erfüllung der Versprechen, welche beim Auszuge der
Walachen aus der Türkei gemacht wurden — Befreiung von der Jurisdiction der
Gränzcapitäne — Gl eichmässige Vertheilung der militärischen Posten der
Gränze an Landeskiuder (Indigenae) und Deutsche — endlich Befreiung von Robot und
Abgaben nach dem Wortlaute ihrer Privilegien — Ferner kommen Klagen vor über
willkürliche Rechtspflege und Bestechlichkeit der Gränzcapitäne.
Zur Reffelun»- dieser Angelegenheiten wurden mehrere besondere Conimissionen
des Hofkriegsraths abgeordnet, wie 1618, 1628, 1635 durch den Gesetzarlikel XXX., auch
findet sich eine Instruction von 1624. Diese Conimissionen erhoben an Ort und Stelle die
Beschwerden und nach vielen Verhandlungen und Eingaben der walachischen und kroatischen
103
Stände, der Bischöfe und conimandirenden Generale wurden die Relationen nach Wien
gemacht, aus welchen folg'ende Functe hesonders hervorzuheben sind.
Einführung- einer genaueren Gerichtsordnung und kirclil i clieu Ordnung,
Wirkungskreis der conimandirenden Generale, Obersten und Hauptleute, dann der
Notare und Protonotare in der Gri'inze — Besondere Gesetzartikel sollen das Recht
der walacliischen Städte gegen die UebergritTe der Capiläne, vorzüglich gegen die
Wegnahme von Grundstücken, schützen. — iVur im höchsten Xothfalle soll Einquartierung
(Condescensus militum) iu die Dörfer gelegt werden — Genugthuung für die von den
deutschen Soldaten erlittenen Unbilden — Re"elun»- der städtischen Anffelesren-
heiten von Warasdin, Kreuz, Kopreinieza — Die Slavi , Praedauci als Indigeuen und die
übrigen fremden Ansiedler, welche unter den Walachen leben, sollen zu ihren früheren
Grundherren zurückgebracht werden.
Am 13. Juli 1(}'20 erliess der Kaiser ein Decret an die walachischen Stände und an den
Palatin, in welchem er die Ausgleichung der Wirren zwischen Walachen und Lan-
desbewohuern (Regnicolae) befahl.
Nachdem die Walachen in der Versammlung zu Warasdin am 11. Juni 1628 stürmisch
jede Abgabe an die Grundherren verweigerten und Zusammenrottungen veranstalteten,
erfolgte auf das Referat der Commissi on am 14. Juli 1628 die kaiserliche Ent-
scheidung: „dass die Walachen der Jurisdiction der Gränzgenerale entzogen werden
und ihre Privilegien behalten, jedoch ernstlich zur Ruhe und Einstellung aller
feindlichen Schritte ermahnt werden".
Die walachischen Stände reichten neuerdings ein Gesuch ein, in welchem um
gnädigeren Bescheid, Befreiung von der Oberherrschaft der Gränzhauptleute, Her-
stellung der Gewalt des Bans, genaue Rechtspflege und gleichniässige Ver-
theilung der Stellen gebeten wurde.
Die wiederholten Aufstände der Walachen, namentlich vom 14. April 1667, führten
hierauf zum Beschlüsse des Hofkriegsrat hs am 20. December 1668, wodurch der
Bischof Miakich und die griechischen Mönche (CahigeriJ abgesetzt wurden, weil sie ihre
Nation beständig aufstachelten, den Walachen aber wurden zwischen der Drau und Save
in Slavonien genaue Wohnplätze angewiesen und die deutschen Besatzungen vermehrt.
Ausserdem wurde angedroht, die ohnehin durch die Aufstände verwirkten Privilegien
einzuziehen.
Auf die Gesuche der Walachen, zwischen der Drau und Save den Befehlen des Gränz-
generals nicht entzogen zu werden, und die Klage jener zwischen Drau und Unna wohnen-
den (2. August 1701) gegen die Bedrückungen des Agramer Bischofs und des Vice-Ban's
vermittelte der commandirende General Graf Herberstein eine theil weise Zurück-
nahme des obigen Befehles.
Das letzte Commissions-Referat von 1724 ist zu Gunsten der Reichsbewohner
(Regnicolae) gegen die Walachen, weil die ersteren zahlreicher seien und alte Privilegien
besitzen, die Walachen aber viele UebergritTe verübt hatten.
(Nr. 444 und 445 Aclorum Particulariuin. Ung^risclies Arcliiv. 81 Slüclie, 27 mit und 54 ohne Datum.)
1736 — 1740. 49 Stücke. Process gegen die der Brandlegung in Kecskemet verdäch-
tigen Griechen. Nachdem im April 1736 in Kecskemet durch 7 Nächte hindurch
mehrere Häuser in Feuer aufgingen , verhaftete man über 30 Personen, und darunter
befanden sich auch 6 Griechen (Graeci, nur in 2 Acten werden sie Rasciani genannt),
nämlich der Priester Herrmann, die Kaufleute Axin und Theodor, der Diener
Stamo (Thomas), der 11jährige Johann Candesi und die 7jährige Margarith. —
Stamo starb bald darauf an zu scharf erlittener Tortur und betheuerte auf dem Todten-
lO^t
bette seine Unschuld. Das Gericht zu Kecskemet verurtheilte 5 vei'haftete Weiber und
einen abgedankten Soldaten zum Scheiterhaufen und wollte auch g'eg-en die übrigen Griechen
die Tortur anwenden. — Indessen hatte sich der Grieche Michael Candesi, dessen Waa-
ren sequcstrirt waren, sowie die gesannnte Kecskemeler Griechengemeinde an den Hof-
kriegsrath und den Kaiser gewendet, und um Freigebung der Verhafteten und Auslieferung
der Waaren, ausserdem um Genugthuung für den Tod des Stamo gebeten. Sie erklären
auch darin, türkische Unterlhanen zu sein und den österreichischen Gerichten nicht zu un-
terstehen. — Hierauf wurde eine gemischte Commission (1737) in Pest beauftragt, den
Process zu revidiren, und der Gubernial- (Locumtenential-) Rath änderte das Urtheil
dahin ab, dass nur die Haupträdeisführerin lebendig verbrannt, die anderen aber enthauptet
werden sollten. Auf den neuerlichen Recurs der Griechen wurden die Gefangenen nachPest
transportirt, und nach verschiedenen Eingaben und Gutachten der Commission und vielen
Zeugenvernehmungen wurde der Process 1738 den 3 kaiserlichen Referenten Managetta,
Koller und Wöber übergeben. Obwohl nun Seitens der früheren Commission eingewendet
wurde, dass die Griechen, welche sich schon vor langer Zeit in Kecskemet niederge-
lassen hatten und Kleinhandel trieben, wirkliche österreichische Unterthanen seien und den
betreffenden Gerichten unterstehen: so gaben die 3 Referenten in der Sitzung vom
19. December 1740 die Schlussmeinung ab, dass die 5 verhafteten Griechen gegen den
Schwur der Treue (erga fldeijussionem) zu entlassen und fortzuschicken seien, gegen die
übrigen vier noch verhafteten Inquisitinnen wurde das gesprochene Urtheil bestätiget.
(Ungrisclies Archiv. Nr. 88. Actorum Particularum.)
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